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Full text of "Geschichte des Deutschen Ritter-Ordens in seinen zwölf Balleien in Deutschland. Bd. 2"

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Geſchichte 
Deutſchen Ritter⸗Ordens 
ſeinen zwölf Balleien in Deutſchland. 


Johannes Voigt. 


Berlin. 
Druck und Verlag von Georg Reimer. 
1859. 


Vorwort. 


Man ſtellt an den Geſchichtſchreiber mit vollem Recht 
die Forderung, daß er ſeine Stoffe zu ſichten und zu ordnen, 
zu beherrſchen und darzuſtellen wiſſe. Doch muß man im 
einzelnen Falle billig erwägen, inwiefern die Bearbeitung eines 
Thema's wieder durch die Natur und die Fülle des Stoffes 
bedingt iſt. Denn während der jahrelangen Beſchäftigung 
mit demſelben ergiebt ſich für den Forſcher ein nothwendiger 
Schwerpunkt der Sache, während ſich der Beurtheiler leicht 
zu Forderungen verleiten läßt, die zwar das e 
aber nicht das Mögliche treffen. 5 

So hat der Verfaſſer dieſes Werks ſich in dieſem zweiten 
Bande auf einen andern Weg gedrängt geſehen, als den er im 
erſten einſchlug. In dieſem nämlich galt es wenig, die Theil⸗ 
nahme des Deutſchen Ordens an der großen Politik Deutſch⸗ 
lands darzulegen, weil der Grad dieſer Theilnahme während 
des Mittelalters ein äußerſt geringer war; hier ſollte vor 
Allem das Bild dieſer eigenthümlichen, geiſtlich⸗weltlichen Kör⸗ 


— JV = 


perſchaft gezeichnet, es ſollten die Theile, das Wachsthum und 
die Haushaltung dieſes Organismus dargelegt werden. Der 
zweite Band, der die Geſchichte des Ordens in der neuern 
Zeit ſchildert, findet demgemäß eine andere Aufgabe. Seit 
Markgraf Albrecht von Brandenburg aus dem Orden aus⸗ 
geſchieden und Preußen von dem Ordensſtaat getrennt war, 
ſeit der Deutſchmeiſter, nun nicht mehr der untergeordnete 
Gebietiger, ſich als Adminiſtrator des Hochmeiſterthums an 
die Spitze des Ordens geſtellt ſah, trat der Orden ſelbſt auch 
aus ſeiner theilnahmloſen Abgeſchloſſenheit heraus, milderte 
die einſtige Strenge ſeines geiſtlichen Characters, die ſtrengen 
Formen ſeines ernſten Lebens und miſchte ſich nun mehr als 
je in die weltliche Politik oder ward von außenher zur Theil⸗ 
nahme an den Welthändeln hingetrieben. Und ſo verwelt⸗ 
lichte ſich, könnte man ſagen, auch ſeine Geſchichte. 

Wenn der Verfaſſer dieſes Werks im Vorwort zum 
erſten Bande ſich verpflichtet fühlte, den hohen Miniſterien in 
Wien, München und Stuttgart und den Vorſtänden der dor⸗ 
tigen Archive ſeinen ehrerbietigſten und innigſten Dank zu 
bezeugen, ſo erfüllt er jetzt dieſelbe Pflicht auch gegen den 
Kammerherrn, Herrn Baron von Buddenbrock und den 
Herrn Archivar und Profeſſor Dr. Wattenbach in Breslau. 
Erſterer, der Schwiegerſohn des letzten Komthurs zu Nams⸗ 
lau in Schleſien Herrn Baron von Hettersdorf, war der 
Erbe eines vom Letztern ſorgſam aufbewahrten, reichen ge⸗ 
ſchichtlichen Materialien⸗Vorraths für die Geſchichte des Or⸗ 


> 
dens in ie Zeit. Er hatte dieſen werthvollen Quellen⸗ 
Schatz freigebig dem Provinzial⸗Archiv zu Breslau zugeeignet 
und ſchon früher bei einer perſönlichen Begegnung mit mir 
bekannt, ließ er mir auf die freundlichſte Weiſe die ganze 
Sammlung durch Herrn Dr. Wattenbach zu unbeſchränkter 
Benutzung für meinen Zweck zur Hand ſtellen. Beiden Herren 
fühle ich mich zum verbindlichſten Dank verpflichtet, denn den 
Werth des Materials mag man nach der hohen Stellung 
ermeſſen, welche Herr von Hettersdorf, wie ſich in den letzten 
Kapiteln dieſes Bandes zeigt, eine lange Zeit im Orden ein⸗ 
nahm. Nicht minder erkenne ich es endlich mit dem verbind- 
lichſten Danke an, daß der hochverehrte hoch- und deutſch⸗ 
meiſterliche Rath Herr Dr. von Schön mit freundlichſter 
Bereitwilligkeit mehre ſehr werthvolle Mittheilungen aus dem 
Deutſchen Ordens⸗Archiv zu Wien mir zugehen ließ. 

Das treffliche Werk des Herrn Profeſſor Dudik: „Des 
hohen Deutſchen Ritterordens Münz-Sammlung zu Wien,“ 
würde wohl noch Einzelnes für meinen Zweck ergeben haben, 
iſt mir jedoch erſt zugekommen, nachdem das Manuſcript 
dieſes Bandes nicht mehr in meinen Händen war. Eben ſo 
wenig war es mir möglich, die zwei Abhandlungen in Win⸗ 
kopp's Rhein. Bund Bd. XIX. Heft 55. und Bd. XXL 
Heft 62.: „Ueber das Hoch- und Deutſchmeiſterthum und 
den Deutſchen Ritterorden im Jahre 18097 und „Ueber die 
Lage der Central⸗Staatsdiener und Gläubiger des Hoch- und 
Deutſchmeiſterthums und des Deutſchen Ordens rechtzeitig 


— VI — 


zur Einſicht zu bekommen. So weit ich ſie indeß jetzt kenne, 
enthalten ſie in breiter und weiter Ausführlichkeit nicht viel 
mehr als das auch in kürzerer Faſſung von mir Geſagte oder 
anderes für meinen Zweck nicht Nutzbares. 


Das dieſem Bande beigegebene alphabetiſche Verzeichniß 


der vornehmſten Ordens⸗Gebietiger und höherer Ordens⸗ 
Beamten wird, wie ich hoffe, manchem Leſer willkommen ſein. 
Königsberg, am 4. Januar 1859. 


Johannes Voigt. 


- 
— 4 — —— —— — 


Inhalt. 


Erſtes Kapitel. 
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Dietrich von Clee. 


1525 —1526. 
Seite 
Austritt des Hochmeiſters Albrecht von Brandenburg aus dem Deut⸗ 
ſchen Orden ee 8 
Der Bauernkrieg in ſeinen unheilvollen Folgen für 5 Orden 4—17 
Mergentheim des Deutſchmeiſters neue Reſidentnz . . 17—18 
Verhalten des Deutſchmeiſters gegen den abgefallenen Hochmeiſter . . 18—20 


Anschluß mehrer Ordens⸗Komthureien an den Schwäbiſchen Bund 21 
Der Orden und die Brandenburgiſchen an ee Sa‘ 22 
Der Orden und Kaiſer Karl W e 23 
Der Deutſchmeiſter und Herzog Erich von Braunschweig . . 24 —25 
Anklage des abgefallenen . auf dem . Seine 


Rechtfertigung * . . 25 —26 
Schuldenlaſt des Ordens. Beihüllfe a Türtenkrieg. 9 26—28 
General⸗Kapitel zu Mergentheim 1526. Abdankung des Deutiämaiter 28 
Wahl des Deutſchmeiſters Walther von ee . e Bi 29 


Zweites Kapitel. 
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Walther von Cronberg. 


1526 — 1543. 
Neue Stellung des Mae, als Adminiſtrator des Hochmeiſter⸗ 
thums . . * . 0 0 0 32—34 
Kaiſer Karl V Erklärung über die Administration des egal 
tbums . . } 35 


Streit des Deutſchmeiſters mit dem Landgrafen Philipp o en Heſſen . 87-40 


VIII 


Streit deſſelben mit dem a. von ae und den Grafen 
von Hohenlohe. 5 5 ee a 
Streit mit der Stadt Nürnberg. N un 
Der Deutſchmeiſter auf dem Reichstage zu Speer 1529. „ 
General⸗Kapitel⸗Schlüſſe zu Frankfurt. „ 
Rüſtung zum Türkenkrieg (152909 a 
Vertreibung der Wiedertäufer und Zigeuner aus den Ordenslanden . 
Der Herzog von Preußen und der Landkomthur zu Koblenz ; 
Beſchwerden des Deutſchmeiſters auf dem Reichstage zu Augsburg 1530 
Belehnung des Deutſchmeiſters mit dem A und mit 
Preußen aa 8 
Die Ordens⸗Conſtitution des Deutſchmeiſters R 
Sicherſtellung des Herzogs von Preußen gegen den Orden 
Neue Rüſtung zum Türkenkrieg (1531 
Verhalten des Herzogs von Preußen zn das an ihn gang Pönal⸗ 
Mandat 32 . 
Neuer Streit bes Deuts mit Nürnberg und mit rf Die⸗ 


trich von Naſſavuu . 225 
Die Reichsacht gegen den Herzog von u Preußen 1532 . Bee re 
Verhandlungen auf dem Reichstage zu Regensburg u 


Mehrfache Eingriffe in des Ordens alte Ordnungen und Rechte ii 
Aufnahme neuer Ordensbrüder und des Maria Worfig . . . - 

Das Executorial⸗Mandat der Acht gegen den Herzog von Preußen 
Verhalten des Kaiſers zum König von Polen in der ae des 


Ordens 0 0 0 0 0 0 . 0 0 0 + 0 0 | 


Recuſation der evangeliſchen Stände gegen das Kammergericht . 
Geſandtſchaft des Deutſchmeiſters an den Röm. en rs 
Kapitel⸗Verhandlungen zu Horneck 154 . > ern 
Mißliche Verhältniſſe im Innern des Orden??̃ A ar 
Verhandlungen im General-Rapitel zu Mergentheim 1536 . . a 
Beihülfe des Ordens zum Krieg gegen Franz von . % 
Streit mit Herzog Ulrich von Wirtemberg 1 
Sicherſtellung des Herzogs von Preußen gegen ben Orden Ba 
Neue Eingriffe der Fürſten in des Ordeus Freiheiten. ; 
Aufhebung der Leibeigenſchaft in Mergentheim . . + » 
Fortdauernde Streitigkeiten des Ordens mit mehren Deutſchen Furſten 
Verhandlungen im Provinzial⸗Kapitel zu Neckars⸗Ulm 1538 
Neuer Streit mit dem Landgrafen Philipp von Heſſenn 
Streit mit dem Kurfürſten von Sachen l 
Neue Eingriffe mehrer Fürſten in des Ordens Freiheiten En 
Zwiſt im Orden über die Meiſterwahl Er 
Unordnungen in einzelnen Komthureien 

Verordnung des Deutſchmeiſters gegen den Zuden-⸗Wucher 
Suspenſion der Acht gegen den Herzog von Preußen 


2 13 
[2 


IX 


Schutznahme des Ordens gegen fremde Gerichtsbarkeie 
Verhandlungen auf dem Reichstage zu Regensburg 1541. 

Streit des Deutſchmeiſters mit dem Rath in Nürnberg. 
Tod des Deutſchmeiſters. Seine Verdienſte um den Orden 


Drittes Kapitel. 


Seite 
87—88 
88—89 
90—91 
91—93 


Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Wolfgang Schutzbar, 


genannt Milchling. 
1543 — 1566. 


General⸗Kapitel zu Speier. Die nene Meiſterwahl. 
Das Haupt Ordenshaus zu eh Die ae des 
Deutſchmeiſters ’ 3 er: 
Anlage einer General-Orbenstaffe Be ae 
Reviſion der Ordens⸗Statuten „ 
Verhandlungen über mancherlei Mißbräuche in im Orden e 
Klagen der Gebietiger über mancherlei Uebelſtände in den Balleien 
Beläſtigungen des Ordens durch die Brandenburgiſchen Fürſten 
Gewaltthätigkeiten des Landgrafen von Heſſen gegen den Orden 
Streitbändel des Landkomthurs von Koblenz mit dem Erzbiſchof 
von Trier e 
Drohende Pläne gegen den PR von Preußen in. a . 
Gunſterwerbung des Deutſchmeiſters beim Kaiſer 
Ausgleichung des Streits mit dem Landgrafen von Heſſen 
Aufrechthaltung der Anrechte des Ordens an Preußen 
Verhandlung um die Propſtei zu Ellwbangen 
Finanzielle und Disciplinar⸗Verhältniſſe im Orden 6 
Verhandlungen des Deutſchmeiſters mit 1 en von Bran⸗ 
denburg⸗ Kulmbach . 2282 
Der Deutſchmeiſter im Kriegsfelde 1546 W ae 
Wiedergewinn entriſſener Ordenshäuſer in Thüringen und Sachſen 
Der Deutſchmeiſter und der gefangene Landgraf von Heſſen 
Verhandlungen auf dem Reichstage zu N (1548) nr 
Preußen N . 
‚Die Partei der Brandenburger für den Herzog von Preußen 
Die Partei des Deutſchmeiſters für den Orden 
Beſchlüſſe des Provinzial⸗Kapitels zu Heilbronn 1543. 
Der Deutſchmeiſter und Markgraf Albrecht von Branbenbung- aul. 
bach wegen des Herzogstitels 
Verhandlungen und Beſchlüſſe auf dem Genaue zu Mergent⸗ 
heim 1548 
Streit des Deutſchmeiſters mit den Erzbiſchöſen von Trier und Köln 


106—111 
112 
: 113 
114—115 
115 
116 
117—118 


119 
120—121 
122 
123—124 


124 —128 
129 
130 
131132 


133 


134—138 
138—139 


FT 


Verhandlungen zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem Röm. König 


wegen der Komthurei Brixenei e 


Verhandlungen des Markgrafen Albrecht des Jungern mit be Kai⸗ 
| fer wegen Preußen 
Verſuch zur Ausgleichung des Streits zwiſchen bei Orden 9 dem 
Herzog von Preußen 
Vertrag zu Oudenarde zwiſchen dem Orden und dem Laudgrafen 
von Heſſen te 
Streithändel des Deutſchmeiſters mit Verschiedenen Furſten . ei 
Innere Spaltung im Orden. * über . en 
des Deutfchmeifter . . . 
Verhandlungen über den Vertrag zu Oudenarde A 
Gewaltthaten des Markgrafen Albrecht des . en die Kom- 
thureien in Franken . 5 
Streit mit dem Pfalzgrafen Otto Heinrich 
Verluſte des Ordens im Krieg der Bundesfürſten gegen den Raifer 
Verhandlung wegen Vereinigung des Deutſchen Ordens mit dem der 
Johanniter a 
Neue Streithändel mit be 0 Philipp es Heffen . ; 
Streit wegen der Propftei zu Ellwangen . 
Anforderungen an den Orden von Seiten des Raifers und ber Frän⸗ 
kiſchen Einungs verwandten 3 
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Frankfurt 1554 8 5 
Verhandlungen im Provinzial⸗Kapitel zu Heilbronn 15565 
Verhandlung im Provinzial⸗Kapitel zu Mergentheim 1557 wegen 
des Deutſchmeiſters Competenenn 20. Br 
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Frankfurt 
Verhandlungen auf dem Reichstage zu Augsburg 1559 in der Streit⸗ 
ſache wegen Preußen 3 5 


0 0 . 0 0 9 0 


Erneuerte Verordnung gegen den Judenwucher Er 
Kaiſer Ferdinand I als Schutzherr des Ordeus in oeh und Lo⸗ 


thringen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 * 


Drückende Finauzverhältniſſe des Ordens 1 

Des Livländiſchen Meiſters Gotthard von Kettler Abfall en Orden 

Mittheilungen des Deutſchmeiſters an den Kaiſer über den innern 
Zuſtand des Ordens „ ar Ar, RL 

Kaiſerliches Decret über Viſitation ber Orbenshäuſer e 

Streit des Deutſchmeiſters mit dem Landkomthur von Franken 

Streithändel des Deutſchmeiſters mit dem Landkomthur von Thü⸗ 
ringen Hans von Germar 

Verſuch zur Ausgleichung des Streits mit dem daes von Preußen 

Tod des Deutſchmeiſters : 


Seite 
140 
141 

142—143 


143—145 
146 


147—148 
150 


152—153 
153—154 
155 


156 
156—157 
158—159 


159 
160—162 
163—164 


164—165 
165—166 


167 
168 


169 
170 
171—173 


172 
173 
173—174 


174—177 


178 
179 


Y--—-- Ben 


— XI — 


Viertes Kapitel. 
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Georg Hund von Wenckheim. 


1566—1572. 
Seite 
Wahl des neuen Dentjchmeifters im Kapitel zu Mergentheim 181 
Aufnahme des Hans Cobenzl von Kroſeck in den Deutſchen Orden 182 
Verleihung des Ordenshauſes N an den Grafen Prosper von i 
der Arch En hr Bas ige 183 


Verhandlungen im General⸗Kapitel 5 Heilbronn 1566 . .. . q 184 —188 
Streit zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem n Ludwig IV 


von Heſſnn . . . 189-190 
Verordnung wegen Aufnahme neuer Kitterbrüder in ben Orden . 10-191 
Streit des Dentſchmeiſters mit dem Landkomthur im Elſaß. 192 N 
Der Deutſchmeiſter der. -Brunt des Herzogs Franz 19 . 

von Lochringen 2 es na .. Glo, eb. L. . Jr dg. V b 
Neuer Verſuch zum Wiedergewinn Preußens für den Orden = 
Regulirung verſchiedener innern Angelegenheiten des Ordens 194 


Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Frankfurt 1569 . . „ . 195—199 
Der Deutſchmeiſter Ehrenbegleiter der Braut des er en II. 


von Spanien 5 200—202 
Verordnung des Dentſchmeiſters für bie Ballei Utrecht . . . 202—203 
Verhandlungen auf dem Reichstage zu Speier 15710. 203—204 
Streit des Deutſchmeiſters mit dem Rath zu Nürnberg r 205 
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu . 1571. . 205—207 
Tod des Deutſchmeiſters e e 208 


* 


Fünftes Kapitel. | 
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Heinrich von Bobenhauſen. 


1572-1588. 

Das Wahlkapitel zu Nedars-Um . . 2. . 209—210 
Verhandlungen im Kapitel zu Neckars⸗Ulm 1572 e 211—212 
Bemühungen des Deutſchmeiſters zum Wiedergewinn Preußens 213— 214 
Vertrag mit dem Rath zu Altenbug Fe 215 
Streit des Deutſchmeiſters mit der Ballei Alten-Biefen u 215—217 
Plan des Kaiſers 5 Verſetzung des Ordens an die Gränze Un Ä 

garns 3 218 


Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Neckars⸗Ulm af 2. 219—2%6 
Klagen der Landkomthure über drückende Beſchwerden ihker Balleien 227 
Vorſchlag zum Wiedergewinn verlorener Ordenshäuſer in Italien 228 
Fortgeſetzte Verhandlungen über des Kaiſers erwähnten Plan . 228 —239 


7 


Sechſtes Kapitel. 


— XII — 
Seite 
Ausgleichung eines Streits zwiſchen dem r und der 
Ballei Koblenz 239 
Fortwährender Streit des Deutſchmeiſters it dem . von 
Hefien . ee u 240 
Der Deutſchmeiſter Verwalter der Abtei Fulda au 241 
Verſuch des Deutſchmeiſters zum „ giolanbs für Er 
Orden nennen. 241-242 
Innere Angelegenheiten der Balleien : 243 
Gründung einiger Burſen an der Univerſität zu Köln 244 
Disciplinar⸗Beſtimmungen in der Ballei im Elf. . . » 245 
Streit des Deutſchmeiſters mit der Ballei Alten-Bieſen 246 — 248 
Aufnahme des Erzherzogs Maximilian von Oeſterreich in den Orden 248 — 249 
Der Karlſtadter Vertrag zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem Land⸗ 
grafen von Heſſen . 250— 251 
Beilegung des Streits nn et Bauleiter und de Bali 
Alten⸗Bieſen. 8 5 . ; . 251 — 252 
Die Burſen⸗Stiftung in Köln 253 
Wahl des Erzherzogs Maximilian von Oeſterreich 1 55 dealt 
des Deutſchmeiſters 254 —255 
Wahl des Erzherzogs maren von Weben an ang 8 
Polen ; 256— 257 
Gefangenſchaft des Erzherzogs a. 8 257 —258 
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Neckars⸗ Ulm 1588 259 — 260 
Streit zwiſchen dem Orden und dem n Johann Caſimir 
vom Rhein BA ar . 261—262 
Befreiung des gefangenen Erzherzogs von Deterei . 264 
Finanz⸗Zuſtände der Balleien - 9 . 2865 —266 
Milde Stiftungen in mehren Balleiie nas 267-268 


N Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter Maximilian 


Erzherzog von Oeſterreich. 
1589-1618. 


Ausgleichung der Irrungen wee dem en und dem alten 
Deutſchmeiſter 2 ; 8 

Tod des alten Deutſchmeiſters 5 

Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1593 . 

Fürſt Bernhard von Anhalt als Verwalter der Ballei Thüringen 

Ausgleichung der Irrungen zwiſchen Kur⸗Sachſen und dem en 
meifter über die Ballei Thüringen A ; 

Verluſt des Ordenshauſes zu Altenburg - » nn“ 


270—271 


271 
272 
273-275 


275 
276 


—— — 


— — 


— XIII 


Verhandlungen über die verlorenen a in Italien und 
Spanien ; . 
Verordnung wegen Befleibung ber Ordensritter 
Mandat des F wegen ſtrengerer 5 der Or- 
densgelübde » . ur 
Theilnahme des Ordens am Türkenkrieg 1594 ; 1 
Der Deutſchmeiſter Ehrenbegleiter der Braut des Fürſten von Sieben⸗ 
bürgen 2 
Der Deutſchmeiſter oberſter Befehlshaber i im Türkenkrieg. ; 
Herzog Karl II von Lothringen als Gönner des Ordens 
Erneuerung des Plaus zur Verſetzung des Ordens nach Ungarn 
Streit des Deutſchmeiſters mit der Ballei im Elſaß wegen der Land⸗ 
komthurwal!l 5 . 
Streit des Deutſchmeiſters mit be Rath hi Nüenberg ; 
Streit des Deutſchmeiſters mit dem Landgrafen Moritz von Heſſen 
Plan des Deutſchmeiſters zu einer Reform der Ordens⸗Statuten 
Das General: Kapitel zu Mergentheim 1606. Das neue Ordensbuch 
Erneuerte Anſprüche des Ordens an den Beſitz Preußens.. 
Bedrängte finanzielle Verhältniſſe des Ordens 8 
Gründung des Seminars zu Mergentheim für Prieſterbrüder 


Erneuerte kaiſerliche Belehnung des Ordens-Adminiſtrators mit 


Preußen. 8 

Neue Beläſtigungen des Ordens in den Balleien Grauen und 
Hefien . i 

Aufnahme der Erzherzoge Maximilian ern und carl 985 ehe. 
reich in den Orden ; 

Aufnahme des jungen Herzogs Johann Ernſt von Weimar als 
Landkomthur von Thüringen 

Beſorgniſſe wegen Verluſtes der Balleien mcc Bernie ie 
Bieſen 

Das General⸗Kapitel zu Mergentheim 1618 re 2 

Erzherzog Karl von en A N des Dae 
meiſters 8 

Tod des Deutſchmeiſters Be A ae A a 5 


Siebentes Kapitel. 


Seite 


277—278 
278 


279—280 
280—281 


281 
282 


283 
284 


296 
297 — 298 
299 


300 —301 
302 

302 
303 


Der Orden unter den Hohe und Deutſchmeiſtern Karl Erzherzog 
von Oeſterreich und Johann Euſtach von Wee 


1618 1624. 1625 —1627. 


Eintritt des Erzherzogs Karl ins Meiſteram . . 
Neuer Streit mit dem Rath zu Nürnberg 


305 
306 


IV — 


Trennung der Ballei Utrecht aus dem Verband des Ordens 
Erwerb der Herrſchaften Freudenthal und Eulenberg 

Günſtigere Geſtaltung der Dinge in der Ballei in R 

Tod des Deutſchmeiſters Erzherzog Karl . 
Erneuerter Streit mit dem Rath zu Nürnberg . 

General⸗Kapitel zu Mergentheim 1625 ns 8 
Bewerbung des Feldmarſchall von Tilly um die Meiſterwürde 8 
Vorſchlag des Erzherzogs Leopold Wilhelm von Oeſterreich zum Co- 
| abjutor des Deutſchmeiſters 

Wahl des Landkomthurs Johann Euſtach von Beten zum Deutſch⸗ 


meiſter 
Verhandlungen des Gaal genus. 625 über innere agu 
heiten ; 


Politiſche Stellung es Ordens im 30jäbrigen Krieg de 
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1627 
Verſuche zum Wiedergewinn der verlorenen Ordens⸗Beſitzungen 
Plan des Deutſchmeiſters zur Begründung einer N u. 
ſchule (exereitium militare) . 8 2 BR: 
Tod des Detuſchmeiſtes« 


Achtes Kapitel. 


Seite 
307—308 
308— 310 
310-311 

812 
313 
314 
314—317 


317 


Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Johann Kaspar 


von Stadion. 
16271641. 


Wahl des neuen Deutſchmeiſters im F zu Mergent⸗ 
heim 1627ꝛ 2... a r 

Verhandlungen im General-⸗Kapitel. Das i militare 

Kirchliche Reaction in den Ordens⸗Beſitzungen 

Anregung neuer Streithändel in der Ballei Helfen . 5 

Unheilvolle Geſchicke der Ballei Franken im n Krieg 

Traurige Schicksale der Ballei Heſſen ; 

Kaiſerliche Verleihung der Grafſchaft Weikersheim an den Orden 

Aufnahme des Erzherzogs Leopold Wilhelm in den Orden und als 
Coadjutor des Deutſchmeiſters iz 

Erzherzog Leopold Wilhelm Feldherr des ferien Ser 

Tod des Deuntſchmeiſters2 8 


337—338 


339—340 
340 —341 
342 


XV 


Neuntes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter Leopold Wilhelm 


Erzherzog von Oeſterreich. 
1641 — 1662. 


Uebernahme der Meiſter⸗Würde . 

Der Deutſchmeiſter im Kriegsfelde gegen die Schweden Gr aid 

Beiſteuer des Ordens zu Kriegsbedürfniſſen ; 

Verhandlungen des Deutſchmeiſters mit dem Rurünten von Sachſen 
wegen der Ballei Thüringen 

Ungünſtige Verhältniſſe in den Balleien Lothringen, Bien und 
Franken . 

Der Deutſchmeiſter im Kriegsfelde 195 die Schweden 


Der Deutſchmeiſter kaiſerlicher Statthalter in den Niederlanden 1647 N 


Trauriger Zuſtand der Balleien Bieſen und Lothringen 
Der Weſtphäliſche Friede in Beziehung auf den Orden 
Verarmter Zuſtand des Ordens durch den 30jährigen Krieg. 5 
Herzog Moritz von Sachſen Statthalter in der Ballei Thüringen 
Ausgleichung der Mißhelligkeiten zwiſchen dem Landkomthur von 
Franken und Nürnberg 5 
Kaiſerliche Belehnung des Ordens mit Br Herrſchaft Absberg ; 
Neue Streithändel in der Ballei Heſſen 1 
Beläſtigungen des Ordens durch Anforderungen er damen . 
Die Kaiſerwahl (1658) und der Deutſchmeiſter ; g 
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Wien 1662 
Aufnahme des Erzherzogs Karl Joſeph von Oeſterreich in den Orden 
Verordnungen des General⸗Kapitess 
Herzog Moritz von Sachſen lebenslänglicher Statthalter der Ballei 
Thüringen g . 
Plan zu einem militöriſchen chan fue den Orden in ungen 
Tod des Dentſchmeiſters g 5 


Zehntes Kapitel. 


348—349 


350—353 


359 
360—361 


368 - 371 


372 
373 
374 


Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern Karl Joſeph Erz⸗ 
herzog von Oeſterreich und Johann Kaspar von Ampringen. 


1662 —1664. 1664 —1684. 


Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim . . 
Das militäriſche 9 Der 1 des Se dae 
meiſters f . 


7 


376 


377—378 


XVI 


Neue Streithäudel zwiſchen dem Deutſchmeiſter und Senf ; 
Ausgleichung der Streitigkeiten mit Heſſen⸗Caſſel : 


Seite 
Der Judenſchutz zu Mergentheim 379 
Tod des Deutſchmeiſters Erzherzog Karl Seth. 380 
Innerer Zuſtand des Ordens 8 381 
Wahl⸗Kapitel zu Mergentheim 1664 a 382 
Der neue Deutſchmeiſter. Drohende Turkengefahr s 383 
Kriegsrüſtung im Orden gegen die Türren 384 
Amtliche Stellung der Rathsgebietiger. Beſtimmung über bie «Auf 
ſchwörer g 8 3 . 385 
Der Deutſchmeiſter im Türkenkrieg in Ungarn 386 
Beihülfe des Ordens zum Türkenkrieg auf Candia . 387 —389 
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu A 1671 390 
General⸗Kapitelſchlüſſſee ; 391—393 
Berathung über das militäriſche Exercitium ; 394 
Berathung über Ballei⸗Angelegenheiten in Thüringen und Heſſen . 394—395 
Berathung über den Verkauf des Ordenshauſes Mainau im Bodenſee 395 
Finanz⸗Angelegenheiten und fremde Herrendienſte der Ordensritter 396 - 
Veſchluß wegen Aufnahme neuer Ordensritter und Verleihung der 
Ordensämter 8 e 397 
Borichriften über das Noviziat und die Ordenskleidung ; 398 
Verhandlung des Deutſchmeiſters mit dem in en urban 
eines feſten Platzes in Ungarn . 399—401 
Politiſcher Zuſtand der Dinge in Ungarn. 8 402 
Der Deutſchmeiſter Verwalter der Statthalterſchaft i in Ungarn : 403 —405 
Bemühungen des Deutſchmeiſters zum „ der entfrem⸗ 
deten Ballei Utrecht 406 
Traurige Schickſale der Ballei Franken im Krieg mit Ludwig XIV 407 
Verluſt des Ordens durch Ludwig XIV jenſeits des en 407 
Bedrängte Lage des Deutſchmeiſters in Ungarn 408 
Vorſtellen des Deutſchmeiſters an den Kaiſer über den traurigen 
Zuſtand des Ordens .. 409 —410 
Erwirkte Ermäßigung des Matricular⸗Anſchlags des Ordens 411—412 
Des Deutſchmeiſters Rückkehr aus Ungarn 412 
Aufnahme des Pfalzgrafen Ludwig Anton von bur Neuburg in 
den Orden. 413 
Wahl deſſelben zum Coadjutor des Deutſchmeiſters 414 
Erſte bekannte Wahl⸗ Kapitulation ; 415—419 
Verhandlungen des General⸗Kapitels zu Mergentheim 1679 : 419 
Kapitel⸗Schlüſſe über den Nachlaß der Ordensritter und die a 
denlaſt der Ballei Heſſen . 419—410 
Disciplinar⸗Geſetz ; 420 
Mittheilungen zwiſchen dem Deutſchmeiſtr uud dem nale über 1 
Pfälziſchen Kur⸗Erben Karl. — 421—422 
423 


424 —425 


— XVII — 


: Seite 
Ernennung des Deutſchmeiſters zum mn in Ober⸗ 
und Nieder⸗Schleſien . 425 
Streit des Deutſchmeiſters mit dem Giesen von ag Wege Per 
Komthurei Buro 6 „ 426 


Tod des Deutſchmeiſterr 00 nee 427 


Elftes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Ludwig Anton 
Herzog von Pfalz⸗Neuburg. 


1684 —1694. 
Bemühungen auf dem Reichstage zu Regensburg um den Wieder⸗ 
gewinn verlorener Ordensbeſitzungen . 429 — 430 
Beſchluß zur Aufnahme des Marquis von Bouillon in aber Orden 431 


Geſandtſchaft des Komthurs von Siersdorf an Ludwig XI) . . 431-432 
Klage des Deutſchmeiſters über die unwürdige Aufnahme ſeines Ge⸗ 


ſandten in Paris ; e . 432—433 
Bemühungen des Kaiſers um den Kitergein der dem Orden 

entriſſenen Beſitzungen ee 434 
Theilnahme des Deutſchmeiſters am Türkentrieg in Auger 8 436 
Opfer und Verluſte des Ordens im Krieg gegen N XIV... 437 
Der Deutſchmeiſter als kirchlicher Fürſt . 438 
Verhandlungen des Deutſchmeiſters mit dem Kaiſer wan Eremtion 

der Ballei Koblenz r 439 
Brandenburgiſche Beläſtigungen der Ballei Best. . 441 
Tod des Deutſchmeiſterrrs e ea 442 


Zwölftes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Franz Ludwig 
Herzog von Pfalz⸗Neuburg. 


1694 —1732. 
Verhandlung des General⸗Kapitels zu Mergentheim 1694 über die 
Meiſter⸗Wahl . . 0 0 . . 444—445 
Kapitelſchluß über eonkrabite Schulden des Deutſchmeiſters 5 3 446 


Beſchwerde des Deutſchmeiſters wegen des dem Kurfürſten von 

Brandenburg ertheilten Herzogstitels von Preußen. . 447—449 
Herzog Chriſtian Auguſt von Sachſen Statthalter in der Ballei 

Thüringen 8 .. 450 

Wiedergewinn ber geraubten Ordensbeſttzungen i im Elſaß u. Lothringen 451 
b 


— XVII — 


Seite 
Verhandlung im General⸗Kapitel zu N 1700 über den 

Preußiſchen Herzogs titel a 452 
General⸗Kapitelſchlüͤſſe und . een. 453—454 
Verleihung der Königskrone an Kur⸗ Brandenburg 454 —455 
Proteſtation des Dentſchmeiſters dagegen. Antwort des nen 

darüber „ an 1 . 455 —456 
Streithändel über die Preußiſche Königswürde „ 8 457 
Contributions⸗Forderungen an den Orden im Spaniſchen Erbfolge: 

Krieg . . . 458—462 
Erwerb des töniglichen Burglehens Namslau in Schleſien de 462 
Gefangennehmung des Deutſchmeiſters im Schlangenbad 463 
Vorſtellung des Deutſchmeiſters an den Kaiſer in Betreff der Preu⸗ 

ßiſchen Königswürde Er RE! 464 


Streit des Deutſchmeiſters mit der Reichsſtadt Worms e 465 — 466 
Streithändel über den zehnten Artikel der beſtändigen wellen. 
lation. n 467 — 472 
Kaiſerliche Belehnung des Deutſchmeiſters mit Preußen 8 472 
Viſitations⸗Bericht über den Zuſtand der Ballei Koblenz . . 474-475 
Zuſtände der Balleien Heſſen und e ·ũ ..... . . 476—476 
Tod des Deutſchmeiſtetrs . N N 476 


Dreizehntes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter Klemens Auguſt 
Herzog von Bayern. 


1732—1761. 
Frühere Jugendſchickſale des neuerwählten Deutſchmeiſters . . 478 —479 
Streithändel mit Heſſen⸗Caſſel und Nürnberg 480 
‚Hortgefegter Streit über die Preußiſche Königskronnrnrnne 481 


Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1733. . 481—483 
Verhandlung über die Streitſache mit dem Rath von Nürnberg . 483—484 
Verordnungen über das innere Verfaſſungsweſen des Ordens. . 484—485 
Beſchwerde des Deutſchmeiſters beim Kaiſer über a. der 


Freiheiten des Ordens in den Niederlanden 8 487 
Stellung des Ordens zum Kaiſer Karl VII. . 487 —488 
Geſuch des Deutſchmeiſters an Kaiſer Franz I um ein Salvatorium 

der Gerechtſame des Ordens er 489 
Vertrag zwiſcheu dem Markgrafen von Brandenburg ⸗Kulmbach 115 N 

den Kommenden Virnsberg und Nürnberg 490 


Tod des Deutſchmeiſterrrrr sse 491 


— XIX — 


Vierzehntes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Karl Alexander 


Herzog von Lothringen. 


1761—1780. N 
. Seite 
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1761 493—495 
Wahl des neuen Deutſchmeiſters . ; 496 
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1764 - 497—500 
Ernennung des Grafen von Walbot zu Aa zum Erbritter 
des Ordens . 501 
Streit des Ordens mit dem Landlomthur von Franken Friedrich 
von Eybbb 502-506 
Uebereinkommen des Deutſchmeiſters mit Ber Ballei Franken über 
das Steuer⸗ Regal ; a . 506-507 
Das General⸗Kapitel zu Brüſſel 1769 5 8 507 
Aufnahme des Erzherzogs Maximilian Franz Joseph von daha. 
reich in den Orden . 508-509 
Gen eral⸗Kapitel⸗Verhandlungen über Diseiplinar-Sachen 510 
Wahl des Erzherzogs Maximilian Franz Joſeph zum nn des N 
Deutſchmeiſters 511—512 
Ueberblick des Zuſtandes des Ordens und feine Umwandlung 5 513—516 
Finanzielle Verhältniſſe der Balleien ; 516—517 
Streithändel mit Nürnberg, dem mn von Mainz und Heſſen⸗ 
Caſſel. 517 
Verhandlung mit dem Grafen v. Walbot 10 Baſſenheim als Burg 
mann von Friedberg 518—521 
Begünſtigung mehrer Ordenshäuſer durch ben Rurfnpen Karl ra. 
dor von Bayern . ; 522 
Tod des Deutſchmeiſter se 523 


Fünfzehntes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Maximilian Franz, 


Erzherzog von Oeſterreich. 
17801801. 


Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 17890 
Beſtimmung über die Ordens⸗Uniform und den Hochmeiſter⸗Titel 
Criminal⸗Gerichtsbarkeit des Landkomthurs von Franken 
Beſtand des Ordens überhaupt ; 
Finanz⸗Verhältniſſe und Perſonal- Beſtand ber Ballei Franten 
Die Deputate der Ordensritter in der Ballei Frankeeeeeeeee 


524 — 526 


526—527 


— XXX — 


Seite 
Der Incorporations⸗Vertrag über die Ballei-Güter zwiſchen dem 
Hochmeiſter und den Gebietigern in Franken .. 531-535 
Beſtimmung der Deputate der Ordensritter in nn 118 1 
Prädicate Be 536 
Feierliche Aufnahme des Freiherrn e von And in Ben Orden * 537 
Streit des Hochmeiſters mit der Regierung zu Freiburg.. 538 
Verhandlung im Provinzial-Kapitel zu Ellingen über den e 
rations⸗Vertraa A2 539 
Verhandlung über die Rathsgebietiger: .. e 540 
Beſtimmungen über die Aufnahme neuer O Seller er 8 541 
Berathung im Kapitel über die „Geſchichte des Deutſchen Ordens⸗ 
von Wal. . . . .541— 542 
Kapitel⸗Schlüſſe über er Ballei-Angelegenheiten . . . . 542—543 
Stimmen über den Incorporations- Vertrag 544 
Abermalige Belehnung des Hochmeiſters mit Preußen.. 545 
Drohende Verluſte des Ordens in Franken durch König Friedrich 
Wilhelm Il von Preußen. N N 546 
Vergleichs⸗Verhaudlung über die elenden Sun in Franten 547 
Militäriſche Beſetzung mehrer Ordensbeſitzungen in Franken durch 
Preußen a 548 
Proteſtation von Seiten der Fränkiſ chen Keen Dr 549 
Bemühungen des Hochmeiſters um Verbeſſerung des Oeconomie⸗We⸗ 
ſens in Franken 5 . . 550—552 
Verfügungen des Hochmeiſters zur Beſetzung 5 Ordens hänſer Ellin⸗ 
gen und Mergentheim . . 553— 554 
Verluſt der Balleien jenſeits des Rheins ure ben Lüneviller Frieden 555 
Schreiben des u wegen der un 
Würde e R 555—556 
Das General⸗Kapitel A Wien 1801 N 557 
Aufnahme des Erzherzogs Karl Ludwig von Oeſterreich i in be Orden 557 
Wahl des genannten Erzherzogs zum Coadjutor des Hochmeiſters. 557 —558 
Verhandlung über den Maria⸗Thereſien⸗Ordeu des Coadjutors. . 558 
Aufnahme des Erzherzogs Maximilian en von A in 
den Orden ; 1 8 are 559 
Tod des Hoch» und Dentfämeitere u ee a 560 


Sechszehntes Kapitel. 
Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern Karl Ludwig und 
Anton Victor, Erzherzogen von Oeſterreich. 
1801-1835. 


Blick auf den Umfang der Ordens⸗ ö im N des 19. Jahr⸗ 
hunderts 2 . . 562—563 


— 1 — 


Seite 

Finanzieller Zuſtand des Ordenss 564 
Der Erzherzog Karl Ludwig als Hochmeiſter 565 
Das Teſtament des letztverſtorbenen Hochmeiſters 8 2 566 
Verhandlungen über die . in a der ae 

des Ordens 5 5 567—570 
Das General⸗Kapitel zu Wien 1803 1 571 
Aufnahme des Erzherzogs Anton Victor” von Oeſterreich i in den 

Orden und feine Coadjutor⸗ Wahl un 2 572 
Berathung über die ehemaligen Balleien jenſeits des Rheins .. 573 
Schreiben des Hochmeifters Karl nn wegen „ der 

Hochmeiſter⸗Würde 5 574-576 
Austritt des Erzherzogs Karl Ludwig 405 ein Orden .. . „q 576—578 
General⸗Kapitel zu Mergentheim 185 . e 579 
Uebernahme des Hochmeiſter⸗Amts durch den Erzherzog Anton Victor 579 
Der Purifications⸗ und Austauſch⸗Vertrag mit Kur-Bayern . 580 
Kapitel⸗Schlüſſe über verſchiedene Ballei⸗Verhältniſſe SR 581 
Das Ordens⸗Archiv und von Wal's Ordens⸗Geſchichte 582 
Beſtimmungen über die Aufnahme neuer Ordensritter und Prieſter 582—583 
Beſitznahme Deutſcher Ordens-Güter durch Bayern, n 

und Baden N 585 
Schreiben des Kaiſers über den Presburger Friedensſchluß in Ber 

treff des Ordens R 585—588 
Schreiben des Hochmeiſters über die ben Orden betroffene Umwandlung 588 —590 
Urtheile über die Umgeſtaltung der Verhältniſſe des Ordens. . 590—591 
Reſcript des Hochmeiſters über die Deputate an die Mitglieder der 

Ballei Franke u er 592 
Verhandlungen über die Serriigeriing der Deputate en Se . 593-596 
Berlufte des Ordens durch die Rhein. Bundesacte . ; 597 
Verhandlungen zwiſchen dem en von Branfen und dem | 

Kaiſer . 597 —598 
Reſcript des Landtomthurs von Franken an die Ballei-Mitgliever . ; 599 
Beantwortung des Referipts durch den Komthur von Hettersdorf . 600—602 
Zugeſicherte Beihülfe des . von . zum e der 

Ordensritter . . q. 602 —603 
Finanzielle Bedrängniſſe . . a 603—604 
Verhandlungen zwiſchen dem Landlomthur von Heſſen und dem 

Hochmeiſter . ; 605—607 
Aufhebung des Ordens durch Ben Machtſpruch donde 1809 608 
Aufruhr in Mergentheim . 609 
Beſtand des Ordens in ber Ballei Oeſterreich und in Tirol. . 611 
Säculariſation der Commende Namelaı . . . 612—613 
Reorganiſirung des Ordens in den Oeſterreichiſchen Kaiefaaten . 614—617 
Wiederherſtellung der Ballei Tirol. g 617 
Tod des Hochmeiſ ters 618 


— XII — 


Siebenzehntes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog Maxi⸗ 


milian von Oeſterreich⸗Eſte. 


1835 —1858. 
5 | Seite 
General» Kapitel zu Wien 1835. Ren des Erzherzogs 
Maximilian? . e e 619 
Das neue Ordens⸗Buch vom 3. 1839 621 
Beſtätigungs⸗Urkunde des Kaiſers Franz I ; 621— 623 
Kaiſerliches Patent über die ſtaats⸗ und Pisten Berti 
des Ordens 3 624— 628 
Aufnahme des Erzherzogs Wilhelm Franz Karl Son Dekane in f 
den Orden, Coadjntor des Hochmeiſters . 629 
Beſtand des Ordens im J. 18477 629 —630 
Wiedereinführung der ne Orbes-Sgwefern zur Kranlen⸗ 
pflege 630—631 
Aufnahme des Grafen a. 8 9015 Auersperg in den Orden 1857 631 
Die Ballei Utrecht ſeit dem Jahre 1660. 632 —636 
Beilage. 
Alphabetiſches Verzeichniß der vornehmſten Deutſchen Ordens⸗ 
ritter, Landkomthure, Komthure, Hauskomthure und anderer 
höherer Ordens⸗ Beamte) 637-698 


) Es muß bemerkt werden, daß die Namen meiſt ſo wiedergegeben ſind, 


wie ſie in Urkunden gefunden wurden. 


Erſtes Kapitel. 


Der Orden unter dem Deutſchmtiſter 
Dietrich von Clee. 
1525— 1526. 


—— 


Es war der Vorabend des Palmſonntags, der achte April 
des Jahres 1525, an welchem der Hochmeiſter des Deutſchen Or⸗ 
dens Markgraf Albrecht von Brandenburg den Ordensmantel ab⸗ 
warf, ſich mit dem eines Herzogs ſchmückte und das vor drei Jahr⸗ 
hunderten vom Deutſchen Orden eroberte, der Deutſchen Bildung 
zugeführte Land Preußen in ein weltliches Fürſtenthum verwandelte: 
— ein Tag von hochwichtigſter Bedeutung, denn an ihm geſtalteten 
ſich mit einemmal auch alle Verhältniſſe des Ordens in Deutſch⸗ 
land völlig um. Wie er ſich ſelbſt ſeit dieſem Tage ohne das ge⸗ 
bietende Oberhaupt ſah, welches das alte Geſetz vorſchrieb, fo ſtau⸗ 
den in ihm die hochmeiſterlichen Balleien ohne ihren geſetzlichen 
Oberherrn, ohne ihren Meiſter da. Und in dieſer verhängnißvollen 
Zeit welches Bild bot der ganze Orden dar, wenn man hinſah auf 
feine troſtloſe Verarmung, feine tiefe Verſchuldung, aus der eine 
Rettung, eine Befreiung von der ſchwerdrückenden Laſt kaum noch 
möglich ſchien, oder wenn man hinblickte auf die vielfache Zerriſſen⸗ 
heit ſeines innern Verbandes, auf die ſchon überall ſichtbare Auf⸗ 
löſung altgeſetzlicher Ordnung, auf die fittliche Entartung fo vieler 
feiner Glieder höheren und niederen Ranges, bei denen kaum eine 
Schranke des Geſetzes, eine der altgeheiligten Ordensregeln noch 
einige Achtung und Geltung fanden, oder auch wenn man wahr⸗ 
nahm, wie oft in den Balleien die ſchweren Verſündigungen an 

Boigt, d. Deutſche Orden. II. 1 


ai. Di 


den heiligen Gelübden des Gehorſams, der Entſagung und Enthalt⸗ 
ſamkeit trotz allen Warnungen und Strafen, ſelbſt bei höheren Be⸗ 
amten des Ordens, dennoch immer wiederkehrten. Fürwahr der 
Orden ſtand in dieſer Zeit wie in ſeiner äußeren, ſo in ſeiner in⸗ 
nern Beſchaffenheit in einem ſo tiefen Verfall da, daß eine Wieder⸗ 
erhebung zu ſeiner früheren Kraft und Würde kaum noch irgend 
denkbar ſchien. 

Männer von Einſicht hatten bereits auch längſt erkannt, daß 
eine tief in alle Verhältniſſe des Ordens eingreifende Umwandlung 
deſſelben, eine ſeinem Geiſte und zugleich auch den Anforderungen 
der Zeit entſprechende Umgeſtaltung feiner Ordnungen und Satzun⸗ 
gen dringend nothwendig ſei. Zwei Jahrzehnte ſchon hatte ſich der 
Gedanke der Nothwendigkeit einer gründlichen Reform des Ordens 
immer wieder aufgedrängt, waren wiederholte Verſuche derſelben 
angeregt und Entwürfe in Vorſchlag gebracht worden. Stets ohne 
Erfolg!). Der Krebsſchaden, der in feinen Gliedern fraß, die 
ſchweren Gebrechen, an denen er ſchon ſeit langen Zeiten erkrankte, 
erforderten eine zu ſchmerzliche Heilung, als daß man ſich ihr von 
allen Seiten mit Aufopferung deſſen, was das Leben noch an Luft 
und Genuß darbot, bereitwillig hätte unterwerfen wollen. 

Seit den erften Jahrzehnten des ſechszehnten Jahrhunderts 
hatte man keinen ſolchen Verſuch zu einer Reform des Ordens wie⸗ 
der in Anregung gebracht. Das niederdrückende, abhängige und 
untergeordnete Verhältniß des Hochmeiſters zur Krone Polen, in 
welchem er, ſelbſt noch in der Würde eines Deutſchen Reichsfürſten, 
dem Polen⸗Könige als deſſen Vaſall zu Gehorſam und Lehensdienſt 
verpflichtet war, die Unfreiheit, in der er gegen dieſen ſeinen Nach⸗ 
bar ſtand und dann vor Allem die ſeit längerer Zeit immer mehr 
emporgeſtiegene Obergewalt des Dentſchmeiſters über den Orden in 
Deutſchland, ſein immer entſchiedener hervortretendes Streben nach 
möglichſter Unabhängigkeit vom Hochmeiſter in Preußen, ſowie feine 
fo. häufig wiederkehrende ſchroffe und feindſelige, die Würde und 
das Anſehen des Oberhaupts des Ordens immer mehr erniedrigende 
Stellung gegen den Oberſten Meiſter: dieß Alles konnte wohl an 
ſich ſchon an die Möglichkeit eines vereinten Zuſammenwirkens zu 
einer im ganzen 9 „ u nicht denken . 


9 ueber die S in den Jahren 1479, 1488, 1490 und 1499 
N Geſchichte Preußens IX. 121, 161, 179, 268. ö 


— 8 — 8 


Kein Wunder, wenn ſich Markgraf Albrecht von Brandenburg 
in feiner Jugendkraft vielleicht ſchon längſt, bevor fein letzter Schritt 
geſchah, aus den Verhältniſſen hinaus geſehnt haben mag, in denen 
er für ſich und feinen Orden kein Heil mehr ſah. So ging im 
Anfang des Jahres 1524 auch wirklich ſchon in Deutſchland das 
Gerücht, der Hochmeiſter ſei geſonnen, aus dem Orden auszuſcheiden. 
Der Deutſchmeiſter Dietrich von Clee hatte es kaum vernommen, 
als er ſofort ein General⸗Kapitel nach Boppard berief, den dort 
verſammelten Landkomthuren durch Abgeordnete anzeigen zu lafſen, 
daß der Hochmeiſter Willens fei, ſein Ordenskreuz abzulegen, Preu⸗ 
ßen in ein weltliches Fürſtenthum umzuwandeln und es ſeinem 
Hauſe als erbliches Beſitzthum zuzueignen. Weil ein ſolches Vor⸗ 
haben allem Recht und allen Geſetzen des Ordens widerſtreite, rieth 
er, alle Mittel anzuwenden, um ihm mit aller Kraft entgegenzu⸗ 
treten, vornehmlich bei einigen vertrauten, dem Orden wohlgefinnten 
Fürſten, beſonders bei den Pfalzgrafen, den Herzogen Wilhelm und 
Ludwig von Bayern und zugleich auch bei der Deutſchen ee 
um Beiſtand und Rath zu bitten). 

Als es indeß im Frühling des Jahres 1525 gewiß ward, daß 
ſich der Hochmeiſter des Ordensmantels und ſeiner Gelübde ent⸗ 
ſchlagen habe, ſtand man im Orden dennoch ohne Rath und that⸗ 
los da. Zu ſolcher Thatloſigkeit ſah ſich freilich der Deutſchmeiſter 
ſammt ſeinem Orden, dem jungen Herzog in Preußen gegenüber, 
gerade in der Zeit des Austritts des Letzteren aus dem Orden, 
durch den wilden Sturm gezwungen, der eben damals wie über das 
ganze ſüdliche Deutſchland, ſo beſonders über Frankenland heranzog. 
Die Schrecken des Bauernkriegs verbreiteten ſich auch über die dor⸗ 
tige Ballei mit Unheil und Verderben, denn vornehmlich waren 
auch die Deutſchen Ordensherren dem ergrimmten Bauernvolk ein 
Gegenſtand ſeines Haſſes und ſeiner Rache. Wohl waren warnende 
Zeichen der Zeit wie überall, ſo auch in den Gebieten des Ordens 
vorausgegangen; aber man hatte ſie nicht beachtet oder nicht ver⸗ 
ſtanden. Schon im Jahre 1524 waren die ſchwergedrückten Land⸗ 
leute der Ballei Franken vor dem Landkomthur in Ellingen mit der 
Bitte erſchienen, ihre harte Dienſtarbeit in der Erndte zu ermä⸗ 
ßigen und zu en san: u: die N NN | 


5 Darüber eine kurze Angabe im Reichs ⸗Archiv zu Stuttgart. a 
Nachrichten von dieſem Kapitel find bis jetzt nicht . 


1 * 


=. 4 =: 


eines gedungenen Schnitters zu gewähren. Allein der Landkomthur 
ließ das bittende Landvolk unbefriedigt von dannen ziehen, meinend, 
er werde die Gährung, die er in der Bitte ſah, noch mehr beför⸗ 
dern, wenn er das Verlangen bewillige). Das Volk zog in Un⸗ 
muth hinweg. 

Die Nemeſis aber folgte auf dem Fuße nach. Schon in den 
erſten Frühlingstagen des Jahres 1525 warfen ſich bewaffnete 
Bauernhaufen unter ihren Führern in die Gebiete der Stadt Heil⸗ 
bronn und des Deutſchen Ordens. Am 2. April forderte der Wein⸗ 
wirth Jacob Rohrbach, der Anführer einer ſolchen Schaar, gemein⸗ 
hin das Jäcklein genannt, von Böckingen aus die Bewohner des 
dem Orden gehörigen Orts Sontheim) auf, mit ihrem Zuzug zu 
ihm zu ſtoßen, mit Mord und Brand drohend, wenn es nicht noch 
in derſelben Nacht geſchehe. Man ſandte ſofort Eilboten hinüber 
in das nahe Heilbronn, um bei dem dortigen Komthur Rath und 
Hülfe zu ſuchen. Durch die Botſchaft erſchreckt gab er die Ant⸗ 
wort: „Sie ſollten ſich halten wie fromme Leute; könnten ſie ſich 
aber nicht länger enthalten, ſo möchten ſie thun, wie Andere, er 
wolle ſie nicht verderben.“ Es kam den bedrängten Sontheimern 
keine Hülfe und da Jäcklein mit Tagesanbruch ſeine Drohung er⸗ 
neuerte, ſandten ſie ihm den geforderten Zuzug entgegen und ſchloſſen 
ſich nun der Bewegung des Bauernvolkes an.). 

Wenige Wochen nachher, nachdem ſich auch Götz von Ber⸗ 


lichingen von ſeiner Burg Hornberg am Neckar herab als oberſter 


Hauptmann mit an die Spitze des wild umherſtürmenden Bauern⸗ 
volkes geſtellt, am ſtillen Freitag, (14. April) erſchien Jäcklein mit 
einer Bauernſchaar, dem hellen Haufen, durch Landvolk aus Ordens⸗ 
beſitzungen, aus der Gegend von Heilbronn und einem Volkshaufen 
aus der Stadt noch bedeutend verſtärkt, vor dem wenig befeſtigten 
Städtchen Neckarsulm. Er fand keinen Widerſtand. Die Bürger, 
den Ordensherren längſt abgeneigt, nahmen die Bauern mit Freude 
und als Freunde auf und theilten und verzehrten mit ihnen die 
3 Vorräthe, die man im dortigen Ordenshauſe e 9). 


) Zimmermann Allgemeine Geſchichte des Bauernkriegs II. 208. 

2) Im Oberamt Heilbronn, am Neckar. 

) Zimmermann II. 275. 

) Peter Harer in der Historia rusticorum tumultuum bei Freher 
Scriptt. rer. German. III. 201 ſagt von Neckarsulm: haud difficulter obse- 
quentibus incolis captum est. 


— 


ze BE | * 


Zwei Tage darauf, am Morgen des erſten Oſtertages (16. April) 
ſtand der helle Haufen vor den Mauern von Weinsberg. Graf 
Ludwig Helfrich von Helfenſtein, ein muthiger, junger Ritter und 
Liebling des Erzherzogs Ferdinand, war kurz zuvor von der Oeſter⸗ 
reichiſchen Regierung zu Stuttgart mit etwa ſiebzig Reiſigen dahin 
geſandt, um den Ort mit Hülfe der Bürger zu behaupten, und ſie 
leiſteten einige Tage dem Bauernhaufen muthvollen Widerſtand. 
Sei es aber daß die Bürger endlich ermüdeten und an ihrer Ret⸗ 
tung verzweifelten oder auch daß Verrätherei mit im Spiele war, 
Jäckleins heller Haufe drang in die Stadt ein und alle Ritter und 
Reiſige fielen in ſeine Hände. Es erfolgte eine ſchreckliche Blut⸗ 
rache. Nach Beſchluß des Bauernrathes wurden ſie ſämmtlich nach 
Gebrauch der Lanzknechte durch die Spieße gejagt). Die Anführer 
des Bauernvolkes forderten von hier aus den Deutſchmeiſter, der 
ſich nach Heidelberg geflüchtet, zur Annahme ihrer bekannten zwölf 
Artikel auf. Er wies ſie aber in einer ernſtlich ermahnenden Zu⸗ 
ſchrift, die er ihnen nach Weinsberg ſandte, mit feſtem Muthe zu⸗ 
rück und ließ ihnen mündlich erklären: er ſei nicht geſonnen ſich mit 
dem Bauernvolke in weitere Unterhandlung einzulaffen. “). 

Ergrimmt über dieſe Antwort warf ſich hierauf ein Heerhaufe 
in der Nacht auf Oſtermontag (17. April) vor die nahe gelegene 
feſte Ordensburg Stocksberg. Sie ward durch Verrätherei leicht 
gewonnen. Man fand darin reiche Vorräthe und anſehnliches ſchwe⸗ 
res Geſchütz verſchiedener Art. Nachdem der Feind das Haus 
völlig ausgeplündert, legte er es noch an demſelben Tage durch 
Feuerbrände in Aſche ). 

Am zweiten Tag nach Oſtern ging nun der Zug des hellen 
Haufens von Weinsberg aus gegen die freie Reichsſtadt Heilbronn. 
Die Bauernhaufen hatten fie zuvor ſchon oft umſchwärmt). Jetzt 
erſchienen ſie in ungleich größerer Zahl und ihre Macht wuchs durch 
den Zuzug anderer Schaaren aus dem Odenwald, aus dem Hohen⸗ 


1) Anonymi Narratio de bello rusticano bei gene erg Anecdota 
IV. 687 nennt als Tag der Einnahme von Weinsberg den Mittwoch nach Oſtern 
(19. April). Zimmermann II. 284—301. 

2) Bericht des Deutſchmeiſters an den Schwäbiſchen Bund, dat. Heidelberg 
am T. S. Georgs 1525. bei Jaeger IV. 49. 

) Zimmermann II. 316. 

) Nach Harer I. e. 202 würde das erſte Erſcheinen der Bauern vor 
Heilbronn ſchon am IX Cal. Martii (21. Februar) erfolgt ſein. 


* — 8 — 


lohenſchen und andern Gebieten von Tag zu Tag noch immer mehr. 
Während von ihren Führern bald drohende, bald lockende Aufforde⸗ 
rungen zur Ergebung und Vereinjgung mit ihnen an die Stadt 
ergingen, herrſchte zwiſchen dem Rath und einem Theil der Bürger⸗ 
ſchaft Hader und Streit und unter den Bürgern ſelbſt auch Zwiſt 
und Haß. Trotz allen Verhandlungen aber zwiſchen dem Rath; und 
der meuteriſchen Partei, trotz allen an ſie ergangenen Ermahnungen 
konnte es zu keiner Einigung, zu keinem Entſchluß und Plan für 
die Vertheidigung der Stadt kommen. Die Bauern hatten ſchon 
von Neckarsulm aus an die Heilbronner mehre Forderungen geſtellt, 
vor allen auch die, daß man ſie nach ihrem Willen die Geiſtlichen 
in der Stadt beſtrafen laſſen ſolle; ſie meinten damit vornehmlich 
die Ordensherren des dortigen Deutſchen Hauſes, die, wie ſie er⸗ 
fahren, einige der Ihrigen erſtochen hatten. Der Komthur des 
Hauſes Eberhard von Ehingen hatte dem Rath zwar früher erklärt: 
er werde bei ihnen ſtandhaft bleiben und Blut und Gut bei ihnen 
laſſen. Als er aber jetzt, von jener Forderung der Bauern bedroht, 
den Schutz des Raths in Anſpruch nahm, die Gemeinde jedoch ſich 
dahin äußerte: ſie ſei auf die Gefahr hin, daß die Bauern ihnen 
mit Raub und Mord in ihre Häuſer und Güter einfallen würden, 
keineswegs geſonnen, ſich um den Schutz des Komthurs, der Mönche 
und Pfaffen irgend viel zu kümmern, als es ferner auch fruchtlos 
blieb, daß der Rath der Bürgerſchaft vorſtellte: das Deutſche Haus 
in Heilbronn ſei ein Glied des Schwäbiſchen Bundes und die Stadt 
als Bundesglied darum auch verpflichtet, den Ordensherren in der 
Noth treulich mit Hülfe und Rath beizuſtehen, als endlich die Gäh⸗ 
rung und Meuterei unter der Bürgerſchaft immer höher ſtieg und 
der Komthur nun ſah, daß der Rath, von ſeiner Gemeinde mehr 
und mehr verlaſſen und in ſeinem Anſehen und Einfluß immer mehr 
geſchwächt, nur noch etwa hundert Knechte zu ſeinem Schutz in Sold 
hatte, fand er es rathſam, die Stadt heimlich zu verlaſſen und ſich 
nach Heidelberg zu flüchten). Die Bäueriſchgeſinnten in der Ge⸗ 


meinde erhielten nun immer entſchiedener die Oberhand. Die Bauern 


ließen in der Stadt verkündigen: wenn man ihnen die Thore nicht 


) Zimmermann II. 449 tadelt es an dem Komthur, daß er „ſein; Wort 
vergeſſen, welches er dem Rath kurz zuvor gegeben hatte.“ Wir fragen aber, 
was hätte es geholfen, wenn er in der menteriſchen Stadt bei dem Rath ohne 
Macht und Anſehen geblieben wäre? 


— 8 — 


öffne, würden fie die Mauern ſtürmen und die Weinberge rings 
umher vernichten. Und als endlich die Schreckens ſcene im benach⸗ 
barten Weinsberg die bisher noch wohlgefinnten und treuen Bürger 
völlig entmuthigte und nun auch ſie die Hoffnung zur Rettung ſinken 
ließen, ſah ſich der Rath, um einem Aufruhr der meuteriſchen Bür⸗ 
gerſchaft vorzubeugen, nothgezwungen, mit den Anführern der Bauern⸗ 
haufen in Unterhandlung zu treten ). Sie war von kurzer Dauer. 
Außer andern ſchweren Forderungen, die der Rath bewilligen mußte, 
hatte auch die Beſtrafung der Geiſtlichen geſtattet werden müſſen. 
Für den Deutſchen Orden hatte er keine Schonung erlangen kön⸗ 
nen. Das Deutſche Haus gehöre nun ihnen, erklärten die Bauern 
und gegen Abend am 18. April wurden ihnen die Thore der Stadt 
geöffnet. Vor allem aber war jetzt das Ordenshaus der Schauplatz 
des Raubes und der Plünderung. „Die Hinterſaſſen des Ordens 
waren am freudigſten daran. Komthur, hörte man ſie rufen, wir 
haben lange Zeit herein geführt, nun wollen wir auch eine Weile 
hinausführen.“ Daß das Haus nicht zerſtört werde, hatte man 
dem Rath unverbrüchlich zugeſichert; im übrigen aber erklärten es 
die Hauptleute für gute Beute. Alles, was darin zu finden war, 
fiel in raubgierige Hände und die Deutſchherriſchen Bauern erwar⸗ 
ben ſich das Zeugniß, daß fie im Stehlen allzumal fonberlichen- 
Fleiß bewieſen. Weiber und Kinder ſchleppten Wein, Linnenzeug, 
Silbergeſchirr, Hausrath und Anderes der Art hinweg. Selbſt des 
Nutzloſen wurde nicht geſchont. Briefe, Rechnungen und andere 
Schriften des Haufes wurden zerriſſen, zerſtreut und in den nahen 
Bach geworfen. Jäcklein hatte in der Stadt bekannt machen laſſen, 
daß er auf dem Hofe des Hauſes Markt halte. Da verkaufte er 
Wein, Früchte und andere tragbare Habe, und Jung und Alt tru⸗ 
gen das wohlfeil Erkaufte fröhlich heim). = 

„Als aber dieſes Raubgeſchäft beendigt war, heißt es dann 
weiter, wurde im Haufe luſtig getrunken und geſchmauſt. Diejenigen 
Ordeusherren, welche mit dem Komthur nicht entflohen und noch 


) Harer I. o. 202 fagt ebenfalls: der Nath ſei zur Uebergabe der Stadt 
propter vulgi pertinaciam gezwungen worden, vulgus enim illic opes ingen- 
tes se sperabat acquisiturum. | 

) Nach Zimmermann 474; vgl. auch Bucholtz Ferdinand I. II. 149. 
Die Narratio etc. bei Senckenberg 1. c. erwähnt der . des 


Hauſes nicht. 


33 


im Hanfe waren, mußten neben der Tafel ſtehend, die Hüte in der 
Hand, den ſchmauſenden Bauern zuſehen. Ein Bauer ſchrie einen 
der nahe ſtehenden Orvensherren an: „Heut, Junkerlein, ſeyn wir 
Deutſchmeiſter, und ſchlug ihn dabei ſo derb auf den Bauch, daß 
er jählings zurück ſtürzte. Nach dem Schmauſe wurde das dem 
Beutemeifter übergebene Geld getheilt. Die Hinterſaſſen des Or⸗ 
dens forderten für ſich das Meiſte. „Wir Deutſchmeiſteriſchen, 
ſagten ſie, haben den meiſten Theil hereingeführt, darum ſollte man 
auch was im Hofe iſt, niemand billiger als uns geben.“ Sie hat⸗ 
ten auch an Baarſchaft ſchöne Summen im Hauſe gefunden; erſt 
ein Paar Tage zuvor war für den Komthur von Winnenthal eine 
Truhe mit 4000 Gulden, von Heinrich Sturmfeder eine Summe 
von 200 Gulden u. ſ. w. in dem Hauſe niedergelegt worden. Der 
Orden ſchätzte feinen Schaden auf 20,700 Gulden. Wir hören, 
daß einer von den Hauptleuten für ſeinen Theil nicht weniger als 
1300 Gulden erhielt und ähnliche Summen Andere ). 

Mittlerweile hatte eine Streifſchaar des Bauernheers mit ſchwe⸗ 
rem Geſchütz aus Neckarsulm ſich auf das feſte und wohlverwahrte, 
auf einer Berghöhe liegende Ordenshaus Schauerberg geworfen), 
denn ſeine Erſtürmung war den Bauern beſonders wichtig. Zuvor 
ſchon von Heilbronn aus vor einem Ueberfall gewarnt, hatte ſich 
der dortige Hauskomthur reichlich mit Beſatzung, Pulver und Ge⸗ 
ſchütz verſehen. So ſah er unverzagt das Bauernvolk heranziehen. 
Obgleich jedoch feſt entſchloſſen, die Burg mannhaft zu vertheidigen, 
gab eine Meuterei unter ſeiner Mannſchaft ihm Anlaß, an ihrer 
Treue zu zweifeln und auf ſeine Frage an ſie: weſſen er ſich von 
ihr zu verſehen habe? erhielt er die Antwort: man ſei zu ſchwach, 
um das Haus zu behaupten. Dennoch traf er Anſtalt, den Feind, 
als er ihn am 19. April den Berg heraufrücken ſah, mit einigen 
Schüſſen aus ſchwerem Geſchütz zurückzuwerfen. Allein die Meu⸗ 
terer hatten die Büchſen vernagelt und das Pulver mit Waſſer ge⸗ 
tränkt. So blieb den Ordensherren im Drange der Gefahr nichts 
übrig, als mit Zurücklaſſung aller ihrer Habe in möglichſter Eile 
die Flucht zu ergreifen. Die Bauern bemächtigten ſich jetzt der 
Burg ohne allen Widerſtand und nachdem ſie dieſelbe völlig aus⸗ 


*) Nach en II. 475. Vgl. Jäger Geſchichte von Heilbronn 
II. 30 ff. 
) So nennt es der Deutſchmeiſter, Zimmermann 486 Scheuerburg. 


L 
— 9 e 


geplündert, das zahlreiche Geſchütz und andern Schießbedarf hweg⸗ 
geführt, brannten fie fie bis auf den Grund nieder ). 

Um dieſelbe Zeit ſtürmte eine andere Streifſchaar gegen die 
Stadt Gundelsheim hin, um ſich von da aus der oben auf der 
Berghöhe liegenden äußerſt ſchönen Ordensburg Horneck, des da⸗ 
maligen Wohnſitzes des Deutſchmeiſters, zu bemächtigen). Ob⸗ 
gleich die Gundelsheimer Bürgerſchaft ihm Beiſtand und feſte Treue 
zugeſagt, ſofern er treu zu ihr halten und für ſie Gut und Blut 
nicht ſchonen werde, ſo war er doch, als die Gefahr des Bauern⸗ 
aufruhrs auch die Burg Horneck bedrohte, mit den Koſtbarkeiten 
feiner Habe nach Heidelberg geflüchtet“), um, wie er erklärt, zum 
Schutz der Gundelsheimer den Pfalzgrafen um Hülfe zu bitten ). 
Die übrigen Ordensherren, hoffend, an der Bürgerſchaft kräftigen 
Beiſtand zu finden, waren im Hauſe zurückgeblieben. Als man nun 
aber den ſtarken Heerhaufen des Bauernvolkes den Mauern der 
Stadt ſich nähern ſah, als man zugleich Näheres über die verübte 
Blutrache in Weinsberg vernahm, entſank allen der Muth und wie 
unter der Bürgerſchaft, ſo unter der Beſatzung der Burg erhob ſich 
Meuterei. Es langte zur Stunde noch ein Schreiben des Deutſch⸗ 
meiſters an, worin er bat, die Gundelsheimer mochten ihm das 
Seinige nachführen und Kanzlei und Gewölbe des Hauſes wohl 
verwahren. Allein eine Vertheidigung war jetzt unmöglich. Es 
glückte den Ordensrittern in der Nacht durch einen geheimen Gang 
ſich aus der Burg zu flüchten und da man nun am folgenden Mor⸗ 
gen erfuhr, das Haus ſei leer und von allen verlaffen, ſtürmten 
die Bauern ungehindert hinein. Sie fanden eine reiche Beute, denn 
die Ordensherren hatten Alles, Kleider, Briefſchaften, ſelbſt ihre 
Kleinodien zurückgelaſſen. Es war des Hausgeräthes und der Vor⸗ 
räthe ſo viel, daß fünf Wagen mit der beſten Fahrniß beladen wer⸗ 
den konnten. Wein und Korn wurden verkauft und das gelösſte 
Geld unter die Rotten vertheilt, denn überall waren die Ba ern⸗ 


nn ͤ væ2 — ——— 


) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Schwäbiſchen Bund, dat. Heidel⸗ 
berg am T. Georgii 1525 bei Jae g er IV. 49. Zimmermann II. 486; als 
erbeutetes Geſchütz führt er an 26 Haken⸗, 29 Handbüchfen, eine elſſchühige 
Schlange, eine vierſchühige Bockbüchſe, 4 acht⸗ bis zehnſchühige Geſchütze. 

) Hare r nennt fie Arx admodum egregia. 

) Wie Harer 202 ſagt: cum e guppellectile. Würzburger 
Chronik II. 70. 

) Bericht des Deutſchmeiſters an den Schwäbiſchen Bund a. a. O. 


— 10 — 


haufen von nachziehenden Inden umſchwaͤrmt, die ihnen die Beute 
abhandelten ). Selbſt die Schätze des dortigen Archivs wurden 
nicht geſchont ). 

Als ſo das Plünderungswerk vollbracht war, zog der Heer⸗ 
haufe hinüber nach Amorbach, an ſeiner Spitze als Feldhauptleute 
Götz von Berlichingen, Georg Metzler von Ballenberg und = 
Reiter von Birringen. Von dort erließen fie an den Rath und 
die Gemeinde zu Gundelsheim den ernſten Befehl, ſofort dafür zu 
ſorgen, daß die Burg Horneck ohne Verzug bis auf den Grund ge⸗ 
brochen und zerſtört werde. Schon nach wenigen Tagen ward das 
Vernichtungswerk von vierzehn Bauern ausgeführt und das ſchöne 
Ordenshaus, nachdem ſie es völlig ausgeleert, bis auf die letzten 
Reſte niedergebrannt). 

Auch Mergentheim ward von dem wilden Sturm heimgeſucht. 
Dort brachen ſchon gegen Ende des März allerlei aufrühreriſche 
Bewegungen aus und der dortige Komthur Wolfgang von Bibra) 
hatte es nicht verhindern können, daß ein meuteriſcher Bürgerhaufe, 
den Hof des nahen Kloſters Schönthal erſtürmend, ſich der reichen 
Weinvorräthe der geiſtlichen Herren bemächtigte und Tage lang in 
vollem Jubel ſchmauſte. Nicht ſehr fern von der Stadt lag Georg 
Metzler von Ballenberg mit einem Haufen Odenwälder. Durch ſie 
aufgehetzt übte eine Partei aufbrauſender junger Leute ihren Ueber⸗ 
muth im Geſpött und trotzigen Reden über die Ordensherren und 
den Komthur aus. Noch war zwar die Mehrheit der Bürgerſchaft 
dem Be treu ergeben und man verſprach dem Komthur, man 


) Nach Zimmermann II. 486. 491. 

2) Nach einer Inſchrift am Thurm zu Horneck 5 die Burg am Sonn⸗ 
tag nach Oſtern, alſo am 23. April eingenommen und geplündert. Bucholtz 
Ferdinand I. II. 149. De Wal Recherch. I. 345 bemerkt dabei: C'est G. Spiess 
qui a été chancelier de Ordre sous le Grand-Maitre de Cronberg, qui nous 
apprend que la chancellerie des Maitres d' Allemagne & Horneck, a été en- 
tiérement devastée en möme tems que le chateau. 

) Der Befehl der genannten Hauptlente bei Jaeger IV. 40 hat das Da⸗ 
tum: Freitag nach Miſericordia Domini 1525; dieß iſt der 5. Mai. Nach der 
erwähnten Thurminſchrift wurde aber die Burg ſchon am Freitag nach Qua- 
ſimodogeniti, alſo am 28. April gebrochen. Dieſe Angaben laſſen ſich nur da⸗ 
durch vereinigen, daß bei Jaeger ſtatt Freitag nach Miſericord. geleſen werden 
müßte: vor Miſericord., das iſt der 28. April. Ä 

) Bibra war damals nicht Landkomthur in Franken, wie 15 Zimmer⸗ 


mann bezeichnet, ſondern Komthur in Mergentheim. 


u, 2 


werde ſich als treue, fromme Bürger beweiſen. Allein ſchon nach 
wenigen Tagen traten zuerſt in dem nahen Amt Neuhaus, wo auch 
oft auf dem Schloſſe der Deutſchmeiſter verweilte, drohende Er⸗ 
eigniſſe ein. Der Komthur erfüllte zwar die Forderung der dor⸗ 
tigen Bauern, daß ihre Beſchwerden erleichtert und ſie vom evan⸗ 
geliſchen Glauben nicht verdrängt werden ſollten, und ſtellte ihnen 
darüber eine Urkunde aus. Das genügte aber Andern noch nicht. 
Man müſſe, erklärten ſie, ſich mit den Bauern verbrüdern und ſich 
der Ordensgüter bemächtigen, ehe die Bauern fie wegnehmen; Ans 
dere wollten: Mergentheim müſſe eine freie Reichsſtadt und der 
Deutſche Orden von Haus und Stadt vertrieben werden ). 

In Mergentheim ſelbſt erhob ſich bald Zweifel, ob man die 
Stadt gegen die heranziehenden Bauernſchaaren werde behaupten 
können. Man forſchte die Stärke der naheliegenden Bauernhaufen 
aus und fand ſie ſehr bedeutend. Da beſchloß die Gemeinde auf 
die Aufforderung ihrer Anführer, ſie dadurch zu befriedigen, daß 
ſie ein Fähnlein von hundert Mann zu ihnen hinausziehen ließ, 
und noch an demſelben Tage, am 5. April begab ſich der Komthur 
auch ſelbſt hinaus ins Bauernlager, um die Gefahr von der Stadt 
und von Neuhaus wo möglich abzuwenden. Gegen feine Zufage 
einer anſehnlichen Geldſumme und der nöthigſten Lieferungen gaben 
ihm zwar die Hauptleute das Verſprechen, die Stadt Mergentheim 
nicht zu berühren und „nicht einmal einem Hühnlein etwas Leides 
anthun zu wollen“ ). Allein ſchon am Tage darauf, vielleicht weil 
der Komthur ſeine Zuſage nicht ſchnell genug erfüllen konnte, be⸗ 
mächtigten fie ſich der Weinlager des Ordens in Markelsheim, 
leerten ſie völlig aus und lagerten ſich dann, an 5000 Mann ſtark, 
auf den Wieſen vor Mergentheim, vom Wein erhitzt und durch 
die Predigten der Prädicanten in dem Glauben befangen, daß keine 
feindliche Kugel ihnen ſchaden und niemand ihnen widerſtehen könne, 
weil Gott mit ihnen ſei. Die Bürger aber benutzten jetzt des Kom⸗ 
thurs Bedrängniß, ſich von ihm am 11. April durch eine Ver⸗ 
ſchreibung (die der ferne Deutſchmeiſter auch beſtätigen mußte) die 
Zuſicherung geben zu laſſen, er wolle nichts vorenthalten, was ihnen 


) Nach Zimmermann II. 489 —440. | 

) Zimmermann 443. Der Dentfehmeifter fagt in feinem Bericht eben⸗ 
falls: Man habe ſich gleich Anfangs gegen die Bauern verſchreiben müſſen, um 
aus den Schlöſſern Mergentheim und Neubaus nur Einiges zu retten. ö 


— '19 — 


Gottes Wort als Recht zugeſtehe und ſie fortan mit nichts beſchwe⸗ 
ren, wogegen auch ſie gegen ihn als ihre Obrigkeit das thun wollten, 
was fie nach dem Evangelium ſchuldig feien. Sie felbft öffneten 
darauf den Bauern die Thore ihrer Stadt und dieſe drangen ſo⸗ 
fort auch ohne Widerſtand ins Schloß ein. Dem Komthur zwar 
fügten ſie weiter kein Leid zu; alles aber, was wie in der Burg 
ſo in der Stadt Eigenthum des Ordens hieß, ward geraubt und 
geplündert. Man wollte wiſſen, daß der Schloßverwalter ſelbſt, 
bäueriſch geſinnt, das was außer den geflüchteten Koſtbarkeiten an 
Silber und Vorräthen noch vorhanden war, den raubgierigen Bauern 
angezeigt habe. Ingleichen litt auch das Schloß in ſeinen Baulich⸗ 
keiten bedeutenden Schaden und man behauptete, daß die Unter⸗ 
thanen des. Ordens auch hier mit am eifrigſten an der Zerſtörung 
ihres Herrenhauſes gearbeitet hätten. Aehnliches geſchah in dem 
nahen Schloſſe Neuhaus, deſſen ſich jetzt die Bauern ohne Wider⸗ 
ſtand bemächtigten ). 

Erſt gegen Ende des Mai ward die Ballei vom Feinde wieder 
völlig befreit. Der Deutſchmeiſter hatte mittlerweile alle möglichen 
Mittel verſucht, den Pfalzgrafen und den nahe geſeſſenen Adel zur 
Rettung feiner Häuſer zu gewinnen ); allein jeder dachte nur an 
ſein eigenes Heil, denn das Feuer des Aufruhrs brannte zugleich 
an allen Orten in ganz Frankenland. 

Die Ballei hatte in dem wildem Sturm überall außerordentliche 
Verluſte erlitten). Man ſchlug den der Komthurei Mergentheim an 
geraubtem Vieh, Getreide, Wein, Geſchütz, vernichtetem Hausrath u. ſ.w. 
zugefügten Schaden auf eine Summe von 14,400 Gulden an. Auf 
Ausbeſſerung des Schadens am Hauſe ſelbſt mußten 1500 Gulden 
verwendet werden. Ebenſo war das nahe gelegene Haus und Amt 


) Die Einnahme Mergentheims fällt ſchon in die erſten Wochen des April. 
Harer l. c. 200. Nach Fries Würzb. Chron. II. 20 würde der Odenwalder 
helle Haufen am Dienſtag nach Judica (4. April) nach Mergentheim gekommen 
ſein. Zimmermann 643. 

2) Bericht des Deutſchmeiſters a. a. O. 

) Der Deutſchmeiſter erwähnt in feinem Bericht, daß ach die Ordens⸗ 
burg Heuchlingen von den Bauern niedergebrannt und ebenſo „fein Schlöß⸗ 
lein Thalheim bei Mosbach“ beraubt und zerſtört worden fe. In Tyrol 
wurden die Ordenshäuſer Boten, Nengmos und Schlanders von den Land⸗ 
leuten eingenommen. Zimmermann II. 434. Georg Kirchmairs Denk⸗ 
würdigkeiten in Fontos rer. Austriac. I. 472. 474. 


— 13 — 


Neuhaus völlig ausgeplündert und ein Theil feiner Gebäude nieder, 
gebrannt‘). Ueberall hatten ſich die Bauern alles ſchweren Ge⸗ 
ſchützes bemächtigt. In den ſechs Häuſern Mergentheim, Neuhaus, 
Horneck, Schauerberg, Stocksberg und Neckarsulm betrug die Anzahl 
der hinweggeführten Feldſchlangen, Hakenbüchſen, Doppelhaken, Mör⸗ 
fer u. dgl. beinahe 200 Stück). Am bedeutendſten war für die 
Ballei der gänzliche Ruin der als Wohnſitz des Deutſchmeiſters be⸗ 
ſonders ausgeſtatteten Ordensburg Horneck, ein Verluſt, den man 
auf 36,000 Gulden berechnete). 

Eine Mitſchuld an dieſen Verluſten trugen allerdings auch 


des Ordens eigene Unterthanen, nicht bloß das Landvolk aus einer 


namhaften Zahl von Dörfern, welches ſich zum Theil den hellen, 
lichten Bauernhaufen anſchloß und an dem Raube Theil nahm, auch 
die Bürger der Städte hatten dem Feinde nicht nur keinen Wider⸗ 
ſtand geleiſtet, ſondern waren ihm zum Theil, um für ſich Scho⸗ 
nung zu erhalten, zu Raub und Plünderung der Ordenshäuſer ſogar 
noch behülflich geweſen. Die Stadt Neckarsulm war auch noch bis 
gegen Ende Mai in feindlicher Gewalt. Auf des Deutſchmeiſters 
Befehl rückte der Komthur mit einigem Kriegsvolk gegen ſie heran 
und ohne zu wiſſen, ob ſie noch von Bauern beſetzt ſei, forderte er 
ſie zur Uebergabe auf. Die darin liegenden Bauern aber, hoffend, 
ſich gegen des Komthurs ſchwachen Heerhaufen vertheidigen zu kön⸗ 
nen, antworteten mit einigen Schüſſen des ſchweren Geſchützes und 
tödteten mehre von der Ordensmannſchaft. Bald darauf indeß 
langte auch das ſchwere Geſchütz des Ordens an und einige hundert 
Schüſſe in die Stadt reichten ſchon hin, ſie zur Uebergabe auf 
Gnade und Ungnade zu zwingen“). Die Rädelsführer und Theil⸗ 
nehmer des verübten Frevels wurden ſofort in Ketten gelegt und 
dreizehn derſelben ſchon in folgender Nacht enthauptet '), andere 
Minderſchuldige auf Pflicht und Eid freigelaſſen. Die Bürgerſchaft 
mußte alsbald zur Strafe die Thore, Thürme und Mauern ihrer 


1) Jaeger IV. 42. 45. 46., wo man über den erlittenen Schaden ſpe⸗ 
eielle Verzeichniſſe findet. 

) Verzeichniß bei Jaeger IV. 43. f 

) Des Deutſchmeiſters eigene Angabe bei Jae ger V. an. 1525. 

) Die Würzb. Chron. II. 74 erwähnt, daß auch der Pfalzgraf und drei 
andere Fürſten den Orden bei der Einnahme von Neckarsulm unterſtützten. 

) Nach der Würzb. Chron. a. a. O. wurden 20 Bürger und Bauern 
enthauptet. a 


Stadt wieder abbrechen und außerdem eine Brandſchatzung ent- 
richten, mit deren Ertrag den Ordensherren ihre Verluſte zum 
Theil erſetzt wurden. In gleicher Weiſe wurden auch die Dorf⸗ 
bewohner, namentlich im Amte Schauerberg, ſo weit man ſie ſchul⸗ 
dig fand, mit Brandſchatzung ſchwer beſtraft ). Selbſt die Stadt 
Mergentheim büßte ihre Schuld mit einer bedeutenden Geldſtrafe, 
ebenſo auch Gundelsheim und die Bewohner im Hornecker Amt, 
die den Frevel am Haufe Horneck mit verſchuldet hatten ). Man 
ſtellte jeder Stadt kürzere oder längere Friſten zur Abzahlung der 
auferlegten Brandſchatzung. 

Der aufgeregte Geiſt aber auf dem Lande wie in den Städten, 
wo man ſich hie und da der Strafe nicht immer fügen wollte, er⸗ 
forderte Maaßregeln der Vorſicht, um ähnlichen Ereigniſſen für die 
Zukunft vorzubeugen. Der Deutſchmeiſter berief daher in der Mitte 
Auguſts eine Anzahl Komthure aus der Ballei zu einer Berathung 
auf das Haus Kapfenburg, von wo darauf an alle Komthure der 
Befehl erging, gegen einen etwanigen neuen Bauernaufruhr ſich 
ſtets mit ihren Leuten gerüſtet und die Burgwehren überall in gutem 
Stand zu halten, damit der Deutſchmeiſter ſich an Mannſchaft nicht 
zu ſehr entblößen dürfe und Mergentheim ſtark genug beſetzt bleibe. 
Breche eine Empörung aus, ſo ſollten ſie eiligſt fremdes Fußvolk 
in ihre Burgen aufnehmen ). Die Städte glaubte man durch Re⸗ 
verſe von neuem feſter an die Pflicht des Gehorſams binden und 
im voraus jeder Auflehnung vorbeugen zu müſſen. Dem Rath und 
der Gemeinde zu Mergentheim ſchrieb man folgende Verpflichtungen 
vor: Sie ſollten 1. Alle Schuldigen zur Beſtrafung ſtellen, keinen 
Geflüchteten wieder bei ſich aufnehmen oder ihn gefangen den Amt⸗ 
leuten des Ordens überliefern; 2. Allen ihren der Ordensobrigkeit 
zuwiderlaufenden Verpflichtungen entſagen und ſich in keine fremde 
Verbindung einlaſſen; 3. Alle Waffen jeglicher Art an einer be⸗ 
ſondern Malſtatt abliefern und keine, außer dem Brotmeſſer, bei 
ſich führen ); 4. Fortan allen vorigen und vom Orden noch aus⸗ 


) Bericht des Secretärs des Deutſchmeiſters an benſelben, dat. Donnerſtag 
nach Exaudi 1525 bei Jae ger IV. 50. 

) Ein Verzeichniß der Strafen und Brandſchatzungen bei I aeg er IV. 44. 
Mergentheim hatte zu zahlen 2000 Gulden, Gundelsheim 1000, Neckarsulm 
1880 Gulden, das Amt Schauerburg 2936 Gulden. " | 

) Geſpräch zu Kapfenburg im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Vgl. Würzburg. Chronik II. 81. 83. 


— 


vv. — 
e 3 


gehenden Geboten ohne weiteres Folge leiſten; 5. Hinfort ihre 
Stadtſchlüſſel nur allein dem Hauskomthur oder des Ordens Amt⸗ 
leuten übergeben; 6. Ihre Fähnlein, Trommeln und Pfeifen über⸗ 
liefern und ſich der erſtern nicht weiter bedienen, auch bei Kirch⸗ 
weihen und Hochzeiten nicht; 7. Fortan ſollten der Deutſchmeiſter und 
“feine Nachfolger die Vollmacht haben, von den Nutzungen der Stadt, 
was ihnen beliebt, ſich zuzueignen; 8. Die Bürgerſchaft verpflichtet 
ſich, hinfort wie von Alters her alle Zehnten, Zinſen, Gülten und 
Gefälle unweigerlich zu entrichten; 9. Tritt jemand wegen Ent⸗ 
ſchädigung als Kläger gegen ſie auf, ſo ſoll ſie ſich des Deutſch⸗ 
meiſters Spruch jeder Zeit willig unterwerfen; 10. Sie ſoll dem 
Orden allen zugefügten Schaden erſetzen; auch 11. zum Wieder⸗ 
aufbau des Ordenshauſes zu Mergentheim die geforderten Frohn⸗ 
dienſte leiſten ). — Eben dieſe Verpflichtungen ſchrieb man auch 
der Stadt Gundelsheim vor; ſie verlor aber überdieß noch die fer⸗ 
nere Benutzung eines ihr bisher vom Deutſchmeiſter zugewieſenen 
Waldes ). Andere Städte, wie Heilbronn, Dinkelsbühl und Oettin⸗ 
gen, obgleich auch ſie nicht ohne Schuld daſtanden, fügten ſich doch 
nicht in die an ſie gethanen Forderungen. Man beſchloß daher im 
Geſpräch zu Kapfenburg, mit einer Klage gegen fie beim Schwäbi⸗ 
ſchen Bund Hülfe zu ſuchen, um die Widerſpänſtigen zur Entſchä⸗ 
digung für die durch fie erlittenen Verluſte zu zwingen ). 

Bald darauf erließ der Deutſchmeiſter an alle wegen des 
Bauernaufruhrs flüchtig gewordenen Bürger und Unterthanen des 
Ordens eine öffentliche Aufforderung: ſie ſollten ſich, ſofern ſie ſich 
verantworten und ihre Unſchuld erweiſen könnten, in Monatsfriſt 
vor ihm oder ſeinem Bevollmächtigten in Mergentheim zum Verhör 
ſtellen. Er verhieß ſein ſicheres Geleit, doch mit der Drohung: 
wer widerſpänſtig nicht erſcheine und ſich vollkommen verantworte, 
den werde er an Leib und Habe nach ſeiner Verwirkung vornehmen, 


) Auszug aus dem Revers der Stadt Mergentheim bei Jaeger IV. 47. 
Aus dem letztern Punkt muß man ſchließen, daß auch die Ordensburg zu Mer⸗ 
gentheim im Banernaufruhr großen Schaden erlitten und zum Theil e 
worden war. 

) Revers der Stadt Gundelsheim, dat. N nach Darren Abend 
1525. Jaeger V. 8. h. a. | 

) Gefpräd zu Kapfenburg im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Wegen Dettingen 
klagte man auf Schadenerſatz beim Grafen von Dettingen. 5 


— 16 — 


was ihm zu Recht gebühre). Es mag Mancher gekommen ſein, 
um ſeine Unſchuld nachzuweiſen. Andere, die es nicht vermochten, 
wurden in gleicher Weiſe geſtraft. Eine anſehnliche Zahl von Dör⸗ 
fern gelobten dem Deutſchmeiſter wie dem Komthur zu Mergent⸗ 
heim von neuem Treue und Gehorſam, mußten ſich jedoch zum 
Schadenerſatz und zu den den Mergentheimern auferlegten Verpflich⸗ 
tungen ebenfalls verbindlich erklären ). | 

Wie man aber ſtrafte, jo belohnte man auch. Die Gemeinde des 
Dorfes Kirchhauſen bei Heilbronn hatte, wie ſich ſpäter ermittelte, eine 
ſo feſte Treue und Anhänglichkeit gegen den Orden bewieſen, daß der 
Deutſchmeiſter ſie mit mehren ehrenvollen Vorrechten auszeichnete. 
Bei einem Auszuge ins Feld ſollten die von Kirchhauſen jeder Zeit 
den Vorzug haben. An drei Faſtnachtstagen ſollten jährlich Volks⸗ 
feſte ſtattfinden, wobei die Städte Neckarsulm und Gundelsheim 
von ihren Gefällen und Nutzungen die Koſten tragen mußten. Wer 
von den Dorfbewohnern nach Horneck komme, ſolle dort unentgelt⸗ 
lich verpflegt werden. Erſcheine einer von ihnen vor einem Be⸗ 
amten des Ordens, ſo ſolle ihm vor andern günſtiges Verhör und 
gütiger Beſcheid gewährt werden und wolle die Gemeinde ſich ein 
eigenes Rathhaus erbauen, ſo werde der Deutſchmeiſter ihr mit der 
Hälfte des Bauholzes zu ſtatten kommen ). 

Wie aber der Bauernſtand in ſeiner wilden Empörung ſich 
ſeiner drückenden Feſſeln zu entledigen ſuchte, ſo widerſtrebte auch 
in mehren Städten die Bürgerſchaft der ihr je mehr und mehr 
läſtig gewordenen Ordnung der Dinge. Die Gemeinde zu Frank⸗ 
furt zwang den Komthur zu Sachſenhauſen nicht nur eine Brücke 
und ein Haus abzubrechen, welche ihr ſchädlich und gefährlich ſchie⸗ 
nen, ſondern auch allerlei Dienſte und bürgerliche Beſchwerden, als 
Wachen, Hüten, Beten, Steuern und Ungelder, wie ſie die Bürger 
tragen mußten, zu übernehmen, alle geiſtlichen und weltlichen Gülten, 
worüber er ſich nicht mit Brief und Siegel ausweiſen konnte, ab⸗ 
zuſtellen und alle ewigen Zinsleiſtungen, die mit Brief und Siegel 
erweislich ſeien, wie andere Gülten ablöſen zu laſſen. Gegen dieſe 


) Mandat des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Freitag nach Kreuz⸗ 
Erhöhung 1525 bei Jaeger IV. 51. 

2) Revers der Dörfer, dat. Sonntag nach Eliſabeth 1525. I aeg er v. 
8. h. a. 
9 Privilegium des Doris N dat. Kirchhauſen Donnersfng nach 
Oſtern 1527 bei Jaeger IV. 63. nn | | 


— 1 — 


Beſtimmungen ſoltten fortan keine erlangten Privilegien, Statuten 
und Satzungen weder von Kaiſern und Königen, noch von Päpſten 
und Biſchöfen mehr gültig ſein ). Derſelbige Geiſt waltete auch 
in der Bürgerſchaft zu Nürnberg. Man hatte während des Bauern⸗ 
aufruhrs auch dort den Komthur und Spitalmeiſter gezwungen, 
Bürgerpflichten über ſich zu nehmen, den Viertelmeiſtern den Bür⸗ 
gereid zu leiſten, die Güter des dortigen Hauſes an die Rathsobrig⸗ 
keit wie andere Bürger zu verſteuern und für die ins Haus und 
das Spital gebrachten Getränke an Wein und Bier das gewöhn⸗ 
liche Ungeld zu entrichten). Der Deutſchmeiſter ließ dem Rath 
zwar vorſtellen: ſein Verfahren widerſtreite nicht nur des Ordens 
Freiheiten, ſondern auch dem Reichsgeſetz, nach welchem jeder Reichs⸗ 
ſtand den andern bei ſeinen Rechten handhaben und ſchützen ſolle. 
So verlange es auch die Bundesordnung. Er hoffe, man werde 
die Neuerung wieder abſtellen, wie dieß auch in andern Städten 
geſchehen ſei; wo nicht, ſo werde er als Reichsfürſt und Bundes⸗ 
ſtand genöthigt ſein, den Rath an gebührenden Orten zu be⸗ 
langen ). Die Hoffnung des Meiſters ward nicht erfüllt; er 
mußte beim Schwäbiſchen Bund klagen und der Streit wurde end⸗ 
lich dahin beigelegt, daß der Landkomthur in Franken Wolfgang 
von Eiſenhofen dem Komthur zu Nürnberg die Weifung gab, nun 
„freiwillig“ den Forderungen des Raths nachzukommen und ſich der 
Bürgerpflicht zu unterziehen ). 

Der Deutſchmeiſter hatte in dem Bauernaufruhr, wie erwähnt, 
nicht blos ſeinen bisherigen Wohnſitz in dem Hauſe Horneck ver⸗ 
loren, ſondern die raubgierigen Bauernhaufen hatten ſich auch aller 
ſeiner Vorräthe an Lebensmitteln und ſeiner ſämmtlichen fahrenden 
Habe bemächtigt, ſo daß er aller Mittel ſeines Unterhalts beraubt 
war ). Auf ſeinen Antrag bewilligten ihm der Landkomthur und 


I Urkundliche Einwilligung des Komthurs zu Sachsenhausen e von 
Cronberg, dat. Samſtag nach Quaſimodogeniti 1525. 

) Ueber das Hoſpital und das Deutſche Haus zu Nürnberg, Mser. in der 
Bibliothek zu Nürnberg. Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg S. 169. 
Die Leiſtung der Bürgerpflicht war übrigens keine Neuerung; fie geſchah vom 
Komtbur und Spitalmeiſter auch ſchon im Jahre 1449. Ebendaſ. S. 167. 

) Inſtruction des Deutſchmeiſters für feine Botſchafter nach g ‘im 
R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Acta in Sachen des Ordens u. ſ. w. S. 169. 

) Der Deutſchmeiſter ſagt ſelbſt: Uns find im bauriſchen Uffrur alle des 
Maiſterampts Schlöſſer und Hewſer, in den Wir unſer Anwesen haben mochten 

Voigt, d. Deutſche Orden. II. 2 f 


die Gebietiger der Ballei Franken auf dem Tag zu Kapfenburg, daß 
ihm vorläufig auf acht Jahre das Haus Mergentheim als Wohnſtitz 
mit allen Zubehörungen eingeräumt werden ſolle ), doch dergeſtalt, 
daß er den Komthur des Hauſes, den Hauskomthur, Ueberreiter, 
Baumeiſter, Trappier und übrige Beamte nebſt dem Geſinde auf 
ſeine Koſten unterhalten, ſtets für die Erhaltung und Bewachung 
des Hauſes mit aller möglichen Umſicht ſorgen und es nach Ver⸗ 
lauf der acht Jahre an die Ballei wieder zurückgeben ſolle, und 
zwar mit ſo viel Vorräthen, wie es ihm überwieſen ſei. Der 
Meiſter erbot ſich von ſelbſt, jedes Jahr, wenn es die Gebietiger 
von ihm verlangten, von Einnahmen und Ausgaben ſeines Meiſter⸗ 
amts Rechnung zu legen, damit man dann erſehe, ob durch etwa⸗ 
nigen Ueberſchuß der Einnahme an den Penſionen und Beſchwerden 
für das Meiſteramt ein Theil nachgelaſſen werden könne. Er gab 
auch zu, daß das Ordenshaus zu Würzburg, welches ſehr im Ver⸗ 
fall war, dem dermaligen Komthur zu Mergentheim zugewieſen 
werde, da dieſer ſich erboten hatte, es auf ſeine Koſten wieder in 
guten baulichen Stand zu bringen, wogegen er verſprach, es mit 
Gaſtung oder Ueberlage ſtets zu verſchonen ). 

Man berieth nun zu Kapfenburg auch über die Schritte, die 
man gegen den Abfall des letzten Hochmeiſters zum Beſten des Or⸗ 
dens zu thun habe. Da man ungewiß war, ob Markgraf Albrecht 
nicht vielleicht mit Zulaſſung und Einwilligung des Kaiſers gehan⸗ 
delt habe, ſo beſchloß man vor allem eine Botſchaft an den kaiſer⸗ 
lichen Hof, theils um darüber genaue Erkundigungen einzuziehen, 


theils auch um dort in jedem Falle alle möglichen Mittel anzu⸗ 


wenden, daß der Vertrag mit dem Könige von Polen nicht vom 
Kaiſer beſtätigt werde, dieſen von neuem um Schutz zu bitten und 
gegen Alles, was dem Orden Nachtheil bringe, zu appelliren ). 


zerriſſen und verterbt, daß Uns nit möglich mit Unſerm Geſinde dorynnen zu 
wonen und underzuſchleifen, zudem aller Unſer Vorrade und fahrende habe an 
Wein, Frucht und andrem gentzlich genommen, entwent und beraubt. 

) De Wal Recherches I. 345. 

9) Urkundliche Erklärung des Deutſchmeiſters, dat. Kapfenburg Samſtag 
nach Bartholomäi 1525 bei Jaeger IV. 58. Vom Haufe zu Würzburg heißt 
es, daß es ſeiner Vorräthe beraubt und die Gebäude ſehr zerſchoſſen ſeien. 
Würzburger Chronik II. 55. 

) Geſpräch zu Kapfenburg im N. Archiv zu Stuttgart. Der Propſt zu 
Waldlirch ward an den kaiſerlichen Hof geſandt. 


— 


— — — — — 


= 


Zwei andere Botfchaften gingen an den Meifter von Livland und 
an den Markgrafen Kaſimir von Brandenburg⸗Kulmbach, Albrechts 
Bruder; Beide ſollten benachrichtigt werden, daß der Deutſchmeiſter, 
zuvor ſchon durch Gerüchte von des Hochmeiſters verderblichem 
Vorhaben unterrichtet, dieſen, der damals einen ſolchen Schritt 
gänzlich abgeleugnet, aufs ernſtlichſte davor gewarnt habe. Man 
fand nöthig, den Markgrafen beſonders zu bitten, es nicht ungnädig 
und keineswegs als eine Verunglimpfung des Brandenburgiſchen 
Hauſes aufzunehmen, wenn jetzt ernſte Maaßregeln gegen ſeinen 
Bruder ergriffen werden müßten). Ueber dieſe Maaßregeln ſollte 
eine neue Berathung im October in einem Kapitel zu Speier ſtatt⸗ 
finden, denn man war noch ungewiß, ob man den Markgrafen Al⸗ 
brecht noch einmal auffordern ſolle, von ſeinem Schritte abzuſtehen 
und Alles in den alten Stand zu ſtellen, oder ob man ihn ohne 
weiteres zu einem Verhör citiren und des Meiſteramts förmlich 
entſetzen müſſe. Um zu dem Allem die nöthigen Geldmittel zuſam⸗ 
menzubringen, mußten die Landkomthure zu Weſtphalen, Utrecht, 
Bieſen u. a. gemahnt werden, ihre rückſtändigen Kammerzinſen an 
den Deutſchmeiſter einzuliefern ). 

Dieſer fand es aber jetzt nothwendig, ſich über ſein bisheriges 
Verhalten gegen den abtrünnigen Hochmeiſter öffentlich zu erklären. 
Es ſei bekannt, hieß es unter andern in feinem Ausſchreiben, wie 
Markgraf Albrecht in die Weltlichkeit getreten, das Land Preußen 
vom Könige von Polen zu Lehen genommen und in ſeiner Familie 
zu erblichem Beſitz gemacht habe. Da eine ſolche Entäußerung aber 
von Land und Leuten nach des Ordens Statuten von einem Hoch⸗ 
meiſter nie ohne Gutheißen der Meiſter von Deutſchland und Liv⸗ 
land und deren Gebietiger geſchehen dürfe, ſo könne man vielleicht 
glauben, er habe Mitwiſſen und Antheil an dieſer Sache. Dagegen 
müſſe er ſich feierlich verwahren und werde dieß mit dem Meiſter 
von Livland auch bei dem Kaiſer und dem Papſte thun. Die Land⸗ 
komthure und übrigen Gebietiger forderte er zugleich um ihren 
Rath auf, ob man den Papſt und den Kaiſer ſofort um Hülfe 


) Geſpräch zu Kapfenburg im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Wir erfahren noch aus den Verhandlungen zu Kapfeuburg, daß der da⸗ 
malige Komthur zu Rothenburg wegen ſchwerer Vergehen ins Gefängniß geſetzt 
war und der Landkomthur in Lothringen Graf Dietrich von Naſſau ſchon da⸗ 
mals eine ſo unordentliche Verwaltung führte, daß eine Unterſuchung gegen ihn 
eingeleitet wurde. 

20 


— 2 20 — 


anrufen oder die Sache erſt auf nächſten Reichstag bringen ſolle, 
um ſich Preußens wieder zu bemächtigen “). Es gingen wirklich 
bald Gerüchte, daß der Orden zu Mitteln der Gewalt ſchreiten 
wolle und in den Rheinlanden gegen Herzog Albrecht Kriegsvolk 
ſammele '). Wenigſtens wollte man ſich gegen des Herzogs Brüder, 
die benachbarten Markgrafen Georg und Kaſimir von Brandenburg 
ſo viel als möglich ſicher ſtellen, denn von ihnen mochte man wiſſen, 
daß ſie ſich der Sache ihres Bruders mit Kraft und Eifer anneh⸗ 
men würden ). 

Vor allem aber ſuchte man Adel und Ritterſchaft im ſüdlichen 
Deutſchland mit in das Intereſſe des Ordens zu ziehen. In einem 
am 22. April (1526) zu Mergentheim verſammelten Provinzial⸗ 
Kapitel erhielten verſchiedene Komthure den Auftrag, ſich nach dem 
Rhein, in die Wetterau, Bayern, Schwaben und Franken zu be⸗ 
geben und überall, wo der Adel und Ritterſtand Verſammlungen 
und Rittertage halte, ihm vorzuftellen, daß der Abfall des Hoch⸗ 
meiſters die Gemeinſache des geſammten Deutſchen Adels berühre 
und daß demnach auch ihm obliege, ſich über die zu ergreifenden 
Maaßregeln zu berathen und wie er ſich dabei betheiligen müffe. 
Auf nächſtem Reichstage ſollte dann darüber mit der Ritterſchaft 
ein feſter Beſchluß gefaßt werden ). 

Aber man glaubte im Orden auch gegen gewaltſame Bewe⸗ 
gungen in Städten und von Seiten des Bauernſtandes noch keines⸗ 
wegs ganz ſicher zu ſein. Auf dem Schlachtfelde zu Königshofen, 
wo die Bauern eine ſo ſchwere Niederlage erlitten, hatten ſeit eini⸗ 
ger Zeit ſo zahlreiche Verſammlungen von Landleuten ſtattgefunden 
und es waren dort unter allerlei Klagen und Beſchwerden fo ver⸗ 


1) Publicandum des Deutſchmeiſters im Auszug ohne Dat. bei Jaeger 
IV. 54. Es gehört in das Ende des J. 1525 oder den Anfang des J. 1526. 
Der Hauptinhalt auch in Bock Leben des Herzogs Albrecht von Preußen 159 
bis 160. 

2) Schreiben Wolfs von Uttenhofen an Herzog Albrecht, dat. Kiel Don⸗ 
nerſtag nach Antonii 1526. Er meint freilich „Roß und Mann würden ſich 
in eine Wachtel verwandeln.“ 

9) Schreiben des Markgrafen Kaſimir an Herzog Albrecht, dat. Onolzbach 
Freitag nach Quaſtmodogeniti 1526. In einem Schreiben, dat. Plaſſenburg 
Montag nach Jubilate 1526 verſprach Kaflmir, er werde das Verfahren des 
Herzogs gegen den Orden mit allem Nachdruck vertheidigen. 

)J Kapitel zu Mergentheim am Sonntag Jubilate 1526 im N.⸗Archiw zu 
Stuttgart. 


— 1 — 


dächtige Berathungen gepflogen worden, daß der Deutſchmeiſter es 
rathſam fand, jeden fernern Beſuch des Orts und jede Verſamm⸗ 
lung aufs allerſtrengſte zu verbieten, ſelbſt mit Androhung der To⸗ 
desſtrafe). Mit den meiſten Städten der Ballei Franken lag 
ohnedieß der Orden immer noch in Streit, mit Frankfurt wegen 
Neuerungen in kirchlichen Ceremonien und andern Angelegenheiten 
des Gottesdienſtes, mit Regensburg und Speier wegen der den dor⸗ 
tigen Komthuren aufgedrungenen Bürgerpflichten und allerlei ſtädti⸗ 
ſchen Leiſtungen, mit Dinkelsbühl und Heilbronn wegen Entſchädi⸗ 
gung der durch ſie im Bauernaufruhr dem Orden zugezogenen Ver⸗ 
luſte. Auch in Ulm und Nürnberg waren die Streitfragen über 
verſchiedene gegen die dortigen Ordenshäuſer vorgenommenen Neue⸗ 
rungen und aufgebürdeten Beläſtigungen noch nicht ausgeglichen *). 
Man ſah wohl ein, daß gegen dieſen in den Städten den alten 
Ordnungen widerſtrebenden Geiſt mit Strenge nichts durchzuſetzen 
ſei. „Damit man nicht ein neues Feuer anblaſe, welches weiter 
greife und der Orden dann zu verſchulden habe,“ beſchloß man im 
Kapitel zu Mergentheim, überall mit möglichſter Schonung und 
Nachſicht zu Werke zu gehen, manche Streitfragen der Entſcheidung 
des Schwäbiſchen Bundes auf einem Bundestage anheimzuſtellen, 
andere auf nächſtem Reichstage vorzutragen oder ihre gütliche Aus⸗ 
gleichung den Komthuren anzuempfehlen ). 

Unter dieſen Verhältniſſen und „in dieſen ſeltſamen Zeitläuften 
und geſchwinden Practiken“ fand man im Kapitel auch rathſam, 
ſich durch enges Anſchließen an den Schwäbiſchen Bund für alle 
Fälle deſſen Beihülfe zu verſichern und vornehmlich auch des Deutſch⸗ 
meiſters neuen Wohnſitz, das Haus zu Mergentheim, mit ſtärkerer 
Beſatzung und reichlicheren Unterhaltungsmitteln zu verſorgen. Es 
wurde beſchloſſen: die Mannſchaft ſolle ſofort noch mit 25 Fuß⸗ 
knechten verſtärkt, vom Komthur zu Kapfenburg noch ein Haufe von 
40—50 derſelben angeworben und im Fall der Noth ſollten die 
Komthure zu Rothenburg, Münnerſtadt, Weinheim und Weißen⸗ 
burg aufgefordert werden, dem Hauſe eiligſt zu Hülfe zu kommen. 


) Publicandum des Deutſchmeiſters o. D. (1526) bei Jaeger IV. 55. 

) Acta in S. des Ordens gegen Nürnberg 167—16 99. 

) Das Einzelne hierüber in den Kapitel⸗Verhandlungen im R. Archiv zu 
Stuttgart. Die Verhandlung zwiſchen dem Komthur zu Speier und dem dor⸗ 
tigen Rath über die dem erſtern aufgebürdeten Bürgerpflichten, wobei der Pfalz⸗ 
graf Ludwig vom Rhein als Schiedsrichter auftrat, bei Jaeger IV. 57. 


, 


Sämmtliche Komthure Franfens wurden aufgefordert, auf jede ge⸗ 
fährliche Bewegung unter dem Volke zu achten, Kundſchafter umher 
zu ſenden, die bei Zechen und Zuſammenkünften unter den Bauern 
ausforſchen ſollten, was man rede und denke. Von Allem ſollte 
der Deutſchmeiſter ſofort genau unterrichtet werden, damit er durch 
augenblickliche Strafen dafür ſorge, „daß das Feuer nicht weiter 
brenne, weil es dann ſchwer zu löſchen ſei“ ). 

Außer dieſen Vorkehrungen hoffte man bei etwanigen Empö⸗ 


rungen in Städten oder auf dem Lande auch auf die Beihülfe des 


Adels, den man auf alle Weiſe zu gewinnen ſuchte, ſicher rechnen 
zu können. Aber auch vor manchen Fürſten, namentlich vor denen des 
Brandenburgiſchen Hauſes hegte man immer Beſorgniſſe, wenn etwa 
vom Orden ernſte Maaßregeln gegen ihren nahen Verwandten in 
Preußen ergriffen werden müßten. Der Kurfürſt Joachim, wenn 
er ſich über den friedlichen Vertrag zwiſchen Albrecht und dem Kö⸗ 
nige von Polen auch freute, billigte es zwar nicht, daß Preußen, 
„des Deutſchen Adels Hospital,“ in ein Herzogthum umgewandelt 
worden ſei, aber dieſes nur mißbilligte er, nicht den Austritt Al⸗ 
brechts aus dem Orden ). Die Fränkiſchen Markgrafen dagegen, 
Kaſimir, Georg, Johann Albrecht und mit ihnen mehre andere 
Fürſten bezeugten dem jungen Herzog nicht nur ihre Freude über 


ſeinen kühnen Schritt und wünſchten ihm Glück in ſeinem neuen 


Stande, ſondern verſprachen ihm auch in allen ſeinen Angelegen⸗ 
heiten jeden nur möglichen Beiſtand ). 


Gegen dieſe Fürſten indeß glaubte man im Orden ſicher auf 


des Kaiſers Hülfe rechnen zu können. Um ſich ſeiner Gunſt zu 
verſichern, hatte man ſchon in dem erwähnten Kapitel zu Mergent⸗ 
heim darüber berathen, wie man ihn bei ſeiner etwanigen Kaiſer⸗ 
krönung nach Rom von Seiten des Ordens möglichſt zahlreich und 
glänzend begleiten könne, denn außer den von ihm zu erbitten den 
Maaßregeln gegen Albrechts Abfall ſuchte man ihn auch zu Vor⸗ 
kehrungen zu gewinnen, die verhüten ſollten, daß das Beiſpiel der 


) Kapitel⸗Schluß im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

2) Schreiben des Kurfürſten von Brandenburg an Herzog Albrecht, dat. 
Rathenau Sonntag Miſericord. Domini 1525. 

) Schreiben des Markgr. Johann Albrecht, dat. Auſpach Donnerſtag nach 
Aegidii 1525. Schreiben des Markgr. Kaſimir, dat. Speier Dienſtag nach 
Corpor. Chriſti 1526. 


— — — — — 


Abtrünnigkeit bei Andern nicht Nachahmung finde). Er hatte 
freilich, ſeit er die Kaiſerkrone trug, dem Orden noch keine merk 
lichen Beweiſe von beſonderem Wohlwollen gegeben und außer einer 
Beſtätigung feiner Privilegien, Freiheiten, Rechte und Beſitzungen) 
überhaupt noch wenig Theilnahme am Intereſſe deſſelben gezeigt. 
Auf die vom Dentſchmeiſter an ihn ergangene Anzeige von des Hoch⸗ 
meiſters Abfall ſchrieb er ihm jetzt aus Sevilla: „Du magſt wohl 
leichtlich denken, nachdem der gebachte Hochmeiſter gegen feines Or⸗ 
vens Pflicht und Religion, auch unſer Edict, das Wir mit ein⸗ 
müthigem Rath auf unſerm gehaltenen Reichstage zu Worms der 
Lutheriſchen böſen Lehren und Zerfall halben aufgerichtet und im 
teil. Reiche haben ausgehen laſſen, unferm heiligen chriſtlichen Glau⸗ 
ben und Uns als deſſelben oberſten Advocat und Beſchirmer zu Ab⸗ 
fall, Verachtung und Ungehorſam vorgenommen hat, was gutes 
Gefallen Wir deß zu ihm haben; Wir geſchweigen, daß Wir ein 
Solches confirmiren und ihn dabei handhaben follten, an Deine 
Andacht mit Fleiß begehrend, Du wolleſt Dich mitſammt Deines 
Ordens Verwandten ſolchen ſeinen Ungehorſam und Frevel nicht 
bekümmern, noch auch dadurch von euerem geiſtlichen Gemüth nicht 
abwenden laſſen. Wir wollen Dir und Deinem Orden in der 
Sache allwege auch gnädigen, billigen Beiſtand, Rath und Hülfe 
thun und euch nicht verlaſſen“ ). Darin hielt ver Kaiſer aller⸗ 
dings wohl Wort, denn in dem langwierigen Streit des Herzogs 
mit dem Orden ſtand er immer weit mehr als ſein Bruder, der 
Röm. König Ferdinand auf des Ordens Seite, obgleich auch dieſer 
über Albrechts Schritt ſich gegen den Markgrafen Kaſimir ſehr un⸗ 
willig ausſprach ). 

Auf dem im Juni (1526) eröffneten Reichstage zu Speier ge⸗ 
ſchah vorerſt noch nichts von ſonderlicher Bedeutung für den Orden. 
Jndeß gingen dort im Stillen, wie man erfuhr, doch Dinge vor, 
die beim Deutſchmeiſter neue Beſorgniſſe erregten. Die vier hoch⸗ 


) Kapitel⸗Schluß zu Mergentheim im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Nament⸗ 
lich ſcheint man auch bedacht geweſen zu fein, durch den Kaiſer und den Papfl 
die Orbenshänfer in Italien, die zum Theil verloren waren, wieder zu erhalten. 

9) Kaiſerliche Beſtktigungs⸗Urkunde, dat. In eivitate Imperiali Wormacis 
XZXVI Martii 1521 in Brandenb. Uſurp. Geſch. Urk. 81. 

) Schreiben des Kaiſers, dat. Sevilla am 8. Mai 1526 bei Jaeger IV. 52. 


) Schreiben des Markgrafen Kaſimir, dat. Speier Dienſtag nach Torpor. 


Ehriſti 1528. 


* 


— 24 — 


meiſterlichen Kammer⸗Balleien, die man immer noch die Preußiſchen 
nannte, ſtanden noch ohne ein Oberhaupt da. Der Landkomthur 
an der Etſch wußte ſelbſt im Juni dieſes Jahres noch nicht, daß 
Markgraf Albrecht aus den Orden ausgeſchieden ſei, und betrachtete 
ihn noch als fein Oberhaupt). Den Deutſchweiſter erkannte er 
nicht als oberſten Gebieter in Dingen ſeiner Ballei an). Man 
durfte nun aber fragen: wer bei einer etwanigen Erledigung eines 
Landkomthuramtes in einer dieſer Balleien über die Wiederbeſetzung 
deſſelben zu entſcheiden habe, da dem Deutſchmeiſter dazu kein Recht 
zuſtand. Zwei Brüder ſchienen in Speier dieſe Frage löſen zu 
wollen. Herzog Erich von Braunſchweig, damals Komthur zu 
Koblenz, klagte ſeinem Bruder Herzog Heinrich, der eben aus Spa⸗ 
nien zurückgekehrt wichtige Befehle des Kaiſers auszurichten hatte, 
daß es ihm in feiner dermaligen Lage nicht mehr möglich fei, ſich 
ſeinem Stande gemäß zu unterhalten, da er in Koblenz all das 
Seinige habe zuſetzen müſſen. Der Bruder tröſtete ihn mit den 
Worten: er möge ſich nur gedulden; er ſtehe beim Kaiſer in hoher 
Gnade und hoffe, es werde ihm bei dieſem gelingen, ihn bald in 
einen andern Stand zu verſetzen. Herzog Heinrich hatte dann ein⸗ 
zelne Fürſten auf dem Reichstage auch ſchon erſucht, beim Röm. 
Könige und bei den Kurfürſten für feinen Bruder ein möglichſt 
günſtiges Fürwort einzulegen. Der Deutſchmeiſter hatte davon 
kaum Nachricht, als er ſofort ein Ordens⸗Kapitel nach Donauwörth 
berief und den dort verſammelten Ordensgebietigern vorſtellte, welche 
Gefahr dem ganzen Orden drohe; Herzog Erich ſuche ſich offenbar 
zuerſt ins hochmeiſterliche Amt einzudrängen; gelinge ihm dieß, ſo 
werde er ſich dann der dieſem Amte zugehörigen vier Balleien bemäch⸗ 
tigen und endlich, was ſehr zu fürchten ſei, zum Verderben des ganzen 
Ordens dem Beiſpiel des letzten abtrünnigen Hochmeiſters folgen. 
Dem Allem könne nur dadurch begegnet werden, wenn das Ordens⸗ 
geſetz in Anwendung komme, daß beim Abgange eines Hochmeiſters 


) Schreiben des Landkomthurs a. d. Etſch Heinrich von Knoringen an den 
Hochmeiſter Albrecht (ſo nennt er ihn noch), dat. Stertzing am 26. Juni 1526 
(im Archiv zu Königsberg). Er beklagt ſich über den Deutſchmeiſter, der von 
ihm 8000 Gulden zur Befriedigung der Söldner verlangt hatte. 

) Als der Deutſchmeiſter ihm erklärte, daß ihm die Balleien Koblenz und 
an der Etſch zur Schadloshaltung verſchrieben ſeien, antwortete er ihm: die 
Ballei a. d. Etſch ſei dermaßen gefreit, daß ſie ewiglich in eines rn. 
Kammer gehöre. 


€ — 
— 25 . 


der Deutſchmeiſter des Ordens oberſtes Haupt und Jeder im Or⸗ 
den ihm Gehorſam ſchuldig ſei. Er erhob es daher im Kapitel 
zum Beſchluß, daß man ihn als Oberhaupt des ganzen Ordens 
anerkennen und keinem andern, als nur dem, der nach Vorſchrift des 
Orvensbuches und ſtatutenmäßig gewählt ſei, in Sachen des Ordens 
Gehorſam leiſten wolle, keineswegs aber einem ſokchen, „der ſich 
vom Orden eximire, befreie und ausſchlöſſe.“ Man fand aber rath⸗ 
ſam, auch den Kaifer in Kenntniß zu ſetzen, aus welchen Gründen 
man keinen neuen Hochmeiſter gewählt und dem Deutſchmeiſter die 
Adminiſtration oder Verwaltung des Hochmeiſter⸗Amtes übertragen 
Babe, zugleich ihm auch anzuzeigen, daß man wohl wiſſe, womit 
der Herzog von Braunſchweig umgehe, nach den Statuten des Or⸗ 
dens aber ſich niemand in ein Amt eindrängen dürfe ). 

Bald darauf trat auf dem Reichstage zu Speier der Komthur 
zu Frankfurt Walther von Cronberg als Abgeordneter“) mit einer 
Schrift des Deutſchmeiſters auf, worin dieſer des Herzogs Albrecht 
Abfall vom Orden als ein Verbrechen gegen Religion und Kirche, 
als einen ſtrafbaren Bruch feiner Gelübde und einen offenbaren 
Raub am Eigenthum des Ordens darſtellte. Er verlangte, die 
Fürſten ſollten dieſe Schrift in ihren Ländern überall öffentlich ver⸗ 
breiten laſſen ). Der Kurfürſt Johann von Sachſen aber, der 
Landgraf Philipp von Heſſen, Herzog Ernſt von Lüneburg, die 
Grafen Georg von Werthheim, Ulrich von Helfenftein, Berthold von 
Henneberg und mehre andere Freunde des Herzogs Albrecht wollten 
die Schrift in ihren Landen nicht bekannt werden laſſen und da ein 
Gönner des Herzogs eine große Anzahl Exemplare ankaufen und 
vernichten ließ, ſo blieb das Unternehmen des Deutſchmeiſters ohne 
allen Erfolg, zumal da die genannten Fürſten und mehre andere 


\ 


') Rapitel-Berhandlungen zu Donauwörth, dat. Samſtag nach Jacobi 1526 
im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Die Anzeige beim Kaiſer ſollte wieder durch den 
Propſt von Waldkirch geſchehen. 

*) Neue Sammlung der Reichs ⸗Abſchiede II. 279. 

9) Der Ritter Chriſtoph von Taubenheim ſchrieb damals dem Herzog Al⸗ 
brecht aus Berlin: „Man ſteht in mancherlei Practiken, Ew. Fürſtl. Gnaden 
von wegen der Veränderung, die E. F. G. gethan, zu beſchweren, welche Prac⸗ 
tilen durch die getrieben werden, jo E. F. G. mit Freundſchaft und Gnaden 
verſehen und begnadet haben, ſonderlich ſuchen * Meuterei zwiſchen Polen und 
E. F. G. zu machen. » Be 


nicht unterliegen, überall wo fie nur konnten, den Herzog in feinem 
ganzen Verhalten zu vertheidigen ). 
Bald darauf ließ Albrecht zu feiner Nechefertigung eine Ge⸗ 


genſchrift erſcheinen ), worin er zuerſt die Schrift des Deutſch⸗ 


meiſters abdrucken ließ, dann aber in einer Entgegnung theils bie 
Gründe entwickelte, die ihn zum Austritt aus dem Orden bewogen, 
theils auch ſeinen Schritt in Betreff der Veränderung Preußens in 
ein Herzogthum rechtfertigte. Und dieſe Schrift ließ er an alle 
geiſtlichen und weltlichen Reichsfürſten, an den 5 Adel und in 
die Reichsſtädte überall verbreiten ). | 

Der alte Deutſchmeiſter war ſchwer von Sorgen niedergedrückt. 
Der Orden war noch in allen ſeinen Balleien mit einer ſo großen 
Schuldenlaſt beladen, daß vorerſt faft überall die Aufnahme nener 
Ordensbrüder zurückgewieſen werben mußte. In der Ballei Oeſter⸗ 
reich mußte der Deutſchmeiſter dem Landkomthur, um die nöthigſten 
Bedürfniſſe und aufgewandte Kriegskoſten beſtreiten zu können, ſchon 
wieder den Verkauf verſchiedener Güter des Ordens erlauben ). 
Die Ballei Lothringen ging durch die lieverliche Verwaltung und 
den ſittenloſen Lebenswandel des Landkomthurs faſt ganz zu Grunde). 
Die Ballei Franken hatte, ohne den von den Bauern verübten Raub 
an allerlei Vorräthen und fahrender Habe, bloß durch den Brand 
und Ruin der beiden Häuſer Horneck und Schauerberg einen Scha⸗ 
den von 18,000 Gulden erlitten. Mit den Städten aber, die die⸗ 
ſen und andere durch fie verſchuldeten Verluſte wiever erſetzen ſollten, 
mit Nürnberg, Ulm, Heilbronn und Dinkelsbühl lag der Orden 
nicht nur immer noch darüber im Streit, ſondern man beläftigte 


) Bericht des M. Spielberger an Herzog Albrecht, dat. Speier 2. Auguſt 
1526. Der Schrift des Deutſchmeiſters erwähnt auch De Wal Histoire de 
V’Ordre Teut. VIII. 273. 

2) Sie führt den Titel: Chriſtliche verantwortung des Durchlauchtigen und 
Hochgebornen Fürſten und herrn, Herrn Albrechten Markgrafen zu Brandenburg, 
Herzogen ynn Prenſſen u. ſ. w. Auff Herr Diettrichs von Clee Meyſters Deutſch 
Ordens außgebreyten Druck und angemoßte verunglympffung. Ausgangen den 

9. October 1526; Hauptinhalt bei Bock Leben Herzogs Albrecht 161 — 163. 
Hortleder Urſachen des Teutſ. Kriegs V. N I. 1061 ff. en Bil⸗ 
dung des Preuß. Staats. 442—444. 

) Verzeichniß darüber vom 29. October 1526, im Archiv zu Königsberg. 

) Erlaubniß des Dentſchmeiſters, dat. ei asien) nach Ltare 
1526 bei Jaeger IV. 56. 

) Bericht vom J. 1526 im RN.⸗Archiv zu Stuttgart. 


— 27 — 


die Ordenshäuſer überdieß mit allerlei nenen Anforderungen, Un⸗ 
geldern und andern ſtädtiſchen Dienſtleiſtungen. Man erbot ſich 
unn zwar endlich von Seiten des Ordens in Nürnberg, Ulm u. ſ. w. 
die aufgebärdeten Belaſtungen mit gewiſſen jährlich zu zahlenden 
Geldſummen abzırlöfen, um nur die Freiheiten des Ordens zu retten; 
allein das Anerbieten ward nirgends angenommen). Eben fü 
drückend waren die Verhältniſſe für den Orden in der Ballei Utrecht. 

Dazu kam nun noch, nachdem im Auguſt dieſes Jahres der 
König Lndwig von Ungarn in der Schlacht bei Mohacz gegen den 
Sultan Solyman gefallen war und der Röm. König Ferdinand jetzt 
alte Anſprüche an den Ungarifchen Thron geltend zu machen fuchte, 
daß im Herbſt zu einem ſchon auf dem Reichstage zu Speier ver⸗ 
handelten Türkenzug auch eine Aufforderung zur Beihülfe an den 
Orden erging. Um darüber zu berathen, berief der Dentſchmeiſter 
in der Mitte Octobers ſeine vornehmſten Gebietiger auf das Haus 
zu Rothenburg a. d. Tauber. Was geſchehen müſſe, war leicht zu 
beſchließen: der Komthur von Heilbronn ſollte Hauptmann ſein und 
die Komthure zu Virnsberg, Oettingen, Münnerſtadt und Rothen⸗ 
burg ſollten ihn begleiten. Jeder ſolle aufs Pferd monatlich 12 Gul⸗ 
den Sold erhalten. Man wolle vorerſt bis auf weitere Anforde⸗ 
rung nur 100 Pferde aufbringen und hie und da einen Edelmann 
in Sold zu nehmen ſuchen ). Der Dentſchmeiſter ſolle jedoch vor⸗ 
läufig auch die übrigen Landkomthure und Statthalter des ⸗Deutſchen 
Gebiets zur Rüſtung auffordern, um ſich mit ihren Reitern auf 
ſein Aufgebot ſofort bei ihm ſtellen zu können. Schwer aber war 
es, dieſe Beſchlüſſe in Ausführung zu bringen. Der Deutfchmeifter 
und der Landkomthur von Franken brachten zwar bald nachher 
1000 Gulden als Kriegsſteuer zuſammen ). Wie es aber der Land⸗ 
komthur von Alten⸗Bieſen für eine Unmöglichkeit erklärte, der Auf⸗ 


) Verhandlung im R.⸗Archiv zu Stuttgart. In Nürnberg bot man zur 
Ablöſung 20 bis 40 Gulden. N j 

) Jaeger V. an. 1527. Der Anführer biefes Reiterhaufens ſollte nach 
dieſer Angabe der Komthur zu Kapfenburg Graf Johann von Hohenlohe ſein. 

) Der Hauptmann ſollte von obiger Summe zu feiner Rüſtung 300 Gul⸗ 

den erhalten und das Uebrige unter die Mitreiſenden zu ihrer Rüſtung vertheilt 
werden. Erſterer aber, damit nicht zufrieden, zeigte an: er müſſe als Haupt⸗ 
mam freie Tafel halten, habe viel Ueberlauf, wie bei andern Hauptleuten auch 
geſchehe, und müſſe dazu zur Ehre des Ordens auch Mittel haben. Man for- 
derte ihn daher zu einem Auſchlag auf. f 


forderung in feiner Ballei Folge zu leiften, fo ließ es auch ber 
Komthur von Marburg ungewiß, ob er eine Beiſteuer geben könne; 
andere entſchuldigten ſich damit, daß die Landesfürſten ihrer Bal⸗ 
leien bei ihrer Rüſtung ſie ohnedieß ſchon viel zu ſehr in Anſpruch 
nähmen. Man beſchloß daher auch, von Seiten des Ordens das 
kaiſerliche Regiment zu erſuchen, den Landes fürſten darüber ein ern⸗ 
ſtes Verbot zugehen zu laſſen ). 

Der hochbejahrte Deutſchmeiſter, von den Mühen des Lebens 
niedergebeugt, wünſchte jetzt mehr als je ſeines ſchweren und mühe⸗ 
vollen Amtes entbunden zu ſein. Er berief deshalb auf Sonntag 
nach S. Luciä (16. December) ein General⸗Kapitel nach Mergent⸗ 
heim, wo er in Gegenwart aller Gebietiger der Ballei Franken und 
der Landkomthure von Thüringen, Heſſen, Sachſen, Weſtphalen und 
Alten⸗Bieſen ) erklärte, daß Alter und körperliche Schwäche ihn viel⸗ 
fach hinderten, ſeinem Amte als Meiſter nach Pflicht und Gewiſſen 
fernerhin noch vorzuſtehen und daß er bitten müſſe, ihn deſſelben zu 
entlaſſen. Die Gebietiger erkannten das Gewicht ſeiner Gründe, 
worauf er ihnen denjenigen namhaft machte, den er unter den ob⸗ 
waltenden Verhältniſſen zur Führung des ſchweren Amtes am tüch⸗ 
tigſten und geeignetſten finde und forderte ſie zu ihrem Gutachten 
auf. Bevor ſie dieſes abgaben, erklärten ſie dem Deutſchmeiſter: 
ehe man jetzt zu einer Wahl ſchreite, müſſe ausdrücklich ausge⸗ 
ſprochen werden, daß durch die dießmalige Wahlvornahme den An⸗ 
ſprüchen und Rechten der nicht anweſenden Landkomthure des Deut⸗ 
ſchen Gebiets und der Ballei Franken kein Eintrag oder irgend 
welcher Abbruch geſchehe. Der Deutſchmeiſter genehmigte dieſe Be⸗ 
ſtimmung und ließ ſie „als Verwahrung der Wahlrechte eines 
Deutſchmeiſters“ urkundlich ausfertigen, um im nächſten Ordens⸗ 
kapitel darüber das Weitere zu verhandeln ). 

Darauf erfolgte die Wahl des neuen Meiſters; ſie fiel ein⸗ 


) Verhandlung zu Rothenburg am Sonntag nach Galli 1526 im RN. ⸗Arch. 
zu Stuttgart. 

2) Nach einer Urkunde, dat. Mergentheim Dienſtag nach Luciä 1526 bei 
Jaeger IV. 59 waren die oben Genaunten perſönlich anweſend; nach Venator 
Geſchichte des D. Ordens 239 erſchienen aus Bieſen der Coadinter und aus 
Weſtphalen nur ein Bevollmächtigter. 

) Die Urkunde, dat. Mergentheim Dienſtag nach Lucik 1586 bei Jaeger 
IV. 559. Der Sache erwähnt auch Venater 240. De Wal Histoire VIII. 
274—275. 5 Be 


289 — 

ſtimmig auf den zuvor ſchon Bezeichneten; es war der damalige 
Komthur zu Frankfurt Walther von Cronberg, der fich bereits in 
mehren Aemtern viele Verdienſte um den Orden erworben). Der 
alte Deutſchmeiſter ſollte jedoch das Amt nicht eher übergeben, als 
der Neuerwählte vom kaiſerlichen Regiment die Regalien empfangen 
haben werde, weshalb alsbald die Komthure von Winnenden und, 
Heilbronn als Botſchafter an daſſelbe abgefertigt wurden). Man 
beſchloß ferner: eine nach Spanien abgefertigte Geſandtſchaft, an 
ihrer Spitze Graf Heinrich von Naſſau, folle den Kaiſer bitten, 
die Adminiſtration des Hochmeiſterthums den Statuten des Ordens 
gemäß fortan dem Deutſchmeiſter zu übertragen und dieſen als Ad⸗ 
miniſtrator zu beſtätigen, mit der Weiſung an alle Mitglieder des 
Ordens, ihn als ſolchen anzuerkennen und ihm Gehorſam zu leiſten. 
Auch die Bitte ſolle dem Kaiſer vorgelegt werden, daß der Deutſch⸗ 
meiſter jedesmal die Regalien vom kaiſerlichen Regiment anſtatt 
vom Kaiſer ſelbſt empfangen könne. An die Landkomthure der Kam⸗ 
mer⸗Balleien, die bisher zum Gehorſam gegen den Hochmeiſter ver⸗ 
pflichtet geweſen, erging vom Kapitel der Befehl, daß ſie fortan 
bei Vermeidung ernſter Strafe dem Deutſchmeiſter den ſchuldigen 
Gehorſam zu erweiſen hätten. Das unordentliche Weſen des Land⸗ 
komthurs von Lothringen ſollte vom Meiſter ſtreng unterſucht und 
nach Befinden der Schuld mit ernſter Strafe gegen ihn verfahren 
werden ). 

Außer dem als künftiges Statut geltenden Beſchluß, daß man 
hinfort jeden, den man in einem Kapitel als Statthalter in einer 
Ballei nützlich und tüchtig befunden habe, dann auch als Landkom⸗ 
thur beſtätigen ſolle, verhandelte man endlich in dieſem Kapitel auch 
wieder über die vom Orden geforderte Beihülfe zum Türkenzug. 
Die Landkomthure zeigten ſich jetzt bereitwilliger. Das Beiſpiel 
des Marburger, welcher erklärte: er wolle dabei Alles zuſetzen, 
Becher und Anderes verkaufen und ſelbſt ſein Leben nicht ſchonen, 
weil er wiſſe, daß der Orden zum Kampf gegen den Glaubensfeind 


) Im Komthuramte zu Frankfurt finden wir ihn ſchon im J. 1506. 

) Venator 241, der hier ſehr ſichere Nachrichten hat, übereinſtimmend 
mit dem Kapitelſchluß. 

) In Betreff eines abtrünnigen Ordensritters von Ingelheim, der in 
Strasburg eine Magd geheirathet, ward beſchloſſen, beim kaiſerl. Regiment ein 
Mandat an die Strasburger auszuwirken, ihn, obgleich er ihr Mitbürger ger 
worden, an den Orden auszuliefern. 


— 80 — 


geſtiftet ſei, wirkte auch auf die Uebrigen. Jeder erklärte ſich nach 
feinen Kräften zur Mithülfe bereit, ſofern die Landesfürſten es nicht 
hinderten und der Deutſchmeiſter ſie gegen deren Beläſtigungen 
ſicher ſtelle. Auch die von Utrecht und Lothringen ſollten dazu auf⸗ 
gefordert werben ). 

Am 24. December erließ Dietrich von Clee ſeinen letzten Be⸗ 
fehl an ſämmtliche Gebietiger und Ordensbrüder, indem er ſie auf⸗ 
forderte, dem neuerwählten Deutſchmeiſter Gehorſam zu leiſten, legte 
dann fein Meiſter⸗Amt förmlich nieder) und zog ſich darauf in 
das ihm mit mehrfachen Begünſtigungen als Wohnſitz zugewieſene 
Ordenshaus Weißenburg zurück), wo er 75 Jahre alt am 7. Ja⸗ 
nuar 1531 das Zeitliche ſegnete. Er hatte das Meiſteramt zwölf 
Jahre geführt, und wie ihm nachgerühmt ward, „mit großem Fleiß 
und Beharrlichkeit.“ 


) Von den vier Kammer Balleien iſt dabei nicht die Rede. Der Land⸗ 
komthur von Marburg verſprach 6 Pferde, jeder der Uebrigen 4 Pferde zu ſtel⸗ 
len oder auch mehr, wenn die Landesfürſten es zulaſſen würden. Kapitel⸗Schluß 
im R.⸗Archiv zu Stuttgart. ö 

) Die Urkunde darüber, dat. Mergentheim Montag nach Thom 1526 bei 
Jaeger IV. 58. Venator 240. De Wal Recherches II. 323. Bock 165. 

) Schon im Kapitel zu Rothenburg war ihm die Zufage gegeben, daß er 
entweder das Haus zu Weißenburg oder das zu Speier mit allen Einkünften 
als Wohnſitz erhalten ſolle. Urk. dat. Rothenburg a. d. Tauber Sonntag nach 
Galli 1526 bei Jaeger IV. 61. . 


Zweites Kapitel 


Der Orden unter dem Deutſchmeiſter 
Walther von Cronberg. 
1526—1543. 


Der Deutſchmeiſter Walther von Cronberg, der Sprößling 
eines edlen Geſchlechts der Rheinlande, welches unweit Frankfurt 
auf der hohen Kronenburg (Kronberg) ſchon feit alten Zeiten blühte), 
zog ohne Zweifel noch in den letzten Tagen des Jahres 1526 in 
den Meifterfig zu Mergentheim ein. Wie feinem Vorfahr ward 
auch ihm dieſes Ordenshaus mit allen ſeinen Nutzungen nebſt einer 
jährlichen außerordentlichen Beihülfe von 600 Rhein. Gulden in 
einem Kapitel auf zwölf Jahre zugewieſen, doch mit der Beſtim⸗ 
mung, daß dieſe Beihülfe zur Beſtreitung ſeiner amtlichen Ausgaben 
nicht länger geleiſtet werden ſolle, wenn der Meiſter etwa innerhalb 
dieſer Jahre ſterbe oder das Meiſter⸗Amt ſich mittlerweile in feinen 
Einkünften anſehnlich verbeſſere; wo nicht, fo wolle man dann Weis 
teres darüber berathen ). 

Darauf erfolgte auch die vom Kaiſer erbetene Verleihung der 
katſerlichen und Reichs⸗Regalien, wie ſie ſchon den frühern Meiſtern 
ertheilt geweſen. Er erklärte ausdrücklich durch ſeinen Statthalter 
und ſein kaiſerliches Regiment: er verleihe dem ordnungsmäßig er⸗ 
wählten neuen Meifter in Deutſchen und Welfchen Landen Walther 


) De Wal Histoire VIII. 276 nennt Walthers Bater Johann von Eron- 
berg und ſeine Mutter Catharina von Reifenberg. 

J Kapitel⸗Schluß, dat. Mergentheim Freitag S. Thomas ⸗Tag 1526 bei 
Jaeger IV. 62. 


1 


— 3 — 


von Cronberg alle und jegliche feine und des Ordens Regalien und 
Lehen an allen und jeglichen Städten, Schlöſſern, Märkten, Dör⸗ 
fern u. ſ. w. mit allen ihren Rechten, Würden und allen andern 
Regalien und Gerechtigkeiten, wo ſie nur irgend im heil. Reich Deut⸗ 
ſcher und Welſcher Lande gelegen ſeien, ohne Ausnahme, zu Lehen 
von kaiſerl. Macht in Kraft dieſes Briefes. Er fügt alsdann hinzu, 
daß ihm im Namen des genannten Meiſters und in deſſen Seele 
auch die gewöhnlichen Gelübde und Eide geleiſtet worden, „dem 
Kaiſer und Reich von ſolcher Regalien und Lehen wegen getreu, 
gehorſam und gewärtig zu ſein, ihm als ſeinem rechten, natürlichen 
Herrn zu dienen und Alles zu thun, was ein getreuer Fürſt des 
Reichs) von ſolcher Lehen wegen nach Recht und Gewohnheit zu 
thun ſchuldig ſei.“ Und endlich ſchließt er mit dem Befehl, daß alle 
des Ordens Mannen, Amtleute, Bürgermeiſter, Räthe, Bürger und 
alle Unterthanen dem genannten Meiſter in allen Dingen als ihrem 
rechten und ordentlichen Herrn Treue und Gehorſam erweiſen und 
ihn beim Genuß aller ſeiner Regalien ungehindert bleiben laſſen 
ſollten “). 


als Reichsfürſt zum Kaiſer ſtand, wie er kein im Orden über ihm 
ſtehendes Oberhaupt mehr anerkennen durfte und nun weit unab⸗ 
hängiger im Einverſtändniß mit ſeinen Gebietigern auch dahin Ver⸗ 
fügungen erlaſſen und Anordnungen treffen konnte, wo ihm früher 
dazu kein Recht zuſtand. Als Adminiſtrator des Hochmeiſterthums 


hatte er nun auf Reichstagen ſeinen Sitz unmittelbar nach dem Erz⸗ 
biſchof von Salzburg und vor allen Deutſchen Biſchöfen ). Ihm 


ſtand jetzt die Befugniß zu, den Verkauf einiger Ordensgüter an 


den Meiſter S. Georg⸗Ordens in der Kammer ⸗Ballei Oeſterreich, 
wozu den dortigen Landkomthur Jobſt Truchſeß von Wetzhauſen 


ſchwer drückende 8 1 hatten, aus N 


1) Als Reichsfürſt ließ ſich der Deutſchmeiſter mit Sitz und Stimme auf 


dem Reichstage zu Wagens eg (1527) durch den an zu m ver⸗ 


treten. 


Copie im Reichs⸗ Archiv zu Wien, gedruckt in Brandenb. Uſurp.⸗Geſchichte 


Url. 77 p. 144. Venator 240 — 241. De Wal VIII. 275. Recherches 


II. 323. 


: 3.Goldast Constitut. Imperial. HI. 501. Heiss Histoire a Em- 


pire 17 b. 188. 


Man erfieht hieraus, in welchem Verhältniß der Deutſchmetßzer 


2) Die Verleihungs⸗Urkunde, dat. Eßlingen 18. Januar 1527. Original 


14 
a, 
— 213 — 
S 


oberherrlicher Macht auch über dieſe Ballei zu beftätigen '). Aber 
nicht überall zeigten ſich die Landkomthure in den ehemaligen Kam⸗ 
mer⸗Balleien gegen den Meiſter ſo fügſam. Der Komthur zu Koblenz 
Herzog Erich von Braunſchweig, von dem wir ſchon hörten, wie er 
mit Herzog Heinrich, ſeinem Bruder, beim Kaiſer nach höheren 
Dingen ſtrebte, war zwar von dem, was früher in einem Kapitel 
zu Speier über ſeine Anmaßungen beſchloſſen war, benachrichtigt 
worden. Allein er ſchien ſich darum nicht weiter viel zu kümmern, 
weil er den Deutſchmeiſter immer noch nicht als ſeinen Herrn an⸗ 
ſah; er verkaufte und verpfändete Balleigüter, wo und wie es ihm 
beliebte. Der Meiſter erließ daher nicht nur an ihn ſelbſt wieder 
eine neue ſcharfe Warnung, ſondern wandte ſich auch an die Erz⸗ 
biſchöfe von Trier und Köln mit der dringenden Bitte, dem geſetz⸗ 
widrigen Weſen des Komthurs ſo viel nur möglich Einhalt zu thun ). 

Nun trat aber auch der Papſt Clemens VII ganz unerwartet 
gegen den Orden mit einer neuen Forderung auf. Der Erzbiſchof 
von Riga, Johann Blankenfeld, theilte dem Deutſchmeiſter mit, daß 
bei ſeiner Anweſenheit in Rom er mit dem Papſt und den Kardi⸗ 
nälen auch mehrmals Unterredungen über eine neue Hochmeiſter⸗ 
Wahl gehabt. In einem Conſiſtorium ſei die Meinung der älteſten 
und gelehrteſten Kardinäle dahin ausgefallen: um eine rechtmäßige 
und beſtändige Hochmeiſter⸗Wahl vornehmen zu können, müffe zuvor 
der letzte Hochmeiſter förmlich vorgeladen, verhört und wenn er nicht 
erſcheine, nach Ordnung und Geſetz als des Amtes entſetzt erklärt 
werden. Aus Rückſicht auf das Brandenburgiſche Haus aber und 
aus Schonung gegen den letzten Hochmeiſter hatte der Erzbiſchof 
den Papſt zu bewegen geſucht, daß er als Oberhaupt des Ordens 
eine neue Hochmeiſter⸗Wahl vorzunehmen ohne weiteres befehlen 
möge und es war ihm auch gelungen, päpſtliche Breven an den 
König von Ungarn und Böhmen, kaiſerliche Statthalter und an die 
Meiſter von Deutſchland und Livland auszuwirken, worin dieſe zu 
einer neuen Hochmeiſter⸗Wahl aufgefordert wurden. Dieſe For⸗ 


) Urkunde des Dentſchmeiſters, dat. Mergentheim Mittwoch nach Luci 
1526 bei Jaeger IV. 56. Er ſagt ausdrücklich: Da man uns: erfucht, dieweil 
Markgraf Albrecht unſern Orden ſeither abgelegt und nunmehr die Ad miniſtra⸗ 
tion der Obrigkeit des Hochmeiſters in Kraft unſers Ordensbuchs an uns er⸗ 
wachſen, daß wir folchen Verkauf confirmiren wollen, das e wir angeſehen 
und erfahren die merkliche Nothdurft u. ſ. w. 

) Verhandlung im R.⸗Archiv zu Stuttgart im J. 1527. 

Voigt, d. Deutſche Orden. II. 3 


— 4 — 


derung widerſprach aber nicht blos den Abſichten des Deutſchmeiſters, 
der, wie ſchon mehre ſeiner Vorfahren, die Meiſtergewalt in Deutſch⸗ 
land gern allein und ungetheilt in ſeiner Hand behalten und jetzt 
nicht ein Oberhaupt über ſich ſtehen ſehen mochte, welches nun ſei⸗ 
nen Wohnſitz in Deutſchland aufſchlagen mußte, ſondern ſie war 
auch unvereinbar theils mit dem bereits als geltend angenommenen 
Kapitelſchluß, „daß man den Deutſchmeiſter nach dem Ordensbuch 
und den Statuten nach dem Tode eines Hochmeiſters als des Or⸗ 
dens Oberhaupt anzuerkennen habe, theils auch mit dem Geſuch an 
den Kaiſer, daß er die Adminiſtration des Hochweiſterthums auf 
den Deutſchmeiſter übertragen möge. Walther von Cronberg berief 
daher in der Mitte Juni den Landkomthur von Franken und die 
fünf Rathsgebietiger der Ballei (die Komthure zu Mergentheim, 
Heilbronn, Blumenthal, Virnsberg und Winnenden) zu einem Ka⸗ 
pitelgeſpräch auf das Haus zu Eſchenbach, von wo aus man dem 
Erzbiſchof die Antwort gab '): die Sache ſei zu wichtig, als daß 
darüber vom Deutſchmeiſter und einigen Rathsgebietigern etwas 
beſchloſſen werden dürfe, ſie müſſe in einem General⸗Kapitel bera⸗ 
then werden. Den erwähnten Kapitelſchluß zu ändern, ſei man 
nicht befugt. Man deutete auch noch auf andere obwaltende Zeit⸗ 
umſtände hin, die nicht hoffen ließen, daß ſelbſt in einem Ge⸗ 
neral⸗Kapitel ein endlicher Beſchluß gefaßt werden würde )). Man 
müſſe den Lauf der Dinge abwarten ). 
Nachdem darauf der Deutſchmeiſter von der Stadt Eschenbach 
die Huldigung eingenommen *) und einige innere Angelegenheiten 
des Ordens geordnet, z. B. die Klage der Bürgerſchaft von Rothen⸗ 


) Nach der Angabe bei Jaeger V. an. 1527 waren der Erzbiſchof und 
der Viſchof Hermann von Kurland perſönlich in Eſchenbach anweſend. Hiärn 
Liv⸗ und Ehſtländ. Geſchichte herausgeg. von Napiersky 196. 

) Nämlich „theils weil das Lutheriſche Weſen noch nicht abgeſtellt ſei, 
theils wegen eines neulichen Vorfalls mit dem Papſt zu Rom, da man nicht 
wiſſen könne, was ſich noch zutrage, theils weil beim Kaifer von einer Ordnung 
und Reformation in allen Ständen die Rede ſei.“ 

) Verhandlungen des Geſprächs zu Eſchenbach am Sonntag Trinitatis 1527 
im R.⸗Archiv zu Stuttgart. — Der Erzbiſchof von Rigs machte damals den 
Dentſchrzeiſter auch darauf aufmerkſam, daß ſich noch viele Privilegien des Or⸗ 
dene zu Nom in einem Kaſten des ehemaligen Ordensprocurators Georg Buſch 
befänden. Der Deutſchmeiſter wollte ſich bemühen, fie durch das kaiſerl. Kriegs⸗ 
volk in Rom wieder in den Beſitz des Ordens zu bringen. 

) Urkunde in Brandenb. Uſurp. Geſchichte Nr. 139. 


— 2 — 


burg über den Mangel der ſtiftungsmäßigen, zur Abhaltung des 
Gottesdienftes nöthigen Prieſter beſeitigt, auch wieder die Aufnahme 
zweier Ordensritter genehmigt hatte, ſofern fie vorher „beſichtigt, 
mit Leibgeding verſehen, für fie Bürgſchaft geleiſtet und fie mit 
dem nöthigen Rüſtgeld verſorgt ſeien“ ), dann ſich auch mit dem 
Landkomthur von Franken über den Nachlaß ſeines Vorgängers ver⸗ 
tragsmäßig vereinigt hatte ), kehrte er nach Mergentheim zurück. 
Hier langte nun auch die an ihn gerichtete, längſt erwartete 
Erklärung des Kaiſers über das Hochmeiſterthum aus Burgos in 
Caſtilien an. Nachdem er ſich darin über den Abfall des letzten 


Hochmeiſters nicht ohne bittern Tadel und Unwillen ausgeſprochen, 


ſich dahin erklärend: er ſehe den pflichtwidrigen Schritt deſſelben 
nicht blos als eine Kränkung und Schwächung des Ordens, ſondern 
zugleich auch als eine Schmach, Verletzung und Abbruch feiner 
kaiſerlichen und des heil. Reichs Hoheit und Obrigkeit an, heißt 
es dann: „dem Allem nach befehlen wir Dir und Deinen Nachfol⸗ 
gern hiemit wohlbedachten Muthes und vorgehabten Rathes, ans 
eigener Bewegniß, rechtem Wiſſen und Röm. kaiſerlicher Machtvoll⸗ 
kommenheit in Kraft dieſes Briefes und der allerbeſten Form, 
ernſtlich gebietend und wollen, daß Du Dich hinfürter ohne einige 
Verhinderung oder Auszug der Adminiſtration des Hochmeiſter⸗ 
Amtes fürderlich unterfaheſt, ſolches Namens, Titels, Hochmeiſter⸗ 
Wappens mit dem Kleinod in Deinen Schriften, Siegeln und ſouſt 
zu Schimpf und zu Ernſt gebraucheſt, uns zu gebührlichem Gehor⸗ 
ſam, Deinem Orden zu Troſt, Zuflucht und gutem Ebenbild vor⸗ 
geheſt und regiereſt.“ Der Kaiſer fügt hinzu, daß er nicht nur 
dem Meiſter von Livland, allen Prälaten, Landmarſchallen, Gebie⸗ 
tigern und Komthuren, ſondern ingleichem auch den zuvor ins Preu⸗ 
ßiſche Gebiet gehörigen Balleien Oeſterreich, Koblenz, Elſaß und an 
der Etſch, ſowie allen Landkomthuren des Deutſchen und Welſchen 
Gebietes und allen Gliedern und Unterthanen gebiete, den Deutſch⸗ 
meifter und ſeine Nachfolger als Adminiſtrator des Hochmeiſterthums 
anzuerkennen, ihm den einem Hochmeiſter gebührenden Gehorſam 


) Verhandlungen zu Eſchenbach a. a. O. 5 | 
) Nach dem Vertrag, dat. Eſchenbach Mittwoch nach 5 1527 im 
R.-Archin zu Stuttgart follte der Landkomthur dem Deutſchmeiſter für den bier 
jan zufallenden Nachlaß des Vorgängers Wolfgang von Iſenhofen 4000 ae 
zahlen und auch deſſen Schulden übernehmen. 
39•³äũůͤß 


— 386 — 
und Unterthänigkeit zu erweiſen und ſich ihm hierin in keiner Weiſe 
zu widerſetzen, ſo lange bis ordnungsmäßig nach dem Ordensbuch 
and den Statuten ein Hochmeiſter wieder erkoren werde. Endlich 
verſpricht der Kaiſer, daß er bis dahin jeden Meiſter als Admi⸗ 
niſtrator des Hochmeiſter⸗Amtes beſtätigen werde und gebietet allen 
Reichsfürſten und Reichsſtänden ihn als ſolchen zu ehren und zu 
achten). 
| Dieſe Entſcheidung des Kaiſers war in vielfacher Hinſicht für 
den ganzen Orden von außerordentlicher Wichtigkeit. Die ehrgei⸗ 
zigen Beſtrebungen des Komthurs zu Koblenz, Herzog Erich von 
Braunſchweig, waren jetzt vereitelt; er mußte ſich unter des Mei⸗ 
ſters Gehorſam fügen ). Die vier hochmeiſterlichen Kammer⸗ 
Balleien waren nun ihrem alten, ſie oft ſo ſchwer drückenden Ver⸗ 
bande entzogen und den übrigen Balleien gleich geſtellt. Was ſte 
bisher an Kammerzins und andern Auflagen dem Hochmeiſter hat⸗ 
ten leiſten müſſen, konnte jetzt mehr zu ihrem eigenen Beſten ver⸗ 
wendet werden. Von den Verpflichtungen gegen den entfernten 
Hochmeiſter in Preußen befreit, konnte der Orden in Deutſchland, 
den damals noch eine Schuldenlaſt von 76,000 Gulden drückte ), 
nunmehr auch auf eine Verbeſſerung ſeiner finanziellen Verhältniſſe 
mit Ausſicht auf Erfolg bedacht ſein. Und dieß war jetzt um ſo 
dringender nothwendig, da die meiſten Städte, in deren Umgebung 
ſich Komthureien befanden, ihre Anſprüche und Forderungen an dieſe 
immer mehr ſteigerten. Wie man z. B. in Nürnberg den dortigen 
Komthur mit allerlei neuen Auflagen und Leiſtungen belaftete *), fo 
lag auch der Komthur zu Ulm mit dem Rath der Stadt wegen 


) Das wichtige Document, dat. Burgos in Caſtilien 6. December 1527 
im Wiener Reichs ⸗Archiv, gedruckt in Brandenburg. Uſurp.⸗Geſch. Url. Nr. 78. 
Joſeph Holzapfel der deutſche Nitter⸗Orden in feinem Wirken für Kirche 
und Reich (Wien 1850) S. 94. Guſtermann Kurze Geſchichte Preußens 
176 —188. 

2) Man verfehlte auch nicht, ihm den frühern Kapitelſchluß nochmals zur 
Nachachtung mitzutheilen. Die Erzählung von ſeinem Einverſtändniß mit dem 
Admiral Norby zum Angriff auf Preußen, wie ſie Baczko IV. 208 nach Gru⸗ 
nau hat, kann nicht verbürgt werden. 

) Nach einer Angabe bei Jaeger V. an. 1527. 

) Die Ordensbrüder im Haufe zu Nürnberg mußten z. B. zur Pflafte- 
rung der Stadt Beiſteuer geben, ihre Leute wurden bei Stadtbauten zu Frohn⸗ 
dienſten gezwungen u. ſ. w. Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 
108, 105. 5 


— — — 

Ungelder und Steuern, die dieſer von ihm forderte, in einem langen 
Streit. Er wurde endlich durch einige Schiedsrichter des Schwä⸗ 
biſchen Bundes dahin geſchlichtet, daß die Stadt ihre bisherigen 
Auforderungen zwar fallen laſſen, der Komthur aber verpflichtet 
ſein ſollte, für ſeine Steuerbefreiung jährlich 25 Gulden zu ent⸗ 
richten. Er mußte überdieß verſprechen, daß er fortan ohne des 
Raths Wiſſen und Einwilligung kein im Bürgerrecht oder im 
Stadtzehnten liegendes Gut kaufen, und wenn ein ſolches durch 
Schenkung oder auf andere Weiſe dem Hauſe zufalle, damit nach 
Gebrauch und Herkommen der Stadt verfahren wolle). In ähn- 
licher Weiſe beläſtigten den Orden auch andere Städte. 

Aber nicht blos Städte, auch unter den Fürſten traten hie und 
da ſchon manche gegen den Orden mißgünſtig und feindſelig auf, 
vor allen der Landgraf Philipp von Heſſen, der eifrige Vorfechter 
in der Reformationsſache. Schon zur Zeit des letzten Deutſch⸗ 
meiſters lag er mit dem Landkomthur wiederholt im Streit; bald 
unterſagte er ihm, einen Deich zu graben, weil ihm dadurch ſeine 
Zinſen geſchmälert würden, bald beſchränkte er auf eine Klage der 
Stadt Marburg dem dortigen Ordenshauſe den Weinſchank in Rück⸗ 
ſicht der Zeit, des Maaßes und des Preiſes, wann und wie er ihm 
fortan nur noch geſtattet fein ſollte). Im J. 1527 beklagte ſich 
der Landkomthur beim Deutſchmeiſter, daß der Landgraf durch ſeine 
Räthe mehre Ordens⸗Pfarren habe vergeben laſſen, deren Beſetzungs⸗ 
recht nur allein dem Orden zuſtehe ). Bald darauf trat dieſer 
gegen den Landkomthur wieder mit der Klage auf: das Haus zu 
Marburg, eine Stiftung ſeiner Vorältern, werde nicht mehr dem 
Zwecke ſeiner erſten Gründung gemäß verwaltet; man habe ihm 
Güter entfremdet, große Geldſummen auswärts verſandt und vieles 
andere hierhin und dorthin vergendet, dem Hauſe zu völligem Ver⸗ 
derben. Er verordnete daher, der Freiherr Wilhelm von Landsburg 
ſollte fortan mit dem Komthur des Hauſes die Verwaltung führen, 
über Einnahmen und Ausgaben und die darüber geführten Nech⸗ 


9 Original⸗Urk. dat. Samſtag nach S. Lucien⸗Tag (14. Decemb.) 1527 
im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Walther von Cronberg genehmigte die Entſchei⸗ 
dung. N N f 

7) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Beilagen Nr. 89. 90. 

) Bericht im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Vgl. Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht 
Beil. 91. 92. 98. : 8 


— 38 — 


nungen mit dem Komthur bie Aufſicht führen. Letzterer ſolle ohne 
ves Mitverwalters Mitwiſſen nichts veräußern dürfen. Die Nents⸗ 
ſiegel ſollten fo verwahrt werden, daß dazu jeder von ihnen einen 
befoudern Schlüſſel haben ſolle. Der Mitverwalter ſolle für das 
richtige Einkommen der Zinſen und für deren zweckmäßige Verwen⸗ 
vung zu des Hauſes Nothdurft ſorgen. Endlich beſtimmte der Land⸗ 
graf: „es folle dem Komthur und den gemeinen Conventsbrüdern 
auch angezeigt werden, welcher ſich des Ordens begeben und heraus⸗ 
treten wolle, dem folle ziemliche Verſehung folgen und mitgetheilt 
werden, ingleichem auch denjenigen, die allbereits herausgetreten, daß 
dieſelben auch gebührlich zufrieden geſtellt werden.“ Der Schult⸗ 
heiß und der Rentmeiſter zu Marburg ſollten beanftragt werden, 
bei etwaniger Widerſetzlichkeit des Komthurs gegen dieſe Anordnung 
den Befehl zu vollziehen ). 
Nach wenigen Tagen erſchien im Ordenshaufe zu Marburg 
tine Commiſſion, an ihrer Spitze der Freiherr Wilhelm von Lands⸗ 
bunz, mit dem Auftrage, dem Landkomthur Johann Daniel von 
Lehrbach (Lauerbach) die Anordnung des Landgrafen bekannt zu 
machen. Der Landkomthur gab indeß nach kurzer Berathung mit 
feinem Convent die Antwort: eine ſolche Neuerung könne er feiner 
Seits nicht zulaffen, er fei nicht als Herr, ſondern nur als Amt⸗ 
mann von ſeinem Herrn, dem Dentſchmeiſter, in das Haus zu Mar⸗ 
burg eingeſetzt, um von da aus in des Meiſters und des Orvens 
Namen die Ballei zu verwalten. Einen ihm gleichſtehenden Mit⸗ 
serwalter könne er nicht ins Haus aufnehmen und proteſtire dem⸗ 
nuch gegen die neue Anordnung. Da der Deutſchmeiſter auch Reichs⸗ 
förſt und zugleich ein Bundesgenoſſe des Schwäbiſchen Bundes ſei, 
fo erbiete er ſich zur Rechtentſcheidung, ſei es vor dem Kaiſer, dem 
Reichsregiment, dem Kammergericht oder vor dem Schwäbiſchen 
Bund). Den Landgrafen befremdete dieſe Widerſetzlichkeit des 
Lunvkomthurs; er erklärte ihm zuerſt mündlich, daß er ihm durch 
feine Anordnung „nicht zuwider hanveln, noch etwas entdenden 
wolle,“ ſchrieb ihm dann aber auch: „es iſt nochmals unſer gnä⸗ 
diges und ernſtes Begehren, ihr wollet genannten Wilhelm gönnen, 


') Suftenetion des Landgrafen o. D. in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Beil. 
Nr. 122. 

) Darüber das Notariate Inſtrument vom 7. m 1m in en 
diplom. Unterr. Beil. Nr. 124. 


— 


— 9 — 


ſich unſere beſohlene Verwaltung bei euch zu unternehmen“). Der 
Lanblomthur erwiderte ihm: er möge ihn in feinen alten Tagen 
nicht in ſolcher Weiſe beläſtigen, zumal da er ſich ſelbſt bewußt ſei, 
fein Hans ſo redlich und treu verwaltet zu haben, daß eine ſolche 
Neuerung nicht nöthig ſei und er fie auch nicht verſchuldet habe. 
Sein Eid, fein Gehorſam und feine Pflicht erlaubten ihm durchaus 
wicht, fie ohne des Dentſchmeiſters Wiſſen und Genehmigung in 
ſeinem Amte zuzulaſſen, diefer aber, dem er als. feinen Oberſten 
ie Sache angezeigt, habe ihm befohlen und verboten, dem Orden 
und dem Hauft Marburg nichts zu vergeben, noch den Verwaltet 
anzunehmen ). | : 

Bei dem Landgrafen ſcheint jedoch vieſe Erklärung kein Gehör 
gefunven zu haben. Der Deutſchtneiſter ſandte darauf an ihn den 
Oberſt⸗Marſchall des Ordens Georg von Eltz, um ihm nochmals 
vorzuſtellen: jeder Dentſchmeiſter ſei in der Beſetzung der Aemter 
uud in der Verwaltung der Balleien und Ordenshäuſer von Geiſt⸗ 
lichen und Weltlichen ſtets unbeſchränkt und unabhängig gewefen 
auf Grund päpftlicher und kaiferlicher Beſtätigungen. Des Lanb- 
grafen Vornehmen ſei demnach eine unerhörte Neuerung, die ſelbſt 
auch der Reichsordmmg widerſtreite. Ueberdieß ſtehe der Orden 
nebſt allen ſeinen Gütern unter Schutz und Schirm des Kalfers, 
der nicht goſtatten werde, daß man ihn mit ſolchen Neuerungen bes 
käftige und in feinem Beſitz beſchränke. Der Deutſchmeiſter hoffe 
daher und bitte den Landgrafen, von ſeiner Anordnung einer Mit⸗ 
verwaltung im Haufe zu Marburg abzuſtehen und den Orden in 
feinen Rechten nicht weiter zu bekümmern, denn nur ungern werde 
man nöthigen Falles, wie es Pflicht und Gewiffen. geböten, über 
ſolche Eingriffe und Verletzung der oberherrlichen Rechte des Or⸗ 
deus an gebührenden Orten gegen den Landgrafen klagen ). | 

Auch dieſe Vorſtellung bewog den Landgrafen noch nicht, fein 
Vothaben aufzugeben. Der Deatſchmeiſter berief daher in der 
Mitte Februars 1528 eine Anzahl ſeiner Gebietiger za einer Ber 


) Schreiben des Landgrafen, dat. Kaſſel Mittwoch Dionyſti 1527, ebendaſ. 
Nr. 88. 


2) Schreiben des Landkomthurs, dat. Samſtag nach Crispini und Crispi· 
niani 1527, ebendaſ. Nr. 123. | | 

) Juſttnetten für den Oberſi⸗Marſchall Oeorg von Eltz o. D., ebendaſ. 
Nr. 125. 


— 40 — 


rathung nach Horneck), wo auch der Landkomthur von Heſſen er⸗ 
ſchien. Nachdem dieſer der Verſammlung den bisherigen Verlauf 
der Sache mitgetheilt, machte er, wie es ſcheint, den Vorſchlag, mit 
dem auch mehre andere Gebietiger übereinſtimmten, dem Landgrafen, 
wenn er ſeinen Willen durchführen wolle, mit Mitteln der Gewalt 
entgegen zu treten. Auf des Meiſters Rath wurde jedoch beſchloſſen: 
er ſolle ſich zuerſt zum Pfalzgrafen Ludwig begeben und dieſen um 
eine Vermittlung erſuchen; wolle dieſer ſich nicht darauf einlaſſeu, 
ſo ſolle man dann die Sache nach Speier an das Kammergericht 
bringen und bei dieſem ein Mandat gegen den Landgrafen auszu⸗ 
wirken ſuchen ). 

Ob dieſer Beſchluß wirklich ausgeführt worden, iſt ungewiß. 
Den Landgrafen beſchäftigte aber damals eben das ihm durch den 
Sächſiſchen Vice⸗Kanzler Otto von Pack näher bekannt gewordene, 
angebliche Bündniß, welches insgeheim mehre katholiſche Fürſten zur 
Unterdrückung der evangeliſchen Lehre gegen ihn und den Kurfürſten 
von Sachſen geſchloſſen haben ſollten, ſo außerordentlich und ſeine 
Kriegsrüſtungen, um dieſer drohenden Gefahr zu begegnen, nahmen 
ſeine ganze Thätigkeit ſo ſehr in Anſpruch, daß er an die Ausfüh⸗ 
rung ſeiner Anordnung im Hauſe zu Marburg au weiter denken 
konnte ). 

Dieſe Rüſtungen aber ſetzten auch den Deutſchmeiſter in neue 
Beſorgniſſe. Da ihm die Nachricht zukam, der Landgraf werde mit 
ſeiner geſammelten Heeresmacht zuerſt ins Stift Mainz, dann auf 
Würzburg zu und von da auch ins Wirtembergiſche einfallen, da 
ferner bereits auch der Schwäbiſche Bund auf einem Bundestage zu 
Heilbronn über die Mittel zum Widerſtand berathſchlagte, ſo erließ 
er ſofort an alle Komthure der Ballei Franken den Befehl, ſich in 
möglichſter Eile zu rüſten, um auf ſein Aufgebot binnen acht Tagen 
ſich kriegsfertig ins Feld ſtellen zu können). 

Auch in der Ballei Thüringen lag der Orden mit dem Landes⸗ 
fürſten in Streit. Man focht dort nicht nur eine urkundliche Ver⸗ 
ſchreibung an, auf die ſich gewiſſe Beſitzungen der Ordenspfarre in 


) Die Burg muß alſo damals ſchon wieder hergeſtellt ſein. 
| ) Verhandlung im Geſpräch zu Horneck am 19. Febr. 1528 im R. Archiv 
zu Stuttgart. 

) Vgl. Rommel Geſchichte von Heſſen IV. 4 ff. 

) Befehl des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Montag nach Cate 
1528 bei Jaeger IV. 66. 


ie ME 


Weimar gründeten, ſondern der Kurfürſt Johann von Sachfen ver- 
langte auch, der Komthur des Hauſes zu Altenburg ſolle eben je 
wie andere Stadtbewohner zur Unterhaltung der Kirchendiener und 
der Armen einen beſtimmten jährlichen Beitrag geben. Nachdem 
die Streitfrage, ob man ſich von. Seiten des Ordens in eine ſolche 
Forderung fügen ſolle, im erwähnten Geſpräch zu Horneck reiflich 
erwogen und beſchloſſen war, wenigſtens wo möglich eine Ermäßigung 
zu bewirken), kam es zu einem Vergleich, wodurch der Komthur 
verpflichtet ward, zu dem genannten Zweck binnen der nächſten ſechs 
Jahre jährlich dreißig Schock in den gemeinen Kaſten zu entrichten, 
wogegen er von der Verbindlichkeit, eine Schule und ein Spital zu 
unterhalten, entbunden fein ſolle). In ähnlicher Weiſe vereinigte 
man ſich über eine ſolche Beiſteuer vom Ordenshauſe zu Plauen ). 
Uebrigens ſcheinen fich die finanziellen Verhältniſſe der Ballei Thü⸗ 
ringen um dieſe Zeit einigermaßen gebeſſert zu haben; der damalige 
Landkomthur Nicolaus von Uttenrod war wenigſtens im Stande, 
die von einem frühern Deutſchmeiſter geliehene Summe von 2000 
Gulden nebſt allen Zinſen zurückzuzahlen). 

Auch mit den Grafen Georg, Albrecht und Wolfgang von Ho⸗ 
henlohe lag der Deutſchmeiſter ſeit einigen Jahren in Streit, theils 
wegen der Anforderungen, die er für die Beſchädigungen erhob, 
welche er und ſein Vorfahr an den Häuſern Horneck, Mergent⸗ 
heim, Heilbronn, Winnenden u. a. durch Brand, Raub und Plün⸗ 
derung im Bauernanfruhr von Unterſaſſen der Grafen erlitten, 
theils wegen Anforderungen der Grafen für Verluſte, die ihnen 
Unterthanen des Deutſchmeiſters in mehren ihrer Beſitzungen in 
gleicher Weiſe zugefügt hatten. Es kam endlich im Juli des J. 1528 
„zur Erhaltung guter Freundſchaft und zur Vermeidung fernern 
Schadens“ zu einem gütlichen en Die Grafen traten ae 


) Verhandlung im Geſpräch zu Horneck vom 19. Febr. im Ri zu 
Stuttgart. 

) Der Vergleich zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem Kurfürſten Johann, 
dat. Weimar am Mont. Johannis des Täufers 1529 in den Mittheilungen der 
Geſchichts⸗ und Alterthumſorſch. Geſellſchaft des Oſterlandes II. H. II. Beil. 8. 
Auch über die Pfarre zu Weimar hatte man ſich verſtändigt. 

5 Detkrächs⸗Ver handlung zu DER: Das Hans zu Plauen en 200 
Gulden beifteuern, 


9 Nevers des — dat. Berge Dont nach alben 
1528 bei Jaeger IV. 65. | 


— 42 — 


Anſprüche gänzlich ab und übertrugen, was ſie zu fordern harten, 
dem Deutfchmeiſter; vieſer dagegen ließ ſich durch eine beſtimmte 
Eutſchädigungsſumme zufriedenſtellen ). | 

Da auf dem lezten Reichstage kein bedeutender Schritt gegen 
den Herzog von Preußen geſchehen war, obzkeich man von Seiten 
des Ordens Alles angewandt, beim Papit und dem Kaiſer eine 
ſtrenge Beſtrafung des abtrünnigen Meiſters „im phariſͤiſchen Kletde“ 
(wie man ihn dort nannte) auszuwirken ), fo drängte ſich nun die 
Frage auf: welche Stellung jetzt der Meiſter von Livland gegen den 
Dentſchmeiſter einnehmen werde? Man beſchloß in einem Provin⸗ 
zial⸗Kapitel zu Winnenden im November, wo dieſe Frage mit zur 
Berathung kam, der Deutſchmeiſter ſole als nunmehriger, oom 
Katfer beſtätigter Adminiſtrator des Hochmeiſterthums dieſe feine 
Stellung amtlich wie den Landkomthuren der dier zu Preußen ge⸗ 
hoͤrigen Balleien, fo auch dem Meiſter von Livland anzeigen und 
zugleich melden, daß er ſie zu gelegener Zeit an einem gelegenen 
Ort zuſammenberufen werde, um mit ihnen kraft des Befehls des 
Kaiſers das Weitere zu berathen, was zu n ver Ehre des 
Ordens dienen möge ). 

Wie mit den vorerwähnten Fürſten, fo waltete auch zwiſchen 
der Stabt Nürnberg und dem Orden immer noch der Streit od 
über die Leiftungen und Beläſtigungen, die man dem dortigen Or⸗ 
denshauſe aufgebürdet. Da that nun endlich der Schwäbiſche Bund, 
an ven man ſich gewandt hatte, auf einem Bumdestage zu Ulm Ans 
fangs Februar 1529 den Schiedsſpruch: das Verfahren der Nürn⸗ 
berger gegen den Orden, veſſen Hänfer und Spital zur Zeit des 
Bauernaufruhrs ſei „eine offenbare Entſetzung wider den gemeinen 


) Der Vertrag im Original, dat. am T. Maria Magdalena 1528 im 
R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Schreiben Thriſtophs von Tanbenheim an den Herzog von Preußen, bat. 
Berlin, Mittwoch nach Galli 1528. „Es find wohl Leute genug, fchrieb er, die 
gern mit durch bie Finger ſchen, daß ew. F. G. ein Ungewikter übergehen 
möchte. 

) Verhandlungen im Kapitel zn Winnenden am 2. Catharinä 1628 im 
R.⸗Archiv zu Stuttgart. — Die wunderliche Nachricht, daß Herzog Aörecht im 
F. 1528 anf einer Reiſe nach Franken die von einigen Abgefandten des Ordens 
an ihn geſchehene Zumuthung, Preußen dem Orden wieder einzuraumen, nicht 
entschieden ablehnend, ſonbern mit der Bitte nur Bebenkzeit beantwortet haben 
ſoll, bei Baczko IV. 211 hat den Simon Grunas zu Quelle. 


— 328 — 


Landfrieden und die beſchwerene Bundes⸗Einigung. Der Komthur 
des Haufes, ber Spftalmeiſtet und alle ihnen zugewandte Ordens⸗ 
glieder ſollten ohne Verzug reſtituirt und wie vorvem bei ihrem 
alten Gebrunch ruhig gelaſſen werden ohne alle bürgerliche Ver⸗ 
pflichtnagen und Beſchwerden“ ). 

Nen nahete aber die Zett der Eröffnang eines neuen Reiche 
tages zu Speier, wo über die Türkengefahr und die religiöſen An⸗ 
gelegenheiten verhandelt werben ſollte. Der Deutſchmeiſter beſchloß 
ihn ebenfalls zu beſuchen. Die Komthure von Heilbronn und 
Kapfeuburg Eberhard von Ehingen und Graf Hans von Hohenlohe 
follten ihn begleiten). Wahrſcheinlich um die damit verbundenen 
Koſten zu beſtreiten, bevollmächtigte er zuvor den Statthalter der 
Ballei Sachſen, das Ordenshaus zu Goslar ſammt allen ſeinen 
Liegenſchaften und Zubehörungen an den dortigen Rath zu unwider⸗ 
ruflichem Beſitz zu verkaufen ). Auf dem Reichstage nahm er dann 
ftatt feines früheren Sitzes als Deutſchmeiſter die Stelle des Hoch⸗ 
meiſters unmittelbar nach dem Erzbiſchof von Salzburg, noch vor 
dem Biſchof Wigand von Bamberg ein). Doch nahmen die wich⸗ 
tigen Berhaublungen über die Reichsangelegenheiten die Thätigkeit 
der Reichsſtände viel zu ſehr in Anſpruch, als daß in der Sache 
des Ordens gegen den Herzog von Preußen etwas zur Berathung 
gekommen und beſchloſſen worden wäre. Wir hören auch nicht, 
daß der Deutſchmeiſter vazu irgend einen Anlaß gegeben habe. 

Bald nach feiner Rückkehr nach Mergentheim berief er ein Pro⸗ 
vinzial⸗Kapitel in das Haus zu Horneck. Es waren wichtige Dinge 
zu berathen. Die Landkomthure ves Preußiſchen Gebiets, d. h. der 
vier Kammer⸗Balteien hatten ſich auch bis jetzt noch nicht erklört, 
daß fie ſich vem ihnen mitgetheilten kaiſerlichen Befehl gemäß dem 
Gehorſam des Deutſchmeiſters untergeben wollten. Es ward be⸗ 


5 Schiedsſpruch des Schwäbiſchen Bundes, dat. Ulm am Tage Purificat.- 


Mariä 1529 in Acta in S. des Ordens gegen Nürnberg p. 66 und Brandenb. 
. Nr. 120. Lünig spieilee. eecles. Des Deutſchen 2 


kerchivs Fortſ. I. Abſchuitt vom Deutſchen Orden 46— 47. 
2) Nach Jaogor V. an. 1529. 


) Deslmacht des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Dienſtag 10g en 


tbeichnanstag 1529 bei Jaeger IV. 70. 

De Wal Histoire VIII. 283. Seit dieſer Zeit ſteht auch in den Unter⸗ 
ſchriften der Reichsacten der Hoch⸗ und eee den N imnter 
voran. Vitriayius Must. II. 928. Ä 


. 


A 


ſchloſſen, ſie nochmals auf dem nächſten General⸗Kapitel auevrück⸗ 
lich dazu aufzufordern und zwar ſolle der Dentſchmeiſter nur eine 
ſolche Erklärung annehmen, wie man fie nach Ausweis der Ordens⸗ 
ſtatuten und laut des kaiſerlichen Befehls von ihnen erwarten dürfe 
und ſie zu geben ſchuldig ſeien, nämlich eine Erklärung des unbe⸗ 
dingten Gehorſams. Würden ſie dieſe verweigern, ſo ſolle der 
Meiſter mit den Gebietigern gegen ſie auf andere Mittel denken. 
Ferner hatten manche Landkomthure des Deutſchen Gebiets es ab⸗ 
gelehnt, die Koſten mit tragen zu helfen, die für den Deutſchmeiſter 
mit dem Empfang der Regalien ), der Beſtätigung der Ordens⸗ 
privilegien, mit dem Beſuch der Reichstage und andern Reichabe⸗ 
ſchwerden verbunden waren. Man beſchloß, ſie zuerſt noch auf 
mildem Wege zur billigen Entrichtung der auf ſie vertheilten An⸗ 
lagen aufzufordern, wenn aber dieß nicht fruchte, ihre Widerſetzlichleit 
dem kaiſerlichen Regiment anzuzeigen und ein Mandat auszuwirken, 
worin ihnen bei namhafter Strafe geboten werde, ihre Anlagen ge⸗ 
hörig zu entrichten und alle Reichsbeſchwerden mitzutragen. Der 
Vorſchlag des Deutſchmeiſters, wegen der häufigen Verhandlungen 
am Kaiſerhofe dort eine geeignete Perſon als ſtehenden Geſchäfts⸗ 
träger zu unterhalten, ſcheiterte nachher in der Ausführung theils 
an dem Mangel einer dazu tüchtigen Ordensperſon, theils auch an 
den erforderlichen Koſten der Unterhaltung ). 

Wenige Wochen nachher hatte der Deutſchmeiſter ein General 
Kapitel nach Frankfurt berufen „ das erſte, welches unter ihm ge⸗ 
halten ward. Es waren dazu auch die Landkomthure des Preu⸗ 
ßiſchen Gebiets geladen. Der Oberſt⸗Marſchall Georg von Eltz 
und die Landkomthure von Oeſterreich, von Elſaß und Burgund, 
mit dieſem auch der Komthur zu Mühlhauſen erklärten ſich ſogleich 
zu unbedingtem Gehorſam gegen den Deutſchmeiſter bereit, des⸗ 
gleichen wahrſcheinlich auch der Komthur zu Lengmoos im Auftrag 
des Landkomthurs an der Etſch '). In Stelle des Landkomthurs 


) Es wurde dabei in dieſem Kapitel beſtimmt, daß der Deutſchmeiſter, 

wenn er mit den Regalien auch die Münzberechtigung erhalte, davon einen 
Schlagſatz genießen ſolle. 
9) Verhandlungen im Kapitel⸗Geſpräch zu Horneck, dat. Sonntag nach 
Aſſumtion. Mariä 1529 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Die Beſorgung der Or⸗ 
densangelegenheiten am kaiſerl. Hofe wurde im J. 1531 einem Dr. Brandner 
gegen Vergütung übertragen. 

) Der Inhalt feiner Erklärung iR nicht näher angegeben 


— 8 — 


zu Koblenz, Herzog Erich von Braunſchweig ), war deſſen Haus⸗ 
komthur Hans von Waldmannshauſen erſchienen, gab aber eine Er⸗ 
klärung ab, die noch nicht entſchieden auf Gehorſam lautete. Da 
er überdieß auch die Rechnungslegung und die Viſitation ſeiner 
Ballei verweigert hatte, ſo wollte der Deutſchmeiſter mit Strenge 
gegen ihn einjchreiten. Auf die Fürbitte der Landkomthure indeß 
fügte er ſich in den Beſchluß: er ſelbſt ſolle den Erzbiſchof von 
Trier erſuchen, eine Viſttation einzuleiten. Widerſetze ſich der Land⸗ 
komthur derſelben und finde man, daß ſeine Amtsverwaltung der 
Ballei verderblich ſei, ſo ſolle dann der Deutſchmeiſter mit den 
Landkomthuren von Franken und Heſſen nach der Strenge des . 
ſetzes gegen ihn verfahren ). 

Die neue Stellung, welche der Deutſchmeiſter jetzt als Admi⸗ 
niſtrator des hochmeiſterlichen Amtes einnahm und zumal auch das 
neue Verhältniß der ehemaligen vier Kammer⸗Balleien zu ihm 
machten nun auch neue vorſchriftliche Beſtimmungen für die Land⸗ 
komthure nothwendig. Der Meiſter verordnete daher mit Geneh⸗ 
migung des Kapitels: „Jeder Landkomthur ſoll ſich, ehe er beſtä⸗ 
tigt wird, verſchreiben, daß er dem zeitigen Hoch⸗ und Deutſch⸗ 
meiſter ſtets gehorſam ſein, des Ordens Ehre und Nutzen fördern, 
in hohen, wichtigen Ballei⸗ Angelegenheiten des Meiſters Beſcheid 
und in den täglichen den Rath ſeiner Rathsbrüder einholen wolle. 
Kein Landkomthur darf ohne des Hoch- und Deutſchmeiſters Con⸗ 
fens ein unbewegliches Gut verkaufen oder mit Zinſen beſchweren. 
Wenn er die Kapitel und Verſammlungen beſucht, ſoll er darin 
getreulich rathen und die Beſchlüſſe niemand mittheilen. Er ſoll 
jedes Jahr und wenn dieß nicht ſein kann, doch nach zwei Jahren 
ſeine Ballei viſitiren, Rechnungen abnehmen, Gebrechen abſtellen 
und über Zinseinkommen und Gefälle der Häuſer ordentliche Zins⸗ 
bücher und Regiſter anlegen laſſen ). Es ward ferner beſtimmt: 


1) Erich, der in einem Schreiben, dat. Mecheln am T. Bartholomäi 1529 
den Herzog Albrecht ſchon unbedenklich „Herzog von Preußen nennt, verlangte 
von dieſem immer noch die ihm früher verſprochene Penflon von 300 Gulden 
jahrlich. 

) Verhandlungen im Groß⸗Kapitel zu Frankfurt im N.⸗Archiv zu Stuttg. 

) Auszug, dat. Frankfurt am T. Aegidii 1529 bei Jaeger IV. 69. 
Venator 358. Vollſtändig in Faber Neue Europ. Staats ⸗Canzlei XXIII. 
808. Die kaiſerliche 7 dat. Augsburg 21. Anguſt 1530 chendaſelöſt. 
De Wal Histoire III. 284 


— 4 — 


Jeder Landkomthur, Statthalter, Coadjutor oder deren Auwalte 
und Geſandte ſollten fortan nach altem Brauch und Geſetz, wenn 
fie zum Kapitel kommen, ihre Ballei⸗ und Amtsſiegel mitbringen 
und übergeben, anders ſollte feiner .zugelaffen werben, - 

Außerdem ſoll in dieſem Groß⸗Kapitel auch eine gewiſſe Range 
ordnung unter den Landkomthuren beſtimmt worden fein, ſo daß 
der Oberſt⸗Marſchall Georg von Eltz, als einer der Großgebietiger 
früherhin in Preußen, allen voranging, ihm folgten die Landkom⸗ 
thure von Oeſterreich, vom Elſaß u. ſ. w.) 

Auch die Frage: welche Schritte man fortan gegen den Herzog 
von Preußen thun müſſe? kam von neuem zur Berathung und man 
beſchloß: Komme ein Concil oder eine National⸗Verſammlung zu 
Stande, fo ſolle der Deutſchmeiſter entweder perfänlich oder durch 
eine Geſandtſchaft den Kaiſer, als des Ordens oberſten Schutzherrn, 
um Beiſtand gegen den Herzog anrufen, deſſen ganzes geſetzwidriges 
und gewiſſenloſes Verfahren gegen den Orden der Verſammlung 
klar darſtellen, vornehmlich aber den ganzen Adel Deutſchlands mit 
in das Intereſſe der Sache als zugleich anch ſeiner eigenen zu ziehen 
ſuchen. 

Man fand ferner rathſam, durch eine Botſchaft an den Kaiſer 
ein Mandat auszuwirken, welches den Fürſten und Reichsſtänden, 
beſonders den Verweſern feiner Erblande und dem Harzog von Gel⸗ 
dern befehle, den Orden überall im Genuß ſeiner Rechte und Frei⸗ 
heiten ungekränkt zu laſſen, zugleich aber auch bei etwanigen fer⸗ 
neren Beeinträchtigungen des Ordens um kaiſerlichen Schutz zu 
bitten ). 

Endlich ward noch der Beſchluß gefaßt: Ordensperſonen, die 
aus Preußen ins Deutſche Gebiet kämen, ſollten hier nur dann in 


: 1) De Wal Histoire VIII. 285, geſtützt auf die Kapitelſchlüſſe zu Frank 

furt ſagt darüber: On y remarque que George d'Eltz, Grand-Mardchal, Com- 
mendeur à Mayence, avoit le pas sur tous les Grands-Commendeurs, que le 
Gand - Commendeur d' Autriche, prscéda celni d' Alaace, es que Walther 
d Amstel, Stathalter du bailliage d' Utrecht, guivoit le Grand-Commendęur 
de Marburg ou de Hesse, et preceddoit le depute du Grand-Commandenr de 
Thuringe. 
3 Die RNeiſe⸗ und Unterhaltungskoſten der Geſandtſchaft für 6 Monate am 
kaiſerl. Hofe auf 1000 Gulden veranſchlagt, mußten durch Beiträge des Deutſch⸗ 
meiſters und der Landlomthure aufgebracht werden; erſterer gab dazu 100 Gul 
den, Franlen 150, Sof, Utrecht, Dieſen und * iche 8 die 1 
jede 50 Gulden. | 


— 1 — 


den Orden wieder zugelaſſen werden, wenn fie nachweiſen könnten, 
daß ſie an dem Abfall des letzten Hochmeiſters weder durch Rath 
noch That Theil genommen und bisher nur aus Noth ſich in Preu⸗ 
* aufgehalten hätten. Erſt wenn ſie dann eine ihnen dafür, daß 


* 


Fe ohne des Deutſchmeiſters Bewilligung dort fo lange noch ge⸗ 


blieben ſeien, auferlegte Buße überſtanden hätten, ſollten fie in den 
Orden wieder aufgenommen werden können ). 

Schon nach wenigen Monaten ward es nothwendig, eiligſt ein 
Provinzial⸗Kapitel zuſammenzurufen. Seit dem 26. September lag 
ein mächtiges Türkenheer vor den Mauern Wiens; es hatte zwar 
nach einigen Wochen mit ſchweren Verluſten die Belagerung ohne 
Erfolg aufheben und nach Ofen zurückziehen müſſen. Dort aber 
rüſtete ſich der Sultan mit grimmigem Zorn zu neuen Angriffen. 
Da erließen der Kaiſex und der König von Ungarn und Böhmen 
auch an den Deutſchmeiſter die Aufforderung, in möglichſter Eile 
mit einem Streithaufen zum Widerſtand gegen den drohenden Feind 
berbeizuziehen, Der Meiſter berief ſchleunigſt die Komthure in 
Franken zu einer Berathung auf das Haus Kapfenburg, von wo 
ſofort eine Geſandtſchaft von mehren Komthuren an den König 
ging, ihm anzuzeigen, daß der Orden, obgleich er durch Kriege und 
andere Unfälle ſehr verarmt, feine Häuſer weit zerſtreut und die 
Landkomthure von den Landesfürſten wenig verſchont ſeien, feiner 
Stiftung gemäß es doch für ſeine Pflicht erachte, gegen den Glau⸗ 
beusfeind ins Feld zu ziehen. Man könne freilich vorerſt auf des 
Ordens Koſten nur mit 100 gerüſteten Reitern zu Hülfe kommen. 
Der Deutſchmeiſter ſei jedoch bereit, wenn der Widerſtand gegen 
die Türken es erfordere, all ſein Vermögen und Leib und Leben 
daran zu ſetzen. Man beſtimmte zugleich im Kapitel: der Komthur 
zu Heilbronn ſolle des Haufens Hauptmann ſein und die von Virns⸗ 
berg, Kapfenburg, Oettingen und Münnerſtadt ihn begleiten. Zur 
Beſoldung der Reiterſchaar auf drei Monate erbot ſich der Deutſch⸗ 
meiſter zu einer Beiſteuer von 2000 Gulden, der Landkomthur von 


Franken zu 3000 Gulden. Dieſe Beſtimmungen galten aber nur 


für die Ballei Franken, denn auch die übrigen Landkomthure ſollten 
zu eiliger Rüſtung und zum Zuzug aufgefordert werden). Die 
) Sämmtl. Verhandlungen des Groß⸗Kapitels im R.⸗Arch. zu Stuttgart. 


) Verhandlungen im Provinzial » Kapitel zu Kapfenburg Freitag nach Ur⸗ 
ſula 1529 im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Wir lernen bei dieſer Gelegenheit Eini⸗ 


ges über das Kriegsweſen im Orden näher kennen. Der Hauptmann erhielt 


u 


L 
>, 


Koſten dieſes Türkenzugs ſollten nach einer anferlegten Schatzung 
die Unterthanen des Ordens mit tragen helfen, wegen des Miß⸗ 
wachſes aber an Wein und Früchten in dieſem Jahre verſchob man 
die Eintreibung auf eine günſtigere Zeit. 

Weniger Opfer koſtete es, zwei andere Feinde, die man damals 
überall verfolgte, mit vertreiben und bekämpfen zu helfen, die ver⸗ 
haßten Wiedertäufer und das gefährliche Volk der Zigeuner. Nach 
einem Beſchluß und Mandat des Schwäbiſchen Bundes erließ der 
Deutſchmeiſter an alle Komthure, Ordensbeamte und ſtädtiſche Be⸗ 
hoͤrden den Befehl, das ſchmutzige und verderbliche Zigeuner⸗Volk 
nirgends ſeinen Unterſchleif mehr treiben zu laſſen, ſondern es überall, 
wo es ſich nur zeige, zu verfolgen und ihm nirgendwo Herberge zu 
geſtatten ). 

Es begann das in der Weltgeſchichte fo bedeutungsvolle, aber 
auch für den Deutſchen Orden ſo wichtige Jahr 1530. Den Herzog 
von Preußen ſchreckte ſchon im Anfang die ihm von mehren Seiten 
zugekommene Nachricht, der mit ſeiner Stellung unzufriedene Land⸗ 
komthur zu Koblenz Herzog Erich von Braunſchweig verfolge mit 
ſeinem Bruder Herzog Heinrich und in Verbindung mit mehren 
Deutſchen Herren, beſonders auch mit dem Meiſter von Livland 
am Kaiſerhofe und beim Röm. Könige immer noch den Plan, ſich 
zum Hochmeiſter des Ordens wählen zu laſſen und dieſem dann mit 
Heeresmacht Preußen wieder zuzueignen. Da überdieß auch Kriegs⸗ 
rüſtungen des Herzogs Heinrich im nördlichen Deutſchland die Nach⸗ 
richt von ſo drohenden Gefahren zu beſtätigen ſchienen, ſo wandte 
er fih an den Kurfürſten von Sachſen, den Landgrafen von Heſſen 
und die Herzoge von Lüneburg um Hülfe, um im Fall der Noth 
dem einfallenden Feind kräftig widerſtehen zu können). So viel 


einen beſondern Hauptmannsſold. Davon ſollte er zu Ehren nichts ſparen, „ſon⸗ 
dern ſich fo halten, daß es ohne des Ordens Nachrede und Verkleinerung fei. 
es begleiten ihn ein Kaplan, ein Trompeter und vier Trabanten. Auf ein 
Pferd wird monatlich ein Sold von 12 Gulden gegeben, zu 12 Pferden ein 
Wagen zu 24 Gulden Sold und ein Troſſer zu 6 Gulden. Die Herren tra⸗ 
gen graue Röcke vorne mit dem ſchwarzen Kreuz, die jungen Ritterbrüder, die 
Haube und Spieße führen, haben des Deutſchmeiſters Farbe ohne Kreuz, die 
Knechte des Deutſchmeiſters Winterfarbe (7). Jaeger V. 1529. 

) Mandat des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Montag nach Luciä 1529 
bei Jaeger IV. 67. 

) Schreiben des Herzogs Albrecht an die oben genannten Fürſten, dat. im 
FJebrnar 1530, im m Brite zu Königsberg. 


— N 


war: gl; e eee ju:Reblen brite aner nich nach 
höheren Dingen. 

Nach einigen Monaten 180 alle dazu Berufenen gen Augs⸗ 
burt zum großen Relchstage auf. Daſelbſt erſchien auch der Deutſch⸗ 
meiſter. Er ſollte dort die feierliche Belehnung mit den Regalien 
des Ordens empfangen. Aber er hatte zuvor, als der Kaiſer auf 
dem Tage erſchien, vor dieſem viel Klagen zu führen, daß unge⸗ 
achtet der dem Orden von früheren Kaiſern und Röntgen verliehenen 
und ſelbſt auch von dem jetzigen Kaiſer von neuem beſtätigten Pri⸗ 
vilegien und Freiheiten in Betreff feiner Verwaltungsangelegenheiten, 
feiner Exemtion von allerlei Abgaben, Zöllen, Geſchoß, Dienſten, 
Steuern, Auflagen, von aller fremden, geiſtlichen und weltlichen 
Gerichtsbarkeit, ſowie überhaupt von allen Beſchwerden, wie ſie nur 
irgend heißen möchten, die Gebietiger des Ordens und deſſen Ange⸗ 
börige und Unterthanen dennoch oft von Fürſten, Grafen und an⸗ 
dern Ständen, ſelbſt auch von Statthaltern, Verweſern und Amt⸗ 
leuten in den kaiſerlichen-Erblanden in ihren Verwaltungsrechten 
verhindert, mit Anforderungen zu allerlei Abgaben und Auflagen, 
ſawie mit Eingriffen in des Ordens Gerichtsweſen, Vorladungen 
vor fremde Gerichte u. ſ. w. beläſtigt, gewaltſam gedrängt und be⸗ 
ſchwert würden. Auf des Deutſchmeiſters Bitte um Schutz und 
Schirm gegen ſolche Verletzungen der Freiheiten des Ordens erließ 
der Kaiſer ein Decret, worin er, des Ordens Verdienſte um den 
Glauben und das Reich mit rühmenden Worten anerkennend, nach 
feiner Pflicht als deſſen „oberſter Vogt, Schützer und Schirmer“ 
nicht nur alle Privilegien, Freiheiten und Gerechtſame des Ordens 
von neuem beſtätigte (jedoch hinzufügend: „doch Uns und dem heil. 
Reich an unſerer Obrigkeit und ſonſt männiglich an ſeinen Rechten 
und - Gerechtigkeiten unvergreiflich und unſchädlich“) ſondern auch 
den Fürſten, ſämmtlichen Reichs ſtäuden und Beamten im Reiche wie 
in feinen Erblauden unter Androhung ſeiner ſchweren Ungnade und 
einer Strafe von hundert Mark Goldes gebot, den Orden und alle 
ſeine Gebietiger, Glieder und Unterthanen hinfort im ruhigen Beſitz 
und ungeſtörten Genuß aller ihrer Freiheiten und a zu u en 
und fie in keiner * . zu N 8 c 


) Kaiſerl. Beſtätigungsurkunde, dat. Augsburg 17. Juli 1530 in Bran⸗ 
benb. Uſurp.⸗Geſchichte Urk. Nr. 96. S. 204. Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Urt. 
Nr. 28. Bei Lünig Reichs ⸗ Archiv, Deutſcher Orden p. 48 hat die Urkunde 

Boigt, d. Deutſche Orden. ll. & 


— 88 — 


Bud derauf erfolgte die dem Dentſehmelſur von Kale ver 
heißene feierliche Belehnung mit dem Hochmeifter-Amet und Landen 
und Leuten in Preußen nebſt allen dazu gehörenden Nechten und 
Gerechtigketten. Sie ward mit großem Prunk vollzogen. Von 
300 Grafen, Herren, Rittern und andern von Adel auf Noſſen und 
einer glänzenden Dienerſchaft mnſchaart, begleitet von einer Anzahl 
von Landkomthuren und Komthuren, erſchien dabei der Meiſter in. 
einem prachtvollen Talar von weißem Damaſt mit großen, weiten 
Aermeln, auf Bruft und Rüden bas hochmeiſterliche Frenz, wie es 
anf der weißen Fahne glänzte, welche der Ordensritter Eberhard 
von Ehingen vor ihm hertrug, auf dem Grunde ſchwarz, wie es 
dem Orden ber Papſt, ſodann ein goldenes, wie es der König von 
Jeruſalem, mit dem Adler in der Mitte, wie ihn Kaiſer Friedrich H 
und mit den dier goldenen Lilien an den Enden, wie fie Lubenig 
der Heilige von Frankreich verliehen hatten. Nachdem der Meiſter 
den Lehenseid auf das Evangelium geleiſtet und die üblichen Ge⸗ 
bräuche mit der Blutfahne, dem Schwert und dem katſerlichen Zepter 
beenvet waren, verkündete ein Herold: daß des Kaiſers Majeſtalt 
geſonnen ſei, Etnige zu Rittern des Neichs zu ſchlagen. Wer fich: 
nach rittermäßiger Geburt und Herkommen deſſen würdig erachte, 
möge ſich dem Kaiſer nahen, und fünf oder ſechs en Herren 
ward alevann die ritterliche Würde zu Theil ). | 
Der Kaiſer ertheilte hierauf dem Deutjchmeifter ben herkömm⸗ 
lichen Lehensbrief und erließ ſodann ein Publtcandum, darin er: 
klärend: Albrecht von Brandenburg habe die hochmeiſterliche Würde 
verwirkt, der Deutſchmeiſter Walther von Cronberg fei von ihm 
damit, ſowie mit den Regalien und Lehen der Lande Preußen be 
lehnt; er fordere daher und gebiete: Markgraf Albrecht ſolle die 
Lande Preußen nebſt allen Städten, Schlöffern und Allem, was 
dazu gehöre, an den Admtiniſtrator abtreten und dem Orden, dem 
fie gehörten, zurückgeben; er fordere zugleich die Prälaten, ſämmt⸗ 
liche Gebietiger und alle Stände des Landes auf, den Fürſten Wal⸗ 

ge von Cronberg als . des e er 


— — 2 


die unrichtige Jahreszahl 1529. Eine N kaiſerk. Beſiätigung aller Or 
vilegien, Freiheiten, Beſttzungen und Gerechtſame des Ordens, dat. Augsburg. 
1. Sept. 1530 in Brandenb. Uſurp.⸗Geſch. Urk. Nr. 82. 

) Eine nähere Beſchreibung der Belehnungsſeterkichkeit bei Venat or 244 
bis 248. De Wal Histoire VIII. 286. en Sa von nen 
317. 11 a. a. O. 206. N 


— &h «. 


un augunabapen aud ihm ala: ihrem Fürſten und. Herrn in allen 
Dingen unbedingt Gehorſam zu leiſten, ohne ſich daran durch Hul⸗ 
digung, Welübde, Pflichten, Eide oder wie es ſonſt heißen möge, 
irren und behindern zu laſſen, denn aus Machtvollkommenheit er» 
re er dieß Alles für Fee amber, e und auftze⸗ 
hoben). 
| Ss eroft. es aber ber Koser wit, bem Allem auch meinte, ſe 
wenig. Eindenck wachte es doch auf alle Diejenigen, welche des Her⸗ 
vu Albrecht Schritt billigten. Johannes Crstus, der dem Herzog 
meldete, daß ſich der von Cronberg zum Hochmeiſter in Preußen 
hahe errensem laſses, fügte Hinzu: „Viele Leute treiben ein Geſpött 
berhber und verlachen es. Ich wollt, ich wäre in Preußen und 
hätte die Weile Heller zu zählen, ehe dieſer neue Hochmeiſter dahin 
temen wird. Doch ſoll man es nicht ganz verachten.“ e 
ſchrieben dem Herzeg auch andere Freunde). | 

Nun war aber Preußen ein Lehen der 88 Bofen; ; es Be 
Hand ver Vertrag zu Krakau, der Herzog galt für einen Vaſall des 
Kauiges von Polen. Durfte und konnte er, ſelbſt wenn er gewollt, 
in dieſem Verhältniß ſich ſeines Landes zu Gunſten des Ordens 
ohne weiteres entäußern? Der Kaiſer hatte diefe Lage der Sache 
auch wohl erkannt und dem Polniſchen Geſandten auf dem Reichs ⸗ 
tage erklärt: „die Belehnung des Denutſchmeiſters ſolle dem Könige 
ven Polen an feinen Rechten und Gerechtigkeiten unſchädlich und 
unabbrüchig fein, denn er ſei ihm zu Freundſchaft und angenehmem 
Willen ſehr geneigt und werde ihm nicht zuwider handeln“). Der 
Kaiſer hatte demnach, wie man ſieht, die Abficht, das alte Lehens⸗ 
verhältniß Preußens zum Könige von Polen, wie es unter den letzten 
Hochmeiſtern beftanden, nun auch für den mimiſtrator wieder⸗ 


) Kaiſerliches Publicandum, dat. Augsburg 26. Juli 1530 in Brandenb. 
Ufurp.⸗Geſchichte Urk. Nr. 79 S. 149. Ven at or 243. Vgl. Matthaei Anal. 
V. 822. De Wal VIII. 292. Guſter mann Kurze Geſchichte Preußens 189. 
Lünig Dentſches Reichs⸗Archiv Pars special. Kur-Brandenburg 34. 

) Schreiben des Johannes Crotus, dat. Halle am 30. Aug. 1590. Heyne 
Doberitz au den Herzog Albrecht, dat. Dresden 23. November 1530. Johann 
Apel ſchrietb im J. 1584 ans Nürnberg: Der Deutſchen Herren in Germania 
ſpottet jedermann, anch am A m. dab: man von 8 
das Geldlein nimmt. 

) Schreiben des Markgeen En von Brandenburg, ; dat. Ouolibach 
Dienſtag nach Francisci 1530. Er giebt dem Herzog Albrecht, ſeinem Bruder, 
den Rath: er möge feine Sache am beſten dem Könige von Polen Überlaſſen. 

4* 


— 6 


herzuſtellen. Da dieſem Plane der Krakauer Vertrag enttzegenſtale, 
in welchem Preußen zu einem weltlichen Fürſtenthum erhoben war, 
fo mußte tiefer für aufgehoben, ungültig und nichtig erklärt werden 
Der Kaiſer ſäumte nicht, durch ein Decret vom 14. November auch 
dieſen Schritt zu thun) und erließ noch an demſekben Tage auf 
eine neue Klage des Deutſchmeiſters an den Herzog Albrecht ein 
Mandat), worin er ihn aufforderte, dem Adminiſtrator Walther 
von Cronberg das Ordensland Preußen ſofort abzutreten oder bin⸗ 
nen neunzig Tagen vor dem kaiſerlichen Kammergericht zu erſcheinen, 
um feine Urſachen und VBeweiſe für den Beſttz des Laudes darzu⸗ 
thun; wofern ſolche aber nicht für rechtmäßig und genügend befun⸗ 
den würden, die Pön der Reichsacht über ſich verhängt zu fehen * 

Aber auch feine Stellung als Adminkſtrator des Hochmeiſter⸗ 
Amtes ſuchte der Deutfchmeifter im Innern feines Ordens eb 
auf dem Reichstage zu Augsburg fo viel als möglich zu ſichern und 
zu befeſtigen. Die Beſtimmungen über die Verhältniſſe der Land⸗ 
komthure zu ihm als dem nunmehrigen Ordenshaupte, wie fie ver⸗ 
gangenes Jahres im General⸗Kapitel zu Frankfurt entworfen worden, 
hatten bei mehren der damals nicht anweſenden Landkomthure leine 
Annahme und Billigung gefunden. Ihre Weigerung konnte unheil⸗ 
volle Folgen bringen, konnte leicht im Orden eine jetzt zumal dop⸗ 
pelt verderbliche Spaltung herbeiführen ). Der Adminiſtrator letzte 
jetzt die erwähnten Satzungen in der Form „einer Coaſtitution für 
das Gedeihen und die Wohlfahrt des Ordens“ dem Kaiſer zur Be⸗ 
ſtätigung vor und dieſer ſäumte nicht, öffentlich zu erklären: „er 
habe die Conſtitution für nothwendig, nützlich und vernünftig, da⸗ 
gegen die erwähnte Weigerung eklicher Landksmthure für unziemlich 
erkannt; demnach wolle und verordne er, daß dieſe Conſtitutten 


.) Wir finden das Decret in einer Druckſchrift des Deutſchmeiſters Boll. 
gang Schutzbar vom J. 1550 Nr. 13. Es enthält den Krakauer Vertrag in 
ſeiner ganzen Ausdehnung und iſt dat. Augsburg 14. . 1530. Bock 
Leben des Herzogs Albrecht 243. 

) Dog iel Cod. Polon. IV. Nr. CXCII. 289, dat. Augüstae Viadehe. 
14. November 130. Deutſch im Ernenerten Bericht vom Preuß. Nbſall 168. 

) Kaiſerl, Mandat, dat. Augsburg 14. November 1530 im Original im 
Archiv zu Königsberg. De Wal VIII. 294—295. Slei dan. VII. 200. N 
) Der Kaiſer ſagt ſelbſt: der Deutſchmeiſter hat uns berichtet, daß etliche 
Lanbromthure des Deutſchen Gebiets, unangeſehen, daß die Fouſtitution durch 
den mehren Theil dewitkigt und für gut angeſehen, dieſelbe verweigerten. f 


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be dis, ſe lege ber Sante Fürſt ober feine Nachfolger fi 
mit Rath und Bewilligung eines gemeinen Kapitels ändern, in 
Wirden und Weſen bleiben, alle Landkomthure, Statthalter, Coad⸗ 
jutore, Gebietiger und andere Perſonen des Ordens binden und 
fie. ſich ihr gleichmäßig, zu verhalten ſchuldig ſein ſollten. Wer ſich 
ihr aher ferner widerſetze, ſolle nicht bloß nach den Satzungen des 
Ordensbuches in die Strafe des Ungehorſams, ſondern auch. in des 
Kaiſers und des Reiches ſchwere Pön und Ungnade gefallen fein. 
Jeder Reichs fürſt, geiſtlich oder weltlich, ſolle den Deutfegmeifte 
vabel. zu ſchützen und zu ſchirmen verpflichtet ſein). 

Noch. beror dem Herzog Albrecht der kaiſerliche Befehl, den 
Rn als ein „Pönal⸗Mandat“ bezeichnete, zugekommen war, hatte 
er Nachricht. von dem, was gegen ihn. auf dem Reichstage vorge⸗ 
gangen war, von ben vielfachen Vorwürfen und Anklagen, die der 
Dentſchmeiſter über ihn dort vor den Reichsfürſten im bitterſten 
Zorn. ausgeſprochen. Er meldete dieß Alles dem Könige von Polen, 
ſeinem Lehensherrn, ihn zugleich um. feine Meinung bittend, wie er 
ſich au füglichſten rechtfertigen und gegen, feine Ankläger verthei⸗ 
digen lönne. Der König ging ihm nicht nur mit dem nöthigen 
Rath zur Hand, ſondern gab zugleich auch das feſte Verſprechen, 
er werde, ſobald man gewaltſam gegen ihn einſchreite, ihm aufs 
kräftigſte zu Hülfe ſtehen ). In gleicher Weiſe erfreute ihn der 
Kurfürſt Johann von Sachſen mit der Nachricht, daß die Gelehrten 
zu Wittenberg mit einer Apologie für ihn eifrigſt beſchäftigt ſeien, 
die er. ihm bald zuſenden werde). Auch aus dem ihm treu erge⸗ 
benen Nürnberg kam dem Herzog der Troſt entgegen, es werde von 
dem, was zu Augsburg gegen ihn geſchehen ſei, nicht viel zu fürchten 
ſein, denn bei den ſcrelden Beitäuften, beſeuden bei der ob⸗ 


9) Die kaiſerl. Beſtätigung, dat. Augsburg 20. Auguſt 1530 in Abſchrift 
im R.⸗Archiv zu Wien. Die Abſchrift iſt gleichzeitig. Es wird darin auch be⸗ 
ſtummt, daß ein Landlomthur fo viel Ritterbrüder, die von gutem Herkommen 
und von ihren vier Ahnen, edlen und rittermäßigen Geſchlechts und Leibes hal⸗ 
ber ungebrechlich ſeien, in den Orden aufnehmen könne, als deren jede Ballei 
wohl erhalten müge. Val. Venator 254. Faber neue Europ. Staats⸗Canzlei 
XXIII. 302. 
9 Schreiben des Könige von Boten. dat. Pyotroovias die ogtava mensis 
Januar 1531. 
), Schreiben des aul von Sachsen, dat. Mete Donnerfag nach 
Conxerſ. Vanli 1581. e e 1. 


* . — — 


— 4 


waltenden Türkengefahr würden die me fer baten, 
gegen ihn gewaltſam aufzutreten ). 

Bei dieſer noch fort und fort REN Gefahr kam auch wird 
lich an den Deutſchmeiſter von neuem die Aufforderung, ſich zurn 
Türkenzug mit einem Streithaufen kriegsfertig bereit zu halten, wit 
es auf letztem Reichstage angeordnet war. Weil man ſich aber 
auf die Beihülfe der Landkomthure nicht verlaſſen konnte und im 
Reichsabſchiede mit einer Strafe gedroht war, wenn man nicht ge⸗ 
rüſtet erſcheine, fo ward in einem Provinzial» Kapitel beſchloffen: 
der Deutfchmeifter ſolle dießmal mit Hülfe der Ballei Fraulen die 
Kriegsrüſtung einer Schaar von 110 zu Fuß und 38 zu Roß auf 
ſich nehmen und was die Landkomthure noch an Fußvolk ſertden 
würden, gleicher Weiſe in Reiſige umgewandelt werden ). Um aber 
für ſolche, ſeit einigen Jahren ſo oft wiederholten Rüſtungen immer 
die erforderliche Zahl von Ordensrittern zur Hand zu haben, fand 
man rathſam, die Landkomthure aufzufordern, ſo viel als möglich 
neue Brüder und insbeſondere folche, die ſich mit guter Rüftung 
zum Kriegsdienſt gegen die Türken verpflichten würden, in den De 
den einzukleiden ). 

Es war für den Orden eine ſchwere Zeit. Nahmen fhon die 
eben erwähnten Verhältniſſe und der noch nicht überall beendigte 
Aus⸗ und Aufbau feiner im Bauernkriege zerſtörten Ordettshäuſer 
feine finanziellen Kräfte aufs bedeutendſte fort und fort in Anſpruch, 
fo kamen dazu nicht felten noch andere Anforderungen, die nur 
mit größter Mühe beſtritten werden konnten. Dahin gehörten vor 
nehmlich auch die Bundesbeiträge, zu welchen der Dentſchmeiſter 
und einzelne Häuſer der Ballei Franken für die Schwäbiſche Bun⸗ 
deskaſſe veranſchlagt waren. Sie betrugen in dieſem Jahre für den 
Adminiſtrator und die Häuſer, de Mitglieder des Bundes waren, 
7000 Gulden ). 


| 5 Schreiben des bieron duns Ebner des Nam, dat. . 12 Ja⸗ 
nuar 1531. 

2) Kapitels⸗Schluß, dat. Dinkelsbühl Montag nach Apoltoma 1591 im N. 
Archiv zu Stuttgart. Jae ger V. an. 1531. Die übrigen Beſtimmungen waren 
meiſt dieſelben, wie ſie in früheren Kapiteln getroffen worden waren. 

) Kapitel ⸗Schluß zu Dinkelsbühl dat. wie vor. Kapitel ⸗Schluß in der 
Ballei Bieſen in Wymar Sammlung von Kapitel⸗Schlüſſen S. 82. 

Y Jaeger V. an. 1581. Außer dem Dentſchmeiſter werden als Bundes⸗ 
Komthureien genannt: Mergentheim, Ellingen (jedes mit 1000 Gilden), Nürn⸗ 


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Bei dieſen vielfältigen Anſprüchen an die finanziellen Mittel 
des Ordens fand es der Deutſchmeiſter um ſo nothwendiger, das 
Leben der Ordensbrüder fo viel nur möglich auf feine urſprüngliche 
Einfachheit zurückzuführen und allen unnützen Luxus zu entfernen. 
Dieß galt insbeſondere von dem wieder eingeriſſenen Aufwand in 
der Kleidung. Es erging daher das allgemeine Gebot: „Ritter⸗ 
bruder und Prieſter ſollten ſich ordentlicher und gebührlicher Tracht 
befleißigen in Hemden, Röcken und Mänteln, Wamſen und Hoſen 
von usverbetener Farbe, unzerſchnitten und unverbrämt, auch beim 
Ausreiten ſich der Federn enthalten, in Häuſern und Städten ihre 
Mäntel: tragen, wie es alt Herkommen fei, im Felde an ihren Klei⸗ 
dern angenähte oder mit Silber umlegte Kreuze führen, damit 
das unverweislich ſei un niemand u ein SI gegeben 
ge 95 5 

Mun war in Deutschland nun voll Erwartung, wie ſich der Her⸗ 
zog von Preußen gegen das Pönal⸗Mandat verhalten werde. Als es 
ihm am 20. März ein kaiſerlicher Sendbote überbrachte, ſandte er 
es alsbald dem Könige von Polen, ihm anheimſtellend, in der Sache 
zu thun, was ihm als Lehensherrn zuſtehe, doch zugleich auch mit 
der Bitte, ihm als ſeinem Vaſallen zu verbieten, vor dem kaiſer⸗ 
lichen Kammergericht zu erſcheinen). Der König ging auf dieſen 
Borſchlag ein und verſprach nicht nur, den Kaiſer ſofort durch einen 
Abgeordneten erſuchen zu laſſen, von der Vorladung des Herzogs 
abzuſtehen, und zu erklären, daß er nicht dulden werde, feinen Va⸗ 
fallen: einer fremden Gerichtsbarkeit zu unterwerfen '), ſondern er 
ſandte bald darauf dem Herzog auch das gewünſchte Mandat, worin 
er demſelben „als feinem Unterthan und Lehensfürſten“ ernſtlich 
unterſagte, in Betreff Preußens irgend eine fremde Jurisdictkon an⸗ 
zuerkennen oder auch andere Edicte und Befehle als nur die des 
Königes anzunehmen, weil ihm allein die Oberherrlichleit über Preußen 


berg (mit 750), Heilbronn, Birwenikel, Virnsberg, Kapfenburg, Um, Winnen⸗ 
den, Donauwörth und Oettingen (jedes mit 250 Gulden). 
1) Kapitel⸗Schluß zu Dinkelsbühl, dat. wie vor. 

) Schreiben des Herzogs Albrecht an den Kurf. von Sachſen, bat. Kirige⸗ 
berg 25. Mürz 1581. Ueber die Sendung an den König von Polen Dog iel 
Cod. Polon. IV. 277 — 281. Auszug bei Laneizolle Bildung des Preuß. 
Staats 440—450. 

) Erklärung des Aanige an den benegißen SEINEN, dat. Corine 
26. April 1581 bei Dogiel IV. 282. 


eo 56 — 


gehöre und er keine fremde Gerichtsßarfeit in dieſen Lande dulden 
werde. Er gebot dem Herzog bei Verluſt ſeines Lehens, in der 
Sache gegen ſeine Lehenspflicht und den Willen des Königes keien 
weitern Schritt zu thun ). ö 
Der Herzog beſchäftigte ſich nunmehr mit nichts eifriger ads 

theils mit einer Schrift, worin er auf die Schmähungen und Ver⸗ 
unglimpfungen antwortete, die ſich der Deutſchmeiſter gegen ſeine 
Perſon und die neue Glaubenslehre vor dem Kaiſer und mehren 
Fürſten erlaubt hatte 9, theils mit der Abfaſſung ſeiner ſ. g. Apo⸗ 
logie, wobei er die Meinungen und Anſichten faſt aller ihn be⸗ 
freundeten Fürſten und vieler Gelehrten zu Rathe zog). Am thä⸗ 
tigften dabei waren außer dem Kurfürſten von Sachen ), die Ge 
lehrten zu Wittenberg. Als ſie endlich vollendet Luthern zur Be⸗ 
gutachtung vorgelegt wurde, ſchrieb er darüber dem Herzog: „Wir 
befinden, daß viel guter Gründe und Urſachen geungſam darinnen 

geſtellt ſind. Es hat uns auch wol für gut angeſehen, daß nicht 
Noth ſein ſolle, in augezeigten Stücken ſo genau und weitläuftig 
ſich heraus zu geben, weil aller Widerſacher Art und Natur iſt, 
wo ſie den rechten Hauptgründen nichts anhaben mögen, zwacken ſie 
etwa ein Wort und klügeln darüber, damit die Sache aus der Bahn 
und die Hauptgründe aus den Augen kommen und den Schein ver⸗ 
lieren, wie mir bisher täglich geſchehen iſt in allem meinem Schrei⸗ 
ben. Darum mit ſolchen Leuten zu handeln das Beſte iſt, kurz 
und feſt hindurch und nicht ſich von den Hauptgründen führen zn 
laſſen. Ew. fürftl. Gnade fei nur getroſt und laſſe ſich ſolches 
nicht befümmern,. Gott wird's wohl machen. Hätten fie nicht hie⸗ 
von zu plaudern, fo müßten fie ein anderes haben; ſo haben fie fo 
mehr dieß, als ein anderes. Dem Taft . kaun we 5 Wan 
ſtopfen, er muß plaudern“ 5 


) Mandat des Königes, dat. Cracoviae 29. April 1531 bei Dogiel IV. 
277. Baczko Geſch. Preußens IV. 217. Lancizolle 450. | 

) Schreiben des Herzogs an den Kurf. von Sachſen, dat. 28. Mai 1531. 
Er überſchickt dem Kurfürſten das Libell gegen den Deutſchmeiſter und ſpricht 
über deſſen „unverſchämte Schmähungen beim Kaiſer“ mit großer Bitterkeit. 

) Unter audern auch die klugen Geſchäftsmänner Lazarus Spengler und 
Hieronymus Ebner zu Nürnberg. 

9) Schreiben des Kurfürſten, dat. Torgau Freitag nach Jubilate 1581. 

) Schreiben Luthers, dat. 24. Auguſt 1531 im ng 80 „ 
Faber Luthers Briefe 6—7. 


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at erahı. 20 4 * - * N — 


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Der Herzog ſtand jetzt ungleich feſter und muthiter da. Außer 
vielen befreundeten Fürſten ſprachen ſich auch der Kurfürſt achim 
von Brandenburg und deſſen Sohn, der Markgraf Jacht für ihs 


ſehr günftig aus und verhießen ihm Rath und Beiſtand, obgleich 


der letztere Vedenken trug, feinem ſtrenggläubigen Vater die Apo⸗ 
logie des Herzogs mitzutheilen). Der Dentſchmeiſter wagte vor⸗ 

erſt noch keinen weitern Schritt, zumal da ihn die inneren Angele⸗ 
genheiten ſeines Ordens jetzt vielſeitig beſchäftigten. Der Landkom⸗ 


thur non Böhmen hatte ihn noch nicht öffentlich als Admtufſtrater 
auerkaaut. Er ſandie ihm jetzt die vom Kaiſer beſtatigte Conftiten 


tion, verlangte von ihm einen genauen Bericht über feine Balli 
und forderte ihn auf, ſich nun dem unter ihm ſtehenden Dentſchen 


Gebiet anzuſchließen). Mit dem Rath von Nürnberg lag er wie⸗ 


der ee einem neuen Streit, weil diefer es ſich erlaubt hatte, auf 

Bitten feiner Bürger an der dortigen Jacobskirche einen neuen Pre 
diger anzuſtellen, welches der Deutſchmeiſter für einen Eingriff in 
ſeine Nechte erklärte und daher nicht dulden wollte, da ihm allein 
die Beſetzung des geiſtlichen Amtes in diefer Ordenskirche zuſtehe. 
Es wurde darüber lange geſtritten, allein der Rath gab nicht nach 
und bot Alles auf, ſeine Anordnung durchzufetzen ). Noch weit 
ärgerlicher waren für den Orden gerade in dieſer Zeit die Ver⸗ 


hältniſſe in der Ballei Lothringen, wo eine vom Meiſter angeord⸗ 


nete Viſitation ergab, daß der dortige Landkornthur Graf Dietrich 
ven Naſſau trotz allen an ihn ergangenen Ermahnungen ſtch fort 
und fort ungehorſam und widerſpänſtig bewieſen und durch die Uns 
ordnung in feiner Verwaltung wie durch ſeinen Lebenswandel viel⸗ 
faches Aergerniß gegeben habe. Nachdem es ihm gelungen war, eine 
Zeitlang ſelbſt den Erzbiſchof von Trier zu täuſchen und für ſich 
zu gewinnen, mußte er ſeines Amtes eutlaſſen werden ). Endlich 


9 Schreiben des Kurf. von Brandenburg, dat. Cöln a. b. Spree Mittwech 
nach Aegidii 1531. Schreiben des Markgrafen Joachim, dat. Töln a. d. Spree 
Dienſtag nach 11,008 Jungfrauen 1531. Der Herzog hatte ſich bei letzterm 
beklagt, daß „der vermeint Adminiſtrator Dietrich von Clee ihn gegen kaiſerk 
Majeſtät und ſonſt jedermänniglich zu verunglimpfen unterſteht ./ 

) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landkomtur in Böhmen und Woh- 
ren, dat. Mergentheim 17. November 1531 bei Jaeger IV. 72. 

) Acts in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 173--174. Schreiben des 
Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Samſtag nach Luck 1531. Antwort 1 
Naths, dat. 4. November 1531. 


E11 bes nacdwaligen. Deaifäunißers Mellseng Gckukie, 


— 


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wür der Deutſchmeiſter am diefe Zeit auch eifrig bemüht, durch 
ermittlung am Rm. Hofe die verlorenen u in . 
für den Orden wieder zu gewinnen). 

Der Deutſchmeiſter verweilte im Anfang des Jahres 1682 auf 
der. neuerbanten Ordensburg zu Horneck, als ihm dort die Nachricht 
zukam, daß der Tod des bisherigen Landlonmhurs zu Koblenz, des 
Herzoßs Erich von Braumſchweig ihn von dieſem läſtigen Gegner 
befreit. habe. Er vertraute alsbalb das wichtige Amt derm eſchen 
huchbejahrten Oberſt⸗Marſchall Georg von Eltz und da dieſev ſchon 
mich einigen Monaten ſtarb, ward es dem bisherigen Hauskomthur zu 
Koblenz Walther von Heuſenſtein, einem ſehr ausgezeichneten Mann 
übertengen ). Bald darauf ward auch kund, daß am 19. Sannar vom 
kriſerk⸗ Kammergericht zu Speier über den Herzog von Preußen die 
Neichencht wirklich ausgefprochen ſei). Die Nachricht war ohne 
Swriſel, für ben Dentfipmeifter erfrenlicher als fie ven Herzoz 
ſchreckte, den dieſem wurbe in denfelben Tagen von Wien ans 
gemeldet: beim Nm. Könige ſtehe er keinsswegs in Ungnade, viel“ 
mehr habe diefer erklärt: „der Herzog dürfe ſich zu ihm Alles ver⸗ 
eben”; und mam verfitherte, dieſe Worte des Köͤniges berahten 
wirklich auf deſſen fortdauernd gnädigen und freundſchaftlichen Ge⸗ 
fünttungen gegen den Herzoßz ). Dagegen mußte der Deutſchmeiſter 
ſuh des Küniges Gunſt dadurch zu erhalten ſuchen, daß er auf doſſen 
Belangen einen feiner Günſtlinge, der weder ein Dentſcher noch 
von deinem Adel wor, gegen die Statuten nicht nur in den Orden 
auſnahm, ſondern ihm anch als Hauskomthur ein 5 58 
einer jahrlichen Penſton überwies). 

— 8 im Sauen nn ee) en neuer w. 


dem damals die 1 mit eh war. Die e e 
son Naſſau erfolgte erſt im J. 1532. Jaeger v. an. 1532. 

9) R.⸗Arch zu Stuttgart. 
N Schreiben des Dentſchmeiſters an den Erzbiſchof Johann von Trier, 
dat. Horneck Donnerſtag Converſ. Pauli 1682 und nem e 
Eu Lätare 1582, im Archis zu Koblenz. 
) Oebruckt bei Guſter mann a. 4. O. 220. 


) Schreiben Sigismunds von Herberſtein an den Herzog, det Wien 18. Jun. 


uud Clone 8. Juni 1532. Er hatte die Aeußerungen des Königes Ferdinand 
aus beſſen eigenem Munde. Archiv für Kunde N . 
XVII. 271. 272. e 
„ eit im reh a Stuttgart. 


m: u m’ u u. A 9 , ME 


2 . _ Er DE" A SED Su - ME . de ee m Ge _ Zen 


8 — 2 — SE - N — - 2 


— 52 — 4 


tag zu Negensburg ſtatt. Hier lezte zuerſt ein Gefandter des Min 
niges von Polen in deſſen Namen ein an den Kaiſer gerichtetes 
Manifeft gegen das wider den Herzog Albrecht ergangene nab 
Mandat vor). Er erklärte darin: Schon: im Anfange Septembers 
voriges Jahres habe er zu Brüſſel dem Kuiſer in Betreff der Won 
ladung des Herzogs vor das Kammergericht und der Forderung der 
Ciarädumung Preußens an den Admimniſtentor vorgeſtellt, daß der 
Kikiig dem Herzog unterfagt habe, vor dem Kammergericht zu zen 
ſcheinen, indem er es auf ſich genommen, ihn zu verthedigen und 
zu verantworten. Darauf und auf die Bitte an den Keller, er 
möge mit Nückſicht auf die brüderliche Gefianung des Kiniges dem 
Kammergericht befehlen, in der Sache nicht weiter verzuſchteitttt, 
habe diefer damals geantwortet: die Sache gehe das Neich an, er 
wolle ſich aber auf nächſtem Neichstage bemühen, daß Alles geſchehe 
was den Rechten des Königes gemäß ſei, er werde nühts zu deſſen 
Nuchtheil thun, viekmehr ſich ihm nach Möglichkeit giftig bewetßen 
Dennoch habe das Kammergericht auf des Adminiſtraters Antrieh 
ben Herzog und alle feine Anhänger in die Reichsnht erklärt wit 
Entbindung der Unterthanen von Gid und Pflicht. Der Fönig 
habe bies aufs ſchmerzlichſte empfunden, denn der Schritt ſei ug 
hort; ihn zwinge aber ſeine Pſticht, für feine. Rechte einzutreten und 
fie in feinen Gränzen aufrecht zu erhalten. Dieß zeige er (der Gm 
tend, in Betracht des vielen Unglücks, welchen daraus erfolgen könne, 
nicht zu geſtatten, e eee e N 
Koniges zur Ausführung komme ). 

Dieſem Manifeſt trat der Abmimſtrator am ®. 8 
Schrift entgegen, worin er aus der Geſchichte Prenßene ſeit feiner 
Eroberung durch den Orden nachzuweisen ſuchte, das Land habe 
ists und immerdar nur allein deni Orden gehört und gehüre ihen 


) Sleidan VIII. 228. 1 e 5 

) Die obige Schrift unter dem Titel: Regis Polonise negotia, super 
quibus orator eiusdem petiit responsum in Comitiis Imperialibus Ratisbonae 
habitis, Anno 1582 in der erwähnten Druckſchrift des Deutſchmeiſters Wolf⸗ 
gang Schutztar vom Jahre 1550 und in Dogiel Cod. Polon; IV. nr. CC. 
p. 288. De Wal VIII. 302. S. Defensio Alberti primi Prussiae dneis 
Sontra eitationem ab Imperatore ſastam a Legato Poloniae. Regis in B. R. I. 
Comitiis exhibita. Ratisbonae 1532 iu der Schtift: . Preußen 
n. ſ. w. S. 68. e er TTE 


| — 0 — \ 

noch bis zur Stunde, ſei auch unmittelbar dem Kalfer und Neich 
unterworfen geweſen; der König von Polen habe ſich auf dem Wage 
der Mewalt die Herrfehaft über einen Theil des Landes angemaßt, 
Bine. diefes aber mit keinen Gründen des Rechts als ‚fein: Wien 
thum machweiſen und als fein Lehen werde es nicht anerkannt: 
Darum - anch bie ftendhafte Weizrrung mehrer Hochmelſter, dem 
Polniſchen Könige den Lehenseid zu leiſten. Der Kaiſer habt ſten⸗ 
den Hochmeifter feinen Meichofürſten und ver Orden den Kaiſer ſei⸗ 
ws Oberiten genannt, niemals aber den König von Polen. Nui 
wicht von diefen; ſondern vom Keaiſer habe der Orden ſeine echte 
und Mrioilegtien und der Deutſchmeiſter feine Regalen! . Seikft 
Muekgraf Albrecht von Brandenburg habe ſich auf dent Nrichstage 
zu Nürnberg (1524) dem Kaiſer und Reich incorporirt und ſei für 
einen Reichs fürſten geachtet worden, mit dem Getübde, daß er dem 
aiſer und Reich ſich ſtets treu beweiſen wolle. Darum konnte un 
bewfte- er, als er dem Orden entſagte, dem Könige von Polen unter 
keinent Recht das Land des Ordens als Lehen zuweiſen und es 
dieſem entfremden. Du er dieß gethan, iſt er zur Berautwortung 
vor das Kammergericht geladen und da er nicht erſchienen iſt, durch 
Ermtenz in die Acht erklärt worden. Diefer Baunſpruch dorf nicht 
aufgehsben werden und es kann nichts en, daß er zur far 
digen Vollziehung komme). 

Auch die Apologie des Herzogs wurde dem Neichöinge ber- | 
gelegt. 8. waren vornehmlich drei Anklagen des Dentſchmeiſters, 
nber; vie er ſich zu feinen Rechtfertigung fehr ausführlich ausliaß; 
Erſtens daß er Preußen dem Röm. Reiche und dem Orden ent⸗ 
freundet und in freude Gewalt, an eine weltliche Obeigleit ohne 
Noth gebracht habe; zweitens daß er gegen Pflicht und Gelübde 
vas Ordenslleid abgeworfen und ins Weltleben zurückgetreten ſei; 
drittens daß er Preußen von einem fremden Fürſten als Lehen ar 
genommen und um es in ſeiner Familie zu vererben, ſich in den 
ehelichen Stand begeben habe. Alles, was ſich zu des Herzogs Ent⸗ 
ſchuldigung über Anlaß und Urſachen, die ihn zu ſeinen Schritten 


9 Obiges IR nur der weſentliche Inhalt der vera informatio, wie der 
Dentſchmeiſter ſeine dem Neichstagt vorgelegte Schrift nennt, dat. Ratisbonaę 
3. uni 1838 in der Druckſchrift Wolfgang Schutzbars von 1550 Nr. 7 und 
Bent Nr. & Dog iel IV. 284288. Abſchrift im Archi zu. 5 
Sleidan VIII. 228. 2 


‚ = 


* 


u 65 — 


wegen arten, nur katzen Faden’ ließ. was dl der Schalft cut 1 
gewandt auseinandergeſetzt). 

Aber es hatte dieß voch keinen Erg; auch ble Einsprache vo 
Polniſchen Geſandten fruchtete nicht. Seine Bitte an den Maier; 
die RNeichsacht gegen den Herzog wieder aufzuheben, leunte nicht erz 
falt werden,. Indeffen gelang s ihm voch nachmals noch durch 
driagende Vorſtellung beim Katſer, daß die Acht vorläuſtz auf zwei 
Jahre ſuspendirt wurde). Obhut Zweifel geſchah diaß aw mlt 
vurch beſondere Einwirkung ves Nam. Königes Ferdinand und visb⸗ 
leicht auch ſelbſt des Kaiſers, denn die ernſte Sprache, in ver der 
önig von Polen durch ſeinen Gefandten feinen. Unwillen über die 
Acht hatte kund geben laſſen, war auf ſie nicht ohne merklichen Ein 
vruck geblieben. Erſterer fand es ſogar nothwendig, Feb: und den 
Kuiſer durch feinen Rath, Joachim Maltzan Freiherrn zu Warten 
berg beim Könige wegen der Achtserklärung emtſchulvigen zu loſfen 
Er trug ihm auf, dem Könige zu erkennen zu geben: gegen ihn 
Babe diefer fich zu bellazen keine Urſache, „deun wir oder der Kaiſer; 
unſer Bruder und Herr, haben darin für unſere Porſon nichts ge⸗ 
than, ſondern es iſt mit Recht und durch das kaiſerliche Kannner: 
gericht geſchehen, und was das echt wirkt und darin erkannt wird; 
ſteht nicht in unſerer Macht aufzuheben oder abzuthun, wollen uns 
daher auch nicht verſehen, daß der König das zu einer un 
einiger Uafrenndlichkeit gegen uns reinen: jolle"*). -. | 

Ungern hatte ſich der Deutſchmeiſter dem neuen Bra. in 
Betreff der uicht fügen müſſen! Er wandte jetzt feine Thätigkeit 
wieder den inneren Verhältniſſen des Ordens zu. Aber er hatte 
ven Schmerz, daß bias nur in den e . m. 9 


) Die Apologie des Herzogs a im Arch zu PN, daten bei Do- 
gtel IV. Nr. CCII. p. 289. Ugl. De Wal VIII. 308. Lancizolle 4. 

) Wir erfahren dieß durch ein Schreiben des Kurfürſten Joachim ven 
Brandenburg an den Herzog Albrecht, dat. Köln a. d. Spree Mittwoch nach 
Purificat. Mariä 1533. Die Suspenfion der Acht war zu Speier am 27. Aug. 
1532 ausgeſprochen worden „auf des Polniſchen en ſeeißig m en 
nothbürftige, gebührliche Fürwenbung.n 5 

) Schreiben des Röm. Königes an Joachim Melken, dat. Wien 23 April 
1533. Ueber Maltzans Verhältniſſe zum Röm. Könige vgl. Li ſch Abhandlung 
in den Jahrbüchern des Vereins für Mecklend. Geſch. Jahrgang XX. 

) Kirchner Geſchichte von Frankfurt a. M. II. 85. Weber die Auflöſung 
und Umgeſtaltung des Ordens ⸗ . Convents in eee N. De ‚De 
Wal Recherches II. 208. 


y 
— & — 


und im wie ese beim - Gettesdientt abgelelkt, Toner auch an 
Nürnberg in der dortigen Jacobs⸗Kirche und Fliſabeths ⸗Napelis 
tretz feines Miderftands vom Nail der Stadt die vom Markgrafen 
Gearg von Brandenburg estworfene firchenorduung eingeführt un) 
der gwongeliſche Gottesdienſt angeordnet wurde. Nur noch in ihrem 
Haufe durften die dortigen Orders brüder fortan ihre vergeſchrie⸗ 
benen Zeiten halten). Auch in Göttingen ſtellte man an den Laud⸗ 
kemthur von Sachsen das Verlangen, einen Lutheriſchen Prediger 
auzuftellen, desgleichen zu beſolden. Gs ward Beides zurückgewieſen 
und ann hoffte, der Herzog Erich von Braunſchweig werde auf 
eee e 61 
ne . | 
Auch ma andern Orten geliehen. allerlei Singriffe, in des Or⸗ 
ders alte Orbamgen uud Nechte. Obgleich er ſich ſeit Jahren 
immer hon neuem mit ſchweren Koſten zum Türken krieg hatte rüſten 
müſſen (ſelbſt noch in dem letzten Jahre), fo verlangte der Erz; 
biſchof Johann, von Trier vom Landlomthar zu Koblenz doch uach 
eine Türlenſtener von 500 Goldgulden und ließ ſich nur ert denn 
zu einer. Exmdpigung bis auf- 300 bereit finden, als ihm vom Laud⸗ 
kemthur ein prächtiges Roß geſchenkt wurde). Auch mit dem Erg 
kiſchof von Mainz lag der Dentſchmeiſter über eentherrliche und 
andere obrigkeitlichen Rechte in Betreff ihrer Unterthanen lange itz 
Streit und auch hierbei mußte endlich in einem Vertrag der Orden. 
auf manche ſeiner Rechte, wie etz ſcheint, Verzicht leiten). 
2n gleicher Weiſe hatte fh der Pfalzgraf Otte Heinrich er⸗ 
laut, von den Renten, Zinſen und Gülten der Ordenshäuſer zu 
Ulm, Wörth und Regensburg, fowie des Hoapisals zu Nürnberg 
eine neue Steuer zu fordern und die der Gerichtsbarkeit des Hauſes 
M.. Ulm usterwarfenen Unterthanen mit mancherlei Auflagen zu 
. Dieß und die einlaufende Klage über die Parteiungen 
in der Ballei Utrecht und über die orbnungswidrige Amtsverwal⸗ 
tung des dortigen Lanbkomthurs veranlaßten den Deutſchmeiſter zur 
Berufung eines Provinzial-Kapitels in Mergentheim. Es ward be⸗ 
ſchloſſen, dem Pfalzgrafen zuerſt in Güte vorstellen a laſſen, daß 


* 9 Genie Nachricht in der Bibliothel zu Barden 
?) Verhandlung im R. ⸗Archin zu Stuttgart. | 
) Archiv zu Koblenz. 
* Vertrag, dat. Donnerſtag nach S. Viti 1533 bei A Iv. 73. Der 
Vertrag, wie wir ihn haben, iſt etwas unverſtändlich. er 


— GB — 


der Orben nich feinen Peirilegien zu felchen Stern mit, nien 
verpflichtet ſei, und wenn er der Bitte, ſte abzuſtellen, kein Gehör 
gebe, ihn daun vor dem Kammergericht zu belangen. Indeß zug 
ſich der Streit über dieſe Sache doch noch einige Jahre hin). In 
Betteff der Ballei Utrecht fand man rathſam, durch einige abgeord⸗ 
nete Viſitatoren zuerſt eine genaue Unterſuchung und * 
legung vornehmen zu laſſen und wenn fie die Unordaunger nicht 
5 konnten, 8 va EN mit e . ine 
Aach die Aufnshwe nener Ordensbrüder mußte ie biefem Su 
pitel wieder zur Verhandlung kommen. Der Zudrang zum Orden 
war zwar unter dem Deutſchen Adel immer noch bedeutend genug 
und den Landkomthuren ward wohl hie und da auch noch gergönntz 
geeignete Nitterbrüver in ihren Balleien in den Orden einzukleiden“). 
In ſehr vielen Ordenshäuſern aber fehlte es zur Abhaltung des 
Gotteskienftes an den nithigen Prieſterbrüdern. Ge wurde daher 
beſchloſſen: Jeder Komthur ſolle ſich nach gelehrten Perſonen ums 
ſehen, die nach Ordensbrauch zu Prieſtern geweiht in einem Ordens 
hanfe den Gottesvienſt fo kange beſorgen wollten, bis mon ihnen 
eine erledigte Ordenspfründe zu ihrem geziemenden Unterhalt werde 
anweiſen können). Sehr viel Sorge machte dem Deutſchmaiſter 
ein gewiſſer Maria: Worfig ), den ihm nicht nur der Möm. König 
und mehre Kurfürften, ſondern ſelbſt der Kaiſer und der Papſt zur 
Aufnahme in den Orden empfohlen hatten. Da er aber weder ein 
Deutſcher war, noch auch die erforderlichen vier Ahnen hatte, ſe 
ward beſchloffen, dem Nöm. Könige vorzuſtellen, zu welchen üblen 
Folgen für den im Orden beſtudlichen Adel eine folche Abweichung 
von dem alten Orvensgeſetz führen werde, und ihn zu bitten, zur 
Aufrechthaltung ber alten: Sabang von ſeinem ee eher 


9 Kaptel⸗Verhaublungen zu Mergentheim, dat. Montag dos geonfarbi 
(10. Nov.) 1533. Der Streit war auch im J. 1536 noch nicht geſchlichtet; der 
Pfalzgraf erhob ſeine Forderungen von neuem, dehnte ſie ſogar noch weiter aus. 
Der Orden beſchloß nun, mit feiner lage an ii er zu m zu 
Archw zu Stuttgart. 

) Verhandlung im A.-Archie zu euungert 

) Wy mar Kapitel⸗Berhandlungen 33. * 

) Kapitel⸗Verhandlung im N.⸗Archiv zu 8 An er bunte man 
einem ſolchen Prieſter nur ungefähr 10 Gulden versprechen. 

) De Wal Recherches II. 347 nennt ihn nach einem Breve zn. au 
vom J. 1533 Marius Barziz Italien. 


e 8 an “7 


werde er dieß nicht genehmigen, To ſolle ihm erklärt weten: die 
Sache gehe nicht den Deutſchmelſter und die Ballei Franken allein 
en, ſondern fie müſſe einem General⸗Kapitel vorgelegt werden * 
bis dahin auf ſich beruhen). 

Der Dentſchmeiſter hatte jedoch in die Stiepeaſton der Acht 
nicht eingewilligt und ſie gar nicht anerkannt; er betrieb vielnuhr 
tyre Ausführung fort und fort mit allem nur möglichen Eifer) 
und es gelang ihm fogar, ein neues Executorial⸗ Mandat der 
Acht mit einer Citation gegen die Prälaten, Nitterfchaft und alle 
übrigen Unterthauen des Herzogs auszuwirken. Um fo tätiger 
aber nahmen ſich jetzt auch des letztern Freunde der Sache an, 
Sein Bruder Markgraf Georg hatte ſich um Aufhebung des Straf- 
Evicts an den Röm. König gewandt und erhielt die Antwort: Es 
liege zwar nicht in feiner Gewalt, ein ſolches Geſuch zu erfüllen, 
komme aber künftig die Sache an Orte, wo es ſich zebühre, ſo 
wolle er, wenn er dann auweſend ſei, darin gern alles mögliche 
Ente fördern, fo welt es ihm nur unverweislich fein könne ). 
Außerdem betrieb er mit dem Kurfürſten von Sachſen und Dem 
Laudgrafen von Heſſen aufs eifrigſte die Zuſammenkunſt der evan⸗ 
geliſchen Stände auf einem Tag zu Nürnberg, wo die Sache bes 
Herzogs ein Hauptgegenſtand der Berathung fein ſollte). 

Der König von Polen ſetzte gleichfalls Alles in Bewegung, um 
die Ausführnag der Acht zu hintertreiben. Dem Nm. Könige er⸗ 
klärte er: er werde; da die Acht im vorigen Jahre ſuspendirt, aun 
aber durch ein Executorial⸗ Mandat doch wieder publicirt ſei, unter 
feinen Rmſtänden dulden, daß ihm fein rechtmäßig zugehöriges Land 
von irgend jemand entriffen oder auch nur beunruhigt werde. Den 
Präſiventen des Neichskammergerichts ſtellte er die aus ihrem Man⸗ 
dat nothwendig erfolgenden Gefahren vor und verlangte deſſen Zurück⸗ 
nahme. Die Kurfürſten wies er darauf hin: das Mandat könne 


1 

9 Bapiei-Berkanbtung vom 10. November 1533 im R.⸗Archiv zu Stutt⸗ 
gart. Wahrſcheinlich gingen ähnliche Vorſtellungen auch an die übrigen Empfeh⸗ 
lenden. Am meiften fand man es auffällig, daß unter dieſen auch der Rap 
war, der dem Orden mehre ſeiner e in Falten entzogen hatte. 

2) De Wal VIII. 304. 

J Schreiben des Markgrafen Georg von Brandenburg, dat. Ouelzbach 

Sonnt. Iuvocavit 1534. Die Antwort des Röm. Königes war vom 23. Jan. 

) Schreiben des Markgrafen Georg, dat. Onolzbach Freitag nach Juvo⸗ 
cavit 1684. 


vom - Waminiitrator: beim Kammergericht nur erfchlichen fein, denn 
bei der geneigten Geſinnung des Kaiſers gegen ihn (den König) ſei 
nicht zu glauben, daß dieſer es verfügt habe. Die Sache des Her⸗ 
zogs ſei zugleich auch die ſeinige. In gleicher Weiſe ſuchte er durch 
die Reichs ſtädte, an die er ſich wandte, dahin zu wirken, daß das 
Achtsmandat widerrufen werde. Vor Allem aber ſprach er ſein 
großes Befremden über den Vorgang der Dinge in einem Schreiben 
an den Kaiſer aus, ihm erklärend: Was gegen den Herzog geſche⸗ 
hen ſei, müſſe er anſehen, als gegen ihn ſelbſt geſchehen; es betreffe 
ſein Eigenthum und ſeine Rechte, die er ſich nicht entfremden laſſen 
werde. Er, der Kaiſer als Oberſter und Präſes der Gerichte möge 
dem Kammergericht befehlen, das Achtsmandat zurückzunehmen oder 
es ſelbſt für ungültig erklären ). Ä 

Der Kaiſer, der damals in Spanien verweilte, kam in Ver⸗ 
legenheit, ihm war die Sache ſehr unangenehm; er trug dem Röm. 
Könige auf, den Deutſchmeiſter in irgend einer Weiſe zur Ein⸗ 
willigung in die Suspenſion der Acht zu bewegen. „Wiewohl die 
Sache, ſchrieb er ihm, eine gerichtliche und im Rechte ſchwebend iſt, 
darin uns weiter und anders, denn was Recht und des Reichs 
Orduung vermögen und ausweiſen, nicht wohl zu thun gebührt, fo 
wollten wir dennoch ſeiner Lieb (dem Könige von Polen) aus be⸗ 
ſonderm guten, freundlichen Willen, in dieſer und auch andern bil⸗ 
ligen Sachen unſeres Theils, ſoviel uns das gebühren will, gern 
millfahren und uns dermaßen beweiſen, daß feine Lieb ſolchen un⸗ 
fern freundlichen, brüderlichen Willen und Neigung ſpüren möchte“). 
Daſſelbe meldete er auch dem Könige ſelbſt; er möge die ihm uns 
angenehme Sache gern beſeitigen und er (der König) habe recht, 
wenn er annehme, daß die Acht nicht von . ausgegangen oder 
mit feinen Willen gefchehen ſei ). 

Mittlerweile hatten ſich der Kurfürſt von Suchen, der Land⸗ 
graf von Heſſen und mehre andere evangeliſche Fürſten über einen 
Verhandlungstag, der zu Nürnberg in der Mitte Mai gehalten 
werden ſollte, vereinigt. Da man dort auch über des Herzogs 


) Sämmtl. Schreiben des Königs v. Polen, dat. Vilnse XI u. XII Martii 
1584 bei Dogiel Cod. Polen. IV. 294— 297. 
Y) Schreiben des Kaiſers au den Röm. König, dat. Palentia V Aug. 1534. 
9) Schreiben deg, Keiſers an den König v. Polen, dat. Palentia VII Aug. 
1554. Beide Schreiben in Abſchriſt im Archiv zu Königsberg. . 
eit, . Oeutſchs Orden. II. 5 


68 

Angelegenheit berathen wollte, jo ſandte er an die Abgeordneten 
feines Bruders Georg eine Inſtruction dahin, um vie Yärften über 
den Stand ſeiner Sache zu unterrichten). Kaum aber hatte der 
Deutſchmeiſter erfahren, der König von Polen und ver Herzog don 
Preußen hätten bei den Fürſten darauf angetragen, den letztern und 
die Lande Preußen mit in den Nürnberger Religionsfrieden aufzu⸗ 
nehmen, als er fofort erklären ließ: auf den „vermeinten Herzog,“ 
der ſich vom Kaiſer und Reich getrennt, könne ſich diefer Friedens 
vertrag nicht erſtrecken; als Aechter ſei er dazu ohnedieß nicht wür⸗ 
dig und dem Kaiſer werde es zur Schmach gereichen, mit ihm als 
Aechter in Gemeinſchaft zu treten; auch handele es ſich zwiſchen ihm 
und dem Orden nicht um die Religion, ſondern um Land und Leute ). 
Die Sache des Herzogs kam nun zwar auf dem Tage zu Närnberg 
nicht zur näheren Verhandlung. Die evangeltſchen Stände aber 
entwarfen an das Kammergericht, weil es ungeachtet des vom Kaiſer 
befohlenen Stillſtandes aller Streithändel in Sachen der Religion 
und andern dahin gehörigen Verhältniſſen unbefugt zu procediren 
fortfuhr, eine Recuſation, worin fie fein Verfahren für Ordnungs⸗ 
widrigkeit und Ungehorſam gegen des Kaiſers Befehl erklärend Alles, 
was es irgend vornehme, als ungültig verwarfen: eine Erklärung, 
die auch auf die Achtsſentenz gegen den Herzog bezogen werden 
konnte ). 

Den Deutſchmeiſter drückten aber um dieſelbe Zeit noch andere 
ſchwere Beſorgniſſe. Es iſt bekannt, daß im Mai, während der 
Kaiſer in Spanien und der Röm. König in Ungarn beſchäſtigt 
waten, der Landgraf Philipp von Heſſen und der vertriebene Her⸗ 
zog Ulrich von Wirtemberg plötzlich mit einer beträchtlichen Heer⸗ 
ſchaar in Schwaben einſtürmten, um dem letztern feine Herrſchuſt 
wiederzugewinnen ). Da der Landgraf dem Orden ſich längſt nichts 
weniger als geneigt gezeigt und Herzog Ulrich mit dem Deutſch⸗ 


) Schreiben des Markgrafen Georg von Anſpach, dat. Onolzbach 7. April 
1534. Schreiben des Herzogs Albrecht an den Kurf. von Sachſen und den 
Landgrafen von Heſſen, dat. 13. u. 15. April 1534. 

2) Nachricht aus dem R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

9) So nach einem Bericht über die Tagsverhandlungen zu 1 Nurnberg (im 
Archiv zu Königsberg), wo auch die Urſachen angegeben werden, warum über 
des Herzogs Sache nicht beſonders verhandelt wurde. 

9) Rommel Geſch. von . Iv. 189-158. Kuchenbeeker Anal. 
Hassiaca a I. 35—86. 


‚a 


meiſter wegen Steuerforderungen im Streit lag), jo war für die 
nahe liegenden Ordenshänuſer bei dem Kriegsſturm viel zu fürchten. 
Während daher das Kriegsheer der Fürſten noch bei Laufen am 
Weder lag, bot der Deutſchmeiſter alle Kräfte auf, die Häuſer 
Herneck, Neckarsulm und Stocksberg fo ſtark wie möglich zu be 
mannen und um jeden Anlaß zu Feindſeligkeiten zu vermeiden, er⸗ 
ließ er an die Unterthanen der genannten Häuſer die Anweiſung, 
die beiden Fürſten auf ihre ‚Derperumg ſoviel möglich mit ar 
mitteln zu verſehen ). 

Nach allen dieſen Verhältniſſen blieb nun zwar dem Deutſch⸗ 
meiſter vorerſt nur wenig Hoffnung, daß es zur Execution der Acht 
gegen den Herzog von Preußen kommen werde; ein Geſandter des 
Röuiges von Polen fand beim Röm. Könige in Wien nicht nur 
eine äußerſt freundliche Aufnahme, ſondern erhielt von dieſem auch 
die Nachricht, daß auf des Kaiſers Befehl an den Deutſchmeiſter 
Geſandte abgefertigt ſeien, die zwiſchen dieſem und dem Herzog 
Albrecht eine friedliche Unterhandlung einleiten ſollten ). Allein 
jener mochte wohl bald einſehen, daß auf dieſem Wege für den Or⸗ 
den nicht viel zu gewinnen ſei, zumal wenn er in die Suspendirung 
der Acht, wie man von. ihm verlangte, werde eingewilligt haben. 
Er berief daher im December ein Provinzial⸗ Kapitel nach Horneck 
und es ward da beſchloſſen: eine Geſandtſchaft“) ſolle dem Röm. 
Könige vonſtellen, welche Nachtheile für den Kaiſer, den König, das 
ganze Reich, zumal auch für den Adel und den Orden eine Aufhe⸗ 
bung der Acht haben werde; wie in Preußen geſchehen, könne leicht 
Aehnliches auch mit Fipland verſucht werden u. ſ. w. Man fand 
im Kapitel zugleich rathſam, den ganzen Adel in Schwaben, Bahern, 
Franken und am NMhein aufzufordern, in ſeinem eigenen. Intereſſe 
durch eine e an den Röm. König eruſte Vorſtellungen richten 


) Der Herzog belegte nämlich ſogleich die Ordeuspfarrer mit einer drücken⸗ 
den Steuer. R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

e) Jaeger V. an. 1534. Bekanntlich bedrohte Philipp auch die Oeſter⸗ 
reichiſchen Lande, bis Herzog Georg von Sachſen einen e vermittelte. 
Kuchenbecker 36. 

) Schreiben des Geſandten Felir Stanz von Alden, dat. Wien 1. Nov. 
1534. „Der Röm. König habe ſich gegen den König von Polen hoch erboten 
und fei gut Polniſch. 

) Als Geſandte wurden l ie ea zu⸗Kapfenburg. Graf Jo. 
haun von Hohenlohe und der Coadiutor der Ballei rn Erasmus Frei⸗ 
herr zum Thurn. 

5* 


zu laſſen, und man beſchloß endlich, unter keiner Bedingung von 
Seiten des Ordens in „die Anſtellung der Acht einzuwilligen, viel⸗ 
mehr aufs heftigſte dagegen zu arbeiten und zu proteftiren )“. 

Auch die innern Angelegenheiten des Ordens kamen in dieſem 
Kapitel mehrfach zur Sprache. Der Deutſchmeiſter hatte in den 
letzten vier Jahren in mehren Balleien Viſitationen vornehmen 
laſſen, in einigen ſich ihnen auch ſelbſt unterzogen). Da man 
unter andern Mängeln hie und da auch Unregelmäßigkeiten im Or⸗ 
densbuche gefunden hatte, ſo kam die Frage zur Berathung, wie 
und durch wen es in eine beſſere Ordnung gebracht werden könne. 
Bei den abweichenden Meinungen der Gebietiger konnte man ſich 
darüber noch zu keinem feſten Beſchluß vereinigen. Dagegen fand 
man es bei der bedeutenden Zahl von Ordensrittern, die ſeit dem 
Abfall Preußens in die Balleien Franken, Koblenz, Oeſterreich, Lo⸗ 
thringen und a. d. Etſch hatten aufgenommen werden müffen, ſehr 
nothwendig, jetzt bei der Aufnahme mit großer Strenge und Vor⸗ 
ſicht zu verfahren. Mehren, die ſich angemeldet, wurde ſie daher 
in dieſem Kapitel verweigert, weil man ihren Lebenswandel nicht 
ganz tadellos fand ). 

Es kamen ferner in dieſem Kapitel auch Anklagen gegen einige 
Gebietiger zur Sprache. Sie waren vornehmlich gegen den Land⸗ 
komthur von Heſſen und den Komthur zu Straßburg gerichtet, weil 
ſie an dem erwähnten Kriegszuge des Landgrafen von Heffen Theil 
genommen hatten. Da ſich jedoch ermittelte, daß erſterer aus drin⸗ 
gender Noth und zur Verhütung großen Schadens für den Orden, 
auch mit Vorwiſſen des Statthalters des Meiſters ſich dem Zuge 
angeſchloſſen, ſo ward er für entſchuldigt erklärt; nicht ſo der Kom⸗ 
thur, bei welchem dieſe Umſtände nicht obwalteten. Man beſchloß 
indeſſen dennoch, die Sache dießmal mit Stillſchweigen zu übergehen. 
Nicht ſo nachſichtig verfuhr man gegen den Komthur zu Weinheim 
Hans von Ehingen, der einen Knecht, welcher ihm einiges Silber, 
Betten u. a. geſtohlen, ſo gemißhandelt hatte, daß er durch einen 
Fall vom Pferde zu Tode gekommen war. Es wurde ihm die 
Strafe zuerkannt: er ſolle, nachdem er ſich mit den Verwandten des 


1) Kapitel⸗Verhandlungen zu Horneck, dat. Montag nach Luciä 1534 im 
R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Jaeger V. an. 1534. 

) Kapitel⸗Schluß zu Horueck a. a. O. 


— 60 — 


Enechts verglichen, in einer einſamen Kammer eine Zeitlang einge⸗ 
ſchloſſen nur Knechtsſpeiſe und Waſſer erhalten und dann in ein 
anderes Amt verſetzt werden, wobei er noch die Warnung bekam: 
er ſolle ſich fortan „des Stolzierens, Prachtens und anderer Ueppig⸗ 
keiten und Leichtfertigkeiten enthalten, deren er beſchuldigt worden!). 

In Folge der letzten Verhandlungen erließ bald darauf der 
Deutſchmeiſter in alle Balleien die Verordnung, daß fernerhin bei 
Vermeidung ſtrenger Strafe kein Ordensritter ohne des Meiſters 
ausdrückliche Einwilligung ſich in fremden Kriegsdienſt begeben folle*). 
Wir hören auch, daß er damals eine Münze ſchlagen ließ, auf 
welcher ſich das Wappen eines Hochmeiſters in Preußen befand, ſie 
ſoll aber an Silber ſo geringhaltig geweſen ſein, daß mehre Fürſten 
ihre Annahme in ihren Landen nicht zuließen ). In der Sache 
gegen den Herzog von Preußen blieb er fort und fort unermüdlich 
thätig, immer gingen neue Botſchafter oder Briefe bald an den 
Röm. König, bald an das Kammergericht, bald an verſchiedene 
Reichsſtände. Dürfen wir aber den Berichten glauben, fo hatten 
ſie überall wenig Wirkung und nirgends fanden die Bitten Gehör. 
„Das Kammergericht nimmt Geld und ſchreibt dafür Briefe, ſagt 
ein aufmerkſamer Beobachter der damaligen Ereigniſſe, die Deut⸗ 
ſchen Herren laufen, bitten und flehen, werden aber zur Zeit nicht 
gehört“). Es wachte auch der Gedanke auf, den jungen Pfalz⸗ 
grafen Friedrich, wenn es der Kaiſer genehmige, zum Hochmeiſter 
zu erwählen; man hoffte, er werde dann Preußen mit Hülfe be⸗ 
freundeter Fürſten für den Orden bald wieder gewinnen. Der 
Deutſchmeiſter ſcheint für dieſen Plan ſehr thätig geweſen zu ſein; 
er ſcheiterte aber an Friedrichs Willen, der ſich darauf nicht ein⸗ 
laſſen mochte). „Die Dentſchen Herren, ſchreibt ein Zeitgenoſſe, 


) Kapitel⸗ Verhandlungen zu Horneck a. a. O. Daß in dieſem Kapitel dem 
Deutſchmeiſter das Hans Mergentheim als Reſidenz wieder auf 10 Jahre zuge⸗ 
wieſen wurde, iſt früher ſchon erwähnt worden. 

) Jaeger V. an. 1535. | 

) Schreiben Georgs von Heideck, dat. Neuburg 14. Februar 15885. 

) Schreiben des Dr. Johann Apel, dat. Nürnberg 25. Februar 1535. In 
einem Schreiben vom 8. April ſagt er: „Jedermann ſieht, daß der Orden Schan⸗ 
den halber mit der Acht hat fortfahren müſſen. Aber ſie haben nicht Geld dazu 
und ob fie es haben, wollen fie es nicht darſtrecken. | 

) Schreiben des Kaspar Plattner an Herzog Albrecht, dat. 13. Februar 
1585. Schreiben des Herzogs Albrecht an den Herzog von Jülich, dat. Wilna 


— 9 — . 


And felbft unter einander nicht einig, jeder ſtrebt nur nach einem 
guten Amt und nach fetter Weide. Sie haben ſelbſt wenig Ber 
trauen zu ihrer Sache. Am Willen fehlt es ihnen nicht, aber am 
Vermögen, fie haben's im Sinn, nur nicht in der Taſche, alſo if 
ihnen mit der Taſche auch der Muth entfallen“ ). Es ſah aller⸗ 
dings in vielen Ordenshäuſern traurig genug aus. Der alte ehe⸗ 
maliche Oberſte Marſchall Graf Wilhelm von Eiſenberg, jetzt Kom⸗ 
thur zu Mainz, klagt dem Herzog Albrecht, daß die Einkünfte ſeines 
Hauſes kaum nur 300 Gulden betrügen und er mit großer Noth 
kämpfe; er bittet daher um die Fortzahlung der 100 Gulden, vie 
ihm der Herzog früher als Hochmeiſter vom Landkomthur an der 
Etſch jährlich hatte entrichten laffen ). Der Hauskomthur zu 
Nürnberg konnte einen Ordensritter, der ihn beſuchte, in der ſchlech⸗ 
ten Kleidung die er trug, kaum wieder erkennen. „Ach, es wird 
bald gar mit uns aus ſein, erwiderte dieſer, ich möchte auch gern 
auf einer beſſern Weide ſein, aber es will mir niemand weichen; 
hat jetzt einer ein gut Amt, ſo bleibt er darauf, man gebiete ihm, 
was man wolle“ ). 

Es verbreitete ſich aber im Frühling 1536 doch wieder die 
Nachricht, es ſei dem Deutſchmeiſter dennoch gelungen, mit dem 
Pfalzgrafen Friedrich, der ſich vor kurzem mit der Tochter des Kö⸗ 
niges Chriſtiern LI von Dänemark vermählt, ein Bündniß zu ſchließen, 
um Preußen durch ihn für den Orden wieder zu gewinnen). Der 
König von Polen, der dieß erfuhr, ließ alsbald durch eine Bat⸗ 
ſchaft dem Kaiſer ernſtlich vorſtellen: er möge die Unruheſtifter zur 
Ruhe verweiſen; wo nicht, ſo werde er mit den Unchriſten, mit 
denen er jetzt Krieg führe, Friede ſchließen und dann mit ſeiner 
ganzen Macht ſeine Lande gegen ſeine chriſtlichen Feinde zu ver⸗ 


* 


27. Februar 1535. Schreiben Georgs v. Heideck, dat. Neuburg Sonntag nach 
Jacobi 1535. 

) Schreiben des Dr. Johann Apel, dat. Nürnberg 8. Nov. 1535. 

) Schreiben des Grafen Wilhelm von Eiſenberg, dat. Mainz am T. Mat⸗ 
thäi 1535. 

) Schreiben des Dr. Johann Apel, dat. Nüruberg 8. Nov. 1585. 

) Schon im Januar 1536 warnt der Kurfürſt von Brandenburg in einem 
Schreiben, dat. Cöln a. d. Spree Dienſtag nach Antonii 1536, den Herzog Al⸗ 
brecht wegen des Pfalzgrafen und des Deutſchmeiſters zur Vorſicht. Bock 248. 
n 455. 


— 1 — 


theidigen fuchen). Man ſtand in Folge deſſen von dem Unter⸗ 
nahmen ab . 

Bald darauf berief der Deutſchmeiſter zum 27. März ein Ge⸗ 
neral-⸗Kapitel nach Mergentheim, ſeit ſieben Jahren das erſte wieder. 
Man beſchleß zunächſt, beim Kaiſer oder auf nächſtem Reichstage 
auf Exteutien der Acht und auf Reſtitution Preußens anzutragen, 
beim Papſt aber möglichſt bald einen Baunfluch gegen den abtrün⸗ 
nigen Hochmeiſter auszuwirken). Es kam dann auch wieder die 
nothwendige Umformung des Ordensbuchs zur Sprache. Man ſchlug 
zu einer gründlichen Reviſion deſſelben einige Komthure, Prieſter 
und den Trappier zu Frankfurt vor. Dann ſollte es mit dem un⸗ 
längſt veformirten Ordensbuch des Johanniter⸗ Ordens verglichen, 
vou einigen Landkamthuren und Gelehrten mit aller Vorſicht ge⸗ 
prüft, verbeſſert und verändert, endlich einem General⸗Kapitel vor⸗ 
gelegt und zur nochmaligen Prüfung und etwanigen Vorſchlägen 
dem Meiſter von Livland und jedem Landkomthur und Statthalter 
ein Exemplar zugeſandt werden. Habe man ſich dann über Alles 
in ſolcher Weiſe vereinigt, ſo wollte man es dem Kaiſer und dem 
Papſt zur Beſtätigung vorlegen laſſen ). 

Der Vorſchlag des Deutſchmeiſters, den Orden wegen der viel 
fachen Irrungen und Beſchwerden, in die er von Tag zu Tag im⸗ 
mer mehr verwickelt werde, in den erneuerten kaiſerlichen Bund 
aufnehmen zu laſſen, um an dieſem eine neue Stütze zu gewinnen, 
wurde vom Kapitel nicht genehmigt, weil man daraus neu entſprin⸗ 
gende Laſten und Verpflichtungen fürchtete ). 

In der Ballei e hatte ſich Herzog Georg von Sachen 


1) Anſtruetion des Königes für den Geſandten, Anfangs re 1536. 
Schreiben deffelben an Herzog Albrecht, dat. Vilnse III. Mart. 1536. 

2) Nach einem Schreiben des Grafen Wilhelm von Henneberg, dat. Maß⸗ 
feld Sonutag nach Vincula Petri 1536 wax jedoch noch Anfangs Auguſt im 
Wildbad zu Ems von dem erwähnten Plan die Rede. 

) Und zwar mit einer invocatio brachii secularis — Aus zwei Schreiben 
des Markgrafen Georg von Anſpach vom Sonntag Palmar. und Montag nach 
Inbllate 1586 erfahren wir, daß auch ein Bevollmächtigter des Meiſters von 
Livland; im Kapitel anweſend war. 

9) Die ſorgſame Berathung über dieſen Gegenstand in den kapitel Ber- 
handlungen zu Mergentheim am Sonnt. Lätare 1536 im R.⸗Arch. zu Stuttgart. 

e) Man wollte erſt zuſehen, ob die Beſchwerden in der Bundesordnung 
durch den Beitritt mehrer Stände nicht noch vermindert würden. Vgl. a 
Geſch. der Deutſchen IV. 164. | 


— 8 — 


das Recht angemaßt, bie unter ſeinem Schirm liegenden Orbenehänfer 
Zwetzen, Liebſtädt, Nägelſtädt und Schillen gleichſam als ſein Eigen⸗ 
thum viſitiren, ſich darin Rechnung ablegen und Alles inventariſtren 
zu laſſen. Da er nach vielen Verhandlungen darüber dennoch bei 
dieſem Eingriff in die Rechte des Ordens beharrte, mußte man end⸗ 
lich beim Kammergericht ein Inhibitionsedict gegen m auswirken, 
welches das Kapitel jetzt in die Ballei ſandte. 

Die übrigen Berathungen des Kapitels betrafen größten Theils 
die nicht eben erfreulichen finanziellen Verhältniſſe des Ordens. 
Die Streitſache mit dem Herzog von Preußen hatte theils für aus⸗ 
gewirkte Urtheilsbriefe, für die Achtserklärung und Executionsmau⸗ 
date, theils für die fortwährenden Geſandtſchaften nach Wien, Nom 
und an viele Fürſtenhöfe ſo bedeutende Koſten veranlaßt, daß das 
Kapitel ſich genöthigt ſah, jede Ballei auf drei Jahre zu einer jähr⸗ 
lichen Beiſteuer von hundert Gulden zu verpflichten. Außerdem 
hatten ſich auch am Hofe des Deutſchmeiſters die Geſchäfte in den 
auswärtigen Angelegenheiten des Ordens ſeit längerer Zeit ſo ſtark 
vermehrt, daß er es nothwendig fand, noch mehr Räthe und andere 
geſchäftskundige Perſonen in Dienſt zu nehmen, weshalb er im 
Kapitel ebenfalls eine genügende Hülfsſteuer von Seiten der Balleien 
in Antrag bringen mußte und ſie wurde ihm von den Landkomthuren 
auch bewilligt )). Ä 

Im Auguſt dieſes Jahres mußte der Deutſchmeiſter ſchon wie⸗ 
der ſeine Gebietiger zu einem Kapitel nach Mergentheim berufen. 
Der Kaiſer hatte zu ſeinem damaligen Kriegszug gegen Franz von 
Frankreich auch die Beihülfe des Ordens in Anſpruch genommen. 
Man beſchloß, ihm einen Reiterhaufen von 50 Mann zuzuführen, 
deren Koſtenanſchlag von 5000 Gulden auf die Balleien verhält⸗ 
nißmäßig angewieſen wurde ). Es ward ferner beſtimmt, daß die 
jedesmaligen Kapitelskoſten, deren Bezahlung für den Deutſchmeiſter 
man beſtritten hatte, von den Landkomthuren getragen werden müß⸗ 
ten, wie dieſer es als alten Gebrauch nachgewieſen hatte ). 


) Kapitel⸗Verhandlungen zu Mergentheim vom 27. März 1536 im N.⸗Arch. 
zu Stuttgart. Wir erfahren aus dieſen Verhandlungen, daß der Orden auch 
jet noch die auf feinem Haufe im Rom liegende Verpflichtung hatte, jedes Jahr 
ein Fräulein mit 30 Ducaten auszuſtenern und den Mönchen 8. Marino norae 
10 Ducaten zu entrichten. 

*) Jaeger V. an. 1536. 

) Jaeger IV. 74. 


— en 


Wie mit Herzog Georg von Sachſen, fo lag der Orden jetzt 
auch mit dem Herzog Ulrich von Wirtemberg im Streit. Weil 
man die von ihm verlangte Geldhülfe zur Deckung ſeiner Kriegs⸗ 
koſten verweigert hatte, ſo war von ihm an die Ordensunterthanen 
in ſeinen Landen das Verbot ergangen, niemand ſolle fortan dem 
Orden ſeinen Zehnten oder irgendwelche Nutzungen und Gefälle 
mehr entrichten. Um nicht durch Nachgiebigkeit in des Herzogs 

g andern Fürſten in ähnlichen Dingen ein Beiſpiel zu 
geben, ward beſchloſſen, dieſen neuen Eingriff in die Freiheiten des 
Ordens dem nächſten Bundestag zur Entſcheidung vorzulegen ). 
Dieſe Streitigkeiten legten jetzt wieder die Frage nahe und wie es 
ſcheint hatte dazu auch der Kaiſer aufgefordert: ob es für den Or⸗ 
den nicht rathſam ſei, ſich ebenfalls dem neuen kaiſerlichen Bund 
anzuſchließen oder doch eine Anzahl ſeiner Häufer in denſelben auf⸗ 
nehmen zu laſſen. Man entſchied ſich jetzt dahin: es ſollten zuvor 
durch einen Abgeordneten über die innern Verhältniſſe des Bundes 
genaue Erkundigungen eingezogen und dann durch die Rathegebietiger 
ein weiterer Beſchluß gefaßt werden ). 

Vom Deutſchmeiſter und dem Orden hatte Herzog Albrecht 
jetzt kaum noch etwas zu fürchten, denn wenn jener auch immer 
wieder durch Sendboten bald den Kaiſer, bald den Röm. König 
dringend um Execution der Acht erſuchen ließ) und man dem Herr 
zog auch meldete: „man feiert keinen Tag im Orden, man ſchiebt 
und treibt am Rädlein, wie man Euch doch ein Bankett bringen 
kante ), fo durfte er doch darauf rechnen, daß die Kurfürſten von 
Sachſen und Brandenburg, der Landgraf von Heſſen und mehre 
andere ihn nie ohne Hülfe laſſen würden. Sie hatten ſich von 
neuem an den Kaiſer um Aufhebung der Acht gewandt); des⸗ 
gleichen nahm ſich der König von Polen der Sache des Herzogs 
wie feiner e immer mit e Eifer an. Der Herzegs Otto 


) Berbandlung im Kapitel zu Mergentheim um Bartholomäi > im 
N.⸗Archiv zu Stuttgart. 

9) Kapitel⸗Schluß a. a. O. Es wurde in dieſem J. 1536 vom Venti 
meier auch beſtimmt, daß der Landkomthur von Weſtphalen fortan feinen “en 
Bohafisg im Haufe zu Otmarsheim haben ſolle. Jaeger IV. 75. 2555 

) Schreiben Georgs v. Heideck aus dem J. 1537. 

) Schreiben des Markgrafen Georg von Anſpach. 1587. 

) Dankſchreiben des Herzogs Albrecht an den Landgrafen von Heſſen, dat. 
Königsberg 14. Mai 1537. 


— u — 


Heinrich von der Pfalz drang beim Deutfchmeifter mit allem Craft 
darauf, ſich mit dem Herzog in gütliche Verhandlungen einzulaſſem, 
ihm vorſtellend, welche bedenkliche Folgen es für den ganzen Orden 
haben konnte, wenn der Streit nicht ausgeglichen würde). ; 

Die Thätigkeit des Deutſchmeiſters ward auch bald durch die 
inneren Angelegenheiten ſeines Ordens wieder mehr in Anſpruch 
genommen. Man griff wieder von mehren Seiten in ſeine alten 
Vorrechte ein. Wie mit mehren andern Fürſten, ſo lag er auch 
mit ben Pfalzgrafen Frievrich und Otto Heinrich lange Zeit in 
Streit wegen der fortwährenden Beſtenerungen und Ungelder, womit 
ſte die Ordensunterthanen in ihren Landen belafteten. Man er⸗ 
kannte nun zwar wohl, man dürfe eine ſolche Verletzung der Frei⸗ 
heiten des Ordens nicht auf ſich beruhen laſſen, theils ſchon weit 
die Ordensunterthanen ohnedieß zu Zins und Gülte an die Ordens⸗ 
häuſer verpflichtet ſeien, theils weil leicht andere Fürſten bale 
gleiche Anforderungen erheben würden und man überhaupt auch 
ſchuldig fei, die Unterthanen vor unrechtmäßigen Belaſtungen zu 
ſchützen; allein die Richtung der Zeit gebot zugleich, in ſolchen Ver 
hälmiſſen nur mit möglichfter Vorſicht und Schonung gegen die Für⸗ 
ſton einzuſchreiten. So fand man rathſam, dem Pfalzgrafen Otte 
Heinrich lieber freiwillig ein gewiſſes jährliches Ungeld zu bewilligen 
und ihm zu Gefallen auch auf die von ihm bereits eingenommenen 
Steuern keine weitern Anſprüche zu erheben; nur folle er dagegen 
ver Freiheit des Ordens gemäß deſſen Unterthanen fortan mit 
Steuern und allen andern Auflagen unbeſchwert laſſen, wo nicht, 
fü beſchloß man, gegen ihn den Weg des Rechts einzuſchlagen ). 
In gleicher Weiſe maßten ſich der Burggraf und die Ganerben der 
Burg Friedberg (an ver Usbach) das Recht an, gegen altes Ders 
kemmen „auf des Ordens Landſiedel und Gültleute zu Kloppenheim 
und andere im freien Gericht geſeſſenen Ordensunterthanen eine 
Bete zu ſchlagen“ ). Der Orden aber fah dies ebenfalls für eine 
ordnungswidrige Anmaßung an und der Deutſchmeiſter erſuchte ſie, 
davon ohne weiteres . drohend, widrigen Falls nach der 


* ‚Schreiben 8 von Heide, dat. Neuburg 15. Kork 1887. Der 
Deutſchmeiſter hatte dem Herzog erwidert: Ohne Wiſſen des Lioländiſchen Mei⸗ 
ſters könne die Sache nicht beendigt werden. 

) Verhandlungen im Geſpräch zu Ellingen 1587 im N.⸗Arch, zu Stuttg. 

3.) @it befaupteiens ber Romifur zu Beanffart ofe itgenrnbe Sänne. {om 
Ehren halber eine ſolche Anforderung nicht beftreiten.. .. .: 2 2.30. 2 


Neichsordnung gegen fie mit dem Recht emzuſchreiten ). Hatte er 
hier vie Freiheit feines Ordens verwahrt, ſo mußte er gegen die Frün ; 
hſchen Kreisſtände die Sache feiner eigenen Ehre verfechten. Su 
haften nicht nur gegen ſein Recht zu Sitz und Seimme in ihren 
Versammlungen Einſpruch gethan, fondern ihn auch in einem Schrei⸗ 
ben an den Röm. König, worin fie ſich deshalb verantworten, bei 
dieſem durch allerlei unerweisliche Anſchuldigungen in ein ſehr un ⸗ 
günſtiges Licht geſtellt, fo daß er genäthigt war, zu feiner Rech 
fertigung an den König einen Gegenbericht gelangen zu N worin 
er „die Unwahrheiten“ der Kreisſtände nachwies). 

Im September dieſes Jahres (1537) berief der Deutſchmweiſter 
ſämmtliche Gebietiger in Franken zu einem Kapitel⸗Geſpräch in 
Mergentheim. Anlaß dazu gab eine eingereichte Bittſchrift des dor⸗ 
tigen Bürgermeifters, Raths und der geſammten Bürgerſchaft wegen 
Aufhebung der in der Stadt beſtehenden Leibeigenſchaft. Man am 
leunte in der Berathung darüber allgemein an, „daß folche Leib 
eigenſchaft nicht einen überaus rechtmäßigen, guten Anfang un 
Grund habe, die Aufhebung aber zuverfichtlich dem Dentſchmeiſter 
und dem Orden zu Lob, ſowie der Stadt Mergentheim zu bien; 
derm Gut und Aufnahme kommen werde.“ Man beſchloß daher, 
weil die Leibeigenſchaft ſeit undenklichen Zeiten dem bertigen ern 
thur zugehört habe, mit der Stadt wegen einer Entſchädigung fürn 
ihn von jährlich 15 bis 20 Gulden in Verhandlung zu kreten, wofäe 
man dann alle Bürger und Einwohner nebſt Frauen und Kindern 
für völlig frei erklüren wolle). Am 12. November lam zwiſchen 
dem Deutſchmeiſter und dem Rath der Stadt ein Vertrag zu Stande, 
worin der erſtere die geſammte Bürgerſchaft und alle ihre Nag 
kommen von der Leibeigenſchaft und Allem, was mit ihr zuſammen⸗ 
hing, völlig frei und ledig erklärte, wogegen der Rath ſich ver⸗ 
pflichtete, dem jederzeitigen Komthur zu Mergentheim zu e 
Zeiten als Entgelt jährlich 15 Gulden zu entrichten I Be 


) Verhandlung vom J. 1537 im M- Arche zu Stuttgart. Der Kurftten 
von der Pfalz wird dabei als oberſter Ganerbe genannt. Wei 

Y Verhandlung im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Im uebrigen, hieß es, wolle 
mam die Sache ſelbſt auf ſich beruhen laſſen, weil dem Orden nicht viel 8 
gelegen ſei. 

) Kapitel ⸗Geſpräch zu Mergentheim am Montag und warnt 1007 im 
N.⸗Archis zu Stuttgart. 

9 Vertrage Ntkunde, dat. Montag nach Martin 1657 bei Jaeger Ide 


u WB — 


Während nun um biefe Zeit mehre dem Herzog von Preußen 
verwandte Fürſten am Hofe des Kaiſers eifrig bemüht waren, diefen 
zu bewegen, beim Deutſchmeiſter dahin zu wirken, daß er ſich wo 
möglich mit einer Geldſumme in ſeinen Anſprüchen auf Preußen 
abfinden laſſen möge, wozu der Herzog ſich ſehr geneigt erklärte 
und auch den König von Polen, feinen Lehnsherrn dafür zu ge⸗ 
winnen ſuchte ), dauerten die Streithändel zwiſchen dem Orden 
und mehren Deutſchen Fürſten und Grafen immer noch fort. Wie 
der hartnäckige Gegner des Ordens Herzog Otto Heinrich von der 
Pfalz auf feinen Anforderungen noch fort und fort beharrte“), fo 
belaſteten auch die Herzoge von Sachſen, von Wirtemberg, die Gra⸗ 
ſen don Oettingen u. a. die nahegeſeſſenen Komthure und deren 
Unterthanen mit Steuern und allerlei läſtigen Dienſtleiſtungen und 
überall klagte man über Beeinträchtigungen und Eingriffe der Für⸗ 
ſten in die alten Freiheiten und Vorrechte des Ordens). In eine 
ſehr bevenkliche Lage kam der Landkomthur zu Marburg durch die 
Forderung des Landgrafen Philipp von Heſſen, zwölf Studenten in 
das bortige Haus aufzunehmen und überdieß auch einen entlaufenen 
Pfaffen mit Lebensunterhalt zu verſorgen. Er legte die Sache in 
einem Kapitel⸗Geſpräch zu Kapfenburg den dortigen Gebietigern zur 
Berathung vor. Man war lange zweifelhaft, was man thun und 
laſſen ſollte; die Forderung zu bewilligen oder zu verweigern, Bei⸗ 
des ſchien einem Fürſten gegenüber, wie Philipp war, gleich be⸗ 
deutlich und gefährlich. Die Aufnahme des Pfaffen fand man aller 


Ordnung widerſtreitend, aber auch die der Studenten ganz gegen die 


Seiſtang des Ordens, zumal da man durch fie einen ſehr nachthei⸗ 
ligen Einfluß auf das ſittliche Leben der Ritterbrüder befürchten 


Der Deutſchmeiſter erklärt, „daß wir dieſelbige Leibeigenſchaft mit allen und 
jeden ihren Anhangen und Beſchwerden ganz und gar für Uns und alle Unſere 
Nachkommen und Orden aufgehabt, und alle unſer Bürger zu Mergentheim, 
welche da find und noch fein werden, derſelben ee ey und ledig 
gezahlt geben und tun das in Craft dieß Briefs.“ 

1) Schreiben des Herzogs von Preußen an den König von Polen, dat 
October 1587 im Archiv zu Königsberg. 

2) Schreiben Georgs von Heideck an den Herzog von Preußen, bat. Ren» 
burg 15. April 1537. 

) Berhandlungen im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Namentlich unterlagen die 
Ordensunterthanen zu Kapfenburg, Ulm und Winnenden einem ſchweren Steuer⸗ 
dend und mit Graf Lnbwig von Oettingen lag der Orden beſtändig in Streit. 


— 


— — — 


— —— — m — —— — — — —— — 


— 2 — 


mußte). Bon der Beſorgniß geleitet, daß der Landgraf bei einiger 
Nachgiebigkeit bald noch andere Forderungen erheben und dann auch 
audere Fürſten und Reichsſtände nach dieſem Beiſpiel in gleicher 
Weiſe verfahren könnten, zugleich auch von der Anſicht ausgehend, 
„daß der Orden ſtets ein beſonderer Aufenthalt des Adels und der 
Ritterſchaft geweſen ſei,“ beſchloß man endlich, dieſen mit in die 
Sache zu ziehen und ihm die Beſchwerden vorzutragen, mit der 
Bitte, durch ſeinen Einfluß beim Landgrafen zu vermitteln, vos 
feiner Forderung abzuſtehen. Komme man damit nicht zum Ziel, 
ſo wollte man einen Vertrag einleiten, worin man ſich bis zum 
Ausſpruch eines allgemeinen Coneils zu einem Jahrgeld für den 
Unterhalt der Studenten verpflichten ſollte, und gelinge auch dieß 
nicht, ſo ſollte der Landkomthur, um ſich bei ſeinem Widerſtand ver 
etwaniger Beſtrickung zu ſichern, ſich an einem feſten Ort feiner 
Ballei verborgen halten oder ſich nach Franken flüchten ). ar 
Häufig lagen auch noch die Städte mit den Komthuren in 
Streit und um dieſe Zeit keine mehr als Fraukfurt, wo man den 
dortigen Komthur bald in feinen Bauten, bald in andern alther⸗ 
kammlichen Befugniſſen zu beſchränken und zu hindern ſuchte ). 
Während dieſer Streithändel veranlaßte aber das zwiſchen dem 
Papſt Paul III, dem Kaiſer und der Republik Venedig geſchloſſent 
Bündniß gegen den Sultan Suleiman) den Nöm. König zu einem 
abermaligen Aufruf an den Deutſchen Orden, ſich in mäglichſter 
Eile zu einem Zuzug gegen die Türken zu rüſten. Nachdem man 
auf dem Tage zu Kapfenburg die Sache berathen und beſchleſſen ), 
traf man im Juni ſofort auch Anſtalten zur Rüſtung, um auf bes 
Königs Aufforderung mit dem verlangten Streithaufen unter dem 


) Es heißt in der Verhandlung darüber: So auch die 12 Studenten in 
das Haus genommen, dieſelben würden unzweifelich unterſtehen, die Nitterbrüder 
zu verleiten, nachdem das Volk nicht feiert, ſondern als eine freſſende Krankheit 
und räudige Schafe für und für um ſich frißt und andere bemault.“ 

) Verhandlungen im Kapitel⸗Geſpräch zu Kapſenburg Montag nach ae 
Domini 1538 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Darüber Verhandlungen vom Jahre 1537 und 1538 im N.⸗Archiv zu 
Stuttgart. 

) Zinkeiſen Geſchichte des Osman. Neichs II. 777. 

) Man meldete dem Röm. König: ſofern er eine anſehnliche Hüte von 
den Neichefürſten und Ständen erhalte, wolle auch der Orden Ales hintanſetzen 
und ihm die nach dem Augsburger und Negensburger en ie 1 
auferlegte Halſe Bellen. N.⸗Archtv zu Senttgart. 


_ nn — 


Romiäur zu Kapfenburg Srafen Johann don Hohenlohe ſog leich 
im Felde erſcheinen zu tunen‘). Wahrſcheinlich ſollte es als Be⸗ 
lohnang für die bewieſene Bereitwilligkeit gelten, wenn der Kaiſer 

bald darauf vermittelte, daß der Deutſchmeiſter wieder als Mitglied 
des Fränkiſchen Kreiſes mit Sitz und Stimme auf den Kreistagen 
von den Fürſten und Ständen dieſes Kreiſes aufgenommen wurde). 
Im Herbſt des Jahres 1538 veranlaßten verſchiedene innere 
Angelegenheiten des Ordens die Berufung eines Provinzial⸗Kapitels 
in das Haus zu Neckars⸗Ulm. Vor allem mußte ein zwiſchen dent 
Deutſchmeiſter und dem jüngſt verſtorbenen Landkomthur von Fran⸗ 
ken Wilhelm von Neubaufen über den Nachlaß eines verſtorbenen 
Ordensritters entſtandener Streit geſchlichtet werden, weil er auch 
für zukünftige Fälle noch Folgen haben konnte. Nach langer Vev⸗ 
handlung kam das alte Geſetz in Geltung, daß aus dem Nachlaß 
eines Ordensbruders jeder Zeit dem Deutſchmeiſter nur dasjenige 
zufalle, was nicht an ſich ſchon einem Ordenshauſe zugehöre oder mit 
veſſen Renten erworben worden fei. Mehre Ueberſchreitungen der 
Londkomthure in ihrer amtlichen Befugniß veranlaßten den Deutſch⸗ 
meiſter zu dem Mandat, daß fortan kein Landkomthur ohne ſeine 
Genehmigung auf irgend ein Ordenshaus mittelſt einer Verſchrei⸗ 
bung eine Geldanleihe aufnehmen ſolle). Die immer bedenklicheren 
Gerhältuiſſe der Balleien Sachſen und Thüringen ließen es rath⸗ 
am finden, die fie betreffenden Urkunden in beſſere Verwahrung 
z nehmen und ihre Ablieferung zu verlangen, um fich ihrer beim 
etwanigen Verlaſt der Häuſer im Recht bedienen zu können. WS 
bam endlich im Kapitel auch die Frage zur Sprache, wie es fortan 
mit der Wahl des Deutſchmeiſters und mit feinen Wohnfitz im 
Hauſe zu Mergentheim gehalten werden ſolle? Um jedoch beſorg⸗ 
liche Irrungen mit den ſ. g. Preußiſchen Balleien zu vermeiden, 
da man über deren Zulaſſung immer noch nicht einig war, trug 
der Meiſter darauf an, die Sache der Wahl, ſo lange er lebe, auf 
ſich beruhen zu laſſen, äußerte aber aus wichtigen Gründen den 
dringenden Wunſch, daß man die ni in Betreff des Sau zu 


) Verhandlung im Kapitel zu Kapfenburg Mittwoch nach ee 1538. 
Die Pallei Franlen ſtellte 28 Reiter. 
„ 9 Nach einer Urkunde, Dal: N N nach Ritieni 1688, a 
856. bei Jaeger V. 1588. ; 
) Beſchluß des Kapitels zu ect» An im. R Archis zu Stutgest. 


8 I. um 

Mergentheim zur enbätchen Entſcheidung bringen amd es auf ewige 
Zeiten durch einen Tauſchvergleich dem Meiſter als beſtändiger 
Wohnſitz zugewieſen werden möge. Man verſchod e die wellen 
Verhandlung darüber auf eine ſpätere Zeit). 

Das Jahr darauf (1539) war indeſſen nicht sähe; Aber 
die inneren Angelegenheiten des Ordens weiter zu verhaudeln. G 
begann im Frühling ein heftiger Streit mit dem Landgrafen Phi⸗ 
kipp von Heſſen. Es war am 16. Mai, als diefer Jürſt, en 
ſchloſſen, der evangeliſchen Lehre wie in fetten ganzen Laude, fo 
auch in Marburg allgemeinen Eingang zu. verfchaffen, dem dam 
ligen Landkomthur der Ballei Heſſen Wolfgang Schntzbar genannt 
Milchling ankündigen ließ: er werde am nächſten Sonntag in der 
Ordenskirche einer evangeliſchen Predigt beiwohnen und alsdann 
das Abendmahl empfangen, der Ordensgeiſtliche habe daher die 
Kanzel an diefem Tage nicht zu betreten. Am Tage darauf brach⸗ 
ten Abgeordnete des Landgrufen dem Landkemthur den Befehl, ihnen 
das Monument und den Sarg öffnen zu laſſen, worin ſich die Mes 
kiquien der heil. Elfſabeth befänden, um dieſelben auf das Kichleß 
zu bringen. Der Landkomthur weigerte ſich deſſen und begab ſich 
felbſt zum Fürſten; allein fo dringend und nachdrücklich auch = 
ſeine Borftellungen. waren, fo hatten fie doch. beinen Erfolg. Der 
Landgraf beharrte auf ſeinem Verlangen und als am folgenden Bag 
der Gottesdieuft beendigt war, wiederholte er feinen Veßehl, daß 
ihm die Thüren zum Grabmahl der heil. Elifabeth geöffnet würden. 
Trotz langem Verweigern des herbeigerufenen Landlemthurs geſihn 
es enblich und als der Fürſt nun in Begleitung des Herzog U 
brecht von Lüneburg⸗Grubenhagen und einer großen Zahl von 
Grafen, Hofleuten, Vorſtehern der Univerſität, dem Rath der Stadt 
und vielen Bürgern dem Grabdenkmahl näher getreten war, forderte 
er den Landkomthur auf, das eiſerne das Monument umgebende 
Geländer und das Grabmahl aufzufchliegen. Diefer indeß gab dem 
Befehl keine Folge und als man mit aller Heftigkeit in ihn drang, 
warf er die Schlüſſel hinweg. Man war nicht im Stande, das 
Denkmahl mit den Schlüſſeln zu öffnen; man mußte es mit aller 
Gewalt erbrechen und ebenſo das Monument felbft, worin die Re⸗ 
ffquien der * in einem ſilbernen Sarge verwahrt lagen. 


= 1) Verhandtengen im Kapiel-Geiprich m x Reli Montag 8 Aller 
Heiligen 1688 im R.⸗Archis zu; Giangent. . e 


U 


Nicht ume ein unwürdiges Gefpött)) holte der Landgraf mit eige⸗ 
ner Hand die heiligen Ueberreſte der hochgefeierten Wohlthäterin 
aus dem Sarge heraus und ließ ſie durch ſeinen Statthalter Georg 
von Kollmatſch in einem Futterſack auf das Schloß in die Kapelle 
S. Michaels bringen und dann zerſtreuen. Endlich ward der Land⸗ 
lomthur auch gezwungen, dem Landgrafen den Schrank zu zeigen, 
in welchem ſich das Haupt der heil. Eliſabeth befand. Er ward 
geöffnet und man fand es da noch mit der koſtbaren goldenen Krone 
verſehen, mit welcher es einſt Kaiſer Friedrich II geſchmückt. Trotz 
allem Widerſpruch des Landkomthurs ließ es der Landgraf ebenfalls 
aufs Schloß tragen und ſo war nun das Gotteshaus des Ordens 
feiner hochgefeierten Heiligthümer gewaltſam beraubt. Philipp ſuchte 
diefe feine Gewaltthat durch die Erklarung zu rechtfertigen: er habe 
in ſolcher Weiſe „der Abgötterel und Ketzerei, wie fie vormals mit 
ſolchem Gebein geſchehen,“ für die Folge vorbeugen wollen ). 
Es darf kaum erwähnt werden, daß dieſes gewaltſame Ver⸗ 
fahren des Landgrafen, fein eigenmächtiger Eingriff in die alte 
Glaubensſache im ganzen Orden den tiefſten Unwillen und eine all⸗ 
gemeine Erbitterung zur Folge hatte. Der Deutſchmeiſter wandte 
ſich ſofort mit einer Klazſchrift an den Kaiſer ihm vorſtellend: ob⸗ 
gleich ihm und dem Orden durch des Kaiſers Gnade auf dem Reiche: 
tage zu Augsburg alle ſeine Freiheiten verbürgt ſeien, der Orden 
auch ſeit undenklicher Zeit unter kaiſerlichem Schutz und Schiym 
geſtanden habe, der Landfriede jede Gewaltthat, jede Beſchädigung 
eines Reicheſtandes verbiete und in Nürnberg ein Friedensſtand mit 
den proteſttrenden Fürſten aufgerichtet ſei, fo. habe doch trotz dem 
der Kurfürſt von Sachſen dem Orden nicht nur mehre feiner Häuſer 
und Höfe, wie das zu Plauen u. a. weggenommen, ſondern der 


) „Das walt Gott! ſagte Philipp, das iſt S. Eliſabethen Heiligthum! 
Mein Gebeines und Knochen! Komme her Muhme Eltz, das iſt meine Elter⸗ 
Mutter, Herr Land⸗Tommenthur, es iſt ſchwer, wollte wünſchen, daß es lauter 
Kronen wären, es werden der alten Ungariſchen Gulden ſeyn. ) Der Landkom⸗ 
thur erwiederte: er wüßte es nicht, ſei ſein Lebtage nicht ſo nahe gekommen, 
wollte auch zu Gott, daß es jetzt nicht geſchehe. 

. ) Das Speeiellere der oben erwähnten Vorgänge in Hiſtor.⸗diplom. Unter⸗ 
richt p. 44—45 und beſonders im Extract des darüber aufgenommenen Proto- 
colls Beilage Nr. 126. De Wal Histoire etc. III. 827—380. Rom met 
Geſchichte von Heſſen III. 371-878; ſpecieller noch in den . III. 
814 fl. Kuchenbecker Collect. I. 256-2286. ö 


— 81 — 


Landgraf Philipp von Heſſen nun auch den Sarg und Leichnam der 
heil. Eliſabeth an ſich gebracht, zum Schein vorgebend, Abgötterei 
damit zu verhüten, ja „er erfreche ſich überdieß noch für und für, 
den Landkomthur und das Ordenshaus zu Marburg nebſt andern 
in ſeinen Landen mit allerlei Neuerungen und Beſchwerungen zu 
beläſtigen“). Auf feine Bitte um Schutz gegen den gewaltthätigen 
Fürſten erließ der Kaiſer aus Madrid an dieſen den Befehl: die 
Heiligthümer S. Eliſabeths in ihren Sarg zurückzulegen und dieſen 
entweder ihm ſelbſt oder dem Röm. König, deſſen Abgeordneten oder 
auch ſofort dem Adminiſtrator des Ordens wieder zurückzugeben, ſich 
aber auch fortan aller Gewaltthätigkeiten und Beläſtigungen gegen 
den Orden und alle ſeine Angehörigen in ſeinen Landen zu enthal⸗ 
ten, „damit Wir, fügte er hinzu, von unſerm Fürſten, dem Admi⸗ 
niſtrator des Hochmeiſterthums um Hülfe des Rechts ferner nicht 
angeſucht würden, denn Deine Liebe hat leichtlich zu ermeſſen, daß 
uns nicht gebühren wollte, in dieſem Sale an auf fein Anſuchen 
rechtlos zu laſſen“ ). 

Damit aber war die Sache noch keineswegs abgethan. Der 
Deutſchmeiſter mußte nicht nur auch beim Röm. Könige, der im 
Februar des J. 1540 einige Tage im Ordenshauſe zu Mergentheim 
verweilte ), darüber Klage führen, daß der Landgraf dem kaiſer⸗ 
lichen Befehl nicht Folge geleiſtet, ſondern dieſer ſprach ſich auch 
gegen den Landkomthur höchft unwillig darüber aus, daß man ihm 
jetzt eine ihm früher verſprochene Summe von 5000 Gulden nebſt 
einem gewiſſen Korngeld nicht mehr vorſtrecken wollte, damit dro⸗ 
hend, er möge die Folgen ſeines Nichthaltens deſſen, was er ver⸗ 
ſprochen, ſich ſelbſt zuſchreiben ). Man fand in einem Kapitel⸗Ge⸗ 
ſpräch zu Horneck rathſam, wo möglich die Mißhelligkeiten mit dem 
Landgrafen auf gütlichem Wege auszugleichen. Dieß ſollte eine 
Geſandtſchaft, vornehmlich an deren Spitze der Landkomthur Graf 
Philipp von Solms verſuchen und zugleich des Landgrafen Geſinnung 


Y Schreiben des Deutſchmeiſters an ven Kaiſer, dat. Wertheim 21. Juli 
1539 in Entdeckter Ungrund u. ſ. w. Nr. LXXXI. 

2) Schreiben des Kaiſers an den Landgr. von Heſſen, dat. Madrid 14. Oe⸗ 
tober 1539 bei Jae ger IV. 78. Juſti Vorzeit Jahr 1827. 209. 

9) Nach der Traperie⸗ Rechnung betrugen die Koſten des Aufenthalts für 
das Haus 225 Gulden. Jaeger V. 1540. | 

) Schreiben des Landgrafen an den Landkomthur, dat. Rotenburg Dien ⸗ 
ſtag nach Oculi 1540 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Beilage 121. 

Voigt, d. Deutſche Orden. II. 6 


— 82 — 


gegen den Orden näher ausforſchen. Gelinge der Verſuch nicht, ſo 
beſchloß man, nach dem Rath des Röm. Königs durch eine Geſanpt⸗ 
ſchaft die Sache, beſonders in Betreff des geraubten Heiligthums 
nochmals an den kaiſerl. Hof zu bringen und um weitere Maß⸗ 
regeln zu bitten). Die Sendung blieb ohne Erfolg; vielmehr fand 
es der Landkomthur zu ſeiner Sicherheit rathſam, die Ballei zu 
verlaſſen; man beſchloß im Kapitel zu Horneck, ihm einſtweilen das 
Haus zu Mainz einzuräumen und ihn auf gemeine Koſten der Ge⸗ 
bietiger dort zu unterhalten ). 

Auch mit dem Kurfürſten Johann Friedrich von Sachſen lag 
der Orden um dieſe Zeit noch fort und fort in Streit. Wie er⸗ 
wähnt, hatte man ſich beim Kaiſer auch über dieſen Fürſten wegen 
unrechtmäßiger Einziehung mehrer Ordenshäuſer beklagt. Ohne 
aber auf den kaiſerlichen Befehl zu achten, ſie dem Orden zurück⸗ 
zugeben, ſelbſt auch ohne ſich deshalb nur irgendwie zu verantworten, 
erlaubte er ſich jetzt einen neuen Eingriff in des Ordens Eigenthum. 
Man hatte ſchon längſt den Komthur zu Altenburg, wie es ſcheint 
nicht ohne Grund, beſchuldigt, daß er den Beſtimmungen des früher 
mit dem Kurfürſten (1529) geſchloſſenen Vertrags ) nicht nur nicht 
Folge geleiſtet, ſondern ſeine Pflichten auch vielfach verabſäumt und 
ſein Haus nebſt deſſen Beſitzungen aus Eigennutz verwahrloſt und 
verwüſtet habe). Man hatte nachmals vergebens vom Komthur 
und vom Statthalter der Ballei Thüringen Chriſtoph von Reckerodt 
von Seiten des Kurfürſten die Einlieferung ſämmtlicher das Haus 
zu Altenburg betreffenden Urkunden nebſt einem Erbregiſter verlangt. 
Sie hatten den Beſitz derſelben abgeleugnet. Darauf ertheilte der 
Kurfürſt ſeinem Amtmann zu Altenburg den Befehl, ſich das dor⸗ 
tige Ordenshaus nebſt allen ſeinen Zubehörungen einräumen zu 
laſſen, um es ſeiner urſprünglichen Beſtimmung gemäß zu milden 
Zwecken zu verwenden, wogegen dem Komthur eine Entſchädigung 


) Verhandlungen im Geſpräch zu Horneck, Donnerſtag nach Lätare 1540 
im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Verhandlung ebendaſelbſt. 

) S. oben S. 41. 

) Vgl. die Abhandlung von Gabelentz: Die Aufhebung des Deutſchen 
Ordenshauſes zu Altenburg u. ſ. w. in den Mittheilungen der Geſchichts⸗ und 
Alterthumsforſchenden Geſellſch. des Oſterlandes zu Altenburg II. H. II. S. 150 
Beilage 20. | 


oder eine jährliche Rente zugefichert werden ſollte). Der Komthur 
mußte ſich fügen; er legte zwar eine Proteſtation gegen das Ver⸗ 
fahren ein, ſie ward aber nicht weiter beachtet. Es wurde auf höch⸗ 
ſten Befehl ein Aufſeher über das Haus eingeſetzt, vom Rath der 
Stadt ein neues Hospital eingerichtet, die Einkünfte zum Theil zur 
Unterhaltung der Geiſtlichen und Schullehrer verwendet und man⸗ 
ches andere umgeſtaltet ). Indeß dauerte dieſer Zuſtand der Dinge, 
wie wir ſpäter ſehen werden, doch nur einige Jahre. Man wandte 
ſich ſogleich vom Kapitel zu Horneck aus gegen des Kurfürſten ge⸗ 
waltthätiges Verfahren an den Kaiſer um Hülfe ). 

Neben dieſen ungerechten Eingriffen in des Ordens Eigenthum 
in Heſſen und Sachſen dauerten auch in andern Balleien die Strei⸗ 
tigkeiten mit den Fürſten über Beſteuerungen und Dienſtbelaſtungen 
der Ordenshäuſer, willkührliche Anmaßungen gegen des Ordens 
Gerichtsbarkeit und andere Beſchwerden nach wie vor noch fort, ſo 
namentlich der Streit mit dem Pfalzgrafen Otto Heinrich, und es 
hatte auch wenig Erfolg, daß ſich der ‘Dentfchmeifter vom Röm. 
Könige ſein ausſchließliches Jurisdictions⸗Recht in Mergentheim, 
Gundelsheim und mehren andern Ordensbeſitzungen von neuem be⸗ 
ſtätigen ließ“), denn wie die Grafen von Oettingen gegen das Haus 
Kapfenburg, erlaubten ſich auch andere Dynaſten immer wieder allerlei 
Anmaßungen gegen des Ordens Rechte und Freiheiten ). 

Aber auch im Orden ſelbſt waltete noch fortwährend Unfriede 
und Zwift. Die körperlichen Umſtände des Deutſchmeiſters Wal⸗ 
thers von Cronberg ließen erwarten, daß er ſeinem hohen, ſchweren 
Amte nicht mehr lange werde vorſtehen können, und ſo drängte ſich 
auch jetzt wieder im Kapitel zu Horneck die Frage auf, wie es im 
betreffenden Fall mit der neuen Meiſterwahl gehalten werden ſolle? 
Die Landkomthure des Preußiſchen Gebiets (der ehemaligen Kammer⸗ 
Balleien des K hielten ſich nach einem frühern Ueber⸗ 


1) Schreiben des Kurfürſten von Sachſen, dat. Eiſenberg 1. N 539 
Abhandlung von Gabelentz Beilage 8. 

) Das Nähere in der Abhandlung von Gabelentz a. a. O. N 

Verhandlung im Kapitel⸗Geſpräch zu Horneck im R.⸗Archiv zu Stuttg. 

) Beſtätigungsurkunde, dat. Hagenau 22. Juli 1540. Jaeger V. 1540. 

) Verhandkungen zu Horneck im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Man beſchloß, 
der Deutſchmelſter ſolle wegen der häufigen Anmaßungen gegen die Privilegien 
des Ordens auf nächſtem Reichstage beſonders auch eine genauere Declaration 
in Vetreff ſeiner Freiheit von allen fremden Gerichten auszuwirken ſuchen. 

6* 


— BE — 

einkommen dazu berechtigt, während die Adminiſtration des Hoch⸗ 
meiſterthums mit dem Deutſchmeiſterthum verbunden ſei, an der 
Meiſterwahl mit Theil nehmen zu können). Nach der Lage der 
Verhältniſſe war ihr Recht auch nicht zu beſtreiten. Allein in dem 
letzten General⸗Kapitel zu Mergentheim (1536) hatten ſie, vielleicht 

durch einige ihnen angemuthete Beſchränkungen ihres Wahlrechts 
dazu veranlaßt, eine Erklärung abgegeben, die man dahin deutete, 
als hätten fie ſich der Theilnahme an der Wahl ganz entſchlagen. 
So war unter den Landkomthuren Zwieſpalt entſtanden und man 
beſchloß jetzt im Kapitel zu Horneck: Es ſolle im Auguſt mit den 
Landkomthuren des Deutſchen Gebiets in Mainz über die Sache 
der Meiſterwahl verhandelt, die Gebietiger des Preußiſchen Gebiets 
aber nicht dazu eingeladen werden, „weil ſie ſie nichts angehe.“ 
Werde der Deutſchmeiſter, wie ihm aufgetragen ward, mit den 
Landkomthuren des Preußiſchen Gebiets keine gütliche Einigung zu 
Stande bringen und dieſe ſich vielleicht eine Appellation vorbehalten, 
ſo ſollte in Mainz berathen werden, wie es zur Verhütung einer 
noch größeren Zerrüttung bis zum Austrag der Sache im vorkom⸗ 
menden Falle gehalten werden ſolle ). 

Neben dieſer Spaltung im Innern des Ordens 1 1 85 auch 
mancherlei Unordnungen in den einzelnen Komthureien vielfach zur 
Seite. In der Ballei Franken war das Haus zu Genghofen durch 
die ſchlechte Verwaltung des Hauskomthurs in ſolchem Verfall, daß 
der Beamte ſeines Amtes entſetzt werden mußte. Bei einer Viſita⸗ 
tion in der Ballei Utrecht fanden ſich ſo viele Vergehungen der 
dortigen Amtsbrüder und ſelbſt auch des Statthalters gegen das 
Ordensgeſetz und Herkommen, daß man mit aller Strenge und ſelbſt 
mit der Drohung, die Hülfe des Kaiſers in Anſpruch zu nehmen, 
gebieten mußte, von dem geſetzwidrigen Verfahren abzulaſſen. Dem 
Landkomthur von Sachſen mußte man auf ſeine Bitte, ihn mit taug⸗ 
lichen Ritterbrüdern zu verſorgen, denen er die Aemter anvertrauen 
könne, die Antwort geben, es ſei ein ſolcher Mangel an rechtſchaffe⸗ 
nen Perſonen, daß „man ſich mit Beſetzung der Hausämter kaum 
zu flicken und zu helfen wiſſe.“ Wenn er nicht gute, fromme und 


1) Es heißt in der Verhandlung zu Horneck: Es ſei den Landkomthuren 
des Preußiſchen Gebiets im Kapitel zu Speier 1525 bewilligt worden, während 
der obenerwähnten Anordnung ‚fie zur Wahl eines Deutſchmeiſters und Admi⸗ 
niſtrators zuzulaſſen. 

2) nn im Kapitel zu Horneck 1540 im u- zn Stuttgart. 


redliche Leute in den Orden aufnehmen könne, fo müſſe er bis auf 
beſſere Zeiten die Häuſer auf andere Weiſe verwalten laſſen ). In 
der Ballei Alten⸗Bieſen war es längſt dahin gekommen, daß die 
gewöhnlichen Einnahmen zu den Ausgaben bei weitem nicht mehr 
zureichten; man ſah ſich zu dem Beſchluß genöthigt, daß fortan in 
allen wichtigen, mit Koſten verbundenen Angelegenheiten auch alle 
Paſtoren und andere Ordensperſonen, die nicht Kapitulare ſeien, 
nach ihrem Vermögen mit beiſteuern ſollten ). 

Großen Nachtheil brachte den Ordenshänſern der Juden⸗Wucher, 
der trotz den ſtrengen Verboten auf mehren Reichstagen mit den 
Ordensbeamten und deren Unterthanen an vielen Orten noch immer 
mit größter Frechheit betrieben wurde. Man hatte immer neue 
Schliche und Wege gefunden, wie man das Geſetz umgehen konnte. 
Alle Verluſte, die für Viele aus den betrügeriſchen Wuchercontracten 
der „nagenden Juden“ durch langwierige Proceſſe vor den Gerichten 
erfolgt waren und nicht ſelten Familien mit Habe und Gnt in die 
drückendſte Armuth gebracht hatten, waren noch nicht hinreichend ge⸗ 
weſen, um von dem verderblichen Unweſen abzuſchrecken. Da erließ 
der Deutſchmeiſter an alle Ordens» Angehörigen und Unterthanen 
die Verordnung: „Niemand ſolle fortan mehr weder heimlich noch 
öffentlich von Juden etwas entlehnen, mit ihnen handeln, ihnen 
Güter oder Gerechtſame verpfänden oder auch Verſchreibungen an 
ſie ausſtellen bei Vermeidung der Wucherſtrafe nach Geſtalt und 
Gelegenheit eines Jeglichen Ueberfahrung an Leib und Gut. Wer 
in Erfahrung bringe, daß Jemand trotz dieſem Gebote bei Juden 
Geld aufnehme oder ſich in Wuchercontracte einlaſſe, ſolle es binnen 
Monatsfriſt bei einem Rügegericht des Ordens rügen oder wo ein 
ſolches nicht vorhanden ſei, es des Ordens Amtleuten, denen der 
Ueberfahrer unterworfen ſei, alsbald anzeigen. Wenn aber Jemand, 
Chriſt oder Jude dem zuwider handle, dem ſolle nach dem Reichs⸗ 
abſchied des Contracts, Schulden, Bürgſchaft oder Verpfändung 
halber vor keinem Gericht weder Recht noch Bezahlung vom Deutſch⸗ 
meiſter oder den Ordens ⸗Amtleuten geſtattet oder dazu verholfen 
werden, abgeſehen von allen vom Kaiſer der Judenſchaft verliehenen 
„vermeinten Freiheiten.“ Die Landkomthure, Statthalter, Komthure, 


) Darüber die Kapitel⸗Verhandlungen im N.⸗Archiv zu Stuttgart. 
2) Kapitel ⸗Schluß zu Bieſen bei Wimar Kapitel» „Schlüſſe p. 85 in der 
Billiothek zu Weimar und Archiv zu Sachſenhanſen. 


— 86 — 


-Amtleute, Vögte, Schultheiße, Bürgermeiſter und Richter wurden 
vom Deutſchmeiſter aufgefordert, dieſes Verbot in ihren Komthu⸗ 
reien und Amtsberichten überall bekannt zu machen und für deſſen 
Aufrechthaltung Sorge zu tragen ). 

Aber nicht blos durch ſolchen Judenwucher, ſondern auch auf 
andere Weiſe wurden hie und da die Ordenshäuſer oft noch ord⸗ 
nungswidrig mit Schulden überladen. So fand man ſich in der 
Ballei Elſaß zu der Verordnung veranlaßt: kein Komthur ſolle 
fortan in ungeziemender Weiſe durch Verpfändungen und Geldauf⸗ 
nahmen ſein Haus mit Schulden beſchweren, außer mit Wiſſen und 
Willen des Landkomthurs. Wer es ſich dennoch eigenwillig erlaube, 
ſolle von dieſem mit Rath ſeiner Rathsgebietiger ſeines Amtes ent⸗ 
ſetzt werden. Und weil man auch dort mit dem Nachlaß eines ver⸗ 
ſtorbenen Landkomthurs oder Komthurs nicht immer ordnungsmäßig 
verfuhr, ſo mußten auch für dieſe Fälle Vorſchriften gegeben werden, 
wie es damit zum Beſten der Ordenshäuſer gehalten werden ſolle ). 

Dabei aber ließ der Deutſchmeiſter auch die äußern Angelegen⸗ 
heiten ſeines Ordens nie aus den Augen. Auf die Nachricht, daß 
der König von Polen wegen Aufhebung der gegen Herzog Albrecht 
von Preußen ausgeſprochenen Acht ſich wieder an den Kaiſer ge⸗ 
wandt und dieſer ihm geantwortet habe, er könne ſich darüber nur 
auf einem Reichstage entſcheiden und werde die Sache auf dem 
nächſtfolgenden zur Verhandlung bringen ), unterließ der Meiſter 
nicht, auch ſeiner Seits an den Röm. König eine neue Beſchwerde 
über den Herzog wegen der fortwährenden Zurückhaltung Preußens 
zu richten. Er erhielt zwar keine beſonders tröſtende, der des Kai⸗ 
ſers ziemlich gleichlautende Antwort *). Als indeß im Februar (1541) 


) Der gedruckte Erlaß des oben in feinem weſentlichen Inhalt mitgetheil⸗ 
ten Verbots, dat. Mergentheim am 20. des Herbſtmonats 1540 im R.⸗Archiv 
Wien. Beſonders häufig wurden die Proceſſe wegen des betrügeriſchen Juden⸗ 
wuchers am Gericht zu Rottweil anhängig gemacht. Im Jahre 1542 ertheilte 
auch der Röm. König dem Orden einen beſondern Freiheitsbrief gegen den 
Audeuwucher. 
| ) Beſchlüſſe des Provinzial- Kapitels zu Alzhauſen 1540 im R.⸗Archin zu 
Stuttgart. Es heißt z. B. Alles baare Geld eines Berftorbenen ſolle ſtets nur 
zur Verbeſſerung eines Hanſes oder zur Ablöſung darauf liegender Zinszahlun⸗ 
gen verwendet werden. 

) De Wal Histoire VIII. 332. Bock 257. 

) Wir erfahren dieß durch ein Schreiben des Polniſchen Bevoflmächtigten 
Hieronymus Lasky, dat. Ulm 19. Anl 154, Wie ex vom Könige ſelbſt gebürt, 


= 58T oz 


der Kaiſer auf feiner Reife zum Reichstage in Regensburg auf das 
Haus Horneck kam und dort übernachtete ), mochte der Deutſch⸗ 
meiſter neue Hoffnung faſſen, ihn entſchiedener für ſeine Sache zu 
gewinnen; er ſah ſich jedoch abermals getäuſcht. Die ernſte Sprache 
des Königs von Polen in einem neuen Schreiben hatte bereits auf 
den Kaiſer ſo nachdrücklich gewirkt, daß er bald nach ſeiner Ankunft 
in Regensburg eine neue Suspenſion der Acht verfügte. Wie ſehr 
er überhaupt wünſchte, die ganze ihm unangenehme Sache möglichſt 
bald beſeitigt zu ſehen, geht aus ſeiner Antwort an den König klar 
hervor. „Wir haben, heißt es, die Acht zu verſchieben befohlen in 
Anſehung und Betrachtung nicht ſowohl unſeres Amtes als der 
brüderlichen Verwandtniß, die zwiſchen uns und Ew. Durchlaucht 
iſt. Wollte Gott, es wäre in unſerer Macht, das Decret (der 
Acht) ohne Gewalt oder Injurie ganz aufzuheben, wie wir dieß 
Ew. Durchlaucht wegen gern thun wollten.“ Die Sache liege nicht 
an ihm; ohne Verletzung ſeines Eides könne er die Reichsconſtitu⸗ 
tionen nicht aufheben. Er wolle jedoch bei den Reichsſtänden allen 
Fleiß anwenden, daß die Streitſache in füglicher Weiſe vertragen 
werde. In ähnlichen Worten ſprach ſich bald auch der Röm. König 
gegen den von Polen aus )). | 

Doch auch dem Deutſchmeiſter gab der Kaiſer nach einiger Zeit 
wieder einen Beweis ſeiner Geneigtheit gegen den Orden. Auf die 
bei ihm angebrachte Klage, daß trotz der Exemtion des Ordens von 
aller fremden Gerichtsbarkeit häufig noch ſowohl die Landkomthure, 
Komthure und übrigen Glieder des Ordens, als auch deſſen Amt⸗ 
leute, Diener und Unterthanen in Städten und auf dem Lande bald 
vor die kaiſerlichen Reichsgerichte, bald vor fürſtliche und ſtäd⸗ 
tiſche Hof⸗, Frei⸗, Land⸗, Burg⸗, Stadt⸗ und geiſtliche Gerichte 
vorgeladen und die bei den Ordensbeamten oder Ordensrichtern 
bereits angebrachten Klagen von dieſen abgefordert und an jene Ge⸗ 
richte gebracht würden, trat er dieſer Verletzung der Freiheit des 


hatte dieſer dem Meiſter geantwortet: Quod ad eam rem opus sit concordibus 
statuum Imperii animis, et propterea brevi futuram universalem N 
dietam, in qua ipse (der Meiſter) compareat et rem sollieitet. 

) Nach der Traperie⸗Nechnung betrugen die Verpflegungskoſten für den 
Kaiſer und fein Geleite von 500 Reitern auf eine Nacht 513 Gulden. Jaeger 
V. 1541. 

2) Schreiben des Kaiſers, dat. Regensburg 3. März 1541. Schreiben des 
Röm. Könige, dat. Wien 11. März 1541, Abſchrift im Archiv zu Königsberg. 


— 88 — 


Ordens durch die Verordnung entgegen: man ſolle künftig weder 
irgend einen Gebietiger noch eine andere Perſon oder Angehörige 
des Ordens, noch irgend jemand, der in deſſen Dienſt⸗ oder unter⸗ 
thänigem Verhältniß ſtehe, vor eins der genannten Gerichte laden, 
ſondern die Richter ſollten alle peinlichen und bürgerlichen Klag⸗ 
ſachen jeder Zeit an den Meiſter, die Landkomthure, Komthure oder 
die von ihnen Bevollmächtigten verweiſen und zwar jeden Ordens⸗ 
unterthan an den, unter deſſen Gericht er anſäßig ſei. Nur wenn 
den Klägern hier Orts das Recht verweigert oder eine Sache geiſt⸗ 
lich ſei, ſolle ein anderer Rechtsweg geſtattet ſein ). 

Wie der Kaiſer verſprochen, kam nun auf dem Reichstage die 
Achtserklärung gegen den Herzog von Preußen wiederum zur Sprache. 
Mit dem Geſandten des Königs von Polen verbanden ſich auch der 
Kurfürſt Joachim von Brandenburg, der Fürſt Wolfgang von An⸗ 
halt und die Geſandten des Kurfürſten von Sachſen, des Pfalz⸗ 
grafen Otto Heinrich, des Markgrafen Georg von Anſpach, des 
Landgrafen Philipp von Heſſen und mehrer anderer Fürſten in einer 
Bitte an den Kaiſer: wenn es ihm nicht zuſtehe, eine verhängte 
Reichsacht gänzlich durch ein Machtwort aufzuheben, doch öffentlich 
wenigſtens eine Suspenſion derſelben auszuſprechen ). Allein der 
Deutjchmeifter ?) ſäumte nicht, bald darauf eine Gegenſchrift einzu⸗ 
reichen, worin er mit allerlei Gründen zu erweiſen fuchle, daß auch 
ſelbſt eine Suspenſion der Acht ohne Verletzung der Rechte des 
Ordens nicht zuläſſig fe‘). Er wiederholte daher alsbald mit 
Bezug auf die Eingabe der genannten Fürſten an den Kaiſer das 
Geſuch, die Execution der Acht gegen den Herzog endlich doch voll⸗ 
führen zu laſſen ). Auf die eifrige Verwendung des Röm. Königs 


*) Kaiſerliche Urkunde, dat. Regensburg 17. Mai 1541 in Brandenburg. 
Uſurp.⸗Geſch. 207 Nr. 97. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 24. Lünig Reichs⸗ 
Archiv Teutſch. Orden 74. Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 46. 
96. ff. Beſtätigungen dieſer Urkunde von K. Ferdinand I. (Augsburg 28. Mai 
1559) und K. Maximilian II. (Augsburg 18. Mai 1566) in Brand. Ufurp.- 
Geſch. Nr. 99 und Acta des Ordens gegen Nürnberg p. 101. 

2) Supplication der oben genannten Fürſten an den Kaifer, bat. Regens⸗ 
burg 25. Mai 1541 im Archiv zu Königsberg. 

) Er war auf dem Reichstage ſelbſt anweſend. 

) Supplication des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Regensb. 19. Juli 
1541, im Archiv zu Königsberg. 

) Zweite Supplication des Deutſchmeiſters an den . dat. . 
XXIv. Julii 1541 im Archiv zu Königsberg. 


— 90 — 


aber wurde die Acht dennoch wieder auf ein Jahr ſuspendirt, eine 
gütliche Unterhandlung von den erwähnten Fürſten und Reichsſtän⸗ 
den für durchaus rathſam und zuläfſig erkannt und die Streitſache 
der Vermittlung einer Anzahl Commiſſarien anheimgeſtellt !). 
Mittlerweile war auch der geflüchtete Landkomthur von Heſſen 
Wolfgang Schutzbar genannt Milchling auf dem Reichstage zu Re⸗ 
gensburg erſchienen. Er fühlte ſich vor fernern Gewaltſchritten ſo 
unſicher, daß er den Kaiſer bat, ihn nebſt den übrigen Ordensglie⸗ 
dern und Dienern ſeiner Ballei für Leib, Habe und Gut in ſeinen 
beſondern Schirm und Schutz zu nehmen „und ihm und den Per⸗ 
ſonen und Dienern ſeines Ordens des Kaiſers und des heil. Reichs 
freie, ſtarke Sicherheit und Geleit mitzutheilen.“ Der Kaiſer ſtellte 
ihm zwar einen ſolchen Sicherheitsbrief auf die nächſten drei Jahre 
aus, nahm alle Freiheiten und Rechte in Schutz und Verſpruch, zu⸗ 
gleich allen Reichsſtänden unter einer Strafe von 50 Mark Goldes 
gebietend, den Landkomthur und die Seinen des Ordens fortan nicht 
zu bekümmern, zu beleidigen und zu beſchweren, ſondern ſie überall 
im Reich frei und ſicher wohnen und handeln und wandeln zu 
laſſen ). Wir hören jedoch nicht, ob der Kaiſer bei dieſer Veran⸗ 
laſſung über die Zurückgabe der Reliquien der heil. Eliſabeth an 
den Orden eine weitere Verfügung an den Landgrafen erlaſſen habe. 
Deunoch unterließ der Fürſt nicht, dem genannten Landkomthur, 
der im Frühling des J. 1542 als Hauptmann an der Spitze eines 
vom Orden geſtellten Reiterhaufens an einem Türkenzuge mit Theil 
genommen hatte '), nach deſſen Rückkehr feinen ganzen Unwillen 
über ein an ihn gerichtetes Schreiben deſſelben und über ſein ganzes 
Verhalten gegen ihn als ſeinen Landesfürſten, dem er als Unterthan 


1) Darüber Schreiben des Röm. Königs an den König von Polen und den 
Kurfürſten von Brandenburg, dat. Linz 22. October und 21. November 1541 
im Archiv zu Königsberg. 

2) Kaiſerlicher Schutzbrief für den Landkomthur von Heſſen, dat. Regens⸗ 
burg 20. Juli 1541 im Reichs⸗ Archiv zu Wien. Graf Wolfgang von Hohen⸗ 
lohe publicirt ihn als kaiſerl. Commiffarius im Druck und unterſiegelt, dat. 
Weickersheim 20. Auguſt 1541. 

) Der Beſchluß über dieſen Türkenzug wurde in einem Kapitel⸗Geſpräch 
zu Horneck am Donmerſtag nach Inbica 1542 gefaßt. Der Landkomthur von 
Heſſen ſtellte aus ſeiner Ballei 14 Pferde. R.⸗Archio zu Stuttgart. Es be⸗ 
gleiteten ihn auf dem Zuge auch mehre Komthure und 8 Vgl · 
Sammlung der Reichs⸗Abſchiede II. 455. 


— 90 — 


Gehorſam und Treue ſchuldig fet, zu erkennen zu geben). Zudem 
warf er ihm auch öffentlich vor, daß er ſeine bisher armen Ver⸗ 
wandten blos auf Unkoſten des Ordens bereichere). 

Je öfter aber der Orden ſchon ſeit längerer Zeit mit Anklagen 
und Beſchuldigungen aller Art bald hier, bald dort beläftigt und 
verunglimpft ward, um ſo ſchmerzlicher mußte nun für den alten, 
körperlich ſchon ſehr leidenden Deutſchmeiſter der Eindruck ſein, den 
ein Ereigniß in ſeiner Ballei Franken auf ihn machte. Es geſchah 
im November des J. 1542, daß die drei Komthure von Virnsberg, 
Kapfenburg und Heilbronn und zwar letzterer mit einer Anzahl 
Bewaffneter in das Ordenshaus zu Nürnberg kamen, den dortigen 
Hauskomthur Philipp von Weingarten zur Rechnungslegung auf⸗ 
forderten, ihn feines Amtes entſetzten, dann gefangen nahmen und 
Anſtalt trafen, ihn heimlich wegzuführen. Auf die Nachricht hievon 
erſchienen ſofort im Ordenshauſe der Bürgermeiſter und einige 
Rathsherren der Stadt, beſchwerten ſich über die geſetzwidrige Ge⸗ 
waltthat, verlangten des Hauskomthurs Freilaſſung und forderten 
die drei Komthure aufs Rathhaus vor. Dieſe wollten nun zwar 
nicht eingeſtehen, daß der Hauskomthur wirklich von ihnen verſtrickt 
ſei, vorgebend, ſie hätten vom Deutſchmeiſter nur Befehl, ihm die 
Verwaltung abzunehmen, von ihm Rechnung zu fordern und ihn an 
einen andern Ort zu verſetzen. Der Bürgermeiſter erwiderte aber: 
in Betreff der Rechnungslegung wolle man keinen Einſpruch thun, 
allein Gewaltſamkeiten und Amtsentſetzung werde man nicht dulden. 
Er forderte alsdann die Ordensherren abermals auf, auf dem Rath 
zu erſcheinen, um dort weitern Beſcheid zu erwarten. Um einen 
Rathsbeſcheid, erklärten die Komthure, hätten ſie ſich nicht zu küm⸗ 
mern; ihrem Herrn, dem Deutſchmeiſter ſtehe an ſich die Befugniß 
zu, Ordensangehörige in einem Ordenshauſe zu ſtöcken und zu 
pflöcken. Die Rathsherren zeigten darauf Alles, was mit ihnen 
verhandelt war, der geſammten Rathsverſammlung an und man be⸗ 
ſchloß alsbald: um die obrigkeitliche Gewalt des Raths aufrecht zu 
erhalten, ſollten ſofort alle Zugänge des Hauſes mit bewaffneter 
Mannſchaft beſetzt und bis auf weiteres niemand aus⸗ und eingelaſſen 
werden. So geſchah es auch und die drei Komthure ſahen ſich nun 


) Schreiben des Landgrafen Philipp an den Landkomthur, dat. Kaſſel 
24. Julii 1542 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 166. „Edler; redet er ihn an, 
der Du uns billich lieber getreuer ſein ne u | 
) Rommel III. 374. 


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ſalbſt gefangen. Zwei an. fie abgeſandde Raths herren erklärten ihnen 
nun nochmals: da fe. ſich heimlich ins Ordenshaus eingeſchlichen 
und eigenmächtig den Hauskomthur in Beſtrickung genommen, ſo 
forbere der Nath unabweislich feine Freilaſſung. Dem Dentſch⸗ 
meiſter ſtehe zu jener kein Recht zu, denn außer dem Math als ge⸗ 
ordneter Obrigkeit ſei niemand befugt, im Bereiche feines Stabt- 
gebietes eine Beſtrickung zu verfügen. Es blieb jetzt den Komthuren 
zu ihrer eigenen Befreiung nur noch der Ausweg offen, den Haus⸗ 
komthur zu der Erklärung zu bewegen, daß er nie beſtrickt worden 
ſei, und da ſie die Verſicherung hinzufügten: man habe dem Rath 
an feiner Obrigkeit in keiner Weiſe Eintrag thun wollen, fo fand 
ſich dieſer zufrieden geſtellt). In Nürnberg aber wollte man wiſſen, 
man habe den Hauskomthur wegen ſeines ärgerlichen Lebenswandels 
mirklich gefangen geſetzt und dann aus dem Hauſe entfernen wollen, 
weil man beſorgt geweſen, er werde eine hübſche Weibsperſon, „die 
füberne Schnur“ genaunt, die er ſtets bei ſich gehalten und in koſt⸗ 
baren Schmuck und Seide gekleidet, heirathen und ſich alsdann mit 
dem Orpenshauſe in den Schutz und die Gewalt der Nürnberger 
begeben). Es liegt ſonach die Vermuthung nahe, daß dieß der 
wahre Zweck der Sendung der Komthure geweſen fein mag. | 
Das Jahr 1543 begann für den Orden unter traurigen Ver⸗ 
hältuiſſen. Schwere Leiden feſſelten den hochbejahrten, bisher fo 
paſtlos thätigen Deutſchmeiſter mehre Monate lang ans Kranken⸗ 
hette, bis er ihnen endlich am 4. April erliegen mußte). Er hatte 
in ſeinem hohen Amte eine perhängnißvolle, trübe und ſchwer be⸗ 
drängte Zeit durchlebt, jedoch ſtets mit der vollſten Kraft feines 
Geiſtes bemüht, die vielfachen Stürme, welche in dieſer für den 
Orpen ſo ſchweren Zeit ihn von allen Seiten bedrohten, mit ſtand⸗ 
haftem Muthe abzuwenden. Es lebte in ihm vie Ueberzeugung feſt, 
keine Gefahr ſei zu groß, es müſſe ihr mit kühnem Geiſt begegnet, 


) So finden wir den Bericht, dat. Montag den 13. November 1542 in 
Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 121—125. 

5) Sg berichtet Hieronymus Schürſtab dem Herzog von Preußen in einem 
Schreiben dat. Nürnberg 4. December 1542. Er ſpricht jedoch nicht vom Haus⸗ 
kamthur, ſondern vam dortigen Spittelmeiſter. Ein Mscn. in der Bibliothek zu 
Düruberg erwähnt ebenfalls des ärgerlichen Lebens. des Hanskomthure und fügt 
hinzu: er habe ſeine Cescubins aus dem Haufe ſchaffen müſſen. Br 

Y Da Wal Recherchas II. 824. Bache m 56. Paul Bchriber zen 
DOrbens-Ehronil. Mscr. 126. Bock 260. 


— 2 — 


fie könne mit tugendhafter Manneskraft überwunden werden. Darum 
war es fein ſtetes Streben, durch Beförderung reiner Slulichkeit, 
durch ſtrenge Obhut für Ordnung, Sitte und Geſetz vie innere mora⸗ 
liſche Kraft feines Ordens wieder mehr zu ſtärken und durch tadel⸗ 
loſen Wandel im Leben aller feiner Ordensbrüder ein Bild wahrhaft 
edler Ritterlichleit aufzuſtellen, ein Bild, welches feine alte Würde 
wieder neu hervorheben und der Welt wieder mehr Achtung ein⸗ 
flößen könne. Darum hielt er ſtets und überall ſtreng auf Dis⸗ 
ciplin und Ordnung ). Er überträgt dem von Stein zum Alten⸗ 
ſtein die Verwaltung der Komthurei zu Genghofen mit der Wei⸗ 
ſung: er ſolle ſich nicht erlauben, außer dem Convent an einem 
beſondern Tiſch zu ſpeiſen und ſich fortan alles Hoflerens und der 
übermäßigen Gaſtereien enthalten, wodurch er bisher das Ordens⸗ 
haus zu Rothenburg mit fo großen Koſten beladen. Er entfernt 
ſofort den Hauskomthur zu Genghofen, als er erfährt, daß durch 
deſſen Verſchwendung und ſchlechte Verwaltung das Haus immer 
mehr in Verfall gerathe. Er will den Ordensritter Wilhelm Kne⸗ 
bel von Katzenelnbogen nur dann erſt zur Uebernahme des Hauſes 
zu Regensburg zulaſſen, wenn er in ſeiner bisherigen Haushaltung 
und Rechnung tugendlich, redlich und ordentlich erfunden iſt. Um 
ſo viel wie möglich alles Unſittliche von ſeinem Orden fern zu hal⸗ 
ten, hielt er ſtets mit großer Strenge auf die genauſte und ſorg⸗ 
ſamſte Prüfung bei der Aufnahme neuer Ordensbrüder in Betreff 
ihres bisherigen Lebenswandels. Er läßt einen jungen Edelmann 
von Schwarzenberg, der ihm „unſittſam, unmäßig und verthueriſch“ 
geſchildert wird, ohne weiteres zurückweiſen, obgleich er ihm felbft 
vom Röm. König zur Aufnahme empfohlen war. Je mehr er aber 
erkannt hatte, wie äußerſt wichtig für die Aufrechthaltung des fitt- 
lichen Geiſtes im Orden die möglichfte Vorficht und Strenge bei 
der Aufnahme neuer Ritterbrüder ſeien, um ſo lieber nahm er im 
J. 1542, als ſich ſechs junge Edelleute zum Eintritt in den Orden 
gemeldet hatten, dieſe Gelegenheit wahr, die Aufnahme mehr nur 
von ſich und einigen ſeiner Rathsgebietiger abhängig zu machen. 
Auf ſeinen Vorſchlag wurde in einem Kapitel der Beſchluß gefaßt: 


h De Wal VIII. 333. J. Holzapfel in feiner. Schrift: Der Dentſche 
Ritter⸗Orden in ſeinem Wirken für Kirche und Reich. Wien 1850 S. 101 
ſagt: Die Säule des Ordens in ſchwer bebrängter Zeit, der Ritter voll der 
Treue zum Kaiſer und zur Kirche, der edle nn Herr, W. von rn 
ſtarb 1548. 


u HB 


Es ſei zwar altes, gutes Herkommen, daß man nach Rath eines 
gemeinen Kapitel⸗Geſprächs neue Ritterbrüder aufzunehmen bewilligt 
habe; weil aber ſolche Geſpräche in jetziger Zeit ſparſam gehalten, 
die um Aufnahme Bittenden oft lange hingehalten würden, ſo ſolle 
dem Deutſchmeiſter, zumal da der Orden täglich mehr an Ritter⸗ 
brübern Mangel leide, fortan das Recht zuſtehen, hiebei nach Rath 
ſeiner Rathsgebietiger zu handeln, wie es ihm gut dünke, bis man 
wieder eine Aenderung beſchließe). Und fo hat man wohl mit 
Recht dieſen Meiſter eine Säule der Sittlichkeit im Orden genannt. 


) Kapiteſ⸗Schluß vom J. 1542 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 


Drittes Kapitel. 


Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Wolfgang 
Schutzbar, genannt Milchling. 
1543 — 1566. 


Die Wahl eines neuen Oberhaupts des Ordens erforderte die 
Berufung eines General-Kapitels und mehr wie je drängten ſich 
jetzt zur Verhandlung ſehr wichtige Fragen auf. Sie mußten nach 
alter Ordnung zuvor den Landkomthuren zur Vorberathung mit 
ihren Gebietigern mitgetheilt werden. So geſchah es auch in Fran⸗ 
ken in einem Kapitel⸗Geſpräch in Mergentheim, wo eben die trau⸗ 
rige Nachricht einlief, daß Herzog Moritz von Sachſen, dem Beiſpiel 
des Kurfürſten folgend, der Ballei Thüringen nun auch das reich⸗ 
begüterte Haus Zſchillen entriſſen und den Erben Ernſts von Schön⸗ 
burg zugewieſen habe). Man fand nach Verleſung der dem Ge⸗ 
neral⸗Kapitel zur Berathung vorzulegenden Punkte nicht rathſam und 
ſelbſt auch „nicht ſchicklich,“ vor der Wahl eines neuen Oberhaupts 
über die noch obwaltende Streitfrage wegen der Meiſterwahl zu 
verhandeln, zumal da der verſtorbene Deutſchmeiſter auch keinen 
Statthalter als Vertreter in feinem Meiſteramte ernannt hatte ). 

Er hatte bereits ein Kapitel nach Speier berufen, um die Sache 
endlich zur Entſcheidung zu bringen. Sein Tod hatte es verhin⸗ 
dert. Als das General⸗Kapitel nun am Sonntag Jubilate (15. April) 


1) Bobleter Mscr. über d. D. Orden. Leitzmann die Ballei Thüringen 
in Förſtemann Neue Mittheil. hiſtor. antiquar. Forſchungen. IV. 4. S. 117. 

) Verhandlung im Kapitel zu Mergentheim, dat. Montag nach Miſericord. 
sub interregno 1548 im N.⸗Archiv zu Stuttgart (unvollſtändig). 


— nn — 


wöſſuet ward, mußten zuvor nach alter, immer noch geltender 
Satzung ſämmtliche auweſende Landkomthure oder deren Stellver⸗ 
treter (es fehlten wegen kriegeriſcher Unruhen nur der Statthalter 
von Utrecht und der Landkomthur von Alten⸗Bieſen) ihre Amts⸗ 
ſiegel abgeben, zum Zeichen ihrer augenblicklichen Amtserledigung. 
Nach Beendigung der bei einem General⸗Kapitel altherkömmlichen 
Feierlichkeiten und nachdem nach altem Brauch der Landkomthur von 
Franken ) das Directorium in den Verhandlungen im Namen des 
Deutſchmeiſters übernommen, ſchritt man vor allem zur wichtigſten 
Frage über die Wahl eines neuen Ordenshauptes. Da es nicht 
blos die Wahl eines Dentſchmeiſters, ſondern zugleich auch die eines 
Adminiſtrators des Hochmeiſterthums betraf, ſo hatte man für noth⸗ 
wendig befunden, auch die Landkomthure des ſ. g. Preußiſchen Ges 
biets, alſo die von Oeſterreich, an der Etſch, von Elſaß und Ko⸗ 
blenz zum Kapitel einzuberufen und ſie waren ſämmtlich erſchienen, 
um an der Wahl mit Theil zu nehmen. Jedoch war dadurch der 
über dieſe Theilnahme an der Meiſterwahl obwaltende Streit noch 
keineswegs beſeitigt, denn die Landkomthure und Statthalter des 
Denutſchen Gebiets erklärten ſofort urkundlich und ausdrücklich: „es 
ſolle dieß ihnen und ihren Nachkommen und Balleien an allen und 
jeden ihren Rechten, Freiheiten, habenden Verträgen, löblichen, alt⸗ 
hergebrachten Gewohnheiten und Gerechtigkeiten hinfüro nichts be⸗ 
nehmen, ſondern in aller Maaß und Weiſe daran ganz unvorgreif- 
lich fein und bleiben“ ). 

Es waltete aber auch unter den Landkomthuren des Deutſchen 
Gebiets ſelbſt über die Meiſterwahl noch ein alter Streit ob, der 
jetzt von neuem zur Sprache kam. Schon mehrmals hatten der 
Landkomthur, die Rathsgebietiger und Komthure der Ballei Fran⸗ 
ken es ſich erlaubt und ſeit der Wahl des Deutſchmeiſters Adelmann 
von Adelmannsfelden es als ein altes Herkommen und Recht be⸗ 
hauptet, beim Abgange eines Meiſters ſich in einem ſeiner Kammer⸗ 
Häufer zu einem Kapitel zu verſammeln, als Nachfolger im Meiſter⸗ 
) Es war der hochbejahrte Eberhard von Ehingen; er hatte ſchon ſeit 
50 Jahren verſchiedene Ordens Aemter verwaltet, auch oft in Heeczügen und 
Botſchaften Dienſte geleiſtet. Es wurde ihm jetzt zur Erleichterung ein Statt⸗ 
halter zugeordnet. | 

) Urkundliche Erklärung der Landkomthure des Dentſchen Gebiets, dat. 


im Kapitel zu Speier am . Jubilate 1543 im St.⸗Archiv zu Stuttgart 
p- 70. 71. 


amt zwei Gebietiger zu erwählen, den einen als den tüchtigſten zu 
bezeichnen und beide dann den übrigen Landkomthuren des Dentſchen 
Gebiets in einem Kapitel als Erwählte anzuzeigen, um ſie dem 
Hochmeiſter zur Beſtätigung vorzuſchlagen. Mehrmals hatten die 
Landkomthure dieſen Vorgang der Sache ziemlich unbeachtet gelaſſen. 
Als indeß die Franken dieſe Wahlform ſich als ein beſonderes Vor⸗ 
recht anmaßten, widerſprachen dem die übrigen Landkomthure, be⸗ 
hauptend, daß ihnen eine gleiche Theilnahme mit vollem Recht zu⸗ 
ſtehe. Schon bei den Wahlen Adelmanns von Adelmannsfelden und 
Dietrichs von Clee und in mehren Kapiteln, zuletzt auch unter 
Walther von Cronberg hatte man öfter verſucht, den Streit durch 
eine gütliche Verhandlung auszugleichen; allein es war nie zu einer 
beſtimmten Entſcheidung gekommen, weil bald die eine, bald die an⸗ 
dere Partei ſich auf keine gründliche Erörterung einlaffen wollte. 
Man beſchloß auch jetzt nach langer Verhandlung im General⸗Ka⸗ 
pitel zu Speier: es ſolle zunächft als vor allem nothwendig zur 
Wahl eines Meiſters geſchritten werden und die Entſcheidung der 
vorliegenden Streitfrage einem künftigen Kapitel vorbehalten bleiben, 
„jedoch jedem Theil an ſeinen Rechten, altem Herbringen und Ge⸗ 
rechtigkeiten unvorgreiflich.“ Jeden Falls folle der neugewählte 
Deutſchmeiſter verpflichtet ſein, als Oberhaupt des Ordens und 
ordentlicher Richter der Parteien die Verhandlung der Sache wieder 
vorzunehmen, um ſie auf dem Wege Rechtens oder durch gütlichen 
Vertrag zur Entſcheidung zu bringen, ſei es in einem künftigen Ka⸗ 
pitel oder anderwärts zu gelegener Zeit ). 

Man ſchritt hierauf zur Meiſterwahl. Der Landkomthur von 
Franken Eberhard von Ehingen leitete die dabei üblichen Förmlich⸗ 
keiten. Nachdem man ordnungsmäßig die dreizehn Wahlherren er⸗ 
koren, ſie an ihre Pflichten erinnert und jeder die eidliche Zufiche⸗ 
rung gegeben hatte, daß ſie den von ihnen einſtimmig oder durch 
Stimmenmehrheit Gewählten als ihr Oberhaupt anerkennen und 
ihm nach Laut des Ordensbuchs gebührende Ehre, Dienſt und Ge⸗ 
horſam erweiſen wollten '), fielen am 17. April die Wahlſtimmen 


1) Kapitel⸗Schluß zu Speier am 15. April 1543 im R.⸗Archiv zu Stutt⸗ 
gart p. 68—70. Es werden darin die vielfältigen Verfuche aufgeführt, um die 
Streitfrage zu löſen. So weit ausgemacht, wie Holzapfel S. 102 die Ent⸗ 
ſcheidung dieſem Kapitel zuſchreibt, war die Sache noch nicht. ö 

) Venator 259. Schreiben des Kapitels an den Kaiſer, dat. Montag 
nach Jubilate 1543, wo der Hergang der Wahl erzählt wird. 


— 97. — 


einmüthig auf den Landkomthur von Heſſen Wolfgang Schutzbar 
genannt Milchling, in der kleinen Stadt Treis in Heſſen geboren ). 
Und fie konnten auf keinen andern fallen, als auf den Mann, der 
ſich bereits in mehren Aemtern und zuletzt vierzehn Jahre lang als 
erſter Vorſtand einer Ballei durch Welt⸗ und Geſchäftskenntniß aus⸗ 
gezeichnet, der erſt jüngſt als Hauptmann ſein Schwert ritterlich 
gegen die Türken geführt und in ſeinem Streit mit dem Landgrafen 
von Heſſen ſeinen mannhaften Muth, ſeine unerſchütterliche Ent⸗ 
ſchloſſenheit erprobt hatte. Beſcheiden lehnte er Anfangs die ihm 
übertragene Würde ab, dünkte ſich den Stürmen der Zeit nicht hin⸗ 
reichend gewachſen und ſchlug einige andere ſeiner Ordensbrüder zu 
dem hohen Amte vor ). Allein das Kapitel war nicht zu bewegen, 
von der geſchehenen Wahl zurückzutreten. 

Sehr bereitwillig gingen darauf die Gebietiger der Ballei 
Franken auf die von ſämmtlichen Landkomthuren und Statthaltern 
unterſtützte Bitte des neuen Deutſchmeiſters ein, ihm das Orbens- 
haus zu Mergentheim als Wohnſitz noch auf 15 Jahre zu über⸗ 
laſſen; jedoch behielt ſich die Ballei auch jetzt wieder ausdrücklich 
alle ihre Rechte und Anſprüche vor, mit der Beſtimmung, daß wenn 
nach Ablauf der genannten Jahre das Haus der Ballei wieder zu⸗ 
fallen würde, die ſämmtlichen Landkomthure nach Beſchaffenheit der 
Umſtände für einen ſtandesmäßigen Unterhalt des Hoch⸗ und Deutſch⸗ 
meiſters Sorge tragen ſollten ). Dieß ſchien jedoch dem Meiſter 
zu einer ſeiner jetzigen hohen Würde angemeſſenen Stellung noch 


) De Wal VIII. 336 nennt feinen Vater Craft Schutzbar. Es war ein 
altes edles Geſchlecht, deſſen ſchon im 13. Jahrhundert häufig erwähnt wird; 
vgl. Gudenus II. 232. Oetter Burggrafen v. Nürnberg I. 379. 

) Venator 259. Ebenſo das erwähnte Schreiben au den Kaifer, we 
auch geſagt wird: nachdem man unter Glockengeläute ein Te Deum geſungen, 
ſei der neuerwählte Meiſter durch Eberhard von Ehingen, der bis zur Wahl 
des Meiſters nnd des Kapitels Statt gehalten, mit dem Meiſter⸗ und Admi⸗ 
niſtratorthum durch N eines goldenen Ringes und Uebergabe des Siegels 
verſehen worden. 

U Kapitel ⸗ Schluß im R.⸗Archiv zu Stuttgart, im Auszug bei Jaeger 
IV. 79. Es wurde noch die Beſtimmung hinzugefügt: Sollte je das Hoch ⸗ und 
Deutſchmeiſterthum wieder getrennt und Preußen reftituirt werden, fo ſollten 
die Preußiſchen Land komthure verpflichtet fein, dem Deutſchmeiſter für feine Be⸗ 
zahlung der Preußiſchen Söldner die Wiederlöſung der Ballei Elſaß und die 
Verpfändung der Balleien Koblenz und an der Etſch zu geſtatten. Vgl. De 
Wal Recherch. I. 338. 


Voigt, d. Deutſche Orden. II. 7 


nicht hinreichend. Er erklärte daher dem Kapitel: Ungeachtet man- 
bisher einem Dentſchmeiſter mit Rückſicht auf die Verluſte mehrer 
Häuſer im Bauernkrieg und auf die Schulden feiner Vorfahren im 
Preußiſchen Krieg zu ſeinem Unterhalt das Haus Mergentheim mit 
deſſen Zugehörungen eingeräumt habe, fo reiche dieß Alles unter 
ven jetzt obwaltenden Umſtänden und veränderten Verhältniſſen noch 
keinesweges bin. Es müſſe demnach in einem künftigen Kapitel 
dafür geſorgt werden und jeder Landkomthur darauf bedacht ſein, 
dem Deutſchmeiſter und Adminiſtrator des Hochmeiſterthums ſeinem 
Stande und der Ehre des Ordens gemäß eine durchaus nothwen⸗ 
dige, gebührliche und geziemende Competenz, d. h. ein hinlängliches 
Einkommen zum ſtandesmäßigen Unterhalt zu verſchaffen !). 

Dieß führte zu der höchſt wichtigen Frage, wie dem ſo tief ge⸗ 
ſunkenen Vermögenszuſtand des ganzen Ordens wieder aufzuhelfen 
ſei. Er hatte durch die Verluſte Preußens und der Balleien in 
Italien, desgleichen durch die erwähnten traurigen Berhältniffe in 
den Balleien Heſſen, Sachſen und Thüringen, ſowie an mehren an⸗ 
dern Orten in ſeinem Einkommen ſo bedeutend verloren und die 
Zahl der in den Orden eintretenden Perſonen verminderte ſich von 
Jahr zu Jahr ſo anſehnlich, daß man nothwendig auf Mittel den⸗ 
ken mußte, um dem Orden das wenigſtens zu erhalten, was ihm 
noch geblieben war. Man beſchloß die Anlage einer General⸗Ordens⸗ 
kaſſe oder „eines gemeinen Beutels,“ wie man es nannte. Um 
dazu ein Grund⸗Kapital zu ſchaffen und den Beſtand ihrer nöthigen 
Geldmittel durch beſtimmte Beiträge und Einkünfte feſt zu ſichern, 
ſollten 1) vom Adminiſtrator, ſowie von allen Landkomthuren, Ge⸗ 
bietigern und Verwaltern von allen Gefällen, Nutzungen, Einkommen 
und Vermögen der Balleien und einzelnen Ordenshänſer, desgleichen 
von Silbergeſchirr, Kleinodien, Hausrath, Pferden und Harniſch 
während der nächſten drei Jahre von 100 Gulden an Werth oder 
an Nutzungen eine beſtimmte Beiſteuer bis zu drei Gulden an be⸗ 
ſtellte Einnehmer im Hauſe zu Nürnberg in gewiſſer Friſt einge⸗ 
liefert oder dem Landkomthur von Franken zugeſandt werden. Zu 
dem dortigen Schatzkaſten, aus 13 Behältern für die Beiſteuern des 
Deutſchmeiſters und der 12 Balleien beſtehend, ſollten der Admk⸗ 
ütftrator und zwei Einnehmer drei Schlüſſel beſitzen. 2) Sollten 
dieſer Ordenskaſſe vom laufenden Jahre (1543) an alle und jede 


) Verhandlungen im Kapitel zu Speier im R.⸗Arch. zu Stuttgart. 


= 99 — 


Reifegelder) ſowohl nach des Meifterthums als einer jeden Ballei 
altem Herkommen bei Aufnahme der Ritterbrüder im Meiſterthum 
und in ſämmtlichen Balleien ſogleich bei der Einkleidung drei Jahre 
lang zufließen. Ihr ſollte 3) auch aller Nachlaß der Landkomthure 
und Statthalter beider Gebiete, der in den Balleien Franken und 
Koblenz ſowie in den Kammerhäuſern von allen Ordensperſonen 
dem Dentſchmeiſter, in den andern Balleien aber den Landkomthuren 
nach altem Herkommen zuſtehe, drei Jahre fang zufallen und was 
davon nicht Baarſchaft ſei, nach dem Werthe in Geld umgeſetzt 
werden. Ohne des Adminiſtrators und des Kapitels Einwilligung 
ſollte aus der Kaſſe nichts entnommen, ſondern es ſo angeſehen 
werden, „als ob ſolch Geld Ordens halber nicht vorhanden fei.“ 
Doch follte der Erſtere Vorſchläge machen dürfen, wie man das 
Geld zu des Orvens Nutzen am beften verwenden könne ). 

Eine andere wichtige Berathung des Kapitels betraf die Ordens⸗ 
Statuten. Weil auf dem letzten Reichstage zu Regensburg vom 
Kaiſer, bem päpſtlichen Legaten und den geiſtlichen Praͤlaten vie 
Vornahme einer chriſtlichen Orbuung und Reformation in Antrag 
gebracht und vom Ordens⸗Meiſter in Livland auch ſchon mehrmals 
die Nothwendigkeit einer Revifion des Ordens⸗Buchs vorgeſtellt 
worden war, ſo fand man jetzt rathſam, daß der Deutſchmeiſter 
einige geeignete Perſonen mit einer neuen, zweckmäßigeren Anord⸗ 
nung deſſelben beauftragen möge, um manches nicht mehr Nöthige 
daraus zu entfernen und Anderes zu ergänzen. Det Meiſter von 
Livland ſollte gleichfalls um Vorſchläge erſucht werven. Man wollte 
dann die von einigen Gelehrten entworfene neue Anordnung den 
Landkomthuren und Gebietigern des Preußtfchen, Deutſchen und Lio⸗ 
länviſchen Gebiets zur einſtimmigen Annahme vorkegen und vom 
Kaifer und Papſt beftätigen laſſen . 


1) Unter Reiſezeldern ſind offenbar die Nüftgelder von neu eingekleideten 
Ordensrittern zu verſtehen. 

) Verhandlungen im Kapitel zu Speier 1543 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 
Als „Legſtadt,„ heißt es, wurde Nürnberg deshalb beſtimmt, weil der Orden 
ein ſtattliches Haus dort habe und weil aus allen Balleien der Wechſel im Reich 
nirgends ſtattlicher und mit weniger Koſten gemacht werden köͤnne. Ein Aus⸗ 
zug bei Jaeger IV. 81. ö 

) Verhandlung über die Reviſion der Ordens⸗Statuten im R.⸗Archiv zu 
Stuttgart. Es kam dabei zur Sprache, auch das neu reformirte Ordens⸗Buch 
der Johanniter zu vergleichen. | 

72 


- 


— 100 — 


Es kamen aber bei dieſer Verhandlung mancherlei Mißbräuche 
zur Sprache, die ſich hie und da in die innern Verhältniſſe des 
Ordens eingeſchlichen hatten. So hatte man ſich mehrmals bei der 
Wahl der Landkomthure Abwege erlaubt, die den darüber angeord⸗ 
neten Beſtimmungen entgegenliefen. In einigen Balleien hatten die 
Landkomthure ſich nicht damit begnügt, beim Tode eines Komthurs 
oder anderer Ordensbrüder ſich nur das zuzueignen, was ihnen per⸗ 


ſönlich zugehörte oder auf Lebenszeit zugelaſſen worden war, ſondern 


auch einen großen Theil der Vorräthe und Nutzungen der Häuſer 
an ſich genommen, ſo daß einem Amtsnachfolger dann kaum noch 
ſo viel übrig geblieben war, um das Haus davon zu unterhalten. 
Man beſchloß im Kapitel, bei der neuen Reviſion der Ordens⸗ 
Statuten auf Abſtellung ſolcher und ähnlicher Mißbräuche Rückſicht 
zu nehmen ). Obgleich es ferner nach dem Ordens⸗Buch geſetzlich 
war, daß keiner Ordensperſon ein Haus oder ein Gut als jährliche 
Penſion oder auf Lebenszeit verliehen werden dürfe, außer wenn es 
vom Deutſchmeiſter mit Rath ſeiner Gebietiger als Belohnung we⸗ 
gen Wohlverhaltens geſchehe, ſo war doch auch dieſes Geſetz von 
Landkomthuren mehrmals unbeachtet geblieben. Das Kapitel ſchritt 


auch gegen dieſen Mißbrauch ein, erklärte alle ſolche Verleihungen 


für ungültig und beſchloß, das Verbot in Betreff derſelben ſolle 
künftig in die den Landkomthuren bei ihrer Ernennung eingehän⸗ 
digten Verpflichtungen ausdrücklich mit aufgenommen werden ). 
So war von den Landkomthuren auch die in einem frühern Kapitel 
gegebene Verordnung nicht überall befolgt worden, daß in jeder 
Ballei nach den bekannten Bedingungen ſo viel Ritterbrüder aufge⸗ 
nommen werden ſollten, als ſie nach ihrem Vermögen unterhalten 
könne. Da nun aber bei dem immer mehr zunehmenden Mangel 
an geeigneten Perſonen zur Aemterverwaltung zu fürchten war ), 
daß man auch jungen, unerfahrenen Ritterbrüdern Aemter werde 
überlaſſen müſſen, ſo erhielten die Landkomthure die Weiſung, der 
erwähnten Verordnung fortan pünktlich Folge zu leiſten ). 


1) Kapitel⸗Schluß zu Speier p. 62. 63. 
) Kapitel⸗Schluß zu Speier p. 62. 

) Dieß war auch der Grund, warum der Deulſchmeiſter mehren alten und 
kränklichen Landkomthuren Coadjutore zuordnete, ſo dem zu Koblenz Walther von 
Heiſenſtein den Komthur zu Köln Wilhelm Halber von Hergern. 

) Verhandlung im Kapitel zu Speier p. 66. 


— 101 — 


Auf die hierauf (wie es in General-Rapiteln herkömmlich war) 
vom Deutſchmeiſter an die Landkomthure ergangene Aufforderung, 
das Kapitel über die äußeren Verhältniſſe ihrer Balleien in Kennt⸗ 
niß zu ſetzen, liefen von allen Seiten Klagen und Beſchwerden ein. 
Sie ſtellen über den damaligen Zuſtand des Ordens in Deutſch⸗ 
land ein viel zu treues Bild dar, als daß ſie nicht noch einer Er⸗ 
wähnung verdienten. Die Lage der Dinge in den Balleien Thü⸗ 
ringen, Heſſen und Sachſen war bereits allgemein bekannt. In 
Betreff der letztern kam zur Anzeige, daß unlängſt die proteſtan⸗ 
tiſchen Fürſten bei der Einnahme der Lande Herzog Heinrichs von 
Braunſchweig ſich der beiden Häuſer Luculum und Weddingen be⸗ 
mächtigt und deren lebenslänglichen Beſitz dem Landkomthur von 
Sachſen Burchard von Pappenheim angeboten hätten. Man beſchloß 
fofort im Kapitel, den letztern zur Verantwortung vorzuladen. Des⸗ 
gleichen hatten die Bürger von Göttingen das dortige Ordenshaus 
beſetzt, angeblich aus Beſorgniß, die Proteſtanten möchten es ein⸗ 
nehmen. Sie wollten es aber nur gegen die Zuſicherung zurück⸗ 
geben, daß es ihnen zugehören ſolle, wenn der Orden untergehe. 
Wie der Landkomthur von Franken über allerlei Eingriffe der Lan⸗ 
desherren in des Ordens Obrigkeit, Rechte und Freiheiten, ſo klag⸗ 
ten die vom Elſaß, Weſtphalen und an der Etſch über die über⸗ 
mäßigen Steuern, Schatzungen und allerlei andere aufgebürdeten 
Laſten von Seiten der Fürften, Grafen und Herren, mit denen fie 
ſelbſt der Röm. König nicht verſchone. „Dieſer letztere, fügte der 
von der Etſch hinzu, zöge die Ballei vom Reiche aus; daher zu 
fürchten ſei, man werde, wenn man ſich auch kraft gemeinen Rechts 
und der Freiheiten des Ordens dem widerſetzen wolle, bei den ſchwe⸗ 
ren Zeitläuften nichts damit erreichen und nur mehr Nachtheil und 
Ungnade auf ſich laden, wie es dem Erzbiſchof von Salzburg und 
den Biſchöfen von Bamberg, Paſſau, Trient und Brixen ergangen 
ſei, welche Güter in Oeſterreich hätten.“ Auch der Statthalter von 
Lothringen führte über den von ſeinem Vorgänger Dietrich von 
Naſſau verwahrloſten Zuſtand ſeiner Ballei ſchwere Klage. Dieſer 
habe zur Zeit Dietrichs von Clee mit deſſen Erlaubniß mehre 
ſchlechte Häuſer der Ballei verkauft, das Geld aber, ſtatt es zur 
Verbeſſerung anderer anzuwenden, in Rom vergeudet. Der Statt⸗ 
halter ſchlug nun den Verkauf von noch ſechs oder acht andern bau⸗ 
fälligen Häuſern vor, um andere alsdann verbeſſern zu können und 
das Kapitel ſtellte ihm anheim, damit nach ſeinem Gewiſſen zu 


\ 


* 


— 102 — 


perfahren. Der Statthalter der Ballei Oeſterreich trat mit der Er⸗ 
klärung auf: die Ballei werde durch die Türkenzüge und die damit 
verbundenen Schatzungen ſo übermäßig belaſtet, daß ſie es kaum noch 
zwei oder drei Jahre werde ertragen können ). 

Das Kapitel erklärte alle dieſe Beſchwerden und Belaſtungen 
des Ordens für durchaus ungerecht und dem zu Augsburg im J. 
1580 ergangenen kaiſerlichen Mandat völlig widerſtreitend. Aber 
es erkannte auch, daß beim Kammergericht, wie es dermalen be⸗ 
ſchaffen ſei, dagegen keine Hülfe erwartet werden könne. Da nun 
zu fürchten war, die Fürſten würden, wie es ſchon hie und da ge⸗ 
ſchah, ſich mit der bisherigen Beſteuerung nicht einmal begnügen, 
da der Deutſchmeiſter ſchon klagte, daß manche Fürſten und Reichs⸗ 
ſtände ſich bereits unterſtänden, nicht allein in Reichsſachen, ſondern 
auch in ihren eigenen Angelegenheiten die Ordensunterthanen als 
Landſaſſen und ihre Unterthanen zu Steuern zuzuziehen, ſo daß der 
Orden mit einer doppelten Beſteuerung belaſtet werde, und da end⸗ 
lich zu beſorgen war, die Fürſten möchten außer den Häuſern und 
Gütern, die fie dem Orden bereits entzogen, bald noch nach Mehrem 
greifen, fe beſchloß man im Kapitel: der Deutſchmeiſter ſolle auf 
nächſtem Roichstage mit allem Nachdruck über dieſe Gewaltſchritte 
Klage führen und die geſammten Reichsſtände um Hülfe und Scherz 
anrufen, insbeſondere aber gegen den Landgrafen von Heſſen, den 
Kurfürſten und den Herzog Moritz von Sachſen wegen der dern 
Orden gewaltthätig entzogenen Häuſer den Kaiſer um kräftigen 
Veiſtand bitten ]. 

Am Schluß des Kapitels ward an den Kaiſer ein Schreiben 
gerichtet, worin ihm die Wahl des neuen Meiſterts gemeldet und 
derſelbe feinem Schutz und Schirm empfohlen wird, mit der Bitte, 
ihn als Fürſten des Reichs aufzunehmen und mit den Regalien des 
Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthums „mit Wan Zierlichleit“ zu 

verſehen ). 
9 Verhandlungen im Kapitel zu Speier 1548. p. 64. 65. 

) Verhandlungen im Kapitel zu Speier, im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Es 
wird dabei erwähnt, der Herzog Moritz habe ſich erboten, wegen des weggenom⸗ 
menen Hauſes Zſchillen, »des trefflichſten Kleindds der Ballei Thüringen,, Ach 
mit dem Orden durch Güter um Zwetzen und anderswo in Thüringen (man 
vermuthete durch Kirchen- und Kloſtergüter) vergleichen zu wollen. Man beſchloß 
jedoch im Kapitel einen ſolchen Tauſch nicht anzunehmen. 

) Schreiben des Ordens ⸗Kapitels an den Kaifer, dat. Im Kapitel zu Ran 
Montag nach Jubilate 1548 am Neichs⸗Axchib zu Wien. 


” 


j 


In Betreff Preußens war dem neuen Deutſchmeiſter vom Ka⸗ 
pitel noch eine beſondere Vexppflichtung auferlegt worden. Man 
fand es nämlich von dem verſtorbenen Meiſter ſehr weiſe gehandelt, 
daß er weder in die Einſtellung der Achts⸗ Execution gegen den 
Herzog von Preußen, noch in die Zulaſſung von Commiſſarien zur 
gütlichen Unterhandlung in der obwaltenden Streitſache habe ein⸗ 
willigen wollen. Man ſah dieß als eine verdrießliche, unnütze Be⸗ 
mühung an, die nur dazu dienen werde, dem Orden die Hülfe des 
Kaiſers und des Reichs zu entziehen. Der Deutſchmeiſter wurde 
daher verpflichtet, gegen Beides auch ſeiner Seits zu proteſtiren, 
auf Vollführung der Acht gegen den Herzog zu verharren und wie 
ſein Vorfahr beim Kaiſer und Reich fort und fort Hülfe dazu nach⸗ 
zufuchen ). Allein ſchon nach wenigen Wochen ward vom Nöm. 
König mit Rath und Zuſtimmung der Reichsſtände auf Antrieb des 
Kurfürſten von Sachſen die Suspenſion der Acht dennoch wieder 
auf ein Jahr verlängert, weil, wie es hieß, ſeit dem Regensburger 
Reichstage keine Einigung mit dem nun en HERD: 
erfolgt ſei ). 

Bald indeß nahmen a Verhältniſſe die Thätigkeit des 
Meiſters vielfach in Anſpruch. Das Brandenburgiſche Fürſtenhaus 
in Auſpach beläſtigte ſchon ſeit längerer Zeit den Komthur von 
Virusberg mit allerlei Anforderungen und Leiſtungen, die den Frei⸗ 
heiten und Exemtionen des Ordens durchaus widerſprachen. Bald 
wurde er aufgefordert, auf den Landtagen zu erſcheinen und per⸗ 
ſönliche eidliche Rathspflicht abzulegen, bald mußte er bei den Jagden 
der Fürſten die J. g. Azung liefern, bald wieder wurden von ihm 
Kammer und Räſtwagen zu allerlei Dienſtfuhren oder Pferde für 
fürſtliche Diener u, dergl. verlangt. So befahl ihm jetzt auch der 
Markgraf Albrecht Aleibiades, als er (1543) dem Kaiſer eine Reiter⸗ 
ſchaar gegen deſſen Feinde zuzuführen verſprochen hatte, zu ſeiner 
Rüſtung behülflich zu ſein ). Es gab dieß Alles Anlaß zu viel⸗ 
fachen 88 


) Verhandlung im Rapitel zu Speier im R. Aust zu Stuttgart. 

) Urkunde des Röm. Königs, dat. Nürnberg 23. April 1543, Original 
im Arch. zu Königsberg. Der Sächſiſche Kanzler Dr. Melchior von Oſſe ſchrieb 
ſich das Verdienſt zu, die Suspenſion bewirkt zu haben. Schreiben deſſelben, 
dat. Nürnberg Donnerſtag nach Cantate 1543. 

) Ogl. das Nähere bei Oetter e von Denke I. 385— 3%. 
Voigt Albrecht Aleibiades L 70. 


+ 


— 104 — 


Noch weit kecker und eigenmächtiger griff der Landgraf von 
Heſſen fort und fort in die Rechte und Freiheiten, ſelbſt in das 
Eigenthum des Ordens ein. Als im Frühling der neue Landkom⸗ 
thur Johann von Rehen ſein Amt in Marburg antreten wollte, 


ſandte zuvor der Landgraf einige ſeiner Räthe in das dortige Or⸗ 


denshaus, ließ ungeachtet der Gegenvorſtellungen des Trapiers und 
Anderer Alles, was an Habe und Gut vorhanden war, inventariſiren 
und den Ordensbrüdern die Weiſung geben, ohne des Landgrafen 
Wiſſen über nichts im Hauſe weiter zu verfügen, weil ſein Wille 
ſei, dem Landkomthur noch einen Mitverwalter über das Haus an 
die Seite zu ſetzen. Der Landkomthur wandte ſich deshalb mit 
einer Beſchwerde und zugleich mit der Bitte an den Kurfürſten 
Ludwig von der Pfalz, den Landgrafen zu bewegen, von ſeinem Vor⸗ 
nehmen abzuſtehen ). Dieſer aber antwortete: der vorige Land⸗ 
komthur habe ſich gegen ihn, obgleich er ihm nur Gnade und Gutes 
erwieſen, ohne ſeine Schuld fort und fort „abſcheuig gemacht,“ ſei 
dann aus dem Lande entflohen und da er (der Landgraf) durch 
Erkundigungen nun erfahren habe, daß von dem Einkommen des 
Hauſes große Geldſummen nach Preußen und an den Deutſchmeiſter 
verſandt, anderes von Ordensperſonen an ihre Freunde vergeudet 
und überhaupt übel Haus gehalten worden ſei, ſo habe er Ge⸗ 
wiſſens halber mit dem Haufe thun müſſen, was geſchehen ſei ). 
Er ging aber bald noch weiter. Er nahm auch alle Ordensguͤter 
der Ballei, Schiffenberg, Felsberg, Kirchhain und Flersheim in vor⸗ 
läufige Verwaltung, verweigerte dem neuen Landkomthur bis auf 
weitern Vergleich den Einzug in Marburg und indem er vor allen 
Dingen die Vorzeigung der (abhanden gekommenen) Siftungs⸗Ur⸗ 
kunde des Spitals und ſtiftungsmäßige Anwendung ſeiner Güter 
verlangte, erklärte er ſich bereitwillig zum Nachgeben, „ſobald der 
Orden ſich wirklich reformire, das gottloſe, doch nicht gehaltene Ge⸗ 
lübde der Keuſchheit entweder abthue oder die Ordensleute, fo es 
brächen, ernſtlich ſtrafe, die Mißbräuche der Meſſe abſtelle, die Ehe, 
die Predigt des Evangeliums und das Abendmahl in beiderlei Ge⸗ 
ſtalt zulaſſe, der Armen warte, Spitäler, Pfarreien und Schulen 


verſehe, und endlich wider die Türken als die wahren Ungläubigen 


) Schreiben des Kurfürſten Ludwig von der Pfalz an den Landgrafen, dat. 
Heidelberg auf Methardi 1543 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 128. 
) Schreiben des Landgrafen an den Kurfürſten Ludwig von der avi! bat, 


Kafjel 16. Juli 1543 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 129. e 


— 


auf eigene Koſten (nicht auf anderer Leute Seckel) zöge.“ Er ſchlug 
dem Kaifer vor, alle Ordensgüter an ſich zu nehmen, um damit 
ein ſtehendes Heer gegen die Feinde der Chriſtenheit zu erhalten, 
doch daß zuvor Spitäler, Schulen und Pfarreien des Ordeus hin⸗ 
länglich ausgeſtattet würden; alsdann, wenn die Ritter dies ein⸗ 
gingen, wolle er im Einverſtändniß mit den übrigen Ständen des 
Reichs ihm alle Güter der Ballei Heſſen bereitwillig folgen laffen ). 
Der Kaiſer aber wies dieſe Vorſchläge ohne weiteres zurück; 
er erließ auf die Klage des Deutſchmeiſters und des Landkomthurs 
von Heſſen vielmehr an eine Anzahl von Reichsfürſten, Grafen und 
Städten ein Mandat, daß bei ſchwerer Strafe niemand weder dem 
Landgrafen Philipp noch irgend jemand geſtatten folle, irgend welche 
Ordensgüter einzunehmen, dem Orden irgend welche Einkünfte, wie 
fie auch heißen möchten, zu entziehen und vorzuenthalten, ſondern 
ihm zu Allem, was man ihm ſchuldig ſei, behülflich zu ſein und 
ihn in allen feinen Rechten zu ſchützen und zu ſchirmen ). Auch 
die Komthurei Schiffenberg, die der Landgraf hatte einziehen und 
ber Univerfität zu Marburg zuweiſen wollen, konnte er nicht im 
Beſitz behalten, denn der Graf Philipp von Naſſau⸗Saarbrück⸗Weil⸗ 
burg that Einſpruch und bewies, daß die Landgrafen von Heſſen 
darauf kein Anrecht hätten. Alſo blieb der Orden im Beſitz). 
Die Vorwürfe des Landgrafen in Betreff der Verwaltung der 
Landkomthurei wies der Deutſchmeiſter entſchieden zurück. Der Land⸗ 
graf habe es durch ſein unabläſſiges und zudringliches Bitten um 
eine Anleihe von einigen tauſend Gulden ſelbſt verſchuldet, daß der 
Landkomthur Daniel von Lauterbach ein Dorf und einige Höfe habe 
verkaufen müſſen, um nicht des Landgrafen Ungnade ſich zuzuziehen. 
Die Beſchuldigung, daß er ſelbſt während feiner Amtsführung mit 
Eigenthum des Ordens feine Freunde verforgt und beſchenkt habe, 
könne mit Wahrheit ihm niemand erweiſen. Ebenſo wies er gründ⸗ 
lich nach, daß der Vorwurf wegen nicht ſtiftungsmäßiger Verſorgung 
des Spitals ungerecht ſei und auf Unkunde der Sache beruhe). 


) So Rommel Geſchichte von Heſſen III. 375. 376. | 

) Mandat des Kaiſers, dat. Speier 3. Anguſt 1543 in Hiſtor. e 
Unterricht Nr. 127. 

) Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 29. 

) Schreiben des Dentſchmeiſters an den Kurfürſten Ludwig von der pfalz, 
dat. Mertzentheim Freitag nach Aller Heiligen 1543 in Hiſtor.⸗diplom. Unterr. 
Nr. 120. Er erwähnt zugleich, daß wenn er den Landgrafen einſt auf dem 


— 106 — 


Kaum aber war dieſer Streit für den Augenblick befeitigt, fo 
begann im Anfang des g. 1544 ein anderer mit dem Erzbiſchof 
Dohann IV von Trier, der wiederum die Freitzeiten des Ordens 
betraf. Dieſer Prälat verlangte nämlich vom Landkomthur zu Ko⸗ 
blenz Walther von Heiſenſtein, ihm einen zugerichteten Wagen zu 
‚allen, der ihm feinen „Plunder“ auf nächſten Reichstag nach Speier 
bringen ſolle. Der Landkomthur erwiderte: er werde dem Erzbiſchof 
in Allem, was er gegen feinen Oberſten, den Adminiſtrator, ver⸗ 
antworten könne, gern zu Dienſten ſtehen. Dieſe Forderung aber 
sei eine Neuerung, weder je an ihn während feiner zwölfjährigen 
Amtsbverwaltung, noch an einen feiner Vorgänger gemacht oder je 
geleiſtet; er könne es nicht verantworten, wenn er dieſe neue Be⸗ 
loſtung des Orbenshanſes auf ſich nehme). Der Erzbiſchof ging 
edoch auf die Bitte, davon abzuſtehen, nicht ein. „Mag es eine 
Meuerung genannt werden, entgegnete er, ſo iſts doch nicht ganz 
wen, daß ſchon frühere Erzbiſchöfe von Trier von den Komthuren 
m Koblenz ſolche Dienſtleiſtungen erhalten haben. Wir haben auch 
als Deine Obrigkeit wohl wichtige Urſachen, in dieſer Jahreszeit 
den Wagen zu verlangen und ſetzen in keinen Zweifel, Dein Orden 
el gefreit, wie er wolle, Du möchtet demnächſt in ſolcher Gelegen⸗ 
heit, wie jetzt vor Augen, Uns als Deinem Landesfürſten, unter 
dem die Ballei Koblenz gelegen und ſo trefflich begütert ist, dieſen 
und dergleichen Dieuſt ohne Verletzung der Gerechtigkeit des Ordens 
22 geleiſtet und damit Deiner Obrigkeit kein Mißfallen gethan 

ben.“ Sy begann der Streit, wie es der Erzbiſchof anſah, wogen 

ei Rteinigleit; aber er führte bald weiter und ward für * 
den von Wichtigkeit, denn der Erzbiſchof erklärte nicht blos, er werde 
:für ſich auf Koſten des Landkomthurs einen andern Wagen beſtellen 
flaſſen, ſondern er verlangte nun auch von ihm als eine altherge⸗ 
brachte Schuldigkeit, für ihn ſtets im Hauſe zu Koblenz ein gutes 
„Reitpferd N zu halten, um fi deſſen nach Belieben bedienen zu 
können). 


Wirtembergiſchen Zuge babe begleiten und in den Jahren 1539 und 1542 zum 
Tärkenzuze Steuer geben müſſen, dieß nicht aus irzend einem Recht oder aus 
Pflicht, „ſondern aus Furcht ungerechter Gewalt geſchehen ſei u. |. w. 

1) Schreiben des Landkomthurs zu Koblenz, dat. 0. mar 1544 im Arch. 
in Koblenz, 
9) Schreiben des Erzbiſchofß von Trier an den Landkoemthur * e 
„bet. erbsen 8. Januar 1544 im Arche zu Koblenz, 


— 407 — 


Der Widerſpruch und die Art, wie man die Forderungen des 
Prälaten durch Berufung auf eine Bulle des Papſtes Martin V, 
welche den Orden von allen ſolchen Hälfsleiſtungen und Verpflich⸗ 
tungen für immer frei ſprach), ohne weiteres zurückwies, trieben 
ihn zu immer kühneren Behauptungen. Die Laundkemthure von 
Roblenz und Lothringen, im Bezirk der Regalien des Erzbiſchofs 
von Trier, hätten dieſen ſtets für ihren Landes⸗ und Schirmherrn 
und ihren Ordinarius anerkannt, desgleichen auch die Dentſchmeiſter. 
Die Erzbiſchöße von Trier hätten dem von Koblenz zu Zeiten auch 
Vorſchub, Beiſtand und Schirm gewährt und ihm als Ordinarins 
Loci die nöthige Ordnung zur Erhaltung des Gottesdienſtes, ſelöſt 
auch eine Hausordnung vorgeſchrieden und „Maaß gegeben, wie es 
alle Zeit im Haufe gehalten werden ſolle“). Man habe fie auch 
angenommen. Die Hänſer beider Balleien, behauptete er ferner, 
ſeien ſeit länger als Menſchengedenken, über 200 Jahre, unter ber 
Cleriſei des Erzſtifts Trier als Unterthanen gleich dem andern 
Clerus gehalten und gleich andern Prälaten und Geiſtlichen des 
Stifts zu allen Landtagen gerufen worden und auch gefolgt. It 
gleichen ſeien fie ſtets zu allen Steuern und Collecten des Erzſtifts 
wie die andere Cleriſei deſſelben von den Erzbiſchöfen verauſchlagt 
worden. Die Komthure hätten das Ihrige auch geleiſtet und ſich 
darin als Unterthanen bewieſen. Ohne alle Widerrede ſei bisher 
der Erzbiſchof in ruhigem Gebrauch von Pferden und Wagen zu 
feinen Dienften von Seiten der Komthure zu Koblenz als feinen 
Unterthanm geweſen, wenn er fie gefordert habe. Ebenſo hätten 
die Erzbiſchöfe von Trier feit ſehr alten Zeiten „Subfeetion, Sub⸗ 
fipien, Dienfte, Steuern, Anlagen und Jurisdiction in beiden Balleien 
in ruhiger Poſſeffion gehabt.“ So und ähnlich lauteten die den Freihei⸗ 
ten und Rechten des Ordens durchaus widerſtreitenden Behauptungen 
eines Brälaten ), deſſen Vorfahren einft vom päpſtlichen Stuhl zu 
Confervatoren ber Privilegien des Ordens ernannt worden waren). 


) Es iſt die Bulle Martins V, dat. Florent. XVI Cal. Jun. p. a. H. 
uud deren Erneuerung, dat. Romae V. Idus Marti p. a. VI., ſ. ob. B. 1. 386. 

) Bgl. B. 1. 512. 513, wo von dieſer Hausordnung die Rede iſt. 

) Im Archiv zu Koblenz. Namentlich waren es auch die Jurisdictions⸗ 
Berhältniſſe, in denen der Erzbiſchof die Land⸗ und Hauskomthure beider Bal⸗ 
leien der geiſtlichen Jurisdiction des Principals zu Trier und Koblenz N 
worſen wiſſen wellte. ö 

) B. I. 379. 


— 18 — 


Wir wiffen nicht, ob man es im Orden für nöthig befunden ö 


habe, dieſe anmaßenden Behauptungen des Erzbiſchofs, die ſich auf 
keine Weiſe urkundlich begründen ließen, weiter zu beachten und zu 
widerlegen). Der Prälat aber ſuchte und fand bald Anlaß zu 
weitern Schritten. Der Gottesdienft hatte bisher eine Zeitlang im 
Hauſe zu Koblenz nur mangelhaft gehalten werden können, weil es 


ſchwer geweſen war, den Convent mit den nöthigen Ordensgeiſt⸗ 
lichen zu ergänzen. Dieß warf der Erzbiſchof dem Landkomthur 


als Pflichtverſäumniß vor, weil er darauf zu achten habe, daß in 
ſeinem Sprengel, namentlich auch im Hauſe zu Koblenz der Gottes⸗ 
vienſt ordentlich gehalten werde). Dann machte er ihm wieder 
den Vorwurf, daß die Conventsſtube der Ritter⸗ und Prieſterbrüder 
im Winter nicht gehörig erwärmt geweſen, von ihm auberswohin 
verlegt und fo verändert worden ſei, daß man daraus ſchließen 
mäffe, als ſollten fortan im Haufe gar keine Prieſter mehr unter⸗ 
halten werden. Er gebot daher mit ſcharfem Ernſt: es ſolle fort⸗ 
ſtets die vorige Anzahl frommer und ehrbarer Prieſter vorhan⸗ 

den ſein, der Gottesdienſt mit der Meſſe und die canoniſchen Stun⸗ 
den regelmäßig abgehalten und auch für die Armen gewiſſenhaft 
geforgt werden, denn darauf ſei der Orden gegründet. „Widrigen 
Falls, ſo drohte er, würde man uns Urſache geben, daß wir aus 
nnferm ordentlichen Befehl, auch hoher landesfürſtlicher Obrigkeit 
auf die Wege müſſen bedacht fein, daß ſolches nach dem zu Worms 
ausgegangenen Edict und des heil. Reichs Ordnungen wie billig 
feinen Vorzang gewinne und nach altem Gebrauch und ö 
wieder angeſtellt und gehalten werde“ ). 

So griff der Erzbiſchof immer mehr in die Ordnung der Dinge 
ein, über die bisher ſtets nur dem Hoch⸗ und dem Deutſchmeiſter 
das Recht zugeſtanden oder die Pflicht obgelegen hatte, die etwa 
nöthigen Befehle und Geſetze zu geben. Wenn dagegen der Land⸗ 
komthur ſich bei dem Erzbiſchof beſchwerte, daß deſſen Amtleute in 
einem Ordenswalde für ſich ungebührlich Bau⸗ und Brennholz 
fällen ließen, oder daß man auf der Brücke bei Koblenz die Zoll⸗ 
freiheit des Ordens verletze und ſich gegen gefreite Leute des Ordens 


1) Möglich daß darüber im un zu Koblenz noch Nachrichten vorhan⸗ 
den find. - 
9 Mutheilung aus dem Archiv zu Koblenz. 
) Schreiben des Erzbiſchofs von Trier an den . in u ea, 
dat. Speier 26. März 1544 im Archiv zu Koblenz. er e 


— 109 — 


Pfändungen erlaubt habe, antwortete ihm der Erzbischof: Was 
ſeine Amtleute in dem Wald thäten und geſchehen ließen, ſei altes 
Herkommen und er könne auf dieſes Recht nicht Verzicht leiſten. 
Was aber die Pfändung auf der Brücke anlange, ſo ſei er als Kur⸗ 
fürſt durch Privilegien ebenſo befreit wie der Orden und er könne 
auf der von ſeinen Vorfahren erbauten Brücke niemand eine BER: 
tion einräumen ). 

So ſchien der anmaßende Prälat keine Freiheit, fein Privile⸗ 
gium des Ordens mehr achten zu wollen; er ſchien in ſeinen Ana, 
forderungen an dieſen kaum noch eine Schranke zu kennen. Dieß. 
bewies er auch durch einen neuen Schritt, bei dem man ihm aber 
mit allem Ernſt entgegentrat. Er wagte es, den Landkomthur zu; 
Koblenz auf einen von ihm angeordneten Landtag vorzufordern und 
darauf von allen Häuſern, Gütern und Unterthanen der Ballei, 
außer der auf ſie ſchon veranſchlagten Schatzung, bei der erzbiſchöf⸗ 
lichen Stiftsleiſtung zu der dem Kaiſer auf dem Reichstage bewil⸗ 
ligten Defenſiv⸗Hülfe noch eine zweite Schatzung und Steuer zu 
verlangen, ſo daß ſie alſo mit einemmal mit einer doppelten Be⸗ 
ſteuerung beladen werden ſollten. Der Erzbiſchof drohte dem Land⸗ 
komthur mit Pfändung, wenn er ſich widerſetze. Dieſer aber ber 
klagte ſich ſofort über dieſe neue Anmaßung beim Deutſchmeiſter, 
der dem Kaiſer einen Reiterhaufen von 120 Mann zugeführt hatte 
und ſich bei ihm damals im Lager bei S. Difier befand ). Auf 
feinen Antrag erließ alsbald der Kaiſer an den Erzbiſchof ein ern⸗ 
ſtes Mandat, worin er ihm bedeutete: Die Ballei Koblenz mit allen 
ihren Häuſern und Gütern ſei niemand als nur allein dem Admi⸗ 
niſtrator, dem Orden, dem Kaiſer und Reich unterworfen, ſie trage 
als Glied des heil. Reichs zu Reichsanſchlägen und Reichsbeſchwer⸗ 
den ihre gebührende Anlage und Hülfe und der Landkomthur ſei 
bereits durch Ableiſtung der erſten Hälfte der ihm auferlegten An⸗ 
lage zu Frankfurt feiner Pflicht auch nachgekommen. Es ſei dem⸗ 
nach wider alle Ordnung und wider die auch auf dem letzten Reichs⸗ 
tage bei namhafter Pön feſtgeſetzte Beſtimmung, „daß kein Stand 
den andern oder deſſen Unterthanen, die unter ihm nicht geſeſſen, 
oder Habe und Güter, ob ſie ſchon! unter ihm gelegen ſeien, belegen, 


! 1 


) Mittheilung aus dem Archo zu Koblenz. 
) Venator 263. Der erwähnte Neiterdienſt koſtete dem Orden 26,000 
Gulden. Wymar Kapitel- Schlüſſe 188. f 


— 110 — 


hemmen oder aufhalten ſolle,“ wenn jetzt der Erzbiſchof die ſchon 
Beſchwerten zwiefach belaſte, zumal va der Orden ſeine kaiſerlichen 
und päpſtlichen Freiheiten habe. Der Kaiſer befahl ihm daher 
„ernſtlich,“ von feinem Vornehmen abzuſtehen, die Neuerungen und 
Beſchwerungen zu unterlaſſen, den Wominiftrater, feinen Orven und 
den Landkemthur zu Koblenz gegen ihre Freiheiten, Gerechtſame und 
Herkommen ferner nicht zu bedrängen und zu beſchweren ). 

Damit aber war der Streit mit dem Erzbiſchof noch keines⸗ 
wegs Befeitigt, denn ſchon nach einigen Monaten trat er von neuem 
mit der Forderung eines Zehnten von allem Einkommen, im Be⸗ 
trag von 200 Goldgulden, als Türkenſteuer gegen die beiden Lande _ 
komthure von Koblenz und Lethringen auf, und zwar wiever mit 
der Drohung, er werde bei etwaniger Weigerung durch die erz⸗ 
biſchöſtichen Einnehmer ihnen ihr Einkommen arreſtiren laſſen, bis 
die Steuer entrichtet ſei. Der von Koblenz aber und in Stelle 
des noch abweſenden Deutſchmeiſters der Landkomthur von Franken 
erklätten dem Erzbiſchof geradezu: er maße ſich elne Befugniß an, 
die ihm gar nicht zuſtehe, denn wenn ein Landkomthur nicht auch 
Reichsſtand wäre, fo würde doch nur der Adminiſtrator allein das 
Recht haben, die Balleien nach jüngſtem Reichsabſchied zu befteuern“); 
dieſer nur und kein auberer vertrete als Reichsfürſt die Deutſchen 
Orvenshäuſer in allen Reichsanlagen, nicht alſo der Erzbiſchof ). 

Der zähe Prälat aber war dadurch nicht abgeſchreckt. Der Land⸗ 
kontthur von Franken ſah ſich als Statthalter des Deutſchmeiſters 
nech in denſelbigen Tagen gendthigt, gegen die Eingriffe in des 
Ordens Freiheiten und Exemtionen von Seiten des Erzbiſchofs und 
wegen der von ihm verlangten Steuer an das Reichs⸗ Kammergericht 
zu appelliren). Allein wever biefer Schritt, noch das wiederholte 


) Mandat des Kaiſers an den Erzbiſchof von Trier, dat. Im Lager bei 
S. Diſier in Frankreich 28. Juli 1544, Original im Archiv zu Koblenz. 
) Sammlung der Reichs⸗Abſchiede II. 501. | 
9 Erklärung des Landkomthurs von Koblenz, dat 7. Sept. 1544 und die 
des Landkomthurs von Franken, vat. Mergentheim Dienſtag nach Michaelis 1544, 
in Archiv zu Koblenz. Wir erfahren beiläufig aus letzterer, vaß auch der Lanv⸗ 
komthur von Lothringen Johann von der Fels dem Kaiſer auf ſeinem dama⸗ 
ligen Kriegszuge nach Frankreich auf eigene Koſten perſönliche Kriegsdienſte 
leiſtete. a | 
J Appellations⸗Inſtrument don Seiten des D. Ordens, dat. Mergentheim 
Dienſtag nach Michaelis 1544 im Archiv zu Koblenz. 


— 111 — 


Geſuch des Administrators nach feiner Rückkehr aus Frankreich, der 
Erzbiſchof möge die Sache bis zum nächſten Reichstage anſtehen 
laſſen oder fie auch in Güte ausgleichen und wenn dieß nicht glücke, 
nach der Reichsordnung mit dem Orden den Weg Rochtens betreten, 
noch endlich auch die Drohung des Deutſchmeiſters, daß er widrigen 
Falls den Erzbiſchof beim Papſt, dem Kaiſer und den Reichsfürſten 
anklagen werde, das Alles hatte keinen Erfolg. Vergebens auch 
wies der Deutſchmeiſter auf den ſchuldigen Geherſam gegen das 
kaiſerliche Mandat hin). Der Erzbiſchof beharrte fort und fort 
unerbittlich auf ſeiner Forderung und ließ ſelbſt noch im Anfang 
des folgenden Jahres (1545) durch feine Einnehmer dem Landkom⸗ 
thur von Koblenz einen peremtoriſchen Termin ſtellen, binnen wel⸗ 
chem die geforderte Steuer entrichtet fein ſollte). — Wenn man 
aber einen der erſten katholiſchen Reichsfürſten in ſolcher Weise 
gegen den Orden auftreten ſah, iſt es dann zu verwandern, wenn 
auch proteſtantiſche Fürſten in dieſer Zeit die N Bahn om 
ſchlugen? 

Mittlerweile hatte auf dem Reichstage am 5. Mai der Deniſch⸗ 
meiſter in Anweſenheit einer anſehnlichen Zahl von Orvensgebie⸗ 
tigern unter den gewöhnlichen feierlichen Gebräuchen und Jörmlich⸗ 
keiten, wie ſeine Vorgänger, die Belehnung mit dem einſtigen Or⸗ 
densland Preußen erhalten ). Zugleich erließ der Kaifer mit 
Ertheilnng der Regalien wieder, wie ſchon früher, ein Mandat, 
daß Markgraf Albrecht von Brandenburg dem Adminiſtrator des 
Hochmeiſterthums die Lande Preußen unverzüglich abtreten: und 
ſämmtliche geiſtliche und weltliche Stände und alle Unterthanen 
vieſem als ihrem Fürſten und Herrn Huldigung und Gehorſam 
leiſten ſollten. Alle Fürſten und Reichsſtände erhielten zugleich die 
Aufforderung, den Deutſchmeiſter in dem Genuß der ihm ertheilten 
Regalien und W zu handhaben und zu ſchützen 9 Allein 


2 


) Zwei Schreiben des Adminiſtrators an den Erzbischof von Trier, bat. 
Mergentheim 22. Nov. und 12. Dee. 1544 im Archiv zu Koblenz. 

2) Schreiben des Coadjutors von Koblenz an den Erzbiſchof won: Tun, 
dat. 18. Januar 1545 im Archiv zu Koblenz. — Es entgehen uns die Nach⸗ 
richten über den weitern Fortgang dieſes Streits. 

) Das Nähere darüber bei Venator 260-262. De Wal VIII. 3830. 
Bel. auch Voigt Fürſtenleben auf den Deutſchen Reichstagen in . 
Hiſtor. Taſchenbuch 1850. S. 408 ff. N 

) Venator 262. 263. De Wal VIII. 388. Bock 261. 


— 112 — N 


wie der Kurfürſt Johann Friedrich von Sachſen ), ſo betrachteten 
auch andere dieß Alles nur als Förmlichkeiten von wenigem Gewicht. 
Auch legte alsbald der auweſende Polniſche Botſchafter im Namen 
ſeines Königs gegen die Belehnung eine förmliche Proteſtation ein). 

Gerade damals aber war ein für den Deutſchmeiſter wichtiger 
Plan im Werke. Der Pfalzgraf Friedrich II, mit Dorothea, der 
ältern Tochter des Königs Chriftian II von Dänemark und deſſen 
Gemahlin Iſabella, einer Schweſter des Kaiſers, vermählt, glaubte 
durch ſie auch Anrechte an die Krone von Dänemark, Norwegen 
und Schweden erworben zu haben. Mit dem Deutſchmeiſter, „ſei⸗ 
nem Freunde,“ im Bündniß ſollte mit deſſen Hülfe zuerſt der, wie 
man meinte, durch ſeine „unchriſtliche und tyranniſche Regierung“ 
verhaßte König Guſtav von Schweden aus dem Reiche vertrieben) 
und wenn dieſes in Friedrichs Gewalt ſei, mit deſſen Beihülfe für 
den Deutſchmeiſter auch Preußen wieder erobert werden. Beide 
Fürſten waren bereits über Alles einverſtanden und ſandten insge⸗ 
heim einen vertrauten Bevollmächtigten an den Meiſter von Livland 
Hermann von Brüggenoye genannt Haſenkamp, um auch dieſen für 
das Bündniß und zu thätiger Hülfe zu gewinnen. Der Genehmi⸗ 
gung des Kaiſers glaubte man ſich im voraus ſchon geſichert )). 
Wäre indeß der Plan auch nicht zeitig genug zur Kenntniß des 
Herzogs von Preußen gekommen, ſo war doch unter den obwalten⸗ 
den Verhältniſſen in Schweden an eine Ausführung vorerſt kaum 
zu denken. 

Um ſo mehr war der Meiſter ſtets bemüht, ſich des Kaiſers 
volle Gunſt zu erwerben. Auf dem Kriegszug in Frankreich war 
er ſtets an deſſen Seite. Dort rettete er nebſt einigen andern 


) Schreiben des Kurfürſten von Sachſen, dat. Torgau Montag nach Er⸗ 
hardi 1544. 

) Schreiben des Kurfürſten von Sachſen an Herzog Albrecht von Preußen, 
dat. Gotha Montag nach Exaudi 1544 im Archiv zu Königsberg. Er ſagt auch: 
„Weil der Röm. König eine ſeiner Töchter dem jungen Könige von Polen ver⸗ 
mähle, ſo werde ſich der Meiſter zu Horneck ohne Zweifel uicht viel Troſtes zu 
verſehen haben. | 
9) Rgl. Geijer Geſchichte Schwedens II. 93. 

) Es hat ſich darüber die vom Kurfürſten Friedrich IL von der Pfalz und 
dem Adminiſtrator Wolfgang unterſchriebene und für den nach Livland abge⸗ 
fandten Bevollmächtigten Dr. iur. Hermann Falk beſtimmte Inſtrnction erhalten, 
dat. Speier 14. Mai 1544 im Archiv zu Königsberg. Die Sache ſollte vorerſt 
mit der tiefſten Verschwiegenheit betrieben werden. 


— 13 — 


Fürſten dem jungen Grafen Chriſtoph von Beichlingen das Leben 
durch feine Fürſprache beim Kaiſer '). Wenn gleich auch dieſer nicht 
umhin konnte, die von ſeinem Bruder auf dem letzten Reichstage 
zu Nürnberg verfügte Suſpenſion der Acht wider Herzog Albrecht 
nach Rath der Fürſten jetzt abermals auf ein Jahr zu verlängern ), 
ſo benutzte doch der Deutſchmeiſter während ſeines Verweilens im 
kaiſerlichen Feldlager in Frankreich jede Gelegenheit, den Kaiſer nach 
Beendigung ſeines Feldzugs zu Gewaltmaßregeln gegen den Herzog 
zu gewinnen). Man erzählte auch, daß, als der Kaiſer nach feiner 
Rückkehr aus Frankreich ihn gefragt habe: was er ihm für den ihm 
zugeführten Reiterhaufen ſchuldig ſei? er geantwortet haben ſolle: 
Er werde dem Kaiſer auch ferner gern mit Leib und Gut dienen; 
er verlange dafür nichts weiter als nur der kaiſerl. Majeſtät gnä⸗ 
digen Willen und daß er ihm rathen und helfen möge, wie er mit 
ſeinen Brüdern wieder zu dem käme, was ihnen gegen alles Recht 
entwendet ſei ). 

Die tröſtenden Worte, mit denen der Kaiſer ihn entlaſſen, und 
ein früheres Verſprechen deſſelben, „wenn es ihm auf ſeinem Zuge 
nach Frankreich wohl ergehe, fo ſolle es dann auch dem Deutſch⸗ 
meiſter und ſeinem Orden wohl gehen“, erfüllten dieſen jetzt mit 
neuen Hoffnungen, ſo daß er dem Meiſter von Livland ſchrieb: er 
vertraue, der Zug nach Frankreich werde dem Orden mit der Zeit 
zu Gutem gereichen ). Wohl möglich, daß man bald wieder an 
die Ausführung des eben erwähnten nordiſchen Kriegszugs dachte; 
wenigſtens hatte im Frühling des J. 1545 der Herzog von Preußen 
die Nachricht: der Kurfürſt Friedrich von der Pfalz und der Herzog 
von Lothringen ſeien übereingekommen, die Deutſchen Herren und 
die Johanniter in Einem Orden zu vereinigen, mit dieſem dann im 
Bündniß einen Kriegszug gegen Dänemark und wenn dieſes über⸗ 


1) Schreiben des Hieronymus Schürſtab an Herzog Albrecht, dat. Nürnberg 
7. October 1544. Vgl. Voigt Markgraf Albrecht Aleibiades I. 79. 

2) Mandat des Kaiſers, dat. Speier 2. Juli 1544. Original im Archiv zu 
Königsberg. 

) Schreiben des Hieron. Schürſtab, dat. 7. October 1544. 

) Schreiben des Ahasverus Brandt an Herzog Albrecht, dat. Worms 18. De⸗ 
cember 1544 im Archiv zu Königsberg. 

) Schreiben des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim 2. Januar 1545. Er 
meldet zugleich: Er habe auf dem Feldzug nur einen Edelmann und zwei 
Knechte nebſt deren Pferden verloren. Jaeger IV. 80. 

Voigt, d. Deutſche Orden. II. 7 8 


— 114 — 


wältigt ſei, auch die Eroberung Preußens für den Orden zu unter⸗ 
nehmen. Man hoffe auf dem Reichstage dazu auch des Kaiſerd 
Genehmigung leicht zu erhalten“). 

Je mehr ſich jedoch der Hoffnung auf den Wiedergewinn Preu⸗ 
ßens immer neue Hinderniſſe entgegenſtellten ), um ſo erfreulicher 
war für den Deutſchmeiſter die endliche Ausgleichung des Streits 
mit dem Landgrafen von Heſſen. In Folge der Verhandlungen 
darüber auf dem letzten Reichstage zu Speier, die ohne Erfolg ge⸗ 
blieben, ſandte auf Anſuchen des Deutſchmeiſters der Kaiſer im 
Sommer des J. 1545 einige ſeiner Räthe nach Kaſſel, deren Be⸗ 
mühungen es endlich gelang, ſich mit dem Landgrafen dahin zu ver⸗ 
gleichen: er wolle dem Kaiſer, nicht dem Deutſchmeiſter, zu Gefaklen 
zugeben, daß der Landkomthur Johann von Rehen ins Haus zu 
Marburg wieder einziehe und die Ordensperſonen und Unterthanen 
von der ihm gethanen Pflicht losſagen. Die ins Haus geſetzten 
Aufſeher ſollten nach abgelegter Rechnung wieder entfernt werden 
und der Landkomthur nebſt ſeinen Ordensbrüdern in billigen und 
gerechten Dingen landesherrlichen Schutz genießen. Die vom Land⸗ 
grafen eingeführte Marburger Kirchenordnung ſolle nicht geändert 
werden, der Landkomthur aber verpflichtet ſein, ſtatt der vielen vom 
vorigen Landkomthur (dem jetzigen Dentſchmeiſter) aufgenommenen 
Prieſter acht Stipendiaten für die Univerſität zu unterhalten. In 
der Adminiſtration ſolle er fortan ungehindert und ſammt dem Haus 
und Spital zu Marburg mit ihren Zu⸗ und Eingehörungen unbe⸗ 
ſchwert bleiben, jedoch verbunden fein, im Spital ſobald als moglich 
je nach vermehrtem Einkommen laut der Stiftung auch mehr als 
zwanzig Arme zu unterhalten, und endlich ſolle er auch ſchuldig ſein, 
dem Landgrafen zu leiſten, was man feinen Vorfahren zu Teiften 
verpflichtet geweſen ). 

) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. Samſtag nach Cantate 1545 im 
Arch. zu Königsberg. Der Herzog hatte die erwähnte Nachricht von ſeinem Ge⸗ 
ſandten in Worms, Ahasverus Brandt, der ſich dort alle Mühe gab, die Sache 
genau auszuforſchen. Schreiben deſſelben, dat. Worms 22. April 1515. 

2) Ahasverus Brandt ſagt in dem erwähnten Schreiben: Es ſei auf dem 
Reichstage allgemein die Meinung: es ſolle zu jetzigen Zeiten für den Kaiſer 
eine Kunſt ſein, zwei ſo gewaltige Könige von Polen und Dänemark zu bekrie⸗ 
gen. Ueberdieß ſollten der Pfalzgraf und der von Lothringen in Schulden ſtecken 
bis an die Ohren. 


„) Die Bergleichspunkte haben das Datum: Kaſſel 28. Juli 1545 in Hi⸗ 
ſtor.⸗diplom. Unterr. Nr. 130. Vgl. den ausführlichen Bericht der Commiffarten 


— 1415 — 


Der Deutſchmeiſter mochte wohl Manches anders gewünſcht 
haben; er gab jedoch ſeine Zuſtimmung und der Kaiſer unterließ 
auch nicht, den Landgrafen ſofort zur genauen Befolgung der er⸗ 
wärhnten Beſtimmungen aufzufordern ). Allein wenn Philipp auch 
ein Fürſt ven milderer Geſinnung gegen den Orden geweſen wäre, 
es lag in der letzten Beſtimmung immer noch ein zu reicher Stoff 
zu Streitfragen aller Art, als daß ein friedliches Verhältniß lange 
hätte erhalten werden können. 

In denſelben Tagen trat nun aber der Deutſchmeifter auf dem 
damaligen Reichstage zu Worms mit allem Eifer von neuem für 
die Aufrechthaltung der Anrechte des Ordens an Preußen auf. Bei 
den Verhandlungen nämlich über die Türkenſteuer hatte man im 
Reichsrath für gut befunden, außer einigen andern Fürſten und 
Neichsſtänden, die dazu bisher noch keinen Anſchlag gehabt, auch den 
Herzog von Preußen und fein Land mit einem ſolchen Steuer⸗An⸗ 
ſchlag zu belegen. Der Dentſchmeiſter, der „den Markgrafen Al⸗ 
brecht nicht anders als einen Aechter und Aberächter“ betrachtete, 
ſah dieſen Schritt als eine Anerkennung des Herzogs, als einen 
Gingriff in ſeine und des Ordens Regalien und Rechte, als eine 
Verletzung der gegen den Markgrafen mit Recht erwirkten Achts⸗ 
erklärung an. Er reichte ſofort am 20. Juli beim Reichsrath eine 
Proteſtation ein, worin er nicht nur aufs entſchiedenſte die Zurück⸗ 
nahme des erwähnten Anſchlags verlangte und den angemaßten Titel 
sines Herzogs von Preußen für unrechtmäßig erklärte, ſondern auch 
die Beihülfe zur wirklichen Execution der Acht gegen den Geächteten 
für den Orden in Anſpruch nahm). Zwar kam dieſer Antrag 
nach einigen Tagen im Reichsrath auch wirklich zur Verhandlung; 
- allein im Fürſtenrath wies man ihn ohne weiteres zurück; „es fei 
jetzt nicht des Reichs Gelegenheit,“ hieß es, „etwas der Zeit wider 


Haus Walther von Hürnheim und Heinrich Haß von Laufen an den Kaiſer 
nebſt mehren anderen Documenten zur Geſchichte dieſer Streithändel in: Ent⸗ 
deckter Ungrund u. ſ. w. Nr. LXXXHI- XCI. ö 

) Schreiben des Kaiſers, dat. Worms 5. Aug. 1545 in Hiſtor.⸗diplom. 
Unterr. Nr. 119. ö ö 

7) Proteſiation des Deutſchmeiſters, dat. Worms 20. Juli 1545 im Archiv 
zu Königsberg. Er erbietet ſich auch, den auf Prengen gelegten Steuer⸗Anſchlag 
auf fh als Reichsfürſt zu nehmen, ſobald der Orden wieder in den Beſitz Preu⸗ 
Bens gekommen ſei. = 

Ü) s 8* 


— 116 — 


den Herzog Thätliches vorzunehmen“ und auch auf die eingereichte 
Proteſtation ward weiter kein Gewicht gelegt‘). 

Den Deutſchmeiſter beſchäftigte bald darauf eine andere Ver⸗ 
handlung, bei der für ihn eine merkliche Vermehrung ſeines Ein⸗ 
kommens in Ausſicht ſtand. Er war mit dem Pfalzgrafen Heinrich, 
damaligen Biſchof von Freifing und Propſt zu Ellwangen, unter ge⸗ 
wiſſen Bedingungen übereingefoinmen, daß dieſer auf feine einträg⸗ 
liche Bropftei*) reſigniren und fie ihm übergeben wollte. Man hatte 
auch bereits beim Kaiſer um die Belehnung für den Deutſchmeiſter 
nachgeſucht, als das Kapitel davon benachrichtigt dagegen mit Be⸗ 
rufung auf ſeine Privilegien Einſpruch that und der Kaiſer nun 
feine Einwilligung in die Reſignation verſagte). Allein man gab 
damit die Sache noch nicht auf. 

Der Deutſchmeiſter berief zum Theil auch wegen dieſer Ange⸗ 
legenheit im December (1545) ein Provinzial⸗Kapitel nach Neckars⸗ 
Ulm, wo mit Ausnahme der Komthure zu Regensburg und Geng⸗ 
hofen alle Gebietiger aus Franken verſammelt waren“). Man hatte 
ſich in Betreff der genannten Propſtei bereits an den päpſtlichen 
Hof gewandt, um dort eine in der Sache für den Deutſchmeiſter 
günſtige Bulle auszuwirken. Man beſchloß jetzt im Kapitel, dieſe 
vorerſt abzuwarten und wenn ſie dann in des Deutſchmeiſters Hän⸗ 
den ſei, ſie dem Kapitel zu Ellwangen vorzulegen und Alles aufzu⸗ 
bieten, um den Deutſchmeiſter in den Beſitz der Propſtei zu bringen. 
Mittlerweile ſollte aber auch der Herzog Ulrich von Wirtemberg für 
die Sache gewonnen werden ). 

Wie dieſe Angelegenheit, ſo hatten auch die jetzt ſo häufigen 
Verhandlungen in Sachen des Ordens auf Reichstagen und mit den 


) Schreiben des Ahasverus Brandt (Bevollmächtigten des Herzogs Albrecht 
auf dem Reichstage), dat. Worms 29. Juli 1545 im Archiv zu Königsberg. 
Von der Proteſtation heißt es: „Mau hat ſie in ihrem Werth beruhen laſſen 
und iſt im Kurfürſtenrath nichts davon geredet.“ 

) Elvangi locuples admodum praefectura est. Thuan. I. 234. 

) So erwähnt der Sache ein Schreiben des Markgrafen Albrecht des Jün⸗ 
gern von Brandenburg an Herzog Albrecht, dat. Plaſſenburg Freit. nach Aegidii 
1545. Sattler, Geſchichte des Herzogth. Würtemberg IV. 45 ſpricht dagegen 
von einer Verhandlung über die Sache vor dem Röm. Stuhl. Ueber die Ver⸗ 
handlungen zwiſchen dem Herzog Ulrich und dem Dentſchmeiſter ebenda. III. 227. 

) Das Haus zu Münnerſtadt war damals nur mit einem Trappier beſetzt. 

) Kapitel ⸗ Schluß zu Neckars - Ulm am Montag nach Luciä 1545 im N.- 
Archiv zu Stuttgart. 


— 117 — 


verſchiedenen Landesfürſten wieder das Bedürfniß herausgeſtellt, ge⸗ 
wandte und geſchäftskundige Männer, „edle Diener von Haus aus“, 
wie man ſie nannte, in Sold zu nehmen, wie es ſchon von frühern 
Meiſtern geſchehen. Auf den Vorſchlag des Deutſchmeiſters erhielt 
er ſelbſt vom Kapitel den Auftrag, nach Rath ſeiner Rathsgebieti⸗ 
ger auf einige Jahre für die Annahme ſolcher Männer Sorge zu 
tragen ). 

Auch in den finanziellen Verhältniſſen des Ordens waren neue 
Beſtimmungen nothwendig. Die früher erwähnte Anlage einer Ge⸗ 
neral⸗Ordenskaſſe (des „gemeinen Beutels“) hatte nicht bei allen 
Landkomthuren den erwarteten Beifall gefunden. Die von Oeſter⸗ 
reich, Thüringen und Sachſen beſchwerten ſich über den Betrag der 
ihnen auferlegten Beiſteuer, die von Utrecht und Alten-Bieſen ver⸗ 
weigerten ſie geradezu. Das Kapitel beſchloß jedoch, wenn dieſe 
letztern nach einer nochmaligen Ermahnung ſich nicht gehorſam er⸗ 
wieſen, mit ernſten Maßregeln von Seiten des Kaiſers und des Pap⸗ 
ſtes gegen ſie zu verfahren. Die Repiſion der Verwaltung des jüngſt 
verſtorbenen Komthurs zu Winnenden, wobei man manche Unordnung 
wahrgenommen“), gab Anlaß zu dem Beſchluß: es ſolle fortan als 
Geſetz gelten, daß die Haushaltung ſtets ſoviel möglich ſparſam ein⸗ 
gerichtet werde. Ordensperſonen, in ihren Aemtern zur Rechnungs⸗ 
legung verpflichtet, ſollten das, was ihnen ſelbſt durch Begünſtigung 
ihrer Obern eigen zugehöre, nicht mit in das Einkommen ihrer Häu⸗ 
ſer und in das Amtsgeld einmiſchen. Was einem Beamten an die⸗ 
ſem letztern bei einer Viſitation fehle und worüber er ſich nicht aus⸗ 
weiſen könne, ſolle er dann erſtatten, wo nicht, nach dem Ordens⸗ 
buch beſtraft werden; ebenſo bei dem Nachlaß verſtorbener . 
beamten ). 

Es traten ferner hie und da immer noch Fälle ein, die 
eine ſtrenge Disciplin im Orden und beſonders die möglichſte Vor⸗ 
ſicht bei der Aufnahme neuer Ordensbrüder höchſt nothwendig er⸗ 
ſcheinen ließen. Gab doch ſelbſt der Landkomthur an der Etſch En⸗ 
gelhard von Ruſt mit einigen ſeiner Anhänger Anlaß, wegen des 


) Kapitel⸗Schluß, dat. wie vor. 

) Man klagte nämlich, wie es hieß, „wegen des Zerrinnens und Ueber⸗ 
laufens des verſtorbenen Komthurs zu Winnenden.“ N 

3) Kapitel ⸗Schluß zu Neckars⸗Ulm. Wie es ſcheint, ſollte die erwähnte 
„Conſtitution“ vorläufig nur für die Raths⸗ und andern Gebietiger der Kam⸗ 
merhänſer und der Ballei Franken geltende Kraft haben. 5 ö 


— 18 — 


Unweſens, welches fie dort trieben, eine geheime Unterfudimg anzu⸗ 
ordnen, um nach Befinden des Erfolgs mit Rath der Laudkomthure 
des Preußiſchen Gebiets mit Ernſt gegen die Schuldigen einzuſchrei⸗ 
ten ). Solche und ähnliche Fälle waren an ſich ſchon Mahnung 
genug, bei der Aufnahme neuer Ritterbrüder an den vorgeſchriebenen 
Regeln mit aller Strenge feſtzuhalten, zumal da es an Zudrang zum 
Orden nicht fehlte. So wurde auch in dieſem Kapitel eine ziem⸗ 
liche Anzahl von ſolchen, für die ſich ſeldſt Fürſten verwandt hatten, 
mit ihren Geſuchen zurückgewieſen, weil ſie noch zu jung oder zu 
unerfahren und unwiſſend waren:). Selbſt dem Grafen Ernſt von 
Schaumburg, einem Bruder des Coadjutors von Köln, verſagte man 
die Aufnahme, theils weil man die Erfahrung gemacht hatte, „daß 

die Grafen ſchwer zu unterhalten feien und beſonders in dieſer Zeit 
unterhalten ſein wollten, ſchwerer als andere Ritterbrüder“, theils 
weil ſchon das Beiſpiel des Grafen Balthafar von Naſſau ab⸗ 
ſchreckte, der nur ſo lange im Orden geblieben war, bis er ſich mit 
einer Gräfin von Iſenburg vermählen konnte!). 

In Betreff der auswärtigen Verhältniſſe des Ordens hielt man 
auch in dieſem Kapitel an dem Grundſatz feſt, Verluſte, die er ir⸗ 
gendwie durch Gewalteingriffe erlitten hatte, nie ganz aufzugeben, 
ſondern feine Anſprüche und Rechte fo lange als möglich geltend zu 
machen. So beſchloß man auch, zur Zurückgabe der dem Orden 
entriſſenen Balleien in Italien von neuem dringende Geſuche um 
Beihülfe an den Papſt, den Kaiſer und Röm. König zu richten. 
Damit es ferner durch längeres Schweigen nicht ſcheine, als ver⸗ 
zichte der Orden auf die durch des Herzogs Moritz gewaltthätige 
Eingriffe verlorenen Ordensbeſitzungen in Thüringen und Sachſen, 


ſollte auf nächſtem Reichstage abermals mit allem Nachdruck deren 


Reſtitution verlangt werden. Dagegen beſchloß man, dem Herzog, 
um ihn zu milderen Gefinnungen zu ſtimmen, die von ihm dem 
Hauſe zu Griffſtädt auferlegte Bau⸗Steuer zu einer von ihm beab⸗ 
ſichtigten Befeſtigung Ausnahmsweiſe zu bewilligen, „doch ohne Ein⸗ 
trag der Freiheit und Exemtion des Ordens für die Zukunft“ ). 
Auch mit dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg⸗Kulmbach 


1) Kapitel⸗Schluß. 

) So hatte z. B. der Pfalzgraf Heinrich, Adminiſtrator des Stifts Worms, 
einen jungen Edelmann empfohlen, der weder leſen noch ſchreiben konnte. 

) Verhandlungen im Kapitel zu Neckars⸗Ulm. 

) Verhandlungen im Kapitel zu Neckars Alm. 


1 


100. 


kam der Deutſchmeiſter je mehr und mehr in mangenehme und enb- 
lich ſelbſt in feindſelige Berührungen. Er ſuchte zwar Anfangs (wie 
man im Kapitel rathſam fand) den Markgrafen durch Bitten zu 
bewegen, ſich in die BVerhältniſſe zwiſchen dem Orden und dem Her⸗ 
zog von Preußen nicht weiter einzumiſchen, ſondern ſich deren ganz 
zu entfchlagen; allein ſchon die hinzugefügten drohenden Worte: 
„wenn ſolches nicht geſchehe, ſo werde derſelbe wohl erachten, daß 
der Deutſchmeiſter nicht umhin könne, ſich über ihn an gebührendem 
Orte zu bellagen“, waren mehr geeignet, den Markgraſen zu reizen, 
als ihn in Ruhe zu laſſen). Es bedurfte aber kaum eines neuen 
Anreizes zu einem immer mehr zunehmenden Widerwillen beim 
Markgrafen gegen den Deutſchmeifter. Dieſer war nämlich ſeit eini⸗ 
ger Zeit aufs eifrigſte bemüht, in die Unterhandlungen, welche da⸗ 
mals zwiſchen Albrecht und dem Herzog von Preußen über die Erb⸗ 
folge in Preußen gepflogen wurden, ſtörend mit einzugreifen und 
zu verhindern, daß zwiſchen Beiden kein neuer Erbvertrag zu Stande 
komme. Seit dem Berhandlungstage zu Naumburg (1545) hatte der 
Markgraf die feſte Ueberzengung gewonnen, daß zuerſt der Statthalter in 
Anſpach, Friedrich von Knobelsdorf, fein heſtigſter Gegner, den 
Deutſchmeiſter und dann Beide auch den Kurfürften von Sachſen 
und den Landgrafen von Heſſen gegen ihn aufgehetzt hätten). In 
einer Unterredung am kaiſerlichen Hofe, wo der Dentſchmeiſter wie⸗ 
der Alles aufbot, den Markgrafen von ſeinem Vorhaben in Betreff 
der Erbfolge abzubringen, diefer aber durchaus nicht dazu zu bewe⸗ 
gen war, erklärte ihm jener nun geradezu: weil er jetzt ſehe, daß 
der Markgraf fo feſt auf feinem Willen beharre, fo müſſe und wolle 
nun auch er ſeinen Pflichten nachkommen und thun, was er dem 
Markgrafen zu Gefallen gern unterlaſſen hätte: er werde auf näch⸗ 
ſtem Reichstage gegen ihn als Ankläger auftreten). Dieß geſchah 
nun zwar nicht und die Streitſache ruhte vorerſt, denn ſeit der 
Deutſchmeiſter auf dem Reichstage zu Regensburg geſehen, in wel⸗ 
cher Gunſt damals Albrecht beim Kaiſer ſtand, buhlte er faſt um 
deſſen Freundſchaft, da er keine Hoffnung hatte, etwas gegen ihn 
auszurichten. Allein der Markgraf wußte jetzt, zu welchen Schrit⸗ 


) Verhandlung über den Markgrafen Albrecht im Kapitel zu Neckars⸗Ulm 
1545. 5 
2) Schreiben des Markgrafen Albrecht an Herzog Albrecht, dat. Plaſſenburg 
am Oſter⸗Abend 1546. Boigt, Markgr. Albrecht I. 102. 106. 

) Schreiben des Marler, Albrecht, dat. wie vor⸗ 


— 120 — 


ten der Deutſchmeiſter unter andern Umſtänden gegen ihn entſchloſ⸗ 
ſen ſei !). 8 

Ueberdieß waren Beide damals gewiſſermaßen Waffengenoſſen. 
Wie der Markgraf im Kriege gegen die Schmalkaͤldiſchen Bundes⸗ 
verwandten mit einer Reiterſchaar in des Kaiſers Dienſt ſtand, ſo 
hatte auf deſſen Aufforderung auf dem Reichstage zu Regensburg 
ihm auch der Deutſchmeiſter ein Hülfscorps von 1500 wohlgerüſte⸗ 
ten Spießern ), darunter 306 Schützen unter feine Fahnen geſtellt. 
Der Kampf galt ja zunächſt zwei Fürſten, die ſich längſt dem Or⸗ 
den nicht nur abgeneigt bewieſen, ſondern auch ſein Beſitzthum und 
ſeine Rechte vielfach beeinträchtigt hatten. Außerdem wollte der 
Deutſchmeiſter von Drohungen wiſſen, die ſie erſt jüngſt wieder ge⸗ 
gen den Orden ausgeſprochen haben ſollten ). Zwar ſtand dieſe 
Reiterſchaar über ein ganzes Jahr im kaiſerlichen Sold unter un⸗ 
ſäglichen Drangſalen, ſo daß ſie Sommer und Winter hindurch wäh⸗ 
rend dieſer ganzen Zeit nicht über funfzehn Tage lang unter ein Dach 
gekommen war ). Allein es war bekanntlich kein Krieg, in welchem 
auf dem Schlachtfelde Lorbeeren zu erndten waren. Wir ſehen da⸗ 
her den Deutſchmeiſter und ſeinen Reiterhaufen auch nirgends be⸗ 
merkbar hervortreten und auch von ihnen galt es, wenn ein Bericht⸗ 
erſtatter ſagt: „Wie Maulwürfe und Scheermäuſe alle Zeit hinter 
den Schanzen vergraben, iſt den Kaiſerlichen nichts abzugewinnen“ ). 
Nur einmal, als die Schmalkaldiſchen Fürſten den Heranzug des 
Grafen von Büren mit ſeinen Niederländiſchen Hülfstruppen hin⸗ 
dern wollten, finden wir den Deutſchmeiſter mit im freien Felde; 
da ſandte der Kaiſer auch ihn nebſt dem Erzherzog Maximilian und 


) Schreiben des Markgr. Albrecht an den Herzog von Preußen, dat. Eſſen⸗ 
bach 6. Auguſt 1546. „Er (der Deutſchmeiſter) hat ſich gegen uns erzaigt und 
geſtellt, als ob er unſer freund, und mit uns nichts zu thon hete, nit konnen 
wir wiſſen, aus was mainung ſollichs von Ime geſchehen, wir bedencken aber, 
er ſei villeicht von andern davon abgewiſen und Ine ſovil zu verſtehen geben, 
das er bei kaiſerlicher Majeſt. wenig gegen uns erlangen werde.“ 

2) Nicht 500, wie ein Druckfehler bei Voigt a. a. O. S. 121 anführt. 
Die obige Zahl giebt der Deutſchmeiſter ſelbſt an. Venator 263. Sleidan. 
LXVII. p. 505. P. Schriber D. Ordens⸗Chron. 126. Heiss Histoire de 
V’Empire 189. ö 

) Schreiben des Deutſchmeiſters aus dem J. 1546 bei Jaeger IV. 82. 

) Wie der Deutſchmeiſter in dem erwähnten Schreiben ausdrücklich ver⸗ 
ſichert, wo er die Dienſtzeit auf ein Jahr und 21 Tage angiebt. 

) Schürtlin Historia belli Smalc, p. 1430. . 


— 21 — 


den Markgrafen Albrecht von Brandenburg dem bedrängten Grafen 
zu Hülfe). So endigte das jämmerliche Kriegsſpiel auch für den 
Orden völlig ruhmlos; aber es endigte für ihn zugleich traurig 
genug. Der Kaiſer bezahlte ihm zwar den ausbedungenen Kriegs⸗ 
ſold ); allein die ganze Ballei Franken hatte während des Krieges 
durch Einlagerungen, Plünderung und Brand einen ungeheueren 
Schaden gelitten; man ſchlug ihn mit dem, was einzelne Häuſer, 
namentlich die zu Mergentheim, Nördlingen, Rotenburg a. d. Tau⸗ 
ber, Neckars⸗Ulm, Horneck u. a. in ihren Dörfern, Gütern und 
Einkünften durch Raub und Verheerung von Freund und Feind ge⸗ 
litten und verloren hatten, nach einer ungefähren Berechnung auf 
180,000 Gulden an, von welcher Summe auf die beiden Aemter 
Horneck und Neckars⸗Ulm allein 90,000 Gulden kamen. Sie hatten 
außerdem den proteſtantiſchen Fürſten noch eine ee von 
8000 Gulden zahlen müſſen ). 

Indeß legte der Deutjchmeifter die Waffen doch nicht ohne die 
Hoffnung nieder, daß dem Orden dieſer Schaden bald reichlich werde 
erſetzt werden. Und in dieſer Hoffnung täuſchte er ſich auch nicht. 
Mochte es immerhin nur bloßes Gerücht ſein, daß ihm der Kaiſer 
die Zuſage gegeben haben ſolle, dem Orden für ſeine treuen Dienſte 
wieder zum Befitz Preußens zu verhelfen; man hegte allgemein die 
Meinung, der Orden dürfe für ſeine dargebrachten Opfer vom Kai⸗ 
ſer eine anſehnliche Belohnung erwarten“). Und dieſer bewies ſich 
auch wirklich dankbar. Auf ſeinem Kriegszug nach der Schlacht bei 
Mühlberg an der Elbe in Halle angelangt, wohin ihn der Deutſch⸗ 
meiſter begleitete), erließ er an die geſammten Reichsfürſten und 
Stände ein Edict, worin es hieß: der Adminiſtrator des Hoch⸗ 
meiſterthums Wolfgang Schutzbar habe bei ihm die Klage angebracht, 


1) Sleidan. LXVIII. p. 536, | 

?) Der Deutſchmeiſter jagt ſelbſt: es fei ihm „Alles zu gutem Danke be» 
zahltu. Jaeger IV. 82. 

) Jaeger V. an. 1546. Schreiben des Hieronymus Schürſtab an Her⸗ 
zog Albrecht von Preußen, dat. Nürnberg 23. Decemb. 1546; er ſpricht auch 
von einer Plünderung Mergentheims. Zeitung aus dem Feldlager von Nörd⸗ 
lingen vom 9. Octob. 1546. 

) Schreiben des Biſchofs Johannes von Ermland an Herzog Albrecht, dat 
Heilsberg 20. Juni 1547 nach Mittheilungen aus Deutfchland: 

) Wir haben über die erſte Hälfte des J. 1547 keine näheren Nachrichten 
in Betreff des Ordens; namentlich find ans den Jahren 1546 und 1547 auch ö 
keine Protocolle über Kapitel⸗Geſpräche vorhanden. on 


- 


FJotzenen Güter und Hänfer zurückgegeben werben ſollten, welcher Pe⸗ 


— 122 — 


„wie etliche hohe und niedore Stände außer andern vielfältigen 
Schaden, Bedrohung und Zunöthigung, die fie gegen ihn und ſeinen 
Orden geübt, in vielen Jahren nachfolgende Häuſer, nämlich Alten⸗ 
burg, Plauen, Schleiz, Adorf, Reichenbach, Tann, Saalfeld, Wai⸗ 
mar, Dommitſch, Dansdorf, Zwetzen, Lehſten, Liebſtädt und Nägel⸗ 
Hart. im Lande Sachſen und Thüringen und mehre andere Häuſer 
in der Ballei Heſſen und anderswo ſammt allen ihren Zinſen, Le⸗ 
hen, Gülten, Gefälten und Gütern zum Theil gar occupirt, zum 
Theil ſpolirt, die Komthure und andere Perſonen daraus geſtoßen 
und nach ihrem Gefallen Prädieanten und andere Perſonen an die 
Statt geſetzt.“ Da dieß Alles dem Orden zu großem Nachtheil 
und Verderben gereiche, fo habe der Ordensmeiſter ihn, den Kaiſer, 
um Hülfe angerufen. „Dieweil nun Niemand des Seinen außer⸗ 
halb Rechtens mit Gewalt entſetzt und ſpolirt werden ſoll und Uns 
als Röm. Kaiſer zuſteht, in Solchem ein ernſtliches Einſehen zu 


haben, ſo iſt an Euch alle und einen jeden inſonders unſer ernſt⸗ 


licher Befehl, Ihr wollet daran ſein, daß auf gedachtes unſers Für⸗ 
ſten oder auch ſeiner Befehlshaber Anſuchen die eingedrungenen geiſt⸗ 
lichen und weltlichen Perfouen unverzüglich herausgeſchafft, die ob⸗ 
gedachten Häuſer und Zubehörungen ſammt und ſonders demfelben 
Orden wiederum eingeautwortet werden und Euch ſolches Alles nicht 
weigern noch ungehorſam erzeigen, als lieb Euch ſei, Unfere ſchwere 
Ungnade und Strafe zu vermeiden ). 

Geſtützt auf dieſes kaiſerl. Mandat und nach Inhalt der Wit⸗ 
tenberger Capitulation, daß ſämmtliche dem Deutſchen Orden ent⸗ 


ſümmung nun auch der neue Kurfürſt Moritz von Sachſen ſofort 
Folge zu leiſten befahl ), beeilte fich jetzt der Orden, die eingezogen 
nen Güter und Häuſer wieder in Beſitz zu nehmen und in ihnen 
die Verwaltung nach Ordensgebranch wieder herzuſtellen. So ge⸗ 
ſchah es namentlich mit dem Haufe zu Altenburg. Dieß ge- 


= 


) Das laiſerliche Ediet, dat. Halle 21. Juni 1547 bei Jaeger IV. 83. 
Ein vom Grafen Reinhard von Solms und Herrn zu Mintzenberg vidimirter 
und beſiegelter Abdruck, dat. Augsburg 22. Octob. 1547 im Staats ⸗Archid zu 
Ftnttgaxt. Mittheilungen der Geſchichts⸗ und Alterthumsforſch. Geſellſchaft des 
Oſterlandes B. II. H. H. S. 187. 188. Denkſchriften des REM, Rußeume 
L. 1. 189. 

) Mandat det Kurfürſten Moritz, dat. Leipzs 23. Juli 1547 e den en 
wähnten e S. 189. 


" — 128 — 

nügte aber dem Deutſchmeiſter noch nicht. Außer vielen Beſchwer⸗ 
den, die er jetzt gegen den gefangenen Kurfürſten Johann Friedrich 
wegen deſſen willkührlichen, gefetz⸗ und ordnungswidrigen Verfahren 
in den von ihm eingezogenen Ordenshäuſern erhob, worüber ſich 
dieſer von Augsburg aus gegen den Kaifer zu rechtfertigen ſuchte, 
forderte er auch für die Verluſte des Ordens eine Entſchädigungs⸗ 
Summe von 300,000 Gulden. Allein der Kurfürſt glaubte ſich uur 


zur Zurückgabe deſſen verpflichtet, was noch vorhanden ſei und er⸗ 


klärte es in der Lage, in welcher er und feine Söhne ſich befuͤnden, 
für eine Unmöglichkeit, die Anſprüche des Deutſchmeiſters in irgend 
einer Weiſe zu befriedigen. e alſo mußte dieſer Sr 
zicht leiſten ). 

Auch in der Ballei Heſſen geſtaltete ſich in biefer Zeit die gage 
der Dinge für den Orden günſtig. Der Landgraf war freilich kaum 
von ſeinem Kriegszuge gegen den Kaiſer in ſein Land heimgekehrt, 
als er ſofort an den Landkomthur der Ballei die Forderung ergehen 
ließ, er ſolle zu der in jetziger Bedränguiß des Landes ihm von der 
Ritterſchaft und den Städten bewilligten Landſtener auch die unter 
ihm geſeſſenen ſteuerpflichtigen Ordensunterthanen ihren Steuerbei⸗ 
trag leiſten laſſen. Der Landkomthur verweigerte dieß theils auf 
Grund der Freiheiten und Privilegien des Ordens, die er aufrecht 
zu erhalten verpflichtet ſei, theils ſich mit einem erſt jüngſt ihm von 
ſeinem Obern, dem Deutſchmeiſter ertheilten Verbot entſchuldigend ). 
Alſo wiederum neuer Same zu neuem Streit). 

N Aber noch in denſelbigen Tagen ſah fi der Landgraf in der 

traurigen Lage, vor dem Meiſter als Bittender zu erſcheinen. Als 
er ſich am 19. Juni in Halle auf kaiſerlichen Befehl gefangen ſuh“) 
und bald darauf auf dem Wege nach Naumburg zu von ven ihn 
begleitenden Kurfürſten von Brandenburg erfuhr, daß auch der 


P Das Nähere über die erwähnten Vorgänge in der gründlichen Abhand⸗ 

lung von Herrn v. d. Gabtzlentz über das Ordenshaus Altenburg in den an⸗ 
geführten Mittheilungen u. ſ. w. S. 154—156. 

) Schreiben des Landgrafen an den Landkomthur, dat. Kaſſel 18. Juni 
1547 und des letztern Gegenerklärung in Hiſtor.⸗ diplom. Unterricht nro 131. 

) Ueberdieß hatte der Deutſchmeiſter dem Landkomchur ſchon im Jannar 
1547 auch ernſtlich befohlen, dem an ihn ergangenen Aufgebot des Landgrafen 
zur Kriegsrüſtung gegen den Kaiſer in keiner Weiſe Folge zu leiſten. Eutdeckter 
Wngrund nro 92 93. 

) Ls iR bekannt, daß bei der Scene zu Halle er der Dentigmäte (te 
weſend war. Rommel IV. 334. 


— 


N 


Deutſchmeiſter anweſend ſei, ließ er ihn, weil er wußte, daß er beim: 
Kaiſer in hoher Gunſt ſtehe, durch den Kurfürſten zu ſich entbieten, 
reichte ihm, als er erſchien, die Hand!) und bat ihn nach einiger 
Unterredung, er möge durch eine Fürbitte beim Kaiſer für feine 
Befreiung ſich für ihn verwenden, hinzufügend: er wolle ſich dann 
gern mit ihm und dem Orden über ihre Anſprüche gütlich verglei⸗ 
chen. Da auch die Kurfürſten von Sachſen und Brandenburg eine 
gleiche Bitte einlegten, verſprach der Deutſchmeiſter, ihm den Wunſch 
zu erfüllen. Und wie es ſcheint, hoffte dieſer auf Erfolg, denn 
er gab alsbald dem Landkomthur von Franken den Auftrag, mit 
dem Laudkomthur von Heſſen ſich über die Art und Weiſe zu be⸗ 
rathen, wie bei der Anweſenheit des Kaiſers zu Ulm in Betreff der 
Ballei Heſſen und des auch anderwärts erlittenen Schadens zu ver⸗ 
handeln fei?). Der Landgraf aber blieb bekanntlich noch Jahre lang 
in des Kaiſers Gefangenſchaft und die Verhandlung mit ihm zog 
ſich noch weit in die Länge. 

Mittlerweile war des Meiſters Auge fort und fort auf Preußen 
gerichtet und es kamen dem Herzog Albrecht allerlei beſorgliche Nach⸗ 
richten zu, daß man im Orden jetzt mehr als je wieder Alles anf- 
biete, um ſich des alten Ordenslandes möglichſt bald zu bemächtigen, 
daß der Deutſchmeiſter unabläſſig bemüht ſei, die hohe Gunſt, die 
er ſich durch ſeinen Kriegsdienſt beim Kaiſer erworben, zu benutzen, 
um das, was ihm zugeſagt ſei, in jeder Weiſe zu fördern und ſeinem 
Titel eines Adminiſtrators des Hochmeiſterthums in. Preußen wahre 
Geltung zu verſchaffen ). Kaum war daher im September dieſes 
Jahres der Reichstag zu Augsburg eröffnet, als er dort eine Sup⸗ 
plieation überreichte), worin er den Kaiſer aufs dringendſte er⸗ 
ſuchte, nicht nur gegen den Markgrafen Albrecht, der ſich durch ſeine 
Theilnahme an dem letzten Aufruhr gegen den Kaiſer einer doppelten 
Strafe ſchuldig gemacht, jetzt nach Ablauf der Suspenſion die Reichs⸗ 
acht wirklich vollziehen zu laſſen, ſondern zugleich auch zu befehlen, 
f % 


1) Rommel IV. Anmerk. 308. 

) Schreiben des Landkomthurs von Franken an den Landkomthur von 
Heſſen, dat. Ulm 4. Juli 1547 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht nr. 132. Es wird 
in dem Schreiben ausdrücklich erwähnt, daß auch der Kurfürſt von Sachſen, 
alſo doch Moritz, eine Bitte für den Landgrafen eingelegt habe. 8 

2) Schreiben des Herzogs Albrecht, dat. 5. und 11. Juli 1547. Schreiben 
des Grafen Johann von Tarnow an den Herzog, dat. Sandomir 7. ar 1547. 

) Er war in nn jetbt anweſend. „ ei 


— 125 Pe 


daß der auf dem Reichstage anweſende Markgraf Albrecht der Jün⸗ 
gere von Brandenburg ⸗ Kulmbach ſich „des angemaßten, vermeinten 
Titels eines Herzogs von Preußen“ ferner gänzlich enthalten ſolle ). 
Allein der König von Polen hatte bereits ſeinen klugen und ge⸗ 
wandten Geſandten auf dem Reichstage Stanislaus Lasky mit der 
nöthigen Inſtruction verſehen, um durch feinen Einfluß beim Kaiſer 
den Herzog Albrecht gegen die Angriffe des Deutſchmeiſters in Schutz 
zu nehmen). Und der Eifer, mit dem dieſer umfichtige Staats⸗ 
mann) in Verbindung mit dem Röm. König, mit dem Kurfürſten 
und dem Markgrafen von Brandenburg, wie auch mit den Geſandten 
der Herzoge von Pommern, „der Halsſtarrigkeit“ und allen Be⸗ 
mühungen des Deutſchmeiſters entgegentrat*), die hohe Gunſt, in 
der auch das Haus Brandenburg beim Kaiſer ſtand und das ge⸗ 
wichtvolle Anſehen des Königs von Polen am kaiſerlichen Hofe hat⸗ 
ten die Folge, daß auch dießmal die Anſtrengungen des Deutſch⸗ 
meiſters ohne alle Wirkung blieben ). 

Indeß gab dieſer ſeine Hoffnung doch ſo leicht nicht auf. Er 
bewirkte zunächſt in der That beim Kaiſer, daß dieſer ſeine erwähnte 
Supplication am 7. Januar (1548) den Reichsſtänden vorlegen ließ. 
Da trat aber der Polniſche Botſchafter mit der Erklärung auf: der 
König von Polen werde den Herzog von Preußen, ſeinen Bluts⸗ 
verwandten und Vaſallen, um des Ordens willen nimmer verlaſſen; 
werde dieſer von irgend woher angefochten, ſo werde jener Land 
und Leute daran ſetzen, um ihm mit aller Macht zu Hülfe zu ſtehen, 


) Supplication des Deutſchmeiſters auf dem Reichstage zu Augsburg im 
J. 1547 übergeben, gedruckt im Archiv zu Königsberg. Erneuerter Bericht vom 
Preuß. Abfall 3— 10. Lang Geſchichte des Fürſtenthums Baireuth J. 130. 

1) Inſtruction des Königs von Polen für feinen Geſandten (zugleich an 
den Kurfürſten von Brandenburg gerichtet), dat. 1547 im Arch. zu Königsberg. 

) Saſtrow Herkommen, Geburt ꝛc. II. 83 ſchildert ihn als einen „prech⸗ 
tigen, weitverſuchten, gelerten, wollberedten, perſonlichen (von Perſon ſchönen), 
in familiari colloquio lieblichen, holtſeligen Mann.“ : 

9) Schreiben des Kanzlers Chriſtoph Straß an Herzog Albrecht, ar Augs⸗ 
burg 27. Novemb. 1547. 

5) Schreiben des Stanislaus Lasky an Herzog Albrecht, dat. Augsburg 
25. Novemb. 1547. Er ſagt vom Deutſchmeiſter: qui (quantum ex Gravel- 
lano intellexi), et Caesari et omnibus, quos suae causae putat posse prod- 
esse, non cessat esse molestus: convenit omnes, urget, ac in rem suam se- 
natus consultum flagitat. Schreiben des Georg Schultheß an Herzog Albrecht 
ſpricht von „dem hohen Flor“ des Hauſes Brandenburg beim Kaiſer. ö 


— 


— MG u 


zumal da ſchön kein Markgraf mehr vorhanden wäre, der den Ov⸗ 
den in feinen Landen dulden wolle. Der Orden habe das Land, 
welches er vom Könige inne gehabt, nur dazu beſeſſen, um ihm be⸗ 
hülflich, nicht aber widerſpänſtig zu fein. Schon darum hätten des 
Königs Vorfahren mit demſelben Krieg führen müſſen. Der Deutſch⸗ 
meiſter entgegnete darauf nur die wenigen Worte: es ſei nicht ſeine 
perſönliche Sache allein, über des Ordens Recht zu entſcheiden, ſon⸗ 
dern Sache des Reichs“). 

Darauf reichte der Polniſche Geſandte Stanislaus Lasky beim 
Reichstage eine zuvor ſchon ausgefertigte Schrift ein, worin er be⸗ 
müht war, die Anrechte des Königs von Polen an Preußen aus⸗ 
führlich auseinander zu ſetzen, jedoch voraus erklärend: er ſpreche 
nicht vor dem Kaiſer und dem Röm. Könige als Richtern, ſondern 
nur vor ihnen als geehrteſten und achtungswürdigſten Perſonen ). 


Der Hauptgedanke aber, auf den er in feiner geſchichtlichen Dar⸗ 


ſtellung früherer Verhältniſſe Alles zurückzuführen ſuchte, war kein 
underer als der: Seit Menſchengedenken, feit der chriſtliche Glaube 
daſelbſt herrſchend geworden, habe Preußen ſowohl nach Kriegsrecht 
als kraft vieler Verträge ſtets zum Königreich Polen gehört‘). Die 
Achtserklärung des Herzogs Albrecht erklärte er für völlig ungerecht 
und verlangte deren Aufhebung, damit nicht unter ihrem Vorwand 
jemand Preußen zu beläſtigen wage, denn geſchehe ſolches, ſo könne 
der König, fo fehr er auch den Frieden wünſche, nicht umhin, den 
bebrängten Herzog mit aller Macht in Schutz zu nehmen ). 

Der Deutſchmeiſter antwortete alsbald auf dieſe vom Kaiſer 
ihm mitgetheilte Schrift des Polniſchen Botſchafters in einer Gegen⸗ 
ſchrift. Er zeigte zuerſt, wie ſchlau dieſer mit Uebergehung der 


) Schreiben des Georg SAU an Herzog Albrecht, dat. Augsburg 


8. Jan. 1548. 

) Qua de re dieturo mihi sdlenni protestatione imprimis uti libet, non 
me apud Majestates Vestras tanquam iudiees, sed tanquam apul personas 
omni honore et observantia dignas, agere dicereque velle. 

9 Prussiam pot hominum memoriam et post Christi Religionem illic 
inplantatam et jure belli et pactionibus multis ad Regnum Poloniae semper 


pertinmisse. 


) Die Schrift, betitelt: Libellus supplieatorius in causa Prussiae por 


Regis Poloniae Legautum sire Oratorem S. Oaesareae ae Regiae majentatibus 
erligue Rotat Impersi ondinibus, Augustae in :Oemitiis Ienperialzbus e- 
Mieten. A. D. 1548, auch in Deutſcher Keberſetzung in beſonderm Abbrutk am 


Archiv zu Noͤnigsberg. Coll. Pelon. IV. 314—318. Saſtrow II. 8813386. 


— u —— — — — — — ' — — 


— 127 — 


ganzen früthern Geſchichte Preußens fein falſches Argument entwickelt 
Habe, daß Preußen ſtets zum Königreich Polen gehört und von die⸗ 
fem erſt an den Orden gekommen ſei, daß man folglich mit Unrecht 
den Markgrafen Albrecht von unbefugten Richtern habe in die Acht 
erklären faffen. Dieß zu erweiſen und den Orden durch falſche An⸗ 
klagen anzuſchwärzen, um den Kaiſer und die Reichsfürſten gegen 
ihn einzunehmen, das ſei allein die Abſicht des Polniſchen Botſchaf⸗ 
ters und dieſer opfere er alle geſchichtliche Wahrheit auf. Die 
Hauptfrage, auf welche Alles ankomme, ſei nur die: ob Preußen 
zum Röm. Reich oder je zum Königreich Polen gehört habe? Sei 
dieſe Frage gelöſt, fo ſei dann auch die Entſcheidung über Recht⸗ 
mäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Acht von ſelbſt gegeben, denn 
laſſe ſich geſchichtlich erweiſen, daß Preußen ſtets zum Röm. Reich 
gehörte, ſo könne der Polniſche Geſandte auch nicht behaupten, daß 
der Markgraf nicht habe geächtet werden können und nicht mit Recht 
geächtet ſei. Mit Geſchick führt er dann den bündigen Beweis, daß 
laut katſerlicher Documente von Friedrich II. an bis auf Kaiſer 
Maximilian der König von Polen dis zum Vertrag vom J. 1466 
über Preußen als Reichsland und als Beſitzthum des Ordens nie 
das mindeſte Recht gehabt. Markgraf Albrecht habe ſelbſt noch auf 
dem Reichstage zu Nürnberg (1524) durch Wort und That davon 
hinreichend Zeugniß gegeben, daß Preußen ein Theil des Deutſchen 
Reichs ſei. Auch durch den zwiſchen ihm und dem Könige im J. 
1525 ohne die Zuſtimmung der beiden Meiſter von Deutſchland 
und Livland geſchloſſenen Vertrag habe der letztere kein Anrecht auf 
Preußen erhalten, denn dieſer Vertrag ſei vom Kaiſer aus trifftigen 
Gründen annullirt. Es bedürfe demnach, ſo ſchließt der Deutſch⸗ 
meiſter, keines weitern Streitens darüber, daß der Markgraf mit 
uffen Recht in die Acht erklärt ſei. Er fordert daher am Schluſſe 
auf, nun endlich Hand ans Werk zu legen und die Execution zu 
vollführen). 


Vgl. Innocentia Alberti primi Prussiae Ducis de crimine Ördinis sui An. 
1525 deserti, quod ipsi malevoli obtrectatores exprobrarunt in S. R. I. Co- 
mitiis anno 1548 Augustae exposita et demonstrata a Legato Regis Poloniae 
Stanislao Lasco. In der Schrift: Verthaidigtes Preußen u. ſ. w. S. 57. Vgl. 
Sleidan. XX. 608 sed. Ernenerter Bericht vom Preuß. Abfall 11—27. 

) Die Schrift des Deutſchmeiſters ausführlich, mit der Ueberſchrift: Con- 
futatio supplicis libelli vratoris Polonici per Nos Administratorem ete. 8. 
Caesareae ae Regiae Majestatibus sucrique Romani Imperii ordidibüs, in 


— 128 — 


Der Kaiſer mochte und durfte wohl auch aus eigener Macht 
keine endliche Entſcheidung geben. Er antwortete dem Polniſchen 
Geſandten nach Berathung mit den Fürſten und Reichsſtänden: die 
vom Kammergericht ausgeſprochene Acht dürfe und könne ohne wei⸗ 
tere Rechtsordnung und Erkenntniß der Sache in keiner Weiſe caſ⸗ 
ſirt oder ſuſpendirt werden; die Gerechtigkeit müſſe ihren Lauf haben, 
damit der Meiſter mit ſeinem Orden in ſeinem angeſprochenen Recht 
gehandhabt werde. Aber aus Rückſicht auf die Freundſchaft gegen 
den König von Polen habe er nach Rath der Reichsſtände jetzt den 
Weg eingeſchlagen, Commiſſarien zu beauftragen, mit allem Eifer 
eine Ausgleichung der Streitſache herbeizuführen) und er habe den 
Röm. König bewogen, die Verhandlung zu übernehmen, was dem 
Könige von Polen wohl angenehm ſein werde und bei keinem der 
beiden Theile Mißtrauen erwecken dürfe). 

Günſtiger, als es durch dieſe Anordnung des Kaiſers geſchah, 
hätte ſich die Sache des Herzogs Albrecht für ihn kaum ſtellen kön⸗ 
nen. Abgeſehen von den nahen verwandtſchaftlichen Verhältniſſen, 
in welchen der Röm. König mit dem von Polen ſtand ), ließ auch 
ſchon Ferdinands milde und wohlwollende Geſinnung, die er gegen 
den Herzog hegte), keine jo ernſte, gewaltſame Schritte befürchten, 
wie ſie der Deutſchmeiſter forderte. Der König von Polen ließ 
auch bald, mit dem Herzog vereint, Alles zum voraus vorbereiten, 


iisdem Comitiis exhibita. Anno 1548, nebſt einer Deutſchen Ueberſetzung in 
beſonderm Abdruck im Archiv zu Königsberg und im Cod. Poloniae IV. 318 
bis 323. Saſtrow II. 395 — 426. Derſelbe führt S. 426 — 441 noch eine 
Replica Serenissimi Regis Poloniae Oratoris an. 

1) Der Kaiſer fügte freilich auch die Worte hinzu: Absque tamen prae- 
‚iudicio vel impedimento iudiciarii processus. 

9) Die Antwort des Kaiſers, mit der Ueberſchrift: 8. Caesareae Majestatis 
responsum Regis Poloniae Oratori Domino de Lasco in negotio Prussiae 
Augustae datum, nebſt Deutſcher Ueberſetzung in beſonderm Abdruck im Archiv 
zu Königsberg. Cod. Poloniae IV. 323. — Sehr ſpeciell findet man die Ver⸗ 
handlungen über die Acht auf dem Reichstage bei Bucholtz Ferdinand I. Ur⸗ 
kunden⸗Band S. 434 —442. 

) Bekanntlich war Eliſabeth, Ferdinande Tochter, die Gemahlin des Kö⸗ 
nigs Sigismund II., der im Frühling 1548 den Thron beſtieg. Sie war aber 
ſchon früher seforben. 

) Wie er fie auch öfter gegen den mit dem Herzog befreundeten Freiherrn 
Sigismund von Herberſtein offen ausſprach. Vgl. Voigt Brieſwechſel des Frei⸗ 
herrn S. v. Herberſtein mit Herzog Albrecht von Preußen im Archiv für Kunde 
Oeſterreich. Geſchichtsquellen XVII. 269. 


= 129 — 


um wenn es bei dem Röm. Könige zur Verhandlung käme, ihre 
Sache durch alle nur möglichen Mittel zu rechtfertigen und gegen 
Angriffe zu vertheidigen). Zudem hatte der Herzog unter den 
Fürſten auf dem Reichstage einflußreiche Freunde, die ihn, wo es 
Noth that, ſtets mit Nachdruck in Schutz nahmen. „Da wir be⸗ 
fänden, ſchrieb ihm der Kurfürſt Moritz von Sachſen, daß irgend⸗ 
was Beſchwerliches wider Ew. Liebden wollte practicirt werden und 
es ſtuͤnde in unferm Vermögen, daſſelbige abzuwenden, darin wollen 
wir an gebührlichem Fleiß keinen Mangel ſein laſſen“ ). Noch weit 
eifriger nahmen ſich die Brandenburger, der Kurfürſt Joachim, 
Markgraf Albrecht von Kulmbach und die. Räthe des Markgrafen 
Georg Friedrich von Anſpach der Sache ihres Verwandten an. 
Sie erklärten durch die „ungebührlichen“ Anklagen und Beſchuldi⸗ 
gungen, die ſich der Deutſchmeiſter gegen den Herzog erlaubt, die 
Ehre des ganzen Brandenburgiſchen Hauſes verletzt, denn jede ſeiner 
Anklagen falle auch auf ſie zurück. Was man dem Herzog als 
Schuld beilege, müſſe vielmehr dem Orden ſelbſt zugemeſſen werden, 
denn dieſer vor Allem habe es verſchuldet, daß der Herzog mit dem 
Könige von Polen den ſo ſchwer getadelten Frieden habe ſchließen 
müffen ). Mit welchem Eifer vornehmlich Markgraf Albrecht in 
der Sache thätig war, bezeugt ſein Schreiben an ſeinen Oheim, 
den Herzog. „Obwohl der Deutſchmeiſter, heißt es darin, den Han⸗ 
del gern auf das Reich bringen und in demſelben von ihm Hülfe 
ziehen wollte, ſo haben doch die Reichsſtände, die auf Befehl der 
kaiſerl. Majeſtät durch einen geordneten Ausſchuß die Sache berath⸗ 
ſchlagt, nicht rathen noch beſchließen wollen, daß die kaiſerl. Majeſtät 
oder das Reich den König von Polen auf ſich laden und derhalb 
Krieg oder Empörung erwecken ſollte. Wir aber haben dabei auch 
nicht gefeiert, Geiſtliche und Weltliche, Kurfürſten und Fürſten des⸗ 
halb angeſprochen, erſucht und gebeten, ſich mit der Sache nicht zu 
beladen und ſie haben ſich gemeinlich alle zum Beſten erboten. Wir 
finden auch nicht anders, denn daß fie ſolchem freundlich und gut⸗ 


1) Bol. darüber den Bericht eines Abgeordneten des Königs von Polen an 
Herzog Albrecht im Cod. Polon. IV. 324. 325. 

) Schreiben des Kurf. Moritz, dat. Augsburg 9. Februar 1548. 

) Schreiben Euſtachs von Schlieben an Herzog Albrecht, dat. Augsburg 
Donnerſt. nach Bexagesima 1548. Schreiben des Albrecht Truchſeß an den⸗ 
ſelben, dat. Nürnberg 22. Februar 1548. 

Voigt, d. Deutſche Orden. I, 9 


= 19 — | 
wilig nachgeſetzt“ ) Ueberdieß reichte der Markgraf gegen dis fal⸗ 
ſchen Angaben des Deutſchmeiſters eine ausführliche, klare Dar⸗ 
ſtellung des ganzen Sachverhältniſſes in Preußen beim Kaifer ein, 
um deſſen Urtheil zu berichtigen und „ihn durch des Adminiſtrators 
unruhige, unerhebliche und unerfindliche Anregungen nicht abhalten 
zu laſſen, Lande und Leute zu beſchützen“ ). 

Dieſer Partei des Herzogs gegenüber hatte auf dem Reichstage 
zwar allerdings auch der Deutſchmeiſter auf ſeiner Seite eine merk⸗ 
liche Zahl von ſolchen, die ſeiner Sache huldigten. An ihrer Spitze 
ſtanden vornehmlich die Herzoge Heinrich und Erich von Braun⸗ 


ſchweig und ihnen ſchloſſen ſich zahlreich Grafen und andere von 


Adel an, „die das Land Preußen immer noch gern als das ge⸗ 
wünſchte Spital ihres Standes“ betrachteten und den Reichsſtänden 
vorſtellten: man müſſe dieſes Land, weil es mit dem Schwert ver⸗ 
loren ſei, auch mit dem Schwert wieder gewinnen; es ſei ein 
Schimpf für die Deutſche Nation, daß fie ſich daſſelbe habe ent⸗ 
reißen laſſen. Der Deutſchmeiſter war fort und fort raſtlos be⸗ 
müht, den Einfluß ſeiner Partei noch möglichſt zu verſtärken, wandte 
ſich deshalb auch mit ſeinen Anträgen an den alten kaiſerlichen 
Kanzler Granvella, den Biſchof von Arras, den Kardinal von Trient 
und andere dem Kaiſer nahe ſtehende hohe Herren). Der Kar⸗ 
dinal erbot ſich zwar, zwiſchen ihm und dem ihm befreundeten Her⸗ 
zog von Preußen zu einem gütlichen Vergleich als Vermittler ein⸗ 
zutreten. Allein der Deutſchmeiſter wies das Anerbieten zurück; 
„er dürfe ſich darauf, antwortete er, feinem Eide nach nicht ein⸗ 

laſſen ). Alle feine Bemühungen aber blieben ohne Erfolg; auch 
ſein erwähnter Gegenbericht, den er drucken und überall verbreiten 
ließ, machte nirgends beſondern Eindruck). Eben fo wenig nützte 
es ihm, daß er den damals beim Kaiſer viel geltenden Markgrafen 
Albrecht zu verunglimpfen ſuchte. So konnte denn dieſer dem Herzog 


) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. Plaffenburg Sonntag Remi⸗ 
niſcere 1548. 

) Eingabe des Markgrafen Albrecht beim Kaiſer Lohne Dat.) 1548 im 
Archiv zu Bamberg. 
y Schreiben Wilibalds von Wirsberg an Herzog Albrecht, dat. Augsburg 
Sonntag Judica 1548. | 

) Schreiben deſſelben, dat. wie vor. 

) Schreiben des Albrecht Perband . des Herzogs are 
dat. . 24. Mai 1548. 


— 


— 31 — 


von Preußen auch bald die Berſicherung geben, daß bei den Geſin⸗ 
nungen des Kaiſers und des Röm. Königs gegen ihn vorerſt noch 
nichts für Preußen zu fürchten ſei; ruhen werde zwar der Deutſch⸗ 
meifter wohl nicht, vielmehr gewiß kein Mittel unverſucht klaffen, 
irgend etwas anzuregen und zu practiciren. Wenn er jedoch nicht 
die zwei Häupter, den Kaiſer und den Röm. König, an der Hand 
habe, dürfe man nichts beſorgen, denn für ſeine Perſon könne er 
in Deutſchland keinen Krieg anfangen). Es war daher umſonſt, 
daß der König von Polen allerlei Vorkehrungen gegen einen Angriff 
des Deutichmeniters getroffen hatte”. 

Wahrſcheinlich geſchah es auch damals auf dem Reichstage, 
daß der Dentfchmeifter außer mehren Aebten anch die Stadt Augs⸗ 
burg wegen mehrfachen dem Orden im Schmalkaldiſchen Krieg zu⸗ 
gefügten Schadens beim Kaiſer belangte und dieſer verfügte, die 
Stadt ſolle ſich deshalb mit dem Meiſter vor einer dazu nieder⸗ 
geſetzten kaiſerlichen Commiſſion gütlich abfinden ). ö 

In Erwartung deſſen, was der Röm. König nun weiter in 
der Streitſache beſtimmen werde, berief der Meifter bald nach der 
Heimkehr von Augsburg feine, Gebietiger zu einem Provinzial⸗ 
Kapitel nach Heilbronn, wozu ihm theils die Verhandlungen auf 
dem Reichstage, theils innere Angelegenheiten des Ordens Anlaß 
gaben). In Betreff der erſteren und namentlich auch darüber, 
daß ſich der Markgraf Albrecht den Titel eines Herzogs von Preu⸗ 
ßen angeeignet habe, enthielt man ſich vorläufig jedes weitern Be⸗ 
ſchluſſes und verſchob die Berathung darüber auf das nächſte Ge⸗ 
neral⸗Kapitel. In Rückſicht des nach dem Augsburger Abſchied 
dem Orden auferlegten Reichsanſchlags beſchloß man, ungeachtet 
feiner Erhöhung, jede Beſchwerde zu unterlaſſen und ſich auch in 
Betreff der jährlichen Beiträge zur Unterhaltung des Kammergerichts, 
der ſechsmonatlichen Römerzugs⸗Beiſtener und des dem Röm. König 
für fünf Jahre zugefagten Baugeldes in jeder Weiſe bereitwillig 


) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. Plaſſenburg 21. März 154 
Ebenſo beruhigt den Herzog der Graf von Tarnow in einem Schreiben vom 
16. April 1548. = 

) Schreiben des Königs von Polen an Herzog Albrecht, dat Krakau 
14. März 1548. = 

) Stetten Geſchichte Augsburgs 417. 

) Es fand am 10. Auguſt ſtatt. 

BE g* 


— 192 — 


zu zeigen *); offenbar um ſich dadurch um fo mehr die N 
Gunſt zu ſichern. 

Dieſe und ähnliche Finanzangelegenheiten ließen es von neuem 
nothwendig erſcheinen, daß der vor fünf Jahren gefaßte Beſchluß 
wegen Errichtung einer General⸗Ordenskaſſe ſobald als möglich 
allgemein zur Ausführung gebracht werde. Man war felbft über 
die Frage nicht einig, von wem und wie die Koſten zu beſtreiten 
ſeien, welche des Kaiſers und des Röm. Königs Aufenthalt in der 
Ballei Franken verurſacht hatte. Der Deutſchmeiſter erhielt daher 
von den Gebietigern den Auftrag, im nächſten General⸗Kapitel mit 
allem Nachdruck darauf zu dringen, daß dem frühern Beſchluß in 
Betreff des gemeinen Beutels ſtreng Folge geleiſtet werde). 

Es kam darauf auch die Frage zur Verhandlung, welche in 
Betreff des vom Kaiſer auf dem Reichstage zu Augsburg verfügten 
Glaubens formulars, des ſ. g. Interims, die ganze chriſtliche Welt in 
Deutſchland damals in Bewegung ſetzte. Anlaß dazu gab eine vom 
Magiſtrat zu Nürnberg erlaſſene Verfügung das Interim betreffend. 
Man faßte im Kapitel den Beſchluß, „daß man das Interim im Meiſter⸗ 
thum und in der Ballei Franken, ſo es die Noth erfordere, je eher je 
beſſer ins Werk ſtellen ſolle.“ Man ſchien zwar nachmals in Nürnberg 
der Annahme deſſelben in der Ordenskirche von Seiten des Raths 
Hinderniſſe entgegenſtellen zu wollen. Da indeß der Komthur feſt 
bei dem Befehl des Deutſchmeiſters beharrte, ſo gab der Rath end⸗ 
lich zu, daß man aus Gehorſam gegen den Kaiſer und mit Rück⸗ 


ſicht auf das Volk das Interim nach und nach zur Geltung kommen 


laſſen wolle und die Ordenskirche bei ihrer Ordnung bleiben könne !). 

Man hatte zu weitern wichtigen Berathungen die Berufung 
eines General⸗Kapitels nach Mergentheim im Herbſt beſchloſſen. 
Mittlerweile fand aber noch zwiſchen dem Kaiſer, dem Markgrafen 
Albrecht und dem Deutſchmeiſter eine Verhandlung ſtatt, deren wir 
zuvor mit wenigen Worten gedenken müſſen. Letzterer nämlich ſuchte 


) Kapitel⸗Verhandlungen zu Heilbronn 1548 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 
Man beſchloß, der Anſchlag ſolle auf alle Landkomthure und deren Unterthanen 
vertheilt und diejenigen, welche ſich dagegen ſperren würden, ſollten mit kaiſer⸗ 
licher Hülfe dazu gezwungen werden. 

1) Kapitel⸗ Verhandlung zu Heilbronn im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg p. 55—60. Es wurde 
im Kapitel zu Heilbronn damals auch das Spitalmeiſter⸗Amt zu Nürnberg mit 
dem des ä vereinigt. 


— 13 — 


in einer beim Katſer eingereichten Schrift zu beweiſen, daß wie Her⸗ 
zog Albrecht ſich den Beſitz Preußens und den Herzogs. Titel un⸗ 
rechtmäßig angemaßt, ſo könne auch Markgraf Albrecht durchaus 
kein Recht auf dieſen Titel geltend machen. Der Kaiſer, der dem 
Markgrafen dieſe Schrift überſandte, ließ ihm zugleich den Wunſch 
zu erkennen geben: er möge ſich vorläufig bis zum endlichen Aus⸗ 
trag der Streitſache des erwähnten Titels enthalten, „damit er, 
der Kaiſer, des täglichen Anlaufens von dem Deutſchmeiſter auch 
vertragen fein möchte). Albrecht indeß fand es in vieler Hinſicht 
ſehr bedenklich, dem Wunſche des Kaiſers Folge zu leiſten, ſtellte 
die Gründe vor, weshalb er den Titel nicht aufgeben könne und 
ließ dem Kaiſer mit der Bitte, die Sache vorerſt auf ſich beruhen 
zu laſſen und des Deutſchmeiſters Anfinnen nicht weiter Statt zu 
geben, eine ausführliche Darſtellung der Verhältniſſe vorlegen, worin 
er nachgewieſen hatte, wie wenig der Deutſchmeiſter über die frü⸗ 
* Kriegsvorgänge unterrichtet ſei und „wie verſchlagen und ſubtil“ 
er fie dem Kaiſer anders, als fie ſich zugetragen, vorgeſtellt habe“). 
Er fand aber auch eine öffentliche gründliche Widerlegung der Schrift 
des Deutſchmeiſters nothwendig und ſandte dieſe daher, um eine 
ſolche verfaſſen oder doch vorbereiten zu laſſen, auch an den Herzog 
von Preußen, von deſſen Räthen abgefaßt ſie dann im Herbſt auch 
erſchien ). 

Nun nahte die Zeit des General⸗Kapitels zu Mergentheim, ſeit 
fünf Jahren das erſte wieder. Am 29. September unter den ge 
wöhnlichen Feierlichkeiten eröffnet, fand man es ſehr zahlreich be⸗ 
ſucht. Außer dem Landkomthur von Sachſen ſah man alle übrigen 
anweſend oder doch durch einen ihrer Gebietiger vertreten, überdieß 
auch eine bedentende Anzahl von Rathsgebietigern und Komthuren 
aus allen Balleien des Ordens . ame den den 3 


) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. Augsburg Mittwoch 99 0 Duafi- 
modogeniti 1548. 

?) Schreiben Albrechts dat. Plaſſenburg Sonntag nach Philippi und Jacobi 
1548. Boigt Markgraf Albrecht Aleibiades I. 173. 174. 

3) Schreiben Albrechts, dat. Wulſchku 13. Anguſt, Plaſſenburg 9. Sept., 
Torgau 11. October 1548. Außerdem über die Sache mehre Berichte und 
Gegenberichte des Deutſchmeiſters und des Markgrafen im Archiv zu Königs⸗ 
berg. Schreiben Albrechts, dat. Plaſſenburg 4. September 1548. 

) Im . der * Verhandlungen p. 85 find ſie ſümmläch ge 
nanı. 


— 14 — 


ſchon mitgetheilten zu beratheuden Punkten betraf der erſte „den 
Preußiſchen Abfall.“ Nach einer dem Deutſchmeiſter jüngſt zu 
Speier ertheilten Weiſung ward beſchloſſen: Man ſolle durch eine 
Geſandtſchaft beim Röm. König um die Feſtſetzung einer Commiſſion 
ordnungsmäßig anhalten. Werde eine ſolche beſtimmt, vom Könige 
von Polen und dem abgefallenen Hochmeiſter angenommen, ſo ſoll⸗ 
ten zur Verhandlung außer gewiſſen dazu vorläufig ernannten und 
bevollmächtigten Gebietigern auch der Livländiſche Meiſter und ein 
im Latein und Deutſchen gewandter Redner zur Tagsverhandlung 
aufgefordert werden. Um aber die Verhandlung nicht als eine 
bloße Sache des Ordens, ſondern als eine das ganze Reich betref⸗ 
fende erſcheinen zu laſſen, fand man der Klugheit angemeſſen und 
zugleich für das Intereſſe des Ordens rathſam, auch die vier Kur⸗ 
färften am Rhein, die Biſchöfe von Bamberg, Würzburg und Eich⸗ 
ſtädt, die Oberländiſchen Grafen, die in der Wetterau und die Ritter- 
ſchaft in Franken, Schwaben, Bayern und am Rhein (ohne Zweifel 
alle Anhänger des Ordens) um Theilnahme und Beiſtand zu er⸗ 
ſuchen. Auf dem Verhandlungstage wollte man den Vorſchlag machen: 
der alte ewige Friede mit Polen ſollte erneuert, vom Könige von 
Polen und dem abgefallenen Hochmeiſter auf alle Nutzungen in 
Preußen Verzicht geleiſtet und dem letztern zu ſeinem Unterhalt ein 
Leibgeding angewieſen werden. Der Deutſchmeiſter, mit den Ge⸗ 
finnungen des Röm. Königs ohne Zweifel wohl bekannt und darum 
wenig von feiner Eutſcheidung hoffend, trug im Kapitel darauf an, 
dem Kaiſer zu erklären, daß der Orden nicht ablaſſen könne, auf 
Vollziehung der Acht zu dringen, daß er Gut und Blut daran ſetzen, 
Hänfer, Schlöſſer und Städte verkaufen und auch bereit fein werde, 
dem Kaiſer für ſeine Beihülfe nicht nur ſeine Kriegskoſten zu er⸗ 
ſtatten, ſondern ihm auch fortan in allen ſeinen Reichsangelegen⸗ 
heiten mit aller Treue beizuſtehen ). Zugleich ſollte der Kaiſer auch 
an ſein Verſprechen erinnert werden, daß der gefangene Kurfürſt 
von Sachſen den Orden wegen „ſeines unfügſamen Vornehmens“ 
zufrieden ſtellen ſolle ). 

Man zog im Kapitel ferner in Berathung, wie die in Thü⸗ 
ringen und Sachſen dem Orden entriſſenen Ordenshäuſer wieder 


9 Kapitel⸗Verhandlungen zu Mergentheim p. 74 — 77 im N.⸗Archiv zu 
Stuttgart. N d „ e 
) Wahrſcheinlich bezieht ſich dieß auf Vorgänge im Schmalkaldiſchen Krieg 


— 135 — 


zu gewinnen ſeien. Ueber die Propſtei und das Haus Zſcchillen, 
„das treffliche Kleinod“ (wie es jetzt noch genannt wurde) worüber 
man mit dem Kurfürſten Moritz ſchon viel unterhandelt, hatte ſich 
der Kaiſer auf dem Reichstage zu Augsburg die Reſolution ſelbſt 
vorbehalten. Man beſchloß, ihn um baldigen Beſcheid zu bitten 
und wenn man keine Hoffnung ſehe, das Haus wieder zu erhalten, 
näher zu erwägen, ob man dem Kurfürſten nicht einen annehmbaren 
Ausgleich in Vorſchlag bringen könne). Die von dem alten Kur⸗ 
fürſten von Sachſen vordem eingenommenen Ordenshäuſer zu Plauen, 
Adorf, Reichenbach und Schleitz im Vogtland waren jetzt noch in 
den Händen des Röm. Königs. Der Burggraf Heinrich von Meißen, 
Herr zu Plauen, erhob zwar allerlei Anſprüche; man beſchloß aber, 
ihn damit zurückzuweiſen und nöthigen Falls den Beiſtand des Röm. 
Königs in Anſpruch zu nehmen. So war vorerſt, wie ſchon er⸗ 
wähnt, nur das Haus zu Altenburg in des Ordens Beſitz'). Der 
abweſende Landkomthur von Sachſen Burchard von Pappenheim er⸗ 
hielt die Weiſung, dem ihm ertheilten Befehl gemäß zur Wieder⸗ 
erlangung der Häuſer Domitfch und Dansdorf beim Kurfürſten Moritz 
mehr Eifer zu beweiſen und nicht ferner dabei ſo fahrläſſig zu han⸗ 
deln). In Betreff des Ordenshauſes zu Göttingen wurde be⸗ 
ſchloſſen: wenn es die Göttinger mit allen ſeinen Zubehörungen, 
Nutzungen und Rechten dem Landkomthur wieder einräumen wür⸗ 
den, ſo ſollten alle Forderungen, Beſchwerden und Schadenerſatz, 
die man im Braunſchweigiſchen Ueberzug und dem Schmalkaldiſchen 
Krieg an fie erheben könne, bis auf des Kaiſers Reſolutien in Ruhe 
geſtellt ſein; wo nicht, ſo wolle man ſie mit allem Nachdruck geltend 
machen ). 

Auf die hierauf erfolgte, an die Kapitulare gerichtete übliche 
Aufforderung, mündlich oder ſchriftlich die Mängel und Beſchwerden 
vorzulegen, deren Abhülfe ſie in ihren Balleien für nothwendig 
fänden, trat zuerſt der Deutſchmeiſter auf und brachte die zwiſchen 


) Kapitel⸗Berhandlung p. 78. 

) Knpitel-Berhandlung p. 77. 78. 

) Der Landemthur hatte ſich damit entſchuldigt, daß die Häuſer „Hein- 
ſchätzig fein und ihm außer der Unterhaltung des en nichts ein⸗ 
brächten. 

) Kapitel⸗Verhandlung p. 78. Wir erfahren auch, daß man damals wetzen 
eines Auerbietens des Meiſters der Johanniter in Betreff des . 
zu Mergentheim mit ihm in Unterhandlung ſtand. 5 


— 136 — 


dem Landkomthur und den Gebietigern in Franken und den Land⸗ 
komthuren der andern Balleien immer noch fortdauernde Partei⸗ 
ſpaltung in Betreff der Hoch⸗ und Dentſchmeiſter⸗Wahl, fowie auch 
wegen der Koſten zur Erlangung feiner Beſtätigung und. feiner Re⸗ 
galien zur Sprache. Er zeigte, wie nachtheilig es für den Orden 
gerade in dieſer Zeit ſei, wenn man ſich auch jetzt wieder nicht ver⸗ 


einigen könne. Die Landkomthure entſchuldigten ſich, daß ſie ohne 


vorherige Berathung mit ihren Rathsgebietigern keinen Beſchluß 
faffen könnten. Man beſchloß daher: nach Ablauf von fünf Mo⸗ 
naten ſolle jeder ſeine Meinung ſchriftlich einſenden; man wolle ſich 
dann möglichſt dahin zu einigen ſuchen, daß wenn wieder ein eigener 
Hochmeiſter und ein eigener Deutſchmeiſter gewählt werden ſollten, 
der letztere von den acht Landkomthuren des Deutſchen Gebiets ge⸗ 
wählt und zur Ergänzung der Zahl bei der Wahl fünf der älteſten 
Rathsgebietiger aus der Ballei Franken mit zugezogen, der von dieſen 
Gewählte aber dem Hochmeiſter präſentirt werden ſolle ). g 
Hierauf traten die Landkomthure mit ihren Beſchwerden auf. 
Sie ſtimmten allzumal in der Klage überein, daß ſie und ihre 
Geoebietiger faſt allenthalben in ihren Regalien, Exemtionen, Ju⸗ 
risdictionen, Zinſen und Zehnten, Rechten und Freiheiten viel⸗ 
ſach angegriffen, beläſtigt und geſchmälert würden und daß es aller 
Anſtrengung bedürfe, das noch Vorhandene zu behaupten und das 
Abhändige und Entwendete mit möglichſtem Fleiß wieder zu ge⸗ 
winnen ). Der Landkomthur von Utrecht beklagte ſich unter an⸗ 
dern auch darüber, daß ſeine Ballei jährlich nicht weniger als 


16000 Gulden an Penſionen zu entrichten habe. Man beſchloß, 


dieſe Belaſtung zu erleichtern und überhaupt eine andere Einrich⸗ 
tung zu treffen, um der Ballei wieder mehr emporzuhelfen ). An⸗ 
dere Landkomthure zeigten dem Kapitel an, daß ſeit einigen Jahren 
hänftger als früher ſowohl Ritter⸗ als Prieſterbrüver ohne weiteres 


ven Ordensmantel von ſich würfen, ins Weltleben zurückkehrten und 


ſich verheiratheten. 

Um dieſem Unweſen möglichſt Einhalt zu thun, beſchloß das 
Kapitel: Jeder Landkomthur ſolle dem Deutſchmeiſter die abtrünnigen 
| ® 


e) Kapitel⸗Verhandlungen p. 88. 
) Kapitel⸗ Verhandlung p. 88. 


9 Kapitel⸗Schluß zu Mergentheim vom 12. October 1548 bei Jae ger 


— 121 — 


und beweibten Ritter⸗ und Prieſterbrüder aus ſeiner Ballei, we 
möglich auch die Orte ihres Aufenthalts und zugleich die Na⸗ 
men derer von Adel, die ſich bei ihrer Aufnahme in dem Orden 
für ſie verbürgt hätten, zur Anzeige bringen. Der Deutſchmeiſter 
ſolle alsdann an ſie eine Aufforderung zur Rückkehr ergehen laſſen, 
wenn ſie dieſer nicht Folge leiſteten, die Hülfe der Obrigkeit, unter 
der ſie wohnten, in Anſpruch nehmen, und wenn auch dieſe nicht 
ihre Pflicht thne, eine Klage darüber an den Kaiſer ne und 
von ihm Beiſtand erbitten ). 

Man fand auch nothwendig, in Betreff des Interim eine all⸗ 
gemeine und zugleich beſtimmte Anordnung für den Gottesdienſt 
der Ordens häuſer zu erlaſſen. Man ließ noch während der Dauer 
des Kapitels eine ſ. g. Reformation des Gottesdienſtes und eine 
Declaration über das Amt der Meſſe abfaſſen, die dann jedem 
Landkomthur mit der Weifung eingehändigt wurde, „daß dem In⸗ 
terim nebſt der Reformation überall chriſtlich, canoniſch und recht⸗ 
mäßig mit allem Fleiß und Ernſt nachgeſetzt werden ſolle“ ). 
Nachdem man dann noch mehre Tage die finanziellen Verhält⸗ 
niſſe des Ordens in nähere Berathung genommen, die Beiträge des 
Deutſchmeiſters und der einzelnen Balleien zu den bewilligten ſechs 
Römer⸗Monaten und für den Feſtungsbau gegen die Türken ver⸗ 
hältnißmäßig beſtimmt ), ferner auch in Betreff der Unterhaltungs⸗ 
Beiträge für das Kammergericht und der Zehrungskoſten auf den 
Reichstagen eine Vereinbarung auf neun Jahre getroffen hatte, wo⸗ 
bei man es jetzt doch rathſam fand, daß der Deutſchmeiſter gegen 


— — — 


) Kapitel⸗Schluß zu Mergentheim p. 80. Für die Ballei Franken war 
der Beſchluß ſchon im Provinzial⸗Kapitel zu Heilbronn gefaßt worden. Die 
Aufforderung an die Abtrünnigen mußte auch im J. 1549 wiederholt werden. 
Unter dieſen werden z. B. genannt Joachim von Seckendorf aus der Ballei 
Koblenz, ein Freiherr von Stauf, der letzte ſeines Stammes, er hatte ſich mit 
einer Tochter des Grafen Georg von Hohenlohe verheirathet. 

5) Kapitel- Schluß p. 79. Schreiben des Deutſchmeiſters an den Haus⸗ 
komthur zu Nürnberg, dat. Mergentheim 24. December 1548 in Acta in & 
des Ordens gegen Nürnberg 55. 56. 

) Die Bankoſten zur Befeſtigung gegen die Tuürten waren zu 500,000 
Gulden veranſchlagt, wovon auf den Orden 5000 Gulden kamen. Dazu ſollten 
beiſtenern der Deutſchmeiſter und die Ballei Franken 2000, die Balleien Heſſen 
und Bieſen zuſammen 1000, Sachſen und Lothringen ebenfalls 1000, die Ballei 
Utrecht 400, Weſtphalen und Thüringen jede 200 und die 88 1 108 
Gulden. 


— 138 — 


die erwähnte Erhöhung des Reichsanſchlags für den Orden eine 
Supplication und Proteſtation auch jetzt wieder ) einreichen ſolle, 
ward das General» Kapitel in gewöhnlicher Weiſe nach Zurückgabe 
der Amtsſiegel an die Gebietiger am 6. October geſchloſſen. 

Uebrigens hielt der Deutſchmeiſter auch in dieſem Kapitel ſtreng 
auf ſeine Rechte und unterſchied genau, was ihm als Adminiſtrator 
des Hochmeiſterthums und was ihm als Deutſchmeiſter zuſtehe. 
Als z. B. die Beſtätigung des bisherigen Statthalters zu Koblenz 
als Landkomthur zur Sprache kam, erklärte er: „Da die Ballei 
Koblenz in eines Hochmeiſters und jetzigen Adminiſtrators Kämmer 
gehört und derſelben Beſetzung und Confirmation ihm allein zuſteht, 
ſo haben wir für uns und in Kraft unſerer Obrigkeit Herrn Wil⸗ 
helm Halbern von Hergern, hievor Statthalter, zum Landkomthur 
verordnet und beſtätigt.“ Dagegen ließ er es als Deutſchmeiſter 
geſchehen, daß Statthalter in den ſ. g. Deutſchen Balleien als Land⸗ 
komthure jeder Zeit vom Kapitel (capitulariter) beſtätigt werden 
mußten )). 

Wenn aber die Landkomthure im Kapitel insgeſammt über Ver⸗ 
letzung ihrer Freiheiten klagten, ſo gaben dazu am Rhein außer 
einigen weltlichen Fürſten, dem Herzog von Jülich u. a. vornehm⸗ 
lich die Erzbiſchöfe Adolf von Köln und Johann von Trier den 
nächſten Anlaß. Wie jener wiederholt das Ordenshaus zu Köln 
beſteuerte ), fo forderte dieſer nicht nur vom Verwalter des Hauſes 
zu Mainz eine dreijährige Steuer von mehren dieſem Haufe gehd⸗ 
rigen, aber im Erzſtift Trier liegenden Gütern, ſondern er machte 
noch weit höhere Forderungen an den Landkomthur zu Koblenz. Trotz 
ſeiner Drohung mit ernſten, ſtrengen Maaßregeln verweigerten fie 
die unrechtmäßige Abgabe als eine Neuerung, wozu ſie nicht ver⸗ 
pflichtet ſeien und womit fie ihre Häuſer nicht belaſten dürften ). 
Als aber der ee immer ernſtlicher von neuem drängte, . 


) Es war dieß ſchon früher gegen die Reichsanſchläge auf den aabenne. 
zu Worms und Augsburg geſchehen. 

2) Kapitel⸗Verhandlung p. 84. 

3) Kapitel⸗ Verhandlung p. 80. Es wird dabei eta daß ſelbſt der 
Kaiſer das Haus zu Mecheln mit einer Stener belaßte. 

) Schreiben des Landkomthurs zu Koblenz und des Komthurs von Frank 
furt, dat. Koblenz 13. December 1547 und Sonntag Luci 1547. Schreiben 
des Erpbiſchofs von Trier, dat. Köln 28. Auguſt und 5. September 1548 im 
Archiv zu Koblenz. 


— 189 — 


Forderung an das Haus Koblenz bis anf 1200 Gulden ſteigerte 
und eine andere von 800 Gulden auch an den Landkomthur von 
Lothringen erhob, kam die Sache an den Deutſchmeiſter. Es fruch⸗ 
tete indeſſen nichts, daß dieſer dem Erzbiſchof die alten und neuern 
kaiſerlichen Freibriefe und Mandate, die darin angedrohten Pönen 
und anderes dergleichen ausführlich vor Augen hielt). Der hart 
näckige Prälat ſtützte ſich auf altherkömmliche Gewohnheitsrechte; 
„ein Landkomthur zu Koblenz und der Komthur zu Trier, ſeine 
geiſtlichen Hinterſaſſen, ſeien ſeit langen Zeiten in der Anlage des 
Erzſtifts zu Palliengeldern mit ihren Taxen notirt worden und ſie, 
ſo oft ſich der Fall ereignet, in die erzbiſchöfliche Kammer zu ent⸗ 
richten ſchuldig geweſen. Sie hätten ihm als ihrem Landesherrn 
und ſeiner geiſtlichen Jurisdiction unterworfen, wie ſchon ſeit un⸗ 
denklichen Zeiten, in allen Nothfällen mit den auf ſie veranſchlagten 
Leiſtungen pünktlich wie andere geiftliche Stände zu Hülfe geſtanden. 
Da er nun in dem Allem in ruhiger Poſſeſſion und Gewehr ſei, 
ſo fordere er, daß man ihm darin auch Recht gewähre und daß 
man ihm vier Fürſten nenne, aus denen er einen Schiedsrichter 
über die Sache wählen wolle). Der Deutſchmeiſter nannte ihm 
ſolche; der Erzbiſchof wählte den Pfalzgrafen Friedrich vom Rhein 
und forderte dieſen alsbald zur Rechtsentſcheidung auf ). Dieſer 
übernahm zwar das Richteramt und beſtimmte einen Verhandlungstag 
in Heidelberg; allein es erfolgten dabei allerlei Schwierigkeiten und 
Einreden von Seiten beider Parteien, die es zu keiner Entſcheidung 
kommen ließen. Nelnzehn Rechtstage, die bis zum Jahr 1555 einer 
nach dem andern anberaumt wurden, blieben ohne Erfolg und ſelbſt 
auch nach des Pfalzgrafen Tod (1556), als an ſeiner Stelle der 
Erzbiſchof Daniel von Mainz zum Richter erkoren wurde, dauerte 
der Streit noch mehre Jahre fort). Seit langen Zeiten hatte 
dem Orden lein ſo hartnäckiger Gegner gegenüber . 


) Schreiben des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim 22. October 1548 im 
Archiv zu Koblenz. 

) Schreiben des Erzbiſchofs von Trier, dat. 23. November 1548 Archir 
zu Koblenz. a 

) Schreiben des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim 4. December 1548. 
Schreiben des Erzbiſchofe, dat. 9. Jan. 1549. N 

) Wir befigen die langwierigen Verhandlungen (im Archiv zu Koblenz) 
uur bis zum J. 1558, wo noch kein Endurtheil erfolgt war und innen - 
nicht angeben, welchen Ausgang der Streit genommen bat. 


— 140 — 


Noch vor Ablauf des J. 1548 kam es zwiſchen dem Deutſch⸗ 
meiſter und dem Röm. König zu einer Verhandlung, die gerade 
damals unter den obwaltenden Verhältniſſen mit dem Herzog von 
Preußen für erſtern um ſo peinlicher fein mußte, weil in ihr die 
Gunſt des Königs und Gefetz und Ordnung des Ordens gewiſſer⸗ 
maßen einander gegenüberſtanden und das Eine dem Andern hint⸗ 
angeſtellt werden mußte. Der König erließ nämlich an den Deutſch⸗ 
meiſter das Geſuch: Er möge die Komthurei Brixenei in der Graf⸗ 
ſchaft Görz, deren Einkünfte bisher eine Zeitlang zur Unterhaltung 
der Beſatzungen in den dortigen Gränzflecken hätten verwendet wer⸗ 
den müſſen, jetzt da die Gefahren feindlicher Einfälle nicht mehr 
ſo groß ſeien, ſeinem Falkenmeiſter Alonſo de Mercado als Komthur 
übergeben; nach deſſen Tod möge dann der Deutſchmeiſter als Hoch⸗ 
meiſter über ſie ganz wieder nach ſeinem Gefallen verfügen, wenn 
ſie nur mit ſolchen Perſonen und dergeſtalt verſorgt werde, daß ſie 
nicht in feindliche Hände kommen könne und dadurch der Grafſchaft 
Görz Gefahr und Nachtheil bringe ). 

Das Geſuch ſetzte den Deutſchmeiſter in eine ſehr unangenehme 
Lage. Er erinnerte ſich eines ähnlichen Falles, in dem daſſelbe 
Ordenshaus ebenfalls einem Nichtdeutſchen unter ſeinem Vorfahr 
Walther von Cronberg verliehen worden und woraus viele Beſchwer⸗ 


— 


den und Widerwärtigkeiten erfolgt waren. Da überdies eine ſolche 


Verleihung eines Ordens hauſes an einen Fremdling, der noch dazu 
darin Komthur ſein ſollte, gegen alle Ordnungen und Gefetze des 
Ordens ſtritt, ſo legte der Deutſchmeiſter das Geſuch des Königs 
dem damals noch verſammelten General⸗Kapitel vor. Es fand darin 
eine beſchwerliche und fehr bedenkliche Neuerung; da es indeß ebenſo 
bedenklich erſchien, gerade jetzt die Gunſt des Röm. Königs aufs 
Spiel zu ſetzen, ſo ſtellte es dem Deutſchmeiſter anheim, in der 
Sache zu handeln, wie er es am rathſamſten finde. Dieſer meldete 
nun dem Könige: er wolle dießmal dem Wunſche deſſelben will⸗ 
fahren, ſofern ihm eine Zuſicherung ausgeſtellt werde, daß es den 


Rechten des Ordens nicht nachtheilig fein, das Haus nach Alonfe's 


Tod wieder an den Orden fallen und mit einer Ordensperſon beſetzt 


) Schreiben des Röm. Königs an den Deutſchmeiſter, dat. Wien 20. Aug. 
1548 im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Nach Coron ini Tentamen genealog. co- 
mitum Goritise 110 war die Komthurei Brirenei (in l vom . 
Meinhard von Görz geſtiftet. 


— 141 — 


werden ſolle. Der König nahm es ſehr dankbar und mit der Ver⸗ 
ſicherung auf, „er werde es dem Orden in allen Gnaden ge 
denken“ ). ei 

Wohl nie aber bedurfte der Orden der Gunſt des Kaiſers und 
des Röm. Königs mehr als jetzt. Ueberall klagten die Landkom⸗ 
thure immer wieder über neue Beläſtigungen von Seiten der Landes⸗ 
fürſten und ſuchten Abhülfe beim Kaiſer, weil ſie außer dem auf 
mehren Reichstagen dem Orden auferlegten Reichsanſchlag immer auch 
von den Fürſten zur Beiſteuer für ihre Landesanlagen mit zugezogen 
wurden und alſo doppelte Anlagen von ihnen getragen werden ſoll⸗ 
ten). Sehr bedenklich waren ferner für den Orden die Verhand⸗ 
lungen des Markgrafen Albrecht von Brandenburg⸗Kulmbach am 
Kaiſerhof zu Brüſſel ſeit Ende Januars 1549. Nachdem er dort 
dem Kaiſer den Stand der Streitſache zwiſchen dem Deutſchmeiſter 
und dem Herzog von Preußen ausführlich vorgeſtellt, zugleich mit 
einer gründlichen Widerlegung der vom Erſtern eingereichten An⸗ 
klagen, eröffneten ſich für den Herzog ſehr günſtige Ausſichten, denn 
der Kaiſer verſprach, die Sache mit ſeinen vornehmſten Räthen in 
reifliche Erwägung zu ziehen und in Allem, was dem Herzog und 
dem Markgrafen nur irgend zum Beſten gereiche, gern die Hand 
bieten zu wollen. Und nach einer Berathung des Kaiſers mit ſei⸗ 
nen geheimſten Räthen erfuhr der Markgraf von dieſen: es ſeien 
Mittel und Wege im Werke, wodurch nicht nur ein gütlicher Ver⸗ 
gleich zwiſchen Kaiſer und Reich und dem Könige von Polen zu 
Stande kommen, ſondern auch beide Markgrafen ohne Sorge im 
ruhigen Beſitz Preußens bleiben und auch der Deutſchmeiſter mit 
feinem Orden zufrieden geſtellt werden könnten ). 

Bald darauf erließ der Kaiſer auf Betrieb des Markgrafen 
an den Röm. König die förmliche Aufforderung, in die Streitſache, 
zu deren friedlicher Verhandlung er ihn zum Commiſſarius ernannt, 
jetzt thätig einzugreifen, beiden Parteien zu einer Verhandlung Ort 


„ 


1) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Röm. König, dat. Mergentheim 
Samſtag nach Andrei 1548. Dankſchreiben des 8 70 dat. Prag 24. Januar 
1549. Der Deutſchmeiſter ſchrieb die Bedingungen vor, unter denen das Haus 
dem Alonſo eingeräumt werden ſolle. Archiv zu Stuttgart. 

) Schreiben mehrer Landkomthure an den Kaiſer, dat. 2. Jannar 1549 
im R.⸗Archiv zu Wien. Sie berufen ſich auf die dem Orden vom Kaiſer in 
Augsburg am 17. Juli 1530 ertheilte Befreiung. 

) Voigt a Aleibiades I. 184. . 


— 11 — 


und Zeit zu beſtimmen und Alles anzuwenden, un einen friodbirhen 
Vergleich herbeizuführen, den er vor Allem auch aus Liebe zum 
Könige von Polen wünſche. Komme ein ſolcher nicht zu Stande, 
ſo ſolle man ihm über die Hinderniſſe Bericht erſtatten, um dann 
mit Zuziehung der Reichsſtände andere Maaßregeln einzuleiten ). 
Wie aber auf Reichstagen, fo zog ſich auch am kaiferlichen 
Hofe und eben fo an dem des Röm. Königs meiſt Alles, was da 
zu verhandeln war, oft Monate hindurch in die Länge. Während 
der Herzog von Preußen durch das Gerücht geängſtigt ward, der 
Deutſchmeiſter und der Meiſter in Livland ſtänden bereits in ſtar⸗ 
ker Rüſtung, um zu gleicher Zeit mit ihrem Heerhaufen im Oſten 
und Weiten in fein Land einzuſtürmen ), geſchah an beiden Häfen 
nichts in der Sache, obgleich auch der Deutſchmeiſter am kaiſerlichen 
Hofe einen Abgeordneten hatte, der fort und fort fleißig ſollicitirte, 
um die Anforderung des Ordens an Preußen zur Verhandlung zu 
bringen ). Im April hatte man zwar einen Friedensentwurf auf⸗ 
geſtellt: das herzogliche Preußen ſollte nach des jetzigen Polniſchen 
Königs Tod allen Markgrafen von Brandenburg als Schutz «Lehen 
des Deutſchen Reichs zufallen; der Herzog von Preußen ſollte ſei⸗ 
nen Bruder, den Erzbiſchof von Riga, dahin beſtimmen, die Pro⸗ 
vinzen feiner Diöceſe dem Deutſchen Orden als Erſatz für Preußen 
abzutreten und ſich mit einer Geldſumme entſchädigen zu laſſen; 
die jetzt der Krone Polens unterworfenen Gebiete und Städte Preu⸗ 
ßens ſollten ans Deutſche Reich kommen und der Polniſche König 
fortan nur den Schutz über fie behalten). Allein es war bei den 
außerordentlichen Schwierigkeiten, die dieſem Plan entgegenſtanden, 
kaum denkbar, daß er zur Ausführung kommen und der König von 
Polen ſich damit begnügen werde. Markgraf Albrecht hoffte in⸗ 
deſſen dennoch die Hinderniſſe beſeitigen zu können, begab ſich nach 
ſeiner Rückkehr von Brüſſel zum Röm. König nach Prag, um dieſen 


)-Kaiſerliches Decret, dat. Brüſſel am 11. Februar 1549 in Cod. Pelen. 
IV. 327. Markgraf Albrecht ſchreibt ſich in einem Schreiben, dat. Brüſſel 
22. Februar 1549 das Verdienſt zu, es beim Kaiſer dahin gebracht zu haben. 
Schriber D. Ordens⸗Chron. 127. an Deutſch. Reichg-Archiv Spieileg. 
eccles. Fortſetzung I. 47. 

2) Schreiben des Markgrafen Alb an den Herzog von Preußen, der ihm 
obige Nachricht mitgetheilt hatte; dat. Brüſſel 13. März 1549. 

) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. wie vor. 

) Vgl. Voigt Albrecht Alcibiades I. 186. 


— 14 — 


zur Feſtſetzung eines haldigen Verhandlungstags zu beſtimmen. Und 
nun erſt — es war in der Mitte Juli — zeigte der Röm. König 
dem von Polen an, daß er vom Kaiſer beauftragt, ſei, als Com⸗ 
miſſarius die Streitſache mit dem Deutſchen Orden auf gütlichem 
Wege auszugleichen. Er beſtimmte zugleich den 6. October als 
Verhandlungstag und erſuchte den König, an den Ort, wo er ſich 
dann befinden werde, ſeine bevollmächtigten Commiſſarien abzufer⸗ 
tigen). Dieſer indeß erhob dagegen allerlei Einwendungen: er 
könne nicht zugeben, daß man ihm einen delegirten, d. h. von einem 
andern ihm zugewieſenen Schiedsrichter geſtellt habe), es ſei dieß 
eine ungewöhnliche Neuerung, wodurch er ſich großen Tadel zuziehen 
werde. Er habe ſich darüber heim Kaiſer beſchwert ). Dann ſtellte 
er die Forderungen: der Röm. König ſolle über die Streitſache 
nicht vor Peendigung des bevorſtehenden Reichstags in Polen ver⸗ 
handeln und weil er für die Sicherheit des Herzogs Albrecht zu 
ſorgen habe, ſo müſſe zuvor das Achtsdecret auf beſtimmte Zeit 
ſuspenvirt werden, damit er feine Bevollmächtigten ſenden und gegen 
Einfall in fein Land ſicher fein könne). Auf dieſe dem Röm. König 
mitgetheilten Forderungen erklärte dieſer, daß er; bevor er darüber 
vom Kaiſer nicht einen nähern Beſcheid habe, in der Sache nichts 
weiter verhandeln könne ). | 

Mittlerweile war endlich nach vielen Unterhandlungen zwiſchen 
dem Deutſchmeiſter und den von den Statthaltern und der Ge⸗ 
mahlin des gefangenen Landgrafen von Heſſen ernannten Bevoll⸗ 
mächtigten ein Vertrag in Betreff der Ballei Heſſen zu Stande ge⸗ 
kommen. Es lag ihm das vom Kaiſer zu Halle gegebene Verſprechen 
zu Grunde, daß dem Orden alle im Braunſchweigiſchen Ueberzug 


9 Schreiben des Röm. Königs an den von Polen, dat. Prag 18. Juli 
1549. Cod. Polon. IV. 328. 

) Er könne den Röm. König als Schiedsrichter nur dann annehmen, wenn 
er nicht als delegatus ab aliquo, sed summa voluntate regiae Polonicae 
Maiestatis Arbiter electus gelten wolle. 

) Erklärung des Poln. Königs an den Röm. König, dat. Krakau 14. Aug. 
1549 im Cod. Polon. IV. 328. 329. In einem Schreiben des Erſtern an den 
Herzog von Preußen vom 6. Auguſt ſagt er: Jam inde ab initio illud re- 
sponsum Caesareae Maiestatis ac deinde Commissio nobis et plerisque Con- 
siliariis nostris non placet, ne tacite nos ditionesque nostras iurisdictioni 
Caesareag, subdere videamur. , 

) Erklärung des Poln. Königs im Cod. Polon. IV. 326. 

) Erwiederung des Röm. Königs im Cod. Polon. IV. 326. 


| — 14 — 
(1542) und im Schmalkaldiſchen Bundeskrieg erlittenen Verluſte 
vergütet und Alles, was der Landgraf ihm in der Ballei abge⸗ 
drungen, wieder zurückgegeben werden ſolle). Der Entwurf des 
Vertrags war ſchon im letzten General⸗Kapitel zu Mergentheim ge⸗ 
nehmigt worden) und auch die Söhne und Statthalter des Land⸗ 
grafen, die Landſchaft und die Bürgermeiſter von Marburg und 
Kaſſel hatten ihn bereits beſiegelt. So ward er dem Landgrafen 
zu Oudenarde in Flandern, wo er damals gefangen ſaß, zur Be⸗ 
ftätigung vorgelegt; fie erfolgte am 16. Juni. Es war darin be⸗ 
ſtimmt: Die Reliquien der heil. Eliſabeth, der koſtbare Sarg, Klei⸗ 
nodien und Ornate der Kirche und Alles darin Entnommene werde 
dem Orden zurückgegeben ). Der Landkömthur tritt wieder in den 
Beſitz aller feiner Rechte, Güter, Ordenshänfer (namentlich Frank⸗ 
furt und Mainz) und aller ſeiner Einkünfte. Alle Perſonen, An⸗ 
gehörige und Unterthanen des Ordens ſollen mit keinem Reiſegefolge, 
Dienſten, Steuern, Atzungen, Herbergen, Zöllen, oder irgend welchen 
Auflagen und Exactionen von einem Landgrafen je wieder beſchwert, 
ſondern bei allen ihren Regalien, Jurisdictionen, Exemtionen und 
Freiheiten ungeſtört gelaſſen werden. Sie ſollen, wie bisher nur 
dem Deutſchmeiſter, dem Kaiſer und dem Röm. Reich unterworfen 
ſein und deren Schutz und Schirm genießen. Der Vertrag zwiſchen 
dem Landgrafen Wilhelm und dem Deutſchmeiſter Dietrich von Clee 
vom J. 1496 ſoll geltend bleiben, nur mit Ausnahme der Stellung 
von ſechs Wagenpferden und zwei Knechten als Kammerwagen von 
Seiten des Landkomthurs für den Landgrafen bei Reiſen zu Reichs⸗ 
tagen oder in Kriegszügen). Die Beſchwerden des Landkomthurs 
über Beſchränkung in der Hospital⸗Verwaltung, Holzbenutzung, im 
Weinſchank, im Getreide⸗Verkauf, in der Jagd und mehres Andere, 
worin man ſich beſchwert gefunden, ſollen fortan abgethan fein, 
desgleichen die Verpflichtung des Hauſes zu Marburg, zur Unter⸗ 
haltung des neuerrichteten Studiums daſelbſt jährlich 60 Gulden 


) Rommel Heſſ. Geſchichte IV. 329. 

) Kapitel⸗Schluß zu Mergentheim p. 79 im Archiv zu Stuttgart. 

9) Eine treffliche, hochſchätzbare Krone von Ungariſchem Gold, die vorhanden 
geweſen ſein ſoll, aber nicht übergeben worden ſei, ſollte der Landgraf oder 
feine Erben, wenn fie gefunden würde, ausliefern. Vgl. Rommel III. 315. 

Die Empfangſcheine des Landkomthurs über die Reliquien bei Kuchen- 
becker Analecta Hassiaca Collect. II. 227—231. 
) Bgl. darüber Bd. I. 495. on 


— 445 — 


beizuſtenern, ſtatt der vielen Prieſter acht Stipendiaten und neben 
einem Pfarrer zu Marburg noch einen Kaplan zu unterhalten. Der 
Landkomthur, der Komthur zu Marburg und alle zur Ballei gehö⸗ 
rigen Pfarrer follen ihre geiſtlichen Lehen mit allen ihren eingehen- 
den Gütern und Gefällen auf ewige Zeit behalten und in Sachen 
der Religion thun und laſſen, was ſie wollen, nach Laut des kaiſer⸗ 
lichen Interims und des Ordens Freiheiten. Alles, was der Ballei 
durch den Landgrafen jemals entzogen worden, ſoll ihr wieder zurück⸗ 
gegeben und durch etwanige Verkäufe ihr kein Verluſt zugezogen 
werden. Den ihr durch Einnahme des Hauſes zu Marburg an 
ihren Einkünften und ſonſt zugefügten Schaden ſoll ihr der Land⸗ 
graf mit 55,000 Gulden vergüten und dieſe Summe in beſtimmten 
Friſten entrichten). 

So ſchien mit einemmal für die Ballei Heſſen alles Verlorene 
wieder gewonnen. Allein ſchon die Entrichtung der ebenerwähnten 
Entſchädigungsſumme fand bald bei den Statthaltern und Räthen 
in Heſſen außerordentliche Schwierigkeiten, weil wegen des Land⸗ 
grafen Gefangenſchaft kein Gläubiger für dieſen Zweck ein Anlehen 
darbieten mochte. Da ſich der Deutſchmeiſter mit den Statthaltern 
über die Zahlungsleiſtung in keiner Weiſe vereinigen konnte, fo er⸗ 
ſuchte er, um den Orden fo viel als möglich ficher zu ſtellen, den 
Kaiſer nicht nur um eine Beſtätigung des Vertrags, ſondern zu⸗ 
gleich um die Ernennung einiger Conſervatoren deſſelben am kaiſer⸗ 
lichen Kammergericht und um einen Befehl an die Statthalter wegen 
prompter Zahlung in beſtimmten kurzen Friſten ). Der Kaiſer ge⸗ 
nehmigte das Geſuch, verpönte die Verletzung und Uebertretung irgend 
eines Punktes des Vertrags mit der Summe von 100 Mark Silber 
und ernannte „zu Conſervatoren, Executoren, Schirmern und Hand⸗ 
habern deſſelben“ den Erzbiſchof von Mainz, den Pfalzgrafen vom 
Rhein, den kaiſerlichen Kammerrichter und die Beiſitzer am Kammer⸗ 
gericht). Wir werden jedoch ſehen, daß dadurch der Streit noch 
keineswegs geſchlichtet war. 


Y) Der Vertrag, dat. Oudemarden in Flandern in kaiſerl. Majeſtät Cuſto⸗ 
dien den 16. Juni 1549 in Abſchrift im Staats⸗Archiv zu Wien, e in 
Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 133. 

5) Antrag des Deutſchmeiſters, o. D. mit der Aufſchrift: In consilio Im- 
periali 4. Septemb. 1550 im Staats⸗Archiv zu Wien. 

) Kaiſerl. Beſtätigung, dat. Augsburg 4. Sept. 1550 im Staats -Archiv 
zu Wien. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 133. 

Boigt, d. Oeutſche Orden. II. 10 


— 118 — 


Auch mit mehren andern Fürſten walteten zur Zeit immer noch 
allerlei Streitigkeiten, ſo mit Herzog Ulrich von Wirtemberg wegen 
Beſchränkung mehrer Gerechtſame des Hauſes Kapfenburg und wegen 
mancherlei Schadenerſatz; mit dem Burggrafen von Meißen wegen 
der Ordenshäuſer im Vogtlande, an die der Orden immer noch 
Anſprüche geltend machte. Den wegen ber Rückgabe der Häufer 
Zſchillen, Domitſch und Dansdorf noch fortdauernden Streit mit 
dem Kurfürſten Moritz von Sachſen hatte der Kaiſer dem Biſchof 
von Naumburg als kaiſerlichen Commiſſarius zur Entſcheidung 
übertragen. Zur Berathung über dieſe Streithändel und manche 
andere Angelegenheiten des Ordens, namentlich auch über die Frage, 
was weiter gegen den Herzog von Preußen geſchehen müſſe, war 
ein Provinzial⸗Kapitel im Herbſt nach Mergentheim berufen; allein 
es konnte, ſchon wegen der geringen Zahl von Gebietigern, in kei⸗ 
ner Sache zu einem durchgreifenden Beſchluß kommen ). 

So kam man mit allen Verhandlungen und Stveitfchriften, 
die im Verlauf des J. 1549 und ebenſo im folgenden der Röm. 
König mit dem von Polen und mit dem Deutſchmeiſter und diefer 
wieder mit jenem in der Preußiſchen Streitſache wechſelten, um 
keinen Schritt weiter). Statt ſich einer Ausgleichung zu nähern, 
ſchien ſie ſich immer mehr zu verwirren, ſo daß zuletzt der Deutſch⸗ 
meiſter in einer neuen Eingabe an den Kaiſer, worin er abermals 
um Execution der Acht bat, in Beziehung auf die erwähnten, vom 
Könige von Polen aufgeſtellten Forderungen nun offen erklärte: 
„der König von Polen habe jetzt ſichtbar nur die Abſicht, den Orden 
damit noch mehr zu beſchweren und nicht allein aufzuhalten, ſondern 
dadurch noch mehr zu verſtricken und in größere Unkoſten zu bringen. 
Er, ſeine Vorfahren und der Orden hätten bereits mit nicht ge⸗ 
ringem Nachtheil erfahren, zu welcher Laſt ihnen die Arbitrien, die 
Compromiſſe und der Beſuch der Verhandlungstage ſeit vielen 


) Kapitel» Verhandlungen zu Mergentheim am Montag nach Eliſabeth 
1549 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. — Auch der Bitte des Landkomthurs von 
Thüringen, ihm einen Hauskomthur und Prieſter als Pfarrer zu Eger zu 
ſchicken, konnte „aus Mangel an geſchickten Leuten in Franken ⸗ nicht entſprochen 
werden. i f 24 

5) Wir haben dieſe Streitſchriften aus den Jahren 1549 und 1550 in dem 
vom Deutſchmeiſter Wolfgang Schutzbar im J. 1550 veranſtalteten Druck im 
Archiv zu Königsberg. Sie bieten alle kein beſonderes Intereſſe dar. 


— 141 — 


Jahren geworden feien ). Da ihm nun kürzlich kund geworden ſei, 
mit welch geſchwinden und gefährlichen Practiken der Gegner ferner 
noch gegen den Orden umgehe, jo erkläre er hiemtt: In Betracht, 
daß fein Vorfahr Walther von Cronberg vom Kaiſer nach Nath 
der Kurfürſten, Fürſten und Reichsſtände auf dem Reichstage zu 
Augsburg, ſowie er ſelbſt auf dem zu, Speier mit den Regalien der 
Lande des Ordens öffentlich belehnt worden, daß ferner die Acht 
mit Urtel und Recht erlangt, die Execution erkannt, dem Kammer⸗ 
gericht fein Lauf gelaſſen und was es erkannt, nicht eingeſtellt ſei, 
ſo ſei jetzt ſeine und ſeines Ordens Bitte, ihn mit einem Arbitrium 
oder Compromiß fortan zu verſchonen ). Somit wies zugleich der 
Deutſchmeiſter die erwähnten Forderungen des Polniſchen Königs 
zurück. 

Er glaubte jetzt, vielleicht noch eher auf einem andern Wege 
ans Ziel ſeiner Wünſche zu kommen. Da auf dem letzten Reichs⸗ 
tage der Beſchluß gefaßt war, das trotzige Magdeburg durch ein 
Executionsheer gegen Kaiſer und Reich zum Gehorſam zu zwingen, 
ſo gab er ſich der Hoffnung hin, die Eroberung Magdeburgs werde 
dem Orden leicht auch den Weg zum Wiedergewinn Preußens bah⸗ 
nen können). Man wollte auch ſchon willen, der Deutſchmeiſter 
lege ſeit Jahren die Hälfte ſeiner Einkünfte zu dieſem Zweck zurück 
und habe bereits eine bedeutende Baarſchaft in Lübeck, um demnächſt 
einen Anfall zu verſuchen ). 

Mittlerweile aber trugen ſich in der Ballei Biefen Greigaiffe 
zu uud es bereitete fich dort eine Stimmung vor, die, als fie fick 
bald weiter verbreitete, für den Orden höchſt gefährlich hätte wer⸗ 
den und leicht eine verderbliche innere Spaltung zur Folge haben 
können. Der Deutſchmeiſter hatte zwar erſt vor noch nicht langer 
Zeit dem Landkomthur und den Ordensbrüdern der Ballei Utrecht 
ausdrücklich unter ſagt und es für eine den Rechten und e 


) Dies beweiſt der Meiſter durch mehre Beiſpiele. 

) Süupplication des Adminiſtrators an den Kaiſer, bat. Augsburtz 8. De⸗ 
cember 1550 im Archiv zu Königsberg. 

) Ranke Deutſche Geſchichte V. 182 führt aus einem Schreiben des Franz 
Kram vom 18. November 1550 die Worte an: „Der Dentzſchmeiſter verhofft 
noch dis orts vorrichter ſache zu Preuſſen zu kommen, dan er one das wenig 
troſt fihet das Ime das Reich oder N . Mt. Jeiger Zeit helffen neh. 

) Nanke a. a. O. | . 

10* 


= 748 ze 


des Orbens widerſtreitende Neuerung erklärt, daß ſie ſich eigen⸗ 
mächtig aus ihrer Mitte einen Coadjutor hätten wählen wollen); 
allein ein vom Landkomthur der Ballei Bieſen im dortigen Ordens⸗ 
hauſe zu Gemert verſammeltes Kapitel erlaubte ſich nicht nur einen 
gleichen Schritt, ſondern es beſtimmte auch zugleich, mit welchem 
Ordenshanſe und Hof und mit welchen Einkünften der Landkomthur 
nach des Coadjutors Wahl verſorgt und wie ihm Alles, was er 
während ſeiner Amtsverwaltung für ſich erworben, zu ſeiner freien 
Verfügung Lebenslang verbleiben ſolle. Die Wahl des Coadjutors 
geſchah dann auch wirklich!). Das Kapitel aber ging noch weiter; 
es beſtimmte, daß gewiſſe Ordensgüter am Rhein fortan nur von 
einem Ritterbruder verwaltet und gewiſſe Ordenshäuſer der Ballei 
mit nicht mehr als zwei oder auch nur einem Ritterbruder beſchwert 
werden ſollten; es beſchloß: was an Koſten bei einer Deutſchmeiſter⸗ 
Wahl nach guter Rechenſchaft der Ballei zufalle, ſolle von den Ge⸗ 
bietigern gleichmäßig getragen werden, werde aber ſonſt noch jemand 
von den Kapitularen mit Ableiſtungen, Schatzungen, Dienſten oder 
irgendwie beläſtigt, ſo ſolle man ihn einmüthig, jeder nach ſeines 
Amts Vermögen dagegen vertheidigen und verantworten helfen). 
Wie nun aber die Coadjutor⸗Wahl trotz dem beſtehenden Ver⸗ 
bot geſchah, ſo war auch der letzte Beſchluß offenbar gegen den 
Deutſchmeiſter gerichtet. Das zeigte ſich bald ganz klar. Am 
24. Juli 1551 nämlich hielten die Landkomthure von Bieſen, Weſt⸗ 
phalen und Lothringen eine Zuſammenkunft in Bonn, wohin auch 
ver von Utrecht eingeladen, aber zu erſcheinen verhindert war). 
Sie erließen von dort eine Declaration, worin ſie in ihrem und 
ihrer Rathsgebietiger Namen erklärten: In ihren Berathungen über 
wichtige Angelegenheiten des Ordens ſeien auch „die beſchwerlichen 
Neuerungen“ zur Sprache gekommen, die ſich der Deuntſchmeiſter 
Wolfgang unterſtanden habe, gegen alle Privilegien und alten Ge⸗ 
brauch während ſeiner Regierung wider ihre Balleien vorzunehmen, 


2) Kapitel⸗Verhandlung zu Mergentheim im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

9 Wymar Kapitel- Satzungen 39. 40. Der Komthur zu Siersdorf Jo⸗ 
hann von Goyr (Goer) wurde zum Coadjutor gewählt. 
) Wymar Kapitel⸗Satzungen 38. 39. 
9 Der Landkomthur von Bieſen an der Spitze war Weinand von Breil, 
der von Weſtphalen Bernhard von Schedelich, der von Lothringen Johann von 
der Fels, der von Utrecht Albrecht Egmond von Merenſtein. N erklärte 
ſich im voraus u allen Beſchlüſſen einverſtanden. 


5 


— 149 — 


nicht nur ihnen in ihrer Verwaltung, ſondern auch allen ihren Nach⸗ 
kommen und überhaupt allen Ordensperſonen in den vier Balleien 
zu großem Verderben. Sie beträfen vornehmlich den „gemeinen 
Beutel“ und vielfältige andere Beſchwerden, die in ihren Balleien 
„über Nacht“ einriſſen und geltend gemacht werden ſollten. Sie 
hätten daher für rathſam befunden und einſtimmig beſchloſſen: Wenn 
der Adminiſtrator den jetzt vorhabenden gemeinen Beutel, der zu 
Nürnberg erlegt werden ſolle, ausſchreiben werde, ſolle jeder Land⸗ 
komthur ihm antworten, er möge den gemeinen Beutel fallen laſſen, 
zumal da der Orden ohnedieß ſo viele Ausgaben, Steuern, Auf⸗ 
lagen und andere Beſchwerden zu tragen habe, die ihn endlich in 
die größte Armuth bringen würden. Die Landkomthure erklärten 
ferner: Die zum Beſuch der Reichstage, zur Unterhaltung der zum 
Concilium abgeordneten Perſonen auflaufenden Koſten und die Auf⸗ 
lagen der Balleien in den verſchiedenen Fürſtenthümern müßten 
fortan „auf ein Leidliches und Erträgliches angeſetzt werden, damit 
die Landkomthure in ihrem gebührlichen Stand, ſowie auch die Kom⸗ 
thure aus ber. Ritterfchaft, der Gottesdienſt und die Almoſen unter⸗ 
halten werden könnten, der Orden alſo nicht in immer tiefern. Ver⸗ 
fall gerathe. Der Deutſchmeiſter möge ſich die Sache ernſtlich zu 
Herzen nehmen, widrigen Falls dringe die Noth, den Beiſtand des 
Kaiſers, des Beſchirmers des Ordens, anzurufen, der, me man 
hoffe, fie nicht verlaſſen werde ). | 
Man ſieht, es war ein höchſt wichtiger Schritt, daß vier der 
erſten und angeſehenſten Gebietiger des Ordens ihrem oberſten Mei⸗ 
ſter, dem ſie ſich zum Gehorſam verpflichtet, jetzt mit der Drohung 
entgegentraten, als Kläger über ihn beim Kaiſer zu erſcheinen. Der 
Deutſchmeiſter mußte allerdings wohl großes Bedenken tragen, auf 
ſeinem Plan ferner zu beharren ), theils um es nicht zu einer 
förmlichen innern Spaltung im Orden kommen zu laſſen, teile 


y Declaration der Landkomthure von Bieſen u. f. w., dat. Bonn Freitag 
den 24. Juli 1551 im Ordens ⸗ Archiv zu Sachſenhauſen. Sie iſt vom Land⸗ 
komthur von Lothringen Johann von der Fels eigenhändig unterſchrieben. Die 
Landkomthure erklären zuletzt, daß ſie alle etwanigen Koſten, die ihnen der 
Deuiſchmeiſter wegen des gemeinen Beutels oder wegen anderer . 
etwa vor Gericht zuziehen würde, gemeinſchaftlich tragen wollten. 

) Wir finden wenigſtens in den uns zugänglichen Quellen keine Spur, 
daß der Deutſchmeiſter feinen Plan wegen Errichtung einer General⸗Ordenskaſſe 
(des gemeinen Belltels) noch auszuführen verſucht hätte. Im J. 1553 wurde 


— 150 — 


auch um nicht den Kaiſer mit der im Orden herrſchenden Unzufrie⸗ 
denheit mit ſeiner Verwaltung bekannt werden zu laſſen. Er be⸗ 
vurfte gerade jetzt deſſen Beiſtand von neuem. 

Es waren ſchon zehn Monate feit dem Abſchluß des Vertrags 
mit dem Landgrafen Philipp vorüber und noch war nichts zu ſeiner 
Ausführung geſchehen, am wenigſten ſchien man geneigt, an die 
Entrichtung der beſtimmten Entſchädigungsſumme zu denken. Die 
fürſtlichen Statthalter und Räthe hatten, wie es ſcheint, voraus⸗ 
geſetzt, mit dem Abſchluß und der Genehmigung des Vertrags von 
Seiten ihres Fürſten werde auch deſſen Befreiung erfolgen, ſie hat⸗ 
ten gehofft, der Deutſchmeiſter werde nach feinem Verſprechen, fich 
um die Freilaffung des Landgrafen zu bemühen, fie unfehlbar be⸗ 
wirken. Da ſie nun dieſe Hoffnung nicht erfüllt ſahen, ſo mochten 
fie glauben, auch ihrer Seits an den Vertrag nicht weiter gebunden 
zu ſein ). Der Deutſchmeiſter wandte ſich mit einer Klage an das 
kaiſerliche Kammergericht und es erfolgte ein Mandat: Der Land⸗ 
graf und ſeine Statthalter ſollten nicht nur in wenigen Wochen die 
beſtimmte Zahlung leiſten, ſondern auch dem übrigen Inhalt des 
Vertrags getren und gehorſam nachkommen bei Vermeidung einer 
Strafe von funfzig Mark Silber. Allein der Unwille, mit dem der 
Landgraf und die Art, wie die Statthalter das Mandat eee 
ließen keinen beſondern Erfolg erwarten ). 

Jedoch auf kräftigen Beiſtand in ſeiner Sache durfte der Meiſter 
damals wohl kaum rechnen, dann es nahten jetzt für den Kaiſer 
ſchwere, kummervolle Zeiten, Zeiten, wie ſie ihm in ſeinem vielbewegten 
Leben noch nicht begegnet waren. Es drohte ihm von ferne ein Sturm, 
gegen den er ſelbſt jetzt mehr als je kräftiger Hülfe bedurfte. Er 
hätte daher gern die verwickelte Streitſache wegen Preußen auf güt⸗ 
lichem Wege beigelegt geſehen; er war ſehr bereit, auf die vom 
Könige von Polen aufgeſtellten Forderungen einzugehen, namentlich 
die Suspenſion der Acht, ſo viel an ihm lag, zu fördern. Die 
Hauptaufgabe war zunächſt, den Deutſchmeiſter zu bewegen, ſeiner 


eber in einem Kapitel zu Maſtricht doch beſchloſſen, daß im Haufe Bieſen „ein 
gemeiner Treſſel“ errichtet werden und jedes Amt jährlich 50 Gulden Braban⸗ 
tiſch zuſteuern ſolle. Wy mar Kapitel⸗Schlüſſe p. 40. 
1) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht 49. 50. 
0 Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Beil. Nr 134. 135. 


— 151 — 


Seits in die Suspenſton einzuwilligen ). Eine ſchwere, gefährliche 
Krankheit des Deutſchmeiſters hatte die Unterhandlung mit ihm 
lange unterbrochen ). Der Kaiſer ertheilte jetzt dem Röm. Könige 
den Auftrag, ſie mit ihm wieder anzuknüpfen. Allein der von ihm 
nach Mergentheim abgeſandte Erbmarſchall Georg von Pappenheim 
erhielt vom Meiſter die Antwort: Da er bisher in Sachen des 
Ordens nach Eid und Pflicht ſtets nur mit Rath und Einwilligung 
der vornehmſten Gebietiger gehandelt, die Suspenſion der Acht aber 
ihn nicht altein angehe und er ſie nach ſeiner Pflicht ohne ſeiner 
Gebietiger Rath und Zuſtimmung nicht bewilligen könne, ſo möge 
der Röm. König ihn deshalb entſchuldigen. Er wolle jedoch deſſen 
Geſuch an die oberſten Gebietiger gelangen laſſen und alsdann Ant⸗ 
wort geben. Doch könne ſolche erft in etwa ſechs Monaten erfolgen, 
da die Sache auch an den Meiſter von Livland und an zwölf weit 
von einander entfernte Landkomthure gebracht werden müſſe ). So 
zeg ſich vie Streitſache wieder in die Länge. 

Mittlerweile aber thürmte ſich der drohende Sturm für den 
Kaifer immer gefahrvoller auf. Es ſtand ihm ein Fürſtenbund gegen⸗ 
über, in dem ſich der Kurfürſt Moritz von Sachſen, die Herzoge von 
Meklenburg und Preußen, die Landgrafen von Heſſen mit dem Kö⸗ 
nige von Frankreich Heinrich II verbunden und an den ſich auch 
der Markgraf Albrecht von Brandenburg ⸗ Kulmbach angeſchloſſen 
hatte, alle in dem Gedanken einig und feſtentſchloſſen, die hochge⸗ 
ſteigerte Macht des Kaiſers zu brechen und das Deutſche Vaterland 
von ſeiner Gewaltherrſchaft zu befreien. Wie man ſieht, waren alle 
mehr oder minder auch Gegner und Widerſacher des Ordens und ſo 
drohte auch ihm Unheil und Verderben. Lange hatte der Kaiſer 
eine ſolche Gefahr kaum geahnet; als er ſie endlich herannahen ſah, 


) Der Kaiſer ſagt in einem Schreiben an den König von Polen, dat. 
Augustae Vindelicor. XXVIII Febr. 1551: die Reichsſtände hätten ihm erklärt, 
per Imperii constitutiones easque nuper in Comitiis Imperialibus anni qua- 
dragesimi oetavi in hac civitate denuo instauratas et roboratas integrum 
non esse Proscriptionem illam citra consensum partis adversae suspendere.’ 

) Im erwähnten Schreiben des Kaiſers heißt es: Eo tempore is Magister 
Ordinis in- gravem et periculosum morbum ineidit, qui illum diu continen- 
torque afflixit adeo ut mutandi aeris causa aeger hinc avectus sit. 

3) Bericht des Erbmarſchalls Georg von Pappenheim an den Röm. König, 
dat. Pappenheim 1. Sept. 1551 im Archiv zu Königsberg. Er war am 26. W 
beim Deutſchmeiſter in Mergentheim. 


— 152 — 


ſuchte er ihr zu begegnen, wie er nur irgend konnte. Er forderte 
durch den Grafen Philipp von Eberſtein auch den Deutſchmeiſter zum 
Beiſtand auf, und ſtets dem kaiſerlichen Hauſe treu ergeben, erbot 
ſich dieſer ſofort, dem Heerlager des Kaiſers eine Schaar von 800 
Reitern zuzuführen). Seine Bitte aber, ihm einen Muſterplatz 
anzuzeigen, war unbeachtet geblieben, er mußte ſich ſelbſt zum kaiſer⸗ 
lichen Hoflager begeben, wo ihm der Kaiſer jedoch erklärte: er ver⸗ 
lange nicht, daß der Orden ſelbſt die Reiterſchaar anmwerbe, wohl 
aber daß er die Zahlung ihres Soldes übernehme und der Meiſter 
verſprach es). | 

Ehe ſich aber noch der Kaiſer gerüſtet, ſchon im März (1552) 
ſtürmte ein ſtarkes Bundesheer, an ſeiner Spitze die Fürſten, nach 
Franken hinein, über Schweinfurt weiter in die Bisthümer Würzburg 
und Bamberg, daun über Volkach bis gen Rotenbach hinab, während 
zu gleicher Zeit die Fähnlein Albrechts von Brandenburg auch vor 
Crailsheim, Dinkelsbühl und Nördlingen erſchienen. Mit denen 
der Bundesfürſten vereinigt zogen ſie dann über Donauwörth bis 
vor die Mauern Augsburgs hin. Wie über die Städte, in denen 
der Feind nicht willige Ergebung fand, ſo erging auch über die 
Ordenshäuſer überall ein ſchweres Geſchick und keiner der andern 
Fürſten verfuhr gegen fie jo ſchonungslos, wie Albrecht von Braut 
denburg. Auf feinem Zuge gegen Nürnberg hatten ſich die meiften 
in dieſem Theil der Ballei ſeiner Gewalt unterwerfen müſſen und 
nicht ohne Freude meldete er von dort dem Herzog von Preußen: 
„Wir haben die Deutſchen Häuſer hieraußen im Reich des mehren 
Theils allbereits bezwungen und unter uns gebracht“). Das Haus 
Ellingen ward bis auf den Grund niedergebrannt. Virnsberg, Heil⸗ 
bronn, Eſchenbach und die andern hatten eine außerordentliche Brand⸗ 
ſchatzung entrichten müſſen und die Bewohner der dazu gehörigen 
Dörfer waren vom Markgrafen in Eid und Pflicht genommen worden. 
Gegen das im Namen des Königs von Frankreich und der andern 
Bundesfürſten gegebene Verſprechen, daß die Häuſer zu Neckars⸗ 
Ulm, Horneck, Gundelsheim, Stocksberg u. a. nebſt ihren Städten 


) Schriber D. Ordens⸗Chron. 127. > 

) Wir erfahren dieß aus den Verhandlungen des General- Kapitels zu 
Frankfurt 1554, wo die Sache zur Sprache kam. N.⸗Archiv zu Stuttgart. 
) Schreiben des Markgr. Albrecht, dat. im Lager vor Nürnberg 1. Juni 


I 2 - 


1552 


— 153 — 


und Dörfern vor weitern Brandſchatzungen, Plünderungen und Ver 
heerungen geſchützt und verſchont bleiben ſollten, mußte das Deutſch⸗ 
meiſterthum eine Summe von 40,000 Gulden und die Ballei Fran⸗ 
ken 100,000 Gulden dem Markgrafen als Brandſchatzung zahlen!) 
und doch plünderte und verheerte er nachmals noch mehre Güter 
des Deutſchmeiſters und nahm zuletzt auch Ellwangen ein, wovon 
ſich dieſer Propſt nannte). Wie die Komthure von Virnsberg 
und Heilbronn, vom Markgrafen aus ihren Häuſern vertrieben, 
ſich nach Nürnberg flüchteten und mit dem dortigen Komthur und 
deſſen Reiterhaufen der Stadt bei ihrer Vertheidigung gegen die 
Belagerer weſentliche Dienſte leiſteten ), jo ſuchten andere Zuflucht 
in Mergentheim und andern Orten. 

Als aber Markgraf Albrecht, nachdem er Nürnberg und die 
Biſchöfe von Bamberg und Würzburg durch Erpreſſung der be⸗ 
kannten drückenden Verträge gedemüthigt, an der Spitze ſeines Heer⸗ 
haufens in Franken wieder mit Raub und Brand umherſtürmte und 
die dortigen Ordenshäuſer und deren Unterthanen neues Unheil zu 
fürchten hatten, bewirkte es auf ihr dringendes Bitten der Pfalzgraf 
Otto Heinrich bei den Commiſſarien der Bundesfürſten, daß es ihm 
geſtattet würde, die von neuem bedrohten Ordenshäuſer, namentlich 
Mergentheim, Horneck, Neckars⸗Ulm, Neuhaus, Stocksberg, Heil⸗ 
bronn, Heidelberg und Weinheim nebſt ihren Unterthanen mit Habe 
und Gut in ſeinen Schutz und Schirm zu nehmen, ſo daß ſie wie 
ſeine eigene Unterthanen vor Brand, Plünderung und jeglichem 
Schaden geſichert ſein ſollten. Man mußte ihm jedoch die Zuſiche⸗ 
rung geben, daß wenn er die Häuſer und deren Flecken und Dörfer 
aus feinem Schutz wieder entlaſſe, ihm nach des Kurfürſten von 
Sachſen Ausſpruch ein gebührlicher Abtrag geleiſtet werden ſolle *). 
Die Bundesfürſten, ſelbſt von dem Wunſche beſeelt, daß die ge⸗ 
nannten Ordenshäuſer von ungerechten Gewaltthaten verſchont blei⸗ 
ben möchten, genehmigten und beſtätigten den Schutzbrief des Pfalz⸗ 
grafen, der ohne Zweifel vornehmlich gegen die Raubgeſellen des 


1) Bericht bei Jaeger IV. 86. 

) Sleidan 768. Ellwangen nahm der Deutſchmeiſer erſt gegen Ende 
December 1552 wieder ein. Voigt Albrecht Alcibiades I. 286. 

) Mscr. über das Hospital zu S. Eliſabeth in Nürnberg. 

9) Schutzbrief des Pfalzgrafen Otto Heinrich, dat. Im Feldlager vor . 
geutheim 12. Juli 1552 bei Jae ger IV. 87. 


5 5 
* 8 LES 


= 154 — 


Markgrafen von Brandenburg gerichtet war ). Als nun aber nach 
wenigen Tagen Adam von Hohenegg, des Pfalzgrafen Hofmeiſter, 
mit einer Schaar von 28 Reitern vor Gundelsheim und Horneck er⸗ 
ſchien, um Stadt und Haus wie die andern genannten als Schirmherr 
in Beſitz zu nehmen, zugleich jedoch auch eine ſtarke Brandſchatzung 
forderte, verweigerte ſie der Hauskomthur, ihm vorſtellend, das durch 
die dem Markgrafen von Brandenburg geleiſtete Zahlung die Ordens⸗ 
häuſer jeder weitern Brandſchatzung enthoben ſeien. Der Pfalz⸗ 
graf darob erzürnt, ließ nicht nur die beiden Häuſer zu Speier und 
Weinheim rein ausplündern, aus dem letztern den ganzen Wein⸗ 
vorrath, Getreide und alles vorräthige Geld nach Heidelberg brin⸗ 
gen ), ſondern er erklärte auch ſofort dem Deutſchmeiſter: da man 
feine wohlwollende Geſinnung in der Wohlthat, die er dem Orden 
habe erweiſen wollen, nicht erkannt, vielmehr Alles, was er für ihn 
nach ſeiner Schutzpflicht gethan, wie ihm ſein Hofmeiſter gemeldet, 
auf einen Vertrag ſtellen wolle, ſo wolle er aus Gnaden gegen den 
Orden ſich auch hierzu verſtehen und ſtelle demnach die Forderung, 
daß ihm von jedem der geſchützten Häuſer binnen Monatsfriſt 
5000 Gulden für das, was er gethan, gezahlt werden ſollten, „wie 
dieß Eins ins Andere wenig genug ſei.“ Die ihm vom Mark⸗ 
grafen Albrecht von Brandenburg geſchenkten Häuſer zu Speier und 
Donauwörth gedenke er aber zu behalten, da ſie dieſe ee 
nicht weiter berührten ). 

Als dann aber gegen Ende Juli die Friedensverhandlungen zu 
Paſſau zwifchen dem Kaiſer und den Bundesfürſten ſich ihrem Schluſſe 
näherten, trat auch noch Markgraf Albrecht mit der Forderung auf, 


) Bewilligungsbrief des Kurfürften von Sachſen, des Herzogs Johann Al⸗ 
brecht von Meklenburg und des Landgrafen Wilhelm von Heſſen, dat. Im 
Feldlager vor Biſchofsheim 12. Juli 1552. Der Markgraf Albrecht if darin 
zwar nicht genannt, aber es heißt: Dieweil in gegenwärtiger Kriegsempörung 
vor Augen ſtünde, das durch mancherlei Pracktik derjenigen, die villeicht one zu⸗ 
thun Unſer und Unſers Krigsvolks zu dem teutſchen Orden Widerwillen zu 
ſuchen vorhaben, die Häuſer teutſch Ordens zu vernachteilen und mit Brandt 
zu Verderben zu pringen underſtanden werden e u. ſ. w. e 
IV. 88. 

9 Bericht bei Jaeger IV. 86. 

) Schreiben des Pfalzgrafen Otto Heinrich, dat. Im delrlager vor Frank 5 
furt a. M. am 30. Juli 1552 bei Jaeger IV. 90. Wie Markgraf Albrecht 
die beiden genannten Hänſer ohne weiteres . wunde, . kaum ab⸗ 
zuſehen. e WE re 


— 165 — 


daß ſeine Verträge mit den Stiftern Bamberg und Würzburg, ſowie 
mit den Herren des Deutſchen Ordens zu Mergentheim, Neuhaus, 
Horneck, Heilbronn u. a., desgleichen wenn er ſolcher Verträge wäh⸗ 
rend ſeiner Kriegsfahrt noch mehre ſchließen würde, vom Kaiſer, 
dem Röm. En den Kurfürften und Reichsſtänden beftätigt wer: 
den follten ). 

Es waren (were Opfer, die der Orden in feiner Treue gegen 
das Kaiſerhaus hatte bringen müſſen. Er zählte in der Ballei 
Franken kein einziges Haus, welches nicht durch Brandſchatzung, 
Plünderung, Brand oder andere Kriegsdrangſale war heimgeſucht 
worden. Vor dem Haupthaufe Mergentheim verheerten die Schaa⸗ 
ren der Bundesfürſten neun Tage das ganze Land weit und breit 
und brannten das nahe gelegene Schloß des Deutſchmeiſters Neu⸗ 
haus nieder, während die Fürften die Auslieferung des Oudenar⸗ 
diſchen Vertrags forderten). Erſt im Anfang Septembers gelangte 
der Deutſchmeiſter wieder zum vollen Beſitz aller ſeiner Ordens⸗ 
burgen. Von Ulm aus, wo damals der Kaiſer einige Zeit ver⸗ 
weilte, ſandte er etliche Komthure nach Ellingen, Virnsberg, Eſchen⸗ 
burg und wahrſcheinlich auch an andere Orte mit der Vollmacht, 
die dortigen Ordensunterthanen wieder in Eid und. Pflicht zu neh⸗ 
men, jedoch zugleich mit dem Befehl, diejenigen, welche dem Feinde 
bei der Plünderung oder irgendwie ſonſt Hülfe geleiſtet, was be⸗ 
ſonders in Weißenburg geſchehen war, in Haft zu bringen und nach 
Gebühr zu beſtrafen ). 

Ungeachtet aller dieſer in der Sache des Kaiſers erlittenen Ver⸗ 
Infte aber — man ſchätzte fie auf 600,000 Gulden“) — hatte ſich 
der Deutſchmeiſter dennoch ſeinen Unwillen zugezogen. Das erfuhr 
er jetzt zu Ulm. Der Kaiſer nämlich hatte ihn einige Monate zu⸗ 


) Buchholtz Ferdinand 1. I. 105. Voigt Markgr. Albrecht I. 326. Ueber 
die erwähnten Verträge des Markgrafen mit den Komthuren der genannten Häuſer 
haben wir keine nähere Nachrichten. 2 

) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht 50. De Wal VIII. 366. Johann von 
Kafrin ſchrieb dem Herzog von Preußen: „Markgraf Albrecht hat den Teutſchen⸗ 
meiſter mit Brandtſchatzung und verherung etlicher heuſer zimlich zerzanſt. “ 

) Mandat des Deutſchmeiſters an die Komthure Balthaſar von Lichten⸗ 
ſtein zu Oettingen, Hans von Ehingen zu Blumenthal und den Statthalter der 
Ballei Franken Wilhelm Lochinger, dat. Ulm am Abend Mariä Geburt (7. Sept.) 
1552 bei Jaeger IV. 89. Das Notariats⸗Inſtrument über den . 
Act, dat. 15. September 1552 in Brandenb. Uſurp.⸗Geſch. S. 270. Nr. a 


*) Venator 263. Wymar Kapitel⸗Schlüſſe 189. it 


BE ı, 

vor, da er von den Bundesfürſten noch fo ſehr bedrängt war, um 
ein nicht eben bedeutendes Geldanlehen angeſprochen, wofür das 
reiche Haus der Fucker ſich als Selbſtſchuldner hatte verbürgen 
ſollen. Der Deutſchmeiſter hatte ihm das Geſuch abgeſchlagen, wahr⸗ 
ſcheinlich weil er über eine ſolche Geldſumme damals ſelbſt nicht 
verfügen konnte. Als er ſich jetzt zu Ulm erbot, dem Kaiſer zur 
Belagerung von Metz, wo Franzöſiſche Beſatzung lag, mit einem 
Reiterhaufen von 800 Pferden gegen Soldzahlung zu Dienſt zu 
ziehen, wies ihn derſelbe mit den kurzen Worten ab: jetzt bedürfe 
er ſeiner Hülfe und ſeiner Pferde nicht. Ein neuer empfindlicher 
Verluſt für den Deutſchmeiſter, denn die Anwerbung der Reiter⸗ 
ſchaar hatte ihm 22,000 Gulden gefoftet ). 

Und doch war es für den Deutſchmeiſter ein Glück, daß er 
der traurigen und troſtloſen Belagerung von Metz nicht beiwohnen 
durfte. Eine Zeitlang ſoll ihn damals eine Verhandlung mit dem 
Meiſter des Johanniter⸗Ordens in Deutſchland beſchäftigt haben, 
um einen Vertrag und ein Bündniß zu Stande zu bringen, deſſen 
Erfolg ſein ſollte, beide Orden zu einem einzigen zu vereinigen. 
Man ſoll ſich aber über die Meiſterwürde und die Juſignien der 
Wappen nicht haben verſtändigen können ). 

Kaum aber war der Landgraf Philipp von Heſſen in Folge 
des Paſſauer Vertrags in ſein Fürſtenthum zurückgekehrt, als er als 
Landesherr gegen den Orden wiederum eine Stellung nahm, die 
bald den alten Streit von neuem erweckte. Gleich als habe der 
Vertrag zu Paſſau die Beſtimmungen des von Oudenarden wieder 
gänzlich aufgehoben, trat er ſofort mit der Forderung auf, der Land⸗ 
komthur von Heſſen ſolle zu der ihm auf einem Landtage zu Hom⸗ 
burg auf acht Jahre bewilligten Trankſteuer von ſeinem Wein eben⸗ 
falls eine Beiſteuer geben. Man willigte von Seiten des Ordens, 
um neuen Hader zu vermeiden, ohne weiteres ein, da der Landgraf 
ausdrücklich erklärte: es ſolle dieß den alten Freiheiten und Rechten 


») Venator 263. Die Sache klärt ein Schreiben des Markgr. Johaun 
von Küſtrin, dat. Mittwoch nach Circumciſ. Domini 1553 auf, worin er von 


der verlangten Anleihe ſpricht. Der Kaiſer ſei mit „dem Deutſchen Michel (fo 
nennt er den Deutſchmeiſter) nicht ſehr zufrieden und man merke, daß dieſer 
valſo nicht faſt guten Wind zu Hofe habe.“ 


2) Wir finden die Nachricht blos in dem erwähnten Schreiben des Mark⸗ 


grafen Johann, dat. Küſtrin Mittwoch a0 u: MN 1553 im Ag. 
Bene De ee A A, e 


— 151 — 


des Ordens durchaus keinen Nachtheil bringen). Und für einige 
Zeit ſchien er damit zufrieden geſtellt. Allein er ging nachmals in 
ſeinen Forderungen weiter. Bald lud er den Landkomthur ebenſo 
wie ſeine andern Landſaſſen auf Landtage vor, wo dieſer nach dem 
ausdrücklichen Verbot des Deutſchmeiſters nicht erſcheinen durfte ), 
bald wieder forderte er von allen Ordensgütern in der Ballei die 
ausgeſchriebene Türken⸗Steuer ). Der Deutſchmeiſter erklärte zwar: 
Der Landgraf ſei nicht befugt, die Ballei Heſſen mit dergleichen Auf⸗ 
lagen zu beſchweren, ſie ſei davon eximirt und erkenne nur den 
Deutſchmeiſter, den Reichs fürſten, als ihren Oberſten an; auch habe 
er und der Orden als Reichsſtand nach der Reichsanlage auf dem 
letzten Reichstage ſeine Unterthanen mit ſolcher Hülfsſteuer beladen 
und man möge daher mit Rückſicht auf des Ordens Freiheiten und 
Verträge ihn mit keiner weitern Forderung beläſtigen). Der Land⸗ 
graf aber entgegnete: auf dem Reichstage ſeien für dieſen Fall alle 
Privilegien, Freiheiten und Verträge aufgehoben und ſonach auf 
dem jüngſtgehaltenen Landtage auch einſtimmig beſchloſſen, daß von 
dieſer Steuer keine Güter im Fürſtenthum, wem ſie auch gehören 
möchten, verſchont bleiben ſollten ). Da indeß der Landkomthur 
deſſenungeachtet bei ſeiner Verweigerung beharrte und überdies bald 
noch andere Streitpunkte zur Sprache kamen, ſo traten endlich die 
beiden Reichsgrafen Wilhelm von Naſſau und Philipp von Solms 
als beiderſeitige Unterhändler und Vermittler auf; allein es glückte 
auch ihnen nicht, eine Ausgleichung der Streitfragen herbeizuführen 
und jo dauerte der Zwiſt auch ferner noch fort‘). 

Mittlerweile hatte ſich zwiſchen dem Deutſchmeiſter und einem 
andern benachbarten Fürſten ein neuer Streit entſponnen, der leicht 
zum Kampfe hätte führen können. Der Pfalzgraf Heinrich, Biſchof 


) Urkunde des Landgrafen vom J. 1553 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht 
Nr. 179. 


) Schreiben des Landkomthurs an den Landgrafen, dat. Marburg 12. März 
1557 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 136. 


) Schreiben des Landgrafen an den Landkomthur, dat. Marburg 24. März 
1557, ebendaſ. Nr. 137. 


) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landgrafen, dat. Mergentheim 
21. April 1557, ebendaſ. Nr. 139. 


5) Schreiben des Landgrafen an den Deutſchmeiſter, dat. . 8. Mai 
1557, ebendaſ. Nr. 140. 


) gl. das an in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht ©. 60. 53. 


— 153 — 


zu Freiſing hatte, wie früher erwähnt, dem Deutſchmeiſter vie 
Propſtei Ellwangen abgetreten, dieſer ſich feitvem Propſt genannt 
und der Kaiſer nachher ſeine Zuſtimmung ertheilt. Als nun aber 
der Biſchof im J. 1552 ſtarb, ſchritt das dortige Stift, welches 
die Reſignation nie anerkannt und bisher mit dem Deutſchmeiſter 
am Röm. Hofe in Streit gelegen, zu einer neuen Propft⸗Wahl, die 
auf den Biſchof Otto von Augsburg fiel. Das geiſtliche Gericht 
zu Rom ſprach ſich zu Gunſten des Stifts und gegen des Deutſch⸗ 
meiſters bisheriges Verhalten aus). Ein Verſuch des Herzogs 
Chriſtoph von Wirtemberg, des Schirmvogts des Stifts, den Streit 
der Parteien in Güte beizulegen, blieb ohne Erfolg ). Da erſchien 
plötzlich der Deutſchmeiſter Anfangs December (1552) mit einem 
Reiterhaufen in der Stadt Ellwangen und ließ ſich ſofort huldigen. 
Das Stift rief nun den Herzog als ſeinen Schutzherrn um Hülfe 
an, der den Schritt des Deutſchmeiſters als Landfriedensbruch dem 
Kaiſer meldend, alsbald rüſtete und ihm einen Fehdebrief ſandte. 
Sogleich brach ein Reiterhaufe nebſt einer Schaar von Fußknechten 
gegen Ellwangen auf und es würde zum offenen Kampfe gekommen 
fein, wenn nicht der Deutſchmeiſter zuvor die Stadt verlaſſen hätte “). 
Um ſich die Kriegskoſten von 30,000 Gulden zu erſetzen, ſtand der 
Herzog im Begriff, ſich der Komthurei Winnenden und der Zinſen und 
Zehnten zu Neckars⸗Ulm, Gundelsheim, Stockheim und einigen andern 
Ordensbeſitzungen zu bemächtigen, als ihm ein vom Deutſchmeiſter 
erwirktes Mandat des Kammergerichts und zugleich ein warnender 
Befehl des Kaiſers “ zukamen, ſich aller fernern Gewaltſchritte zu 
enthalten und den kammergerichtlichen Austrag zu erwarten. Nur 
in den Ordensburgen zu Neckars⸗Ulm und Horneck, die er bereits 
beſetzt hatte, ließ er geringe Beſatzungen zurück und gab auch die 
Gefangenen frei, unter denen ſich ſelbſt der Komthur zu Winnenden, 
Hans Georg von Bellersheim befand '). Zwar ſuchte der Biſchof 
von Augsburg immer noch, ſeine Wahl geltend zu machen und das 


) Sattler Geſchichte Wirtembergs IV. 46. Urkundliche Beilage Nr. 19. 
Der Deutſchmeiſter wird in der Sentenz comminator, iactator, vexator, mo- 
lestator, perturbator et inquietator genannt. Die Sentenz iR datirt 14. Juli 
1552. 

2) Das Nähere darüber bei Sattler a. a. O. 

) Sattler IV. 47. 

) Vom 3. Januar 1553. 

) Sattler IV. 48. 


— 2 
222 * — 


Kapitel unterſtützte ihn. Ehe aber noch das Kammergericht über 
den Streit entſchied, vermittelten die Kurfürſten von Mainz und 
von der Pfalz einen dem Herzog ziemlich günſtigen Vergleich. Der 
Deutſchmeiſter vergütet ihm die Kriegskoſten mit 36,000 Gulden, 
erhält jedoch von dieſer Summe einen Nachlaß von 6000 Gulden, 
wofür er ihm die Patronats⸗Rechte über einige Pfarren und Kapla⸗ 
neien abtritt. Der Proceß am Kammergericht ſoll aufgehoben und 
dem Deutſchmeiſter die Ausführung ſeines Rechts zur Propſtei vor⸗ 
behalten ſein. Alle noch ſonſt zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem 
Herzog obwaltenden Streitigkeiten ſollen von den beiden vermitteln⸗ 
den Fürſten in nächſter Zeit ebenfalls ausgeglichen werden). So 
endigte am 25. März 1553 der Streit, der leicht für den Orden 
fehr verderblich hätte werden können, zumal unter den Wirren und 
Zerwürfniſſen, wie fie damals in Franken herrſchten ). 

So ging das für den Orden ſo unheilvolle Jahr 1553 vor⸗ 

über ). Seine Leiden aber dauerten im folgenden noch fort. Ob⸗ 
gleich durch die erwähnten Kriegsſtürme und die ſchweren Opfer, 
die er hatte bringen müſſen, ſchon außerordentlich in ſeinen Kräf⸗ 
ten geſchwächt, ward der Orden doch fort und fort durch neue 
Anforderungen in Anſpruch genommen. Der Kaiſer verlangte jetzt 
die ihm vom Deutſchmeiſter vor zwei Jahren verſprochene Sold⸗ 
zahlung für eine damals angeworbene Reiterſchaar im Betrag 
von 21,000 Gulden. Die Fränkiſchen Einungs verwandten, die Bi⸗ 
ſchöfe von Bamberg und Würzburg und die Stadt Nürnberg traten 
wegen eines Bündniſſes, in welches ſich der Orden im Krieg gegen 
den Markgrafen Albrecht von Brandenburg mit ihnen eingelaſſen, 
mit einer Forderung von 40,000 Gulden auf. Der Deutſchmeiſter 
verweigerte dieſe Summe und erbot ſich zu einer Rechtsentſcheidung, 
weil er ſich dazu nicht verpflichtet glaubte. Allein die Bundesver⸗ 
wandten wieſen dieſe ohne weiteres zurück, mit der Drohung, die 
Ordenshäuſer mit Krieg zu überziehen, ſofern man die Zahlung 


) Außerdem noch einige minder wichtige Bedingungen. 

) Sattler Wirtemberg. Geſch. IV. $ 25. 26. erwähnt des Streits aus⸗ 
führlich. Einiges darüber bei Thuan. I. 234. 

) Bobleter Mscr. im R.⸗Archiv zu Stuttgart erwähnt, im J. 1553 fei 
der Komthur zu Freiburg Wolfgang von Hohenegg vom Kapitel abgeordnet wor⸗ 
den, von den Bernern nach Inhalt des Vertrags die Wiedereinſetzung in die 
Häuſer Konitz und Sunniswald zu erbitten. | 


— 180 — 


nicht leiſte. Für den Augenblick ſchützte den Orden zwar ein vom 
Deutſchmeiſter eiligſt erwirktes Mandat des kaiſerl. Kammergerichts. 
Der Herzog Heinrich der Jüngere von Braunſchweig aber, an den 
ſich der Meiſter gewandt, wiederholte dieſelbige Drohung und in 
der Mitte Juni ftand ſchon eine anſehnliche Heeresmacht der Ver⸗ 
bündeten bei Rotenburg a. d. Tauber verſammelt. Nur mit großer 
Mühe gelang es einem Geſandten des Deutſchmeiſters eine Verlän⸗ 
gerung der Zahlungsfriſt und Ermäßigung der Summe auf 36,000 
Gulden zu bewirken, die der Meiſter zum Theil durch aufgenom⸗ 
mene Anleihen ſofort entrichten mußte ). 

So bedrängten den Orden Noth und Gefahr von allen Seiten. 
Es war eine ſchwere Aufgabe zu löſen zumal unter den obwaltenden 
Verhältniſſen. Der Meiſter berief ein General⸗Kapitel nach Frank⸗ 
furt a. M., wo es am Sonntag Martini (1554) eröffnet ward, 
außer den Landkomthuren, von denen nur der von Thüringen nicht 
erſchien, oder deren Stellvertretern auch von andern Gebietigern ſehr 
zahlreich beſucht. Nach langen Berathungen über Annahme oder 
Ablehnung der in Betreff der Verhältniſſe Preußens vorgeſchlagenen 
kaiſerlichen Commiſſion, womit die Verhandlungen begannen, kam 
es zu dem Beſchluß: man wolle ungeachtet aller Bedenklichkeiten 
und Beſchwerden in die Commiſſion und in die Suspenſion der Acht 
bis zum abgehaltenen angeordneten Tag einwilligen und dieß dem 
Kaiſer anzeigen. Man ernannte zugleich die Gebietiger, welche dem 
Tage beiwohnen ſollten ). Darauf kam das Geſuch des Livländi⸗ 
ſchen Meiſters um Hülfe gegen die ihm drohenden Moscowiter und 
den König von Polen zur Sprache. Man konnte ihm „bei der 
hohen Armuth, dem Verderben und den Gefahren, worin ſich eben 
der Deutſchmeiſter, die Landkomthure und alle Gebietiger des Preu⸗ 
ßiſchen und Deutſchen Gebiets befänden,“ vorerſt nur geringen Bei⸗ 
ſtand verſprechen. 

Wichtiger war es für den Augenblick, den Kaiſer und die Frän⸗ 
kiſchen Bundesverwandten in ihren Forderungen zu befriedigen. Man 


1) Um die Anleihen zurückzuzahlen, mußte der Deutſchmeiſter eine allgemeine 
Steuer von 3 pCt. ausſchreiben. Das Ausſchreiben, dat. Mergentheim 1. Oc- 
tober 1554 bei Jaeger IV. 92. Wenn in der Abſchrift ſteht, man habe im 
Juni vom Orden binnen drei Tagen eine Zahlung von 100,000 Gulden ver 
langt, ſo mag dies ein Schreibfehler ſtatt 10,000 Gulden ſein. 

) Kapitel⸗Schluß zu Frankfurt vom 11. November 1554 im K. Archiv zu 
Stuttgart, Foliant p. 92. ff. 


— 161 — 


fa vornits, daß es bei erſterem nichts fruchten werde, wenn man 
ihm die Opfer vorzähle, die ihm der Orden während feiner Regent⸗ 
ſchäft ſchon gebracht, oder die Verluſte, welche er für ihn ſeit dem 
J. 1546 erlitten habe: Man hielt für rathſam, die Summe von 
24,000 Gulven ohne weiteres an ihn abzutragen und beſtimmte als⸗ 
bald die Beiträge, zu welchen die einzelnen Balleien ſich verpflichten 
mußten). Mit. den Fränkiſchen Bundesverwandten kam es zu einem 
Vergleich, wonach von der Summe von 36,000 Gulden die Land⸗ 
komthure des Deutſchen Gebiets in den nächſten zwei Jahren 4000 
Gulden entrichten ſollten; die übrige Summe übernahmen der Deutſch⸗ 
meiſter und der Statthalter der Ballei Franken durch eine Be⸗ 
ſteuerung ihrer Unterthanen zu beſtreiten ). Außerdem waren noch 
die auf dem Reichstage zu Augsburg (1551) aufgewandten Koſten 
im Betrage von 6518 Gulden und der auf demſelben bewilligte 
„Vorrath“ von 3360 Gulden zu entrichten ), die ebenfalls verhält⸗ 
nißmäßig als Beiſteuern den Balleien auferlegt wurden und wovon 
der Dentſchmeiſter und die Ballei ee einen Betrag von 5030 
Gulden tragen mußte. 

Man berechnete damals, daß die Kosten, welche der Orden ſeit 
zehn Jahren zuerſt auf die Beihülfe für den Kaiſer auf ſeinem 
Kriegszug gegen den König von Frankreich, dann im Schmalkal⸗ 
diſchen Bundeskrieg und im Krieg der Bundes fürſten gegen den 
Kaiſer und zuletzt auf die Befriedigung der Fränkiſchen Bundesver⸗ 
wandten hatte verwenden müſſen, mit den durch Brand, Plünde⸗ 
rung, Ueberzug und Brandſchatzung erlittenen Verlusten ſich auf 
1,200,000 Gulden beliefen, nicht gerechnet was er vor und in dieſer 
Zeit au Balleien, Häuſern, Habe und Gut in Welſchland, in der 


y Der Deutſchmeiſter, der Statthalter von Franken und die Ballei Franken 
trugen von der ganzen Summe 8000 Gulden, die übrigen 11 Balleien die an⸗ 
dern 13,000 Guben, jedoch ſo daß Elſaß, Heſſen, Bieſen und Utrecht jede 1733 
Gulden 5 Batzen, Oſterreich, N. d. Etſch, Koblenz, Thüringen, Weſtphalen, 
Sachſen und Lothringen jede 866 Gulden 10 Batzen beitrugen. R.⸗Archiv zu 
Stuttgart. Archiv zu Koblenz. 

2) R. Archiv zu Stuttgart Fol. p. 105. Archiv zu Koblenz. 

) Er wird bezeichnet als eine dem Orden auferlegte „Ergänzung des Reichs⸗ 
Borraths, der zum andernmal von Kurfürſten, Fürſten und Ständen bewilligt, 
auf 20 Pferde und 80 zu Fuß auf ſechs Monate und auf den Römerzug di 
worden war. n 

Voigt, d. Deutſche Orden. I. we a 5 j 11 | 


— 
nn 108 REES 


Schweiz, in Böhmen und Mähren, im Vogtland, Shäringen, 
Sachſen u. ſ. w. verloren hatte ). 

Wenn man nun weiß, daß bei allen ſolchen ſchwerrn gaben 
der Deutſchmeiſter und die Ballei Franken immer den bedemendſten 
Theil zu tragen hatten, und dabei bedenkt, welche Leiden aller Art 
ſeit Jahren in den wilden Kriegsſtürmen die Ordenshänſer in Fran⸗ 
ken hatten erdulden müſſen, fo kann es nicht befremden, wenn jetzt 
im Kapitel zu Frankfurt der Meiſter mit der Klage auftritt: es ſei 
ihm in ſolch unruhvoller Zeit und bei den täglichen Anſprüchen an 
ihn fortan unmoglich, feinem Stande gemäß zu leben; man müffe 
ihm zu Hülfe kommen und in Berathung ziehen, wie man das 
Meiſterthum, ſei es durch eine jährliche Beiſteuer ober auf andere 
Weiſe geziemender ausſtatte. Weil indeß der Dentſchmeiſter dieſe 
Sache den Landlomthuren nicht zuvor angezeigt und fie ſich mit 
ihren Rathsbrüdern darüber nicht hatten berathen nn fo wurde 
fie dem nächſten Kapitel vorbehalten ). 9 5 

Hätte der Herzog von Preußen dieſe inneren Berhölnaſſe d des 
Ordens in Deutſchland näher gekannt, er würde ſich nicht, wie in 
den nächſten Jahren wiederholt geſchah, durch Nachrichten von ge⸗ 
fahrdrohenden, mit dem Meiſter von Livland verabredeten kriege 
riſchen Unternehmungen gegen ihn ſo oft haben in Schrecken ſetzen 
laffen. Beſonders war es der Herzog Johann Albrecht von Mellen⸗ 
burg, der ihm bald ſchrieb: „Ew. Liebden haben leicht abzunehmen, 
daß der Deutſche Michel und anderes Pfaffengeſtndlein ſännmtlich 
wider Ew. Liebden und andere chriſtliche Fürſten ihr Hell noch ver⸗ 
ſuchen werden“ ), bald berichtete er wieder: es ſei zwiſchen dem 
Deutſchmelſter und dem von Lieland eine gewaltige Rüſtung gegen 
Preußen im Werke, erſterer habe bereits ſeine oberſten Hauptleute 
nach Hameln beſchieden und der Orden beſtelle auch ſchon nach Liv⸗ 
land Salpeter, Sättel und Harniſch ). Allein er konnte in feiner 
jetzigen Lage an eine ſolche koſtſpielige Unternehmung wohl ſchwer⸗ 
lich denken. Wir hören zwar, daß er als Adminiſtrator des Hoch⸗ 


) Wymar Kapitel⸗Schlüſſe p. 188 — 190. Der Reiterdienſt, den der 
Deutſchmeiſter im J. 1544 dem Kaiſer gegen Franz von Frankreich leiſtete, wird 
hier auf mehr als 26,000 Gulden angeſchlagen. 

2) Kapitel⸗Schluß im R.⸗Archiv zu Stuttgart Fol. p. 108. 

) Schreiben des Herzogs Johann Albrecht von Meklenburg, dat. Schwerin 
31. März 1556. 

) Schreiben deſſelben, dat. Schwerin 10. April 1556. 


— 


— 183 —- 


eſterthams Von ſeinem höheittichen wor gegen die Livländer in 
ſeweit Gebrauch machte, daß er den im vörtigen Kapitel zum Coad⸗ 
futor mid künftigen Nachfolger des Lioländiſchen Meiſters Heinrichs 
won Galen erwählten Komthur zu Velin Wilhelm von Fürſtenberg 
beſtätigte ); wir finden aber nicht, daß er mit dem engen nn 
in ſonſt näherer Verbindung geſtanden. 

Seine Verhältniſſe in Deutſchland beſchäftigten ihn fort und 
fort noch viel zu ſehr. Die Streitigkeiten mit dem Landgrafen von 
Heſſen, beſonders in Betreff des Inhalts des Oudenarder Verkrags, 
mit dem Kurfürſten von Sachſen wegen der Propſtei Zſchillen und 
mit dem Burggrafen von Meißen wegen Rückgabe der Ordenshäuſer 
im Vogtlande waren ihrer Entſcheivung noch um keinen Schritt 
näher gekommen. Eben fo wenig war vom Röm. Könige zur Lö⸗ 
fung der Streitfrage über Preußen irgend etwas von Bedeutung 
geſchehen. Nun legte aber, wie bekannt, Kaiſer Karl, nachdem er 
der Krone Spaniens zuvor ſchon entſagt, Anfangs September 1556 
auch die Kaiſerkrone nieder und es war ſchon gewiß, daß ſie auf 
das Haupt feines Bruders, des Röm. Königes Ferdinand kommen 
werde. Bei dem Wohlwollen, welches vieſer ſtets dem Herzog von 
Preußen bewieſen und bei dem verwandtſchaftlichen Verhältniß. deſſel⸗ 
den zum Könige von Polen war jetzt noch viel weniger von ihm 
ein entſcheidender Schritt zu erwarten, ber den Orden dem Ziel 
feiner Beſtrebungen in Betreff Preußens hätte näher bringen können. 

Es ſtand ein baldiger Reichstag bevor und es mußte berathen 
werden, was man dort in den Angelegenheiten des Ordens zur Ver⸗ 
handlung bringen wolle. Da ſchon in einem frühern Kapitel be⸗ 
ſchloſſen war, daß in vorkommenden wichtigen Fällen der Deutſch⸗ 
meiſter, ſtatt ein General⸗Kapitel zu verſammeln, nur eine kleinere 
Anzahl nahegeſeſſener Landkomthure, Statthalter und Rathsgebietiger 
zu ſich berufen könne, um ſich mit ihnen zu berathen und daß deren 
Beſchlüſſe ebenſo wie die eines Kapitels vollzogen werden ſollten, 
ſo berief er Anfangs October (1556) eine ſolche Verſammlung nach 
Rotenburg a. d. Tauber, verlegte fie dann aber wegen der dort 
herrſchenden großen Sterblichkeit nach Heilbronn. Es ward zuerſt 
berathen, wie ſich die Ordensgeſandten in Betreff der auf dem letzten 
Reichstage zu Augsburg (1555) aufgeworfenen Frage wegen Aus⸗ 
gleichung der Religions⸗ Streitigkeiten, ob durch ein Concil oder 


) Beſtätigungs⸗Brief vom 16. Juli 1588 bei Jaeger V. 4556. 
11* 


— 164 — 


durch eine National-Verſammlung, auf nächſtem Reichstage zu ven 
halten hätten). Die neue Veranſchlagung des Ordens in ſeinem 
Deutſchen Gebiet bei dem doppelten Römerzug auf 38 zu Rob und 
110 zu Fuß auf acht Monate mit einem Betrag von 7168: Gulden 
beſchloß man zu bewilligen ), gegen die Reichsanlage aber zu. pro⸗ 
teſtiren, „weil der Deutſchmeiſter und der Orden ſolche Türlen⸗ 
und andere Reichshülfen und Anlagen mitnichten mehr ertragen 
könnten“ ). In der Streitſache mit Heſſen ward für rathſam be⸗ 
funden, den Proceß am Kammergericht bis zum Schluß des Reichs ⸗ 
tags einzuſtellen; wenn es der Landgraf aber auf dem Reichstage 
verſuche, die Sache vom Kammergericht in den Paſſauer Vertrag 
zu ziehen, dagegen zu proteſtiren ). Den Burggrafen von Meißen 
fand man für nothwendig auf dem Reichstage öffentlich wegen Un; 
gehorſams gegen den Kaiſer anzuklagen, weil er dem kaiſerl. Man⸗ 
dat wegen Zurückgabe der Ordenshäuſer immer noch nicht Folge 
geleiſtet, und dann beim Kammergericht gegen ihn zu procebiren. 


Der Kurfürſt von Sachſen dagegen ſollte nur glimpflich in Betreff 


der Propftei Zſchillen um eine Antwort erſucht werden; die Sache 
Preußens endlich ſchien man jetzt abſichtlich mit Ben zu 
übergeben ). 

Den Deutſchmeiſter nöthigte bald darauf ſeine eigene Angele⸗ 
genheit, ſchon im Frühling des J. 1557 von neuem ein Kapitel 
nach Mergentheim zu berufen. Er hatte, wie erwähnt, bereits im 
letzten General⸗ Kapitel auf eine Vermehrung ſeines Einkommens, 
ſeiner Competenz, wie man es nannte, zu einer ſeiner Fürſtenwürde 
gemäßeren Hans- und Hofhaltung angetragen und er verabſäumte 
dießmal nicht, dieſen Punkt mit unter den zu berathenden Gegen⸗ 
ſtänden den Kapitularen zur Vorberathung zuvor in gebräuchlicher 
Weiſe anzuzeigen). Er bildete daher in dem am 25. März er⸗ 


öffneten. a ben Hauptgegenſtand der . Die: 


. 


1) e er p. 112 im R.-Arhio zu een 

) Der Orden, heißt es, wolle dieß thun feiner Profeſſion' nach und . 
der Gunſt beim Kaiſer. 

) Fol. p. 113 im N.⸗Archiv zu Stuttgart. 

9 Fol. p. 114 ebendaſ. 

) Fol. p. 116 ebendaſ. 

9 Kapitel⸗Verhandlung zu Mergentheim Fol. p. 120 im N.⸗Arch. zu Stutt⸗ 

gart. Wymar Kapitel⸗Schlüſſe p. 41. we J. 9 a . 
letzt in der Seel Bieſen 300 Gulden. 


— — m = 


— 185 — 


Pandkomthure beider Gebiete ⸗ſtellten an die Rathsgebietiger von 
Franken und den wegen Krankheit abweſenden Landkomthur dieſer 
Ballei ven Antrag: ſie möchten dem Adminiſtrator das Haus Mer⸗ 
Bentheim als Neſtdenz noch einige Jahre überlaſſen; fie würden 
alsvann auch ihrer Seits „nach ihrem Vermögen ihm gern zu ſei⸗ 
ner Unterhaltung und Reputation eine Addition thun.“ Die Raths⸗ 
gebietiger erklärten jedoch, es liege dieß nicht in ihrer Vollmacht; 
Sie. könnten ſich nur erbieten, zur Competenz des Dentſchmeiſters 
das zu thun, was ihnen der Kapitel⸗Schluß zu Speier vom Jahre 
4513 auferlege. Nach langen Verhandlungen kam es endlich wegen 
Abweſenheid mehrer Landkomthure und mangelnder Vollmacht der 
Anweſenden zu dem Beſchluß, die Sache bis zum nächſten Kapitel 
auf ſich beruhen zu laſſen, wozu dann aber der . alle 
. einberufen ſolle ). 

Nachdem darauf im Frühling des folgenden Jahres (1568) 
ver Orden vom Röm. Könige Ferdinand durch eine ſehr wohl⸗ 
wollende Beſtätigung aller feiner Privilegien, Freiheiten, Gerecht. 
ſame, Regalien u. ſ. w., wie auch zuvor ſchen vom Könige Philipp 
von Spanien durch eine ſolche in Betreff ſeiner Güter der Balleien 
Alten⸗Bieſen, Utrecht und Koblenz in den Spaniſchen Niederlauden 
erfreut worden), und dann auch ein Streit zwiſchen dem Deutſch⸗ 
meiſter und dem Markgrafen Georg Friedrich von Brandenburg 
wegen der hohen fraistichen Obrigkeit, di h. wegen der Criminal⸗ 
gerichtsbatkeit, welche die Komthure von Ellingen und Virnsberg an 
einigen Orten unbefugt auszuüben ſich unterfongen hatten, durch 
ſchierstichterlichen Spruch beſeitigt war), berief der Adminiſtra⸗ 
tor wieder ein General ⸗ Kapitel nach Frankfurt a. M., wozu ihm 
eine Geſandtſchaft des Ordensmeiſters in Livland Anlaß gab, der 


— — — f . . en i 8 N . 
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. p. 122. 123. im N.⸗Archiv zu Stuttgart. 
9 Bestätigungs ⸗Urkunde des Röm. Königs, dat. in oppido Nergetha 
XVI Martii 1558 in Brandenb. Uſurpat.⸗Geſchichte uro. 84 p. 167. Urkunde 
des Königs Philipp, dat. in civitate Bruxelles XIX Martii (1557) bei Jaeger 
V. 1557. It unter Mergetha Mergentheim gemeint, jo würde Ferdinaud Ende 
März 1558 beim Deutſchmeiſter anweſend geweſen fein. 

) Darüber ein Schreiben des Markgrafen Georg Friedrich an den Admi⸗ 
niſtratox, dat. Onolzbach 5. Juli 1558 und ein Schreiben des Adminiſtrators 
au den Grafen Wilhelm von Henneberg, dat. Nechars⸗Ulm Dieuſt. nach Exaltat. 
orueis (0. Septemb.) 1558. Beide im 5 nn a en 
Dir Brahiwan Schiedsrichter. 


— 1686 — 


den Orden aufs dringendſte gegen die ihn hart bedrängenden Muſſen 
um Hülfe bat. Allein ſo viel darüber auch im Kapitel verhandelt 
ward, jo ſcheint es doch zu keinem feſten Beſchluß gekommen z 
ſein). Dagegen kam jetzt der Deutſchmeiſter ans Ziel ſeiner 
Wünſche: Die zahlreich anweſenden Landkomthure faßten in Ueber⸗ 
einſtimmung mit den Gebietigern in Franken den Beſchluß: Da die 
Zeit, für die dem Hach⸗ und Deutſchmeiſter der Beſitz des Ordens⸗ 
hauſes Mergentheim eingeräumt worden, vorüber ſei und derſelbe 
den Antrag geſtellt habe, ihm daſſelbe auf Lebenslang zu überlaſſen, 
die Lage der Verhältniſſe ſich aber nicht verbeſſert, vielmehr nech 
verſchlimmert habe, man auch nicht abſehen könne, daß ſie ſich in 
nächſter Zeit verbeſſern werde, ſo wolle man dem Wunſche des 
Meiſters nachgeben. Zu ſeinem ſtandesmäßigen Unterhalt erboten 
ſich der Landkomthur von Oeſterreich zu einer jährlichen Beiſtener 
von 55 Gulden und die neun der andern Balleien jeder 110 Gul⸗ 
den zu entrichten ), jedoch mit dem Vorbehalt, daß dieſer Beſchluß 
nach des Deutſchmeiſters Tod nach Lage der Umſtände von den 
Gebietigern abgeändert werden könne ). 

Kaiſer Ferdinand begann das Jahr 1559 am ‚ersten Tage mit 
der Verkündigung eines neuen Reichstages zu Augsburg, Er war 
jo günſtig für den Orden, wie kaum irgend einer je zuvor. Der 
Herzog von Preußen hatte feinem, abgeordnsten Geſandten, dem klu⸗ 
gen und gewandten Ahasverus Brand, bei dem ſich der Kaiſer eine 
Tages durch ſeinen vertrauten oberſten Kämmerer Gusmap ſehr ge 
nau über die Umſtände und Beweggründe des Austritte des Her⸗ 
zogs aus dem Orden und ſeiner Hingebung an den König von Polen 
erkundigen ließ), zwar den Auftrag ertheilt: er ſolle, wenn der 


95 Kapitel⸗Verhaudlung zu Frankfurt im R.-Archbo zu Eine: Jaeger 
V. 1558. In der Annotatio Rerum praecipuarum anni MDLVIII bei Freher 
Script. rer. German. III. 469 heißt es: Irritaverat eum (Moschobitarum Prin- 
cipem) Magister Teutonieus, qui ut Archiepfscopum Rigensem Wilhelmum 
Marchionem opprimeret, certis ie atque pactis kereheabur Pan 
cum Moeschobita fecisse. 

) Die Balleien Elſaß und Franken fd dabei nicht genannt, letztere nicht, 
weil ſchon die Abtretung des Hauſes Mergrutheim für eine weſentliche Beiſttuer 
galt. Uebrigens war der Landkomthut von Elſaß. im Kapitel anweſend. 

9 Kapitel⸗Schluß zu Frankfurt, dat. Freitag nach Martini 1558 bei Jae ger 
IV. 95. Kapitel⸗ Verhandlung Fol. p. 131 im R.⸗Archid zu Stuttgart. 

) Schreiben des Ahaeverns Brand an Herzeg Albrecht, dat. Augsburg 

28. April 1559 im Archiv zu Königsberg. Er wm Sneman- em großen 


— 117 — 


Dentſchmeiſter beim neuen Kaiſer die Belehnung mit Preußen er⸗ 
neuern zu laſſen verſuche, mit den Geſandten der befreundeten Für⸗ 
ſten Alles anwenden, fie zu hintertreiben und insbeſondere dem Kaiſer 
vorſtellen, wie ſehr eine ſolche Belehnung den König von Polen ver⸗ 
letzen würde); allein fie war zu Mergentheim bei der Durchreiſe 
des Kaiſers von Frankfurt her dennoch bereits erfolgt und es blieb 
jetzt dem Polniſchen Geſandten Cromer nichts. weiter übrig, als 
ſich von ſeinem Könige den zu erbitten, e zu prote⸗ 
fixen’). 

Dadurch ermuthigt ging der Deutf chmeifter bald weiter. & 
reichte beim Kaiſer eine Supplication ein, worin er ausführlich zu 
erweiſen : fuchte: der Herzog von Preußen könne und duͤrfe unter 
den sbwältenden Umſtänden mit den Fränkiſchen Landen des ver⸗ 
ſtorbenen Markgrafen Albrecht des Juͤngern von Brandenburg⸗Kulm⸗ 
bach in keiner Weiſe belehnt werden. Als Geächteter könne er über⸗ 
haupt kein Fürſtenthum beſitzen, es ſei denn, daß er auf den Beſitz 
Preußens verzichtend daſſelbe dem Orden, dem es gehöre, wieder 
zueigne, widrigen Falls müſſe die Acht ihren Fortgang nehmen ). 
Hierin aber trat ihm eine Anzahl der einflußreichſten Fürſten ent⸗ 
gegen. Der Erzherzog Karl von Oeſterreich, die Herzoge Albrecht 
von Bahern, Chriſtoph von Wirtemberg, Johann Albrecht von Mek. 
lenburg, der Pfalzgraf Wolfgang vom Rhein und der Markgraf Karl 
von Baden hatten ſich bereits mit einer Fürbitte, die ſelbſt von den 
KLurfürſten von Mainz und Trier unterſtützt ward, an den Kaiſer ge 
wandt und dieſer hatte geantwortet: Es habe einer ſolchen Fürbitte 
nicht bedurft, er ſei dem Herzog von Preußen ohnedieß mit aller Gnade 
geneigt und es⸗ ſei nicht nöthig, einem laufenden Pferde die Sporen 
zu geben. Er habe die Sache den Reichsfürſten zur Berathung 
überwieſen; wenn dieſe erfolgt ſei, wolle er ſich mit einer gnädigſten 
Antwort vernehmen laſſen). Sie war für Herzog Albrecht günſtig 
Hiſpaniſchen Papiſten. Dieſer fragte unter andern auch, „ob der Herzog con- 
sensu papae und der Ordensbrüder den Orden abgelegt e Brand ant⸗ 
wortete kurz: Das wiſſe er nicht. 

) Inſtruction für Ahasverus Brand o. D. im Archiv zu Königsberg. 

) Schreiben des Ahadverus Brand, dat. 22. Mai 1559. 

2) Suppfication des Deutſchmeiſters, dat. vom 18, Juni u im aan 
zu Königsberg. 

) Schreiben des Herzogs Johann Albrecht von Metlenzurg an Herzog 
Albrecht, dat. Augsburg 22. Mai 1559. 


— 188 — 


zu erwarten, denn fein Schwiegerſohn, der Herzog von Maktenburg 
ließ es nicht an Eifer fehlen, für ihn in Betreff der Acht und der 
Fränkiſchen al die. übrigen Sure N viel nur IE 
gewinnen. 

Glücklicher war der Deutſchmeiſter wi einer 8 Bitte, er 
er dem Kaiſer auf dem Reichstage vorlegte. Lngenshiet des auf 
einem frühern Reichstage zu Augsburg (1530) ergangenen Verbats 
gegen das Wucherweſen der Juden und Jüdinnen mit Unterthanen 
des Ordens war es dennoch nicht möglich geweſen, dem Unfug 
überall zu ſteuern. Seit mehren Jahren hatte man des Verbots 
faſt gar nicht mehr beachtet. Nicht ſelten waren Ordensunterthanen, 
von Juden beim kaiſerl. Hofgericht zu Rottweil angeklagt, in die Acht 
erklärt und in Kerker geworfen worden, oder die Hofrichter hatten 
Vögten und Schultheißen den Befehl ertheilt, Juden als Eigenthümer 
in den Beſitz verpfändeter Güter zu ſetzen. Dieß war nicht blos 
bei Allodien, ſondern auch bei Lehen geſchehen. Daraus war vjel⸗ 
faches Unheil erfolgt, ganze Familien waren an den Bettelſtab ge⸗ 
kommen, hatten Haus und Hof verlaſſen oder im Gefängniß ſchmach⸗ 
ten müſſen, während Juden immer mehr zu Reichthum und Wehl⸗ 
leben gelangten. Dieß Alles ſtellte jetzt der Deutſchmeiſter dem 
Kaiſer vor und auf ſeine Bitte erließ dieſer die Verordnung! kein 
Jude ſolle fortan einem Ordensunterthan ohne des Deutſchmaiſters, 
eines Gehietigers, Amtmanns oder Schultheißen ausdrückliche Ge⸗ 
nehmigung irgend etwas von Habe und Gut, was es auch ſein 
möge, als Pfand auf Wucher, Contract oder eine Verſchreihung 
leihen. Niemand ſolle mit Juden eine Verhandlung eingehen, welche 
dieſe veranlaſſen könne, wegen Schulden einen Unterthan des Ordens 
ver dem Hofgericht zu Rottweil oder einem fremden Richter zu ver⸗ 
klagen. Von Juden an Ordensunterthanen gegebene Anleihen feflten 
für jene ohne weiteres verwirkt ſein und den Landkomthuren und 
Komthuren der Ballei anheimfallen. Auch ſolle kein in ſolchen Din⸗ 
gen vor ein Gericht Vorgeladener zu erſcheinen ſchuldig ſein. Der 
Kaiſer gebot zugleich allen Gerichten, dieſe „ hiuftes 
ſtreng zu beobachten ). 


1) Die Verordnung war eigentlich ſchon früher gegeben und führt das Datum: 
Speier 17. März 1542. Sie wurde aber jetzt auf dem Reichstage vom Kaiſer 
erneuert und beſtätigt, mit dem Datum: Augsburg 25. Mai 1559. Ebenſe be⸗ 
ſtätigte fie auf die Bitte des Deutſchmeiſters Georg Hund von Mendheim ne 
Mace II, dat. Augsburg 18. Mai 1566. Im R.⸗Archiv zu Wien. 


.. Wie hier gegen den Deutſchmeiſter, fo zeigte ſich der Kaiſer 
einige Zeit nachher auch einer Bitte des. Landkomthurs von Heſſen 
geneigt. Als dieſer ihm die Beſorgniß mittheilte, daß ungeachtet 
der dem Deutſchmeiſter⸗ zuſtehenden Regalien in der Ballei Heſſen 
mehre Rechte, namentlich die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, der 
freie, öffentliche Weinſchank im Ordenshauſe zu Marburg und in 
vier zu den Häuſern Marburg, Griffſtäßt und Schiffenberg gehö⸗ 
rigen Schäfereien durch mögliche Eingriffe und Entziehungen leicht 
für. den Orden verloren gehen oder doch beeinträchtigt. werden könnten, 
ſicherte fie ihm der Kaiſer „als oberſter. Schutz⸗ und Schirmherr 
des Ordens“ durch eine ahermalige⸗Beſtätigung zu, unter Andro⸗ 
hung; von. vierzig Mark Goldes für jeden, der den Orden im Beſitz 
ſeiner Rechte und Freiheiten e verlegen 0 beuuruhigen 
werde ) . 
In gleicher Weiſe trat der Kaiſer als Schutherr zur Aufrecht 
haltung der Freiheiten und Rechte des Ordens in der Ballei Lothrin⸗ 
gen auf, Dort hatten trotz den wiederholten Verboten des Röm. 
Königs Wenceslaus und der Freibriefe des Kalfers Karl V. und 
det jetzigen Kaiſers Ferdinand die Zoll». und Steuerbeamten des 
Herzogs Karl. von. Lothringen die Ordenshäuſer Beckingen, Pachten 
und mehre andere) mit einer ſtarken Steuer belegt und da dieſe 
ſie zu entrichten verweigerten, waren ihnen ihre Pferde und. Ochſen 
abgepfändet und für den Steuerbetrag verkauft worden. Auf die 
Klage des Landkomthurs Johann von der Fels wandte ſich der 
Deutſchmeiſter um Abhülfe an den Kaiſer und biefer erließ alsbald 
an den Herzog die ernſte Ermahnung, von der ungerechten, allen 
Privilegien. des Ordens ‚wiberfireltanpen. Beſtenerung der Ordens⸗ 


zu laſſen und ſich fortan hahe Baska * Dae w air 
halten ). 3 1 


) Kaiſerl. Schutzbrief, dat. Augsburg. 4 Juli 1559 in Läni g nage 
Archiv Deutſch. Orden p. 48. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 25. 

) Es werden als ſolche en Dublingen, en und Nasen 

annt. 

9 Schreiben des Kaiſers an den Herzog Karl von Lothringen, dat. Au 
gustae Vindelioorum I. August 1559 im Archiv zu Koblenz. Der Kaiſer ſagt 
darin auch: Nos quoque meminimus, quod anno M. D. LV. eadem de re, 
eum similes plane querelae ob eodem Adminiatratore Principe nostro ad nos 
perlatae fuissent, ad Dilectionem tuam dederimus litteras. a DE 


— 


- — 170 — 


Dennoch wagte es hierauf ver Landgraf Philipp von Heſſen 
wieder, zu der ihm auf einem Landtage von der Ritterſchaft be⸗ 
willigten Reichs ⸗ und einer andern zu „feinem Behuf“ beſtimntten 
Beiſteuer auch die Güter und Unterthanen des Ordens von neuem 
in Anſpruch zu nehmen. Allein der Deutſchmeiſter wies ihn darauf 
hin, daß folche Anforderungen nicht nur auf ihren Verhandlungs⸗ 
tagen ſowohl ſchriftlich als mündlich bereits abgelehnt worden, ſon⸗ 
bern dieß eben auch einer der noch unter ihnen ftreitigen Punkte 
fei, die von den vom Kaiſer e ö a 
und erörtert werden ſollten ). 

Abgeſehen aber von den dem Orden bisher von jedem Kaiſer 
gen beſtätigten Freiheiten und Privilegien, die ihn gegen ſolche 
Steuerlaſten von Seiten der Fürſten ſchützen ſollten, und von den 


bedeutenden Verluſten in feinen Einkünften durch die ihm von mehr 


ren Landesfürſten entzogenen Befitzungen, hatte ber Deutſchmeiſter 
jetzt noch um ſo mehr Anlaß, ſolchen Anforderungen mit allem 


Ernſt entgegenzutreten, da die Vermoͤgenskräfte des Ordens gerade 


in diefer Zeit außerordentlich in Anſpruch genommen wurden. Die 
Koften des Beſuchs und der Beſendung der ſeit Jahren fo oft wie⸗ 
derkehrenden Reichstage, des Empfangs der Lehen und der Conftr⸗ 
mation der Ordensprivilegien von Seiten des neuen Kaiſers waren 
fo bedeutend, daß dem Deutſchmeiſter im Ordenskapitel von ſämmt⸗ 
lichen Balleien auf neun Jahre tauſend Gulden bewilligt werden 
mußten). Man hatte ferner den ſeit Jahren wiederholten drin⸗ 
gendſten Bitten des Meiſters von Livland um Hülfe gegen die 
Moscowiter endlich Gehör gegeben und es war beſchloſſen, ihm zu 
ſeiner Rettung die Summe von 50,000 Gulden zu ſenden. Es 
felt lange Zeit ſehr ſchwer, ſie aus den Balleien zuſammenzubringen 
und mehrmals mußten Landkomthure nachdrücklich gemahnt werden, 
ihren Antheil ohne Verzug zu entrichten ). 


) Schreiben des Landgrafen, dat. Marburg 31. Juli 1560. Schreiben 
des Deuiſchmeiſters, dat. Mergentheim 2. Sept. 1560 in Hiſtor. diplom. Unterr. 
Nr. 168. 169. 

27 Berhandlung im Provinzial⸗Kapltek im Elfaß vom 18. April 1560 im 

R.⸗Archiv zu Stuttgart. Die vier Balleien des Preußiſchen Gebiets bewilligten 
den Beitrag ebenfalls, jedoch mit dem Vorbehalt, „daß ſolches den Adminiſtra⸗ 
toren und Landkomthuren des Preuß. Gebiets an ihren e Regalien, 
Renten und Gerechtigkeiten unſchädlich fein ſolle.“ 

i) Ein Mahnbrief des Dentſchmeiſters und mehrer eumtonthure o. D. bei 
Jaeger V. an. 1500: 


4 


— I — 


irn aber noch dieſes Hülfsgeld abgeſantt werden konnte, — 
man hatte, wie verſichert wird, auf dem Reichstage den Vidlänviſchen 
Abgeordneten eine Summe von 100,000 Dueaten angebeten, fie 
war jedoch als zu gering von ihnen nicht angenommen worden) 
berief der Deutſchmeiſter gegen Ende Junt (1561) in größter Ente 
alle Kemthure und Rathsgebietiger in Franken zu einem Kapitel⸗ 
Geſpräch nach Mergentheim. Es waren Geſandte vom Herzog ven 
Bahern, aus den Niederlanden und aus Livland mit der Nachricht 
angekommen, daß der Livländiſche Meifter Gotthard von Kettler in 
Begriff ſtehe, ebenſo wie der einftige Hochmeiſter vor 36 Jahren 
in Preußen, den Ordensmantel abzuwerfen und ſich mit einem Theil 
der ihm noch verbliebenen Lande in den Schutz des Köntges von 
Polen zu begeben). Es ward im Kapitel darüber viel verhandelt, 
ehne einen fejten Beſchluß zu faſſen ). 

„Die Nachricht beſtätigte ſich. Am 28. November 1561 ſchloß 
Gotihard von Kettler zu Wilna mit dem Könige von Polen einen 
Vertrag, nach welchem ihm und feinen Erben Kurland und Sem⸗ 
gallen als erbliches Fürſtenthum verbleiben, Livland aber und die 
übwigen Lande der Krone Polen zufallen ſollten. Der König ver» 
pflichtete ſich, die fämmtlichen Lande mit aller Macht gegen die 
Mosoowiter in Schutz zu nehmen und kräftig zu verthefbigen, es 
auch beim Kaifer und dem Deutſchmeiſter zu vermitteln, daß die 
Aivländiſchen Stände ihrer Untergebung wegen nicht in die Acht er⸗ 
Härt würden. Gotthard von Kettler entſagte bald nachher (5. März 
1502) förmlich und öffentlich ſeinem bisherigen e en 
nannte ſich nun Herzog von Kurland). 

Es war ein nener, harter Schlag für den S in Deutſc 
land. Hatte bisher der Meiſter von Livland ſchen längſt auch nur 
in einer ſehr lockern Verbindung mit ihm geſtanden, fo war er 


1) Thuan. L. XXII. p. 446. f 

) Hiärn Ehſt⸗ und Livl. Geſchichte S. 222 berichtet: Schon im Juni 
1859 habe ſich Getthard von Kettler, damals noch Coadjutor, anf den Reichs 

tag nach Augsburg begeben wollen, von Wien aber zurückgekehrt nur Gefandte 
3 geſchickt und ſchon damals zu Wilna mit dem Runge von Polen gegen 
die Moscowiter ein Vertheidigungs⸗Bündniß abgeſchloffen. 

) Jaeger V. an. 1561, Schreiben eines N. N. an Herzog Albrecht, 
dat. 2. Juli 1561 im Archie zu Königsberg. Ueber die Berhanblungen im Ra 
pitel ſind wir nicht näher unterrichtet. 

ae Niere ihrn ©. 288, 780 


— 112 — 


dem Deutſchmeiſter doch immer noch eine Stütze feiner Hoffnung 
geweien, mittelſt ſeiner Beihülfe fich einſt noch in den Bells Pren⸗ 
sens ſetzen zu lönnen. Nun dieſe Hoffnung gefunklen war, fand 
Herzog Albrecht, da ihm voa Livland aus keine Gefahr mehr drohte, 
jetzt um fo beruhigter da. Die Zahl- feiner Gümmer und Freunde 
war unter den Deutschen Fürſten fo bedeutend und der Herzog Chei⸗ 
ſtoyh von Wirtemberg, fowie der dem Herzog treu ergebene. Peter 
Paul Vergerius förderten feine Sache überall mit. ſolchem Gißer, 
. Orden für ihn nicht mehr viel zu fürchten war) 
Bevor aber noch dem Deutſchmeiſter der Abſchluß der Ver 
londfungen zwiſchen dem Lipländiſchen Meiſter und dem Könige 
von Polen bekannt war, begab er ſich im Anguſt mit einem auſehn⸗ 
lichen Gelsite von Ordensrittern nach Wien zum Kaiſer, theils um 
ſich mit ihm über die Verhältniſſe in Livland zu berathen, theils 
uch um einen Streit über die vom Hauſe Oeſterreich in Inſpruch 
genammene Viſitatien der Ballei an der Etſch auszugleichen“). 
Ueber feine Verhandlungen in Betreff Linlands ſend wir nicht umter⸗ 
richtet; jeden Falls hatten ſie keinen nachwirkenden Erfolg. Anders 
in ſeinen Mittheilungen an den Kaiſer über den innern Zuſtaum 
ſeines Ordens. Es war ſeit Jahren in der Disciplin aud Lebteus⸗ 
ordnung der Ordensbrüder Vieles nicht nur wankend geworden, 
ſondern zum Theil ganz aus ſeinen alten Fugen gewichen. Bald 
hatte das Drbans- Kapitel einem Landkomthur an der Giſch wegen 
ſeiges tadelswerthen Lebenswandels und ſeiner mordentlichen Amts 
verwaltung einen ſcharfen Vexweis ertheilen, bald der Deutſchmeiſter 
zwei Komthure zu Frieſach und⸗ Grätz in der Ballei Oeſterreich mit 
ſtrengſtem Eruſt ermahnen müſſen, ihr Vorhaben, ing: weltliche Leben 
zurückzutretm, aufzugeben und ihrem Orpenegelübde getren zu blei⸗ 
ben; bald war es ſelbſt nothwendig ‚geworben, ſämmtliche Naths⸗ 
gebietiger und Ordensbrüder in der Ballei Weſtphalen in die Grän⸗ 
zen der alten Ordnung zurückzuweiſen ). | 


) Schreiben des Herzog Chriſtoph vou Wirtemberg an Herzog Albrecht, 
dat. Stuttgart 20 Juni 1560 und 25. Oetober . wa 8 Pan EN 
gerius 549. 551. 

) So giebt der Deutschmeister. im Axeſchreiben, dat. Weltwoch nach Eu 
ventii 1561 bei Jaeger V. an. 1561, worin er der Ballei Franken feine Reife 
anzeigt, den Zweck derſelben felbft au. Sein Geleite e en 45 zen 
Ordensrittern, Räthen und Secretären. 

) Die Beiſpiele ſind aus den Kapitel „Berhouklungen: n 2 en 


m — 


Du Mues und Ashlichrs; machte der Muiſter em Nuifer da? 
en mügekheilt: haben, worauf diefer an ihn ein Deeret ves In 
halts erließ: Er fei in Erfahrung gekommen, daß nicht ſelten Or 
dens perſonen allen Statuten und Ordnungen des Ordens. zuwider 
ſich anmaßten., die vom. Ordeusweiſter angenrdneten Biſitativaenz 
Nechunnzsabnahmm und dergleichen Verhandlungen zu verhindern 
und ganz nach ihrem, Gefallen zu haufen und zu wirthſchaftzn; daß 
ferner andere unter dem Schein der Religion aus dem Orden aus 
ſchieven, nichttdeſtaweniger aber die Ordenshänfer nebst deven Habe 
und Gnt in Beſitz behielten, ſich beweibten und ſomit den Orden 
immer mehr. in. Verfall brächten. „Dieweil Uns aber, hieß es 
dann, als Nöm. Kaiſer zuſteht, alle und jede unfere und des Meiches 
Stände und. Glieder bei ihren. Würden und Weſen, anch alle löb⸗ 
lichen Satzungen, Stiftungen und Ordnungen, insbeſondere aber 
Deinen Orden bei ſeinen Rechten und Freiheiten zu erhalten, dem⸗ 
nach. cuipfehlen wir Dir von Röm. kaiſerlicher Macht hiermit ernſtz 
lich gebietend, daß Du männiglichs unverhindert, ſo oft es die Neil 
excherbext, in allen und jeden. Balleien und Häuſern Viſitirungen; 
Nußhnungs-Auböre, Inventirungen und was zur Erhaltung des, Or⸗ 
dent. Noth ſein würde, vornehmen, was ſchädlich und gebrechlith 
abstellen und Dich, daran von niemand hindern laſfeſft ). 
.. Wie ſehr im Orden hie und da, ſelbſt bei den oberſten Gebiet 
tigern die alten geſetzlichen Banden des Gehorſams und der Ord⸗ 
ung gelockert und gelöſt waren, beweiſt auch des Deutſchmeiſtersg 
Streit mit dem Landkomthur von Franken Heinrich von Baden 
hunſen. Trotz dem über den Nachlaß verſtorbener Ordensperſonen 
beſtehenden Geſetz nämlich, daß eine Juventariſirung und Verſtegelung 
deſfelben ſtets nur vom Oberſten des Gebiets vererdurt werden 
dürfe, hatte der genannte. Lanbkomihur nebſt einigen Rathsgelieg 
tizern ſich angemaßt, nach dem Tode des Landklomthurs Wilhelm 
Lechinger deſſen Nachlaß zu inventiren, zu verſiegeln, ahne den 
Deutſchmeiſters Wiſſen Rechnungs⸗Verhöre abzuhalten und dieſem 
nur ein Verzeichniß von Allem zuzuſenden. Der Meiſter ſah dieß 
als einen Eingriff in ſeine Rechte an. Da Unterhandlungen dare 
über: zu keiner Verſtändigzung führten und der ö eins 


— — 


Otilbronn aus den Jahren 1654 uud 1556 amen; aue . 8 5 
gart Fol, 107. 109, 117. 2 —4 
) Kaiſerl. Deeret, dat. Wien 5. September 1561. bei ER I. 96. 96. 


— 4 — 


Gutſchtidung urch ein Kapitel wicht zulaſſen wollte, wel ber Laud⸗ 
lomthar als Tapitulat zugleirh Partei fei, ſo legte er bei feinen 
Anweſenheit in Wien die Sache dem Naiſer vor, mit ber. Bitte, 
nicht nur eine Commiſſien zur Entſcheidaug des Streits auzuerduen, 
ſondern zur Verhütung ähnlicher Zwiſtigkeiten vor allem auch vie 
alten: Statuten des Hochmeiſters Winrich den Kuiprobe über: den 
Nachlaß verſtorbener Ordensperſonen von neuem zu befeätigen, was 
wem Kaiſer auch alsbald gejchah ). 

Ein noch traurigeres Beiſpiel von Ungeherſam und Wiverppän- 
ſtigkeit gab Haus von Germar, der Landkomthur von Thüringen. 
Schoen jeit dem Jahre 1548 in dieſem Amt war er:faft nie der 
Aufferderung gefolgt, in einem Kapitel zu erſcheinen, balr ſich mit 
bringenden Geſchäften oder mit wichtigen Reifen in Angelegenheiten 
des Kurfürſten von Sachſen entſchuldigend, bald ſogar ſchnode und 
verläumberiſch behauptend, in mehren Kapiteln, namenilich in dem 
zu Mergentheim ſeien fo viel beſchwerliche, der erkannten wange⸗ 
küchen Wahrheit und ſeinem chriſtlichen Gewiſſen widerſtreitende, 


ſeloſt auch den Landesfürſten und aller Obrigkeit widerſtrebende 


Nenerungen und Satzungen vorgekommen, daß er ſich nicht habe 
dberwinden önnen, an ſolchen Berſammlungen Theil zu nehmen)). 
Um feine unerſättliche Habſucht zu befriedigen, hatte er feit Jahren 
leinen bei ihm zur Aufnahme in den Orden gemeldeten jungen 
Adeligen in ſeine Ballei mehr aufgenommen, die ihm Zugtſaudten 
zwückgewieſen, die Einkünfte meiſt für ſich zurückbehalten und um 
im feiner Amtsverwaltung uur nach feinem Willen handeln zu kön⸗ 
nen, hatte er die übrigen Amtsbrüder der Ballei durch allerlei Zucht⸗ 
mittel ſo von ſich zurückgeſchreckt, daß es keiner mehr wagte, mit 
ihm ein Wort über die Verwaltung zu ſprechen. Im Jahr 1550 
glaubte er endlich am Ziel ſeiner Wünſche zu ſtehen. In das da⸗ 
malige General ⸗ Kapitel zu Frankfurt eingeladen, war er wieder 
nicht erſchienen, hatte aber ſeine Ballei ⸗Brüder, unter dieſen auch 


I Eonfirmations-Urtunde des Maifers, dat. Wien 5. September 1561 bei 
Jaeger IV. 77. Er fügt au die RNeichsfürſten noch ausdrücklich die Warnung 
nud den Befehl hinzu, daß auch fie dem Orden an diefen feinen Nichten keinen 
Abbruch thun ſollten. 

2) Der Deutſchmeiſter erklärt dieſe Beſchuldigung in einem Schreiben an 
den Kurfürſten Auguſt von Sachſen füt durchaus unwahr. Niemand habe in 
den l an ſolche Satzungen “ug nur gedacht und in ben ee 


— 475 — 


den Kemihur zu Lieb fart Georg von Dobeneck een 
zufen, wo er ihnen, feine Verdienſte un den Orden rühmend, ber 
kannt machte: er wolle ſich jetzt in Nuhe ſetzen und habe des hall 
eine Berſchreibung zu feinem Unterhalt entworfen, bie fie unter, 
ſchreiber und beſtegeln ſollten. Dobeneck, der älteſte unter ihnen, 
erklärte: ſolch Verlangen ſei geſetz⸗ und ſtatutenwidrig. Der Laud⸗ 
komthur erwiderte aber: wenn es nicht gutwillig geſchehe, werde er 
fie dazu wohl zu zwingen wiſſen. Durch die Drohung geſchrockt 
fügten fie ſich und Dobeneck, der zun Kapitel geſandt werden ſollte, 
mußte verſprechen, die Schrift dort dem Deutſchmeiſter vorzulegen 
und ihre Genehmigung zu befürworten. Dobeneck aber theilte dieſem 
den ganzen Vorgang ver. Sache mit. Mittlerweile hatte ſich der 
Landkomthur ebenfalls: in die Nähe von Frankfurt begeben und. von 
dort einen Entſchuldigungsbrief wegen ſeines Nichterſcheinens ins 
Kapitel gefandt, worin er wegen angeblicher Schwäche feines Kör⸗ 
pers um Entlaſſung von feinem Amte und um einen Unterhalt nach; 
fuchte, jedoch ohne der erpreßten Berſchreibung zu erwähnen. Det 
Deutſchmerſter forderte ihn jetzt auf, er ſolle fein Geſuch beim Ka⸗ 
pitel näher begründen, es werde dann in der Sache nach den Or: 
dens ⸗Statuten verfahren werden. Der Landkomthur aber leiſtete 
dem keine Folge und erſchien auch nicht zu Mergentheim, wohin ihn 
im Auftrag des Kapitels der Meiſter berief, um ihm die Urſachen 
feiner Amtsentlaſſung näher mitzutheilen, fi immer nur kurz ent⸗ 
ſchuldigend, daß er nicht kommen könne. Er glaubte ſich durch vie 
erzwungene Verſchreibung in feinem Unterhalt ſchon völlig geftchert. 
Um nun aber ſeinen Ungehorſam und Trotz, den Bruch ſeines Eides, 
daß er ſich alles Eigenthums enthalten wolle, einigermaßen zu recht⸗ 
fertigen, brachte er es ſogar über ſich, den Deutſchmeiſter und den 
ganzen Orden beim Kurfürſten von Sachſen auf alle Weiſe zu vor 
unglimpfen, die bisherige Wahlart und Anſtellung der Landkom⸗ 
thure und Statthalter zu verdächtigen und zu behaupten, ſeinen Eid 
beim Eintritt in den Orden habe man ihm in ſeinem jugendlichen, 
einfältigen Alter abgenommen, ohne daß er mit den Geſetzen und 
dem Weſen des Ordens bekannt gewesen ie, r ke er: nicht ai 
er könne für ihn bindend fein. 

Der Deutſchmeiſter, don dem Allem na unterrichte, wandte 
ſich jetzt an den Kurfürſten von Sachſen, ließ ſich ausführlich über 
die Art und Weiſe aus, wie man bisher im Orden bei der Wahl 
und Anſtellung der Landkomthure nach Ordnung, Geſetz und zwech⸗ 


— 176 — 


müßthen Nückſichten in den Balleien verfahren ſei, widerleßzte die 
Unwahrheiten, die ſich Germar hatte zu Schulden kommen laſſen, 
namentlich in Betreff feines angeblich jugendlichen Alters, ſeiner 
abgelegten Gelübde, feiner Unkenntuiß der Geſetze des Ordens, ber 
ſonders bei der Uebernahme des Landkomthuramts in einem Alter, 
wo er mit den Statuten aufs genaueſte habe belannt ſein müſſen, 
unterrichtete dann den Kurfürften auch über feine Rechte, feine Pflich 
ton und ſeine ganze Stellung, in denen er als Oberhaupt des Ordens 
zu den Landkomthuren daſtehe), wies darauf hin, daß Germar 
außer ſeiner ſchuöden Berletzung aller Ordnung und Geſetze des 
Ordens „von Rechtswegen in die Strafe und Pön des Laſters ber 
teidigter Majeſtät verfallen ſei und darin condemnirt und verurtheilt 
werden müſſe, weil er die von den Kaiſern beſtätigten Geſetze 
„unverſchämt“ übertreten, und bringt endlich die laiſerliche Verord⸗ 
nung in Erinnerung, daß, wenn ein Ordensbruder ſich bei Vergehen 
gegen das Geſetz auch überdieß noch ungeherſam und wivderſetzlich 
beweiſe, alle und jede Reichsſtände, wenn fie darum erſucht würden, - 
einen ſolchen nicht ſchützen und ſchirmen, ſondern wiederum zum 
Gehorſam und zur Reſtitution zu bringen und zu verhelfen ſchuldig 

fein ſollten ). Dieß dentet darauf hin, daß der Deutſchmeiſter den 


y Der Deutſchmeiſter ſagt unter andern: »Es iſt gebräuchlich und wir 
sind zu thun ſchuldig, die Landkomthure und Statthalter in dem Kapitel zu er⸗ 
mahnen, daß fie ihrem befohlenen Amt treulich vorſein, männiglich gut Exempel 
vortragen und ſich nach unſers Ordens Regel, Geſetz und Gewohnheiten, jo durch 
die nächſten zwei zu Coſtnitz und Baſel gehaltene Allgemeine Coneilien, durch 
Röm. Kaiſer und Könige successive confirmirt, in ihrem Thun und Laſſen, 
wil Aufnehmung anderer qualificirtet adeliger Perſonen ſollen verhalten, gute 
Heushaltung anrichten, die Pracht und übrigen Unkoſten abſtellen, uns in ge⸗ 
meines unſers Ordens Obliegen und Beſchwerungen ihrer Schuldigkeit nach mit 
Kath und Hülfe beiſtändig, gehorſam und gewärtig fein, nichts in Eigennutz 
verwenden, die Brüder in guter Disciplin, Zucht, Ehrbarkeit, brüderlicher Liebe 
und Einigkeit erhalten, auch ſich der kaiferl. Majeſtät damals der Ceremonien 
halber aufgerichteten und von gemeinen Ständen des Reichs angenommenen 
Reformation allerdings gemäß zu erzeigen und dergleichen Allen und. Jedem 
vermöge gethaner Pflicht und wie es ein Jeder gegen Gott, uns und unſere 
Nachkommen und Orden getraut zu verantworten, treulich und fleißig nachzu⸗ 


1 


— MM — 


Ungehorſamen nuch dem Geſetz beſtrafen wollte). Allein obgleich 
ſchon ſeit dem J. 1550 Wilhelm von Holdingshauſen das Amt des 
Landkomthurs in Thüringen vom Meiſter überkommen hatte, ſo. blieb 
Hans von Germar, der nun aus dem Orden ausgeſchieden war, 
voch fortan im Beſitz der beiden Häuſer Liebſtädt und Nägelſtädt, 
deren er ſich bemächtigt hatte. Es hatte auch keinen Erfolg, daß 
ſich der Meiſter wiederholt an den Herzog mit der Bitte wandte, 
den Unfug des Abtrünnigen in ſeinem Lande nicht zu dulden, denn 

er erhielt die Antwort: „da der von Germar bereits im Beſitz ver. 
Se ſei und ſich hierüber zu Recht erbiete, jo könne man ihn 
nicht weiter bebrängen; was aber der Orden im Recht erlange, dazu 
wolle man ihm behülflich ſein“ ). Wir werden jedoch ſpäter ſehen, 
daß, obgleich der Herzog den Abtrümigen bald zu Bis Rai 
ernannte), der Orden ſich damit nicht beruhigte. 

Auf den bejahrten Meiſter machte der Verlauf dieser Dinge 
den tiefſchmerzlichſten Eindruck. Zwar erfreute ihn nach einiger 
Zeit der Landkomthur von Lothringen durch die Meldung, der Her⸗ 
zog Karl von Lothringen habe anf feine, des Meiſters, Bitte und 
aus beſonderer freundlicher Zuneigung zum Orden ſämmtliche Ballei⸗ 
güter von Beſteuerung befreit und überdieß für alle Bedürfnifßfe 
des Ordens völlige Zollfreiheit verliehen, er wolle auch in allen 
ſonſt noch bei ihm anzubringenden Beſchwerden ſich dem Orden 
gnädig erweiſen “). Allein er hatte am Kurfürſten Auguſt von. 
Sachſen abermals die traurige Erfahrung gemacht, wie ihm die 
Fürſten des Lutheriſchen Bekenntniſfes in feinen Beſtrebungen für 
den Wohlſtand und das Gedeihen feines Ordens bald durch Nicht⸗ 
achtung und Verletzung feiner Freiheiten und Rechte, bald auf an⸗ 
dere Weiſe überall mit Hinderniſſen entgegentraten. Aber er er⸗ 
kannte ſelbſt auch wohl, daß dieſe mißgünſtigen Geſinnungen der 
evangeliſchen Fürſten großen Theils mit ſeiner feindlichen Stellung: 

8 | | red 

) Der Deutſchmeiſter erklärte dem Herzog ausdrücklich: er ſei als Meiſter 
vom Kaiſer dazu berufen, alle Ordensgebietiger und Perſonen „mit Rath der 
Unſern zu ſetzen und zu entſetzen, zu ſtrafen und zu buſen und * andere 
was der Obrigkeit anhangt, zu üben.“ 

) Nach den Kapitel. Serhandlungen zu Heilbronn von 1566. N. Archw zu 
Stuttgart. f 

) Als ſolchen finden wir ihn im J. 1564 Een a Fe 

) Schreiben des Herzogs Karl von Lothringen an Johann von ber 800 
Landkomthur von Lothringen, dat. Nancy 26. Februar 1568 im Arch. zu Koblenz. 
Boigt, d. Deutſche Orden. II. 12 


— 18 — 


gegen. den Herzog von Preußen in engem Bufammenkeng ſtanden. 
Er mußte alſo wohl wünſchen, die obwaltende Streitfrage mit 
dieſem in irgend einer Weiſe bald ausgeglichen zu ſehen, zumal 
da Kaiſer Ferdinand ſchon im höheren Alter ſtand und es unge 
wiß war, was von feinem Nachfolger für den Orden zu erwarten 
jet. Dieſen Wunſch hegte der Kaiſer auch ſelbſt. Schon in der 
Mitte Septembers 1562 lud er den Deutſchmeiſter zu einem in Frank⸗ 
furt angeordneten Fürſtentag ein, nicht ohne ihm zu erkennen zu 
gaben, wie ſehr er wünſche, er möge ſich in feinen Vorſchlägen zu 
einer gütlichen Ausgleichung mit dem Herzog mild und nachgiebig 
zeigen, damit der langjährige Streit endlich befeitigt werde). Der 
WMeiſter erſchien dort im Anfang Novembers und der anweſende 
Herzog Johann Albrecht von Meklenburg ließ es nicht an Eiſer 
fehlen, auf den Kaifer günſtig für den Herzog einzuwirken ). Diefen. 
aber hatten wieder „allerlei Weitläuftigkeiten,“ die er in dem ihm 
mitgetheilten Schreiben des Kaiſers an den Deutſchmeiſter gefunden 
haben wollte, gegen jenen ſcheu gemacht und in ſeinem Verhältniſſe 
zum Könige von Polen fürchtete er auch irgend einen Schritt zu 
thun, der ihm bei dieſem „verweislich“ werden konnte). So blie⸗ 
ben die Verhandlungen wiederum ohne allen Erfolg und ſie ruhten 
auch noch im Verlauf des Jahres 1563. 

Kaiſer Ferdinand ſtarb nun aber im Sommer (25. Juli) des 
J. 1564 und ſein Sohn der Röm. König Maximilian II hatte 
fan die Kaiſerkrone aufs Haupt geſetzt, als der Deutſchmeiſter 
ſofort in einem Schreiben an ihn die Zurückgabe Preußens an den 
Orden als deſſen rechtmäßiges Eigeuthum ohne weiteres forderte ). 
Es liefen bald Gerüchte umher, der Deutſchmeiſter habe bereits in 
Ober⸗Deutſchland 5000 Reiter geworben, ſtehe mit Lübeck wegen 


der nöthigen Schiffe in Unterhandlungen, habe auch ſchon mit 


dem Moscowiter und dem aus ſeinem Gefängniß entlaſſenen vor⸗ 
letzten Livländiſchen Meiſter Wilhelm von Fürſtenberg ein Bündniß 


) Einladungsſchreiben des Kaiſers, dat. Prag 17. Sept. 1562 im Archiv 
zu Königsberg. 

) Schreiben des Herzogs von Meklenburg an Herzog Albrecht, dat. Franl⸗ 
fuxt a. M. 4. November 1562 im Archiv zu Königsberg. 

) Schreiben des Herzogs Albrecht an den von Meklenburg, dat. 6. Decem⸗ 
ber 1562. 

*) Sqreiben des nn an den Kaiſer damen IL, dat. Mer⸗ 
nb 8. . 


— 19 — 

geſchleſſen, um mit deren Hüffe ſich Preußens wieder zu bauch 
tigen ). Mechte dieß Alles meiſt vielleicht auch nur Gerütht fein; 
es hatte doch die Folge, daß ſich der Herzog von . und der 
nig von Polen zur Gegenwehr vüſteten 

Im Verlauf des J. 1565 fiel der Meiſtet in ein ſchwedes 
Siechthum, welches ihn faſt aller gewohnten Tätigkeit entzog. Sein 
hohen Jahre ließen kaum eine Geneſung erwarten; er hoffte ſie aber 
dennoch und ſchrieb im December ein General⸗Kapitel nach Mergent⸗ 
heim aus, wo es am 10. Februar des nächſten Jahres eröffnet 
werden ſollte. — Die meiſten Gebietiger waren bereits dort ange⸗ 
langt; ſie fanden aber den Meiſter fo ſchwer erkrankt, daß ehe noch 
das Kapitel eröffnet werden konnte, ſchon am 11. Februar 1566 
ſeine Auflöſung erfolgte). Sein feierliches Begängniß im Beisein 
aller verſammelten Gebietiger geſchah wenige Tage darauf in der 
Ordenskirche zu Mergentheim, wie es der alte Gebrauch ordnungs⸗ 
mäßig vorſchrieb. Er hatte einen ſchweren Durchgang durchs Leben 
gehabt. Sechs und dreißig Jahre lang hatte er in höheren Aemtern 
geſtanden, zuerſt vierzehn Jahre in dem wichtigen Amt als Land⸗ 
komthur in Heſſen und dann über 21 Jahre lang als Oberhaupt 
des Ordens in der fürſtlichen Würde des Deutſchmeiſters. Und in 
dieſen Zeiten hatte er manchen harten Kampf zu beſtehen, wie 
mit Fürſten, ſo ſelbſt mit ſeinen eigenen Ordensbrüdern. Wo er 
aber kämpfte, galt es immer die ihm heilige Pflichtſache ſeines Or⸗ 
dens, deſſen Rechte und Freiheiten, deſſen Aufnahme und Wohlfahrt, 
deſſen Erhaltung in guter Sitte, Ordnung und Geſetz, deſſen Ach⸗ 
tung und Ehre vor der Welt. In allen feinen Kämpfen erſcheint 
er als ein Mann von feſtem Willen und ſtarkem Geiſt, der ſich 
durch Wirren und Trübſale der Zeit nicht beirren und beugen läßt. 
Nicht ſelten freilich blieb ſein Streben ohne Erfolg; das mindert 
jedoch ſeine großen Verdienſte nicht, denn ſelbſt der ungebeugte, 


) Schreiben des Juſtus Jonas an Herzog Albrecht, dat. Wittenberg 30. Ja⸗ 
uuar 1564. Schreiben des Herzogs Albrecht an den Herzog von Kurland, dat. 
12. Auguſt 1564. 

) Schreiben des Königs von Polen an Herzog Albrecht, dat. Parczovise 
XIX. August und Petriooviae 31. December 1564. Einiges war allerdings 
nicht bloßes Gerücht, ſo die Sendung des Deutſchmeiſters nach Moscau zum 
Abſchluß eines Vertrags; darüber Venator S. 348 ff. De Wal VIII. 484. 

) De Wal Recherches II. 324. Schriber 128. Heiss Hist. de 
I' Empire 189. 

12 


E 


— 80 — 


immer wieder erſtarkte Muth, das Heil und Gedeihen feines Ordens 
fort und fort mit aller Kraft und unermüdet gewollt und erftvebt 
zu haben, bringt feinem Namen gerechtes Lob '), zumal in einer 
Zeit, wo es keine geringe Aufgabe war, ſtets und in allen Dingen 
im Sturm der Berhängniſſe feſt feinen Mann zu ſtehen. Selbſt 
ſein raſtloſes Bemühen, das einſtige Ordensland Preußen für ſeinen 
Orden wieder zu gewinnen, läßt ſich vollkommen rechtfertigen, denn 
er ſah dieß als eine der wichtigſten Pflichten ſeines hohen Amtes 
an. Man hat ihm den Plan zugeſchrieben: er habe den Berluft 
Preußens durch ein beſonderes Nebenfürſtenthum in Dentſchland, 
wozu Franken und Heſſen das Meiſte beitragen ſollten, erſetzen 
wollen). Unſeres Wiſſens läßt ſich dieſe Behauptung nicht . 
gründen. 


) Bei De Wal VIII. 486 heißt es von ihm: Il gouverna l’Ordre pres 
de 23 ans, dans des tems aussi malheureux que difficiles, n'avoit pas mon- 
tré moins de zele que son predecesseur. — Uebrigens weiß De Wal von 
ihm vom Jahre 1553 bis zu feinem Tod faſt gar nichts zu erzählen und füllt 

dieſe große Lücke mit einer Geſchichte des Ordens in Libland aus. f 

) Rommel Gedichte von Heſſen III. 375. Er führt nicht weiter an, 

wer dem Deutſchmeiſter den . Plan EN 


Vierten Rapitel 


Der Orden unter dem Deuiſchmeiſer 
Weng Hund von Wenckheim. 
186661572. | 


Nachdem man den verſtorbenen Meiſter feierlich zur Ruhe 
Heſtattet, verfammelten ſich am 18. Februar die zu Mergentheim 
unweſenden Gebietiger zum Kapitel. Ihre Zahl war anſehnlich, 
denn nur wenige der Berufenen hatten wegen Verhinderungen nicht 
perſönlich erſcheinen können oder ſich durch Abgeordnete vertreten 
laſſen). Man ſchritt alsbald, nachdem man nach Vorſchrift des 
Ordensbuchs zuerſt die dreizehn Wahlherren ernannt, zur Wahl 
eines neuen Meiſters. Es ward zuvor an das Geſetz Kaiſer Karl V 
erinnert, daß derjenige, auf den die Wahlſtimmen fallen würden, 
ſich der Würde unterziehen ſolle ). Sie fielen unter den gewöhn⸗ 
lichen Förmlichkeiten auf Georg Hund von Wenckheim, damals 
Statthalter in der Ballei Franken. Er war im J. 1544 in den 
Orden eingetreten ), hatte dann vier Jahre darauf das Amt eines 
Baumeiſters im Ordensconvent zu Heilbronn und nachdem auch 
mehre Jahre das Komthuramt in Frankfurt bekleidet, worauf man 


) Der Laubkomthur von Oeſterreich, zwar aufgefordert, war nicht erſchie⸗ 
nen, anch von ihm kein Stellvertreter, der von Thüringen auf der Reife erkrankt, 
ber von Utrecht wegen Krankheit entſchuldigt. Sachſen hatte zur Zeit keimen 
eigentlichen Landkomthur und in . Lande ie damals ee Stern 
Rahleit. 

) Es war bas Geſetz vom 6. e 1627. . 

) N. ⸗Archiv zu Stuttgart 5 


— 192 — 


ihm die wichtige Statthalterſchaft in der Ballei Franken anvertraut. 
Und in dieſen Aemtern hatte er ſich ſtets ſo thätig und ſo tüchtig 
gezeigt, daß ihn das Kapitel wegen „feiner Ehrbarkeit, Tugend und 
Geſchicklichkeit“ dem Kaiſer vor allen als des Meiſteramtes wär- 
digſten zur Beſtätigung und zur Aufnahme in den Fürſtenrang em⸗ 
pfehlen konnte). Dieſe erfolgte auch am 31. März mit der Wei⸗ 
fung, ſich in beſtimmter Friſt auf dem ſoeben ſtattfindenden Neichs⸗ 
tage zu Augsburg perſönlich zum Empfang der Lehen und Regalien 
einzufinden ). 

Ehe dieß aber geſchah, wußte der neue Meiſter dem Kaiſer 
eine Bitte erfüllen, die ſich nur ſchwer mit den Statutm des Or- 
dens vereinigen ließ. Schon Kaiſer Ferdinand und dann and Ma⸗ 
rimilian ſelbſt hatten des Meiſters Vorgänger erſucht, den Rath 
und Secretär des Erzherzogs Kart (Bruder des Kaiſers) Hans 
Cobenzl von Croſeck, den ſie erſt mit adeligen Freiheiten in den 
Adelſtand erhoben und zum Wappengenoß erklärt hatten, in den 
Orden aufzunehmen. Weil jedoch der kaiſerliche Günſtling nicht 
vie erforderlichen Ahnen aufzuweiſen hatte, ſo war die Sache, als 
mit den Geſetzen des Ordens unvereinbar, zur weitern Berathung 
im nächſten Kapitel verfeheben worden. Da num mittlerweile auch 
der Erzherzog und ſelbſt der Papft Pins IV für ihn bittend ein⸗ 
geloummen waren, fo legte jetzt der neue Meiſter das Geſuch dem 
Kapitel zur Berathung vor, nicht ohne darauf hinzuweiſen, daß wie 
der Orden unter feinem Vorfahr die Gunſt des Kaiſers durch ein 
ihm bewilligtes Darlehen von 20,000 Gulden zu gewinnen gewußt“), 
wenn: fie auch jetzt wicht füglich aufs Spiel fegen dürfe. Die Auf 
nahme Cobenzis ward demnach beſchloſſen und vom Meiſter alsbald 
dem Kaiſer als eine beſondere Bewilligung feiner eren Bitte an⸗ 
gezeigt, jedoch mit dem Bemerken, „daß ſalches in allwege dem Or⸗ 
den in feinen Freiheiten und Statuten un vergriffen und unverketzitch 


y Schreiben des General⸗Kapitels zu Mergentheim an den Kaiſer, dat. 
Montag nach Sexagesima (18. Februar) 1566. Außer der Erwähnung der ge⸗ 
möhrlichen Wahlfeierlichleiten wird auch hier bemerkt: nach Ende des Te Deum 
ſei der Gewählte durch Anſteckung eines geldenen Ninges nnd Uckerautworteng 
des Siegels inveſtirt und in gebräuchlicher Wale an feine Pachten erme hut 
werden. Staats-Archiv zu Wien. Bgl. Venator 378. 317. | 

) Kaiſerliche Beſtätigung des Wee = Augeburg 81. Nur 
1566 bei Jaeger IV. 98. 
) eEs geſchah im J. 1565. 1 V. a 


fein ſolle und daß man hoffe, kaiſerl. Majeſtät werde dieſe unter 
thänigſte Bewilligung und Dispenſation dem Orden in keine Folge 
und Conſequenz ziehen und ihn mit dergleichen Begehren hinfürter 
allergnädigſt verſchonen und auch nicht geſtatten.“ Der Landkom⸗ 
Ihr von Oſterreich erhielt darauf Befehl, en in den . 
einzukleiden ). 

Auch in einem andern Fall fügte man fich bald darauf im des 
LQaiſers Willen. Auf ſeinen Wunſch war, wie fchen erwähnt, mehre 
gahre zuvor das Haus Brixenei feinem oberſten Falkenmeiſter Alonfe 
de Mercado auf Lebenslang eingeräumt worden). Nach deſſen 
Tod wiederholte jetzt der Kaiſer die Bitte, daſſelbe Haus feinem 
Orator oder Geſandten in Rom, dem Grafen Prosper von der 
Arch zu übergeben, obgleich dieſer ſoeben erſt in Rom vom Protector⸗ 
Statthalter der Deutſchen Nation in den Orden aufgenommen war; 
und der Deutſchmeiſter willigte auch in dieſes Geſuch ). 

Der Kaiſer bewies ſich dankbar. Nachdem ihm der Meiſter 
in herkömmlicher Weiſe ſeine Bitte um Belehnung mit den Rega⸗ 
lien des Ordens eingereicht“) und er dann perſönlich auf dem Neichs⸗ 
tage ſich eingefunden, ertheilte ihm der Kaiſer nicht nur dleſe mit 
allen gebräuchlichen Feierlichkeiten ), ſondern beſtätigte dem Orden 
alle feine Privilegien und Freiheiten, uebſt der Conſtitution des 
Meiſters Walther von Cronberg und in gleicher Weiſe auf des 
Meiſters ausdrückliche Bitte zur Verhütung künftiger Irrungen auch 
das erwähnte Statut Winrichs von . über den Nachlaß ver⸗ 
ſtorbener Ordens perſonen ). 

Da nun aber im General⸗Kapitel zu Mergentheim, weil ber 
mals der neuerwählte Meiſter vom Kaiſer noch nicht beſtätigt war, 

0 Schreiben des Dentfämeifters an. den ua dat. See ». de 
Gruar 1566 im N.⸗Archiv zu Wien. 

2) Im Jahre 1548. 

> P Die Aufnahme des Grafen in den Orden in Rom erregte 3 Be 
Denken ; deshalb legte der Meiſter die Sache dem Kapitel vor. N.⸗Archiv zu 
Stuttgart Fol. p. 167. Wir finden den Grafen auch von Artz genannt. 

) Butſchreiben des Densſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Mergentheim 5. Wurz 
1586 im RAin zu Wien. 

) Belehnung über die Regalien, dal Augsburg 9. Mai 1566 im N. Arch. 
zu Wien. Vgl. über die Lehensfeierlichkeiten Venator 378 ff. 

) Sͤümimtlich dat. Augsburg 18. Mai 1566 im N.⸗Archiv zu Wien und 
Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht nro. 26. Lünig Dentſch. Neichs⸗Archiv Pars spe 


kem gültiger Beſchluß in einer Sache gefaßt” werden Lonnte und 
dann auch auf dem Reichstage, wo er in einer Eingabe an den 
Kaiſer erklärt hatte, daß er ſich auf eine gütliche Ausglbeichung mit 
dem Herzog von Preußen nicht einlaſſen könne, noch manches au⸗ 
dere, was den Orden nahe berührte, zur Sprache gekommen war, 
fo berief der Meiſter noch im J. 1566 ein neues General⸗Napitel 
nach Frankfurt; es mußte jedoch der dort herrſchenden großen Sterb⸗ 
kichkeit wegen nach Heilbronn verlegt werden, wo es am 4. No⸗ 
vember eröffnet wurde. Er ſtattete zuerſt Bericht darüber ab, was 
er auf dem Reichstage in der Preußiſchen Sache dem Kaifer und 
den Reichsſtänden vorgetragen und wie der Polniſche Geſaudte den 
Orden wegen eines heimlichen Bündniſſes mit dem Moscowiter be⸗ 
ſchuldigt habe. Der Röm. König habe Livland in feinen beſondern 
Schutz genommen, den Herzog von Kurland wegen ſeines Nicht⸗ 
erſcheinens auf dem Reichstage entſchuldigt und zugleich darauf au⸗ 
getragen, die Acht gegen den hochbejahrten Herzog von Preußen 
aufzuheben. Er aber, der Meiſter, habe dieſem Antrag wider⸗ 
ſprochen und eine Schrift eingereicht über die Gründe, warum er 
in die Suspenſion der Acht und die Verzichtleiſtung auf das dem 
Orden zuſtehende Land nicht einwilligen könne). Ein weiterer Be⸗ 
ſchluß in der Sache ſei auf dem Reichstage wegen des gefahrvollen 
Türkenkriegs nicht erfolgt. Auf dieſen Vortrag des Meiſters be⸗ 
ſchloß das Kapitel, die Sache vorerſt auf ſich beruhen zu laſſen, 
um günſtigere Zeiten abzuwarten ). 

Der Deutſchmeiſter theilte dem Kapitel ferner mit, welche Vor⸗ 
ſtellungen er auf dem Reichstage dem Kaiſer wegen Verhinderung 
der dom Orden verlangten Steuern und Anlagen gemacht und was 
derſelbe in dieſer Sache verſprochen habe. Das Kapitel beſchloß: 
män wolle zuerſt ſich in Güte auf den in Betreff des Ordens zwi⸗ 
ſchen dem Reich nebſt den Erblanden und dem Hauſe Burgund vor 
Jahren geſchloſſenen Vertrag, auf die kaiſerlichen Decrete und Man⸗ 
date und auf die Promotorialen an den Papſt und den König von 
Spanien ſtützen und dieſe in Anwendung bringen. Bleibe dieß ohne 
Erfolg, ſo wolle man den Rechtsweg einſchlagen. Habe man dann 
bei der Obrigkeit auch Ungnade zu fürchten, fo ſei es doch beſſer 


) Emme Abſchrift der eingereichten Supplication des Deutſchmeiſters, ohne 
Datum im Archiv zu Königsberg. Vena tor 388. De Wal VIII. 489. 
) Kapitel⸗Berhandlung im N.⸗Archiv zu Stuttgart Fol. p. 138. * india 


— 128 — 


und rühmlicher, ſich mit Ehre und Recht zu wehren und ſelbſt auch 
Gewalt zu erwarten, als ein Vorrecht gutwillig aufzugeben. Die 
Vachkommen würden es um fo mehr entſchuldigen und der Orden 
behalte für beſſere Zeiten freie Hand ). 

Zu einer langen Verhandlung gab darauf die Mittheilung An⸗ 
laß, daß nach der Beſtimmung des Reichstages der Orden außer 
der bewilligten gewöhnlichen Reichshülfe zum Türkenkrieg noch eine 
außerordentliche Beihülfe leiſten müſſe. Man erklärte. z im Kapitel: 
der Orden ſei zwar nicht im Stande, irgend etwas Großes beizu⸗ 
tragen, wolle aber das Möglichſte thun. Man übertrug einem be⸗ 
ſondern Ausſchuß die Beſtimmung: welche Volkszahl vom Orden geſtellt 
werden und welchen Geldbeitrag der Deutſchmeiſter und jede Ballei 
zu ihrer Unterhaltung auf acht Monate leiſten ſollten. Man ver⸗ 
mehrte die erſtere nach des Meiſters Vorſchlag bis auf 300 Reiter, 
zu deren Führung, wenn er ſelbſt mit zu Feld ziehe, ſtatt der ge⸗ 
wöhnlichen monatlichen Tafelgelder von 1000 Gulden, er nur 600 
verlangte, um nicht eigennützig zu erſcheinen ). 

Außer der Beiſteuer zur Competenz des Deutſchmeiſters, die 
ihm nach dem frühern Mergentheimer Vergleich „aus gar keiner 
Gerechtigkeit, aber aus Gutwilligkeit“ (wie es ausdrücklich hieß) 
jetzt wieder bewilligt wurde, hatten die Balleien auch von neuem 
die Reichstagszehrung und die anſehnlichen Koſten bei dem Em⸗ 
pfang der Regalien und ne Confirmation der Ordensprivilegien zu 
tragen ). 

Man ging hierauf im Kapitel zur Berathung über die innern 
Angelegenheiten des Ordens über. Es war nicht ſelten vorgekom⸗ 
men, daß Ordensritter gegen das ausdrückliche Verbot und wohl. 
wiſſend, daß fie nicht nach eigenem Willen handeln durften, ohne 


) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 138. 139. Vena tor 389 hatte hier ebenfalls 
die Kapitel⸗Schlüſſe zur Hand. ö 

) Die ſehr ſpecielle Verhandlung im Fol. Kapitel⸗Schlüſſe p. 139 — 146 
im N.⸗Archis zu Stuttgart. Die Kammer ⸗Balleien Elſaß und Koblenz hatten 
in der Neichs⸗Matrikel ihren beſondern Anſchlag. Der Geldanſchlag geſchah da⸗ 
her auf die Deutſchen Balleien. Die Reiterei ſollte vom Deutſchmeiſter der 
kaiſerlichen Beſtallung gemäß gehalten und beſoldet werden, durchaus nur aus 
Schützen beſtehen und ganz ſchwarze Rüſtung tragen. Die R der 
Rüſtung und Unterhaltung betrugen 46,000 Gulden. 
b ) Kapitel⸗Schlüſſe Fol. 147. Ueber bie Competenz die Urkunde dat 8 
bronn 9. November 1566. or 


— \ — * 
186 — 


Erlaubniß ſich in fremden Krtegsvienſt in ünd außer dem Rel 
eingelaſſen hatten. Die daraus für den Orden entſprungenen Nach⸗ 
heile veranlaßten das Kapitel, das darser beſtehende Mandat des 
Deutſchmeiſters Walther von Cronberg nicht nur zu erneuern, ſon⸗ 
dern unter noch ſtrengeren Strafen zu verbieten, daß irgend ein 
Gebietiger ohne des Deutſchmeiſters oder eines Landkomthurs und 
Statthalters Wiſſen und Erlaubniß zu fremden Kriegszützen ober 
andern „eigenwaltigen Handlungen“ ſich gebrauchen laſſen ſollte ). 

Auf dem Reichstage zu Augsburg im J. 1555 hatten ferner 
die Augsburgiſchen Confeſſionsverwandten die Frage zur Verhand⸗ 
lung gebracht: ob es einer Ordensperſon nicht frei ſtehen müfſe, 
aus dem Orden, wenn ſie wollte, wieder auszuſcheiden? Sie hat⸗ 
ten dieſe „Freiſtellung“ verlangt, der Kaiſer aber hatte fie nicht ge⸗ 
ſtatten wollen. Sie widerſtritt nicht nur überhaupt ven Statuten: 
des Ordens, ſondern auch dem erſt in einem zu Mergentheim im 
J. 1557 gefaßten Kapitel⸗Schluß über die Vorſchrift, wozu ſich eine 
Ordensperſon bei ihrer Aufnahme in den Orden verbürgen und 
verpflichten ſolle. Die Verhandlung auf dem Reichstage hatte nun 
aber die Folge gehabt, daß Manche von Adel, um keine ſolche 
Verbürgung auszuſtellen, in den Orden nicht hatten eintreten wollen, 
daß Andere ſich nur dann dazu geneigt erklärten, wenn ihnen zuvor 
ein Ordenshaus oder eine Komthurei zugeſichert werde, noch Andere 
hatten verlangt, daß man ihnen ihr Religions⸗Bekenntuiß frei laſſen 
ſolle. Man war in einigen Balleien in dieſen Punkten nachſichtiger 
geweſen, als es die Statuten zuließen. Das Kapitel beſchloß daher, 
an dem Beſchluß zu Mergentheim fortan mit Strenge feftzuhalten. 
Es verordnete zugleich, Ordensperſonen ſollten ſich nicht mehr wie 
bisher dem Dienſt der landesfürſtlichen Obrigkeit als deren Räte, 
Landrichter u. dgl. ſo bereitwillig hingeben, damit der Orden (der 
in wichtigen Dingen an tauglichen Leuten ſtets Mangel leide) ſich 
ihrer bedienen könne ). 

Es erfolgten hierauf im Kapitel die ſ. g. Umfragen über die 
Mängel und Klagen, bie jeder Gebietiger in feinem Verwaltungs 
kreiſe zu führen hatte. Auf die Anzeige des Stellvertreters des 
Statthalters in der Ballei ä daß der ehemalige Landkom⸗ 


1 Rositel-Cäitäfle Fol. 148. 149. 
) Kapitel- Verhandlung zu Heilbronn im Fol. 100 100. 168. Vena- 
tor 889. 


— 181 — 


thur Hans ven Germar immer noch im Beſitz der zwei von ihm 
tingenommenen Häuſer Liebſtädt und Nägelſtädt ſei, beſchloß das 
Kapitel, den Kurfürſten von Sachſen nochmals zu erſuchen, den Ab⸗ 
trünmnigen zur Zurückgabe der Häuſer aazuhalten und wenn dieß 
uhne Erfolg bleibe, beim Kaiſer ven Weg Rechtens einzuſchlagen ). 
Auch in der Ballei an der Stich ſtritt Manches gegen die alte Ord⸗ 
nung. Schon daß der Landkomthur im Kapitel nicht erfchiewen 
war und ſich gegen die Regel ein Entſchuldigungsſchreiben beim 
Kalter ausgewirkt hatte, mußte ihm ernſtlich verwieſen werden. Wir 
hörten bereits, daß ohnedieß ſchon der Kaiſer Ferdinand wegen der 
ſchlechten Verwaltung der Ballei und der Bergeubung des Ordens⸗ 
vermögens unter dem letztverſtorbenen Landkomthur in das Viſita⸗ 
tionsrecht des Ordens hatte eingreifen wollen und der Deutſchmeiſter 
bei feiner Auweſenheit in Wien dieß nur mit Mühe abwenden 
kenute. Man beſchloß daher jetzt, eine Viſitation der Ballei anzu⸗ 
erbnen ). Der Landkomthur von Koblenz lag am Kammergericht 
fortwährend im Streit wegen Steuer ⸗ oder Zehntenforderungen theils 
mit den Erzbiſchöfen von Mainz, Trier und Köln, theils mit dem 
Herzog von Jülich, desgleichen der Landkomthur von Heſſen mit 
dem Landgrafen Philipp wegen geforderter Reichs ſteuer und Türken⸗ 
‚bälfe oder wegen Zoll). Hierauf trat der Landkomthur von Bieſen 
mit der Klage über die hohe Anlage und Acciſe auf, die ihm theils 
in den Erblauden, theils von der Cleriſei täglich mehr abgedrungen 
würden, und ebenſo über die eingeriſſene Religionsſpaltung und die 
aus ihr hervorgegangenen aufrühreriſchen Bewegungen. Dieß gab 
dem Kapitel Anlaß zu dem merkwürdigen Beſchluß: die Ballei ſolle 
das kaiſerl. Mandat und die Promotorialen an den Papft und den 
König von Spanien in Anwendung bringen und zugleich anzeigen: 
der Orden gehöre nicht in die gemeine Cleriſei, ſei auch keineswege 
dem Bapft unterworfen oder in deſſen Mandaten und Indulten mit 
begriffen, noch ihnen zu gehorchen ſchuldig; er ſei dem Deutſchmeiſter 
als feinem Oberſten und allein dem Kaiſer und Reich unmittelbar 
unterthan. Bedränge man ihn ferner noch, fo werde er ſich bei 


1) Kapitel⸗Berhandlung Fol. 149. Venator 385. 

) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 150. 164. Man war im Kapitel noch in Zweifel, 
ob die Viſitation ohne Vorwiſſen des Erzherzogs Ferdinand, des Lendesfürſten 
oder auch des Kaiſers geſchehen könne. 

) Kapitel⸗Verhandlung Fel. 151. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 170. 171. 


— 18 — 


dieſen beklagen). Sn gleicher-MBeife beſchwerte fich er Statthalter 
don Weſtphalen über den Biſchof von Münſter, der ihm ale zun 
Eleriſei gehörig fort und fort mit Mandaten, Steuern u. a. be 
täſtigte, und als er ihn auf Grund der Ordensprivilegien mit feinem 
Forderungen zurückwies, nahm der Biſchof ſogar ein dem Hauſe gu 
Münſter gehöriges Kapital von 400 Thaler in Beſthlag, worauf 
ihm der Deutſchmeiſter ſchrieb: er ſolle „den Unfug abſtellen, eo 
nicht, fo werde er den Gang Rechtens gegen ihn zur Hand neh⸗ 
men“ ). Ganz gleiche Klagen wie der Landlomthur von Heſſen 
führten die Abgeordneten aus der Ballei Sachſen über den Erze 
biſchof von Magdeburg, den dortigen Kurfürſten, den Fürſten von 
Anhalt und den Grafen von Stolberg. Auch hier mußte man auf 
Abwehr denken). Die Gebietiger der Riederländiſchen Balleien 
endlich traten mit einer Anklage gegen den Erzbiſchof von Arras 
auf, der ihre Komthureien und Paſtoreien immer wieder mit allerlei 
Forderungen ſchonungslos belaſte, während der. Johanniter⸗Orden 
ers ruhig im Genuß aller feiner Privilegien und Exemtioenen bleibe: 
Man beſchloß ein gleiches Recht in Anſpruch zu nehmen, weil ja 
den Deutſche Orden ſchon bei ſeiner Stiftung mit gleichen Grelr 
heiten wie die Johanniter begabt ſei ). 

Damit wurde das General⸗ - Kapitel zu Heilbronn in PERF 
licher Weiſe geſchloſſen. Es fanden zwar theils in Folge der hier 
gefaßten Beſchlüſſe, theils auch ſchon vorher in den Balleien überall 
Provinzial⸗Rapitel ſtatt; allein fie haben für uns keine beſondere 
Wichtigkeit. Wir erwähnen nur, daß in mehren Kapiteln und viel⸗ 
liicht gleicher Weiſe in allen Balleien als geſetzliche Ordnung zu 
ſtnenger Beachtung beſchloſſen wurde: der Landkomthur ſolle nach 
Ahſterben eines Komthurs deſſen Amt nie länger als drei Monate 
uubeſetzt laſſen, es dann mit Rath feiner Kapitularen einem andern 
Ordensbruder übertragen. Der Nachlaß des: Berſtorbenen an Gelr 
ſolle nach Deckung etwaniger Schulden ſtets dem Treſſel (der Kaffe) 
des Hauſes zufallen und nur Pferde und Kleinodien dem Landkom⸗ 
thur zu beliebiger Vertheilung überlaſſen bleiben. Dabei möge man 
auch ſtets der Armen gedenken. Daſſelbe ſolle auch mit allen ſolchen 


) Kapitel⸗Schluß Fol. 152. 8 
9 Kapitel⸗ Verhandlung Fol. 154. . 8 
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 155. e e e 1 8 
1 Kapitel⸗Schluß Fal. 168. Venstor 366. 


— 189 — 


Serehrungen geſchehen, welche an baarem Geld Ritterbrüder einem 
Hauſe zubrächten. Keinem Landkomthur ſolle die Befugniß zuſtehen, 
einen durch das Kapitel eingeſetzten Beamten ohne das Kapitel ſei⸗ 
nes Amtes zu entſetzen; wohl aber ſolle er bedacht fein, ſolche, die 
ſich in kleinern Aemtern treu und redlich bewieſen, zu höheren und 
beſſern zu befördern. Alles dieſes folle hinfort bei dem Ordens⸗Eid 
unverbrüchlich gehalten werden ). 

Kaum hatte nach des Landgrafen Philipp von Heſſen Tod 
(31. März 1567) ſein Sohn und Nachfolger Ludwig IV die Re⸗ 
gentſchaft angetreten, als der Deutſchmeiſter auch mit ihm wieder 
in unangenehme Berührungen kam. Der junge Fürſt hatte den 
dortigen Landkomthur Johann von Rehen gleich als einen Land⸗ 
ſaſſen auffordern laſſen, ihm wie andere die gewöhnliche Huldigung 
zu leiſten und dieſer war der Forderung endlich auch nachgekommen, 
obgleich er Anfangs widerſtrebt und dem Fürſten vorgeſtellt hatte, 
daß deſſen Verlangen eine bisher nie erhörte Neuerung, ein Land⸗ 
komthur zu keiner Huldigung verpflichtet, ſondern nur feinem Mei⸗ 
ſter und dem Orden unterthan fei*). , Dem Deutſchmeiſter war dieß 
kaum gemeldet, als er dem Landkomthur nicht nur ſein großes Be⸗ 
fremden darüber zu erkennen gab und einen ernſten Verweis er⸗ 
theilte, daß er ſich zu „einem ſolchen unbefugten, ungewöhnlichen 
Begehren“ habe bewegen laſſen können, ſondern ihm zugleich befahl, 
ſich bis zu weiterer Erörterung der Sache auf nichts, was der 
Ballei oder deren Häuſern irgendwie beſchwerlich werden könne, 
einzulaſſen und bei der Behauptung zu beharren, daß er als bloßer 
Diener und Verwalter in wichtigen Dingen ohne des Deutſchmeiſters 
Erlaubniß und Vorwiſſen zu handeln nicht ermächtigt ſei“). Dem 
Landgrafen zeigte der Meiſter an: was der Landkomthur gethan, 
ſei mit der Ober⸗ und Botmäßigkeit des Ordens, der allein er 
unterworfen ſei, unvereinbar, widerftreite feiner Ordenspflicht, feiner 


1) So lauten die Beſtimmungen in mehren Kapitel⸗Verhandlungen im Arch. 
zu Sachſenhauſen und bei Wymar Kapitel⸗Schlüſſe p. 42. 43. 

2) Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 21. 118. Der dem Landkomthur vorge⸗ 
ſchriebene und von ihm geleiſtete Huldigungs⸗Eid bei Lünig Continuat. Spi- 
cileg. eccles. 379. Er leiſtete ihn jedoch „mit dem Beding, daß er dadurch 
dem Deutſchen Meiſter an ſeiner Gerechtigkeit nichts begeben, noch auch ſeinen 
Pflichten, damit er dem Orden verwandt, präjudicirt haben wolle.“ 

) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landkomthur von Heſſen, dat. 
Mergentheim 30. Mai 1567 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 141. 


. 


— 190 — 


beſtegelten und beſchwerenen Verſchreibung, ſowie der vom Kaiſer 
beſtätigten Conſtitution des Ordens; überdieß ſei noch von leinem 
Fürſten in Heſſen von einem Landkomthur die Huldigung verlangt 
worden. Er erſuchte daher den Landgrafen, den Landkomthur ſeiner 
geleiſteten Pflicht, wiewohl ſie ſchon an ſich unbündig ſei, wieder zu 
entlaſſen.). Ludwig aber erfüllte dieſe Bitte nicht; er antwortete: 
der Landkomthur ſitze in feinem Fürſtenthum, unter feinen Regalien, 
ſeiner fürſtlichen Hoheit, ſeiner Gerichtsbarkeit und Obrigkeit. Der 
Meiſter widerlegte dieſe Behauptung zwar, wiederholte fein Geſuch 
noch einmal, ſchlug eine ſchieds richterliche Entſcheidung durch vier 
regierende Fürſten vor und ſuchte in jeder Weiſe den Streit auf 
gütlichem Wege auszugleichen“); allein der Landgraf wies dieß ohne 
weiteres zurück und es waltete hier nun wiederum zwiſchen Beiven 
ein Zwiſt ob, der, wie wir ſehen werden, ſich auf viele Jahre hin⸗ 
aus ſchob. N 

Während man aber im Verlauf des 9. 1567 in den Balleien 
überall beſchäftigt war, theils die zur Ausrüſtung des im letzten 
General⸗Kapitel zugeſagten Reiterhaufens, theils die Anlagen der 
Reichsſteuer zuſammenzubringen ), meldeten ſich wie häufig ſchon 
früher, jetzt indeſſen mehr als je ungewöhnlich viele von Adel zur 
Aufnahme in den Orden). Von allen Seiten gingen für fie Em⸗ 
pfehlungen und Fürbitten ein. Viele mußten zu ihrer Aufnahme 
auf ſpätere Zeit vertröſtet, andere nach den Ordensſtatuten wegen 
der Neuheit ihres Adels und wegen Mangel der vorſchriftsmäßigen 
Ahnen für immer abgewieſen werden. Häufig war aber auch für 
dieſe der Deutſchmeiſter mit wiederholten zudringlichen Fürbitten be⸗ 
läſtigt worden oder die Zurückgewieſenen hatten in ihrem Unwillen 
ſich allerlei ſeltſame Reden und Verleumdungen gegen den Orden 
erlaubt, aus Rache ſogar wohl auch gedroht, der Orden ſolle bald 
genug durch ſchwere Verluſte ihre Zurückweiſung ſehr bereuen u. dgl. 
Ohne Zweifel hatte ſich darüber der Deutſchmeiſter beim Kaiſer 
beſchwert ') und ihm vorgeſtellt, daß, wenn man ſolchem Zudrang 


) Schreiben des Deutſchmeiſters au den Landgrafen von Heſſen, dat. Mer⸗ 
gentheim 28. Juni 1567 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 118. 

) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landgrafen von Heſſen, dat. Mer⸗ 
gentheim 11. October 1567 a. a. O. Nr. 142. N 

) Venator 392. 

) Wymar Kapitel⸗Schlüſſe 46. 52 führt davon viele Beiſpiele ad. 

) Der Kaiſer if über die Verhältniſſe des Ordens fo gut unterrichtet, daß 


— Mm — 


der Nuuadeligen zum Orden nicht erntlich ſteuere, es in kurzer Zeit 
leicht dahin kommen könne, daß die Balleien mit dergleichen Leuten 
ganz überfüllt und der alte Adel, für den der Orden doch urſprüng⸗ 
lich geſtiftet ſei, aus ihm immer mehr verdrängt oder in ihm ganz 
unterdrückt würde. Der Kaiſer erließ an ihn, wahrſcheinlich auf 
feine Bitte, ein Mandat, worin er „von Röm. kaiſerlicher Macht“ 
gebot: der Ordensmeiſter ſolle hinfüro, wie von uralten Zeiten her, 
keine andern Perſonen als nur ſolche von mehr als hundert Jahre 
altem Adel, von wenigſtens vier Urahnen und die auch ſonſt dazu 
geeignet und würdig ſeien, in den Orden aufnehmen und ſolches 
den Landkomthuren und Statthaltern befehlen, fernere Fürbitten 
aber und Empfehlungen hoher Perſonen für Neuadelige oder deren 
Drohungen mit allerlei Gefahren nicht weiter beachten). Ohne 
Zweifel ſollte dieſer kaiſerliche Befehl dem Deutſchmeiſter und deſſen 
Gebietigern in allen künftigen Geſuchen der Art zur Entſchuldigung 
und zum Vorhalt dienen. 

Die vielfältigen Klagen der. Gebietiger im letzten General. 
Kapitel über die Beläſtigungen von Seiten der Landesfürſten ver⸗ 
aulaßten den Deutſchmeiſter gegen dieſe den Schutz des Kaiſers 
von neuem in Anſpruch zu nehmen. Obgleich dieſer erſt im Jahre 
zuvor, wie erwähnt, alle Freiheiten und Vorrechte des Ordens be⸗ 
ſtätigt hatte, ſo mußte er doch jetzt wieder auf des Meiſters Bitte 
den Reichsfürſten und Reichsſtänden aufs ernſtlichſte und mit An⸗ 
drohung harter Strafe das Verbot einſchärfen, den Orden ferner 
noch mit irgend welchen Anforderungen von Steuern und Anlagen 
zu beläſtigen und im Beſitz und Genuß ſeiner e und Vor⸗ 
rechte er zu beeinträchtigen ). 


men wohl aunch hun muß, er hat einen Bexicht des Deutſchmeiſters vor Augen 


. 
5 Der Entwurf des kaiſerl. Mandats, dat. Wien 29. October 1567 im 

R.⸗Archiv zu Wien. Es heißt darin: Der Orden ſoll ſich daran ainicher Für⸗ 
bitt und Intercession, ſy komme gleich von hohen geiſtlichen oder weltlichen 
V ausgenommen, desgleichen weder Betrohung, vorſtehende 

oder künſtige gefahr, ungnad, ungunſt, gaab, ſchankung, Verehrung, verheiſſung, 
Sipp oder andere Freundſchafft, oder auch etwas anders, wie das immer erdacht, 
fürgewendet oder fürgebildet werden mochte, gar nit irren, bekomern oder zu 
richten andern bewegen laſſen. Das meinen Wir ernſtlich. 

) Mandat des Kaiſers, dat. Wien 1. November 1567 im R.⸗Archiv zu 
ze Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 27. Brandenburg. Uſurp.⸗Geſchichte 

1 


— 199 — 


Während aber der Orden gegen Angriffe auf feine Freiheiten 
von außenher fort und fort zu kämpfen hatte, lag der Deutſchmeiſter 
in einem ähnlichen Streit mit ſeinem Landkomthur im Elſaß, denn 
dieſer behauptete, daß, weil die Ballei ſelbſt einen Reichsſtand bilde 
und deshalb in der Matrikel ihren beſondern Anſchlag habe, er von 
Beiträgen zur Deutſchmeiſterlichen Reichstags⸗Zehrung, zum Empfang 


der Regalien u. dgl. befreit ſei; nur wenn auf einem Reichstage 


Angelegenheiten des Preußiſchen Gebiets verhandelt würden, erbot 
er ſich zu einer Beiſteuer. Da jedoch der Meiſter dieß nicht zu⸗ 
geben wollte und der Landkomthur darauf drang, die Sache einem 
ſchiedsrichterlichen Erkenntniß zu unterwerfen, ſo erklärte jener end⸗ 
lich: er ſei dem Landkomthur zu gewogen, als daß er mit ihm den 
Weg Rechtens gehen wolle; die Streitfrage ſolle einem gütlichen 
Vergleich anheimgeſtellt werden ). 

Eine ehrenvolle Geſandtſchaft entzog hierauf den Dentſchmeiſter 
einige Zeit ſeiner gewohnten Thätigkeit. Herzog Wilhelm von Bayern, 
der Sohn des Herzogs Albrecht V und mütterlicher Seits ein Enkel 

des Kaiſers Ferdinand I, wollte im Februar 1568 feine Vermäh⸗ 
lung mit Renate, der Tochter des Herzogs Franz von Lothrin⸗ 
gen feiern. Auch der Kaiſer Maximilian und die Kaiſerin waren 
als nahe Verwandte eingeladen, das Feſt durch ihre Gegenwart zu 
verherrlichen, jedoch durch Hinderniſſe abgehalten, perſönlich zu er⸗ 
ſcheinen. Der Kaiſer aber beehrte den Deutſchmeiſter als ſeinen 
Stellvertreter mit dem Auftrag zur Ueberbringung des kaiſerlichen 
Brautgeſchenks und zur Beglückwünſchung des herzoglichen Braut⸗ 
paars und deſſen ſämmtlicher Verwandten, wobei er indeß auch nicht 
verfehlte, ihm zugleich die Weifung zu geben, bei allen öffentlichen 
Vorgängen, Mahlzeiten und wo es ſonſt ſein möge, „die kaiſerliche 
Reputation und Präeminenz beider kaiſerlicher Majeſtäten, als deren 
Perſon er repräſentiren werde, wohl wahrzunehmen, gegen jeder⸗ 
männiglich ohne Ausnahme zu behaupten und daran nichts abbrechen 
zu laſſen.“ Gegen den Kardinal von Augsburg jedoch als päpſt⸗ 
lichen Legaten werde er ſich aller Gebühr gemäß zu verhalten wiſſen. 
Endlich erhielt der Meiſter noch den Befehl, nach ſeiner Heimkehr 
von München dem Kaiſer von Allem, was an dem Feſte öffentlich 


) Verhandlung im Provinzial apitel im = am 20. October 1567 im 
N.⸗Archiv zu Stuttgart. 


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— 18 — 


oder privatim vorgefallen ſei, genauen Bericht abjuftatfen, was nach 
feiner Rückkunft von Mergentheim aus auch geſchah ). 
Bald nach feiner Rückkehr langte nun beim Deutſchmeiſter die 
Botſchaft an, der hochbetagte Herzog von Preußen fei geſtorben ). 
Da ſein Sohn Albrecht Friedrich noch unmündig und überdieß 
geiſtesſchwach war, ſo hielt es der Meiſter jetzt, zumal bei der hohen 
Gunſt, deren er ſich eben beim Kaiſer erfreute, für die geeignetſte 
Zeit, die Anſprüche des Ordens auf Preußen nun endlich zu voller 
Geltung zu bringen. Er wandte ſich deshalb nicht nur ſofort an 
den kaiſerlichen und päpſtlichen Hof, ſondern knüpfte zu dem Zweck 
auch mit wohlgeſinnten Fürſten in Deutſchland allerlei Verbindun⸗ 
gen an. Dieſe „Conſpirationen,“ wie man es nannte, die der 
Meiſter das ganze Jahr hindurch fortſetzte, waren aber auch bald 
im Norden und namentlich in Polen bekannt '). Die Gefahr ſchien 
allerdings jetzt bei der Lage der Dinge in Preußen bedenklicher als 
je zuvor. Man erfuhr bald, daß der Deutſchmeiſter in einem Schrei⸗ 
ben an den Rath von Danzig ſich entſchieden über ſeinen Entſchluß 
ausgeſprochen habe, feine Anſprüche an Preußen wo möglich jetzt 
geltend zu machen“). Der König von Polen, benachrichtigt, daß 
der Deutſchmeiſter bereits anſehnliches Kriegsvolk ſammele, nahm 
die Sache ſo ernſt, daß er ſchon im Frühling alle nöthigen An⸗ 
ſtalten zur Gegenwehr traf, obgleich der Kaiſer ſich erboten hatte, 
ihn mit dem Deutſchmeiſter auf gütlichem Wege möglichſt bald 
auszugleichen “). 

Indeß ging das Jahr 1568 vorüber, ohne daß vom Meiſter 


1) Venator 394-396. In dem kaiſerl. Schreiben an den Deutfchmeifter, 
dat. Wien 31. Januar 1568 heißt es zuletzt: der Kaiſer ſei erbötig und wohl⸗ 
gewillt, dem Deutſchmeiſter und ſeinem Orden das Alles in allen kaiſerlichen 
Gnaden wirklich und unvergeßlich zu erkennen und zu gedenken. Venator er⸗ 
wähnt auch des Berichts des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. e 
26. März 1568. 

) Herzog Albrecht ſtarb am 20. März 1568. N 

9 Schon im April macht der Rath von Danzig die Regenten des Herzog⸗ 
thums Preußen aufmerkſam auf »die Conſpirationen und Ausrüſtung des 
Deutſchmeiſters und anderer Deutſchen Fürſten.“ Vgl. De Wal VIII. 491. 

9) Schreiben des Fränkiſchen Geſandten an die Regimentsräthe in Preußen, 
dat. Balga 6. Juli 1568. 

e) Schreiben des Königs von Polen an feine Reichsräthe, dat. Grobno 
8. Mai 1568. 


Voigt, d. Deutſche Orden. II. 13 


— 194 3 


irgend ein bedeutender Schritt zur Ausführung ſeines Plaus geſchah, 
denn die eigene Kraft des Ordens reichte bei weitem nicht hin, einen 
Kampf zur Eroberung Preußens, der zugleich ein Kampf mit dem 
Könige von Polen war, mit Ausſicht auf glücklichen Erfolg zu wagen. 
Auch in der erſten Hälfte des nächſten Jahres nahmen die innern 
Angelegenheiten des Ordens die Thätigkeit des Meiſters noch viel⸗ 
fach in Anſpruch. Vieles, was aus der altgeſetzlichen Bahn ge⸗ 
wichen war, mußte wieder in Regel und Ordnung zurückgeführt 
werden. Er mußte den Landkomthuren in Erinnerung bringen, daß 
Des ſeit uralter Zeit in der Beſtimmung des Ordens liege, den 
Gottesdienſt „der alten, wahren katholiſchen Religion gemäß“ in 
allen Balleien und Häuſern aufrecht zu erhalten und Arme, Sieche 
und Nothleidende mit Almoſen zu unterſtützen; er mußte ſie darauf 
hinweiſen, daß alle Ordensglieder, Ritterbrüder und Geiſtliche, ſtets 
in ehrbarer, chriſtlicher Disciplin in ihrem Lebenswandel, zumal 
auch in züchtiger Kleidung und Führung andern zu gutem Exempel 
erzogen und unterwieſen werden ſollten, daß jeder nach dem Geſetz 
zu ſtrengem Gehorſam verpflichtet, der Orden nur für den Deut⸗ 
ſchen Adel „zum Aufenthalt ein Hospital ungetheilter Brüderſchaft“ 
ſei, mit Ausſchluß alles Eigenthums und eigenen Nutzens. „Damit 
nun aber, hieß es dann, dem Allem nachgelebt und bei dieſem ein⸗ 
geriſſenen Zwieſpalt der Religion und dieſen ſchlüpfrigen Zeiten, 
darin die Jugend leicht verführt, alle gute Disciplin und chriſtlichen 
Geſetze gering geachtet werden und dieweil auch der Kaiſer gleich 
feinen Vorfahren an Uns, an alle Landkomthure, desgleichen auch 

an die Reichsſtände drei Mandate hat ergehen laſſen, worin er be⸗ 
fohlen, die gebührende Viſitation nach Ordens-Gebrauch, fo oft es 
der Meiſter nothwendig findet, vorzunehmen und ſich ihr zu unter⸗ 
geben, ſo befehlen Wir dem Landkomthur kraft der Conſtitution des 
Ordens und kaiſerlicher und päpſtlicher Gewaltmandate, die ge⸗ 
bührende Viſitation in der Spiritualität und Temporalität in der 
Ballei überall anzuordnen, zuvörderſt ob dem Gottesdienſt feſtzu⸗ 
halten, unnöthige Unkoſten abzuſchaffen und nach Befinden einer 
jeden Ordensperſon Rechnung und Haushaltung nach Gebühr vor⸗ 
zunehmen und auf Handel und Wandel zu achten ). Man ſieht, 


) Wir haben darüber das Mandat des Deutſchmeiſters mit eigenpänbiger 
Unterſchriſt an den Landkomthur von Bieſen, dat. Mergentheim Dienſtag nach 
Trinitatis, 7. Juni 1569. Ohne Zweifel erhielten die übrigen Landkomthure 
eine gleiche Zufertigung. 8 


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111 


wie ſehr es dem Meiſter am Herzen lag und wie ernſt er bemüht 
war, die alte Verfaſſung des Ordens aufrecht zu erhalten und den 
Geiſt derſelben im Leben der Ordensglieder feſt zu bewahren. 

Mittlerweile war der junge Herzog Albrecht Friedrich zu Lublin 
vom Könige von Polen mit dem Herzogthum Preußen in feierlicher 
Weiſe belehnt worden und da der König auch den Kurfürſten 
Joachim II von Brandenburg und den Markgrafen Georg Friedrich 
von Anſpach, des jungen Herzogs Vetter, auf ihr Geſuch zur Mit⸗ 
belehnung durch Geſandte zugelaſſen hatte), fo waren auch fie zu 
gewiſſen Anrechten an den einſt möglichen Beſitz des Herzogthums 
gelangt. So gab es jetzt zwei oder in weiterer Ausdehnung ſogar 
vier Fürſten, die mit Preußen belehnt waren, der Deutſchmeiſter 
mit dem Orden vom Kaiſer, der junge Herzog mit ſeinen beiden 
Verwandten vom Könige von Polen. Die Hoffnung, einſt je wie⸗ 
der in den Beſitz dieſes Landes zu gelangen, wenn überhaupt eine 
ſolche für den Orden noch vorhanden ſein konnte, war jetzt wenig⸗ 
ſtens in die weiteſte, unabſehbare Ferne gerückt. 

Aber es lag nun die Frage nahe, welche Stellung jetzt der Or⸗ 
den unter den obwaltenden Umſtänden in der Sache nehmen ſolle? 
Der Deutſchmeiſter, von dem für den Orden fo wichtigen Ereigniß 
benachrichtigt, berief alsbald zur Berathung ein General⸗Kapitel ins 
Ordenshaus zu Frankfurt). Zahlreich von Landkomthuren, Statt⸗ 
haltern, Komthuren und andern Beamten des Ordens beſucht, ward 
es am 24. October 1569 eröffnet). Die Sache Preußens ſtand 
in der Berathung obenan. Nach langen Verhandlungen über die 
vor 21 Jahren zur Ausgleichung des Streits angeordnete, aber bis⸗ 
her völlig erfolglos gebliebene Commiſſion und über die Mittel und 
Wege, welche man jetzt gegen den König von Polen und die nun mit⸗ 
betheiligten Brandenburgiſchen Fürſten zu ergreifen habe, kam das 
Kapitel zu folgenden Beſchlüſſen: Man wolle, obgleich der Wieder⸗ 
gewinn Preußens durch die Mitbelehnung der Markgrafen noch 
ſchwieriger geworden und noch nicht ſo bald zu hoffen ſei, doch den 
Weg gütlicher Unterhandlung noch weiter verfolgen, wegen der Be⸗ 
lehnung aber beim Kaiſer Beſchwerde führen, damit ſie dem Orden 
nicht zum Präjudiz gereiche, da ja der Kaiſer dem Deutſchmeiſter 


7 3) venator 402. 403. 
) Es wurde ſchon am 28. Juli 1569 r 
) Schriber D. Ordens⸗Chron. 129. 
13 * 


— 196 — 


Öffentlich und mit Wiſſen und Rath aller Neichsſtänve die Regalien 
über Preußen zugewieſen; es frage ſich alſo, ob nicht der Kaiſer 
die Belehnung des Polniſchen Königes für ungültig erklären müſſe, 
wie ſchon Kaiſer Karl gethan. Man wolle ferner den Kaifer er⸗ 
ſuchen, den König von Polen zu bewegen, noch vor dem nächſten 
Reichstage eine gütliche Unterhandlung zu geſtatten, die am kaiſer⸗ 
lichen Hofe zwiſchen dem dortigen Polniſchen Geſandten und dem 
Statthalter der Ballei Oeſterreich gehalten werden könne. Je nach⸗ 
dem ſich dann noch vor dem Reichstage von ſolcher Unterhandlung 
entweder ein erſprießlicher Erfolg erwarten laſſe oder aber für den 
Orden beſchwerliche und unannehmbare Vorſchläge vernommen wür⸗ 
den, könne man bei den Reichsſtänden und der Ritterſchaft nöthigen 
Falls Rath und Hülfe ſuchen, um einen oder den andern Weg ein⸗ 
zuſchlagen. Jedoch müſſe man gleich Anfangs proteſtiren, daß ſich 
der Deutſchmeiſter und der Orden durch die gütliche Unterhandlung 
von den am Kammergericht ihnen zugewieſenen Rechten durchaus 
nichts vergeben wollten. Es ward ferner beſchloſſen: man wolle 
ſich an den Papſt mit der Bitte wenden: er möge in einem Schrei⸗ 
ben die katholiſchen Reichsſtände ermahnend auffordern, das von 
ihm zum chriſtlichen Glauben und zum Röm. Reich gebrachte Land 
Preußen wieder an den Orden zu bringen helfen, desgleichen auch 
den König von Polen und die hohe Polniſche Geiſtlichkeit zu er⸗ 
mahnen, um des Glaubens willen ſich in den Unterhandlungen fried⸗ 
lich und förderlich zu erweiſen. Man erwog im Kapitel außerdem 
noch mehre andere Vorſchläge zur Löſung der jetzt doppelt verwickel⸗ 
ten Streitfrage, ob z. B. der Orden Preußen als Lehen von dem 
Könige von Polen annehmen oder der Kaiſer die Brandenburger 
anhalten könne, den Orden durch eine Entſchädigung in Deutſchland 
zu befriedigen oder auch ob der Orden, wie ſchon Herzog Johann 
Albrecht von Meklenburg vorgeſchlagen, ſich für den Verluſt Preu⸗ 
ßeus durch eine gewiſſe Geldſumme entſchädigen laſſen wolle), ob 
man zugeben könne, daß der König von Polen einen Theil des Landes 


) Schriber 129 ſagt: Man habe berathen, „ob nit rhatſam, daß der 
Orden die Länder der Cron Polen zu lehen auftrüge, oder aber von den Marck⸗ 
graven zu Brandenburg eine ergetzlichkeit ahn deren platz annehme, iſt eins noch 
ander dienlich befunden, mit dieſem Zuſatz, das nit Chriſtlich noch bey der 
Posteritet verantwortlich wehre vor das Chriſtenblut, So in ſelbiger länder er⸗ 
oberung ſo Ritterlich vergoſſen, gelt zu nehmen und ſich damit abkaufen zu 
laſſen. “ ö 


— 197 


behalte und der Orden ſich nur den andern einräumen laſſe oder 
endlich ob man die ganze Sache in einem Compromiß der Entſchei⸗ 
dung des Papſtes, des Kardinal⸗Collegiums, einiger katholiſchen 
Fürſten oder drei katholiſcher Univerſitäten anheimſtellen wolle. Man 
verkannte jedoch keineswegs die Bedenklichkeiten und Schwierigkeiten, 
die jedem dieſer Vorſchläge in der Ausführung entgegenſtanden ). 

Man fand jedoch im Kapitel rathſam, ſämmtliche Vorſchläge 
dem Kaiſer einzureichen, theils um ihn zu überzeugen, daß der Or⸗ 
den, obgleich durch Urtheil dazu befugt, jetzt nicht mehr unbedingt 
auf die völlige Reſtitution des Landes bringe, theils um ihn zu 
veranlaſſen, den König von Polen in irgend einer Weiſe zu einer 
Erfolg bringenden Unterhandlung zu bewegen. Wenn auch dieſe 
erfolglos bleibe, beſchloß man, die Reichsſtände alsdann um Execu⸗ 
tion der Acht zu bitten, und wenn endlich auch dieſe nicht zu er⸗ 
wirken ſei, eine feierliche Proteſtation zu übergeben, daß der Orden 
fortan nichts unterlaſſen werde, was nur irgend zum Wiedergewinn 
des mit ſo vielen Mühen und Koſten dem Röm. Reich zugebrachten 
Landes dienlich und thunlich fein könne )). 

Nach dieſer langen Verhandlung ging das Kapitel zu andern 
Gegenſtänden der Berathung über. Zunächſt ward dem Deutfch- 
meiſter die früher zu Mergentheim bewilligte und dann im Kapitel 
zu Heilbronn von neuem genehmigte Competenz abermals bis zum 
nächſten Kapitel verlängert und der Steuer⸗Beitrag der Landkom⸗ 
thure zu ſeinem fürſtlichen Unterhalt ihm gleichfalls wieder zuge⸗ 
ſichert. Jedoch ward zugleich beſtimmt: in Betreff der Kapitelskoſten 
ſolle es zwar bei dem früheren Vergleich auch ferner verbleiben, 
der Meiſter aber mit ſeinem Geſinde ſich ſo einrichten, daß die 
Kapitulare ſich nicht über unmäßige Koſten zu beklagen hätten ). 

In Betreff der Ballei⸗Angelegenheiten, die hiernächſt zur Sprache 
kamen, ward zuerſt beſchloſſen, in der Streitſache mit dem Land⸗ 
grafen von Heſſen über die von ihm geforderte Erbhuldigung ſich 
in keine weitere Unterhandlung einzulaſſen, weil keine bisher Erfolg 
gehabt, ſondern die Streitfrage vermöge der Reichsordnung auf 


) Sehr ausführlich darüber die Kapitel» Verhandlungen im R.⸗Archiv zu 
Stuttgart Fol. 176— 182. Bol. Venator 403-407 hat auch hier anthentiſche 
Quellen benutzt. 

) Venator 407. 408. 

) Kapitel» Verhandlungen zu Frankfurt im R.⸗Archiv zu Stuttgart Fol. 
182, 190. 


— 198 


nächſtem Reichstage auf dem Wege Rechtens zu verfolgen und finde 
man ſich dann durch das Urtheil beſchwert, an das Kammergericht 
zu appelliren!). 

Aus der Ballei Oeſterreich war die Klage eingebracht, daß der 
Komthur zu Lengmoos Ulrich von Strein, Freiherr zu Scharfeneck, 
ſich gegen das Geſetz Winrichs von Kniprode mit Fürbitten großer 
Herren in der Nieder⸗Oeſterreichiſchen Landſchaft in die Landkom⸗ 
thurei von Oeſterreich einzudrängen verſucht habe). Das Kapitel 
beſchloß, dießmal das geſetzwidrige Unterfangen des Komthurs ſeinem 
Unverſtand und ſeiner Unkenntniß der Ordensgeſetze zu gut zu hal⸗ 
ten, ihn aber mit Androhen der geſetzten Strafe ernſtlich zu er⸗ 
mahnen, ſich ſolches ferner nicht wieder zu Schulden kommen zu 
laſſen und den Kaiſer zu erſuchen, das Geſetz von neuem zu beſtä⸗ 
tigen). Der Statthalter der Ballei beſchwerte ſich zugleich über 
die unerſchwinglichen Steuern, Auflagen und Aufgebote, womit ſie 
belaſtet ſei, über die Verwüſtung der Ordensgebiete an den Gränzen 
durch die Türken und über den Verfall der Ordenshäuſer durch 
Verwahrloſung unter dem letzten Landkomthur. Das Kapitel be⸗ 
dauerte zwar, daß „die Ballei ſo tief in die Landſäſſerei gekommen 
ſei,“ konnte aber nur den Rath geben, der Statthalter werde ſich 
in die Zeit ſchicken müſſen und dafür ſorgen, daß die Häufer wieder 
in beſſern Bau und in gute Wirthſchaft gebracht würden ). 
Am troſtloſeſten waren die Zuſtände der Ballei Thüringen. 
Hier konnte man faſt fragen: ob ſie noch vorhanden und der Orden 
noch Herr darin ſei? Es ſaß zwar noch ein Verwalter da; allein 
die meiſten Häuſer waren mit Habe und Gut in fremden Händen 
und alle Verhandlungen mit dem Kurfürſten von Sachſen, ſelbſt 
eine perſönliche Zuſammenkunft zwiſchen ihm und dem Deutſchmei⸗ 
ſter zu Dresden hatten für ihren Wiedergewinn keinen Erfolg ge⸗ 
habt. Man trug im Kapitel Bedenken, gegen einen Fürſten von 
ſolchem Einfluß und Gewicht im Reich den Weg Rechtens einzu⸗ 
ſchlagen und überließ es dem Meiſter, bei einer neuen perſönlichen 
Verhandlung mit ihm möglichſt günſtige Erfolge zu erzielen). 


) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 183. 5 . 

) Es wird erwähnt, daß ſelbſt der Kaiſer mit einer Fürbitte für ihn beim 
Deutſchmeiſter eingekommen ſei. | 

) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 184. 

) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 185. 

) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 184. Venator 409. 


— 169 — 


Auch die Landkomthure der andern Balleien überhäuften das 
Kapitel wieder mit Klagen alter und neuer Art. Der zu Koblenz 
beſchwerte ſich, daß die Amtleute des Herzogs von Jülich von den 
auf Gütern in ihren Aemtern geſeſſenen Ordens⸗Unterthanen und 
Pächtern den ſechſten Theil der von ihnen zu leiſtenden Pachtgelder 
zund Renten verlangten. Das Kapitel beſchloß: man ſolle die Steuer 
fortan verweigern; würde man pfänden, ſo ſolle der Meiſter va⸗ 
gegen beim Kammergericht ein Mandat auswirken). Der Land⸗ 
komthur von Bieſen klagte, daß die Ordenshäuſer feiner Ballel wäh⸗ 
rend der Kriegsunruhen in Brabant bei fortwährenden Durchzügen 
durch Plünderung, Proviantirung und Einlagerung des Kriegsvolks 
außerordentlichen Schaden erlitten und überdieß die in Brabant lie⸗ 
genden Ordensgüter mit Impoſten, Acciſen und andern Auflagen 
belaſtet würden. Das Kapitel konnte nur ſein Mitleid bezeugen 
und zugleich ermahnen, mit Geduld zu tragen, was in ſolchen Fällen 
nicht zu ändern ſei ). Ganz eigenthümlich und befremdend war 
eine Beſchwerde des Abgeordneten des Landkomthurs an der Etſch 
über die zuerſt vom Deutſchmeiſter und dann auch vom Erzherzog 
Ferdinand von neuem angeordnete Viſitation der Ballei, ſowie über 
die mißgünſtige Beſchuldigung ihrer fehlechten Verwaltung, wodurch 
jene veranlaßt ſei. Da er die des Deutſchmeiſters ſogar „eine un⸗ 
befugte” zu nennen wagte, fo bedeutete ihn das Kapitel, in welchem 
ſtarken Irrthum er ſich befinde, wie der Meifter nach dem Ordens⸗ 
buch dazu vollkemmen berechtigt, ſelbſt auch verpflichtet ſei und wel⸗ 
chen Zweck eine ſolche Viſitation habe ). Die ihm ertheilte ernſte 
Weiſung mochte wohl der Grund fein, warum er den Kapitel⸗Schluß 
zu unterſiegeln verweigerte, obgleich er vorgab, vom Landkomthur 
dazu keinen Befehl zu haben ). 8 


1) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 185. g 

2) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 186. Bei dieſer Gelegenheit verlangte der 
Landkomthur vom Deutſchmeiſter auch die Zurückzahlung von 12,000 Gulden 
nebſt Zinfen, die im J. 1456 der damalige Landkomthur von Bieſen dem Deutſch⸗ 
meiſter Ulrich von Denter sheim geliehen habe. Das Kapitel aber gab d die kurze 
Antwort: in vieſer Sache wiſſe man nicht zu rathen. 

3) Kapitel» Verhandlung Fol. 187. Ven ator 409. 410. Rent die Sache 
etwas anders dar. Er nimmt angenſcheinlich hier wie auch oft anderwärts 
Nückſichten auf Perſönlichkeiten, die er zu nennen vermeidet. Im vorliegenden 
Fall war es der Komthur zu Stertzing Maximilian Fugger, Abgeordneter des 
Landkomthurs Lucas Römer von Maretſch, den er nicht namhaft macht. 

9 Kapitel⸗Verhandlung Fol. 189. 


— 200 — 


Nachdem hierauf nach altem Gebrauch den Landkomthuren ihre 
Aemter, die ſie bisher mit Treue und Fleiß verwaltet, von neuem 
übergeben und einige Statthalter zu Landkomthuren erhoben worden 
waren, wurde das General⸗Kapitel am 0. October nach einer Dauer 
von ſechs Tagen geſchloſſen. 

| Der Kaiſer hatte im Jahr 1570 einen Reichstag in Speier 
ausgeſchrieben, wo auch wieder die Streitfrage über Preußen zur 
Berathung kommen ſollte. Wie don Seiten des Herzogs von Preu⸗ 
ßen der berühmte Rechtsgelehrte Dr. Melchior Kling in Halle, der 
ſchon auf dem Reichstage zu Regensburg die Suspenſion der Acht 
hatte bewirken helfen, jetzt beauftragt war, die Verhandlung zu 
Gunſten und im Intereſſe des Herzogs vorzubereiten ), jo brachte 
es auch der Deutſchmeiſter ſchon vorher durch mündliche und ſchrift⸗ 
liche Bitten beim Kaiſer dahin, daß die Aurechte des Ordens an 
Preußen mit in die Reichsverhandlungen gebracht werden ſollten ). 
Er wollte dem Reichstage ſelbſt beiwohnen. Aber noch vor der 
Abreiſe nach Speier erhielt er ebenſo wie der Biſchof Johann III 
von Münſter, Graf von der Hoye, vom Kaifer den ehrenvollen Auf⸗ 
trag, deſſen älteſte Tochter, die Prinzeſſin Anna, die Verlobte des 
Königs Philipp II, auf ihrer Reiſe nach Spanien bis in die Nie⸗ 
derlande zu begleiten. Der Kaiſer erſuchte ihn, der königlichen Braut 
auf der Fahrt bis Nimwegen ſtets zur Seite zu ſein, wenn ihr bis 
gen Köln ein fürſtlicher Empfang entgegenkomme, in ihrem Namen 
den Dank dafür auszuſprechen, bei etwanigen Reiſebeſchwerden ihr 
mit Rath und That beizuſtehen und ſie dann bei ihrer Ankunft in 
den Niederlanden in Begleitung des Biſchofs im Namen des Kaiſers 
und der Kaiſerin dem königlichen Statthalter Herzog von Alba vor⸗ 
zuſtellen und zu übergeben. Der Dentſchmeiſter erhielt überdieß 
den Auftrag, mit Beihülfe des Biſchofs und des kaiſerlichen Ober⸗ 
Hofmeiſters Don Franciſco Laſſo de Caſtilia bei der feierlichen 
Brautübergabe eine urkundliche . anfertigen zu laſſen 


1) Schreiben des Dr. Melchior Ring, bat. Halle Mittwoch 106 Philippi 
und Jacobi 1570 im Archiv zu Königsberg. 

) Venator 410. 411. Nach den Kapitel⸗Verhandlungen zu Mergentheim 
vom J. 1571 hatte ſich der Meiſter zuvor nach Wien begeben, um den Kaiſer 
in der Sache um ſeinen Rath zu bitten, und dieſer N zu einer gütlichen Un⸗ 
terhandlung auf dem Reichstage gerathen. 


— 261 — 


und alsdann die Brant noch bis ans Meer, wo ſie das Schiff be⸗ 
ſteigen werde, zu begleiten ). 

Der Melfter zog die Sache in reifliche Erwägung. Der Auf: 
trag eines ſolchen Ehrengeleites erforderte nicht nur einen bedeu⸗ 
tenden Koſtenaufwand, den er in ſeiner Lage nicht unbeachtet laſſen 
konnte), ſondern es ſchien ihm jetzt feine perſönliche Anweſenheit 
auf dem Reichstage auch nothwendiger als je. Aber eine Ablehnung 
des Auftrages konnte ihm auch leicht die Ungnade des Kaifers zu⸗ 
ziehen und nie bedurfte er für feines Ordens Sache der kaiſerlichen 
Gunſt wohl mehr als jetzt. Zudem ließ ſich aus ſeiner Reiſe in 
die Niederlande für die dortigen Balleien doch auch mancher erſprieß⸗ 
liche Nutzen hoffen). Er entſchloß ſich, der Aufforderung des Kai⸗ 
fers Folge zu leiſten. 
| Er begab ſich zuvor in Begleitung mehrer Landkomthure nach 
Speier hinüber, legte zuerſt dem Kaiſer die Bitte vor, während 
ſeiner Abweſenheit die Sache des Ordens nicht aus dem Auge zu 
laſſen und bei den Reichsſtänden möglichſt zu fördern, überreichte 
ihm dann eine Petition, worin er die Anrechte des Ordens an 
Preußen von neuem ausführlich darlegte und endlich auch eine Vor⸗ 
lage der Mittel und Wege, wie nach den Berathungen und Vor⸗ 
ſchlägen im General⸗Kapitel zu Frankfurt die Streitfrage möglicher 
Weiſe gelöft werben könne. Er mochte wohl auch hoffen, daß ein 
ihm mitgetheiltes Ermahnungsſchreiben des Papſts an den Polni⸗ 
ſchen König, deſſen geſammte hohe Geiſtlichkeit ſowie an mehre ka⸗ 
tholiſche Fürſten zur friedlichen Ausgleichung des Streits und daß 
die Aufträge des Kaiſers an ſeinen Geſandten am Polniſchen Hofe 
zur Förderung eines verſöhnlichen Einverſtändniſſes nicht ohne Wir⸗ 
kung bleiben würden. Der Kaiſer ſelbſt gab tröſtende Verſprechun⸗ 
gen, empfahl in einem Decret den Reichsſtänden die Sache des 
Ordens als zugleich das Reich berührend zur reiflichſten Erwä⸗ 
gung und der Meiſter unterließ auch nicht, zu ſeiner Entſchul⸗ 
digung die Gründe vorzulegen, warum er in ſeinen Eingaben die 


) Die kaiſerliche Inſtruction, dat. Speier 20. Juli 1570 im Auszug bei 
Venator 396—399 aus dem Chronicon Schrenkii 875. 

) Die Koſten der Reife mußten nachmals von den Landkemthuren beſtritten 
werden. Sie betrugen, wie wir aus den Rapitel-Berhandlungen vom J. 1572 
erſehen, 8075 Gulden. 

) Venator 410. eee zu Mergentheim 1571 in N. 
Archiv zu Stuttgart. 5 


— 202 — 


Keichsſtände umgangen und ſich zunächſt an den Kalfer- gewendet 
habe, zumal weil er gemeint, die Reichsſtände wrden ſich dem Vor⸗ 
ſchlage des Kaiſers wohl leicht anſchließen ). Er erklärte endlich: 
Wenn der Kaiſer und die Reichsſtände vielleicht noch andere er⸗ 
ſprießlichere Mittel als die von ihm vorgelegten vorſchlügen und ihm 
vertraulich bekannt gemacht würden, wolle er ſich mit Rath feines 
Ordens und des Reichs Ritterſchaft darauf unverweislich erzeigen, 
denn er wünſche in dieſer ſo wichtigen Sache nur mit Vorwiſſen 
und Rath des Kaiſers und der Stände zu handeln). 

Als nun die Zeit der Heimführung der königlichen Braut her⸗ 
aunabete, geleitete fie der Meiſter von Speier aus zunächſt bis 
Nimwegen, ſtattlich umſchaart von den Laudkomthuren von Franken, 
Heſſen, Koblenz und Weſtphalen, dem Coadjutor der Ballei Bieſen, 
den Komthuren zu Blumenthal, Heilbronn und Donauwörth, dem 
Ueberreiter zu Mergentheim und dem Deutſchmeiſterlichen Kanzler 
nebſt einer anſehnlichen Zahl anderer edler Herren und Deutſchmeiſter⸗ 
licher Hofjunker). Am Feſttage Mariä Himmelfahrt, 15. Auguſt, 
fand auf dem Schloſſe zu Nimwegen die Uebergabe der Braut an 
den Herzog von Alba in feierlicher Weiſe ſtatt, worauf ihr der 
Meiſter, wie der Kaiſer angeordnet, 8 bis an die Meeresküſte 
das Geleite gab ). 

Bevor er aber heimkehrte, begab er ſich nach uteccht Dort 
vernahm er vielfältige Klagen über unrechtmäßige Eingriffe in des 
Ordens Freiheiten und Exemtionen, über Beläſtigungen und. Ge⸗ 
waltthätigkeiten gegen die Orpenthäuſer, Verletzung und Deranbung 
ihres Eigenthums und andere willkührliche Beſchwerden, womit Geiſt⸗ 
liche und Weltliche ſie bedrückten und bedräugten. Er erließ daher 
. au ben Statthalter, den Coadjutor ſowie an ſämmtliche Komthure 
und Ordensglieder der Ballei eine Verordnung, warin er ihnen be 
kannt machte: er habe zur Abhülfe ihrer Beſchwerden ſich an den 
Kaiſer mit der Bitte . und biefelbe auch an die künftige 


1 Kapitel- Verhandlungen zu Berge 1571 Br 208 im R. - Ben zu 
Stuttgart. * 
) Venator 412-414. 
) Venator 414416 führt. fie alle aatgeullch a; bie Zahl ber Koffe 
179. Die zwei Kammerjunfer des Deutſchmeiſters Chriſtoph von Dachreden 
und Dietrich Goldacker waren ohne e das, was . die Kampane des 


ifterg. 
*) Venstor 416, Schriber 129. 


=. 008: 


Königin Anna gerichtet, den König von Spanien um einen ftvengen 
Befehl zu erſuchen, daß des Landes Statthalter und Beamte die 
Ballei gegen alle Beläſtigungen und Beraubungen in Schutz und 
Schirm nehmen ſollten. Die letztere hatte ihm dieß freundlichſt zu⸗ 
geſichert. Den Herzog von Alba, dem er ebenfalls die Klagen der 
Ballei über Steuern, Acciſe und andere Auflagen, womit man ihre 
Güter belaſtete, vorſtellte ), erſuchte er, dieſen unrechtmäßigen An⸗ 
forderungen vorerſt wenigſtens ſo lange Einhalt zu thun, bis der 
Kaiſer von feinem Könige darüber eine Antwort habe. Au die 
Ordensbeamten der Ballei aber erließ der Meiſter ſofort den Befehl, 
den Geiſtlichen und Weltlichen bei ihren Eingriffen in des Ordens 
Freiheiten fortan keinen Gehorſam zu leiſten, allen ihren Anfor⸗ 
derungen, Befehlen und Gewaltſamkeiten mit feſtem Muth entgegen⸗ 
zutreten und feiner als des oberſten Ordens hauptes Hülfe ſtets ver⸗ 
ſichert zu ſein ). 

Getroſten Muthes und in der Hoffnung, der dem Kaiſer ge⸗ 
leiſtete Dienſt werde den Verhandlungen in der Sache des Ordens 
auf dem Reichstage förderlich fein, kehrte der Meiſter nach Speier 
zurück. Allein er ſah ſich darin bald ſehr getäuſcht. Der Polniſche 
Geſandte hatte mittlerweile am 16. Auguſt den Reichsſtänden eine 
Schrift übergeben, worin er mit Wiederholung deſſen, was er ſchon 
auf dem Reichstage zu Augsburg (1566) geſagt, unter andern er- 
Härte: die gegen den Herzog Albrecht ausgeſprochene Acht ſei mit 
ſeinem Tode erloſchen und über dieſen Punkt demnach eine fernere 
Verhandlung unnöthig; ſeinem Sohn und Nachfolger habe der Kö⸗ 
nig von Polen das Land Preußen „als ein väterliches Stamm⸗ und 
Erblehen übergeben und den jungen Fürſten als einen unmündigen 
Blutsverwandten und Vaſallen kraft eines Teſtaments in ſeinen 
Schutz und Vormundſchaft genommen“ ). Schon daraus konnte der 


1) Er klagte bei dem Herzog de solutione seu contributione novi denarii, 
qui Oudschiltgelt nominatur, Collectoribus eiusdem Regiae Maiestatis dudum 
praestita et adhuc praestanda de omnibus praediis et honit immobilibus, 
itidem de impositione Accisiarum vinorum Rhenensium, neenon de centg- 
simo denario omnium nostras Balivise bonorum, etiam tactia Collectoribus 
ad instar laicorum ubique solvendo, cum similibus non mediocribus grava- 
minibus. 

) Decret des Deuntſchmeiſters, dat. in inferiori Trajecto XXI Aug. 1570 
in Matthaei Anal, V. 880. Lünig Continuat. Spicileg. eeeles. 381. 
. ) Venator 417. Bericht des Vice⸗Kanzlers des ä Dr. Ju- 
hann Baptiſta Weber im Archiv zu Königsberg. „ 


— 204 — 

Meiſter entnehmen, daß kein erſprießlicher Erfolg von weitern Ver⸗ 
handlungen mit dem Könige zu erwarten ſei. Er reichte daher 
auch ſeiner Seits einen Gegenbericht und eine Widerlegung an die 
Reichsſtände ein, worin er meiſt ebenfalls nur wiederholte, was er 
auf dem Reichstage zu Augsburg erklärt und widerlegt hatte). 
So kam es auf dem Reichstage zu allerlei unerquicklichen Verhand⸗ 
lungen. Der Kaiſer rieth fort und fort eine gütliche Verſtändigung 
an, empfahl den Reichsſtänden bald Dieſes, bald Jenes in Bera⸗ 
thung zu ziehen und ihm ihr Gutachten mitzutheilen. Der Polniſche 
Geſandte erklärte, daß er weder dem Deutſchmeiſter noch dem Reiche 
auf Preußen irgend ein Anrecht zugeſtehe und daß er zu gütlichen 
Unterhandlungen überhaupt keine Vollmacht habe; was ſein König 
ohne ſeinen Nachtheil und Schaden thun könne, werde dem Kaifer 
zu Gefallen geſchehen. Der Vorſchlag des Meiſters, dem Orden 
zu geſtatten, die Lande Preußen von der Krone Polen zu Lehen zu 
nehmen, ward von den Reichsſtänden zurückgewieſen, weil dieß ihre 
und des Kaiſers Lehensgerechtigkeit und Obereigenthum beeinträchtige 
und der Deutſchmeiſter dadurch unter den Gehorſam der Krone 
Polen treten werde). So hatten alle Verhandlungen den Erfolg, 
daß ſie ohne allen Erfolg blieben. Da ſoll endlich, wie berichtet 
wird, der Meiſter jetzt ohne alle Friedenshoffnung, aber ermuthigt 
durch das Anerbieten einer großen Zahl von Grafen, Rittern und 
andern Edlen, ihm einige Monate auf eigene Koſten Reiterdienſte 
leiſten zu wollen, bei Kaiſer und Reich von neuem auf Exeention 
ver Acht angetragen und zugleich erklärt haben: wenn Preußen mit 
ihrer Hülfe erobert und der Orden wieder Herr des Landes ſei, 
wolle er es als Pfand ſo lange in den Händen der Keichsſtünde 
laſſen, bis ihnen ihre Kriegskoſten erſtattet ſeien). 

Der Meiſter hatte aber, wie es ſcheint, den Reichstag noch 
N verlaſſen, als ein Streit mit dem Rath von N zu 


M Die Schrift des Deutſchmeiſters „Gegenbericht und een auf bes 
Königs zu Polen Orators jüngſt den 16. Auguſt überreichte Oration, „ am 
26. September 1570 zu Speier übergeben im Archid zu Königsberg. Ve na- 
tor 418. 

) Mehres über die Reichstags⸗Verhandlungen bei dem hierüber wohlunter⸗ 
richteten Ven ator 417419. 422424. 

) Die Nachricht giebt Wy mar Kapitel ⸗ Schlüffe 207. 208; es erwähnt 
ihrer auch der nachfolgende Deutſchmeiſter in ſeinem Schreiben an den Kaiſer 
bei Venator 440. 


— 205 — 


schlichten war. Dort hatte ſich ein Ordensdiener, der in der Stadt 
eine Miſfethat terübt, in das Ordens hans geflüchtet und war vom 
Rath zur Verantwortung vor Gericht geladen worden. Der Deutſch⸗ 
meiſter, dem dieß berichtet wurde, proteſtirte gegen des Raths Ver⸗ 
fahren, behanptend, der Orden habe in ſeinem Ordenshauſe ſelbſt 
die hohe Obrigkeit und Blutbann, um da peinlich und bürgerlich zu 


ſtrafen. Der Rath indeß nannte das „eine unbefugte Aumaßung,“ 


weil dem im Stadtbezirk liegenden Ordens hauſe nie hohe fraisliche 
Obrigkeit zugeſtanden ſei. Weil dieſer ſich aber in der Streitſache 
auf Privilegien Kaifer Karl IV und Friedrich III ſtützte, fo er⸗ 
ſuchte auch der Meiſter den Kaiſer Maximilian, das Privilegium 


Karl V über die Jurisdietion des Ordens durch eine Beſtätkgung 


von neuem in Kraft zu ſetzen, wodurch der Streit zu Gunſten des 
letztern entſchieden ward ). 

Während ſich nun im Frühling 1571 im nördlichen Deutſch⸗ 
land ſchon allerlei Gerüchte von kriegeriſchen Maßregeln des Deutſch⸗ 
meiſters und einer eingeleiteten Verbindung mit dem Könige von 


Dänemark zu einem Einfall in Preußen verbreiteten ), berief der 


Meiſter von neuem ein General⸗Kapitel nach Mergentheim, wo es 


Dam 17. Juni eröffnet ward. Er ſetzte zuerſt die Kapitulare über. 


den Gang der Verhandlungen auf dem Reichstage in Betreff Preu⸗ 
ßens und Livlands in vollſtändige Kenntniß)) und eröffnete ihnen 
dann, daß der Kaiſer ihm durch die Mittheilung eines an den Kö⸗ 
nig von Polen gerichteten Schreibens zu erkennen gegeben habe: er 
wolle eine neue gütliche Unterhandlung einleiten und zu dem Zweck, 
eine Anzahl geeigneter Schiedsrichter an ſeinen Hof berufen, wozu 
er auch den König von Polen aufgefordert habe. Dem Meiſter 
ſchien es demnach nothwendig, die etwa zu dieſer neuen Verhand⸗ 
lung vom Orden vorzulegenden Vorſchläge mit Beziehung auf die 
im letzten Kapitel zu Frankfurt in Berathung zu ziehen, weil die 


) Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg p. 151. 152. Die Pri⸗ 
vilegien, worauf ſich der Rath berief, waren die Karl IV von 1347 und 1355 
und das Friedrich III von 1480. Die Beſtätigung des Privilegiums Karl V 
von Maximilian II, dat. Speier 8. November 1570 in Brandenb. Ufurpat⸗ s, 
" Gedichte Nr. 122-129 S. 289: und Nr. 97 S. 207. 15 

) Schreiben des Raths von Danzig an den Herzog von draußen, dat. 
Danzig 22. Mai 1571. 5 

. ) Kapitel⸗Berhandlungen zu Bergenteim > 207—219 - N. agi m 
Stuttgart. Venator 425 ff. 2 


* 


Annahme Preußens als Polniſches ehen vom Raifer und Weich 
nicht genehmigt worden ſei. Das Kapitel überwies vie Berathung 
einem Ausſchuß mehrer Laudlomthure und Komthurt, deffen Be 
ſchluß dahin ging: Man müſſe zunächſt abwarten, ob ſich der König 
zu einer gütlichen Verhandlung geneigt erkläre; geſchehe dieß und 
erſchienen dann die Polniſchen Gefandten mit Vollmacht, fo müſſe 
man die jüngft zu Speier eingereichte Petition, mit Ausnahme des 
Bunkts über die Lehens⸗Annahme Preußens, ernenern und dem Hafer, 
ver über des Ordens Recht vollkommen unterrichtet fei, als Ver⸗ 
mittler anheimſtellen, wie die Zurückgabe des Landes an den Ord 
zu bewirken ſei ). 8 
Auch dieſes Kapitel verlief nicht ohne Berathung über manche 
betrübende Ereigniſſe in den innern Angelegenheiten des Ordens. 
Man ſah ſich genöthigt, abermals gegen zwei Landkemthure den 
Ernft des Geſetzes in Anwendung zu bringen. Es lief über den 
letzten Landkomthur in Thüringen Wilhelm von Holvinghauſen die 
Klage ein: er habe wie ſein Vorgänger Haus von Germar unter 
feiner ſchlechten, ungetreuen Verwaltung nur ſeinem Eigennutz und 
der Habſucht feiner Freunde gefröhnt. Nur ihrer Fflichtvergeſſen⸗ 
heit ſei es beizumeſſen, daß dem Kurfürſten von Sachſen in der 
Ballei alle Oberherrlichkeit, Steuerberechtigung, Frohndienſte und 
Aemterbeſetzung eingeräumt worden feien; ſie ſelbſt hätten es bei 
ihm bewirkt durch falſche Angaben, daß nun der Deutſchmeiſter von 
jenen Regalien, Stiftungen, Privilegien und Rechten vort faſt gar 
keinen Gebrauch mehr machen könne. Holdinghaufen habe es mit 
verſchuldet, daß der Günſtling des Kurfürſten, Graf Burkard von 
Barbi, der in den Orden habe eintreten wollen, noch bevor ber. 
Meifter deſſen Einkleidung vollzogen, dom Kurfürſten in die Ver⸗ 
waltung der Ballei eingewieſen worden ſei “). Der Angeklagte kam 
nun zwar, fich entſchuldigend, mit der Bitte ein: man möge das, 
was er gethan und verabfäumt, feiner Jugend, feinem Unverftand. 
und der Furcht vor des Kurfürſten Zorn (der ihm ohnedieß nicht 


9) Venator 428. 429 übereinſtimmend mit den Kapitel ⸗ Verhandlungen 
a. a. O. S. 220. ö 
) Kapitel Verhandlung zu Mergentheim 1671 Fol. 226 im N. Archiv zu 
Stuttgart. Der Graf hatte dem Deutſchmeiſter verſprschen, bis ſich dieſer mit 
dem Kurfürſten geeinigt habe, dem Orden nichts entwenden und von den Häu« 
ſern nichts verſetzen zu wollen, ſondern die Verwaltung fo zu führen, als ſei er 
dem Orden ſchon mit Pflichten verwandt. „ ee ons 


— RE — 


befoübert: guädtg geweſen) zu gut halten; ihn deshalb nicht aus dem 
Orden verſtoßen, ſondern in ein Ordenshaus einweiſen, wo er Alles, 
was er erworben, dem Orden wieder zubringen wolle Allein das 
Kapitel erklärte: über folche Fälle entſcheide das Geſetz; man ftelle 
dem Meiſter anheim, wie er es mit der Strafe halten wolle; mit 
Strenge und Schärfe könne Gnade und Milde verbanden werden. 
Dem Schuldigen aber wieder ein Ordenshaus einzuräumen, wider⸗ 
ſrteite allem Herkommen). Auch gegen den Landkomthur von 
Koblenz mußte man mit Strenge verfahren. Weil er ſchon fett 
längerer Zeit dem Dentfchmeifter. den Kammerzins ſchuldete, zum 
Kapitel weder ſelbſt gekommen, noch auch ſein Abgeordneter zu einer 
Ausgleichung mit dem Meiſter beauftragt war, vielmehr er ſich ſtets 
wiverſpänſtig und trotzig bewieſen, fo wurde ihm jetzt fein Amts⸗ 
ſiegel entzogen und er ſomit des Amtes euntſetzt “). | 

So waren es faſt ſtets feit Jahren nur traurige und beträ⸗ 
‚ benve Erſcheinungen, die ſich den Zielen der raftlofen Thätigleit des 
Meifters für feinen Orden überall enkgegenſtellten. Alle ſeine Mü⸗ 
hen und alle ſeine Pläne zum Wiedergewinn des einſtigen großen 
Länderbeſitzes im Norden waren ohne Erfolg geblieben und die Hoffe 
nung, daß dort einſt ein Ordensmeiſter als Landesfürſt wieder 


werde gebieten können, lag jetzt mehr als je in weiter Ferne. Aber 


auch auf keine der Balleien, die noch in des Ordens Beſitz waren, 
konnte der Meiſter mit ungetrübter Freude und Befriedigung blicken. 
Faſt überall Streit mit den Fürſten, Zwiſt und Hader mit den 
Städten, Verletzung und Mißachtung der alten Freiheiten und Pri⸗ 
vilegien durch Belaſtung mit Steuern, Dienſtleiſtungen und Anfor⸗ 
derungen von allerlei Art. Und hatte nicht auch das letzte General- 
Kapitel dem Meiſter wiederum die Erfahrung gebracht, daß ſelbſt 
in den vornehmſten Gliedern des Ordens ein tiefer Krebsſchaden 
die noch geſunden Kräfte immer mehr unterwühlte und verzehrte? 
Mußten es für ihn nicht troſtloſe Erſcheinungen ſein, wenn er ver⸗ 
nahm, wie die Landkomthure von Thüringen mit den dortigen Or 
densgütern gehauſt und gewirthſchaftet, und wenn er hörte, mit 
welchem Trotz ihm ein Landkomthur von Koblenz ſich widerſetzte? 

Blickte ſomit gewiß der ſchon betagte Meiſter nicht ohne Trauer 


1) Kapitel» Verhandlung a. a. O. S. 232. Venator 429 berührt den 
Fall ebenfalls, nennt aber auch hier keinen Namen. 
) Kapitel⸗Schluß Fol. 233 a. a. O. 


— Mm — 


auf feinen Orden hin, ſo ſollten ihm auch noch ſeſue letzten Tage 
nicht ungetrübt vorübergehen. Landgraf Ludwig don Heſſen begann 
die alte Fehde von neuem mit einer abermaligen Stenerforderung. 
Da der Landkomthur fie verweigerte, fo drohte jener, ihm bei fer⸗ 
nerem Ungehorſam alle feine Güter, Renten, Gülten und Gefälle 
in Beſchlag zu nehmen und überdieß noch eine ee . 
zu verfügen, wonach er ſich zu richten wiſſe ). 

Als der Meiſter hievon benachrichtigt ward, lag er bereits 
ſchwer erkrankt darnieder. Sein raſtloſes Mühen und Sorgen für 
das Beſte ſeines Ordens, ſein unermüdlicher Eifer in dem Streben, 
ihm aus ſeiner bedrängten und gedrückten Lage wieder zu Wohlſtand 
und friſchem Gedeihen emporzuhelfen, hatten zumal in den letzten 
Jahren die Kräfte ſeines ohnedieß ſchwächlichen Körpers ſo gewaltig 
in Anſpruch genommen), daß nun in feinem ſchweren Siechthum 
bald alle Hoffnung zur Geneſung entſchwand. Die Erſolgloſigkeit 
aller ſeiner Beſtrebungen und Entwürfe für das Heil ſeines Ordens 
hatte feinen Geiſt fo tief erſchuͤttert und gebeugt, daß er am 17. Juni 
des Jahres 1572 feinen Leiden erlag). Neben feinen Vorgängern 
in der Ordenskirche zu Mergentheim fand er bei der feierlichen Be⸗ 
ſtattung ſeine ewige Ruheſtätte. Und er nahm den Ruhm eines 
eben ſo weltklugen und erfahrungsreichen als wahrhaft frommen 
und tugendhaften Mannes mit in feine Gruft); deß Zeuge iſt auch 
des Kaiſers hohe Gunſt. 


) Schreiben des Landgrafen Ludwig von Heſſen, dat. Marburg 13. Mai 
1572 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 172. 

7) De Wal VIII. 493 fagt: On voit que l’infatigable Grand-Maitre ne 
negligeoit aucune occasion de parvenir à son but, et ces solis nuisirent 
peut-ätre à sa santé. 

) Venator 434. Jaeger IV. 100. Bei Schardius Script. rer. ge- 
star. sub Maximil. II. T. IV. 180 heißt es von ihm: Princeps ordinis sui 
honori et amplificationi studens. Verum majores animi spiritus gerens, quam 
vires corporis infirmae atque exhaustae perficere valerent. Sehriber 129. 

) De Wal VIII. 487: Les Historiens font le plus bel dloge de ce 
prince; C stoit, disent-ils, un homme d'une vertu rare, qui avoit beaucoup 
de jugement, et qui joignoit la plus saine politique & beancoup d habilité. 


Der Orden. unter dem 1 „ 
Heinrich von Bobenhauſen. = 
..1572—1588. 


— — — 


Mit der Trauerbotſchaft vom Hinſcheiden des Meiſters berief. 
alsbald der Landkomthur in Franken Volprecht von Schwalbach 
nebſt einigen ſeiner Rathsgebietiger die Landkomthure und Raths⸗ 

gebietiger des Deutſchen und Preußiſchen. Gebiets zum 3. Auguft: 
zur neuen Meiſterwahl ins Wahlkapitel nach Neckars⸗Ulm. Sie 
fanden ‚fi beider Seits ſehr zahlreich ein. Nur aus Thüringen 
erſchien kein Vertreter, weil damals das dortige Landkomthur⸗Amt. 
mit keiner Ordensperſon beſetzt war). Nachdem man das Kapitel 
mit gebräuchlicher Feierlichkeit eröffnet, galt es⸗zuerſt die Frage: ob, 
es in vorſtehender Wahl auch jetzt noch bei den früher zu Speier 
(4543) und zu Mergentheim (1566) gefaßten Beſchlüſſen verbleiben 
ſolle. Das Kapitel beſchloß: man wolle die zwiſchen den Gebie⸗ 
tigern beider Gebiete noch, ſchwebende Irrung über die Meiſterwahl“ 
der gütlichen Unterhandlung eines künftigen Adminiſtrators und 
Deutſchmeiſters anheimſtellen, jetzt aber den Beſchluß zu Speier auf⸗ 
recht halten, jedoch jedem Theil an ſeinen Rechten unbeſchadet. 
Demnach wurden auch die Gebietiger des Preußiſchen Gebiets zur; 
Theilnahme an der Wahl in geſetzlicher Form aufgefordert; ſie lie⸗ 
ßen ſich indeß zuvor die Bedingung. verſichern, „Daß dieß ihnen ge- 


— — 
) Jaeger IV, 100, Auszug aut den. Verhandlungen des Wahllapitels. 
) Nach Jaeger d. a. O. kamen dabei abermals die Anſprüche der Ballei. 
Franken in Betreff einer Deutſchmeiſter⸗Wahl gegen: den en Balleien 
zur Spreche. N Be Er 
Voigt, d. Oeutſche Orden. II. 14 


— 210 — 


meinlich und ſonderlich, ſowie auch ihren Nachkommen und Balleien 
keinen Eingang gebären und an allen und jeden ihren Rechten, Frei⸗ 
heiten, habenden Verträgen und löblichen, guten, althergebrachten 
Gewohnheiten und Gerechtigkeiten hinfüro nichts benehmen, ſondern 
in aller Maaße, Weiſe und Wege daran ganz unvergreiflich ſein 
und bleiben ſolle ). 

Sodann verhandelte man auch die Frage: ob der neugewählte 
Meifter, wenn feine Präfentation beim Kaiſer eingereicht und feine 
Beſtätigung erfolgt ſei, ſich dann ſelbſt ins kaiſerliche Hoflager zum 
Empfang der Belehnung begeben müſſe oder ob dieß durch eine ges 
ziemende Botſchaft geſchehen könne? Das Kapitel entſchied für das 
Letztere und beſtimmte: Drei Bevollmächtigte aus den Balleien Oeſter⸗ 

eich und Franken und aus der Zahl der Hofräthe des Meiſters 
ſollten den Kaiſer um Ertheilung der Regalien, Aufnahme in den 
Fürſtenſtand und um die Belehnung mit Preußen bitten ). | 

Hierauf erfolgte am 6. Auguſt nach althergebrachten Frierlich⸗ 
keiten in vorgeſchriebener Weiſe die Wahl des neuen Meiſters ). 
Die Stimmen der Wahlherren fielen einmüthig auf Heinrich von 
Bobenhauſen aus der Gegend von Hanau. Er hatte feine Würdig⸗ 
kelt zum Meiſteramte feit vielen Jahren längſt bewährt. Seit Jahr⸗ 
zehnten hatte er in mehren Aemtern eine ſo einſichtsvolle Geſchafts⸗ 
kunde und ſo reiche Erfahrungen erworben, wie kaum irgend ein 
Anderer, zuerſt als Komthur in Mergentheim und Frankfurt (1548 
bis 1557), dann als Landkomthur in Franken (1558 — 1561) und 
zuletzt wieder als Komthur in Blumenthal. Als ſolcher ward er 
jetzt zum Meiſter erkoren. | 

Nachdem man darauf zuvörderſt die Geſandten an den Kaiſer 
mit dem vom Kapitel genehmigten Präſentations⸗ Schreiben abge⸗ 
fertigt, worin der Meiſter wegen ſeines Nichterſcheinens in Perſon 
ſich mit Ueberhäufung vieler Geſchäfte in feinem neuen Amte ent⸗ 
ſchuldigte, mit der Bitte, ihm die Belehnung mit den Regalien 
durch die von ihm zu gewöhnlicher Pflicht⸗ und Eidesleiſtung voll⸗ 
kommen bevollmächtigte Abgeordnete in rechtsbeſtändiger Form zu 


) Kapitel-Verhandlungen zu Nedars-Um Fol. 246. Der von den Lam⸗ 
komthuren des Deutſchen Gebiets denen des Preußiſchen ausgeſtellte Nevers, dat. 
Neckars⸗Ulm 5. Auguſt 1572 Fol. 252. 253 im N. ⸗Archid zu ee Ve- 
‚nator 435. 

9 Rapitel-Berbanblung Fol. 246. | 
) Venator 435. De Wal Recherches II. 324. Schriber 189: - 


— 211 — 


ertheilen ), :ftellte man im Kapitel alsdann für den Deutſchmeiſter, 
die beiden Landkomthure im Elſaß und in Franken und für zwei 
Rathsgebietiger eine unbedingte Vollmacht aus zu einer gütlichen 
Unterhandlung mit dem Könige von Polen in Betreff Preußens, 
ſei es am kaiſerlichen Hoflager oder auf einem Reichstage; man 
genehmigte im voraus Alles, was ſie verhandeln und eee 
würden). 
| Die Kompetenz des Meiſters, ſeine Reſidenz im Se zu Mer 
gentheim und die Beiſteuer der Balleien, die wiederum zur Sprache 
kamen, verlängerte das Kapitel abermals auf die nächſten zehn Jahre 
und beſtimmte, daß es auch in Betreff der Koſten des Empfangs 
der Regalien, der Beſtätigung der Ordens ⸗ Privilegien und der 
Reichstags ⸗Zehrung bei den früheren Beſchlüſſen verbleiben ſolle ). 
Die innern Verhältniſſe der Balleien boten auch jetzt wieder 
vielfachen Stoff zu Verhandlungen im Kapitel dar. Der Stand 
der Dinge in der Ballei Thüringen war immer noch derſelbe. Ihr 
Verwalter, der Graf von Barbi wollte ſich nicht eher in den Orden 
aufnehmen laſſen, als bis die Irrungen zwiſchen dem Kurfürſten 
von Sachſen und dem Deutſchmeiſter beſeitigt ſeien. Und wiederum 
der Kurfürſt wollte ſich auf keine Ausgleichung einlaſſen, wenn ihm 
nicht die Landſäſſerei über die Ballei und von Seiten des Land⸗ 
komthurs der Beſuch der Landtage, Folgeleiſtung, Steuer, Reiſe⸗ 
pflicht und alles dazu Gehörige eingeräumt würden. Es war kaum 
abzuſehen, wie der Knoten zu löſen ſei. Man fand rathſam, der 
Meiſter ſolle, wie ſchon früher beſchloſſen war, verſuchen, in einer 
perſönlichen Zuſammenkunft ſich mit dem Kurfürſten zu verſtändigen, 
Graf von Barbi aber ihn zuvor unterrichten, was es mit der Land⸗ 
fäfjeret für eine Bewandtniß habe). So waren auch in den Nie⸗ 
derländiſchen Balleien die bereits erwähnten Steuerbelaſtungen der 


) Das Original des Präſentations⸗ Schreibens mit eigenhändiger Unter⸗ 
ſchrift des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim 9. September 1572 im N.⸗Archiv 
zu Wien. Die Angabe des 9. September befremdet; Venat or 437 giebt da⸗ 
gegen den 6. Auguſt an. Die von ihm namentlich aufgeführten Abgeordneten 
ſind auch im erwähnten Original genannt. Dieſes iſt daher offenbar nur eine 
andere Ausfertigung. 

) Vollmachts⸗Brief, dat. Neckars⸗Ulm am T. Laurentii (10. Aug.) 1878 
Fol. 254. 255 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 246. 247. Venator 436. 

) Kapitel ⸗Verhandl. Fol. 248. . 

14 * 


— 212 — 


Ordensgüter noch nicht beſeitigt, obgleich auf Bitten des Kaiſers 
der König von Spanien an den Herzog von Alba dazu gemeſſenen 
Befehl erlaſſen. Das Kapitel beſchloß daher, die vier Balleien 
Koblenz, Bieſen, Utrecht und Lothringen ſollten jetzt ohne Verzug 
eine Geſandtſchaft nach Spanien ausfertigen, um die Bitte des Kai⸗ 
ſers beim Könige zu erneuern und von dieſem ſelbſt eine ſchriftliche 
Erklärung auszuwirken ). Der Coadjutor der Ballei Bieſen kam 
mit einem eigenthümlichen Vorſchlag ein. Er hatte bereits in einem 
Provinzial⸗Kapitel den Wunſch geäußert, auf einer katholiſchen Uni⸗ 
verſität, in Rom oder Köln, zwei Burſen zu ſtiften zur Unterſtützung 
eines Ritter⸗ und Prieſterbruders in ihren academiſchen Studien. 
Man nahm den vorgelegten Plan mit vielem Beifall auf. Er be⸗ 
durfte jedoch der Einwilligung und Beſtätigung des Deutſchmeiſters ). 
Sie erfolgte auch; jedoch beſtimmte man in einem ſpätern Kapitel: 
„es dürfe dadurch keinem der Conventualen ſeine Portion oder Noth⸗ 
durft verkleinert oder verhalten, noch auch die Aemter, Jahrgülten 
und Renten des Hauſes Bieſen deshalb gravirt, ſondern die ar 
müſſe mit bereitem Gelde verſehen und verforgt werden“ ). 

Nun war bereits im Sommer des J. 1572 König Sigismund 
Auguſt von Polen geſtorben und mit ihm der Jagelloniſche Manns⸗ 
ſtamm erloſchen. Unter den Umtrieben der fünf Parteien im Reich 
blieb, es lange ungewiß, welchem fremden Fürſten die Königskrone 
zufallen werde. Eine päpſtliche Partei ſuchte ſie auf das Haupt 
des zweiten Sohns des Kaiſers, Ernſt, damaligen Statthalters der 
Niederlande zu bringen. Man fürchtete in Polen, der Deutſch⸗ 
meiſter werde dieſen Zuſtand der Dinge im Reich nicht unbenutzt 
vorübergehen laſſen, um ſich Preußens wo möglich jetzt zu bemäch⸗ 
tigen). Und ſo geſchah es auch. In Preußen nämlich traten bald 


) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 249. 

.)) Wymar Kapitel- Satzungen 52. Der Vorſchlag geſchah im J. 1572. 
Der erwähnte Coadjutor war Heinrich von Ruiſſenberg (Reuſchenberg), der noch 
in dieſem Jahre zum Landkomthur ernannt, wegen ſeines bewieſenen Eifers 
in der Verwaltung ſehr gerühmt wird. Mau räumte ihm zur beſondern Be⸗ 
lohnung die Komthurei Siersdorf ein. 

) Die Zuſtimmung zu dem »gottſeligen Bornehmen« erfolgte in einem 
Kapitel im J. 1574. Wymar 58. 

) Schreiben der Polniſchen Stände an den Herzog! von Preußen, dat. Co- 
vieii XXIII Jul. 1572. Indem fie ihm den Tod ihres Königs melden, warnen 
fie ihn zugleich, gegen die Plane des Deutſchmeiſters auf ſeiner Hut zu ſein. 


— 213 — 


ebenfalls Berhältniſſe ein, die den Orden feinen längſt verfolgten 
Ziele jetzt näher zu führen ſchienen. Der bisher noch unmündige 
Herzog Albrecht Friedrich hatte im J. 1572 die Regierung felbſt 
angetreten. Seine Geiſtesſchwäche aber ging bald bis in faſt völligen 
Blödſinn über und die Regentſchaft mußte nun auf den mitbelehnten 
Markgrafen Georg Friedrich von Anſpach als den nächſten Lehens⸗ 
wvetter übertragen werden. Von dieſen Ereigniſſen in Polen und 
Preußen benachrichtigt, ſäumte der Deutſchmeiſter nicht, ſich alsbald 
in einem ausführlichen Schreiben an den Kaiſer zu wenden, ihm 
vorſtellend: da die von feinem Vorgänger eingereichten Vorſchläge 
zur Ausgleichung des Streits mit dem Könige von Polen nicht zum 
Ziele geführt, habe ſchon jener zu Mitteln der Gewalt ſchreiten 
wollen ), zumal da er auf die Beihülfe eines großen Theils der 

Deutſchen Ritterſchaft habe rechnen dürfen; nur auf den Rath des 
„Kaiſers und der Reichsstände ſei dieß damals unterblieben und man 
habe wieder den Weg einer gütlichen Unterhandlung mit dem Kö⸗ 
nige eingeſchlagen, indem man die Streitſache zur Entſcheidung an 
den kaiſerlichen Hof gezogen. Der Orden habe ſchon früher immer 
der Hoffnung gelebt, es werde ſich bei der Ausſicht des kaiſerlichen 
Hauſes auf die Thronfolge in Polen einſt eine günſtige Gelegenheit 
ergeben, dem Orden wieder zu ſeinem Recht zu verhelfen, deshalb 
habe er ſich ſtets auch dem Rath und Willen des Kaifers gern ge⸗ 
fügt. Dieſe Hoffnung ſei nun geſchwunden und mit des Polniſchen 
Königs Tod auch jeder Erfolg der eingeleiteten gütlichen Unter⸗ 
handlung vereitelt. Dazu komme die Veränderung der Dinge in 
Preußen, wo ein neuer König von Polen ſich wohl weder die Feind⸗ 
ſchaft des Kaiſers, des Reichs und der Deutſchen Ritterſchaft werde 
zuziehen wollen, noch auch leicht Anerkennung bei den dortigen 
Ständen hoffen könne, da ſie ſich längſt (wenn ſie ſich nicht kürzlich 
verändert) nach des Kaiſers und des Reichs Schutz, Schirm und 
Freiheiten geſehnt und wo „der jetzige vermeinte junge Herzog“ in 
einem ſolchen geiſtigen Zuſtand ſei, daß ihm die Regentſchaft nicht 
ferner anvertraut werden könne. Zwar würden, wie man vernehme, 
die andern Markgrafen, „als angemaßte Lehen genoſfen“ . ver. 


1) Der Meiſter fagt ganz offen: Sein Vorgänger habe ſich in bſſentichem 
Reichs⸗Rath perſönlich erbotten, all ſein Vermögen, Leib, Gut und Blut aufzu⸗ 
ſetzen. Da auch die Land erobert, gemeinen Reichs⸗Ständen die fo lang und 
viel zu verpfänden, bis der auſgewendte Erecntions- Koften Bien ng 
werde. 


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fehlen, ſich der Regierung zu unterziehen; aber man hoffe, der Kai⸗ 
fer werde fie davon abmahnen und ihnen erklären, daß fie damit 
das Recht des Kaiſers, des Reichs, des Ordens und der geſammten 
Deutſchen Ritterſchaft aufs ſchwerſte beeinträchtigten, und man glaube, 
fie würden ſich alsdann als des Kaiſers und des Reichs gehorſame 
Fürſten erweiſen und nicht weitern Gefahren ausſetzen. Er habe 
es demnach, fügt endlich der Meiſter hinzu, mit Rath mehrer ſeiner 
Gebietiger für höchſtnothwendig erachtet, damit bei jetzt obwaltender 
Gelegenheit, wie leicht geſchehen könne, ſich nicht andere in das 
Land eindrängten, ſondern daſſelbe dem Orden wieder zugeeignet 
werde, dieſe hochwichtige Sache nach dem Stand der bisherigen 
Verhandlungen dem Kaiſer von neuem in Erinnerung zu bringen 
und um Rath und Hülfe zu bitten, wie jetzt unter weit günſtigern 
Umſtänden, als fie vor einigen Jahren geweſen, „das Necuperationd- 
Werk erſprießlich anzugreifen ſei“ und man hoffe, der Kaiſer werde 
dazu feine hülfreiche Hand reichen ). 

Wir wiſſen nicht, ob und wie der Kaiſer dieſes Schreiben des 
Meifters beantwortet. Gewiß iſt wenigſtens, es konnte bei ihm 
keinen Anklang finden und es mußte erfolglos bleiben. Mochte des 
Meiſters Eifer für die von ihm behauptete gerechte Sache ſeines 
Ordens immerhin wohl löblich ſein, ein Krieg, wie er ihn hervor⸗ 
zurufen ſuchte, war, wie leicht jeder ſah, nicht ein Krieg, der ſeinen 
Anfang und ſein Ende nur in der Eroberung Preußens fand; es 
hätte mit ihm ein Kampf begonnen, der, wie es die damalige 
Stellung der Staaten⸗Verhältniſſe befürchten ließ, die Gränzen des 
Deutſchen Reichs weit überſchritten und ſich bis nach Polen und in 
die Scandinaviſchen Reiche verbreitet haben würde. Und ſelbſt in 
Deutſchland allein, welche Zwietracht und welche Zerwürfniſſe unter 
den Fürſten und Reichsſtänden hätte er auf unabſehbare Zeiten hin⸗ 
aus heraufbeſchworen. 

Mehrfache Ereigniſſe lenkten des Meiſters Blick bald wieder 
auf die inneren Zuſtände ſeiner Balleien. Seit im März des 
J. 1573 Herzog Johann Wilhelm von Sachſen⸗Weimar geſtorben 
und Graf Barbi vom Deutſchmeiſter als Statthalter der Ballei 
Thüringen anerkannt war, hatten zwiſchen dieſem, vom Meiſter dazu 


) Das ausführliche Schreiben des Deutſchmeiſters bei Ven ator 488—447. 
Es iſt ohne Zeitangabe, gehört aber ohne Zweifel in den Februar oder März 
des J. 1573, da es der Vermählung des Herzogs von Preußen ä die 
am 7. Februar 1573 erfolgte. 


— 215 — 


beauftragt, und dem Kurfürſten Unguft von Sachſen als Vormund 
der beiden noch unmünbigen Söhne des genannten Herzogs man⸗ 
cherlei Verhandlungen über verſchiedene, einſt dem Ordenshauſe zu 
Altenburg zugehörige, nachmals aber von der Bürgerſchaft durch 
Kauf erworbene Beſitzungen ſtatt gefunden. Auf Grund eines Vor⸗ 
ſchlags des Statthalters, daß die Inhaber dieſer Güter gegen Nach⸗ 
zahlung eines mäßigen Kaufgeldes den fernern ungeſtörten Beſitz 
und erbliches Eigenthum erwerben ſollten, hatte eine von beiden 
Theilen ernannte Commiſſion die Sache ſo weit geregelt, daß am 
6. Auguſt 1574 zwiſchen dem Statthalter, dem Rath und der Bür⸗ 
gerſchaft zu Altenburg ein Vertrag abgeſchloſſen werden konnte, der 
einen vieljährigen Streit endigte, indem darin beſtimmt ward, daß 
die auf dem Ordenshauſe ruhende Hofdienſtbarkeit und Geſchirr⸗ 
pflicht gegen Hof und Amt für alle Zeit wegfallen, das Eigenthum 
ber vormaligen Ordensgüter an die derzeitigen Inhaber gegen Nach⸗ 
zahlung einer beſtimmten Summe erblich und unwiderruflich über⸗ 
gehen ſolle. Dieſer Vertrag wurde dann auch am Michaelis⸗Tage 
vom Kurfürſten und dem Deutſchmeiſter genehmigt und beſtätigt ). 

Noch länger beſchäftigte den Meiſter ein Streit mit der Ballei 
Bieſen. Dort hatte das Kapitel nach dem Tode des Landkomthurs Jo⸗ 
hann von Goer (1572) den dortigen Statthalter Heinrich pon Reuſchen⸗ 
berg (Ruiſſenberg) zum Landkomthur ernannt und den Meiſter dann 
erſucht, ihn zu beſtätigen und bei Uebernahme des Nachlaſſes feines 
Vorgängers nicht weiter zu beſchweren. Beides wurde Anfangs 
verweigert, der Nachlaß von zwei Abgeordneten in Beſchlag genom⸗ 
men und erſt nach wiederholter Bitte erfolgte die Beſtätigung des 
Landkomthurs ). Dieß genügte aber den Kapitularen noch nicht; 
fe verlangten auch die Freigabe des Nachlaſſes. Der Deutſchmei⸗ 
ſter drohte nun zwar: wenn man ſich ſeiner Anordnung ferner 
widerſetze, ſo werde er das Geſetz Winrichs von Kniprode wegen 
ungehorſamer Ordensbrüder an ihnen anzuwenden wiſſen; ihrem 
Geſuch werde er „um des böfen Ingangs willen“ nicht Folge leiſten 
und beharre man noch ferner darauf, fo werde er ſich an den Kaifer, 


) Zwei Original⸗ Urkunden 1) des Vertrags zwiſchen dem Orden und der 
Stadt Altenburg vom 6. Auguſt 1574 und 2) der Ratification deſſelben, am 
T. Michaelis 1574 (den Vertrag enthaltend) im Archiv des Stadtraths zu Alten⸗ 
burg. Vgl. Mittheilungen der Geſchichtsforſchenden nn des Oſterlandes 
II. 2. S. 164. 

) Wymar Kapitel⸗Schlüſſe 53. 


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den König von Spanien oder ſtatt deren an ben; Herzog von Alba 
und an die Kurfürſten und Fürſten wenden und es nach Laut alter 
Mandate Kaiſer Karl IV ſelbſt bis zum Proceß kommen laſſen. 
Man ſieht, was es dem Meiſter koſtete, um ſich wo. möglich 
Gehorſam zu erzwingen, und dennoch ſchreckte ſeine Drohung nicht. 
Nicht nur die Kapitulare, ſondern ſämmtliche Ritter⸗ und Prieſter⸗ 
brüder der Ballei wiederholten ihr Geſuch: der Meiſter möge ſich 
doch zufriedenſtellen und ihren Landkomthur nicht über Gebühr und 
gegen alte Gewohnheit beſchweren, zumal da ihre Ballei ſchon 
ohnedieß ſchwer genug belaſtet ſei. Der Meiſter erklärte nun zwar 
wieder: er halte ihr Geſuch für ungeziemend und ſei nicht Willens, 
ihm Folge zu leiſten, er werde ſich ſein Recht reſerviren und es zu 
geeigneter Zeit zur Geltung bringen. Der Landkomthur aber berief 
im J. 1574 ein Provinzial⸗Kapitel, thellte da alle feine Verhand⸗ 
lungen und Verſuche zu einer friedlichen Ausgleichung) mit dem 
Deutſchmeiſter mit und ſetzte ſeine Rechtsanſprüche, geſtützt auf frü⸗ 
here Kapitel⸗Schlüſſe und auf die Conſtitution zu Frankfurt vom 
J. 1529, ſo überzeugend auseinander, daß das Kapitel rieth: er 
möge zwar auch fortan noch verſuchen, ſich mit dem Meiſter in ir⸗ 
gend einer Weiſe zu vergleichen, bringe jedoch dieſer die Sache zur 
Klage, ſo perde das Kapitel die Rechte des Landkomthurs aufs 
kräftigſte verantworten und vertreten 9 * I 
In Folge dieſes Streits aber hatte ſich in dieſer Ballei eine 
Stimmung erzeugt, die für den Meiſter nichts weniger als 
war. Das zeigte ſich auch in dem ebenerwähnten Kapitel; es. faßte 
Beſchlüſſe, als ſtände es von ihm völlig unabhängig da. Es er⸗ 
theilte z. B. dem Landkomthur die Befugniß, Güter und Jahrrenten, 
die er in ſeiner Zeit erworben oder noch erwerben möge, nicht ner 
Lebenslang für ſich zu benutzen, ſondern deren Benutzung nach Be⸗ 
lieben auch auf andere Ordensperſonen der Ballei zu Übertragen 
und zwar von allen Aemtern, wo es nur geſchehen mochte. Ihm 
ſolle es überlaſſen ſein, zu beſtimmen, bei welchen Aemtern ſolche 
Erbgüter und Jahrrenten alsdann verbleiben ſollten ). Es geſtand 


) Er ſagt z. B.: Er habe dem Meiſter für den Nachlaß ein Pferb von 101 
Reichsthalern und einen Kopf (Becher) von 50 bis 60 Ducaten an Werth an⸗ 
geboten, er habe ſie aber nicht annehmen wollen, jedoch als Beehrungen oder 
Geſchenke behalten. — 5 N „ 5 „ 

) Die Verhandl. über den Streit bei W ymar Kapitel⸗Schlüſſe 5357. 

) Wymar 57. 58. e ee e 


— — 217 — 


ferner dem Lanpkomthur die Erlaubniß zu, feinen Kämmerling, der 
nicht Glied des Ordens war, auf Koſten des Hauſes mit Wohnung, 
Speiſung und Kleidung zu verſorgen, gleich treuen Dienern, die 
man in caritatem annehme ). Es ſchlug dem Erzbiſchof Salentin 
von Koln, der ſeinen Thürwärter in den Orden aufgenommen zu 
ſehen wünſchte und dabei geltend machte, daß nicht nur viele Or⸗ 
densgüter innerhalb feines Stiftes lägen, ſondern er ſelbſt auch des 
Ordens Conſervator ſei, feine Bitte nicht ganz ab und vertröſtete 
ihn auf eine ſpäter eintretende Vacanz in der Zahl der Ritter⸗ 
brüder). Das Kapitel beſtimmte auch ſchon die Summe von 
400 Gulden, die einft, wie für die beiden Vorgänger des Lanv⸗ 
komthurs, ſo auch nach deſſen Tode zu ſeiner jährlichen Gedächtniß⸗ 
feier an feinem. Sterbetag verwendet werden follten ). 
Dieſe Spannung zwiſchen dem Deutſchmeiſter und der Ballei 
ſcheint noch längere Zeit fort gedauert und der Landkomthur mit 
jenem über mancherlei Streitfragen ſowohl ſchriftlich als mündlich 
vielfach unterhandelt zu haben). Nun traten aber im Jahre 1576 
Ereigniſſe ein, die an ſich ſchon ein engeres Anſchließen der ein⸗ 
zelnen Ballrien au die Geſammtheit des Ordens nothwendig her⸗ 
beiführten. Der Kaiſer hatte in den erſten Monaten dieſes Jahres 
den Deutſchmeiſter und den Orden um ein bedeutendes Anlehen 
„zu jenen. und gemeiner Chriſtenheit höchſtnöthigen Ausgaben“ 
augeſprochen. Es war nicht möglich gewefen, ihm dieſes Geſuch zu 
erfüllen. Der Meiſter hatte ihm jedoch, ſich mit den bedrängten 
Verhältniſſen feines Ordens entſchuldigend, eine Summe von 25,000 
Gulden als Verehrung angeboten und ſie war vom Kaiſer mit Dank 
en Bee ” Zu dieſem N mußte nun = Ballei 


) Wy mar 68. | 

) Wymar 59. Wir erfahren bei dieſer Gelegenheit, daß bie Ballei Biefen 
damals 20 Ritterbrüder hatte und dem Landkomthur von Altersher das Recht 
zuſtand, eine Stelle in dieſer Zahl ſelbſt vergeben zu können Die Anmeldungen 
zur Aufnahme inͥ deu Orden waren wieder ſehr häufig. Nach „alter Ordonanz, 
wollte man aber die Zahl von 20 Ritterbrüdern und 20 Prieſtern = Aber- 
ſchreiten. 

) Wy mar 58. Unter andern wirb beſtimmt: Jeder Orbensbruder, ver 
an dem Sterbetag in die Kirche komme, jolle 3 Gulden erhalten und zwei Tage 
nach einander ſollen am Herremtiſch zwei Viertel Wein gegeben werden. er 

>) Kapitel-Berhandlungen au. ic vom 22. November 1218 “ Wy-. 
mar 63. 


) Danlſchreiben des Kaisers an ba Deatiguminit;: bels, Wee A0 April 


— 28 — 


einen verhältnißmäßigen Beitrag liefern, der für die Ballei Bieſen 
2500 Gulden betrug. Außerdem hatte fie noch ihre rückſtän⸗ 
digen Beiträge zu den Reiſekoſten des Deutſchmeiſters nach Wien 
und bei der Begleitung der jungen Königin von Spanien in die 
Niederlande, ſowie zu mehren Ehrengeſchenken, die der Deutſch⸗ 
meiſter hatte machen müſſen, einzuliefern. Es drückte ſie alſo eine 
ſchwere Verpflichtung. Sie erklärte ſich zwar bereit, ihren Beitrag 
zum Geſchenk an den Kaiſer zu entrichten, erbat ſich jedoch einen 
Nachlaß der übrigen Verpflichtungen. Der Meiſter indeß verwei⸗ 
gerte ihn und man unterhandelte darüber noch fort und fort, als 
bald darauf eine neue Forderung hinzukam ). 

Große Anſtrengungen in den letzten Jahren feines Lebens 
rafften den Kaiſer Maximilian unerwartet ſchnell am 12. October 
(1576) dahin, gerade an dem Tage, als der Reichsabſchird des da⸗ 
maligen Reichstages zu Regensburg erſchien. Ein Friedensbruch 
des Sultans aber und ein neuer Einbruch der Türken ins christ 
liche Gebiet hatten den Reichstag veranlaßt, eine neue Kriegsrüſtung 
gegen den Glaubens feind auszuſchreiben, wobei auch der Orden zu 
einem Reiterdienſt in Anſpruch genommen ward, deſſen often auf 
46,000 Gulden veranſchlagt waren, die von den Balleien getragen 
werden ſollten. Der Tod des Kaiſers ließ es zwar für den Augen 
blick noch ungewiß, wann und wieweit der Kriegszug feinen Fort⸗ 
gang haben werde). Allein es lief zugleich die für den ganzen 
Orden höchſt wichtige Nachricht ein, der Kaiſer habe, ohne des 
Deutſchmeiſters Mitwiſſen, auf dem Reichstage den Vorſchlag machen 
laſfen, zum Schutz der Chriſtenheit gegen die Türken an den Grän⸗ 
zen Ungarns einen Ritterorden zu gründen und ihn durch hinvei⸗ 
chende Einkünfte, Güter, Freiheiten und Privilegien vollkommen in 
Stand zu ſetzen, eine ſtarke Gegenwehr gegen den Glaubens feind 
zu bilden. Der Kaiſer hatte dazu den Dentfchen Orden mit Bei⸗ 


1576 bei Jaeger IV. 101. Er jagt: Wiewol wir dafür gehalten, Dein An⸗ 
dacht würde Uns mit einer mehren Summe Aunlehensweiß haben willfaren mö⸗ 
gen, dieweil fie ſich aber Deſſelbigen fo hoch entſchuldigt und Uns berürte Sum⸗ 
men frei angebotten, So nehmen Wir ſolliche gehorſame Erzeigung von Deiner 
Andacht und deſſelben Orden zu danknemligen Gefallen an. Er bittet daun nur 
um möglichſt baldige Auszahlung an ſeinen au Georg Hung, Bu in 
Ober ⸗ und Nieder ⸗ Schwaben. 

) Kapitel⸗Verhandl. zu Siersdorf bei ye ar 68. 

) Kapitel- Berhaudl, 4. 6. O. | 


— 219 — 


hülfe des Johanniter Ordens anserfehen. Die Reichsſtände hatten 
darüber bereits berathſchlagt und erklärt, daß „fie ſolch löblich 
und gemeinnützlich Werk ferner in Berathung ziehen, auch dazu alle 
mögliche Beförderung zu thun geneigt ſein wollten.“ Die Sache 
ſollte wegen ihrer Wichtigkeit für die Fürſten und Reichsſtände auf 
nächſtem Depntationstage in nähere Erwägung genommen und mitt⸗ 
lerweile die beiden Meiſter des Deutſchen und Johanniter⸗Ordens 
durch kaiſerliche Commiſſarien erſucht werden, der Ausführung des 
Planes ihren geneigten Willen zuzuwenden ). 

Der Deuntſchmeiſter war von dieſem die ganze bisherige exiſtenz 
des Ordens bedrohenden Vorſchlage des Kaiſers und den Verhand- 
lungen darüber auf dem Reichstage kaum unterrichtet, als er ſofort 
alle Landkomthure davon in Kenntniß fette und mit dem Bedeuten, 
man müfle auf alle Mittel denken, um ſolch einem Unternehmen 
entgegenzuwirken, fie fämmtlich nebft den wichtigſten ihrer Gebietiger 
zu einem General⸗Kapitel nach Neckars⸗Ulm berief). Hier ward 
es am 21. Januar 1577 eröffnet. Es war äußerſt zahlreich bes 
ſucht. Sämmtliche Landkomthure, nur mit Ausnahme des von Utrecht, 
waren anweſend und außer ihnen viele Komthure und andere hö⸗ 
here Ordensbeamte ). Wohl war auch kaum je ein Kapitel von 
größerer Wichtigkeit für den Orden gehalten worden. Drohte ihm 
wohl jemals vom weltlichen Oberhaupt der Chriſtenheit für ſein 
ferneres Daſein eine größere Gefahr? Stand nicht in dem Plane 
des Kaiſers feine ganze Exiſtenz, fein ſeit Jahrhunderten unbeftrit- 
tenes und ungeſtörtes Beſitzthum in allen ſeinen Balleien auf dem 
Spiel? Ging nicht aus Allem des Kaiſers Meinung klar hervor, 
daß der ganze Orden in allen feinen bisherigen Beſitzungen völlig 
aufgehoben und wie ein verlorener Poſten an die Gränzen der 
chriſtlichen Welt verpflanzt werden ſollte? Und konnte er dort mit 


) Reichstags⸗Abſchiede und Satzungen. Frankf. a. M. 1720 p. 852. Die 
kaiſerliche Propoſition wurde dem Reichstage am 17. Septemb. 1576 vorgelegt. 
Venator 455. De Wal VIII. 500. Neue Sammlung der Reichs⸗Abſchiede 
II. 358. Schriber 130. ö 

) Die Berufung zum Kapitel erfolgte ſchon im November 1576 mit der 
Weiſung, jeder Landkomthur ſolle zwei feiner Rathsgebietiger, ſein Amtsſiegel 
und 40 Thaler Kapitelgeld zur Zehrung mitbringen. Wy mar 68. Das Schrei⸗ 
ben des Deutſchmeiſters darüber an den Landkomthur von Biefen hat ſchon das 
Dat. Mergentheim 20. October 1576 bei Wy mar 117. 

) Wymar 129. 190 zählt fie jümmtlih auf. 


einer fo ſtarken Wehrkraft, mit einer fo mächeigen Kriegsrüſtung 
verſorgt werden, daß nicht vielleicht ein einziger Anſturm eines über 
mächtigen Türkenheeres ſchon hinreichte, ihn dort auf ewige Zeiten 
zu vernichten? Konnte man denken, daß er der Macht eines Fein⸗ 
des werde widerſtehen können, den von den Gränzen der chriſtlichen 
Länder fern zu halten felbft der Kaiſer und das Deulſche Reich 
nicht Kraft und Macht gehabt zu haben ſchienen? Indeffen es lag 
dennoch die Beſorgniß nahe, daß des Kaiſers Vorhaben zur Aus 
führung kommen könne. Es war bereits kein Zweifel mehr, daß 
viele mächtige Reichsfürſten und Reichsſtände, denen längſt nach 
dem Beſitz der Orderszüter lüſterte und mit denen der Orden viel⸗ 


fach ſchon in Streit gelegen, gern die vargebotene Gelegenheit er⸗ 


greifen würden, den ihnen läſtig gewordenen Nitterorden aus ihren 


Gebieten entfernt zu ſehen und der Kaiſer, des Ordens oberſter 


Schutzherr, hatte ihnen jetzt ſelbſt dazu die Hand geboren. 
Der Deutſchmeiſter war von Allem, was auf dem 3 
tage in der Sache geſchehen war, aufs genauſte unterrichtet. 

Kaiſet habe — fo eröffnete er dem General⸗ Kapitel — den 5 — 
ſtänden erklärt: Da auf keinen feften Frieden mit den Türken zu 
vertrauen und ein Offenſiv⸗Krieg gegen ſie in jetziger Zeit nicht 
ausführbar fei, ſo köune man nur durch Beſftzung der Gräͤnzen 
und durch Aufſteltung einer tüchtigen Kriegsmacht dort eine Abwehr 
des Feindes vorbereiten. Dem Kaiſer allein ſei dieß nach feinen 
Mitteln unmöglich und die Reichsſtände ſeien bisher durch die Türken⸗ 


Hübfe immer ſchon genug beläſtigt geweſen. Aber in alten Zeiten 


ſchon habe man die Ritterorden in Mflen zum Kampf gegen die 
Mlaubensfeinde angeordnet und mit eigenem Einkommen verſorgt, 
mit der Pflicht, ſtets bewaffnet die Gläubigen zu vertherdigen ). 
Bon ihnen ſehe man jetzt noch den Deutſchen Orden im beſten 
Stand, zu dieſem Zweck geſtiftet, noch mit vielen weidlichen Rittern 
verſehen, die lieber an der Gränze für Vaterland und Glauben 
kämpfen, als daheim in müßiger Ruhe ſitzen würden. In ihm 
werde der Deutſche Adel ſtets eine ritterliche Kriegsübung finden, 
9) Außer dem Templer, Johanniter und Deutſchen Orden führte der 
Kutter auch an: in Spauien den Orden von Calatrava wider die Mauren, in 
Welſchland den Ritterorden S. Lazarus, vom Herzog von Savoyen wider die 
Türken auf dem Meer wieder aufgetichtet, den vom Herzog don Glerenz jüngft 
geſtifteten Orden S. Stephaul zum Gi ber Ctriſten. 


| 


— — 


— — 


die Deutſche Reiterei, bisher die Hauptſtärkr gegen den Glaubens⸗ 
feind, und in ihr erfahrene Kriegsleute ſich zu oberſten Rittmeiſtern 
weit vollkommener ausbilden. Am Muſterbeiſpiel des Ordens könne 
das ganze Kriegsweſen einen ganz neuen Aufſchwung gewinnen. 

Noch ſei der Orden, meinte der Kaiſer, vermögend und mächtig 
genug, um an der Gränze Ungarns, wenn er Vermögen und Macht 
dahin, wende, dort eine ſtarke Wehr zu bilden. Er wolle, um ihn 
dort aufs möglichſte zu ſtärken und für feine Komthure feſte Ritter⸗ 
hänuſer aufzurichten, auch ſeinen Bruder den Erzherzog von Oeſter⸗ 
reich und alle Fürſten und Reichsſtände zum Heil des Vaterlandes 
zur Beihülfe auffordern. Er werde nicht ſäumen, die Landſtände 
in Ungarn zu bewegen, dem Orden eine geeignete Gegend des Lan⸗ 
des, etwa bei Caniſa mit allen umliegenden Caſtellen und Bezirken 
als Eigenthum einzuräumen und ihm beim Aufbau nöthiger Bew 
feſtigungen behülflich zu ſein. Er wolle es bei den Reichsfürſten 
befördern, daß fie dem Orden die unter ihrem Schntz liegenden 
Komthureien folgen laſſen und auch die eingezogenen, wenn nicht 
alle, doch zum Theil reſtituiren ſollten, auch bei den Domſtiften zu 
bewirken ſuchen, daß ſie dem Orden zu dieſem Zweck jährlich in 
jedem Dom einige Präbenden verabfolgen laſſen möchten. Mit 
Rath der Reichsſtände hoffe er es dahinzubringen, daß der Johanniter⸗ 
Orden im ganzen Reich mit dem Deutſchen Orden verbunden und 
ihm einverleibt werde. Beim Könige von Spanien und der Nieber- 
ländiſchen Regentſchaft wolle er ſich bemühen, daß dem Orden ſeine 
dortigen Hänſer zum gemeinen Beſten frei gegeben würden und daß 
auch der Papſt zu Hülfe komme und nöthigen Falls Dispenſation 
von gewiſſen Pflichten ertheile. Er ſelbſt werde den Orden mit 
neuen Privilegien, Exemtionen und Befreiung von allen Reichs⸗ 
anlagen und Beſchwerden belohnen und endlich werde auch die 
Deutſche Ritterſchaft bereit fein, ihm im e . e 
Fäßhnlein zu Hülfe zu ſchicken ). 

So war der Plan dem Reichstage Negele Man facht, der 


— 


9) Wir find über dieſe Sache dadurch ſehr genan unterrichtet worden, daß 
in einem Kapitel zu Siersdorf im J. 1585 beſchloſſen wurde, die ganze Ver⸗ 
handlung fiber die Translation des Ordens nach Ungarn in das dortige „alte 
Kapitele⸗Bertragsbuch aufzunehmen, und fo finden wir fie nun bei Wy mar 
117—210 vollſtändig, ebenſo bei Bchriber 131— 140, der es das Balle, 
Archiv von Alten⸗Bieſen benutzte 


Kaiſer hatte ihn den Reichsſtänven, ſelbſt auch fo viel möglich dem 
Orden mit zuverſichtlicher Hoffnung annehmbar zu machen geſucht. 
Die auf dem Reichstage anweſenden Geſandten des Deutſchmeiſters, 
über die ihnen ganz fremde und fie nicht wenig befremvende Sache 
ohne Vollmacht, hatten ſich jeder Berhandlung darüber enthalten, 
jedoch in einer Eingabe darauf angetragen, daß vorläufig und ohne 
des Deutſchmeiſters und ganzen Ordens Mitwiſſen nichts darin 
weiter vorgenommen und beſchloſſen werde, zumal da auf etwas der 
Art einzugehen, nicht Sache des Meiſters allein, ſondern die aller 
feiner Kapitularen und Rathsgebietiger, ja ſelbſt die der ganzen 
Nitterſchaft Deutſcher Nation ſei, zu deren Aufenthalt der Orden 
ausſchließlich geſtiftet und gewidmet worden. 

Die Reichsſtände dagegen hatten ſchon damals den Vorſchlag 
des Kaiſers „ein kaiſerlich hochvernünftig proponirtes Bedenken“ ge⸗ 
nannt, ihn alles Lobes und Dankes werth und für das Vaterland 
hochnützlich gefunden, hatten erklärt: alle Stände des Reichs würden 
zur Förderung des Unternehmens bereitwillig ſein. Nur eine Ver⸗ 
einigung des Johanniter⸗ und Deutſchen Ordens war ihnen nicht 
rathſam erſchienen; ſie hatten gemeint, man müſſe jedem eine be⸗ 
ſondere Gränze anweiſen ). 

Dieß Alles legte jetzt der Deutſchmeiſter dem General- Kapitel 
zu Neckars⸗Ulm ausführlich vor. Es war aber kaum eröffnet, fo 
erſchienen daſelbſt auch kaiſerliche Commiſſarien ), erbaten und er⸗ 
hielten Audienz und ſtellten dem Kapitel nach Inhalt ihrer Inſtrue⸗ 
tion vor: Der Türke bedrohe von Ungarn aus das Deutſche Vater⸗ 
land von Tag zu Tag fo gefahrvoll, daß ſchon auf letztem Reichs⸗ 
tage der verſtorbene Kaiſer einen kraftvollen Widerſtand für höchſt⸗ 
nothwendig befunden. Der jetzige Kaiſer aber habe erkannt, daß 
bei der höchſten Erſchöpfung feiner Lande und Königreiche und bei 
den unzureichenden Contributionen und Anlagen des Reichs ein 
ſolcher nicht zu leiſten ſei. Deutſchland könne nur Hülfe und Ret⸗ 
tung finden, wenn der Deutſche Orden mit ſeiner ritterlichen Kriegs⸗ 


) Die Verhandlungen ausführlich bei Wy mar ad. a. O. Auch in den 
Kapitel⸗Berhandl. Fol. 270-273 im Staats-⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Als folge werden genannt: Joachim Graf zu Fürſtenberg, Werdenberg 
und Heiligenberg, Eitel Friedrich Graf zu Hohenzollern und Sigmaringen, Erz⸗ 
kämmerer, Georg Ludwig von Seinsheim zu Hohen⸗Cattenheim und . 
und Timotheus Jung Doctor der Nechte. Venator 455. 


— 223 — 


übung nach Ungarn verſetzt and ihm dort eine oder mehre Feſtungen 
eingeräumt würden, damit er allda eine beharrliche Wehrmannſchaft 
gegen ven Feind des Glaubens bilde. Man hoffe um ſo mehr auf 
des Ordens Zuftimmung, da er felbft wohl wiſſe, daß er allein zu 
ſolcher ritterlichen Kriegsübung wider die Ungläubigen geſtiftet ſei. 
Die Cemmiſſarien wieſen dann auf den Ruhm, die hohe Achtung 
und Verbienfte hin, die er ſich bereits in alter Zeit durch ſolchen 
Kampf erworben und ferner noch erwerben werde. Dazu biete ſich 
gegen den Erbfeind in Ungarn alle erwünſchte Gelegenheit. Doch 
ſei man nicht gemeint, ſolchen Kampf zum Widerſtand dem Orden 
allein aufzubürden; der Kaiſer, das Reich und des erſtern König⸗ 
reiche und Erblande würden ihm ſtets in aller Noth nach aller 
Moglichkeit getreulich zu Hülfe ſtehen. Auch mit neuen Freiheiten, 
Privilegien und ländlichen Beſitzungen werde man ihn alsdann wies 
der mehr emporheben. „Wir erſuchen demnach, ließ der Kaiſer 
hinzufügen, den Deutſchmeiſter und den ganzen Orden hiemit für 

Uns ſelbſt und im Namen gemeiner Reichsſtände kraft des nächſt⸗ 
vergangenen Regensburger Abſchieds, fie gnädig und väterlich er: 
mahnend, fie wollen dieſe wichtige Sache zuvörderſt von der Ehre 
Gottes, des chriſtlichen Glaubens und dann von des heil. Reichs 
gemeiner Wohlfahrt wegen ſich treuherzig und eifrig zu Gemüth 
führen, nach dem Exempel unſerer Vorfahren ihre männlichen und 
ritterlich Deutſche Herzen erheben und ſich des Jammers und Elends, 
worin unzählig viel chriſtliches Blut an den Gränzen von Tag zu 
Tag verloren wird, erbarmen.“ " 

Das Kapitel gab die Antwort: Gemäß der Pflicht des Deutſch⸗ 
meiſters und feiner Gebietiger, als des Ordens Verwalter, ſei höchſt 
nothwendig, daß ein ſolch wichtiges Unternehmen zuvor auch au den 
Deutſchen hohen und niedern Adel gebracht werde, um feinen Rath 
und ſein Gutachten zu vernehmen, denn für ihn ſei der Orden ge⸗ 
ſtiftet und ſein Intereſſe dabei vor Allem im Spiel. So ſei es 
ſtets in wichtigen Dingen geſchehen. Man könne demnach noch keine 
Eutſcheidung geben, nehme aber mit Dank an, daß der Kaiſer den 
Orden nicht zum Untergang und Verderben führen, ihm nichts Un⸗ 
mögliches zumuthen wolle. Man hoffe, auch er werde wie feine 
Vorfahren ihn als adeliges Hospital in ſeinen Schutz und Schirm 
nehmen. Das Werk nach allem Vermögen zu fördern, werde ſich 
der Orden geneigt erweiſen; weil man aber nicht wiſſe, was jede 
Ballei dazu beitragen könne, müſſe man zuvor darüber Kundſchaft 


2 — 


einziehen. Auf dem Deputationstage zu Frankfurt werde man durch 
Abgeordnete beſchließliche Antwort geben ). 

Das Kapitel erließ alsbald an alle abweſende Gebietiger des 
Deutſchen und Preußiſchen Gebiets ein Ausſchreiben, worin ihnen 
des Kaiſers Plan und was darüber das Kapitel beſchloſſen, bekannt 
gemacht und zugleich befohlen ward, in allen ihren Ballei⸗Häuſerg 
die ordentlichen Urbarien oder Zinsbücher, Regiſter und eine Auf⸗ 
nahme oder Verzeichniſſe ihres ganzen ordentlichen und außerordent⸗ 
lichen Einkommens und ihrer Nutzungen an beſtändigen, ablöslichen 
oder wiederkäuflichen Zinſen, Renten, Gülten, Frucht⸗ und Wein⸗ 
gefällen, großen und kleinen Zehnten, ſowie eine Angabe der be⸗ 
rechneten Preiſe jeder Art von Früchten und der Weine nach den 
gemeinen Jahrgängen, desgleichen eine genaue Angabe aller Aus⸗ 
gaben, Bürden und Beſchwerungen ihrer Häuſer auf Treue und 
Glauben mit amtlichen Beglaubigungen anzufertigen und an den 
Deutſchmeiſter einzuſenden, um ſolches Alles den Abgeordneten des 
Kaiſers und der Reichsſtände auf dem Tage zu Frankfurt einhän⸗ 
digen laſſen zu können. Es ward befohlen, auf dieß Alles mög⸗ 
lichſte Sorgfalt und Fleiß zu verwenden, damit dem Kaiſer und 
den Reichsſtänden über nichts der geringſte Zweifel begegnen könne. 
Endlich ſolle jeder Landkomthur auch ein namentliches Verzeichniß 
aller Ordensperſonen feiner Ballei hinzufügen ). 

Darauf ernannte das Kapitel zugleich die Abgeordneten, die 
auf dem Tage zu Frankfurt den ganzen Orden vertreten ſollten: an 
ihrer Spitze der Deutſchmeiſter, ihn begleitend die Landkomthure 
von Oeſterreich, Elſaß und Burgund, Koblenz, Franken, Heſſen, 
Bae und Weſtphalen nebſt e Rathsgebietigern 1), In . 


9 Ven ator 456 ſtimmt mit den Kapitel - Verhandl. völlig überein. "De 
Wal VIII. 501. : 

1) Ausſchreiben des Groß⸗Kapitels an die Gebietiger, dat. een 
18. Januar 1577 bei Wymar d. a. O. Wir haben die obenerwähnten Ver⸗ 
zeichniſſe zum Theil noch und zen fie fpäterhin m Venator er 
Sehriker 140. 
9 Sie hießen: Sigmund vou e m Giſaß, Leonhard Fermenſiu in 
Oeſterreich oder an ſeiner Stelle Johann Cobenzl von Proſſegk, Komihur zu 
Brixen und Laibach, geheimer Rath des Erzherzogs Karl, Otto von Günſt in 
Koblenz, Volprecht von Schwalbach in Franken, Alhart von Hörde in Heſſen, 
Heinrich von Reuſchenberg in Bieſen und Neveling von der Nele in- Weſt⸗ 


— 


— 225 — 


Hände legte man des ganzen Ordens Schickſal, denn in ihrer Voll⸗ 
macht hieß es: Alles, was auf dem Tage in Betreff der Verſetzung 
und Veränderung des Ordens berathen, verhandelt und bewilligt, 
und alsdann nach dem Tage in einem vom Meiſter berufenen, das 
geſammte Kapitel repräſentirenden Ausſchuß in der Sache rathſam 
und gut befunden und beſchloſſen werde, ſolle als des mee 
Ordens Wille gelten ). 

Vor Allem wichtig war aber das Schreiben, welches jetzt das 
General⸗Kapitel an die Deutſche Ritterſchaft ausgehen ließ, denn in 
ihm ſprach ſich der Wille des geſammten Ordens ſchon ſtark und 
entſchieden aus. Nachdem ihr zuvörderſt auseinandergeſetzt war, 
was zuerſt vom Kaiſer auf dem Reichstage vorgeſchlagen und dann 
im Kapitel darüber verhandelt worden, erklärte man: „Alles dieſes 
iſt aus dem gefaßten Wahn hergefloſſen, als wenn dieſer unſer 
Ritter⸗Orden noch in ſeinem Weſen und an gutem, trefflichem Ver⸗ 
mögen ſo ſtatthaft wäre, daß, wo er daſſelbige auf die Frontier in 
Ungarn wider das Einbrechen des Türkiſchen Erbfeindes verwenden 
ſollte, er zum wenigſten einen anſehnlichen Platz und eine Feſte mit 
der umliegenden Gränze beſetzen, verwahren und erhalten könnte.“ 
Seit faſt vierhundert Jahren ſei nun der Orden durch Förderung 
der beiden Häupter der Chriſtenheit und der Fürſten „als ein 
Hospital zum Auf⸗ und Unterhalt nur des Deutſchen Adels“ zum 
Streit wider die Ungläubigen vorhanden und man wiſſe, wie er in 
den nordiſchen Landen ſeine Pflicht erfüllt und viel Land erworben. 
Dieſes aber und andere große Beſitzungen ſeien demſelben durch 
eigennützige Umtriebe und Spaltungen wieder entriſſen, die Reſte 
hin und her zerſtreut, die Balleien und ihre Häuſer von den Reichs⸗ 
ftänden ausgeſogen, mit Steuern, Frohndienſten und andern Auf⸗ 
lagen belaſtet und überdieß in der Reichs⸗Matrikel auf die Balleien 
ein ſo hoher und ſchwerer Anſchlag gelegt, daß ſolche und mehre 
andere Reichsanlagen und Ausgaben dem Orden auf die Länge un⸗ 
erſchwinglich und unerträglich ſein würden. Klagen bei Kaiſer und 
Reich und Bitten um die alten Privilegien hätten keinen Erfolg 
gehabt. Eines Wiedergewinnes des Verlorenen habe man ſich wenig 
zu erfreuen, „da ein jeder ſich bei dem Eingezogenen mit Gewalt 
und mit der That handhabe und wenig achte, was dagegen mit oder 
ohne Recht vorgenommen werde.“ So ſtehe nun der Orden ge⸗ 


) Vollmacht für die Aögeordneten, dat. Neckars⸗Ulm 19. Januar 1877. 
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 15 f 


. 
N 3 228 — 


ſchwücht da und ſo könne man ermeſſen, ob er etwas Stattliches 
auch nur für einige Jahre gegen einen ſo mächtigen Feind werde 
ausrichten können, dem ja das ganze Röm. Reich und andere ge⸗ 
waltige Potentaten nicht allein in Ungarn, ſondern auch an andern 
Orten weder zu Waſſer noch zu Land mit allen Koſten durch er⸗ 
fahrene Kriegsleute nichts oder wenig hätten abgewinnen können. 
„Wolle man nun den letzten Stumpf des Ordens angreifen und an 
eine baufällige, ungewiſſe Beſatzung und einen gewiß nicht langen 
Aufenthalt verwenden, fo werde man auf ſolche Weiſe dieß adelige 
Hospital und Collegium, worin etliche Hundert Jahre ſo viel vor⸗ 
nehme, namhafte Geſchlechter ſich erhalten und noch erhalten könn⸗ 
ten, völlig zu Grunde richten. Und endlich gehe das ganze Werk 
den Orden nicht allein an, ſondern vielmehr den ganzen hohen und 
niedern Adel Deutſcher Nation. Der Orden ſei nur der Verwalter 
und der „Treuhänder“ dieſes Hospitals. Darum rufe man den 
hohen Adel um Rath an, mit der Bitte, ſolchen „gutherzig und 
vertraulich“ mitzutheilen, erwägend, daß es nicht allein ſeinem Ge⸗ 
ſchlecht, wie es jetzund lebe, ſondern auch der adeligen Nachkommen⸗ 
ſchaft zu Wohlfahrt und Gedeihen gereichen werde). 

So weit die Verhandlungen des Kapitels über dieſe den Orden 
fo ſchwer bedrohende Angelegenheit. Es lagen ihm. aber damals 
auch noch andere drückende Sorgen ob. Dem Kaiſer war auf dem 
Regensburger Reichstage auf 60 einfache Römermonate für ſechs 
Jahre eine neue Türkenhülfe bewilligt, wobei auf den Deutſchmeiſter 
ein Anſchlag von 26,880 Gulden fiel. Auf ſeine Anzeige indeß, 
daß es ihm und der Ballei Franken allein unmöglich ſei, eine ſolche 
Summe aufzubringen und daß in der Reichs⸗Matrikel auch ausdrücklich 
der Anfchlag des Meiſters auf die Balleien des Deutſchen Gebiets 
geſetzt werde, erklärten ſich dieſe bereit, nach Beſeitigung der Frage 
über die Verſetzung des Ordens und wofern ſie von den Landes⸗ 
fürſten dießfalls unbeſchwert blieben, dem Meiſter wie billig zu Hülfe 
zu kommen). Der Anſchlag auf die Ballei Elſaß und Burgund 
als Glied und Stand des Röm. Reichs belief ſich auf 11,200 Gul⸗ 


1) Schreiben des General⸗Kapitels an die Deutſche Ritterſchaft. Ohne Da⸗ 
tum bei Wymar a. a. O. 136. 137. Staats⸗Archiv zu Stuttgart Fol. 288. 
Venator 457. Ein ſolches Schreiben erging auch an die Burg Friedberg. 

) Kapitel⸗Verhandl. zu Nedars-Um Fol. 279 im N. e zu Stuttgart. 
Wymar . p. 127. 


— 227 — 


den). Außerdem hatten die Balleien auch noch ihre Antheile zu 
dem dem verſtorbenen Kaiſer gemachten Geſchenk der 25,000 Gulden 
zu entrichten, denn man hatte dieſe als verzinsbares Kapital auf⸗ 
nehmen müſſen ). Endlich ſtanden dem Meiſter beim Empfang 
der Regalien und bei der Confirmation der Privilegien des Ordens 
durch den neuen Kaiſer ebenfalls noch bedeutende Koſten bevor). 

Dabei hatten die Landkomthure, als es im Kapitel zur Um⸗ 
frage kam, fort und fort über die Anforderungen und Beſchwerden 
zu Hagen, die fie hie und da von den Landesfürſten zu ertragen 
hatten. Der Landgraf Ludwig von Heſſen unterließ es trotz allen 
Proteſtationen immer noch nicht, den dortigen Landkomthur zur Land⸗ 
ſäſſerei, d. h. zum Erſcheinen auf den von ihm ausgeſchriebenen 
Landtagen zwingen zu wollen und von ihm Beiſteuer zur Türken⸗ 
hülfe zu fordern. Das Kapitel mußte daher auch jetzt wieder dem 
Landkomthur die Weiſung geben: er ſolle ſich auf das Anſinnen des 
Fürſten in keiner Weiſe einlaſſen, ſich mit des Meiſters Verbot ent⸗ 
ſchuldigen; komme es zu Pfändung und Arreſt, ſo werde man die 
Streitfrage an das Kammergericht bringen). Die, Landkomthure 
von Utrecht, Bieſen und Koblenz klagten, ihre Balleien ſeien in den 
langwierigen Kriegsunruhen durch Einziehung des Zehnten und 
Kriegsſteuer, Unterhalt des Kriegsvolks und durch Wegnahme der 
Ordenshäuſer und ihrer Güter, ſowie durch andere aufgedrungene 
Beſchwerden dermaßen ausgeſogen, daß ſie ſich nur noch kümmerlich 
unterhalten könnten und ſchon einen Theil ihrer Ordensbrüder hätten 
hinwegſchicken müſſen ). In Betreff der Ballei Thüringen lag der 
Orden mit dem Kurfürſten von Sachſen immer noch in Streit. 
Ein Verſuch, ihn auf dem Regensburger Reichstage auszugleichen, 
hatte keinen Erfolg gehabt. Der Kurfürſt verſchob die Sache wieder 
auf einen ſpätern Verhandlungstag zwiſchen ſeinen Räthen und 
Abgeordneten des * * e Ma “= . bes m 


) e a. a. O. Die Komthureien 8 eis und 
Mühlhanſen waren von dem Anſchlage frei, weil fie ſchon unter den Oeſter⸗ 
reichiſchen Landſtänden übermäßig veranſchlagt waren. 

2) Wymar p. 127. 

3) Wymar p. 126. 

) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 173. Wymar p. 127. Kapitel Ber⸗ 
handl. Fol. 278 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Wy mar p. 190. 

) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 282. Wymar p. 188. | Ä 

15* 


— 228 — 


in Eger immer noch in Frage. Das Kapitel beſchloß, ſich vorerſt 
in keinen Verkauf einzulaſſen, ſondern es mit einem Ordensbeamten 
aus Thüringen oder Franken zu beſetzen ). Der Streit mit Polen 
hatte ſeit dem Tod des Königes Sigismund und während des 
Zwiſchenreichs unter Heinrich von Valois faſt ganz geruht. Da 
jetzt Stephan Bathori auf dem Polniſchen Throne ſaß und der 
Deutſchmeiſter vom Kaiſer wieder ſeine Lehen empfangen mußte, ſo 
fand es das Kapitel nothwendig, die Verhandlungen wegen Preußen 
von neuem anzuregen, auch ſchon damit es nicht ſcheine, als habe 
der Orden auf das Land Verzicht geleiſtet ). 

Die Berathung des Kapitels wandte ſich hierauf noch einigen 
inneren Angelegenheiten des Ordens zu. Dahin gehörte unter an⸗ 
dern der Vorſchlag des Komthurs zu Sterzing Maximilian Fugger: 
er wolle die Ordenshäuſer zu Padua, Bologna und S. Leonhard 
nebſt einigen andern in Apulien und Sicilien auf eigene Koſten 
wieder an den Orden zu bringen ſuchen, ſofern man ſie ihm als 
Entſchädigung auf Lebenszeit zu Eigen überlaſſen werde. Man fand 
zwar im Kapitel kein Bedenken, ihm dieß zu bewilligen, hielt jedoch 
für rathſam, über die Entfremdung dieſer Häuſer zuvor noch eine 
Vorſtellung an den Kaiſer und die Reichsdeputirten in Frankfurt 
einzureichen). Hierauf ward das General-Kapitel in gewöhnlicher 
Weiſe durch Wiedereinhändigung der Amtsſiegel an die Gebietiger 
als Zeichen der neuen Uebergabe ihrer Aemter geſchloſſen 9). 

Bis zu Anfang Juli waren die von den Landkomthuren gefor⸗ 
derten Verzeichniſſe über die Zuſtände ihrer Balleien nebſt den Rech⸗ 
nungen über die finanziellen Verhältniſſe derſelben beim Deutſch⸗ 
meiſter eingegangen und es war ſomit nun möglich geworden, eine 
genaue Kenntniß von dem geſammten Vermögenszuſtand des ganzen 
Ordens zu gewinnen ). Bald liefen bei ihm auch die Erklärungen 
und Gutachten der Ritterſchaft der Rheinlande, aus der Wetterau, 
Franken, Schwaben und des Ober⸗Sächſiſchen Kreiſes nach Laut 


) Kapitel⸗Verhandl. a. a. O. Der Statthalter von Thüringen Graf von 
Barbi hatte den Verkauf des Hauſes an die Stadt Eger vorgeſchlagen. 

2) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 274. 

Wymar p. 126. Schriber 130. 

) Wymar p. 129 bemerkt hierbei: Der Landkomthur von Weſtphalen habe 
fh entſchuldigt, daß er fein Amtsſiegel nicht habe mitbringen können, babe aber 
„fein eigenes Wappen und feinen Botſchafter⸗Ring ⸗ übergeben. 

) Bei wu p. 163—165. 


m 


ihrer Kreistags-Abfchieve ein. Sie entſprachen wohl keineswegs 
des Meiſters Erwartungen. Die gefreite Ritterſchaft der ſechs Orte 
in Franken ſprach ſich dahin aus: was der Kaiſer ſammt den Kur⸗ 
fürſten und übrigen Reichsſtänden ein dem Vaterlande hochnützliches 
Werk genannt, könnte auch ſie nicht anders nennen; es ziele ja 
auch nicht auf des Ordens Untergang und Verderben hin, zumal 
da er ſeiner Stiftung gemäß gegen die Ungläubigen kämpfen ſolle. 
Andere meinten, man müſſe erſt des Kaiſers und der beiden Ordens⸗ 
Meiſter Auslaſſung auf dem Deputationstage abwarten, dann erſt 
könne eine weitere Berathung ſtatt finden. Ebenſo erklärten ſich 
die Schwaben; ſie prieſen das Unternehmen ebenfalls als „ein hoch⸗ 
würdiges und wenn ausgeführt, ſehr nützliches.“ Die Ober⸗Rhei⸗ 
niſche Ritterſchaft fand es nicht nur für den Frieden und die Ruhe 
des Vaterlandes, ſondern auch zur Verminderung der bisherigen 
vielfältigen Contributionen höchſt erwünſcht und empfehlungswerth. 
„Da nun unläugbar der Orden jetzt keine ritterliche Uebung mehr 
habe und doch mit ſtattlichen Gefällen und Einkommen allenthalben 
durchs ganze Reich herrlich begabt ſei und ſeine Stiftung ihn auf 
den Kampf gegen den Erbfeind der Chriſtenheit hinweiſe, ſo müſſe 
man den Orden zu dem Unternehmen zu bewegen ſuchen.“ Der 
Ober⸗Sächſiſche Kreis⸗Abſchied ſprach ſich in mehrfachen Beſtim⸗ 
mungen über die Stiftung eines Ritter⸗Ordens gegen die Türken 
mehr nur im Allgemeinen aus, ohne des Deutſchen Ordens zu er⸗ 
wähnen ). 

Sonach konnte der Deutſchmeiſter nicht erwarten, an der Deut⸗ 
ſchen Ritterſchaft, wie er geglaubt, eine beſonders mächtige Stütze, 
einen kräftigen Fürſprecher in ſeiner Sache zu finden. Als nun die 
Zeit des Deputationstages herannahete, forderte ihn der Kaiſer noch⸗ 
mals auf, ſeine Abgeordneten mit genügender Vollmacht nach Frank⸗ 
furt abzufertigen ). Hier im Auguſt angelangt, fanden ſie bereits 
die Propoſitionen vor, welche der Kaiſer zur Berathung geſandt )). 
Die kaiſerlichen Commiſſarien “) ſtellten vor: Wie ſein Vorfahr, ſo 


) Die ausführlichen Gutachten der Nitterſchaften bei Wy mar a. a. O. 

2) Schreiben des Kaiſers an den Deutſchmeiſter, dat. Wien 20. Juli 1577. 
Die Namen fämmtlicher Abgeordneten des Ordens findet man bei Wy mar a. a. O. 

5) Erneuerung der Neichs⸗Matrikel, Gränzweſen in Ungarn, Plan eines 
neuen Ritter⸗Ordens, Handhabung des ee Berbefferung der AIR, 
Ordnung u. a. 

) Man findet die kaiſerl. Commiffarien und die Deputirten von Mainz, 


— 280 — 


habe auch der jetzige Kaiſer die beſſere Ordnung des Gränzweſens 
in Ungarn als eine der wichtigſten ſeiner Pflichten erkannt und ſich 
bereits in Wien mit kriegserfahrenen Perſonen daxüber vielfach be⸗ 
rathen. Er werde die Reſultate dieſer Berathung vorlegen und 
man werde daraus erſehen, welche unerträglich ſchwere Summe für 
den Kaiſer zu einer ordentlichen Gränzwehr gegen die Türken ſelbſt 
zur Friedenszeit jährlich erforderlich ſei. Er und ſeine erſchöpften 
Lande könnten ſie ohne des Reichs Beihülfe unmöglich erſchwingen. 
Nun ſei zwar eine ſolche auf ſechs Jahre bewilligt; allein es gehe, 
damit ſtets langſam und unrichtig zu und es komme davon wohl 
kaum ein Drittheil ein. Die Commiſſarien wieſen darauf auf die 
Propoſition des Kaiſers in Betreff der Stiftung eines neuen Ritter⸗ 
Ordens an den Gränzen hin, mit Beziehung auf den Vorſchlag, 
den Deutſchen Orden als ritterliche Gränzwehr nach Ungarn zu ver⸗ 
pflanzen. In Folge des vom Kaiſer an den Deutſchmeiſter bereits 
ergangenen Geſuchs, in dieſe Verpflanzung ſeines Ordens einzu⸗ 
willigen, forderten die Commiſſarien die Deputirten auf, die Sache 
mit den Abgeordneten des Ordens reiflich zu berathen und möglichſt 
zu fördern, indem ſie verſicherten, der Kaiſer werde nicht ermangeln, 
ſich ſeiner Seits alles deſſen, was mit den Ungarn, dem Johanniter⸗ 
Meiſter und den Reichsfürſten, ſowie in Betreff der Ordens⸗Regeln 
und Statuten weiter zu verhandeln ſei, eifrigſt zu befleißigen ). 
Es war ein für das künftige Geſchick des Ordens höchſt wich⸗ 
tiger Moment. Die Frage ſtand auf Sein oder Nicht⸗Sein, und 
das Loos für das letztere ſchien faſt nicht mehr zweifelhaft. Was 
konnte den bedrängten Orden noch retten gezen den Willen eines 
mächtigen Kaiſers, gegen die Wünſche der Reichsfürſten, die in der 
Entfernung der Ordensherren aus ihren Landen nur Gewinn und 
Vortheil fanden, gegen die Ritterſchaft, die für gehoffte Erleichterung 


Trier, Köln, Pfalz, Sachſen, Brandenburg und Oeſterreich namentlich bei Wy- 
mar d. a. O. Das kaiſerl. Beglaubigungsſchreiben für die Commiſſarien des 
Kaiſers, dat. Wien 20. Juli 1577, ebendaſ. 

) Kaiſerl. Propofition auf dem Deputationstage zu Frankfurt bei Wy mar 
a. a. O. Der Kaiſer ließ zugleich auch anzeigen, daß er bereits „bei andern 
Potentaten, die dergleichen Orden angeſtellt, ſowie auch beim Johanniter ⸗Orden 
Erkundigungen eingezogen habe, um durch Vorbereitungen für das Werk einen 
guten Anfang zu machen. Unter den Potentaten find der König von Spanien, 
der Groß⸗Herzog von Etrurien und der Herzog von Savoyen gemeint. N 
Schreiben des Naiſers an ſie, dat. Pragae 26. Januar 1577. 


in Türkenſteuern und Türkenhülfen das alte, baufällige „Adels, 
Hospital“ gern Preis zu geben ſchien? 

In dieſem wichtigen Moment reichte man auf dem Tage zu 
Frankfurt eine Schrift ein, worin die Abgeordneten des Deutſch⸗ 
meiſters erklärten: Der Meiſter und ſein Orden ſeien ihrer Stif⸗ 
tung wohl noch eingedenk und nichts wünſchten ſie mehr, als daß 
ſie ihr gemäß der bedrängten Chriſtenheit im Streit gegen die Un⸗ 
gläubigen ſtets noch zu Hülfe ſtehen könnten. Am Willen gebreche 
es nicht, wohl aber am Vermögen. Was der Orden einſt Gewal⸗ 
tiges gegen die Heiden ausgerichtet, ſehe man in Preußen und Liv⸗ 
land. Dieſe Lande aber und viele ſeiner trefflichen Balleien, Güter 
und Häuſer in Deutſchland und Welſchland, in Böhmen und Mähren, 
in Lombardien, Apulien und Sicilien ſeien ihm entriſſen. Vieles 
habe man verpfändet und verkauft, um das Verlorene wieder zu 
gewinnen und auch dieſes ohne Erfolg. Im Reiche ſelbſt habe man 
den Orden gegen alle ſeine Freiheiten und Privilegien ſo vielfältig 
belaſtet, beſchwert und bedrängt, daß es noch ein Wunder ſei, wie 
er ſo viele Reichsanlagen und Forderungen habe erſchwingen und 
ſich vom Verderben und Untergang retten können. Um fo mehr 
dürfe nun der Orden vom Kaiſer und den Reichsſtänden Schonung 
und Befreiung von den vielfältigen, ſchon oft vorgelegten Befchwer⸗ 
niſſen und Beläſtigungen erwarten. Aber man wolle nicht blos 
Worte, man wolle auch die That reden und beweiſen laſſen, daß 
es dem Deutſchmeiſter unmöglich gemacht fei, dem ſtrengernſten Ver⸗ 
langen des Kaiſers zu genügen und durch eine Verſetzung des Or⸗ 
dens nach Ungarn eine namhafte und beharrliche Hülfe zu gewähren. 
Aus den Berichten der Landkomthure über den Vermögenszuſtand 
ihrer Balleien und ſomit des ganzen Ordens (die Abgeordneten 
legten ſolche den Deputirten zur Einſicht vor), werde man klar 
erſehen, „daß es ein zu ſtark geſchöpfter Wahn ſei, als wenn der 
Orden mit lauter goldenen und filbernen Bergen umringt und bei 
ſo vortrefflichem Vermögen und ſolcher Baarſchaft wäre.“ Man 
hoffe demnach, der Kaiſer, der den Orden ja nicht ins Verderben 
bringen, vielmehr ſeine Aufnahme und ſein Glück fördern wolle, 
werde ihm nichts Unmögliches zumuthen. Auf dem Tage zu Regens⸗ 
burg ſei der Ort, wohin man den Orden verpflanzen wolle, Caniſa 
genannt worden, ein unangebauter, offener Flecken, den der Meiſter 
wohl kenne und deſſen mittelmäßige Beſetzung, ſowie die Bemannung 
einiger andern Orte und deren Befeſtigung jährlich nicht, wie auf 


— 232 — 


dem Reichstage gemeint ſei, an 100,000 Gulden, ſondern viermal 


E 


ſo viel koſten würden. Das Land umher ſei verwüſtet und in ſei⸗ 
nen vielen Thälern und Bergen ſo beſchaffen, daß es für den Feind 
überall ſehr vortheilhaft, für den Deutſchen Krieger ſtets ſehr nach⸗ 
theilig ſein werde. Und ſo hoffe man, „man werde es der edlen 
Deutſchen Jugend doch nicht gönnen, daß ſie ſich in eine ſolche 
Mausfalle begeben und ohne alle ritterliche Gegenwehr mit Schmach 


hinſchlachten laſſen ſolle.“ Im Norden, wo Gefahren von den 


Moscowitern, Tataren und dem Könige von Polen drohten, möge 
man dem Orden wieder zu dem Seinigen verhelfen, dann werde er 
auch im Stande ſein, die Türken beſſer bekämpfen zu helfen. Jetzt 
könne man es ihm nicht verdenken, wenn er ſich auf die vorgeſchla⸗ 
gene Verſetzung und auf die Vertheidigung einer Feſtung nicht ein⸗ 
laſſe) . 

Die fürſtlichen Deputirten, welche die Sache hierauf in Bera⸗ 
thung genommen, gaben ihre Erklärung darüber dahin ab: des 
Kaiſers Plan zur Anſtellung eines Ritter⸗Ordens an der Gränze 
Ungarns ſei für jetzt noch ſo beſchaffen, daß dadurch den Türken 
dort kein beharrlicher Widerſtand geleiſtet und für die bedrängten 
Chriſten, ſowie für das Reich Ruhe und Sicherheit gewonnen wer⸗ 
den könnten. Ein ſo hochwichtiges und weitgreifendes Werk müſſe 
in ſeinem erſten Anbau zuvörderſt ein feſtes und beſtändiges Fun⸗ 
dament erhalten. Vor aller weitern Berathung alſo müſſe man 
erſt unterrichtet ſein, was bis jetzt in der Sache geſchehen ſei, um 
alsdann mit den Abgeordneten des Deutſchmeiſters weiter unter⸗ 
handeln zu können ). 

Die kaiſerlichen Commiſſarien ſandten ſowohl dieſe Erklärung 
ſowie auch die der Abgeordneten des Deutſchmeiſters dem Kaiſer 
mit der Bitte um weitern Beſcheid zu). Erſt am 6. November 


) Dieß der weſentliche Inhalt der ausführlichen Supplication der Abge⸗ 
ordneten des Deutſchmeiſters an die Reichs⸗Deputirten und Commiſſarien auf 
dem Deputationstage zu Frankfurt übergeben, bei Wymar a. a. O. e f 
davon bei Venator 457. Schriber 141. 

) Wymar a. a. O. 

) Dieß geſchah einige Tage vor dem 29. Aua, wo die Cemmiſſarten 
dem Deutſchmeiſter davon Nachricht gaben. — Merkwürdig iſt, daß einige Zeit 
zuvor der Kaiſer den Meiſter zum Empfang ſeiner Regalien im September 
(1577) zu ſich entbot. Dieſer bat jedoch wegen des Deputationstags um Ver⸗ 
längerung der Friſt. Schreiben dat. zen 25. Auguſt 1577 im R.⸗Ar⸗ 
chw zu Wien. 


— 233 — 


erhielten ſie von dieſem eine nähere Reſolution, die ſie nebſt den 
fürſtlichen Deputirten für rathſam hielten zuvor dem Deutſchmeiſter 
zu überſenden, ihm anheimſtellend, nach des Kaiſers Vorſchlag ein 
Kapitel zu berufen und mit den wichtigften feiner Gebietiger ſich 
über die Sache weiter zu berathen. Sie fügten den Rath hinzu: 


er möge zugleich einen ſeiner Ritterbrüder zu fernerer Verhandlung 


an den Kaiſer ſelbſt ſenden, um auch bei dieſem alles, was zur 
Wohlfahrt der geſammten Chriſtenheit in dem hochnothwendigen 
Werk zuträglich und erſprießlich ſei, aufs möglichſte fördern zu 
helfen). 

Der Kaiſer, noch feſt auf ſeinem Plan beharrend, hatte aus 
der Erklärung des Ordens wohl erkannt, daß er ihm, wolle er ihn 
für ſein Unternehmen gewinnen, noch günſtigere Ausſichten eröffnen 
müſſe. Um zunächſt die ihm vorgeſtellten Bedenklichkeiten in Betreff 
des von ihm vorgeſchlagenen Ortes Caniſa zu beſeitigen, ſtellte er 
jetzt dem Meiſter anheim, einige ſeiner Ordensritter an die Unga⸗ 
riſchen Gränzen zu ſenden, dort eine geeignete Gegend zur Nieder⸗ 
laſſung aufſuchen zu laſſen und ihm vorzuſchlagen. Er wolle als⸗ 
dann auf nächſtem Landtage mit den Ständen Ungarns das Nö; 
thige verhandeln, damit die ihm bezeichnete Gegend mit den um⸗ 
liegenden Kaſtellen und Bezirken dem Orden eingeräumt und zum 
Aufbau der nöthigen Befeſtigungen die erforderliche Hülfe geleiſtet 
werde. Was dieſer dort erobere, ſolle ihm als Eigenthum verblei⸗ 
ben, nur mit Vorbehalt der Regalien des Kaiſers und der Unga⸗ 
riſchen Krone. Der Kaiſer verſprach auch, mit den Reichsſtänden 
zu verhandeln, daß dem Orden an ſeinem Einkommen im Reich 
nichts entzogen und die ihm durch einen oder den andern Reichs⸗ 
ſtand entzogenen Güter und Einkünfte wieder zurückgegeben werden 
ſollten. Bei den Domſtiften wolle er zu bewirken ſuchen, daß ſie 
ihm zur Unterſtützung ſeines Werkes jährlich einige Präbenden ver⸗ 
abfolgen ließen. Beim Könige von Spanien wolle er es beantragen, 
daß dem Orden ſeine Häuſer in den Niederlanden und in Burgund 
frei gelaſſen würden, desgleichen in Lombardien und andern Orten. 
Er ſelbſt und das ganze Oeſterreichiſche Haus würden nach Geſtalt 
ver Dinge ſich in jeder Weiſe förderlich erweiſen und mit feinen 


) Das Schreiben der Commiſſarien und Deputirten an den Dentfchmei- 
ſter, dat. Frankfurt 6. November 1577 bei Wy mar d. a. nn und Venator 
458—460. 


— 294 — 


Vettern auch darauf bedacht ſein, wie der Orden mit der Zeit in 
ihrem Königreich und ihren Landen aus eingehenden Klöſtern und 
geiſtlichen Gütern durch einige neue Komthureien verſtärkt werden 
könne, wie dieß auch im Reich zu erlangen ſein werde. Den 
Johanniter⸗Orden wolle er zu bewegen ſuchen, feine Einkünfte in 
Deutſchland ebenfalls auf die Unterhaltung eines Gränzhauſes“) 
oder einer Armada auf der Donau zu verwenden. 

So lauteten die lockenden Ausſichten, die der Kaiſer dem Or⸗ 
den ſtellte. Er will ihm überall und in jeder möglichen Weiſe hülf⸗ 
reiche Hand reichen, er will nicht nur ſein Oberhaupt, Schutzherr 
und Patron, ſondern auch ſein Vater ſein. Er kenne, ſagt er, des 
Ordens Vermögens gut genug, um zu wiſſen, daß es ihm nicht 
unmöglich ſei, ſich einem ſolchen Werk zu unterziehen. Wenn auch 
der Anfang ſchwer ſei, jo werde Beharrlichkeit die Möglichkeit je 
mehr und mehr an den Tag legen. Belaufe ſich der monatliche 
Koſtenbetrag zum Unterhalt einer Beſatzung in einer Feſte an der 
Gränze auch auf 9000 Gulden oder darüber und reiche des Ordens 
Vermögen ſelbſt nach Zurückgabe ſeiner Güter und Einkünfte im 
Reiche nicht hin, ſo wolle er den Mehrbetrag ſo lange aus ſeinen 
eigenen Mitteln beſtreiten, bis der Orden im Stande ſei, die Be⸗ 
ſatzung genügend allein zu unterhalten. Es ſei keineswegs ſeine 
Abficht, dem Orden eine beſchwerliche Veränderung zuzumuthen; er 
möge immerhin in ſeinem jetzigen Zuſtand und Weſen bleiben und 
wie bisher ſeine Komthureien und Einkünfte verwalten, nur ſolle 
er fein jährliches Vermögen ), wie ſeither der Johanniter⸗Orden 
nach Malta, fortan auf einen feſten Platz in Ungarn verwenden 
und dort eine Anzahl Pferde mit freiwilligen und angehenden Or⸗ 
densrittern in der Ordnung und Weiſe unterhalten, wie man es 
am beſten erachten werde. Den Mehrbetrag ſeines Vermögens könne 
er immerhin auf den Unterhalt feines andern Kriegsvolkes anlegen. 
Der Kaiſer verſprach, den feſten Platz einem angeſehenen und geeig⸗ 
neten Ordensritter als des Meiſters Lieutenant und kaiſerlichen 
Oberſten ohne weiteres einzuräumen und ihm auch erfahrene Rriegs⸗ 
leute und Befehlshaber aus Ungarn und Deutſchland zuzuordnen, 
ſo daß er wie andere Oberſte auf des Kaiſers oder deſſen General⸗ 


1) Der Kaiſer nennt Comora. Es könnte Komorn oder auch der Ort 
Kemoro in dem Kom. Szaboles ſein, der der Türkiſchen Gränze näher e f 
) Seine „Vermöglichkeit, „ wie ſich der Kaiſer ausdrückt. = 


— 25 — 


Oberſten, Lientenante und Statthalter gebührende Aufficht führen 
ſolle. Eine Belagerung des Platzes, meinte der Kaiſer, ſei nicht 
leicht zu beſorgen. Komme es aber zu Krieg und ziehe der Sultan 
ſelbſt heran, ſo würde er nebſt ſeinen Königreichen, Erblanden und 
dem ganzen Reich ihre geſammte Macht gegen den Feind aufbieten, 
wie es auf jüngſtem Reichstage beſchloſſen ſei. Endlich fügte er 
hinzu: Der Orden ſolle dort keineswegs der Ungariſchen Nation 
unterworfen und ohne alle Vermiſchung mit Fremden nur für 
Deutſche beſtimmt ſein, alſo nur Deutſcher Adel und Deutſche Ritter⸗ 
ſchaft zur Aufnahme gelangen können. Nicht allein die Ungariſchen 
und Deutſchen Kriegsleute, ſondern auch die Bürger und Einwohner 
des eingeräumten Platzes ſollten dem Orden und deſſen Oberſten, 
jedoch unter des Kaiſers Oberhand und Regiment, zu vollem Ge⸗ 
horſam unterworfen ſein ). 

Man ſieht, wie der Kaiſer alles Schwierige und Bedenkliche, 
was man der Ausführung ſeines Plans bereits entgegengeſtellt oder 
noch entgegenſtellen konnte, zu beſeitigen ſuchte. Er forderte nun 
die Deputirten der Reichsſtände und den Orden auf, ohne weitern 
Verzug Hand an das Werk zu legen. Nachdem dem Deutſchmeiſter 
dieſer Beſcheid des Kaiſers überwieſen war, hielt er, wohl ohne 
Zweifel mit Abſicht, die weitere Verhandlung darüber eine Zeitlang 
hin. Erſt am 13. Januar 1578 überſandte er die kaiſerliche Re⸗ 
ſolution mehren ſeiner vornehmſten Landkomthure und Rathsgebie⸗ 
tiger zur Kenntnißnahme und lud ſie zugleich auf den 12. April 
nach Heilbronn zu einer Berathung ein, mit der Anzeige, daß am 
13. April ein neuer Deputationstag ſtatt finden und dieſem die 
Erklärung des Ordens vorgelegt werden ſollte. „Ihr ſollt alsdann, 
ſchrieb er ihnen, euer räthlich Gutachten mittheilen und die Sache 
endlich abhandeln und ſchließen helfen, euch aber außerhalb Gottes 
Gewalt durch nichts davon abhalten laſſen“ ). 

Erſt am 24. Februar eutſchuldigte ſich der Deutſchmeiſter beim 


) Dieß der weſentliche Inhalt der ausführlichen „Neſolution des Kaiſers 
auf der Kurfürſten, Fürſten und anderer deputirten Stände en in 
Betreff des Ritterordeus⸗ bei Wymar d. a. O. 

2) Schreiben des Deutſchmeiſters an die Landkomthure, dat. Mergentheim 
13. Januar 1578 bei Wymar a. a O. Auffallend iſt, daß der hier fo gut 
unterrichtete Dentſchmeiſterliche geiſtliche Rath und Ordens ⸗Prieſter Vena tor, 
der über diefe Sache Archtos⸗Nachrichten an der .. en mit 
keinem Worte erwähnt. j 


— 236 — 


Kaiſer, daß er ihm bisher wegen allerlei Hinderniſſe noch nicht habe 
antworten können. Nachdem hierauf am beſtimmten Tage die be⸗ 
rufenen Gebietiger“) zu Heilbronn ſich mit ihm über die Antwort 
an den Saifer berathen, erging an dieſen ein Schreiben, worin es 
mit Dank anerkannt ward, daß er in Allem, was des Reiches Wohl⸗ 
fahrt und Gedeihen bezwecke, in ſeines Vaters Fußtapfen trete und 
mit Sorgfalt verfolge. Der Meiſter ſetzte dann auseinander, warum 
theils nach den auf dem Regensburger Reichstage gemachten Vor⸗ 
ſchlägen, theils auch nach den Berathungen auf dem Deputations⸗ 
tage zur Ausführung des Plans in Betreff des Ordens nichts habe 
unternommen werden können, wobei er hervorhob, daß vor Allem 
zwei Bedingungen hätten erfüllt werden müſſen: zuerſt nämlich ſei 
erforderlich geweſen, dem wichtigen und weitgreifenden Werk ein ſo 
ſicheres Fundament zu geben und es mit ſolchen Vorbereitungen an⸗ 
zufangen, daß man auch mit Sicherheit auf einen glücklichen Fort⸗ 
gang habe rechnen können; zum andern habe man, um vom Orden 
in der Sache etwas Erſprießliches und Beharrliches zu erwarten, 
den von ihm ſo oft angezeigten Beſchwerden, Beläſtigungen, Beein⸗ 
trächtigungen ſeines rechtmäßigen Beſitzes, ſeiner Rechte und Frei⸗ 
heiten zuvor abhelfen und darin Alles in die alte Ordnung bringen 
müſſen. Dafür aber ſei bis jetzt noch nicht das Mindeſte geſchehen; 
umſonſt feien alle feine Klagen über die Entziehung der im Reich 
ihm zugehörigen Güter und Einkünfte geweſen, umſonſt alle ſeine 
Bitten um Aufrechthaltung und Bewahrung ſeiner von Kaiſer zu 
Kaiſer beſtätigten Privilegien und Exemtionen. „Was ſollen nun 
die uns von neuem angebotenen Freiheiten fruchten, zu denen ſich 
die Fürſten auch wohl nicht ſo leicht verſtehen werden, alldieweil 
jedesmal von ihnen zur Beſchönigung vorgewandt wird: nachdem 
meines Ordens Perſonen, Unterthanen und Güter in ihren Gebieten, 
Obrigkeit und Superiorität begriffen ſeien, deren Schutz und Schirm 
genöſſen und in ihre Landſäſſerei gehörten, daß ſie ihnen auch billig 
mit Reichs⸗, Land⸗ und andern Steuern, Folge⸗, Reiſe⸗, und Land⸗ 
geboten und Verboten ſollten und müßten gewarten und gehorſamen.“ 
Und das, fügt der Meiſter hinzu, geſchehe ja ſelbſt in den kaiſerlichen 
Erblanden „gleichſam als ein Exempel und Nachfolge.“ 


) Als Anweſende finden wir bei Jaeger IV. 102 genannt die Landkom⸗ 
thure von Elſaß und Burgund, Franken, Bieſen und Weſtphalen und die Kom- 
thure von Heilbronn, Blumenthal und eee 


— 837 — 


Er wiederholt dann die Bitte, der Kaiſer möge dafür ſorgen, 
den Orden, wenn dieſer ferner noch ein Glied des Reichs zu bleiben 
und ihm ſchuldigen Gehorſam zu leiſten im Stande ſein ſollte, von 
den je länger je mehr einreißenden Beläſtigungen zu befreien. Der 
Meiſter widerlegt hierauf die in der Reſolution ausgeſprochene Be⸗ 
hauptung des Kaiſers, daß des Ordens Vermögen und deſſen hoffent⸗ 
liche Vermehrung und Verbeſſerung, ſoviel er wiſſe, noch fo beſchaffen 
ſei, um ſich einem ſo hochnothwendigen Werk unterziehen zu können. 
„Ich möchte wiſſen, ſagt er, wer doch mit Grund und Beſtand 
ſolches Ew. kaiſerl. Majeſtät ſo hart und ſteif hat eingebildet. Ich 
und meines Ordens hochbejahrte Mitglieder kennen den Zuſtand 
deſſelben ganz genau und mehr als andere, ihnen ſei daher doch 
wohl auch mehr zu glauben. Wie er ſeit undenklichen Jahren an 
ſeiner Habe, ſeinen Gütern, Einkünften und Gerechtigkeiten abge⸗ 
nommen, davon gäben die auf dem Tage zu Frankfurt vorgelegten 
Specificationen genügende Beweiſe. Es ſei allerdings wahr, daß 
eine oder zwei der vornehmſten Balleien während der letzten langen 
Theuerung, weil Früchte und Wein in hohen Preiſen geſtanden, in 
den Häuſern, wo man ſolche verkauft habe, etwas Geld zuſammen⸗ 
gebracht und theils für künftige Nothfälle angelegt, theils damit einige 
Güter gekauft oder auch einige nöthige Bauten ausgeführt hätten. 
Könne man daraus aber ſchließen, der Orden beſitze ein ſo großes 
Vermögen und einen ſo unerſchöpflichen Vorrath, daß er für ſich 
allein Krieg führen und das vorgeſchlagene hochwichtige Werk auf 
ſich nehmen könne?“ 

„Um aber, fährt der Meiſter fort, Euerer kaiſerl. Majeſtät 
nichts zu verbergen, ſondern frei und rund heraus zu ſagen, was 
ich weiß und berichtet bin,“ ſo melde er, daß etliche ſehr angefehene 
Kurfürſten, Fürſten und Stände in den in Betreff dieſer Verſetzung 
des Ordens gehaltenen Kreisverſammlungen und wo ſonſt darüber 
verhandelt worden, ſich dahin erklärt hätten, daß ſie, da des Ordens 
deute und Güter ſich in ihren Landen befänden, gleich der andern 
eingeſeſſenen Ritterfchaft ſich ihres Schutzes und Schirms erfrenten 
und zu ihrer Landſäſſerei gehörten, keineswegs geſonnen feien, die⸗ 
ſelben zu dem erwähnten Werke hinzugeben oder dazu noch andere 
eingezogene geiſtliche Güter verabfolgen zu laſſen; dabei ſei auch 
ſehr zu bedenken, ob man den Orden, der vornehmlich in den nor⸗ 
diſchen Landen und in des Reichs Gränzen feinen Grund und Bo⸗ 
den habe und als eine Vormauer gegen die Ungläubigen geſtiftet 


9 


— == 288 — 


\ = 
fei, als einen dem Reiche einverleibten, ihm zu Gehorſam unter- 
gebenen, nicht unbedeutenden Reichsſtand vom Reiche abtrennen und 
an andere Orte außerhalb des Reichs verſetzen und verwenden dürfe. 

Damit aber der Kaiſer nicht auf eine bedeutende Reiterſchaar 
von Seiten des Ordens rechnen zu können glaube, zeigte ihm der 
Meiſter an, daß man in den Komthureien und den mit Ordens⸗ 
rittern beſetzten Häuſern, wo ein, zwei oder drei Pferde gehalten 


würden, bald für die Kreiſe oder die Landesfürſten beim Aufgebot 


gerüftet erſcheinen, bald in vorkommenden Fällen des Ordens Güter 
und Rechte gegen unruhige Nachbarn vertheidigen oder auch, wenn 
es die Noth erfordere, die reiſigen Pferde zum Feldbau gebrauchen 
müſſe. | | 

Der eigentliche Anfang und die befte Vorbereitung zu dem Un⸗ 
ternehmen, — ſo ſchließt der Meiſter ſein Schreiben — beruhe 
demnach darauf, daß zuvörderſt die Reichsſtände, wie es der Kaiſer 
auch beabſichtige, den Orden in allen ſeinen Beſitzungen reſtituirten, 
ihn künftig in ſeinen Freiheiten, Exemtionen und Rechten ungekränkt 
und unbeſchwert ließen, daß ſie ferner das Werk auch ſelbſt durch 
eingezogene geiſtliche Güter und Gefälle zu fördern ſich geneigt be⸗ 
wieſen und daß man endlich dem Orden alle ſolche Bewilligungen 
genügend vergewiſſere und verſichere. In dieſem Fall wiederhole 
er mit ſeinem Orden das ſchon zu Frankfurt übergebene Anerbieten, 
bei dem Werk des Ordens ganzes Vermögen an Leib und Gut gern 
und willig zuzuſetzen und ſich alsdann ſammt andern Intereſſenten 
gegen den Kaiſer des weitern zu erklären. Vor Erledigung der er⸗ 
wähnten Punkte aber möge er nicht weiter in ihn und den Orden 
dringen). | 1 

Man fieht, der Deutſchmeiſter hatte mit vieler Klugheit Be⸗ 
dingungen geſtellt, deren Erfüllung nicht in des Kaiſers Macht ſtand 
und die den Reichsfürſten Opfer koſteten, welche, wie vorauszuſehen 
war, dieſe dem Unternehmen ſicherlich nie bringen würden. Ohne 
Zweifel um feiner Vorſtellung beim Kaiſer noch mehr Nachdruck zu 
geben, erließ er an dieſen am nämlichen Tage noch ein zweites 


) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Heilbronn d. 15. April 
1578 bei Wymar 203—210. Den Hauptinhalt theilt auch Ven ator 461. 
462 mit. Er fügt noch ein beim Kaiſer eingereichtes Verzeichniß der ſeit Al⸗ 
brechts von Brandenburg Abfall erlittenen Verluſte und Geldopfer des Ordens 
hinzu, welches das dermalige Unvermögen deſſelben erweiſen könne. De Wal 


N 


2 — [ -Ἀ4—4 


— 


Schreiben, worin er erklärte: wenn der Orden fernerhin, wie feine 
Vorfahren gethan, den gebührenden Gehorſam leiſten ſolle, ſo müſſe 
er von den immer mehr zunehmenden Beläſtigungen befreit und bei 
feinen Immunitäten und Freiheiten geſchützt und geſichert werden, 
widrigen Falls ſei es ihm fortan unmöglich und nnerſchwinglich, 
den in der Reichsmatrikel ihm auferlegten hohen Anſchlag der Reichs⸗ 
and andern Steuern und Anlagen zu erlegen, vielmehr müſſe er 
dagegen proteſtiren und es ſei die Nichtleiſtung dem Orden nicht 
als Ungehorſam zuzumeſſen, ſondern der Unmöglichkeit zuzuſchreiben “). 

Der Deutſchmeiſter benutzte zugleich die Anweſenheit der Ge⸗ 
bietiger in Heilbronn, einen zwiſchen dem Deutſchmeiſterthum und 
der Ballei Koblenz ſchon ſeit dem Abfall Albrechts von Branden⸗ 
burg obwaltenden Streit auszugleichen. Es handelte ſich theils um 
das Recht zur Beſetzung des Landkomthur⸗Amtes, theils um die 
Entrichtung des Kammerzinſes, welches Beides die Ballei bisher 
dem Deutſchmeiſter ſtreitig gemacht). Das dortige Kapitel hatte 
wie ſchon früher ſo auch jetzt den derzeitigen Landkomthur Reinhard 
Scheiffart von Merode wieder eigenmächtig ernannt, der Dentſch⸗ 
meiſter ihn aber nicht beſtätigt. Es war dieß keine ganz neue Er⸗ 
ſcheinung, denn Aehnliches war in dieſer Ballei ſchon früher ge⸗ 
ſchehen). Die anweſenden Landkomthure vermittelten den Streit 
jetzt dahin: Der Deutſchmeiſter ſolle den von ſeinen Mitbrüdern 
ernannten Landkomthur ſofort beſtätigen, bei einer neuen Amtserle⸗ 
digung aber ſolle es ihm anheimgeſtellt ſein, wen er zum Landkom⸗ 
thur ernennen wolle. Er erbot ſich jedoch ſelbſt zu der Beſchrän⸗ 
kung, daß bein auswärtiger Ordensritter mit dem Amte bekleidet 
werden ſolle, ſo lange ſich in der Ballei ſelbſt noch u ein dazu 
tauglicher Ritterbruder finde). 

Der Kaiſer gab N Plan jetzt auf ). Bie neu). er . 


1) Schreiben bes Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. balkrenn 1 15. April 
1578 bei Wymar a. a. O. 

) Ein früherer Verſuch zur Ausgleichung des Streits war durch den Tod 
des Landkomthurs Otto von Güns im J. 1573 vereitelt worden. 

). S. Bd. I. 133. 134. 

) Auszug aus der Bergleichs⸗Urkunde, bat. Heilbronn 16 Apel ma 
Jaeger IV. 102. 

3) Auf dem Reichstage zu Regensburg 1582 kam die Sache doch ng ein 
mal zur Sprache. Neue Sammlung der ar Abſchiede DI 403. ä 


7 


— 240 — 


den Orden in deſſen Rechten und Freiheiten zu ſchützen bemüht war, 
beweiſt der fortwährende Streit des Deutſchmeiſters mit dem Lauv⸗ 
grafen Ludwig von Heſſen. Seit dem Regensburger Reichstage 


hatte dieſer den Landkomthur und die Orvensuntertbanen in der 


Ballei wegen ihrer von ihm geforderten Steuerbeiträge zu der da⸗ 
mals bewilligten ſechsjährigen Türkenſteuer durch ſeine Beamten 
bedrängen und mit harten Strafen bedrohen laſſen. Weder des 
Meiſters freundliche Bitten um Schonung und Beachtung der Frei⸗ 


heiten ſeines Ordens, noch ſein Auerbieten, die Sache auf dem Wege 


Rechtens vom kaiſerl. Kammergericht entſcheiden zu laſſen, hatten bei 
ihm Gehör gefunden, vielmehr ließ er endlich, erbittert durch die 
ſtandhafte Weigerung des Landkomthurs, der ſich auf Grund eines 
ſtrengen Verbots des Meiſters zu keinem unterthänigen Schritt we⸗ 
der in der Leiſtung der Türkenſteuer, noch zu der von ihm gefor⸗ 
derten Landſäſſerei bewegen ließ, den Befehl ergehen, gegen ihn und 
die Ordensunterthanen der Dörfer Seelheim und Goßfelden, die 
ſich geweigert hatten, einer Vorladung vor die fürſtliche Kanzlei 
Folge zu leiſten, die Strafe zu vollziehen, ihnen überall „Wege, 
Weide, Waſſer und andere dergleichen Gemein⸗Rechte und Gerechtig⸗ 
keiten zu verbieten“ ). Als nun aber der Streit bis zu dieſem Ge⸗ 
waltſchritt gekommen war, der Landgraf dem Orden keine Ober⸗ 
herrlichkeit und Vorrechte in feinen Beſitzungen mehr anerkennen 
zu wollen ſchien und ausdrücklich erklärte: er werde die Stener⸗ 
ſache und andere dergleichen keineswegs fallen laſſen, es koſte auch 
was es wolle, wandte ſich der Deutſchmeiſter in der Mitte Mai 
1578 mit einer Beſchwerde über die Gewaltthätigkeiten des Land⸗ 
grafen und zugleich mit der Bitte an den Kaiſer, ihn und feinen 


Orden gegen ſolche unaufhörlichen Beläſtigungen und Verletzungen 


ſeiner Freiheiten und Rechte in ſeinen Schutz und Schirm zu nehmen 
und den Landgrafen anzuweiſen, „den Orden fernerhin nicht alſo 
zu turbiren und zu beläſtigen“ ). Wir hören jedoch nicht, daß 
der Kaiſer, der nicht lange zuvor erſt erklärt hatte, er wolle nicht 


) Oder wie es auch heißt: „Sich aller Weidung, Waſſers, Gehens und 
alles Gebrauchs mit Meuſchen und Vieh auf Heſſiſchem Boden gänzlich zu ent⸗ 
halten. | 

2) Die näheren Verhandlungen über den Streit und das Schreiben des 
Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Mergentheim 12. Mai 1578 in Hiſtor.⸗Li⸗ 
plomat. Unterricht Nr. 175. 176. 177. 


nur des Ordens Schutzherr und Patron, Torben duch deſſen Vater 
fein, in der Suche einen ernſten Schritt gethan). 

Wärend diefer bewegten Zeit und bevor noch in den erwähnten 
Verhandlungen mit dem Kaiſer die letzte Entſcheidung erfolgte, er⸗ 
hielt der Deutſchmeiſter auch Anlaß, ſein Augenmerk der Abtei Fulda 

Ein feit längerer Zeit obwaltender Streit zwiſchen 
ven. berttgen Abt Balthaſar von Dermbach und dem Biſchof Julius 
son Würzburg, der feine Entſcheidung endlich vom Kaifer erhalten 
ſollte, bewog dieſen letztern, die einstweilige Verwaltung der Abtei 
dem Deutſchmeiſter anheimzugeben, welcher fie dem damaligen im 
Geßchäftsweſen ſehr gewandten Komthur zu Sachſenhauſen Johann 
Erſtach von Weſternach (den wir ſpäter noch näher kennen lernen 
werden) als Statthalter anvertraute). Dann beſchaͤftigte ihn einige 
Zeit auch ein Streit mit dem Grafen von Solms, der die Ablö⸗ 
ſung verſchirdener früher dem Hauſe zu Sachſenhauſen bewilligten 
Freiheiten verlangte. Es gelang jedoch dem Meiſter, fie dean or 
zu erhalten und den Grafen zu befriedigen ). 

„Nach dem fo ſchwer drohenden Sturm in den lezten zwei 
= verlief nun das Jahr 1579 in einer Ruhe für den Orden, 

wie fie ihm lange nicht zu Theil geworden war. Der Meiſter in⸗ 
deß glaubte den vamaligen Krieg des Moscowiters mit dem Könige 
Stephan von Polen und eine Aeußerung des letztern, welche von 
wohlwollenden Geſinnungen gegen den Orden zeugte), nicht unbe⸗ 
unt laffen zu dürfen, um Livland oder doch wenigſtens den bedeu⸗ 
sendften Weil e wieder in den Beſitz s Ordens 8 


5 Man darf dieß auch wohl daraus ſchließen, daß der Verfaſſer des Hiſt.⸗ 
diplomat. Unterricht p. 123 fagt: „Auch würde dieſer Proceß nicht erliegen blie⸗ 
ben ſeyn, wenn nicht ſolcher durch den einige u e erfolgten Carlſtädti⸗ 
ſchen Vertrag wäre aufgehoben worden., 

) Venator 454. Der Dentſchmeiſter ermäßet auch noch in einem Schrei⸗ 
ben an den Kaiſer vom 25. Auguſt 1577 (R.⸗Archiv zu Wien), daß er „mit 
dem Fuldaiſchen Commiſſtons⸗Werk noch ſeht ee ©. Sl. . den Streit 
Warz burger Chronik II. 171. 172. 

) Das e daruber in rn Uetunbe vom 6. a 1638 bei Asian 
F. 103. 

) m — wilden den Ceßeler von Bilns und dem 
Deutſcheteiſter hate jener im Namen des Königs erklärt: Haud ade nalieanm 
de a fabra Regis Mainstate, ut Livania magnis ex oausis: sollieitanti Ma 
3 veiusdem militiae N ret 5 eius 8 207. 


. „ SE Ze 


. d. Deutſche Orden. II. 16 


— ME — 


suhringen, Erfveut urch dieß Zaicken dee men eee 
fertigte er im Herbſt eine Wefaubtſchaft ab, die bem Nnige nicht 
nur die alten unbeſtreitbaren Rechte des Ordens anf den Beſtitz 
dieſes Landes, ſondern auch die großen Vorthelle für den Miulg 
vorſtellen mußte, wenn der Orden dort wieder als Herr des Laudes 
mit ſeiner ſtets bewaffneten Heeres macht für die Nach barlande cee 


bilden kanne. Dabei unterließ der Meiſter nicht, den Konig auf 
den unſterblichen Ruhm hinzuweiſen, der feinen Namen in der ga 
vm Welt ſchmücken werde, wenn durch ihn der Orden wieder in 
ſein rechtmäßiges Beſiczthum eingeſetzt werde). Die Brandenburger 
Fürſten verfänmten zwar nicht, den für Preußen gefahr drohenden 

„Werbungen une Practikm des Dentſchmeiſters, ſobald fie Daten 
Aunde erhielten, am Polniſchen Hefe durch ihre Geſaunten entgegen 
zwarbeiten und es ward ſogar die Frage aufgeſtellt: ob es nicht 
rathſam ſei, daß das VBraudenburgiſche Haus, den weitern An⸗ 
trägen des Ordens zuvorkomwend, ſich gegen Aufwendung einer 
gewiſſen Geldſumme vom Kinige mit inland belehnen laſſe. 
Allein die Orpensgeſandten ſcheinen dennoch nicht ahne Hoffnung 
heimgelehrt zu fein, denn es verlautete bald: der Dentſchmeiſter 
Habe auf den 22. December feine vornehmſten Gebietiger nach Wer⸗ 
guuheim berufen, wahrſcheinlich um Mittel und Wege zu beißen, 
die dem Könige zur Aberetung Livlands an den Orden vorgeschlagen 
werden sollten). Es ſcheint wirklich eine ſolche Beraihmng fünkt 
gefunden zu haben. Wir find darüber zwar nicht unterrichtet; wir 
hören aber doch, daß im Frühling des J. 1580 eine fehr ſtattliche 


) Der Meiſter ließ dem Könige ſagen, daß er haue Regine in Magistrum 
et militiam eius voluntatis magnam signißcationem humili et gratissimo 
imo agnoscit. | 

9) Darmber die Instructio Oratais Iheeteniel Legesstom apud — 
Majestatem Polonise dominum Btephanum da sastris ad preopugnamus 10 
vense proposita XII. Segtemb. 1579 im firchinv zu Milwigeberg. 

) So viel wußte von der Sache durch ſeine Geſandten in Warſihan der 
Bierigraf Georg Friedrich von Brandenbartz nach einem Schreiben an die Ober⸗ 
zütge in Preußen, dat. Anſpach 15. December 1579 un Archw zu Knigsberg. 
Er war gegen die Belehnung, »denn wir Bunten des Oris keine ewehrſchaft 
ee ri 
Sorge, N und Feindſchaſt auf den Hals laden.“ N 


3 


— 243 — 


Geſandiſchaft an den König von Polen, wie Zweifel wieder in 
a Stiche, abgefertigt werden ſollte). 

If verſchiedenen Balleien ward Mittlerweile Manches, was 
biber nicht immer ſtreng der alten, geſetzlichen Ordnung gemäß 
besbachtet worden, wieder in feſtere Geltung gebracht, Anderes da⸗ 
gegen den Anforderungen der Zeit entſprechend beſſer geregelt. In 
der Baltei Bieſen war der Zudrang junger Evelleute zum Orden 
feit mehren Jahren fo bedeutend, daß das Kapitel verordnen mußte, 
fortan keinem die Aufnahme zu bewilligen, „der mit der Welſchen 
Sprache befußt ſei“ und die Anzahl der Ritterbräver und Orvens⸗ 
prieſter von je 20 nicht zu überſteigen ). In der Ballei Oeſter⸗ 
reich dagegen klagte der Landkomthur, daß ſich äußerſt wenig „gute, 
dhliche und geeignete Kdelige“ zur Einkleidung in den Orden mel⸗ 
weten, wovon der Grund, wie er angab, in der dortigen Religions⸗ 
Spaltung lag. Das Kapitel trug ihm auf, ſich aufs möglichſte zu 
bemühen, die Ballei mit der ordnungsmäßigen Anzahl von Nitter⸗ 
brüdern beſetzt zu halten). Das Kapitel der Ballet Bieſen ſah 
ſich, dem dortigen Landkomthur gegenüber, durch: einen Fall veran⸗ 
laßt, gegen den Mißbrauch einzuſchreiten, wichtige Ballei⸗Aemter 
fungen, neuaufgenommenen Orbensbrüdern anzurertrauen, und die 
Verordnung zu erneuern, nur ſelche damit zu bekleiden, die ſte nach 
dem Otdensbuch und nach den beſtehenden Amtspftichten redlich ver⸗ 
walten könnten). Die Kapitulare in der Ballei im Alſaß wollten 
die Erfahrung gemacht haben, daß mancher Komthur für fein Haus 
mehr Sflbergeräth anſchaffen würde, wenn er wiſſe, vaß es dem⸗ 
ſelben verbleibe und nach feinem Tode nicht dem Landkomthur zu⸗ 
falle. Das Kapitel beſtimmte daher, daß ſolches angekaufte und im 
Gebrauch des Hauſes geweſene Silbergeſchirr ſtets dem Haufe als 
Eigenthum zugehören ſolle, in welchem der Nomthur geſtorben ſei ). 
In gleicher Weiſe erfolgten auch im Jahre 1580 in . 


1 Nach einer Se im Kapitel zu Siersborf am 10. Abril 1580 
ſallte die Ballei Bieſen an Rohe ib: der n * a. Gul⸗ 
N . 65. „ 


) Wymar-bt. - 

9 Vethandl. Im Bei zu nun Se. a0 im Rise, weint, 
gest. Wymar 129. „ A 
. ) Wymar6b. - . 0 


. 9. Provmzial ⸗Kapitel im Fi am 18 W 128 im ue zu 


Stuttgart. ; a 72 1 
16˙ 


— 24 — 


Balleien mancherlei Anordnungen und Veränderungen in ihren in⸗ 
nern Angelegenheiten. Aus dem Kapitel zu Siersdorf in der Ballei 
Bieſen gelangte an den Deutſchmeiſter zwar die Klage: man könne 
bei den außerordentlichen Verluſten der Ballei während der unauf⸗ 
hörlichen Kriegsſtürme die ihr aufgebürbeten Laſten der Beiſteuern 
unmöglich länger ertragen; ſchon habe ein Theil der Orbenshäufer 
verlaſſen werden müſſen und die Pächter ihrer Güter leiſteten keine 
Zahlung mehr ). Daneben aber waren doch die nüthigen Mittel 
vorhanden, um die früher erwähnte, von einem Coadjutor der Ballei 
gegründete Stiftung einiger Burſen auf der Univerſität zu Köln) 
noch bedentend zu erweitern. Das Kapitel beſchloß: es ſolle zu 
zwölf dieſer Burſen eine beſondere Behauſung erbaut werden, mit 
gewiſſen Sahresrenten für drei Adelige und drei Bürgerliche und 
darm noch für ſechs andere Burſen, welche man die armen (pan- 
peres) ngunte ). Der Landkomthur bot nicht nur hierzu die er⸗ 
forderlichen Mittel dar), ſondern erklärte ſich auch bereit, noch 
eine beſondere Behauſung für zwölf Studenten aus feinem väter⸗ 
lichen Erbtheil anzukaufen. Die ganze Einrichtung wurde dem Ne⸗ 
genus einer in Köln ſchon beſtehenden Burſe) übertragen, für ben 
man gewiſſe Statuten entwarf, nach welchen die Präſentation der 
_ Shueventen zu den Burſen für immer dem Landkomthur von Bieſen 
vorbehalten bleiben ſollte). Außer einigen in die 
minder wichtig eingreifenden Anordnungen heißt es dann in den 
Kapitel⸗ Satzungen: „Weil jetzt weniger Ordensritter und Priefter 
in den Orden aufgenogumen werden könnten, viele Hänſer und Aemter 


) Wy mar 35. 

„ ) S. oben S., 212. 

9 Die Jahresrenten für die 6 erxſtern ſellten 320 Goldgulden, bie für bie 
6 armen Burſen 56 Goldgulden betragen. Jene Summe waren bie Zinſen 
eines Kapitals von 8000 Goldgulden. 

0 Namentlich vorräthige ee und feine eigenen „Patrimonial⸗ 

e. u 12 

) Sie wird genaunt Barre 88 : 

) Wymar 74. Schriber 183 fagt: „Der Lanbloutthur Kuiſchrubelg 
hat daſelbſt (zu Gemert) zwölf Bursas vos ſechß ſtudenten von Gemert, brey 
ven Grntrode und drey von Petersfouren, welche beksſtigt werden, fundirt, 
ſulchen eudts au Hoff von Brabant erhalten, daß über vorhin beſchehene anlagen 
und Incorporationes zehn Tauſend gulden in Brabant an erbſchafft, deren die 
Sriſuiche ſunſten alda nit vehig, belegen mochte, darob gleich . 
daſelbſten Pastor loei Rector iſt. = 


— 245 — 


in tiefem Verfall ſeien, den Amtsſtellen nicht mehr gehörig vorge⸗ 
ſtanden und der Gottesdienſt nicht pünktlich abgehalten werde, fo 
erbiete ſich der Landkomthur aus beſonderer Liebe zum Orden, ſich 
aufs möglichſte einzuſchränken, aber auch mit allem Ernſt dahin zu 
wirken, daß den neuankommenden Ritter⸗ und Prieſterbrüdern ſichere 
Jahresrenten belegt werden könnten, welche der Landkomthur und 
der älteſte Komthur der Ballei den verdienteſten und bedürftigſten 
unter ihnen jährlich ertheilen und ſie zugleich ermahnen wollten, in 
den kleinen Hausämtern den Komthuren zu Hülfe zu ſtehen und 
ſtets willig Folge zu leiſten, wenn man ſie dem Berufe des Ordens 
gemäß gegen die Türken ziehen laſſen wolle. Dieſe Anordnung 
ward vom Kapitel auch einſtimmig genehmigt). In Betreff der 
Aufnahme neuer Ritterbrüder ließ es das Kapitel zwar nicht außer 
Acht, daß in der drückenden Zeit viele Häuſer der Ballei in Ver⸗ 
fall gerathen ſeien; es beſchloß jedoch in Hoffnung auf eine baldige 
beſſere Zeit, bei dem fortwährenden Zudrang zum Orden einer An⸗ 
zahl neuer Ritter die Aufnahme zu gewähren, weil die Zahl der 
vorhandenen gar zu gering erſchien. Man fand indeß nothwendig, 
dabei die Vorſchriften des Ordensbuchs immer ſtreng im ade a 
behalten). 

Auch in der Ballei im Elſaß führte die Zeit ne neue Be⸗ 
ſtimmungen herbei. Es kamen dort Fälle vor, daß Ordensritter 
den Ordensmantel von ſich warfen, die ihnen anvertrauten Ordens⸗ 
güter aber zu großem Schaden der Ballei zurückbehielten. Das 
dortige Kapitel fette daher geſetzlich feſt: Jeder in die Welllichkeit 
Zurücktretende ſolle von ſelbſt ſchon aller geiſtlichen und weltlichen 
Habe und Güter verluſtig und zugleich verbunden ſein, alles bei 
ſeinem Austritt unterſchlagene Gut auf Ehre und Gewiſſen an den 
Orden zurückzugeben ). Auch die amtlichen Verhältniſſe des Land⸗ 
komthurs mußten beſtimmter geregelt werden. Es wurde feſtgeſtellt: 
Der Landkomthur erhalte fortan ſein Amt durch die Wahl nach den 
Conſtitutionen der Ballei und der Gewählte müſſe mit allen Ordens⸗ 
1 dem katholifchen Belennteiß 8 bem Kelten 

Y WI Wym ar 80. : “ 

) Wymar 78. Namentlich ſollte der mene wenigſtens das 


wwanzigſte Jahr erreicht haben. 

Y) „Es wäre denn, fügt der Kapitelſchluß hinzu, daß dieſe Beſtimmung 
Minftig burch ein General⸗Käpitel oder ein National⸗Conecil mittelſt Reformation 
ober durch eine kaiſerliche oder deutſchmeiſterliche Verordnung derogirt würde. / 


— 246 — 


Es wurde beſtimmt, wie es mit ſeiner Reſidenz zu Altshauſen, mit 
dem zu ſeinem Amt gehörigen Unterhalt, Einnahmen und Ausgaben, 
namentlich mit den Kammerzinſen der Häuſer Könitz und Sunnis⸗ 
wald !), mit feinem Nachlaß an Silbergeräth u. dgl. fernerhin ge⸗ 
halten werden ſolle. Man beſchloß, den „gemeinen Seckel“ oder die 
Ballei⸗Kaſſe möglichſt zu vermehren. Der Landkomthur ſolle befugt 
fein, aus ihr alle Ausgaben zu beſtreiten, jedoch mit der Verpflich⸗ 
tung, zweien ihm zur Kaſſeu⸗Verwaltung zugeordneten Rathsgebieti⸗ 
gern jedes Jahr Rechnung zu legen. Um in den Ordenshäuſern 
ſtets gute Ordnung zu halten und allem Schuldenweſen vorzubeugen, 
wurde den Landkomthuren ſtreng verboten, ohne höhere Genehmi⸗ 
gung irgend etwas zu verpfänden, zu verkaufen oder irgendwie zu 
veräußern. Wer ſich dieß erlaube, ſolle nicht nur ſein Amt ver⸗ 
lieren, ſondern auch nach dem Ordensbuch einer ernſten Strafe une 
terliegen ). 

Trotz allen dieſen Bemühungen aber, die innern Angelegenheiten 
der Balleien ſo viel möglich der Zeit gemäß zu ordnen, gerieth der 
Deutſchmeiſter dennoch im J. 1581 in einen ſehr ärgerlichen Streit 
mit dem Landkomthur und dem Kapitel zu Bieſen, theils einer von der 
Ballei verlangten Geldanleihe wegen ), theils wegen des Nachlaſſes 
des letzt verſtorbenen Landkomthurs und der freien Coadjutor⸗Wahl. 
Es war bereits in den Verhandlungen darüber, wie der Meiſter den 
Kapitularen vorwarf, zu „etwas unbeſcheidenen Aeußerungen“ gegen 
ihn gekommen, weil er, wie ſie meinten, ihren Bitten und Klagen 
kein Gehör gegeben habe. Er ſchrieb ihnen nun: Er kenne die 
Verluſte der Ballei im Niederländiſchen Krieg noch gründlicher, als 
ſie gemeldet hätten. Was aber die Häuſer und Güter bei Lüttich, 
in Geldern und im Reich anlange, ſo ſeien ſie wohl zu verſchmerzen. 
Er fordere . nichts un ſondern nur das, was ihm 


1 ri = 


) Wir finden ſchon in einem Kapitel- Schluß vom J. 1578, daß die Häuſer 
Kbnitz und Sunniswald in der Schweiz zum Ballei⸗Seckel mit beitragen ſollten, 
außer der Balleiſtener, die dem Landkemthur in gewöhnlicher Weiſe zuſteſen 
ſolle. R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

2) Die ſehr ſpeciellen Verhandlungen des Kapitels im Elſaß vom 30, Aug. 
1880 im N. Archiv zu Stuttgart. Das Obige iſt nur. ein Auszug. des Weſent⸗ 
lichſten. Viele BER Tingft oa un wurden nur erneuert ober. 


aänzt. 
EN u Sie bar bones die Beiſteuer zu ber x mene, ame nach 


— 247 — 1 


vun Nupitel⸗Siuß zur Deckung der für vas Beſte ves Ordens 
verwendeten Unkoſten bewilligt ſei, und von biefer Forderung könne 
er nicht abſtrhen. Der Nachlaß eines Landkomthurs ſtehe ihm nach 
einer von den Päpſten und allen Kaifern beftätigten Verorvnung 
mit vollem Recht zu und er fei mitnichten geſonnen, „ſolche wohl⸗ 
hergebrachte, titulirte Poſſeſſion, wie denn uns und unſern Vorfahren 
von andern Landkomthuren mehrmals dergleichen Sperre und Ein⸗ 
trag begegnet, ſitzen zu laſſen.“ In Betreff eines Coadjutors ſtehe 
durchaus keiner Ballei weder im Preußiſchen noch im Deutſchen 
Gebiet irgend ein Wahlrecht zu. Es gründe ſich auch keineswegs 
auf irgend ein altes Herkommen ). Sei es aber nothwendig und 
werde man ihm eine oder zwei Ordensperſonen in Vorſchlag bringen, 
ſo wolle er ſich „kraft habender Regalien und hoher Obrigkeit / 
aller 3 zu verhalten wiſſen. 

Die Kapitulare rechtfertigten ſich jedoch in einem Grgenſchreiben 
in Betreff ihrer Schilderung der traurigen Lage ihrer Ballet, den 
Meiſter zugleich berichtigend, daß die Ballei im Fürſtenthum Gel⸗ 
vern keinen Fuß breit Güter und keinen Pfennig an Renten habe. 
Die Güter im Stift Lüttich und in Brabant ſeien gänzlich im Ver⸗ 
fall, das Conventshaus Biefen in Maſtricht verwüſtet, fo daß es 
feit drei Jahren unbewohnt und die Ländereien unbenutzt geblieben 
ſeien. Aehnlich ſei der Zuſtand der Häufer Bernheim, Lüttich, Alten⸗ 
Bieſen, Beckenfort u. a., manche ſeien von Soldaten beſetzt, andere 
Jaller ihrer Einkünfte dermaßen beraukt, daß fick vie Ordensbrüder 
darin nicht mehr hätten erhalten können. So hätten bisher nur 
Siersdorf und die Rheiniſchen Güter die ganze Laſt der Unterhaltung 
der Ballei tragen müfſen. Die Forderung des Meiſters in Betreff 
des Nachlaſfes nannten die Kapitulare eine in ihrer Ballei bisher 
ungewöhnliche Neuerung, die ſeit Menſchengedenken nur einmal und 
zwar nur bedingungsweiſe und als Ausnahme vorgekommen ſei. 
Das Recht zur Ernennung eines Coadjutors ſchienen fie dem Mei⸗ 
ſter nicht zuzugeſtehen, denn ſie ſprachen auch hierbei von gutem 


») Als Grund fügt der Meiſter hinzu: „Weil Jr lein ſonderbar und ab⸗ 
geſondert Corpus oder Collegium, fondern uns und einem jeden regievenden 
Abminiſtrator und Deutſchmeiſter unterworfen feyd, noch auch liberam admi- 
nistrationem und freie Verwaltung Eneres Gefallens habt, wie denn aller. Land⸗ 
komthure Nevers und Berſchreibungen und Baier Be eehte . 
tionen lauter mit Sch bringen. | 


2 — 

Brauch und Gewohnheit) Der Lanrkomthur erklerte daher dem 
Meiſter bei Ueberſendung diefes Schreibens: Das Kapitel könne von 
feinen Beſchlüſſen in den drei erwähnten Punkten nicht abſtehen, 
ohne die Ballei in gründliches Verderben gerathen. zu ſehen. Der 
Meiſter möge dieß nicht als Ungehorſam betrachten ). 

Ob und wie der Meiſter den Kapitnlaren auf dieſe ihre Aus⸗ 
laſſung geantwortet, wiſſen wir nicht. Beide Parteien beharrten 
aber fortan noch auf ihren, wie ſie meinten, unbeſtreitbaren Rechten. 
Während dieſer Streithändel hören wir auch von allerlei Verun⸗ 
treuungen, die ſich Komthure in ihrer Verwaltung hatten zu Schul⸗ 
den kommen laſſen. Weil ſie ihre vorſchriftsmäßigen Jahresrech⸗ 
nungen oft mehre Jahre zu verabſäumen pflegten, ſo fand ſich nach 
dem Tode des Einen, daß er die Einkünfte und Renten aus den 
Ordensgütern meiſt nur zum Ausbau und zur Verbeſſerung ſeines 
Hofes und ſeiner Patrimonialgüter verwandt habe, beim Tode eines 
Andern, daß er aus feinem Haufe alles Geld und ſilberne Gerthe 
entnommen, alle Obligationen und Recognitionen über ausſtehende 
Schulden und ausgeliehene Gelder von mehren tauſend Gulden in 
fremde Hände gebracht, Pächtern unrichtige Quittungen ausgeſtellt). 
In Folge dieſer Veruntreuungen mußten vom Kapitel alte Verord⸗ 
nungen von neuem zu geſetzlicher Geltung vorgeſchrieben und die 
Uebertretung derſelben mit noch ſtrengern Strafen verpönt werben ). 

Im Juli des J. 1584 bereitete ſich aber ein Ereigniß vor, 
welches für den ganzen Orden bald von der bedeutendſten Wichtige 
keit wurde. Der Komthur zu Lengmoos Claudius von Roggabrunn 
erſchien im Auftrage des Erzherzogs Ferdinand von Nieder⸗Oeſter⸗ 
reich mit der mündlichen und bald durch dieſen auch ſchriftlich wie⸗ 
derholten Bitte beim Deutſchmeiſter, feinem jungen Vetter, dem Erz⸗ 
herzog Maximilian, Sohn des Kaiſers Maximilian II und. Bruder 
des Kaiſers Rudolf II, die von dieſem gewünſchte Aufnahme in 
den * in geſtatten 5 Der . kam dem Ne ſo uner- 


1) u ie Kapitulare der Ballei Bieſen an den Deutſchmeiſter, dat 
Lüttich 20. Juni 1581 bei Wymar 94. 

2) Schreiben des Landkomthurs von Dielen, dat. wie vor. wen 81 
bis 94 über die ganze Streitſache. 

) Kapitel ⸗Verhandl. zu eu um Visitet. Marine 1884. Wymar 

99. 


) Wymar 97. 
) Nach einer Angabe im  Drbenb-Hrfi zu Eisäfenbaufen. 


— 29 — 


wartet, daß er vorerſd nur die Antwort ertheiken konnte: So gern 
er ſich ſtets dem Haufe Oeſterreich bereitwillig zeigen möge, fo jet 
ber Wunſch des. Fürſten doch „eine fo hochbedenkliche und weit⸗ 
greifende Sache,“ daß er fie nicht auf ſich allein nehmen könne, ſon⸗ 
dern ſich mit einem General⸗Kapitel zuvor darüber berathen müſſe. 
Er berief ſofort ein ſolches nach Mergentheim, wo es am 3. De⸗ 
cember eröffnet wurde. Da er dieß auch dem Kaiſer und ven Erz⸗ 
herzogen Ferdinand und Karl bereits gemeldet, fo erſchienen auch 
von ihnen als Geſandte Eitel Friedrich Graf von Hohenzollern und 
Sigmaringen, Sebaſtian Schenk von Staufenberg, Landvogt der 
Markgrafſchaft Burgau, und Johann Achilles Ilſung von Kuͤnenberg 
und Lindau. Sie erhielten Audienz und trugen im Kapitel mit 
Hinweiſung auf die Begünſtigungen, deren ſich der Orden ſtets vom 
Haufe Oeſterreich erfreut, die Fürbitten ihrer Fürſten vor, zugleich 
erklärend: der Erzherzog wünſche nur die Aufnahme in den Orden, 
verlange dabei nichts weiter als was jedem andern von Adel zu⸗ 
komme und werde ſich den Statuten deſſelben gern unterwerfen. 
Nachdem ſich die Geſandten aus dem Kapitel wieder entfernt, begann 
die Berathung. „Man fand zwar, heißt es, Thun und Laſſen gleich 
beſchwerlich und bedenklich,“ beſchloß jedoch mit Rückſicht auf die 
vielfachen Wohlthaten von Seiten des Oeſterreichiſchen Hauſes die 
Aufnahme des Fürſten. Auf die an die Geſandten zuvor gerichtete 
Anfrage: wie der Erzherzog ſeinen Unterhalt und wo er nach der 
Einkleidung feine Reſivenz zu haben wünſche, erhielt das Kapidel 
die Antwort: man ſolle deshalb unbeſorgt ſein, es werde daran nicht 
mangeln. Mit einer Anweiſung verſehen, wie die Aufnahme des 
Fürſten geſchehen ſolle, kehrten die Geſandten heim und fie erfolgte 
auch bald darauf im Ordenshauſe zu Wien durch die damit beauf⸗ 
tragten Landkomthure von Elſaß und Franken a andern darm 
verordneten Ordensbeamten ). 

Der Meiſter legte darauf dem Kapitel das vom Kurfärſten 
Ernſt von Köln und deſſen Bruder Herzog Wilhelm von Bayern 
an ihn gerichtete Geſuch vor, der Orden möge dem erſtern zur Stil⸗ 
lung der Kriegsunruhen in feinem Erzſtift und: zur Beſuiedigung 
des Kriegsvolks im Truchſeſſiſchen Kriege gleich andern katholiſchen 
Ständen mit einer Beiſteuer zu Hülfe kommen und das Kapitel be⸗ 


5 9 Nach einem ausführlichen Bericht über dem oben ce ene im 
Fol. 804—611 im en au Stuttgart: 3 


— 250 — 


wine ihm auch fefort einen Zuschuß von ont f. & mee 
naten, die auf die Balleien vertheilt wurden). 

Zu großer Freude des Deutſchmeiſters war nun endlich auch 
der laugjährige Streit zwiſchen dem Orden und dem Landgrafen 
Ludwig von Heſſen wenigſtens auf längere Zeit beigelegt. Auf dem 
letzten Reichstage zu Augsburg hatte man zur Ausgleichunz der ber 
reits. erwähnten Streitfragen eine kaiſerl. Commiſſion angeordnet, 
beſtehend aus dem klugen und geſchäftskundigen Biſchof Julius von 
Würzburg und dem Grafen Heinrich von Caſtell. Sie kamen am 
22. April 1583 zu Karlſtadt am Main bei Würzburg zuſammen 
und es erſchienen dort von beiden Parteien beſondere Bevollmächtigte. 
Nachdem man mehre Tage über. die ſtreitigen Punkte verhandelt, 
lam folgender Vertrag zu Stande, der als Grundbeſtimmungen feſt⸗ 
ſtellte: Der. Landkomthur von Heſſen fei kein Heſſiſcher Landfaſſe, 
die Ballei kraft der Privilegien des Ordens von aller und jeder 
Heſſiſchen Jurisdiction und Obrigkeit eximirt und demnach dem land⸗ 
gräflichen Haufe zu keiner Leiſtung irgend welcher Art ſtrenghin ver⸗ 
pflichtet. Im Fall jedoch wegen des Landes Rettung oder in all⸗ 
gemeiner Noth Ritterſchaft und Landſtände ſich zu einem Landtage 
verſammelten, folle auch der Landkomthur erſcheinen, um mit zu 
rathen und zu beſchließen. Der Vertrag vom J. 1496 ſolle auch 
ferner gültig fein und der Landkomthur feinen Beſtimmungen Folge 
leiſten, jedoch mit feinen Unterthanen durch weitere Gefolgepflicht 
nicht beſchwert werden. Nur bei einem gewaltſamen Einfall ins 
Fürſtenthun fehle er zur Landesrettung ſich dem andern Laudesadel 
gleich verhalten. Zur Reichs- oder Türkenſteuer ſolle er von den 
in Heſſen gelegenen Ordens⸗Gütern zur Hälfte dem Landgrafen und 
zur Hälfte dem Deutſchmeiſter verpflichtet fein. Zu Landſteuern 
dagegen bei allgemeiner Landes⸗Noth und Rettung ſolle er nebſt 
feinen Unterthanen ebenſo wie der Landesadel mit beitragen. Die 
peinliche und bürgerliche Gerichtsbarkeit in der Ballei ſolle ihm 
allein unbehin dert zuſtehen, desgleichen die Verwaltung des Hospitals 
nach uraltem Brauch. Der Orden ſolle auch fortan den freien 
Weinſchank in feinem Haufe von Oftern bis zu Michaelis ungeſtört 
ausüben, jedech dafür zu einer Trankſteuer verpflichtet fein. Außer 


— Kapitel-Berhanblungen im Fol. 311. 312 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 
Schriber 143. Venator 465. Wir hören dabei, daß die Bälleien Weſt⸗ 
Fhalen und in den Niederlanden durch den langwierigen Krieg ſo Bil im 
Verfall waren, daß fie faſt dem Untesgemg entgegen gingen. 5 


— 251 — 


mehren andern minder wichtigen Beſtimmungen, z. B. die Uinterkals 
tung der Univerſitäts⸗Stipendiaten, Jagd, Viehweide u. dgl. betref⸗ 
fend, wurde die im Vertrag von Oudenarde beſtimmte Entſchädi⸗ 
gungsſumme von 55,000 Gulden, ſowie dieſer ganze Vertrag für 
aufgehoben erklärt. Dieſer neue Vertrag, den man den Karlſtadter 
nennt, erhielt vom Deutſchmeiſter und den Landgrafen von Heſſen 
feine volle Beſtätigung am 18. März des J. 1584). 

Für immer waren jedoch damit die Streitigkeiten mit Heſſen 
keineswegs beſeitigt. Der Landkomthur Alhard von Hörde hatte 
zwar bei der Huldigung den üblichen Handſchlag nicht wiederholt; 
weil der Deutſchmeiſter darin den Anſchein der Landſäſſerei zu fin⸗ 
den glaubte, und ſein Nachfolger Georg von Hörde gab zwar die 
mündliche Erklärung ab, daß er perſönlich den Landgrafen als Lan⸗ 
desfürſten, Schutz⸗ und Schirmherrn anerkenne und bei ihm Leib 
und Gut und Blut aufſetzen wolle). Allein wie wir ſpäter ſehen 
werden, enthielt der Vertrag von Karlſtadt doch viele Punkte, N 
die ſich noch ſtreiten ließ und auch viel geftritten wurde. | 

Auch der Streit mit ver Ballei Bieſen ſchien ſich jetzt se 
gütlichen Ausgleichung mehr und mehr zu nähern. Allerlei Unter⸗ 
handlungen, die bisher noch ſtattgefunden und in denen die dortigen 
Gebietiger immer noch auf ihren vermeinten Rechten beharrten, 
hatten doch die Folge gehabt, daß man über die Verhältuiſſe der 
Ballei zum Meiſter als des Ordens Oberhaupt zu klarerer Kennt⸗ 
niß gekommen war. Als ihnen daher im Frühling des J. 1588 
die Aufnahme des Erzherzogs Maximilian in den Orden gemeldet) 
und zugleich der Landkomthur zum Erſcheinen in einem Generab⸗ 
Kapitel im Mai zu Mergentheim berufen ward, legte dieſer ſeinen 
Kapitularen in einem Kapitel zu Siersdorf den Stand der Dinge 
vor, wie er in Betreff der Coadjutor⸗Wahl durch genaue Nachfor⸗ 


) Der Vertrag beſtätigt und dat. Montag nach Judica 18. März 1584 in 
Hiſtor. wiplom. Unterricht nro. 144. Die übrigen die Sache betreffenden Ur⸗ 
kunden nro. 145. 181. 182. 183. 191. 192. 193. Vgl. Rommel Geſchichte 
von Heſſen VI. 44. Anmerk. 43. Eutdeckter Ungrund u. ſ. w. S. 97. fr 

2) Rommel a. a. O. e 

) Sie naßznen die Avfnabcte nicht gen; ahne Bedenlen Re Sie wollten 
gefunden haben, „daß ſie durch des Ordeus Verwandten, die dem Hauſe Oeſter⸗ 
reich zunächſt geſeſten, mit ſalktritirt und betrieben worden fei. Sie ſezen vor⸗ 
aus, der Landkomthur werde vor . 5 iz ee 8 
haben. 


— 283 — 


ſchungen ermittelt werden war. Man ntuſſe zwar allerdings zu⸗ 
geben, erklärte er, daß der Deutſchmeiſter bei feiner Weigerung ſieh 
mit Recht auf das Ordensbuch und die Statuten berufen könne. 
Aber man finde und durch langjährige Erfahrung wiſſe er auch ), 
daß ſchon oft in der Ballei Coadjutoren gewählt und vom Deutſch⸗ 
meiſter jedesmal beſtätigt worden ſeien ). Das Ordensbuch er⸗ 
waͤhne weder der Coadjutoren oder Statthalter, noch viel weniger 
verbiete es fi. Auf Grund dieſer Erklärung vereinigte ſich das 
Kapitel über die Form der Wahl ) und erfor aus der Mitte ſeiner 
Balleibrüder den Komthur zu Petersfuren Framlich Bock von Lich⸗ 
tenberg zum Coadjutor und künftigen Statthalter beim Tode des 
Landkomthurs, um ihn dem Deuntſchmeiſter und General⸗Kapitel zur 
Beſtätigung vorzuſchlagen ). 

Man berieth hierauf im Kapitel, wie der Landkomthur den 
Deutſchmeiſter auch in Betreff der von ihm verlangten rückſtändigen 
Schuld und Beiſteuer befriedigen könne. Sie betrugen die Summe 
von 5848 Gulden. Und um ſo viel möglich auch den dritten Streit⸗ 
punkt zu beſeitigen, beſtimmte das Kapitel, wie es forthin mit dem 
Nachlaß des Landkomthurs und der Komthure gehalten werden ſolle. 
Es beſchloß mit Bezug auf frühere Verordnungen: Der Landkom⸗ 
thur und jeder Komthur ſolle das, was von ihm erkauft und für 
vie Ballei erworben ſei, auf ſeine Lebenszeit dem Orden zu Ehren 
und zu feinen perſönlichen Bedürfniſſen zwar zum Gebrauch behalten, 
jedoch nicht als ſein Eigenthum betrachten dürfen, ſondern es bei 
dem Amte bleiben laſfen, wo es erkauft worden. Man ſuchte durch 
mehre andere Beſtimmungen über den Nachlaß der Gebietiger wo 
möglich jedem fernern Streit darüber vorzubeugen ). 

Somit ſchienen die weſentlichſten Punkte des Streits mit dem 
Deutſchmeiſter beſeitigt. Außerdem war der Landkemthur anch eifrigſt 
bemüht, den geſunkenen Zuſtand ſeiner Ballei wieder mehr empor⸗ 
zuheben. Er ließ nicht nur den hülfsbedürftigſten Häuſern oft an⸗ 
ſehnliche Unterſtützungsgelder zu ihrem Aufkommen zufließen, ſondern 


) Er erwähnt dabei, daß er ſchon 47 Jahre in vielen Aemtern dem Or⸗ 
den gedient habe. | | ’ | 
9) Er führt dauon Beiſpiele vom J. 1509 bis zum 3. 15686 an, wo er 

Mh als Coadjiutor gewählt ſei. 5 ee Br % es 
+) Die genauere Beßimmung darüber bei Wymar 108. 

) Kapitel⸗Verhandl. bei Wymar 99 -H 10 

) Das Nähere bei Wy mar 106 ff. 


— 282 — 


er warf auch eine Anzahl ihm zugehöriger Kapitalien aus, deren 
jährliche Renten an diejenigen Ordensbrüder vertheilt werden ſollten, 
„die ſich durch löbklichen Wandel und beſondere Dienſtbefliſſenheit am 
meiſten auszeichneten ). Wie fehr ihm ferner feine. milde Stiftung 
an der Univerſität zu Köln immer noch am Herzen lag, bewies er 
wieder dadurch, daß er auf die ihm zugelommene Nachricht, die 
ſechs in den armen Burſen befindlichen Studenten könnten mit der 
für ſie beſtimmten Summe von 56 Gulden nicht einmal ihre noth⸗ 
wendigſten Bevürfniſſe beſtreiten, ſich ſogleich bereit erklärte, eine 
neue, mit Einwilligung des Deutſchmeiſters aus dem Ertrag ſeines 
Patrimonialguts zu milden Zwecken geſammelte Summe von mehr 
als 2000 Goldgulden nebſt mehren werthvollen goldenen Ketten zu 
beſſerer Unterſtützung der Studirenden hinzugeben) und das Kapitel 
genehmigte dieſe Verbeſſerung der Stiftung ). 

Mittlerweile war im Amte des Deutſchmeiſters eine wichtige 
Verönderung vorbereitet. Schon im letzten General⸗ Kapitel hatte 
er den Wunſch ausgeſprochen, wegen ſeines hohen Alters und ſeiner 
zunehmenden körperlichen Schwäche in der unruhevollen Zeit ſeines 
Amtes entbunden zu fein. Die damals verſammelten Ordensgebie⸗ 
tiger, auf den unerwarteten Antrag nicht vorbereitet, waren indeß 
nicht zu en gewefen, noch in bemfelbigen Kapitel feiner Bitte 


9 Wymar 109. 110. 

9) Schriber 170 nennt ihn daher Magnus ordinis Bensksster Dieſen 
Titel giebt er auch dem zweiten Nachfolger Emund Huyn von Anſterade. 

) Das Protokoll über die neue Stiftung, dat. Siersdorf Montag nach Res 
miniſcere 1585. Wy mar 111. Es heißt dabei, die Aumnen hätten ſich nicht 
verbindlich machen wollen, dem Orden künftig, wenn man ihrer bedürfe, für die 
Unterſtätzung im geiſtlichen Staub zu dienen, mund iſt alſo die Rente der 
Pietantie der Komthurei Bieſen in Köln zugeordnet, dieſelbe in illum finem 
denjenigen, fo begehren statum ecclesiasticum anzunehmen und dem Orden zu 
dienen, davon mitzutheilen und genießen zu laſſen.“ Sehriber 178 fagt von 
diefer Stellung: „Der Landkomthur Ruifchenberg hat aus feinem Patrimoniali 
2000 Golngulden dieſer geſtalt angelegt, daß von der halben rent jeder Ordens⸗ 
bender in Conventu nb zu Sierodorf, fo in die Aniniarum dem Gottesdienſt 
beywobnt einen Goldgulden vor Presenz, auch die Kirche zu Bieſen pro fabrien 
1 Goſdgulden, und dasjenige, was von der halben rent übrig, zum Wintertuch 
den pauperibus applicirt, die andere halb rent aber an Ritter und Prieſter⸗ 
brüder, fo in Exercitiv wider den Erbfeindt oder aber in studils begriffen, au⸗ 


gewandt oder e in Mangel 1 a unter bie ara . 
werden ſolle. 


— DA u 


nachzukommen und es war thuen durch viele dringende Vorſtellungen 
gelungen, ihn zu bewegen, von feinem Antrag abzuſtehen und die 
bisher fo rühmliche Verwaltung wenigſtens bis zum künftigen: Ge⸗ 
neral⸗Kapitel noch fortzuführen. Der Wunſch des Meiſters war 
aber kaum bekannt geworden, als der Kaiſer ihm durch den Biſchof 
Julius von Würzburg melden ließ: Sein Entſchluß, dem Meiſter⸗ 
amte zu entſagen, ſei ihm zwar befremdend und er hätte gern ge⸗ 
ſehen, daß er ihm auch ferner wie bisher in fo nätzlicher Weiſe 
für den Orven vorſtehe. Da er ſich indeß nun einmal nach Ruhe 
ſehne, fo möge er fo viel möglich dahin zu wirken ſuchen, daß ſein 
bereits mit dem Ordenskreuz geſchmückter Bruder Maximilian, deſſen 
Tugenden ja hinlänglich bekannt ſeien, bei der neuen Meiſterwahl 
vor andern „mit ſolcher Dignität und Succeſſton“ berückſichtigt 
werde. Der Kaiſer wolle ſich dafür dem Orden in jeder Hinſicht 
erkenntlich beweiſen. In einer perſönlichen Zufammenkunft mit dem 
Biſchof erwiderte darauf der Meiſter: Der Erzherzog zeichne fich 
ullerdings durch große Geſchicklichkeit und klaren Verſtand, fowie 
nicht minder durch eine aufrichtige und revlich deutſche Geſinnung 
und manche andere Tugenden vor vielen aus; vie Freundſchaft des 
Kaiferhauſes ſei auch für den Orden ſtets von größter Wichtigkeit. 
„Allein bei einer Meiſterwahl könne ein Deutſchmeiſter wenig wirken 
und es ſtehe ihm auch nicht die Befugniß zu, ſelbſt nur durch Nen⸗ 
nung eines zu Wählenden der Wahl irgendwie vorzugreifen oder 
auf die freie Wahl irgendwelchen Einfluß zu üben. Man dürfe je⸗ 
doch erwarten, daß das Kapitel die Zeitumſtände bei der Wahl be⸗ 
rückſichtigen werde. . 
Wenige Tage vor Eröffnung des General- Kapttels — ſie war 
zum 20. Mai angrerdaet — erſchienen beim Deutſchmeiſter als 
Geſandte des Erzherzogs Graf Karl von Hohenzollern, Sebaſtian 
Schenk von Staufenberg, Landvogt der Markgrafſchaft Burgau und 
Johann Achilles Ilſung von Dennenberg ') und legten ihm in ſei⸗ 
nem und des Kaiſers Namen daſſelbige Geſuch vor. Auf ſeine Er⸗ 
klärung, daß bei einer Meiſterwahl einzig nur die Regeln und Sta⸗ 
taten die geſetzliche Nichtſchnur ſeien, woran das Kapitel unverbrüch⸗ 
lich feft halte und daß demnach für den Erzherzog keine ſichere 
Zuſage gegeben werden könne, erwiderten die Geſandten: Es ſei 
des Kaiſers uud daß der Meiſter bie en feines Amtes 


9 © finden wir ihn ebenfalls a 


— 285 — 


auch ferner noch fectfüͤhren uud ber Erzherzog ihm voverſt nur als 
Coadintor zngeerdnet werden möge. Der Meiſter verſprach, dieß 
der weitern Erwägung dem Kapitel anheim zu ſtellen. 

As es am genannten Tage eröſſnet ward, fanden ſich in Mer⸗ 
gentheiin auch einige Botſchafter des Kalſers und des Königs von 
Spanien tin und erhielten auf ihre Bitte im Kapitel Audienz“). 
Nachdem ſte im Namen chrer Gebieter deren Dank für die Auf⸗ 
nahme des rzherzegs in den Orden ausgeſprochen, wiederholte ver 
Weiſter feinen Wunſch in Betreff feiner Amtsentbindung, zugleich 
trwähnend, was bisher durch des Kaifers Verwendung für den Erz⸗ 
Herzog mit ihm unterhandelt worden und dem Kapitel die weitere 
Berathung und Entſcheidung darüber überlaſſend. Man unterließ 
acht, ihn nechmals aufs Dringendſte zu erſuchen, bei „feiner noch 
gefunden Geiſteskraft von ſeinem Wunſche abzuſtehen, man werde 
ahn aller Seits in feinen Geſchäften unterſtützen, und er entſchloß 
ſiuh endlich, für feine. noch übrige Lebenszeit „den Namen und Titel 
des Adeniniſtrators und Deutſchmeiſters“ fort zu führen, jedoch mit 
zer Bitte, man möge ihm einen Coadjuter zur Seite Bellen; er 
wolle aber jeine beſondere Haushaltung haben und ſchlage dazu das 
Haus zu Kren Weißenburg vor. Die Beſtimmung feines jährlichen 
Deputats ſtelle er dem Kapitel anheim. Man habe ihm bersits 
für jedes Quartal im Jahre 1000 Gulden aus der ventſchmeiſter⸗ 
lichen Sammer angeboten. Trete er aber einent gewählten Coab⸗ 
iutor die Reſidenz ab, jo möge man ihm dieß mit 500 Gulden für 
dus Quartal und mit einem Trunk Neckarwein vergüten). Er 
fügte endlich den Wunſch hinzu, es möge bei der Coadiutorwahl, 
da fo hewichtwolſe Empfehlungen für den Erzherzog Matimilian 
erfolgt ſeien, im Kapitel darauf Rückſicht genommen werden. Die 
»Hapitulare willigten in Alles ein, was der allverehrte Meiſter ge⸗ 
wünſcht und als am folgenden Tage, am 21. Mai, das Kapitel zur 
Coadjutorwahl zuſammentrat, fielen die Stimmen einmüthig auf 
den erlauchten Fürſten ), den man fofort — es geſchah dieß zum 


1 Es wirb dabei erwähnt, daß anch der Bifchef 8 . 
Gpes Tommiſſtons - Schreiben, welches er in dieſen Angelegenheit erhalten, im 
Apiel habe einreichen laffen. Ueber ſeinen Inhalt ſind wir jedoch nicht v une: 


2) Schriber 148 verſichert, dem Meiſter ſei das Geſuch erfüllt worden. 
) Lotichius Rer. Gesman. I. L. H. p. 48. r 
51. 884. 


erſtenmal, ſeit die Geſchichte von Deutſchen Orden wußte 
Soadinter und inftigen Nachfolger des . bead 
begrüßte). 
Die nächſte Zeit verlief für den Orden, wi es. ſchennt, in u 
ber Ruhe. Der hochbejahrte Meiſter zog ſich wahrſcheinlich noch 
im Verlauf des J. 1585 in fein ſtilles Wohnhaus zu Weißruburg 
zurück. Wir finden ihn dort als Schiedsrichter mit der Ausglei⸗ 
chung eines zwiſchen dim Biſchof don Würzburg und dem Rath 
von Heilbronn über pfarrherrliche und anderweitige Rechte obwal⸗ 
tenden Streites beſchäftigt, womit der Kaiſer ihn und den Biſchef 
Georg von Worms beauftragt hatte). Er vermittelte es auch, 
daß im J. 1585 der Lanbbeſitz in der Ballei Franken durch eine 
nicht unbedeutende neue Erwerbung bereichert ward, indem der dor⸗ 
tige Landlomthur den vierten Theil des Amts zu Münnerſtadt, der 
nech dem Tode des kinderloſen Grafen Albrecht von Henneberg an 
die Grafen von Stolberg gefallen und dann an ben Orden ver⸗ 
pfaͤndet worden war, durch Ankauf an die Ballei Franken brachte). 
| Noch vor Ablauf des Jahres 1586 aber traten für den Orden 
höchſt bedenkliche Zeiten ein. Gegen Ende dieſes Jahres war der 
König Stephan Bathori von Polen geiterben und es ſtritten nun 
um die Königskrone nicht wenizer als drei Parteien, eine Nuffiſche 
und als deren Häupter eine Anzahl Litthaniſcher Großen, eine 
Echwediſche, au deren Spoze ſich der Greßfeldherr Zamoysky und 
der Primas für den Schwediſchen Erbprinzen Sigismund mit fo 
vielem Erfolg verwandten, daß er am 9. Auguſt 1587 von ven 
WBahlgerren zum König ven Polen ausgerufen ward, und eine 
Defeerrehfiſche, C 


| * Ueber die OR in biefem wichtigen Kapitel erhalten wir die peſten 

Nachrichten im Fol. 311—317 im RN.⸗Archiv zu Stuttgart. Venat or und 
De Wal VIII. 506 wiſſen davon äußerſt wenig. Wymar ſchließt mit dem 
Jahr 1585 den erſten Theil ſeiner Kapitel⸗Verhandlungen oder Kapitel⸗Bücher, 
wie ſte auch genannt wurden, er umfaßt die Jahre von . Der 
zweite Theil beginnt mit dem J. 1586. 

) Der kaiſerl. Auftrag, Bat. Prag 15. Mai 1586 bei J . 106. 
Ueber den vom Kaiſer dem Deutſchmeiſter und dem Biſchof von Würzburg 1588 
euiheilten Auftrag zur Ausgleichung des zwiſchrn dem zu den Neſormirten über⸗ 
getretenen Erzbiſchof Gebhard von Köln und dem Herzog Ernſt von Bayern ob⸗ 
6!!! 8 Wirosburg. 423. 

) Schultes Dre Schriften und Sammlung * n 
140. 198. 


— 


Defterveich zuerkannte ). Er nahm. fie an theils auf den Rath des 
Kaiſers und ſeines ganzen Hauſes, theils auch in der Hoffnung, 
daß er als König von Polen dem Orden feine einſtigen großen Ver⸗ 
luſte werde erſetzen und ihn wieder zu Wohlſtand emporheben kön⸗ 
nen). Er ſäumte auch nicht, ſich möglichſt bald in den, Beſitz 
der ihm dargebotenen Krone zu ſetzen und rückte mit einem Heer⸗ 
haufen von Schleſien aus in Polen ein, wo ihm ſeine Partei eine 
anfehnliche Hülfsſchaar entgegenbrachte). Kaum aber in der Nähe 
don Krakau angelangt, erlitt er dort durch ſeinen Gegner Zamoyski 
am: 25. November eine ſolche Niederlage, daß er ſich nach Schleſien 
bis gen Bitſchin zurückziehen mußte). Der Feind aber folgte ihm 
nach; es kam dort am 25. Januar 1588 abermals zur Schlacht. 
Das Fußvolk des Erzherzogs ward faſt gänzlich aufgerieben und er 
ſelbſt, in die Stadt geflüchtet, umzingelt und gefangen genommen. 
Ein mit Zamoyski geſchloſſener Vertrag ſicherte ihm wenigſtens 
einen feinem fuͤrſtlichen Stande angemeſſenen Gewahrſam und Unter- 
halt), bis man ſich mit ihm und dem Kaiſer über die Friedens⸗ 
bedingungen werde geeinigt haben). 

Die Nachricht von dem unglücklichen Schickſal des ie eds ver⸗ 
ſetzte das ganze kaiſerliche Haus in Trauer und Betrübniß, und machte 
im Orden überall den tiefſten Eindruck. Der Kaiſer und mit ihm 
auch der König von Spanien leiteten zwar ſogleich mit den Macht⸗ 
habern in a zu des gefangenen Fürſten Befreiung gütliche Unter: 


1 Isthuanfi de rebus Ana 570. Heidenstein Bar: Polon. Libri 
p. 253 sq. 

9) So heißt es ausdrücklich in der Kapitel⸗Verhandl. zu Neckars⸗Ulm vom 
28. November 1588; es wurde auch behauptet, daß der größte Theil der Stände 
in Polen den Erzherzog zum König gewählt und proclamirt hätten. 

) Isthuanfi l. e. Heidenstein |. c. ſagt: Existimabatur, quod si 
ad regnum Maximilianus evectus esset, successionem Magisterii ordinis 
Theutonieci filio suo Marchioni Burgaviae pactus ab eo fuisset. 

) Is thuanfi 571 ſehr genau als Zeitgenoſſe. Heidenstein 276. 

) In eustodiam, quae principis dignitati, tantique et tam clari- fastigii 
homini conveniat. Is thuanfi l. o. Heidenstein 282. Thuan. Hi- 
stor. 155. 

) Mehre nähere Bericht über die währen Ereigniſſe und der Vertrag 
mit Zamoyski, dat. Bitſchin 25. Januar 1588 im Archiv zu Königsberg. Vgl. 
Meuſel Geſchichtsforſcher IV. 193. Wagner Geſchichte von Polen 501. 502. 
Die Hauptquellen bleiben Is thuanfi l. e. Heidenstein 282, vornehmlich 
Thuan. Histor. L. LXXXVIII. 155. 

Voigt, d. Deutſche Orden. II. b 17 


benblunzen ein und ſandten bevollmächtigte Abgeordnete zu einer 
friedlichen Ausgleichung), jedoch ohne allen Erfolg. Darauf be 
rief der Kaiſer den Komthur zu Mergentheim Johann Euſtach von 
Weſternach, dem der Erzherzog als Statthalter die einſtweilige Fuͤh⸗ 
rung feines Amtes anvertraut, im Auguſt zu ſich nach Prag zu 
einer Berathung über die Mittel und Wege zu des Coadiuters Be- 
freiung. Er forderte ihn zur Verſammlung eines General⸗Kapitels 
auf, um darüber einen beſtimmten Beſchluß zu faſſen, „welcher Hülfe 
man ſich jetzt in dieſer das Oberhaupt des Ordens (ſo bezeichnete 
ver Kaiſer den bisherigen Coadjutor nun ſchon) betreffenden Sache 
von dem letzteren zu verſehen habe.“ Zur Berufung eines ſolchen 
Kapitels bevollmächtigte er alsdann den Statthalter durch einen be⸗ 
ſondern kaiſerlichen Befehl, worin er erklärte: er hoffe mit Zuver⸗ 
ſicht, daß im Fall eines Kriegs mit Polen der Orden mit dem 
geſammten Hauſe Oeſterreich alle Kraft und Macht zur Befreiung 
des gefangenen Fürſten aufbieten werde). Er erließ dann auch 
eine beſondere Aufforderung an den alten Deutſchmeiſter, IE: 
Seits in der Sache mit ernſtem Eifer mitzuwirken. 5 
Schwer bekümmert nach Mergentheim zurückgekehrt berief als⸗ 
bald der Statthalter das ihm anbefohlene General⸗Kapitel nach 
Neckars⸗Ulm, wo es am 28. November (1588) eröffnet ward. Er 
ſtellte der Verſammlung vor: der Orden müſſe jetzt zu dem wich⸗ 
tigen Zweck, zu welchem das Kapitel berufen ſei, feine möglichſte 
Kraft aufbieten, das fordere nicht nur das oberſte Haupt der Chri⸗ 
ſtenheit, von deſſen Hauſe er ſeine wichtigſten Begnadigungen, ſeine 
Regalien, ſeinen Schutz und Schirm habe und unter deſſen und ſei⸗ 
ner befreundeten Fürſten Oberherrſchaft faſt alle Balleien gelegen 
ſeien; es fordere es auch die Befreiung des Oberhaupts des Or⸗ 
dens, des Erzherzogs, der die Krone Polens nur angenommen habe, 
um durch ſie den Orden wieder emporzuheben zu Wohlſtand und 
Gedeihen und deſſen jetzige Hülfe gewiß nicht unbelohnt laſſen werde; 
es fordere es endlich des Ordens eigenes Beſte, wenn er je wieder 
zu Wohlſtand und Gedeihen emporzukommen hoffen walle. Jetzt 
wie noch nie thue es vor Allem Noth, mit allen Opfern von Leib 
und Leben, mit Gut und Blut am Hauſe Oeſterreich feſtzuhalten ). 


) Is thuanfi 594. 

2) Der Befehl des Kaiſers au ei Statthalter Jeheun Euſsach ı von Weſter⸗ 
nach, dat. Prag 15. Sept. 1588, im Fol. 826 im N.⸗Archw zu ä 

9 n zu Neckars⸗Ulm, Fol. 921328. 


— 


— 2859 — 


es folgte dier Vorſtellung eine lange — Mehra 
Landkomthure konnten zwar nicht umhin, das täglich zunehmende 
Unsermögen ihrer Balleien zu beklagen, jedoch auch ſie erklärten: 
man dürfe jetzt kein Opfer ſcheuen, die Roth erfordere Hülfe, „denn 
wenn das Haupt baruieber liege, könnten die Glieder nicht grünen.“ 
Man fertigte ein Schreiben ab, worin ſich der Orden erbot, im 
nöthigen Fall 400 reiſige Pferde ſechs Monate lang auf feine Koſten 
ins Feld zu ſtellen ). Dieſe fo geringe Zahl entſchuldigte man 
mit dem faſt überall ſehr traurigen finanziellen Zuſtand des Ordens. 
„Unſer Unvermögen, ſchrieb man dem Kaiſer, iſt alſo beſchaffen, 
daß ein Theil der Balleien und Häuſer durch ſchädliche, langwierige 
Kriegsempörungen dermaßen ausgeſogen und exmattet find, daß die Or⸗ 
densperſonen nicht einmal ihren ſchlechten Unterhalt haben, ein anderer 
Theil mit vielfältigen und unzählbaren Beſchwerden von Kurfürſten 
und Fürſten, unter denen fie gelegen, alſo belegt und belaſtet, daß 
das Einkommen den Ausgaben ſchwerlich folgen mag.“ Sie ſeien 
jedoch mitnichten gemeint, ſich als Glieder von ihrem Haupte zu 
trennen, ſondern beim Kaiſer als unterthänige Baſallen und ihrem 
Oberhaupt als getreue, gehorſame Glieder mit Darſtreckung Guts 
und Bluts zu verharren). 

Während dieſer Verhandlungen erſcheinen zwei Abgeordnete des 
alten Deutſchmeiſters aus Kron⸗Weißenburg und legten in ſeinem 
Auftrage dem Kapitel allerlei Beſchwerden vor. Es kränkte ihn, 
daß nicht nur der Kaiſer, ſondern auch das General⸗Kapitel den 
ſerzherzog Maximilian ſchon als „Adminiſtrator des Hochmeiſter⸗ 
thmmns und als Meiſter des Ordens in Deutſchen und Welſchen 
Landen“ bezeichneten, während er bei ſeinem Rücktritt ſich den Titel 
vieſer Würde ausdrücklich bis an ſein Lebensende vorbehalten hatte und 
der Erzherzog nur als Coadjutor neben ihm ſtehen ſollte. Er fand 
ſich dadurch in ſeiner Würde und Ehre verletzt, daß man das Kapitel 
hinter ſeinem Rücken und ohne ſein Vorwiſſen ausgeſchrieben habe 
und man wie ſchon früher ſo auch jetzt wieder über Dinge verhan⸗ 
dale, über welche bei ihrer Wichtigkeit ohne fein Mitwiſſen nicht 
verhandelt werden dürfe. Er forderte das Kapitel auf, ruhig und 


Pas 


) Sehriber 145. ö 
2) Schreiben des Geueral⸗Kapitels zu Neckars ⸗Ulm an den Kaiſer, dat. 
1. December 1588 im Fol. 329 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 
17 * 


— 260 — 


unparteilich zu erwägen, ob ein ſolches Verhalten gegen 15 zu- 
läſſig ſei ). 

Das Kapitel antwortete ihm in einem ausführlichen Schrei⸗ 
ben ): Es ſei ihm ſelbſt ja wohl bekannt, welche Mißverſtändniſſe 
bisher fortwährend zwiſchen ihm und dem Erzherzog in Betreff der 
Adminiſtration und der Verwaltung des Deutſchmeiſterthums obge⸗ 
waltet. Im Kapitel zu Mergentheim (1585) ) ſei der Erzherzog 
einhellig „zum beſtändigen Succeſſor und des Ordens einigen Ober⸗ 
haupt“ erwählt und vom ganzen Orden, dem Kaiſer und allen 
Reichsſtänden anerkannt worden. Er, der alte Meiſter, habe auch 
ſelbſt die Amtsſchlüſſel und alles zum Amte Gehörige ihm über⸗ 
geben; alle Schreiben und Befehle ſeien bisher unter des Erzher⸗ 
zogs Namen und Siegel ausgegangen und die Kapitulare in allen 
Angelegenheiten ihrer Balleien nur an ihn gewieſen worden. Es 
liege am Tage, zu welcher Verunglimpfung und Verwirrung, zu 
welcher Ungnade beim Kaiſer und dem ganzen Hauſe Oeſterreich 
es führen werde, wenn man ſich von dem gewählten Oberhaupt, 
bei welchem bisher Rath und Hülfe in allen Dingen gefunden, jetzt 
trennen und ihm die übertragene Adminiſtration wieder abſprechen 
wolle. Was demnach der König von Polen“) als Adminiſtrator 
ſeit ſeiner Regierung entweder ſelbſt oder durch ſeine Befehlshaber 
gethan und kraft ſeines Amtes habe thun müſſen, erkläre jetzt und 
künftig das Kapitel für gültig und verbindlich, wie er denn auch 
vollkommene Macht habe, fortan mit Zuziehung der ihm Beigeord⸗ 
neten Alles zu verhandeln, zu thun und zu verändern, was ihm 
als Oberhaupt zuſtehe. „Doch bin ich, fügte der Statthalter hinzu, 
willig und erbötig, alle vorfallenden wichtigen Ordensſachen bis zu 
Erledigung und Ankunft des Königs Ew. Fürſtl. Gnaden nicht mir 
zu berichten, ſondern auch Dero räthliches Ermeſſen anzuhören“ ). 

Zur ſelbigen Zeit hatte ſich auch ein anderer Streit zwiſchen 

) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 332. 

2) Der Erzherzog wird darin ebenfalls . Abminiſtrator und Meiſter 
des Ordens genannt. 

) Der alte Deutſchmeiſter hatte ausdrücklich eine Declaration des Kapitel⸗ 
ſchluſſes vom J. 1585 verlangt. 

) So nennt noch das Kapitel den Erzherzog. 

5) Schreiben des General-Kapitels an den alten Deutſchmeiſter, dat. im 


Kapitel zu Neckars⸗Ulm 30. November 1588 im Fol. N im W 
zu Stuttgart. 


— 261 — 


dem Orden und dem Pfalzgrafen Johann Kaſimir vom Rhein ent⸗ 
ſponnen, der im Kapitel zur Verhandlung kam. Der Komthur zu 
Heilbronn Konrad Knipping, wegen feines ungebührlichen Beneh⸗ 
mens und wegen ſeiner beharrlichen Weigerung, von ſeiner Amts⸗ 
führung ordnungsmäßige Rechnung zu legen, war auf Grund des 
Ordensgeſetzes vom Statthalter Euſtach von Weſternach feines- Amtes 
entlaffen worden, hatte ſich aber als des Pfalzgrafen Schutzverwandter 
(wie er ſich nannte) an dieſen mit der Klage gewandt: ſeine Amts⸗ 
entſetzung ſei ordnungswidrig und ohne einen kapitulariſchen Beſchluß 
erfolgt, und zugleich mit der Bitte, der Pfalzgraf möge ihn gegen 
dieſen Gewaltſchritt in ſeinen Schutz und Schirm nehmen. Letzterer 
brachte jetzt durch zwei Abgeordnete beim Kapitel nicht nur dieſe 
Klage des Komthurs, ſondern zugleich auch die Beſchwerde an, daß 
man ihn ſelbſt unverſchuldet beim Kaiſer verunglimpft, ehrenrührig 
verleumdet und beſchuldigt habe, daß er gegen die Reichsordnung 
Abtrünnige gegen ihre Obrigkeit vertheidige und unterſtütze. Er 
ließ dem Kapitel anzeigen, daß er bereits dem Kaiſer darüber um⸗ 
ſtändlich Bericht erſtattet, aber zugleich auch erklären, daß er keinen 
Flüchtigen, ſondern einen Vertriebenen in Schutz genommen und 
zwar mit des alten Deutſchmeiſters Vorwiſſen und nach einem ſeit 
hundert Jahren zwiſchen der Pfalz und dem Orden beſtehenden Ein⸗ 
verſtändniß. Er forderte demnach das Kapitel auf, dem Komthur 
in ſeiner Sache an einem unparteiiſchen Ort und vor dem alten 
Deutſchmeiſter ordentliches Gehör zu geſtatten, um ſo mehr da er 
ſich bereits beim Kaiſer und bei ihm, dem Pfalzgrafen, als unſchul⸗ 
dig ausgewiefen und erboten habe, an geeignetem Orte in N 
Gegenwart gerechtfertigte Rechnung abzulegen. 

Aber mehr noch als dieſe Einmiſchung des Pfalzgrafen in eine 
ſolche Angelegenheit des Ordens fand es das Kapitel befremdend, daß 
er biefes im Beglaubigungsſchreiben feiner Abgeordneten „ein uns 
ordentlicher Maaßen erfordertes“ und Euſtach von Weſternach „einen 
vermeinten Statthalter“ genannt hatte. In ſolcher Weiſe in ſeiner 
Rechtmäßigkeit angetaſtet, antwortete ihm das Kapitel: mitnichten 
unordentlicher Maaßen, ſondern vom Kaiſer ſei es erfordert, der 
Statthalter als ſolcher von dieſem confirmirt, von den Fürſten an⸗ 
erkannt und von dem alten Deutſchmeiſter ſelbſt als ſolcher geachtet 
worden. In Betreff des widerſpänſtigen Komthurs rechtfertigte das 
Kapitel das Verfahren gegen ihn auf Grund des Ordensbuchs. 
Man ſehe auch nicht, wie er den Schutz und Schirm eines Fürſten, 


— 2. — 


einer fremden Obrigkeit habe fuchen können. Nur den Kalfer und 
ſonſt keinen andern erkenne der Orden als feinen Schutz- und Schirm⸗ 
herrn an und an fein Oberhaupt habe ſich der Komthur zu Recht 
zu wenden gehabt. Das Kapitel verlange demnach: er ſolle ſich 
vor vem Statthalter ſtellen und dieſem Rechnung legen. Halte er 
ihn oder andere aus der Mitte des Kapitels für parteliſch, fo ſtelle 
man ihm frei, ſich mit Allem, was dem Haufe Heilbronn gehörte, 
zum alten Deutſchmeiſter zu begeben und in Gegenwart einiger Ge⸗ 
bietiger ans Franken ſeine Rechnung vorzulegen. Seinen Beſchwer⸗ | 
den ſolle alsdann nach Billigkeit abgeholfen werden. 

Da man erfuhr, daß der Komthm fich unfern von Neckars⸗ 
Um in einem pfalzgräflichen Flecken aufhalte, ſo fand vas Kapitel 
rathſam, den Landkomthur von Heſſen und den Komthur von Frei⸗ 
burg an ihn abzuſenden, um zu hören, was er zu thun Willens fei. 
Von ihm aber „höhniſch, ſpöttlich und ſchmälich“ aufgenommen, er⸗ 
hielten ſie die Antwort: er werde nicht eher Rechnung legen, als 
bis er in fein Haus zu Heilbronn wieder zugelaſſen und auch ber 
Statthalter und der Lanvkomthur von Franken gleichmäßig zur Nech⸗ 
nungslegung genöthigt würden. Gegen dieſe Gebietiger erlaubte er 
fich ſogar Drohungen, die ihr Leben in Gefahr ſetzten, weil fie, wie 
er vorgab, ihn zu vergiften geſucht. Das Haus zu Heilbrenn fei 
ihm auch nicht zu feſt, um ſich ſeiner nicht mit Gewalt zu bemäch⸗ 
tigen und hundert Hakenbüchſen Händen ihm dazu in . Augen⸗ 
blick zur Hand. 8 
| Dieſe und ähnliche gefahrdrohende Aeußerungen des Komthurs 
und die feindſelige Stellung des Pfalzgrafen überzeugten das Ka⸗ 
pitel, daß große Gefahr im Verzug ſet. Es wandte fich daher ſo⸗ 
fort in einem ausführlichen Bericht über alle bisherigen Vorgänge 
an den Kaiſer mit der Bitte: er möge durch ein Mandat die Stadt 
Heilbronn verpflichten, das dortige Ordens haus gegen Gewaltan⸗ 
griffe kräftigſt zu vertheidigen und ihm feine Güter zu fichern, er 
ſelbſt aber den Orden in Abweſenheit ſeines Oberhaupts gegen den 
Pfalzgrafen in feinen kalſerlichen Schutz nehmen). | 

Nächſtdem kamen noch einige einzelne Balleien betreffende An⸗ 


) Ein ſehr ausführlicher Bericht über die den obenerwähnten Streit be⸗ 
treffenden Kapitel⸗Verhandlungen nebſt dem Schreiben des Kapitels an den Kai⸗ 
fer im Fol. 336—351 im R.⸗Archid zu Stuttgart. Ueber den weitern rau 
der Sache Haben ſich eme näheren Nachrichten ergeben. 


gelegenheiten im Kapitel zur Pe Der Ausgang der Dinge in 
der Ballei Thüringen war noch immer unentſchieden. Ein mit kur⸗ 
fürſtlichen Abgeordneten gehaltener Verhandlungstag zu Erfurt zu 
einer gütlichen Ausgleichung war ohne Erfolg geblieben. Da man 
die Streitſache auch nicht zu einem baldigen Compromiß hatte ſtellen 
können, jo fand das Kapitel rathſam, in einer Beſchwerdeſchrift den 
Kaifer zu bitten, die Sache auf einen rechtlichen Proceß zu richten, 
jedoch der Wichtigkeit des Streites wegen vor weiterer Beſchließung 
die Befreiung des Deutſchmeiſters abzuwarten). Auch in der 
Ballei Koblenz lag man mit dem Kurfürſten von Köln, der den 
dortigen Ordenshänſern wieder allerlei Beſchwerden, Anforderungen 
und Auflagen aufbürdete, abermals in Streit. Das Kapitel beſchloß, 
beim Kurfürſten mit Ernft dagegen einzuſchreiten ). Man warf 
endlich auch die Frage auf, ob es jetzt bei dem Wohlwollen des 
Kaiſers und des Königs von Spanien nicht an der Zeit ſei, die 
einſt verlorenen Befitzungen des Ordens in Nalien und Spanien 
in den alten Ordensverband zurückzubringen, wozu der Erzherzog 
Maximilian beim Antritt feines Amtes ſchon Ausſichten eröffnet 
hatte. Dazu ſei, meinte das Kapitel, das geeignetſte Mittel, unter 
den obwaltenden Umſtänden in Italien von der ſtrengen Regel, nur 
Deutſchen die Aufnahme in den Orden zu geſtatten, abzuſtehen, ſon⸗ 
dern dort auch Italiener von Adel in denſelben zuzulaſſen und mit 
ihnen die Ordenshänſer zu beſetzen. Der Herzog von Terra nuova 
hatte ſich bereits dazu erboten, wenn man einem feiner Söhne das 
Ordenskreuz ertheilen werde, ihm als Komthur die Komthurei 
S. Leonhart in Sicilien ſofort einräumen zu wollen. Man hatte 
Verſprechungen ), daß Aehnliches auch mit andern ehemaligen Be⸗ 
ſitzungen des Ordens in Italien geſchehen ſolle. Ein feſter Be⸗ 
ſchluß in dieſer wichtigen Sache konnte jedoch erſt dann erfolgen, 
wenn der gefangene A no Be an des Ordens 
Spitze ſiehe ). | 


1) Kapitel- Berhandl. gel. 328. 324. 331. 5 

7) Kapitel⸗Berhaudl. Fol. 345. 846. Der Lanblomtzur von 8 er⸗ 
wähnt bei dieſer Gelegenheit, daß er zur Auslöſung des auf einer Reife in 
Ordens⸗Angelegenheiten von Freibeutern gefangen genommenen Komthurs zu 
Mecheln Kuno von Scharſenſtein 2250 Gulden habe zahlen müſſen. 

) Namentlich vom e Kardinal Ra u. vom aus Nota 
Orano. 

9 aprt, Berbel gel. 201-8. 331. 


— 284 — 


Wie hier, ſo drängte ſich von allen Seiten immer mehr die 
Notywendigkeit auf, die Freilaſſung des gefangenen Meiſters zu be⸗ 
wirken. Da alle Unterhandlungen des Kaiſers und des Königs von 
Spanien mit Sigismund von Polen bisher keinen Erfolg gehabt, 
jo wandten ſich jene an den Papſt Sixtus V mit der Bitte, in dem 
Streit als Vermittler aufzutreten) und dieſem kam es ſehr er⸗ 
wünſcht, ſich dem Oeſterreichiſchen Hauſe geneigt und gefällig zu 
erweiſen. Der ſtaatskluge Kardinal Hippolit Aldobrandini erhielt 
alsbald als päpſtlicher Legat den Auftrag, die Sache in die Hand 
zu nehmen. Auf ſeinen Vorſchlag wurden auf beiden Seiten Unter⸗ 
händler ernannt), die von Beuthen aus, an der Gränze Schle⸗ 
ſiens, wo ſich die kaiſerlichen verſammelt, und von Bendzin aus im 
Palatinat von Krakau neue Unterhandlungen begannen. Und es 
glückte der gewandten Vermittlung des päpſtlichen Legaten, daß am 
9, März 1589 ein Vertrag zu Stande kam, der den Streit beſei⸗ 
tigte. Der Kaiſer, der Erzherzog und das geſammte Oeſterreichiſche 
Haus erkannten Sigismund als König von Polen an, Maximilian 
verzichtete auf den königlichen Titel und verſprach in ſeinem, des 
Kaiſers und des ganzen Oeſterreichiſchen Hauſes Namen, niemals 
wieder irgend welche Anſprüche zu erheben weder auf Polen, Lit⸗ 
thauen, Rußland, Preußen, Livland, noch auf irgend ein Gebiet 
der Polniſchen Krone ). Er erhielt alsdann feine Freiheit wieder, 
ward von Hrodlo, wo er bisher gefangen geſeſſen, mit einem ehren⸗ 
vollen Geleite vom Könige nach Bendzin eingeladen, der ihm hier 
einen Beſuch abſtattete. Nachdem er endlich dem Könige noch hatte 
verſprechen müſſen, ſobald er Polen verlaſſen habe, die Aufrecht⸗ 
haltung des Vertrags zu beſchwören und auch vom Kaiſer die Be⸗ 
ſtätigung deſſelben auszuwirken, kehrte er nach ne als see 
verlauf gen ee in Er un ._ I 


) Thuan. 155. 

2) Unter den kaiſerlichen wird der Graf Johann von Cobenzl⸗Proſſeck da⸗ 
mals Komthur zu Laibach genannt. In der Zahl der Ungariſchen Geſandten 
befand ſich auch Isthuanfi, wie er ſelbſt p. 574 erwähnt. 

) De Wal VIII. 513 jagt: On voit elairement, que Sigismond avoit 
fait insérer get article, à cause de l' Ordre Teutonique. Der Friedensvertrag 
und die gegenſeitigen Beſtätigungen nebſt vielen andern darauf bezüglichen Ur⸗ 
kunden im Codex Polon. I. nro. LVI. LVII. ete. p. 231—272 zum Theil auch 
aus dem J. 1590. Isthuanfi 574, 575. ' 

) Bei Isthuanfi 576 heißt es: Maximilianus prius quam Rodlone 
. discessisset, pro se ac caeteris, qui secum erant, Germanici nominis en 


Richten wir jetzt im letzten Verwaltungsjahre des Deutſch⸗ 
meiſters Heinrich von Bobenhauſen den Blick auf. die inneren Zu: 
ſtände des Ordens, ſo dürfen wir ſchon nach den Klagen, die wir 
ſo oft von den Gebietigern darüber vernommen haben, eben kein 
beſonders erfreuliches Bild aus dieſer Zeit erwarten. Im J. 1577, 
als der Orden an die Gränze Ungarns verſetzt werden ſollte und 
der ganze finanzielle Zuſtand deſſelben aufs genaueſte berechnet und 
aufgezeichnet wurde, betrug die Einnahme des Meiſterthums 35,541 
Gulden, die Ausgabe dagegen 44,465 Gulden, alſo die Mehrans- 
gabe 8423 Gulden ). Von den vier Balleien des Preußiſchen Ge 
biets (den einſtigen Kammer⸗Balleien des Hochmeiſters) hatte nut 
die einzige Ballei Oeſterreich gegen ein Einkommen von 5861 Gul⸗ 
den und eine Ausgabe von 4819 Gulden eine Mehreinnahme von 
1041 Gulden. In der Ballei Elſaß und Burgund dagegen über⸗ 
ſtieg die Ausgabe von 42,377. Gulden das Einkommen von 41,510 
Gulden mit einer Mehrausgabe von 866 Gulden. In der Ballet 
Koblenz belief ſich gegen die Einnahme von 19,088 Gulden und 
die Ausgabe von 19,885 das Deficit auf 796 Gulden. Die Ballet 
an der Etſch hatte nur das geringe Einkommen von 7612 Gulden, 
dagegen eine Ausgabe von 8813 Gulden, folglich eine Mehrausgabe 
von 1201 Gulden. Sonach betrug das geſammte Einkommen dieſer 
vier Balleien 74,071 Gulden, die Ausgabe dagegen 75,894 Gulden, 
alſo die Mehrausgabe 1822 Gulden. In mehren Balleien des 
Deutſchen Gebiets ſtellten fich die finanziellen Zuſtände allerdings 
wohl etwas günſtiger dar, jedoch auch hier nur in mäßigen Ver⸗ 
hältniſſen. Die Ballei Franken konnte bei einem Einkommen von 
54,313 Gulden und einer Ausgabe von 53,973 Gulden nur eine 
Mehreinnahme von 339 Gulden nachweiſen. In der Ballet Heſſen 
ſtieg gegen ein Einkommen von 13,400 Gulden und eine Ausgabe 
von 11,725 Gulden das Mehreinkommen ebenfalls nur auf 1688 
Gulden. Am meiſten noch konnten die finanziellen Verhältniſſe in 
den beiden Balleien Bieſen und Utrecht befriedigen. Die erſtere 
hatte bei einem Einkommen von 8702 Thalern und einer Ausgabe 


* 


solutis XL millibus argenteorum nummum, quos Talleros vooant, Samoscio 
praesenti pecunia satisfecit. Daher ſpricht wohl auch Venator 467 von 
einer „koſtbaren Erledigung.“ 

) Es iſt zu bemerken, daß die in den Verzeichniſſen erte Heinen 
Differenzen von einigen Batzen, . und l 185 der u king 
nicht mit angegeben fend. 


— 266 — 

von 5984 Thalern wenigſtens einen Ueberſchuß von 2718 Thalern 
oder 3080 Gulden, in der andern betrug er bei der Einnahme von 
10,355 Thalern und der Ausgabe von 4467 Thalern gegen 5888 
Thaler). Am traurigſten dagegen ſtellten ſich die finanziellen Zu⸗ 
ſtände in den vier andern Balleien des Deutſchen Gebiets dar. In 
der in Weſtphalen belief ſich bei dem Einkommen von 3985 Tha⸗ 
lern und der Ausgabe von 4031 das Deficit auf 246 Thaler, in 
der Ballei Lothringen bei einer Einnahme von 2454 Gulden und 
einer Ausgabe von 2925 Gulden auf 470 Gulden, in der armen 
Ballei Thüringen berechnete man bei den Einkünften von 8032 Gul⸗ 
den und den Ausgaben von 9032 Gulden eine Mehrausgabe von 
1010 Gulden. In der Ballei Sachſen endlich mag ein ähnliches 
Verhältniß ftatt gefunden haben; fie hatte nur ein Einkommen von 
2816 Gulden; ihre Ausgabe war nicht weiter nachgewiefen. 

Stellt man hiernach die Geſammt⸗Einkünfte der acht Balleien 
des Deutſchen Gebiets im Betrag von 107,285 Gulden den Geſammt⸗ 
Ausgaben von 94,072 Gulden gegenüber, ſo ergiebt ſich zwar eine 
Mehreinnahme von 13,212 Gulden; dieſe Summe ermäßigt ſich 
aber ſehr bedeutend, wenn man von dem Geſammt⸗Einkommen des 
Meiſterthums und aller zwölf Balleien im Betrag von 216,898 
Gulden die Geſammt⸗Ausgaben von 213,931 Gulden in Abzug 
bringt; es beläuft ſich dann die geſammte Mehreinnahme des Or⸗ 
dens nur auf 2966 Gulden ). 

Wir ſehen demnach, daß die finanziellen Verhältniſſe des Or⸗ 
dens in dieſer Zeit nichts weniger als günſtig erſcheinen und ſie 
mögen ſich auch ſpäterhin wenig oder nicht verbeſſert haben; denn 
wie im Jahre 1589 der Landkomthur zu Koblenz eine Summe von 
3000 Gulden borgen und mit 150 Gulden jährlicher Rente ver⸗ 
zinſen muß, um ſie auf den Dienſt für den Deutſchmeiſter zu ver⸗ 


1) Dabei wird jedoch bemerkt, daß bei den Hänſern dieſer Ballei, deren 
einige ganz im Verfall ſeien, gar keine Ausgabe weder in der Küche noch zu 
andern Bedürfniſſen angeſetzt ſei; wenn dieß geſchehen wäre, würde nicht ſo viel 
übrig bleiben. 

2) Auch hierbei find die unbedentenden Differenzen von einigen Batzen nicht 
mit in Betracht gezogen. — Sämmtliche obige Angaben, die im Jahr 1577 aus 
den Balleien dem Dentſchmeiſter eingeliefert wurden, finden ſich bei Wy mar 
164. 165. Einen ſehr genauen Bericht liefert er p. 187 —148 u. f. über den 
ganzen innern Zuſtand der Ballei Bieſen und deren einzelne Häufer. Ein ähn⸗ 
licher vom Landkomthur von Lothringen über feine Ballei im Arch. zu Koblenz. 


j 
— 28 — 


wenden ), ſo mag wohl Aehnliches auch in andern Balleien ge: 
ſchehen ſein, denn zur Beſtreitung der Koſten des Kriegszugs des 
Erzherzogs nach Polen hatten nicht nur mehre anſehnliche Ordens⸗ 
guter verkauft werden müſſen, ſondern die Balleien auch noch bes 
veutenve Geldbeiſtenern geleiſtet, die ihnen nachmals der Deutſch⸗ 
meiſter durch ein Vermächtniß von 200,000 Gulden, die er bei 
ſeiner Aufnahme in den Orden aus feinen een fich vorbe⸗ 
halten, wieder vergütete ). 

Ungeachtet dieſer drückenden und beſchränkten finanziellen Ver⸗ 
häftniffe des Orvens aber begegnen wir doch mancher nützlichen 
Anſtalt und milden Stiftung, die hie und da von höhern Ordens⸗ 
beamten zu wohlthätigen Zwecken gegründet wurden. Es iſt erfreu⸗ 
lich, wenn man hört, wie der Komthur zu Gemmert in der Ballei 
Bieſen Gotthard von Ahr eine gewiſſe Summe beſtimmt, um jedes 
Jahr zu Weihnachten fünf Arme mit Kleidern beſchenken und mit 
Brot verſorgen zu laſſen, wobei er jedoch nicht verſäumt, für die 
Ordensbrüder ſeines Hauſes an dem Feſte nach alter Weiſe eine 
Pietanz zu ſtiften ). Auf ſeinen Antrag wird in Gemmert eine 
Schule gegründet, worin zwölf Schüler aus Gemmert, Gruytrode 
und Petersfuren aus dem Ertrage angekaufter Güter, Abgaben und 
Renten in ihrer Ausbildung unterſtützt werden ſollten ). Nach dem 
Beſchluß eines Kapitels übernimmt es auf den Vorſchlag eines päpſt⸗ 
lichen Nuntius der Orden, ein Kloſter in der Stadt Aachen in eine 
katholiſche Schule umzuwandeln und der Nuntius verpflichtet ſich, 
beim Papſt eine Befreiung von allen auf dem Kloſter liegenden 
Verpflichtungen und Laſten auszuwirken ). Da eines Tages ein 
armes Ehepaar mit ihrem Sohne vor dem Landkomthur von Lo⸗ 
thringen Johann von Eltz erſcheint und ihm vorſtellt, ihr fähiger, 
lernbegieriger Sohn wolle ſich gern den Studien widmen, fie ſeien 


10 Urkunde des Komthurs zu Koblenz, dat. Koblenz 3. Mai 1589 im Ar- 
chiv zu Koblenz. 

) Venator 478. Die Vergütung erfolgte erſt beim Tode des Deutſch⸗ 
meiſters durch eine teſtamentariſche Beſtimmung. | 

) Kapitel⸗Verhandl. vom J. 1587 im Archiv zu Sachſenhauſen. 

) Das Rähere darüber in den Kapitel⸗Verhandl. vom J. 1587 a. a. O. 
Die Schüler werden darin „Studenten“ genannt. Im J. 1591 iſt von einem 
Kapital von 10,000 Gulden die Rede, welches nach einem We vom . 
1588 für die Schuld hatte deponirt werden ſollen. 

5) Kapitel⸗Schluß vom J. 1593 im Archiv zu Sachſenhauſen. 


—  — 


aber nicht vermögend genug, um ihn auf der hohen Schule zu unter- 
halten, erklärt er ſich ſogleich bereit, den Sohn auf ſeine Koſten 
ſtudiren zu laſſen, jedoch mit der Bedingung, daß er nach vollen⸗ 
deten Studien ſich in den Dienft des Ordens, ſei es in geiſtlichen 
oder weltlichen Geſchäften, begeben und ohne Erlaubniß in keine 
Dienſte eines andern Herrn treten ſolle “). Man ſieht mit Freude, 
wie der Landkomthur zu Bieſen Heinrich von Ruiſchenberg mit ſei⸗ 
nen Kapitularen auch noch im J. 1589 ſeine academiſche Stiftung 
in der Laurentianer Burſe zu Köln immer feſter zu begründen und 
zu ſichern ſuchte, wie ſie bald für die „Alumnen“ auch von an⸗ 
dern Wohlthätern noch mehr bereichert und nach ihrem Muſter von 
Utrecht aus eine ähnliche Utrechter Burſe an der dortigen Univer⸗ 
fität geſtiftet wurde ). 


) Darüber eine gerichtliche Aufnahme vor dem Tabellio der Ballei Lo- 
thringen, dat. Beckingen 1587 im Archiv zu Koblenz. ö 

2) Kapitel⸗Schluß, dat. Ordenshans Bieſen 27. Auguſt 1589. Kapitel⸗ 
Protocol im Archiv zu Sachſenhauſen. 


Seäften gapitel 


Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmetſter 
ann Erzherzog von n. 
168.— 1618. 


—— — ñ——œ 8 
* . 


Es walteten in ganz Deutſchland in Kirche und Staat fo 
verhängnißvolle Verhältniſſe ob und es thürmte ſich nach allen Rich⸗ 
tungen hin ein ſo unheildrohendes Gewitter auf, daß man in den 
Paläſten wie in den Hütten nur mit kummervoller Sorge dem, was 
in der Zukunft noch kommen werde, entgegen ſehen konnte. Wohin 
fich der Blick auch wenden mochte, überall in kirchlichen und in 
ſtaatlichen Dingen Erſcheinungen und Verwirrungen, die in ihrer 
Löſung, ſobald fie erfolgen werde, unfehlbar einen furchtbaren Sturm 
herbeiführen mußten. Der noch fortdauernde blutige Kampf um 
Freiheit und Glauben in den Niederlanden, die unheilvollen Um⸗ 
triebe der Jeſuiten in den Oeſterreichiſchen Erblanden, wo ſich ein 
Fürſt des kaiſerlichen Hauſes ſelbſt ſogar „Sohn der Jeſuiten“ 
nannte und keine beſtehenden Verträge mehr Geltung fanden, die 
heftigen Streithändel um die Biſchofsſtühle in Köln und Straßburg 
zwiſchen Katholiken und Proteſtanten, die religiöſen Wirren zwiſchen 
der Calviniſten⸗Partei und der ftrenglutherifchen am kurſächſiſchen 
Hofe, ſelbſt der bekannte Kalenderſtreit, der nur in einer ſolchen 
Zeit gewiſſermaßen auch Sache des kirchlichen Gewiſſens werden 
konnte: alle dieſe und ähnliche Erſcheinungen hatten in ganz Deutſch⸗ 
land einen Druck und eine Beängſtigung der Gemüther erzeugt, 
die ſelbſt den Gleichgültigſten in Dingen des kirchlichen und . 
lichen Lebens nicht ganz unberührt ließ. f 


— 270 — 


So war die Zeit, als der Deutſchmeiſter wahrſcheinlich erſt 
gegen Anfang Auguſt 1589 aus ſeiner Gefangenſchaft nach Mergent⸗ 
heim zurückkehrte, dort von ſeinen Ordensgebietigern mit großer 
Freude empfangen!). Wenn aber irgend je, fo war es unter den 
Gefahren dieſer Zeit vor allem nothwendig, daß ein einiges Haupt 
an der Spitze des Ordens ſtehe und von Einem Willen die Ober⸗ 
leitung des Ganzen ausgehe. Die Irrungen und Mißhelligkeiten, 
die bisher zwiſchen dem Erzherzog, der ſchon allgemein als der Ad⸗ 
miniſtrator des Hochmeiſterthums und Deutſchmeiſter genannt, alſo 
als das leitende Haupt des ganzen Ordens betrachtet wurde ), und 
dem alten Meiſter Heinrich von Bobenhauſen, der bisher ebenfalls 
noch den Titel dieſer hohen Würde geführt, hatten es nun auch 
dieſen letztern klar erkennen laſſen, daß ſeine bisherige Stellung zum 
Deutſchmeiſter dem Orden nur zu immer größerem Nachtheil ge⸗ 
reichen müſſe. Er bot daher auch gern die Hand zu einer fried⸗ 
lichen Ausgleichung aller bisherigen Mißverſtändniſſe und es ver⸗ 
einigten ſich demnach die beiden Meiſter über folgende Beſtimmungen 
im Beiſein der Landkomthure von Franken und Elſaß und Burgund: 
Da wegen Mitempfang der Regalien des Ordens für dieſen leicht 
mancherlei Wirren und Gefahren entſtehen könnten, der alte Meiſter 
jedoch Bedenken trage, bevor er nicht darüber die Meinung des 
Kapitels befragt, dem Kaiſer in der Sache einen Bericht zu erſtatten, 
fo ſollten zuvor die beiden Landkomthure an die Landkomthuxe der 
übrigen Balleien ſchriftlich die Frage richten, ob ſie die Belehnung 
des Erzherzogs mit den Regalien ſich gefallen laſſen und dieſelbe 
genehmigen würden. Sobald ihre Einwilligung: erfolgt ſei, ſollte 
er dem Kaiſer den Empfang der Regalien aufkündigen, dieſelben 
dem Erzherzog überlajien, und die Beamten und Ordens untexthauen 
ihrer Pflicht gegen ihn entbinden; dieſe ſollten alsdann von dem 
neuen Meiſter in Pflicht genommen und ihm anch die Finwilligunss⸗ 


) Wenu nach Isthuanfi 575 Maximilian am 28. Juli 1589 noch in 
Polen war, Jo kann er erſt im Anfang Auguſt nach Mergentheim gekaeumen ſeim. 

2) So erklärt z. B. der Landkomthur zu Koblenz im 3, 1589 in einem 
Kaufvertrag: der Kauf ſei geſchehen »mit Conſens des Erzherzegs Maximilian 
von Oeßerreich, erwählten Königs zu Polen, Adminiſtrators des Hochmeiſter⸗ 
thums und Meiſters des D. Ordens.“ Urkunde dat. Koblenz 3. Mai 1589 im 
Archiv zu Koblenz. In einem Schreiben an den Kaiſer, dat. Neuſtadt 18. Au⸗ 
guft 1591 fagt der Erzherzog ſelbſt: Die Adminiſtration ſei ihm bereits im g. 
1585 übergeben und von ihm auch angetreten word. N-⸗Auchin zu Wien. 


— 7111 


ſchreiben ber Laubkomihure eingehänvigt werden. Der alte Meiſter 


ſolle Zeitlebens den Titel eines Admiuniſtrators des Hochmeiſterthums 
und Deutſchmeiſters behalten und der Unterhalt nebſt Allem, was 
ihm bereits bewilligt ſei, ihm auch ferner verbleiben. Sofern in 

Maximilians Abwefenheit von feinen Statthaltern, den Landkom⸗ 
thuren und der Regierung Aenderungen mit Ordensperſonen oder 


Beamten vorgenommen würden, ſolle dieß dem alten Meiſter kund 


gethan und in wichtigen Dingen fein Rath eingeholt und er 
tigt werben ). 

Die Einwilligung der Landkomthure erfolgte im Verlauf anger 
Monate und der alte Meiſter, der, wie er ſelbſt ſagt, „für ſeine 
Perſon alle Ordensſachen gern in einſamem, friedfertigem Weſen 
und Stand erhalten ſehen und wünſchen wollte,“ ſtattete alsbald 
dem Kaißer von feinem mit Maximilian geſchloſſenen Vergleich Bo 


7 


richt ab und kündigte die Regalien auf, mit der Bitte, dieſelben 


feinem rechtmäßigen Nachfolger, dem Erzherzog zu übertragen ') und 
ſo legte nun Heinrich von Bobenhauſen ſein Meiſteramt förmlich 


nieder. Er hatte ſich in das Haus Kron⸗Weſßenbarg zurückgezogen, | 


wo er am 21. März 1595 ftarb ). 


Da nun aber kein Reichstag in Ausſicht ſtand, auf 90 wie f 


.es bisher Brauch war, die feierliche Belehnung mit den Regalien 
hätte geſchehen können, und der neue Meiſter, wie es ſcheint, auch 
vielfach mit den innern Verhältniffen feines Ordens bei der nun 
förmlich erfolgten Uebergabe des Meiſteramtes beſchäftigt war, ſo 
konnte wohl die Beſorgniß entſtehen, es möchte leicht unter den Land⸗ 
komthuren, Rathsgebietigern, Komthuren oder auch unter den Or⸗ 
densunterthanen hie und da Zweifel an dem dem Meiſter ſchuldigen 
Gehorſam erwachen oder es könnten, weil der neue Meiſter mit den 
Negalten nicht belehnt und alſo zur Benutzung derſelben noch nicht 
förmlich berechtigt ſei, gefährliche Irrungen und Ungehörtgleiten 


) Die Vertragsartikel, dat. Neckars⸗Ulm Montag nach Laurentii (13. Aug.) 

1500 in einer Copie im N. Archiv zu Wien, im Auszug bei Jaeger IV. 107. 

„Mieten Vergleich zu beßelgen, ſagt Maximilian, verſprechen Wir mit e 
Mmiglichen Worte.“, 

) Schreiben des Deutſchmeiſters Heinrich von Bobenhauſen an den Kaiſer, 
dat. Aron Weißenburg 12. December 1590. Original mit eigenhändiger Unter⸗ 
ſchrift im Reichs- Arch zu Wien. De Wal Recherch. I. 324 gebt das J. 
1591 an. 

?) De Wal Decherch. 1. e. 


— m — 


eintreten, die dem Orden großen Schaden bringen würden). Unt 
dem Allem vorzubengen, ließ Maximilian im Frühling des J. 1591 
an ſeinen Bruder, den Kaiſer, die Bitte ergehen: er möge ihm auf 
ein Jahr zur wirklichen Inveſtirung mit den Regalien Friſt erthei⸗ 
len, aber zugleich, als habe er dieſelbe ſchon wirklich erhalten, ihn 
ermächtigen, die Huldigung einnehmen zu können, und deshalb an 
den geſammten Orden und alle feine Angehörigen „f. g. Geboets⸗ 
und e durch Patente in beſter Form . 
laſſen“ ). 

Es iſt kein Zweifel, daß der Kaiſer diefe Bitte erfüllt hat * 
Für den Orden trat darauf eine längere Zeit der Ruhe ein. Aber 
es war nur die Stille eines von neuem herandrohenden ſchweren 
Sturms. Der Sultan: Murad rüſtete im Sommer des J. 1593 
wieder mit gewaltiger Macht, um die blutige Niederlage der Türken 
bei Siffek an der Kulpa am Kaiſer zu rächen, und wie an die Kur⸗ 
fürſten, Fürſten und die Stände des Reichs, ſo erging von dieſem 
auch an den Orden die Aufforderung und Mahnung, ihm „mit 
eilender Hülfe“ beizuſtehen ). Der Deutſchmeiſter berief alsbald 
“ein General⸗Kapitel nach Mergentheim, wo es am 8. December 
eröffnet wurde. „Wir find vom Kaiſer erſucht worden, erklärte er, 
zum Schutz und zur Vertheidigung der Crabatiſchen und Windiſchen 
Gränzlande, der rechten Vormauer Deutſcher Nation, ihm mit einer 
Hülfsmacht zuzuziehen und eingedenk der Fundation des Ordens 
und des öftern Vorwurfs feiner Widerwärtigen, daß er derſelben 

nicht nachkomme, ſowie in Hoffnung des Ruhms für den Orden 


2) Maximilian ſagt ſelbſt in einem Schreiben an den Kaiſer vom 18. An» 
guſt 1591: Er könne der Adminiſtration im fo geſchwinden und ſchwierigen Zeiten 
ohne gewöhnliche Belehnung und Aufnehmung der Regalien ſchwerlich vorſtehen 
und den ſchuldigen Gehorſam erhalten. 

2) Die Eingabe an den Kaiſer im Auftrage Maximilians (der bier no 
„erwählte königl. Majeſtät in Polen“ genannt wird) von Haldenberg ausgeftellt, 
dat. 23. März 1591 im Reichs⸗Archiv in Wien. 

) De Wal Recherches II. 324 fagt: L’Empereur Rudolphe son frere, 
lui donna les droits rögeliens par un diplome du 9. de Novembre 1591: 
ainsi c'est de cette dpoque qu'il faut dater son Magistere. Maximilian fandte 
zu dieſem Zweck den Statthalter und Komthur zu Mergentheim Johann Euſtach 
von Weſternach, und die Landkomthure von Franken und Elſaß Vollprecht von 
Schwalbach und Dietrich von Hohen⸗Landsberg au den Kaiſer. Schreiben deſ⸗ 
ſelben, dat. Neuſtadt 18. Aug. 1591 im R.⸗Archiv zu Wien. „ 

) Zinkeiſen Geſchichte des Osman. Reichs III. 5885901. 


— 772 — 


fördere er das Kapitel auf, die Sache in erwfle Erwägung zu ziehen, 
die Rettung und Sicherheit der Chriſtenheit und des Vaterlandes, 
ſewie die Ehre und den Nutzen des Ordens ins Auge zu faſſen.“ 
Er brachte einen Hülfshaufen von 200 oder mindeſtens 150 Rei⸗ 
tern und 100 Schützen zu Fuß in Vorſchlag, die zwei Jahre lang 
vom Orden unterhalten werden ſollten. Er ſprach dabei die Hoffe 
nung aus, beim Kaiſer zu bewirken, daß die auf nächſtem Reichs⸗ 
tage ihm zu bewilligende Reichs⸗Contribution dem Orden wenn nicht 
ganz, doch zum Theil erlaſſen werde. Die Landkomthure klagten 
zwar auch jetzt wieder, wie in ſolchen Fällen faſt immer, über den 
unvermögenden Zuſtand ihrer Balleien und über den ſchweren Druck 
der Zeit; man beſchloß jedoch, einen Heerhaufen von 150 Reitern 
und 100 Schützen nach Reichsbeſtallung auf zwei Jahre ins Feld 
zu ſtellen, freilich für die meiſten Balleien mit großen Opfern )). 
es ward jedem Landkomthur freigeſtellt, wie viel Ritterbrüder und 
Noffe er aus feiner Ballei hinzugeben wolle). 
Es traten aber außerdem noch vielfache andere Verhältniſſe zur 
Berathung in dieſem Kapitel hervor. Der Deutſchmeiſter ſtellte 
ihm vor, daß er durch den unglücklichen Ausgang der Dinge in 
Polen mit einer großen Schuldenlaſt beladen ſei, der Orden habe 
zwar dabei das Seinige gethan; da aber die Annahme der Königs⸗ 
krone vornehmlich zur Verherrlichung und Wohlfahrt des Ordens 
habe dienen ſollen, ſo ſei wohl billig, daß er ihm, als ſeinem Ober⸗ 
haupt, jetzt ſeine hülfreiche Hand biete. Er beantragte eine Summe 
von 150,000 Gulden. Die Landkomthure erhoben zwar abermals 
ihre altgewohnte Klage, daß es faſt unmöglich ſei, ſolche Opfer 
ohne Veräußerung ihrer Güter zu bringen, bewilligten aber doch 
die Summe von 100,000 Gulden es Se aus ihren Der 
leien ). f 

Eine lange Berathung nahm die Bitte des Fürſten Vernhard 
von Anhalt um Aufnahme in den Orden in Anſpruch. Dieſer 


) Man ſchlug die geſammte Koſten⸗Summe für zwei Jahre auf 63,600 
Gulden an, die auf die Balleien vertheilt wurde. Für 18 Theile berechnet hatte 
die Ballei Franken 10,600 Gulden zu zahlen, Oeſterreich, Koblenz und en der. 
Etſch 3533, ebenſoviel Weſtyhalen, Lothringen, Sachſen und Thüringen. Kapitel 
Berhandl. Fol. 356—359 im R.⸗Arch. zu Stuttgart. f 

9) Wir finden, daß in einer Ballei beſtimmt wurde, 8 Ritterbeäber voll 
ſtändig ausgerüſtet gegen die Türken mit nen | 

) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 870-872... we 

Voigt, b. Dertſche Orden. II. 18 


— 214 — 


junge Fürſt, ein Sohn des Fürſten Joachim Eruſt von Aofalt⸗ 
damals erſt 21 Jahre alt, war bereits ſeit dem Frühling 1591. 
durch den Kurfürſten Chriſtian II von Sachſen mit dem Sut⸗ 
halter⸗Amte in der Ballei Thüringen betraut und die dortigen Kom 
thure hatten ſich dieſer Anordnung fügen müſſen. Jetzt hatte aher 
kurz zuvor der Deutſchmeiſter, weil der junge Fürſt weder feine 
Einwilligung nachgeſucht, noch ſich ihm perſönlich vorgeſtellt, vom 
Kurfürſten verlangt, daß ihm die Ballei wieder eingeräumt werde, 
damit er über ihre Verwaltung anders verfügen könne, weil man 
dem jungen Fürſten vorwarf, daß er mit den Wäldern ſchlecht ge⸗ 
wirthſchaftet und die Gebäude habe verfallen laſſen. Die beiden 
Kurfürſten von Brandenburg und Sachſen hatten jedoch ſchon vor⸗ 
dem ſich an den Deutſchmeiſter mit der Bitte gewandt, die ange⸗ 
ordnete Verwaltung der Ballei auch fortan in Beſtand zu laffen, 
ihm vorſtellend: es ſei jetzt die geeignetſte Zeit, die Irrungen und 
Mißhelligkeiten, die ſchon länger als funfzehn Jahre über fie obge⸗ 
waltet und bisher durch keine Verhandlungen hätten ausgeglichen 
werden können, endlich zu beſeitigen. Der junge Fürſt werde ſich 
dazu bereit finden laſſen und in billigen Dingen dem Orden gern 
die Hand bieten. Billig aber ſei vor Allem, daß man ihn im 
Beſitz der ihm geſetzlich und feierlich (legitime und solenniter) 
überwiefenen Verwaltung laſſe. Auch dürfe man nicht vergeſſen, 
daß das Haus Anhalt dem Oeſterreichiſchen Hanſe ſtets ſehr zuge⸗ 
than geweſen ſei. Der Kurfürſt ſtellte dabei anheim, doch wohl zun 
erwägen, daß es ſchwerlich zu einer gütlichen Ausgleichung kommen 
werde, wenn jetzt der von Anhalt feines erlangten Beſitzes entsetzt 
und auf alle bisherigen Verhandlungen keine Rückſicht geuommen 
werde. Bernhard begab ſich hierauf ſelbſt nach Mergentheim, um 
ſich beim Deutſchmeiſter zu entſchuldigen, daß er ſich ihm früher 
nicht perfönlich vorgeſtellt und um ſeine Einwilligung nachgeſucht 
habe. Da er ihn dort nicht anweſend fand, that er dieß ſchriftlich 
mit der Verſicherung, er werde ſich gegen den Orden ſtets zu deſſen 
völliger Zufriedenheit beweiſen, und zugleich ſich rechtfertigend in 
Betreff der ihm gemachten N in Ruckſicht ſeiner Ber- 
waltung. | 

Der Dentfehmeifter fegte biefe Verhandlung jetzt dem General⸗ 
Kapitel zu näherer Erwägung vor. Man fand rathſam, dem jun⸗ 
gen Fürſten vie Ballei unter gewiſſen Bedingungen und gegen einen 
genügenden Revers auf Lebenszeit zu überlaſſen, ſein eingereichtes 


4 

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— 9 si — 


Lunch idoch um Aufnahme in den Orden mit Stillſchweigen zu 
übergehen. Dem jungen Fürſten wurde der Beſchluß des Kapitels 
mitgetheilt, doch mit der Bemerkung: feine Einſetzung in das Land⸗ 
kemihur⸗Amt könne zwar keineswegs für legitim anerkannt werben, 
denn früher habe das Haus Sachſen nie in die nur dem Orden 
zu Recht zuſtehende Beſetzung der Ballei⸗Aemter eingegriffen und 
erſt durch den Abfall des „ungetrenen, übelbengunten” Landkomthurs 
von Germar ſeien darüber Irrungen entſtanden. Indeſſen „wenn 
auch nicht ohne geringe Unſtatten“ wolle man zur friedlichen Bei⸗ 
gung alles Streites dießmal den beiden Kurfürſten zu Gefallen 
leben, der junge Fürſt ſolle ſich aber verpflichten, die Ordenshäuſer. 
wit ihren Gütern ‚stets in gutem Stand zu erhalten, nichts davon 
zu: veräußern, fie nicht zu beſchweren, fie ausſchließlich nur mit Oor⸗ 
denaperſonen zu beſetzen, in allen wichtigen Dingen dieſe zu Rath 
w ziehen, dem Deutſchmeiſter, fo oft es dieſer verlange, von feiner 
Verwaltung Rechenſchaft zu geben und demſelben zum Zeichen ſeiner 
Anerkennung als Oberhaupt jedes Jahr tauſend Thaler in eu 
Kammer einzuſenden ). 

Die übrigen früher zwiſchen EN Deutfchmeifter Heinrich von 
Bobenhauſen und dem Kurfürſten Auguſt von Sachſen obwaltenden 
Streitigkeiten und Irrungen über die Ballei Thüringen waren be⸗ 
reits ſeit Anfang dieſes Jahres auf einem Tag zu Naumburg durch 
Bevollmächtigte des Deutſchmeiſters Maximilian und des Herzogs 
Friedrich Wilhelm, damaligen Adminiſtrators von Kur⸗Sachſen, 
friedlich ausgeglichen. Man hatte ſich über folgende Punkte ge⸗ 
einigt. 1) Der Komthur des zur Ballei Sachſen gehörigen Hauſes 
Domitſch, bereits verhetrathet und ſchen hochbetagt, ſolle bis zu 
ſeinem Tod in der Komthurei gelaſſen, jedoch nichts davon ver⸗ 
äußert, nach feinem Ableben das Haus dem Orden wieder zugeſtellt 
und mit einem neuen Komthur beſetzt werden. 2) Der Landkom⸗ 
thur von Thüringen ſolle fortan auf allen Deutſchen Kapiteln er⸗ 
ſcheinen und deren Beſchlüſſen Folge leiſten, jedoch auch den Her⸗ 
zogen von Sachſen ſtets ein treuer Landſtand ſein. 3) Die Ordens⸗ 
perſonen in Thüringen ſollten vor ihrer Einkleidung in den Orden 
der Regierung von Sachſen angezeigt und vorzüglich ſolche von 
SLächſiſchem Adel, mit vier Ahnen und unbeſcholten, aufgenommen 


) Die ſehr ausführliche Kapitel⸗Verhaudlung im Fol. 359—368 im R= 4 
Archiv zu Stuttgart, dat. Mergentheim 9. December 1593. e 
A 18* 


werden. Auch Bekenner der Augsburgiſchen Confeſſton folkten baven 
nicht ausgeſchloſſen fein. 4) Das Haus Sachſen ſolle zwar von 
den Gütern der Ordensunterthanen die Laudſteuer einziehen, des 
Ordens eigene Güter aber, die Reichsſteuer ausgenommen, davon 
befreit ſein). Es war ein großes Opfer, welches der Orden in 
ſeinen alten Privilegien und Freiheiten hatte bringen müſſen. 

Und in denſelben Tagen verlor die Ballei Thüringen auch ihr 
altes Ordenshaus zu Altenburg. Lange Zeit dem Hochmeiſtertham 
in Preußen incorporirt') und bisher immer noch mit einer Or⸗ 
densperſon unter dem Namen eines Komthurs beſetzt, war es in 
ſeinen Einkünften ſo ſehr zurückgekemmen, daß ſie zum fernern 
Beſtand einer Komthurei kaum noch zureichten. Die erwähnten 
Bevollmächtigten kamen daher im Auftrage ihrer Fürſten zu Torgan 
darin überein: Der Komthurhof zu Altenburg ſolle mit allen feinen 
Zubehörungen und Rechten dem Hauſe Sachſen erblich überlaſſen 
und dem Amte Altenburg einverleibt werden, dieſes jedoch verpflichtet 
ſein, dem jederzeitigen Hoch⸗ und Deutſchmeiſter jährlich eine Summe 
von 500 Gulden als Penſion zu Frankfurt a. M. anzuweiſen. Der 
jetzige Komthur ſolle in dem Hauſe bis zu ſeinem Tode gelaſſen 
werden und auch dann erſt die Zahlung der Penſion eintreten). 
Die Fürſten beſtimmten jedoch bei der Beſtätigung dieſes Vertrags, 
daß dieſe Zahlung ſchon mit Ablauf von drei . . Anfang 
nehmen ſolle ). | 

Wie früberhin in Seffen und 2 5 Zeit in Thüringen, ſo 
wurde der Orden jetzt auch in andern Landen in ſeinen alten Frei⸗ 
heiten vielſach gekränkt und hie und da in ſeinem Eigenthum ange⸗ 
8 So latte der e von on im über 


) Ein Auszug aus ber Vertrags Urkunde, dat. Naumburg 25. Saunas 
1593 bei Jaeger IV. 109. | 
2) Es heißt in der Urkunde: „Nachdem der Compturhoff zu Altenburgk 
von Alters hero dem Hohemeiſterthumb in Prüßen incorporirt u. ſ. w. Wir 
kennen die näheren Umſtände dieſer Verhältniſſe nicht. 
) Die Urkunde des e dat. Torgau 31. Januar 1593 bei Jae ger 
IV. 10868. 

) Die Beſtätigungs-Urkunde, bat. 6. Juni 1594 bei 3 ae ger k. 110. 
In demſelben Jahr erfolgte auch die Beſtätigung des Kaiſers. Vgl. die Abhaud⸗ 
lung von Gabelentz in Mittheilungen der Alterthumsſorſchenden Geſellſchaft 
des Oſterlandes II. H. I. 164. Abſchrift der Urkunden im . au mim: ; 
die Originale im Archiv zu Altenburg. — i 


-.— 


— 27 — . 


den Herzog Philipp von Brannſchweig, der ihn mit aller Gewalt 
ter Leitung der Erbhuldigung zwingen wollte und damit noch nicht 
erg ihm einige Jahre nachher auch wegen des Hauſes Luculum, 
des gewöhnlichen Wohnſttzes des Landkomthurs, vielfache Drangſale 
und Beſchwerden aller Art zufügen ließ. Aehnliche Klagen wurden 
im Kapitel über die Fürſten von Anhalt geführt, fo daß der Orden 
gezwungen war, ſeine Rechte beim kaiſerl. Kammergericht in Schutz 
nehmen zu laſſen). In gleicher Weiſe bedrängte man in Franken 
zen neuen Komthur in Ellingen und Virnsberg beim Antritt feines 
Amtes mit der Forderung, in Anſpach perſönlich zu erſcheinen, um 
die von ihm verlangte Rathspflicht zu beſchwören und es . . 
ihmen nichts, daß ſie fich zuweilen weigerten ). 
Die Bemühungen des Deutſchmeiſters, die Ordenshäuſer in 
Stalien wieder in des Ordens Beſitz zu bringen, waren bisher ohne 
alen Erfolg geblieben. Das alte Haus zu Venedig war vurch den 
letzten Inhaber ſo ſehr in Verfall gerathen und man konnte ſo wenig 
hoffen, die Venettaner würden es dem Orden ohne weiteres wieder 
überlaſſen, daß der Meiſter vorſchlug, man möge ihr Anerbieten, 
es gegen eine gewiſſe Geldſumme der Stadt käuflich zuzueignen, 
bereitwillig annehmen und das Kapitel ſtimmte ihm bei). Eine 
gleiche Bewandtniß hatte es mit den Ordenshäuſern in Apulien 
mud Sicilien, die bereits „in fo ſtarken Händen waren,“ daß der 
Meiſter nach vielen Bemühungen jetzt alle Hoffnung aufgab, ſie je 
wieder an den Orden zurückzubringen. Sein Vorſchlag, ſie den 
Juhabern gegen eine dem Orden jährlich zu entrichtende Penſion 
vertragsmuͤßig erblich zu überlaſſen, wurde daher vom Kapitel 
ebenfalls angenommen‘). Mehr Ausſicht gewann man, dem Orden 
einige ihm einſt zugehörige Häuſer und Güter in Spanien wieder 
zueignen zu können. Ein vornehmer Spanier von Adel, deſſen 
Bruder Johanniter⸗Ritter war, kam bei dem Deutſchmeiſter mit der 
Be um Aufnahme in den 9 et . dabei ſich erbie 


N 9 8 an wangen im Bei 126 51 im x. a an 
irt. 
un 
9) Oiniges Nähere über die us mit Benebig, die wir hier nicht 
Weihe verfolgen knnen, finbet man bei Da: Wal VIII. . . 
bei Schriber 145. 5 
) Bohriber 145. 


— 276 — 


tend, er werde eins von den Ordenshänfern ), fofern man es ihm 
auf Lebenszeit einräumen wolle, wiever in des Ordens Beſitz zu 
bringen wiſſen. Da er, wie man wußte, beim Könige in hoher 
Gnade ſtand, auch zu hoffen war, daß man durch ihn beim Könige 
auch für die Niederländiſchen Balleien manches Wünſchenswerthe 
werde ausrichten und der Orden in Spanien im Befttz eines Hanfes 
dann auch leichter in den der andern kommen können, fo erklärt 
ſich der Deutſchmeiſter geneigt, dem Spanier die Bitte zu erfüllen, 
obgleich ihr die Ordensſtatuten entgegenſtanden. Das Kapitel funk 
zwar deren Verletzung allerdings etwas bedenklich; allein es Thing 
doch im vorliegenden Fall die Hoffnung auf den Gewinn hoher au 
und willigte, in Vorausſetzung der kaiſerlichen Genehmigung, eben⸗ 
falls ein, daß der Spanier in den Orden aufgenommen und ein 
Haus ihm eingeräumt werden ſolle, jedoch mit der ausdrücklichen 
Bedingung, daß es nach ſeinem Tode an den Orden zurihckfallen und 
alsdann mit einem Deutſchen befetzt werden ſolle ). | 

Aber auch in den innern Verhältniſſen des Ordens war ſchon 
Manches wieder aus der Bahn gewichen, in der es das Gefeh zu 
halten gebot. In der Bekleidung der Ordensritter und in der Be⸗ 
ſchaffenheit des Ordens⸗Kreuzes hatte man ſich hie und da Wk 
kührlichkeiten und regelwidrige Formen erlaubt, die ſelbſt bei Laien 
vielfach Anſtoß erregten und als „ſektſame Uebelſtände“ zu allerlei 
Aeußerungen Anlaß gaben. Auf den Antrag des Dentſchmeiſters, 
„eine allgemeine, durchgehende ehrbare Gleichheit und Einigung über 
Kreuz und Mantel“ zu treffen, wie und wo Beides von den Ordens 
perſonen getragen werden ſolle, beſtimmte das General⸗Kupitek: 
„Die Ritterbrüder ſollen je und immer im Kapitel, in der Kirche, 
bei Convocationen, Geſprächen und überhaupt an allen ven Orten, 
wo es ſonſt immer gebräuchlich geweſen, die weißen Mäntel, die 
in der Länge bis an das Knie gehen, mit dem gewöhnlichen Krenz, 
in den Ordenshäuſern aber die ſchwarzen Mäntel von gleicher Länge 
mit einem ſchwarzen und weißen darauf angebrachten Ordens kreuz 
tragen. Auf Reifen dagegen unn außer dent Haufe fo niemand 
an dergleichen gebunden ſein, ſondern jedem frei ſtehen, mit dem 


) Nach Sahriber 145 war e eine Smithurei zu Toru im Mnigreich 
Won, la Eneomienda del Kapulceo rant, von’ Wee nente ahead 
Einkünfte. f 

) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 968—370. S 


— 1 — 


wähnten Habit over in andern ehrbaren Kleidern zu erſcheinen. 
A Vetreff des Kreuzes ſolle es dem Meiſter anheimgeſtellt fein, 
Größe, gleiche Form und Maaß, wie es im Haufe und von jedem 
getragen werden folle, vorzuſchreiben und den Landkomthuren zur 
Rahadtung zuzufenben” ). 

In Betreff der in den Orden aufzunehmenden Ordensritter 
fand man im Kapitel die Beſtimmung nothwendig: Niemand ſolle 
fortan bei ſeiner Aufnahme auf ſeine väterliche oder mütterliche 
Güter Verzicht leiſten, noch auch von feinen Aeltern, Verwandten 
und Freunden ſich darauf Obligation, Reverſale und Verſicherung 
geben laſſen, ſo daß jeder zu jeder Zeit für „unverzichtet“ gelten 
und gehalten werden ſolle. Was aber jemand erlange und erkaufe, 
falle er einem der Ritterbrüder oder Prieſter auf Lebenszeit zuweiſen 
dürfen). | I 

Vor Allem aber drängte ſich je mehr und mehr die Pflicht auf, 
kraft eines der allerwichtigſten Ordensgelübde mit ernſter Strenge 
auf das ſtttlich unbeſcholtene Leben der Ordensglieder einzuwirken. 
Man verfagte daher einem ſonſt achtbaren Manne, für den ſich ſelbſt 
der Kaifer beim Dentſchmeiſter verwandt hatte, ſchon darum die 
Aufnahme in den Orden, weil er verehelicht geweſen und noch Kin⸗ 
der am Leben habe). Und als man in Folge einer vom Biſchof 
ven Seckau beabſichtigten, vom Orden aber als ungeſetzlich zurück⸗ 
gewieſenen Viſitation ver Ordenskirchen in der Ballei Oeſterreich 
in Erfahrung brachte, daß einige der dortigen Ordensprieſter „mit 
ver meinten Eheweibern behaftet feien, erließ das Kapitel den Be⸗ 
fehl, man ſolle, wenn fie nicht augenblicklich „ſolche verbotene An⸗ 
Hänge" von ſich entfernten, ihnen das Ordenskreuz abnehmen und 
fie von ihren Pfarren hinwegweiſen ). Durch dieſe und ähnliche 
Anzeigen veranlaßt erließ der Deutſchmeiſter von Prag aus, wo 
er ſich gegen Ende des J. 1594 aufhielt, ein offenes Mandat, 
worin es hieß: „Uns kommt A * zu, wie daß eln 


9 gapitel⸗ Schluß zu Mergentheim im Fol. 373 im n N. Arch u Stuttgart 

2) Kapitel⸗Schluß vom J. 1593 im Ordens⸗Archiv zu Sachſenhauſen. 

) Kapitel-⸗Berhandl. zu Mergentheim Fol. 374 im Archto zu Stuttgart. 

J Kapitel⸗ Schluß zu Mergentheim Fol. 275. Es kam dabei die Klage vor, 
daß fehr ſchwer qualiſteirte Ordensprieſter zu belommen ſeien. Es wurde daher 
jan Komußur freigestellt, andere Prisfter von gutem Namen zur Beſorgung 
des Gottesdienſtes und anderer ee ae 8 zu 
Sraſſengaufen. 


4 
urn 280 Ko = = 
De — 


Theil unferes Ordens Perſonen ſowohl alte als junge ein argertiches 
Leben führen wider unſers Ordens Regel und Statuten, in dem daß 
ſie unehrbare Weiber und verdächtige Perſonen bei ſich in den Hau⸗ 
ſern haben ſollen, welches nicht allein wider Gott iſt, ſondern wo⸗ 
von auch bei allen Geiſtlichen und Weltlichen hohen und niedern 
Standes überall und ärgerlich geredet und unſer Orden dadurch 
ausgeſchrieen wird. Derwegen, wie uns aus Schuldigkeit und ha⸗ 
bender hoher Obrigkeit zeitliches Einſehen zu haben gebührt, thun 
Wir Euch hiemit ernſtlich befehlen, daß Ihr ſammt und ſonderlich 
fleißig inquirirt und wo dergleichen verdächtige Perſonen befunden 
werden, an Unſer Statt mit Ernſt daran ſeid, ſolche abzuſchaffen. 
und ſich Ordens Gebrauch und Statuten nach eines ehrbaren, zuch⸗ 
tigen und unſerm Orden auferbaulichen Lebens und Wandels zu be⸗ 
fleißigen. Daß alſo geſchehe, wollen wir Uns zu Euch Lat und 
ſonderlich verſehen“ ). 

Der Krieg mit den Türken in Ungarn hatte bereits in Some 
mer des J. 1593 begonnen, Anfangs mit abwechſelndem Glück, denn 
es war dem Kaiſer nicht möglich geweſen, ſogleich dort eine Kriegs⸗ 
macht aufzuſtellen, die den zahlreichen Schaaren des Feindes ſtets 
ſiegreich hätte die Spitze bieten können. Erſt im Frühling des J. 
1594 konnte der Erzherzog Mathias mit der aus Deutſchland ver⸗ 
ſtärkten Macht den Feldzug mit einem Angriff auf. Gran eröffnen 
und ſich dann gegen die bedeutende Hochwacht der Osmanen im 
Norden wenden ). Ihm hatte auch der Deutſche Orden einen Heer⸗ 
haufen von einigen Hundert Rittern und andern veifigen Kriegern 
zugeſandt, an deſſen Spitze, wie es ſcheint, der Komthur Anton von 
Riedeſel ſtand ). Im Juli folgte ihnen der Dentſchmeiſter ſelbſt, 
begleitet von einer kleinen Schaar von Rittterbrüdern ). Er be⸗ 


) Mandat des Deutſchmeiſters, dat. Prag 21. December 1594 bei Jaeger 
IV. 111. Uebrigens erzählt Saſtrow in feinem Leben I. 285 ſchon in feiner 
Zeit von dem luxnriöſen und ſchwelgeriſchen Leben eines Komthurs des Johan⸗ 
niter⸗Ordens und von deſſen Umgang mit einer Concubine ähnliche Dinge. 

?) Isthuanfi 623. Zinkeiſen III. 595. 596. | 

) Er wird bei Isthuanfi 627. 643 einigemal genannt und ſcheint eine 
Zeitlang eine Anzahl von Kriegsfahrzeugen auf der Donau befehligt zu haben. 
Wir finden, daß die Ballei Bieſen im April 1594 acht Ordensritter nach Un⸗ 
garn ſandte, deren Unterhaltung, für jeden 150 Thaler gerechnet, 1200 Thaler 
betrug. Ordens⸗Archiv in Sachſenhauſen. Gleiches geſchah ohne Zweifel auch 
von den andern Balleien. Die geſammten Kriegsloſten betrugen 68,600 Gulden. 

) Elben 109 ſpricht von hundert Rittern aus den verſchiedenen Balleten 


. — 281 — 


Haufe ven Feind im Säven und es glückte ihm, außer mehren von 
den Türken beſetzten feſten Orten auch Petrinia und Siſſek wieder 
einzunehmen; allein aus Mangel an den nöthigen Streitkräften 
konnte nur das letztere behauptet werden). Er ſcheint indeß im 
Heiegsfelde nur bis Anfang des Winters geblieben zu ſein, denn 
gegen Ende des Jahres finden wir ihn, wie erwähnt, in Prag). 
Vielleicht ſchon anf feiner Rückkehr mochte er in Neuſtadt er⸗ 
ſacht worden ſein, im nächſten Jahre die ſchöne Prinzeſſin Maria 
Chriſtina, eine Tochter des verſtorbenen Erzherzogs Karl von Oeſter⸗ 
reich, die mit dem Fürſten von Siebenbürgen Sigismund Bathori 
verlobt war, dieſem ihrem künftigen Gemahl mit einem ſtattlichen 
Ehrengeleite zuzuführen. Die fürſtliche Braut, begleitet von ihrer 
Matter, der verwittweten Erzherzogin Maria (einer Tochter des 
Herzags Albrecht V von Bayern) trat die Reife im Juni 1595 an, 
umſchaart von 6000 Reitern, an deren Spitze der Deutſchmeiſter 
ſtand. Glücklich in Kaſchau am 4. Juli angelangt, ward ſie dort 
non einem Wieber befallen, welches eine Zeitlang die Weiterreise 
verhinderte; es fanden überdieß auch noch Unterhandlungen mit dem 


zürſten in Vetreff des Leibgedings ftatt, die ohne Zweifel der Deutſch⸗ 


„meiſter führte. Es war angeordnet, er ſolle von da in Begleitung 
des Anbiſchofs von Gran die fürſtlichen Frauen bis an die Sieden⸗ 
kärgiſche Gränze geleiten und dort dem Fürſten Sigismund uns 
den Laudſtänden von wegen des Kaiſers als Königs von Ungarn 
den Eid abnehmen. Wenn man ſich dann über Alles geeinigt, 
ſollten 2000 Reiter in Siebenbürgen als Beſatzung zum Schutz des 
Landes bleiben, die übrige Schaar von 4000 unter der Führung 
des. Dentſchmeiſters nach Kaſchau zurückziehen, um ven dort aus in 
Verbindung mit anderm Ungariſchen Kriegsvolk Ober⸗Ungarn gegen 
die Tinten zu Tate * m: Alles Er habs re. a nn ge. 


8 aber dos unrichtige J. 1593. Nach Schriber 145 bildeten die Orbens- 
ritter weine ſonderbare Leibcompnie des Meiſters. 

) Isthuanfi 682. 683. Thuan. L. CI. 617. zinteiſen e 
Lotichius L. II. c. I. p. 43. 

) Bei Isthuanfi 634 heißt es: Maximilianus intra vigsninrum den, 
oonfecto, pro quo venerat, bello, et reoeptis insigni celexitats quatnbr mu- 
nitis arcibus, Hberatisque metu IIlyricis — m); quo . itinere, 
per Gradiam et tries Neestadium est reversus. 

. Ss berichtet Martin von Berzewitz in etnem Schreiben an bie Herzig 
von Preußen Maris Eleonore, dat. Leißenau 77. Juli 1595 im Archie zu Ari 


koſtet, daß die Bermählung erft im Augaft vollzogen werven konnte. 
Und fo hatte auch der Deutſchmeiſter an den Kriegsereigniſſen ken 
nen weſentlichen Antheil nehmen können. | 

Im Sommer des Jahres 1596 aber begannen bie Türken 
den Krieg wieder mit außerordentlichen Streitkräften. Das Haupt 
ziel des großherrlichen Felvzuges war jetzt die Eroberung des 
ſtarkbefeſtigten Erlan. An der Spitze des kaiſerlichen Heeres ſtand 
jetzt nach dem Abgang des Erzherzogs Mathias ver Deutſch⸗ 
meiſter). Anſtatt aber dem heranziehenden Feinde entgegenzugehen, 
um ihn in offener Feldſchlacht zurückzuwerfen, lagen die kaiſerlichen 
Truppen vor der Stadt Hatvan und entehrten ſich nach ihrer Ein⸗ 
nahme durch ein entſetzliches Blutbad unter der Beſatzung. Mitt 
lerwelle ward Erlau nach kaum achttägiger Belagerung von den 
Türken erſtürmt, und nun erſt, viel zu ſpät, eilte Maximilian, in 
Verbindung mit dem Fürſten von Siebenbürgen, heran, um ſich des 
wichtigen Platzes wo möglich wieder zu bemächtigen. Es kam un⸗ 
weit der Stadt auf der Ebene von Keresztes zu einer dreitägigen 
mörderiſchen Schlacht vom 23. bis 26. October, worin das chriſt⸗ 
liche Heer, fo ſehr auch Anfangs der Steg ſchwankte, eine ganzlich 
Niederlage erlitt’). Der Deutſchmeiſter blieb zwar als oberſter 
Befehlshaber des kaiſerlichen Kriegsheeres noch ein ganzes Jahr im 
Feld; er kehrte erſt im Spätherbft 1597 nach Wien zurück. Allein 
feine Kriegekräßte waren ſeit jener ſchweren Schlacht fo geſchwächt, 
daß nichts von bedeutender Wichtigkelt gegen den Feind hatte unter⸗ 
„nommen werden können). 

Auch dem Orven hatte der Krieg in Ungarn viele ſchwere Opher 
getftt. Skufer ben Rriegefaufen, die er fiber bayn encgerifp 
mad. außer den bedeutenden Verpflegungs⸗ und Soldfunnnen, vie 
er hatte aufbringen müffen, kam im Sommer des Jahres 1597 
an die Balleien eine neue Aufforderung zu einer außerordentlichen 
Türkenſteuer. Wenn die Ballei im Elſaß zu einer Beiſtener von 


uigsberg. Seine Nachrichten über die Türken laſſen vermuthen, daß er aus 
euthentiſchen Quellen ſchöpſte. Ueber die Brautfahrt vgl. Isthuanfi: 6883. 
: ) Asthrazfi G 99. 5 ‚ds Ge 

. di betichius IL e. I. P 43. 
„ 9) Zinkeifen III. 608. 604. 

) Es iſt hier nicht der Out zu eiuer antjälielichenen Demenz 3 
—_—,.—— nen. 5 
en 714 Zinke ien. a. 4 O. 15 


10,000 Gulden beranſchlagt war, vie, wal bie Ordens netterthanen 
aus Armuth nichts beitragen konnten, in einer Anleihe aufgenommen 
und von den Häufern der Ballei mit einer jährlichen Summe von 
1500 Gulden für jedes wieder abgezahlt werden mußte), fo tt 
zu ſchließen, daß in gleicher Weiſe auch don den übrigen Balleien 
nach verhaältnißmäßigem Anſchlag ſehr . ‚Beiträge au diefer 
Steuer eingefordert worden feien. 

Uebrigens war während des Meiſters Abwesenheit in den ein⸗ 
ER Balleien nichts von merklicher Bedeutung geſchehen. We 
etwa Aenderungen und Verbeſſernagen in irgend einer Weife als 
nothwendig und zweckmäßig erſchienen, vereinigten ſich darüber bie 
Lanblomthure mit ihren Kapitularen immer leicht in den Provirzial⸗ 
Kapiteln. Wir hören auch Jahre lang nichts mehr von den alten 
Streithänveln mit den Landesfürſten. Vielmehr als einſt der Kom⸗ 
chur von Trier und Beckingen Heinrich Gtorg von Eltz bei dem 
Herzog Karl IE von Lothringen darüber Klage führte, daß deffen 
Beamte ſich hie und da willkührliche Eingriffe in des Ordens Recht 
und Freiheiten erlaubten und die Ordensunterthanen nicht felten mitt 
Allertei Anforderungen beläſtigten, beſtätigte nicht nur der Fürſt ſo⸗ 
fort aufs bereitwilligſte alle dem Orden von feinen Vorfahren je 
ertheilten Privilegien und Gerechtſame, ſondern erließ zugleich auch 

an feine fämmtkichen Beamte den gemeſſenſten Befehl, ven Orden 
pr Genuß diefer feiner wohlerworbenen Rechte und Freiheiten in 
keiner Weiſe zu beſchränken und zu beunruhigen ). Selbſt Reichs; 
ftäbte, die früher mit dem Orden oft in Hader und. Streit gelegen, 
bewieſen ſich jetzt in vorkommenden Zwiftigkeiten gegen ihn wei 
nachſichtssoller. So erkannte zwar der Rath zu Nürnberg gegen 
ven dortigen Hauskomthur Hans Wolf von Preifing und den Kons 
ar zu . Hans nn von . 8 se 


ARE, im Provinzial⸗ Kapitel im Elſaß vom 9. Juni 1597 
im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 
J Darüber zwei Deerete des Herzogs Karl von Lothringen, bat. Nane 
N. März 1595 im Archid zu Noblenz. Es heißt darin: „Beſtettigen wir ind 
approbiren vur uns, unſer Erben und nachkommen herzogen zu Lautringen 
dieſelbige Privilegien und freyheiten unter unſerem gewalt und Herlichkeit gen- 
in daß fo deren haben zu genießen mit fulchem gemalt und hohe gericht und 
gerechetgfttt wir ander hei gerichcherren in unferum Densiätäumb Lonringen 
nieffen und genieffen mogen. Beſonders . „ Anton 
als gerühmten Wohlthaͤter des Ordens. 


3 


gent anf offener Strafe gegenseitig ſtark. verwundet, „zur Haud⸗ 
babung ſeiner Stadtfreibeiten“ eine polizeiliche Strafe von hundert 
Gulden, ließ ſich jedoch durch die Vorſtellung beider Komthure, daß 
fie als Adelige, geiſtlichen Standes und Rittersgenoſſen in ſolcher 
Weiſe nicht beſtraft werden dürften, leicht bewegen, die Strafe für 
„bieten. Balzhandel aus gutem Willen“ gegen fie fallen zu laſſen ). 

Der fortdauernde Türkenkrieg rief im J. 1598 wieder einen 
Neichstag zu Regensburg hervor. Unter den mancherlei Mitteln, 
durch welche man damals die Türkenſache fördern zu können meinte, 
als durch Bußpredigten, Bettage, Läuten der Türkenglocke, Aus⸗ 
Stellung. von Kaſten und Truhen zum Einſammeln der Türlenſteuer 
an den Kirchthüren u. dgl.), brachten die Reichsräthe und mehre 
fürſtliche Botſchafter auch den im Jahre 1577 fo viel beſprochenen 
Plan in Betreff der Errichtung eines Ritterordens an den Unga⸗ 
riſchen Gränzen gegen die Türken von neuem zur Sprache. Es 
war damit, wenn er auch nicht ausdrücklich genannt ward, anch 
jagt wieder der Deutſche Orden gemeint. Wie indeß zu erwarten 
war, fand die Sache beim Kaiſer, deſſen Bruder zur Zeit an der 
Spitze des Ordens ſtand, keinen Anklang. „Wir haben uns zu be⸗ 
richten gewußt, hieß es im Reichsabſchied, was der Zeit für Diffi⸗ 
eultäten in dem Weg gelegen. Wir find aber des kaiferlichen Er⸗ 
Kette, deſſelben eingedenk zu fein und da etwas Fruchtbarliches 
gehandelt werden kann, an unſerer ä a” Zuthun e 
mangelt zu. laſſen“ ). 

Seit der Deutſchzmeiſter wieder in feiner Refiveng zu Mergent⸗ 
ben verweilte, war ſeine Thätigkeit von neuem den innern Ver⸗ 
bälmiſſen des Ordens zugewandt und zwer zunächſt denen der Ballei 
im Elſaß. Dort ſtarb im J. 1600 der Lanpkomthur Hugo Die 
wich von Hohenlandsberg. Sein Nachlaß ward nach geßetzlicher Vor⸗ 
ſchrift gehörig von ſ. g. Geheimen inventariſirt und Alles genau ver⸗ 
zeichnet, was er als eine „Verehrung“ ſeinen Verwandten, einigen 
Ritterbrüdern, Ordensprieſtern, Beamten und Dienern zugedacht, 
2 was dem neuen Landkomthux zugehörte und in den ge⸗ 

meinen Seckel kommen ſollta. Man fand auch in den Rechnungen, 
was an baarem Geld, an goldenen Kelten, Kltinsvien, Gilberge- 


— — 
n Darüber ein Notariatinſuument) bat f. Apel 1588 in Acts in G- N 
ann de e gegen Nürnberg 182 fl. Ne. F | 
) Neichs⸗Abſchied 8 45. 4. 
) Keichs⸗Abſchied 3 48. ae 8 ee ee 


— 288 — 


ſchirre, Fus⸗ oder Kapitalienbriefen theils der allgemeinen Ballei⸗ 
Kaffe, theils dem Treſſel des Hauſes, theils dem Amtsnachfolger 
zufließen mußte). Das Provinzial⸗Kapitel, dem dieſe Aufnahme 
vorgelegt wurde, fand Alles in vollkommener Richtigkeit. Außer 
mehren Anordnungen aber, die erſt noch des Deutſchmeiſters Beſtä⸗ 
tigung bedurften), faßte man auch einen Beſchluß, ber tief in feine 
Vorrechte eingriff. Die Kapitulare traten nämlich mit der Behaup⸗ 
tung auf: Auf Grund eines mit dem ehemaligen Höchmeifter Albrecht 
von Brandenburg im J. 1522 gefchloffenen Vertrages und kraft 
alten Herkommens ſtehe ihnen das Recht zu, ſich ihren Landkomthur 
ſelbft frei wählen zu dürfen. Der Deutſchmeiſter ſandte alsbald 
einige Viſitatoren ab, um die Komthure über dieſe Anmaßung zur 
Nede zu ſtellen; man hatte ihnen aber bei ihrer Ankunft zu Altz⸗ 
Haufen den Eingang verwehrt und fie vor dem Thore ſtehen laſſen. 
Der Dentſchmeiſter berief daher gegen Ende Juni 1601 eine An⸗ 
zahl von Landkomthuren zu einem Kapitel nach Mergentheim, dem 
beide Theile die Entſcheidung des Streits anheimſtellten. In ihrem 
Verhör erwies er fein Recht kheils aus den Regeln und Statuten 
des Ordens, theils aus den ihm vom Kaiſer zugewieſenen Regalien 
und der ihm dadurch über alle Balleien beider Gebiete zukommenden 
Oberbotmäßigkeit. Das Kapitel khat darauf den Ausſpruch: Es 
gebühre der Ballei Elſaß mitnichten, auf Grund des mit Markgraf 
Albrecht einſt geſchloſſenen, jedoch für nichtig erkannten und von den 
Deutſchmeiſtern bisher ſtets widerſprochenen, jetzt zumal nach Ueber⸗ 
tragung der Adminiſtration des Hochmeiſterthums völlig erloſchenen 
Vertrags, eine freie Wahl ihres Landkomthurs ſich anzumaßen; fie 
habe ſich nur auf Nomination und Präſentation von zwei der Tüch⸗ 
tigſten zu beſchränken. Durch Abweiſung der Viſitatoren aber ſei 
fie in die vom Ordensbuch vorgeſchriebene Strafe des Ungehorſams 
verfallen, die der Meiſter an ihr vollführen laſſen . wenn > | 
ven ihm durch Abbitte nichts Beſſeres erlange Pe a 


y Nachweis im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Der Nachfolger im Amt erhielt 
unter andern an goldenen Ketten den 9 von 400 Kronen. Die „Geheimen 
werden auch „geheime Komthner genannt. 

) Namentlich in Betreff der dem Landkomthur wieder jngeisiefnen Ordens⸗ 
Muſer nit und Sunniswald, über den Nachlaß der Ordensprieſter, über die 
Wiederbeſetzung der Ordenspfarren. Kapitel⸗Verhandl. im R.⸗Arch. zu Stuttg. 

) Kapitel⸗Berbandl. dat. Mergentheim 26. 8 m in Be 5 
im N.⸗Archto zu Stuttgart. | 


RER ZR — 
— 4a 


geren Streit mit dem Rath zu Nürnberg verwickelt. In Felge 
einer Perſonen Veränderung im Ordens hauſe zu Ellingen nämlich 
war ein Ordensprieſter, den man auch als Treßler bezeichnete, in 
das Ordenshospital zu Nürnberg verſetzt worden und hatte in der 
dortigen Eliſabeth⸗ Kapelle mehrmals Meſſe geleſen. Als dieß in 
der Stadt bekannt geworden, hatten ſich dort viele Italiener, die 
ſich in Handelsgeſchäften in Nürnberg aufhielten, und zahlreiche 
Haufen gemeines Volks eingefunden, um dem katholiſchen Gottes⸗ 
dienſt beizuwohnen. Die Sache erregte bald großes Aufſehen. Es 
wurden daher zwei Nathsherren an den Hauskomthur abgeorduet, 
mit der Aufforderung, den in der Stadt längſt abgethanen katho⸗ 
liſchen Gottesdienſt auch in der Eliſabethen⸗Kirche einſtellen zu laſſen, 
weil ſein Fortbeſtand dem Paſſauer Vertrag zuwider ſei und man 
ihn ſeit 60 bis 70 Jahren in der Stadt nicht mehr geduldet habe. 

Da indeß dreimal wiederholte Warnungen und Verbote des Raths 
nichts fruchteten, fo erſchien am 27. April ein Haufe von 30 Be⸗ 
waffneten vor dem Ordenshauſe, erzwangen ſich den Eingang und 
verlaugten von dem Ordensprieſter das eidliche Verſprechen, wäh⸗ 
rend feines Aufenthalts in Nürnberg keine Meſſe wieder leſen zu 
wollen. Da es der Prieſter verweigerte, that der auweſende Profoß 
die ihm befohlene Pflicht und führte ihn gefangen hinweg ins Rath⸗ 

haus. Der Deutſchmeiſter, von Allem ſofort benachrichtigt, war 
über den Vorgang höchſt entrüſtet. Er ſehe keine Urſache, ſchrieb 
er dem Rath von Nürnberg, warum ſich dieſer einen fo gewaltſamen, 
Einbruch ins Ordenshaus und die Feſtſetzung einer unſchuldigen 
Orvensperſon habe erlauben dürfen. Mit der Ordens⸗ Spitalkirche. 
babe der Math gar nichts zu ſchaffen; durch den darin gehaltenen 
Gstiestiewit werde der Religion und den Kirchen der Stadt nichts 
eutzegen. Ehe er ſich über das Vorgefallene beim Kaiſer beſchwere, 
fordere er den Rath auf, den Ordensbruder augenblicklich frei zu 
laſſen und ſich hinfüro ſolcher Gewaltthaten zu enthalten '). 

Der Rath antwortete: Er habe gehandelt, wie er von Amts 
wegen habe handeln müſſen, um einem Aufſtand in der Stadt vor⸗ 
zubengen. Schon vor Oſtern ſei ihm gemeldet worden, daß feit: 
einiger Zeit zwei Bambergiſche Mönche ſich in das Deutſche Haus 


a) Schreiben po Deusfgmeißers an den Kath zu Nürnberg, dat. Ner- 
gentheim 29. April 1601. Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 67... 


Angeſchlichen und dort öfters Meſſen geleſen hätten, weshalb auch 
een = vielerlei anderes Geſindel dahin gelaufen ſeien. Ge 
wöhnlich ſei der eine Mönch am Tage vor ſeiner Meſſe in welt⸗ 
lichen Kleidern auf dem Markt erſchienen und habe die Naliener 
dazu eingeladen. Zu gleichem Zweck ſei ohne Zweifel auch der 
Ordeusprieſter nach Nürnberg beſchieden und da er gegen alle War⸗ 
nungen auf feinem Trotz beharrt, habe man ihn zur Anafrechthaltung 
der Ruhe der Stadt verſtricken laſſen müſſen. Von einem e 
ine Deutſche Haus wiſſe man übrigens nichts). * | 

Es fei „eine bloße Verblümung und Fürwendung,“ went je 
Rath feine That zu rechtfertigen ſuche, erwiderte der Meiſter. 
ſolchen Gründen könne man „ſolchen Trotz und Hochmuth 5 
das Ordenshaus und des Ordens Privilegien“ nicht entſchuldigen. 
Da der Rath einen Einfall ins Ordenshaus in Abrede ſtelle, fo 
müſſe er ihn eines Beſſern belehren. An zwei Tagen ſei der Pro⸗ 
joß mit 8 bis 10 Menſchen in die Kapelle eingeſtürmt und habe 
dann nicht nur dieſe fowie die Thüren im Spital und im Haufe 
beſetzt, ſondern dabei auch allerlei Spott und Hohn getrieben, unter 
andern auch gejagt: man habe gemeint, einen Wolf zu fangen und 
fange doch kaum einen Fuchs. Zum drittenmal ſei er nebſt den 
Abgeordneten des Raths mit 40 Bewaffneten gekommen, habe das 
Thor innen und außen beſetzt und auf Befehl der Abgeordneten den 
Ordensprieſter hinweggeführt. Das fei die Thatſache. Uebrigens 
habe der Rath über einen Ordensprieſter keine Inrisdiction und 
einem ſolchen weder etwas zu gebieten noch zu verbieten. Der Mei⸗ 
ſter forderte den Rath nochmals auf, ſich mit ihm über die Sache 
zu vergleichen und des Ordens Freiheiten und Rechte fortan unnn⸗ 
. getaftet zu laſſen). Damit aber war der Streit noch nicht abge⸗ 
than. Der Rath ſelbſt brachte ihn an das Kammergericht, weil er 
ſich in feiner amtlichen Ehre vom Deutſchmeiſter verletzt hielt und: 
erſt nach vielen ä Dale en m ge . 
beſeitigt . a 


) Schreiben bes Raths von Nüruberg an den Deutſchmeiſter, bal. 6. Mel 
„ . es 
2) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Rath zu Nürnberg, dat. Mergent⸗ 
beim 9. Juni 1601. Acts in Sachen des Ordens u. |. w. 70—76. 
) Die Verhandlungen über den Streit in Acta in Sachen des Ordens 
genen Nürnberg p. 67—77 und 11—16. n darüber auch in Gan Moon, > 
der ante zu Nürnberg. 2: 


** 


Nun tauchten aber auch wieder die alten Streichändel mit 
Heſſen auf. Da Landgraf Ludwig IV im October 1604 Keuderlos 
geſtorben war, ſo hatte bei der Landestheilung die Hälfte der Mar⸗ 
burgiſchen Erbſchaft der Landgraf Moritz von Heſſen⸗Caſſel über⸗ 
kommen und es erging alsbald an den damaligen Landkomthur der 
Ballei Wilhelm von Oynhauſen die Aufforderung, er ſolle in Be⸗ 
treff der Erbhuldigung dem neuen Landesherrn die gewöhnliche Hand⸗ 
pflicht leiſten. Er verweigerte ſie, theils auf Grund des Karlſtadter 
Vertrags, worin von ſolcher Erbhuldigung eines Landkomthurs mit 
keinem Worte die Rede ſei, theils auch weil er ohne ausdrückliche 
Genehmigung des Deutſchmeiſters in eine ſolche Verpflichtung, die 
leicht als Landſäſſerei ausgedeutet werden könne, ſich einzulaſſen 
nicht befugt ſei. Und da der Landkomthur trotz allen wiederholten 
Mahnungen und Vorſtellungen bei ſeiner Weigerung ſtandhaft be⸗ 
harrte, ſo zog ſich der Streit, in ſo milder Sprache er auch beider 
Seits geführt wurde, durch das ganze Jahr 1605 hindurch. Man 
wollte ihn zwar endlich dadurch zur Nachgiebigkeit zwingen, daß man 
ihm den vertragsmäßigen Zollbefreiungs⸗Brief für den dem Hauſe 
zu Marburg zu liefernden Wein und das demſelben zukommende 
Wildbret vorenthielt. Allein auch dieſes Zwangsmittel hatte keinen 
Erfolg und noch im J. 1607 hielt man an der Verweigerung der 
Handpflicht feſt). Eben ſo wenig wollte ſich der Landkomthur 
dazu verſtehen, eine auch von ihm verlangte, wie von der übrigen 
Ritterſchaft bereits bewilligte Beiftener zum Bau eines vom Land⸗ 
grafen beabſichtigten Gymnaſiums zu Gießen zu leiſten, fo dringend 
ihm auch dieſer eine ohnedieß für die Ballei nur mäßige Beihülfe 
vorſtellte) Zu B 


Den Deutſchmeiſter Maximilian beſchäftigte jedoch damals eine 
für den ganzen Orden noch ungleich wichtigere Sache. Er hatte 
bei dem ſcharfen Blick, mit dem er alle bedeutenden Vorgänge im 
Orden beachtete, längſt vielfach in Erfahrung gebracht, daß die 
neuen Lebensverhältniſſe, wie ſie der gewaltige Umſchwung der Zeit⸗ 
3 im letzten Jahrhundert herbeigeführt, den Orden in eine 


) Die ausführlichen Verhandlungen über den Huldigungeſtreit im wer * 
diplomat. Unterricht Nro. 193198. 

2) Die Schreiben des Landkomthurs und des Landgrafen vom 17. und 
28. März. 1606 im Hiſtor.⸗dipkomat. Unterricht Nro. 246. 247. Wir erfehen 
aus dem letztern, daß Wilhelm von Oynhauſen der en Seele zu; 
gethan war. 


= 


— 289 — 


andere Stellung zu der außer ihm ſtehenden Welt geſetzt und daß 
Manches in den alten Geſetzen und Statuten des Ordens, was frü⸗ 
heren Zeiten angemeſſen damals heilſamen und zweckmäßigen Ge⸗ 
brauch gefunden, ſich mit den neueren Zeitverhältniſſen nicht mehr 
vereinigen laſſe und häufig keine geſetzliche Ausführung und Anwen⸗ 
dung mehr finden könne. Die außerordentlichen Güterverluſte in 
Folge der großen kirchlichen Spaltung im verfloſſenen Jahrhundert, 
die damit verbundene äußerſt bedeutende Verminderung ſeiner Ein⸗ 
künfte und finanziellen Kräfte, gegenüber den vielfachen an ihn jetzt 
mehr als je erhobenen Anforderungen von Seiten des Reichs, des 
Kaiſers und der Landesfürſten, die in Folge der Güterverluſte und 
der verminderten Ordensämter bedeutend verringerte Anzahl von 
Ritterbrüdern, ſo daß in vielen einſtigen Komthureien kein geord⸗ 
netes Conventsleben nach altem Geſetz mehr Statt finden konnte 
und dabei doch der noch fortwährende Zudrang zur Aufnahme in 
den Orden, desgleichen die unter den kirchlichen Zuſtänden in Deutſch⸗ 
land immer mehr zunehmende Schwierigkeit, die ebenfalls ſehr ver⸗ 
minderte Zahl von Prieſterbrüdern, worüber die Landkomthure ſo 
oft klagten, durch geeignete Prieſter zur Abhaltung des geſetzlich vor⸗ 
geſchriebenen Gottesdienſtes zu ergänzen: Dieß Alles ließ den Deutſch⸗ 
meiſter die Nothwendigkeit erkennen, eine Abänderung, eine Reform 
der Ordens⸗Statuten vorzunehmen. „Er hatte, wie er ſelbſt er⸗ 
klärte, wohl erwogen, daß es mit des Ordens Beſchaffenheit, wie 
auch mit jetzt ſchwebender Zeit alſo gewandt iſt, daß gleichſam un⸗ 
möglich den Statuten, wie ſolches der Buchſtabe in den Statuten⸗ 
Büchern mit ſich bringt, allerdings nachgegangen werden kann“ ). 
Und es ſtand ihm auch vollkommen die Befugniß zu einer ſol⸗ 
chen Reform zu, denn er fand es in den Ordensſtatuten mehrmals 
ausgeſprochen, daß, mit Ausnahme der drei Hauptgelübde der Keuſch⸗ 
heit, Entſagung alles Eigenthums und des Gehorſams, jedem Hoch⸗ 
meiſter zugelaffen und Gewalt gegeben ſei, nachdem es die Noth⸗ 
wendigkeit und Beſchaffenheit der Zeit erfordere, die alten Satzungen 
zu ändern, zu mindern und zu mehren). Er beauftragte zunächſt 
mit der neuen Abfaſſung des Ordensbuchs einige N mit 


) In der . Publication der Statuten vom J. 1606 bei eis en Samml. 
für die Geſchichte des Hoch- und Dentſchmeiſterthums S. 9. Verhandl. des 
General⸗Kapitels zu Mergentheim 1606 Fol. 385 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

7) Publication a. a. O. 

Voigt, v. Deutſche Orten, II. N 19 


— 200 — 


den Regeln und Geſetzen wohlvertraute Ordensperſonen, ſandte daun 


den eingereichten Entwurf zur Prüfung und Begutachtung nach Köln 


und an die meiſten Landkomthure ), berief endlich einige derſel⸗ 
ben und mehre ſeiner Räthe zu einer beſondern Berathung nach 
Inſpruck, der er ſelbſt beiwohnte. Hier wurde auch über die Um⸗ 
arbeitung des Breviariums für die Ordensprieſter berathen, weil 
darin ebenfalls Abänderungen nöthig waren. 

Der Meiſter berief darauf ein General⸗Kapitel nach Mergent⸗ 
heim, wo es am 27. Februar 1606 feierlich eröffnet wurde. Mit 
Ausnahme von Utrecht und Thüringen waren ſämmtliche Balleien 
meiſt durch deren Landkomthure ſelbſt oder durch Bevollmächtigte 
vertreten. Der Meiſter ſtellte zuerſt der Verſammlung vor, wie 
nothwendig es die Ehre Gottes und die heilbringende Aufnahme 
des Ordens forderten, daß „die Obſervanz einer allgemein durch⸗ 
gehenden und einförmigen Regel“ im ganzen Orden geltend werde. 
Weil jedoch, fügte er, nach Erwähnung des von ihm bisher für die 


neue Abfaſſung dieſer Regel Geſchehenen, hinzu, in Erwägung des 
ungleichen Zuſtandes der Balleien darüber beſonders ohne Eintrag 


der einen oder der andern nicht wohl zu berathen ſein möchte, ſo 
ſollten alle etwanigen Bedenken auf ein General⸗Kapitel verſchoben 
werden, wo alsdann jeder Landkomthur die Beſchaffenheit ſeiner 
Ballei in dem einen oder andern Punkt anzeigen könne. Die Ge⸗ 
bietiger aber, zuvor ſchon auf Alles vorbereitet, ſchritten ſofort zur 
Berathung über die einzelnen Punkte des Entwurfs, legten alsdann 
ihre Aenderungen und Verbeſſerungen dem Meiſter zur Begutachtung 
vor und nachdem dieſe erfolgt war, wurde mit ſeiner Zuſtimmung 
im Kapitel über die Ausfertigung des e Ordensbuchs end⸗ 
gültiger Beſchluß gefaßt ). 
Dieſes neue Ordensbuch umfaßt. in zwei Hauptabthellungen 
1) die Regeln und 2) die Statuten der Brüder vom Deutfchen 
Haufe. Die erſtere handelt in 19 Kapiteln von den Ordeus⸗ 
gelübden, von der gleichmäßigen Uebereinſtimmung des Ordensbuchs 


Y Auffallend iſt, daß dabei der Landkomthure von Oeſterreich, Thüringen, 
Sachſen und a. d. Etſch keine Erwähnung geſchieht, wohl aber des von Utrecht, 
daher die Annahme bei De Wal VIII. 526 zu bezweifeln iſt, daß, weil dieſer 


nicht im General⸗ Kapitel dieſes Jahres erſchien, man ſchließen müſſe, aue 5 


Bailliage étoit deja soustrait & P'autorité du Grand- Maitre. 
) Die Verhandl. des Kapitels im Fol. 385—387 u. 389. Vgl. die Publi⸗ 
cation des . bei Elben a. a. O. De. Wal VIII. 526. 


1 


— 221 — 


in allen Balleien, vom täglichen Gebet, vom Festen, vom Empfang 
des Abendmahls, vom Beobachten der Feiertage), von der Beklei⸗ 
dung der Nitterbrüder, von der Jagd, von weltlichen Spielen, von 
der Pflege kranker Ordensbrüder, von den Pflichten der Prieſter⸗ 
brüder beim Gottesdienſt, von ihrer Bekleidung, von Verleihung der 
Ordenspfarren, von der Ordensprieſter Unterhaltung und von der 
Liebe und Eintracht der Ritter⸗ und Ordensbrüder. Die zweite 
Hauptabtheilung enthält in 15 Kapiteln die Vorſchriften und das 
. Geremoniel beim Ritterſchlag und bei der Aufnahme in den Orden, 
über die Verpflichtung eines neuaufgenommenen Ordensritters zur 
Bekämpfung der Ungläubigen an der Ungariſchen Gränze oder an⸗ 
derwärts und über fein dortiges Verhalten ), ſowie bei feiner Rück⸗ 
kehr beim Eintritt in fremden Kriegsdienſt oder auf Reiſen, über 
die Uebernahme und Verwaltung eines Komthur⸗Amtes, über Beob⸗ 
achtung der Gebräuche beim Tode und Begängniß eines Komthurs 
oder Ordensprieſters, über die Wiederbeſetzung einer vacanten Kom⸗ 
thurei, desgleichen über die Beſtattung eines Landkomthurs und die 
Verwaltung ſeines Amtes bis zur neuen Wahl, über den Nachlaß 
eines verſtorbenen Landkomthurs, über die Begräbnißgebräuche beim 
Tode eines Hochmeiſters, die interimiſtiſche Verwaltung ſeiner Amts⸗ 
geſchäfte und die Art der Wahl ſeines Nachfolgers, über die Ver⸗ 
pflichtung der Landkomthure zur Einrichtung von Ballei⸗Kaſſen theils 
zur Unterhaltung der jungen Ordensritter an der Ungariſchen Gränze 
oder anderwärts, theils für andere nothwendige Bedürfniſſe, ſodann 
auch über die bei etwanigen Vergehungen der Ritterbrüder oder 
Ordensprieſter gegen ſie zu verhängenden Strafen und endlich über 
die Frage: unter welchen Umſtänden es nachgegeben werden dürfe, 
daß ein Ordensmitglied aus dem ee Orden wieder ausſchei⸗ 
den Lönne. 

Am Schluſſe dieſes neuen Geſetbuches wurde es aber aus⸗ 
drücklich wieder ausgeſprochen: es ſolle jedem künftigen Hochmeiſter 
die Befugniß zuſtehen, die vorgeſchriebenen Regeln und Ordnungen 
(mit Ausnahme der drei Hauptgelübde) mit Wiſſen des großen Ka⸗ 

pitels zu mindern und zu mehren, je nachdem es der Zuſtand des 


) Es waren deren nicht weniger als 36, außer dieſen noch die beweglichen 
Feſte Oſtern, Himmelfahrt, Pfingſten, jedes drei Tage lang, Frohnleichnamsfeſt 
und gewiſſe Local⸗Feiertage. 

2) Hierüber find die Beſtimmungen ſehr genau. Die eden e eines Rit⸗ 
ters wider den Erbfeind / wurde auf drei Jahre . N 

199 


2 
— 202 


Ordens erfordere. Auch ward endlich noch hinzugefügt: Sofern 
ſich einer oder der andere Ordensbruder geneigt fühle, fortan noch 
den Regeln und Statuten der alten Statuten⸗Bücher gemäß zu leben, 
ſo ſollten ihm an ſeinem „guten Vorhaben“ weder dieſe neuen noch 
künftig erneuerte Regeln und Ordnungen in keiner Weiſe hinder⸗ 
lich fein. 5 

Merkwürdig genug fand. man es jetzt bei der Publication dieſes 
neuen Geſetzbuches auch nothwendig und rathſam, nach langem Schwei⸗ 
gen die alten Anſprüche des Ordens an den Beſitz des einſtigen 
Ordenslandes Preußen wieder in Erinnerung zu bringen, nicht ohne 
bittere Ausfälle auf den, der dem Orden dieſen Beſitz entzogen, und 
mit der Erklärung, daß der Orden, obgleich ihm bisher ſeine viel⸗ 
fachen Bemühungen zum Wiedergewinn des Landes noch nicht ge⸗ 
glückt ſeien, ſich ſeiner wohlerworbenen Anrechte noch keineswegs 
vergeben oder darauf verzichtet habe, desgleichen mit der Aufforde⸗ 
rung, es ſolle jedes Mitglied des Ordens hohen und niedern Stan⸗ 
des jede vorkommende Gelegenheit und jedes Ereigniß, welches dem 
Orden wieder zu ſeinem Recht verhelfen könne, mit allem Eifer be⸗ 
wachen und beachten und dem Meiſter anzeigen, „denn wie man 
ſich, heißt es, von Ordens wegen des Titels und Prädicats Hoch⸗ 
meiſter und der anhangenden Reichs⸗Seſſion und Stimme aus Be⸗ 
fehl und Zugebung der Röm. kaiſerl. Majeftät, aller Kur⸗ und 
Fürſten auf erlangtes Recht bis anhero gebraucht, alſo hat man ſich 
auch der Lande ſelbſten nicht zu begeben, ſondern auf die Recupe⸗ 
ration in ſo gerechter Sache gute, ſteife Hoffnung zu ſtellen und 
das Aeußerſte dabei unverſchontes Leibes und Lebens bereit und gut⸗ 
willig aufzuſetzen.“ Daſſelbe, ward hinzugefügt, ſolle auch von Lir⸗ 
land gelten ). 

Nachdem hierauf auch die Annahme des zu Infprud für die 
Ordensprieſter neu entworfenen Breviariums nach Römiſchem Ritus 
vom General⸗Kapitel genehmigt worden ), war der Hauptzweck feiner 
Berufung erreicht. Bevor der Meiſter es jedoch entließ, trat er in 
ſeinem und im Namen der Ballei Grafen: mit der Klage u: 


) Gedruckt findet man die neuen Ordens⸗Statuten vom J. 1608 volſtän⸗ 
dig in Elben Samml. für die Geſchichte des Hoch⸗ und Dentſchmekperthums 
S. 9—100 mit der Angabe der unterzeichneten Gebietiger und anderer Ordens⸗ 
glieder; auch bei Lünig Spicileg. eccles. Fortſetzung 8 Theil, ee vom 
Teutſchen Orden 49 sd. 

) Venator 476. 


[4 
— 298 — 


Sie feien mit ihren Unterthanen durch den langwierigen Krieg gegen 

die Türken in Ungarn und die dadurch veranlaßten unerträglichen 
Reichsanlagen in ihren Geldmitteln jo erſchöpft und verarmt, daß 
ſie die ſchwere Laſt unmöglich länger ertragen könnten und das Ka⸗ 
pitel, follten ſte nicht ganz zu Grunde gehen, auf Mittel zur Unter⸗ 
ſtützung denken müſſe; desgleichen ſeien mehre Balleien mit der nach 
kapitulariſcher Anlage ihm zu leiſtenden Competenz und mit ben 
Kammerzinſen ſeit ſo langer Zeit im Rückſtand, daß er ſie mit 
Ernſt an ihre Schuldigkeit ermahnt haben wolle. Zwar unterſtützte 
dieſe Klagen auch des Meiſters Statthalter Johann Euſtach von 
Weſternach, die vermehrten Koſten bei der Unterhaltung der hoch⸗ 
meiſterlichen Reſidenz und der Kanzlei hervorhebend; allein die 
Landkomthure gaben die troſtloſe Antwort: Weil fie theils als Reichs- 
prälaten und Stände ebenfalls mit ſchweren Contributionen beladen 
ſeien, theils den Landesfürſten Beiſteuern leiſten müßten, theils außer 
ihrer Schuldenlaſt ihre Balleien durch Kriege, Plünderungen und 
gewaltthätige Anfechtungen der Landesherren fort und fort zu leiden 
hätten, fo könnten fie. außer dem, was fie zur Competenz und als 
Kammerzins entrichteten, dem Deutſchmeiſter keine weitere Unter⸗ 
feützung gewähren ). 

Daß dem alſo war, wenn auch vielleicht in gleichem Maaße 
nicht in allen Balleien, ſo doch gewiß in vielen oder den meiſten, 
das zeigte ſich bald in einem Provinzial⸗Kapitel in der Ballei Bieſen. 
Als es dort bei Gelegenheit der ordnungsmäßigen Rechnungslegung 
der Komthure und übrigen Ordensbeamten ) zur Berathung kam, 
wie nach dem Beſchluß des General⸗Kapitels eine beſondere Ballei⸗ 
Kaffe am bequemſten anzulegen ſei, fanden zwar Alle die Anorb- 
nung ſelbſt ſehr rathſam und zweckmäßig; aber in ſo bedrängten 
Kriegszeiten, erklärten ſie, und unter den alle Ordenshäuſer ſo ſchwer 


) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim im Fol. 387—390 im R.⸗Archiv zu 
Stuttgart. Wir erfahren zugleich, daß der Orden auch noch um dieſe Zeit einen 
ſtehenden Agenten oder Procurator in Rom jährlich mit 400 . e 
wozu jede Ballei beiſteuern mußte. 

) Weit man die Erfahrung gemacht hatte, daß ie böſe Rechnungen | 
uud Regiſtraturen⸗ manche Häuſer der Ballei große Verluſte erlitten, fo ber 
ſchloß man in dieſem Kapitel, in allen Amtsrechnungen und Inventarien den 
uralten Brauch wieder einzuführen, daß in ihnen ſtets genau alle Einkünfte an 
Geld und Getreide, jährliche Lieferungen, Rachlaſſungen oder * Vor⸗ 
räthe und Nückſtände ſpeciell verzeichnet werden ſollten. 


drückenden Laſten, Contribntionen, Durchzügen u. ſ. w. ſei an die 
Widerlegung eines beſondern Geldvorraths gar nicht zu denken. 
Endlich indeß, um für die Sache doch etwas zu thun, wurde be⸗ 
ſchloſſen: jedes Groß⸗Amt folle außer feinem gewöhnlichen Rammer⸗ 
zins und feiner Competenz jährlich noch 50 Thaler, die halben und 
kleineren Wemter aber nur etwa die Hälfte zu einer Ballei⸗Kaſſe 
beifteuern. - Einige Hänfer, wie Beckenfort, S. Petersfuren, mußten 
wegen zu großer Verarmung davon ganz frei geſprochen werden). 

Während aber der Zudrang zur Aufnahme in den Orden und 
zwar meiſtens von ſolchen, die als Ritterbrüder aufgenommen zu 
werden wünſchten, wie ſich auch in dem eben erwähnten Kapitel 
zeigte “), in manchen Balleien immer noch ſehr bedeutend war, die 
Klagen der Landkomthure dagegen über den Mangel an geeigneten 
und ausgebilseten Prieſterbrüdern fich fort und fort wiederholten, 
fo gründete der Meiſter zu deſſen Abhülfe mit Unterſtützung der 
Ballei Franken ein Bildungsinſtitut für Ordensprieſter, das Semi⸗ 
nar zu Mergentheim, verforgte es mit den nöthigen Unterhaltungs⸗ 
mitteln und ließ aus dem Elſaß und aus Oeſterreich mehre nam⸗ 
hafte Geiſtliche und tüchtige Kanzelrevner herbeikommen, was ihm 
um ſo nothwendiger ſchien, da die Lutheriſche Lehre nicht nur in 
der Umgegend von Mergentheim, ſondern in ganz Franken immer 
mehr Eingang und weitere Verbreitung fand“ ). 

Während der längern Abwefenheit ves Meiſters von Mergent⸗ 
heim gingen ſeitdem mehre Jahre vorüber, in denen nichts geſchah, 
was irgendwie bedeutſam in die Verhältniſſe des Ordens hätte ein⸗ 
wirten können). Auch auf dem Reichstage zu Regensburg im 


) Kapitel⸗Verhandl. zu Alten⸗Bieſen vom 19. November 1606 im Ordens⸗ 
Archi zu Sachſenhauſen. N 

2) Es hatten ſich bei dem Landkomthur von Bieſen in kurzer Zeit nicht 
weniger als 10 Adelige „um Ordensritter⸗Plätze beworben. Da aber bereits 
zehn früher Angemeldete Zuſagen erhalten hatten, darunter ein Sohn Wilhelms 
von Metternich zu Mullenark und ein Metternich von Butſchart, ſo wurde den 
Nengemeldeten die Aufnahme nicht bewilligt. 

%) Venator 476. 479. De Wal VIII. 526. 527. Im J. 1618 finden 

wir als erſten Direetor des Seminars zu Mergentheim Heinrich Wen im Ge⸗ 
neral⸗Kapitel auweſend. 
9) In einem Erlaß des Deutſchmeiſters an den Landkomthur von Bieſen, 
dat. Mergentheim 23. Mai 1608, worin er die nachgeſuchte Einräumung eines 
der Ballei gehörigen Kloſters zu Aachen an die Kapuziner erlaubt; ſpricht er 
von feiner eben erfolgten Rückkunft in Mergentheim. Jaeger IV. 112. 


— 28 — 


Jahre 1618 (es hatte ſeit vielen Jahren lein folder Statt gefunden), 
wohin der im Jahr zuvor neuerwählte Kaiſer Mathias den Deutſch⸗ 
meiſter zum Empfang der Regalien eingeladen, konnte er (wir wiſſen 
nicht aus welchen Urſachen) nicht ſelbſt erſcheinen. Er ſandte vahin 
als Abgeordnete ſeinen Rath und Kämmerer, den Statthalter zu 
Mergentheim Johann Euſtach von Weſternach, den Landkomthur 
von Franken Johann Konrad Schutzbar genannt Milchling, Komthur 
zu Ellingen und Nürnberg, den Landkomthur im Elſaß und Bur- 
a Chriſtoph Thum von Neuburg und den Komthur zu Heilbronn 

Karl Freiherr von Wolkenſtein und Herr zu Troſtburg ). Sie 
leiſteten im Namen des Deutſchmeiſters dem Kaiſer das gewöhnliche 
Gelübde und den Lehenseid, ihm „als Röm. Kaiſer von wegen der 
ertheilten Regalien, Lehen und Weltlichkeit getren, gehorſam und 
gewärtig zu fein“ u. ſ. w. Dagegen erklärt der Kaiſer in dem 
Lehensbriefe: „Wir gebieten weiland Albrechts Markgrafen zu Bran⸗ 
denburg nachgelaſſenem Sohn Albrecht Friedrich Markgrafen zu 
Brandenburg und allen denjenigen, die ſich an ſeiner Statt des Lan⸗ 
des zu Preußen anmaßen, daß ſie ſich gedachtes Landes Preußen 
unverzüglich entſchlagen und ſolches unſerm freundlichen, lieben Bru⸗ 
der als Apminiſtrator des Ordens abtreten, und fonft allen und 
jeglichen der Lande Preußen Prälaten, Großkomthuren, Marſchällen, 
Landkomthuren, Komthuren, Gebietigern und andern Perſonen des 
Ordeus, wo bie find, die allbereits den Orden de facto muthwilli⸗ 
ger Weiſe, ſo viel an ihnen, hingelegt, und denjenigen, ſo den Or⸗ 
den noch profitiren und darin beharren, auch derſelben Lande Preu⸗ 
ßen Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Mannen, Vögten, 
Amtleuten, Bürgermeiſtern, Räthen, Bürgern, Pflegern, Gemeinden, 
Hinterfaffen und Unterthanen ernſtlich und feſtiglich mit dieſem Briefe, 
daß fie den genannten unſern Bruder als Adminiſtrator des Hoch⸗ 
meiſterthums in Preußen für und als einen Adminiſtrator des Hoch⸗ 
meiſter⸗Amtes auf⸗ und annehmen und Sr. Liebden in allen und 
jeglichen Ihr und Ihres Ordens und Land Preußen mit Ihren zu⸗ 
gehörten Geſchäften und Sachen, Sr. Liebden und Ihres Ordens 
Regalien, Lehen, Gericht und Herrlichkeit berührend, und in allem 


) Am 6. April 1613 befand ſich der Deutſchmeiſter zu Juſpruck und ent⸗ 
ſchuldigte ſich von dort beim Kaiſer, wenn feine Abgeordneten wegen Kraukheit 
und anderer ae ae er auf: dem me ae könnten. 
Wiener R.⸗Archiw . 


— 2. — 

andern Vorberührten als ihrem rechten Herrn ohne alle Irrung 
und Widerrede unterthänig, gehorſam und gewärtig fein und ſich 
daran, es ſei Huldigung, Gelübde, Pflicht, Eid oder fonft anders, 
wie das Namen hat, nichts verhindern noch irren laffen, denn Wir 
- folches Alles und Jedes mit wohlbedachtem Muth, rechtem Willen 
und von unſerer kaiſerl. Machtvollkommenheit als freventlich, un⸗ 
bündig und untüchtig aufgehebt, vernichtet und ſie davon abfolvirt 
haben! ). 

So feſt aber auch der Orden, wie man hier ſieht, durch kaiſer⸗ 
liche Macht ſeine Anſprüche an den Beſitz Preußens immer noch 
aufrecht und in Geltung zu halten ſuchte, ſo wenig war es ihm 
dach möglich, ſich in ſeinen alten Rechten und Freiheiten, in ſeiner 
völligen Unabhängigkeit von den Landesfürſten zu behaupten. Der 
Landkomthur von Franken, Komthur zu Ellingen und Nürnberg und 
die Komthure zu Virnsberg konnten ſich jetzt ſchon nicht mehr wei⸗ 
gern, dem Markgrafen von Brandenburg⸗Anſpach die verlangte Raths 
pflicht zu leiſten und ſich mancherlei Dienſten zu unterziehen). 
Desgleichen konnten auch der Landkomthur von Heſſen und der Kom⸗ 
thur zu Schiffenberg dem Landgrafen die Erbhuldigung, gegen die 
ſich der Orden früherhin ſo ſehr geſträubt, nicht ferner mehr ver⸗ 
ſagen ). Und doch fand der Orden in dieſer Ballei keinen Schutz 
für die nach dem Vertrag zu Karlſtadt ihm zuſtehenden, feſt ver⸗ 
bürgten Rechte. Bald wurden der Landkomthur und feine Haus⸗ 
beamten von landgräflichen Räthen und Amtleuten mit allerlei Pro⸗ 
ceſſen, Citationen und Befehlen beläſtigt oder in geringfügigen Din⸗ 
gen vor fremde, unbefugte Gerichte gezogen, bald griff man in des 
Ordens Patronatsrecht ein, bald beſchränkte man ihn in ſeinem 
Weide⸗ und Jagdrecht, fo daß es faſt keinen Punkt des Karlſtadter 
Vertrags mehr gab, der nicht hier oder dort verletzt ward ). 


) Lehenbrief des Kaiſers Mathias, dat. Regensburg 23. Auguſt 1613. 
Wir haben abſichtlich ein⸗ für allemal aus ihm einen Auszug gegeben, denn die 
von den ſpätern Kaiſern ertheilten Lehen⸗ und Regalienbriefe von 1622, 1625, 
1628, 1697, 1651, 1661, 1665, 1696 lauten mehr oder minder völlig gleich. 

Man findet fe ſämmtlich im R.⸗Archiv zu Wien. 

2) Vgl. darüber Oetter Burggrafen von Nürnberg I. 380. 381. 885 ff. 

) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht, Beilagen Nro. 19. 36. 

*) Vgl. darüber das Klagſchreiben des Deutſchmeiſters an den Landgrafen 
Moritz, dat. Neuſtadt 25. April 1618. Die Bitte um Abſtell ung der Beſchwer⸗ 
den hatte jedoch keinen Erfolg, wie man aus dem Schreiben des nachfolgenden 
Deutſchmeiſters vom J. 1619 erſteht. Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 146. 147. 


E 


8 5 
> 3 2 e 1 
* 


Mittlerweile aber trat im Jahre 1615. ein Errigniß ein, wel⸗ 
ches der Deutſchmeiſter Anfangs mit Freude begrüßte. Der Erz⸗ 
herzog Maximilian Ernſt, ein Sohn des Erzherzogs Karl von Oeſter⸗ 
reich und Großſohn Kaiſer Ferdinand I, damals in dem kräftigſten 
Manuesalter von 32 Jahren, hatte den Wunſch geäußert, in den 
Deutſchen Orden aufgenommen zu werden, und er ſollte ihm erfüllt 
werden, denn der Meiſter hoffte, an ihm in ſeinem Amte eine kräf⸗ 
tige Stütze zu finden. Noch vor ſeiner Einkleidung aber verfiel er 
in eine langwierige und ſehr gefährliche Krankheit. Als er ſich 
einigermaßen wieder erholt, wurde auf ſeine Bitte die Aufnahme 
im Ordenshauſe zu Gräz zwar feierlich vollzogen (2. Juli 1615) 
und er fehlen nun auch feiner völligen Genefung entgegen zu gehen: 
Es war für ihn das Gebietiger⸗Amt des Landkomthurs von Oeſter⸗ 
reich beſtimmt; er mag es auch ſchon angetreten und der Meiſter 
ihn zu ſeinem einſtigen Coadjutor auserſehen haben. Allein ſchon 
im Februar 1616 übereilte ihn der Tod Be großer Detenbeih des 
* 9 

Im Jahre nachher kam des eben d Erzberzogs jüngſter 
Bruder, der Erzherzog Karl beim Deutſchmeiſter gleichfalls mit 
der Bitte um Aufnahme in den Orden ein. Da er bereits die 
biſchöflichen Würden zu Brixen und Breslan bekleidete, fo mochte 
es dem Meifter, ungeachtet der für ihn eingegangenen Empfehlungen, 
doch wohl ſelbſt bedenklich ſcheinen, den Wunſch des nahen Ver⸗ 
wandten ohne weiteres zu gewähren. Er berief ein General⸗Kapitel, 
um darüber entſcheiden zu laſſen und weil er den Verhandlungen 
nicht ſekbſt beiwohnen mochte, ernannte er zuvor den Landkomthur 
im Elſaß und einige andere Gebietiger zu Commiſſarien, die feine 
Stelle vertreten ſollten ). Sie legten dann in ſeinem Namen dem 
Kapitel, als es am 5. Februar 1618 zu Frankfurt eröffnet wurde, 
die Sache vor, u hinweiſend, wie im: es ſch der A ö 


7 Fes 467. De Wal VI. 527. 528. Als b Sanbtemthur von 
Oeſterreich war der Erzherzog wohl ohne Zweifel auch zum Coadjutor ſchon 
defignirt. Wenn Duellius P. III. 44 bei Maximilian jagt: vide in Tabula 
Chartam installationis, ut vocant, datam Graecii 12. Juli anne 1615, ſo iſt 
wohl nicht zu zweifeln, daß er den Beſtallungsbrief geſehen hat. Schriber 146. 

*) In einem Provinzial⸗Kapitel im Elſaß im Jahre 1618 wurde für 
rathſam befunden, der Landkomthur ſolle, weil er als Commiffarius nicht mit 
zu vetiren habe, im General⸗Kapitel ausdrücklich zu Brotvcoll: geben laſſen, „daß 
er ſich deſſen ungeachtet des voti primi nicht vergebe. “ N.⸗Avchiv zu Stuttgart. 


— 208. — 


habe angelegen fein laſſen, nach dem Hinſtheiden des letzten Land⸗ 
komthurs von Oſterreich, des Erzherzogs Maximilian Ernſt, dieſe 
Ballei durch einen einſtweiligen Statthalter mehr in Aufnahme und 
zu größerem Wohlſtand emporzuheben und daß nun der Erzherzog 
Karl an ihn die Bitte gerichtet habe, nach bewilligter Aufnahme in 
den Orden mit der Adminiſtration dieſer Ballei betraut zu werden. 

Das Kapitel ging fofert zur Berathung. Obgleich es nicht 
verkannte, wie ehrenvoll für den Orden die Aufnahme eines Fürſten 
aus einem ſo erlauchten Hauſe ſei und welche Vortheile ſie ihm 
bringen könne, fo traten ihr doch mancherlei Bedenklichkeiten ent⸗ 
gegen. Es ſei, meinte man, faſt das allerwichtigſte Erforderniß, 
daß die in den Orden Aufzunehmenden völlig frei und gegen Nie⸗ 
mand mit Pflicht und Eid verbunden ſeien. Der Erzherzog aber 
ſei als Biſchof von zwei Bisthümern an ſie durch „ein geiſtliches 
Matrimonium“ gebunden. Es ſei nicht denkbar, daß er dieſen geiſt⸗ 
lichen Würden gegen eine ſchlechte Ordensballei oder wohl auch im 
Fall einer Vacanz gegen „das nun fo ſpolirte und abgeſchwächte 
Hochmeiſterthum“ entſagen werde; man ſehe auch nicht, wie eine 
geweihte biſchöfliche Perſon füglich mit Wehr und Waffen zum 
Ritter geſchlagen und nach Inhalt der Regel in rittermäßiger Weiſe 
in den Orden eingekleidet werden könne). Man kenne kein Bei⸗ 
ſpiel, daß je ein Biſchof oder eine andere geiſtliche Perſon den Or⸗ 
den begehrt oder darin ein Amt verwaltet habe; man erinnere ſich 
nur, daß Ritterperſonen mit ihres Oberſten Einwilligung in andern 
Stiftern zu Prälaturen und Bisthümern erhoben worden ſeien. 
Man glaube demnach, der Erzherzog werde, wenn er dieſe Umſtände 
wohl erwäge, ohne Verdruß von feinem Wunſche abſtehen.— Weil 
indeß der Deutſchmeiſter dem Kapitel hatte zu verſtehen geben laſſen, 
daß er auf feinen Todesfall dem Orden ein geeignetes, einfluß⸗ 
reiches Oberhaupt wünſche, fo ſchlugen die Kapitulare vor, beim 
Könige Ferdinand von Böhmen Erkundigung einziehen zu laſſen, ob 
einer ſeiner Prinzen in den Orden einzutreten wünſche, dem man, 
wenn er das geſetzliche Alter erreicht, die Ballei Oeſterreich über⸗ 
weiſen und wohl auch die Anwartſchaft auf die einſtige Nachfolge 
| im een ertheilen könne ). 


1) Schriber 147. 
) Berhandl. im General- Kapitel zu Frankfurt im Fol. 396—398 im N. ⸗ 
Archi zu Stuttgart. Einiges bei Venator 468, De WI VIII. 528. 529. 


— 2992 — 
Hierauf lenkte ein an den Dentſchmeiſter gerichtetes Geſuch 
der Herzogin Dorothea Maria, Wittwe des Herzogs Johann von. 
Weimar, die Berathung des Kapitels auf die Verhältniſſe Thürin⸗ 
gens hin. Der frühere Statthalter diefer Ballei Fürſt Bernhard 
von Anhalt war ſchon im Herbſt 1596 in friſcher Yugenpblüthe in 
Ungarn geſtorben und Herzog Johaun von Weimar hatte es zu be⸗ 
wirken gewußt, daß fein Sohn Johann Ernſt, der damals erſt 
384 Jahre zählte, zum Landkomthur von Thüringen ernannt wurde, 
feit 20. Auguſt 1597. Vor feiner Einweihung hatte der Vater 
dem Kurfürſten von Sachſen einen Verſicherungsbrief ausſtellen 
müſſen, daß der Sohn, wenn er ſich einſt zu verehelichen gedenke, 
die Landkomthurei wieder abtreten werde. Eine gleiche Verſicherung 
ertheilte er auch dem Deutſchmeiſter, worauf ihm auf Befehl des 
Herzogs Friedrich Wilhelm durch kurſächſiſche Räthe die Adminiſtra⸗ 
tion der Ballei bis zu des Sohnes Mündigkeit überwieſen wurde. 
Im J. 1617 hatte nun der junge Landkomthur das 23. Jahr 
erreicht und es war auch an ihn vom Deutſchmeiſter die Aufforde⸗ 
rung ergangen, im General⸗Kapitel zu Frankfurt zu erſcheinen, denn 
nach den Verträgen war es ausdrücklich zugegeben, daß die Land⸗ 
komthure der Ballei auf den Kapiteltagen ſich einfinden ſollten. Er 
ſchien jedoch der Aufforderung des Meiſters nicht Folge leiſten zu 
wollen und wandte ſich an den Kurfürſten von Sachſen um Ver⸗ 
haltungsbefehle. Da dieſer die Weigerung billigte, meldete der Land⸗ 
keeuthur dem Deutſchmeiſter: er könne nicht ins Kapitel kommen; 
theils weil die Ballei mit keiner dem Orden verlobten, geſchworenen 
„und zum Kapitel zuläffigen Perſon verſehen ſei, theils weil die Ci⸗ 
tation nur darauf hingehe, daß der Abgeordnete bloß den Kapitel⸗ 
ſchluß anhören ſolle und endlich auch, weil ſchon früher ſolcher Auf⸗ 
forderungen wegen zwiſchen dem Kurhaus Sachſen und dem Deutſch⸗ 
meiſter mancherlei Differenzen vorgefallen ſeien. Da bei der Ballei 
Thüringen auch das Recht des Kurhauſes Sachſen betheiligt ſei, fo 
habe er nicht umhin geloant, ben Kurfürſten in der Sache um W 
zu fragen). 
Man ſieht, der junge Fürſt ſtellte fich im Schuß des Kurfür⸗ 
ſten von Sachſen dem Deutſchmeiſter geradehin gegenüber und ſah 
ſeine Ballei als frei und nicht mehr dem Orden unterworfen an. 


1 Bgl. Leitzmann die Ballei Thüringen in Förſte mann 's Mithei⸗ 
lungen aus dem Gebiet hiſt.⸗antiquar. Forſchungen IV. Heft 4. S. 125. 126. 


’ 5 800 * 

Nun hatte feine Mutter, die ſchon erwähnte Herzogin Dorothea 
Maria von Weimar bereits früher mehrmals und dann noch kurz 
vor ihrem Hinſcheiden (1617) ſich an den Dentſchmeiſter mit der 
Bitte gewandt: man möge die Adminiſtration der Ballei Thüringen, 
wenn ihr älteſter Sohn Johann Ernſt auf dieſelbe Verzicht leiſten 
werde, ihrem jüngſten Sohn Bernhard überweifen und ihm barüber 
vorläufig eine ſichere Anwartſchaft ertheilen). Der Deutſchmeiſter 
legte jetzt dieſes Geſuch der Fürſtin dem Kapitel zur Berathung 
vor. Man wünſchte zwar, die Ballei möge wieder wie in alter Zeit 
mit einer geeigneten Ordensperſon beſetzt und zu beſſerem Wohl⸗ 
ſtand gebracht werden; mau fand im Verhalten des jetzigen „In⸗ 
habers“ ), der die ihm geſtellten Bedingungen nicht erfüllt, auch 
wohl Gründe genug, die Bitte der Herzogin zurückzuweiſen. Wegen 
der vielen dringenden Fürſprachen aber ſtellte man dem Meiſter an⸗ 
heim, die vollſtändige Vollziehung der früheren Verträge und Ne 
verſe jetzt entſchieden zu verlangen, damit zur Aufrechthaltung des 
Rechts und der „uralten Autorität“ des Ordens wenigſtens eine 
oder zwei Perſonen von Adel neben dem Statthalter in der Ballei 
aufgenommen und unterhalten oder mindeſtens doch das jährliche 
Reſpons- Geld) um etwas erhöht werde ). 

Aber nicht bloß Thüringen, auch die Balleien Utrecht und Biefen 
erweckten jetzt mehr als je vielfache Beſorgniſſe. Es ward dem 
Kapitel angezeigt, daß die General⸗Staaten der Niederlande, wie 
fie. ſich bereits gegen ihre natürliche Obrigkeit empört, den einge 
ſeſſenen geiſtlichen Ständen ihre Güter geraubt und vor wenigen 
Jahren erſt den Johanniter⸗Orden aus feinen dortigen Beſitzungen 
vertrieben und dieſe eingezogen, fo nun auch die Deutſchen Ordens⸗ 
häuſer in der Ballei Utrecht durch Zwang und Drohung ſchon da⸗ 
hin gebracht hätten, daß ſich die Ordensperſonen keiner Abhängig⸗ 
keit vom Deutſchmeiſter als ihrem Oberhaupt oder vom Orden, 
oder auch nur einer Correſpondenz, einer Beſtätigung oder irgend 
eines Befehls nicht im mindeſten mehr vermerken laſſen, viel we⸗ 
niger noch dem e und dem Orden irgend welche Bei⸗ 


1) Kapitel⸗Verhandl. zu Frankfurt im Fol. 396 im gt. Archiv zu Stutig.. 

2) Man nannte ihn im Kapitel nicht Landkomthur. 

) Es war die von dem frühern Statthalter Bernhard von Auhalt ver⸗ 
ſprochene Summe von 400 nalen, die er e dein e in signum re- 
eognitionis zu zahlen hatte. Ze 

9) Kapitel⸗Berhandl. im Fal. 290. 


— 301 — 


ſteuer leiſten dürften. So ſei num täglich zu fürchten, daß fich die 
Staaten in die Ordensgüter „impatroniren“ und verſelben bemäch⸗ 
tigen würden. Gleiche Gefahr drohe der Ballei Weſtphalen mit 
dem Haufe Otmarsheim. Somit löſe ſich nun ein Glied nach dem 
andern vom Orden förmlich ab und der Meiſter verliere nicht allein 
ſeinen jährlichen Kammerzins und ſeine Competenz, ſondern der Or⸗ 
den ſelbſt auch die Beiträge zur Reichstagszehrung, Weicheftenern, 
zum Empfang der Regalien u. ſ. w. Mit einer gleichen Klage trat. 
der Landkomthur von Bieſen auf. Schon vor einem Jahve hätten 
die General⸗Staaten dem Statthalter der Ballei verboten, keine 
Ordensperſonen mehr aufzunehmen und keinen Coadjutor zuzulaſſen, 
der nicht ihres Glaubens und ihnen ſelbſt pflichtig ſei. Man müffe 
daher beſorgen, ſie würden, wie es bereits in Friesland geſchehen, 
auch im Stift Utrecht alle Ordenshäuſer an ſich ziehen. Der 
Deutſchmeiſter hatte zwar ſchon eine Geſandtſchaft mit ernſten Vor⸗ 
ſtellungen an die General⸗Staaten abgefertigt, allein es ließ ſich 
kaum erwarten, daß dieß von Erfolg fein werde ). 

Und wie nun jo nach außenhin im Ausbau des Ordens in. 
ſeinen Balleien bald hier bald dort ſo Manches im Sturm der Zeit 
rettungslos zuſammenbrach, ſo wankten auch im Innern die Säulen, 
die ihn Jahrhunderte lang ſo feſt und ſtark getragen und gehalten 
hatten, in bedenklichſter Weiſe je mehr und mehr, und es erfüllte 
ſich ſchon immer mehr das alte Wort des Ordensbuches: „Drei 
Dinge ſind die Grundfeſten eines jeglichen geiſtlichen Lebens, das 
iſt Keuſchheit, Gehorſam und ohne Eigenthum; an dieſen drei Din⸗ 
gen liegt der Regeln Kraft ſo gar, daß wenn man eins zerbricht, 
ſo wären die Regeln alle zerbrochen.“ Das erkannte keiner mehr 
als der erlauchte, edle Meiſter, und da er in Erfahrung gebracht, 
daß in verſchiedenen Balleien und Komthureien der Mißbrauch ein⸗ 
geriſſen ſei, „allerhand befreundete Weibsperſonen zu unterhalten, 
ließ er dieß im Kapitel nicht nur ernſtlich rügen und ſtreng warnen, 
ſondern gebot zugleich den Kapitularen, ohne alle Nachſicht ſolchen 
Mißbrauch abzuſtellen, den Landkoͤmthuren beſehlend, bei Viſitationen 
ſtets ernſtlich darauf zu achten, „daß alle Komthureien und Or⸗ 
denshäuſer von allen verdächtigen Weibsperſonen rein gehalten 
würden“ ). 


') . zu ans im gl 997399 . 
2 Kapitel⸗VBerhandl. zu Frankfurt im Fol. 400 im N.⸗Archiv zu e 


— 302 — — 


In Folge des Kapitel⸗Schluſſes knüpfte man als hald mit dem 
Könige Ferdinand von Böhmen wegen Aufnahme eines feiner Söhne 
in den Orden und wegen deſſen einſtiger Nachfolge in der Meiſter⸗ 
würde Unterhandlungen an. Sei es aber, daß er keinen feiner zwei 
Söhne noch im Knabenalter dazu beſtimmen oder feinem Bruder 
dem Erzherzog Karl nicht entgegentreten mochte: er lehnte das An⸗ 
erbieten ab und da nun letzterer auf ſeinem Wunſch beharrte, einſt 
als Meiſter an der Spitze des Ordens zu ſtehen, wandte man ſich, 
um die erwähnten Bedenklichkeiten des General⸗Kapitels zu befeitigen, 
an den Papft Paul V mit der Bitte um Dispenſation in Betreff 
der geiſtlichen Würden, welche Karl bekleidete. Als dieſe auch bald 
erfolgte und der Erzherzog „aus Liebe und Luſt zum Orden“ jetzt 
ſein Geſuch um Aufnahme erneuerte, mit der Verſicherung, er werde 
ſich dem Gehorſam gegen den Meiſter ganz unterwerfen und alles 
befolgen, mas die Statuten von ihm forderten, ward ein neues Ge⸗ 
neral⸗Kapitel nach Mergentheim berufen, wo es am 10. September 
1618 eröffnet wurde) und der Deutſchmeiſter ſich abermals durch 
Commiſſarien vertreten ließ. Die Kapitulare trugen jetzt kein Be⸗ 
denken mehr, die Aufnahme des jungen Fürſten zu genehmigen und 
da der Meiſter ihnen zugleich aus mehren Gründen den Wunſch 
zu erkennen geben ließ, daß man ſich über „eine anſehnliche und 
reputirliche Perſon vereinigen möge, durch die der Orden einſt in 
allen Fällen gut regiert, geſchützt und geſchirmt werden könne,“ die 
Kapitulare aber auch ſelbſt dem Hauſe Oeſterreich, dem der Orden 
mehr als jedem andern Fürſten verdankte, einen Beweis ihrer treuen 

Anhänglichkeit geben wollten, ſo ſtimmten fie alle für den Beſchluß: 
Der Erzherzog Karl ſolle als Nachfolger im Hoch⸗ und Deutſch⸗ 
meiſterthum erkoren ſein, im Fall des Abſcheidens des dermaligen 
Meiſters die Regierung des Ordens alsbald wirklich antreten, in 
gebührlicher Weiſe inthroniſirt und vom Kaiſer belehnt werden. 
Man ließ zugleich zu dem Zweck nach Ordensgebrauch ein ver⸗ 
ſchloſſenes, umterzeichnetes und beſiegeltes Präſentations⸗ Schreiben 
an den Kaiſer ausfertigen und dem Deutſchmeiſter einhändigen. 
Endlich erklärte das Kapitel: der Erzherzeg werde ſich nicht be⸗ 


* Nicht am 18. September zu Frankfurt, wie De Wal VIII. 529 un- 
richtig angiebt; in den Recherches I ER . 8 der = a ge- 
nannt; ebenſo Bachem 58. e 73 . f 


ſchwert finden, ebenſo wie der zeitige Meiſter ſich wegen der An⸗ 
nahme des Ordens und der Succeſſion gebührend zu reverſiren ). 

Sehr befremdend war es dem Kapitel, daß man die bei dieſer 
Gelegenheit nachgeſuchte Beſtätigung der Ordensprivilegien am Rö⸗ 
miſchen Hofe, ungeachtet einer gegebenen Zuſage, plötzlich und uner⸗ 
wartet verweigert Hatte, ſo daß es ſchien, als wolle man ſie gänzlich 
aufheben. Dieß war um ſo bedenklicher, da jetzt gerade in mehren 
Balleien mit Verletzung aller Freiheiten der Orden wieder vielfach 
angefochten und beläſtigt wurde. Das Kapitel erſuchte daher den 
Deutſchmeiſter, alle Mittel und Wege einzuſchlagen und ſelbſt die 
Vermittlung des Kaiſers in Anſpruch zu nehmen, um die Confir⸗ 
mation der Privilegien zu bewirken, auch dann ſelbſt wenn ſie eini⸗ 
gen Veränderungen unterliegen müßten). 

Vielleicht war es zum Theil dieſe Aigen weshalb ſich 
der Meiſter im Spätherbſt nach Wien begab. Wir erfahren nicht, 
ob er in der wichtigen Sache etwas bewirkt habe. Er verfiel dort 


bald in eine höchſt gefährliche Krankheit, die ſchon nach kurzer Zeit 


keine Geneſung hoffen ließ. Er ſtarb am 2. November 1618. Seine 
Leiche ward nach Inſpruck gebracht und dort nach. un 
feierlich beſtattet ). 

Er hatte ein Alter von 60 Bahren erreicht hie: dem Orden 
als Meiſter 23 Jahre vorgeſtanden. Kaum je war ein Ordens⸗ 
meiſter mit ſchöneren Tugenden durchs Leben gegangen und wer ihn 
kannte, erkannte in ihm das wahrhafte Muſterbild eines tugendreichen, 
hochbegabten Fürſten ). Ein Feind alles deſſen, was das Leben 
befleckt, leuchtete ſein Beiſpiel des ſittenſtrengſten, reinſten Wandels 
allen Ordensbrüdern voran; darum auch ſeine wiederholte ernſte War⸗ 
nung, wenn er hier oder dort das Gelübde fittlicher Reinheit und 


) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim vom 10. September 1618 im Fol. 
405—407. De Wal VIII. 530 fagt: Ce Prince fut fait Chevalier à Hall 
en Tyrol. Charles d' Autriche est le premier qui ayant recu les ordres sa- 
erés, obtint les dispenses hécessaires pour entrer dans l’Ordre religieux et 
militaire des Chevaliers Teutoniques. 

) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim im Fol. 408. 409. 

) Bgl. darüber die Angaben bei De Wal VIII. 530. 531; Lotichius 
L. II. c. I. p. 43. 

) Bei Lotichius II. c. I. p. 43 beißt es von ihm: Princeps fuit na- 
tura atque ingenio pacificus, mansuetus ac tractabilis, moribus Maximiliani 
Imperatoris laudatiss. memoriae parenti, omnia par et similis. 


— 


— 804 — 


Enthaltſamkeit irgendwie verletzt ſah. Seine ſtrenge Beobachtung 
der im Ordensgeſetz vorgeſchriebenen gottesdienſtlichen Uebungen, der 
regelmäßige Beſuch der ſ. g. Zeiten, der öftere Empfang des hei⸗ 
ligen Mahles und Anderes, was dahin gehörte, waren ihm nicht 
gebotene Aeußerlichkeiten, fie floſſen in ihm aus dem Duell einer 
tiefen, innerlichen Frömmigkeit). In feiner Herablaffung und ſei⸗ 
nem freundlichen Weſen, in ſeiner liebreichen Unterhaltung mit Jedem, 
der ſich ihm nahte, und in ſeiner einfachen, ſchlichten Kleidung ließ 
ſich der Fürſt in ihm oft kaum erkennen. Und doch hatte ſeine 
kräftig männliche Geſtalt zugleich etwas Imponirendes. Es gab 
Zeiten und Verhältniſſe, in denen, wie ein alter Zeuge ſagt, „eine 
wunderbare Gravität und Ernſthaftigkeit auf ſeinem Geſicht erſchie⸗ 
nen, ſo daß ſelbſt vornehme Herren und Geſandte, die ſonſt öfter 
mit fürſtlichen Perſonen geredet und den Mund zu gebrauchen wußten, 
wenn ſie zur Audienz dieſes Erzherzogs gelangten, nur wenige Worte 
zu ſprechen vermochten oder wohl gar verſtummten“ ). Ein ganz 
anderer war er dagegen, wenn er am grünen Donnerſtag zwölf 
armen Männern die Füße wuſch, ſie küßte und ſie dann am Tiſche 
bediente oder wenn er ſich mit Handwerksleuten freundlich unterhielt. 

Mit welchem Eifer und welcher Feſtigkeit er ſtets die Rechte 
und Freiheiten ſeines Ordens aufrecht zu erhalten und zu verthei⸗ 
digen bemüht geweſen, wie er immer in ſeiner den Orden mit ſo 
vielen Gefahren bedrohenden Zeit deſſen äußere Verhältniſſe mit 
Einſicht und Klugheit geleitet und wie er ſtets nur deſſen Ehre, 
Wohlfahrt und Gedeihen als Ziele alles ſeines Strebens vor Augen 
gehabt, darf hier nicht wiederholt werden. 


) Schriber 147 rühmt von ihm, daß er uicht nur das „Saminarinm 
Presbyterorum et Alumnorum in Mergentheim geſtiftet, ſondern auch den Got⸗ 
tesdienſt bei Hofe, in der Stadt und auf dem Lande merklich gebeſſert, auch — 
viele legata ad pias causas hin und wieder verordnet.“ 

) Venator 479. 


Siebentes Kapitel. 


Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern 
Karl Erzherzog von Oeſterreich und Johann 
Euſtach von Weſternach. | 
1618—1624. 1625— 1627. 


— — . 


Wer auch nur einige Kenntniß von dem blutigen Völkerkrieg 
gewonnen, welcher das Deutſche Vaterland dreißig Jahre lang, wie 
noch nie ein anderer, verheerte und entvölkerte, der wird wiſſen, 
welcher unheilvollen, unglückſeligen Zeit der Erzherzog Karl von 
Oeſterreich entgegenging, als er gegen Ende des J. 1618 als Mei⸗ 
ſter an die Spitze des Ordens trat). Die feierliche Einführung 
in ſein hohes Amt erfolgte jedoch zu Mergentheim erſt am 14. Ja⸗ 
nuar 1619. Es bedurfte dießmal keiner neuen Meiſterwahl, da 
ihm im letzten General⸗Kapitel die Nachfolge ſchon einſtimmig zu⸗ 
erkannt war. Er ließ dem Kaiſer durch den Komthur Adam Frei⸗ 
herrn von Wolkenſtein die Bitte vortragen, ihm den Empfang der 
Regalien auf acht Monate zu friſten, um bis dahin die dazu u 
gen Bedürfniſſe ordnen a können ). b 


1) Der Röm. König ſänmte nicht, bald nach dem Tod des Erzherzogs 
Maximilian in einem Schreiben die Ordensgebietiger aufzufordern, den Erzher⸗ 
zog Karl, über deſſen Wahl bereits Alles in Ordnung gebracht ſei, nun »mit 
den dazu gehörigen Requifiten und Teremonien unfehlbarlich aufzunehmen und 
als oberſten Deutſchmeiſter anzuerkennen.) Das Schreiben dat. Wien 29. No⸗ 
vember 1618 im R.⸗Archiv zu Wien. 

9) Schreiben des Freiherrn Adam v. Wolkenſtein an den Kaiſer, dat. 3. Ja⸗ 
unar 1619. 8 

Voigt, d. Oeutſche Orden. II. 20 


& 


2. 308: 


So ruhig aber, wie es ſcheint, für den neuen Meiſter das erſte 

Jahr ſeiner Amtsführung vorüberging, ſo traurig geſtalteten ſich 
die den Orden betreffenden Ereigniſſe im Jahre 1620. Während 
jene verhängnißvolle Schlacht vor Prag auf dem weißen Berg ge⸗ 
ſchlagen ward, lag der Orden wieder in Streit mit Nürnberg. Es 
galt abermals theils religiöſe Angelegenheiten, den katholiſchen Gottes⸗ 
dienſt, den der Rath in der S. Jacobs⸗ und S. Eliſabeth⸗Kirche 
durchweg und für immer abgeſtellt wiſſen wollte, behauptend: ihm 
allein ſtehe als Diöceſau⸗ Ordinarius das Recht zu, in geiſtlichen 
Sachen der Stadt die Entſcheidung zu geben, der Orden dagegen 
habe nirgends kirchliche Rechte gehabt, ſei allenthalben den Diöceſauen, 
unter denen feine Güter gelegen, unterworfen geweſen ), theils be⸗ 
traf der Streit die Verurtheilung und Beſtrafung des dortigen Haus⸗ 
komthurs Michael von Dankersweil. Er hatte bei ſeiner Rückkehr 
ins Ordenshaus in trunkenem Zuſtande ſeinen Treßlerſchreiber mit 
einem Dolch lebensgefährlich verwundet. Des Meiſters Statthalter 
Johann Euſtach von Weſternach und mehre Rathsgebietiger for⸗ 
derten ihn zum Verhör vor ihr Gericht nach Mergentheim, um 
ihn nach dem Ordensgeſetz zur Strafe zu ziehen. Der Rath der 
Stadt aber wollte dieß nicht dulden. Nach vielen Verhandlungen 
brachte er die Sache an das kaiſerl. Kammergericht, wo er durch 
ſeinen Syndicus die Behauptung aufſtellte: er habe in feiner Stadt 
und deren Gebiet eine unbeſchränkte und allſeitige Jurisdiction ſchon 
lange zuvor gehabt, ehe noch der Orden auch nur den Gedanken 
habe hegen können, dort „ein ee Haus“ oder eine Kom⸗ 
thurei zu gründen). 

Handelte es hier ſich nur um ein wenngleich für den Sa 
immer wichtiges Vorrecht, jo galt es um dieſelbe Zeit in den Nie⸗ 
derlanden den Beſitz der ganzen Ballei Utrecht. Wir hörten bereits, 
wie ſchwer man im General- Kapitel zu Frankfurt über die Maaß⸗ 
regeln klagte, durch welche die General⸗Staaten die Ballei von der 
Abhängigkeit des Deutſchmeiſters völlig zu trennen und unter ihre 
Gebote zu bringen ſuchten. Schon zur Zeit der Verwaltung des 
Landkomthurs Dietrich de Blois von Treslongh war im J. 1615 
von ihnen zu Amersfoort verordnet worden: man . dem Sand; 


'y Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 21. 

2) Wir wiſſen nicht, wie der Streit geendigt hat und müſſen uns nur auf N 
das beſchränken, was die Acta in Sachen des Ordens gegen e 107. 135 
darüber darbieten. 


— 307 — 


komthur und den Komthuren der Ballei Utrecht erlauben, zur Wahl 
eines Coadjntors zu ſchreiten, doch nur eines ſolchen vom reformirten 
Glauben und mit der Verpflichtung, vor Uebernahme ſeines Amtes 
die Genehmigung der General-Staaten nachzuſuchen ). Zwar wählte 
deſſenungeachtet das Kapitel im J. 1619 dennoch wieder einen Ka⸗ 
tholiken, Kaspar von Linden zum Landkomthur; allein es walteten 
dabei beſondere Verwandtſchaftsverhältniſſe ob '), weshalb die Ge⸗ 
neral⸗ Staaten dieß nicht zu beachten ſchienen. Kaum hatte er das 
Amt einige Wochen geführt, als der Graf von Naſſau, Ernſt Ka⸗ 
ſimir, damals Statthalter von Friesland und Gröningen und Feld⸗ 
marſchall der vereinigten Niederlande, an ihn das Geſuch ergehen 
ließ, ſeinen Sohn, den jungen Grafen Heinrich in den Orden auf⸗ 
zunehmen. Obgleich dieſer erſt acht Jahre zählte und das Ordens⸗ 
geſetz entgegenſtand, ſo wagte man doch nicht, dem Geſuch zu wider⸗ 
ſprechen. Die Aufnahme des Knaben erfolgte und man meinte ſich 
mit dem Geſetz durch die Bedingung verſöhnen zu können, daß er 
erſt nach vollendetem achtzehnten Jahre ſeinen Aufenthalt in der 
Ballei nehmen ſolle. Dem erſten Geſuch des Statthalters folgte 
aber bald ein zweites, den Knaben⸗Ritter zum Coadjutor zu er⸗ 
nennen. Man fügte ſich auch dieſem Geſuch, obgleich man zuvor 
zum Schein in einem Kapitel darüber eine Berathung hielt und 
dabei die Bedingung ſtellte, daß wenn der Landkomthur eher ſterben 
werde, bevor der junge Coadjutor das achtzehnte Jahr erreicht, das 
Kapitel befugt ſein ſolle, zur Verwaltung der Ballei einen Admi⸗ 
niſtrator zu ernennen ). So wenig dieß Alles mit den Geſetzen 
des Ordens vereinbar war, ſo hatte dieſes geſchmeidige Fügen in 
des Statthalters Willen, wie man vermuthet, vorzüglich darin ſeinen 
Grund, daß die meiſten Ordensritter der Ballei bereits dem refor⸗ 
mirten Bekenntniß zugethan waren, in welchem auch der junge Graf 
Heinrich erzogen ward). Nun ſtarb aber der Landkomthur Kas⸗ 
par von Linden ſchon gegen Ende März 1620, nachdem er feinem 


) De Wal VIII. 535: De proceder & l’election d'un Coadjuteur de la 
religion réformée, qui sera obligé, avant d’entrer en Ben de demander 
l’agröment aux Etats. 

) De Wal VIII, 537 jagt, daß es vorzüglich die Verwandtſchaſt Kaspars 
von Linden mit den Abgeordneten des Statthalters, den Seigneurs de Renesse 
et de Zuylen geweſen ſei, die auf die = von Einfluß geweſen. 

) De Wal HI. 536. Bu ; 5 

De Wal VIII. 587. N 3 | | 

20° 


— 308 — 


Amte kaum zehn Monate vorgeſtanden. Der Deutſchmeiſter ſäumte 
zwar nicht, um ſein Recht geltend zu erhalten, als Nachfolger den 
Ordensritter Johann Wilhelm von Warl von Vronſtein aus der Ballei 
Utrecht zum Landkomthur zu ernennen. Allein auf Grund der BVer⸗ 
ordnung vom J. 1615 erklärte man ſeine Ernennung, da er Ka⸗ 
tholik war, für ungültig und der junge Graf Heinrich von Naſſau 
trat ſofort in das erledigte Amt ein). War ſomit das Eine der 
drei ſchweren Ordensgelübde, der „heilige Gehorſam“ gegen den 
Meiſter gebrochen, ſo folgte nachmals der Bruch eines Zweiten, des 
Gelübdes der Keuſchheit, denn im J. 1637 ward es dort im Ka⸗ 
pitel zum Beſchluß erhoben, daß fortan den Ordensrittern dieſer 
Ballei das eheliche Leben erlaubt fein ſolle ). Von dem an waren 
alle Banden, welche über vierhundert Jahre hindurch dieſe Ballei 
mit dem Orden in Deutſchland vereinigt, für ewige Zeiten gelöſt. 
Es war ein tief ins Leben des Ordens einſchneidender, unverwind⸗ 
licher Verluſt, der der Richtung der Zeit zum Opfer fiel. 

Im Jahre darauf (1621) erweiterte zwar der Orden ſein Be⸗ 
ſitzthum wieder durch einen neuen Landgewinn, aber freilich in kei⸗ 
nem Verhältniß zu dem erlittenen Verluſt und nie in demartigen 
innern Verbande, in welchem die nun entfremdete Ballei ſo lange 
zur Geſammtheit des Ordens geſtanden. Wir erwähnten bereits, 
daß der Deutſchmeiſter Maximilian, Karls Vorgänger, eine Summe 
von 200,000 Gulden, die er bei ſeiner Aufnahme in den Orden 
aus ſeinen Erbgütern ſich vorbehalten, durch ein Vermächtniß dazu 
beſtimmt hatte, dem Orden die bedeutenden Geldbeiſteuern zu ver⸗ 
güten, die ihm die Balleien zur Beſtreitung der Koſten bei ſeinem 
Kriegszug nach Polen geleiſtet '). Die Kapital⸗Summe ſollte, wie 
im Teſtament verordnet war, dazu dienen, „zu ſonderbarer Recom⸗ 
pens und Hinterlaſſung eines unſterblichen, lobwürdigen Gedächt⸗ 
niſſes allen ſeinen Nachfolgern im Orden 10,000 Gulden Rhein. 
jährliches Einkommen zu verſchaffen ). Jetzt ſchlug der Deutſchmeiſter 


) De Wal I. c. jagt beim Tode Kaspars von Linden: Comme il fut le 
dernier Grand- Commandeur Catholique, c’est de l’&poque de sa mort que 
nous avons cru devoir dater la separation du Bailliage d' Utrecht. 

) De Wal VIII. 538: Par ung resolution capitulaire de l’an 1637, on 
permit le mariage aux Chevaliers, donnant pour raison que les Etats d’U- 
trecht voyoient, avec peine, que les Commandeurs vécussent dans le celibat. 

) S. oben S. 267. 

) So heißt es in der kaiſerlichen Genehmigung: Er babe mju ſonderbarer 
recompens, und e einer Unſterblichen lobwürdigen gedechtnus allen 


— 309 — 


Karl dem Kaiſer Ferdinand II, ſeinem Bruder, vor: Er möge zu 

leichterer Ausführung und feſten Begründung des wohlgemeinten 
Vermächtniſſes dem Orden die durch die Flucht des Rebellen Hans 
von Würben erledigte und ihm, dem Kaiſer, anheimgefallene Herr⸗ 
ſchaft Freudenthal (in Schleſien) einräumen ). Der Kaiſer geneh⸗ 
migte den Vorſchlag, urkundlich erklärend: „Weil Wir nebſt dem, 
daß Unſers abgelebten Vetters letzter Wille billig gebührender Maa⸗ 
ßen zu effectuiren iſt, auch gegen Unſers geliebten Bruders Liebden 
Uns brüderlich, willfährig und gnädig zu erzeigen hohe und billig⸗ 
mäßige Urſache haben und ſolches im Werk zu thun ganz geneigt 
ſind, als haben Wir auf vorhergegangene reife Berathſchlagung, 
aus kaiſerlicher und königlicher Macht, als König zu Böhmen, in 
erwähntes Unſers geliebten Bruders Suchen und Begehren aus 
billigen Urſachen gewilligt und Ihrer Liebden und dero Succeſſoren 
zu Handen des löblichen Ritter⸗Ordens nach Laut und Ausweiſung 
des angedeuteten wohlmeinenden letzten Willens und Verordnung, 
bemeldete Uns heimgefallene Herrſchaft Freudenthal mit allen Ein⸗ 
und Zugehörungen, wie dieſelben Namen haben mögen und Hans 
von Würben in Beſitz und Genuß gehabt, vollkommlich, erblich und 
eigenthümlich übergeben und eingeräumt, alſo daß dieſelbe zu einer 
Kammeral⸗Kommende des Ordens aufgerichtet und hinfüro ſtets ver⸗ 
bleiben ſolle, nämlich auf ſolche angedeutete Weiſe und Geſtalt, wie 
weiland Ihrer Liebden Erzherzogs Maximilian letzter Wille und Mei⸗ 
nung geweſen, inmaßen Wir denn die Herrſchaft Freudenthal mit 
allen ihren Ein⸗ und Zugehörungen aus kaiſerl. und königl. Macht 
und Gewalt als König von Böhmen hiemit und in Kraft dieſes 
Briefes in denjenigen Stand, Art und Eigenſchaft geſetzt haben 
wollen, wie andere des löblichen Ordens Güter und Kommenden in 
Unſern Erb⸗ Königreichen, Fürſtenthümern und Ländern fich befinden.“ 
Der Kaiſer verlieh alsdann der neuen Komthurei alle Privilegien, 
Exemtionen und Freiheiten des Ordens, behielt ſich dagegen aber 
auch alle Steuern, Landescontributionen und „Biergelder“ vor, wie 


deren im Hochermeldten Orden volgenden Succeſſorn zehen Tanfendt gulden 
Rheiniſch Jährlichen Einkommens, oder folche mit Zweimahl hundert Taufendt 
gulden Rheiniſch Capital Summen zu redimiren, . Ip, und ver⸗ 
ſchaffet. / 

1) Die Erben des Hans von Würben erhoben zwar bei der Fürſten-Ber⸗ 
ſammlung zu Nürnberg, 1649 wieder Anſprüche auf Freudenthal, wurden aber 
abgewieſen. Bresl. Archiv. 


— 310 — 


fte ihm von andern Komthureien in feinen Erblanden geleistet zu 


werden pflegten, und verſprach endlich, den Orden in allen etwa⸗ 
nigen Anſprüchen, die irgendwie an den Beſitz dieſer Herrſchaft ge⸗ 
macht werden möchten, treulich zu vertreten ). 

Einige Jahre ſpäter (1623) fügte der Deutſchmeiſter dem Be⸗ 


ſitzthum des Ordens in dieſen Gegenden auch noch die ſüdlich von 
Freudenthal, in dem Erb⸗Markgrafthum Mähren liegende Herrfchaft- 


Eulenberg hinzu, die er von Hans von Kobilka dem Weltern um 
200,000 Thaler erkaufte und gleichfalls in eine Ordens ⸗Komthurei 
verwandelte und der Kaiſer in feiner Betätigung mit denſelben 
Vorrechten und Freiheiten wie die Komthurei Freudenthal beſchenkte, 
jedoch in ihr ſich ebenfalls diefelben Leiſtungen vorbehielt ). 

Sehr günſtig für den Orden und um ſo erfreulicher auch für 
den Meiſter geſtalteten ſich jetzt die lange Zeit ſo ſchwierigen Ver⸗ 
hältniſſe in der Ballei Heſſen. Gewiß nicht ohne Grund hatte der 
Kaiſer in einer vom Meiſter bei ihm nachgeſuchten Beſtätigung aller 
Freiheiten, Immunitäten und Gerechtſame des Ordens ımd bei veſfen 
Bitte um Schutz und Schirm für alle im Reich gelegenen Kammer⸗ 
häuſer und Balleien ganz beſonders die Ballei Heſſen mit ihren 


Komthureien Marburg, Griffſtädt, Flörsheim, Schiffenberg und 


allen ihren Kaſtenhäuſern hervorgehoben). Im März des Jahres 
1624 erſchienen in Marburg einige kaiſerliche Commiſſarien 9, um 
die fürſtlich Marburgiſche Succeſſions⸗Sache in Ordnung zu bringen. 
Weil der Landgraf wünſchte, daß zugleich beſtimmt werde, was ein 
Lundſaſſe demjenigen Fürſten, der Schloß und Stadt Marburg inne 
habe, zu leiſten verpflichtet ſei, fo forderten die Commiſſarien unter 
andern auch den Landkomthur Friedrich von Hörde zu einer Erklä⸗ 
rung über ſein Verhältniß zum Fürften auf. Er gab ſie mit den 


) Urkunde des Kaiſers Ferdinand II, dat. Wien 17. Juli 1621; Copie 
aus der Kaiſ. Königl. Mähr.⸗Schleſ. Landtafel. Auszug davon bei J ae ger 
IV. 115. De Wal VIII. 532 hat nur eine kurze Notiz darüber. 

) Kaiſerl. Urkunde, dat. Wien 7. Auguſt 1624. Original ⸗Abſchrift. Im 
Auszug bei Jaeger IV. 114. Seit dieſer Zeit durfte der Deutſchmeißer auch 
den Titel eines Herrn von Freudenthal und Eulenberg führen »zur Sicherung 
des Beſitzſtandes beider Herrſchaften.) Schriber 148. 

) Kaiſerl. Beſtätigungs⸗Urkunde, dat. Wien 5. Februar 1621. Original 
im R.⸗Archid zu Wien (gedruckt und beſiegelt). 


) Namentlich Dietrich von der Neck und . vo Bisher, Lands 


Droſt in Weſtphalen. 


— 311 — 


Worten: er wiſſe ſich nicht verpflichtet als Landſaſſe dem Fürſten 
irgend etwas zu leiſten, er ſei Niemand auf der Welt als nur ſei⸗ 
nem Oberſten, dem Adminiſtrator des Hochmeiſterthums und Meiſter 
in Deutſchen Landen, ſowie ſeinem ritterlichen Deutſchen Orden mit 
Eid und Pflicht, Huld und Gelübde verwandt und zugethan. Er 
bewies zugleich aus früheren Verträgen, daß dieſes ſein Verhältniß 
auch vollkommen dem Recht entſpreche. Der Landgraf ließ ihn dar⸗ 
auf zur Tafel laden und äußerte ihm ſeine volle Zufriedenheit mit 
der von ihm gegebenen Erklärung, indem er zugleich verſicherte, daß 
er die früheren Beeinträchtigungen des Ordens mitnichten billigen 
könne und man von ihm nicht fürchten dürfe, daß dem Orden in 
ſeinen Verträgen und Herkommen im geringſten Eintrag geſchehen 
werde. Dieſe freundliche Geſinnung bezeugte er dem Landkomthur 
auch noch durch einen perſönlichen Beſuch, womit er ihn im Ordens⸗ 


hauſe beehrte ). 


Im Spätherbſt des J. 1624 erhielt der Deutſchmeiſter von 


dem jungen König Philipp IV von Spanien den Antrag, in ſeinem 
Namen die einſtweilige Regentſchaft des damals noch mit Spanien 
vereinten Königreichs Portugal zu übernehmen. Er nahm das An- 
erbieten an; er mochte ſich aus den unſeligen Wirren Deutſchlands 
hinwegſehnen, denn eben damals ſtand der große Bund zwiſchen 
England, Frankreich, Savoyen, Venedig, Graubünden und Holland 
den beiden Mächten Oeſterreich und Spanien gegenüber. Man 
meint auch, der Orden habe gehofft, der Meiſter werde vielleicht 
durch des Königs Gunſt die einſtigen, freilich längſt verlorenen 
Ordensbeſitzungen in Spanien für ihn wieder gewinnen können ). 
Wohl möglich, daß auch der Meiſter dieſe Hoffnung theilte. Er 
begab ſich im November in Livorno zu Schiff und langte nach glück⸗ 
licher Fahrt in Barcelona an. Dort ſoll aber ſchon der nicht ganz 
mäßige Genuß des ungewohnten Spaniſchen Weins auf ſeine durch 
die Seereiſe angegriffene Geſundheit nachtheilig gewirkt haben. Er 
ſetzte jedoch deſſenungeachtet die Reiſe bis Madrid fort, wo er am 
24. November höchſt ehrenvoll empfangen ward. Sein körperlicher 
Zuſtand verſchlechterte ſich dort von Tag zu Tag, ſo daß bald alle 


) Die Verhandlungen über die erwähnten Vorgänge im März und April 
1624 im Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 199. 200. 201. Vgl. Rommel Geſch. 
von Heſſen VI. 223 Anmerk. 160. 

2) De Wal VIII. 541. 


8 


4 


Hoffnung zur Geneſung entſchwand, bis er endlich am 28. December 
feinen Leiden unterlag '). In der königlichen Todtenhalle im Eſcu⸗ 
rial fand er ſeine Ruheſtätte. In voller Blüthe ſeines Alters — 
er hatte erſt das 34. Jahr vollendet — hatte er als Meiſter dem 
Orden nur ſechs Jahre vorgeſtanden. Tritt in feiner Thaͤtigkeit 
auch nichts von bedeutſamem und tief eingreifendem Einfluß in den 
Verhältniſſen des öffentlichen Lebens hervor, ſo iſt dieß gewiß wohl 
weniger ſeine Schuld, als weit mehr die ſeiner, wie für das ganze 
Deutſche Vaterland, ſo . den Orden in gleichem Maaße En 
vollen Zeit. 


) Carafa Commentar: de Germania sacra restaurata 187. Er fagt: 
Singulariter notavi in huius Archiducis decessu Caesaris modestiam, non 
solum quando aequissime mortem fratris, et quidem fratris carissimi plus- 
quam patienter tulit, sed quando Ordini Teutonico repetenti bona mobilia 
Ordinis, defunctique Archidueis ea omnia concessit, quae cruce Ordinis si- 
gnata reperta sunt, quam distinctionem tum in arce Neustadiensi, tum in 
episcopatu Vratislaviensi, Nissae et in burgravico Marchionatu, ubi suas 
sedes habuerat Archidux, clementissime admisit. Lotichius L. XV. c. l. 
p. 417 giebt als Karls Todestag VII. Cal. Januar. an, De Wal VIII. 543. 
Recherch. II. 325. Schriber 149 richtiger den 28. December.. 


ee IB, 


Veran Euſtach von Weſternach, Landkomthur in Fran⸗ 
ken und vom Meiſter zu ſeinem Statthalter während ſeiner Abwe⸗ 
ſenheit ernannt), ſtand wieder in heftigen Streithändeln mit dem 
Rath von Nürnberg. Bald nach des Meiſters Abreiſe hatte jener 
auf die Nachricht, daß der dortige Komthur immer noch katholiſchen 
Gottesdienſt im Ordenshauſe halten laſſe, einen Notar dahin abge⸗ 
fertigt, um den wahren Thatbeſtand zu ermitteln. Die unhöfliche 
Aufnahme dieſes Beamten aber und die etwas unſanfte Ausweiſung 
deſſelben aus dem Hauſe veranlaßten den Rath, beim Landkomthur 
darüber in ernſten Worten Beſchwerde zu führen. Er dürfe, erklärte 
er, dabei ſich auf den Religionsfrieden und den Paſſauer Vertrag 
berufend, die Uebung des katholiſchen Gottesdienſtes, „in Erwägung 
eines größern Unheils, welches aus dem Hin⸗ und Wiederwallen 
der Bürger und Einwohner von Deutſchen und Welſchen, Manns⸗ 
und Weibsperſonen leicht entſtehen möchte,“ nicht länger dulden. 
Er forderte vom Landkomthur, dem Komthur die Abſtellung des 
katholiſchen Gottesdienſtes anzubefehlen und ihm wegen ſeiner unge⸗ 
bührlichen Aeußerung, worin er den Rath der Duldung der Ketzerei 
beſchuldigt, einen ernſten Verweis zu geben ). Der Landkomthur 
ließ jedoch die Erklärung geben: es ſeien ungegründete Urſachen, 
weshalb der Rath die alte Religion in der ihm anvertrauten Kom⸗ 
thurei unterſagt haben wolle. Daß aber derſelbe ſich einen „uner⸗ 
hörten Dominat und Superiorität“ über die erwähnte Komthurei 
zu erzwingen ſuche, könne er als Landkomthur nach Amt, Stand und 
Pflicht nicht ſtillſchweigend hingehen laſſen und müſſe er nothwendig 
zurückweiſen. Er bewies alsdann ausführlich, daß dem Rath nicht 
das geringſte Recht zuſtehe, ſich in die Angelegenheiten der Ballei 
oder Komthurei einzumiſchen ). Der Rath indeß ſtellte dieſer Er⸗ 


1) Neue Sammlung der Reichs ⸗Abſchiede Ill. 444. 

2) Schreiben des Raths von e an den Landkomthur von Franken, 
dat. 29. November 1624. 

) Das darüber ausgefertigte, ſehr ausführliche Protocoll des Landkomthurs, 
dat. 14. Januar 1625. | 


* 


— 814 — 


klärung die Proteſtation entgegen, „daß ihm ſolche Inſinuation an 
ſeinem uralten, unvordenklichen Herkommen, dem Religionsfrieden 
und Paſſauer Vertrag, auch an andern ſeinen Privilegien, Frei⸗ 
heiten, Rechten und Verträgen unpräjudicirlich und ohne Nachtheil 
ſein ſolle.“ Der Streit ging jetzt bis an den Kaiſer. Der Land⸗ 
komthur, der ſich deshalb ſelbſt nach Wien begab, richtete au ihn 
die Bitte, gegen den Rath ein Pönal⸗Mandat ergehen zu laſſen und 
ihm auf Grund der Ordens⸗Privilegien ernſtlich zu gebieten, den 
Landkomthur und alle diejenigen, welche zur Ausübung des katho⸗ 
liſchen Gottesdienſtes im Deutſchen Hauſe zu Nürnberg berufen 
ſeien, fortan nicht weiter zu beläſtigen ). Der Kaiſer aber trat 
gegen den Rath milder auf, als man es erwartet hatte. Erſt nach 
längerer Zeit erließ er an ihn die Aufforderung, ſich binnen zwei 
Monaten über die Klage zu verantworten. Wenn ſich die Sache 
fo verhalte, fügte er hinzu, wie fie der Orden dargeſtellt, fo ſehe 
er nicht ein, warum er in feinem Recht nicht ungekränkt bleiben 
ſolle; jedoch wolle er auch den Rath nicht ungehört laſſen. Der 
Streit zog ſich indeß noch durch mehre Jahre hindurch, denn wenn 
dem Orden nachmals durch den Regensburger Urtelſpruch freie Ber, 
ligiensübung auch zuerkannt wurde, fo waren die Parteien damit. 
doch noch nicht geſühnt ). 

Mittlerweile war die Trauerbotſchaft von des Meiſters Tod 
in Mergentheim angelangt. Der Statthalter berief alsbald zum 
17. März ins Haupthaus ein General⸗Kapitel zur neuen Meiſter⸗ 
Wahl. Bevor es aber noch verſammelt war, trat um die Meiſter⸗ 
Würde ein Bewerber auf, den Niemand erwartet hatte. Es war 
der bis dahin mit vollem Siegerruhm ſo reichbeglückte Graf Johann 
Derklas von Tilly, Feldmarſchall der Liga. Er richtete ſchon im 
Anfang Februar 1625 von Hersfeld aus, wo er damals lagerte, 
an ale die Bitte: er a, * lebt bei der . 


— 


0 Schreiben des Landtomthurs von Franken an den Kaiser, dat. Wien 
28. Januar 1625. | 
9) Die obenerwähnten und eine bedeutende Zahl anderer gewechseler Streit⸗ 
ſchriften über die oben nur in gedrängter Ueberſicht dargeſtellte Streitfache füllen 
einen ganzen Folioband, in Nürnberg 1631 gedruckt unter dem Titel: Acta in 
Sachen, jo zwiſchen dem Hochlöbl. Ritterl. Deutſchen Orden, Kläger an einem, 


+ 


dann Bürgermeifter und Rath der Stadt Nürnberg, Beklagten andern Teils 


am Kammergericht und Reichstofrath, das Erercitium Beligionis- im Teutſch⸗ 
Haus⸗Capellen zu S. Eliſabeth und der Kirche zu S. Jacob u. . w. betreffend. 


— 315 — 


Ertedigung des Meiſter⸗Amtes des Deutſchen Ordens zur Erlan⸗ 
gung der Meifler⸗Würde geeigneten Orts eine gnädigft förderliche 
Empfehlung angedeihen laſſen). „Wenn Ew. kaiſerl. Majeſtät, fo 
lauteten feine Worte, Zweifelsfrei meine Deroſelben und dem allge⸗ 


meinen Weſen (ſoender Ruhm) geleiſteten aufrichtig⸗getreuſten Dienſte 


in allergnädigſte Conftderation und zu kaiſerlichem Gemüth ziehen 
werden, als will ich mich allerunterthänigſt getröſten, Sie werden 
um ſo viel mehr Anlaß ſchöpfen, weil es Deroſelben bis daher an 
der Gelegenheit gemangelt, mir anderweitlich und in dergleichen eine 


katſerliche Gnade zu erweifen, bei gegenwärtiger Gelegenheit meiner 


allergnävigſt zu gedenken und an gehörigen Orten erſprießliche Be⸗ 
förderung zu thun. Darum auch habe Dieſelbe ich hiemit aller⸗ 


unterthänigſt anlangen und um Erzeigung Ders kaiſerl. Majeſtät 


Gnade anfuchen und bitten wollen, vermittelſt Dero anſehnlicher 
allerhöchſter kaiſerlicher Auctorität dahin zu trachten, damit ich bei 

meinen erlebten Jahren und weißen Haaren zu ſolcher Ehre und 
Würdigkeit des Meiſterthums gereichen und erhebt werben möge. 
Und gleichwie ich nun um ſo viel mehr animirt und angezündet 
würde, dieſe meine obliegende Charge mit deſto heftigerem Eifer 
und angelegener Sorgfalt zu Ew. kaiſerl. Majeſtät und Dero ge⸗ 
treugehorſamer Kur⸗, Fürſten und Stände wohlgefälligen Ehren und 
Dienſten, auch zu des allgemeinen Weſens Inerement und Wohl⸗ 
fährigkeit fortzuſetzen, geſtalt ich dann bei ſo erlangter Oecaſion 


ein Solches deſto füglicher leiſten und ins Werk ſetzen möchte; alſo 


will ich um Ew. kaiſerl. Majeftät und Dero hochlöbliches Erzhaus 
ſolche bezeigte kaiſerliche Gnade und Beförderniß mit Aufſetzung 
Guts und Bluts Zeit meines Lebens und ſo lange ein Athem in 
mir fein wird, in allerunterthänigſter, ſchuldiggetreuſter Devotion 
zu verdienen in keine Vergeſſenheit ſtellen“ ). 

Auch der Kurfürſt Philipp Chriſtoph von Trier verwandte ſich 
beim Kaiſer für den hochberühmten, vielverdienten Feldherrn um 
eine dringende Empfehlung bei vorſtehender Meiſterwahl im Orden. 
Er hob beſonders hervor: es ſei die Meinung mehrer Kurfürſten 
und Fürſten und ame Dr ganzen batholiſchen Union, es werde 


5). Ueber den frühen Tod des e . Ba ſich Ni ſehr theif« 


nehmend und  Brißfihfronmn aus. 


7) Schreiben des Gruen Tuly an den Reife, dat. Hersfeld 6. PFebrnar 


10 5 eee N ö Be von an 10 . 


— 


— 36 — 


für ven Kaiſer, für das ganze Reich und beffen gemeines Weſen, 
ſowie auch für den Orden ſelbſt ſehr rathſam fein, weun unbe⸗ 
ſchadet der freien Wahl des letztern und ohne Schmälerung ſeiner 
Privilegien und Freiheiten, Graf von Tilly um ſeiner hohen Ver⸗ 
dienſte willen zu der Würde des Deutſchmeiſterthums erhöht würde, 
denn der Kaiſer werde ſich dadurch nicht allein die ganze Union 
und das ganze Röm. Reich um ſo mehr noch zum Dank verpflichten, 
ſondern ſich auch des Grafen Tilly Perſon gegen die Türken und 
alle andern in⸗ und ausländiſchen Feinde, ſowie auch ſonſt zu vor⸗ 
kommenden Kriegsdienſten verſichern ). Da außerdem nach wenigen 
Tagen der Kaiſer eine ähnliche Fürbitte für den Grafen auch vom 
Kurfürſten Maximilian von Bayern erhielt”), fo erließ er nun an 
das Directorium des Ordens ein Empfehlungsſchreiben, worin er 
es erſuchte, bei der neuen Meiſter⸗Wahl den Grafen Tilly vor allen 
zu berückſichtigen, und erfreute dieſen dann auch ſelbſt mit der Nach⸗ 
richt, was von ihm für ſeinen Wunſch geſchehen ſei ). 

Als. am 17. März das General⸗Kapitel zu Mergentheim eröff⸗ 
net ward, kam ihm, außer mehren andern ſchriftlichen und münd⸗ 
lichen Empfehlungen für den Grafen Tilly von Seiten verſchiedener 
Fürſten oder deren Geſandten, auch ein Schreiben von ihm ſelbſt 
zu, worin er die Aufnahme in den Orden und zugleich um Ver⸗ 
leihung der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter⸗Würde nachſuchte. Die Mei⸗ 
nungen der Kapitulare ſollen eine Zeitlang getheilt geweſen ſein ); 


g ) Schreiben des Kurfürſten Philipp Chriſtoph von Trier an den Kaiſer, 
dat. Trier 2. März 162⁵ (Original mit eigenhändiger Unterſchrift) u R.⸗Arch. 
zu Wien. 

) Dieſes . a 155 Kaiſer in ſeinem nachfolgenden Schreiben 
an Tilly. s 

) Schreiben des Kaisers an den Grafe Tilly, dat. Wien 25. März 1625, 
Entwurf im R.⸗Archiv zu Wien. Es heißt darin: Wann wir dann in anje- 
hung und gnediger erkandtnus Deiner Unß, dem kayſ. Reich und allgemeinen 
höchſt periclitirenden Catholiſchen Weſen in vihl weg erwiſenen und ſtätts noch 
beharrenden weldtkündigen ſehr angenemen Ritterlich flegreichen nu und erſpries⸗ 
lichen Dienſten Dich zu obgerürter dignitet ganz würdig erkennen und ſowohl 
in dieſem alß auch ſonſten anderen weg in demjehnigen, was zu Deiner wohl⸗ 
ſahrt, aufnemen und gedewlichkeit geraichen mag, alle gnadt und zubefürderung 
zu erzeigen genaigt. Als haben wir nicht underloſſen Dein Perſohn an dieyeh⸗ 
nige ortt, an welchen sede vacante bey mehrbeſtimtten Deutſchen Orden das 
direotorium am meiſten hafftet anfs, peſte zu rerommendiren. N 

+) Dieß deutet auch Carafa 187 an, wenn er ſagt: de quo . 
Teutonicorum Equitum) non levis inter Equites fuit oontroversia. : 


— 317 — 


und allerdings die Fürſprache des Kaiſers, die Empfehlungen und 
Fürbitten der Fürſten, der Kriegsruhm und das gewaltige Anſehen 
des an der Spitze der kaiſerlichen Heeresmacht ſtehenden Feldherrn, 
fein bedeutender Einfluß und feine Gunft beim Kaiſer ſtanden ge 
wichtvoll genug den Regeln, Statuten und Gewohnheiten ves Ordens 
gegenüber, die, wenn die Wahl des Grafen Tilly trotz den erwähnten 
Vorgängen dennoch vollzogen worden wäre, in bevenklicher Weiſe 
verletzt und in ihrer geltenden Kraft würden erſchüttert worden fein; 
denn bekanntlich verbot das Geſetz vor einer neuen Meiſter⸗Wahl 
jede namentliche Bewerbung. Und nach reiflicher Erwägung über⸗ 
wog auch dieſes Geſetz alle übrigen Rückſichten. Es wurde dem 
Grafen vom Kapitel gemeldet, daß ſein Geſuch mit des Ordens 
Regeln und Statuten unvereinbar ſei; habe er aber ſonſt Luſt zum 
Orden und werde er ſich gleich andern dazu „habilitiren,“ ſo ſei 
man erbötig, ihm dabei alle gute Beförderung zu erweiſen ). 
Bevor man nun zur Wahl des neuen Meiſters ſchritt, kam es 
wieder zur Sprache, daß einſt der verſtordene Meiſter den Wunſch 
geäußert habe, den jüngern Sohn des Kaiſers Ferdinand II, Leopold 
Wilhelm, zum Coadjutor ernannt zu ſehen. Man war damals 
darauf nicht eingegangen, weil dieſer Prinz noch in ven Knaben 
jahren, der Meiſter ſelbſt auch noch im kräftigſten Maunesulter da⸗ 
ſtand ). Jetzt machten ſich, ſchon um der Gunſt des Kaifers willen, 
andere Rückſichten geltend und man fand rathſam, den jungen Prinzen 
bei der Meiſter⸗Wahl nicht ganz unbeachtet zu laſffen. Es wurde 
beſchloſſen, man wolle ihn in folgender Weiſe zum Coadjutor er⸗ 
bitten: wenn er das 20. Jahr erreicht) in den Orden zu treten 
wünſche, fo ſolle der dann regierende Deutſchmeiſter verbunden fein, 
gegen ein jährliches Deputat von 15,000 Gulden und eine beſon⸗ 
dere Reſidenz, jedoch mit Beibehaltung des Meiſter⸗Titels die Re⸗ 
gierung an den Prinzen abzutreten. Um jedoch dieſem mittlerweile 
neine beſſere Anmuthung zum Orden“ zu gewähren, ſolle ihm von 
der Herrſchaft ee und . vom Kufa au x Boffenben 


er ee im go. 414 im u Archo zu Stuttgart. 2 
) Carafa 187. Seine Angabe mag won ihre Rn 1 aus 
De Wal VIII. 546 bezweifelt fie nicht. Ä 
+») Carafa L c. ſpricht- vom 18ten Jahr, bie: enn debe ae d bas 
20ſte an. De Wal VIII. 546. 


— 318 — 


— jährlich eine Summe von 12,000 dulden bargereicht 
werden). 

Nachdem man hierauf in herkömmlicher Weiſe die dreizehn 
Wahlherren erkoren, fünf aus den Balleien des Preußiſchen und 
acht aus denen des Deutſchen Gebiets, und dann auch jetzt wieder 
beſtimmt war, daß durch dieſe Wahlform den Rechten, Freiheiten 
und Gewohnheiten leines Gebiets etwas benommen ſein ſolle, ging 
man am 19. März unter den gewöhnlichen gottesdienſtlichen Feier⸗ 
lichkeiten zur Meiſter Wahl. Die Mehrzahl der Stimmen fiel auf 
den Statthalter und Landkomthur von Franken Johann Euſtach von 
Wefternach. Nachdem man ihn nach altem Brauch mit den In⸗ 
ſiguien des Meiſters geſchmückt und feierlich in fein Amt eingeführt, 
ward zugleich auch die herkömmliche Präſentation an den Kaiſer 
ausgefertigt). Die Wahl hätte kaum auf einen Würdigern fallen 
können. Trotz ſeinem hohen Alter von 80 Jahren fand man ihn 
noch kräftig und rüſtig genug, um dem Meiſteramte vorzuſtehen. 
Er trug den Ordensmantel ſchon im Jahr 1566, bekleidete dann 
eine Zeitlang das Komthuramt in Sachſenhauſen und verwaltete 
darauf eine lange Reihe von Jahren hindurch als Amtsverwalter in 
Mergentheim zugleich auch das Landkomthuramt in Franken und 
die Komthureien zu Ellingen, Nürnberg und Kapfenburg). So 
oft der vorige Meiſter von ſeiner Reſidenz abweſend ſein mußte, 
war er deſſen Stellvertreter im Meiſteramte und der Kaiſer hatte 
ihn zum kaiſerlichen Geheimen Rath und Kämmerer ernannt. Wie 
dieſer, ſo hatte auch der Deutſchmeiſter ihn mehrmals mit den wich⸗ 


— 


1) Carafa l. o. mit den Kapitel⸗Verhandl. übereinſtimmend. Die letztern 
fügen hinzu: Da der verſtorbene Meiſter den Jeſuiten um ihrer treuen Dienſte 
willen aus der Herrſchaft Eulenberg ein jährliches Deputat von 1000 Thalern 
zugeſagt, jo habe man im Kapitel beſchloſſen, dieſem letzten Willen des Meiſters 
zu willfahren, jedoch ſolle der künftige Meiſter ermächtigt ſein, dieſe Schuld mit 
20,000 Thaler abzulöſen. 

2) Kapitel⸗Verhandl. in Mergentheim 1625 im Fol. 414. 415. Wir haben 
uns hier in der Darſtellung an die Verhandlungen im Kapitel ſelbſt gehalten 
und überlaſſen dem Leſer die Lectüre bes: Näſennements, welches De Wal 
VIII. 546—550 macht. Er hat N Recht, wenn er Mauches 1 Carafa 

J. e. in Zweifel zieht. 
) Zu feiner Zeit nautzte man den Laustemihur ven N 5 Wlufig 
Landkomthur von Ellingen. 


— 39 — 


tigten Gefchäften: betraut). So. wohnte er im J. 1611 der Ver⸗ 
ſammlung der proteſtantiſchen Fürſten zu Rotenburg a. d. Tauber 
als kaiſerlicher Geſandte bei). Und in dieſen Aemtern und amt⸗ 
lichen Verhältniſſen hatte er durch Klugheit, Umſicht und Beſonnen⸗ 
heit eine Welt⸗ und Menſchenkenntniß, eine ſolche Geſchaäftskunde 
und eine ſo reiche Erfahrung in ſtaatlichen und kirchlichen Dingen 
gewonnen, daß ihm keiner der Gebietiger darin zu vergleichen war. 

Theils wegen des Meiſters hohen Alters, theils auch wegen 
Erſparung großer Koſten fand das Kapitel rathſam, daß er die 
Regalien nicht perſönlich, ſondern durch bevollmächtigte Gefandte 
erhalte und es ernannte als ſolche den Landkomthur von Oeſterreich 
Johann Rudolf von Gemmingen, und einen Komthur aus der Ballei 
Elſaß, denen der Meiſter noch den Komthur zu Donauwörth Adam 
Freiherr von Wolkenſtein hinzufügte. Sie erhielten zu Wien am 
12. Mai 1625 die Belehnung ganz in derſelben Weiſe, wie die 
früheren Kaiſer ſie den Vorgängern des jetzigen Meiſters ertheilt 
hatten, namentlich auch wieder mit den alten Anſprüchen des Ordens 
au den Beſitz Preußens). Zur Verſicherung aber, daß die Herr⸗ 
ſchaften Freudenthal und Eulenberg ewig im Beſitz des Ordens, 
namentlich beim Meiſterthum verbleiben ſollten, wurde im Kapitel 
beſtimmt, daß der Deutſchmeiſter fortan a den Titel dieſer Herr⸗ N 
ſchaften führen werde ). 

Nachdem hiemit die Wahl⸗ Angelegenheiten im Kapitel beſeitigt 
waren, fanden ſich die Kapitulare des Preußiſchen Gebiets, weil ſie 
ſich, wie es ſcheint, in dem bisherigen Verfahren zurückgeſetzt glaubten, 
zu einer Erörterung der Frage veranlaßt: wie es künftig sede va- 
cante mit der Ausſchreibung des Wahlkapitels und mit dem Direc⸗ 
torium oder der Regierung des Hoch» und Deutſchmeiſterthums bis 
zur Wahl eines neuen Meiſters der Ordnung gemäß gehalten wer⸗ 
den ſolle. Der zwölfte Abſchnitt des neuen Ordensbuchs beſtimmte 
zwar: „Sobald die Landkomthure zu einer Meiſter⸗Wahl verſammelt 


, Venator 455 fagt: „Die Statthalterey hat der in mehr als hundert 
Commiſſtonen gebrauchte Herr Johann Euſtachius von Weſternach verkreten. „ 
2) Schmidt Neuere Geſchichte der . III. 337. Fürſtentag zu 
Rotenburg a. d. Tauber 1611. 1 
) R.⸗Archiv zu Wien. Duellius II. 32. Neo. LXIM. Die kaiſerliche 
Beſtätigung der Freiheit des Ordens von fremden Gerichten, dat. Wien un Mai 
1625 in Acta in Sachen des Ordens gegen R E 
9) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 416. 


- 


— 320 — 


ſeien, ſollten die zwei, die ſonſt die erſte Seſſton im großen Kapitel 
haben, nämlich Elſaß und Franken, alſo einer des Preußiſchen und 
einer des Deutſchen Gebiets, das Directorium bis auf einen andern 
erwählten Hochmeiſter ſowohl in Anſagung und Führung des Ka⸗ 
pitels als in allen andern Sachen haben. Der Statthalter, Kanzler 
und Räthe aber ſollten während der Zeit, wo kein Hochmeiſter ſei, 
in Ordens ⸗Sachen keinen Beſcheid ertheilen „). Allein dieſe Be⸗ 
ſtimmung, meinten die Kapitulare des Preußiſchen Gebiets, löſe ihre 
Frage nicht, wie die des Deutſchen Gebiets behaupten wollten, denn 
es handelte ſich um die Zeit bis zur Berufung eines General⸗ 
Kapitels. Man beſchloß demnach: es ſolle fortan bei eines Meiſters 
Hinſcheiden dergeſtalt gehalten werden, daß die Direction in Sachen 
des Ordens bei den Balleien Franken und Elſaß ſein, beide ſich 
über die Beſtimmung eines Kapitel⸗Tags vereinigen und über die 
Anordnung eines Statthalters oder Präſidenten bis zur Meiſter⸗ 
Wahl vergleichen ſollten. Sei jedoch zuvor ſchon ein Statthalter 
angeordnet, ſo ſolle ſolcher im Amte verbleiben, in wichtigen Ange⸗ 
legenheiten des Ordens aber nichts ohne der are Vorwiſſen 
beſchließen und verhandeln ). 

Hierauf trat der Landkomthur von Biesen 5 einem Antrag 
in Betreff des künftigen Nachlaſſes eines verſtorbenen Landkomthurs 
in ſeiner Ballei auf. Es war in dem neuen Ordensbuche feſtgeſetzt, 
was beim Tode eines Landkomthurs von deſſen Nachlaß an baarem 
Geld, Ketten, Ringen, Kleinodien, Kleidern, reiſigem Zeug, Wagen 
und Pferden dem Hochmeiſter als alleinigem Erben anheimfallen 
und was dagegen als der Landkomthurei gehörig dieſer jeder Zeit 
verbleiben ſolle). Der genannte Landkomthur machte jetzt das 
Anerbteten, dieſe „Erbgerechtigkeit“ (wie es der Meiſter nannte) in 
eben der Weiſe, wie es bereits in der Ballei Elſaß geſchehen war, 
mit einer gewiſſen Entſchädigungsſumme abzulöſen. Der Meiſter 
nahm dieß an, mit der Bedingung, daß ihm beim Todesfall jedes 
Landkomthurs die Summe von 1000 Ducaten gezahlt und das beſte 
Pferd zugeſtellt werden . Auch das Kapitel ertheilte dazu ſeine 
Einwilligung Ir | 


) Elben Ordens⸗Statuten S. 81. 
2) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 417. 
9) Elben a. a. O. 78. 79. f 
) Kapitel ⸗Verhandl. Fol. 417, wo die Summe "4000 Dacaten in Gold 
angegeben iſt. Bei Jaeger IV. 116, der einen Auszug aus dem Erlaß des 


— 321 — 


Die Stellung des Ordens zu Kaiſer und Reich war damals, 
als es unter der Gewaltherrſchaft des Kriegsſchwerts in den aller⸗ 
wichtigſten Verhältniſſen des Lebens Sein oder Nichtſein galt, eine 
äußerſt ſchwierige. Seit zwei Jahren ſtand der Herzog Maximilian 
von Bayern nun als Kurfürſt, zu welcher Würde ihn der Kaiſer 
trotz der Mißbilligung Sachſens und Brandenburgs erhoben, als 
Oberhaupt an der Spitze der katholiſchen Liga. Das Heer, über 
welches der Feldmarſchall Tilly gebot, hieß zwar ein ligiſtiſch⸗kaiſer⸗ 
liches; Alles aber, was durch ihn mit dieſer Heeresmacht geſchah, 
lenkte faſt allein der Kurfürſt von München aus. Das im Kriegs⸗ 
glück immer mehr wachſende Gewicht der Liga ward jedoch von Tag 
zu Tag für den Kaiſer um ſo drückender, als ſein Streben immer 
feſter auf ein freies Schalten und Walten im ganzen Reiche zielte. 
Um ſo lebendiger mußte es ſein Wunſch werden, von der Liga un⸗ 
abhängig dazuſtehen und mit einer eigenen Heeresmacht im Kriegs⸗ 
felde aufzutreten. Wie er deshalb mit Albrecht von Wallenſtein in 
nähere Verhandlungen trat, ſo ſcheint er damals auch den Deutſch⸗ 
meiſter zu einer Erklärung über die Stellung des Ordens zur Liga 
aufgefordert zu haben und dieſer hatte ihm erklärt, der Orden werde 
auch fortan mit der Liga immer feſt zuſammenhalten. Das Ka⸗ 
pitel, dem er dieß mittheilte, billigte nicht nur, was er gethan, ſon⸗ 
dern beſchloß zugleich, die vom Kurfürſten von Bayern als Bundes⸗ 
Oberſten ſoeben vom Orden verlangte neue Beiſteuer an Geld, 
Früchten und Proviant ohne weiteres zu gewähren. Nur der Ballei 
Elſaß ſollte eine Ermäßigung zu gut kommen, weil der dortige Land⸗ 
komthur ohnedieß ſchon dem gräflichen Collegium in Schwaben wegen 
des Bundes contribuiren mußte). Und in dieſer Stellung zur 
Liga und zum Kaiſer beharrte der Orden auch in der folgenden 
Zeit ). | 


Deutſchmeiſters darüber mittheilt, finden wir bloß die Summe von 1000 un⸗ 
verſchlagener vollwichtiger Ducaten in Gold. Das Eine oder das Andere kann 
ein Schreibfehler ſein. Die letztere Summe ſcheint jedoch die richtige zu ſein, 
denn beim Tode des Landkomthurs von Elſaß 1626 wird als „Erbſucceſſion 
des Meiſters“ ebenfalls die Summe von 1000 Ducaten angegeben. 

) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 416. a 

2) Namentlich beſchloß man auch im General. Kapitel 1627, bis zu einem 
beſtändigen Frieden an der Liga feſtzuhalten und »weil es noch nicht rathſam 
ſei, die Bundes⸗Atmada abzudanken, ſolle jedes Ordeusglied die äußerſte Mög- 
lichkeit anwenden, dem Meiſterthum und der Ballei Franken, welche bisher die 
größte Laſt der Bundescontribution getragen, zu Hülfe zu kommen. 

Voigt, d. Deutſche Orden. II. 21 


— 322 — 


Unter dieſen Verhältniſſen ging das Jahr 1626 für den Orden 
ohne wichtige Ereigniſſe vorüber. Wir hören auch nicht, daß er 
an den wilden Kriegswirren dieſer Zeit irgend hervortretend Theil 
genommen ). Mit dem Landgrafen von Heſſen ſchwebten zwar noch 
verſchiedene Streitfragen über einige Beſtimmungen des Karlſtadter 
Vertrags ob; allein bei der friedlichen Geſinnung des Fürſten ſchei⸗ 
nen ſie bald beſeitigt worden zu ſein ). 

Nur ein ſehnlichſter Wunſch lebte noch in des hochbetagten 
Meiſters Seele in voller Kraft, durch deſſen Verwirklichung der 
Orden wieder zu neuem Wohlſtand und Gedeihen hätte emporgehoben 
werden können, der Wunſch, ihm wo möglich alle ſeine verlorenen 
großen Beſitzungen wieder zugeeignet zu ſehen. Es war eine Hoff⸗ 
nung, die der alte Meiſter bis in den ſpäten Abend ſeines Lebens 
immer noch feſtgehalten, mit Vertrauen auf des Ordens unabweis⸗ 
bares Recht ſtets in ſich genährt hatte. Und jetzt ſchien ihm in 
der Stellung der Welthändel, bei der Machtfülle, mit der der Kaiſer 
und die Liga in Deutſchland faſt unumſchränkt gebietend daſtanden 
und bei der Gunſt, deren ſich der Orden wie am Kaiſerhofe ſo bei 
dem Oberhaupt der Ligiſten erfreute, ſelbſt auch unter den Verhält⸗ 
niſſen, in denen die Häuſer Brandenburg und Sachſen zum Kaiſer 
ſtanden — jetzt ſchien ihm die Zeit gekommen, in der ſeine Hoff⸗ 
nung in Erfüllung gehen könne. . 

Er berief in der Mitte März 1627 ein zahlreiches General⸗ 
Kapitel nach Mergentheim ). Hier ſtellte er den Gebietigern die 
politiſchen Verhältniſſe der Zeit in Beziehung auf die dem Orden 
entriſſenen Beſitzungen ausführlich vor. Preußen, erklärte er, dürfe 
vom Orden nie aufgegeben werden und jetzt ſei es an der Zeit, 
das Land wieder für ihn zu gewinnen. Nachdem der Schweden⸗ 
König die Polen aus Preußen und Livland vertrieben, erbiete ſich 
die beſte Gelegenheit, mit Hülfe des Kaiſers und des katholiſchen 
Bundes⸗Heeres in das wehrloſe Land einzudringen. Gelinge es auch 
nicht, daſſelbe ganz zu erobern, ſo werde man „doch einen Fuß 
darein ſetzen und damit demonſtriren, daß man ſich deſſelben von 


) Einige Male nennt Schriber 150—152 5 Komthur und Oberg von 
Kortenbach als Theilnehmer an einigen Kriegsereigniſſen. 
) Schreiben des Landkomthurs von Heſſen an den Dentſchmeiſter, dat. 
Marburg 12. Mai 1626 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 148. 
| ) Von den Landkomthuren war nur der von Sachſen „wegen. gänzlicher 
Deſolation ſeiner Ballei nicht erſchienen. 


= — — — — k ͤ“DœU — 


— 323 — 


Ordens wegen noch keineswegs vergeben und darauf verzichtet habe.“ 
Auch die Ballei Utrecht, fuhr der Meiſter fort, dürfe man noch 


nicht für verloren geben. Um das Recht ihres Beſitzes zu behaupten, 


ſchlug er vor, einer geeigneten Ordensperſon aus einer benachbarten 
Ballei wenigſtens den Titel, die Seſſion und Stimme eines Land⸗ 
komthurs oder Statthalters von Utrecht beizulegen. In Betreff der 
Ballei Thüringen erſtattete der Meiſter dem Kapitel Bericht, wie 
ſehr man feit 60 Jahren (namentlich ſeit 1566) fort und fort be⸗ 
müht geweſen, dieſe Ballei den Anſprüchen Kurſachſens zu entziehen 
und wieder in den freien Beſitz des Ordens zu bringen, was bis⸗ 
her aber noch nicht gelungen ſei. Jetzt ſcheine ſich dazu wieder 
eine Gelegenheit darzubieten, denn der bisherige Statthalter Herzog 
Johann Ernſt von Sachſen ſei Anfangs December 1626 in Ungarn 
geſtorben; nun habe zwar ſein Bruder Herzog Albrecht von Sachſen⸗ 
Weimar um die Statthalterſchaft in der Ballei angehalten und ſich 
zugleich nach der kapitulariſchen Bewilligung zu Frankfurt (vom 
J. 1618) auch zur Ausſtellung des damals ausbedungenen Reverſes 
erboten, jedoch ohne dabei der Aufnahme von Ordensperſonen und 
der freien Reſignation auf die Ballei zu des Ordens Händen irgend 
zu erwähnen. Der Meiſter aber erklärte: man dürfe dieſe letztern 
Bedingungen ſchlechterdings nicht aufgeben; an ſie knüpfe ſich das 
unabweisbare Beſitzrecht auf die Ballei; könne man auch nicht um⸗ 
hin, den Herzog zur Statthalterſchaft zuzulaffen, jo dürfe doch der 
kapitulariſche Beſchluß nicht übertreten werden, man müſſe wenig⸗ 
ſtens immer daran feſthalten, daß eine Ordensperſon in die Ballei 
aufgenommen und „der Orden dadurch deſto beſſer darin ſtabilirt 
werde“ ). 

Das General⸗Kapitel ſtimmte den Vorſchlägen des Meiſters 
nur inſofern bei, daß man in Betreff Preußens nichts ohne des 
Kaiſers Wiſſen und Willen unternehmen dürfe, nothwendig alſo 
zuvor ein Botſchafter mit ausführlicher Inſtruction an den kaiſer⸗ 
lichen Hof geſandt, die vornehmſten kaiſerlichen Räthe mit Vorſicht 
über Alles genau unterrichtet und der Beſchluß des Kaiſers abge⸗ 
wartet werden müſſe. Damit war auch der Meiſter einverſtanden. 
In Rückſicht der Ballei Utrecht fand das Kapitel den Vorſchlag des 
Meiſters wegen der Sieh von Seiten ber N Staaten 


) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim 1627 im Fol. nn 424 im R.⸗Arch. 
zu Stuttgart. 
21 


— 324 — 


nicht rathfam; man meinte, im Fall eines Friedens zwiſchen ihnen 
und Spanien könne mit Hülfe des Kaiſers immer noch eine Wieder⸗ 
vereinigung mit der Ballei vermittelt werden. Die Ordnung der 
Dinge in Thüringen überließ das Kapitel ganz des Meiſters Ent⸗ 
ſcheidung ). 

Auch für den Wiedergewinn einiger der einſtigen Befigungen 
des Ordens in Italien ſchien fich eine neue, wenngleich noch etwas 
ferne Ausſicht zu eröffnen. Der Agent des Deutſchmeiſters in Rom, 
Camillus Cataneus Abt von Eaſtiglione '), päpſtlicher Kämmerer, 
der ſich in ſeiner Stellung ſchon vielfache Verdienſte erworben, hatte 
ſich jüngſt erboten, durch ſeinen weitreichenden Einfluß und ſeine 
zahlreichen Verbindungen zu bewirken, daß der Orden wieder in 
Beſitz ſeiner ihm entzogenen Güter in Italien komme, ſofern man 
feines Bruders, eines Mailändiſchen Edelmannes Sohn in den 
Orden aufnehmen und etwa eine der Beſitzungen ihm einräumen 
wolle ). Der Deutſchmeiſter legte dieß jetzt dem Kapitel zu nä⸗ 
herer Erwägung vor und man beſchloß: wenn es dem Abt gelinge, 
die dortigen Ordenshäuſer wieder in des Ordens Befitz zu bringen 
und namentlich die Komthurei S. Leonardi in Apulien für feinen 
Brudersſohn zu gewinnen, wolle man ihm gern deren Benutzung 
Lebenslang und wohl auch feinen Nachkommen noch länger geftatten. 
Nach ſeinem Tode aber müſſe der Orden frei darüber verfügen 
dürfen. Die Aufnahme in den Orden ſchlug jedoch das Kapitel 
ab, weil nach dem Geſetz kein Undeutſcher das Ordenskreuz tragen 
dürfe ). Der Meiſter nahm aber zugleich dieſe Gelegenheit wahr, 
das Kapitel darauf hinzuweiſen, wie wichtig es zur Aufrechthaltung 
der Privilegien und zu erſprießlicher Leitung der Geſchäfte des Or⸗ 
dens jet, wenn am kaiſerlichen und am päpſtlichen Hofe fortan „be⸗ 
harrliche,“ d. h. feſtſtehende Agenten unterhalten würden, und man 
beſchloß ſofort, vorläufig in Rom einen ſolchen anzuordnen ). 


9) Kapitel⸗Verhandl. a. a. O. * nz 

e) So nennt ihn der Deutſchmeiſter. Ohne zugleich Ordensbruder zu ſein, 
wie früzer der Ordens⸗Procurator, ſcheint er ein e Privat ⸗Geſchäſtsver⸗ 
walter des Deutſchmeiſters geweſen zu ſein. 

) Die letztere Bedingung finden wir zwar nicht, rad gusgeſprochen, 
ſie verſtand ſich aber wohl von ſelbſt. 

) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 423. 

5) Kapitel ⸗Verhandl. Fol. 428. Der Agent erhielt ein . von N 
Thaler. f 


— 825 — 


An die Hoffnung auf den Wiedergewinn Preußens knüßpfte ſich 
auch die Ausſicht, daß alsdann dort ein ſ. g. exercitium militare, 
eine militäriſche Bildungs⸗ und Uebungsſchule, worüber der Meiſter 
ſchon längere Zeit mit dem Kaiſer unterhandelt hatte, angeordnet wer⸗ 
den könne, denn man hatte es bisher oft getadelt, daß die jungen 
Ritter im Kriegsweſen viel zu unerfahren in den Orden aufgenommen 
würden. Man meinte, in Preußen werde ſich hinlänglich Gelegenheit 
zu ſolchen Kriegsübungen finden. Im Fall der Plan gegen Preußen 
aber nicht auszuführen ſei, beſchloß man im Kapitel, um allen 
„verkleinerlichen Afterreden gegen den Orden“ künftighin vorzu⸗ 
beugen, auf den Vorſchlag des Meiſters: den Kaiſer zu erſuchen, 
er möge vem Orden an der Gränze von Ungarn oder Croatien ir⸗ 
gend einen feſten Platz anweiſen, etwa Komorn, Sziszek oder Pe⸗ 
trinia, und ſich zugleich zu erbieten, der Orden wolle, wenn er nach 
hergeſtelltem Frieden im Reich von den Bundesſteuern befreit ſei 
und vom Kaiſer und Reich, ſowie von den Landſchaften, worin bie 
genannten Plätze lägen, mit den nöthigen Unterhaltungsmitteln ge⸗ 
nügend unterſtützt werde, den angewieſenen feſten Platz alsdann in 
ſichern Verwahrſam nehmen, ihn mit einer Anzahl von Ordens⸗ 
rittern als genügender Beſatzung verſehen und zu deren Verpflegung 
theils aus dem Schatze des Deutſchmeiſters, theils durch Beiträge 
der Balleien eine Summe von 34,000 Gulden jedes Jahr bei⸗ 
ſteuern ). Weil jedoch vorauszuſehen war, daß dieſe Anordnung, 
auch wenn ſie der Kaiſer genehmige ), noch nicht fo bald werde 
ins Leben treten können, erging auf des Meiſters Antrag vom Ka⸗ 
pitel an alle Landkomthure die Aufforderung, in ihren Balleien 
ſtets ſtreng darauf zu achten, daß die jungen Ritterbrüder nach Aus⸗ 
weis der Ordensſtatuten in ritterlichen Tugenden geübt und wenn 
ſich für ſie irgend eine Gelegenheit biete, im Kriegsweſen verſucht 
und unterrichtet würden ). 

Der Meiſter mußte das Kapitel mit der traurigen Nachricht 
ſchließen, daß feine beiden Herrſchaften Freudenthal und Enlenberg 
vor kurzem von einem feindlichen Heerhaufen plötzlich überfallen, 
ausgeplündert und ſein dortiger Statthalter Georg Wilhelm von 


) Sehriber D. Ordens⸗Chron. 142. 

2) An den Kaiſer war fie im Auguſt ſchon ergangen; vgl. Kaiſerl. Reſo⸗ 
Intion vom 23. Auguſt 1627 in Acta in Sachen des Ordens gegen Nürn⸗ 
berg 54. 

) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 422. 


— 326 — 
Elkerhauſen genannt Klüppel, Komthur zu Oettingen, gefangen hin⸗ 
weggeführt worden ſei. Die Kapitulare erboten ſich ſogleich zu 
einer Beiſteuer, um ſobald als möglich ſeine Befreiung zu bewirken, 
wie dieß auch ſonſt in ſolchen Fällen geſchehen war ). 

Wohl mochte der hochverdiente Meiſter hoffen und wünſchen, 
es möge ihm am Abend feines Lebens vergönnt fein, wenigſtens die 
wichtigſten der auf feinen Rath zumeift in dieſem Kapitel gefaßten 
Beſchlüſſe in Ausführung gebracht zu ſehen. Allein obgleich dazu 
ungeachtet ſeines hohen Alters ſeine Geſundheit auch Hoffnung zu 
geben ſchien, ſo ward ihm dieß Glück doch nicht zu Theil. Er 
ſtarb ſehr plötzlich zu Mergentheim am 25. October 1627 in ſeinem 
82. Lebensjahr ), nachdem er dem Orden als Meiſter nur etwa 
Dritthalb Jahre vorgeſtanden. Er nahm den Ruhm eines der um 
den Orden hochverdienteſten Männer mit in ſeine Ruheſtätte, die 


ihm in der eech au ana neben an Vorgängern 
bereitet ward. 


7) Kapitel⸗Verhandl. 423. 
) Bachem 58 und De Wal VIII. 551. Recherch. II. 325 geben den 
28. October als Todestag an; die Kapitel⸗Verhandlung zu Mergentheim vom 


30. December 1627 nennt dagegen beſtimmt den 25. October, ebenſo Schri- 
ber 151. 


Achtes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſer 


Johann Kaspar von Stadion. 
1627 — 1641. | 


— 


Bevor man dießmal zur Wahl eines neuen Meiſters ſchritt, 
fand man rathſam, ſich darüber mit dem Kaiſer zu verſtändigen. 
Bald nach des Meiſters Hinſcheiden begab ſich daher der damalige 
Landkomthur der Ballei Elſaß und Burgund Johann Kaspar von 
Stadion als einer der beiden Directoren des Hoch⸗ und Deutſch⸗ 
meiſterthums nach Wien. Nach einer, wie es ſcheint, dort nur kur⸗ 
zen Verhandlung mit dem Kaiſer, gab ihm dieſer von Prag aus 
(13. November) die ſchriftliche Erklärung: er ſei zwar keineswegs 
gemeint, irgendwie maßgebend in die neue Meiſter⸗Wahl einzuwirken, 
ſie möge auch jetzt wie immer frei und ungehindert nach des Ordens 
Regeln und Statuten vollzogen werden; jedoch müſſe man dabei 
die bereits im J. 1625 feſtgeſtellte und von ihm ſelbſt jüngſt gegen 
Stadion zu Wien wieder reſervirte Maßnahme aufrecht halten ). 
Man erkannte in dieſer Erklärung des Kaiſers Liebe und wohlmei⸗ 
nende Sorgfalt gegen den Orden und verſicherte ihn, man werde 
bei der Wahl den frühern Beſchluß gewiſſenhaft in Geltung erhalten 
und „Alles zu des Kaiſers Satisfaction verhandeln“ ). 


) Sie betraf, wie oben erwähnt, die im Kapitel zu Mergentheim getroffene 
Beſtimmung wegen der Aufnahme des jungen Sohns des Kaiſers Leopold 
Wilhelm in den Orden und deſſen Wahl zum Coadjntor. 

Y) Schreiben der verordneten Directoren des Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthums 
Johann Kaspar von Stadion und Gebhard von Nenningen Landkomthure im 
Elſaß und Franken an den Kaiſer, dat. Mergentheim 21. November 1627, 
Original im R.⸗Archiv zu Wien. 


— 328 — 


Es ward hierauf zur neuen Meiſter⸗Wahl zum 27. December 
ein General-⸗Kapitel nach Mergentheim berufen. Die Landkomthure 
und Gebietiger, Komthure und Rathsgebietiger erſchienen in ſehr an⸗ 
ſehulicher Zahl ſowohl aus dem Deutſchen als auch dem Preußifchen 
Gebiet. Nachdem in gewöhnlicher Weiſe ein feierlicher Gottesdienſt 
abgehalten und alsdann die vorgeſchriebenen Förmlichkeiten bei der 
Wahl beobachtet waren, fielen am 30. December die Stimmen der 
dreizehn Wahlherren insgeſammt auf den Landkomthur im Elſaß, 
Johann Kaspar von Stadion, der damals auch ſchon kaiſerlicher 
geheimer Rath war, ein Mann, der ſich bereits früher in ſeiner 
vieljährigen Verwaltung des Komthuramts zu Freiburg) und ſeit 
einigen Jahren als Landkomthur ganz beſonders ausgezeichnet, deſſen 
„Ehrbarkeit, Tugend und Geſchicklichkeit,“ wie man ihn beim Kaiſer 
rühmte, im ganzen Orden allgemein anerkannt waren. Er ſtellte 
es zwar dem Kapitel bedenklich vor, wenn man in ſo ſchwerbedroh⸗ 
ter, gefahrvoller Zeit ihn, einen Mann, der ſeine „Ungenügſamkeit, 
fein’ vorgeſchrittenes Alter und ſeine Leibesblödigkeit“ (wie er ſich 
ausdrückte) ſo ſehr fühle, an die Spitze des Ordens ſtelle, gab je⸗ 
doch endlich den Bitten des geſammten Kapitels nach, und in feier⸗ 
licher Weiſe vom Landkomthur von Oeſterreich mit dem Preußiſchen 
Kreuz und dem goldenen Ring zefhmüdt, ſowie vom Landkomthur 
von Franken mit dem Schlüſſel und Siegel begabt, trat er ſein 
Amt als Adminiſtrator des Hochmeiſterthums in Preußen und als 
Deutſchmeiſter noch an demſelben Tage an ). Man meldete dieß 
alsbald auch dem Kaifer °) und fertigte an ihn eine Geſandtſchaft 
ab, mit der Bitte um Aufnahme des neuen Meiſters unter die Zahl 
der Reichsfürſten und um Belehnung mit den Regalien, die auch 
bald darauf im Anfang des J. 1628 erfolgte ). | 


) Bir. finden ihn als Komthur zu Freiburg von 1606 bis 1625. 

2) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim im Fol. 427—429 im R. Archiv 
zu Stuttgart. 

) Schreiben des General-Kapitels zu Mergeuthein an den Kaiſer, dat. im 
Kapitel zu Mergentheim 30. December 1627 im R.⸗Archiv zu Wien. Es wer⸗ 
den darin ſämmtliche anweſende Kapitulare genannt. 

) Vollmacht des Deutſchmeiſters Johann Kaspar von Stadion für Georg 
Wilhelm von Elkershaufen genannt Klüppel, Statthalter in den Herrſchaften 
Freudenthal und Eulenberg, Komthur zu Oettingen, zum Empfang der Rega⸗ 
lien, an den Kaiſer gerichtet, dat. Mergentheim 8. Jannar 1628 im N. ⸗Archiw 
zu Wien. Die Beſtätigung von Seiten des Kaifers kann nicht, wie De wel 
VIII. 552 meint, noch im Jahre 1627 erfolgt ſein. 


* 


— 329 — 


Außer der Meiſter⸗Wahl lagen jedoch dem General⸗ Kapitel 
noch mehre andere Angelegenheiten des Ordens zur Berathung und 
Beſchließung vor. Vor Allem mußte dem Kaiſer zu Gefallen die 
Verſicherung erneuert werden, daß der kaiſerliche Prinz Leopold 
Wilhelm, wenn er nach ſeinem zwanzigſten Jahre die Aufnahme in 
den Orden verlange, zugleich unter den im früheren Kapitel zu 
Mergentheim feſtgeſtellten Beſtimmungen zum Coadjutor des Hoch⸗ 
und Deutſchmeiſters poſtulirt fein ſolle. Sodann war ein Streit 
zu ſchlichten, der unter den anweſenden Gebietigern ſelbſt ſchon vor 
der Meiſter⸗Wahl begonnen hatte. Weil nämlich die Rathsgebietiger 
aus Franken, fo oft es der Deutſchmeiſter verlangte, bei ihm zu‘ 
kapitulariſchen Berathungen zu erſcheinen verpflichtet und ihm alſo 
als beftändige Räthe adjungirt waren, während es in den andern 
Balleien vom Gutdünken der Landkomthure abhing, ob ſie ihre 
Rathsgebietiger zu ſolchen Berathungen mitnehmen wollten oder nicht, 
ſo behaupteten jene zugleich, mit Berufung auf das reformirte Or⸗ 
densbuch, auch das Vorrecht zu haben, daß die, ohne die anweſenden 
Landkomthure und die abweſenden Bevollmächtigten, an der Zahl 
der 13 Wahlherren etwa noch fehlenden jedesmal aus ihrer Mitte 
ergänzt werden müßten. Die übrigen Gebietiger aber beftritten 
dieſes Recht, weil dadurch die Ballei Franken ein entſchiedenes Ueber⸗ 
gewicht in der Stimmenzahl der Wahlherren erhalten haben würde. 
Nach langer Verhandlung erklärten endlich die Franken: ſie wollten 
es des Friedens wegen nachſehen, daß zur Ergänzung der 13 Wähler 
wenigſtens zwei aus ihrer Mitte und die zwei andern aus den Ge⸗ 
bietigern des Preußiſchen und Deutſchen Gebiets gewählt worden 
ſeien; ihrem Rechte jedoch ſolle dieß keinen Eintrag thun und man 
erwarte, daß der neuerkorene Meiſter dieſe Sache zur Verhütung 
fernern Streites durch genaue ee zur Entſcheidung brin⸗ 
gen werde ). 

Hierauf kam auch wieder die ſchon im letzten General⸗Kapitel 
berathene Anordnung des ſ. g. exercitium militare zur Sprache. 
Der verſtorbene Dentſchmeiſter hatte dem Kaiſer die damals dar⸗ 
über gemachten Vorſchläge mitgetheilt und dieſer in Folge mehr⸗ 
facher Verhandlungen über den Plan einer ſolchen Anordnung an 
der Ungariſchen Gränze eine Erklärung abgegeben, die jetzt der neue 
Meiſter dem N zur N g vorlegte. Man lime 


) Ropitel-Berfanbt Fol. 428 m n. Archi zu Stuttgart, 


— 330 — 


zwar über die Zweckmäßigkeit der Sache ſelbſt faft allgemein über- 
ein, zumal auch aus Rückſicht auf den Kaifer '); als jedoch die 
Beiträge beſtimmt werden ſollten, welche jede Ballei zu der im 
vorigen Kapitel beſchloſſenen und auch bereits dem Kaiſer angezeigten 
Summe von 34,000 Gulden beizuſteuern habe, erklärten die Lande 
komthure von Heſſen, Weſtphalen und Lothringen, ſich mit den Be⸗ 
drängniſſen ihrer Balleien entſchuldigend, daß ſie wenig oder gar 
nichts würden beitragen können. Sie wurden jedoch überſtimmt 
und der Beſchluß des Kapitels ging dahin: es könne in ſo hochwich⸗ 
tiger Sache ſich keine Ballei ausſchließen; jeder Komthur müſſe 
ſeine Haushaltung darnach anftellen, daß er dem Orden auch zur 
Erhaltung ſeines guten Namens ein Opfer zu bringen vermöge ). 
Sonach wurde alsbald dem Deutſchmeiſter theils zu weitern Ver⸗ 
handlungen über diefe Sache und wegen Preußen, theils zum Em⸗ 
pfang der Regalien, Beſtätigung der Privilegien und zur Vergütung 
der Reiſekoſten vom Kapitel eine Summe von 6800 Thalern be⸗ 
willigt und die Beiträge nach Ordensgebrauch den Balleien auf⸗ 
erlegt ). 

Wie ſoeben erwähnt, fanden immer auch noch Unterhandlungen 
in Betreff Preußens Statt. Der Meiſter theilte dem Kapitel mit, 
daß man bisher in dieſer Sache nur „mit großer Discretion und 
Verſchwiegenheit habe procediren müſſen.“ Wir ſind daher hier⸗ 
über nicht weiter unterrichtet und hören nur, daß der Meiſter bei 
ſeiner vorjährigen Auweſenheit in Wien ſein Gutachten darüber am 
kaiſerlichen Hofe vorgeleſen habe und daß jetzt das Kapitel das 
weitere Vorſchreiten in dieſer Sache dem Gutdünken des Deutſch⸗ 
meiſters mit Beirath der Landkomthure von Elſaß, Koblenz, Bieſen 

und Franken anheim ſtellte ). f 
| Wahrſcheinlich hatte der Aufſchwung und die Machtentfaltung 
des Kaiſers und der katholiſchen Partei in dem damaligen Kampfe 
unter Wallenſteins und u: Fahnen die . die a 


9 E heißt wenigſtens: Die Erklärung des Kaiſers ſei vom Kapitel inter⸗ 
pretirt und approbirt worden. Das Nähere darüber iſt uns unbekannt. 
| °) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 429. 430. Schriber 142 erwähnt, der da⸗ 
malige Landkomthur von Bieſen von Anſterode habe zu dem oben erwähnten 
Zweck der dortigen Ballei⸗Kaſſe eine Beiſtener von 20,000 Thalern angeboten. 

9 Kapitel⸗Verhandl. 430. ̃ 

) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 423. Der Meiſter ſpricht ſelbſt im Kapitel ſehr 

vorſichtig über die Sache. — 1 


= 


— 


iu. BU: 


- faffen laſſen, es ſei jetzt die Zeit gekommen, in welcher die pro⸗ 


teſtantiſche Partei überall völlig niedergekämpft und die katholiſche 
Kirche aller Orten wieder zu ihrer alten, alleingeltenden Macht und 
Herrſchergewalt emporgehoben werden könne. Sie waren daher noch 
vor der Meiſter⸗Wahl in dem Beſchluß übereingekommen: der neu⸗ 
zuerwählende Meiſter ſolle die Verpflichtung auf ſich nehmen, alle 
nichtkatholiſchen Unterthanen innerhalb ſeines Meiſterthums ſo viel 


nur möglich zu „reformiren,“ d. h. zur rechtgläubigen Kirche zurück⸗ 


zuführen. Der neue Meiſter mußte dieß jetzt im Kapitel als eine 
ihm obliegende Pflicht förmlich anerkennen, unterließ jedoch auch 
nicht zu erklären: er ſetze voraus, die Landkomthure würden es ſich 
mit allem Ernſt und Eifer ohne alle menſchliche Rückſicht ange⸗ 
legen fein laſſen, in ihren Balleien in gleicher Weiſe zu verfahren !). 

Nachdem man endlich dem Meiſter ausnahmsweiſe die Voll⸗ 
macht ertheilt, ſeine bisherige Landkomthurei im Elſaß vorläufig 
einem Statthalter anzuvertrauen und ihn ſpäter nach feinem Gnt- 
dünken, ohne kapitulariſche Zuſtimmung, als Landkomthur zu beſtä⸗ 
tigen ), ward hiemit das Kapitel geſchloſſen. 

Man ſchritt ſofort ans Werk. Der Deutſchmeiſter erhielt bald 
darauf, wie es ſcheint, vom Kaiſer den Auftrag, in den Städten 
Giengen, Bopfingen, Nördlingen, Aalen, Dinkelsbühl und Gmünd 
die religiöſen Zuſtände genau zu unterſuchen, das kirchliche Weſen, 
wo man darin Mängel und Gebrechen finde, mit Berufung auf den 
Religionsfrieden zu reſtituiren und es in den alten Zuſtand, wie 
es zur Zeit des Paſſauer Vertrags geweſen, zurückzuführen). Des⸗ 
gleichen kam ihm die Weiſung zu, den Stteit mit Nürnberg in 
Betreff des katholiſchen Gottesvienſtes vor dem Reichskammergericht 


) Kapitel ⸗Verhandl. Fol. 431. In einer Brevis enarratio aliquorum 
negotiorum, quae sub Imperio s. Caesareae Maiestatis Ferdinandi II. in 
puncto Reformationis religionis in Cancellaria Imperii tractata sunt ab anno 
1620 usque ad 1629 heißt es: Anno 1628 vigesimo nono Maji Generalis 
Teutonici Ordinis in principio Reformationis eo fait informatus, ut in istis 
locis suo nobilissimo Ordini appertinentibus, in quibus tam principalem, 
quam ordinariam iurisdietionem habet, Reformationem ex . pacis 
Religionis institut. N 

) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 430. Daß man 1885 Meiſter die erwähnte Voll⸗ 
macht gab, ward als Sache des Vertrauens angeſehen, „daß er zu dem Ak 
eine tüchtige Perſon kieſen werben / 

) Brevis enarratio eto. 41. 


* 
* 
r Pr —— 


zur Entſcheivung zu bringen), der Stadt ſelbft aber ward be⸗ 
fohlen, ihren Bürgern während des noch obwaltenden Streites zum 
Beſuch des Gottesdienſtes in dem dortigen Ordeushanſe keine om 
derniſſe entgegen zu legen ). 

Der Meifter ſcheint jedoch bei der Ausführung diefer Befehle 
von Seiten der proteſtantiſch Geſinnten hartnäckigen Widerſtaud 
und gefahrvollen Aufruhr gefürchtet und vielleicht auch ſchon er⸗ 
fahren zu haben. Er fand ſich ſchon im Juni (1628) veranlaßt, 
durch einen Geſandten an den Kaiſer die Bitte gelangen zu laſſen, 
dieſer möge ihm, wie er ſich ausdrückte, „die kaiſerliche Autorität ſo 
weit angedeihen laſſe, daß er in verſchiedenen Orten die ihm und 
ſeinem Orden vermöge des Religionsfriedens zugehörige, zum Theil 
ſchon angefangene oder noch bevorſtehende Religionsänderung vor⸗ 
nehmen und bei dieſer Sache von den unkatholiſchen, anmaßenden 
und unbefugten Contradicenten und Turbatoren in aller Weiſe un⸗ 
angefochten bleiben könne. Der Meiſter trug dem Geſandten auf, 
dem Kaiſer die näheren Umftände in EN biefer Bitte mündlich 
vorzutragen ). 

Es iſt kein Zweifel, daß be Kaiſer die Bitte erfüllte. Der 
Meiſter ſelbſt bezieht ſich darauf in einem Schreiben an den Grafen 
Wilhelm Ludwig von Naſſau⸗Saarbrück, der dem Landkomthur von 
Lothringen) Philipp Arnold von Ahr die Weiſung hatte zugehen 
laſſen, dem Komthur im Hauſe zu Saarbrück die Abhaltung der 
Meile in der dortigen Ordenskirche zu unterſagen, weil er einen 
ſolchen Gottesdienſt ferner nicht geſtatten wolle). Der Deutſch⸗ 
meiſter aber ſchrieb alsbald dem Grafen: er habe ſich bei Ueber⸗ 
nahme feines Amtes verpflichten wüffen, in allen Balleien und Häuſern 
ſeines Ordens die alte Religion wiederherſtellen zu laſſen, wozu er 
überdieß auch vom Kaiſer aufs ernſtlichſte ermahnt worden ſei. Auf 
Grund deſſen habe er auch dem Landkomthur von Lothringen be⸗ 

) Wenn es in der Brevis enarratio 43 heißt: Domino Generali Ordinis 
Teutonici contra Gvitatem Norinbergam in exercitio Religionis catholioas 
in Collegio Germanieo processus instituatur, mandatum est, fo ſcheint unter 
dieſem Collegium Germanioum das Kammergericht verſtandem werden zu müſſen. 

2) Die Brevis enarratio 43 läßt dieſen Befehl am 1. Ang. 1628 ergeben. 

) Schreiben des Deutſchmeiſters an den e dat. ö 28. Juni 
1038 im R.⸗Archiv zu Wien. 13 

) Landkomthur von Beckingen, wie in der ont ene 8 

) Archiv zu Koblenz. — * 


— 383 — 
fohlen, in der gomthuret zu Saarbrück den Gotkesdienſt nach altem 
Brauch wieder anzurichten und er hege die Zuverſicht, man- werde 
den Landkemthur daran forthin nicht mehr hindern). Noch leichter 
gelang ihm jetzt die Wiederherſtellung des katholiſchen Gottesdienſtes 
in den Komthureien der Ballei Franken. In Ulm z. B., wo der 
dortige Rath vor lauger Zeit die Predigt in der Ordenskirche unter 
harter Strafe aufs ſtrengſte unterſagt hatte und alle Verhandlungen 
darüber von Mergentheim aus ſeit länger als ſechszig Jahren ohne 
Erfolg geblieben waren, wurde jetzt im Ordenshauſe der katholiſche 
Gottesdienſt wieder ganz in der alten vorſchriftsmäßigen Form ab⸗ 
gehalten). Auch der langjährige Streit mit Nürnberg nahm jetzt 
eine für den Orden günftige Wendung. Die Erklärung, mit der 
der Meiſter gegen den dortigen Rath auftrak: „weder der Rath 
noch irgend jemand habe ihm Zeit oder Ziel, Maaß oder Ordnung 
zu geben, ob und wie lange er ſein Hausweſen mit dieſen und an⸗ 
dern geiſtlichen Perſonen beſtellen und den Goctesdienſt verrichten 
laſſen wolle; dieß ſtehe ganz allein in ſeinem Willen und dem Rath 
geſchehe daran kein Eintrag in feinen Rechten“), — diefe Erklärung 
erhielt im J. 1630 durch ein kaiſerliches Endurtheil in der obwal⸗ 
tenden Streitſache ihre vollſte Beſtätigung. Es hieß darin: „es iſt 
nach beider Parteien Vorbringen zu Recht erkannt, daß der Kläger 
und deſſen Orden das Exereitium der katholiſchen Religion im 
Deutſchen Haufe zu Nürnberg und in den beiden demſelben zuge⸗ 
hörigen Kirchen bei S. Eliſabeth und S. Jacob einzuführen befugt 
geweſen und dem Beklagten (dem Rath der Stadt) nicht gebührt 
noch geziemi hat, den Orden hieran zu turbiren und zu verhindern, 
daß er daran Unrecht gethan, derwegen von ſolchem Allem abzu⸗ 
ſtehen, ſich deſſen hinfüro zu enthalten und die katholiſchen Bürger 
und Einwohner das katholiſche Exercitium in Befuchung ſolcher 
Kapelle und Kirche zu S. Eliſabeth und S. Jacob, wie auch im 
Gebrauch, Genießung und Adminiſtration der heil. Sacramente in 
allen Dingen ungeirrt, ungehindert und unbewältigt üben zu laſſen 
hat.“ Der Rath wurde verurtheilt, eine genügende Caution zu 


1) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Grafen Wilhelm Ludwig von Naſſau⸗ 
Saarbrück vom J. 1629 im Archiv zu Koblenz. Er bemerkt darin: „Die ka⸗ 
tholiſche Religion ſei in Saarbrück bis zum F. 1578 berrſchend geweſen und bis⸗ 
her nur per iniuriam temporum eingeſtellt worden. 

2) Darüber eine Schrift vom J. 1629 im N.⸗Archiv zu Stuttgart, * 

) Acta in Sachen des Ordens gegen e 181. 


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leiften und die beider Seits aufgelaufenen Gerichtskoſten auszu⸗ 
gleichen ). a 

Wohl mochte man im ganzen Orden auf dieſe und ähnliche 
günſtige Erfolge der Thätigkeit des Meiſters mit Freude und Be⸗ 
friedigung hinſehen. Allein es folgten für ihn auch bald wieder 
ſchwere und betrübte Tage. In der Ballei Heſſen war man zwar 
in einer Verhandlung zwiſchen dem Landkomthur und dem Land⸗ 
grafen Georg bemüht, die noch obwaltenden Irrungen in Betreff 
des Karlſtadter Vertrags auszugleichen, denn in mehren ſeiner Be⸗ 
ſtimmungen waren die anerkannten Rechte des Ordens ſeitdem wie⸗ 
der vielfach verletzt, andere gar nicht vollzogen worden. Der Kaiſer 
hatte damals auch an den Kurfürſten von Mainz das Geſuch er⸗ 
laſſen, durch Vermittlung und Theilnahme an der Verhandlung die 
Gerechtſame des Ordens in Geltung zu erhalten, ingleichen den 
Landgrafen ſelbſt ermahnt und gebeten, endlich doch ein gutes nach⸗ 
barliches Vertrauen und Wohlpernehmen mit dem Orden herbei⸗ 
zuführen ). Anders aber meinten es die Prälaten und die Ritter⸗ 
ſchaft des Fürſtenthums. Sie ſtellten dem Landgrafen vor: es ſei 
bekannt, daß die Komthureien und Ordensgüter aus dem Grund⸗ 
beſitz des Fürſtenthums und großen Theils aus fürſtlichem Kammer⸗ 
gut hergenommen ſeien. Sie behaupteten: die beiden Balleien Thů⸗ 
ringen und Heſſen hätten ſeit undenklichen Zeiten ihre beſondere 
Verfaſſung, nach welcher der Landkomthur in der Aufnahme neuer 
Ordensritter und deren Verſetzung in die Convente dem Deutſch⸗ 
meiſter gegenüber frei und ungehindert handeln könne; ſeit vielen 
hundert Jahren ſeien die Landkomthure und Komthure in Heſſen 
unbezweifelt Landſtände, gleich den andern Landſtänden des Fürſten⸗ 
thums zu den Landtagen aufgefordert, auf ihnen auch erſchienen 
und an den Berathungen und Beſchlüſſen theilnehmend bei deren 
Vollziehung und Ausführung dem Landesfürſten auch zur Steuer⸗ 
leiſtung, Reiſefolge und andern Auflagen verpflichtet geweſen und 


1) Kaiſerl. Endurtheil, dat. Regensburg 22. October 1630 in Abſchrift im 
Archiv zu Nürnberg, gedruckt in Brandenb.⸗Uſurpat. Geſch. S. 233 Nro. 121. 
Acta in Sachen des Ordens u. ſ. w. 228. | 

9 Schreiben des Kaiſers an den Kurfürſten von Mainz und den Land⸗ 
grafen Georg von Heſſen, dat. Wien 15. September 1628 im Hiſtor.⸗diplomat. 
Unterricht Nro. 149 und 150. Rommel VI. 227 Anmerk. 166565. 


— 335 
ſeien es auch künftig noch). Man ſieht, wie viel l Stoff zu alete 
neuen Streithändeln damit wieder hingeworfen war ). 

Und ſolche Streithändel würden gewiß bald erfolgt ſein, wenn 
nicht damals noch die Allgewalt des Kaiſers, des mächtigen Schutz⸗ 
herrn des ihm ſo unerſchütterlich treuen Ordens, im ganzen Reich 
Fürſten und Völkern in jedem Schritt, der nicht nach ſeinem Willen 
war, widerſtanden hätte. Nun erfolgte aber im Herbſt des Jahres 
1631 jene ungeheure Wendung der Dinge, indem der ruhmreiche 
Sieg des Schweden⸗Heeres bei Breitenfeld die Uebermacht des Kai⸗ 
ſers und der Liga zu Boden warf, auch für den Orden ein unheil⸗ 
voller Tag. Es iſt bekannt, daß ſich der Schweden⸗König Guſtav 
Adolf an der Spitze ſeiner Kriegsmacht über Thüringen ohne allen 
Widerſtand ins mittlere Deutſchland nach Franken wandte. Auch 
dort fand er keinen Feind mehr, der ihm jetzt die Spitze zu bieten 
wagte. Wie Würzburg, Hanau, Aſchaffenburg, Frankfurt und an⸗ 
dere Städte ſich feiner Macht untergeben mußten ), fo belagerte, 
während er ſelbſt ſich in die Rheinlande warf, fein Feldherr Guſtav 
; Horn die Meiſter⸗Reſidenz Mergentheim mit einer ſtarken Heer⸗ 
ſchaar. Es eilte zwar bald zu ihrer Hülfe ein kaiſerlicher Kriegs⸗ 
haufe herbei, allein er wurde zurückgeworfen“) und die Stadt, 
durch ihre Lage wenig zu einer kräftigen Vertheidigung begünſtigt, 
mußte ſich dem Feinde ergeben. Wenn man hört, wie das wilde 
Kriegsvolk damals bei der Erſtürmung der Nachbarſtadt Würzburg 
ſich nicht bloß mit Raub und Plünderung begnügte, ſondern Gräuel 
und Schandthaten aller Art verübte, ſo bedarf es wohl keiner Schil⸗ 
derung der Verwüſtung und Vernichtungswuth, die er in ſeiner 
Rache an dem Orte ausließ, wo ſeit alten Zeiten einer der getreuſten 


) Schreiben der Prälaten und Ritterſchaft an den Landgrafen von Heſſen, 
dat. im Auguſt 1630 im Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Beilagen Nro. 23. 

2) In dieſe Zeit fällt auch die ſcandalöſe Geſchichte des Komthurs von 
Otmarsheim Gisbert von Bergen mit ſeiner Concubine Anna Sejungels, wor⸗ 
über man noch das kaiſerliche Urtheil bei Lünig Continuat. Spicileg. eccles. 
382 nachleſen mag. 

) Pap pus Epitome rer. German. herausgegeben von Arndts 61. 

) Lotichius L. XLII. c. V. p. 965 ſagt blos: Quanquam tam Cae- 
sareani quam Ligariani locum fortunae Suecicae eripere tentarent, nihil 
tamen agentes proposito exciderunt. Nach Khevenhiller Annal. Ferdi- 
nand. T. XI. p. 1909 kam es zwiſchen Guſtav Horn mit 8000 Mann und den 
Kaiſerlichen 800 Mann ſtark zum Gefecht und von letzten blieben 300 Mann. 
Würzburger Chronik II. 224. Lo tichius L. XLII. c. II. p. 959. 


Anhänger des Oeſterreichiſchen Kaiſerhaufes ſeinen Wohnfitz hatte 
und von wo erſt jüngſt wieder der Deutſchmeiſter dahin zu wirken 
geſucht, da wo es in ſeiner Macht lag, an Stelle der aufgenom⸗ 
menen Lutheriſchen Lehre den katholiſchen Glauben wieder zur Gel⸗ 
tung zu bringen. So war wohl auch das Kapuziner⸗Kloſter, wel⸗ 
ches der Meiſter erſt einige Jahre zuvor hatte erbauen laſſen, nicht 
das Einzige, was der gänzlichen Zerſtörung durch das Kriegsvolk 
unterlag). Ein ähnliches Loos der Plünderung und Verwüſtung 
traf wohl ohne Zweifel im Verlauf dieſer Kriegsſtürme die meiſten 
andern Komthureien in der Ballei Franken ). Als bald nach der 
Einnahme Mergentheims auch Heilbronn ſich den Schweden ergeben 
mußte und Guſtav Horn im dortigen Ordenshauſe Quartier nahm, 
der Komthur aber ſich darüber unzufrieden äußerte, ward ihm ge⸗ 
antwortet: „Weil der König Mergentheim, des Deutſchen Ordens⸗ 
meiſters Reſidenz, inne habe, gehöre nunmehr der Orden ſammt 
den Häuſern dem Könige zu“ ). In Nürnberg, vor deſſen Mauern 
der Feind nachmals einige Zeit im Lager ſtand, herrſchte im dor⸗ 
tigen Ordens hauſe der alte Brauch, daß die dortigen Stadtdiener 
am S. Jacobstage auf das Haus eingeladen und mit Speiſe und 
„Trank bewirthet werden mußten. Da dieß einige Jahre während 
der Kriegsunruhen nicht geſchehen war und der dortige Hauskomthur 
daran erinnert ward, „die alte Gerechtigkeit“ auch fernerhin zu 
beobachten, mußte er ſich damit entſchuldigen, ſein Haus ſei in dem 
Maaße beraubt und verarmt, daß er zu jenem Zweck nicht einmal 
die gewöhnlichen Trinkgefäße mehr in den Händen habe. Er ver⸗ 
ſprach, in beſſern Zeiten die alte Sitte nicht außer Acht zu laſſen ). 
Aehnliche Schickſale hatten manche Ordenshäuſer in andern Balleien. 
In Lothringen z. B. war die Komthurei zu Saarbrück ſo gänzlich 
zu Grunde gerichtet, daß ſich kein Komthur dort mehr unterhalten 


) Wir haben über die Einzelnheiten alles deſſen, was damals in Mer⸗ 
gentheim geſchah, keine näberen Nachrichten. Der Zerſtörung des Kloſters er⸗ 
wähnt auch Schriber 152. 

) De Wal VIII. 553 erwähnt: Deux ans apres (1633) la ville d’Eschen- 

bach, qui appartenoit & l’Ordre, effrayée du traitement que les Suédois 
avoient fait à celle de Heriden, dont ils awoient fait passer la garnison an 
fil de l’öpde, ouvrit ses portes aux memes ennemis, et il est à oroire qu'elle 
ne fut pas mieux traitée que Mergentheim. 

) Khevenhiller Annal. Ferdin. L. XI. p. 1911. 

) Die Verhandlung darüber vom 28. Juli 1635 im Archip zu Nürnberg 


— 337 — 


konnte. Ihr geringer Ertrag wurde dem Komthur zu Trier über⸗ 
wieſen). Und nun, als von der Uebermacht des Kaiſers nicht 
mehr viel zu fürchten war, da glaubte es auch der Landgraf Georg 
von Heſſen wagen zu können, die dortige Ballei in Beſitz zu neh⸗ 
men, die Ordenshäuſer mit ſeinen Kriegsleuten beſetzen und ſich 
von den Ordensperſonen und deren Unterthanen Gehorſam geloben 
zu laſſen. Auf die Beſchwerde des Statthalters Konrad von Cloß 
erhielt er die kurze Antwort: es ſei vom Landgrafen geſchehen, da⸗ 
mit es kein anderer thue. Dem Kaiſer wurde vorgeſtellt: das 
Caſſeliſche Kriegsvolk ſei bis an das Haus zu Marburg herange⸗ 
ſtreift, wie verlautet, um ſich deſſen zu bemächtigen; dem habe man 
zuvorkommen müſſen. Bald darauf ward aber dennoch ein Theil 
der Ballei von Heſſen⸗Caſſel und die Komthurei Griffſtädt von 
Kur⸗Sachſen in Beſitz genommen, unter dem Vorwand, weil es der 
Orden mit dem Kaiſer halte. Nach dem Prager Frieden gab zwar 
Kur⸗Sachſen die Komthurei an den Orden zurück, allein einige Jahre 
nachher bemächtigten ſich ihrer wieder die Schweden; alle Ordens⸗ 
perſonen hatten die Flucht ergriffen und ſo ſtanden nun in der 
Ballei Häuſer und Güter verwüſtet und lange Zeit herrenlos da. 
Das Haus zu Marburg und die Komthurei Schiffenberg wurden 
zwar im Jahre 1635 dem Orden wieder eingeräumt; allein in den 
Wiederbeſitz der andern ihm entriſſenen Häuſer und Güter kam er 
erſt weit ſpäter, erſt nach dem Weſtphäliſchen Frieden. Die ganze 
Ballei hatte in dieſen Kriegswirren unermeßliche Verluſte erlitten. 
Jahre lang lagen die Häuſer aller ihrer Einkünfte entblößt, Höfe 
und Güter verödet und verheert da und es bedurfte einer langen 
Zeit, ehe die Ballei mit ihrem verkümmerten Einkommen ſich nur 
einigermaßen wieder zu erholen im Stande war”). 

Der Kaiſer aber erkannte, daß Alles, was in der ſchweren 
Kriegszeit im Glück und Unglück ihm der Orden geleiſtet und was 
er erduldet, gelittten und an Habe und Gut verloren, daß alles 
dieß ein Opfer der alten, treubewährten Anhänglichkeit, der uner⸗ 
ſchütterlichen Hingebung ſei, mit der ihm und ſeinem Hauſe der 
Meiſter und der Orden überall, wo es Hülfe galt, immer bereit 
und dienſtwillig zur Seite geſtanden. Er erkannte es als ſeine 
Pflicht, „dem Deutſchmeiſter den beſtändigen, gutwilligen, getreuen 


) Urkundliche Nachricht eines Ordensbeamten im Archiv zu Koblenz. 
) Darüber noch einiges Nähere in Hiſtor. . Unterr. 61. 62 6 32. 


Voigt, d. Deutſche Orden. II. 22 


Gehorſam und die Dieunſtwilligkeit, womit er ſich wn ihn und was 
Röm. Reich ſeit langen Jahren in den beſchwerlichen Kriegsläuften 
die wichtigſten Verdienſte erworben, ſelbſt mit Hintanſetzung ſeines 
eigenen Fürſtenthums und feiner deshalb in den äußerſten Ruin ‚ger 
rathenen Lande, in würdiger Weiſe zu belohnen“). Nun hatte 
der Kaiſer ſchon einige Jahre zuvor den Grafen Georg Friedrich 
von Hohenlohe, theils weil er auf der Seite der Gegner gegen ihn 
in den Waffen ſtand, theils ſich auch Beleidigungen der kaiſerlichen 
Majeſtät und „andere ſchwere verübte Verwürkungen“ zu Schulden 
kommen laſſen ), nicht nur in die Reichsfriedens⸗Tractate nicht mit 
aufgenommen und von der Amneſtie ausgeſchloſſen, ſondern auch 
ſeine Grafſchaft Weikersheim im Jaxtkreis an der Tauber mit Allem, 
was dazu gehörte, eingezogen und dem kaiſerlichen Fiscus zuge⸗ 
eignet. Er verlieh ſie jetzt dem Deutſchmeiſter in ihrem ganzen 
Umfange mit allen ihren Regalien und hoheitlichen Rechten, jedoch 
mit der Verpflichtung, alle nach Anſchlag der Reichsmatrikel anf 
ſie fallenden Anlagen, Steuern und Contributionen, ſowie die für 
Wittwen und Waiſen auf ihr liegenden Verpflichtungen zu über⸗ 
nehmen und zu entrichten ). 

Es war der letzte Beweis der hohen Gunſt, deren ich ber 
Orden von feinem kaiſerlichen Schutzherrn Ferdinand II ſtets zu 
erfreuen gehabt, denn im Monat darauf, am 15. Februar 1637 
ſegnete dieſer das Zeitliche. Im Herbſt dieſes Jahres befand ſich 
der Deutſchmeiſter wieder in ſeiner Reſidenz zu Mergentheim und 
empfing dort die ihm von dem neuen Kaiſer Ferdinand III er⸗ 
theilte Belehnung mit den Regalien der genannten Herrſchaft ). 
Es liefen nun zwar im Frühling des J. 1638 bei ihm wieder neue 


) Es wird vom Kaiſer beſonders hervorgehoben, daß der Deutſchmeiſter 
wegen ſeiner Treue gegen ihn vornehmlich von den Schweden ſchwer verfolgt 
und von Landen und Leuten vertrieben worden ſei. 

) Wiederholt wird »des abſcheulichen Verbrechens der beleidigten Majeſtät / 
des Grafen erwähnt. 

) Schenkungs⸗Urkunde des Kaiſers, dat. Regensburg 16. Januar 1637 in 
Abſchrift nach dem Original (welches in Köln liegen ſoll) im N.⸗Arch. zu Wien. 
Lünig Cont. spieileg. ecoles. 385 Nro. 33. Die Schenkungs⸗ Urkunde vom 
Kaiſer Ferdinand III beſtätigt, dat. Wien 1. September 1637. Die Donation 
war eigentlich ſchon am 21. Mai 1635 geſchehen, im Jahre 1637 aber erſt voll 
zogen. 

). Daukſchreiben des Dentſchmeiſters an den Saifer, dat. 8 
2. Oetober 1637 im R.⸗Archiv zu Wien. 


\ 


— 339 — 


Klagen über allerlei Beſchwerden, Steuern, Contributionen und 
Kriegslaſten ein, womit der Landkomthur und die Ordensunter⸗ 
thanen in der Ballei Heſſen während der wilden Kriegsſtürme, nicht 
ſelten auch unter harten Drohungen, beläſtigt und überbürdet wor⸗ 
den waren; allein der Laudgraf Georg entſchuldigte dieß Alles in 
einem Schreiben an den Meiſter durch den Drang der Noth und 
der das ganze Land bedrohenden Gefahren auf eine fo befriedigende 
Weiſe und ſprach ſich jetzt wieder ſo wohlwollend gegen den Orden 
aus, daß ſchon dadurch jeder weitere Streit beſeitigt war. Ueber⸗ 
dieß meldete er dem Meiſter, daß er bereits aufs ernſtlichſte be⸗ 
fohlen habe, alle während des Schwediſchen Unwefens in feinem 
Fürſtenthum erhobenen und ſeinen zum Beſten des Ordens angeord⸗ 
neten Adminiſtratoren eingehändigten Ordensgefälle ſollten demfelben 
wieder zurückgegeben werden ). Indeß ſcheint der Landgraf bei der 
gänzlichen Erſchöpfung ſeiner Kammerkaſſe im J. 1639 doch wieder 
genöthigt geweſen zu ſein, von Seiten des Landkomthurs eine Bei⸗ 
ſteuer zur Landesrettung in Anſpruch zu nehmen ). 

Der kaiſerliche Prinz Leopold Wilhelm, des Kaiſers Ferdi⸗ 
nand III Bruder, dem ſchon früher, wie oben erwähnt, die Aus⸗ 
ſicht zur Aufnahme in den Orden und zugleich zur Coadjutor⸗Würde 
eröffnet worden, ſtand jetzt in ſeinem 25. Lebensjahre). Von 
ſchwächlichem Körperbau war er von frühan zum geiſtlichen Stande 
beſtimmt, zu welchem er ſich ſelbſt auch, durch Jeſuiten gebildet, in 
ſeiner von dieſen in ihm genährten äußerſt ſtrengen Frömmigkeit 
am meiſten hingezogen fühlte. Nicht ohne Geſchmack an ſchönen 
Künften und auch nicht ohne Kenntniſſe in einigen Naturwiſſen⸗ 
ſchaften, beſonders in der Pflanzenkunde, foll er ſich eine fo ftrenge 
Enthaltſamkeit aller ſinnlichen Genüſſe zur gewiſſenhaften Pflicht 
gemacht haben, daß er ſich nicht einmal den Geruch der Blumen 
erlaubte, die er erzogen hatte. Selbſt die Nähe ſeiner eigenen Schwe⸗ 
fter ſoll er meiſt geflohen haben). Schon in früher Jugend über⸗ 
häufte man ihn mit mehren hohen geiſtlichen Würden. In ſeinem 


) Schreiben des Landgrafen von Heſſen an den Deutſchmeiſter, dat. Gießen 
26. Mai 1638 im Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 250. 

) Schreiben des Landgrafen an den Landkomthur, dat. Marburg 18. Mai 
1639 im Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 240, 

) Mailath Geſchichte Oeſterreichs III. 464 läßt ihn im J. 1689 er dad 
33. Juhr erreichen; er war jedoch im J. 1614 geboren. 

) Lore Geſchichte des Hauſes Oeſterreich III. 46. 47. 

22. 


— 340 — 


elften Jahre (1625) war er ſchon Biſchof von Straßburg und 
Paſſau und im Beſitz der reichen Abteien Marbach, Hersfeld und 
Weißenau. Zwei Jahre nachher ward er zum Biſchof von Halber⸗ 
ſtadt ernannt ), und der Papſt übertrug ihm auch noch die biſchöf⸗ 
lichen Sitze von Magdeburg und Bremen ), deren der Einfall der 
Schweden ihn jedoch beraubte und auf die er dann auch verzichtete, 


als fein Vater mit Kur⸗Sachſen Frieden ſchloß. Dagegen wurde. 


er nachher (1637) zum Biſchof von Olmütz erkoren und ſpäterhin 
(1655) auch zum Biſchof von Breslau. Im J. 1639 erneuerte er 
ſeinen Wunſch zur Aufnahme in den Orden und er wurde ihm als⸗ 
bald erfüllt. Am 22. Auguſt legte er mit dem Schmuck des Kreuzes 
und des Rittermantels die herkömmlichen Gelübde ab, und er ſprach 
ſie mit einem Gebet um Gottes Beiſtand mit einer ſo innigſt gott⸗ 
ergebenen und frommen Geſinnung aus, wie man es kaum je von 
einem andern gehört). Das Kapitel ernannte ihn zugleich auch 
zum Coadjutor des hochbetagten Deutſchmeiſters ). 

Es geſchah um die Zeit, als kurz zuvor, im Juli 1639, Her⸗ 
zog Bernhard von Weimar dem feindlichen Heere durch plötzlichen 
Tod entriſſen war und der Kaiſer den Oberbefehlshaber ſeines Heeres, 
General Gallas aus ſeinem Dienſt entließ, daß ſich Baner mit dem 
Schwediſchen Heere von neuem nach Böhmen warf und ohne Wider⸗ 
ſtand bis Prag vordrang, das Land weit und breit mit Feuer und 
Schwert verwüſtend. Der Kaiſer ſuchte einen Feldherrn, der im 
Stande ſei, ihm im Felde die Spitze zu bieten. Seine Wahl fiel 
auf ſeinen Bruder Leopold Wilhelm, den Coadjutor des Deutſch⸗ 
meiſters ). Sie erweckte indeß nicht geringe Beſorgniſſe, denn nie⸗ 
mand hatte in ihm bisher irgend hervorſtechende Anlagen und ſolche 
Eigenſchaften entdecken können, die ihn zu einer Stellung, in welche 
er jetzt vom Kaiſer erhoben ward, tüchtig und geeignet hätten er⸗ 


) Carafa Comment. 325. 
) Mailath Geſch. Oeſterreichs III. 133. 161. 171. 464. Heiss 190. 

) Vgl. De Wal VIII. 555 nach Avancini. | 

9) Ueber das Kapitel, wo die Aufnahme geſchah, fehlen uns nähere Nach⸗ 
richten. Nach Schriber 161 erfolgte fie in einem Kapitel zu Wien; ebenſo 
nach Heiss 190. Der Adminiſtrator ſchmückte den Coadjutor mit dem Preu⸗ 
ßiſchen Kreuz, pour marquer qu'il le declaroit son Coadjuteur, avec droit 
de lui succeder en la Grande Maistrise d' Allemagne et d’Italie. 

5) Hochmeiſter war er um dieſe Zeit noch nicht, wie Mailath III. 464 
angiebt. N „ 


— —— W —uũ 


— 3841 — 


ſcheinen laſſen). Nur dieſer, fein Bruder, mochte ihn ſchon näher 
und tiefer erkannt haben, und der junge Fürſt bewährte ſich auch 
als Feldherr und als perſönlich tapfer auf die glänzendſte Weiſe. 
Was ihm zur Zeit noch an kriegeriſchen Erfahrungen gebrach, konn⸗ 
ten ihm der General Octavio Piccolomini, der vom Kaiſer aus den 
Niederlanden herbeigerufen ward, und der hochbejahrte Deutſchmeiſter 
von Stadion erſetzen, zwei erfahrene Kriegsmänner, die ihm der 
Kaiſer zur Seite ſtellte). Von ihnen geführt drang im Februar 
und März 1640 das kaiſerliche Heer in Böhmen ein und vertrieb 
die Schweden von dort und aus Schleſien nach Meißen und Thü⸗ 
ringen nach einem heftigen Kampf bei Plauen, worin die Kaiſer⸗ 
lichen ſiegten ). Obgleich indeß Baner ſich bald mit Franzöfiſchen 
und Braunſchweigiſchen Hülfsvölkern bedeutend verſtärkte, ſo kam 
es doch bei der in ſeinem ſo gemiſchten Heere herrſchenden Eifer⸗ 
ſucht zu nichts Entſcheidendem“) und die Heere erſchöpften fich den 
ganzen Sommer hindurch durch erfolgloſe Hin- und Herzüge, bis 
ſie ſich endlich in ihre Winterquartiere einlagerten. Nachdem im 
Jahre darauf durch Baners Tod (20. Mai) dem Schwediſchen Heere 
ſein Oberanführer entriſſen war, glückte es dieſem zwar, die Kaiſer⸗ 
lichen in einem blutigen Gefecht bei Wolfenbüttel zu ſchlagen ); 
allein auch dieß blieb ohne ſonderlichen Erfolg, denn bei den Zer⸗ 
würfniſſen unter ſeinen Führern und bei der innern Gährung, die 
im ganzen Heere herrſchte, gerieth es ſogar in Gefahr einer völligen 
Auflöſung. Erſt im November 1641, als Torſtenſon mit neuen 
Geldmitteln und verſtärkter Mannſchaft aus Schweden den Ober⸗ 
befehl übernommen hatte, kam wieder Einheit und neues Leben ins 
Schwediſche Heer. 

In dieſer Zeit war es, daß der alte Deutſchmeiſter von Sta⸗ 
dion, in ſeinem 70. Lebensjahre durch Kriegsmühen ſchwer erſchöpft, 


) An der Kriegführung hatte Leopold allerdings ſchon früher W ge⸗ 
nommen. Pappus 13. ö 

) Pappus 109. 

0 ) Barthold Geſchichte des großen ge Krieges II. 247 ff. Pap- 
pus 113. 

) Barthold II. 263. 

) Der Erzherzog hatte ſich kurz zuvor, 24. Juni, nachdem er in Regens⸗ 
burg und München das beſte Einverſtändniß zwiſchen dem kaiſerlichen Hauſe 
und dem Bayeriſchen befördert, mit einer Verſtärkung von Reitern aus Böhmen 
mit Piccolomini vereinigt. Barthold II. 325—327. 


— mM —- 


im dam kleinen Dorfe Ammern bei Mühlhauſen in Thüringen in 
ſeiner Geſundheit tief erſchüttert darniederlag. Dort feste auch am 
21. November, am Tage Präſentationis Mariä, ein Nervenſchlag 
ſeinem Leben ein Ende). Man brachte feinen Leichnam nach Mer⸗ 
gentheim, wo er in der von ihm einige Jahre zuvor wieder aufge- 
bauten Kapuziner⸗Kirche beigeſetzt wurde). Er hatte dem Orden 
vierzehn Jahre als Meiſter vorgeſtanden und in dieſer auch für ihn 
fo ſchweren und trüben Zeit in feinen verſchiedenen Lebensverhält⸗ 
niſſen, als kaiſerlicher geheimer Rath, als Präſident des Kriegsraths, 
als Commandant von Wien und als Oberhaupt ſeines Ordens durch 
ſeine treuſte Anhänglichkeit am Kaiſerhauſe, feine tiefe Lebensweis⸗ 
heit und feine Klugheit und Befonnenheit im Geſchäftsweſen, wie 
nicht minder durch feinen frommen, fittlichreinen Lebenswandel ſich 
jtets und überall als ein Mann bewährt, deſſen Verluſt jetzt den 
Kaiſer und das ganze kaiſerliche Haus mit tiefer Trauer erfüllte ). 


) Nach Duellius 48 ſtarb er apoplexia tactus. De Wal VIII. 556 
jagt von ſeinem Todestage: On remarque qui’l est mort le jour de la Presen- 
tation de la Ste. Vierge, féte qu'il avoit celebree toute sa vie avec beau- 
coup de dévotion. Schriber 161 nennt denſelben Todestag. Pappus 139. 

) Nach Lotichius Rer. German. II. 975 geſchah dieß erſt im Februar 
1642 und zwar operosa ac solenni cum pompa. Bei Schriber 158 beſtn⸗ 
det ſich der den Meiſter als Wiedererbauer des Kloſters lobpreiſende ee 
der in den Grundſtein gelegt wurde. 

) Der Zeitgenoſſe Lot ichius II. 803 u. 975 nennt ihn exercitatae sa- 
pientiae princeps, fide, sapientia, militari experientia, autoritate ac canitie 


maxime venerabilis; eins fatum Caesari et Archiducibus profundum conci- 


tavit dolorem. Bei Gropp 499 heißt es von ihm: Religiosissimus ac in 
religione fortissimus heros, cuius memoria in benedictione est, dum inter 
easteras, quikus: plurimem eminebat, virtutes, religiosae castimoniae coro- 
nam ita statuit oonservaxe illibatam, ut non solum foeminarum colloquia 
et familiares aspectus, sed etiam proprium conclave Mergentheimensis aulae 
suse, ab hostibus tunc temporis muliebri inhabitatione profanatum a bello 
redux abhorruerit, et aliud ab hac infamia liberum in habitationem sibi 
elegerit. 


Neuntes Kapitel. 


* 


Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter 
Leopold Wilhelm Erzherzog von Oeſterreich. 
1641 —1662. 


— — — 


Eine neue Meiſter⸗Wahl war für dießmal nicht erforderlich, 
denn dem bisherigen Coadjutor, Erzherzog Leopold Wilhelm wurde 
die Nachfolge in der Meiſter⸗Würde beim einſtigen Abſcheiden des 
letzten Meiſters ſchon früher ohne weiteres zugeſichert ). Die feier⸗ 
liche Uebernahme des Meiſteramtes konnte indeß nicht ſogleich ſtatt 
finden. Dem jungen Fürſten ſtand jetzt an der Spitze des Schwe⸗ 
diſchen Heeres in Torſtenſon ein Feldherr gegenüber, der bei der 
drohenden Gefahr des Plans, den er ſogleich ſeit Anfang des Jahres 
1642 verfolgte, alle Kraft des kaiſerlichen Heeres zum Widerſtand 
in Auſpruch nahm. Torſtenſon richtete fein Ziel auf einen Angriff 
gegen die kaiſerlichen Erbſtaaten, fiel durchs Brandenburgiſche in 
Schleſien ein, nahm Glogau mit Sturm, eroberte dann auch Schweid⸗ 
nitz, Neiſſe, Koſel, Oppeln und belagerte endlich Brieg, um ſich 
ſomit ganz Schleſiens zu bemächtigen). Der Erzherzog und Pic⸗ 
colomini an der Spitze des kaiſerlichen Heeres folgten ihm nach, 
jedoch ohne es zu einer Schlacht kommen zu laſſen, um mit unge⸗ 
ſchwüchter Macht die . Erblande gegen feindlichen Einfall 
zu e 


) Er trat daher fein Aut ſegleich am N ſeines Vorgängers, am 
21. November an. 
) Barthold II. 894. 295. 


— 344 — 


Während Torſtenſons Heerhaufen ſich noch in Schlefien und 
Mähren umhertrieben, war der Erzherzog nach Wien vorausgeeilt ), 
denn bis dahin hatte ſich ſchon Angſt und Schrecken verbreitet. 
Dort fand nun auch am 4. Mai in der Auguſtiner⸗Kirche in Gegen⸗ 
wart des Kaiſers, der Kaiſerin, des ganzen Hofſtaates und der 
beiden Landkomthure von Elſaß und Franken, als Vertreter des 
Preußiſchen und Deutſchen Gebiets, die feierliche Uebernahme des 
Meiſteramtes ſtatt und der neue Meiſter nahm zugleich in dieſer 
ſeiner Würde den jungen Edelherrn Johann Ludwig von Lobenſtein 
als Ritterbruder in den Orden auf ). Da wegen der Kriegsun⸗ 
ruhen kein eigentliches Ordens⸗Kapitel hatte berufen werden können, 
ſo ſcheinen damals auch keine andern wichtigen Angelegenheiten des 
Ordens in Berathung gezogen worden zu ſein. Doch zeigte damals 
ohne Zweifel der Landkomthur vom Elſaß dem Meiſter an, mit 
welch ſtrengem Ernſt er gegen den bisherigen Statthalter der Kom⸗ 
thurei zu Mainau, von Berndorf, habe verfahren müſſen. Der letzt⸗ 
verſtorbene Meiſter nämlich hatte beim Antritt feines Meifteramtes 
ſich die Einkünfte der erwähnten Komthurei mit Zuſtimmung des 
Kapitels auf Lebenszeit vorbehalten und deren Verwaltung dem ge⸗ 
nannten Ordensritter von Berndorf) übertragen. Beim Tode des 
Meiſters ermittelte ſich nun aber, daß er lange Zeit nicht nur keine 
Rechnung gelegt und eingenommene Gelder unterſchlagen, ſondern 
ſogar ohne des Meiſters Mitwiſſen mehre Güter des Haufes ver⸗ 
kauft und verpfändet habe. Der Landkomthur berief alsbald ein 
Provinzial⸗Kapitel, in welchem Berndorf mit Schimpf ſeines Amtes 
verluſtig erklärt, aus dem Hauſe verwieſen und der Komthur zu 
Straßburg von Hundbiß ) zum Komthur von Mainau und Raths⸗ 
gebietiger der Ballei ernannt wurde ). 


) Nach Barthold II. 394 fällt die Reiſe des Erzherzogs in den März 1642. 

) Wir haben darüber nur die Angabe bei De Wal VIII. 558, der 
Avancini Prolegom. citirt, ein Werk, welches ich nicht habe benutzen können. 
Pappus 129 ſagt: Archidux Leopoldus frater Caesaris Viennae magna 
cum pompa Teutonicus magister creatur. 

) Wahrſcheinlich Philipp Albrecht von Berndorf, den wir B (4651) 
als Komthur in Mühlhauſen finden; um dieſelbe Zeit wurde er auch Nathege⸗ 
bietiger in der Ballei Elſaß. 

) Es gab um die Zeit zwei dieſes Namens im Orden, Johann Theobald 
und Johann Werner von Hundbiß, beide im Jahre 1627 Komthure zu Win⸗ 
nenden und Ruffach. 

) Verhandl. des Provinzial⸗Kapitels im Elſaß vom J. 1642: im, R.⸗Archiv 


— mM — 


Nach kurzem Berweilen in Wien begab ſich der junge Meiſter 
eiligft wieder an die Spitze ſeines Heeres, welches mit den Kriegs⸗ 
fairen des Generals Piccelomini zum Schutz der Erbſtaaten min 
zu einer Macht von 33,000 Mann vereinigt gegen Torſtenſon auf⸗ 
brach, der ſchon ſeit vier Wochen (ſeit 27. Juni) das immer noch 
tapfer vertheidigte Brieg belagerte. Auf die Nachricht von dem Her⸗ 
annahen diefer bedentenden Heeresmacht gab der ſtürmende Schwede 
die Belagerung auf, wich in die Lauſitz zurück) und da es ihm 
nicht gelang, das laiferliche Heer zu einer Schlacht zu verlocken, 
brach er in Sachſen ein und belagerte Leipzig). Hier, „auf Deutſch⸗ 
lands ewigem Schlachtfelde, in der Ebene von Breitenfeld, wo elf 
Jahre zuvor der Schweden⸗König ſeinen ruhmreichen Sieg erfochten, 
trafen die Heere am 2. November, am Tage Aller Heiligen 1642 
auf einander. Wo der große König geſtegt, ſiegte jetzt auch Tor⸗ 
ſumſon. Zehntauſend Kaiſerliche bedeckten in wenigen Stunden das 
Schlachtfeld und ſämmtliches Geſchütz, Gepäck und des Erzherzogs 
koſtbares Tafelgeräth fiel den Schweden in die Hände ). Der 
junge Deutſchmeiſter blieb im wilden Handgemenge bis zum letzten 
Augenblick. Em feindlicher Soldat ſetzte ihm fein Gewehr auf die 
Bruſt; glücklicher Weiſe verfagte es und fo entging er dem Tode. 
Mit Gewalt riß man ihn aus dem Kampfe heraus. Er zog mit 
dem Heere nach Böhmen zurück; da hielt er bei Nakoniz Gericht 
über die, deren Flucht oder Feigheit den Verluſt der Schlacht ver⸗ 
ſchuldet). Ein ganzes Regiment wurde aufgelöſt, die Standarten 
vom Henker zerriſſen und von den Officieren mehre erſchoſſen, von 
den Gemeinen aber der zehnte Mann nach dem Loos gehenkt ). 
Bald darauf legte der Erzherzog den Heerbefehl nieder. Piccolomini 


zu Stuttgart. Die Wahl eines Komthurs geſchah jetzt, wie wir hier hören, in 
folgender Weiſe: Der Landkomthur blieb im Kapitel» Zimmer; die Kapitulare 
begaben ſich in einen nahe liegenden Saal, von wo dann einer nach dem an⸗ 
dern beim Landkomthur wieder erſcheinend fein Votum abgab. Dieſer eröffnete 
hierauf der Verſammlung, daß die eee a Wee oder jenen 
gefallen fei. 

) Barthold H. 395. 396. 

) Barthold II. 420—423. 

9 Pappus 158. 

) Barthold a. a. O. Das Kriegagericht eu beſonders die ungarische 

und Kroatiſche ſeldflüchtige Reiterei. 

) Pappus 130: Triginta suspendio vitam finiernnt. 


. * 
man ö — 


trat in Spauiſche Dienſte und der Kaiſer ſtellte unn den früher 
wegen Kriegsunglück entlaſſenen General Gallas wieder aw die Spitze 
ſeiner Streitmacht). Der Deutſchmeiſter begub fich bald nachher 
in die Niederlande, wo er den Kardinal Jafanten Ferdinand, einen 
Bruder des Königs von Spanien, in den dortigen Kriegshänvelm er⸗ 
ſetzen ſollte ). Wir wiſſen micht genau, wie lange er dort verweilt 
habe und für die Geſchichte des Ordens hat dieß auch leine Wichtig⸗ 
keit). Erſt im Spätherbſt 1644 finden wir ihn wieder in des 
Kaifers Umgebung. Er begleitete dieſen nach Prag, um nach den 
ſchweren Verluſten, die Gallas wiederholt im Felde erlitten, die 
Aufſtellung eines neuen Heeres zu beſchleunigen. Gallas ward aber⸗ 


mals des Oberbeſehls entfetzt) und Piceolomini und Hatzfeld traten 


wieder in des Kaiſers Dienſte an die Spitze der neugeworbenen 
Truppen. Torſtenſon ſtürmte jedoch ſchon im Februar 1645 von 
neuem mit ſtarker Macht in Böhmen ein). Et kam ſofort am 
25. Februar bei Jankau, unfern von Tabor, zur Schlacht und nach 


achtſtündigem Kampfe war das letzte Heer des Kaiſers faft gänzlich 


aufgerieben, feine beften Feldherren auf dem Schlachtfelde geblieben 
oder gefangen und der Weg in die Erbſtaaten ſtand jetzt dem Feinde 
offen. Schon nach wenigen Wochen lagerte das Schwediſche Heer 
nach ſeinem Zug durch Mähren und ins Oeſterreichiſche hinein vor 
den Mauern Wiens. Der Kaiſer, um die Sicherheit feiner Farnilie 
beſorgt, hatte ſich nach Regensburg und von da mit dem Hoß nebſt 
allen Koſtbarkeiten nach Grätz geflüchtet). Er hatte dem Deutſch⸗ 
meiſter die Vertheidigung der Hauptſtadt gegen den Feind über⸗ 
tragen. Sie war in gutem wehrhaften Zuſtand und alles, was 
darin waffenfähig war, ſchaarte ſich zu ihrer Rettung zuſaunmen. 
Die Wehranſtalten leitete der ritterliche Erzherzog von ſeinem Stand⸗ 
lager in der Wolfsau aus. Dort ſchützte ihn abermals ſein guter 
Stern vor Lebensgefahr, denn als er eines Tags in früher Stunde 


) Meiſt nach Mailath Be des Oeſterreich. Kaiſerſtaats III. 469. 
Barthold II. 445. 

2) Lore Geſchichte des Hauſes Oeſterreich III. 70. 

) Wir berühren alles oben Erwähnte auch nur, um den Faden für die 
Geſchichte des Ordens feſtzuhalten. 

) Barthold II. 503. 504. 

) Bon ihm wur im J. 1648 des Ordenshaus ihn nach einer funf. 
wöchentlichen Belagerung erſtürmt worden. 

) Hormayr Wien IV. H. 3. G. 104. 


— 


in feinem Zelte kmennd fein Morgengebet verrichtete, ſchlug eine 
feindliche Stückkiugel nahe an ſeinen Füßen nieder, jedoch ohne ihn 
zu beſchüdigen. Zum Andenken ließ er nachmals auf dem Platze 
eine Kapelle erbauen, die ver heil. Brigitte gewidenet ward). Die 
Kaiſerſtadt wurde jedoch nach einiger Zeit vom Feinde befreit. 
Torſteuſen, zu ſchwach, um die Belagerung mit Nachdruck fortzu⸗ 
ſetzen und in feiner Hoffnung auf den Zuzug des Fürſten von 
Siebenbürgen getäuſcht, zog ſich nach Mähren zurück und belagerte 
Brünn vier Monate lang und gleichfalls ohne Erfolg ). 

Es galt jetzt aber vor Allem, eine nene Kriegsmacht aufzu⸗ 
ſtellen, um den verheerenden Feind aus Mähren und Böhmen zu 
vertreiben. Der Deutſchmeiſter fand es fo billig als nothwendig, 
daß auch der Orden dazu das Seinige thue. Er hatte bereits allen 
Landlemthuren beider Gebiete in einem Rundſchreiben gemeldet, daß 
er „das Generalat über die kaiferliche Armada“ von neuem übernommen 
habe, aber zugleich ihnen auch vorgeſtellt, wie nothwendig zunächſt 
die Aufrichtung eines möglichſt ſtarken Leibregiments zu Pferd fei, 
wozu auch der Orden Hülfe leiſten müſſe. Da aber jetzt wegen der 
überall drohenden Kriegsgefahren nicht, wie ſonſt in ſolchen Fällen, 
ein General⸗Rapitel zuſammenkommen konnte, und auch manche an⸗ 
dere Angelegenheiten des Ordens einer näheren Beratchung bedurften, 
fo berief der Meiſter die beiden Landkomthure von Oeſterreich und 
Franken nebſt mehren Komthuren und Rathsgebietigern aus diefen 
Balleien zum 10. Juli zu einem Kapitel nach Wien ). Es fehlte 
nun zwar in der Verſammlung begreiflicher Weiſe jetzt wieder nicht 
an vielſeitigen Klagen über den traurigen und hülfleſen Zuſtand der 
Balleien; allein man erkannte doch auch, der Orden dürfe und könne 
in berritwilligen Opfern für Kaifer und Reich nicht zurückſtehen und 
wie die beiden Landkomthure von Oeſterreich und Franken ſich zu 
Beiſtenern von 58000 Gulden alsbald bereit erklärten, fo hoffte 
man auf ähnliche verhältnißmäßige Beihülfe aus den übrigen Balleien. 


9 Mailath Geſchichte des Ohe e IH. 476. ee 
a. . Ol 

) Barthold M. 507. Her mar IV. 106. 

) Kapitel⸗Verhandl. in Wien im Fol. 434 im R. Archiv zu Ken 
Auſiar den beiden Landkomthuren waren auweſend: Der Komthur zu Kaffen⸗ 
burg Johann Konrad von Lichtenſtein, der Komthur zu deegensburg und Statt⸗ 
halter zu Freudenthal Auguſt Oswald von Lchtenſtein, 8 N ans 
Franken und die Komthure zu Laibach und Möttling. 5 


„ 
— 5 — 


Man beſchloß demnach auf des Meiſters Antrag ein Neziment 
von 6 Compagnien Küraſſiere, 4 Compatzuien Arquebuſire und 
2 Compagnien Dragoner, jede zu hundert Mann zu errichten. Der 
Meiſter hoffte, beim Kaiſer zu bewirken, daß diefes Regiment unter 
jenem ausſchließlichen Heerbefehl ſtehen und die höheren Commando⸗ 
ſtellen, als die des Oberſten, des Oberſtlientenants, des Oberſtwach⸗ 
meiſters, der Rittmeiſter und Cornete nur mit Ordensrittern bejegt 
werben follten ). 

Hierauf ging man im Kapitel zur Berathung über die dama⸗ 
ligen Verhältniſſe der Ballei Thüringen über. Herzog Albrecht von 
Sachſen, der bisherige Statthalter im Landkomthuramt, war gegen 
Ende des J. 1644 geſtorben. Um die dortigen Ordens hänſer, zu 
denen zur Zeit noch Zwetzen, Liebſtädt, Leeſten und Nägelſtädt ge⸗ 
hörten, nebſt ihren Gütern und Unterthanen unter den ſtürm ifchen 
Kriegsunruhen vor Verluſten und Schaden zu ſchützen, hatte Herzog 
Wilhelm von Sachfen⸗Weimar, Albrechts Bruder, ſie alsbald unter 
‚feine Aufſicht und Obhut genommen und vorläufig beſetzen laſſen. 
Er kam jedoch nach einiger Zeit bei dem Deutſchmeiſter mit der 
Bitte ein: man möge die Statthalterſchaft in der Ballei auf feinen 
älteften Sohn, den jungen Prinzen Johann Ernſt übertragen und 
der Meiſter fand auch kein Bedenken, ihm dazu beim nächſten Or⸗ 
denskapitel ziemlich ſichere Ausſichten zu eröffnen. Der Kurfürſt 
Johann Georg von Sachſen aber, der immer noch gewiſſe Aurechte 
des Kurhauſes an die Ballei aufrecht hielt, erließ bald darauf an 
den Dentſchmeiſter das Geſuch, das erledigte Statthalteramt in 
Thüringen ſeinem jüngften Sohne, dem Herzog Moritz anzuver⸗ 
trauen. Der Meiſter entſchuldigte ſich nun zwar mit der dem Herzog 
Wilhelm bereits gegebenen Zuſicherung, allein der Kurfürſt wieder⸗ 
holte ſein Verlangen auf eine ſo ernſte und entſchiedene Weiſe, daß 
der Meiſter für nöthig fand, die Sache dem Kapitel zur Berathung 
und Entſcheidung vorzulegen. Ihre Wichtigkeit, erklärte er, erfor⸗ 
dere zwar eine ſorgfältige Verhandlung in einem General⸗Kapitel; 
weil man indeß in des Kurfürſten Schreiben die Worte finde: „er 
wolle ſich der Ballei für ſeinen Sohn bemächtigen, ſei es mit Lieb 
oder Unlieb,“ ſo rathe er, ſeinem Verlangen zu des Ordens Glimpf 


) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 434—437 im N. Archiv zu Stuttgart. Ernaunt 
wurden: zum Oberſten Johann Luzwig von Löwenſtein, Komthur zu Laibach, 
zum Oberſtlieutenant Auzuft Oswald ven Lichtenſtein, Statthalter zu e 
thal; die Beſetzung der übrigen Stellen wurde noch vorbehalten. 


— 340 — 


zu willfähren und zwar um ſo mehr, damit nicht das herzogliche 
Haus zu Weimar etwa ein Erbrecht auf die Statthalter ſchaft be⸗ 
haupten dürfe. Doch müſſe man auch dafür forgen, „daß die Ballei 
dem Kurhauſe nicht nach und nach durch die jetzige Collatux appro⸗ 
birt werde.“ Man müffe daher vom jungen Prinzen die alther⸗ 
koͤmmlichen Reverſale verlangen und beim Kurfürſten bewirken, daß 
jener nicht allein das Ordenskreuz als Statthalter am Hals trage, 
ſondern auch einen oder zwei Ritter ernenne, die in gleicher Weiſe, 
wie in den Balleien Heſſen und Sachſen, nach Ordensgebrauch in 
den Orden eingekleidet und mit der Verwaltung der Ballei (die 
Herzog Moritz doch vermuthlich nicht ſelbſt übernahmen werde) be⸗ 
traut werden müßten). Dieſer Borſchlag des Meiſters fand im 
Kapitel allgemeine Zuſtimmung und Herzog Moritz ward ſomit als 
Statthalter der Ballei anerkannt. Wir wiſſen nicht, ob vielleicht 
zuvor noch einige Hinderniſſe befeitigt werden mußten. Wir finden 
wenigſtens, daß die förmliche Einführung des neuen Statthalters 
in ſein Amt erſt nach einigen Jahren (1648) ſtatt fand ). 

Auch aus andern Balleien liefen beim Kapitel mancherlei traue 
rige Nachrichten ein. Schon mehrmals hatten verſchiedene Ordens⸗ 
mitglieder aus der Ballei Lothringen beim Deutſchmeiſter über die 
Verwaltung ihres Landkomthurs Philipp Lanz genannt Roben, mit 
dem fie ſeit längerer Zeit in Streit lagen, Klage geführt und man 
war im Kapitel eben im Begriff, eine genaue Unterſuchung der 
Streitfache in der Ballei anzuordnen, als dem Deutſchmeiſter ge⸗ 
meldet wurde, der Landkomthur ſei von einer Lothringiſchen Partei 
meuchleriſch überfallen und erſchoſſen worden ). Eben fo unerfreu⸗ 
lich war für den Meiſter die Nachricht, welche ihm der Landkom⸗ 
thur von Bieſen Gottfried Graf Huyn, Freiherr von Gelen), 


1) Kapitel⸗Verhandl. zu Wien im Fol. 439 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Befehl des Kurfürſten von Sachſen an Dietrich von Werthern zu Beich⸗ 
lingen und Georg Sebaſtian von Oſterhauſen zu Gleina zur Ueberweiſung der 
Ballei an Herzog Moritz, dat. Dresden 14. October 1648 in Leitzmann Ab⸗ 
handlung über die Ballei Thitringen in Förſtemann Neuen Mittheilungen 
ans dem Gebiet hiſtor.⸗antiquar. FJorſchungen IV. . 4. 128-130. Wir wer⸗ 
den fpäter die Sache noch einmal berühren. 

9) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 441. 

)) Wir finden ihn bald, wie oben, bald ar Sof u Freiherr 

von Stehen, bald auch Gottfried Graf Huin, N von Gerken — 
De Wal VIII. 557. Pappus 121. 


„ 
. ein un 


teiferticher Feldmarſchall, einer ver ausgezeichuetfien Herrfuhrer '), 
über die wegen feines Teldumrfchallnienftes feiner Ballei von den 
naheliegenden Franzöſiſchen Kriogsvöllern angedrohten Gefahren durch 
Raub und Verheerung überbringen ließ. Der Deutſchmeiſter brachte 
die Sache zur Berathung. Der Vorſchlag, man möge den Laud⸗ 
komthur bewegen, entweder ſein Landkemthur⸗Amt oder feinen Kriegs⸗ 
dienſt aufzugeben, fand im Kapitel keinen Beifall, weil man meinte, 
die Franzoſen würden weder das Eine noch das Andere beachten 
und ſich der Ballei ebenfo bemächtigen, wie es bereite mit des 
Deutſchmeiſters Kammerhänſern am Rhein, zu Kron⸗Weißenburg, 
Speier und Mainz geſchehen fei. Man beſchloß daher, den tüch⸗ 
tigen Kriegsmann dem kaiferlichen Dienſt nicht zu entziehen und 
lieber vorerſt die Ballei ihrem Schickſal zu überlaffen ). Selbſt 
aus des Meiſters Reſidenz zu Mergettheim kamen ihm betrübende 
Berichte zu. Wegen feiner häufigen Abweſenheit hatte er dort mit 
der Führung der Geſchäfte den Ordensritter Haus Bernhard von 
Metternich als Statthalter betraut. Es herrſchte aber zwiſchen 
dieſem und den dortigen Verwaltungsräthen ſchon ſeit langer Zeit 
unaufhörlich jo viel Hader und Streit, daß der Statthalter endlich 
genöthigt war, um Entlaſſung aus feinem Amte zu bitten. Der 
Meiſter fand auch felbft, um dem weitern Verfall feines ohnedieß 
ſchon ſehr zerrütteten Meiſterthums vorzubeugen, eine Aenderung 
rathſam und ernannte an des Entlaffenen Stelle den Landkomthur 
von Franken Georg Wilhelm von Elkerahanſen (Elrichshaufen) zum 
Statthalter, ſetzte ihm jedoch zur Führung der Ballei⸗Geſchafte noch 
einen Vice⸗ Statthalter zar Seite). f 

Sofort ſchon nach einigen Wochen ſtand der Deutſchmeiſter 
wieder an der Spitze einer neuen, ſchnell geſammeiten Kriegemacht. 
Wir finden ihn zuerſt mit Gallas vereinigt mit einer beträchtlichen 
Reiterſchaar in Bayern, wo er, auf des Kurfürſten dringende 


) Ueber feine wichtige Stellung und Theilnahme au 800 Rriegsereigniffen 
vgl. Barthold II. 514 ff. Nach Schriber 157 wohnte er ſchon im Jahre 
1681, bevor er noch Ordensritter war, als Bayeriſcher Oberſt über 2000 Mann 
Fußwolk der Schlacht bei Leipzig bei und vertheidigte dann Wolfenbüttel. Im 
Jahre 1682 war er in den Orden getreten. licher feine Kriegszütge bis zum 
Jahre 1639 Mehres bei. Schriber 157 160. 

2) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 441. 

) Kapitel- Derhandl. Fol. 487. 488. Der Deutſchmeiſter zeigte dieß dem 
Kapitel uur an und zwar wit er . mn. zen und 8 Prä⸗ 
judiz feiner freien Dispofition.« 


— 1 — 


Forderungen mit deſſen Kriegshaufen und mit Johann von Werth 
verbunden, die Franzöſiſchen Streitvölker unter Turenne über Heil⸗ 
beonn, Schwäbiſch⸗Hall und Wimpfen bis unter die Mauern von 
Phllippsburg zurückwarf ). War ihm ſein Plan, fie vor dem Ueber⸗ 
gange über den Neckar zu überfallen, auch nicht gelungen, ſo hatte er 
doch wenigſtens die Fvende, die Trümmer des Franzsfiſchen Heeres, 
welches jo glänzende Siege verheißen und fo viel Blut aufgeopfert, 
im ſchlechteſten Zuſtande jenſeits des Rheins Winterquartiere fuchen 
zu ſehen ). Und die Folge war die Wiedereinnahme aller der 
Städte, die nach der ä bei Nörvlingen in feindliche en 
gefallen waren. 

Jetzt da vom Rhein herüber vorerſt keine Gefahr mehr zu 
fürchten war, richtete der Kaifer ſein Hauptaugenmerk auf die Be⸗ 
freiung Böhmens, wohin ſich Torſtenſon, nachdem er die Belagerung 
Brünus aufgegeben, zurückgezogen hatte. Er trat zwar bald darauf 
vom Kriegsſchauplatz zurück; allein fein Nachfolger Guſtav Wrangel 
übernahm mit dem Felpherrnſtab zugleich auch ſeinen Plan, den 
verheerenden Kriegsſchauplatz in die kaiſerlichen Erbkänder hinzu⸗ 
ſpielen. Diefer von Norden her aufs neue drohenden Gefahr zu 
begegnen, wandte ſich jetzt der Deutſchmeiſter mit einer Macht von 
24,000 Mann gegen das Schwediſche Heer in Böhmen). Dieſen 
Streitkräften des Feindes fühlte ſich jedoch Wrangel nicht gewachſen, 
verließ Böhmen und zog durch Meißen und Thüringen weiter und 
weiter bis an die Weſer, während der Meiſter mit ſeinem Heere 
Büchmen nun ebenfalls wieder verließ, ſich im Februar 1646 zuerft 
in die Oberpfalz wandte und dann ſeine Macht im Markgrafthum 
Kuimbach ausbreitete). Es gingen Monate vorüber, ohne daß im 
Kuiegsfelde irgend etwas Bedeutendes geſchah. Erſt im Sommer 
ſaßte Wrangel, in der Hoffnung, durch Franzöſiſche Streitkräfte ſich 
bald wieder werftärtt zu ſehen, den Plan, auf die Donau lsszugehen, 
um von dort aus in des Kaiſers Erblande vorzudringen. Als er 
ſich indeß auf Oberheſſen wandte, rückte der Deutſchmeiſter mit dem 
Landkomthur von Bieſen Graf Gottfried von Huyn, Freiherr von 
Geleen, der ihm ie dur Seite e mit ‚eier e an 


1 Barthold u. 528 

2) Barthold Johann von Werth 168. 169. | 

3) Auch hier find Johann von Werth und ber 8 von Biesen 
Feldmarſchall Galeen mit dem Deutſchmeiſter vereinigt. Bart en H. 928. 547 

) Barthold II. 547. 


4 


— 352 — 


den Main, wodurch ſich der Schwede, in feimer Macht zu schwach 
und überdieß in feiner Hoffnung. auf Franzöſiſche Beihnlfe getünſcht, 
genöthigt ſah, ſich nach Nieder⸗Heſſen zurückzuziehen, um in einer 
feſten Stellung bei Amöneburg die ihm zugefagte Franzöſiſche Hülfs⸗ 
macht unter Turenne abzuwarten. Der Deutſchmeiſter aber zeg 
ihm dorthin nach und lagerte ſich in der Nähe bei Homburg a. d. 
Ohm und bei Schweinsberg und es kam ſchon nach wenigen Tagen, 
am 5. Juli zu einem hitzigen Reitergefecht, in welchem der Land⸗ 
komthur mehrfach ſchwer verwundet wurde). Während aber der 
Schwede von Kaſſel her mit Allem reichlich verſehen ward, nöthigten 
der Mangel an Lebensmitteln und eine in feiner Reiterei wäthende 
Seuche, wodurch feine Streitkräfte ſehr bedeutend geſchwäsght wurden, 
den Deutſchmeiſter ſich in die Wetterau zurückzuziehen ). Dadurch 
ermuthigt und zugleich durch die nun endlich erfolgte Hülfsmacht 
unter Turenne anſehnlich verſtärkt, gedachte jetzt Wrangel an der 
Spitze eines zahlreichen Heeres von 40,000 Mann zuerſt in Bayern 
und dann die Donau hinnnter in Oeſterreich einzudringen. Der 
Deutſchmeiſter wollte den Feind wo möglich in Schwaben feſthalten. 
Während er aber auf dem weiten Umweg über Würzburg, Bamberg, 
durch die Oberpfalz gegen Regensburg hin, wo er Verſtärkung aus 
Oeſterreich und Böhmen erhielt, und dann weiter bei Straubing 
über die Donau ging und ſich dem Lech näherte, gewann das 
Schwediſche Heer den Vorſprung, überſchritt bei Aſchaffenburg den 
Main, dann auch den Neckar und rückte ohne Widerſtand über 
Dinkelsbühl und Nördlingen, die Donau und den Lech bis vor 
Augsburg, welches ſofort belagert ward). Vergebens bemühte ſich 
der Schweviſche Feldherr die Reichsſtadt durch verlsckende Unter⸗ 
redung zu gewinnen; ſie ward durch eine muthige Beſatzung aufs 
tapferſte vertheidigt, bis endlich am 12. October zuerſt Johaun von 
Werth mit einer anfehnlichen Reiterſchaar und bald nach ihm auch 
der Deutſchmeiſter an der Spitze des ganzen Kaiſerlichen und Bayeri⸗ 
ſchen Heeres zu ihrer Rettung in der Nähe erſchienen und durch 
ihre überlegene Macht den Feind nöthigten, die Belagerung aufzu⸗ 
geben). Während der letztere hierauf über den Lech bis gegen die 
Iller nach Memmingen vordrang, um den Feind über die Donan 


1) Barthold II. 552. 
) Am 16. Juli. 1 


) Barthold II. 553—555 
) Barthold II. 556. 


— 353 — 


zurückzuwerfen, öffnete er dieſem, der ihn mit liſtigen Bewegungen auf 
die Donau hin täuſchte, den Weg in die wehrloſen, offenen Bayeri⸗ 
ſchen Lande, zu deren Schutz er aus der Ferne herbeigeeilt und in 
die ihm nun die Rückkehr abgeſchnitten war. Es gelang ihm end⸗ 
lich auf das rechte Lech⸗Ufer überzugehen und da bereits der Winter 
nahte, ſah ſich der Schwediſche Feldherr nach Eroberung der Bre⸗ 
genzer Alpenklauſe genöthigt, in den Gegenden des Bodenſees fein 
Winterlager aufzuſchlagen ). Damit endigten die Kriegswirren des 
J. 1646 und zugleich auch die Befehlshaberſchaft des Deutſchmei⸗ 
ſters. Unzufrieden über die Verhältniſſe, wie ſie ſich durch den 
Kurfürſten Maximilian mittlerweile in Bayern geftaltet ), überließ 
er den Oberbefehl über das kaiſerliche Heer wieder dem kranken 
und altersſchwachen Grafen Gallas und übernahm im Jahre 1647 
»die Statthalterſchaft in den Niederlanden. 

Erwägt man die außerordentlichen Schwierigkeiten einer Kriegs⸗ 
führung, mit denen ein junger Befehlshaber zu kämpfen hatte, dem 
ſo umſichtige und kriegserfahrene Feldherren, Torſtenſon, Türenne 
und Guſtav Wrangel im Kriegsfelde gegenüberſtanden, jo. darf man 
wohl ſagen: der Deutſchmeiſter, der damals erſt das 32. Jahr 
zählte, hatte ſich, wenn auch keine Lorbeeren in ſolchen Kriegswirren 

u erringen waren, als vollkommen tüchtig und würdig bewieſen, an 
der Spitze des kaiſerlichen Heeres zu ſtehen. Und nicht minder 
tüchtig hatte ſich ihm zur Seite auch ſtets der Landkomthur von 
Bieſen Graf Gottfried von Huhn, Freiherr von Geleen als kaiſer⸗ 
licher und Bayeriſcher Feldmarſchall im Kriegsfelde bewährt ). 

Für die Verwaltung und Ordnung der innern Angelegenheiten 
des Ordens gingen freilich dieſe troſtloſen Zeiten faſt völlig ſpurlos 
vorüber. Hielt man hie und da in den Balleien zuweilen auch Ka⸗ 
pitel, wie es z. B. im Februar 1646 zu Siersdorf in der Ballei 
Bieſen geſchah ), ſo berieth man ſich darin meiſt nur über Mittel 


) Barthold II. 557. 558. 

9) In Köln fol er in Gegenwart eines erlauchten Hauptes geſagt haben: 
Der Bayer habe ſich eines ſchwärzeren Majeſtätsverbrechens gegen den Kaiſer 
ſchuldig gemacht, als ſelbſt der ſo hart beſtrafte Friedrich von der Pfalz. Bar⸗ 
thold Johann von Werth 179. 

) Barthold Johann von Werth 170. 171. 176. Ueber Geleen iſt vor⸗ 
züglich Barthold Geſch. des großen Deutſchen Kriegs II. 546 ff. nachzuleſen. 
) Sie hatte damals noch 10 Komthure, einen Statthalter zu Feucht und 
17 Ordens⸗Prieſter, darunter Hermannus Fabricius Praeses Seminarii Teu- 
tonici Lovaniensis. 
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 23 


und Wege, wie man den Auflagen und Geldforderungen genügen 
könne, die immer wieder und wieder als Kriegsſteuern von den 
Balleien geleiſtet werden mußten. Da hören wir denn fort und 
fort nichts als Klagen über den tiefgeſunkenen, hülfloſen Zuſtand 
der Balleien. Als der Deutſchmeiſter zu Ende des Januar 1646 
von der Ballei Bieſen verlangte, ſie ſolle, da die verarmte und ver⸗ 
heerte Ballei Franken nicht 5000 Gulden mehr aufbringen könne, 
Halle ihre Mittel aufbieten, um wenigſtens noch etwa 3000 Gulden 
oder 2000 Thaler beizuſteuern, antwortete man ihm von Seiten 


des Kapitels: die Balleikaſſe ſei völlig ausgeleert, die meiſten der 


Kapitulare ſeien durch die Kriegsbeſchwerden bereits aller Mittel 
beraubt, irgend einen Beitrag zu leiſten. Es bleibe alſo nichts weiter 
übrig, um des Meiſters Befehl nachzukommen, als eine Summe 
von 2000 Thaler auf Credit aufzunehmen. Das ſei aber auch das 
Aeußerſte, was ſie thun könnten. Weiter möge der Meiſter ſie nun 
nicht beſchweren und doch wohl beherzigen, daß ihr Landkomthur 
während der 12 Jahre ſeiner Verwaltung kaum fünf Jahre in der 
Ballei anweſend geweſen und zum größten Schaden derſelben bei 
Kaiſer und Reich beſtändig in Kriegsexpeditionen geſtanden habe, 
immer auf ſeine und des Ordens ſchwere Unkoſten. Man dürfe 
wohl behaupten, keine Ballei habe im Dienſt des gemeinen Weſens 
jo viel gethan wie dieſe). Und um dieſelbe Zeit erklärte auch der 
Komthur zu Köln Wilhelm von Metternich, daß er wegen der fort⸗ 
währenden Contributionen zur Kriegshülfe fortan nicht nur nichts 
mehr beiſteuern, ſondern auch ſelbſt nicht mehr länger beſtehen könne, 
wenn man ihm nicht mit einer Unterſtützung Beiſtand leiſte). Um 
der erſchöpften Balleikaſſe wieder etwas aufzuhelfen und die Ballei 
nicht mit neuen Schulden zu beſchweren, ſchlug man vor, den Deutſch⸗ 
meiſter um die Einwilligung zu bitten, daß bei eintretenden Va⸗ 
canzen der Komthureien dieſe eine Zeitlang unbeſetzt bleiben, dem 
Komthurhauſe alsdann auch nur das zur Haushaltung unbedingt 
Nothwendige zukommen, dagegen alle andern Einkünfte und die Vor⸗ 
räthe an Früchten während der Vacanz der Balleikaſſe zufließen, 
der Landkomthur in ſolchem Fall ſich auch mit dem hinterbliebenen 
Geldvorrath, den Pferden und dem übrigen Nachlaß des Verſtor⸗ 


9 Kapitel⸗Verhandl. zu Siersdorf vom 6. Februar 1646 im Ordens⸗Archiv 
zu Sachſenhauſen. | 
) Schreiben des Komthurs zu Köln, dat. Köln 1. Februar 1646. 


— 355 — 


benen begnügen folle ). Der letztere und der Meiſter genehmigten 
dieſen Vorſchlag ). 

Noch bedenklicher war der Zuſtand der Dinge in der Ballei 
Lothringen, denn es drohte dem Orden dort die Gefahr, mehre 
ſeiner Komthureien für immer zu verlieren. Der Komthur von 
Saarbrück Johann Chriſtoph von Deutſch wandte ſich mit einem 
klagevollen Schreiben an die Gräfin Anna Amalie von Naſſau⸗ 
Saarbrück, Wittwe des Grafen Wilhelm Ludwig und Vormünderin 
ihrer Söhne, mit der dringenden Bitte: ſie möge doch das in ihrer 
Grafſchaft gelegene Ordenshaus nebſt deſſen Gütern, Dienerſchaft und 
Unterthanen, deren nur noch eine geringe Zahl ſei, in ihren gnä⸗ 
digen Schutz nehmen; er habe das Haus ſchon vorlängſt verlaſſen, 
einem andern es übergeben müſſen und bis jetzt noch nicht wieder zu⸗ 
rückkehren können, zumal da zu fürchten ſei, der dortige, dem Orden 
feindlich geſinnte Franzöſiſche Commandant Roger d' Auteville de la 
Fontaine werde, ſobald er dazu Anlaß erhalte, nicht unterlaſſen, ſich 
deſſelben zu bemächtigen ). 

Und nur zu bald ging dieſe Beſorgniß in Erfüllung. Schon 
gegen Ende März 1648 meinte der junge König Ludwig XIV nach 
dem Rath feiner Mutter, die ausgezeichneten Dienfte des genannten 
Kommandanten dadurch am beſten belohnen zu können, daß er ihm 
den Beſitz und Genuß aller der Komthurei zu Saarbrück zugehörigen 
Güter, Häuſer, Renten und Einkünfte als Geſchenk überwies und 
den Gouverneuren und Offteieren der benachbarten, von feinem 
Kriegsvolk beſetzten Plätze den Befehl ertheilte, dem Commandan⸗ 
ten zur Beſitznahme der Komthurei mit allem Nachdruck Beiſtand 
zu leiſten, weil ihm, wie er erklärte, nach Kriegsrecht jetzt die freie 
Verfügung über dieſe Güter des Ordens zuſtehe). Der Comman⸗ 
baut hatte ſich der Komthurei auch wirklich fofort bemächtigt, wie 
wir aus einem Schreiben des Komthurs an die erwähnte Gräfin 


) Kapitel⸗Berhandl. zu Siersdorf vom 5. Febrnar 1646. 

2) Schreiben des Landkomthurs zu Biejen? dat. Hauptquartier zu Weida 
24. Februar 1646. 

) Schreiben des Komthurs von Saarbrück an die Gräfin Anna Amalie 
von Naſſau⸗Saarbrück, dat. Trier 10. Januar 1648 im Archiv zu Koblenz. 

) Im Decret des Königs heißt es: Sa Majesté par Padvis de la Reyne 
Bagente sa mere, luy a accordé et fait don de la jouissance des biens, 
maisons, terres, rentes et revenues dependans de la commanderie dud. Sar- 
brick de l'ordre Teutonique, dont la disposition appartient a Sad. Majeste 


23 * 


— 356 — 


von Naſſau⸗Saarbrück erſehen, worin er ſich aufs bitterſte über 
dieſen gewaltthätigen Eingriff in des Ordens Eigenthum beſchwert ). 
Der Beſitz dauerte indeß nur kurze Zeit, denn da nach Inhalt des 
Weſtphäliſchen Friedens die einer anſehnlichen Zahl von Fürſten⸗ 
häuſern entzogenen geiſtlichen und weltlichen Güter insgeſammt, wie 
ſie ſolche vor dem Kriege beſeſſen, ihnen reſtituirt werden ſollten, 
ſo galt dieß auch für den Orden in Betreff ſeiner Gebietsverluſte. 
Der Franzöſiſche Geſandte zu Münſter Graf Servien unterließ daher 
auch nicht, in Folge dieſer Beſtimmung auf den Antrag des dortigen 
Abgeordneten des Deutſchmeiſters Herrn Johann von Ghiffen den 
Commandanten zu Saarbrück von dem betreffenden Artikel des 
Friedensſchluſſes zu benachrichtigen, mit der Weiſung, dem Komthur 
den vollen Befit feiner Komthurei mit allen ihren Einkünften als⸗ 
bald wieder zurückzugeben). Dagegen gelang es den Franzöſiſchen 
Geſandten durch ihre eifrige Verwendung für die Entſchädigung des 
Hauſes Heſſen⸗Kaſſel, daß der Deutſchmeiſter auf den Beſitz der 
Abtei Hirſchfeld verzichten mußte; ſie wurde ſeculariſirt und dem 
Landgrafen von Heſſen⸗Kaſſel als Entſchädigung zugewieſen. Der 
alten Ordenslande Kurland, Eſthland und Livland geſchah im Frie⸗ 
densſchluſſe keiner weitern Erwähnung. Preußen, ſchon längſt dem 
Hauſe Brandenburg heimgefallen, ward nur nebenbei genannt, als 
von der von Brandenburg verlangten Entſchädigung für das an 
Schweden überlaſſene Vorpommern die Rede war ). 

Auch der Orden ſah auf dieſen Frieden, ſo ſehnlichſt man ihn 
in dem wilden Kriegsſturme endlich herbeigewünſcht, nur mit Trauer 


— ns 


tant au moyen de la conqueste que ses armes en ont faite que par ce que 
celuy qui est pourvue de lad, commanderie est subject du Roy d' Espagne 
et porte les armes contre le service de cette couronne. Das Deeret nach 
dem Original collationirt, dat. XXV. Mars 1648 im Archiv zu Koblenz. 

) Schreiben des Komthurs von Saarbrück, dat. Trier 24. Auguſt 1648 
im Archiv zu Koblenz. 

2) Schreiben des Grafen Servien, dat. Münſter 14. November 1648 im 
Archiv zu Koblenz. Er nennt den Abgeordneten des Deutſchmeiſters Monsieur 
de Ghiffen und ſagt: II a desiré ma recommandation aupres de vous pour 
la restitution du Johann Christoph Deutsch de Caulen chevalier de Ordre 
dans la Commanderie qui est a Sarbrucken et tous les biens, maison, ter- 
res, rentes et revenuz, qui en dependent, dont il a esté pourvu. Encore 
que je promette de votre generosite, que vous faeiliterez autant qu'il sera 
possible, ce que la Justice oblige de fair. 

) Menzel Neuere Geſchichte der Deutſchen VIII. 268. 


i — 357 — 


und Betrübniß hin. Ihm war für alle ſeine ſchweren Opfer nicht 
die mindeſte Entſchädigung zu Theil geworden. Hatte er auch an 
Landen und Beſitzungen, ſo viel wir wiſſen, keine bedeutenden Ver⸗ 
luſte erlitten ), jo lagen feine Balleien doch überall entvölkert, ver⸗ 
armt und verwüſtet da, in allen ſeinen Häuſern waren die Kaſſen 
in ihren Mitteln gänzlich erſchöpft und da ſeine Gutsunterthanen, 
in allen Balleien in die tiefſte Armuth verſunken, nur mit den drin⸗ 
gendſten Bedürfniſſen ihres Lebens zu kämpfen hatten, überdieß auch 
viele Ländereien des Ordens ohne Bewohner brach und unangebaut 
liegen bleiben mußten, ſo konnte man vorerſt nur wenig Hoffnung 
faffen, in nächſter Zukunft den Orden aus ſeiner gänzlichen Er⸗ 
mattung wieder zu einiger friſcherer Lebenskraft emporgehoben zu 
ſehen. Wie troſtlos der Zuſtand mancher Ballei und vielleicht der 
meiſten war, davon zeugt unter andern die im Elſaß. Zwei Jahre 
hatte ihr Landkomthur Johann Jacob von Stein unter drückendem 
Mangel der nöthigſten Lebensbedürfniſſe in dem kleinen Ordenshauſe 
zu Hitzlirch wie „im Exil“ fein kümmerliches Leben friſten müſſen ), 
und als er im J. 1649 hochbejahrt ſtarb, war ſein Nachlaß faſt 
der eines Bettlers. Sein früherer Wohnſitz, das Haus zu Altz⸗ 
hauſen im Saulgau war durch Brand, Plünderung und mancherlei 
anderes Unglück ſo gänzlich im Verfall, daß vorerſt eine Haushal⸗ 
tung darin unmöglich war, zumal da auch hier die völlig erſchöpfte 
Balleikaſſe aller Mittel entbehrte, um nur die nöthigſten Bedürfniſſe 
zu beſtreiten ). Eben ſo traurig war während der wilden Kriegs⸗ 
ſtürme die Lage der Dinge in der Ballei Heſſen. Wir hörten be⸗ 
reits, wie mehre ihrer Ordenshäuſer nebſt ihren Gütern von den 
Schweden faſt gänzlich verwüſtet wurden und lange Zeit völlig ver⸗ 
ödet da lagen, andere wie Fritzlar, Friedberg, Felsberg und Wetzlar 
bis zum Weſtphäliſchen Frieden in feindlichen Händen blieben. Im 
Hauſe zu Flersheim hatten die Schweden, nachdem ſie Alles darin 
vernichtet, dem Komthur die Kleider vom Leibe geriſſen, 200 Fu⸗ 
der Wein, 3000 Malter Früchte hinweggeführt und endlich alle 


1) Instrumentum paeis Caesareo-Suecicum 8 25. Ix. 

2) In einer Kapitel ⸗Verhandl. vom J. 1651 heißt es: Der gandlomthur 
von Stein habe ſchon ſeit dem J. 1632 im Exil zugebracht und bei ſeiner Flucht 
im Jahr 1646 Alles, was er beſeſſen, feindlichen Händen Preis geben müſſen. 

) Verhandl. im n im Elſaß vom 8. März 1649 im 
N.⸗Archiv zu Stuttgart. 


9 


— 358 — * 


Thüren und Fenſter ausgebrochen, ſo daß das Haus lange Zeit 
gar nicht mehr bewohnt werden konnte). 

In der Ballei Thüringen war, wie bereits erwähnt, ſchon frü⸗ 
her Herzog Moritz von Sachſen als Statthalter vom Ordens⸗Ka⸗-⸗ 
pitel anerkannt. Seine förmliche Einweiſung in das Amt erfolgte 
jedoch erſt zu Ende des Jahres 1648. Einige Monate zuvor aber 
(24. Auguſt) einigte er ſich mit dem Deutſchmeiſter über einen Ver⸗ 
gleich, worin er verſprach: Er übernehme die Verwaltung der Ballei 
auf Lebenszeit oder ſo lange er unverheirathet bleibe und werde ſie 
ſtets „im pflegenden Stand“ erhalten; zur Vertretung auf Kapitels⸗ 
tagen und bei anderer vorfallender Gelegenheit wolle er eine adelige 
Perſon zum Ritter vorſchlagen, die alsdann zu Mergentheim in den 
Ritterſtand erhoben, von der Ballei ſunterhalten und nach ſeinem 
Gefallen entweder Komthur, Hauskomthur, Statthalter oder Amts⸗ 
verwalter genannt werden ſolle. Bei ſeinem Tode oder ſeiner Ver⸗ 
heirathung ſolle die Ballei wieder zu des Ordens freier Verfügung 
ſtehen So lange ſie aber unter ſeiner Verwaltung ſei, wolle er 
dem Deutſchmeiſter, deſſen Nachfolgern und dem Orden eine von 
Jahr zu Jahr bis zu vierhundert Thaler ſteigende Summe zur An⸗ 
erkennung der Oberherrlichkeit alljährlich entrichten laſſen, ſonſt aber 
ſolle er keine Kapitular⸗, Ordens⸗ und andere Anlagen zu tragen 
ſchuldig ſein, wie denn auch dem Kurhauſe Sachſen hierdurch an 
deſſen des Orts habender Gerechtigkeit nichts entzogen werden. In 
dem Einweiſungs⸗Decret fügte überdieß der Kurfürſt ſelbſt noch 
hinzu: „es ſollen uns bei ſolcher An⸗ und Einweiſung die Folge, 
Steuer, Dienſtgeſchirre und andere Pflichten, ſo unſern Vorfahren 
und uns zuſtehen und bis daher geleiſtet worden und unſer landes⸗ 
fürſtlichen Hoheit und Oberbotmäßigkeit anhängig, ausdrücklich vor⸗ 
behalten ſein“ ). 

Seit dem Münſterſchen Frieden hatten zu Nürnberg wieder 
neue Mißhelligkeiten über die alte, ſchon oft erwähnte religiäfe 


) Hiſtor.⸗diplom. Unterricht 62. — Ueber den Zuſtand der Ballei Frauken 
haben wir keine ſpeciellen Nachrichten. Wenn man aber hört, wie oft Schwe⸗ 
diſche und Franzöſiſche Heere und das ſich ihnen anſchließende mikitäriſche Raub⸗ 
geſindel im Lande hin und her ſtürmten und wie oft namentlich auch Mergent⸗ 
heim von feindlichen Heerhanſen heimgeſucht wurde, fo käßt ſich wohl denken, 
wie troſtlos auch hier die Lage der Orbenshänfer fein mochte. 

) Leitzmann, die Ballei Thüringen a. a. O. S. 130. Die ae 
des Herzogs Moritz erfolgte zu Zwetzen am 29. December 1648. 


— 852 — 


Streitſache ſtattgefunden. Man mochte aber wohl erwägen, daß es 
jetzt nicht an der Zeit ſei, über Dinge lange noch zu ſtreiten und 
zu hadern, für die ſeit dreißig Jahren ſo viel Blut auf Deutſchem 
Boden vergoſſen war. Es kam im März 1649 zwiſchen dem Rath 
der Stadt und dem Landkomthur von Franken, der zugleich Kom⸗ 
thur zu Nürnberg und Ellingen war, nebſt den Rathsgebietigern ') 
der Ballei zu einem gütlichen Ausgleich. Der Orden ſolle fortan 
ebenſo wie im Jahre 1624 in der S. Eliſabeth⸗Kapelle den katho⸗ 
liſchen Gottesdienſt halten dürfen, jedoch nur bei geſchloſſenen Thüren. 
Nach der Frühmeſſe in der S. Jacobs⸗Kirche ſolle der Kaplan in 
der Kapelle den evangeliſchen Gottesdienſt öffentlich eine Viertel⸗ 
ſtunde celebriren können, jedoch nur an einem Altar und ohne ſich 
der andern Altäre und des Chors zu bedienen. Keinem ſolle der 
Zutritt zum katholiſchen Gottesdienſt verwehrt ſein, außer inſofern 
der Magiſtrat ſeinen Bürgern und Unterthanen ſolchen verbiete oder 
zulaſſe. Derſelbe ſolle aber von niemand als nur von einem ver⸗ 
pflichteten Ordensprieſter oder Kaplan verrichtet‘ und weder Kapu⸗ 
ziner, noch Jeſuiten oder andere Mönche zugelaſſen, deren auch kei⸗ 
ner im Deutſchen Hauſe geduldet und beherbergt werden. Außer 
mehren andern Beſtimmungen über den Unterhalt der Kaplane bei 
S. Jacob, die Räumlichkeiten im Hospital, Begräbniſſe, katholiſche 
Amtshandlungen der Ordensprieſter u. dgl., verſprach man ſich 
gegenfeitig, beide Theile wollten ſich hinfort friedlicher Nachbarſchaft 
befleißigen und keiner den andern in ſeiner Religionsübung hin⸗ 
bern ). 

Man war nun Jahre lang in allen Balleien aufs eifrigſte fo 
piel nur möglich bemüht, nach fo ſchwerer Erſchöpfung die aufge- 
apferten Kräfte wieder zu erſetzen und durch Erſparniſſe, wo ſie 


) Als ſolche werden außer dem Landkomthur Georg Wilhelm von Elckers⸗ 
hauſen, genannt Klüppel, erwähnt: Adam Graf von Falkenſtein Komthur zu 
Heilbronn, Johann Konrad von Lichtenſtein Komthur zu Kaffenburg, Johann 
Bernhard von Metternich, Komthur zu Blumenthal, Johann Adam Löſch von 
Hilderhauſen, Komthur zu Winnenden und Johann = von Partenheim 
Komthur zu Virnsberg. 

2) Der Reeeß, abgeſchloſſen am Freitag nach Lätare 1649 in einem Manufer. . 
der Bibliothek zu Nürnberg. In einer dortigen Schrift, betitelt: „Eigenſchaften, 
ſind die zahlreichen Güter, Hofſtätten, Mühlen, Gülten, Zinſen und Renten ver⸗ 
zeichnet, die damals das Ordenshaus und Spital in und um Nürnberg noch 

beſaß. | 


— 350 — 


nur irgend möglich waren oder durch neue Hülfsquellen die erlit⸗ 
tenen Verluſte zu ergänzen. Wie man in der ſo hart bedrängten 
Ballei Elſaß genöthigt war, die Ordensunterthanen nach ihrem 
Vermögen neu zu beſteuern, theils um die gänzlich erſchöpfte Ballei⸗ 
kaſſe wieder etwas zu füllen, theils um die durch den Feind ausge⸗ 
plünderten und durch Brand ſtark beſchädigten Ordenshäuſer, na⸗ 
mentlich das durch Drangſale ſo ſchwer heimgeſuchte Ordenshaus 
Altzhauſen wieder in bewohnlichen Stand zu ſetzen ), fo geſchah 
Aehnliches in Franken und den andern Balleien. Auch zur Unter⸗ 
haltung eines in Freiburg zu errichtenden geiſtlichen Alumnats be⸗ 
durfte es neuer Geldmittel, weil unter den zur Zeit obwaltenden 
kirchlichen Verhältniſſen der Mangel an geeigneten e 
ein ſolches nothwendig erforderte ). 

Dem Käaiſer aber bot ſich jetzt eine Gelegenheit dar, dem Or⸗ 
den für die ihm in dem langen, ſchweren Kampfe mit ſo treuer 
Anhänglichkeit geleiſteten Dienſte zu lohnen und ihm ſeine ſo viel⸗ 
fach erlittenen Verluſte einigermaßen zu vergüten. Schon Kaiſer 
Mathias hatte einſt (1616) dem Deutſchmeiſter Maximilian, Erz⸗ 
herzog von Oeſterreich, die Lehens⸗Anwartſchaft auf die ſchon frü⸗ 
her mit mancherlei Vorrechten begünſtigte Herrſchaft Absberg in 
Franken im Fall des Ausſterbens des Mannsſtammes der von Abs⸗ 
berg urkundlich zugeſichert ). Dieſer Fall war jetzt erfolgt. Mit 
dem Tode der damals) mit Schloß und Markt nebſt den zuge⸗ 
hörigen Landen belehnten beiden Herren Veit Dietrich von Eyb und 
Burkard von Hensberg und des Hans Veit von Absoberg, des letz⸗ 
ten Inhabers des Lehens, war der lehnbar⸗ männliche Stamm der 
Absberg erloſchen. Da nun auch der jetzige Kaiſer Ferdinand ſchon 
vor mehren Jahren dem Deutſchmeiſter die Belehnungszuſage von 
neuem beſtätigt hatte, ſo erfüllte er nun ſehr bereitwillig zu dankbarer 
Anerkennung der ihm vom Orden ſo treu geleiſteten Dienſte die 


) Verhandl. im Provinzial⸗Kapitel im Elſaß vom 15. Februar 1651 im 
Reichs⸗Archiv zu Stuttgart. Wir erfahren zugleich, daß kurz zuvor die Kom⸗ 
thurei Hitzkirch nach dem Abfall des Komthurs von Mühlinen von den Eidge⸗ 
noſſen der ſieben katholiſchen Orte eingezogen worden war. Sie ſollte nun reſti⸗ 
tuirt werden. | 

2) Kapitel⸗Verhandl. vom 15. Februar 1651. 

) Die Urkunde des Kaiſers, dat. Prag 29. April 1616 in ne 
Uſurpat. ⸗Geſchichte Nro. 134 S. 257. 

) Schon im Jahr 1614. 


— 361 — 


von Seiten des Meiſters an ihn gerichtete Bitte, den an ihn 
gefandten Abgeordneten in des Meiſters Namen die Belehnung 
mit Schloß und Markt Absberg nebſt den Höfen Reichenpühl und 
Auger und allen damit verbundenen hoheitlichen Rechten in lehns⸗ 
gebräuchlicher Weiſe zu ertheilen. Es geſchah zu Wien am 9. Juni 
1651 in Anweſenheit des dazu bevollmächtigten . von 
Oeſterreich). 

Die vieljährige Anweſenheit des Deutſchmeiſters in den Nieder⸗ 
landen, wo er vielfach in die damaligen Spaniſchen und Franzö⸗ 
ſiſchen Streithändel theilnehmend verwickelt war ), ohne feine Thä⸗ 
tigkeit den innern Angelegenheiten des Ordens in eingreifender Weiſe 
zuwenden zu können, mag wohl mit ein weſentlicher Grund ſein, 
daß Jahre lang im Orden in Deutſchland, ſo viel wir wiſſen, nichts 
von ſonderlicher Bedeutung geſchah, was der geſchichtlichen Aufzeich⸗ 
nung werth wäre. Mag auch in den verſchiedenen Balleien im 
Lauf der Jahre vieles Einzelne in der Verwaltung und wo es ſonſt 
nöthig war, neu geordnet, umgeſtaltet und verbeſſert worden ſein; 
im Allgemeinen blieb der Zuſtand der Dinge im Orden, wie er 
einmal war, zumal da bei der langen Abweſenheit des Oberhaupts 
des Ordens (bis zum J. 1656) und ohne ein General⸗Kapitel ſchon 
au ſich keine weſentliche, in die geſammte Verfaſſung eingreifende 
Veränderung der Ordnung und Geſetze ſtattfinden konnte. 

In der Ballei Heſſen aber wachten bald nach dem Münſterſchen 
Friedensſchluſſe die alten, eine Zeitlang beſchwichtigten Streithändel 
von neuem auf. Schon im J. 1649 ſah ſich der dortige Landkom⸗ 
thur Georg Daniel von Habell wieder genöthigt, die auf Befehl 
der Landgräfin zu Kaſſel an ihn ergangene Aufforderung, in gleicher 


) Das Patent des Deutſchmeiſters, worin er den Landkomthur von Oeſter⸗ 
reich Johann Jacob Grafen von und zu Dhaun und den Reichs hofrath und 
hochmeiſterlichen Rath Georg Ludwig von Lindenſpür zum Lehensempfang be⸗ 
vollmächtigt, dat. Brüſſel 31. Januar 1651 im Original im R.⸗Archiv zu Wien. 
Die kaiſerliche Lehensurkunde, dat. Wien 9. Juni 1651 in Brandenb. Uſurpat. 
Geſchichte Nro. 135 S. 259; in Nro. 136 folgt die Reihe der ſpätern kaiſerl. 
Beſtätigungen bis auf den jüngſten Erlerigungsfall unter Franz II. 1790. 
Schönemann Codex für pract. Diplomatik II. 260. 

) Wir können hier die Kriegs⸗ und ſtaatsſächlichen Angelegenheiten in de⸗ 
nen der Erzherzog Leopold Wilhelm in den Niederlanden mit thätig war, da 
fe den Orden nicht weiter berührten, füglich unbeachtet laffen und verweisen 
über ſie auf Schmidt Geſchichte von Frankreich IV. 24 ff. N 


— 362 — 


Weiſe, wie die übrige Ritterſchaft im Lande, Huldigung und Dienſt⸗ 
pflicht zu leiſten, auf Grund des Karlſtadter Vertrags als unge⸗ 
bührlich entſchieden zurückzuweiſen ). Einige Jahre nachher klagte 
der Ordensritter von Nordeck zu Schiffenberg ſchon wieder, daß 
trotz allen ſeinen rechtlichen Nachweiſungen die Räthe zu Gießen das 
genannte Haus unbefugter Weiſe unter Heſſiſche Jurisdiction ziehen 
wollten ). Der Statthalter und die Ordens-Räthe zu Mergent⸗ 
heim konnten nicht umhin, beim Landgrafen Ludwig von Heſſen⸗ 
Darmſtadt über dieſen Eingriff in des Ordens Privilegien und 
Exemtion ernſtlich Beſchwerde zu führen, den verſuchten Gerichts⸗ 
zwang gegen das Haus Schiffenberg als eine willkuͤhrliche Anma⸗ 
ßung mit Entſchiedenheit zurückzuweiſen ) und den Fürſten dringend 
zu erſuchen, dahin zu wirken, daß es bei der Aufrechthaltung ſo⸗ 
wohl der kaiſerlichen Privilegien als auch des Karlſtadter Vertrags 
fortan ſtets ſein unverändertes Verbleiben habe). Wie wenig aber 
ſolche Hinweiſungen auf die Freiheiten und Vorrechte des Ordens 
fruchteten, zeigte ſchon in den nächſten Jahren die wieder erneuerte 
Streitfrage über die Beſtenerung der Ordenshäuſer in der Ballei 
Heffen ). Mochte man daher von Seiten des Ordens immerhin 
die Behauptung wiederholen, „der Karlſtadter Vertrag gebe klares 
Ziel und Maaß, was ein Landkomthur dieſes Orts dem Herrn 
Landgrafen zu präſtiren ſchuldig fei,“ und mochte man von Zeit zu 
Zeit auch eine gegenſeitige Ausgleichung der eben obwaltenden Streit⸗ 
frage verſuchen, man kam nie damit zu einem feſtbeſtimmten Ziel; 
es ergab ſich bald immer wieder neuer Stoff zum Streit über er 
und Befugniſſe * 


) Schreiben des Landkomthurs, dat. Marburg 16. Sept. 1649. in Hiſtor. 
diplomat. Unterricht Nro. 202, vgl. S. 164. 

2) Schreiben des Ordensritters, dat. Schiffenberg 7. Nov. 1652 in Hiſtor. 
diplomat. Unterricht Nro. 218, vgl. S. 175. 

3) Sie führen dabei auch das Argument an, „daß die Commende Schiffen ⸗ 
berg in dem fürſtl. Heſſiſchen Territorio gar nicht gelegen und ſituiret, ſondern 
ſeiner erſten Ankunft und Urſprung nach von den Herrn Grafen von Naffan 
an den löbl. Deutſchen Orden gelangt und kommen if. Vgl. Ebendaſ. S. 25. 
9) Schreiben des Hauskomthurs und der. Käthe zu Mergentheim, dat. 
31. Mai 1653 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 204. vgl. S. 169. 

) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 254 und 255. 

) Nachweiſe dazu geben die Streitſchriften: Hiſtor.⸗diplomat. Untterhät 
b »Enideckter N . . u. |. w. in Bes Mache 
an die Hand. 


— 868 — 


Aber auch anberwärts machte man in dieſer ſchweren Zeit hie 
und da an den Orden Anforderungen, die nur mit äußerſter An⸗ 
ſtrengung aller ſeiner Kräfte oder zuweilen auch gar nicht erfüllt 
werden konnten. So hatte man in den Münſterſchen Friedensver⸗ 
handlungen dem Kaiſer eine Reichshülfe von hundert ſ. g. Römer⸗ 
Monaten bewilligt. Die auf die Balleien des Ordens fallenden 
Anlagen, welche z. B. für die Ballei im Ekſaß nicht weniger als 
14,000 Gulden betrugen, konnten überall nur mit Aufbietung aller 
irgend erfindlichen Mittel, namentlich auch ſtärkerer Beſteuerung der 
Ordensunterthanen geleiſtet werden ). So ließ ferner der Erzherzog 
Ferdinand Karl von Oeſterreich und Graf von Tirol, ein Neffe des 
Kaiſers, den Deutſchmeiſter erſuchen, ihm die Inſel Mainau im 
Bodenſee mit dem dortigen Ordenshauſe durch Kauf oder Tauſch 
zu überlaſſen. Man erklärte dieß indeß für unzuläſſig, theils weil 
das uralte Haus Mainau, eine der erſten Komthureien der Ballei, 
eine unveräußerliche Stiftung eines in den Orden eingetretenen 
Herrn von Langenſtein ſei, theils auch weil das, was der Erzherzog 
als Aequivalent entgegenbiete, in Reichslehen beſtehe und überdieß 
vas Haus Oeſterreich ſchon mit Schulden beladen ſei, die es nicht 
Bezahlen könne). Es gab hie und da Ordenshäuſer, die durch die 
unaufhörlichen Anforderungen, denen fie hatten genügen müſſen, ſo 
gänzlich in Verfall gerathen waren, daß ſie kaum noch beſtehen 
konnten. So war z. B. das früher ſo wohlbegüterte, ſchöne Haus 
zu Beckingen in dem durch die Drangſale des Kriegs ſo ſchwer 
heimgeſuchten Herzogthum Lothringen über zwanzig Jahre lang durch 
Franzöſiſche und Lothringiſche Einlagerungen zuletzt dergeſtalt ver⸗ 
armt und aller Mittel zu ſeiner fernern Exiſtenz beraubt, daß es 
ſich vor gänzlichem Untergang kaum noch retten konnte, denn ſchon 
konnte keine Ordensperſon darin mehr unterhalten werden und längſt 
hatten bereits alle dortigen Ordensunterthanen Haus und Hof ver⸗ 
laſſen, um ihr kümmerliches Leben anderwärts zu friſten. Der Lartb- 
komthur von Lothringen Lothar Braun von Schmidtburg mußte ſich 
daher zu einem Vertrag entſchließen, nach welchem der Kurfürft Karl 
Kaspar von Trier das Haus Beckingen in ſeinen beſondern Schutz 
und Schirm nahm, wofür ihm jener die Bedingung zugeftänd, „daß 
alle dieſem Hauſe zukommenden Nutzbarkeiten an Ackerland, Gärten, 


1) Kapitel⸗Berhandl. vom 4. April 1653 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 
1) Kapitel⸗Verhandl. vom 18. Juni 1554 im R.⸗Archis zu Stuttgart. 


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Weiern, Wieſen, Jagd und Fiſcherei und was noch ſonſt dazu ge⸗ 
höre, ſechs Jahre lang beiden Contrahenten gemeinſam fein und vom 
erſten Tage des Jahres 1656 bis zum letzten des Jahres 1661 zu 
gemeinſchaftlicher Nutznießung verbleiben ſollten. Alles ſolle gemein⸗ 
ſam verwaltet, unterhalten, gekauft und das übrig Bleibende getheilt 
werben ). | 

Der Deutſchmeiſter war im Verlauf des J. 1656 aus den 
Niederlanden, wo Juan von Auſtria, ein unächter Sohn des Königs 
Philipp IV, an ſeiner Stelle die Statthalterſchaft übernommen hatte, 
nach Deutſchland zurückgekehrt. Wir haben keine Nachricht darüber, 
ob und inwiefern er damals in irgend einer Ballei ſeine Wirkſam⸗ 
keit den innern Angelegenheiten des Ordens zugewendet habe. Im 
Frühling des J. 1657 aber ward er wieder mit in die eben ob⸗ 
waltenden Reichshändel hineingezogen. Am 2. April nämlich war 
ſein Bruder, Kaiſer Ferdinand III plötzlich geſtorben. Der höchſt 
widerwärtige Streit über die neue Kaiſerwahl gewann bald auch 
für den Deutſchen Orden eine beſondere Wichtigkeit. Es iſt be⸗ 
kannt, daß König Ludwig XIV die Kaiſerkrone gern auf ſeinem 
Haupte zu tragen wünſchte und ſeine Geſandten in Deutſchland 
ſcheuten kein Mittel, unter den Deutſchen Fürſten zu Gunſten ihres 
Herrn für dieſen Zweck zu wirken). Selbſt die Kurfürſten von 
Trier, Köln und Bayern neigten ſich zu Frankreich hin. Als indeß 
dieſe Partei ſah, daß die Wahl des Königs nicht durchzuſetzen ſei, 
weil die proteſtantiſchen Kurfürſten, dem Oeſterreichiſchen Hauſe zu⸗ 
gethan, die Krone auf das Haupt Leopolds, Ferdinands III Sohn 
zu bringen ſuchten, ſo ſchlug ſie den damals erſt 22jährigen Kur⸗ 
fürſten Ferdinand Maria von Bayern zum Kaiſer vor, mit dem 
Anerbieten, ihm mit drei Millionen Livres zur Unterhaltung eines 
kaiſerlichen Hofſtaates zu Hülfe zu kommen. Da dieſer es aber 
unwürdig fand, ſich von Frankreich zur Behauptung der Kaiſerwürde 
unterſtützen zu laſſen, trat der Kurfürſt von Mainz Johann Philipp 
von Schönborn, damals einer der tüchtigſten und thätigſten Staats⸗ 
männer im Reich, mit dem Vorſchlag auf, ſtatt Leopolds, der be⸗ 
reits König von Ungarn war, des verſtorbenen Kaiſers Bruder, 
den Deutſchmeiſter, der ohne Hausmacht daſtand, zum Kaifer zu 


) Der Vertrag, dat. Trier 12. September 1655 im Original im Archie 
zn Koblenz. 
) Schmidt Geſchichte Frankreichs IV. 175. 


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— 366 — 


wählen. Oieſer letztere Umſtand und die Hoffnung, auf dieſe Weiſe 
das Oeſterreichiſche Haus in ſich ſelbſt zu entzweien, bewogen auch 
die Franzöſiſche Partei, dem Vorſchlag des Erzbiſchofs beizuſtimmen. 
Der Deutſchmeiſter aber, der den argliſtigen Plan bald durchſchaute, 
wies den Antrag nicht nur ohne weiteres zurück, ſondern theilte ihn 
ſofort auch ſeinem Neffen Leopold mit und da nun alle Bemühun⸗ 
gen der Gegenpartei, dieſen von der Kaiſerwahl auszuſchließen, er⸗ 
folglos waren, der Kurfürſt von Mainz ſich endlich ſelbft auch für 
ihn entſchied, ſo erfolgte jetzt nach ſo vielen Umtrieben im ganzen 
Reich Leopolds Wahl am 18. Juli 1658, denn ſo lange hatte es 
gedauert, ehe es damit zur Entſcheidung kam ). 

Nach altem Brauch machte eine neue Kaiſerwahl zugleich auch 
eine neue Ertheilung des Deutſchmeiſterlichen Lehensempfangs noth⸗ 
„wendig. Der Orden kämpfte aber in allen Balleien, wie man aus 
den Kapitel⸗Berichten erſieht, unter den alten und neuen Laſten, die 
auf ihm lagen, immer noch mit ſolcher Noth und das Deutſch⸗ 
meiſterthum zumal war durch den langjährigen, heilloſen Krieg in 
einen ſo verderblichen Zuſtand gerathen, daß es ihm unmöglich war, 
die zur Belehnung erforderliche Geldſumme zuſammenzubringen, 
weshalb ſich der Deutſchmeiſter genöthigt ſah, den Kaiſer um ein 
Jahr Friſt zu bitten und als ſich das Jahr dann neigte, die Bitte 
um Verlängerung der Friſt noch auf ein halbes Jahr zu erneuern, 


„ weil er immer noch nicht im Stande war, „das nöthige Geld von 


der geringen Anzahl feiner armen Unterthanen einzuziehen“ ). 
Seitdem gingen mehre Jahre in großer Ruhe für den Orden 
vorüber, freilich nur in der Ruhe einer tiefen, ſchweren Erſchöpfung“). 
Allein es drängte ſich jetzt immer mehr die Nothwendigkeit auf, 
Vieles, was im Verlauf der ſtürmiſchen Kriegszeiten verabſäumt 
und vergeſſen worden, wieder in Geltung zu bringen, Anderes, was 
aus Noth und Drang aus ſeiner geſetzlichen Bahn getrieben war, 
wieder in Richtung und Ordnung zurückzuführen; es hatte ſich über⸗ 
haupt ſeit dem letzten General⸗Kapitel — ſeit 34 Jahren war ein 


1) Menzel a. a. O. VIII. 319 ff. 

) Zwei Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. 23. Juni 1659 
und 9. December 1660 im R.⸗Archiv zu Wien. 

) Ueber die in den Jahren 1658 — 1664 zwiſchen dem Deutſchmeiſter und 
den Staaten der vereinigten Niederlande obwaltenden Streitigkeiten über die 
Komthurei Gemmert vgl. die Verhandlungen bei Lüni 8 Deutſch. Reichs⸗Archiv 
Spieileg. eccles. Fortſetzung I. 75— 77. 


ſolches nicht verſammelt geweſen — im ganzen Orden fo Manches 
umgeſtaltet, verändert und nicht immer nach Regel und Geſetz gel⸗ 
tend gemacht, daß es jetzt unabweislich ward, in einer allgemeinen 
Berathung der Gebietiger des Ordens den Zuſtand der Dinge einer 
neuen Sichtung und Prüfung zu unterwerfen. Es kam hinzu, daß 
die Geſundheit des Deutſchmeiſters, obgleich er ſein 50. Lebensjahr 
noch nicht erreicht hatte, früher ſchon immer ſehr ſchwankend, in 
der letztern Zeit ſo tief erſchüttert war, daß er ſelbſt keine lauge 
Lebensdauer hoffen konnte. 

Er berief daher im Frühling des J. 1662 ein General- Kapitel 
nach Wien, wo es am 12. April in der dortigen kaiſerlichen Hef⸗ 
burg eröffnet ward ). Nachdem er hier, im Krankenbette darnie⸗ 
derliegend, den Kapitularen, wie gebräuchlich war, die zur Bera⸗ 
thung beſtimmten Propoſitionen mitgetheilt und alsdann ſeinen Statt⸗ 
halter in Mergentheim und die Landkomthure Johann Kaspar von 
Ampringen in Oeſterreich und Philipp Albrecht von Berndorf im 
Elſaß ) zu Directoren oder Präſidenten der kapitulariſchen Bera⸗ 
thung ernannt, zogen ſie ſich ins Deutſche Haus zurück. Der erſte 
Gegenſtand, über den zu berathen war, betraf die Wahl eines Co⸗ 
adjutors, den ſich der Deutſchmeiſter in der Perſon des Erzherzogs 
Karl Joſeph, eines Bruders des Kaiſers Leopold, des bereits er⸗ 
wählten künftigen Biſchofs von Paſſau, zugleich als einftigen Nach⸗ 
folger in der Deutſchmeiſterlichen Würde an die Seite geſetzt zu 
ſehen wünſchte, zumal da dieſer junge Fürſt zur Annahme des Or⸗ 
deuskreuzes ſich oft ſchon ſehr geneigt erklärt. Obgleich er erſt das 
dreizehnte Jahr zählte, jo hatte ihn der Deutſchmeiſter den Kapi⸗ 
tularen doch dringend empfohlen, wiewohl er dem Kapitel anzeigen 
ließ, daß er dadurch deſſen Wahl nicht vorgreifen a um fie ihm 
den Statuten gemäß frei zu laſſen ). 


) In der Angabe der Eröffnungstage der General⸗Kapitel weichen die Be⸗ 
richte meiſt von einander ab, fo auch hier. Nach De Wal VIII. 561 wäre 
das oben erwähnte erſt am 17. April, nach einem vorhandenen Kapitel⸗Verzeich⸗ 
niß ſogar erſt am 6. Juni eröffnet worden. Wir ſind wie früher, ſo auch hier 
den Angaben der Kapitel⸗Verhandlungen im R.⸗Archiv zu Stuttgart als der 
ſicherſten Quelle gefolgt und folgen ihnen darin auch fernerhin. 

) Er war erſt zwei Jahre im Amte, erklärte aber ſogleich in feinem erſten 
Provinzial⸗Kapitel, daß bei ſeinem einſtigen Tode mit ſeinem Körper nicht das 
gewöhnliche Gepräuge gemacht, er auch nicht einbalſamirt, ſondern das dazu Er⸗ 
forderliche unter die Armen vertheilt werden ſolle. N.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Kapitel⸗Verhandl. vom 12. April 1662 im Fol. 444 im N.⸗Arch. zu Stutig. 


r u. 


Nach reiflicher Erwägung aller obwaltenben Verhältniſſe, be⸗ 
ſonders mit Rückſicht auf das Oeſterreichiſche Kaiſerhaus ward auf 
Grund einer päpſtlichen Dispenſation die Aufnahme des jungen 
Erzherzogs in den Orden beſchloſſen und ſie erfolgte ſchon nach 
wenigen Tagen (14. April) in der Auguſtiner⸗Kirche zu Wien. 
Einige Zeit nachher (5. Mai) wurde ihm beim einſtigen Abgange 
des Deutſchmeiſters auch die Nachfolge im Hoch⸗ und Deutſchmeiſter⸗ 
thum zugeſichert. Man ſetzte darüber Folgendes feſt. Der junge 
Fürſt ſolle, wenn er beim Todesfall des Deutſchmeiſters das zwan⸗ 
zigſte Jahr erreicht habe, ohne weiteres in das hohe Amt feierlich 
inveſtirt und inthroniſirt werden. Sei er jedoch alsdann noch min⸗ 
derjährig, ſo ſollten einſtweilen des Meiſters Statthalter in Mer⸗ 
gentheim Auguſtin Oswald von Lichtenſtein mit beſtimmter Inſtruc⸗ 
tion und die ihm beigeordueten Landkomthure Johann Kaspar von 
Ampringen in Oeſterreich und Egmund Gottfried Freiherr von 
Buchholtz (Bocholz) in der Ballei Bieſen als Condirectoren vom 
General⸗Kapitel bevollmächtigt von Ordenswegen und im Namen 
des Erzherzogs Karl Joſeph die Verwaltung führen, dergeſtalt daß 
die beiden letztern von Halbjahr zu Halbjahr oder von Viertel- zu 
Vierteljahr an der Stelle zu Mergentheim mit einander abwechſeln 
ſollten ). Indeß ſolle doch durch dieſe Anordnung den beiden Land⸗ 
komthuren von Elſaß und Franken das ihnen zukommende Direc⸗ 
toratsrecht bei einer Vacanz nicht benommen oder beeinträchtigt ſein. 
Habe der Erzherzog das zwanzigſte Jahr erreicht, ſo ſolle er noch 
vor der Inthroniſation die bei ſeiner jetzigen Aufnahme in den Or⸗ 
den wegen ſeiner Minderjährigkeit noch nicht abgeleiſteten gewöhn⸗ 
lichen Gelübde und die ordnungsmäßige, von jedem in den Orden 
Eintretenden auszuſtellende Verſchreibung in gebührender Weiſe nach⸗ 
holen und überhaupt bei der Inthroniſation jede bisherige Obſer⸗ 
vanz vollziehen. 

Nachdem hierauf in herkömmlicher Form eine verſchloſſene, 
von allen Kapitularen unterzeichnete und beſiegelte Eventual⸗Präſen⸗ 
tation an den Kaiſer ausgefertigt war, bewilligte das Kapitel dem 
jungen Erzherzog während der Interims-Verwaltung, im Fall fie 
eintrete, aus der Herrſchaft Freudenthal ein jährliches Deputat von 
12,000 Rhein. Gulden. Die Verhandlung ſchloß mit der merk⸗ 


1) Die Augabe bei De Wal VIII. 561 ſtimmt hier mit dem aun 
Schluß überein. 


— 368 — 


würdigen Beſtimmung: „Wenn der Erzherzog bei der Inthroniſation 
alles Erforderliche geleiſtet habe, ſolte es ihm dann unverwehrt und 
vorbehalten fein, den Orden aus erheblichen, wichtigen Urſachen 
wieder abzulegen“ ). 

Es erhielt aber dieſes General ⸗Kapitel ee eine andere für 
den Orden fehr bedentende Wichtigkeit. Es wurden in ihm, nach⸗ 
dem in einer großen Reihe von Jahren für Ordnung und Geſetz 
in ſeinen innern Verhältniſſen wenig oder nichts geſchehen, eine 
Menge nothwendiger Beſtimmungen und Anordnungen getroffen, auf 
die ſpäterhin als mit geltender Geſetzlichkeit vielfach Bezug genom⸗ 
men wurde. Schon darum und weil ſie zugleich ein helleres Licht 
auf die innern Zuſtände des Ordens werfen, liegt uns hier die 
Pflicht ob, fie etwas näher zu beleuchten ). 

Vor Allem wurde ein ſchon früher ergangenes Gebot er⸗ 
neuert: es ſolle in Betreff des Gelübdes der Keuſchheit bei Viſita⸗ 
tionen von den Landkomthuren ſtreng darauf gehalten werden, daß 
verdächtige Weibsperſonen und anderes ähnliches Gefindel unter 
Strafe des Geſetzes aus allen Komthureien und Ordenshäuſern ent⸗ 
fernt würden. Jede übermäßige koſtbare Hausführung und jeder 
pompöſe Ueberfluß ſowohl in Kleidern als an Dienern, Pferden 
Hund Hunden ſollten beſchränkt und auch hierin Regeln und Sta⸗ 
tuten genauer beobachtet werden. Die Ordensgüter und beſonders 
Waldungen ſolle man ſtets in gutem Zuſtand und Ordnung halten. 
Das Ordensgeſetz gebiete, daß man mit angränzenden Ständen in 
ſtets guter Nachbarſchaft lebe und dem Orden zum Schaden keinen 
unnöthigen Zwiſt veranlaſſe. Es ſoll in allen Balleien eine Ge⸗ 
mein⸗Kaſſe angelegt werden und wie der Landkomthur darüber vor 
ſeinen Rathsgebietigern Rechnung abzulegen hat, ſo ſoll ihnen auch 
von den Komthuren über ihre Haushaltung, Einnahme und Aus⸗ 
gabe eine vollkommen richtige Rechenſchaft gegeben werden bei Strafe 
des Amtsverluſtes. Deshalb ſollen die Viſitationen, welche ein Land⸗ 
komthur laut feines Reverſalbriefes wenn nicht jährlich, doch wenig⸗ 


) Die Wahl⸗Verhandl. im Fol. 444 — 447 im N.⸗Archiv zu Stuttgart. 
Ueber die zuletzt erwähnte, befremdende Beſtimmung haben wir keinen nähern 
Aufſchluß gefunden. 

2) Wir laſſen die Beſtimmungen der Reihe nach folgen, wie die Kapitel- 
Schlüſſe fie an die Hand geben und wie fie im Kapitel nach einander verhan⸗ 
delt zu ſein ſcheinen. 


. * 
0 369 ——— 


ſtens jedes zweite Jahr vorzunehmen ſchuldig iſt, nicht aufgeſchoben, 
ſondern jährlich gehalten und auch hierin den Ordensſtatuten treu 
nachgelebt werden. Desgleichen ſoll man auch die „Quatemper⸗ 
Zeiten für die geſtorbenen Ordensbrüder und des Ordens . 
thäter“ pünktlich und fleißig halten. 

Es ward ferner beſtimmt: Beſchwerte Unterthanen follen in 
ihren Anliegenheiten nach Nothdurft angehört und denſelben nach 
befundenen Umſtänden nach Billigkeit und wie es eines jeden Be⸗ 
amten Fertigungsbrief, Inſtruction und Revers ohnedieß ausweifen, 
geholfen, ſie geſchützt und geſchirmt werden, jedoch mit Vorbehalt 
der dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter von Amts wegen in einzelnen 
Fällen obliegenden nothwendigen und nachdrücklichen Ahndungen und 
Warnungen gegen den Einen oder den Andern. 

Im Fall ein Landkomthur oder Komthur einer unvermöͤgenden 
Ballei oder Komthurei viel oder wenig zu deren Verbeſſerung und 
Erhebung vorgeſchoſſen hat, fo ſoll er ſolches nur inſofern zurück⸗ 
zufordern befugt ſein, als dazu die Mittel vorhanden ſind, damit 
eine Komthurei dadurch nicht wieder zurückgebracht werde. 

Die General- oder Groß⸗Kapitel ſollen künftig regelmäßig von 
fünf zu fünf Jahren ausgeſchrieben und nirgend anderswo als in 
der Reſidenz zu Mergentheim gehalten werden. Kurz vor ihrem 
Anfang ſollen Viſitationen ſtatt finden, außer wenn in eintretenden 
Nothfaͤllen es anders erforderlich BUS, worüber der A 
zu entſcheiden hat. 

Die Novizen ſollen künftig das Probejahr vollſtändig und zwar 
Anfangs die erſte Hälfte in der Ballei, wo fie aufgenommen find, 
und das zweite halbe Jahr zu Mergentheim abhalten, zugleich aber 
zu ihrem Unterhalt hundert Thaler, einen Diener und ein Pferd 
mitbringen, theils damit man ihre Sitten und Eigenſchaften kennen 
ferne, theils fie auch ſelbſt in der Ballei ſich in den Ordensſtatuten 
und Gebräuchen unterrichten und dann 0 ln noch mehr 
ausbilden könnten. 

Wenn vacante Komthureien neu zu beſeten find, ſollen die 
Landkomthure die Vorſchrift der Statuten in Obacht nehmen und 
die Rathsgebietiger erinnern, Gunſt und Mißgunſt bei Seite zu 
ſetzen und durch Mißbrauch der Vorſchrift ihr Gewiſſen nicht bes 
ſchweren. 

Damit bis zur Einrichtung eines militäriſchen Exercitiums die 

Voigt, d. Deutſche Orden. IN. 24 


— 77 — 


jungen Ritterbrüder die Zeit nicht müßig verbringen und den Land⸗ 
komthuren beſchwerlich fallen, hat der Deutſchmeiſter für aut ger 
achtet, daß fie zu kaiſerlichen Kriegsdienſten angewieſen und die ſich 
meldenden dem Kaiſer nach ihren Eigenſchaften empfohlen werden. 
Desgleichen iſt von Seiten der Landkomthure darauf zu ſehen, daß 
vermögende Perſonen, die ſich bis zur Erlangung einer Komthurei 
aus eigenen Mitteln unterhalten können, in den Orden aufgenommen 
werden. Wenn ſich indeß Unvermögende mit guten Eigenſchaften 
und Tugenden zur Aufnahme melden, ſoll dieſelbe den . 
thuren und deren Kapitularen anheimgeſtellt fein. 

Es ward ferner beſchloſſen, daß künftig in jeder Ballei zu Ver⸗ 
hütung von allerlei Irrungen dem Landkomthur eine gewiſſe Anzahl 
Rathsgebietiger zugeordnet und in wichtigen Dingen rathen und 
helfen ſollen, nämlich im Meiſterthum und im der Ballei Franken 6, 
in den Balleien Elſaß, Oeſterreich, Koblenz, a. d. Etſch, Heſſen, 
Weſtphalen, Lothringen und Sachſen je 2, in Bieſen aber 5 ber 
älteſten und bewährteſten Komthure. Dem Landkomthur ſtehen bei 
Berathungen im Kapitel zwei Stimmen zu. Was darin beſchloſſen 
wird, dem ſoll jeder Gehorſam leiſten. In wichtigen Dingen und 
wo es die Statuten erfordern, ſoll ein Kapitelſchluß dem Deutſch⸗ 
meiſter zur Genehmigung vorgelegt werden. Wird im Kapitel über 
die Beſetzung eines erledigten Landkomthuramtes oder über eine 
Aufnahme in den Orden verhandelt, ſo ſollen alle Komthure und 
Ordensperſonen zugegen und namentlich auch die Prieſtar nicht aus⸗ 
geſchloſſen ſein). 

Weil Recommenbationen fremder Herren für Drdensritter zur 
Erlangung von Komthureien und Aemtern ſehr häufig erfolgten, da⸗ 
durch aber den Kapiteln die freie Beſtimmung oft verhindert wurde, 
ſo ward beſchloſſen, ſolche fortan dem Orden zum Nachtheil nicht zu 
viel zu beachten, ſondern diejenigen, welche dergleichen wider des 
Ordens Gewohnheit bei den vorgeſetzten Obern nachſuchten, gebüh⸗ 
rend zurückzuweiſen; jedoch ſolle damit dem Deutſchmeiſter als Ober⸗ 
haupt vie Einlegung der Recommendation für eine eisen und 
verdiente Perſon in keiner Weiſe benommen ſein. 

Weil zu Zeiten auch in Betreff des Nachlaſſes Verſterbener 
den Statuten zuwider gehandelt worden, ward beſchloſſen, fortan 


Y De Wal Recherch. II. 51. 


— 471 — 


den huchſtäßlichen Iubalt derſelben nicht zu üherſchreiten. Es foll 

kawem Komthur erlaubt fein, die von ihm zu verlaſſende Komthurgi 

von ihrem Vorrath oder Mobiliar zu eptklößen. Uebernimmt einer 

ein leeres, des Haus und erhebt er es aus ſeinen Mitteln, ſo ſoll 

ſich mit ſeinem Nachfolger um die Hälfte vergleichen, die andere 
aber ſoll ſtets bei der Komthurei bleihen. 

Damit die Komthure und alle andere Ordens perſonzt mehr 
dar Beobachtung per Ordensregeln und Statuten, beſondarz zu guter 
Oecongmie um ſo nachdrücklicher angetrieben werden, wird nochmals, 
wie ſchon in den Statuten und Regeln, daran erinnert, daß jeder 
Kohithur, Ritter⸗ zur Prieſterbruder eine Abſchrift des Ordens buchs 
zur Hand habe, ſich darin umſehe und dem Inhalt gemäß erzeige. 
Don Novizen ſoll ed ebenfalls gegeben werden, doch mit dem Befehl, 
daß es nicht in fremde Hände komme. Während des ER 
ſollen fig bisweilen darüber examinirt werden. ö 

Keinem Komthur ſoll künftig eine beſſere Komthurei, als m 
hat, verlighen werden, er habe denn zuvor glaubhaft hewieſen, wel⸗ 
cen Nutzen er bei feiner Komthurei geſchaffen und wie merklich fie 
wach ihn verbeſſert worden. Auch ſoll jeder perbunden ſein, alle 
drei Jahre ſpeciell darzuthun, oh und worin er während dieſer Zeit 
ſeine Komthurei verbeſſert hahe. 

Dis Lanpkomthure und Komthure ſollen ihre Diener, beſenders 
pie, welche mit Rechnungen verbundene Aemter führen, wicht in ihre 
Pflicht allein, ſondern zugleich auch in die des Ordens nehmen, damit 
ves Ordens Nutzen mehr gefördert und die Komthureien vor Schg⸗ 
den geſichert werden. 

Den Komthuren ſoll künftig nicht erlaubt ſein, ohne des Land⸗ 
lomthurs Vorwiſſen und Einwilligung Ordensgüter als Emphpteuſe 
oder auf Zeit zu verleihen oder zu verpfänden. 

Wer auf des Landkomthurs Vorkadung ohne erhebliche Urſachen 
nicht erſcheint und ſich nicht gebührend entſchuldigt, ſoll der Strafe 
det Ungehorſams unterworfen ſein. 

So lauteten die in dieſem Kapitel beſchloſſenen regulativzn Dee 
ſtimmungen. Weil aber bei Eröffnung deſſelben darüber Zweifel 
obgewattet, welchem der beiden Landlomthure von Lothringen und 
Sachſen der Vorſitz gebühre, indem man in vorgelegten Kapitel⸗ 
ſchlüſſen bald des einen, bald des andern Namen vorangefetzt fand, 
ſo ward endlich einſtimmig beſchloſſen, für jetzt die Präcedenz dem 

24 * 


— 372 — 


vom Lothringen zu laſſen, bis ſich in ältern Kapitelſchlüſſen oder in 
Archivsnachrichten zu Mergentheim, worauf ſich der von es 
berief, die Sache anders finde ). 

Hierauf wandte ſich die Berathung des Kapitels auf die 895 
der Dinge in der Ballei Thüringen. Der dortige Statthalter Herzog 
Moritz hatte, wie früher erwähnt, bei ſeiner Einweiſung in das 
Amt das Verſprechen gegeben, wenn er ſich einſt verheirathe, von 
der Verwaltung der Ballei abzuſtehen. Ohne jedoch dieſe Zuſage 
erfüllt zu haben, hatte er ſich bereits zum zweitenmal vermählt !), 
auch ſchon mehre Söhne und Töchter und war nun unlängſt bei 
dem Deutſchmeiſter mit dem Geſuch eingekommen, ihm die Statt⸗ 
halterſchaft in Thüringen erblich für einen ſeiner Söhne zu über⸗ 
tragen. Das Kapitel trug zwar Bedenken, eine ſolche Vererbung 
Heines Ordensamts (denn als ſolches betrachtete man die Stelle des 
Herzogs immer noch) ohne weiteres zuzulaſſen. Um jedoch dem 
Herzog von des Ordens gutem Willen und des Deutſchmeiſters 
Zuneigung einen Beweis zu geben und ihn zugleich zu überzeugen, 
daß man ſeine Verdienſte um die Verbeſſerung der Ballei während 
ſeiner Verwaltung dankbar anerkenne, beſchloß das Kapitel: man 
wolle ihm den Genuß und Beſitz der Ballei, obgleich man das Recht 
habe, auf ihrer Abtretung zu beharren ), noch ferner auf LXebens- 
zeit überlaſſen, jedoch dergeſtalt, daß er zu den bisherigen 400 Rthlr. 
jährlich noch 200 Rthlr. Reſponsgelder, beſonders zur Aufrichtung 
und Unterhaltung eines militäriſchen Exercitiums beitragen ſolle. 
Nach ſeinem Tode aber ſolle die Ballei mit allen ihren Komthureien 
in gutem Zuſtand dem Orden wieder übergeben werden ). 


) Die erwähnten regulativen Beſtimmungen vollſtändig im Fol. 448 —454 
im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Der erwähnte Präcedenz⸗Streit wurde im J. 1671 
im General⸗Kapitel zu Mergentheim dahin entſchieden, daß der Vorgang und 
Vorſitz zwiſchen den beiden Landkomthuren und ihren Rathsgebietigern wöchent⸗ 
lich wechſeln ſollten. 

Y Zuerſt mit Sophie Hedwig, Tochter des Herzogs Philipp von Holſtein⸗ 
Glücksburg von 1650 — 1652, dann mit Dorothee W . des Herzogs 
Wilhelm von Sachſen⸗Weimar von 1656 1675. 

.). Oder wie es wörtlich heißt: Wiewohl man fonſt kraft der extradirten 
Reverſalen um derſelben Erledigung und Anderes willen Urſach und Befugniß 
gehabt hat, auf der angeſonnenen und auch ſchuldigen Abtretung zu beharren. 

) Kapitel Jerhandl. zu Wien im Fol. 448 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 
Vgl. Leitzmann die Ballei Thüringen a. a. O. S. 131. 


— 373 — 


Die Anordnung eines zur kriegeriſchen Ausbildung der jungen 
Ordensritter nothwendigen militäriſchen Exercitiums betrieb man 
jetzt mit größerem Eifer als je zuvor. Vielleicht mochte man ſchon 
in den kriegeriſchen Zeiten, die man durchlebt, dieſes Bedürfniß als 
immer dringender erkannt haben, das General⸗Kapitel zu Wien aber 
ſah es zugleich auch als das geeignetſte Mittel an, „um das An⸗ 
ſehen und den guten Namen des Ordens bei der Welt zu inſtau⸗ 
riren.“ Wie oft hatte er ſchon den Vorwurf hören müſſen, daß 
er ſeine urälteſte Beſtimmung, den weſentlichen Zweck ſeines Da⸗ 
ſeins, den Kampf gegen die Heiden, die Feinde der Kirche, wenn 
nicht ganz vergeſſen, doch wenigſtens längſt gänzlich verabſäumt habe. 
Man hatte ſchon früher einmal in einem Kapitel im Elſaß über 
die Incorporirung des Deutſchen Ordens mit dem Johanniter⸗Orden 
Berathung gepflogen ') und es hatten nachher auch Verhandlungen 
ſtatt gefunden, um mit den Johannitern auf Malta in eine engere 
Verbindung zu treten. Der Plan hatte jedoch aufgegeben werden 
müſſen, weil feine Ausführung für den Deutſchen Orden zu koſt⸗ 
ſpielig war. Man dachte daher im Kapitel zu Wien jetzt wieder 
an eine Gränzfeſte in Ungarn, von welcher aus den jungen Rittern 
eine Kriegsübung im Kampfe gegen die Türken ermöglicht werden 
ſollte und der Landkomthur von Oeſterreich erhielt mit dem Kom⸗ 
thur zu Horneck den Auftrag, die Sache im Namen des Kapitels 
zuerſt mit dem Deutſchmeiſter näher zu berathen und dann in Ver⸗ 
bindung mit dieſem ſich auch mit dem Kaiſer über den Plan und 
deſſen Ausführung weiter zu, verſtändigen. Das Kapitel beſtimmte, 
es ſollten zu dieſem Zweck vom Orden in zwei Terminen je 13,000 
Rhein. Gulden in Mergentheim eingezahlt werden ). 

Man bezeichnete zu dem Unternehmen den ſchon früher 
vom Kaiſer Ferdinand dem Orden zugewieſenen Gränzort in Un⸗ 
garn wieder als am meiſten geeignet. Dazu aber reichten die vom 
Kapitel beſtimmten Geldmittel bei weitem nicht hin. Hören wir 
doch, daß es ſogar an den nöthigen Reiſegeldern gemangelt habe, 
um die Balleien Elſaß, Weſtphalen und Sachſen in ihren Kaſſen⸗ 
beſtänden zum Zweck des erwähnten Planes genau unterſuchen zu 


1) Kapitel- Berhandi. vom 4. Mai 1658 im Fol. im R.⸗Archiv zu Stutt- 
gart. 

2) Kapitel⸗Verhandl. zu Wien von 1662 im Fol. 48. Die Sache deutet 
auch Imhoff Notitia Procerum III. 18. 9 kurz an. 


— 374 — 


ſaſſen ). Da ſoll ſich der Deutſchmeiſter wegen Zurückzabe der 
dem Orden einſt entzogenen Komthureien in Spänten und Italſen 
an ben Papſt gewandt haben, um wo möglich auf dirſe Welſe die 
zu dem Unternehmen erforderlichen Summen zu gewinnen, jedoch 
zugleich, in der Vorausſicht, daß dieſe Sache ſich ſehr in die Lanze 
ztehen werde, von ihm der Vorſchlag hinzutzefügt werden fein, bie 
Novizen des Ordens nach Rom in das Deutſche Hans zu ſchicken, 
vamit fie von dort aus im Dienft auf den päpſtlichen Galeeren 
Proben ihrer Tapferkeit im Kampfe gegen die Barbaresken geben 
und Erfahrungen im Kriegsweſen gewinnen könnten. Und da auch 
dieſer Weg ihn nicht zum erwünſchten Ziele geführt, ſoll er den 
Entſchluß gefaßt haben, auf eigene Koften ein beſonderes Regiment 
vornehmlich zum Kampf gegen die Türken zu errichten, in welchem 
vrzüglich die Ritterbrüder des Ordens Gelegenheit zur Ausbildung 
im Kriegsweſen finden könnten ). 

Wohl möglich, daß der Meiſter die Hoffnunz gehegt habe, dieſen 
Plan zur Ausführung bringen zu können. Allein es war ihm dieſes 
nicht beſchieden. Seine tief erſchütterte Geſundheit ließ balv keine 
Hoffnung mehr zu einer völligen Geneſung zu. Seine außerordent⸗ 
lichen Kriegsmühen und das raſt⸗ und ruheloſe Felvlager zuerſt in 
den Kriegswirren in Deutſchland, dann viele Jahre lang in den 
Niederlanden, wo er in feiner hohen Stellung mit anſtrengender 
Arbeit, Mühen und Sorgen fort und fort überladen wär, hatten 
ſeine Körperkräfte aufgezehrt. So ſiechte er im Sommer des Jahres 
1662 mehr und mehr dahin, bis endlich feine Auflöſung herannahete. 
Er hätte Wien nicht wiever verlaſſen können und ſtärb dort am 
20. November in feinem 49. Lebensjahre). Noch nie hatte ein 
Deutſchmeiſter in einer ſo wildbewegten und ſturmvollen Zeit an 
der Spitze des Ordens geſtanden. War es ihm auch nicht vergönnt 


RB: PR * * 


9) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 449. 

2) So De Wal V. 559. 560 nach dem Werk des Jeſuiten Avancin 
Deepoidi GaMebmi Arehidite. Anktrike Principis pace et bello incliti Virtitek 
etc. Antwerp. 1665. Nach ihm würde der Deutſchmeiſter das erwähnte Regi⸗ 
ment wirklich auch errichtet haben, denn es heißt: Leopold voyant que rien 
ar fui réuszissbit, leva à ses frais un Mögiment destiné prindipalement A com- 
battre contre les Turcs, dans lequel il fit entrer une grande quantit& de 
Gevalers de kon Ordre. 

) De Wal Recherches H. 325. Bachem 59. Heiss 190. 


— 375 — 


geweſen, für ſein Aufkommen und Gedeihen viel zu wirken, ſo ruht 
auf ſeinem Namen doch das Verdienſt, ihn in dem Sturm der Zeit, 
der ſo Vieles darniederwarf und zertrümmerte, errettet und erhalten 
zu haben. Er hegte für ihn noch Hoffnungen in einer beſſern und 
friedlicheren Zeit; fie gingen mit ihm zu Grabe ). 


) Ihm widmete der von uns oft erwähnte Paulus Schriber fein ge- 
ſchichtliches Werk, welches unter dem Titel: Compendium Historicum, eine Ge- 
ſchichte des Dentſchen Ordens bis gegen das Jahr 1640 enthält. Beſonders 
wichtig iſt die hinzugefügte, aus Urkunden entnommene Geſchichte der Ballei 
Alten⸗Bieſen. | | 


* 


Zehntes Kapitel. 


Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern 
Karl Joſeph Erzherzog von Oeſterreich und 
Johann Kaspar von Ampringen. 
1662 — 1664. 16641684. 


Beim Tode des Deutſchmeiſters Leopold Wilhelm war die 
Lage der Dinge im Orden, wie man ſie im letzten General⸗Kapitel 
vorgeſehen. Der als ſein einſtiger Nachfolger deſignirte Erzherzog 
Karl Joſeph war noch minderjährig und es trat demnach, wie da⸗ 
mals beſtimmt worden, die von den drei bevollmächtigten Direc⸗ 
toren geführte ftellvertretende Verwaltung ein). Es mußte ſobald 
als möglich ein General⸗Kapitel berufen werden und man ſchrieb 
es nun vorſchriftsmäßig nach Mergentheim aus, wo es am 20. Fe⸗ 
bruar 1663 eröffnet ward. 

Es kam zuerſt die Frage zur Berathung: Wie es während der 
Directoren⸗Verwaltung mit dem bisherigen deutſchmeiſterlichen Siegel 
gehalten werden ſolle? Das Kapitel ſchlug eine Form vor, in welcher 
es ohne den Namen des Meiſters nur als Siegel des Ordens gelten 
könne). Der junge Erzherzog überſandte dagegen zum Gebrauch 


) De Wal Recherch. II. 325. 

) Es war die Form des alten Deutſchmeiſter⸗ Siegels, mit dem Bilde 
unſerer lieben Fran ſitzend unter einem Thron, mit dem Jeſuskindlein 
auf dem Schooß, unten anſtatt des Meiſterthums und Meiſters Wappen 
das Preußiſche und Deutſche Ordenskreuz, in der Mitte derſelben etwas erhöht 
das Oeſterreichiſche Schild nebſt der Umſchrift: Sigillum Ordinis Theutonicorum 
mit der Jahrzahl 1662. 


— 377 — 


in allgemeinen Verwaltungs⸗Sachen ein anderes mit ſeinem Namen 
und Wappen und dem in der Mitte aufgeſtochenen Preußiſchen Or⸗ 
denskreuz. Man beſchloß endlich: wenn der Erzherzog auf die An⸗ 
nahme dieſes Siegels dringe, ſolle es ihm zu Ehren und Glimpf, 
beſonders in Regierungs⸗Sachen und an hohe Orte Reſpects halber 
gebraucht werden ). 

Hierauf ſtattete der Landkomthur von Oeſterreich Bericht ab in 
Betreff der ihm aufgetragenen Berathung mit dem Kaiſer und meh⸗ 
ren Staatsmännern über das oft beſprochene militäriſche Exercitinm 
für die Ordensritter. Man hatte ihm den Beſcheid gegeben: Bevor 
man nicht wiſſe, ob man von den Türken Krieg oder Friede zu er⸗ 
warten habe, könne der Plan nicht ausgeführt, noch überhaupt etwas 
darüber beſchloſſen werden. Das Kapitel fand daher rathſam, ſich 
vorerſt nur auf die Leiſtung der nöthigen Geldbeiträge aus den 
Balleien zu beſchränken, dieſe jedoch mit allem Nachdruck zu betrei⸗ 
ben und die Sache nöthigen Sa auf dem Reichstage den Reichs⸗ 
ſtänden vorzulegen). 

Zu einer für das Kapitel En Verhandlung gab eine 
an die Directoren gerichtete Eingabe der Teſtamentare des letzt 
verſtorbenen Deutſchmeiſters Anlaß. Sie verlangten darin, daß alle 
Vorräthe an Wein und Getreide, ſowie auch alles Geld und was 
von Geldeswerth ſei, wie man ſolches beim Tode des Meiſters im 
Meiſterthum vorgefunden, im Beiſein eines deutſchmeiſterlichen Ra⸗ 
thes und eines Notarius verzeichnet und ihnen überliefert würden, 
weil ſie meinten, es gehöre dieß Alles zu des Erzherzogs Nachlaß. 
Das Kapitel aber beſchloß, dieſer Forderung in keiner Weiſe Folge 
zu leiſten und die Teſtamentare hinzuweiſen theils auf die Be⸗ 
ſtimmungen der Ordensſtatuten, denen ſich der Erzherzog durch Eid 
und Reverſale unterworfen erklärt, theils auch auf den von ihm bei 
ſeiner Coadjutorwahl im J. 1639 mit dem damaligen Deutſchmeiſter 
und einigen Landkomthuren aufgerichteten Receß. Man glaubte je⸗ 
doch dem Geſetze gemäß noch weiter gehen zu dürfen. Man wollte 


) Kapitel ⸗Verhandl. im Fol. 458 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Man be⸗ 
ſtimmte in dem ſpätern Kapitel 1671, daß außer dem Preußiſchen und Deutſchen 
Kreuz auch das angeborene Wappen des regierenden Meiſters in das Ordens⸗ 
Siegel kommen ſolle mit der Umſchrift: Sigillum supremi Magistri et Capituli 
ordinis Theutonicorum ad oausas und man wollte ſich deſſen nur auswärts 
bedienen. | , | 

?) gapitel⸗Berhandl Fol. 459. N 


— 378 — 
auch verſuchen, die dem Orden zugehörigen, in den Händen des 
Deutſchmeiſters gelaffenen Pretioſen, Silbergeräthe n. dgl. an den 
Orden zurückzubringen und insbeſondere auch die Einlieferung der 
einſt für den Deutſchmeiſter Erzherzog Maximilian verfaßten latei⸗ 
niſchen Chronik (ohne Zweifel eine Ordens⸗Chronik) zur Aufbewah⸗ 
rung im Archiv zu Mergentheim zu verlangen ). 

Nach Berathung einiger andern minder bedeutenden Angelegen⸗ 
heiten einzelner Balleien ward das e noch am naͤmlichen Tage 
geſchloſſen ). 

Es waren aber noch nicht ſechs Monate vorüber, als eine neue 
Berathung unter einer Anzahl der oberſten Ordensbeamten in Mer⸗ 
gentheim gehalten werden mußte. Zunächft war fie veranlaßt durch 
den Tod des einen der drei Directoren, Auguſtin Oswald von Lich⸗ 
tenſtein. Man hatte zur neuen Beſetzung ſeiner Stelle ſchon vorher 
die Stimmen der abweſenden Landkomthure eingeholt und es fiel die 
Mehrheit derſelben bei der Wahl auf den Statthalter der Ballei 
Franken Philipp Freiherr von Graveneck'). Er nahm die Würde 
nicht ohne einiges Widerſtreben an und zwar mit Verzicht auf jede 
Vergütung ſeiner Mühewaltung. Darauf kam wieder das ſo oft 
ſchon verhandelte militäriſche Exercitium zur Sprache. Es drängte 
ſich immer mehr die Nothwendigkeit auf, daß etwas Beſtimmtes in 
der Sache geſchehen müſſe; aber man ſah eben fo wohl em, daß 
die Hoffnung zu einer Gränzfeſte in Ungarn viel zu unſicher und 
abgeſehen von allen dabei obwaltenden Schwierigkeiten, auch viel zu 
ſehr in die Ferne geſchoben ſei, als daß man an eine baldige Aus⸗ 
führung dieſes Planes denken konnte. Man ließ ihn jetzt fallen und 
beſchloß dagegen, von Seiten des Ordens den Gedanken des letzt 
verſtorbenen Meiſters wieder aufzunehmen, ein beſonderes Regiment 


) Man ſcheint auf dieſe Chronik einen ganz beſondern Werth gelegt zu 
haben. Es heißt: „Wegen der Chronik ſolle der Erzherzog Karl Joſeph von 
Directoriats wegen erſucht werden, dieſelbe unbeſchwert remittiren zu laſſen, 
mit dem Erbieten, weil nach einem Bericht nur erſt die Hälfte davon durch den 
dazu beſtimmten erzherzoglichen Canceliſten copirt ſei und es ſich mit ihm viel 
zu lang verzögern würde, daß man ſie in Mergentheim zierlich vollenden, ab⸗ 
ſchreiben und überſchicken wolle oder doch es dort beſchleunigen zu laſſen, damtt 
das Buch endlich einmal an dem gehörigen Ort, in dem Archie au Mergentheim 
reponirt werden könne., 

2) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 458—468 . R.⸗Archtv zu Stuttgart. 
) In den Kapitel ⸗Verhandl. von 1663 wird er Freiherr genannt. Wir 
finden ihn dann aber auch als Grafen bezeichnet. f 


— 779 — 


ober vorläufig wehigſtens eine Schwadron von 600 Mann zu Fuß 
aufzuſtellen. Man ſchlug die Werb⸗ und Unterhaltungskoſten für 
ein Jahr auf 60 dis 70,000 Rhein. Gulden an. Zu ver im letzten 
General⸗Kapitel zu Wien bestimmten Summe von 21,400 Gulden), 
„Welche die Bätleien aufs valdigſte einzahlen follten, ſollte das Con⸗ 
fingent der bewilligten Türkenhülfe geſchlagen werden. Was an 
30,000 Gulden etwa noch fehle, wollte man nach des letzten Mei⸗ 
ſters Zufage vurch Ausbietung der Jahresſteuern von Freudenthal 
und Galenberg und durch die Branntwein⸗ und Bieraceiſe ergänzen 
helfen. Endlich beſchloß man, zu vollkommener Ausführung dieſes 
Planes auf nächſtem Reichstage ein Memorial einzureichen, um bei 
diefer Gelegenheit die Kurfürften und übrigen Reichsſtände aufzu⸗ 
fördern, dem Orden zum Wiedergewinn der Ballei Utrecht und der 
Beſitzungen in Nalien behülflich zu fein”). 

Ein anderer Gegenſtand der Berathung war der Judenſchutz 
in Mergentheim. Der ihnen bewilligte Schutzbrief auf zehn Jahre 
Wär dem Ablauf nahe and es entſtäand die Frage: ob man ihnen 
den Schutz ganz aufkänvigen oder fie wenigſtens anhalten ſolle, tm 
aufs neue beim Directortat nachzuſuchen, oder auch ob man ihre 
Synagoge nicht überhaupt einſtweilen ganz aufheben müſſe. Die 
Meinungen darüber gingen in der Verſammlung ſehr auseinander. 
Die Wegſchaffung der Synagoge aus der Stadt wurde als dem 
erzherzögzlichen Schutzbriefe widerſprechend gefunden. Man beſtimmte 
endlich: Enrwever ſollten die Juden an jedem Sonn⸗ und Feiertage 
dus jedem Judenhauſe die, welche ſich zur Synagoge hielten, wie 
virß auch in Nom geſchehe, bei namhafter Strafe zur Anhörung der 
Predizt in die Kirche ſchicken, an welche fie gewieſen würden, und 
auch ven dazu angeſtellten Prediger unterhalten und beſolven, oder 
aber wenn vieß ihnen zu beſchwerlich ſei, ein⸗ für allemal 1000 Gul⸗ 
ven zur Herſtenung und Unterhaltung der Pfarrkirche oder auch 
jähtlich zu gleichem Zweck 100 Gulden für die fernere Zulaſſung 
ihrer Synagoge in der Stadt entrichten und zwar, wie es heißt, 
„zu Folge des erzherzoglichen Schutzbriefs ganz ſtill und ohne einige 
Klage.“ Sofern ſie ihren Schutzbrief in Monatsfriſt erneuern 


) So wird dier die Geſammt Summe angegeben; 13,000 Gulden ſollte 
die gebßere Hüfte fein. 

) Tuneren⸗erdandt. u Mergentheim en ER “ en u 
Gtutigart. 


— 80 — 


laſſen würden, ſollten ſie ſolchen Schutz auch ferner ruhig genießen 
können ). 

Im Uebrigen ſcheint die Verwaltung in den Balleien unter 
ſorgſamer Aufſicht der Landkomthure einen ſo ruhigen Fortgang ge⸗ 
habt zu haben, daß wir nirgend woher eine Klage über etwann ſtö⸗ 
rende Eingriffe der Fürſten in die Angelegenheiten des Ordens höͤ⸗ 
ren, denn wenn der Landkomthur an der Etſch ſich auch einmal be⸗ 
ſchwerte, daß die Landeshauptleute in Tirol ihm den Vorrang bei 
Proceſſionen und anderen kirchlichen Feierlichkeiten ſtreitig machten, 
ſo wußte man eine ſo unbedeutende Sache leicht wieder zu beſei⸗ 
tigen”). 

Es würde überhaupt der Pflicht der Geſchichtſchreibung nicht 
entſprechen, wollte man nicht anerkennen, daß es der unermüdliche 
Eifer, die umſichtige Geſchäftskunde und die bereitwillige Aufopfe⸗ 
rung aller ihrer Kräfte waren, die für den ganzen Orden, wie er 
zur Zeit noch daſtand, eine glücklichere und heilbringende Zukunft 
erwarten ließen. Und dieſe Hoffnung ruhte auch mit auf dem jun⸗ 
gen Fürſten, den man einſt als Meiſter an die Spitze des Ordens 
geſtellt ſehen wollte. Seine eminenten Anlagen entwickelten ſich ja 
fo glänzend, daß; man ihn „ein Wunder von Geiſt“ genannt hat). 
Allein ſie entſchwand nur zu bald, dieſe beglückende Hoffnung. Die 
außerordentlichen Anſtrengungen, mit denen er ſich täglich ſchwer er⸗ 
müdenden Arbeiten ſchon ſo früh, da er erſt das vierzehnte Jahr 
vollendet, ohne Raſt hingab, zehrten bei ſeiner ohnedieß ſchwachen 
und ſehr ſchwankenden Geſundheit bald alle feine Kräfte auf und 
als zu Ende des J. 1663 ihn eine ſchwere Krankheit überfiel, war 
ſchon nach wenigen Wochen bei ſeiner gänzlichen Erſchöpfung keine 
Geneſung mehr zu erwarten. Er ſtarb im 15. Lebensjahr in Linz 
am 27. Januar 1664). Hatte er das hohe Amt, welches ihm einſt 
beſtimmt war, auch noch nicht ſelbſt übernehmen können, ſo war bis⸗ 
her doch ausdrücklich in ſeinem Namen die Verwaltung geführt“) 


) Conferenz⸗Verhandl. Fol. 469. 

) Conferenz⸗Verhandl. Fol. 468. 

) Co pe Geſchichte Oeſterreichs III. 125. 

) Den erwähnten Todestag finden wir bei Bachem Chronolog. der Hoch⸗ 
meiſter 60. De Wal Recherches II. 325. 

) Es heißt im General⸗Kapitelſchluß zu Wien vom 12. April 1662 aus- 
drücklich: Die vom Großkapitel bevollmächtigten Directoren ſollten »von Or⸗ 
dens wegen“ allein unter der Intitulatur im Namen des . en Jo. 
ſeph die Adminiſtration führen. 


— 3: — 


und er als deſignirter Adminiſtrator des Hochmeiſterthums und 
Dutſchmeiſter betrachtet worden; und ſo . er van) auch mit Recht 
als ſolcher genannt werden. 


Sehen wir aber jetzt auf den innern Zuſtand des Ordens hin, 
in welchem er in dieſer Zeit vor uns ſteht, und vergleichen wir ihn 
mit den Zuſtänden, wie wir ſie in den Jahrhunderten des Mittel⸗ 
alters kennen gelernt, fo tritt er uns jetzt in einem vielfach verän⸗ 
derten Bilde vor Augen. In ſeinem innern Weſen, im ganzen Cha⸗ 
racter ſeines eigenthümlichen Geiſtes war unendlich Vieles ganz an⸗ 
ders geworden. Man könnte faſt ſagen, die Zeit hatte das eigenſte, 
innerliche Weſen des Ordens ſchon größtentheils verzehrt. Alle 
Richtungen und Beſtrebungen in ihm waren faſt ausſchließlich nur 
auf das Weltliche hin umgeſchlagen. Es gab in ihm noch Prieſter 
für den gewöhnlichen Gottesdienſt, aber wo hört man noch von der 
ſtrengen Beobachtung der gottesdienſtlichen Zeiten zu Tag und Nacht, 
zu denen einſt das Geſetz jeden Ordensbruder verpflichtete? Wo 
übte man noch die einſt ſo heilig gehaltene Pflicht der Armen⸗ und 
Krankenpflege in den Hospitälern? Nannte ſich der Orden, wie 
wohl zuweilen geſchah, auch noch das Haus vom Hospital zu Je⸗ 
ruſalem, ſo war dieß jetzt für ihn ein Wort ohne innere Bedeutung, 
ein Name ohne Sinn. Der alte, Alles ſo feſt in ſich umſchlingende 
Verband der Ordensdisciplin hatte ſich ſchon längſt gelöſt und jene 
feſten Fugen des einſt ſo großartig aufgerichteten Ordensbaues, wie 
ſie durch Geſetz, Regel und Gewohnheit des Ordensbuches vorge⸗ 
zeichnet und geordnet in alter Zeit den großen Bau zuſammen hiel⸗ 
ten, ſie waren ſchon lange auseinander gewichen. Wo fand man noch 
jenes in ſich geſchloſſene, alle Ordensglieder, Ritter und Prieſter 
verbrüdernde, ſtille Conventsleben, wie es ſonſt war, jene Zurück⸗ 
gezogenheit aus dem Weltgetümmel, jene willige Aufopferung aller 
Kraft nur in und für das Heil, den Ruhm und das Wohlergehen des 
Ordens? Kaum wird in einem Ordenshauſe auch nur noch der 
Name eines Convents erwähnt. Viele traten in den Orden, um 
in ihm bald mit einem höheren Amte bekleidet zugleich auch wieder 
in äußere weltliche Dienſte zu treten. Wir finden Landkomthure 
zugleich als kaiſerliche und fürſtliche Räthe, andere als fürſtliche 


— 39 — 


Kämmerer, Kemthure zugleich als Oberſte genaunt). Mit wenigen 
Worten: der Orden war aus ſeiner alten abgeſchloſſenen Zurückae⸗ 
zogenheit in ſeinem ganzen Weſen in die Weltlichkeit binens ge 
treten. 

Der frühe Tod des jungen Erzherzogs hatte dem Kapitelſchluß 
zu Wien vom J. 1662 ſeine fernere Geltung entnommen. Das 
Directoriat durfte nicht länger fortdauern; es mußte ein neuer Mei⸗ 
ſter gewählt werden. Es ward deshalb von dem nach heſtebenden 
Directorium ein General⸗Kapitel nach Mergentheim berufen, we am 
18. März 1664 feine Eröffnung ſtattfaud. Es hatten ſich dießmal, 
was bisher noch nie geſchehen war, mehre geiſtliche und weltliche 
Reichsfürſten an das Kapitel mit Geſuchen nicht nur um Aufnahme 
in den Orden, ſondern zugleich auch um Verleihung der deutſch⸗ 
meiſterlichen Würde gewandt. Manche hatten ſich überdieß vom 
Kaiſer oder von Kurfürſten und Fürſten beſonders noch empfehlen 
laſſen; von andern waren in Mergentheim Geſandte erſchieuen, die 
durch mündliche Empfehlungen ihre Bewerbungen unterſtützen falle 
ten). Man wies jedoch im Kapitel alle dieſe Geſuche als mit dem 
Geſetz des Ordens unvereinbar „mit glimpflicher Entſchuldigeng“ 
zurück und beſchloß, um in der Wahl den Statuten zu genügen, „in 
gremio zu verbleiben.“ Es erfolgte alſo erſt wieder die Wahl der 
dreizehn Wähler, fünf aus dem Preußiſchen Gebiet, nämlich dis 
Landkomthure von Oeſterreich, Elſaß, Koblenz und a. d. Etſch, nebſt 
dem Komthur von Beuggen (Bukein) und acht aus dem Deutſchen 
Gebiet, die Statthalter von Franken und Weſtphalen, die Landkom⸗ 
thure von Heſſen, Bieſen, Lothringen und Sachſen, vebſt den Kem⸗ 
thuren von Virnsberg und Oettingen). Die Wahl geſchah am 
20. März und die Stimmenmehrheit fiel auf den Landkomthur hun 
Oeſterreich Johann Kaspar von Ampringen, aus, einer Breisgaui⸗ 


) Während bes dreißigjährigen Kriegs war der Landkomthur von Biefen 
Goitfvied Humm von Gelee kaiſerl. Hofkriegsrath, Feldmarſchall Oberſt zu Woß 
und Fuß, der von Oesterreich Johann Jacob ven Daun Kämmerer und herd 
Stallmeiſter, der von Elſaß Jobann Jacob von Stein fwiſer, Rath und Kür; 
merer. 

2) Kapitel ⸗Verhandl. vom 18. März 1664 Fol. 470 im R.- Archiv zu 
Stuttgart. Genannt werden die Fürſten hier nicht. 

) Die beiden genannten Komthure erſetzten Utrecht, welches belanntlich für 
den Otden verloren war, und Thüringen, wo Deuzog. Moritz richt mit wählen 


— 283 — 


ſchen Familie entſproſſen, jedoch in Ungarn gaboren). Damals 
noch im kräftigſten Mannesalter, denn er zählte an dem Wahltage 
erſt fein 45ftes Jahr!), war er bereits deutſchmeiſterlicher Rath und 
wirklicher Kämmerer, Statthalter der Herrſchaften Freudenthal und 
Eulenberg, Rathsgebietiger in Franken und Komthur zu Groß⸗Sonn⸗ 
tas und Würzburg)). Seit zwei Jahren ſahen wir ihn als einen 
der Directoren mit an der Spitze der geſammten Verwaltung des 
Ordens ſtehen und nachdem ihm nun nach ſeiner Wahl der Land⸗ 
komthur vom Elſaß das deutſchmeiſterliche Siegel und der Statt⸗ 
halter von Franken den goldenen Schlüſſel überreicht, ward er mit 
dem Deutſchmeiſter⸗Kreuz und dem goldenen Ring in herkömmlicher 
Weiße geſchmückt. Seit 47 Jahren hatte man in ſolcher Art keine 
ſolche Meiſterwahl feierlich vollzogen. N 
Aber es war wieder eine verhängnißvolle Zeit, als Ampringen 
an die Spitze des Ordens trat. Die Türken lagen wieder in Un⸗ 
garn mit einer Heeresmacht von beinahe 200,000 Mann Sie wa⸗ 
ren bereits über Gran hinweg bis in die Gegend von Komorn und 
Naab vorzedrungen, hatten ſich dann nördlich hinauf des feſten 
Platzes Neuhäuſel bemächtigt und ſtürmten von da immer weiter 
nach Norden hin gen Freiſtadt und Schintau. Auch Neutra am 
Fluſſe gleiches Namens war ſchon in ihrer Gewalt und im Herbſt 
1663 ſtreiften ihre Raubſchaaren mit furchtbarer Verwüſtung auch 
bereits in Mähren bis drei Meilen vor Olmütz. Ihre gewaltige 
Rüſtung aber im Verlauf des Winters bewies, daß ihre Eroberungs⸗ 
plane noch weiter gingen). Die ganze chriſtliche Welt war voll 
ſchwerer Beſorgniß. Man bielt es in Wien ſchon für gewiß, der 
Greſwezir werde im Frühling vor den Mauern der Kaiſerſtadt er⸗ 
ſcheinen, um ſie zu einem Waffenplatz für ſeine weiteren Unterneh⸗ 
mungen zu machen. Der Kaiſer bot alle mögliche Kraft auf, um 
mit einer angemeſſenen Kriegsmacht dem Feind entgegen zu treten, 


) De Wal VIII. 563 nennt feinen Vater Johann Chriſtoph von Amp⸗ 
ringen und feine Mutter Suſanne von Landsberg; er fügt hinzu: II dteit nd 
an Hongrie, 09 qui persuade ane son pere (toit au service de l' Empereur. 

2) Bach em 60 giebt als ſeinen Geburtstag den 20. März (19. Jan.) 1619 au. 

) In dieſen Aemtern und Würden finden wir ihn ſchon im J. 1662. 
Wagner Historie Lecpoldi IV. 340 jagt von ihm: Opibus, belli paeisqne 
artibun claras, fide ac ineorrupta pietata se Casssri commendarat. 

) Zinkeiſen Geſchichte des Osman. Reichs IV. 916 fl. Mailath Ge 
ſchichte des Oeſterreich. Kaiſerſtaats IV. 22. 


— 384 — 


und auf dem Reichstage zu Regensburg erklärten ſich die Reichs⸗ 
ſtände ſofort bereit, das Dreifache der gewöhnlichen N ins 
Feld zu ſtellen. 

In ſolcher Gefahr für Kaiſer und Reich durfte 800 der Deutſche 
Orden nicht zurückſtehen. Noch vor Eröffnung des General⸗Kapitels 
hatte der kaiſerliche geheime Rath, Oeſterreichiſcher Landmarſchall 
und General⸗Hauszeugmeiſter Graf von Auersberg als kaiferlicher 
Geſandte die Directoren des Ordens von der Kriegsrüſtung des 
Kaiſers unterrichtet und in deſſen Namen zur Beihülfe aufgefordert. 
Es bedurfte im Kapitel keiner langen Erwägung; man beſchloß als⸗ 
bald, ſich nicht nur zu der bereits aufgebrachten Reichshülfe mit 
einer Reiterſchaar und mit Fußvolk nach des Ordens alter Matrikel 
zu betheiligen, ſondern dem Kaiſer auch mit einer Beiftener von 
15,000 Gulden zu Hülfe zu ſtehen. Die Anerbietungen des neuen 
Deutſchmeiſters und der Landkomthure (von denen nur der von 
Heſſen wegen Unvermögen nichts beiſteuern konnte) waren ſo an⸗ 
ſehnlich, daß eine Summe von 19,000 Gulden zuſammenkam ). 
Es geſchah, wie bemerkt wird, „um ſich damit beim Kaiſer und 
dem ganzen Reich deſto mehr beliebt und renomirt zu machen.“ 
Man erſuchte jedoch den Deutſchmeiſter, zu bewirken, daß das Fuß⸗ 
volk des Ordens vorzugsweiſe zu der e Schiffsarmatur 
gebraucht werden möge. 

Es kam dabei noch die Frage zur Berathung: Ob auch der 
Orden dem von einigen Kurfürſten und Fürſten mit Frankreich ge⸗ 
ſchloſſenen Bündniß beitreten ſolle? Man fand jedoch rathſam, be⸗ 
vor ſich nicht der Kaiſer ſelbſt dazu verſtehe oder der Orden etwa 
mit Gewalt dazu gezwungen werde, ſich auf nichts in ee mr 
einzulaſſen ). 

Nach dieſer Berathung über äußere Angelegenheiten ſah fich 
das Kapitel veranlaßt, auch über Einiges in dem innern Verfaf⸗ 
ſungsweſen des Ordens nähere Beſtimmungen zu treffen. Es wurde 
zunächſt in Beziehung auf einen frühern Beſchluß eine beſtimmtere 


) Das Speciellere in den Kapitel⸗Verhandl. Fol. 471 — 472. Nan hatte 
zur Vertheilung der Beiträge eine eigene Particular⸗Matrikel, über deren Recti⸗ 
fication man aber damals bei der darüber ſtattfindenden Berathung keinen ſiche⸗ 
ren Maaßſtab anzulegen wußte. Man nahm daher vorläufig auf fünf Jahre 
einen Proviſtons⸗Anſchlag für 18 Perſonen an. Das Meiſterthum galt für 
5 Perſonen, ebenſo die Ballei Franken. 

2) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 473. N Zr 


— 385 — 


Dererdunng über bie amiliche⸗ Stellung der Rathsgebietiger für noth⸗ 
wendig befunden. Man ſetzte feft: die Nathsgebietiger follen fortan 
in allen wichtigen Angelegenheiten, namentlich in den vom Hoch⸗ 
meiſter zur Berathung mitgetheilten Ordensgeſchäften und überhaupt 
in allen die Ballei betreffenden Sachen dem Landkomthur zu Bei⸗ 
rath verpflichtet ſein. Berühren fie die Ballei allein, fo müſſen 
auch die übrigen Kapitulare mit ihrem Gutachten gehört werden. 
In der Ballei Franken vagegen bleibt es bei der bisherigen Obfer- 
vonz, daß man in gemeinen Ordens ⸗ und Ballei⸗ Angelegenheiten 
nur die Nathsgebietiger zum Beirath zuſammenruft; jedoch haben 
bei der Wahl des Landkomthurs alle Ritter der Ballei ein votum 
virile ). 

In Betreff der ſ. g. Aufſchwörer, d. b. ſolcher 8 die bei 
der Aufnahme von Novizen in den Orden eidlich bezeugen mußten, 
daß der Aufzunehmende von ächt adeligem Geblüte und Deutſcher 
Abstammung ſei, auch die geſetzlich erforderlichen Ahnen habe, fand 
man aus Vorſicht die Beſtimmung nöthig, daß ſie in ihren über 
ihre Ausſagen ausgeſtellten Reverſalen ausdrücklich erklärten, daß 
ihnen über die Abſtammung und Ahnenzahl „nichts anderes kund 
und wiſſend ſei, als das, was fie bezeugt hätten). Es ſollten 
aber auch nur ſolche Aufſchwörer zugelaſſen werden, die mit dem 
vittermößigen ei des nn ganz genau bekannt 


1 Nach dem Schluß des Kapitels Wende der Deutſchmeiſter als⸗ 
bald mit allem Eifer ſeine ganze Thätigkeit auf die Ausrüſtung der 
Kriegsmaunſchaft, die das Kapitel dem Kaiſer zugeſagt. Er führte 
fie bann felbft nach Ungarn, umgeben von einer großen Anzahl ſei⸗ 
ner Ordensritter 9). Ohne Zweifel ſchloß er ſich der Heeresmaſſe 
der Reichstruppen an, die der Markgraf Wilhelm Leopold von Ba⸗ 


) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 473. 
2) Bisher hatte es in der Formel geheißen: „daß uns wohl kund und 
= fein ꝛc. 
) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 47 3. ‘ | 
) Wenn Bagner in feiner Geſchichte des Kaiſers Levppold 1. ſagt: Teu- 
temioerum Equitum Magister, opibus, belli pacisque artibus clarus, fide et 
incorrupta pietate, se Caesari oommendafat. Quarto et sexagesimo anno 
peditum equitumque legiones, suo aere conseriptas in Hungariam ipse ad- 
durit, fo mwiflett wir doch aus den Kapitel-Berbanplungen, daß nicht der Meiſter 
allein, ſondern der ganze Orden die krzegewſten trug. De Wal VII. 564 
ſchreibt die erwähnte Angabe nach. Be 
Boigt, d. Oeutſche Orden. II. 25 


— 3886 — 


den als Reichs feldmarſchall befehligte. Es wird nas nicht gefaßt, 
welche Stellung er in dem großen Neichs heere unter den übrigen 
Führern gehabt, auch nicht ob und in welcher Weiße die Heerhaufen 
des Ordens in den Kämpfen ſich etwa beſonders ausgezeichnet. Der 
Krieg mit den Türken dauerte von deman ohndieß auch nur noch 
kurze Zeit. Die große Entſcheidungsſchlacht in der Nähe des Ci⸗ 
ſtercienſer Kloſters S. Gotthard am 1. Auguſt 1664 ſchwächte durch 
eine gänzliche Niederlage der Osmanen ihre Macht in dem Maaße, 
daß fie die Hand zum Frieden boten. Er wurde am 10. Angeft 
bei dem Dorfe Vasvar an der Raab beider Seits unterzeichnet). 
Der Kaiſer aber bezeugte dem Orden feinen. beſondern Dank für 
die ihm ſo reichlich und willig geleiſtete Kriegshülfe mit den Wor⸗ 
ten: er wolle ihm dieſe Bereitwilligkeit in allen Gnaden erkennen). 

Die nächſten Jahre gingen für den Orden, fo. viel wir wiſſen, 
in großer Ruhe vorüber. Einige Mißhelligkeiten zwiſchen dem Or⸗ 
densprieſter an der S. Eliſabeth⸗Kapelle und dem Pfarrer zu S. 
Lorenz in Nürnberg über verſchiedene kirchliche Verrichtungen, den 
Schulunterricht katholiſcher und proteſtantiſcher Kinder u. dl. ver⸗ 
dienen kaum einer Erwähnung und wurden vom Deutſchmeiſter und 
dem Rath von Nürnberg auf friedlichem Wege beſeitigt). Ueber 
die Verhandlungen, welche im J. 1666 wegen Veräußerung. dar 
Ordenshäuſer Sunniswald und König in der Schweiz ſtattfanden, 
entgehen uns nähere Nachrichten. Erfolg hatten fie wenigſtens noch 
nicht, denn erſt gegen Ende dieſes Jahrhunvertk erkannte es der 
Orden für vortheilhafter, die beiden Komthureien theils wegen ihrer 
Entlegenheit, theils auch wegen mehrer auf ihnen, laſtenden Be⸗ 
ſchwerden für namhafte Summen an die Regierung in Bern zu ver⸗ 
kaufen, womit zugleich das faſt e ER des Or⸗ 
dens im Kanton Bern endigte ). 

Während aber der Deutſchmeiſter in der Ballei Beanten 18 


) Vgl. Mailath IV. 30 ff. Zinkeiſen IV. 922 ff. 

2) Wir erfahren dieß durch ein Schreiben aus Mergentheim vom 20. Oc- 
tober 1664, wonach es der Kaiſer ſehr dankbar anerkannte, daß ihm oder Orden 
in der damaligen Campagne von Reiche wegen in triplo und noch . ultro 
tine Particular⸗Hülfe offerirt habe.“ Reichs⸗Archiv zu Wien. u 

) Receß vom 16. Mai 1665 in der Bibliothek zu Nürnberg. ! 

) Nach Stettler Verſuch einer Geſchichte des Deutſch. Ordens im Kauton 
Bern S. 82 erhielt der Orden für die Komthurei Sunniswald die Summe don 
36,000 Rthlr. und für König 120,000 Rthlr. Der Verkauf geſchah 1698. 


— 387 — 


g. 1607 die Huldigung empfing), nahmen ſchon wieder kriegeriſche 
Näſtungen feine Thätigkeit in Auſpruch. Durch die Wegnahme 
mehrer Türkiſcher Schiffe durch ein Malteſiſches Geſchwader zur 
Rache gegen die Abendländer gereizt, hatte der Großherr, da ihm 
die Einnahme Malta's zu ſchwierig ſchien, ſeinen Eroberungsplan 
auf die Inſel Candia gerichtet, die damals der Republik Venedig 
gehörte. Seit einer Reihe von Jahren ſchon hatte ſich das Kriegs⸗ 
gluͤck bald den N der Venetianer, bald denen der Türken zu⸗ 
gewandt 93 | 
Während die e in Ungarn ihre ganze Kraft gegen die 
dortigen chriſtlichen Heere hatten aufbieten müſſen, war es ihnen 
gelungen, die Venetianer durch Anerbietung günſtiger Friedensbedin⸗ 
gungen eine Zeitlang zu täuſchen ). Als fie ſich aber von den 
ſchweren Verluſten, die ihnen die Schlacht bei S. Gotthard gebracht, 
wieder erholt, erſchienen fie auf der Inſel im Frühling des J. 1667 
von neuem mit einer gewaltigen Macht, um ſich durch eine Bela⸗ 
gerung der Stadt TCandia zu bemächtigen, denn fie bildete den 
Schlüſſel zum Beſitz des ganzen Eilands. Der Kaiſer war zu kei⸗ 
ner krüftigen Hülfe für Venedig zu gewinnen; ihm konnte die Fort⸗ 
bauer des Kampfes zwiſchen den Osmanen und der ihm ohnedieß 
mißliebigen Republik für die Ruhe in Ungarn nicht anders als ſehr 
erwünſcht ſein. Clemens IX dagegen, der eben erſt (20. Juni 1667) 
den apoſtoliſchon Stuhl beſtiegen, ſah im Verluſte Candia's die 
größte Gefahr für das chriſtliche Abendland und ihm galt die Ret⸗ 
tung der Inſel für eine der wichtigſten und dringendſten Pflichten 
ſeines neuen geiſtlichen Amtes. Außer der anſehnlichen Beihülfe, 
welche der päpſtliche Stuhl der Republik nun noch in verſtärktem 
Maaße ſelbſt gewährte“), ließ er auch kein Mittel unverſucht, den 
ſchon ſehr erkalteten Eifer der chriſtlichen Fürſten für den heiligen 
Krieg gegen den Glaubensfeind wieder zu erwärmen). Hatten feine 
Bemühnngen auch nicht überall den erwünſchten Erfolg, bei dem 
Meiſter des Deutſchen Ordens fand ſein ermahnendes Wort An⸗ 
klang. Er that nach Verhältniß N Kräfte ungleich mehr als 


9 Brandenb. Uſurpat. Geſchichte 279, wo man ein Verzeichniß aller damals 
zur Laudkomthurei Ellingen gehörigen Orte findet. 
2) Zinkeiſen IV. 941 ff. Leo Geſchichte Italiens V. 671 ff. 
) Daru Histeire de Venise XVIII. 102— 103. 
.) Bower Geſchichte der Päpſte X. 127. Zinkeiſen IV. 962. 
) Daru XVIII. 112. 121. 
25 * 


— 388 — 


andere Deutſche Fürſten ). Er fanbte nicht nur zuerft: eine ans⸗ 
erleſene Streitſchaar von 188 Mann unter der Führung des Kom⸗ 
thurs von Koblenz Johann Wilhelm von Metzenhaufen in Beglei⸗ 
tung mehrer anderen Ordensritter) den Venetianern auf Canvta 
zu Hülfe, ſondern er trat bald ſelbſt an die Spitze eines anſehn⸗ 
lichen Kriegerhaufens und führte ihn, begleitet von vielen ſeiner 
Ordensritter, nach Candia hinüber. Wiſſen wir auch nicht, imdie⸗ 
fern der Meiſter mit ſeinen Kriegern ſich im Kampfe mit den Tür⸗ 
ken ausgezeichnet“), fo dürfen wir doch aus den verbindlichen Wor⸗ 
ten, womit ihm der Papſt und die Repubkik für das, was er ge⸗ 
leiſtet, ihren Dank bezeugten, wohl mit Recht ſchließen, daß er fich 
in ihrer Sache weſentliche Verdienſte erworben haben müſſe ). 

So ſchwach aber im Verlauf des J. 1689 auch noch die Hoff⸗ 
nung war, daß die geringe chriſtliche Streitmacht auf Candia dem 
Waffenglück der Türken auf die Länge werde widerſtehen können, 
ſo ſcheint es der Deutſchmeiſter doch für zweckmäßig erachtet zu ha⸗ 
ben, den Streithaufen des Ordens auch nach Ablauf der dem Senat 
von Venedig zugeſagten Dienſtzeit vorerſt noch auf der Imfel ver⸗ 
bleiben zu laſſen. Dort ſchien ja jetzt für junge Ordensritter die 
längſt geſuchte Gelegenheit zur Kriegsübung im Kampfe mit dem 
Glaubensfeind gefunden zu ſein. Doch konnte er darüber nicht allein 
entſcheiden. Er legte daher ſämmtlichen Landkomthuren die Fragen 
vor: ob fie meinten, daß man bei dem herannahenden Ablauf der 
zugeſicherten Dienſtfriſt den Heerhaufen des Ordens von Candia 
zurückziehen ſolle oder ob es nicht rathſamer ſei, ihn „zu des Or⸗ 
dens höhern Ruhm aus vielen Gründen“ noch ferner dort im Dienſt 
zu laſſen und in ſolchem Fall mit der Signorie zu Benevig wegen 
eines beſtimmten Unterhalts in Unterhandlung zu treten, „um in 
folcher Weiſe wider den Erbfeind der Chriſtenheit wenn auch nur 


) II est très probable que les secours que le Grand- Maitre envoya et 
celui qu'il y porta lui m&me, devancerent ceux des autres Princes de l’Alle- 
magne. De Wal VIII. 566. 

2) In der von De Wa! 1. c. benutzten Histoire des troubles de Hongrie 
werden noch genannt: de Guidobald Comte d' Arco et des Barons d' Enneten 
et Lhoé de Vissen (c'est Eynaten et Loé) als Ordensritter. Der von Eyna⸗ 
ten könnte Johann von Eynaten ſein, im J. 1646 Komthur zu Siersdorf. Doe 

war im J. 1671 Komthur zu Ramersdorf. 
| ) Daru XVIII. ſpricht überall nur von der Beihülfe ver e und 
der Deutſchen überhaupt. ö 
) De Wal VIII. 567. 


— 


— 389 — 


ein geringes Häuflein in Kriegsübung des Ordens Profeffion gemäß 
erhalten zu können?“ Die Landkomthure mochten wohl ſchon in der 
Faſſung dieſer Fragen des Meiſters Meinung leicht erkennen. Die 
meiſten hatten bereits eine ihm beiſtimmende Erklärung gegeben ), 
als im Herbſt auch der von Bieſen zu dieſem Zweck ein Kapitel 
nach Siersdorf berief. Die Kapitulare aber erklärten hier: Sie 
wünſchten zwar ebenfalls, den Abſichten des Meiſters zur Ehre des 
Ordens beiſtimmen zu können; allein wegen der großen Schuldenlaſt 
ihrer Ballei und von allen nöthigen Mitteln entblößt, könnten ſie 
ſich auf Mehres nicht einlaſſen, als daß man im Nothfall noch auf 
ein Jahr mit Venedig unterhandle und die Mannſchaft auf Candia 
nur auf hundert Mann oder auch auf weniger beſchränke, mit der 
Bedingung, daß wenn mittlerweile ein Krieg mit dem Erbfeind im 
Reich oder in Ungarn ausbreche oder der auf Candia ein Ende 
habe, die Ordensmannſchaft von dort zurückgezogen werden könne. 
Das Kapitel bewilligte demnach noch für ein Jahr den der Ballei 
auferlegten Beitrag zu den Unterhaltungskoſten der Mannſchaft !). 
Nach dieſer Verhandlung trug der Landkomthur von Bieſen 
im Kapitel darauf an, dem Ordensritter von der Los, der ſich zu⸗ 
exſt freiwillig nicht ohne große Koſten zu ſeiner militäriſchen Aus⸗ 
bildung nach Malta begeben, dann den erwähnten Landkomthur 
van Koblenz) auf dem Zuge nach Candia begleitet und ſich dort 


als Fähnrich im Deutſchen Ordenshaufen oft in höchſter Lebensge⸗ 


fahr. und unter den größten Beſchwerden durch Tapferkeit, Eifer 


„und Muth vor allen andern ausgezeichnet, ein öffentliches Zeichen 


der Anerkennung ſeines rühmlichen, ritterlichen Verhaltens zu geben 


und das Kapitel beſchloß alsbald, ihm außer einer jährlichen Unter⸗ 


ſtützung von 300 Thalern auch die Würde eines Komthurs von Ra⸗ 
mersdorf zu ertheilen *).. | 


) Die Kapitel⸗Verhandl. zu Siersdorf erwähnen ihrer. 

2) Kapitel⸗Verhandl. zu Siersdorf vom 11. Octob. 1669 im Ord.⸗Archiv 
zu Sachſenhauſen. 

5) Im Rheiniſchen Antiquarius III. wird bemerkt, daß an der Fronte des 
Hofhauſes zu Mallendar noch das Wappen des Landkomthurs von Metzenhauſen 
mit der Jahrzahl 1667 vorhanden ſei. 

) Kapitel ⸗Verhandl. zu Siersdorf. Wir erfahren hier zugleich, daß der 
ſchon erwähnte Ordensritter von Eynaten als Fähnrich im Ordenshaufen anf 
Candia geſtorben war. Wenn Daru XVIII. 112 jagt: Le nom de quelgues- 
uns des chefs de l’entreprise, ce qu'il y avait de romanesque dans cette 


— 990 — 


Es iſt ungewiß, wie lange ver Deutſchmeiſter auf Gaudia ver⸗ 
weilt habe. Wahrſcheinlich war er ſchon vor oder doch bald nach 
der Uebergabe der Stadt Candia an die Türken im Septemb. 1668 
nach Deutſchland zurückgekehrt. Sein Plan aber, dort für ſeine 
jungen Ordensritter eine Art von kriegeriſcher Uebungsſchule zu 
gründen, konnte nicht zur Ausführung kommen. Wir kennen zwar 
die Hinderniſſe nicht, die ihm dabei entgegentraten; es möchte jedoch 
zu vermuthen ſein, daß die Unterhandlungen mit Venedig nicht den 
erwünſchten Erfolg gehabt. Wir ſehen ihn daher im Herbſt des 
J. 1670 in Mergentheim wieder!) mit dem ſchon fo oft beſproche⸗ 
nen Gedanken beſchäftigt, zur Einrichtung einer ſolchen militäriſchen 
Uebungsanſtalt, wie man fie im Orden nun einmal nabebingt noth⸗ 
wendig fand, den Kaiſer um die Zuweiſung eines Gränzhanſes in 
einem der an der Gränze Ungarns eingezogenen Orte zu erfuchen. 
Doch forderte er auch darüber zuvörderſt die Landkomthure zur wä⸗ 
bern Erwägung und Begutachtung auf!). 

Die Sache mußte nothwendig wegen ihrer Wichtigkeit für den 
ganzen Orden in einem General- Kapitel verhandelt und berathen 
werden. Seit ſieben Jahren war ein ſolches nicht verſammelt ge⸗ 
weſen. Im Verlauf der Zeit aber hatten ſich im Orden ſo viele 
Verhältniſſe anders geſtaltet, manche alte löbliche Einrichtung und 
Anordnung war ſchon fo lange verabſäumt oder jo gänzlich ver⸗ 
geſſen, vieles noch Beſtehende bedurfte jo dringend einer neuen feſte⸗ 
ren Regelung und dem Meiſter drängte ſich ſo unabweislich die 
Nothwendigkeit auf, das innere Verfaſſungsweſen des Ordens einer 
ſorgſam prüfenden Berathung zu unterwerfen, daß er im Frühling 
des J. 1671 ein General⸗Kapitel nach Mergentheim berief. Wie 
Vieles überall zu verbeſſern, feſter zu regeln und von neuem anzu⸗ 
ordnen war, bewieſen ihm die Berichte einer zuvor auf ſeinen Be⸗ 


expédition, les yeux de toute I' Europe attachés sur Candie, tout cela suf- 
fisait pour exalter l'imagination d'une jeunesse amoureuse de la gloire, et 
semblait lui offrir une occasion brillante de se signaler, fo kann dies wohl 
auch von den Deutſchen Ordens⸗Rittern gelten. 

) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landkomthur von Bieſen, dat. 
Mergentheim 27. Octob. 1670. 

2) Wir kennen darüber nur die Verhandkungen des Provinzial Kapitels 
der Ballei Bieſen vom 20. Novemb. 1670. Es war der Meinung, man möge 
mit dem Unternehmen nicht zu ſehr eilen, bis man wiſſe, ob nicht bald von 


Seitta des Reiche dem Orden (in ſchweres Contingent . 
thet werde. | 


— 39 — 


fehl in allen Balleien abgehaltenen Geusral-Bifitation, worin ihm 
die hie und da gefundenen Mängel und Gebrechen, „Exceſſe und 
Defecten “ vorgelegt waren. | 
Nachdem zuvor allen Landkomthuren, wie es alte Orbnung war, 
in den Propoſitionen die wichtigſten Gegenſtände, die zur Verhand⸗ 
lung kommen ſollten, zur Vorberathung mit ihren Kapitularen zu⸗ 
geſandt waren), wurde das General⸗Kapitel am 20. April eröffnet. 
Es war lange Zeit keins von ſolcher Wichtigkeit für den ganzen 
Orden gehalten worden. Seine Berathungen und Beſchlüſſe hatten 
zum großen Theil für die Zukunft eine ſo nachhaltige Wirkung, 
griffen ſo einflußreich in alle Verhältniſſe des Ordens ein und er⸗ 
öffnen uns überdieß einen ſo erwünſchten Blick in das ganze Weſen 
und die Geſtalt der Dinge, wie der Orden damals eben daſtand, 
daß ſich ſomit von ſelbſt ſchon eine nähere Mittheilung derſelben 
rechtfertigt. Die wichtigſten Beſchlüſſe waren ſonach folgende“): 
Der Gottesdienſt ſoll fortan allenthalben, wie ſich gebührt, 
fleißig gehalten werden. — Man ſoll die Quatember⸗Zeiten für die 
geſtorbenen Wohlthäter des Ordens, ſowie für Ritter⸗ und Prieſter⸗ 
brüder ſtets mit Meſſen halten. — Alle Ordensglieder ſollen von 
ihren Superioren mit Abſchriften des Ordenbuchs (welches ſie fleißig 
verwahren müſſen und keinem Fremden zeigen oder davon Kenntniß 
geben dürfen) verſehen und den im Kriege befindlichen Ritter⸗ und 
Prieſterbrüdern ein Auszug davon gegeben werden. — Man ſoll 
allenthalben ſorgfältig und mit Fleiß auf die höchſtnothwendige Un⸗ 
terweiſung der Jugend und Belehrung der Kinder ſehen. — Ge⸗ 
ſtiftete Almoſen ſollen ſtets richtig und ohne Schmälerung geſpendet, 
auch freiwillige Armengaben, ſowie die Hospitalität, worauf der 
Orden hauptſächlich gegründet iſt, nach Vermögen nie außer Acht 
gelaſſen werden. — Alle ſchädlichen Simultäten, Mißverſtändniſſe 
und Widerwille ſowohl unter den Ordensgliedern als zwiſchen den 
Superioren und ihren Untergebenen ſollen forthin abgeſtellt und alle 
ärgerliche Zwiſtigkeiten vermieden, dagegen ein aufrichtiges, recht⸗ 
ſchaffenes, Deutſches Vertrauen, ordensbrüderliche Liebe und Einig⸗ 


) Es waren ihrer dießmal 11. Wir lernen die Vorberathung darüber 
aus dem ſehr ausführlichen Bericht über ein am 8. März 1671 im Hauſe Bie⸗ 
ſen zu Maſtricht en Provinzial⸗Kapitel (im Ordens⸗ A zu Sachſen⸗ 
Haufen) kennen. 

. Bir Bus fie in der Neihe folgen, wit fie im Kapitel zur URN 


— 392 — 


keit gehegt und gepflegt wereen. — Große und kleine Ordensprä⸗ 
benden, Komthureien, Aemter und geiſtliche Benefteien ſoll man nur 
tauglichen und würdigen Perſonen und zwar umſonſt, nicht aber für 
Geld oder Geldeswerth verleihen und geiſtliche Beneficien vor allen 
nur mit Ordensbrüdern verſehen. — Die dem Orden zugehörigen 
Hospitale ſollen jedes Vierteljahr einmal durch angeſehene Perſonen 
ſorgſam vifitirt und gefundene Mängel verbeſſert werden. Bei jeder 
Ballei⸗Viſttation ſollen die Landkomthure auch fragen, ob jedem 
Kranken ſein Gebührliches widerfahre, und betreffenden Falls ernſte 
und nachdrückliche Remedur befehlen. — Alle Quartale ſollen einmal 
die Schulen beſucht und ſcharf inquirirt werden, ob die Präceptoren 
der zarten Jugend mit Lehre und Wandel vorlenchten. — Alle ge 
widmeten Fundationen und Stiftungen ſollen allenthalben ſtets un⸗ 
abbrüchig und treufleißig ausgeführt werden. 

Einen zweiten Hauptgegenſtand der Kapitelberathung bildete bas 
innere Regierungs⸗ und Rechnungsweſen im Orden. Im Weſent⸗ 
lichen beſchloß man hierüber Folgendes: Dem Geluͤbde der Armuth 
gemäß ſoll keine Perſon des Ordens deſſen Güter, Renten und Ge⸗ 
fälle, gleich als wären fle ihr eigen, genießen. — Jeder Komthur 
ſoll über ſeine Haushaltung, Einnahme und Ausgabe bei Verluſt 
feiner Komthurei nach dem Wiener Kapitelſchluß (1662) aufrichtige 
Rechnung legen, desgleichen jeder Landkomthur ſeinen Rathsgebieti⸗ 
gern über ſeine Verwaltung, Haushaltung und die Ballei⸗Kaſſe, wie 
es auch der Deutſchmeiſter mit Zuziehung ſeiner und der Ballei 
Franken Rathsgebietiger zu thun pflegt. — Kein Landkomthur und 
Komthur ſoll ſich erlauben, unnöthige Gebäude aufzuführen. An 
den Gebäuden ſoll zur Verhütung der Eigenthumspräfumtion nach 
der Ballei Beſchaffenheit das Preußiſche und Deutſche Ordenskreuz 
nebft dem Wappen des regierenden Deutſchmeiſters am bemerkbarſten 
Orte angebracht werden. — Jeder Landkomthur ſoll feine Ballei, 
alle ihre Häufer und vornehmlich die Kirchen, wo es füglich ges 
ſchehen kann, jedes Jahr oder wenigſtens im zweitem Jahre viſitiren, 
jedoch mit möglichft beſchränktem Geleite und Erſparung der Koſten. 
— Keine dem Orden noch nutzbare Güter ſollen ohne Beirath der 
Kapitulare und des Meiſters Einwilligung verkauft werden. — Beim 
Tode eines Komthurs ſoll nichts anderes, als was nach jeder 
Ballei Gewohnheit dem Landkomthur gebührt, unter die Erbſchaft 
gezogen werden, jedoch hiermit der Dispoſition wegen der ver⸗ 
Jlaſſenen Baarſchaftseinſchüttung in die Kriegskaſſe nichts derogirt 


— 386 — 


ſein ). — Bei der Einkleivung neuer Ordensritter follen vie über 
ſchweren Koſten nach Möglichkeit ermäßigt und bei der dießfalls in 
den Balleien Koblenz und Bieſen angeordneten Mäßigung und Ob⸗ 
ſervanz es um ſo mehr ohne Uenderung gelaffen werden, weil bie 
dabei fallenden Gelder dem Orden wieder zu gut kommen. — Wer 
auf die Vorladung des Landkomthurs zum Provinzial⸗ Kapitel ohne 
erhebliche Verhinderung und gebührende Entſchuldigung nicht er⸗ 
ſcheint, wird nach den Statuten mit der zweiten Strafe des Unge⸗ 
horſams beſtraft. — Den beiden Landkomthuren zu Koblenz und 
Vieſen, die ſich von einigen Ordensgütern als Herren zu präbiciren: 
pflegen, foll auf ihre in dieſem Groß - Kapitel: abgelegte Erklärung, 
daß ſie dem Gelübde der Armuth gemäß darüber kein Eigenthum 
ſuchen, ſondern dieſes Prädicat bloß im Namen und Neſpect des 
Ordens führen, dieſe Titulatur als eine ſchon in richtigem Schwank 
gehende vergönnt werden. — Nach den Ordensſtatuten ſoll von kei⸗ 
nem Landkomthur oder Komthur ohne kapitulariſche Berathung und 
Gutbefinden und ohne des Deutſchmeiſters Zuſtimmung Geld auf 
Zinfen entlehnt, noch auch Ordensgüter dafür verpfändet werden. 
— Statt der bisher bei der Aufnahme in den Orden erforderlichen 
vier Ahnen von väterlicher und mütterlicher Seite ward jetzt be⸗ 
ſchloſſen: In Betracht, daß faſt bei allen Erz⸗, Hoch⸗ und adeligen 
Stiften, auch den Ritterſchaften im Röm. Reich Keiner an⸗ und 
aufgenommen wird, der nicht mit 16 Ahnen, 8 vom Vater und 8 
von der Mutter, fein rittermäßiges Herkommen erweiſt, iſt auch für 
den ritterlichen Deutſchen Orden in dieſer groß⸗kapitulariſchen Ver⸗ 
fammlung die künftige Probe auf 16 Ahnen ausgedehnt. Dabei iſt 
wohlbedächtig erwogen und aus erheblichen Urſachen feſtgeſtellt wor⸗ 
den, daß des Probanten 8 nächſte Ahnen von Vater und Mutter 
unfehlbar aus Deutſchem Geblüt im bisherigen Berſtaud fein follen, 
in den andern 8 aber nicht ſo ſtricte darauf zu ſehen iſt, als viel⸗ 
mehr, daß ſolche Ahnen von guten, rittermäßigen Familien, die un⸗ 
ter das Deutſche Reich gehören, herſtammen. Bei den Balleien 
Koblenz und Bieſen aber, weil man dort dem Berichte nach von 
den 16 Ahnen wahre Wilfenfchaft wohl haben kann, fol es bei dem 
bisher üblichen Eide der Aufſchwörer und dem Verſtand gelaſſen 


) Es folgt hierbei noch eine ſpecielle Vorſchrift, wie bei der Empfangnahme, 
5 und Berfiegehung des ae et * Bee 
werden ſolle. 


werden, daß unter den Morten Deutsche Gebtär” N un 
Niederdentſche begriffen ſind. | 

Nächſt dieſen Beſchlüſſen wer auch das nllitäriſche Axercitiun 
für junge Ordensritter wieder Gogenſtand der lapitulariſchen Bera⸗ 
thung. Weil man indeß allgemein darin übereinſtimmte, daß ohne 
eine erſprießliche Beihülfe des Kaiſers und ohne Begründung einer 
Ordens ⸗Kriegskaſſe der Zweck nimmermehr erreicht werden könne, 
ſo ward beſchloſſen, in der deutſchmeiſterlichen Reſidenz zu Mergent⸗ 
heim eine ſolche anzuordnen und es wurde zugleich genan beſtimmt, 
welche Summen ihr von den Ordenseinkünften und Neunten aus 
allen Balleien, ans den Koſten bei der Aufnahme in den Orden, 
ven deu ſteuerpflichtigen Unterthauen verſchiedener Balleien, aus dem 
Nachlaß der Komthare, verſtorbener Ordensritter und Prieſter, von 
dem halben Ertrag des erſten Jahres einer vacanten Komthurzi, 
aus der Hälfte der Gefälle einer Landlomthurei und von den Sta⸗ 
tuten⸗ Geldern der Balleien zufließen ſollten. Man zweifelte nicht, 
daß auf dieſe Weiſe nach und nach eine beträchtliche Summe in dir 
Kaſſe kommen und der Kaiſer bei feiner Zuneigung zum Deutſch⸗ 
meiſter und Orden bei dargebotener guter Gelegenheit alsdann zur 
Ueberlaffung eines geeigneten. Gränzorts in Ungarn ſich auch ſehr 
bereitwillig zeigen werde. 

Demnächſt nahmen die beſouderkn Verhältniſſe einiger Balleien 
vie Beratung des Kapitels in Auſpruch. Man erwog zuerſt, auf 
welche Weiſe der Orden we möglich zum Wiedargewinn der ver⸗ 
lerenen Ballei Utrecht gelangen könne. Es kamen mehre Wee in 
Vyrſchlag und man beſchloß endlich, vorläufig auf dem bereits vor 
einigen Jahren eingeſchlagenen zu gütlichen Unterhandlungen mit 
den Staaten der Provinz Utrecht fortzugehen; wenn dieſer aber nicht 
zum Ziele führe, ſich daun den Kurfürſten und Fürſten anzuſchlis hen, 
die auf dem Reichstage mit Beſchwerden gegen Holland aufgetreten 
waren). Große Pedenklichkeiten erregte ferner das von neuem au 
den Deutſchmeiſter gerichtete Geſuch des Statthalters der Ballei 
Thüringen, Herzog Moritz von Sachſen, einem ſeiner jungen Prin⸗ 
un wie Anwartſchaft auf die Statthalterſchaft ſchan jetzt feſt zuzu⸗ 

1) Es wurde in dieſem Kapitel auch die Frage aufgeworfen: Ob nicht die 
Ballei Lothringen „wegen ihres ſchlechten Zuſtandes und notoriſchen Unvermö⸗ 
gens ihrer Häuſer, in denen ſich lein Komthur ehrlich erhalten und feinen ge⸗ 

bührlichen Unterhalt Ainbeg Tönen, einer anderen nahe liagenden Vallei einver⸗ 
leibt werden könne? Man verwarf jedoch den Vorſchlag als unerhört. 


. 
— —— \ 
U 


ſichern. Man zog vie Sache um ſo nuhr in reiſuche Erwägung, 
da Moritz ſelbſt bereits der dritte Fürſt ans. dem Haufe Sachſen 
war, dem man die Adminiſtration der Ballei in die Hände gegeben 
hatte, und daraus leicht nachtheilige Folgen für den Orden Herner: 
gehen kremten. Das Kapitel konnte unn zwar nicht mahin, in das 
Geſoch des. Herzogs zu willigen, jedoch nur unter derſelben Bedin⸗ 
gungen und Verpflichtungen für den jungen Färſten, vater denen 
man früher die Statthalterſchaft dem Herzog überlaſſen hatte, und 
mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß daraus keine Vererbung oder 
inzend welche andere Anſprüche gefolgert werden dürften. Auch in 
ber Ballei Heſſen waltete wieder Streit ob, weil die Regierung zu 
Heſſen⸗Kaſſel keine katholiſchen Ordensritter in das Haus zu Mar⸗ 
burg mehr zulaſſen wollte. Man beſchloß im Kapitel, den aher 
beim Weichs hofrath anhängig gemachten Froceß mit Ernit und Eifer 
fortzuführen. Der Landkomthur von Elſaß lenkte endlich die Auf⸗ 
moeslſamkeit des Kapitels auf fein Haus Makmu. Es ſei, weint 
er, ein Ort, der in feiner Lage auf einer Juſel im Bodenfte, wenn 
er beffer befeftigt, gehörig bemaunt und genügend verprviautirt 
werde, zu einer unbezwinglichen Fefte umgeſchafft werden une. Da 
aber weder Seine Ballei, noch ſelbſt der ganze Orden zu einem 
folchen Unternehmen die nöthtgen Mittel beſäßen und der Ort leicht 
wieder, wie ſchon im vorigen Deutſchen Krieg z, in fremde Hände 
fallen könne, ſo ſtelle er zur Bevathung anheim: ob es der Ballei 
und dem Orden nicht zuträglicher ſei, das Haus nebſt allen Zuhe- 
hörungen gegen ein genügendes Aequivalent zu verkaufen. Weil unn 
bereits vor längerer Zeit nicht nur das fürſtliche Haus Fürſteaberg⸗ 
Heiligenberg mit einem fehr vortheil haften Anerbisten, ſondern much 

der Kaifer ſich um den Anlauf von Mainau beworben hatten, 0 
beichloß jet das Kapitel, das Haus zuerſt dem Kaifer zum Berdmuf 
mubdeten, in ver Hoffnung, er werbe Winter dem Angebot der 
Förſtenberger nicht zurückſtehen, wenn man fich aber nicht einigen 
konne, daun mit dem Haufe Fürſtenberg in Unterhandlung zu treten. 
Der Dentſchmeiſter erhielt den Auftrag, die Wache in die Hand en 
neuen und dem Kaiſer ſewohl wie dem Landgrafen Hemm 
Open Grafe Grafen von Gärftenberg den Beſchluß des Kapnels zu melden). 


9) Dante hatten ihn in ihren een bi i Bei 
Barthold 1. 558. g 

) Ueber die Bechandlung — 1 Zt. 
501. 502 im N.⸗Arch ya Stuttgart. Ihre ewige au De Wal VIIL 568, 


* 
Do run 
„ 


Hierauf kamen im Kapitel verſchiedene Finau⸗ Angelegenheiten 

zu näherer Berathung. Sie betrafen theils die jeden Landloumhur 
auferlegte Verpflichtung zur Anordnung einer beſendern Ballakaſſe, 
wens die für den Dentſchmeiſter zu Ieiitenben Keſtenbeiträge beim 
Weinsempfaug umd bei Ertheilung der Nagzalien, ſowie zu dem fort⸗ 
wüuͤhrenden Neichsanſchlag, theils auch eine vom Meiſter verlangte 
uud ds mwermeidlich nothwendige Beihülfe zur Unterhaltung ſeines 
Hoſſtaats. Caſt ſämmtliche Balleien erklärten fi zu des Meiſters 
Fubeichemfeit alsbald dazu bereit nud boten -genägembe: Zuſchüſſe; 
voch konnte der letztere dabei die Erinnerung nicht unterdrücken, 
„daß wan anch. die e ee ohnehin ſehr ſchlechtan und geringen 
mupetenzgelder und Kaumerzinfen hinfüro pünktlicher wiegen 
und die noch nicht eingezahlten einliefern möge.“ 
ee wurde dann die Frage berathen: ob es nicht einem aber 
dem andern Landkeinthur und Ordensritter erlaubt werden köune, 
ſih in fremver Herren Staats ⸗ und Kriegs dienſte, Beſtallung und 
Verpflichtung begaben zu dürfen? Man ſtimmte jedoch allgemein 
dafür; daß, wenn dabei eine Ballei, eine Komthurei oder irgend das 
Autereſſe des Ordens den geringſten Nachtheil erleide, man ſich ſtreng 
an das Verbet der Ordensſtatuten halten müſſe. Nur wenn diaß 
nicht der Full ſei, meinten mehre Kapitulare, könne man fremde 
Krieg edienſte in bedingtem Wache: geſtatten, weil der Orden ſich 
dadurch Gunſt erwerben, die Ordensritter Erfahrung ſammeln und 
ſelche daun 8 zum Nuten des Ordens ſelbſt . 3 
hartan '). 

. Bernägfide wichtig. wurde dieſes General- Tapitel er nech ii 
fofgenben Beſchuß ): „Da-es dem Gapitel tif zu Gemüth. gegen- 
gen iſt, daß der hohe Deutſche Nittererden leider in ſo großes Ab⸗ 

nahmen und faſt gänzüche Verachtung gerathen, woran guten Theis 
und ſchier meiſtens ſowohl jetzt als in voriger Zeit viele ſeltſame 
Glieder große Schuld tragen, und weil die Balleien und Käufer 
im Nom. Reich hin und wieder unter Kurfürſten, Grafen, Herren 
und Mittern weitlünftig zerſtreut liegen, ſonderlich hei dieſen elenden 
Zeiten und Conjuncturen, da die Inſtiz ſehr ſchiecht gehandhabt 
wird und die Potenz präbeminirt, will faſt kein anderes Mitter 


) Es worte nachher noch die Bedingung hinzugefügt ein ſelcher in frem⸗ 
dem Dienft ſtehender Ordensritter müffe jährlich feine Komthurei. beſuchen. Nur 
der Dentſchateiſter Wunte die Grlaubniß zu fvemdem Dienſt geben. 

9 n gbauben dhe mii wörtlich geben zu müſſe n. 


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u N rn 


Bar aalen En 60 5 ab. wc — a mr 


Orden bertrügucer fei, Ba und 1 als. vinfe un. ‚all 
Yard Gattungen von Leuten (darunter einer: mehr verderben, als 
zehn wieder gut mathen können) zu haben, zu folgendem Beſchinß 
nicht ſo ſehr bewogen, als vielmehr genothdrängt werden? nämlich 
daß hinfürs keinem, der in ven Orden verlangt, er ſei auch wer er 
wolle, vor völlig erreichtem Alter von 24 Jahren uud alibertie 
geübten Kriegesdienſten, auch den übrigen zum. Orden erfar derlichen 
Qualitäten einige Exſpectanz oder Verſprechen gegeben, noch weniger 
aber andere als nur qualificirte und dem Orden in einiger Wuiſe 
nützliche und wohlanſtändige Cavaliere mit Hintauſtellung alles an⸗ 
dern Reſpects in denſelben an⸗ und aufgenommen, und über dieſen 
netchmespigen Beſchluß in allen Balleien und im ganzen Orden ohne 
Dimitatien und Dispenſation feſt und unverbrüchlich gehalten: mer⸗ 
den ſolle“ ). Auf die Bitte ves Kapitels erklärte auch ber. Deutſah⸗ 
meiſter, daß er ſich diefem Statut gemäß verhallen weile. Man 
dwerband damit zugleich aber die Verordnung, daß bei vacasten Land 
komthureien und Komthurämtern die Statuten hiuf ür mehr. as 
becher beobachtet und bei Beförderungen nicht fo fehr auf uns Aber 
der Ordensglicber, als vielmehr auf ihre Qualitäten, bie: von men 
eeforverlichen treuen Dienſte und ihren Giſchäzsseiſer geräte et 
werden ſolle; mim im Fall der Qualität müſſe aus Achtung vor 
dem Alter der Aeltere dem Jüngern ſtets vorgezogen werden. Und 
um endlich auch dem in mehren Balleien herrſchenden Mangel ven 
geeigneten Ordens prieſtern abzuhelfen, ward den Landlomthuren an⸗ 
heimgeſtellt, tauglichen Perſonen nach Beſchaffenheit der Unſtande 
die Erlaubniß zu ertheilen, über die Hälfte ihres Vermögens oder 
auch über das ganze teſtamentariſch verfügen zu dürfen, „jedoch ſo 
daß ſie auch den Orden mit Etwas gebührlich bedenken möchten.“ 
g Dieſen Anordnungen fügte man am Schluß des Kapitels nech 

. über den ſittlichen ans der Ordens uittar u) 


) Ueber 15 Abnenprobe und den did der ſ. g. Auſcchwörer vol. des N- 
here in Eſtor Practiſche Anleitung zur chnenprobe 128. 149 fl. 
9 Dem Komthur zu Koblenz Johaun Wilhelm von Metzenbauſen, er ‚fh 
im Kriege auf Candin ſehr ausgezeichnet, mußte fpäterkie der Deutſchmeiſter bie 
Weiſung geben, feine Köchin, die ſ. g. Kathrin zu entfernen. »Wuwoehl wir 


marie Reigen während ihren Probejahrs in eines Ballet und in 
Wespe wicht. den Muziggaag zu überlaſßen, ſoltze man fie 
Sets cheils mit pünkilicher Abhaltung des. Gottesdienstes, theils weit 
gründlicher Belehrung in den Ordensregeln, oder auch mit Dierſt⸗ 
ieißungen für ihr Tüuftiges Oberhaupt und andern amftäbigen Aber 
richtungen beſchäftigen, zu mei aber auch auf ihren Wandel un 
iche ſütliche Rührung genaue Aufſicht führen und mit Strenge peu⸗ 
fen, ob fie zur Aufnahme in den Orden geeignet. Weil man ferner 
hie und da an Orbdensxittern allerlei Ausſchreitungen in „allzu 
Ssfibarır Kleidung und in gar zu bunten und farbigen Trachten“ 
bemerlt hatte, dieß aber, wie man erfahren, zu unnützer Geldver⸗ 
ſchwendung, Schulden und zu ärgerlichem Geſpoͤtt Aber den eben 
mulaß gegeben, ſo unterließ der Meiſter nicht, an das Kapitel die 
Aufforderung ergehen zu laſſen, fortan auch hierin die Ordens regel 
Aureng in Auwendung zu bringen, jede Ueberſchreitung ſofort abgn⸗ 
Kelten und darauf zu ſehen, daß man ſich überall „eines ehrbaren, 
ſaubern ; reputirlichen und ſtandes mäßigen Aufzugs aside und 
unnüthige Schulden aufs Außerſte vermieden würden.“ 

Hiemit wunde das Geeral⸗Kapitel nach einer monatlichen Dauer 

am 1 Mai geſchloſſen). Wan fickt, es war in ihm Vieles wen 
poſtaltet, nen geordnet uud geregelt worden, was bei trener Beſel⸗ 
gung und gewiffen hafter Ausführung zum Heil des Ordens dienen 
donate. Ber Allem aber ging der Deutſchmeiſer von dem Gedanken 
aud md niches lag ihn mehr am Herzen, als daß der Orden, 

. wieder * ö . und zur alten . 


nicht glauben, 65 er, daß e in der mit ihr vertichteten Bertrau⸗ 
Ste untetlaufe, EDEN Re ß a 
©. „773077317 Ve 

) Die Verhandlungen dieſes wichtigen Kapitels finden ſich ſehr vollfäudig 
im Fol. 478—505 im R.⸗Arch. zu Stuttgart. Wir erwähnen daraus noch die 
Verordnung, daß in den Balleien die Archive und die darin befindlichen Docu⸗ 
mente ordentlich regiſtrirt, die nicht mehr nöthigen Originalien aus den Kom⸗ 
thureien in die Landkomthurei eingeliefert und da ſicher verwahrt werden ſollten. 
Sem ben "wichtigen Documenten fallten ans aller Baſteien authentiſche Mkidirif- 
ten zum Hauptarchiv in Mergentheim eingeſandt werden. — Damals war auch 
Johann Kaspar Venator, theologiae Doctor, oslsissimi Magistri ae Ordinis 
teutonicor. in Eetlesissticis Ocmsiliarins et prosbiter seminariique Mergent- 
hemiensis pro tempore direeter beim Kapitel anweſend. Er widmete feine 
VV . ä 
van enen. 


5 


— 9 — 


Aahaung wor der Walt galangen wolle, auch mieter qu eimer, für 
„Eirche und Siaat henbringenden Beſtimmung, zu einem dem Demi⸗ 
schen Vaterlaude geweihten Dienſt entgegengeführt merden müſſe. 
Er. fand dieß nur möglich im Kauipfe zur Abwehr bes Kirche und 
Staat und das ganze Deutſche Vaterlaud mit gleichen Gefahren 
bebrohenden Glanbensfeindes, im Kampfe gegen die Türken, worm 
er zugleich das läugſt erſtrebte zwockdienlichſte Wi zur n 
digen Kriegeübung für feine Ordensritter ſah. n 

Er beſchloß eine Reiſe nach Wien, wozu ihm auch die 1 
„Angelegenheit in Betreff des Hauſes Mainau Anlaß gab, um über 
die Ausführung. ſeines Plaus mit dem Kaiſer perfönlich in Unter⸗ 
Handlung zu treten. Wir finden fonach den Dentſchmeiſter im Or⸗ 
ober 1671 in der Kaiferſtadt. Er hatte dort dem Kaiſer ſowahl 
mündlich als ſchriftlich feinen Plan vorgelegt und dießer ihm in 
einem Schreiben feine Billigung des für den Orden jo. rühmlichen 
Vorhabens zu erkennen gegeben, zugleich ſich auch geneigt erklärt, 
daſſelbe ſeiner Seits foviel nur möglich zu fördern, jedoch dabei fein 
Bedenken geäußert, ſich in der Sache ſelbſt ſchon jetzt zu erat be⸗ 
innat zu verpflichten, „weil, wie er ſich ausdrüclte, dos ihm ver⸗ 
Zeletzte Anbringen nichts Getiſſes oder Determinirtes in ſich bale, 
von Ordens wegen continuirlich unterhalten wolle, genemmen werden 
üſſe.“ Auf die Aufforderung des Kaiſers, ſich über die Ansfuh⸗ 
rung des Plans mit näheren Vorſchlägen zu erklären, erwieerte der 
Meiſter: Er wünſche von genzem Herzen, daß es ihm und ſeinem 
Orden möglich wäre, ſich entweder ſelbſt „in den alten proſeſſions⸗ 
mäßigen Stand und Wirkungskreis emperzuſchwingen oder dach 
ttwas Bedeutendes dazu beizutragen. Um fe mehr möchte er auch 
gern ſich zu Vorſchlägen in Betreff des Orts und der Striegklerte 
entſchließen können. Allein der unvermögende und kraftlaſe Zuſtand 
des Ordens ſei allgemein bekannt. Da nun dem Kaiſer durch die 
jetzigen Conjuncturen im Königreich Ungarn ſo anſehnliche Mittel 
zur Hand gekommen und wohl ſchon zur Landesvertheidigung be⸗ 
ſtimmt ſeien, womit zugleich ohne Nachtheil auch dem Orden all⸗ 
mählich wieder emporgeholſen werden könne, da dieſer ferner nichts 
mehr wünſche, als „ſich in akten Stand und Profeſſion gefetzt zu 
ſehen,“ um ſich zu künftiger größerer Wirkſamkeit fähig zu machen 
und dem Vorwurf zu begegnen, als habe er ſich mehr nur nach 
müßiger Ruhe als nach Thätigkeit ichn ſo habe man im letzt⸗ 


— 400 — 


gehaltenen Grrß⸗Kapitel zu Mergentheim nach vielfältigem Erwügin 
tinmüthig den Beſchluß gefaßt: dem Kaiſer als des Deutſchen Adels 
und des zum Beſten des gemeinen chrifitichen Weſens geſtiſteten 
Wuter⸗ Ordens höchſtem Oberhaupt den vor Augen ſtehenden Unter⸗ 
gang deſſelben dorzuſtellen und ihn zu bitten, den Orden nicht nur 
ferner in ſeinen kaiſerlichen Schutz zu nehmen, ſondern ihm auch 
bei den ſich darbietenden Gelegenheiten ein neues Aufleben möglich 
zu machen. Ob und wie dieß zu bewirken ſei, ob durch Uebergabe 
eines oder des andern feſten Platzes nebſt deſſen einträglichen Zur 
behörungen in Ungarn und durch Befreiung der gefammten wenigen 
Ordensgüter in den kaiſerlichen Erblanden, oder in welcher andern 
Weite, das Alles ſtelle man lediglich den Beſtimmungen des Kalſers 
anheim. „Gewiß iſt aber, fügte der Meiſter hinzu, daß der Orden 
für ſich allein, ohne merkliche Ew. Majeſtät weſende Beihülfe und 
erlangenden Vortheil weder einen geringen, noch großen Ort zu 
übernehmen vermag und daß nicht unzeitig zu beſorgen wäre, daß, 
wenn er ſich ſchon ſolcher Geſtalt einlaſſen follte, nicht allein ein 
ſchlechter und faſt gar kein Nutzen davon zu erwarten ſei, ſondern 
er auch dazu noch, zumal bei den jetzigen gefährlichen Läuften im 
em. Reich, dergeſtalt kraftlos und entnervt werden würde, daß er 
duch die bisherigen zu Ew. Majeſtät und des Reichs Dienſten ge⸗ 
tragenen Laſten nicht mehr beſtreiten oder ausrichten könnte.“ Der 
Meifter wiederholte daher die Bitte, der Kaiſer möge dem Orden 
einen oder den andern Ort mit den dazu gehörigen ergiebigen Ein⸗ 
karrften und andern nothwendigen Bebürfniſſen überweiſen, und er⸗ 
bot ſich, alsdann mit den kaiſerlichen Miniſtern über Art und Weiſe 
der Ausführung des Plaus das Weitere zu berathen ). 

Ob in dieſen Verhandlungen mit dem Kaiſer auch vom Hauſe 
- Mainau die Rede geweſen und ob es ihm der Meiſter, wie be⸗ 
hauptet worden, zum Tauſch gegen einen Ort in Ungarn angeboten 
habe, läßt ſich zur Zeit nicht ſicher ſtellen. Gewiß iſt wenigſtens, daß 
die etwanigen Verhandlungen keinen weitern Erfolg hatten. Der 
Orden behielt das Haus auch ferner noch ). | 


) Gigenhänbiges Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, bat. Wien 
80, Dietsber 1671 im Original im Neichs⸗ Archiv zu Wien. Der Anweſenheit 
des Meiſters in Wien erwähnt auch De Wal VIII. 569 und zwar, wie er 
ſagt, avec une grande suite. 

) Von einem dorgeſchlagenen Tauſch ſpricht De Wal VIII. 569. er 
jagt im Jahr 1790: Meynau appartient encore aujourd'hui à T Ordre. 


— 401 — 


Nach einiger Zeit war die Nachricht von dieſen Verhandlungen 
zwiſchen dem Kaiſer und dem Deutſchmeiſter und von des letztern 
Vorhaben auch zur Kenntniß Herzog Ernſt des Frommen von Gotha 
gekommen. War es ein beſonderes reges Intereſſe für das friſchere 
Wiederaufleben des Ordens oder irgend ein anderer Grund ), er 
wandte ſich ſofort nicht nur an feinen Agenten, den er in Wien 
hatte, ſondern auch an den Deutſchmeiſter ſelbſt mit der Anfrage: 
wie weit der Plan, einen Theil des Ordens nach Ungarn zu über⸗ 
ſiedeln, vorgeſchritten ſei? Man konnte ihm jedoch am Ende des 
Jahres 1671 nur das Allgemeine darüber mittheilen, denn man war 
noch zu keinem feſten Beſchluß gekommen). Zwar wollte im An⸗ 
fang des J. 1672 der Agent die glaubwürdige Nachricht haben, 
man habe dem Orden die Feſtung Szala, nicht ſehr fern von Ka⸗ 
niſa, in der Nähe des Platten⸗See, und jährlich 24,000 Gulden 
aus der Ungariſchen Kammer zu feinem Unterhalt angewieſen ). 
Auf des Herzogs Bitte aber um nähere Nachricht darüber, wobei 
er zugleich ſeine Freude zu erkennen giebt, daß der Orden ſeiner 
uralten Stiftung gemäß ſeine Kraft wieder auf den Kampf gegen 
den Erbfeind der Chriſtenheit verwenden wolle, antwortete der Deutſch⸗ 
meiſter im März: Es ſei allerdings gegründet, daß er beim Kaiſer 
um eine Reſtauration des bei dem Orden theils aus Mangel an 
Mitteln, theils wegen anderer erlittener Drangſale faſt ganz in 
Verfall gerathenen Kriegsdienſtes ſeiner Ordensritter nachgeſucht 
habe. Weil aber der Kaiſer ſelbſt zu der Zeit noch nicht unter⸗ 
richtet geweſen, wie es mit der Güterconfiscation in Ungarn *) und 
mit dem Ertrage der dortigen Orte beſchaffen ſei, ſo habe er ſich 
deshalb noch nicht beſtimmt über die Sache erklären können ). 


1) Das Erſtere rühmt wenigſtens der Deutſchmeiſter in einem Schreiben 
an den Herzog. a | 

2) Schreiben des Herzogs Ernſt von Gotha an feinen Agenten Braun in 
Wien und an den Deutſchmeiſter, dat. Friedenſtein 27. und 29. November 1671. 
Antwortſchreiben des Agenten, dat. Wien 31. December 1671 im Herzoglichen 
Archiv zu Gotha. ö 

3) Schreiben des Agenten Braun an Herzog Ernſt, dat. Wien 17. Januar 
1672. Er ſagt ſogar: Der Deutſchmeiſter habe bei ſeiner Abreiſe von Wien 
zum Baden⸗Durlachiſchen Agenten geäußert: er habe vom Kaiſer Alles erhalten, 
was er begehrt. 6 

) Vgl. darüber Mailath Geſchichte des Oeſterreich. Kaiſerſtaats IV. 93. 
. ) Schreiben des Herzogs Ernſt von Gotha an den Deutſchmeiſter, dat. 
Friedenſtein 18. Januar 1672. Antwortſchreiben des letztern, dat. Freudenthal 

26 


Voigt, d. Deutſche Orden. II. 


— 402 — 


Wir finden den Deutſchmeiſter im März des J. 1672 wieder 
in ſeiner Herrſchaft Freudenthal. Wenn indeß die Ausführung ſeines 
Planes wegen der obwaltenden Schwierigkeiten auch noch zweifelhaft 
war, ſo hatten ſich doch ſchon während ſeiner Anweſenheit in Wien 
die Schickſale vorbereitet, durch die er mehre Jahre lang dem Kreiſe 
ſeines Ordens entzogen und ſeine Thätigkeit auf andere Verhält⸗ 
niſſe hingewieſen ward. = 

Ungarn lag damals in einem höchſt jammervollen und troft- 
loſen Zuſtande da. Empörungen und Verſchwörungen einer großen 


„Anzahl von Unzufriedenen aus dem hohen Adel des Landes zum 


Umſturz der vom Kaiſer eingeführten und mit Strenge gehandhabten 
Verwaltung, immer wiederholte aufrühreriſche Verſuche zur Be⸗ 
freiung von den durch die Deutſchen Befehlshaber in den Städten 
und feſten Plätzen geübten Bedrückungen und den Quälereien und 
Ausſchweifungen des ausländiſchen Kriegsvolkes, Hinrichtungen der 
vornehmſten Häupter der Verſchwörung, fortwährender Krieg eines 
großen Theils der geflüchteten Verſchworenen von Siebenbürgen 
gegen den Kaiſer, zu deſſen Bekämpfung ſie die Türken zur Bei⸗ 
hülfe aufriefen und mit ihnen in Verbindung traten, im Innern 
des Landes Mißachtung aller geſetzlichen Ordnung, faſt wie an der 
Tagesordnung Raub und Plünderung, Mißhandlungen und Er⸗ 
preſſungen der Ungarn gegen die Deutſchen, der Ausländer gegen 
die Eingeborenen, dazu die ſchonungsloſeſte Bedrückung und Ver⸗ 
folgung der dortigen Proteſtanten durch die hohe katholiſche Geiſt⸗ 
lichkeit, Zerſtörung ihrer Bethäuſer und Kirchen, Einkerkerung und 
Verbannung der evangeliſchen Prediger, — dieß ſind nur in we⸗ 
nigen Umriſſen die gräuelvollen Scenen, die ſich dem Betrachter 
des Landes in deſſen troftlofem Zuſtande in dieſer Zeit darbieten. 

Der Kaiſer fand in ſolcher Lage der Dinge eine Veränderung 
der Regierung und der ganzen Verwaltung des Landes unbedingt 


12. März 1672, letzteres im Original im Herzogl. Archiv zu Gotha. De Wal 
VIII. 569 ſagt, der Meiſter habe gehofft, qu'il ne lui seroit pas difficile d'ob- 
tenir quelqu'une des places qui avoient été confisquées sur les mécontens 


de la Hongrie: mais comme les biens de ces malheureux dtoient charges 


de dettes, I' quité demandoit qu'elles fussent discutdes avant qu'on püt dis- 
poser de ce qui leur avoit appartenu, et la negotiation dchoua. 

1) Vgl. das Nähere über den damaligen Zuſtand Ungarns Feßler Gef. 
der Ungarn IX. 207 ff. Mailath Geſchichte Oeſterreichs IV. 124 ff. Ra u- 
0 er Geſchichte Europas IV. 217. Hormayr Wien, feine Geſchicke IV. H. 3. 
5. 121 ff. 


# 


— — p ee EEE za, — — 


— 408 — 
25 — 


nothwendig. Der Erzbiſchof Szelepeſenyi von Gran, bisher des 
Landes Statthalter, hatte, weil ſeine Vorſtellungen beim Kaiſer kein 
Gehör fanden oder wahrſcheinlich nicht einmal zu deſſen Kenntniß 
kamen, ſeinem hohen Amte entſagt ſchon gegen Ende des Jahres 
1672). Es war bisher ſtets von einem Eingeborenen aus dem 
hohen Landesadel bekleidet worden. In dieſem aber konnte der 
Kaiſer jetzt keinen Mann finden, den er zu der wichtigen Würde 
geeignet und würdig erachtet. Nachdem er eine Zeitlang in ſeiner 
Wahl geſchwankt ), fiel ſein Auge auf den Deutſchmeiſter, den er 
während deſſen Anweſenheit in Wien näher kennen gelernt und in 
dem er alle Eigenſchaften vereinigt zu ſehen glaubte, welche zur 
Verwaltung der Statthalterwürde in Ungarn erforderlich ſchienen. 
In diefem Lande geboren, alſo gewiſſermaßen diefer feiner Geburt 
nach ein Ungar, kannte der Meiſter die Landesſprache, kannte des 
Volkes Sitten und Gebräuche, überhaupt deſſen Nationalität, auch 
wohl einen. großen Theil der Beſchaffenheit des Landes ). 
ſeine äußere Perſönlichkeit, ſein männlich feſter Character, ſeine 
treue Anhänglichkeit am Kaiſerhauſe mochten dem Kaiſer zur Ver⸗ 
waltung der Statthalterſchaft in dem ordnungsloſen Lande seem 
seen . 

Er trug dem Meiſter das bohe Amt an. Dieſer d 
wohl auch, da ihm die wirren Zuſtände in Ungarn gewiß vollkom⸗ 
men bekannt waren, keineswegs die ganze Größe und den gewaltigen 


) Feßler IX. 236. Hormayr Wien IV. H. 3. S. 133. 134. 

2) De Wal VIII 570. Apres avoir jetté ses yeux sur plusieurs sujets. 

) Vir animi magnitudine, armis litterisque clarus et in Hungarorum 
mores mirifice factus Belii Notitia Hungariae I. 425. 

) Man findet bei dieſer Gelegenheit das Weſen und den Character des 
Dentſchmeiſters ſehr verſchieden geſchildert. Bei De Wal VIII. 570 heißt es: 
Ampringen ötoit trös-instruit, fort affable, plein de candeur, simple pour ga 
personne, étant ordinairement vétu en militaire, mais il étoit magnifique 
dans ses dquipages, et sur-tout dans le service de sa table: qualités qui 
paroissoient propres à plaire aux Hongrois nach Bell. c. 426. Nach Feßler 
IX. 236 und 266 war er „ein tapferer Krieger, rauher, ſtrenger Mann, hart, 
ſtolz und aller tiefern Staatsklugheit ermangelnd.“ Naumer a. a. O. Der 
Kaiſer Leopold rühmt ihn als de serenigsima domo Nostra quam optime mei 
ritum, ac ob insignem et singularem fidelitatem cognitum, et adeptam in 
rebus gerendis eximiam experientiam, dignitati et functioni vel: aptissimum. 
Bel 426. Anders ſchildert ihn Dun a. a. D. rein. beſchräntter, gewatt 
thätiger, eigennütziger Mann. u | 

26* 


— 404 — 


Umfang der Schwierigkeiten, deren Ueberwältigung ihm der Kaiſer 
in dem ehrenvollen Auftrage zumuthete. Es konnte ihm nicht ent⸗ 
gehen, welche Aufgabe es war, in einem Lande wieder Ordnung 
herzuſtellen, wo alle Ordnung aufgelöſt war, dem Geſetz wieder 
Geltung zu verfchaffen® wo man im Volke kaum noch einem Geſetz 
des Kaiſers freiwillig Gehorſam leiftete, Ruhe und Friede zu be⸗ 
wirken, wo durch Aufruhr und Verſchwörung Alles unterwühlt war. 
Und dennoch konnte und durfte er unter den Verhältniſſen, in denen 
er und fein Orden damals eben zum Kaiſer ſtanden, den Antrag 
nicht von ſich weiſen. Indem er beſchloß, dem Vertrauen des Kai⸗ 
ſers nach Kräften zu entſprechen, mochte er vielleicht auch die Hoff⸗ 
nung hegen, daß es ihm in ſeiner neuen Stellung nun leicht gelin⸗ 
gen könne, den für ſeinen Orden längſt gehegten und bisher immer 
ohne Erfolg gebliebenen Plan zur Ausführung zu bringen. Er 
nahm den Antrag des Kaiſers an und erhielt darauf die von dieſem 
am 27. Februar 1673 vollzogene Beſtallung als bevollmächtigter 
Gubernator für Ungarn und die dazu gehörigen Provinzen )). 

Als ſolcher war der Meiſter mit vollkommener Macht ſowohl 
in der Civil⸗Verwaltung als in militäriſchen Angelegenheiten aus⸗ 
geſtattet. Der Kaiſer, in der Meinung, der neue Gubernator 
müſſe ſogleich bei ſeinem Eintritt in das Land durch Pracht und 
Glanz auf den Landesadel mächtigen Eindruck machen, hatte durch 
Rundſchreiben die einflußreichſten Großen des Landes aufgefordert, 
ſeinem königlichen Stellvertreter am 14. März zu Presburg einen 
glänzenden Empfang mit allen ihm gebührenden Ehren zu bereiten). 
Allein es wurden ihm nicht die Huldigungen zu Theil, die man 
vielleicht erwartet hatte. Tief gekränkt ſahen in ihm die Prälaten, 
Magnaten und Landherren, ingleichen auch die Städte immer nur 
den Fremdling, deſſen Wahl zum Gubernator die alte Reichsver⸗ 
faſſung durchbrochen und verletzt hatte. Mit der hohen Palatinus⸗ 
Würde war von uralten Zeiten her ſtets nur ein Mächtiger ihres 


) Sie ſteht bei Ka zy Historia Hung. X. 242 (welches Werk dem Ver⸗ 
faſſer dieſes Werkes nicht zugänglich geweſen iſt. Feßler IX. führt als Tag 
der Ausfertigung Montag nach Matthiä an. Dieß kann aber nicht, wie er an⸗ 
nimmt, der 17. Februar fein, denn der Tag Matthiä ift im Jahre 1673 der 
24. Februar. Der 27. Februar bei De Wal VIII. 571 ſcheint ganz richtig. 
Wir haben ihn annehmen zu müſſen geglaubt, weil das Document bei Bel 
426—428 ebenfalls dieſes Datum hat. | 

) Bel 428. 429. De Wal VIII. 571. 


Landes bekleidet geweſen. Sie konnten zu dem Manne kein Ver⸗ 
trauen faſſen, der wenngleich in ihrem Lande geboren, nicht zu ihrem 
Volke gehörte. Mochte er daher auch immerhin bemüht ſein, durch 
milde Maaßregeln, wo fie nur irgend zuläſſig waren, durch Scho⸗ 
nung und Nachſicht ſelbſt gegen Schuldige, durch Güte gegen 
Verirrte und Verführte, durch Bevorzugung ſolcher, die ſich dem 
Kaiſer treu bewährten, und auf jede andere Weiſe ſich des Ver⸗ 
trauens würdig zu beweiſen und die Mißvergnügten für ſich zu ge⸗ 
winnen, alles dieß hatte keinen Erfolg). Man begnügte ſich im 
Volk nicht mit Milde und Schonung, man verlangte Wiederher⸗ 
ſtellung der alten Reichsverfaſſung. Es kam hinzu, daß der Guber⸗ 
nator ſchon im Verlauf des erſten Jahres genöthigt war, zur Ver⸗ 
pflegung des Kriegsvolkes ſehr drückende Steuern und allerlei andere 
Lieferungen auszuſchreiben, desgleichen eine neu eingeführte Abgabe 
von allem Verbrauch der Nahrungsmittel einfordern und wo man 
ſie nicht freiwillig leiſtete, mit bewaffneter Gewalt vom Adel in den 
Geſpanſchaften eintreiben zu laſſen ). Da nun zu gleicher Zeit die 
königlichen Befehlshaber die Mißvergnügten oder auch nur irgend⸗ 
wie Verdächtigen fortwährend oft aufs grauſamſte verfolgten, die 
Eingefangenen ſogar reihenweiſe ſpießen ließen und durch allerlei 
Erpreſſungen ihre Habſucht zu befriedigen ſuchten ), fo ſteigerte ſich 
der Haß des Volkes von Tag zu Tag noch mehr. Aus drei Ge⸗ 
ſpanſchaften wurden faſt ſämmtliche evangeliſche Prediger unter allerlei 
Anklagen theils des Landes verwieſen, theils ihres Amtes entſetzt. 
Alles was zur Herſtellung der Ruhe vom Gubernator geſchah, blieb 
ohne allen Erfolg). 

Aber auch ſelbſt in dieſen trüben Tagen vergaß der Meiſter 
ſeines Ordens nicht. Wie bekannt, lag ſchon im J. 1672 der Kaiſer 
mit Ludwig XIV von Frankreich im Krieg. Der letztere war in 
die Vereinigten Niederlande eingefallen, ſich dort der meiſten feſten 
Plätze faſt ohne allen Widerſtand bemächtigend. Wie England 


) Bel 429. | 

) Feßler IX. 242. Mailath IV. 125. 

) Feßler a. a. O. 

) Non tam ad gubernandum missum le: quam ad ferendas in- 
iurias. Bel 429. Hormayr Wien IV. 134 beſchuldigt den Deutſchmeiſter, 
ver habe immerfort neue Verſchwörungen und Gefahren berichtet, damit feine 
Freunde in Wien Recht behielten, damit die . Klagen und die gemä⸗ 
ßigtſten Rathſchläge keinen Einzang fänden la 


— 406 — 


fo ſtand auch Schweden mit Frankreich gegen den Kaiſer im Bunde, 
der ſich dagegen mit der niederländiſchen Republik verbündet. Da 
er den Krieg aber bisher nur läſſig und ohne kräftigen Nachdruck, 
dabei nicht ohne bedeutende Verluſte geführt, ſo trat Schweden bei 
den weitern ſiegreichen Fortſchritten der Franzoſen in den Nieder⸗ 
landen im Frühling des J. 1673 zwiſchen den Mächten als Ver⸗ 
mittler auf und es ward wegen eines Friedenscongreſſes verhandelt, 
der in Köln ſtatt finden ſollte. Dem Meiſter ſchien es jetzt mehr 
als je an der Zeit, bei dieſer Gelegenheit ſeine längſt entfremdete 
Ballei Utrecht wo möglich an den Orden zurückzubringen. Er er⸗ 
theilte feinem Anwalt am kaiſerlichen Hofe den Auftrag: dem Kaiſer 
in ſeinem Namen vorzuſtellen, wie ſchon ſeit länger als fünfzig 
Jahren die General⸗Staaten in ihrem damaligen Kriege mit Spa⸗ 
nien, obgleich der Orden dabei nicht betheiligt geweſen, dieſem die 
Ballei Utrecht gegen alles Recht entriſſen hätten und alle bisherigen 
Verhandlungen zu ihrer Wiedererlangung ſtets ohne Erfolg geblieben 
ſeien. Und doch trotz dieſem Verluſte habe der Orden bei allen im 
Reiche eingetretenen Fällen dieſe Ballei vertreten und verſteuern 
müſſen. Man hoffe nun zwar, die Krone Frankreich werde in Folge 
der beim Reichstage zu Regensburg und auch öffentlich ausgeſpro⸗ 
chenen Erklärungen dem Orden das Seinige wieder zurückgeben, 
nachdem ſie unlängſt die Provinz Utrecht und ſomit auch die Ballei 
unter ihre Gewalt gebracht. Man hege aber auch zum Kaiſer das 
Vertrauen, er werde bei den bevorſtehenden Friedensverhandlungen 
„zur Wiederbeibringung der Reichspertinenzien“ ſich dieſes Beſitz⸗ 
thums des Ordens nachdrücklich annehmen und bitte daher, er möge 
ſeiner dazu abzuordnenden Geſandtſchaft auch die Zurückforderung 
der genannten Ballei angelegentlichſt empfehlen ). Wir wiſſen nicht, 
ob und welchen Schritt der Kaiſer in der Sache gethan habe. Was 
aber auch geſchehen ſein mag, der Friedenscongreß löſte ſich wegen 
der gewaltſamen Verhaftung des Kölniſchen Geſandten Wilhelm von 
Fürſtenberg, die ſich der Kaiſer erlaubte, nach einiger Zeit erfolglos 
wieder auf ). 

Auch während dieſer Friedensverhandlungen hatten die Waf⸗ 
fen nicht geruht weder zu Lande noch zur See. Von dem vom 


) Vorſtellen des deutſchmeiſterlichen Anwalts Johaun Jacob Khellner au 
den Kaiſer vom 27. Mai 1673 im RNeichs⸗Archiv zu Wien. 
) Schmidt Geſchichte von Frankreich IV. 323 — 325. 


er 407. — 


Framzſiſchen Feldherrn Turenne befehligten Heere war auf feinem 
Zuge über Würzburg nach Ochſenfurt ein Streithaufe weiter hin 
bis Mergentheim unter Sengen und Brennen vorgedrungen) und 
hatte dort durch Einlagerung von zwölf Compagnien Dragoner in 
den Beſitzungen und der Reſidenz des Deutſchmeiſters in kurzer Zeit 
mit wilder Verwüſtung Alles ſo verheert und ausgeplündert, daß 
der fürſtliche Wohnſitz kaum noch der eines Reichsfürſten zu ſein 

ſchien. Der Meiſter, davon benachrichtigt, wandte ſich deshalb am 
17. October von Presburg aus an den Kaiſer um Rettung ſeiner 
verwüſteten Beſitzungen, bemerkend: er habe abſichtlich Anſtand ge⸗ 
nommen, in Regensburg über das Geſchehene Klage zu führen, 
„weil daſelbſt nicht allein ein ſchlechter Effect zu erwarten, ſondern 
auch zu beſorgen ſei, daß die Franzoſen hievon Anlaß nehmen dürf⸗ 
ten, gegen den Orden noch härter zu verfahren“). Der Kaiſer 
ſprach bloß ſein Bedauern aus, ohne Hülfe ſchaffen zu können. Er 
antwortete dem Meiſter: „Wir haben nicht allein die geklagten feind⸗ 
ſeligen Proceduren ſehr ungern vernommen, ſondern es gereicht Uns 
bevorab auch dieſes zu ungnädigſtem Mißfallen, daß man zu Regens⸗ 
burg zu Abwendung dergleichen Unthaten fo gar keinen rechtſchaffenen 
Ernſt erſcheinen läßt. Nachdem ſich aber der Lauf der Waffen am 
Rheinſtrom ſeither dergeſtalt verändert, daß beide kriegende Theile 
dem Vernehmen nach ſich bereits jenſeits des Rheins befinden), 
alſo leben Wir der Zuverſicht, man werde ſich wenigſtens dießſeits 
des Rheins dergleichen Drangſale nicht mehr zu beſorgen haben; 
allermaßen Wir nicht ermangeln werden, Deinen ritterlichen Orden 
und demſelben zugehörigen Lande und Leute wie bisher alſo auch 
noch ferner in beſtmöglichſter Protection zu erhalten“ ). 

Der Orden hatte aber damals ſchon jenſeits des Rheins ſehr 
bedeutende Verluſte erlitten, denn in den Balleien Lothringen, Elſaß 
und Bieſen hatte ihm König Ludwig von Frankreich mehre ſeiner 
Komthureien, namentlich auch das Ordenshaus zu Mecheln entriſſen 
und ſie mit allen ihren Einkünften dem von ihm . in 


0 Würzburger Chronik nach Gropp II. 320. ö 
9) So giebt der Kaiſer ſelbſt die Worte des Meiſters in 18 Antwort 
an dieſen an. 
) Schon im October hatte die kaiſerliche Armee Turenne über den Rhein 
zurückgedrängt. Schmidt IV. 324. 
) Schreiben des Kaiſers an den eee dat. Wien 14. Nov. 1673 
im Reichs⸗Archiv zu Wien. . 


— 406 — 


ganz Frankreich verbreiteten vereinigten S. Lazarus⸗ und Unſer 
Lieben Frauen⸗Orden vom Berg Karmel zum Zweck ſeiner Kranken⸗ 
pflege als Geſchenk zugewieſen). Es war unter den Kriegsſtürmen 
der Zeit kaum noch eine Hoffnung, daß ne je wieder Eigenthum 
des Ordens werden könnten. 

Mittlerweile war und blieb die Lage des Deutſchmeiſters in 
Ungarn noch Jahre lang gedrückt und bedrängt, wie ſie vom An⸗ 
fang an geweſen. Es war ihm unmöglich, die Unruhen im Lande 
zu bewältigen, die Wühlereien und Verfolgungen der religiöfen und 
politiſchen Parteien zu unterdrücken. Vom Kaiſer aber konnten die 
Ungarn, ſo lange er mit Frankreich und Schweden in Krieg ver⸗ 
wickelt war, keine Rettung aus ihren Wirren erwarten, denn ſeine 
ganze Aufmerkſamkeit und Thätigkeit beſchäftigten die Kriegsereig⸗ 
niſſe am Rhein. Weder Verſuche einer mildern Behandlung, noch 
ernſtliche und ſtrenge Maaßregeln gegen die Mißvergnügten hatten 
irgend welchen Erfolg; ſie erklärten immer wieder einſtimmig, die 
Waffen nicht eher niederzulegen, als bis die alte Reichsverfaſſung 
wieder hergeſtellt, ein Palatin erwählt und das ausländiſche Kriegs⸗ 
volk aus dem Lande geſchafft ſei). Wo der Gubernator erſchien, 
war er ihnen ein Gegenſtand des Aergerniſſes und was er that, 
betrachtete man als unbefugten Eingriff in die alten Landesrechte, 
denn er erſchien ihnen ſtets als ein Fremdling in einem Amte, wel⸗ 
ches einem andern aus ihrem Volke zugehörte ). 

Der Deutſchmeiſter hatte mehrmals den Kaiſer um Entlaſſung 
aus ſeinem ſchweren Amte gebeten. Dieſer indeß konnte ſich nie 
dazu entſchließen. Er ſuchte jenen auf jede Weiſe zu begütigen. 
Er ſcheint ihm ſchon im April 1676 die Hoffnung vorgehalten zu 
haben, ihm einſt die Verwaltung der Fürſtenthümer Liegnitz und 
Brieg als Belohnung zukommen zu laſſen ). Er gab darauf auch 
ſeinen bevollmächtigten Abgeordneten, die er im Sommer deſſelben 
Jahres zu den zwiſchen den kriegführenden Mächten aufgenommenen 
Friedensverhandlungen nach Nimwegen ſandte, die früher erwähnte 
Eingabe des deutſchmeiſterlichen Anwalts in Betreff der Ballei Utrecht, 


1) Vitriar. IIlustrat. II. 932 ſpricht von dem Verluſt im J. 1672, Mi- 
raeus Opera diplomat. II. 989 von dem in Mecheln im J. 1674. * 
2) Feßler IX. 252. | 
9) Sentiebat vir sapiens, suum gubernatoris nomen, veluti servitutis 
auctoramentum invisum Hungaris. Bel 429. | 
) Continuatio XXXII. Diarii Europaei 428. (Anno 1676. April), 


— 409 — 


die auf dem Congreß zu Köln unberückſichtigt geblieben war, nebſt 
einer dringenden Empfehlung zum Beſten des Ordens mit )). 

Im Sommer des J. 1677 finden wir den Meiſter in Laxen⸗ 
burg, alſo in der Nähe von Wien, wo er wahrſcheinlich beim Kaiſer 
ſeine Bitte um Entlaſſung aus ſeinem Statthalter⸗Amte wiederholte. 
Er erließ aber von dort zur Ermäßigung der dem Orden obliegen⸗ 
den Reichs⸗Anlagen auch ein Geſuch an die Reichs⸗Verfammlung 
zu Regensburg, worin er dieſer den damaligen traurigen Zuſtand 
des Ordens in ſeinen verſchiedenen Balleien vor Augen ſtellt. 
„Seit fünf Jahren, ſagt er, ſei der Orden durch den fortwährenden 
Krieg in einen überaus großen Ruin und Verfall gerathen, da er 
allenthalben im Reich zerſtreut auch um ſo mehr überall den Kriegs⸗ 
beſchwerden unterworfen geweſen. Auf ſein deutſchmeiſterliches Für⸗ 
ſtenthum ſei er im alten Matrikel⸗Anſchlag für alle zum Deutſchen 
Gebiet gehörigen Balleien mit nahe an fünfhalbhundert Gulden ver⸗ 
anſchlagt, wovon die letztern zwei Drittel und das Meiſterthum ein 
Drittel nebſt der Ballei Franken zu entrichten hätten. In der ſo 
traurigen Lage des Ordens liege jetzt die ganze Matrikel⸗Laſt auf 
dem Meiſterthum und der Ballei Franken, denn die Balleien des 
Preußiſchen Gebiets, als Elſaß und Burgund nebſt Koblenz, hätten 
als Reichsſtände ihren beſondern Matrikel⸗Anſchlag und die Balleien 
Oeſterreich und an der Etſch thäten ihre Concurrenz anderswohin. 
Die Balleien des Deutſchen Gebiets aber ſeien theils in feindlichen 
Händen, wie Maſtricht und Lothringen, theils dem Orden entwendet 
wie Utrecht von den Vereinigten Niederlanden, theils wie Thüringen 
vom Hauſe Sachſen vorenthalten, theils endlich wie Heſſen, Weſt⸗ 
phalen und Sachſen in großem Ruin, mit ſchweren Schulden be⸗ 
laden und überdieß in die Kriegscontributionen und Exactionen der 
Kreiſe gezogen, in denen ſie lägen. Seit dem Kriege mit Frank⸗ 
reich habe man von dieſen Balleien keinen Kreuzer als Beitrag er⸗ 
heben können, ſo daß man bisher alle Reichs⸗ und Kreislaſten nach 
dem Matrikular⸗Anſchlag aus dem Deutſchmeiſterthum und der in⸗ 
corporirten Ballei Franken habe tragen müſſen. Aber auch dieſe 
hatten wegen der Nähe des Kriegsſchauplatzes von freundlichen und 
feindlichen Heeren ſehr große Verluſte erlitten. Die deutſchmeiſter⸗ 
lichen Kammer ⸗Komthurei⸗Häuſer, deren Unterthanen und Gefälle 


1) Abſchrift der Eingabe für die Rt Malen, Be 14. Juli 
1676 im Reichs⸗Archiv 2 Wien. 


— 410 — 


in der Pfalz ſeien dem Meiſter ganz entgangen, nicht zu gedenken 
des Brandes Kron⸗Weißenburgs und mehrer anderer, ſowie der 
Contributionen und Brandſchatzungen in den über dem Neckar lie⸗ 
genden Ordens ⸗Aemtern während drei Jahren. Dazu endlich noch 


die ſtarken, in zwei Jahren dreimal auf einander erfolgten kaiſer⸗ 


lichen und Brandenburgiſchen Winterquartiere in Franken, welche 
dem Meiſterthum und der Ballei über 300,000 Gulden gekoſtet. 
Durch alles dieß bewogen, fügt der Meiſter hinzu, habe er bei 
der letzten Fränkiſchen Kreis⸗Verſammlung um Erleichterung und 
zwar um die Anwendung der im J. 1645 vom Kaiſer Ferdinand III 
dem Orden in ähnlich bedrängten Umſtänden vergönnten und dann 
im J. 1654 wiederholten Ermäßigung des alten Matrikular⸗Au⸗ 
ſchlags für den Orden bis auf ein Drittel (149% Gulden) monat⸗ 


lich anſuchen laſſen und man habe ihm die rühmliche Reſolution er⸗ 
theilt, daß man ſolche Ermäßigung dem Orden wohl gönne, wenn 
nur dadurch dem geſammten Kreiſe nicht präjudicirt würde und das 


moderirte Quantum des Kreis⸗Anſchlags nicht den Ständen zuwach⸗ 


fen, ſondern die moderirten zwei Drittel (2983 Gulden) vom Frän⸗ 


kiſchen Kreis⸗Contingent von Reichs wegen abgeſchrieben werden 
möchten. Der Deutſchmeiſter erſucht demnach die Reichsverſamm⸗ 
lung zu Regensburg, dieſen Vorſchlag der Kreisverſammlung anzu⸗ 
nehmen und zugleich durch ein kaiſerliches Decret alsdann declariren 


zu laſſen ). 


Wahrſcheinlich hatte der Meiſter dieſe Sache damals auch mit 


dem Kaiſer beſprochen und ohne Zweifel ihm zugleich die Lage der 
Dinge in Ungarn vorgeſtellt. Er kehrte dahin zurück, fand jedoch 
den Zuſtand des Landes, wie er ihn verlaſſen hatte. Man ver⸗ 
ſuchte mit Beginn des J. 1678 wieder Maaßregeln der Milde und 
Verſöhnung; es wurde den Mißvergnügten, die zur Treue gegen 


den König zurückkehren würden, in deſſen Namen durch offene Briefe 


‚ völlige Verzeihung und Wiedereinſetzung in ihre Güter zugeſichert; 
allein ſie konnten, ſo lange ſie noch Fremdlinge an der Spitze der 
Verwaltung ihres Landes ſahen, zur Redlichkeit ſolcher Verſicherun⸗ 
gen kein Vertrauen faſſen. Es kam hinzu, daß der Gubernator zu 


gleicher Zeit durch ſämmtliche Geſpanſchaften Dörferweiſe Unter⸗ 


ſuchungen verfügte und darüber vierteljährige Berichterſtattung for⸗ 


) Schreiben des Deutſchmeiſters an die Reichsverſammlung zu Regens⸗ 
burg dat. Laxenburg 18. Juli 1677 in Teutſcher Reichs⸗Canzlei III. 655. 


— 111 — 


derte, ob nicht die darin grundſäſſigen Edelleute etwa eines Staats⸗ 
verbrechens verdächtig oder ſchuldig ſeien. Dieſe die Unterthanen 
wider ihre Herren aufwiegelnde Verfügung wurde verachtet, verab⸗ 
ſcheut, gründete das Mißtrauen gegen Alles, was von dem Wiener 
Regenten kam, nur noch feſter und bewies ſich als wirkſames Mittel, 
die Zahl und die Kräfte der Mißvergnügten zu verſtärken ). 

Der Deutſchmeiſter ſehnte ſich immer mehr aus einem Lande 
hinweg, in welchem feiner Wirkſamkeit bei jedem Schritte neue Hin⸗ 
derniſſe entgegentraten, ſeine Thätigkeit faſt ohne allen vom Kaiſer 
erwarteten Erfolg blieb). Er wünſchte feine ganze Kraft wieder 
ſeinem Orden zuwenden zu können, was ihm in der traurigen Lage, 
in welcher er ihn ſah, ſo unbedingt nothwendig erſchien und wozu 
ihn auch die wichtigſte ſeiner Pflichten rief. Die Reichsverſamm⸗ 
lung zu Regensburg hatte, ſtatt das Geſuch des Meiſters in vollem 
Umfang zu genehmigen, dem Orden nur ein Drittheil von ſeinem 
Matrilular⸗Anſchlag nachgelaſſen und der Kaiſer dieſes Reichsgut⸗ 
achten vorläufig auch beſtätigt. Allein es genügte dieß jenem noch 
keineswegs. Er wandte ſich jetzt im Verlaufe des J. 1678 in der⸗ 
ſelben Sache auch an den Kaiſer, ihm den Zuſtand ſeines Ordens 
und die Lage der Dinge eben ſo vorſtellend, wie in ſeinem Geſuch 
an die Reichsverſammlung geſchehen war, mit der Bitte, auf ge⸗ 
eignete Weiſe zu bewirken, daß ihm und ſeinem Orden die von ihm 
erbetene Ermäßigung des Matrikular⸗Anſchlags in dem ganzen von 
ihm beantragten Maaße gewährt werde. Der Kaiſer zeigte ſich 
auch dem Wunſche des Meiſters ſehr geneigt. In einem Schreiben 
an den Grafen Ludwig Guſtav von Hohenlohe) erklärte er: „die 
auf dem Ritterorden liegenden Beſchwerden haben ſeit langer Zeit 
nicht ab⸗, ſondern vielmehr ſo zugenommen, daß ihm bei bevor⸗ 
ſtehender Winterquartierlaſt außer der vorhin erlangten Moderation 
mit Abnehmung eines Drittheils wohl noch eine größere Erleichte⸗ 
rung zu vergönnen iſt, da zumal der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Uns 
ſowohl in Unſerem Königreich Ungarn als auch ſonſt ſehr erſprieß⸗ 
liche Dienſte ungeſparten Fleißes leiſtet und ſich die Beförderung 
des gemeinen Weſens mit rühmlichem Eifer ſorgfältig angelegen 
ſein läßt, mithin dadurch ein nicht geringes Verdienſt ſich erwirbt, 


) Worte Feßlers IX. 266. 
) Bel 430. 
) Kaiſerl. wirklicher Geheimer⸗Rath und Reichshofrath. 


— 112 — 


welches nun billig in anderm Wege danknehmlich zu erkennen iſt.“ 
Der Kaiſer trägt alsdann dem Grafen auf, ſich mit dem Herzog 
von Lothringen, an den er ſich gleichfalls deshalb gewandt, „ver⸗ 
traulich“ zu berathen und beider Seits darauf bedacht zu ſein, wie 
es zu bewirken ſei, daß der Deutſchmeiſter nicht nur, wie erwähnt, 
bei den jetzigen Quartierbeſchwerden gleich Andern auf ein Drit⸗ 
theil komme, ſondern dieſelben auch „insgeheim und den übrigen 
Kreis⸗Ständen unvermerkt“ noch um ein halbes Drittheil erleichtert, 
folglich nicht mehr, als ſo viel die Hälfte des alten, unmoderirten 
Matrikular⸗Anſchlags ausmache, beizutragen angeſtrengt Euer belegt 
werde ). f 

Endlich ward des Meiſters längſt gehegter Wunſch erfüllt, ſich 
ſeines ſchweren Gubernator⸗Amtes entbunden zu ſehen und für im⸗ 
mer das unglückſelige Land verlaffen zu können. Eine wüthende 
Peſtkrankheit, die ſich von Ungarn aus auch über Oeſterreich ver⸗ 
breitete, bot dazu einen ſchicklichen Vorwand. Dieß geſchah im 
September des J. 1679). Der Meiſter verweilte zuerſt einige 
Zeit in Wien, von wo aus er mit dem Kaiſer, der ſich nach Prag 
begeben, wegen Uebergabe der Komthurei Mailberg an den kaiſer⸗ 
lichen Kämmerer Ludwig von Colloredo in Verhandlungen ſtand )). 


) Schreiben des Kaiſers an den Grafen Ludwig Guſtav von Hohenlohe, 

dat. Ebersdorf 12. October 1678 im Entwurf im Reichs⸗Archiv zu Wien. Wir 
finden in den Verhandlungen eines Provinzial⸗Kapitels im Elſaß vom Jahre 
1679 die Summe der Verluſte des Meiſterthums und der Ballei Franken im 
Krieg und der Reichs⸗Anſchläge über 500,000 Gulden angegeben, ohne die Na⸗ 
tural⸗Verpflegung der Soldaten; desgleichen die der Ballei Elſaß über 200,000 
Gulden, welche Summe größten Theils die beiden Häuſer Altzhauſen und Mai⸗ 
nau mit ihren Unterthanen hatten tragen müſſen, denn von den früheren 13 
collectablen Hänſern waren 11 entfremdet. Die Komthurei in Freiburg war 
bei der Stadt verwüſtet und in Straßburg das Ordenshaus mit ſeiner Kirche 
ſchon im J. 1633 demolirt worden. Reichs⸗Archiv zu Stuttgart. 
D Auch Feßler IX. 287 nimmt ungefähr dieſe Zeit an. De Wal VIII. 
573 hat nach Bel 429 das unrichtige Jahr 1682. Uebrigens behielt der Mei⸗ 
ſter den Titel Gubernator in Ungarn auch noch ſpäter bei. Wenn Hormayr 
Wien IV. 135 ſagt: der Hof habe dem Ampringen verboten, aus Ungarn e 
zukehren, ſo erfährt man nicht, woher dieſe Nachricht genommen iſt. 

) Wir kennen die Verhandlung nur aus einem Schreiben des Deutſch⸗ 
meiſters an den Kaiſer, dat. Wien 26. September 1679. im Reichs⸗Archiv zu 
Wien, ohne daß es nähern Aufſchluß giebt. Auch der Komthurei Mailberg be⸗ 
gegnen wir hier zum erſtenmal; es iſt damit e e das Dorf Mailberg 
in Oeſterreich unter der Ens gemeint. | 


— 413 — 


Darauf begab er ſich nach Mergentheim, wohin er die vornehmſten 
der Ordensgebietiger im December zur Berathung und Beſchließung 
über mehre wichtige Angelegenheiten des Ordens zu einem General⸗ 
Kapitel berief. | 
Der Pfalzgraf Philipp Wilhelm von Pfalz⸗Neuburg und deſſen 
Sohn Ludwig Anton hatten ſich an den Deutſchmeiſter mit der 
Bitte um Aufnahme des Letztern in den Deutſchen Orden gewandt. 
Zwar hatte dieſer junge Prinz eben erſt ſein neunzehntes Jahr voll⸗ 
endet; man meinte jedoch, das Ordens⸗Kapitel könne von dem noch 
nicht erreichten geſetzlichen Alter deſſelben in dieſem Fall wohl Ab⸗ 
ſtand nehmen. Es war bereits am 6. December in Mergentheim 
und zwar ſehr zahlreich verſammelt. Außer den fieben Landkom⸗ 
thuren von Elſaß, Koblenz, Franken, Heſſen und Sachſen, Bieſen, 
Weſtphalen und Lothringen waren auch als Rathsgebietiger von 
Franken die vier Komthure von Würzburg, Münnerſtadt, Heilbronn 
und Kapfenburg, nebſt einer großen Zahl anderer Kapitulare, Kom⸗ 
thure, Hauskomthure, Trapiere und anderer Ordens-Beamten aus 
nahen und entfernten Ordenshäuſern erſchienen. Noch vor Eröff- 
nung des Kapitels waren die Kapitulare darüber einig, daß der- 
9 15 Fürſt von dem geſetzlichen Alter dispenſirt werden könne und 
es fand alsdann am 10. December in der dortigen Pfarrkirche der 
Ritterſchlag, die Einkleidung und Aufnahme deſſelben in den Orden 
in Gegenwart vieler als ſ. g. Aufſchwörer erſchienenen Grafen und 
hohen Herren und ſämmtlicher verſammelten Kapitulare mit allen 
gebräuchlichen Feierlichkeiten ſtatt). Es war aber als kaiſerlicher 
Geſandte auch der Baron von Strangen mit dem Auftrag erſchienen, 
dem Deutſchmeiſter des Kaiſers Wunſch vorzutragen, daß der junge 
Fürſt vom Kapitel zugleich zum Coadjutor des Meiſters und ein⸗ 
ſtigen Nachfolger in der Hoch⸗ und 6 erwählt 
werden möge ). 


) Eine ſehr genaue Beſchreibung des ganzen Ceremoniels giebt der dabei 
ſelbſt anweſende Venator als Vorbericht zu ſeiner Ordensgeſchichte S. 1— 15; 
wörtlich auch in Eünig Reichs⸗Archiv D. O. 78—80. 

) Dieſes Umſtandes und des Namens des kaiſerlichen Geſandten erwähnt 
Fe nicht, obgleich er S. 10 von der beſondern Zuſammenkunft des Ge⸗ 
ſandten mit dem Deutſchmeiſter ſpricht. Die Kapitel⸗Verhandlungen dagegen 
ſagen ausdrücklich, daß zuvor der Geſandte „mit ſeiner Werbung, den Prinzen 
zum Coadjiutor mit künftiger Succeſſion im Hoch⸗ und Deutſchmeiſterithum ca- 
pitulariter zu wählen, im fürſtlichen Gemach vernommen w orbenfei« 


— 414 — 

Die Verhandlungen des Kapitels betrafen zuerſt nach ſeiner 
feierlichen Eröffnung verſchiedene mehr oder minder wichtige Diſci⸗ 
plinar⸗Verordnungen. So wurde z. B. feſtgeſtellt: die den Ordens⸗ 
geiſtlichen mitgetheilten Schulregeln und Inſtructionen für die Lehr⸗ 
meiſter ſollten in allen Balleien, wo ſich's thun laſſe, zum noth⸗ 
wendigen Unterricht der Jugend eingeführt und ſtets pünktlich beob⸗ 
achtet werden. Alle Ordensritter und Prieſterbrüder ſollten ſich 
ſtets eines exemplariſch guten Wandels befleißigen und ſich in keine 
verdächtige Geſellſchaft und Familiarität einlaſſen. Niemand in 
einer Kommende °) folle ſich hinfüro mit unnöthigen Hunden beladen, 
vielmehr das Brot Elenden und Armen als Almoſen geben). 

Hierauf trat der Deutſchmeiſter im Kapitel mit der Erklärung 
auf, daß er aus mehren erheblichen Gründen, beſonders bei ſeinem 
zunehmenden Alter ſich einen Coadjutor zur Seite geſetzt zu ſehen 
wünſche, der zugleich fein einftiger Nachfolger in der Meiſter⸗Würde 
ſein könne. Er ſchlug als ſolchen den eben erſt in den Orden auf⸗ 
genommenen jungen Pfalzgrafen Ludwig Anton von Pfalz⸗Neuburg 
vor, deſſen Wahl, wie erwähnt, auch der Kaiſer wünſchte). Ob⸗ 
gleich dieſer Vorſchlag nach dem ſtrengen Ordensgeſetz allerdings 
wohl manchen Bedenklichkeiten hätte unterliegen können, ſo nahm 
ihn das Kapitel, ſo viel wir wiſſen, doch ohne weiteres an. Die 
Wahl des jungen Prinzen zum Coadjutor und künftigen Nachfolger 
im Meiſter⸗Amt ward ſofort in gewöhnlicher Form vollzogen und 
zugleich die vorſchriftsmäßige Präſentationsſchrift an den Kaiſer 
ausgefertigt“). | 

Der junge Fürſt mußte jedoch zuvor eine beſondere Wahl⸗Ka⸗ 
pitulation ausſtellen, deren Mittheilung im Weſentlichen, nicht nur 
weil uns eine ſolche in der Geſchichte des Ordens hier zum erſten⸗ 
mal begegnet '), ſondern auch weil fie manchen Aufſchluß über die 


) Das Wort Commende wird um dieſe Zeit ſchon häufig für „Komthurei⸗ 
gebraucht und wir werden Les nun ebenfalls hier gelten laſſen. 

9 Unter andern heißt es auch noch: Man ſolle das Ordens⸗Kreuz als bes 
Ordens Kleinod nicht zu üppigen Statuen, Schildereien und unehrbaren Ge⸗ 
mälden mißbrauchen. Wo Viſitatoren ſolche fänden, ſollten fie fie vernichten 
und verbrennen. 

) Es iſt zu bemerken, daß der Kaiſer Leopold die älteſte Schweſter des 
jungen Pfalzgrafen Eleonore Magdalene zur Gemahlin hatte. 

) Kapitel⸗Verhandl. im Fol. 510 ff. im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Es ſoll damit nicht geſagt fein, daß es die erſte Wahl⸗Kapitulatien ſei, 


45: 


damaligen Zuſtände deſſelben darbietet, wir uns nicht verſagen kön⸗ 
nen. Nach einer kurzen Darſtellung des Vorgangs ſeiner Wahl 
zum Coadjutor ) erklärt der Fürſt: „Wir geloben und verſprechen 
hiermit in der allerbeſtändigſten Form und Weiſe, als ſolches von 
Rechts und Gewohnheit wegen immer geſchehen kann und mag, uns 
des Ordens Statuten, Fundamental⸗Satzungen, Kapitelſchlüſſen und 
Ordnungen gemäß zu verhalten, vor Sr. Liebden des Deutſchmeiſters 
tödtlichem Hintritt und unſerer gebräuchlichen Inthroniſation uns 
der Adminiſtration oder Mitregierung keineswegs zu unterziehen, 
noch von Sr. Liebden oder dem Orden das Geringſte zu begehren, 
auch wenn dieſelbe unter zehn Jahren dieſe Zeitlichkeit ſegnen würde, 
uns die daran noch übrige und vom letzten December dieſes Jahres 
anzurechnende Zeit, und Jahr, und auch reſpective inskünftige, fo 
lange wir leben und das Meiſterthum führen, zwar mit eines fonft 
zeitlichen regierenden Hoch⸗ und Deutſchmeiſters Kammergefällen 
und Einkünften, ohne Contrahirung einiger Schulden, es geſchehe 
durch Geldaufnahme oder in anderem Wege, durch Verpfändung oder 
Alienation unſeres Ordens vorhandenen Schatzes, der Kleinodien, 
goldenen und filbernen Geſchirre, oder auch unbeweglicher Güter, 
gänzlich contentiren zu laſſen, jedoch alſo daß davon zuvörderſt der 
zu Mergentheim angeordneten Regierung und Haushaltung die ge⸗ 
hörige Subſiſtenz, Unterhalt und Beſoldungen alljährlich und jedes 
Jahrs beſonders richtig bezahlt werden. Und indem das Meiſter⸗ 
thum und deſſen angehörige Kammerhäuſer, Aemter und Güter ſehr 
baufällig, ruinirt und entmittelt ſind, auch daher einer Reparation 
und Wiederaufhelfung unentbehrlich bedürfen, ſo ſollen von beiden 
Herrſchaften Freudenthal und Eulenberg (woſelbſt jeder Zeit bei un⸗ 
ſerer Adminiſtration des Meiſterthums ein Statthalter und Haus⸗ 
komthur aus dem Meiſterthum und der Ballei Franken fein ſollen) 
Lieferungen alle Jahr und jedes Jahres beſonders, ſo lange bis die 
obberührte Anzahl Jahre voll ſein wird und nicht länger, Achttau⸗ 
ſend Gulden zur Mergentheimiſchen Rentei und zur Beſtreitung erſt 
angeführter und mehrer anderer Nothdurften, ohne unſern Einhalt 
oder Verhinderung, richtig geliefert, daſelbſt zu berührtem Ende 
wohl angewendet und treulich verrechnet werden; in Folge deſſen 


die ein Dentſchmeiſter bei feiner Wahl ausgeſtellt habe, ſondern nur, daß wir 
keine frühere kennen. 

1) Er nennt darin den Deutſchmeiſter noch „der Röm. kaiſerl. Majeſtät 
bevollmächtigten Gubernator des Königreichs Hungarn.“ 


== Ai 


hiermit und kraft Dieſes dem jetzigen Statthalter daſelbſt und ſei⸗ 
nen Nachfolgern befohlen wird und ſein ſoll, uns nicht mehr, als 
was nach Abführung ſolcher nach Mergentheim gehöriger Achttauſend 
Gulden, auch der Herrſchaften eigenen Hof⸗ und Haushaltung ge⸗ 
hörigen Subſiſtenzmittel übrig ſein wird, zu liefern. Wir wollen 
und ſollen auch des jetzigen Herrn Hoch- und Deutſchmeiſters bei 
deſſen Leb⸗ und Regierungszeit verübte Handlungen genehm halten 
und dawider ſelbſt nicht thun, noch andern dergleichen zu thun ge⸗ 
ſtatten. Gemeines unſeres Ordens täglich vorfallende Sachen wollen 
wir, auf den Fall wir die Adminiſtration gebührend werden erlangt 
haben, mit zeitlichem gutem Rath verhandeln, aber in wichtigen und 
nachdenklichen Dingen mit Rath unſerer Rathsgebietiger der Ballei 
Franken und wo vonnöthen, der nächſtgeſeſſenen Landkomthure, und 
was für Ordensſachen bisher und inskünftige vor ein Gemein⸗Ka⸗ 
pitel oder Geſpräch gehörig und gezogen ſein werden, darin mit 
ſämmtlicher und mehrentheils Landkomthure und Rathsgebietiger 
Rath und Beſchluß verfahren, demſelben wirklich nachſetzen und daß 
von andern dergleichen geſchehe, darob und daran ſein, den Orden 
bei gemeinen und ſonderbaren Privilegien, Conceſſionen, Exemtionen 
aufgerichteten Verträgen, Recht und Gerechtigkeiten, löblichem Her⸗ 
kommen und Gebräuchen, in dem Stand, Regimentsformen, Würden 
und Weſen, wie derſelbe mit ſeinen Perſonen, Verwandten und 
Unterthanen, Balleien, Häuſern, Habe und Gütern in gegenwärtiger 
Zeit verfaßt ſteht, nicht allein mit gebührlichem Schutz und Schirm 
handhaben und erhalten, ſondern auch künftig zutragender Gelegen⸗ 
heit nach erhöhen, vermehren und was demſelben widerrechtlich ent⸗ 
zogen worden, nach Möglichkeit wieder herbeibringen, auch wo der⸗ 
ſelbe und deſſen Balleien und Häuſer gegen Recht und Billigkeit 
und wider die von Röm. Kaiſern und Königen allergnädigſt er⸗ 
theilten und confirmirten Privilegien mit Atzt, Collecten, Zoll und 
andern Exactionen beſchwert werden, ſolches nach beſtem Vermögen 
abwenden, auch in unſeres fürſtlichen Hauſes Herzogthum und Lan⸗ 
den dergleichen nicht gegen den Orden verhängen und übrigens den 
Beſchwerden mit Promotorialen an die Röm. kaiſerliche Majeſtät, 
auch Kurfürſten, Fürſten und Stände williglich zu Statten kommen. 
Wir wollen und ſollen auch aufs wenigſte ein Paar erfahrene Or⸗ 
dens⸗Ritterbrüder in honorablen Chargen und wirklichen Rathsbe⸗ 
dienungen ſtets um und bei uns haben und wenn wir von der Röm. 
kaiſerlichen Majeſtät zu irgend einer Kriegsdienſtleiſtung aufgefordert 


— 417 — ’ 
würden, dabei vor andern unſere Ordensritter gebrauchen, um mit- 
hin ein etwelches Exercitium militare dem Orden zur Renomee zu 
unterhalten und inskünftige nach Gelegenheit deſto füglicher zu ſta⸗ 
biliren, auch unſeres Ordens Geſchäfte durch niemand andern als 
demſelben mit Pflichten zugethanen Rittern und Miniſtern mit Gut⸗ 
achten der angeordneten Regierung (bei welcher jeder Zeit ein Statt⸗ 
halter und Hauskomthur, reſpective aus dem Schooße des Ordens, 
die aus dem Meiſterthum und der Ballei Franken ſein und denen 
in Ordensſachen wohl informirten Kanzler und Räthen keine Frem⸗ 
den vorgezogen werden ſollen) und ohne Entziehung oder Schmä⸗ 
lerung ihrer Kanzlei⸗Rechte und Taxen förderlich expediren laſſen, 
auch den zu uns kommenden Ordensgliedern und Officianten gern 
und willig den Zutritt gönnen, gnädiges Gehör geben und ſchleunige 
Abfertigung widerfahren laſſen. 

Die Steuern, Contribution und Schatzung bei unſerem Meiſter⸗ 
thum und der incorporirten Ballei Franken wollen und ſollen wir 
ohne erheiſchenden Nothfall und Vorwiſſen und Willen unſeres Land⸗ 
komthurs und der Rathsgebietiger derſelben Ballei nicht erhöhen, 
noch uns dieſelbigen zueignen, ſondern fie nach dem löblichen Exempel 
des jetzt regierenden Herrn und ſeiner Herren Vorfahren dem Orden 
und gemeiner Landſchaft zu Gutem vertragen und beſonders ver⸗ 
walten laſſen, um damit die allgemeinen Reichs⸗ und Kreisleiſtungen 
und Vorfallenheiten gebührend beſtreiten zu können. Dieweil auch 
unſer Orden aus ſonderlichen Grundurſachen gegen ſeine Unter⸗ 
thanen und Spruchsverwandte ſich jeder Zeit der Gelindigkeit be⸗ 
fliſſen und einen Abſcheu getragen hat, dieſelbigen mit unherkömm⸗ 
lichen und odioſen Impoſten, Acciſe, Aufſchlagen, Subſidien⸗Geldern 
und mehren andern dergleichen Exactionen, wie ſie Namen haben 
möchten, zu beſchweren, fo wollen wir es dabei auch ohne einfüh⸗ 
rende Neuerung bewenden laſſen und ſie ſowohl als die Ordens⸗ 
häuſer, außer den ſonſt ſchuldigen Präſtationen, Frohnen und in 
gewiſſen Ordensangelegenheiten gebräuchlichen Procurationen und 
Fertigungen, mit weitern Frohnen, Atze und Hospitationen für uns 
ſelbſt gnädigſt gern verſchonen und durch andere keineswegs damit 
graviren laſſen. | 

Das einem zeitlichen Hoch⸗ und Deutſchmeiſter zukommende 
Erbregal wollen und ſollen wir über die Gebühr, altes Herkommen 
und Verbriefung nicht extendiren und was wir ſolchergeſtalt an Klei⸗ 
nodien, Gold⸗ und Silberwerk und ale aus competirenden 

Voigt, d. Oeutſche Orden. II. | 27 


ze 


Erbſchaften empfangen, das wollen wir dem Orden hinwieder zu 
Gutem kommen laſſen und anwenden, des gnädigſten Verſehens, 
man werde auch uns an ſolchem Erbregal wider die Gebühr nichts 
entziehen, noch darin gefahren, ohne daß wir dem Orden oder deffen 
Güter zu vererben gemeint oder berechtigt ſein ſollten, wie wir denn 
auch unſeres Ordens Credenz⸗ und Silberwerk zu Mergentheim 
von der Reſidenz nicht abführen, ſondern daſelbſt unanſprüchig ver⸗ 
bleiben laſſen wollen. Da ſich auch zutragen möchte, daß wir um 
erheblicher und in unſers Ordens Statuten begründeter Urſache 
willen uns des Ordens Adminiſtration und Meiſterthums abthun 
und begeben follten, wollen wir ſolches niemand anderm, als einem 
Gemeinen Kapitel reſigniren und übergeben, auch ohne deſſen Vor⸗ 
wiſſen, Conſens und Einwilligung niemand von unſerem oder an⸗ 
derem hohen Haufe im Orden auf⸗ und annehmen, oder einen Co⸗ 
adjutor bei Lebzeiten begehren, ſondern das Kapitel feine freie, un⸗ 
beſchränkte und unbedingte Wahl vollkommen genießen laſſen, und 
uns insgemein in ſolcher unſerer anbefohlenen Regierung dermaßen 
erweiſen, wie wir es gegen gemeinen unſern Orden allhier zeitlich 
und Gott den Allmächtigen am jüngſten Gericht zu verantworten 

getrauen. | | 
Daß wir nun ſolches Alles und Jedes neben und über oban- 
gezogene unſere Verſicherung angenehm, ſtet, feſt und unverbrüchlich 
zu halten, demſelben nachzukommen und nachzuleben auf Maaß und 
Weife, wie vor ſteht, mit dem Worte der Wahrheit und auf das 
heilige Evangelium gelegten Fingern eidlich betheuert, verſprochen 
und zugeſagt haben, auch uns von dieſem unſerm Eid, ſo lange wir 
im Orden und deſſen Meiſterthum verbleiben, nicht abſolviren laſſen 
wollen noch können, deſſen haben wir zum Zeugniß und uns ſelbſt 
damit zu beſagen, dieſen Brief dreifach ausgefertigt, mit unſern 
eigenen Händen unterſchrieben und unſer Inſiegel daran gehangen 
(davon ein gefertigtes Exemplar dem Herrn Hoch⸗ und Deutſch⸗ 
meiſter unſerm Oberſten, ſodann die andern zwei den Preußiſchen 
und Deutſchen Gebietigern, nämlich Elſaß und Franken als Vor⸗ 
gehern zugeſtellt worden), auch über uns genommen und verbindlich 
zugeſagt, von der Röm. kaiſerlichen Majeſtät, unſerm allergnädigſten 
Herrn, wie auch unſerm leiblichen Herrn Vater dem durchlauchtig⸗ 
ſten Fürſten Herrn Philipp Wilhelm Pfalzgrafen bei Rhein, in 
Baiern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, eine gleichmäßige Ver⸗ 
ſicherung und resp. Confirmation unter der kaiſerlichen und fürſt⸗ 


— 419 — 


lichen eigenhändigen Unterzeichnung und Inſiegeln demnächſt an 
Hand zu bringen und dem Herrn Hoch- und Deutſchmeiſter ein⸗ 
händigen zu laſſen, Alles getreulich, deutſchaufrichtig und ohne Ge⸗ 
fährde ). 

Nach dieſer wichtigen Verhandlung kam im General⸗Kapitel 
auch die früher ſchon öfter berathene Frage in Betreff des Nach⸗ 
laſſes eines verſtorbenen Landkomthurs, Komthurs, Ritter⸗ und 
Prieſterbruders wegen einer nothwendigen nähern Erörterung wie⸗ 
derum zur Sprache ). Man ließ es zwar im Allgemeinen bei der 
bisherigen Gewohnheit, beſtimmte jedoch, daß unter dem Nachlaß 
eines Verſtorbenen und als folgbar und dem Erbrecht unterworfen 
nur das zu verſtehen ſei, was Einem von anfallenden Erbſchaften 
und Vermächtniſſen ſeiner Freunde und Andern zukomme, was er 
durch Kriegs- oder politiſche Dienſte oder auf anderm zuläſſigem 
Wege erwerbe, ſeien es Kleinodien, Ketten, Gold⸗ und Silbergeſchirre, 
Baarſchaft, Waffen, Güter, Pferde, Kapitalien u. ſ. w. Was da⸗ 
gegen bei den Kommenden und Häuſern aus Ordensmitteln und 
Gefällen durch gute Haushaltung neben dem Unterhalt übrig bleibe 
und erſpart werde, gehöre nicht zu dem Nachlaß, ſondern dem Or⸗ 
den, desgleichen Gelder, die ſich nicht in des Verſtorbenen Wohn⸗ 
und Schlafzimmer, ſondern anderswo im Hauſe verwahrt finden. 

Hierauf kamen die damals wieder ſtreitigen innern Angelegen⸗ 
heiten der Ballei Heſſen zur Berathung ). Unter den Beſchwerden, 
die aus den verſchiedenen Balleien beim Deutſchmeiſter angebracht 
waren und deren Unterſuchung und Abhülfe er dem Kapitel über⸗ 
trug, war eine der bedeutendſten die große Schuldenlaſt, mit welcher 
die Häuſer Marburg, Ober- Flörsheim und Schiffenberg beladen 


) Kapitulation zwiſchen dem Deutſchen Orden und dem Herzog Ludwig 
Anton Pfalzgrafen bei Rhein, D. O. R., dat. Mergentheim den 16. December 
1679, die Beſtätigung des Kaiſers Leopold, dat. Prag den 21. Mai 1680, beide 
in getreuen Abſchriften im Reichs⸗Archiv zu Wien. De Wal Recherch. II. 
326 läßt die Coadjutor⸗Wahl am 19. December 1679 erfolgen. 

2) Wir erfahren aus den Verhandlungen eines Provinzial⸗Kapitels im Elſaß 
im März 1680, daß der Deutſchmeiſter ſchon durch ein Reſeript aus Preßburg 
vom 21. October 1678 von den Kapitularen Bericht darüber verlaugt hatte, 
wie das von den Landkomthuren und Statthaltern prätendirte Erbrecht über den 
Nachlaß der Komthure in der Ballei de jure et facto ausgeübt werde. Ihre 
Antwort vom 16. December 1678 im Fol. des Reichs⸗Archivs zu Stuttgart. 

) Des damals ſchon verhandelten Confeſſionsſtreits werden wir ſpäter er⸗ 
wähnen. 

27 ˙ | 


— 420 — 


waren. Es ermittelte ſich aber, daß die vor kurzem verſtorbenen 
Komthure der beiden zuletzt genannten Häuſer Alhard Joſt von 
Weſtphalen und Moritz von Nordeck zu Rabenau eine von ihnen 
hinterlaſſene Schuldſumme von 28,000 Thalern größten Theils ohne 
kapitulariſche Zuſtimmung und des Deutſchmeiſters Conſenz ord⸗ 
nungswidrig aufgehäuft hatten. Man leitete daher mit dem da⸗ 
maligen Statthalter der Ballei von Priort zur. Tilgung eines Theils 
derſelben einen Vergleich ein. Die nicht legitimirten Anforderungen 
dagegen, namentlich in allen den Fällen, bei denen die Einwilligung 
des Kapitels und die Genehmigung des Deutſchmeiſters fehlten, wur⸗ 
den als geſetzwidrig zurückgewieſen und die Zahlung verweigert. 
In Folge deſſen fand man zugleich rathſam, die Landkomthure an⸗ 
zuweiſen, für diejenigen, welche in den Orden aufgenommen zu wer⸗ 
den wünſchten, die Reverſale noch beſonders in dem Punkt, daß ſie 
den Orden oder deſſen Güter nicht mit Schulden beladen ſollten, 
mehr zu ſchärfen, ſie darin in allen Balleien gleichmäßig einzurichten 
und ſtreng darauf zu halten. Desgleichen wurde verordnet: Zur 
Verhütung ſolcher Verwirrungen ſollten die Komthure die Rechnun⸗ 
gen über Einnahme und Ausgabe ihrer Commenden nicht ſelbſt 
führen, ſondern nur darauf ſehen, daß überall gute Oeconomie ge⸗ 
halten und die Geſchäfte von den Beamten treu verwaltet würden. 

Mit Bedauern brachte das Kapitel in Erfahrung, daß hie und 
da unter den Ritterbrüdern Zwietracht und Zänkereien obwalteten, 
die ſogar zu Schimpf⸗ und Schmähworten, ſelbſt in grobe Injurien 
ausarteten. Das Kapitel trat dieſem Unweſen mit Androhung einer 
ſehr ernſten und unausbleiblichen Strafe entgegen, wobei es zugleich 
verordnete: Wenn in Provinzial⸗ und Großkapiteln oder andern 
Verſammlungen Ordensglieder in Uneinigkeit und Zwiſt geriethen, 
ſo ſollten die dabei anweſenden Ritterbrüder verpflichtet ſein, die 
Unruhigen im Namen des Deutſchmeiſters und unter dem Gebot 
des heiligen Gehorſams zu Ruhe und Friede aufzufordern und 
wenn ſie nicht Folge leiſteten, dem Deutſchmeiſter und ihren Obern 
umſtändlichen Bericht darüber abzuſtatten, damit gegen die Wider⸗ 
ſpänſtigen ſofort mit ſtrengem Arreſt und dann nach Unterſuchung 
der Sache gegen die Schuldigen mit ernſter Strafe eingeſchritten 
werden könne. | 

Endlich unterließ das Kapitel auch dießmal nicht, dem Meiſter 
die Wiedererlangung der entwendeten Ordensbeſitzungen in der Lom⸗ 
bardei, Apulien und Sicilien aufs angelegentlichſte anzuempfehlen, 


— 421 — 


ſowie es dem Landkomthur von Bieſen die Fortſetzung der Ver⸗ 
handlungen wegen Zurückgabe der Ballei Utrecht übertrug, wozu 
ihm der Meiſter eine Summe von 2093 Gulden überwies. 

Nach dieſen Verhandlungen wurde das General⸗Kapitel am 
28. December 1679 geſchloſſen !). 

Der Deutſchmeiſter ſäumte nicht, den ihm vom General⸗Ka⸗ 
pitel gegebenen Auftrag in Betreff der dem Orden entzogenen Or⸗ 
densbeſitzungen ſo viel möglich auszuführen. Schon im Februar 
oder Anfang März 1680 ſandte er den ihm als gewandten Unter⸗ 
händler empfohlenen Baron Meinrad von und zu Rhein, der da⸗ 
mals noch Ordens⸗Novize war, nach Paris, um den König zur 
Rückgabe der von ihm in Beſitz genommenen Komthureien im Elſaß 
zu bewegen). Indeß ſcheint dieſe Sendung nicht von ſonderlichem 
Erfolg geweſen zu ſein, denn als im Verlauf dieſes Jahres (28. Aug.) 
der Kurfürſt Karl Ludwig von der Pfalz ſtarb, wandte ſich bald 
darauf der Deutſchmeiſter an den Kaiſer. Der Tod dieſes Fürſten, 
ſchrieb er ihm, ſei nicht nur für ihn und den Orden, ſondern auch 
für den Kaiſer und das ganze Röm. Reich ein höchſt bedauerns⸗ 
werther Verluſt, theils wegen der edlen Geſinnungen, die er gegen 
ſie alle gehegt, theils auch weil „er ſich den Plänen der Krone 
Frankreich männlich entgegenzuſtellen ſtets bereit geweſen und zwar 
nicht mit Worten, ſondern durch die That ſelbſt wahrhaft mit ſei⸗ 
nem eigenen und ſeines Landes großem Schaden und Gefahr ſich 
immer und überall rechtſchaffen, treu und generös bewieſen.“ Es 
ſei ſehr zu fürchten, daß nun bei dem jungen Pfälziſchen Kur⸗Erben 
Karl der König von Frankreich noch mehr zu verſuchen ſich gelüſten 
laſſen werde; jedoch ſei es ein Troſt, daß auch dieſer Fürſt, wie 
man ſicher wiſſe, gleichfalls gegen den Kaiſer und das Reich eine 
rechtſchaffene, treue Ergebenheit und brave Geſinnung hege und da⸗ 
her für das allgemeine Wohl das Seinige nach äußerſtem Vermögen 
gern und willig aufopfern werde, wenn man ihn dazu nur ermu⸗ 
thige und ſeinen Beſtrebungen eine gute Leitung gebe. Aus treuſter 


) Kapitel⸗Verhandl. im Fol. 514—518 im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart. 
Für die Balleien Elſaß, Koblenz, Franken und Bieſen wurde die Beſtimmung 
gegeben: die Aufnahme mehrer Ritterbrüder ſolle in ihnen vorläufig eingeſtellt 
werden, weil fie ſchon überflüſſig mit ſolchen verſehen und ohnedieß mit Schul⸗ 
den beladen ſeien. | 

2) Wir finden dieſe Angabe in den Provinzial- Kapitel» Verhandlungen im 
Elſaß im März 1680. 


\ 


Hingebung und ſchuldiger Pflicht habe er, (der Meifter) dem Kaifer 
vorläufig davon Nachricht geben wollen, „um zu zeigen, daß ich zu 
Beobachtung Ew. kaiſerl. Majeſtät und des lieben Vaterlandes nicht 
ruhe und nicht ſchlafe.“ Er ſtelle es demnach in des Kaiſers Be⸗ 
lieben, ob er von dieſer durch den genannten Fürſten dargebotenen 
Gelegenheit, noch bevor fie durch Widriggeſinnte etwa eine andere 
Richtung bekäme, zu ſeinen Dienſten und des Reiches Beſten Ge⸗ 
brauch machen wolle ). 

Man erſieht aus des Meiſters Worten, wie ſehr er immer 
noch feindliche Schritte vom Franzöſiſchen Könige befürchtete. Der 
Kaiſer nahm ſeine Mittheilung mit ganz beſonderm Wohlwollen 
auf. Er antwortete ihm — und auch dieſe Antwort zeigt, welches 
ausgezeichnete Vertrauen er dem Meiſter ſchenkte —: Zuvörderſt 
gebühre ihm hoher Dank für das, was er ihm gemeldet, und es 
gereiche ihm zu unſterblichem Nachruhm, daß er ſich das, was er 
nur irgend zur Beförderung der allgemeinen Reichswohlfahrt ge⸗ 
deihlich finde, mit ſo unausgeſetztem patriotiſchem Eifer angelegen 
ſein laſſe. Er werde aber ſeine bereits erworbenen vielfältigen Ver⸗ 
dienſte nicht wenig vermehren, wenn er es ſich gefallen laſſen wolle, 
zu kräftiger Beibehaltung des erwähnten Kurfürſten auch ferner alle 
nur beſtmöglichſte Dienſte zu leiſten und ihm (dem Kaiſer) zugleich 
im hergebrachten Vertrauen wohlmeinend mitzutheilen, wie er glaube, 
daß ſowohl der Kurfürſt, als auch einer oder der andere ſeiner Mi⸗ 
niſter für das Beſte des gemeinen Weſens gewonnen werden könne. 
Der Kaiſer fügte hinzu: Er habe äußerlich vernommen, daß der 
verſtorbene Kurfürſt die Abſicht gehabt, vom Fränkiſchen und Schwä⸗ 
biſchen Kreiſe gewiſſe Ausſchreiben wegen der dem Orden von der 
Krone Frankreich zugefügten Gewaltthätigkeiten zu erlangen, damit 
ſie ihm auf den auszuſchreibenden Kreistagen mit ihrem Beiſtand 
förderlich ſein möchten. Der Meiſter werde ihm (dem Kaiſer) einen 


) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Mergentheim 25. Sep⸗ 
tember 1680 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. Er ſagt darin: „Es 
wäre noch viel zu melden von dieſer meiner opinion und Erinnerung, dieſelbe 
recht zu beobachten, ſo aber ſicherer zu reden, als der Feder anzuvertrauen 
ſtünde., (Das Schreiben iſt übrigens nach damaliger Gewohnheit fo ſehr mit 
lateiniſchen und andern undeutſchen Wörtern durchwebt, daß es nicht gut mög⸗ 
lich war, es irgend wortgetreu wiederzugeben.) | 


— 3 — 


ganz beſondern Gefallen erweiſen, wenn er ſich erkundige, ob der 
jetzige Kurfürſt ebenfalls etwas dergleichen beabſichtige ). 

Der hochverdiente Meiſter wünſchte ſich jetzt, je mehr er ſchon 
dem höhern Alter entgegenging, am Abend ſeines Lebens ruhigere 
Tage; allein ſie waren ihm nicht beſchieden. Obgleich der Orden 
ſchon faft in allen feinen Balleien an feinen Rechten und Beſitzun⸗ 
gen die empfindlichſten Verluſte erlitten, die Fürſten griffen dennoch 
bald hier bald dort immer wieder von neuem in ſeine alten Frei⸗ 
heiten und in ſeine Verfaſſung ein, und wie ſchon immer nirgend 
mehr als in der Ballei Heſſen. Man ſchien in Heſſen⸗Caſſel wäh⸗ 
rend der Vormundſchaft der Landgräfin Hedwig Sophie, der Wittwe 
des längſt verſtorbenen Landgrafen Wilhelm VI, immer mehr den 
Plan zu verfolgen, den Orden durch allerlei Gewaltthaten wo mög⸗ 
lich aus dem Lande völlig zu verdrängen oder doch wenigſtens den 
größten Theil ſeiner Güter dadurch den Händen der Katholiken zu 
entwinden, daß man immer mehr die Aufnahme Augsburgiſcher Con⸗ 
feſſionsverwandten und Reformirter aus dem Adel in den Orden 
zu bewirken ſuchte. Es war ſchon Jahre lang über dieſe und an⸗ 
dere Dinge beider Seits bei den Reichsgerichten hin⸗ und herge⸗ 
ſtritten, bis im J. 1678 ein neuer Schritt zu einem gütlichen Ver⸗ 
gleich geſchah. Allein die Forderungen von Seiten Heſſen⸗Caſſels 
waren Anfangs noch ſo hoch geſpannt, daß man kaum einen für 
den Orden nur irgend günſtigen Erfolg erwarten durfte). Nie⸗ 
mand mehr als der Deutſchmeiſter wünſchte eine Beſeitigung der 
Streitigkeiten. Auf ſeinen Rath hatte man daher im letzten General⸗ 
Kapitel den Beſchluß gefaßt, daß, wenn bei den mit dem Hauſe 
Heſſen⸗Caſſel wieder aufzunehmenden Vergleichs⸗Verhandlungen nichts 
mehr und nichts Beſſeres für die Katholiken zu erlangen ſei, man 


) Schreiben des Kaiſers an den Deutſchmeiſter, dat. Linz 13. October 
1680 im Reichs⸗Archiv zu Wien. | 

2) Vgl. Hiftor.-diplomat. Unterricht 63. Der Deutſchmeiſter ſchrieb damals 
dem Landkomthur von Heſſen, dat. Laxenburg 19. Mai 1678: Obwohlen wir 
aus Euern unterm 5. April an uns und unſerer hinterlaſſenen Regierung zu 
Mergentheim eingeſchickten ausführlichen Bericht⸗Schreiben fo viel nicht unklar 
abmerken können, daß bey ſo gefaßten ungereimten Heſſiſchen Principiis gar 
ſchlechter Effect von veranlaßter gütlicher Handlung zu Marburg werde zu ge⸗ 
warten ſeyn; So haben wir doch, um der ganzen erbaren Welt kund zu machen, 
daß wir unſers Theils alles, was zu Abkehrunz androhender Weitläuftigkeiten 
dienlich geweſt, beyzutragen nicht ermangelt, unſerer Negierung zu ee daß 
Selbte die veranlaßte Conferenz beſuche u. . w. 


am Ende für dieſelben eine durchgehende Parität und Gleichheit 
mit den Augsburgiſchen Confeſſionsverwandten und den reformirten 
Rittern ausbedingen müſſe, ſie jedoch durchaus nicht von den Digni⸗ 
täten und Häuſern ausſchließen dürfe ). 

Man vereinigte ſich endlich beider Seits auf einem Verhand⸗ 
lungstag in Marburg zur gütlichen Ausgleichung aller obwaltenden 
Streitigkeiten. Es kamen dort die bevollmächtigten Abgeordneten 
des Deutſchmeiſters und des Landgrafen Karl im Verlauf des Jahres 
1680 in einem Vertrag überein, der auf die wejentlichiten Beſtim⸗ 
mungen des Karlſtadter Vertrags gegründet und dann im folgenden 
Jahre 1681 durch den Caſſeler Vertrag noch mehr ergänzt, alle 
bisher vorliegenden Streithändel beſeitigen ſollte. Der Orden mußte 
jedoch wieder manche ſeiner alten Freiheiten und Rechte zum Opfer 
bringen. So mußte er jetzt die Verpflichtung genehmigen, daß der 
Landkomthur der Ballei Heſſen auf allen vom Landesfürſten in 
Marburg ausgeſchriebenen allgemeinen Landtagen entweder in Per⸗ 
ſon erſcheinen oder ſich durch einen Ordensritter vertreten laſſen, 
die allgemeine Landes⸗Nothdurft mit berathen, darüber mit Be⸗ 
ſchlüſſe faſſen und nach ſeinem Theil zu ihrer Abhülfe gleich andern 
Prälaten, Rittern und der Landſchaft mit beiſteuern ſolle. In an⸗ 
dern Dingen verglich man ſich über einzelne Punkte des Karlſtadter 
Vertrags, über deren Auslegung und Ausdehnung man bisher im 
Streit gelegen. Am wichtigſten aber war die Beſtimmung über die 
künftige Aufnahme von Ordensrittern in der Ballei Heſſen. Um 
alle bisherigen Mißhelligkeiten darüber auszugleichen, „vereinbarte 
man ſich beider Seits dahin, daß hinfüro in der Ballei Heſſen 
allein ein Katholiſcher, die übrigen aber, ſo viel es der Ballei Zu⸗ 
ſtand erleiden möge, von den der reformirten und Lutheriſchen Re⸗ 
ligion zugethanen Cavalieren und zwar dieſer beider Religionen jeder 
Zeit pares numero auf- und angenommen werden ſollten.“ Der 
katholiſche Ordensritter ſolle vor den andern an keinen gewiſſen Ort 
gebunden, noch von einigen Ordenshäuſern ausgeſchloſſen ſein, ſon⸗ 
dern es ſolle mit ihm gleich andern Deutſchen Ordensrittern in der 
Ballei gehalten und alſo unter den drei Religions⸗Verwandten alle 
Zeit eine durchgehende Gleichheit beobachtet, e auch keiner 


1) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 514 im Staats⸗Archiv zu Stuttgart. — Auch 
in den Balleien Sachſen und Thüringen wurden im J. 1687 Proteſtanten in 
den Orden aufgenommen. 


— 22 — 

unter ihnen von den ſich eröffnenden Ordenswürden und Aemtern, 
namentlich von der Landkomthurwürde ausgeſchloſſen werden. Da⸗ 
mit aber dieſer Vergleich aufs baldigſte in Kraft trete, ſolle ſogleich 
nach ausgewechſelter Beſtätigung dieſes Vertrags ein reformirter 
Ritter unter den zu leiſtenden Bedingungen und mit der ſtatuten⸗ 
mäßig vorgeſchriebenen Probezeit in den Orden aufgenommen wer⸗ 
den. Jedoch auch von dieſer und von der förmlichen Einkleidung 
eines Ritters in betreffenden Fällen Diſpenſation zu ertheilen, ſolle 
ſich der Deutſchmeiſter auf Erſuchen des Landgrafen geneigt er⸗ 
weiſen. Wirklich ward auch ſchon im Jahre 1681 auf des Land⸗ 
grafen Empfehlung der reformirte Graf Auguſt von Lippe und 
Sternberg, damals General-Lientenant über die landgräflichen Trup⸗ 
pen, wegen ſeiner vielfachen Verdienſte, namentlich auch im Krieg 
gegen die Türken, mit der Anwartſchaft auf die einſtige Nachfolge 
in der Landkomthurwürde in den Orden aufgenommen, wobei zu⸗ 
gleich beſtimmt wurde, wie es künftig nach feinem einſtigen Abgang 
mit der Beſetzung dieſes Ordensamtes in der Ballei gehalten wer⸗ 
den folle ). Wir werden jedoch ſpäter ſehen, daß auch dieſe Ver⸗ 
träge, obgleich ſie für beide Theile Regel und Richtſchnur ſein ſollten, 
den Orden noch keineswegs vor neuen Eingriffen der Fürſten in 
ſeine Rechte ſchützten ). 

So ſchwer es aber dem Deutſchmeiſter, der überall die Frei⸗ 
heiten und Privilegien des Ordens aufs eifrigſte aufrecht zu erhalten 
ſuchte, geworden ſein mag, den erwähnten Verträgen ſeine Zuſtim⸗ 
mung zu ertheilen, ſo erfreute ihn der Kaiſer doch bald nachher 
durch eine neue Gunſtbezeugung zur Anerkennung ſeiner vielen Ver⸗ 
dienſte. Am 19. Februar 1682 war der Kardinal⸗Biſchof von Bres⸗ 
lau Friedrich Landgraf von Heſſen⸗Darmſtadt geftorben. Der Kaiſer 
gedachte dieſe hohe geiſtliche Würde, womit zugleich das Ehrenamt 
eines General⸗Hauptmanns in Ober⸗ und Nieder⸗Schleſien verbunden 
war, dem Deutſchmeiſter zuzuweiſen. Es ſtand nun zwar das Lan⸗ 
desgeſetz entgegen, daß mit dieſem Amte nur ein in Schleſien ge⸗ 
borener oder in einem Fürſtenthum dort angeſeſſener Fürſt bekleidet 
werden könne. Der Kaiſer indeß wußte Rath, dieſes Hinderniß zu 
beſeitigen. Er verlieh für des Meiſters Lebenszeit der Stadt Freuden⸗ 


) Die beiden Verträge, der Marburger, dat. am 16./ 26. Juni 1680 und 
der Caſſeler, dat. am 18./23. October 1681 im Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht 
Nro. 152 und 153. N ö 

9) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht 64. 


\ 


. 428 — 
* 


thal mit ihrem Territorium den Rang eines Fürſtenthums. So 
war dem Geſetze Genüge geſchehen; das hohe Amt wurde dem 
Meiſter überwieſen und er mit Freude von den Schleſiern als 
Oberhauptmann aufgenommen ). 

Für den Meiſter ſelbſt aber war es wohl die letzte Freude, die 
man ihm bereitete. Noch bis in ſein letztes Lebensjahr beſchäftigte 
ihn ein ähnlicher und eben ſo widerwärtiger Streit mit den Fürſten 
von Anhalt, wie er ihn lange Zeit mit den Landgrafen von Heſſen 
geführt. Dieſe Fürſten nämlich, in deren Gebiet die Komthurei 
Burow lag, hielten ebenfalls die Meinung feſt, dieſelbe ſei ihrer 
Landeshoheit unterworfen. Es fehlte allerdings zwar nicht an Bei⸗ 
ſpielen, daß beinahe feit hundert Jahren die Komthure des geuaun- 
ten Hauſes hie und da die gewöhnliche Lehens⸗ und Unterthauen⸗ 
pflicht geleiſtet hatten, auch wohl zuweilen auf Landtagen erſchienen 
waren. Allein die Beſteuerung ihres Hauſes und ihrer Beſitzungen, 
namentlich die von ihnen verlangten Beiträge zur Türkenſteuer hat⸗ 
ten ſie ſelbſt nach erfolgter Pfändung fort und fort verweigert. 
Schon zur Zeit des Deutſchmeiſters Maximilian von Oeſterreich, 
alſo ſeit faſt hundert Jahren, war die Sache zum Rechtshandel 
beim Reichs⸗ Kammergericht geworden, aber nie zur endlichen Ent⸗ 
ſcheidung gekommen, denn bald hatten die Komthure in vorkommen⸗ 
den Fällen die Huldigung, bald andere verlangte Pflichtleiſtungen 
verweigert und der Streitſtoff hatte ſich jo immer mehr gehäuft. 
Sonach hatte ſich der Streit bis ins J. 1684 fortgeſponnen. Der 
Deutſchmeiſter vermittelte nun endlich einen Vergleich, der jedoch 
ebenfalls erſt nach dreizehn Jahren (1697) zum völligen Abſchluß 
kam. Aber es mußten auch hier wieder alte Freiheiten und Vor⸗ 
rechte des Ordens geopfert werden. Der damalige Komthur von 
Burow Freiherr von Stein mußte verſprechen, daß er wegen der 
landſchaftlichen Anforderung bis zum J. 1684 überhaupt 100 Thaler 
und ſtatt der übrigen Steuern jedes Jahr 16 Thaler zahlen wolle, 
daß ein Komthur ſtets verpflichtet ſein ſolle, die fürſtlichen Edicte 
beobachten zu laſſen, dem Landesherrn handgelöblich Treue zuzu⸗ 
ſichern, auf den Landtagen perſönlich zu erſcheinen, von ſeinen Se 
richten Appellationen zu geſtatten u. |. w.) 


) De Wal VIII. 574. Mandat des Kaiſers, dat. Wien 4. Nop. 1682. 
) Wir kennen dieſen Streit nur aus Krauſe Fortſetzung der Bertrami⸗ 
ſchen Geſchichte von Anhalt II. 485. Stenzel Handbuch der Anhaltiſchen Ge⸗ 
ſchichte 255 berührt = nur ganz kurz. | 


— 427 — 


Der Deutſchmeiſter aber mochte ſein Auge nicht ſchließen, ohne 
es nochmals verſucht zu haben, die in Lothringen und Elſaß dem 
Orden entriſſenen Beſitzungen an dieſen wieder zurückzubringen. 
Sie waren zwar, wie wir bereits erwähnten, vom Könige von Frank⸗ 
reich ſchon ſeit vielen Jahren dem vereinigten S. Lazarus⸗ und 
Unſer Lieben Frauen⸗Orden vom Berge Karmel als Geſchenk zuge⸗ 
wieſen ); allein der Meiſter hielt es doch für möglich, ſie jetzt 
unter günſtigen Zeitverhältniſſen, da der Kaiſer und das Reich im 
Auguſt 1684 mit dem Könige auf zwanzig Jahre Waffenſtillſtand 
geſchloſſen, dem Orden wieder zuzueignen. Er erſuchte daher den 
Kaiſer, die Zurückgabe der ihm entzogenen Komthureien dem Reichs⸗ 
tage zu Regensburg zur Berathung vorzulegen, um ſie N zur 
Geſammtſache des Reichs zu machen). 

Allein es war dem Meiſter nicht vergönnt, den Erfolg zu er⸗ 
leben. Er erkrankte bald darauf zu Breslau, wo er ſeit einiger 
Zeit als Oberhauptmann des Landes ſeinen Wohnſitz gehabt, und 
ſtarb daſelbſt, wie es ſcheint, nach kurzer Krankheit am 9. September 
des J. 1684). Seine ewige Ruheſtätte wurde ihm zu Freudenthal 
in der dortigen Ordenskirche zubereitet. Er ſtand in ſeinem 66. Le⸗ 
bensjahr und hatte die hohe Meiſterwürde über 20 Jahre bekleidet. 
Vom Katſerthron bis zum geringſten Ordensdiener war ihm in 
dieſer Zeit Ehre und Ruhm in vollſtem Maaße bis zum Grabe zu 
Theil geworden. 


) S. oben S. 408. 

) Kaiſerl. Commiſſions⸗Deeret, dat. Regensburg 10. December 1684 in 
Faber Europ. Staats⸗Canzlei II. 586. 

) De Wal Recherches II. 325. Bachem 64. 


Elftes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter 
Ludwig Anton Herzog von Pfalz-Neuburg. 
1684 1694. | 


———— 


Schon bei ſeiner Coadjutor⸗Wahl war dem jungen Pfalz⸗ 
grafen Ludwig Anton, wie erwähnt, die Nachfolge im Meiſter⸗Amte 
zugeſichert und es bedurfte alſo keiner neuen Meiſter⸗Wahl). Am 
9. Juni 1660 geboren war er, wie ſein älterer Bruder Wolfgang 
Georg, in früher Jugend zum geiſtlichen Stande beſtimmt, war 
auch ſchon Kanonikus geweſen, hatte ſich aber nachmals dem Waffen⸗ 
dienſt im kaiſerlichen Heere zugewandt), wo er ſchon im J. 1683 
im Range eines Generals ſtand. Er wohnte als ſolcher unter dem 
Oberbefehl des Herzogs Karl von Lothringen am 12. September 
dieſes Jahres der blutigen Schlacht bei Nußdorf bei, welche Wien 
von der Belagerung der Türken befreite). Er blieb in dieſem 
Kriegsdienſt auch noch, nachdem das Meiſter-Amt des Ordens auf 
ihn übergegangen war, jedoch ohne vorerſt an dem fortgeſetzten 
Krieg gegen die Türken Theil zu nehmen. 

In der erſten Zeit ſeiner neuen Amtsverwaltung verweilte er 
bald in Mergentheim, bald auch in Heidelberg, dort ohne Zweifel 
viel mit Unterhandlungen in Angelegenheiten feines Ordens be⸗ 

) Eine Präſentation des Neuerwählten wurde aber doch beim Kaiſer für 
nöthig erachtet und dieſem in Prag eingehändigt. Sein Amt trat er ſchon am 
9. September 1684 an. 

) Häuſſer Geſchichte der Rhein⸗Pfalz II. 785. 

) Mailath Geſchichte des Oeſterreich. Kaiſerſtaats IV. 188. 


— 429 — 


ſchäftigt, beſonders mit denen, welche damals auf dem Reichstage 
zu Regensburg ſtatt fanden. Der verſtorbene Meiſter hatte dahin 
wenige Wochen vor ſeinem Tod den hochmeiſterlichen Bevollmäch⸗ 
tigten Georg Caſimir Mai mit dem Auftrag geſandt, in ſeinem 
Namen die dort anweſenden Reichsſtände aufs dringenſte zu erſuchen, 
dahin zu wirken, daß dem Orden das ihm entzogene Eigenthum 
der ganzen Ballei Lothringen mit allen ihr zugehörigen Komthureien, 
Häufern, Renten, Einkünften und allen oberherrlichen Rechten wieder 
zurückgegeben werde, zumal da der Deutſchmeiſter ſie unter ſeinem 
Matrikular⸗Anſchlag gegen das Röm. Reich vertreten mußte, daß 
ihm ferner die Ballei Elſaß und deren incorporirte Häuſer und 
Commenden, vornehmlich Ruffach und Gebweiler wieder frei geſtellt 
und endlich auch die hoch- und deutſchmeiſterliche Kammer⸗Commende 
zu Kron⸗Weißenburg mit allen ihren Einkünften und Gerechtſamen 
dem Meiſter zu freier und ruhiger Benutzung gelaſſen werde. Der 
Bevollmächtigte war beauftragt, den Reichsſtänden die unbeſtreit⸗ 
baren Rechte des Ordens und die Gründe zu dieſem ſeinem Geſuch 
rechtfertig vorzulegen, wobei er beſonders hervorhob, daß der Orden 
niemals im, geringſten feindlich gegen den König von Frankreich auf⸗ 
getreten ſei und um ſo mehr hoffen könne, dieſer werde ihm auch 
vollkommen Recht widerfahren laſſen, daß ferner der Meiſter und 
der Orden mit ihren Beſitzungen „ein vornehmes Fürſtenthum des 
Reichs conſtituirten und daſſelbe in allen Reichs⸗ und Kreisanlagen 
koſtbarlich vertreten, folglich auch des Genuſſes, ſo allen und jeden 
Kurfürſten, Fürſten und Ständen deſſelben vermöge des Weſtphä⸗ 
liſchen und darauf gegründeten Nimwegiſchen Friedensſchluſſes zu⸗ 
komme, gleichmäßig fähig ſei und billig darin verbleiben ſolle“ “). 
Auch der Kaiſer kam der Bitte des verſtorbenen Meiſters nach; 
er erließ an ſeine Commiſſarien auf dem Reichstage den Befehl, 
den Reichsſtänden die dem Orden durch die Krone Frankreich zuge⸗ 
fügten Verluſte in den genannten Balleien aufs dringendſte ans 
Herz zu legen und es als ſeinen ausdrücklichen Willen zu erklären, 
daß dieſe wichtige Angelegenheit auf dem Reichstage mit Ernſt und 
Nachdruck in Berathung genommen werde, damit der Orden wieder 


* 


1) Memoriale des Hochfürſtl. Deutſch⸗Meiſteriſchen Abgeſandten an den 
Reeichs⸗Convent wegen der Balley Lothringen und dazu gehörigen Commenden, 
dat. Regensburg 9. Auguſt 1684 in Londorp Acta Publ. XII. Continuat. 
VIII. L. LXVII. p. 123. Vitri ar. Illustrat. II. 932. 


— 480 — 


in den Beſitz aller ihm entzogenen Lande und Nechte gelange ). 
Es gingen jedoch Monate vorüber, ohne daß ein Erfolg ſichtbar 
war. Der Bevollmächtigte des Deutſchmeiſters reichte bei den 
Reichsſtänden am 31. März 1685 eine neue, noch nachdrücklichere 
Beſchwerde ein, worin er den ganzen Verluſt des Ordens namhaft 
machte, die völlig unrechtmäßige und gewaltthätige Zuweiſung der 
verlorenen Beſitzungen an den S. Lazarus⸗Orden hervorhob *) und 
das Verlangen ſtellte: Die Reichsſtände möchten ſich in einem „be⸗ 
weglichen Schreiben an den König von Frankreich über den Unfug 
des S. Lazarus⸗Hospitals nachdenklichſt und gebührend erklären“ 
und aufs ſorgfältigſte darauf bedacht ſein, daß dem Ritter⸗Orden 
und ſomit auch dem Röm. Reich das ihnen unrechtmäßig entzogene 
Beſitzthum fortan erhalten werde). 

Allein auch dieſes fruchtete nicht und eben ſo wenig ein bald 
darauf erneuertes Geſuch des erwähnten Bevollmächtigten, worin er 
den Reichsſtänden die bereits begonnene gewaltſame Beſitznahme 
mehrer Commenden von Seiten des Lazarus⸗Ordens anzeigte.). Es 
wurde nun endlich im Reichsrath, freilich erſt wieder nach Verlauf 
mehrer Monate, beſchloſſen, nicht nur den Kaiſer von Reichs wegen 
um eine Vermittlung in der Sache des Deutſchen Ordens zu er⸗ 
ſuchen, ſondern auch das verlangte Recommendations⸗Schreiben von 
Seiten des Reichs an den König von Frankreich gelangen zu lafſen '). 
Um den letztern ſo viel als möglich für den Orden geneigt zu ſtim⸗ 
men, erlaubte man ſich in einem Kapitel zu Heilbronn einen Schritt, 
der nur als Ausnahme von der geſetzlichen Ordnung durch die ob⸗ 


1) Kaiſerl. Commiffions »Decret, dat. Regensburg 10. December 1684 in 
Londorp l. o. L. XCVIII. p. 153. Faber Europ. Staats⸗Canzlei II. 586. 
Lünig Continuat. Spicileg. eccl. 389. 

) Es werden acht Commenden im Elſaß, nämlich Freiburg, Baſel, Mühl⸗ 
hauſen, Rufach, Gebweiler, Andlau, Kaiſerberg und Straßburg genannt, die 
dem Orden entriſſen waren; in der Ballei Lothringen hatte dieſer nur noch die 
einzige Commende Trier. 

) Eingabe des deutſchmeiſterl. Bevollmächtigten Georg Caſunis Mai an 
die Reichsſtände, dat. Regensburg 31. März 1685 in Londorp l. o. L. XVII. 
p. 471. Daſſelbe auch wieder mit dem Datum 21. März 1686 ebendaſ. L. XIII. 
p. 583. N 

) Memoriale des Deutſch. Ordens an den Reichs⸗Convent, dat. sent: 
burg 13. April 1685 bei Londorp l. e. L. XXI. p. 473. 

) Reichs⸗Beſchluß, dat. Regensburg 4. Juni 1685 bei Londorp I. o. 
L. XIX. p. 478. 


— 491 — 


waltenden Verhältniſſe gerechtfertigt werden konnte. Man beſchloß, 
den Marquis von Bouillon, einen Neffen des damals beim Könige 
in hoher Gunſt ſtehenden Kardinals Emanuel Theodoſe von Bouillon, 
in den Orden aufzunehmen und ihm zugleich die Ueberweiſung der 
Ballei Lothringen oder Elſaß, welche von beiden er wählen werde, 
zuzuſichern. Man hoffte, der mächtige Einfluß dieſes hohen Prä⸗ 
laten am königlichen Hofe (er war zugleich Dekan des heil. Colle⸗ 
giums, Groß ⸗Almoſenier von Frankreich, Biſchof von Oſtia und 
Velletrt, Abt und General des Ordens von Clugny) werde am 
ſicherſten zum erwünſchten Ziele führen. Und um kein Mittel un⸗ 
verſucht zu laſſen, beſchloß man in demſelben Kapitel, eine Summe 
von 50,000 Gulden aufzunehmen, die man auf den Wiedergewinn 
der beiden Balleien verwenden wollte). 

Der Deutſchmeiſter hielt es jetzt für angemeſſen, den König 
auch durch eine mündliche Vorſtellung von dem dem Orden zuge⸗ 
fügten Unrecht zu überzeugen. Er ſandte deshalb im Sommer des 
J. 1685 den Komthur zu Siersdorf, Baron Schenk von Nydeck 
mit einer Vollmacht nach Paris. Dieſer fand indeß eine Aufnahme 
und beim Könige eine Behandlung, die faſt alle Hoffnung nieder⸗ 
ſchlug. Hören wir, wie ſich der Meiſter darüber beim Kaiſer be⸗ 
ſchwerte. Man habe, ſchreibt er ihm, ſeinen nach Paris geſandten 
Ordensritter in der Qualität eines Deputirten nicht nur nicht an⸗ 
genommen, ſondern ſogar gleichſam aus der Stadt verwieſen. Da⸗ 
bei ſei es aber nicht geblieben; ſtatt daß man gehofft, der königliche 
Hof werde die zweimal an ihn ergangenen Memoriale berückſichtigen 
und ſich überzeugen, daß die anmaßliche Uſurpation des S. Lazarus⸗ 
Ordens vor dem Recht nicht Beſtand habe, ſei man vielmehr noch 
weiter gegangen: zwölf Komthureien und Häuſer in den Balleien 
Lothringen und Elſaß mit allen ihren Gütern und Einkünften), 
die Kammer⸗Commende Kron⸗Weißenburg mit dem dazu gehörigen 
ſchönen Dorf Riedſeltz ), auch das deutſchmeiſterliche Kammer⸗Haus 


) Wir kennen die Verhandlungen des Kapitels zu Heilbronn nicht näher 
und exfahren das Geſagte nur aus einem im Provinzial⸗Kapitel im Elſaß vor⸗ 
geleſenen Receß, wo es zugleich heißt: es ſollten ad redimendas Lotharingiae 
Alsatiaeque eommendas ex manibus Ordinis 8. Lazari 50 M. N aufge⸗ 
nommen werden. 

2) In einem andern Schreiben bei e I. c. L. CVIII. p. 245 is 
der Meiſter 14 Komthureien als dem Orden entriſſen an. 

) Ueber die Einziehung der e zu Kron⸗Weißenburg und Baſel 


— 42 — 


zu Speier nebſt dem Dorf Rülzheim, das Alles ſei nun auf könig⸗ 
lichen Befehl von den Rittern des S. Lazarus⸗Ordens in Beſitz 
oder in Beſchlag genommen. „Gleichwie mir aber die gegen meinen 
Deputirten am königlichen Hofe zu Paris vorgenommene Procedur 
tief zu Herzen geht, weil ſie ſowohl mir, als andern Reichsfürſten 
zu nicht geringer Schmälerung ihrer Hoheit gereicht und es auch 
dem in den Friedens⸗Inſtrumenten von der Krone Frankreich ſelbſt 
mitbeliebten Staats⸗ und Völkerrecht zuwiderläuft, daß mein Abge⸗ 
ſandter unter dem Vorwand, es ſei noch keine ſolche Geſandtſchaft 
von meinen Vorfahren jemals an den königlichen Hof geſchehen, 
daſelbſt gar nicht angenommen und ohne den geringſten Anlaß ſo 
disreputirlich fortgeſchafft worden iſt (da doch dergleichen ſogar bar⸗ 
bariſchen Legaten niemals widerfahren), ſo kann auch die Wegnahme 
meiner Ordens⸗Kommenden in den Balleien nun und nimmermehr 
vor dem Recht beſtehen.“ Der Meiſter ſpricht ſich dann über das 
völlig ungerechtfertigte, gewaltthätige Verfahren des Franzöſiſchen 
Königs noch ausführlicher aus und richtet darauf an den Kaiſer 
die Bitte: er möge zur Verhütung fernerer ſolcher Gewaltſchritte 
gegen Deutſche Reichsglieder und zu deren Sicherheit das ſchon vor 
einigen Monaten von allen drei Reichscollegien zu Regensburg für 
ihn und den Orden ausgegangene Reichsgutachten nicht allein be⸗ 
ſtätigen, ſondern auch deſſen ſchleunige Ausführung auf jede Weiſe 
fördern. Am Schluſſe ſeines Schreibens meldet er dem Kaiſer, daß 
er alle ſeine und ſeines Ordens Beſchwerden gleichfalls auch der 
Reichsverſammlung vorlegen laſſe und da er es ſeinem Hoch⸗ und 
Deutſchmeiſter⸗Amt widerſtreitend und ganz unverantwortlich finde, 
ſich laut der königlichen Reſolution der Cognition des großen Raths 
zu Paris in dieſer Sache unterwerfen zu ſollen, dieſelben ſeine Kla⸗ 
gen und Beſchwerden auch an die Könige von England und Schwe⸗ 
den, desgleichen an die General⸗Staaten der Vereinigten Nieder⸗ 
lande als Garante des Nimweger Friedens und des geſchloſſenen 
Waffenſtillſtands bringen laſſen werde ). 


vgl. den Bericht des Landkomthurs vom Elſaß, dat. Altzhauſen 19. Mai 1685 
bei Londorp J. c. C. LXXXIII. p. 217. f 

) Dieß der weſentliche Inhalt des ausführlichen eigenhändigen Schreibens 
des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Heidelberg 5. November 1685 im 
Reichs⸗Archiv zu Wien. Der Meiſter bittet ihn zugleich: „er möge feinen an 
den genannten Höfen und im Haag fubfiftirenden Ministris und Reſidenten au- 


befehlen, daß ſie meine und meines Ordens Angelegenheit aller Orten beſtens 


I 


— 133 — 


Wie ſoeben erwähnt, wandte ſich der Deutſchmeiſter zu gleicher 
Zeit in einem faſt gleichlautenden Schreiben mit ſeinen Beſchwerden 
an die Reichsſtände und an den Fürſten von Schwarzenberg, als 
Präſidenten des Reichsſenats, berichtete dieſen aber noch näher, wie 
ſchnöde fein Geſandte in Paris behandelt worden ſei. Man habe 
dort Anfangs Schwierigkeiten erhoben, Geſandte von einem Deutſch⸗ 
meiſter anzunehmen, weil noch nie ein ſolcher dort erſchienen. Der 
Geſandte habe zwar dagegen remonſtrirt und bewieſen, daß dem 
Deutſchmeiſter als Reichsfürſten ein ſolches Recht zuſtehe und die 
Sendung durchaus keine Neuerung fei, auch habe man nach Ueber⸗ 
gabe zweier Memorialien einige Hoffnung gehabt, man werde dem 
Orden das Seinige wieder zurückgeben. Allein das Blatt habe ſich 
plötzlich gewendet. Mit einemmal ſei dem Geſandten der ernſte 
Befehl des Königs zugekommen, er ſolle die Stadt verlaſſen und 
man habe ihm trotz ſeiner Remonſtration nicht einmal Zeit gelaſſen, 
ſeinen zerbrochenen Wagen vorher repariren zu laſſen. Um „ein 
unbeliebiges Tractament zu vermeiden,“ wovon man ſchon geſprochen, 
habe er auf einem Miethswagen aus der Stadt hinwegfahren müſſen. 
Man habe ihm zwar anheimgeſtellt, einen Procurator zu ernennen, 
der die Angelegenheit des Ordens beim großen Rath in Paris ver⸗ 
treten könne; dennoch aber ſeien bald darauf in des Königs Namen 
neue Gewaltthätigkeiten gegen die Kammer⸗Kommende Kron⸗Weißen⸗ 
burg und gegen das Kammer⸗Haus zu Speier erfolgt. Der Meiſter 
richtete daher an die Reichsſtände dieſelbige Bitte, wie ſie 1. 
Schreiben an den Kaiſer enthielt“). 

Nach alter Ordnung mußte ein neu erwählter Deutſchmeiſter 
jeder Zeit in ſeinem erſten Verwaltungsjahre vom Kaiſer, wenn 
dieſer nicht Indult ertheilte, die Belehnung mit den hoch- und deutſch⸗ 
meiſterlichen Regalien erhalten, und gern hätte er ſich theils zu 
dieſem Zweck, theils auch wegen der eben erwähnten feindlichen 
Spannung zwiſchen ihm und dem König von Frankreich an den 
kaiſerlichen Hof begeben. Allein eine Menge ſehr wichtiger, beim 
Antritt ſeines Amtes vorgefundener Ordensgeſchäfte, die noch Br 


vorſtellen und ener auch ſonſten dergeſtalten hierin negotiren und ſich mit 
einander verſtehen wollen, damit eine favorable Reſolution durch allſeitig beſt⸗ 
möglichſte Cooperation erfolgen möge. (Probe des deutſchmeiſterlichen Stils!) 
) Schreiben des Deutſchmeiſters an die Reichsſtände und an den Fürſten 
von. ee vom 5. November 1685 bei N XIII. C. Nin 
p- 245. a 
Voigt, d. Deutſche Orden. I. 28 


— 484 — 


ganz beſeitigte kurpfälziſche Succeſſionsſache und ein bevorſtehender 
Kriegszug nach Ungarn nöthigten ihn, den Kaiſer um Aufſchub der 
Belehnung bis zu einer füglicheren Zeit zu bitten ). | 
Der Kaiſer gewährte dem Meiſter nicht nur dieſe Bitte, fo 
dern erwiderte ihm auch bald darauf auf feine eingereichte Be⸗ 
ſchwerde: „Nachdem wir die unbilligen Proceduren der Krone Frank⸗ 
reich ganz ungern vernommen, nichts mehr wünſchend, als daß nach 
Inhalt des 20jährigen Stillſtands ein jeder Kurfürft und Stand 
des heiligen Reichs ohne Beeinträchtigung bei demjenigen gelaſſen 
werde, was er bis daher rechtmäßig beſeſſen, unterdeſſen aber gleich⸗ 
wol vom Nieder⸗Burgundiſchen Kreiſe, in Unſers Erzhauſes Oeſter⸗ 
reich Vorlanden, im Breisgau, ingleichem von mehren andern Stän⸗ 
den unterſchiedliche Beſchwerden in kirchlichen und politiſchen Dingen 
einkommen, fo haben Wir nicht allein an die geſammten Kurfürſten 
beweglich geſchrieben, ſondern auch Unſerer kaiſerlichen Commifſton 
bei der Regensburger Reichsverſammlung anbefohlen, Deiner Liebden 
Anſuchen äußerſt zu befördern. Ueberdieß wollen Wir auch nicht 
ermangeln, Deiner Liebden billiges Begehren durch Unſere Abge⸗ 
ſandten und Miniſter am Franzöſiſchen und andern Höfen nachdrück⸗ 
lich ſecundiren zu laſſen, indem Wir gemeint ſind, Deiner Liebden 
und dem ritterlichen Orden allen nur immer thunlichen Beiſtand zu 
leiſten und mögliche Befriedigung zu verſchaffen“ ). 
a An demſelben Tage noch erließ der Kaiſer gleichlautende Schrei⸗ 
ben an ſeine Geſandten und Reſidenten in Paris Grafen von Lob⸗ 
kowitz, Grafen von Noſtitz am Schwediſchen Hof und an den in 
Londen ), worin er ihnen des Deutſchmeiſters Beſchwerden zu er⸗ 
kennen gab, bemerkend, dieſer habe ihn um feinen kaiſerlichen Schutz 


) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Heidelberg 28. Aug. 
1685 im Reichs⸗Archiv zu Wien. Er ſagt darin: wer finde ſich umgänglich ge⸗ 
müßigt, bei dem Kaiſer des Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthums Regalien, Hoheit, 
Lehenſchaft und Weltlichkeiten, ſammt dem Reichslehen zu Absberg zu requiriren 
und zu muthen, doch mit der Bitte, der Kaiſer möge der wichtigen Verhinde⸗ 
vungs⸗Urſachen wegen die Belehnung bis auf eine füglichere Zeit dahinſtellen 
und ihn deshalb mit einem Indult und Muthſchein verſehen laſſen.) — Der 
Deutſchmeiſter. bat dann am 15. April 1686 wiederum um Verlängerung der 
Friſt und der Kaiſer bewilligte ſie abermals. 

Y Schreiben des Kaiſers an den Deutſchmeiſter, dat. Wien 29. Deceniber 
1685 im Reichs⸗Archiv zu Wien. 

) Wir finden ihn Kramprich Foglin geſchrieben. Bei Londorp Acta 
publica XIII. 214 nennt er ſich D. J. Campricht. j 


— 435 — 


und Schirm angerufen und wie der Meiſter, ſo habe auch der 
Regensburger Tonvent durch ein Neichsgutachten um eine Vermitt⸗ 
lung und zugleich um ſeine Zuſtimmung gebeten, daß auch die Kur⸗ 
fürften und Reichſtände ein Schreiben an den Konig von Frankreich 
ergehen laſſen könnten, damit dem Orden das ihm Entzogene reſti⸗ 
tuirt werde. Der Kaiſer befahl demnach den Geſandten, die Sache 
den Königen von England und Schweden und den General⸗Staaten 
der Vereinigten Niederlande als Garanten des Nimweger Friedens 
zu Behuf „ihrer erſprießlichen Ofſteien umſtändlich vorzuſtellen und 
Alles, was von dem Meiſter und Orden an ſie gelangen werde, 
beweglich und nachdrücklich in ſeinem Namen zu ſecundiren“ ). 
An dem nämlichen Tage legte die kaiſerl. Commiſſion den Beſchluß 
des Kaiſers in der Sache auch der Reichsverſammlung zu Regens⸗ 
burg vor, ihr eine reifliche Erwägung empfehlend, in welcher Weiſe 
von des geſammten Reichs wegen eine zulängliche Vermittlung ein⸗ 
zuleiten ſei, damit die Krone Frankreich veranlaßt werde, bei dem 
unverbrüchlich zu verharren, wozu ſie ſich ſelbſt in dem 20jährigen 
Waffenſtillſtand verbindlich gemacht. Der Kaiſer verlange demnach, 
erklärte ſie, von der Reichsverſammlung ein Gutachten, wie der 
König zu bewegen ſei, Alles, was er in dem Waffenſtillſtand, als 
der Grundfeſte eines nachbarlich guten Einverſtändniſſes, zugeſagt, 
beſtändig und unverbrüchlich zu beobachten ). 

Trotz allen dieſen Bemühungen aber, ſo eifrig ſie auch betrie⸗ 
ben wurden, hielt König Ludwig noch Jahre auf Jahre unerbittlich 
fett an dem gemachten Raube. Den Deutſchmeiſter entzog vorerſt 
im Berlauf des Jahres 1686 ſeine Theilnahme an dem Kriegszuge 
nach Ungarn, wozu ihn der Kaiſer aufgefordert, der Thätigkeit für 
den Orden. Es galt dort im Juni zunächft Ofen von den Türken 
zu befreien, die ſich der Stadt bemächtigt hatten. Der Meiſter 


) Schreiben des Kaiſers an feine Geſandten in Paris, London und in 
den Niederlanden, dat. Wien 29. December 1685 im Reichs⸗Archiv zu Wien. 
Das Memorial an die General⸗Staaten in Franzöſiſcher Sprache, dat. & la 
Haye 28. Mart. 1686 bei Lan dorp L. XIII. e. CXIXIII. p. 511. 

2) Decretum Commissionis Caesareae an die Reihsflände des Deutſchen 
Ordens gravamina betreffend, dat. 29. December 1685 im Reichs Archiv zu 
Wien. Vgl. das kaiſerl. Commiſſions⸗Deeret in Betreff der Beſchwerden des 
Ordens, dat. Megensburg 12. Jannar 1686 bei Londorp L. XIII. » II. 
p. 573; das Memoriale des Dentſchmeiſterlichen Bevollmächtigten in RNegens⸗ 
burg vom 4. Auguſt 1686 cbendaſ. p- 608. 600 Neue DENN der Reicher 
" 8 IV. 155. 

28 


— 4363 — 


wohnte als General⸗Lieutenant unter dem Oberbefehl des Herzogs 
Karl von Lothringen der Belagerung bei und erwarb ſich vielen 
Ruhm durch ſeine ritterliche Tapferkeit und kühnen Muth. Er war 
es, der am Johannisfeſte dem Grafen Karl von Souches, der mit 
einigen tauſend Mann einen Ueberfall gegen die Türken wagte, in 
der höchſten Gefahr zu Hülfe eilte, denn der Graf mit all den 
Seinen hätte der gewaltigen Gegenmacht unterliegen müſſen, hätte 
ihn nicht der Meiſter gerettet. Dieſen aber erblickend, ließen die 
Türken den Muth ſinken und flüchteten in die Stadt zurück). Als 


einige Wochen nachher am Sonnabend vor Jacobi ein zweiter hef⸗ 


— 


tiger Sturm auf die Stadt unternommen ward, ſtand auch der 
Meiſter neben dem Grafen von Souches mit unter der Reihe der 
Führer). Während des Anſturms aber traf ihn eine feindliche 
Kugel, zerſchmetterte ſein Ordenskreuz, an dem ſich ihre Kraft brach, 
warf ihn jedoch verwundet zu Boden. Die Verwundung war in⸗ 
deſſen nicht gefährlich und der Meiſter genas bald wieder). Wahr⸗ 
ſcheinlich hinderte dieß auch ſeine fernere Theilnahme am Kampfe. 
Es iſt ungewiß, wie lange er noch, nachdem Ofen von feindlicher 
Macht befreit war, in Ungarn verweilt habe. Da wir ihn jedoch 
in den nächſten Jahren in Deutſchland nirgends thätig ſehen, ſo 
ſcheint es wohl, daß er auch fortan noch an den Kriegsereigniſſen 
in Ungarn Theil genommen und erſt im Frühling des J. 1689 
mit dem Herzog von Lothringen das unglückliche Land wieder ver⸗ 


laſſen habe ). 


Mittlerweile aber hatte König Ludwig von Frankreich im Herbſt 
des Jahres 1688 gegen Kaifer und Reich abermals die Waffen er- 
hoben, hatte ſich außer mehren pfälziſchen Städten ſchon der Reichs⸗ 
ſtädte Speier und Worms, Mainz und Heilbronn bemächtigt und 
feine Heerſchaaren waren bereits mit Raub und Brand auch in 
Schwaben und Franken eingedrungen ). Dabei hatte auch der Or⸗ 


den in ſeinen Balleien Franken, Elſaß, Lothringen, Heſſen und wo 


) Feßier Geſchichte der Ungem N. 373. Binteifen. nn des 
Osman. Reichs V. 122 ff. 

9 Feßler IX. 377. | | 

) De Wal VII. 577 nach einem Ms. betitelt: Chronica historica Pro- 
vineiae Wallobelgicae Carmelit. auct. P. Hermanno a. S. Barbara. 

) Für die Geſchichte des Ordens iſt uns das Jahr 1687 fat ganz unbe⸗ 

kaunt geblieben und auch aus dem J. 1688 wiffen wir nur wenig. N 

°) en, Ba XIII. 675 ff. I 


— 4372 — 


er dort umher noch irgend welche Beſitzungen a 
Berinfte erlitten; wo nicht Feuer Alles in Aſche verwandelte, war 
durch Raub und Plünderung in unmenſchlicher Wette Alles verödet 
und verheert. Die Komthureien zu Frankfurt, Speier, Mainz, 
-Hornock, Neckars ⸗Ulm, Freiburg, Heilbronn, Flörsheim, Trier, 
Beckingen und mehre andere hatten an Brandſchatzungen, Contribu⸗ 
tionen, Einquartierungen, Lieferungen an Wein, Früchten, Vieh u. dgl. 
unermeßliche, kaum erſchwingliche Opfer gebracht, denn wo das feind⸗ 
liche Kriegsvolk hinſtürmte, erſchien es auch immer als Feind des 
zum Reiche gehörigen und mit dem Kaiſer verbündeten Ordens. 
Man berechnete nachmals feine durch Feuer und Plünderung, durch- 
Brandſchatzungen und allerlei Lieferungen erlittenen Verluſte auf 
2,136,047 Gulden, ohne die ſchweren Koſten, die ihm überdieß die 
nun nothwendige Werbung und Aufſtellung einer bewaffneten Mann⸗ 
ſchaſt verurſachte ). Auch das prachtvolle Schloß zu Heidelberg, 
wo jo oft der Dentſchmeiſter feinen Wohnſitz gehabt, wurde zum 
Theil mit der Neckarbrücke in die Luft geſprengt und die Gebeine 
der Kurfürſten aus ihren Gräbern geworfen ). Selbſt der dreißig⸗ 
jährige Krieg weiſet kaum eine Art von Gräuelthaten und Grau⸗ 
ſamkeiten auf, die jetzt nicht der mordgierige und raubſüchtige Feind, 
wo er erſchien, in geſteigertem Maaße ausübte. Der Einfall der 
feindlichen Heermaſſen aber kam überall ſo ſchnell und unerwartet, 
daß ſie faſt nirgends bedeutenden Widerſtand fanden. 5 
Endlich mit anbrechendem Frühling des J. 1689 trat außer 
den Kurfürſten von Bayern und Sachſen auch die langſam zuſam⸗ 
meugebrachte kaiſerliche und Deutſche Reichsmacht im Felde auf, 
an ihrer Spitze der ritterliche Herzog Karl von Lothringen, denn 
ihm, aus Ungarn herbeigerufen, hatte der Kaiſer den Oberbefehl 
übertragen und ihm zur Seite ſtand auch jetzt wieder der Deutſch⸗ 
meiſter Ludwig Anton im kaiſerlichen Dienſt ). Man wollte raſch 
durch die Rhein⸗ und Moſellande vordringen, ward jedoch zunächſt 
genöthigt, Mainz zu belagern. Die feſte Stadt mußte ſich nach eini⸗ 
gen Monaten ergeben; der Deutſchmeiſter war aber während der 


) Man findet das im J. 1697 auf dem Reichstage zu Regensburg ein- 
gereichte Verzeichniß des im October 1688 erlittenen Schadens in den Ordens⸗ 
häuſern in Faber Europ. Staats⸗Canzlei II. 528—536. 

) Theatrum Europ. XIII. 678. 

) Das Theatrum . XIII. 723 um des Deutſchmeiſters en 
ment zu Fuß. ö 


Belagerung durch die Kugel eines Fallenens fo ſchwer verwundet 
worden, daß er an den weitern Krieggereigniſſen ferner nicht mehr 
Theil nehmen konute 9. 

Seitdem legte er das Kriegsſchwert für immer nieder. Von 
ſeiner Verwundung wieder geneſen, begleitete er feine Schweſter 
Maria Anna, die Königsbraut Karls II, nach Spanien, wo er vort 
am 4. Mai 1690 dem glänzenden Vermählungafeſte beiwohnte ). 
Er mag längere Zeit am dortigen königlichen Hofe und auf Reiſen 
im Lande umher verweilt haben ). Nach feiner Rückkehr neigte er ſich 
immer mehr dem geiſtlichen Stande und verſchiedenen kirchlichen An⸗ 
gelegenheiten zu. Er ward zuerſt gepfründeter oder weltlicher Abt des 
Kloſters Jescamp in der Normandie, Propſt von Ellwangen), dann 
auch (14. April 1691) Coadjutor des Erzbiſchofs von Mainz Anshelm 
Franz von Ingelheim und etwas ſpäterhin (1691) wurde er auch 
zum Biſchof von Worms gewählt. Einige Jahre nachher hatte er 
beim Tode des Biſchefs von Lüttich Johann Ludwig von Elveren 
in dem dortigen Wahllapitel ebenfalls eine Partei für ſich, die zahl⸗ 
reichere Gegenpartei aber brachte die Wahl auf den Erzbiſchof von 
Köln Joſeph Clemens Herzog von Bayern ). 

Im Frühling des J. 1692 hatte ſich der Meiſter nach Wien 


) Wir können uns bier auf bie. Angabe bei De Wal VIII. 577 auf 
Grund des von ihm citirten Mscr. ſtützen; er fagt: II fut blesse au siege de 
Mayence d'un coup de fouconneau, et il est apparent qu'il ne servit plus 
apres la mort de ce grand Capitaine Due de Lorraine) arrivée le 18 avril 
de Pan 1090. Im Theatrum Europ. XIII. 726 heißt es: Zwo Stunven in 
der Nacht beſuchte der Herr Teulſchmeiſter die Poſten der Treuſcheen, da bann 
ein Falconet⸗ Angel die Erden und Faſchinen burchzedrungen und den Fürſten 
ſeitwärts in die Lenden geſchlagen, daß er auf das Angeſicht niedergefallen, nach 
„Erholung des Athems aber wieder aufgeſtanden und nach ſeinem Quartier ge⸗ 
fahren. 

9 J. Holzapfel der Deutſche Orden in feinem Wirken für Kirche und 
Reich 115. Nach dem Theatrum Europ. LHI. 1885 erhielt der Deufſchmeiſter 
beian Abſchied vom Könige als Geschenke 20 ſchöne Pferde und als Neiſcksſten 
400,000 Kronen. Auf dem Nückwege gin ging er zu Schiff nach Genna. f 

) Seine Abreiſe vom Spaniſchen Hofe erfolgte erſt am 6. Juli. 

*) Ueber eine Eingabe des Meiſters als Propſt von Elwangen beim Neichs⸗ 
Convent zu Regensburg wegen Erwägung des Matricular⸗Anſchlags für dieſes 
fein Stift im J. 1690 |. Theatrum Europ. XIII. 1173. 

) Der Deutſchmeiſter wird dennoch auch Biſchof von Lüttich genannt (in 
den genenlogifchen Tabellen von Hübner und Voigtel, Bachem Chronologie 
der Hochmeiſter 61). De Wal VIII. 578. 579 erklärt die Sache in folgenden 


begeben, um mit. dem Kaiſer manche Angelegenheiten des Ordens 
zu beſprechen, über die er eine baldige Entſcheidung wünſchte. Die 
wichtigſte betraf die Ballei Koblenz. Vor drei Jahren nämlich hatte 
der Kaiſer angeordnet, daß jeder Landkomthur von Koblenz von den 
zu ſeiner Ballei gehörigen Komthureien, Dörfern, Höfen und Gü⸗ 
tern jährlich eine Summe von 4000 Gulden an Kur⸗Trier ent 
richten ſolle, wogegen er das Verſprechen gegeben, dafür ſorgen zu 
wollen, daß die Ballei fortan mit keinerlei Auflagen, Einquartierun⸗ 
gen oder andern Kriegslaſten beſchwert werde. Man hatte dieſe 
Anordnung drei Jahre lang aufs pünktlichſte befolgt. Dennoch aber 
forderte der in Aachen anweſende kurbrandenburgiſche Kriegscom⸗ 
miſſarius von der kleinen zur Ballei Koblenz gehörigen Herrſchaft 
Eltz. (Elßen) eine Kriegsſteuer von 700 Thalern, unter dem Vor⸗ 
wand, daß laut einer kaiſerlichen Beſtimmung vom J. 1690 dem 
Kurfürſten von Brandenburg ſämmtliche zwiſchen der Maas und 
dem Rhein gelegenen Orte zu Winterquartieren und zur Verpfle⸗ 
gung ſeiner Truppen angewieſen ſeien und er drohte, die Forderung. 
mit Gewalt zu erzwingen, wenn man ſie nicht freiwillig erfülle. 
Man hielt ihm zwar die erwähnte kaiſerliche Anordnung vor, um 
ihm zu beweiſen, daß nicht nur das Jülicher Land, ſondern auch 
die Eifel und die zwiſchen Rhein und Maas gelegenen Orte Erke⸗ 
lenz und Keppen (2) !) zu keiner Contribution an Kurbrandenburg 
verpflichtet ſeien. Dieß hatte jedoch keinen Erfolg; der Commiſſa⸗ 
rins drohte mit ſtrenger Execution und es war zu fürchten, daß 
die ſchon durch den Einfall der Franzoſen ſo ſchwer heimgeſuchten 
und verarmten Ordensunterthanen in kurzem völlig zu Grunde ge⸗ 
richtet werden würden. So ſtand die Sache, als der Meiſter nach 
Wien eilte. Er ſtellte ſie dem Kaiſer mit der dringendſten Bitte 
vor: er möge, um dem unbefugten Verfahren des Commiſſarius ein 
Ziel zu ſetzen, eiligſt an ihn eine nachdrückliche Verordnung ergehen 
laſſen, von ſeiner angemaßten Forderung abzuſtehen und wenn er 
mittlerweile die angedrohte Execution ausgeführt haben ſollte, ihm 
zu befehlen, das ungebührlich Erpreßte ſofort und ohne Widerrede 


Worten: Cette double dleetion alloit ocoasionner des difficultés, dont H pa- 

roit que l’issue n’auroit point été favorable au dernier (Grand-Maltre): mais 

la mort de ee Prince laissa Joseph Clément en paisible possession de 

V’Bröche. 5 N 
) Beide werden vom Meiſter „Spaniſche Orte⸗ genannt. 


— 40 — 


zurückzugeben nebſt Vergütung aller . Lxecutionskoſten 
und ſonſt erlittenen Schadens). 

Eine andere Angelegenheit, über die der Meiſter des gaiſero 
Meinung, bevor er darin einen weitern Schritt thun wollte, zu er⸗ 
fahren wünſchte, betraf die den Orden ſo ſchwer drückende feindliche 
Stellung gegen den König von Frankreich. Es waren ihm von 
dieſem Anerbietungen und Vorſchläge gemacht, die ihren Streit aus⸗ 
gleichen ſollten ). Der Meiſter fragte jetzt beim Kaiſer an und 
bat um ſeinen Rath, ob er ſie annehmen könne. Dieſer ließ ihm 
den Beſcheid ertheilen: Es gereiche ihm zwar zu großem Gefallen, 
daß der Meiſter als getreuer, gehorſamer Reichsfürſt ſich ohne des 
Kaiſers Vorwiſſen und Einwilligung zu nichts in der Sache habe 
entſchließen und zuvor deſſen Meinung vernehmen wollen; es werde 
für ihn jedoch ſehr rühmlich ſein und andern Reichsſtänden zum 
loͤblichen Beiſpiel dienen, wenn er ſich auch hierin, wie in andern 
Sachen, den ins Reich ergangenen Advocatorien gemäß bezeige und 
ſich in keine Correſpondenz oder particulare Verhandlung mit dem 
allgemeinen Reichsfeind einlaſſe. Komme es, wie zu hoffen ſei, zu 
einem günſtigen Frieden, ſo werde der Kaiſer nicht ermangeln, ſich 
des Ordens kräftigſt mn und deſſen * möglichſt ai 
befördern ). 

Höchſt wahrscheinlich kamen damals zwiſchen dem Kaiſer und 
dem Meiſter auch die ſtreitigen Verhältniſſe der Ballei Thüringen 
zur Sprache. Nach des Herzogs Moritz von Sachſen Tod (1681) 
hatten dort mehre Jahre einige Adminiſtratoren die Verwaltung ge⸗ 
führt, bis fie endlich nach einer Verordnung des Kurfürften von 
Sachſen wieder einem Statthalter, nämlich dem Herzog Chriſtian 
Auguſt von Sachfen⸗Zeitz im J. 1688 in üblicher Weiſe übertragen 
wurde ). lg Jahre darauf aber (1692) ing er zur katholiſchen 


1 Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Wien 1. Mai 1692 
im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. 

9 Wir kennen ſie nicht näher, denn es iſt nur im Allgemeinen „von den 
on Kron Frankreich geſchehenen Offerten und zugemutheten Abordnungen ⸗ 
die Rede. 

) Kaiſerl. Refolution für den Deutſchmeiſter, dat. 26. Mai 1692 im ur 
Archiv zu Wien. 

) Sein damals ausgeftellter Nevers im Auszug in der Abhaublung von 
Leitzmann die Ballei Thüringen in den 8 . Wurz. Sächſtſ⸗ 
Vereins IV. H. 4. S. 131 fl. 


— 41 — 


Kirche über, ein Schritt, der großes Auffehen erregte, zumal da er 
die Ballei nicht abtreten wollte, und weil nun der vom Kurfürſten 
von Sachſen darüber eingeforderte Bericht ſeiner Räthe für ihn 
ungünſtig ausfiel, fo wurde er ſeines Amtes für verluſtig erklärt 
und die e e einem ä zur Verwaltung über⸗ 
geben). 

Von e Reife nach Wien hatte fich der Meiſter jedoch keines- 
wegs des erwünſchten Erfolgs zu erfreuen. Dem ungebührlichen 
Benehmen des Brandenburgiſchen Commiſſarius ſcheint zwar der 
Kaiſer mit Eruſt entgegengetreten zu fein, denn wir hören darüber 
ſeitdem keine neue Beſchwerde. Allein ſchon im Anfang des Jahres 
1688 mußte der Meifter beim Kaiſer von neuem die Klage führen, 
daß die Brandenburgiſchen Kriegsvölker binnen zwei Jahren in der 
Ballei Koblenz über 5940 Thaler erpreßt hätten und dieſe Summe 
ſei noch gering gegen die unaufhörlichen Märſche, Einquartierung. 
Verpflegung, Sommer⸗ und⸗Wintergelder und andere ähnliche Kriegs⸗ 
auflagen. Im Anfang der Winterquartiere ſeien öfters die Ordens⸗ 
häfe bald mit halben, bald mit ganzen Compagnien Fußvolk und 
Reiterei belegt worden. Unter ſolchen Umſtänden werde die Ballei 
unmöglich mehr im Stande fein, ferner noch die beſtimmte Summe 
von 4000: Gulden zu entrichten, wenn er nicht dafür forge, daß fie 
von ſolchen Kriegslaſten verſchont bleibe und die erwähnte erpreßte 
Summe zurückerſtattet würde. Vermöge dieß der Kaiſer nicht, jo 
möge er die Ballei doch wenigftens von der Auflage der e 
den befreien). 

Es mochte dem Kaiſer wohl ſchwer fallen, vielleicht a 5 
obwaltenden Umſtänden ſogar unmöglich ſein, den Klagen des Mei⸗ 
ſters abzuhelfen; er ſuchte jedoch dem Orden in anderer Weiſe wo 
möglich eine Erleichterung zu verſchaffen. Es war bereits ein be⸗ 
deutendes Franzöſiſches Kriegsheer unter dem General de Lorges 
bei Mannheim über den Mhein gegangen und eine Niederlage det 
Adminiſtrators Friedrich Karl von Wirtemberg, wobei dieſer ge⸗ 
fangen ward, N ihm den Weg nach Schwaben und u 


) Nach Leitzmann a. a. 0. Als bevollmächtigten Adminiſtrator finden 
wir im J. 1694 in der Ballei Thüringen den Freiherrn Johann Karl Goswin 
Adolf von Neſſelrode. 

) Der Deutſchmeiſter ließ obige Klage durch feinen Rath. Franz Anton 
Dummer beim Kaiſer anbringen. Sie iſt ohne Datum, gehört: aber ohne Aueh: 
fel in den Anfang des J. 1698. Im Reichs⸗ Archiv zu Wien. ; 


— 42 — 


geöffnet. Um dem Vordringen vieſer feindlichen Macht mit aller 
Kraft entgegenzutreten, hatte der Kaiſer den tapfern und kriegser⸗ 
fahrenen Markgrafen Ludwig von Baven aus. Ungarn, wo er bis⸗ 
her an der Spitze der kaiſerlichen Truppen geſtanden, in größter 
Eile herbeigerufen und ihm die Führung des Reichsheers über⸗ 
tragen. An ihn richtete er nun ein Schreiben in Betreff des Or⸗ 
dens: Der Dentſchmeiſter habe ſich mit Recht beſchwert, daß ſein 
Meiſterthum, wiewohl es ohnedieß ſchon in ſeinem Matricular⸗Con⸗ 
tingent höher als andere Reichsſtände veranſchlagt und im vorigen 
Kriege vom Feind hart mitgenommen ſei, dennoch von Jahr zu Jahr 
immer ſchwerer belaftet und ſomit in völlige Armuth niedergedrückt 
werde. Weil er jetzt aber ſehr beſorge, daß bei der eben bevor⸗ 
ſtehenden Kriegsunternehmung die ſchon ſehr verarmten Unterthanen 
ſeines Meiſterthums ganz zu Grunde gerichtet werden würden, wenn 
man ſie nicht von Einquartierungen, Durchmärſchen und andern 
dergleichen Kriegsbeſchwerden verſchone, jo habe er gebeten, deshalb 
den nöthigen Befehl ergehen zu laſſen. Er wolle hierin aber gern, 
fügt der Kaiſer hinzu, des Meiſters Bitte ſo viel möglich willfahren 
und deſſen Unterthanen die nachgeſuchte Erleichterung gönnen; der 
Markgraf möge daher das Weitere verordnen und dafür ſorgen, 
daß fie fo viel nur immer möglich von den erwähnten Kriegslaſten 
befreit blieben). 

Im Jahre darauf (1694) war am 1. Gebruar der Biſchof 
von Lüttich Johann Ludwig von Elderen geſtorben. Wie erwähnt, 
hatte neben dem Erzbiſchof von Köln auch der Deutſchmeiſter Aus⸗ 
fit, vie dortige biſchöfliche Würde zu erhalten. Dieß bewog ihn, 
ſich ſelbſt im April nach Lüttich zu begeben, um durch perfönlichen 
Einfluß ſeine Wahl zu fördern. Kaum aber dort angelangt, über⸗ 
ſtel ihn eine ſehr heftige Fieberkrankheit, aus der er nicht wieder 
genejen konnte. Er erlag ihr am 4. Mai 1694 in feinem kräftig⸗ 
ften Lebensalter), denn er zählte noch nicht ganz 34 Jahre. Seine 
Leiche ward nach Düſſeldorf gebracht und in der dortigen Kirche 
der Jeſuiten beigeſetzt. Mam kann nicht ſagen, daß er in den zehn 
Jahren ſeines Meiſteramtes Bedeutendes für den Orden bewirkt, 
wohl aber daß er ſtets und mit raſtloſem Eifer beſtrebt geweſen, 


) Schreiben des Kaiſers au den Markgrafen Ludwig von — bat. Wien 


231. Nürz 1698 im Neichs⸗Archiv zu Wien. 
?) De Wal Bechessh, H. 306. Bachem 61. 


U 


— 443 — 
für ihn Bedeutendes zu bewirken. So lange er den alten, ruhm⸗ 
reichen Namen eines Hochmeiſters trug, hatte er immer das Ziel 
verfolgt, das durch Franzöſiſche Gewaltherrſchaft entriſſene Beſitz⸗ 


thum zweier einſt reicher Balleien an den Orden wieder zurückzu⸗ 
bringen. Daß er es nicht erreichte, lag außer feiner Macht ). 


) De Wal VIII. 578 ſagt zu feinem Ruhm: Le Grand-Maitre n'avoit 
point été un simple spectateur des événements qui 8’etoient passés, pen- 
dant qu'il servoit dans les armées de l’Empereur, il y avoit eu une part 
tres distingude: on peut en eroire le Düd de Lorraine, un des plus grands 
hommes du siecle dernier, qui vantoit sa prudence et sa sagacité dans les 
conseils, sa promptitude dans l’exdention, et, ses ressources dans les voca- 
sions inopindes. 


Zwölftes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutfehmeifter 
Franz Ludwig Herzog von Pfalz-Neuburg. 
1694 — 1732. 


Sobald des verſtorbenen Meiſters Hinſcheiden gemeldet war, 
eilten ſofort die beiden angeordneten Directoren des Deutſchen und 
Preußiſchen Gebiets nach Mergentheim, theils um während der 
Erledigung des Meiſteramtes, wie es das Geſetz vorſchrieb, die 
Verwaltung zu führen, theils um von dort zur neuen Meiſter⸗Wahl 
ein General⸗Kapitel zuſammenzuberufen. Als die wichtigſten Ordens⸗ 
gebietiger Anfangs Juli ſich in genügender Anzahl eingefunden, ward 
zuvor die Leichenfeier für den verſtorbenen Meiſter in gebräuchlicher 
Weiſe abgehalten, wozu auch des Hingeſchiedenen Bruder, der Pfalz⸗ 
graf Franz Ludwig, damals ſchon Biſchof von Breslau, eingeladen 
und erſchienen war. 

Einige Tage darauf verſammelten ſich die Kapitulare zur Be⸗ 
rathung über die neue Meiſter⸗Wahl. Es drängte ſich zunächſt die 
Frage auf: ob es unter den obwaltenden Umſtänden und Verhält⸗ 
niſſen des Ordens rathſam oder auch wohl möglich ſei, den neuen 
Meiſter aus der Zahl der Ordensgebietiger ſelbſt zu wählen? Man 
ſprach mit Gründen für und gegen die bisherige Ordnung. Man 
faßte ſie endlich ſchriftlich zuſammen und der Beſchluß des Kapitels 
fiel dahin aus: eine andere Zeit fordere und gebiete eine andere 
Ordnung; unter den jetzigen Zeitumſtänden ſei es nicht mehr mög- 
lich, aus dem Hochmeiſterthum die geziemende Subſiſtenz des künf⸗ 
tigen Regenten zu erſchwingen; man müſſe jetzt aus Noth das 


— 445 — 


Augenmerk auf eine Perſönlichkeit richten, die nicht nur ſelbſt ſchon 
mit den Mitteln zu einem ihrem Stande gemäßen Unterhalt ver⸗ 
ſehen, ſondern zugleich auch durch ihre hohe Verbindungen geeignet 
ſei, bei den nächſten Friedensverhandlungen wegen der durch die 
Franzöfiſchen Waffen erlittenen, ſo höchſt bedeutenden Verluſte des 
Ordens ein kräftiges, eruſtes Wort mit darein zu reden und mit 
allem Nachdruck für die Sache aufzutreten. Dieſe Anſicht leitete, 
das Kapitel wieder auf das mit dem Kaiſer, mit vielen andern 
Europäiſchen Häuptern und mit den Deutſchen Reichsfürſten in 
vielfachen, nahen Verbindungen ſtehende Kurhaus Pfalz, namentlich 
zunächft auf den eben in Mergentheim anweſenden Pfalzgrafen Franz 
Ludwig, Herzog von Bayern, Jülich, Eleve und Berg. Das Ka⸗ 
pitel ſah in ihm alle Eigenſchaften und Bedingungen vereinigt, die 
es für das Oberhaupt des Ordens jetzt nothwendig erforderlich er⸗ 
achtet. Noch im kräftigſten Lebensalter von erſt dreißig Jahren war 
er bereits, wie erwähnt, ſeit 1683 Biſchof von Breslau, auch ſchon 
poſtulirter Propſt und Herr zu Ellwangen, kaiſerlicher Oberſt⸗Haupt⸗ 
mann des Herzogthums Ober⸗ und Nieder⸗Schleſien. Es war ſchon 
vor der Wahl mit ihm darüber unterhandelt worden; in Folge 
deſſen hatte er auch die Aufnahme in den Orden beim Kapitel nach⸗ 
geſucht und es war ihm dann am 11. Juli von den beiden Direo⸗ 
toren und dem Landkomthur vom Elſaß der Ritterſchlag zu Theil 
geworden ). Jedoch hatte er noch vor der Einkleidung mit des 
Kapitels Bewilligung ſich ausdrücklich vorbehalten: „über diejenigen 
Mittel, die er von feinen andern Stiftern und Beneficien genieße, 
ſowohl denen, welche er ſchon beſitze, als folchen, die er noch 
erlangen werde, völlig frei verfügen und teſtamentariſch beſtimmen 
zu können, worunter aber das nicht verſtanden ſein ſolle, was er 
vom Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthum erübrigen werde, wenn die 
Wahl ihm zufalle. Sie fand ſchon am nächftfolgenden Tage, am 
12. Juli ſtatt; man beſeitigte das ſonſt gewöhnliche Scrutinium 
und alle Stimmen vereinigten ſich auf des Pfalzgrafen Namen, 
worauf er ſofort mit den Inſignien der Meiſterwürde in gewöhn⸗ 
licher Weife feierlich inveſtirt wurde). Mit dem neuen aa 


2) Junge Ordensritter und Prieſter (die noch nicht '„mextibre sapita" 
waren) baten damals um Erlaubniß, der Aufnahme des obengenannten Fürſten 
im Kapitel beiwohnen zu dürfen; ſie wurde ihnen gewährt, ledoch ohne Con- 
ſequenz für künftige Fälle. 

) Der ganze Hergang der Wahl in den General · Kapitel „Berhandl. im | 


— 4s — 


umte ging zugleich auch die biſchlöflͤche Würde zu Worms auf ihn 
über 9. 

Bu einer fehr unerfreulichen Berathung im Kapitel 5 hier 
auf die hinterlaſſenen Schulden des verſtorbenen Deutſchmeiſters 
Anlaß. Sie waren bedeutend. Da man indeß in ſeinem Nachlaß 
auch viele koſtbare Juwelen und andere Pretioſen, die er dem Or⸗ 
den zum Andenken hatte hinterlaſſen wollen, vorgefunden, fo ward 
beſchloſſen, ſie zur Tilgung der Schulden des Verſtorbenen dem 
neuen Deutſchmeiſter für die Summe von 50,000 Gulden zum Kauf 
anzubieten, ihm anheimſtellend, dieſen Kaufpreis etwa in Jahresfriſt 
abzuzahlen. Um jedoch künftigen Fällen ſolcher Art vorzubeugen, 
faßte das Kapitel zugleich den Beſchluß: in Zukunft keine Schulden 
eines verſtorbenen Deutſchmeiſters von Seiten des Ordens mehr 
anzuerkennen und zu bezahlen, „es ſei denn, daß darüber den cano⸗ 
niſchen Rechten und der Capitulation gemäß, neben dem kapitula⸗ 
riſchen Conſens, auch die übrigen Erforderniſſe der Nothwendigkeit 
und des Nutzens ſich ergeben würden.“ Get in einem Fall vie 
Zeit zur Einholung des kapitulariſchen Conſenſes nach Umſtänven 
zu kurz, fo müſſe wenigſtens ſogleich nach contrahirter Schuld ſämmt⸗ 
lichen Kapitularen eine Anzeige davon geſchehen nur ihre Zuſtim⸗ 
mung eingeholt werden ). 

Andere Gegenſtände der kapitulariſchen Verhandlungen waren 
von minderer Bedeutung, ſo die Entſcheidung eines Streits zwiſchen 
den Rathsgebietigern des Preußiſchen Gebiets und denen der Ballei 
Franken über den Vorrang, die Beſtimmung, daß bie Ordensprieſter 
in den Balleien Elſaß, Koblenz, a. d. Etſch und Weſtphalen nach 


Fol. 520522 im Stoats⸗ Archiv zu Stuttgart. Es heißt am Schluß: die 
Wahl fei geſchehen am 12. Juli, (alſo nicht am 13. Juli, wie Andere angeben) 
wobei mit bei Seitſetzung des gewöhnlichen Serutinii per quasi inspirationem 
spiritus sancti der Pfalzgraf unanimi voto et voce erwählt und proclamirt, 
und unter Läuten der Glocken, Trompeten⸗ und Heerpaukenſchall und Löſung 
der Stücke in die Schloßkirche geführt und daſelbſt wie gewöhnlich inveſtirt 
wurde mit rauz, Ning, gowenem Schlüffel und Siegel von den Laubkamthuren 
von Elſaß und Franken. 

) Moyer Onomastäkon Ohronol. hierarebiae German. 124. Häuſſer 
Geſchichte der Nhein⸗Pfalz II. 785. 

) Kapitel ⸗Schluß zu Mergentheim von 1694 im Fol. 820 im Staats⸗ 
Archiv zu e 


— 47 — 


bisheriger Obſervanz auch ferner die Erkaubniß zu teſtamentariſchen 
Vermächtniſſen genießen ſollten u. ſ. w.). 

Der Deutſchmeiſter hatte ſein hohes Amt aber noch nicht ein 
gahr verwaltet, als ihn ſeine Pflicht in eine für ihn höchſt unan⸗ 
genehme Stellung zum Kaiſer brachte. Der Kurfürſt Friedrich III 
von Brandenburg war ſeit Jahren ein ſo wichtiger und treuer Ver⸗ 
bündeter des Kaiſers, hatte für ihn im Krieg in Ungarn und gegen 
den König von Frankreich ſich ſtets zu ſo außerordentlichen Opfern 
bereitwillig gezeigt, ihm ſo vielfache Beweiſe der treuſten Anhäng⸗ 
lichkeit gegeben und feine Macht und fein Einfluß unter den Dent⸗ 
ſchen Reichsfürften waren jetzt von je hoher Wichtigkeit, daß ihm 
der Kaiſer den aus Rückſicht auf den Deutſchen Orden ihm bisher 
immer noch verweigerten Titel eines Herzogs von Preußen nicht 
länger verſagen zu können glaubte. Es war daher im Frühling 
des J. 1695 an die Beamten der kaiſerlichen Erblande und ebenſo 
an das Oberamt in Schleſien der kaiſerliche Befehl ergangen, in 
allen Kanzleien dem Kurfürſten von Brandenburg künftig auch den 
Titel Herzog von Preußen beizulegen. Der Deutſchmeiſter hatte 
ihn als Oberſt⸗Hauptmann von Schleſtien ebenfalls erhalten und 
feines Amtspflicht gemäß zwar auch an die Oberamts⸗Collegien zur 
befohlenen Beobachtung gelangen laſſen, dabei aber feierlichſt pra _ 
teſtirt, daß er ſich zu einer für ihn und den ganzen ritterlichen Or⸗ 
den ſo ſchweren Beeinträchtigung in keiner Weiſe herablaſſen, dazu 
nicht ſtillſchweigen und demnach die Einhändigung des Befehls 
keineswegs als unter feinem Namen erfolgen laſſen könne ). | 

Der Meiſter fand jetzt nothwendig, in der Sache einen offenen 
Schritt zu thun. Sich an den Kaiſer ſelbſt zu wenden, mochte ihm 
nicht rathſam ſcheinen. Er wandte ſich an die Kaiſerin, feine 
Schweſter Eleonore Magdalene, ſtellte ihr ausführlich vor, wie das, 
was jetzt vom ſtaiſer geſchehen, den Anrechten des Ordens auf 
Preußen durchaus widerspreche, wie dieſer ſchon im vorigen und dem 
jetzigen Jahrhundert durch ſeine fortwährenden Verhandlungen und 
Bemühungen zum Wiedergewinn des ihm gewaltthätig abgedrungenen 
Landes bewieſen, daß er fein Eigenthumsrecht auf daſſelbe nie auf⸗ 


—— ͤ — 55 „ j ' 
’) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 524. 525 im Staats⸗Archiv zu Stuttgart. Wir 
erfahren gelegentlich, daß ein ehemaliger Komthur zu Griffſtädt Stephan Franz 
von Neuhoff damals ſchon drei Jahre im Gefängniß ſaß. 
D) So erklärt ſich der Meiſter ſelbſt darüber in dem nachfolgenden 1 
ben am ſeine Schweſter, die Kaiſerin Heonore Magdalene. 


1 
— 446 — 


gegeben habe, daher man ſich bisher auch immer wohl gehütet, durch 
Ertheilung eines ſolchen Titels an das Kurhaus Brandenburg deſſen 
Raub zu autoriſiren. Das ſei bis jetzt noch des Ordens einziger 
Troſt geweſen. „Deshalb ift mir und dem Orden, fährt der Mei⸗ 
ſter fort, die kaiſerliche Reſolution auch um ſo mehr unvermuthet 
gekommen, als man es ſich niemals in Sinn und Gedanken hat 
kommen laſſen, daß Ihre kaiſerliche Majeſtät, als welche jeder Zeit 
den hohen Orden in Dero höchſte Protection und Schutz genommen 
und bisher erhalten, wie Dieſelbe auch durch Ihre Geſandten noch 
bei meiner Wahl ſolche Zuſicherungen hat thun laſſen, zu ſo baldiger 
Betrübniß in einer dermaßen wichtigen und des Ordens höchſtes 
Kleinod betreffenden Angelegenheit etwas ſo Widriges habe ſtatniren 
können, ehe man die hierbei ſo merklich intereſſirte Partei wenigſtens 
gehört und vernommen hätte.“ Da nun aber die Sache ohne 
Zweifel durch heimlich geführte und ſchon längſt darauf abzielende 
kurbrandenburgiſche Unterhandlungen betrieben worden und bevor 
man davon die geringfte Kenntniß erhalten, „erſchnellt ſei,“ fo werde 
die Kaiſerin ſelbſt ermeſſen, „wie höchſt empfindlich und ſchmerz⸗ 
haft mir fallen mußte, daß, da eben der Orden bei meiner Wahl 
ein ſonderliches allerunterthänigſtes Vertrauen auf die allerhöchſte 
kaiſerliche Protection geſetzt, gleich im Anfang meiner Regierung 
ein ſo großes Beſchwerniß derſelben zugefügt, wie auch mir ein 
unablöſchliches Blama bei dem ganzen Orden bleiben würde, daß 
unter meiner Direction demſelben ein ſo großes Kleinod wäre ent⸗ 
zogen worden, zu geſchweigen, was hieraus nicht allein bei den 
Ordensgenoſſen für Discurſe, ſondern auch bei andern Reichsglie⸗ 
dern, beſonders bei den Stiftern für nachtheilige Urtheile hervor⸗ 
gehen werden.“ Kur⸗ Brandenburg werde zwar ohne Zweifel die 
Sache als unbedeutend vargeſtellt haben, ſo daß der Kaiſer gedacht 
haben möge, ſie werde für den Orden durch die hinzugefügten Worte: 
„daß dieß dem hohen Orden an ſeinen Rechten unabbrüchig ſein 
ſolle,“ kein ſonderliches Bedenken haben. Allein fie verhalte ſich 
ganz anders. Es ſei mit dieſem ſo lange geſuchten Titel haupt⸗ 
ſächlich auf die Autoriſirung und Behauptung der widerrechtliche 
Brandenburgiſchen Invaſion und des bisherigen unbefugten, gewalt⸗ 
thätigen Beſitzes angeſehen, um den Orden künftig von ſeinen Rech⸗ 
ten und ſelbſt auch von dem Titel ganz und gar zu verdrängen. 
„Ich kann mich, ſagt der Meiſter, in die Sache um ſo weniger 
finden, da ſie zugleich eine die katholiſche Religion und deren Empor⸗ 


haltung betreffende ift, worin ohne Vorwiſſen des Röm. Stuhls, 
der Reichsſtände und beſonders des intereſſirten Ritter⸗Ordens, wie 
auch Meiner billig nichts hätte verhängt werden können. Ew. 
kaiſerl. Majeſtät vergeben mir allergnädigſt, daß ich dieſe meine 
billigen und bis in das Innerſte meines Herzens dringenden Schmer⸗ 
zen Deroſelben in tiefſtem Reſpect zu eröffnen genöthigt werde. 
Alſo bitte ich hiemit ganz fußfällig, flehentlich und demüthigſt, 
Ew. kaiſerl. Majeſtät geruhen Dero weltbekannte Gnade und aller⸗ 
gnädigſte mächtige Hand von dem Orden nicht abzuziehen, ſondern 
denſelben gegen die ſo ſchädlichen, dem Kaiſer von einigen Miß⸗ 
gönnern des Ordens gegebenen Rathſchläge allergnädigſt zu ſchützen 
und diefe mit Dero allerhöchſter Autorität hintertreiben zu helfen, 
welche große Gnade ich mit meinem Leben und Blut ſammt dem 
ganzen Orden abzuverdienen eifrigſt befliſſen ſein werde“ ). 

So war durch den Kaiſer ſelbſt veranlaßt im Deutſchmeiſter 
der Gedanke an das einſtige Ordensland Preußen und an deſſen 
immer noch denkbar möglichen Wiedergewinn, nachdem darüber lange 
Zeit im Orden tiefes Schweigen geherrſcht, aufs lebendigſte wieder 
aufgeregt. Aber man erkennt auch aus ſeinen Worten, mit welchen 
ſchmerzlichen Gefühlen zugleich dieſer Gedanke unter den obwaltenden 
Umſtänden ſeine ganze Seele erfüllte. Wir wiſſen nicht, ob die 
Kaiſerin, ſeine Schweſter, ihn darüber zu beruhigen geſucht. Viel⸗ 
leicht geſchah es auf ihren Rath, daß er ſich im Herbſt 1695 auch 
an den Kaiſer ſelbſt wandte, ihm vorſtellend: der Orden habe, ob⸗ 
gleich deſſen Meiſter ſich bisher immer nur mit der Inveſtitur und 
Ertheilung der Regalien begnügt, doch niemals die Hoffnung auf 
den Wiederbeſitz des alten Ordenslandes verloren. Sie ſei aber in 
jängfter Zeit wider Vermuthen dadurch ſehr erſchüttert, daß der 


1) Schreiben des Deutſchmeiſters an die Röm. Kaiſerin, dat. Neisden 
16. Mai 1695. Er unterzeichnet ſich: „Allerunterthänigſter, Treugehorſamſter, 
Demütigſter Knecht und unwürdigſter bruder beſtändig bis in den Tot, Franz 
Ludwig Pfgr.) Am Schluß fügt er die Worte hinzu: „Ew. kaiſerl. Majeftät 
bitte ich auch nochmalen demütigſt des Regiments halber, welches durch Dero 
allergnädigſten Hände zu erhalten ehiſtens ich hoffe, mir die Gelegenheit dadurch 
mildreichſt zu verleien, daß ich meinem von Gott dem Almächtigen darin geſetz⸗ 
ten Hoch Meiſterthumb nach ſich ziehenden Beruf nach meine wenigen und ge⸗ 
ringſten Kräfte zu Gott der Religion und Ihro Maj. meines allergnädigſten 
herrn Dienſte würklich mit realen Veltzug gegen den Erbfeindt anzuwenden er⸗ 
laubt werde., Ä 

Voigt, d. Deutfche Orden. II. 29 


— 430 — 


Kurfürſt von Brandenburg ohne Zweifel durch allerlei Vorſtellungen!) 
den ihm vom kaiſerlichen Hof und von Reichs wegen nicht nur nie⸗ 
mals gegebenen, ſondern mit Urtheil und Recht abgeſprochenen und 
dem Orden zuerkannten Titel „Herzog von Preußen zum Schaden 
des Ordens und zu gefährlicher Conſequenz erſchlichen habe;“ derm 
nun ſei zu beſorgen, Kur-Brandenburg werde jetzt zum Titel auch 
den Beſitz erzwingen. Er müſſe demnach dagegen proteſtiren und 
bitte den Kaiſer, die Rechte des Ordens aufrecht zu erhalten ). 
Außer dieſer Angelegenheit, über deren weitere Verhandlunz 
wir keine nähere Kenntniß haben, beſchäftigten den Meiſter um dieſe 
Zeit auch lebhaft die Verhältniſſe der Ballei Thüringen. Wir er⸗ 
wähnten bereits, daß der bisherige Statthalter Herzog Chriſtian 
Auguſt von Sachſen⸗Zeitz wegen ſeines Uebertritts zur katholiſchen 
Kirche ſeines Amts verluſtig erklärt, die Ballei in Sequeſtration 
genommen und ihre Verwaltung auf Befehl des Kurfürſten Johann 
Georg von Sachſen einem Adminiſtrator übergeben wurde, bis ſie 
wieder einem der evangeliſch⸗lutheriſchen Confeſſion zugethanen Statt: 
halter anvertraut werden könne. Nach dieſes Fürſten Tod aber 
(1694) war bei deſſen Nachfolger, dem Kurfürſten Friedrich Augaſt, 
Herzog Chriſtian Auguſt, jetzt Biſchof zu Raab, mit der Bitte ein⸗ 
gekommen, ihm den Beſitz und Genuß der Ballei wieder einzu⸗ 
räumen; es ſolle dieß, wie er ausdrücklich bemerkte, „nur für ihn 
als nahen Verwandten, blos aus freundvetterlicher Liebe, ohne alle 
Conſequenz und Beeinträchtigung des Friedensvertrags geſchehen, 
weshalb auch der Deutſchmeiſter mit dem ganzen Orden einen ver⸗ 
bindlichen Revers darüber ausſtellen werde.“ Der Kurfürſt willigte 
unter dieſer Bedingung ein und Herzog Chriſtian Auguſt kehrte 
alſo in fein Statthalteramt zurück, doch, wie es ausdrücklich dieß, 
nur ſo lange bis er etwa zu einem andern katholiſch⸗geiſtlichen Reichs⸗ 
fürſtenthum gewählt werde. Der Deutſchmeiſter aber und die Land⸗ 
komthure von Elſaß und Franken mußten im Namen des geſammten 
Ordens in einem Revers erklären, daß dieſes Uebereinkommen der 
Territorial⸗Hoheit des Kurfürſten, ſeiner Nachfolger und der andern 
evangeliſchen Stände in keiner Hinſicht nachtheilig ſein und daß 
wenn die Ballei wieder vacant werde, kein anderer als nur ein der 
evangeliſch⸗lutheriſchen Confeſſion zugethaner Statthalter zugelaſſen 
) Im Schreiben heißt es eigentlich: „durch allzu milde narrata.“ 


) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaifer, dat. Mergentheim 18. en 
tober 1695 (Original) im Reichs⸗Archiv zu Wien. 


— 1 


werden ſolle. Geſchehe es aber je wieder, daß ein evangeliſcher 
Statthalter zur katholiſchen Kirche übertrete, fo ſolle er der Ballei 
verluſtig ſein und das Kurhaus Sachſen mit der Sequeſtration der⸗ 
ſelben ebenſo wie bisher ohne Widerſpruch verfahren können ). Der 
Herzog blieb nun in ſeinem Amt bis zu ſeinem Tod (1725). 

Endlich ward nach vielen und doch immer fruchtloſen Klagen 
umd Bemühungen dem Orden das Glück zu Theil, wieder zum 
Befitz der ihm entriſſenen Komthureien in den Balleien Elſaß und 
Lothringen zu gelangen. Noch während der obwaltenden Friedens⸗ 
verhandlungen zwiſchen Frankreich und dem Kaiſer hatte der Deutſch⸗ 
meiſter durch ſeinen Abgeordneten im Reichsconvent zu Regensburg 
den Fürſten und Reichsſtänden, außer einem Verzeichniß des durch 
die feindlichen Einfälle der Franzoſen in den Balleien erlittenen 
außerordentlichen Schadens des Ordens, auch die dringendſte Bitte 
vorlegen laſſen, beim Kaiſer und den Friedensvermittlern die Sache 
des Ordens aufs möglichſte zu unterſtützen, damit ihm beim Frie⸗ 
densſchluß nicht nur die geraubten Komthureien und Güter zurück⸗ 
gegeben, ſondern auch die bedeutenden erlittenen Verluſte vergütet 
und wegen des ſeinen Geſandten in Paris angethanen Schimpfs 
und Spotts Genugthuung gewährt werde )). 

Und dieß hatte den glücklichen Erfolg, daß in dem zwiſchen 
dem Kaiſer und Ludwig XIV am 30. October 1697 abgeſchloſſenen 
Friedensvertrag zu Ryswik, wohin der Deutſchmeiſter als Abgeord⸗ 
neten den Ordensritter Karl Freiherr von der Los geſandt, beſtimmt 
wurde: dem Deutſchmeiſter ſollten alle bisher vom Könige beſetzt 
geweſenen, dem Deutſchen Orden ſeit alten Zeiten zugehörigen Kom⸗ 
chureien, Orte, Einkünfte und Gerechtſame zurückgegeben werden 
und der letztere in Betreff der Verleihung und Verwaltung dieſer 
Komthureien und Güter ſich wieder aller der Nutzungen, Privile⸗ 
gien und Freiheiten zu erfreuen haben, die ihm zuvor nach ſeinen 
Statuten und Regeln wie auch dem Johanniter⸗Orden ſchon zuge⸗ 
ſtanden hätten). Dieſe für den Orden fo wichtige Beſtimmung 


4) Der Revers des Deutſchmeiſters und der beiden genannten Landkom⸗ 
thure, dat. Mergentheim 19. und 30. September 1695 im Reichs⸗Archiv zu 
Wien. Er enthält den ganzen Vorgang der Sache. Die Sequeſtration dauerte 
te nicht bis zum J. 1697, wie Leitzmann a. a. O. angiebt. 

2) Copia memorialis an den Reichsconvent zu e in Faber 
Europäiſche Staats⸗Canzlei II. 525—527. 

) Im Artic. XI. des Ryswiker Friedensſchluſſes heißt es: Magno Ordi- 

29 * 


— 452 — 


ward auch nachmals im Badener Frieden (1714) von neuem be⸗ 
ſtätigt ). . | 

Für den Orden gingen jetzt, wie es ſcheint, einige Jahre un- 
geſtörter Ruhe vorüber. Der Kurfürſt Friedrich von Brandenburg 
war jedoch, wie der Deutſchmeiſter wohl erkannt, mit dem erlangten 
Titel eines Herzogs von Preußen noch keineswegs am Ziele ſeiner 
Wünſche. Dieſer Titel war ihm nun ſchon öffentlich bei dem letzten 
Kur⸗ und Reichslehens⸗Empfang feierlich zuertheilt und zugleich auch 
auf die beiden Brandenburg-Kulmbachiſche und Anſpachiſche Linien 
ausgedehnt worden, ohne daß der Kaiſer auf die erwähnte, an ihn 
gerichtete Gegenerklärung des Ordens irgend welche Rückſicht ge⸗ 
nommen. Es ſchien dem Meiſter jetzt nothwendig, ſich über die 
Sache mit ſeinen ſämmtlichen Gebietigern näher zu berathen, welche 
weitere Schritte gegen den Kurfürſten zu thun ſeien. Er berief ſie 
daher in der zweiten Hälfte des Juni 1700 zu einem General⸗ 
Kapitel nach Mergentheim und es fand, als es da eröffnet war, 
über den nun einzuſchlagenden Weg eine umſtändliche Berathung 
ſtatt. Allein man kam doch endlich nur zu dem Beſchluß: Sämmt⸗ 
liche Landkomthure, Statthalter und die Kapitulare des ganzen Ordens 
ſollten dem Kaiſer nochmals aufs dringendſte vorſtellen, wie ſehr die 
Ertheilung des Preußiſchen Herzogs⸗Titels an den Kurfürſten vielen 
kaiſerlichen Decreten und Verſicherungen, Reichs-Kammergerichts⸗ 
urtheilen und erfolgten Achtserklärungen, auch noch vielen andern 
Mandaten durchaus widerſtreite. Es wurde ein Schreiben an den 
Kaiſer abgefaßt, worin es hieß: der Orden finde ſich durch das 
ihm geſchehene Unrecht nothgedrungen, den Kaiſer zu erſuchen, er 
möge, „weil nicht nur dem Deutſchen Ritter-Orden, ſondern auch 
ihm, dem Kaiſer und dem heil. Röm. Reiche, von dem die Lande 
Preußen ein unbezweifeltes Lehen ſeien und zu deren Recuperation 
ſich der Kaiſer bei ſeiner Wahlcapitulation verbunden habe, aufs 


nis Teutonici Magistro et Episcopo Wormiensi, Dn. Prineipi Ludovico Pa- 
latino reddentur plene ablatae a Gallia inclyto Ordini antiquitus dicatae 
seu possessae Commendae, loca, reditus et iura, frueturque dictus Ordo ra- 
tione Commendarum et bonorum sub Dominio Gallico sitorum, tam circa 
collationem, quam administrationem iisdem usibus, privilegiis et immuni- 
tatibus, quibus antehac iuxta statuta et regulas suas gavisus est et Ordo 
S. Johannis Hierosol. gaudere consuevit. Neue Sammlung der Reichs⸗Ab⸗ 
ſchiede IV. 166. Ranke Franzöſiſche Geſchichte IV. 90. 
) De Wal VIII. 587. 


— 453 — 


höchſte daran gelegen ſei, gegen die erwähnte Prädicats⸗Beilegung 
und die dadurch zu des Ordens, wie auch des Reichs unwiederbring⸗ 
lichen Schaden zu erſchleichende titulirte Poſſeſſion ein genugſames, 
hinlängliches und adäquates remedium satisfactionis vorkehren“ ). 
Man überſandte jedoch dem Kaiſer dieſes Schreiben erſt nach meh⸗ 
ren Monaten und dieſer ließ dann, wie wir ſehen werden, faſt ein 
ganzes Jahr vorübergehen, ehe er darauf antwortete. 

Das General⸗Kapitel fand ſich aber außerdem auch zu verſchie⸗ 
denen Anordnungen und geſetzlichen Beſtimmungen veranlaßt, die 
ihm „zur Emporbringung des ſo hart niedergedrückten Ordens“ 
durchaus nothwendig ſchienen. Die weſentlichſten lauteten alſo: 
Jedem Groß- Kapitel ſolle eine hochmeiſterliche General⸗Viſitation 
vorausgehen; desgleichen ſollen auch die Landkomthure den Kapitel⸗ 
ſchlüſſen gemäß zuvor ihre Balleien viſitiren und ihre Relationen 
und Protocolle darüber ausführlich vorlegen. Es ſollen fortan auch 
alle Beſchlüſſe der Provinzial⸗Kapitel dem Hochmeiſter zur Beſtä⸗ 
tigung eingereicht werden. Kein Landkomthur kann fernerhin eigen⸗ 
mächtig jungen Edelleuten die Aufnahme in den Orden gewähren; 
er muß ſie dem Kapitel vorſchlagen und wenn dieſes ſie der Ballei 
dienlich findet, mögen ſich ihre Verwandten an den Hochmeiſter 
wenden. Wegen einiger in Mähren angekauften Herrſchaften ſollen 
auch Böhmiſche, Mähriſche und Schleſiſche Familien, wenn ſie ihre 
Deutſche ritterliche Abkunft nachweiſen können, zur Aufnahme in 
den Orden befähigt ſein. Vor dem Ritterſchlag ſollen eigentlich 
jeder Zeit drei Feldzüge unternommen und gegen die Türken ge⸗ 
richtet ſein. Wenn ſich jedoch dazu keine Gelegenheit bietet, ſoll der 
Ordenscandidat entweder die drei Caravanen unter dem Johanniter⸗ 
Orden auf Malta verrichten oder im Fall des Unvermögens ſich 
wenigſtens in einem offenen Krieg gebrauchen laſſen, doch nicht gegen 
Kaiſer und Reich. Der früher erwähnte Rangſtreit zwiſchen den 
Balleien Weſtphalen und Thüringen ſolle dahin entſchieden ſein, 
daß beide Landkomthure von einem Groß-Kapitel zum andern ab⸗ 
wechſeln ſollten. Außerhalb der Ballei haben die Landkomthure, 
Rathsgebietiger, Komthure und Ordensritter ihren Rang nach ihren 
Balleien. Kein Komthur ſolle fortan zu einer beſſern Kommende 


1) Schreiben ſämmtlicher Landkomthure, Statthalter und Kapitulare des 
Ordens an den Kaiſer, dat. 7. September 1700 in der Teutſchen Reichs⸗Canzlei 
V. 246. 


— 454 — 


zugelaſſen werden, er zeige denn zuvor die weſentliche Verbeſſerung 
ſeiner vorigen. Der Landkomthur ſolle aber bei jeder Viſitatien 
ſolche Verbeſſerungen genau prüfen und dem Hochmeiſter darüber 
berichten, widrigen Falls ſelbſt dafür verantwortlich ſein. Gegen 
diejenigen, welche ohne päpſtliche Diſpenſation und des Hochmeiſters 
Erlaubniß den Orden verlaſſen und ſich verehelichen, ſolle nicht 
nur mit der in den Statuten enthaltenen vierten Strafe der Degra⸗ 
dation verfahren, ſondern ſie auch, wenn ihnen nicht wohl beizu⸗ 
kommen ſei, für infame, ehr⸗ und pflichtvergeſſene Menſchen öffent⸗ 
lich erklärt werden!). Man fand endlich auch die Verordnung 
nothwendig: Jeder Ordensritter ſolle ſich ſtets eines mäßigen und 
frugalen Lebens befleißigen, allen Ueberfluß an Kleidung, Tiſchge⸗ 
nüſſen, Bedienten und Pferden abſtellen und ſich alles Schulden⸗ 
machens ohne des Hochmeiſters Conſens bei feſtgeſetzter Strafe ent⸗ 
halten. Keine ohne ſolchen Conſens aufgenommenen Kapitalien ſoll⸗ 

ten nach dem Tode eines Ritters vom Orden zurückgezahlt werden“). 
| Im Verlauf des Jahres 1700 aber ward es nun klar, daß 
der Preußiſche Herzogs⸗Titel für den Kurfürſten Friedrich von Bran⸗ 
denburg nur eine Stufe hatte ſein ſollen, auf der er höher empor⸗ 
ſteigen wollte. Wir dürfen als bekannt vorausſetzen, in welcher Lage 
unter den ſtaatlichen Verhältniſſen Europas der Kaiſer ſchon ſeit 
Jahren war, als der Kurfürſt, bisher ſein treuſter Verbündeter und 
ſtets für ihn und ſein Haus zu allen Opfern bereit, bei ihm die 
erſten Schritte that, um ſich durch ſeine kaiſerliche Gunſt die Königs⸗ 
krone Preußens aufs Haupt ſetzen zu können. Es war bereits ſeit 
mehren Jahren darüber höchſt geheim zwiſchen ihnen unterhandelt 
worden, um die Bedenklichkeiten und Schwierigkeiten zu beſeitigen, 
die dabei obwalteten ), bis endlich zwiſchen beiden am 16. November 
1700 der geheime Kronvertrag zu Wien zu Stande kam). Der 


1) Es wird hinzugefügt: „Wider den Ordensritter Rudolf Ferdinand Gra⸗ 
fen von der Lippe, der zu dergleichen Deſertion dem Vernehmen nach geneigt 
fein ſolle', ſoll, nachdem er zuvor zu feiner Verantwortung unter 3000 Thaler 
Strafe vorgeladen worden, fürgefahren werden.“ 

2) Einige Abänderungen und nähere Beſtimmungen über das Kaſſenweſen 
ſowohl der General⸗Ordenskaſſe als der Balleikaſſen köunen wir hier füglich 
übergehen. 

) Es iſt hier nicht der Ort, dieſe Verhältniſſe näher auseinander zu ſetzen. 
Vgl. darüber die gründliche Darſtellung in Stenzel Geſchichte des Preuß. 
Staats III. 87 ff. ö 

) Ranke Franzöſiſche Geſchichte IV. 167. 


— 455 — 


Saifer erklänte darit gegen gewiſſe Zuſagen und Bedingungen, die 
ihm der Kurfürſt in dem Vertrag verbürgte: „er habe, in Betracht 
des uralten Glanzes, Macht und Anſehens des Kurhauſes Branden⸗ 
burg und von wegen der von dem jetzt regierenden Kurfürſten dem 
gemeinen Weſen bisher geleiſteten großen Dienſte reſolpirt, eine 
ſolche wohlverdiente Dignität des königlichen Titels dem Kurfürſten 
beizulegen, erkläre auch aus kaiſerlicher Macht und Vallkommenheit: 
wenn der Kurfürſt dieſer erlangten Approbation zufolge ſich wegen 
ſeines Herzogthums Preußen zum Könige ausrufen und krönen laſſe, 
daß er, der Kaiſer und ſein Sohn der Röm. König, auf erhaltene 
Anzeige ihn unverzögert in⸗ und außerhalb des Reichs für einen 
König in Preußen ehren, würdigen und erkennen und ihm diejenigen 
Prärogative, Titel und Ehren erweiſen wolle, welche andere Euro⸗ 
päiſche Könige vom Kaiſer und kaiſerlichen Hofe erhielten, auch zu 
befördern, daß daſſelbe von andern Mächten geſchehe, Alles jedoch, 
wie der Kurfürſt ſich bereits gegen den König von Polen an 
ohne Präjudiz für dieſe Krone, ſowie für das Reich“ ). 

Die königliche Krönung des Kurfürſten fand bekanntlich am 
18. Januar 1701 zu Königsberg in Preußen ſtatt; die Könige von 
England und Dänemark erkannten auch alsbald ſeine königliche Würde 
an und andere Fürſten folgten ihnen darin ſpäterhin nach. Der 
Deutſchmeiſter aber wandte ſich ſofort am 11. Februar mit einer 
Proteſtation nicht nur an den Reichstag zu Regensburg, ſondern 
insheionpere auch an den Kaiſer und die Kurfürſten, worin er dieſes 
nene Unternehmen gleichfalls als allen kaiſerlichen Decreten, Kam⸗ 
mergerichtsmandaten und Achtserklärungen widerſtreitend bezeichnete, 
jedoch ohne erwünſchten Erfolg, denn nur die Kurfürſten von Bayern 
won Köln waren für den Orden ), und der Kaiſer antwortete end⸗ 
lich den Landkemthuren, Statthaltern und Kapitularen auf deren 
Schreiben vom 7. September vergangenen Jahres: „Wir haben 


) Stenzel a. a. O. S. 106 nach der Vertrags-Urkunde in Rousset 
Supplem. II. P. I. 461. Förſter Höfe und Cabinette I. Urkundenbuch 8—18. 
Es iſt zu bemerken, daß in dem hier mitgetheilten Krou⸗Tractat, dat. Wien 
36. Rosember 1700 und vom Kurfürſten zu Cöln an der Spree am 27. No⸗ 
vember 1700 ratificirt, vom Deutſchen Orden kaum mit einer Sylbe die Rede 
zt; es heißt nur § 8: „Daß hierdurch dem Reich und Teutſchen Orden (bei 
Förſter ſteht: „Boden) eben jo wenig praejudicirt werden folle.u Guſter⸗ 
mann Geſch. Preuß. 91 und 130 erwähnt der Worte: „salvo jure 8 et 
ondinis teutarnüci.* » 
?) Pauli Preuß. Staats⸗Geſchichte VII. 243. 


Br; 


aus demſelben Schreiben ſowohl, als aus Eneres Ordensritters unt 
Komthurs zu Ulm Marſilius von Eiſenheim mündlichen Vortrag 
mit Mehrem verſtanden, was Uns Ihr wegen des von Uns des 
„Kurfürſten von Brandenburg Liebden zugelegten erſt herzoglichen, 
hernach königlichen Preußiſchen Titels demüthigſt vorzuſtellen er⸗ 
meſſen habt. Nun iſt nicht ohne, daß Wir aus verſchiedenen wich⸗ 
tigen Urſachen Sr. Liebden dergleichen Titulatur nicht zu verweigern 
bewogen worden. Gleichwie aber Unſerer Seits dabei ausdrücklich 
bedungen und verwahrt worden iſt, daß ſolche Titulatur Allen und 
Jedem und inſonderheit dem Reiche und Deutſchen Orden an ihren 
Rechten, Prärogativen und Inveſtituren ohne Schaden und Nach⸗ 
theil fein ſollte und demnach Wir ſowohl, als Unfere Nachkommen 
am Reich bei zutragenden Fällen dem Orden und deſſen erwähltem 
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter die gewöhnlichen Inveſtituren zu ertheilen 
nicht unterlaſſen werden, alſo vermeinen Wir auch nicht, daß Ihr 
über ſolche Titulatur Euch ſonderlich zu bekümmern oder zu be⸗ 
ſchweren Urſache habt und könnt hingegen verſichert ſein, daß wo 
Wir zur Conſervation und Wohlfahrt des Ordens etwas Erſprieß⸗ 
liches beizutragen die Gelegenheit haben, Wir Uns dazu allzeit ge⸗ 
neigt bezeigen werden und Euch dann ſammt und ſonders mit . 
lichen Gnaden wohlgewogen bleiben“ ). 

Auch der Papft Clemens XI, der eben erft den päpfttichen 
Stuhl beſtiegen und an den ſich der Deutſchmeiſter ebenfalls um 
Schutz für die gekränkten Rechte des Ordens wandte, ſäumte nicht, 
ſich der Sache in ſeiner Weiſe mit Ernſt und Eifer anzunehmen. 
Er erließ nicht nur an die katholiſchen Könige und Fürſten, an Be 
nedig und die Schweiz, an die Erzbiſchöfe und Biſchöfe nach allen 
Orten die ernſtermahnende Aufforderung, die Königswürde des Kur⸗ 
fürſten von Brandenburg nicht anzuerkennen ), ſondern er beſchwerte 
ſich auch in einem Schreiben an den Kaiſer darüber, daß der Kur⸗ 
fürſt ſich den Königstitel über ein Land angemaßt, an welches der 


1) Schreiben des Kaiſers an die Landkomthure u. ſ. w. dat. Wien am 
27. Anguft 1701 (Abſchrift) im Reichs⸗Archiv zu Wien. De Wal VIII. 591 
fagt: Leopold n’avoit point eu le projet de nuire aux droits de l' Empire, 
ni de l' Ordre Teutonique, puisqu'il fit une reserve tres . en leur 
faveur, dans le traité de la couronne. 

) Stenzel Geſchichte des Preuß. Staats III. 111. Die Briefe des Papſts 
ig Thucelii Actis publicis I. 776 ff. und Lünig Litterae Procerum Euro- 
pae III. 724. 


— 461 — 


Deutſche Orden unbeſtreitbare, uralte Anrechte beſitze, ohnedieß ein 
ketzeriſcher Fürſt, dem man nach canoniſchen Beſtimmungen eher 
feine bisherigen Titel und Ehren entziehen müſſe, als ſich die Königs⸗ 
würde anmaßen laſſen dürfe. Und damit noch nicht genug, trat 
der Papft in denſelben Tagen (21. April) in einem geheimen Con⸗ 
fiſtorium vor den Kardinälen mit einer Proteſtation und der Er⸗ 
klärung auf: der Kaiſer (über den er ſich nicht ohne Heftigkeit be⸗ 
ſchwerte) habe das neue Königthum errichtet, ohne zu bedenken, daß 
das Recht, Könige zu ernennen, nur dem heiligen Stuhle gebühre. 
Der Kurfürſt, ein offener Feind der katholiſchen Kirche, beſitze 
Preußen doch nur in Folge des Abfalles eines ſeiner Vorfahren 
und nur durch deſſen Uſurpation geheiligter Kirchengüter. Er (der 
Papft) werde dazu nie ſeine Zuſtimmung geben und fordere hiemit 
auf, den Kurfürften nicht als König anzuerkennen ). 

Dieß Alles aber hatte für den Orden nicht den allermindeſten 
Erfolg. Eine Sprache, ſo anmaßend und beleidigend wie für den 
Kaifer ſo für die weltlichen Fürſten, konnte bei ihnen für die 
Sache des Ordens unmöglich günſtig, mußte vielmehr nur nach⸗ 
theilig wirken. Das zeigte ſich auch auf dem Reichstage zu Regens⸗ 
burg, dem der Dentſchmeiſter eine ausführliche Denkſchrift vorlegen 
ließ, worin man die Rechte und Anſprüche des Ordens auf den 
Beſitz Preußens, wie es früher ſchon oft geſchehen, aufs neue zu 
erweiſen gefucht, und es mochte wohl einzelne Fürſten geben, in 
denen das Intereſſe für den Orden wieder etwas angeregt wurde ). 
Aber auch dieſer Verſuch blieb ohne weſentlichen Erfolg. Anderer 
Seits wurden bald hie und da, zum Theil durch den Papſt ſelbſt 
hervorgerufen, öffentliche Stimmen laut, die auf die allgemeine Mei⸗ 
nung weit entſchiedener einwirkten, als es die ungeziemende Sprache 
des Papſtes vermocht. Wir meinen damit zuerſt die Schrift des 
berühmten Profeſſors der Rechte Johann Peter Ludwig in Halle, 
mit dem Titel: „päpſtlicher Unfug über das Recht Könige zu er⸗ 
nennen,” worin mit fo vieler Gelehrſamkeit als Bitterkeit die päpft- 
lichen Anmaßungen bekämpft wurden ), und dann die Schrift eines 


y Lamberty Memoires I. 383. Bower Hiſtorie der Päpſte X. 239. 
„) De Wal VIII. 599 ſagt wenigſtens von der Denkſchrift: II ne produit 
d’autre effet que de reveiller l’interdt qu'une partie des Princes prenoient 
à l’Ordre Teutonique. 
) Stenzel Geſchichte des Preuß. Staats III. 112. Die Schrift fand. i in 
kurzer Zeit deutſch und lateiniſch einen ſehr bedeutenden Abſatz. 


— 456 — 


Ungenannten, betitelt: „Berthaivdigtes Preußen wider den bermeinten 
und widerrechtlichen Anſpruch des Teutſchen Ritter⸗Ordens ) und 
insbeſondere deſſen im J. 1701 auf dem Reichstage zu Regensburg 
ausgeſtreutes, unbefugtes und in jure et facto irriges gra vamen 
über die königliche Würde in Preußen“ ). 

Was aber endlich der Sache des Ordens alle weitere Theil: 
nahme entzog und fie in den tiefiten Hintergrund zurückdwüngte, 
ihn dann auch ſelbſt aufs empfindlichſte berührte, war der Ausbruch 
des Spaniſchen Erbfolgekriegs. Nachdem er im Jahr 1701 begon⸗ 
nen und mehre Jahre die blutigſten Ereigniſſe herbeigeführt hatte, 
waren in den Jahren 1703 und 1704 vornehmlich Schwaben und 
Franken der Schauplatz des Krieges geworden ). Zu den fehweren 
Berluften aber, die der Orden in feinen dortigen Komthureien er⸗ 
litten und zu den außerordentlichen Opfern, die er ſchon ſeit Jahren 
hatte bringen müſſen, kam nun noch hinzu, daß das kaiſerliche Ge⸗ 
neral⸗Commiſſariat von den Ordenshäuſern unerſchwingliche Sum⸗ 
men als Brandſchatzung oder Contribution verlangte; ſo ſchrieb es 
auf das Pfleggericht Aichach eine Summe von 60,000 Gulden aus 
und der kaiſerl. General⸗Feldmarſchall Graf von Erbpille forderte 
von den beiden Komthureien zu Regensburg und Genghefen die 
Summe von 70,000 Gulden unter Androhung militäriſcher Execu⸗ 
tion, wenn nicht binnen 14 Tagen der Forderung Genüge geſchehe. 
Der Orden nahm feinen Recurs als Mitglied des Främkiſchen Krei⸗ 
ſes an den zu Nürnberg verſammelten Kreis⸗Connent und dieſer 
ſäumte auch nicht, dem Adminiſtrator des kaiſerl. General⸗Kriegs⸗ 
Commiſſariats vorzuſtellen: die zur Ballei Franken gehörigen Kom⸗ 
thureien Regensburg, Genghofen und Blumenthal ſeien ſchon in dem 
Fränkiſchen Matricular⸗Anſchlag mit angezogen, die Ballei fei bis⸗ 
her ihren Reichs⸗ und Kreisleiſtungen ſtets richtig und redlich nach⸗ 
gekommen und werde in ihrem Gehorſam gegen Kaifer und. Neich 
auch fortan beſtändig treu verharren, ſofern ihr nur nicht, wie es 
jetzt das Anſehen habe, durch dergleichen unverſchuldete Auforde⸗ 
rungen alle Kraft genommen werde. Der Convent erfuchte dann 


1) Erſchien unter dem Druckort Mergentheim 1703. 

) Die Schrift erſchien unter dem Druckort Mergentheim 1766. Vgl. 
Ludwig Erörterung etlicher Schriften wider das Urtheil einiger Uebelgeſtunten. 
Von den Schriften für die Preußische Krone 1701. In ſeinen an SS 
ten 1705. 

) Vgl. Ranke Franzöſiſche Geſchichte IV. 197 . 


— 459 — 


im Namen der Fränkiſchen Kreis⸗Fürſten und Stände den Admi⸗ 
niſtrator inſtändigſt, gehörigen Orts zu vermitteln und zu verfügen, 
daß die in Bayern zerſtreuten Ordensunterthanen von ſolchen Ton⸗ 
tribnttens⸗ Forderungen verſchont bleiben möchten, eine Berückſich⸗ 
tigung, die ja auch der Hoch- und Deutſchmeiſter von ſelbft mit 
allem Recht verdiene. Sollte dieß aber wider Vermuthen nicht ſo⸗ 
fort ins Werk zu ſtellen fein, fo hoffe man wenigſtens und trage 
drauf an, daß die angedrohte Execution fo lange eingeſtellt bleibe, 
bis vom Kaiſer, an den man die Sache ebenfalls bringen wolle, 
„eine ganz zuverfichtliche, das Werk auf einmal deeidirende Refoln- 
tion erfolgt fein werde“ ). 

Der Dentſchmeiſter wandte ſich nach einigen Tagen in einem 
Schreiben am den Kaiſer ſelbſt. Es dürfte zweckmäßig und nicht 
ohne Intereſſe fein, zu hören, wie er ihm die Sache darſtellt. 
„Och werde durch die Conjunctur des obwaltenden ſchweren Krieges, 
worin mau mich ſammt meinem ohnedieß aller Orten bedrängten 
Nitter⸗Orden wider alles Recht und Billigkeit auf eine gar unleid⸗ 
liche Weiſe hin und wieder zu drücken nicht unterläßt, unumgänglich 
genöthigt, Ew. kaiſerl. Majeſtät mit allerunterthänigſtem Reſpect 
vorzuſtelten, wie Derſelben ſowohl bekannt, als es auch reichskundtg 
iſt, daß mein Ritter⸗Orden mit feinen Balleien, Kommenden, Herr⸗ 
ſchaften und Gütern in verſchiedenen Reichskreiſen auch in dieſes 
oder jens Kurfürſten und Fürſten Land zwar gelegen iſt, dennoch 
aber collective ein eigenes und zwar vornehmes Reichsglied und 
Fürſtentham conſtttwirt, welches feinen particularen Reichs⸗ und 
Kreisanſchlag zu vertreten hat und alſo für ein Corpus zu halten 
iſt. Es iſt auch mehr als reichskandig und unbeſtreitbar, daß mein 
Deutſchmeiſterthum und was davon am Neckar und der Tanber ge⸗ 
legen iſt, fammt der bemfelben incorporirten Ballei Franken und 
ben übrigen demſelben zugehörigen Balleien, zwar in verſchiedenen 
Kreiſen und Diſtricten des Reichs hin und wieder zerſtreut, den⸗ 
noch ebenfalls ein einiges Corpus conſtituirt, fie ihren eigenen Reichs⸗ 
anſchlag haben und mit dem Meiſterthum allein unter des Frän⸗ 
kiſchen Kreiſes Berfofiung gehören, wie man es denn bei ihnen alle 
Zeit beſtündig gehalten, das Seinige auch über alle Kräfte bisher 


1) Schreiben des Fränkiſchen Kreis⸗Convents zu Nürnberg an den kaiſerl. 
General⸗Kriegs⸗Commiſſariats-Amts⸗ Subſtituirten Adminiſtrator Herrn Forſter, 
Fat. Minuberg 285. Anzuſt 1204 im Reichs⸗Archir u Sien. | 


— 400 — 


in den vorigen und jetzigen Reichskriegen an Mannſchaft und Geld 
unverweigerlich beigetragen hat und annoch ferner beizutragan er⸗ 
bötig iſt, wenn man nur bei ſo viel Kräften erhalten wird, das 
Erforderliche leiſten und alſo Ew. kaiſerl. . rechtſchaffen 
beiſtehen zu können. 

Obgleich nun zwar bei ſolcher wahren ih reichskundigen Be⸗ 
wandtniß die Vernunft und ſelbſtredend die Billigkeit erfordert, daß 
mein Ritter⸗Orden ſammt ſeinen Unterthanen in ſolcher ſeiner Ver⸗ 
faſſung nicht beläſtigt, weder anderwärts verlagt oder bejchwert, 
folglich mit unerträglicher doppelter Laſt gedrückt werden ſollte, ſo 
will ſich dennoch zutragen, daß Ew. kaiſerl. Majeſtät beſtellte Ge⸗ 
neralität und das Kriegs⸗Commiſſariat im Reich bei dem jetzt in 
das hosticum geſchehenen Ausſchreiben der Contribution meines 
Ordens Kommenden, Häuſer und Unterthanen (welche zwar auf 
dem Bayeriſchen Boden gelegen, aber meiner Ballei Franken incor⸗ 
porirt und unter meines Meiſterthums Anſchlag beim Fränkiſchen 
Kreiſe mit begriffen ſind) zugleich mit als feindliche Unterthanen 
anſehen und mit Contribution beſchweren wollen, wie denn der 
General⸗Feldmarſchall Graf von Erbville meine Kommenden Regens, 
burg und Genghofen ſammt ihren Gütern und Unterthanen mit 
unter die Bayeriſchen Aemter Heidau, Stadt am Hof und Kehl⸗ 
heim zieht und die Kriegs⸗Commiſſariats⸗Adminiſtration zu Neu⸗ 
burg an der Donau meine Kommende Blumenthal ſammt deren 
Zubehörungen unter die Pflege Aichach involvirt, folglich mich und 
meine dortigen Unterthanen dem Feinde gleich contribuabel zu machen 
im Begriff iſt. 

So äußert ſich auch vielfältig und ich muß es mit unerſetz⸗ 
lichem Schaden erfahren, daß auch andere meinem Meiſterthum und 
der Ballei Franken einverleibte Kommenden und Häuſer ſammt 
ihren Unterthanen, die zwar in dem Diſtrict des Schwäbiſchen 
Kreiſes gelegen, aber in des Fränkiſchen Kreiſes Matricular⸗An⸗ 
ſchlag gehören, nicht allein in vorfallenden Hin⸗ und Hermärſchen 
und Stilllagern, ſondern auch bei andern extraordinären Laſten, als 
Winterquartieren, Fourage⸗ und Proviantlieferungen, Transport⸗ 
fuhren und dergleichen (welche dennoch dieſelben zum Fränkiſchen 
Kreiſe ebenmäßig und über Vermögen täglich zu präſtiren haben) 
wider alle Vernunft und die ſelbſtredende Billigkeit zu dem Schwä⸗ 
biſchen Kreiſe mitgezogen, folglich doppelt und mehr beſchwert wer⸗ 
den, wovon die Schuld theils der kaiſerlichen Generalität und dem 


= 6 


Kriegs -Sommiffartat, theils dem Schwäbiſchen Kreiſe felbſt, als 
deffen Stände mit ihren a zu zahlen ßes ſind, beizu⸗ 
meſſen iſt. 

Dieſem unziemlichen und ſehr harten, auch von mir als einem 
willigen und getreuen Reichs⸗ und Kreismitſtand unverdienten Ver⸗ 
fahren ift zwar ein löblicher Fränkiſcher Kreis feines dabei obwal⸗ 
tenden Intereſſe wegen gemeint, ſich zu widerſetzen und meinen Ritter 
Orden zu vertreten, hat auch ſowohl den General⸗Feldmarſchall von 
Erbville als das Kriegs⸗Commiſſariat in nachdrücklichen Worten 
belangt; weil aber zu befürchten iſt, daß man keine Raiſon anneh⸗ 
men, ſondern bei dem irrigen Princip und der ungleichen Informa⸗ 
„tion beſtehen, mithin mich und meinen Orden wider alles Recht zu 
beſchweren fortfahren dürfte, werde ich unumgänglich gemüßigt, Ew. 
kaiferl. Majeſtät allerunterthänigſt und fleißig zu belangen, viefelbe 
geruhen allergnädigſt und ſchleunigſt zu verfügen und die nöthigen 
Inhibitorien und Protectorien an die im Reich commandirende Ge⸗ 
neralität, wie auch an das Kriegs-Commiſſariat ergehen zu laſſen, 
auf daß ich und mein Orden als ein getreuer und williger Reichs⸗ 
ftand fo wenig mit den ausgeſchriebenen Contributionen und Col⸗ 
lecten beſchwert, als auch mit fremden Anlagen aus dem Fränkiſchen 
Kreife gezogen, alſo nicht wider alle Billigkeit zwei⸗ und mehrfach 
belaftet, folglich ganz entkräftet und zu Grunde gerichtet werden 
mögen. Ich verſpreche mir dieſe gerechteſte Verfügung von Ew. 
kaiſerl. Majeſtät Gerechtigkeitsliebe um ſo mehr, als Derſelben noch 
in unabfälligem Andenken ruhen wird, wie Sie mir mehrmals und 
zwar noch letzthin bei Gelegenheit der bekannten, mir höchſt beſchwer⸗ 
lichen Preußiſchen Sache die allergnädigſte Verſicherung ſelbſt ge⸗ 
than und durch andere haben thun laſſen, daß Sie in allen vor⸗ 
fallenden Angelegenheiten meines bedrängten Ritter⸗Ordeus in katſer⸗ 
licher Huld gedenken und denſelben wiver alle Unbill und et 
allergnädigſt zu ſchützen nicht ermangeln wollten“ ). 

Es iſt uns ungewiß geblieben, ob vom Kaiſer irgend ein wirt. 


1) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Neysden 5. September 
1704 im Original im Reiche ⸗Archiv zu Wien. Der Deutfchmeifter hat ſich 
unterzeichnet: allerunterthänigſter, gehorſamſter, demüthigſter Vetter, Vaſall und 
Diener beſtändig bis in den Tod Franz Ludwig P. — Es muß bemerkt wer⸗ 
den, daß die obige Mittheilung des Schreibens nicht ganz wörtlich iſt, nament⸗ 
lich die nach damaliger Sitte eingeflochtenen eee lateiniſchen Floskeln ver⸗ 
mieden find. 


— 462 — 


famer Schritt zu des Ordens Schatz geſchehen ſei. Da jedoch dot 
Deutſchmeiſter nachmals in einer bei dem Reichstage zu Negensburg 
eingereichten Denkſchrift die während der Jahre 1701 bis 1707 
erlittenen außerordentlichen Verluſte des Ordens in ſeinen Beſitzungen 
in der Ballei Franken auf die enorme Höhe von 10,555,831 Gulden 
auſchlug, fo möchte, wenn auch die Summe übertrieben fein ſollte, 
an einem ernſten und kräftigen Schutz von Seiten des Kaiſers wohl 
ſehr zu zweifeln ſein ). Mußte doch der Meifter in demſelben Jahr 
ſich abermals an den Kaiſer mit der Bitte wenden, die Privilegien 
und Freiheiten des Ordens, namentlich die Befreiung von Zöllen 
und fremder Gerichtsbarkeit, die faſt nirgend mehr im Röm. Reich, 
ſelbſt auch in den kaiſerlichen Erblanden nicht beachtet und als gel⸗ 
tend betrachtet wurden, in Schutz zu nehmen und aufrecht erhalten 
zu helfen, an ſämmtliche Fürſten alſo und Reichsſtände, beſonderg 
auch in die kaiſerl. Erblande unter namhafter Strafe den Befehl 
zu erlaſſen, den Orden in f Freiheiten fortan nicht zu beein⸗ 
trächtigen). 

Mittlerweile hatte ſich be Orden ein anſehnliches Beſitzthum 
in Schleſien zugeeignet). Der Hochmeiſter erwarb im J. 1708 
vom Kaiſer Leopold durch eine Kaufſumme von 110,000 Gulden 
das bisher vom Rath zu Breslau innegehabte königl. Burglehen 
Namslau mit allen dazu gehörigen Dörfern, Gütern und Viegen⸗ 
ſchaften zu vollem erblichen Eigenthum, mit hoher und niederer 
Gerichtsbarkeit und allen herrſchaftlichen Rechten. Es ſollte fortas 
„als rechter, freier Ritterſitz“ eine beſondere Kommende bilden, mit 
allen des Ordens Privilegien, Exemtionen und Freiheiten begabt. 
Der Kaiſer behielt ſich jedoch vor, von ihr ebenfalls alle bisher 
vom Rath zu Breslau getragenen Steuern, Landescontributionen 
und Leiſtungen verlangen zu können. Dagegen ſprach er dem vom 
Hochmeiſter ernannten Komthur von Namslau die Begnadigung zu, 
daß er „der erſte königliche Mann und Landes⸗Aelteſter mit allen 
zulommenden Prärogativen und Emolumenten im Namslaniſchen 


* 


) De Wal VIII. 600 jagt: von der Summe paroit dvidemment eragers. 
Sein Gewährsmann iſt freilich nur das Dictionnaire de Moreri. 
9) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Breslau 9. Juni 1707 
im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. 
) Ueber die früheren vereinzelten Beſitzungen des Ordens in Schleſten, 
namentlich im Namslauiſchen vgl, Stenzel Geſchichte Schleſiens I. 281. 


— 468 — 


Weichbilde fein und Sitz und Stimme iu den bendesverſammlungen 
a ſolle“ ). | 

Kurze Zeit nachher, als der Meiſter das erwöhnte Schreiben 
aus Breslau an den Kaiſer erlaſſen, trat er in Begleitung feines 
Oberſtallmeiſters Maximilian Rudolf von Weſternach) und feines 
Mundſchenks eine Reiſe ins Naſſauiſche an, um in dem dortigen 
Schlangenbad ſeine Geſundheit zu ſtärken. Eines Tages aber, am 
17. Juli, in ſehr früher Morgenſtunde wurde der Ort von einer 
Franzöſiſchen Reiterſchaar von 40 Mann, angeführt von einem 
Parteigänger Namens Kleinholtz ), plötzlich überfallen und der 
Deutſchmeiſter nebſt dem Herzog von Meklenburg und andern Bade⸗ 
„gäſten gefangen hinweggeführt. Der Oberftallmeifter und Mund⸗ 
ſchenk, die ihren Herrn hatten vertheidigen wollen, waren erſchlagen 
werden. Der Räuberhaufe war mit den Gefangenen, von denen 
er ſich ohne Zweifel ein anſehnliches Löfegeld verſprochen, bereits 
bis in die Gegend zwiſchen Raventhal und Kutterich“) gekommen, 
als eine große Schaar von Bauern aus den naheliegenden Dörfern, 
von der Frevelthat benachrichtigt, heranſtürmte, den Neiterhaufen 
angriff, neun Mann tödtete und die übrigen in das nahegelegene 
Maiaz abführte. So kehrten die e befreit nach ä 
bad zuvück). 

Die nüchſten Jahre, ſo ſtürmiſch und bewegt fie theils darch 
fortdauernden Krieg, theils durch Unterhandlungen zwiſchen den in 
ver Spantſchen Erbfolge betheiligten Staaten auch waren, ſcheinen 
für den Orden ohne bedeutende Ereigniſſe vorübergegangen zu ſein. 
Am 17. April 1711 war Kaiſer Joſeph I geſtorben und fein Br: 
der Kark VI hatte darauf am 12. October 1711 den keferlichen 
Thron beſtiegen. Man war bereits nach einem zehnjährigen Kampfe 
darüber Bag! das N = eo zetheilt Ba, zn 


4) Die kaiſerl. Beſtätigung des zwiſchen der kaiſerl. Hofkammer und dem 
hochmeiſterl. Bevollmächtigten Komthur zu Ulm Marfilius Häußlein von Eiſen⸗ 
heimb abgeſchloffenen Kaufcontracts, dat. Wien 8. Juni 1703 m N im 
Arch zu Breslau. 

) Er war im J. 1704 Komthur zu Sachſenhauſen. 

2) Diefet Kleimholtz ſpielte nachmals im J. 1714 als Brigadier und Oberſt 
bei der Wegnahme der proteſtantiſchen Kirchen in der Pfalz eine N e 
vgl. Faber Eurcpäiſche Staats⸗Canzlei XXIV. 108 fr. 

.) So nennt De Wal VIII. 001 die Orte. Ob die Namen ig far 

) De Wal VIII. 600. 601, nach Moreri Dietionnalre. 


— 464. — 


von Anjon König von Spanien bleiben und die Spaniſchen Nieder⸗ 
lande nebſt dem Spaniſchen Antheil in Italien ſollten Kaiſer Karl VI 
zufallen. Darauf begannen im Anfang des Jahres 1712 die wei⸗ 
tern Friedensunterhandlungen zu Utrecht. Nachdem die Franzö⸗ 
ſiſchen Friedensvorſchläge bekannt geworden und nun auch die Frage 
entſtand, was in das künftige Friedensinſtrument in Betreff der 
Preußiſchen Königswürde aufgenommen werden ſolle, wandte ſich in 
vieſer Angelegenheit der Deutſchmeiſter mit einem beſondern Vor⸗ 
ſtellen an den neuen Kaiſer. Dieſer überſandte es alsbald einem 
ſeiner Abgeordneten auf dem Congreß zu Utrecht, mit der Erklä⸗ 
rung: es gehe daraus hervor, daß ſein Vater bei den dem Kur⸗ 
hauſe Brandenburg in Betreff Preußens beigelegten Würden und 
Titel in der mit Brandenburg (1700) errichteten Allianz des Or⸗ 
dens Gerechtſame beſonders vorbehalten habe). „Demnach finden 
Wir billig, heißt es dann, und befehlen Euch auch hiermit, dieſem 
Verwahrungs⸗Wege nöthigen Falls mit erforderlichem Glimpf nach⸗ 
zugehen, wie Wir darüber und ſonderlich über die Art und Weiſe, 
wenn es die Zeit zuläßt, unſern gnädigen Willen weiter eröffnen 
werden“ ). 

Der Deutſchmeiſter, dem dieſes Mandat ebenfalls nicht unbe⸗ 
kannt blieb und im Verlauf der Verhandlungen zu Utrecht auch die 
Nachricht zukam, daß der Kurfürſt von Brandenburg Alles aufbiete, 
um die Preußiſche Königs⸗Würde in dem Friedenstractat förmlich 
und öffentlich anerkannt zu ſehen, fand ſich veranlaßt, ſich darüber 
ausdrücklich und beſtimmt gegen den Kaiſer auszuſprechen. Was 
die Anerkennung des zum höchſten Nachtheil des Ordens angemaßten 
Königstitels betreffe, erklärte er ihm, ſo beharre er bei der ſchon 
mehrmals wiederholten Bitte, daß man ſie in jeder Weiſe abzu⸗ 
wenden ſuchen müſſe. Da man aber aus Utrecht die Nachricht er⸗ 
halte, die Republik Holland ſolle mit dem Kaiſer wegen Ueberlaſſung 
eines Theils vom Herzogthum Geldern in Unterhandlung ſtehen, 
ſo erlaube er ſich, dem Kaiſer vorzuſtellen, daß ſein Ritter⸗Orden 
in dieſem Herzogthum im Beſitz verſchiedener Komthureien und 
Güter ſei und dieſe auch unter der Spaniſchen Herrſchaft mit allen 


) Offenbar mit Bezug auf die Worte: salvo iure ordinis teutonici. 

9) Mandat des Kaiſers Karl VI., dat. Wien 6. April 1712 im Reichs⸗ 
Archiv zu Wien. An wen es gerichtet geweſen, iſt nicht angegeben. Das nach⸗ 
folgende Schreiben des Deutſchmeiſters deutet jedoch darauf daß es für die 
kaiſerl. Geſandtſchaft in Utrecht beſtimmt war. 


— 465 — 


ihren Exemtionen und Freiheiten, wie andere Ordens häuſer ruhig 
und ungeſtört beſeſſen habe. Er zweifle daher zwar auch nicht, der 
Kaiſer werde bei einer etwanigen Abtretung dieſes Landes an eine 
nichtkatholiſche Macht von ſelbſt dafür Sorge tragen, daß in Betreff 
der Religion Alles im bisherigen Zuſtand bleibe, jedoch richte er 
an ihn zugleich die Bitte, daß auf jeden Fall auch auf ſeine im 
Geldriſchen Gebiete liegenden Ordens⸗Komthureien, Güter, Gefälle 
und Einkünfte Rückſicht genommen und deren ſpeciale Exception in 
dem Stande, wie fie vermöge kaiſerlicher und königl. Spaniſcher 
Privilegien in kirchlichen und weltlichen Dingen bisher beſeffen wor⸗ 
den ſeien, mit einbedungen und in den Artikeln mit aufgenommen 
werden möchten, was eben fo billig als gerecht ſei ). 

Um dieſelbe Zeit beſchäftigte den Dentſchmeiſter zugleich ein 
langjähriger Streit mit der Reichsſtadt Worms, wo er, wie bereits 
früher erwähnt, ſeit vielen Jahren die biſchöfliche Würde bekleidete. 
Schon ſeit drei Jahren hatte ſich der dortige Magiſtrat wiederholt 
über die von den „biſchöflichen Räthen“ ) veranlaßten, fortwähren⸗ 
den Eingriffe und Beeinträchtigungen ihrer kirchlichen und bürger⸗ 
lichen Rechte beſchweren müſſen. Klagen beim Kaiſer und dem 
Reichs⸗ Kammergericht hatten zwar mehre Mandate zur Folge ge⸗ 
habt, die Räthe aber nur noch mehr erbittert. Wo ſich nur irgend 
ein Schein des Rechts finden ließ, hatten ſie bald Rathsherren mit 
Arreſt beſtraft, bald die Einkünfte und Zölle der Stadt auf vieſe 
oder jene Weiſe zu beſchränken geſucht, durch allerlei Verordnungen 
den freien Handel und Wandel eingeengt und endlich auch den Ma⸗ 
giſtrat bei einer Reparatur der der Stadt ausdrücklich allein zuge⸗ 
hörigen S. Magnus⸗Kirche mit fo vielen Hinderniffen befäftigt, daß 
dieſer ſich im September 1712 an die evangeliſchen Kurfürſten und 
Reichsſtände auf dem Reichstage zu Regensburg mit der dringend⸗ 
ſten Bitte wenden mußte, ſie möchten, um ferneren Gewaltſchritten 
vorzubeugen, bei dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter zu vermitteln ſuchen, 
daß den vielfältigen Bedrängniſſen, welche die Stadt durch die 
ſchrankenloſe Willkühr der biſchöflichen Räthe bisher habe erdulden 


) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Neysden 12. Decem- 
ber 1712 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. 

2) Die vom Deutſchmeiſter als Biſchof in Worms änseickte Regierung 
beſtand aus einem Statthalter, einigen Geheimen Räthen, einem Vice⸗Kanzler 
und einigen Hofräthen; er nahm es daher übel, daß die Wormfer Stadi⸗Ton⸗ 
ſulenten ſchlechthin nur von feinen „Räthen ſprachen. 

Voigt, d. Deutſche Orden. II. 30 


— 406 — 


müſſen, durch ernfte Maaßregeln geſteuert werde. Es erging zwar 
von da Anfangs des J. 1713 auch ein Schreiben ') an den Deutſch⸗ 
meiſter mit dem dringenden Erſuchen, den vielfältigen Eingriffen 
ſeiner Räthe in die ſtädtiſchen Gerechtſame, beſonders auch ihren 
ungerechtfertigten Schritten bei der Reparatur der genannten Luthe⸗ 
riſchen Kirche ernſtlich Einhalt zu thun. Er lehnte jedoch dieſes 
Geſuch ab), nannte die von den Wormſern angebrachten Klagen 
„falſche narrata, verſicherte, daß er ſich über jeden Klagpunkt von 
ſeiner Regierung habe Bericht erſtatten laſſen ), woraus jeder Un⸗ 
parteiiſche erkennen könne, „daß der Wormſer Stadtrath und deſſen 
allzuhitzige Conſulenten aus keinem rechtſchaffenen Grund und An⸗ 
laß, ſondern alleinigem verleumderiſchen Geiſt bemüht geweſen, Uns, 
Unſer Hochſtift und Angehörigen bei denjenigen, welche aus unzei⸗ 
tigem Roligienseifer dergleichen unbegründeten Blamirungen leichter 
Gehör und Glauben beimeſſen, odiös zu machen.“ Man werde ihm 
nicht zumuthen, daß „Wir unſern allzu klaren, hohen Rechten und 
Territorial⸗Gerechtſamen, auch unſerer von undenklichen Zeiten wohl⸗ 
hergebrachten Poſſeſſion Abbruch geſchehen laſſen und hingegen dem 
gegentheiligen Willmuth fo ſchlechter Dinge nachſehen ſollten.“ Es 
jet nachgewieſen, behauptete er, daß die Augsburgiſchen Confeſſions⸗ 
Verwandten gar kein Recht und keinen Anſpruch an die ſeinem 
Callegiat⸗Stift S. Andreä zugehörige Pfarrkirche S. Magnus 
hätten und folglich der Magiſtrat auch gar nicht befugt ſei, eine 
Reparatur vorzunehmen). Er trug daher darauf an, den Ma⸗ 
giſtrat in feinen falſchen Angaben fortan zur Ruhe zu verweiſen. 
Damit ſcheint der Streit fein Ende gefunden zu haben ). 
Wuprendpeß walteten aber noch andere für den Orden nicht 
unwichtige Verhandlungen ob, die, obgleich nicht von ihm ſelbſt aus⸗ 
gegangen, doch fein Intereſſe und feine Verhältniſſe zum König 
ven Preußen nahe berührten oder vielmehr zum weſentlichen Gegen⸗ 


) Es iſt Datirt: Regensburg 22. September 1712. 
Y Schreiben des Deutſchmeiſters, dat. Breslau 1. Mai 1713. 
) Dieſer Bericht der Wormſer biſchöflichen Regierung, dat. Worms 28. Fe⸗ 
bruar 1713 iſt unterzeichnet von Adolf Friedrich Herrn zu Eltz, Johann Adam 
von Hoheneck, Johann Friedrich Faber, Johann Georg Dresler und Adam Franz 
r. 
) Der Nachweis darüber in Faber Europäiſche Staats⸗Canzlei XXIV. M. 
) Sämmtliche Verhandlungen über den Streit bei Faber a. a. O. ©. 
44—107. ’ 


— 467 — 


ſtand hatten. Die Reichs⸗Collegien hatten ſich bekanntlich nach 
langen Verhandlungen über die Feſtſtellung einer beſtändigen (per⸗ 
petuirlichen) Wahlcapitulation nach Kaiſer Joſephs I Tod endlich 
ſo weit vereinigt, daß in den erſten Tagen des Juli 1711 die bis⸗ 
her vorgelegten Entwürfe in ein Ganzes zuſammengefaßt und als 
Geſammt⸗Entwurf vorgelegt werden konnten). Obgleich fie nachher 
durch die Reichsfürſten in einigen Punkten noch mancherlei Perän⸗ 
derungen erlitt, ſo hatte ſie doch der neue Kaiſer Karl VI ſogleich 
nach ſeiner Wahl, wiewohl ſie ſchon von ſeinen Bevollmächtigten 
beſchworen war, nochmals ſelbſt beſchworen und unterſchrieben ). 
Darin lautete es nun aber im 10. Abſchnitt alſo: „Da auch dem 
Ritterlichen Deutſchen oder Johanniter⸗Orden in und außerhalb des 
Reichs anſehnliche Güter entzogen oder bishero vorenthalten worden, 
jo ſoll und will er (der Röm. Kaiſer) ſolche Reſtitution zu beför⸗ 
dern ſich ſorgfältig angelegen ſein laſſen, jedoch dem Weſtphäliſchen 
Friedens ⸗Schluß unabbrüchig und einem Jeden an ſeinen Rechten 
ohne Präjudiz“ ). 

König Friedrich von Preußen, dem durch dieſe Beſtimmung dur 
fernere rechtmäßige Beſitz ſeiner Preußiſchen Krone und des Für⸗ 
ſtenthums Neufchatel und Valengin in Zweifel geſtellt ſchien, hieß 
im Reichs⸗Convent erklären: Er könne nimmer zugeben, daß ein 
Röm. Kaiſer durch den Inhalt des erwähnten Artikels verpflichtet 
ſein ſolle, ſeine Königskrone und das genannte Fürſtenthum zu einer 
beſtändigen Streitfrage zu machen und ſeine darauf habenden Rechte 
ewig zu beſtreiten. Er müſſe daher den Reichs⸗Convent erſuchen, 


> 


dieſe Beſtimmung aus der beſtändigen Wahlcapitulation, wie es be⸗ 


reits in den beiden jüngſten kaiſerlichen Wahlcapitulationen geſchehen 
ſei, wieder zu entfernen. Der Deutſchmeiſter erwiderte darauf: die 
Wahlcapitulation, über die man ſich faſt zehn Jahre lang berathen, 
endlich verglichen und als unabänderlich angeordnet habe, ſei jetzt 
eine abgemachte Sache und könne, zumal da fie einmüthig, ſelbſt 


auch vom kurbrandenburgiſchen Geſandten genehm gehalten worden, 


nicht ſo ſchlechtweg wieder umgeſtoßen werden. Die evangeliſchen 
Stände enthielten ſich vorerſt jeder weitern Aeußerung )). 
Ohne Zweifel in des Meiſters Auftrag brachte darauf der 
) Schmidt Geſchichte der Dentſchen XVI. 95. 1 : 
2) Schmidt XVI. 107. 
) Neue Sammlung der Reichs⸗Abſchiede IV. 240. 
) Faber Europ. Staats⸗Canzlei XXIV. 158. 159. 


\ 


— 468 — | 
Graf Damian Hugo von Schönborn, Landkomthur der beiden Balleien 
Heſſen und Alten⸗Bieſen, kaiſerl. Geheimer Rath und Abgeſandter 
im Ober⸗ und Nieder ⸗Sächſiſchen Kreiſe, ein durch vielfache Ver⸗ 
dienſte an den meiſten Fürſtenhöfen vielgeltender Diplomat, die 
Sache auch an den Kaiſer, ihm die Beſorgniß vorſtellend, in der 
ſich der Orden wegen des für ihn höchſtnachtheiligen Antrages des 
Königs von Preußen befinde. Karl ließ ſich jedoch auf keine be⸗ 
ſtimmte Erklärung ein. „Wir haben in andern Gelegenheiten be⸗ 
zeugt, antwortete er, daß wir des Ordens Anliegen vermöge unſeres 
kaiſerl. Amts und Gewalt zu Herzen nehmen und werden auch dieß⸗ 
falls ob dem, wozu uns deſſelben erweisliche Gerechtſame und die 
vorhergehenden Lehenbriefe Anleitung geben, ſo viel an uns und 
ſonſten thunlich iſt, feſtzuhalten nicht umgehen“). Im fürſtlichen 
Collegium zu Regensburg ſuchte man nun alle nur möglichen Gründe 
auf, den König durch ſeinen Geſandten zu bewegen, von ſeinem 
Autrage, der leicht das ganze Werk wieder zerſtören und unter den 
Reichsſtänden neue Spaltung und Zwiſtigkeiten veranlaſſen könnte, 
abzuſtehen und ſeine Befugniſſe und Rechte in irgend welcher an⸗ 
dern zulänglichen Weiſe zu verwahren, zumal da ja ohnedieß durch 
die in dem Artikel aufgenommene Beziehung auf den Weſtphäliſchen 
Frieden die Befugniß eines Jeden ſchon ſicher genug geſtellt ſei ). 
Der König nahm jedoch ſeine Forderung nicht zurück; er erſuchte 
vielmehr jetzt auch den Kurfürſten von Hannover Georg Ludwig 
von Braunſchweig⸗Lüneburg, durch ſeine Geſandtſchaft im Reichs⸗ 
Convent zu Regensburg mit dahin wirken zu laſſen, daß der er⸗ 
wähnte Artikel entfernt werde, denn „er fcheine, erklärte der König 
offen, nur darauf gerichtet zu fein, als werde ein künftiger Kaiſer 
dadurch förmlich angewieſen, ihm wegen ſeines Königreichs Preußen 
das ſouveräne Fürſtenthum Neufchatel und Valengin ſtreitig zu 
machen. Werde ihm die Auslaſſung der Artikels nicht bewilligt, ſo 
werde er die Wahlcapitulation nicht als gültig anerkennen und 


) Schreiben des Kaiſers Karl VI. an den Grafen Damian Hugo von 
Schönborn, dat. Wien 17. Januar 1713. Er bezieht ſich auf ein Schreiben des 
Grafen vom 23. December 1712. In einem ſpätern Schreiben des Kaiſers an 
den Hochmeiſter, dat. Wien 12. Juli 1713 entſchuldigt er den Grafen wegen 
deſſen langer Abweſenheit aus ſeinen Balleien, weil ſie durch wichtige Reichs⸗ 
geſchäfte verurſacht werde. Beide Schreiben im Reichs⸗Archiv zu Wien. 

) Faber a. a. O. 159 — 164. 


— 1 x 


— 469 — 


dagegen proteftiren“ ). Dem Kurfürſten ſchien jedoch das Geſuch 
des Königs ebenfalls ſehr bedenklich; er wies ihn in einem Schrei⸗ 
ben theils auf die Schwierigkeiten hin, welche der erwähnte Punkt 
bei den Katholiken haben werde, wenn man der Sache der Capi⸗ 
tulation abermals Hinderniſſe entgegenlege, theils auch auf die im 
fürſtlichen Collegium leicht wieder auflebenden Zerwürfniſſe ). 
Wegen des Königs bald darauf erfolgten Todes konnte erſt 
nach einiger Zeit ſein Nachfolger Friedrich Wilhelm I die Sache 
wieder in die Hand nehmen. Er könne zwar, antwortete dieſer dem 
Kurfürſten, die von ihm geäußerten Beſorgniſſe nicht theilen, finde 
jedoch den ihm gemachten Vorſchlag in Betreff einer gegen den 
ſtreitigen Artikel einzuwendenden Reſervation annehmbar, ſofern 
darin nur ausdrücklich beſtimmt werde, „daß die künftigen Kaiſer 
zwar verpflichtet werden, die von dem Deutſchen Orden und dem 
Reiche in der Schweiz abgekommenen Lande und Zubehörungen wie⸗ 
der herbeizubringen, ſolches aber vom Königreich Preußen und dem 
Fürſtenthum Neufchatel nicht verſtanden, noch darauf bezogen wer⸗ 
den ſolle“). Der Kaiſer, an den ſich ſchon König Friedrich kurz 
vor feinem Tode und dann auch ſein Nachfolger ebenfalls mit ihrem 
Antrage gewandt, ließ ſich jetzt wieder auf keine beſtimmte Ent⸗ 
ſcheidung ein; er antwortete dem letztern in einem höflichen Schrei⸗ 
ben: Nachdem über die Sache der Wahlcapitulation faſt funfzig 
Jahre lang verhandelt und endlich von den drei Reichs⸗Collegien 
zum Schluß gebracht worden, ſei ſie als eine in ſo weit richtige 
Sache zu betrachten, daß ſie ihm mittelſt eines gewöhnlichen Reichs⸗ 
Gutachtens zu ſeiner Erklärung vorgelegt werden müſſe. Bevor 
dieß nicht geſchehen ſei, werde es allzu bedenklich und gefährlich ſein, 
ſich darüber auszulaſſen. Er müſſe ſeiner Pflicht gemäß die Vor⸗ 
legung des gebräuchlichen Reichs⸗ Gutachtens über das völlige Ca⸗ 
pitulations⸗Geſchäft abwarten und werde dann thun, was ſein kaiſer⸗ 
liches Amt und deſſen alte und neue allgemein verbindliche Satzun⸗ 


1) Schreiben des Königs von Preußen an den Kurfürſten von Braun⸗ 
ſchweig⸗Lüneburg, dat. Köln an der Spree 28. Januar 1713. Teutſche Reichs⸗ 
Canzlei VII. 1006. 

2) Schreiben des Kurfürſten an den König, dat. Hannover 12. Februar 
1713. Teutſche Reichs⸗Canzlei VII. 1009. Faber a. a. O. 165. 

) Schreiben des Königs von Preußen, dat. Köln an der Spree 4. März 
1713 in Faber Europ. Reichs⸗Canzlei XXIV. 165. Teutſche Reichs⸗Canzlei 
VII. 1010. 


— 470 — 


gen forderten. Es ſolle jedoch ſtets ſeine Sorge ſein, daß einer 
Seits aller Orten die Würde und Hoheit des heil. Reichs und 
deſſen innere Einigkeit ſtets aufrecht erhalten werde, und anderer 
Seits niemand in⸗ oder außerhalb des Reichs mit ſeiner Bewilli⸗ 
gung und Zuthun irgend welches Unrecht geſchehe ). 

Der König aber war damit in ſeinen Beſorgniſſen noch nicht 
beruhigt. Er ſah es als eine Kränkung ſeiner königlichen Würde 
an, daß man ihm zumuthe, ſich der ihm überkommenen Lande und 
Leute bei erſter guter Gelegenheit wieder entfremdet zu ſehen. Er 
trug daher feinem Gefandten in Regensburg auf, die Angelegenheit 
zur Sache der evangeliſchen Reichsſtände zu machen und dahin zu 
wirken, daß dieſe ſich mit ihm vereinigten, um ſeine Forderung 
durchzuführen). Dagegen aber reichte jetzt der Geſandte des Deutſch⸗ 
meiſters ein Pro⸗Memoria ein, worin er erklärte: Der Hochmeiſter 
habe „mit nicht geringer Gemüths⸗Beſtürzung vernehmen müſſen,“ 
welche gewaltige Anſtrengungen das Kurhaus Brandenburg bisher 
gemacht habe, um den ſchon ſeit funfzig Jahren in die Wahlcapi⸗ 
tulation aufgenommenen zehnten Artikel daraus wieder entfernen 
oder ſo verdunkeln zu laſſen, daß er völlig wie vernichtet und wir⸗ 
kungslos gemacht werde. Am meiſten aber müſſe befremden, daß 
man ſich nicht geſcheut habe, die Angelegenheit der Geſammtheit 
der Augsburger Confeſſionsverwandten vorzutragen und ſie ſomit 
gleichſam zu einer Religionsſache zu machen, um „durch dieſes Mittel 
mit vereinten Kräften durchzudrücken, was man einſeitig ſich nicht 
zu behaupten getraut.“ Mit der Religion habe die Sache durchaus 
nichts zu thun und der Hochmeiſter könne nicht umgehen, als „ſol⸗ 
chem Unfug ſich nur mit wenigem entgegenzuſetzen, was ſolcher⸗ 
geſtalt aus den Reichs⸗Deliberationen für ein confuſes Chaos wer⸗ 
den koͤnnte und müßte, wenn ſolcherlei Dinge, welche mit dem 
Religionsweſen nicht die geringſte Connexion haben, nichtsdeſto⸗ 
weniger an die Geſammtheit der Proteſtanten gezogen würden.“ Die 
Reichsſtände möchten daher wohl bedenken, wohin es im Röm. Reich 
führen könne, wenn man in ſolcher Weiſe, „ja ſogar mit unter⸗ 


) Schreiben des Kaiſers an den König von Preußen, dat. Wien 27. Oec⸗ 
tober 1713. Teutſche Reichs⸗Canzlei VII. 889. Faber a. a. O. S. 169 (wo 
aber unrichtig das J. 1714 angegeben iſt). Der Kaiſer fertigte dieſes Schrei⸗ 
ben in Abſchrift auch dem Fürſten von Löwenſtein zu, um ſich darnach zu richten 
und bie Einreichung des Reichs⸗Gutachtens möglichſt zu fördern. Faber 166. 

) Antrag des Brandenb. Geſandten vom 4. Mai 1714. Faber 172. 


— 41 — 


mengten Drohungen eine Sache durchzudrücken ſuche, bie Tängft 
ausgemacht ſei, denn die Behandlung, die heute dem Deutſchen Ritter⸗ 
Orden widerfahre, könne morgen und täglich einem jeven Reichs⸗ 
ſtand begegnen“ ). 

Der Kur⸗Brandenburgiſche Geſandte glaubte Anfangs dieſe 
Schrift kaum einer Beachtung werth halten zu dürfen. Sie ſchien 
ihm nach Inhalt und Form das Machwerk irgend eines Ungenannten, 
der zu einem frommen Betrug den Namen ves Deutſchmeiſters vor⸗ 
geſchoben habe, denn nur dadurch, meinte er, könne er ſich die Un⸗ 
richtigkeiten in der Sache und die Unhöflichkeiten in den Ausdrücken 
erklären. Er faßte jedoch die Schrift, als er erfuhr, daß der Or⸗ 
densgeſandte fie gefliſſentlich überall hatte verbreiten laſſen, von 
einer ernſtern Seite auf. Er widerlegt zuerſt in ſeiner Gegenſchrift 
(ohne den deutſchmeiſterlichen Geſandten in ſeinem Styl nachzu⸗ 
ahmen) die Anſchuldigung, daß der König auf dem eingeſchlagenen 
Wege feine Sache habe „durchdrücken oder durchtreiben“ wollen, 
vielmehr Alles, was er von Rechts wegen zu erlangen hoffe, von 
dem Beifall feiner Mitſtände gewärtig ſei. Das aber, fährt er 
fort, könne er mit Stillſchweigen nicht übergehen, daß der deutſch⸗ 
meiſterliche Geſandte ein Verbrechen daraus machen wolle, daß man 
im evangeliſchen Stande auch von andern als Religionsſachen verhan⸗ 
deln wolle, das heiße: den evangeliſchen Ständen den Grund aller 
ihrer Sicherheit umreißen und „ihnen den Dolch an die Gurgel 
ſetzen.“ Wenn man ihm aber ſein Poſtulat zugeſtünde und es ſo 
weit mit den Evangeliſchen gekommen wäre, daß ſie nur in Reli⸗ 
gionsſachen unter ſich deliberiren könnten, ſo müßte uns der Herr 
Geſandte doch erſt bereden, es ſei allhier um keine Religtonsfache 
zu thun. Er ſagt es auch, wenn es am Sagen genug iſt und will, 
daß ſeine Sache mit dem Religionsweſen, in corpore, wie ihm be⸗ 
liebt zu reden, nicht die mindeſte Connexion, auch nicht einmal in⸗ 
directe habe; einen evangeliſchen Stand von Land und Leuten brin⸗ 
gen wollen, iſt eine Religionsſache und wenn proximus Ucalegon 
brennt, barf ſich niemand regen). Das mögen wohl nene Para⸗ 


doxe heißen, die beim Cicero nicht zu finden ſind. Dieweil es nun 


alſo gemeint wäre, daß die evangeliſchen Stände von nichts mehr 
als von Catechismusſachen unter ſich verhandeln, ſich ein Glied nach 


) Das Pro⸗Memoria des Ordens⸗Geſandten bei Faber a. à. O. 178—178. 
) Sprichwörtliche Redensart nach Virgil Aeneid. II. 311. 


— 472 — 


dem andern abreißen laſſen und ſolches nicht einmal für ihre Sache 
achten, ſondern hinter einer papiernen, leider ſchon mehr als zu viel 
durchlöcherten Wand ſicher ſchlafen, mit einem Worte, ſich alle 
Mittel der eigenen Erhaltung abſchneiden laſſen, ja ſelbſt Hand 
dazu anlegen ſollen, ſo möchten die Evangeliſchen doch nun bedenken, 
ob man ihnen nicht bei dem Capitulationsweſen einen tödtlichen 
Streich verſetzen würde, wenn man es dazu kommen laſſen wollte, 
daß alle künftigen Kaiſer bis an der Welt Ende ſogar durch einen 
Eid verbunden würden, eine der vornehmſten Stützen dieſer Corpo⸗ 
ration bei erſter bequemer Gelegenheit über den Haufen zu werfen, 
damit durch deren Ruin das ganze Gebäu fallen müſſe.“ Der 
Brandenburgiſche Geſandte erneuerte demnach ſeinen frühern Antrag 
an die evangeliſchen Stände, ſich mit dem Könige zur Entfernung 
des zehnten Artikels aus der Wahlcapitulation einmüthig zu ver⸗ 
binden). Wir erſehen auch aus einem Schreiben des Abts von 
Fulda an ſeine Geſandten in Augsburg, daß die evangeliſchen Stände 
ſich dem Antrage wirklich geneigt erwieſen ). 

Die Streitſache zog ſich jedoch noch weit in die Ferne hinaus 
und ihre Löſung ward bald noch verwickelter. Nachdem am 4. De⸗ 
cember 1715 der Erzbiſchof von Trier Karl Joſeph Herzog von 
Lothringen das Zeitliche geſegnet, hatte der Deutſchmeiſter, den be⸗ 
reits die biſchöflichen Würden von Worms und Breslau ſchmückten, 
am 20. Februar 1716 auch das Glück, zum Erzbiſchof von Trier 
erwählt zu werden. Als ſolcher wandte er ſich nun an den Kaiſer 
mit der Bitte um Belehnung mit den ſeit uralten Zeiten dem Or⸗ 
den zukommenden Regalien und Lehen. Dieſer ertheilte ſie auch, 
nebſt einer Beſtätigung aller ſeiner Beſitzungen und Privilegien nicht 
bloß in Deutſchland und Italien, ſondern auch in Preußen. In 
Betreff dieſes letztern aber hieß es hier wieder ausdrücklich: „Wir 
gebieten allen denjenigen, ſo nach weiland Albrechten Markgrafen zu 
Brandenburg, etwann Hochmeiſter Deutſches Ordens, nachgelaſſener 
Sohn Albrecht Friedrich Markgrafen zu Brandenburg und an ſeiner 
Statt des Landes zu Preußen ſich anmaßen, daß ſie ſich gedachten 
Landes Preußen unverzögentlich entſchlagen und daſſelbe unſerem 
Vetter und Kurfürſten als Adminiſtrator des Ordens abtreten, und 


) Die ausführliche Gegenſchrift des Brandenburg. Geſandten bei Faber 
a. a. O. 178—187. 
) Schreiben des Abts von Fulda, dat. 22. Juli 1714 bei Faber 
a. a. O. 187. 


Eu 


allen Prälaten und jeglichen der Lande Preußen Perſonen u. |. w., 
daß ſie den genannten Kurfürſten als Adminiſtrator des Hochmeiſter⸗ 
thums in Preußen auf⸗ und annehmen und ihm als ihrem rechten 
Herrn ohne alle Irrung und Widerrede unterthänig, gehorſam und 
gewärtig ſeien und ſich daran, es ſeien Huldigungspflicht, Eid oder 
ſonſt anderes, wie es Namen hat, nicht verhindern noch irren laſſen; 
denn wir ſolches und jedes mit wohlbedachtem Muth, rechtem Wiſſen 
und von Unſerer kaiſerl. Machtvollkommenheit als freventlich, un⸗ 
bündig und untüchtig aufgehoben und ſie davon abſolvirt haben, wie 
wir denn ſolches Alles mit und in Kraft dieſes Briefes aufheben, 
vernichten und fie davon abſolviren“ ). 

Allerdings war das, was hier der Kaiſer dem Orden wieder 
zuſicherte, nur eine beſtätigende Erklärung der Worte in dem er- 
wähnten Kron⸗Vertrag, daß die Verleihung der Königswürde an 
den Kurfürſten von Brandenburg dem Rechte des Ordens unbe⸗ 
ſchadet ſein, daſſelbe alſo nicht beeinträchtigen ſolle ). Wenn aber 
jetzt, wie eben erwähnt, der Kaiſer dem Könige von Preußen gebot ), 
dieſes Land dem Adminiſtrator des Hochmeiſterthums wieder zurück⸗ 
zugeben, wenn er die Bewohner deſſelben ihres Gehorſams und 
Eides gegen den König entband, ihre Huldigungspflicht für aufge⸗ 
hoben und nichtig erklärte, ſie aufforderte, nur „den Adminiſtrator 
des Hochmeiſterthums in Preußen als ihren rechten Herrn“ anzu⸗ 
erkennen, was konnte dann der Titel eines Königs von Preußen 
bedeuten, den er ſelbſt dem Kurfürſten zugeſtanden, der Titel von 
einem Lande, deſſen Beſitz er für den neuen König für unrechtmäßig 
erklärte? Und wie ſollte ſich nun endlich in ſolcher Verwickelung 
der Dinge der angeregte Streit löſen und wohin konnte er führen, 
wenn nach dem zehnten Artikel der neuen Wahlcapitulation fortan 
jeder Röm. Kaiſer, dem anerkannten Könige von Preußen gegenüber, 
verpflichtet ſein ſollte, dieſes Land ihm zu entziehen und wieder in 
des Ordens Beſitz zu bringen? Wenn nicht der Orden ſelbſt dar⸗ 
auf verzichtete, ſchien kaum eine Löſung DIE 


) Belehnungsbrief des Kaiſers Karl VI für den Deutſchmeiſter, dat. Wien 
10. December 1717 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 37. 

2) Salvo jure Ordinis teutonici, wie oben erwähnt iſt. 

) Gewiß nicht ohne Abſicht war im Belehnungsbrief der Name des Kö⸗ 
nigs vermieden und nur von denen die Rede, die als Nachfolger des Mark⸗ 
grafen Albrecht Friedrich von Brandenburg „an feiner Statt des ne zu 
Preußen ſich anmaßen. , 


N 


— 474 — 

Den Deutſchmeiſter ſcheinen von deman, obgleich er noch im 
kräftigſten Alter von erſt 53 Jahren ſtand, faſt ausſchließlich nur 
ſeine hohen geiſtlichen Aemter in Trier, Worms und Breslau be⸗ 
ſchäftigt zu haben. Er reſidirte auch gewöhnlich in letzterer Stadt 
oder in Neiße, nur ſelten ſah ihn Mergentheim. Von ſeiner Wirk⸗ 
ſamkeit für den Orden faſt bis an ſein Lebensende finden ſich nur 
wenig Spuren). Im J. 1720 ward fein Blick auf die Ballei 
Koblenz gerichtet und auch dazu durch unerfreuliche Ereigniſſe ver⸗ 
anlaßt. Hader und Zwietracht zwiſchen einem vom Landkomthur 
Jobſt Moritz von Droſt neu eingeſetzten Trapperie⸗Verwalter und 
mehren Komthuren bald wegen verſäumter oder unrichtiger Rech⸗ 
nungslegung, bald wegen vorenthaltener Geldzahlungen u. dgl. hatten 
das Verwaltungsweſen in der Ballei in eine ſolche Unordnung ge⸗ 
bracht, daß, um weitergreifenden Verwirrungen vorzubeugen, eine 
ſtrenge Unterſuchung nothwendig war. Da der Deutſchmeiſter den 
Landkomthur für alle fernern Geſetzwidrigkeiten verantwortlich machte, 
jo ordnete dieſer eine genaue Viſitation ) an, wie ſie das alte 
Geſetz des Ordens vorſchrieb s). Man fand allerdings zwar Vieles 
noch in guter, vorſchriftsmäßiger Orvnung. Es fand noch ein regel⸗ 
mäßiger Gottesdienſt ſtatt. An die Armen wurde nicht nur das 
gewöhnliche, ſtiftungsmäßige, ſondern auch noch manches andere 
reichliche Almoſen verabreicht. Die meiſten Häuſer waren völlig 
ſchuldenfrei. Man verwandte überall vielen Fleiß auf Verbefferung 
ves Landbaues und Anpflanzung neuer Waldungen, auf deren 


N 


') De Wal VIII. 600 weiß vom Jahre 1709 an bis zu des Meiſters 
Todesjahr 1732 gar nichts über ihn zu berichten. 

2) Archiv zu Koblenz. 
9) Es waren noch die alten Viſitationsfragen üblich: Ob der Gottesdienſt 
den Stiftungen gemäß, auch die Exequien für die Ordens⸗Wohlthäter und die 
verſtorbenen Ordensbrüder nach den Statuten abgehalten würden? Ob man 
den Armen die fundirten oder ſonſt herkömmlichen Almoſen austheile? Ob von 
den in den Kommenden befindlichen Perſonen ein frommer, ehrbarer Wandel 
geführt werde? Ob die im Ordensbuch beſtimmten Feſttage überall gehalten 
würden? Dieſe und ähnliche Fragen hießen Eeclesiastica, Andere dagegen 
Politica und Administrativa, z. B. Ob eine Kommende Prozeſſe zu führen habe? 
Ob ſie oder der Komthur mit Schulden beladen ſei? Ob man gegen den Kom⸗ 
thur oder ob diefer über feine Beamten, Pächter und andere Untergebenen zu 
klagen habe? Ob die alljährlichen Rechnungen an den Landkomthur richtig ein⸗ 
geliefert würden? u. f. w. Eine dritte Klaſſe von Fragen hießen Oeconomita; 
fie betrafen die innere Haushaltung, Benutzung der Wälder, Weinbau u. dgl. 


— 45 — 


Benutzung man großen Werth legte). Von ven früher ſo oft vor⸗ 
kommenden Verkäufen und Verpfändungen von Ordensgütern ver⸗ 
lautete jetzt nichts mehr. Anderer Seits aber fehlte es auch nicht 
an Klagen über allerlei eingeriffene Unordnungen und Mißbräuche. 
Im Hauſe zu Koblenz hatte der Landkomthur wegen öfterer Ab⸗ 
weſenheit die Verwaltung, wie erwähnt, einem ſ. g. Trapperie⸗Ver⸗ 
walter übergeben und da es dieſem an geſetzlicher Autoritat und 
Gewalt fehlte, ſo hatten ſich die ihm Untergebenen nach und nach 
allerlei Ausſchweifungen und Geſetzwidrigkeiten erlaubt, fo daß’ bie 
innere Hausdiſciplin faſt völlig aufgelöft war). In andern Kom⸗ 
thureien klagte man vielfältig über Unordnung in der Rechnungs⸗ 
führung über Einkünfte und Ausgaben. Es kam der Fall vor, daß 
ein Komthur die ganze Führung der Hauswirthſchaft einer hab⸗ 
ſüchtigen Haushälterin überlaſſen hatte, die nur für ihren Beutel 
ſorgte; man ſprach von „Schleppereien und Unterſchleifen, die ſie 
Jahre lang getrieben hatte.“ Wir wiſſen nicht, ob und welche 
Mittel der Deutſchmeiſter ergriffen haben mag, um folden Unord⸗ 
nungen in der Ballei zu ſteuern. 

In gleicher Weiſe war auch der Blick auf manche andere 
Balleien damals kein erfreulicher. In Heffen gab es immer wieder 
neuen Streit in Dingen, die man längſt befeitigt glanbte. Es fand 
ſich jetzt kein einziger Punkt der alten drei Verträge mehr, ber nicht 
von Seiten der Landgrafen oder ihrer Beamten von Zeit zu Zeit 
verletzt worden wäre. Die Türken⸗ und Reichsſtener z. B., welche 
die Landgrafen ſeit faſt drei Jahrzehnten nur zur Hälfte einzu⸗ 
nehmen befugt geweſen, ward jetzt ganz von ihnen in Anſpruch ge⸗ 
nommen und die Hälfte dem Orden entzogen. Als der Landkom⸗ 
thur aber auf Grund des Karlſtadter Vertrags dagegen Einſpruch 
that und die Ablieferung feines Betrags verweigerte, wurde im 
J. 1722 gegen ihn Execution verfügt und die Abzahlung erzwungen. 
In gleicher Weiſe verlangte man auch bald, daß der Landkomthur 
auf allen Landtagen erſcheinen und alles das leiſten und zahlen 
ſolle, was dem Landgrafen von der Ritterſchaft und Landſchaft 


9 Der Hochmeiſter publicirte im J. 1722 eine beſondere Wald⸗ und Forſt⸗ 
ordnung. Breslauer Archiv. a b 

) Bericht im Archiv zu Koblenz. »Alles ging durch einander und die 
Leute ohne Scheu nach ihrem Wohlgefallen mit Eſſen und Trinken ſich unter 
einander wohl tractirt und luſtig gemacht, mithin des Komthurs Keller und 
Küche ſchlechte menage und Vortheil dabei gehabt.“ N 


— 16 — 


bewilligt werde. Es fehlte ſelbſt an offenbaren Gewaltthaten nicht, 
die man ſich gegen Unterthanen und andere Angehörigen des Ordens 
erlaubte). 

Auf die Verwaltung der Ballei Thüringen hatte der Orden 
nur noch ſehr geringen Einfluß. Als im J. 1725 der bisherige 
Statthalter Herzog Chriſtian Auguſt von Sachſen⸗Zeitz ſtarb, trat 
eine abermalige Sequeſtration ein, die das Kurhaus Sachſen fünf 
Jahre lang übernahm. Es machte während dieſer Zeit den Verſuch, 
die Einkünfte der Ballei wenigſtens zum Theil der kurfürſtlichen 
Kammer zuzueignen, ſtand jedoch davon ab, als ſich erwies, daß 
dieß wider alles Recht und alle bisherige Ordnung ſtreite. Im 
J. 1731 wurde dann Karl Freiherr von Stein zuerſt als Statt⸗ 
halter und nachher als Landkomthur mit der Verwaltung der Ballei 
betraut. Wahrſcheinlich zuvor ſchon Komthur im Hauſe zu Burow 
genoß er auch als kaiſerl. geheimer Rath und kurmainziſcher Ober⸗ 
hofmeiſter fo großes Anſehen, daß ihm bald darauf in einem Ge⸗ 
neral⸗Kapitel das Ehrenrecht (welches lange Zeit ſeine Vorfahren 
nicht genoſſen) zu Theil ward, Sitz und Stimme in demſelben zu 
haben und zwar als beſonderer Vorzug, der nur ihm wegen ſeiner 
bisherigen großen Verdienſte um den Orden gelten, nicht aber auf 
die nachfolgenden Verwalter der Ballei übergehen ſollte ). 

Der Deutſchmeiſter hatte, wie es ſcheint, an den Ordens⸗ 
angelegenheiten ziemlich theilnahmlos, auch die letzten Jahre ſeines 
Lebens faft ausſchließlich in Neiße und Breslau verlebt. Seiner 
erzbiſchöflichen Würde zu Trier hatte er bereits im Anfang März 
des J. 1729 entſagt, als er nach dem einige Monate zuvor erfolgten 
Tode des Erzbiſchofs von Mainz Lothar Franz von Schönborn 
Beſitz vom kurfürſtlichen Stuhl zu Mainz nahm, wo er ſchon über 
achtzehn Jahre die Coadjutor⸗Würde bekleidet. Er ſtand in ſeinem 
68. Lebensjahre, als am 18. April 1732 ein Schlagfluß ein ſchnelles 
Ende feiner Tage herbeiführte. Er ſtarb zu Breslau), wo er in 
der von ihm ſelbſt prachtvoll geſchmückten Kapelle der dortigen 
Kathedral⸗Kirche feine ewige Ruhe fand). Er hat als Hoch⸗ und 


) Vgl. das Nähere in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht $ 35. p. 64 ff. 

) Leitzmann die Ballei Thüringen in Förſtemann Neue Mittheilungen 
aus dem Gebiet hiſtor.⸗antiquar. Forſchungen IV. H. 4. S. 133. 

Mooyer Onomasticon chronolog. 63. Bachem 61. Häuſſer a. a. O. 

) De Wal VIII. 602 führt die auf feinem Grabdenkmal befindliche, von 
ihm ſelbſt beſtimmte Inſchrift an: Hic jacet pecoator Franciscus Ludovicus, 
orate pro eo. 


— 477 — 


Deutſchmeiſter dem Orden faſt 38 Jahre vorgeſtanden. Man rühmte 
an ihm ſeine Frömmigkeit und eine gewiſſe freigebige Prachtliebe, 
die er den Aeußerlichkeiten des Gottesdienſtes zuwandte, ohne Zweifel 
hervorgegangen aus ſeiner beſondern Zuneigung zum geiſtlichen Stand. 
Und in ihr mag auch der Grund liegen, daß ſeine Wirkſamkeit für 
den Orden, in welchem ihm das geiſtliche Element ſchon ſehr ge⸗ 
ſchwächt, hie und da ſchon faſt ganz erſtorben ſchien, wenigſtens in 
der letztern Zeit ſeines Lebens nicht von ſonderlicher Bedeutſamkeit 
war ). Der Biſchof und Erzbiſchof hatten in ihm den Ordens⸗ 
meiſter, ſo zu ſagen, mehr und mehr zurückgedrängt. 


) Eine vom Deutſchmeiſter im J. 1730 vom Kaiſer Karl VI erbetene und 
von dieſem ertheilte Beſtätigung aller dem Orden von frühern Kaiſern verlie⸗ 
henen Freiheiten und Privilegien, beſonders der Befreiung von aller fremden 
Gerichtsbarkeit, enthält nichts Neues. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 34. 


Dreizehntes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter 
Klemens Auguſt Herzog von Bayern. 
1732— 1761. 


Bald nach des letzten Meiſters Tode ward zur Wahl eines 
Nachfolgers in gewöhnlicher Weiſe ein General-Kapitel zuſammen⸗ 
berufen. Es fand in der Mitte Juli 1732 in der Meiſter⸗Reſidenz 
zu Mergentheim ſtatt ). Die Stimmen bei der Meiſter⸗Wahl fielen, 
wir wiſſen nicht, wodurch veranlaßt oder gewonnen, einmüthig auf 
den Herzog Klemens Auguſt von Bayern, einen Sohn des Kurfürſten 
Maximilian Maria Emanuel von Bayern und deſſen zweiter Gemahlin 
Thereſie Kunigunde Sobieska, einer Tochter des Königs Johann III 
von Polen. Er war, damals erſt 32 Jahre alt, am Tage vor 
ſeiner Wahl (16. Juli) mit dem Ordenskreuz geſchmückt worden, ohne 
Zweifel weil man ihn bereits als künftigen Meiſter auserkoren. 

Er hatte in ſeiner frühern Jugend eine höchſt traurige Zeit 
durchlebt. In Brüſſel im J. 1700 geboren, ſtand er erſt in ſeinem 
ſechsten Lebensjahr, als im Spaniſchen Erbfolge⸗Krieg, in welchem 
ſein Vater, der Kurfürſt, Frankreichs Verbündeter war, Kaiſer Jo⸗ 
ſeph I im J. 1706 mit ſtarker Heeresmacht ganz Bayern über⸗ 
wältigte, während der Kurfürſt in den Niederlanden verweilte und 
die Kurfürſtin Thereſie ſich nach Venedig hatte flüchten müſſen, in 


) Wir haben von den Verhandlungen dieſes Kapitels, in denen gewiß 
außer der Meiſter⸗Wahl noch manches Andere zur Sprache kam, keine nähere 
Kenntniß. De Wal Recherches II. 326 und Bachem 62 geben den 17. Juli 
1732 als Wahltag an. 


— 419 — 


tiefem Schmerz dort immer auf neue Mittel finnend, mit Liſt oder 
Gewalt ihre zurückgebliebenen Kinder aus den Händen des Feindes 
zu befreien. Der Kaiſer aber, ſei es, um für die Ruhe des Landes 
Geißeln in den Händen zu haben oder den Kurfürſten zu ſchrecken, 
ließ deſſen vier ältere Söhne, unter denen Klemens Auguſt der 
jüngſte damals erſt fünf Jahre war, zuerſt nach Oeſterreich und 
dann unter ſtarker Bedeckung nach Klagenfurt in Kärnthen führen, 
unter dem Vorwand, weil das Bayeriſche Landvolk ihre Befreiung 
als Urſache eines Angriffs auf München angegeben habe. Hier 
lebten ſie fortan ſtreng bewacht, nicht als Fürſten, ſondern als Grafen 
von Wittelsbach behandelt. Ihr Oberhofmeiſter und mit größerer 
Härte ihr Oberſtallmeiſter bewachten jeden ihrer Schritte. Niemand 

konnte ſich ohne deren Wiſſen den gefangenen Fürſtenkindern nahen, 
noch weniger ſie ohne Zeugen ſprechen. Selbſt der Name ihrer 
Aeltern durfte nie vor ihnen ausgeſprochen werden und jedes Ge⸗ 
ſpräch, welches fie ſelbſt auf die theuern Gegenſtände brachten, ward 
auf Befehl von den anweſenden Aufſehern jeder Zeit alsbald unter⸗ 
brochen. Beinahe ein Jahr blieb der Kurfürſt ohne beſtimmte Nach⸗ 
richt vom Schickſal feiner Kinder ), während über ihn ſelbſt die 
Reichsacht ausgeſprochen ward. So gingen fünf Jahre voll tiefer 
Trauer vorüber. Erſt nach Kaiſer Joſephs I Tode im J. 1711 
wurden ſie auf Karls VI Befehl von Klagenfurt gen Grätz ge⸗ 
bracht und milder und fürſtlicher behandelt. In der Hofburg von 
einem zahlreichen Hofſtaat umgeben, genoſſen ſie nun auch Unter⸗ 
richt in Wiſſenſchaften und Künſten, bis auch für ſie mit den Frie⸗ 
densſchlüſſen zu Raſtadt und Baden die Erlöſung erſchien. Es war 
der erſte Freudentag ihres kummervollen Lebens, als ſie im März 
1715 ſich aus der Burg zu Grätz verabſchiedeten, um in das Vater⸗ 
land zurückzukehren ). 

So waren die Jugendjahre für den fürſtlichen Jüngling Kle⸗ 
mens Auguſt traurig genug dahingegangen. Zum geiſtlichen Stande 
beſtimmt, begab er ſich noch in demſelben Jahre zum Studium des 
canoniſchen Rechts nach Rom, wo ſich der Papſt Klemens XI feiner 
aufs freundlichſte annahm und feine Studien leitete. Und in dem 
nämlichen Jahre noch, als habe das Schickſal ihm die Leiden ſeiner 
Jugend vergelten wollen, ward er zum Coadjutor des Biſchofs von 


i) Nach Zſookke Bayeriſche Geſchichte III. 636. 537. 
) Zſchokke a. a. O. 556. 


_ 480 — 


Regensburg ernannt, deſſen biſchöfliche Würde er bald darauf auch 
ſelbſt empfing). Er legte fie jedoch wieder nieder, als er im 
Jahre 1719 zum Biſchof von Paderborn und Münſter gewählt 
wurde und es gingen wieder nur wenige Jahre vorüber, als man 
ihn auch zum Coadjutor des Erzbiſchofs Joſeph Klemens von Köln 
erfor. Nach deſſen Tode ſchon im folgenden Jahre (1728) fiel ihm 
auch die erzbiſchöfliche Würde zu, er wurde Kurfürſt von Köln, da⸗ 
mals erſt 23 Jahre alt, und wiederum war nicht einmal ein Jahr 
vorüber, ſo wählte man ihn zum Biſchof von Hildesheim. Als 
dann im Jahre 1728 der Biſchof Ernſt Auguft II von Osnabrück, 
Herzog von Braunſchweig⸗Lüneburg ſtarb, erhob man ihn auch dort 
auf den erledigten biſchöflichen Stuhl, nachdem im Jahre zuvor 
Papſt Benedict XIII ihm zu Viterbo das erzbiſchöfliche Pallium 
verliehen ). Sonach bekleidete Klemens Auguſt als Kurfürſt von 
Köln und Hoch⸗ und Deutſchmeiſter nicht weniger als vier biſchöf⸗ 
liche Würden und galt in ſeinen Einkünften für einen der reichſten 
geiſtlichen Fürſten im Deutſchen Reiche ). 

Auch ſeine Zeit ging für ihn und den Orden nicht ohne man⸗ 
nichfachen Streit vorüber. Schon vor ſeiner Wahl hatte wegen 
der von der Regierung zu Heſſen⸗Caſſel vom dortigen Landkomthur 
und allen ſeinen Angehörigen abermals geforderten Erbhuldigungs⸗ 
Leiſtung, ſowie auch wegen anderer Verletzungen der beſtehenden 
Verträge der Kaiſer Karl VI mit einem ernſten Mandat zum Schutz 
des Ordens eingreifen und den vertragswidrigen Schritten der Re⸗ 
gierung unter angedrohter ſtrenger Strafe Einhalt thun müſſen ). 
Ein anderer Streit waltete wieder mit Nürnberg ob, wo der Rath 
dem Orden eine Kapelle, eine ſeiner letzten dortigen, einſt ſo reichen 
Beſitzungen entreißen wollte. Auch hier mußte der Deutſchmeiſter 
des Kaiſers oberſtrichterliche Hülfe in Anſpruch nehmen)). 


) Mooyer Onomasticon 89 führt ihn vom 26. März 1716 bis 2. Juli 
1719 auch als Biſchof von Regensburg auf. Nach De. Wal VIII. 604 würde 
er bis 1719 nur Coadjutor geweſen ſein. | | 

) Vgl. Mooyer Onomasticon 29. 49. 73. 79. 89. De Wal VIII. 604. 

) Vielleicht mit ein weſentlicher Grund, daß man ihn zum Meiſter erkor. 

) Kaiſerl. Mandat in der Caſſeliſchen Huldigungs⸗Sache, dat. Wien 29. März 
1732 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 157; vgl. ebendaſ. p. 75. 76. 

) Eingabe des Deutſchmeiſters an den Kaiſer (Entwurf) ohne Datum. 
Sie iſt zunächſt an den Landkomthur von Franken gerichtet, der ſie an den Kai⸗ 
ſer bringen ſollte. Es heißt darin: „So wenig Ew. kaiſerl. Majeſtät nach Dero 


6 


— 481 — 


Schon im Jahre 1733 ward auch die Preußiſche Königskrone 
wiederum zur Sprache gebracht. Man hatte die Nachricht erhalten, 
daß der Deutſchmeiſter beim Kaiſer die Inveftitur über das Hoch⸗ 
und Deutſchmeiſterthum nachgeſucht und zugleich um die Belehnung 
mit Preußen gebeten habe. Der damalige Preußiſche Geheime Le⸗ 
gationsrath und Reſident am kaiſerl. Hofe Johann Friedrich Edler 
von Gräve erhielt alsbald den Auftrag, dem Kaiſer vorzuſtellen: 
ein ſolches Geſuch des Deutſchmeiſters ſei an ſich ſchon unſtatthaft, 
denn es ſei weltkundig, daß das ehemalige Herzogthum und nun⸗ 
mehrige Königreich Preußen zuerſt durch Polniſche Belehnung, nach⸗ 
mals aber durch den Wehlauer Vertrag und den Olivaer Frieden 
unter Kaifer Leopolds höchſteigener Garantie mit dem Königstitel und 
völliger Souverainität über das erwähnte Herzogthum an das Haus 
Brandenburg gekommen ſei. In ſolcher Weiſe ſei dann auch Frie⸗ 
drich I als ſouverainer König von Preußen und das Herzogthum 
Preußen einmüthig als ein ſouveraines Königreich anerkannt, wor⸗ 
aus ſich von ſelbſt ergebe, daß außer dem königlichen und kurbran⸗ 
denburgiſchen Hauſe daran Niemand weder in Deutſchland noch 
ſonſtwo irgend ein Recht oder Eigenthum zuſtehe und es viel we⸗ 
niger noch mit dem heil. Röm. Reich die geringſte Connexion habe. 
Wolle daher, jo ſchließt der Reſident feine Vorſtellung an den Kaifer, 
das Hochmeiſterthum an die königlich Preußiſchen ſouverainen Lande 
ſein ungegründetes Anrecht behaupten, ſo widerſpreche er „einem ſo 
incompetenten als unſtatthaften Anmaßen des Deutſchen Ritter⸗ 
Ordens auf das nachdrücklichſte und feierlichſte“ ). Es mochte 
Folge dieſer Erklärung ſein, daß der Kaiſer dem e die 
Jupeſtitur vorläufig noch nicht ertheilte. 

Wie dieſe für den Orden, wie es ihm dünkte, immer noch ſehr 
wichtige Sache, fo nöthigten im Jahre 1736 auch manche andere 
Verhältniſſe zur Zuſammenberufung eines General⸗Kapitels. Es 
kam darin vor Allem die eben erwähnte Angelegenheit zur Sprache 
und es wurde beſchloſſen, daß, wie der Orden vordem ſtets gegen 
die Führung des herzoglichen Titels über Preußen proteſtirt habe, 


weltkundigen Gerechtigkeits⸗Eifer geneigt find, der proteſtantiſchen Religion eini- 
gen Eintrag geſchehen zu laſſen, um fo viel mehr werden Allerhöchſtdieſelben 
geneigt ſein, der katholiſchen Religion einen ſo merklichen und augenſcheinlichen 
Nachtheil durch Dero oberſtrichterliche Hülfe abzuwenden.“ Reichs⸗Archiv zu Wien. 
) Eingabe des Preuß. Reſtdenten Joh. Friedr. Edler von Gräve an den 
Kaiſer, dat. 22. Juni 1733 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. 
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 31 


* 


man nun auch fortan gegen den königlichen Titel ſowohl in Betreff 
Kur⸗ Brandenburgs als auch der markgräflichen Häufer Branten- 
burg⸗Kulmbach und Anſpach proteſtiren müſſe. Da man wußte, 
daß dieſe Häuſer in dem Reichsfürſtenrath zu Regensburg eine Pro⸗ 
teftation gegen den Orden erwirkt hatten, fo fand das Kapitel rath⸗ 
ſam, ebenfalls zu Regensburg durch den hoch⸗ und deutſchmeiſter⸗ 
lichen Geſandten reproteſtiren zu laſſen und dem Orden feine Rue 
immerdar vorzubehalten ). 

Eine andere wichtige Berathung im Kapitel veraunlaßten di 
damaligen Verhältniſſe der Ballei Lothringen. Es ſchwebten bereits 
im Jahre 1735 in den Europäiſchen Streithändeln, die hier nicht 
weiter erörtert werden können, Unterhandlungen zwiſchen dem Kaiſer 
Karl VI und dem König Ludwig XV von Frankreich, welche im 
October dieſes Jahres in den bekannten Wiener Präliminarien endlich 
ihren Abſchluß fanden ). Darin war unter andern beſtimmt: das 
Großherzogthum Toscana ſolle nach dem Tode des damaligen Groß⸗ 
herzogs an den zum Gemahl der kaiſerlichen Prinzeſſin Maria Thereſia 
beſtimmten Herzog Franz Stephan von Lothringen fallen und vieſer 
dagegen ſein Herzogthum nebſt Bar dem König Stanislaus von 
Polen überlaſſen, jedoch mit der Bedingung, daß es unmittelbar 
nach deſſen Tode als vollkommenes Eigenthum, mit voller Souve⸗ 
rainität und in ſeinem ganzen Umfange, wie es das Haus Lothringen 
beſeſſen, an die Krone Frankreich kommen ſolle). Man vernahm 
im Orden dieſe Beſtimmung nicht ohne große Beſorgniß. Es ent 
jtand die Frage: wird die Ballei Lothringen mit ihren Komthureien 
Beckingen, Saarburg und andern dortigen Ordensbeſitzungen, wenn 
das Herzogthum an einen andern Fürſten übergeht, in den ihr don 
den Herzogen von Lothringen verliehenen Vorrechten und Freiheiten 
ungekränkt gelaſſen werden? Wird der neue Oberherr alsdann auch 
den fernern Genuß der in dem Herzogthum geltend gewordenen 
päpſtlichen Indulten und kaiſerlichen Exemtions⸗Patenten aufs nene 
für den Orden beſtätigen? Es fragte ſich ſelbſt auch: ob ſich König 
Ludwig XV überhaupt an den elften Artikel des Ryswicker Friedens⸗ 
tractats und an die beſondere Beſtimmung gebunden glauben würde, 
den Deutſchen Orden in allen Dingen mit dem Johanniter⸗Orden 


1) Neue Ordens ⸗Statuten S. 106 Nro. 28. | 
) Schmidt Geſchichte von e IV. 689. 
°) sun a. a. O. 


u AB 


gleich zu ſtellen? Nachdem man dieſe Berhältniſſe im Kapitel aufs 
ſorgſamſte erwogen, wandte fi der Hochmeiſter mit einem Bitt⸗ 
ſchreiben an den Kaiſer. Er ſprach darin zuerſt die Hoffnung aus: 
die Krone Frankreich werde ſich durch des Kaiſers Vermittlung in 
Betweff der Ballei Lothringen wohl um fo willfähriger beweiſen, da 
fie bereits im Ryswicker Frieden die Verbindlichkeit übernommen 
habe, dem Orden nicht nur die ihm von Alters her zuſtehenden 
Komthureien, Einkünfte und Gerechtſame vollſtändig wiederzugeben 
und ihn aller Orten, auch in den unter Franuzöſiſcher Botmäßigkeit 
gelegenen Komthureien und Gütern ſeine Nutzungen, Privilegien und 
Immunitäten, ſowie in deren Vergebung und Verwaltung nach ſei⸗ 
nen Regeln und Statuten fortgenießen zu laſſen, ſondern ihn auch 
dem S. Johanniter⸗Orden durchgehends gleich zu ſtellen. „Ew. 
kaiſerl. Majeſtät, fügte dann der Meiſter hinzu, legt ſich daher 
mein Deutſcher Ritter⸗Orden mit der unterthänigſten Bitte zu Füßen, 
daß den zu dem Friedensgeſchäft allerhöchſt verordneten Miniſtern 
der Befehl und die Inſtruction ertheilt werden möge, ſich aller Orten 
mit vermögendem Nachdruck dieſer meines Ordens Angelegenheit 
anzunehmen und dieſelbe durch die mit der Krone Frankreich zu 
ſtipulirende verbindliche Erklärung zum gewährigen Ausgang in 
Sicherheit zu ſtellen! ). 

Ohne Zweifel kam dann im Kapitel auch der ſchon erwähnte 
immer noch ſchwebende Streit mit dem Rath von Nürnberg wegen 
der dortigen Kapelle zur Sprache, der deswegen von Wichtigkeit 
war, weil er zugleich die Ausübung des katholiſchen Gottesdienſtes 
in der Reichsſtadt in Frage ſtellte. Höchſtwahrſcheinlich geſchah es 
im Auftrage des General⸗Kapitels, daß ſich der damalige Landkom⸗ 
thur von Franken Franz Sigismund Friedrich Graf von Sazenhofen 
abermals mit einer Klage an den Kaiſer wandte. „Reichskundig, 
ſchrieb er ihm, iſt jene ſchon von ſo vielen Jahren her am kaiſer⸗ 
lichen Reichshofrath vechtsanhängige Streitigkeit, darin beſtehend, 
daß der Nürnbergiſche Magiſtrat mehr aus nicht zu billigendem 
Eigenſinn als aus gegründeter Beiſorge nicht zugeben will, daß die 
in der Nürnberger Kommende ſtehende Kapelle, worin ſogar die 
proteſtantiſche Bürgerſchaft eine reſtringirte Religionsübung hat, 
reparirt und um ein Geringes auf der Kommende Grund und Boden, 


9 Schreiben des Hochmeiſters Klemens Auguſt an den N dat. Bonn 
4. April 1736 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. 
31 * 


— 484 — 

folglich ohne des Stadteigenthums mindeſte Benachtheiligung erwei⸗ 
tert werde, indem er vielmehr durch das nächſtens bevorſtehende 
Zuſammenfallen dieſer Kapelle den hier noch alleinigen katholiſchen 
Gottesdienſt gern gehemmt oder gar aus der Stadt Nürnberg ver⸗ 
trieben ſehen möchte. Dieß iſt der weſentliche Inhalt des weit⸗ 
wendigen Schriftwechſels, welcher der Ordens⸗Kommende ſchon fo 
viele Tauſend Gulden gekoſtet und dennoch nach ſo vielen. Jahren 
den Allerhöchſtrichterlichen Ausſpruch nicht hat erlangen können. 
Indeſſen nahet der vor Jedermanns Augen ſtehende Umfall dieſer. 
Kapelle immer mehr herbei, ja er ſteht ſelbſt ſchon täglich zu er⸗ 
warten. Solche Gefahr aber und meine landkomthurliche Obliegen- 
heit, womit ich dem hochdeutſchen Orden verpflichtet bin, nöthigen 
mich, Ew. kaiſerl. Majeſtät mit dieſer meiner allerunterthänigſten 
Bitte in Perſon beſchwerlich zu fallen. Da ich jedoch um nichts 
anderes bitte, als daß endlich dieſe meine und meiner Vorfahren 
rechtliche Beſchwerniß dermaleinſt die fo lange gewünſchte Abhülfe 
erhalten möge, ſo darf ich mich vollkommen getröſten, daß ein ſo 
großer Kaiſer, deſſen gerechteſte Denkart bereits ſo viele Stände 
erprobt, auch mir allergnädigſten Beiſtand angedeihen laſſen werde. 
Hierzu kommt der Nothſtand der hierunter leidenden katholiſchen 
Religion, für deren Aufrechthaltung Ew. kaiſerl. Majeſtät glor⸗ 
würdigſte Stammväter von ſo vielen Hundert Jahren her Gut 
und Blut großmüthig aufgeopfert haben“ ). 

Außer dieſen den Orden nach außen hin und ſeine einzelne 
Balleien betreffenden Angelegenheiten, hatten ſich je mehr und mehr 
auch im innern Verfaſſungsweſen deſſelben in verſchiedenen Punkten. 
theils Veränderungen, theils wenigſtens feſtere Beſtimmungen als 
nothwendig herausgeſtellt und das General⸗Kapitel wandte auch dieſen. 
eine nähere Berathung zu. Es verordnete unter andern: Von der 
Aufnahme in den Orden ſollten fortan alle Glieder ſolcher Familien 
ausgeſchloſſen bleiben, die ſich der Plünderung der Nachlaſſenſchaft 
eines Ordensbruders in irgend einer Weiſe ſchuldig gemacht. Das 
einjährige Noviziat ſowohl der Ritter als der Prieſter ſolle ferner⸗ 
hin in allen Balleien mit gleicher Strenge gehalten) und in den 


) Schreiben des Landkomthurs von Franken an den Kaiſer, im Reichs⸗ 
Archiv zu Wien im Original. Es iſt ohne Datum, gehört aber ohne Zweifel 
in dieſe Zeit. 

2) Holzapfel der Deutſche Ritter⸗Orden in feinem Wirken für Kirche und 
Reich. Wien 1850 S. 127. Er führt auch an: es ſei unter dieſem Hochmeiſter 


— 485 — 


Ceremonien des Ritterſchlags überall die gleichförmige Vorſchrift 
des Ordensbuchs beobachtet werden. Die drei geſetzlich beſtimmten 
Feldzüge noch vor Ertheilung des Ritterſchlags ſolle der Candidat 
ſtets auf eigene Koſten ausführen. Zur Verhütung alles Rang⸗ 
ſtreits wurde beſtimmt, daß ein in eine andere Ballei verſetzter 
Ordensritter allen bereits dort angeſtellten in der Reihe nachſtehen, 
höhere Geburt alſo keinen Vorrang geben ſolle. In Betreff der 
Einkünfte und des ganzen Kaſſenweſens wurden in mehren Verord⸗ 
nungen Erſparniſſe und ſtrenge Ordnungen in Einnahmen und Aus⸗ 
gaben zum Theil nach ſchon beſtehenden Vorſchriften den Ordens⸗ 
beamten zur Pflicht gemacht. Dahin zielte auch die Beſtimmung, 
daß die landkomthurlichen Viſitationen in den Balleien anſtatt wie 
bisher alle zwei Jahre zur Erſparung der Koſten nur alle drei oder 
vier Jahre vorgenommen werden ſollten; desgleichen ſollten aus 
demſelben Grunde zu den General-Kapiteln neben den Landkom⸗ 
thuren oder deren kapituläriſchen Stellvertretern nur Rathsgebietiger 
als Beiſitzer angenommen werben ). 

Man hatte in dem damaligen General⸗Kapitel auch beſchloſſen, 
daß, wenn (wie bald zu erwarten war) der männliche Stamm der 
von Kettler ausſterben werde, man alle möglichen Mittel anwenden 
wolle, um die alten Beſitzrechte des Ordens, wie bisher auf Preußen, 
ſo nun auch auf Kurland und Livland von neuem in Anregung und 
wo möglich zur Geltung zu bringen oder doch im äußerſten Fall 
die Anrechte des Ordens ſowohl am kaiſerlichen Hofe als auch im 
Reichsconvent durch eine Proteſtation gegen jede fremde Beſitznahme 
zu ſichern und zu wahren ). Der erwartete Fall trat ſchon im 
folgenden Jahre 1737 wirklich ein. Mit dem zu Danzig erfolgten 
Tode des kinderloſen Herzogs Ferdinand von Kurland, des letzten 
Nachkommen Gotthard Kettlers, war der Stamm erloſchen. Die 
Kurländiſchen Stände wählten nun zwar ſofort auf Antrieb der 
Käiſerin Anna von Rußland deren Kammerherrn und Günſtling, 
den Grafen Johann Ernſt von Biron zu ihrem Herzog. Allein 
der Hochmeiſter ſäumte nicht, am 23. October in ſeinem und 
des Ordens Namen auf dem Reichstage zu Regensburg eine Pro⸗ 


der Gebrauch aufgekommen, das ſchwarze, weiß eingefaßte Ordenskreuz auf der 
linken Seite der Bruſt zu tragen. (Holzapfel iſt Prieſter im Deutſchen Orden.) 
) Nene Ordens⸗Statuten S. 31 Nro. 15. S. 85. Nro. 23. 
2) Neue Ordens ⸗ Statuten S. 106 Nro. 28. Michael Ranfft Genealo⸗ 
giſcher Archivarius S. 901. ö 1 


— 486 — 

teſtation dagegen und ein Memorial einreichen zu laſſen, worin er 
auf Grund ſeiner Anſprüche zu bedenken gab, „ob man nicht durch 
eine beſondere Deputation über die ſo wichtige Sache zum Vortheil 
des Ordens und zugleich auch des Deutſchen Reichs am Ruſſiſchen 
und andern dabei intereſſirten Höfen Unterhandlungen anknüpfen 
könne“ ). Es darf kaum erwähnt werden, daß auch dieſe Bemü⸗ 
hungen ohne allen Erfolg blieben. 

Drei Jahre lang beſchäftigte damals den Kaiſer der unglück⸗ 
liche Türkenkrieg. Es galt dabei, in Verbindung mit Rußland die 
verwilderten Länder an der untern Donau, Bosnien und die Wallachei 
zu erobern. Die Kaiſerin von Rußland beſtand auf dieſem Vor⸗ 
ſatze unerſchütterlich feſt und dem Kaiſer Karl VI hatte ſein Beicht⸗ 
vater vorſtellen müſſen, daß es Gewiſſenspflicht eines katholiſchen 
Fürſten, vornehmlich des Kaiſers ſei, den Erbfeind der Chriſtenheit 
gänzlich zu vertilgen ). Nun hatte man zwar in dem eben erwähn⸗ 
ten General⸗Kapitel offen erklärt, daß, wenn ein Krieg gegen dieſen 
Glaubensfeind ausbreche, es die Pflicht des ganzen Ordens fordere, 
an dem Kampfe Theil zu nehmen. Der Wille aber ging auch hier 
wieder über die Kraft hinaus. Denn als der Krieg mit den Türken 
nun ſchon zwei Jahre gedauert hatte und im Frühling des J. 1739 
ein dritter Feldzug beginnen ſollte ), mußte der Deutſchmeiſter auf 
die an ihn ergangene Aufforderung um Beihülfe dem Kaiſer ant⸗ 
worten: Er ſei zwar ſehr bereit, zur Verſtärkung des kaiſerlichen 
Heeres gegen den Erbfeind der Chriſtenheit unentgeltlich die ver⸗ 
langte Kriegsmannſchaft ins Feld zu ſtellen, müſſe jedoch beklagen, 
daß er wegen der den Orden bisher ſo oft betroffenen verderblichen 
Zeitereigniſſe und weil er durch die an verſchiedenen Orten erdul⸗ 
deten ſchweren Bedrückungen ſehr in Verfall gerathen ſei, nicht mehr 
leiſten und mit größerer Hülfe erſcheinen könne ). 

Und es war noch nicht ein Jahr vorüber, als der Hochmeiſter 
genöthigt war, mit einer neuen Klage bei dem Kaiſer aufzutreten. 
Obgleich dem Orden, ſchrieb er dieſem, noch im J. 1711 ſeine 
Privilegien, Immunitäten und Freiheiten von allen Landeslaſten in 


1) Ranfft Genealog. Archivarius auf das J. 1737 S. 901. De Wal 
VIII. 605. 

2) Core Geſchichte des Hauſes Oeſterreich IV. 38. 

) Mailath Geſchichte Oeſterreichs IV. 637. 638. 

) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Zons 23. April 1739 
im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. 


— 487 — 


Brabant und überhaupt in den Niederlanden durch königliche Auto⸗ 
rität wiederum beſtätigt worden, ſo werde dieß doch dort nicht mehr 
beachtet und der Orden zumal von den Brabantiſchen Ständen viel⸗ 
fach beläſtigt, was von ihnen am wenigſten zu erwarten geweſen, 
da ſie ſelbſt noch in den Jahren 1694 und 1699 die Freilaſſung 
der Ordeusgüter von allen Beſchwerden und Landeslaſten ſämmt⸗ 
lichen Vorſtehern dortiger Dörfer und Orte ausdrücklich anbefohlen 
hätten, dergeſtalt daß Alles, was dieſe Güter hätten beiſteuern ſollen, 
ſofern ſie ſteuerpflichtig geweſen, vom Anſchlage ihrer Dörfer in 
ihren Subſidien und dergleichen Laſten abgeſchrieben werden ſolle. 
Allem dem werde jetzt entgegengehandelt und man bitte den Kaiſer, 
durch entſcheidende Verordnungen auch hier den Orden in ſeinen 
Freiheiten und Rechten zu ſchützen ). Da aber Karl VI, der Letzte 
ſeines männlichen Stammes, noch in demſelben Jahre (20. October 
1740) ſtarb, ſeine Tochter Maria Thereſia ſofort von ihres Vaters 
ſämmtlichen Staaten Beſitz nahm und nun zwiſchen ihr nebſt ihrem 
Gemahl, dem bisherigen Großherzog Franz von Lothringen, und dem 
Kurfürſten Karl Albrecht von Bayern, der ſich bald Kaiſer Karl VII 
nannte, der Streit um die Kaiſerwürde und um die Erhaltung der 
Erbfolge in dem neugegründeten Oeſterreichiſch⸗Lothringiſchen Hauſe 
eutitand, fo mag in dieſer wirren Zeit wohl ſchwerlich etwas von 
Bedeutung für den Schutz des Ordens geſchehen ſein. 

Es war im Anfang des Jahres 1742 während des fortdauern⸗ 
den Exbfolge⸗Kriegs noch ungewiß, welches Haus die Kaiſerkrone 
behaupten werde. England war für Oeſterreich, Frankreich für 
Bayern, das Deutſche Reich in ſeinen Fürſten in ſich zerriſſen und 
geſpalten; König Friedrich II von Preußen hatte ſich bereits Schle⸗ 
ſiens bemächtigt und im Januar des genannten Jahres war der 
Kurfürſt von Bayern als Kaiſer Karl VII in Frankfurt gekrönt 
worden. Der Deutſche Orden, ſeit Menſchengedenken dem Oeſter⸗ 
reichiſchen Kaiſerhauſe mit unwandelbarer Treue ergeben, ward jetzt, 
wie es ſcheint, zum erſtenmal ungewiß, welchem Hauſe er ſich zu⸗ 
wenden ſolle, denn in den Gebieten Oeſterreichs wie in denen Bayerns 
lagen zur Zeit noch ſeine bedeutendſten, einträglichſten Beſitzungen. 
Der Hochmeiſter ſelbſt aber, obgleich ein Bruder des Kaiſers Karl, 
wurde doch bald ſcheu gegen ihn, als er von deſſen Kaiſerkrönung 


) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Bonn 26. Februar 
1740 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. ö 


— 488 — 


Nachricht erhielt. Es mußte ihm befremdend erſcheinen, daß in 
der dabei in Anwendung gekommenen, neuen Wahlcapitulation we⸗ 
der des Deutſchen Ordens, noch feiner ſelbſt als Adminiſtrators 
des Hochmeiſterthums in Preußen Erwähnung geſchehen und daß 
ferner auch, um das hochwichtige Wahlgeſchäft, wie er hörte, mög⸗ 
lichſt zu beſchleunigen, auch davon Abſtand genommen worden war, 
daß nach dem zehnten Artikel der im J. 1711 von allen Kurfürſten, 
Fürſten und Reichsſtänden einmüthig angenommenen und publicirten 
perpetuirlichen Wahlcapitulation dem Deutſchen wie dem Johanniter⸗ 
Orden ihre rechtmäßigen Anſprüche an ihre in Preußen und an 
andern Orten des Deutſchen Reiches entriſſenen Lande vorbehalten 
ſein ſollten ). Der Hochmeiſter, in Beſorgniß, daß dieſes, wie es 
ihm ſchien, abſichtliche Schweigen über ſeine und ſeines Ordens 
Sache ihm künftig zu großem Nachtheil gereichen könne, wandte ſich 
alsbald an ſeinen Bruder, den Kaiſer, mit der Bitte um nähere 
Aufklärung über die für ihn ſo wichtige Angelegenheit und zugleich 
um „Ertheilung eines Salvatoriums zur Abwendung aller hierunter 
beſorglichen Nachtheile.“ 

Der Kaiſer antwortete: Es ſei keineswegs irgendwie ſeine Ab⸗ 
ficht geweſen und werde es auch nie fein, daß aus der von ihm 
beſchworenen Wahlcapitulation ihm, dem Hochmeiſter, und deſſen 
Ritter⸗Orden einiger Nachtheil erwachſen ſolle. Er erkläre daher 
hiermit, daß es dem Meiſter und deſſen Orden „zu keiner verfäng⸗ 
lichen und ſchädlichen Conſequenz gereichen, noch jemals angezogen 
werden könne und ſolle, daß in der Wahlcapitulation der Kurfürſt 
von Brandenburg als König genannt, dagegen in Betreff des Hoch⸗ 
meiſters von dem Titel eines Adminiſtrators des Hochmeiſterthums 
in Preußen daſelbſt abſtrahirt, auch bei dem zehnten Artikel gegen 
den Inhalt des Projects der perpetuirlichen Wahlcapitulation des 
Ritter⸗Ordens nicht erwähnt worden ſei“ ). Der Hochmeiſter 
ſäumte nun auch nicht, abermals eine Proteſtation gegen den Preu⸗ 
ßiſchen Königstitel erfolgen zu laſſen ). 


) Es liegt wohl nahe genug, daß dieß abſichtlich mit Rückſicht auf König 
Friedrich II von Preußen geſchehen war. 

2) Schreiben des Kaiſers Karl VII an den Hochmeiſter, dat. Frankfurt 
31. März 1742 im R.⸗Archiv zu Wien. Der Kaiſer giebt darin dem Meiſter 
auch den vollſtändigen Titel: Adminiſtrator des Hochmeiſterthums in Preußen, 
Meiſter Deutſches Ordens in Deutſchen und Welſchen Landen, Erzbiſchof zu Köln, 
Kurfürſt u. ſ. w. 

) Sie iſt vom J. 1743. 


— 489 — 


Uebrigens fand Kaiſer Karl wenig Gelegenheit und es hinderten 
ihn wohl mehr noch die Wirren ſeiner Zeit, in irgend einer Weiſe 
für den Orden günſtig zu wirken. Er unterließ zwar nicht, gegen 
den Landgrafen Ludwig von Heſſen, als dieſer in der dortigen Ballei 
von dem Verwalter der Komthurei Schiffenberg den Erbhuldigungs⸗ 
eid fordern ließ, auf des Meiſters Klage mit allem Ernſt einzu⸗ 
ſchreiten und ihm unter angedrohter Strafe zu gebieten, den Orden 
in keinem ſeiner Rechte zu kränken oder gegen ſeine Freiheiten in 
irgend einer Weiſe zu beläſtigen ). Allein ſolche Mandate waren 
in ähnlichen Fällen ſchon oft gegeben und hatten nie nachhaltigen 
Erfolg gehabt. 

Karl VII genoß jedoch die Freude des Kaifertitels. nur wenige 
Jahre. Sein frühzeitiger Tod (20. Januar 1745) entſchied den 
Streit um die Kaiſerkrone und der Gemahl der Kaiſerstochter Maria 
Thereſia, ſchon früher von ihr zum Mitregenten der Oeſterreichiſchen 
Erblande ernannt, ward nun ſeit ſeiner Wahl am 13. September 
1745 als Kaiſer Franz I im Deutſchen Reiche allgemein anerkannt. 
Zu ſeiner Krönung in Frankfurt a. M. am 4. October war auch 
der Landkomthur von Franken Franz Sigmund Friedrich Graf von 
Sazenhofen als abgeordneter hoch⸗ und deutſchmeiſterlicher Geſandte 
erſchienen. Es war von Wichtigkeit, auch durch den neuen Kaiſer 
dem Orden Alles wieder verbürgen und verſichern zu laſſen, was 
ihm in der Wahlcapitulation vom J. 1711 zugeſtanden war und 
zwar um ſo mehr, da bei der Wahl ſoeben einige Veränderungen 
ſtatt gefunden hatten, die jenen Zugeſtändniſſen nicht völlig zu ent⸗ 
ſprechen ſchienen. Noch in denſelben Tagen reichte daher der Ge⸗ 
ſandte auf des Meiſters Befehl beim Kaiſer die Bitte ein: Gleich⸗ 
wie frühere Kaiſer als des Deutſchen Ritter» Ordens allerhöchſte 
Schützer und Beſchirmer bei dergleichen Begebenheiten den Hoch⸗ 
meiſtern und dem Orden verſchiedene Salvatorien ertheilt und auch 
der letzte kurfürſtliche Wahlconvent eine ſolenne Verwahrungs⸗Ur⸗ 
kunde darüber erſt jüngſt habe ausfertigen laſſen, ſo nehme er (der 
Geſandte) auf feines Meiſters Befehl auch jetzt zu ihm, dem Kaiſer 
als nunmehrigem allerhöchſten Schirmherrn des ritterlichen Deut⸗ 
ſchen Ordens ſeine Zuflucht, ihn bittend: er möge dem Hochmeiſter 
und deſſen Orden „ein Salvatorium allergerechteſt dahin ertheilen, 


) Mandat Kaiſer Karls VII an den Landgrafen von Heſſen, dat. Frank⸗ 
furt 17. Januar 1743 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 160. 161. 


— 490 — 


daß dasjenige, was bei dem zehnten Artikel Ew. kaiſerlichen Ma⸗ 


jeſtät Temporal⸗Capitulation gegen den Inhalt der perpetuirlichen, 
ſomit gegen die offenbaren Ordens⸗Gerechtſame vorgegangen iſt, 
dem Hochmeiſter und dem Orden in keiner Weiſe Schaden, noch 
jemals einigen Abbruch oder Nachtheil bringen ſolle“), Es iſt 
kein Grund zu zweifeln, daß der Kaiſer dieſer Bitte entſprochen habe. 

Seit dieſer Zeit tritt uns in der Geſchichte des Ordens wäh⸗ 
rend einer ziemlichen Reihe von Jahren kein für ihn wichtiges Ereig⸗ 
niß entgegen, worin der Hochmeiſter für feine Ritterſchaft in irgend 
einer Weiſe thätig erſchiene. Auch bei dem im J. 1754 zwiſchen 
dem Markgrafen Friedrich von Brandenburg-Kulmbach und den 
beiden Ordens⸗Kommenden Virnsberg und Nürnberg geſchloſſenen 


Vertrag wirkte er nicht weiter ein, als daß er ihm ſeine Genehmigung 


ertheilte. Seit vielen Jahren nämlich hatten zwiſchen dem Mark⸗ 
grafen und den genannten Komthureien allerlei Irrungen und Rechts⸗ 
auſprüche obgewaltet und weder das kaiſerliche Reichs⸗ Kammergericht 
noch der Reichs⸗Hofrath hatten die verwickelten Streitigkeiten beſei⸗ 
tigen können. Man verglich ſich darüber endlich in der Mitte März 
1754 auf einem Verhandlungstag zu Nürnberg durch gegenſeitige 
Abgeordnete auf gütliche Weiſe. Man verſtändigte ſich über bis⸗ 
herige Streitfragen in Betreff verſchiedener Diſtricts⸗ und Gränz⸗ 
beſtimmungen zwiſchen dem Gebiet des Markgrafen und den Be⸗ 
ſitzungen des Ordens, über die in den letzteren dem Orden fortan 
ausſchließlich und unbeſtreitbar zuſtehende Eutſcheidung und Aus⸗ 
übung der Jurisdictions⸗ Angelegenheiten, desgleichen in allen die 
hohe Territoxial⸗ Obrigkeit betreffenden Dingen; man traf Beſtim⸗ 
mungen über die Ausgleichung und den Austauſch der bisher zwi⸗ 
ſchen den Kommenden und dem Hauſe Brandenburg in Rückſicht 
ihrer Zugehörigkeit ſtreitig geweſenen Unterthanen und über die 
künftig an gewiſſen Orten feſtzuhaltende Ordnung in verſchiedenen 
kirchlichen Angelegenheiten, beſonders zu Ickelheim, wo ſich noch ein 
Ordens haus befand. Man beſeitigte ferner die ſeit langer Zeit 
vielfach verhandelten Streitfragen über mancherlei Belaſtungen, Ab⸗ 
geben und Zölle, von denen die Ordensunterthanen der Kemmen den 
in den markgräflichen Landen künftighin entweder befreit oder zu 


) Schreiben des Landkomthurs von Franken, Grafen von Sazenhofen an 
den Keiſer Franz J, dat. Frankfurt 6. October 1745, Original im N.⸗Archiv 
zu Wien. ö 


7 


* 


— 491 — 


denen ſie ferner noch verpflichtet ſein ſollten. Endlich verpflichtete 
ſich der Hochmeiſter, dem Markgrafen theils in Betreff der bereits 
im Jahre zuvor regulirten Forſt⸗ und Jagd⸗Receſſe, theils zu wirk⸗ 
licher Ausführung mehrer Beſtimmungen dieſes Vertrags eine Summe 
von 100,000 Gulden zu entrichten, die der Markgraf zum Nutzen 
des markgräflich Brandenburgiſchen Hauſes und ſeiner Lande ver⸗ 
wenden ſollte ). Wie beſtimmt war, ertheilte auch der König 
Friedrich II von Preußen dieſem Vertrage ſeine ausdrückliche Ge⸗ 
nehmigung ). 

Während der Zeit des nun folgenden ſiebenjührigen Krieges 
ſteht in den großen Weltereigniſſen der Orden ſtets ſo tief im Hin⸗ 
tergrunde, daß ſich kaum noch eine Spur von ſeinem Daſein zeigt. 
Wir hören nur, daß im Heere der Kaiſerin gegen Friedrich von 
Preußen auch Ritter vom Deutſchen Orden mit im Felde ſtanden ). 
Ehe aber noch dieſer Krieg beendigt ward, hatte bereits der Hoch⸗ 
meiſter das Zeitliche geſegnet. Es war am 5. Februar 1761, als 
er von ſeiner Reſidenz zu Bonn eine Reiſe antrat, um ſich nach 
Bayern zu begeben. Er war bis zur kurfürſtlichen Reſidenz des 
Erzbiſchofs von Trier in Ehrenbreitftein gelangt und ſaß bei dieſem 
zur Mittagstafel, als er plötzlich durch einen heftigen Anfall von 
Kolik ſehr ſchwer erkrankte). Seine Leiden ſteigerten ſich fo außer⸗ 
ordentlich ſchnell und in ſo hohem Grade, daß er ihnen ſchon am 
Abend des folgenden Tages, am 6. Februar unterlag ). Er ſtarb 
in ſeinem 61. Lebensjahre und hatte als Meiſter dem Orden 29 Jahre 


1) Der ſehr ſpecielle Vertrag, dat. Baireuth (16. März) 1754 vollſtändig 
in der Brandenb. Uſurpat.⸗Geſchichte Nro. 146. 
2) Conſens des K. Friedrich II, dat. Berlin 28. September 1754, ebendaſ. 
Nro. 147. Schönemann Codex für practiſche Diplomatik II. 253. 
) Wir finden die Notiz bei Holzapfel a. a. O. S. 128. 
) „Eine 24ſtündige Bruſtkrankheit, nennt es der Bericht des Wahllapitels. 
) Ueber den richtigen Todestag dieſes Hochmeiſters ſind die Angaben etwas 
ungewiß. De Wal VIII. 606 nimmt wohl richtig den 6. Februar an, und 
zwar wie er ſagt, suivant la derniere édition de l’Art de verifier les dates; 
mais on lit dans la partie historique du Calendrier de la cour de Bonn de 
ran 1778, qu'il mourut le 4 de Febrier. Dieß Letztere iſt durchaus unrichtig. 
In einem Wahlbericht über den Nachſolger aus Mergentheim vom 14. Mai 
1761 (im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart) wird der 5. Februar, in einem andern 
dagegen aus Mergentheim vom 5. Mai (im Reichs⸗Archiv zu Wien) iſt der 
6. Februar als Todestag angegeben. Dieſe Angabe iſt wohl die richtige. De 
Wal Recherches II. 326 hat den 4. Februar. 


— 222 — 


vorgeſtanden. Als Kurfürſt von Köln fand er ſeine ewige Ruhe⸗ 
ſtätte in der dortigen Metropolitan⸗Kirche. Man hat an ihm ge⸗ 
rühmt, daß er unter allen feinen geiftlichen Aemtern auf fein hohes 
Meiſteramt einen ganz vorzüglichen Werth gelegt und ſich mit Vor⸗ 
liebe und Eifer deſſen Pflichten gewidmet habe). Und die Ge⸗ 
ſchichte wird ihm immer mit Recht den Ruhm laſſen, vaß er ſtets 
und überall für ſeinen Orden gethan, was in ſeiner Zeit für ihn 
zu thun noch möglich war. 


) De Wal VIII. 606. 


Vierzehntes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter 
Karl Alexander Herzog zu Lothringen. 
1761—1780. 


3 —— — 


Nach Vorſchrift der Ordensſtatuten traten alsbald nach des 
letzten Meiſters Hinſcheiden die Landkomthure von Elſaß und Fran⸗ 
ken das angeordnete Directorium im Preußiſchen und Deutſchen 
Gebiete an und beriefen ſofort auf den 15. April nach Mergent⸗ 
heim ein General ⸗Kapitel zur neuen Meifter- Wahl. Die Ordens⸗ 
gebietiger fanden ſich ſehr zahlreich ein, theils in eigener Perſon, 
theils durch bevollmächtigte Stellvertretende). Es erſchienen: Chri⸗ 
ſtian Moritz Eugen Franz Reichsgraf zu Königsegg und Rothenfels 
Landkomthur im Elſaß und Burgund und Komthur zu Altshanfen, 
Karl Baromée Graf von Colloredo zu Wallſee und Mels Coad⸗ 
jutor und Komthur zu Speier als Bevollmächtigter der Ballei 
Oeſterreich, Ignaz Felix Freiherr von Zoll zu Bernan Landkomthur 
zu Koblenz, Komthur zu S. Catharina binnen Köln, Antoin Jungen 
Graf Recordin von Stein Landkomthur an der Etſch und Komthur 
zu Rigenſtein (?) ), Friedrich Karl Freiherr von Eyb Landkom⸗ 
thur von Franken und Komthur zu Ellingen, Nürnberg und Flörs⸗ 
heim, Chriſtian Ludwig Graf zu Iſenburg und Büdingen Land⸗ 


1) Ich gebe das Verzeichniß vollſtändig, theils zur Kenntniß der damaligen 
Perſönlichkeiten in den verſchiedenen Ordens⸗Aemtern, theils zur Ueberſicht des 
damals noch vorhandenen Beſitzſtandes des Ordens. 

) Eine uns unbekannte Komthurei; wahrfcheinlich iſt Reiffenſtein gemeint, 
wo im J. 1773 ein Pfleger ſaß. 


— 494 — 


komthur in Heſſen und Komthur zu Marburg, Stimmführer der 
Ballei Thüringen, Kaspar Antoin Freiherr von Belderbuſch, Coad⸗ 
jutor und Komthur zu Aachen als Bevollmächtigter der Ballei Alten⸗ 
Bieſen, Ferdinand Moritz Franz Freiherr von Mengerſen Land⸗ 
komthur zu Weſtphalen, Komthur zu Mühlheim und Münſter, 
Kaſimir Freiherr Boos von Waldeck, Rathsgebietiger und Komthur 
zu Meinſiedel als Bevollmächtigter der Ballei Lothringen, Daniel 
Chriſtoph Graf von Schulenburg Landkomthur in Sachſen, Kom⸗ 
thur zu Luklum und Langeln, Johaun Baptiſt Freiherr von Epptin⸗ 
gen und Beat Konrad Friedrich Philipp Freiherr Reutner von Weyl 
Rathsgebietiger der Ballei Elſaß und Komthure zu Hitzkirch und 
Meinau, Karl Friedrich Freiherr von Eltz und Rothendorf. Kom: 
thur zu Heilbronn, Reinhard Adrian Freiherr von Hochſtetten 
Komthur zu Kapfenburg, Friedrich Philipp Freiherr von Wilden⸗ 
ſtein, Komthur von Virnsberg, Philipp Hartmann Chriſtoph Schutz⸗ 
bar genannt Milchling Komthur zu Blumenthal, Adolf Heinrich 
Karl Aloyſius Freiherr von und zu Werdenſtein Komthur zu Ulm, 
ſämmtlich Rathsgebietiger der Ballei Franken, Alexander Freiherr 
won. Diemar Rathsgebietiger der Ballei Heſſen und Komthur zu 
Griffſtädt, Graf von Rindsmaul Rathsgebietiger der Ballei Oeſter⸗ 
reich und Komthur zu Groß⸗Sonntag, Friedrich Chriſtian. Freiherr 
von Mengerſen und Ignaz Graf von Wurmbrand RNathsgebietiger 
der Ballei Koblenz und Komthure zu Mecheln und Koblenz, Johann 
Baptiſt Freiherr von Ulm und Johann Theodor Freiherr von Beb 
derbuſch Nathsgebietiger der Ballei an der Etſch an Lu zu 
Schlanders und Sterzing ). 

Nachdem am beſtimmten Tage ſämmtliche Gebietiger in der 
Ordenskirche verfammelt und das Kapitel nach Vorſchrift durch Hoch⸗ 
amt und Gebet eröffnet war, mußten zuerſt nach altem Brauch, wie 
es der Landkomthur vom Elſaß gebot, die Ballei⸗Siegel aller an⸗ 
weſenden Ordensbeamten auf einen Tiſch niedergelegt und dem 
jängften Rathsgebietiger der Ballei Franken zur Verwahrung über⸗ 
geben werden. Alsdann verlas und prüfte man die Vollmachten 
der abweſenden Landkomthure. Der von Thüringen Heinrich Moritz 
Freiherr von Berlepſch war mit der Bitte eingekommen, man möge 


1) Die oben genannten ſämmtlichen Gebietiger finden wir in dem an den 
Kaiſer gerichteten Mahl⸗Receß, dat. Im General⸗Kapitel zu . 5. Mai 
1761, in collationirter Abſchrift im Reichs⸗Archio zu Wien. „ 


* 


. ee 495 u 


auch item Sitz und Stimme im Kapitel geftatten; es wurde ihm 
jevoch nach einem früheren Kapttel⸗Schluß und dem von ihm ſelbſt 
ausgeſtellten landkomthurlichen Revers in ſeinem Geſuche nicht will⸗ 
fahrt, bis er gewiſſe ihm auferlegte Bedingungen erfüllt habe ). 
Das Thüringiſche Ballei⸗Votum wurde demnächſt für dieſes Kapitel 
und in Betreff der Meiſter⸗Wahl dem Landkomthur von an“ 
übertragen ). 

Vier Tage widmete man alsdann den feierlichen Exequien des 
verftorchenen Hochmeiſters und nachdem hierauf nach alter Ordnung 
das Abverhör der rückſtändigen Rechnungen der Ordenskaſſen zwei 
Rathogebletigern des Preußiſchen und Deutſchen Gebiets übertragen 
war, ſchritt man zur Berathung über die neue Meiſter⸗Wahl. Zu⸗ 
vörderſt erfolgte die Umfrage: ob man unter den obwaltenden ge⸗ 
fahrvollen Zeitumſtänden bei der Wahl im Gremium der Ordens⸗ 
gebietiger verbleiben wolle oder nicht? Es ward nach reifer Er⸗ 
wägung beſchloſſen: wenn eine durch einflußreiche Verbindungen und 
hohe Abſtammung ausgezeichnete Perſon ſich um die Meiſter⸗Würde 
bewerben werde, ihr Geſuch anzunehmen und wenn in dem Nach⸗ 
weis ihres Stammes ſich etwa eine Familie von nichtdeutſchem Ge⸗ 
blüte befinden würde, ſowohl hiervon als auch von dem ſtatuten⸗ 
mäßigen Novitiat aus kapitulariſcher Macht ohne weiteres Abſtand 
zu nehmen. Damit bei dem Ritterſchlag einer fürſtlichen Perſon 
in Betreff ihrer Reverſalien, ihrer Inthroniſation und der üblichen 
Gebräuche Alles in geziemender Weiſe beobachtet werde, wurde das 
herkömmliche Ceremoniel und der vom Inveſtirenden und den ſ. g. 
Aufſchwörern auszuſtellende Reversbrief für ſolchen Fall zuvor im 
Kapitel genau geregelt. Man beſchloß zugleich, dem Neuzuwählenden 
zuvor auch einen ſchon im J. 1732 abgefaßten Entwurf einer Wahl⸗ 
capitulation') durch zwei Rathsgebietiger zur vorläufigen EEinſicht 


) Es heißt: Man wolle ſeiner Bitte näheres Gehör geben, wenn er die 
Dresdener zur General-Ordenskaſſe noch rückſtändigen Negotiationsgelder revers⸗ 
mäßig abführe, zu gütlicher Abſtellung der zwiſchen Kur⸗Sachſen und dem Or⸗ 
den wegen der Ballei Thüringen und der Komthurei Griffſtädt noch obwaltenden 
Streitigkeit ſich beim kurſächſiſchen Miniſterium verwende und zugleich ver⸗ 
mittelt habe, daß wegen der bevorſtehenden Einweiſung des für Griffſtädt er⸗ 
nannten Komthurs vom Kreis-Amt Tennſtädt keine eee gemacht 
wür den. 

) Vgl. Leitzmann die Ballei Thüringen a. a. O. S. 133. N wo aber 
die Angabe des J. 1765. unrichtig iſt und 1761 heißen muß. 

) Von dieſer Wahlceapitulation haben wir keine nähere geuntniß. 


— 406 — 


und Genehmigung vorlegen zu laſſen, jedoch mit der Beſtimmung, 
daß in einem oder zwei Jahren abermals ein General⸗Kapitel ans⸗ 
geſchrieben werden müſſe. . 

Ohne Zweifel hatte man bei dieſen Vorberathungen ſchon den 
Fürſten im Auge, der in denſelben Tagen in Mergentheim anlangte. 
Es war des Kaiſers Franz J jüngerer Bruder Karl Alexander, 
Herzog von Lothringen und Bar, Kaiſerlicher und Reichs⸗Feldmar⸗ 
ſchall, Statthalter, Gouverneur und General⸗Kapitain der Oeſter⸗ 
reichiſchen Niederlande, ſeit dem J. 1744 Wittwer der Erzherzogin 
Maria Anna, zweiter Tochter des Kaiſers Karl VI. Es zierten 
ihn bereits das goldene Vließ und das Großkreuz des militäriſchen 
Maria⸗Thereſien⸗Ordens. Alsbald nach ſeiner Ankunft in Mergent⸗ 
heim am 2. Mai richtete er an das General⸗Kapitel das Geſuch 
um Aufnahme in den Deutſchen Orden und ſchon am folgenden 
Tage wurde ihm die Bitte erfüllt. Im Kapitel erſcheinend legte 
er zuerſt die drei üblichen Gelübde ab und ward dann in der Or⸗ 
deuskirche in herkömmlicher feierlicher Weiſe mit dem Ordensmantel 
und Kreuz geſchmückt und vom Landkomthur von Lothringen und 
Burgund, dem Reichsgrafen von Königsegg zum Ritter geſchlagen. 
Am Tage darauf, 4. Mai erfolgte nun die Meiſter⸗Wahl und die 
Stimmen fielen einhellig auf den eben in den Orden aufgenommenen 
Fürſten). Seine Inthroniſation als Hoch⸗ und Deutſchmeiſter ge⸗ 
ſchah alsdann mit den vorgeſchriebenen Feierlichkeiten und allen 
üblichen Feſtlichkeiten wie im Kreiſe der Ordensgebietiger, ſo unter 
der Bürgerſchaft der Stadt. Nach geſchloſſener Wahl erließ ſofort 
das Kapitel die herkömmliche Bitte an den Kaiſer um. ferneren 
Schutz des Ordens in allen ſeinen Freiheiten und Rechten, um Auf⸗ 
nahme des neu erkorenen Meiſters in den Neichsfürften-Stand und 
um Ertheilung der Belehnung mit den Regalien ). 


war wohl ohne Zweifel ihrem weſeutlichen Inhalt nach dieſelbe, welche im J. 
1679 der junge Herzog Ludwig Anton von Pfalz⸗Neuburg beſchwören mußte. 
S. oben S. 414. In den Neueſten Statuten des Ordens S. 144. 145 befindet 
ſich eine „Skizze der Wahlcapitulation eines Hoch⸗ und Deutſchmeiſters ohne 
Jahrangabe; wohl möglich, daß dieſe unter der obenerwähnten gemeint iſt. Sie 
wurde ſpäter für ungültig erklärt. 

1) De Wal Recherches II. 326. Bachem 63. ’ 

2) Wir haben verſchiedene Berichte über dieſe Meifter-Wahl. Zuerſt das 
oben erwähnte Bittſchreiben an den Kaiſer, dat. Mergentheim im Geueral⸗Ka⸗ 
pitel 5. Mai 1761 in Abſchrift im Reichs⸗Archiv zu Wien; ferner das vom 
Hochmeiſter und dem Kapitel unterſchriebene und beſiegelte Kapitel ⸗Protocoll, 


— 497 — 


Um eine der wichtigsten Pflichten zu erfüllen, die der Meiſter 
mit ſeinem hohen Amte übernommen, binnen zwei Jahren nämlich 
ein neues General⸗Kapitel zu berufen, mußte zuvor nach alter An⸗ 


ordnung durch eine allgemeine Viſitation der geſammte innere Zu⸗ 


ſtand aller Balleien genau unterſucht und zu des Meiſters Kennt⸗ 
niß gebracht werden. Dieſes unter den damaligen Zeitereigniſſen 
gewiß noch ungleich ſchwierigere und mühevollere Geſchäft nahm 
eine geraume Zeit in Anſpruch, ſo daß erſt am 28. September 
1764 die erwähnte große Kapitel⸗Verſammlung zu Mergentheim 
ſtatt finden und mit den herkömmlichen Feierlichkeiten eröffnet werden 
konnte. Man hatte bei dem letzten Wahl⸗Kapitel, wie es ſcheint 
mit Abſicht, weil damals der in den Orden eben erſt aufgenommene 
neue Deutſchmeiſter mit deſſen inneren Zuſtänden und Verhältniſſen 
noch unbekannt war, auch keine weitern Verhandlungen darüber zu⸗ 
gelaſſen. Nachdem aber jetzt die ganze innere Lage und Beſchaffen⸗ 
heit des Ordens aufs genauſte ermittelt worden und in den Be⸗ 
richten darüber ſowohl dem Meiſter als den ſämmtlichen Gebietigern 
klar vor Augen lagen, mußten die Berathungen im Kapitel auch 
um jo mehr an Wichtigkeit gewinnen. Wir laſſen die wichtigſten 
Kapitelſchlüſſe hier in derſelben Reihe folgen, wie fie zur Verhand⸗ 
lung kamen. Sie geben uns e Aufſchluß über des . 
damalige Zuſtände. 

Der Hochmeiſter bezeugte vor Allem ſein Wohlgefallen und 
feine volle Zufriedenheit, daß in fämmtlichen Balleien nicht nur die 
Statuten und General⸗Kapitelſchlüſſe aufs möglichſte beobachtet und 
das Gedeihen der Balleien von den Landkomthuren eifrigſt gefördert, 
ſondern auch der Gottesdienſt, Hospitalität, Almoſenſpendung und 
Beneficienverleihung überall mit Sorgfalt ausgeübt, desgleichen auch 
von Zeit zu Zeit Provinzial⸗Vifitationen und Kapitel⸗Geſpräche ge⸗ 
halten würden. — Die Landkomthure erhielten die Weiſung, die⸗ 
jenigen ihrer Ordensritter, welche ihre ordnungsmäßigen Feldzüge 
noch nicht verrichtet, mit Ernſt anzuhalten, nicht nur an den nahe 
bevorſtehenden kriegeriſchen Unternehmungen gegen den Erbfeind der 
Chriſtenheit Theil zu nehmen, ſondern ſich auch in andern Kriegen, 


dat. Mergentheim 14. Mai 1761 in Original⸗Abſchrift im Reichs⸗Archiv zu 
Stuttgart. Es wurde für den Hochmeiſter und die Landkomthure von Elſaß 
und Franken in drei Exemplaren ausgefertigt; eine genaue Beſchreibung des 
Ceremoniells bei der Inthroniſation des Meiſters im Provinzial ⸗ Archiv zu 
Breslau, Collectan. Hettersdorf. Man findet hier den 3. Mai als Wahltag. 


Voigt, d. Deutſche Orden. I, 


en 


fofern fie nicht gegen Kaiſer und Reich gerichtet fein, in Dienften 
gebrauchen zu laſſen. Es folle fortan keinem Ordensritter erlaubt 
ſein, Militär⸗ und Civildienſte, die er mit Einwilligung des Mei⸗ 
ſters und feines Landkomthurs angenommen, ohne deren Geuehmi⸗ 
gung wieder zu verlaſſen. Dem jetzt von neuem und dringend ge⸗ 
äußerten Verlangen faſt ſämmtlicher Landkomthure und Nathsgebie⸗ 
tiger wegen Einrichtung eines exercitium militare für die jungen 
Nitter ſtellte ſich immer noch der Mangel des dazu ausreichenden 
Fonds entgegen. — Das Kapitel ging ſodann zur Berathung der 
Angelegenheiten einzelner Balleien über. Von Seiten der Ballei an 
der Stich ward Klage geführt, daß nicht nur die dortige Landes⸗ 
herrſchaft dem Viſitator des Ordens einen Commiſſarius zugeordnet, 
ſondern die Biſchöfe ihm auch die Viſitation in gottesdienſtlichen 
Dingen nicht geſtattet, ſogar mit Excommunication gedroht hätten. 
Der Deutſchmeiſter verſprach, bei ſeiner nächſten Anweſenheit in 
Wien ſich nachdrücklich für die Sache an den Kaiſer zu wenden und 
auch am heil. Stuhl zu Rom die nöthigen Verfügungen darüber 
auszuwirken. Er wolle alsdann gleichfalls beim Kaiſer ein Mandat 
vermitteln, kraft deſſen die Ballei Alten⸗Bieſen in den Spaniſchen 
Niederlanden bei ihren von den Königen von Spanien erhaltenen 
und vom Kaiſer beſtätigten Privilegien geſchützt und in ihrer mehr 
als hundertjährigen Freiheit und Exemtion auch ferner gehandhabt 
werde. — Es kam hierauf die Frage zur Berathung, ob ein neuer 
Verſuch Hoffnung geben könne, die einſt dem Orden gewaltſam ent⸗ 
riſſenen Komthureien und Güter in Spanien, Sicilien, Calabrien, 
Apulien, Oberitalien, Ungarn und Böhmen an ihn wieder zurück⸗ 
zubringen? In Erwägung der großen, ſtets erfolglos zu dieſem 
Zweck verwandten Koſten aber und der immer noch unüberwind⸗ 
lichen Hinderniſſe wurde beſchloſſen, „die Sache nunmehr der gött⸗ 
lichen Fügung zu überlaſſen“ ). Indeß fügte man doch die Be⸗ 

ſtimmung hinzu: Wenn ein ausländiſcher, altadeliger, geburts⸗ und 
ſtiftsmäßiger Ritter auf ſeine Koſten eine oder mehre Beſitzungen 
dem Orden wieder zueignen oder eine neue Komthurei begründen 
wolle, ſo wolle man ihm nicht nur die dazu dienlichen Documente 
und nöthige Vollmacht an die Hand bieten, ſondern ihn auch wegen 
feines nichtdeutſchen Geblüts nach Kapitelſchluß dispenſiren und mit 


) Merkwürdig, daß bei dieſer Gelegenheit und N in dieſem Kapitel 
von Preußen gar nicht weiter die Rede war. N 


— 400 — 


dem Krruze begmabigen; jedoch dürfe er weder dem Preazicen 
noch dem Deutſchen Gebiete einverleibt werden. — In Betreff der 


Ballei Thüringen, deren Laudkomthur von Berlepſch abermals wegen 
Sitz und Stimme im Kapitel eingekommen war, aber wiederum auf 
die ſchon erwähnten Bedingungen verwieſen wurde), fand man 
jetzt rathſam, um allen weitern koſtſpieligen Unterhandlungen vorzu⸗ 
beugen, dem Adminiſtrator des Kurfürſtenthums Sachſen durch den 
dandlomthur im Namen des Kapitels einen gütlichen Vergleich an⸗ 
bieten zu laffen. — Weit ſchwieriger ſchien es, die Ballei Utrecht 
wieder an den Orden zurückzubringen; um ſie jedoch nicht völlig für 

verloren zu achten, beſchloß man den Vorſchlag zu machen, ob nicht 
etwa eine eben ſolche Reunion, wie ſie das Malteſer Priorat in 
Deutſchland mit der Ballei Brandenburg anzuordnen kein Bedenlen 
getragen ), zu Stande gebracht werden könne. 

Hierauf trat der Deutſchmeiſter mit der Erklärung a: Er 
habe mit tiefem Schmerz vernommen, wie viel Uneinigkeit und Miß⸗ 
helligkeiten vornehmlich die Rathsgebietiger von Franken durch öftere 
in den Kapiteln aufgeworfene Streitfragen, namentlich in Betreff 
der von ihnen behaupteten Viril⸗Stimme veranlaßt und wie ſie da⸗ 
durch unter den Ordensgliedern, die doch ihren Gelübden nach ſtets 
in brüderlicher Liebe und Eintracht friedlich mit einander leben 
ſollten, immer wieder neues Mißtrauen, Zwieſpalt und Wider⸗ 
willen angeregt. hätten). Um dieſes Uebel für immer zu befeitigen, 
habe er eine genaue Unterſuchung der Sache angeordnet und Alles 
gründlich prüfen laſſen. Das Ergebniß ſei: es ſtehe den Raths⸗ 
gebietigern von Franken durchaus kein Viril⸗Votum, ſondern nur 
ein Curiat⸗Votum in den General⸗Kapiteln zu, ſie hätten ſich vor 
denen des Preußiſchen Gebiets auch keinen Vorrang anzumaßen, 
vielmehr nach Maßgabe der im J. 1786 ergangenen großkapitula⸗ 
riſchen Entſcheidung ſich gehorſam zu zeigen und mit der Pefiunmung 


4 Bei Leigmann die Ballei Thüringen S. 134 findet man Br 8 
vollſtändigen Kapitelſchluß vom 10. October 1764. 
9) Vgl. Wedekind Geſchichte des Ritterlichen S. Johanniter⸗Ordens, be⸗ 
ſonders des Heermeiſterthums Sonnenburg oder der Ballei Brandenburg 124 ff. 
) Es war darüber auch wieder in dem letzten General⸗Kapitel (1761) ge- 
firitten worden, indem die Nathsgebietiger und mit ihnen auch der Landkomthur 
von Franken behaupteten: es gebühre einem jeden von ihnen bei allen groß- 
kapitulariſchen Berathungen ein eigenes oder votum virile. Dem hatten ſchon 
damals alle übrigen Landlomthure widerſprochen. „ ee 
22 ö 


— 500 — 


dieſes General⸗Kapitels zu begnügen bei Vermeidung ſtatutenmäßiger 
Strafe. Das folle fortan immerwährendes Gefeg ſein. Zur Er⸗ 

gänzung der zwei mangelnden Wahlſtimmen (für Utrecht und Thü⸗ 
ringen) ſolle die eine einem Rathsgebietiger von Elſaß, die anbere 
einem aus Franken gebühren. 

Es kam hierauf die für ſehr zweckmäßig en Reoiken 
und Erneuerung des Ordensbuchs in Vorſchlag. Sie mußte jedoch 
vorzüglich wegen Mangel ſolcher Männer, die nicht nur mit den 
Grundprincipien des Ordens überhaupt, ſondern auch mit den Eigen⸗ 
thümlichkeiten der einzelnen Balleien ganz genau bekannt ſeien, auf 
ſpätere Zeiten ausgeſetzt bleiben. Mittlerweile aber ſollten die ſeit 
der Erneuerung des Ordensbuchs im J. 1606 hinzugekommenen 
und die Satzungen modificirenden Kapitelſchlüſſe in Auszügen zu⸗ 
ſammengeſtellt und diefe den Balleien zur NE. mitgetheilt 
werben ). 

Außer mehren zum Theil ſchon früheren, aber einer Neuerung 
bedürfenden Beſtimmungen über die Verpflichtungen der Landkom⸗ 
thure und Rathsgebietiger faßte man in Betreff der Aufnahme neuer 
Ordensritter den neuen Beſchluß, daß alle mit Zuſtimmung des 
Meiſters und der Landkomthure bereits in den Orden Aufgenomme⸗ 
nen noch die bisherigen Statutengelder von 300 Gulden, die neueren 
dagegen 1000 Gulden noch vor Antritt des Probejahrs zu entrichten 
ſchuldig ſein und dieſe Gelder auch dann dem Orden zur Ballei⸗ 
Kaſſe verbleiben ſollten, wenn der Novize während feines: Noviziats 
ſeinen Entſchluß verändern und aus dem Orden wieder austreten 
würde). Es wurde dann das ſchon früher erwähnte Gefetz er 
neuert, daß niemand vor zurückgelegtem 24. Jahre zum Noviziat 
zugelaſſen werden folle ’) und der Meiſter verpflichtete ſich, ohne 
wichtige Urſachen nicht davon zu dispenſiren. Dabei wurde dem 
gräflichen Hauſe von Baſſenheim die ehrenvolle Auszeichnung zu 


) Der erwähnte Vorſchlag ging von der Ballei Sachſen aus. Wir wer⸗ 
den ſpäter ſehen, daß es noch 27 Jahre dauerte, ehe der Entwurf eines neuen 
Ordensbuchs zu Stande kam. 

9 Als 1747 der furköfnifhe Kämmerer Maximilian Xaver Freiherr von 
Rindheim um Aufnahme in den Orden nachſuchte, mußte er ſich zuvor vor 
einem Notar verpflichten, aus freiem Antrieb auf alle Anfprüche an ſeine väter⸗ 
lichen Güter Verzicht zu leiſten, doch unter der Bedingung, daß ihm ſein Vater 
lebenslänglich eine jährliche Apanage von 600 Gulden zuſichert. Noturiato⸗ 
inſtrument, dat. Ellingen 27. Mai 1747 im Archiv zu Breslau. A 

) Das Geſetz war auch ſchon im J. 1700 erneuert. 


# 


— 501 — 


Theil, daß auf das Geſuch des damaligen Präfidenten des Reichs⸗ 
lammergerichts Johann Maria Rudolf Grafen von Walbot zu Baſfen⸗ 
heim und mit Rückſicht darauf, daß der Orden bei ſeiner Stiftung 
aus dieſem hohen Hauſe ſeinen erſten Hochmeiſter erhalten hatte, 
ber jederzeitige älteſte Stammhalter der älteren gräflichen Linie 
dieſes Hauſes zum Erbritter des Deutſchen Ordens ernannt und 
anerkannt, ihm auch geſtattet ward, nach vollendetem 24. Lebensjahr 
das Komthur⸗Kreuz am ſchwarzen Bande um den Hals und auf 
dem Rock linker Seite der Bruſt, nicht aber auf dem Mantel tra⸗ 
gen, jedoch auch im Pettſchaft führad zu dürfen ). Bei dieſer Ge⸗ 
legenheit äußerten die Landkomthure und Rathsgebietiger den Wunſch, 
eine beſtimmtere Ordens⸗ Uniform einzuführen; fie ſollte in rother 
und blauer Farbe und mit goldenen Bortchen A la Bourgogne be- 
fetzt ſein, jedoch die der Landkomthure auf den Aufſchlägen und Taſchen 
mit einer Borte mehr zum Unterſchied von den Rathsgebietigern, 
Komthuren und Rittern. 

Es kam endlich noch zur Frage: was man eigentlich bei der 
Aufnahme in den Orden unter „Deutſchem Geblüt“ zu verfteben 
habe? Das Kapitel beſtimmte die Antwort dahin: Alle zur Zeit 
noch wirklich zum Reich und den Reichskreiſen gehörenden oder doch 
zur Zeit Kaiſer Karl V dem Deutſchen Reiche einverleibt geweſenen, 
ſeitdem aber demſelben gewaltſam entriſſenen Provinzen, wie Elſaß, 
die Grafſchaft Burgund und ein Theil des Burgundiſchen Kreiſes 
follten auch ferner für den Orden als Deutſche Provinzen gelten. 
Adelige Geſchlechter alſo aus dieſen Landen, ſofern ſie ordensfähige 
Ritterbürtigkeit nachweiſen könnten, ſollten von der Aufnahme in 
den Orden nicht ausgeſchloſſen ſein. 

Hiemit waren die wichtigeren Verhandlungen des General⸗Kapitels 
(40. Octob.) geſchloſſen ). Es lag jedoch noch eine für den ganzen 
Orden höchſt wichtige Sache zur näheren Berathung vor, für welche 


) De Wal Recherches II. 238 fügt feinem Bericht noch hinzu: Ces 
graces furent accordées avec certaines conditions, telles que de ne point se 
ms6sallier, de ne pas abandonner la, religion catholique, et de ne pas porter 
la eroix, mème apres avoir atteint Ta age de 24 ans, avant d'en avoir obtenu. 
la permission du Grand-Maitre. 

2) Verſchiedene minder wichtige Angelegenheiten haben wir abſichtlich nicht 
weiter erwähnen wollen, z. B. die Geſuche des Deutſchmeiſters, verſchiedene ihm 
als Hochmeiſter zugehörigen Häuſer, Vorwerke und Mühlen in Schleſten und 
Mähren ihres geringen Ertrags wegen verkaufen, über ſeine eigenen Güter und 


— 502 — 


am Schluß. des Kapitels eine beſondere Sitzung abgehalten wurde. Sie 
betraf den bisherigen Landkomthur von Franken Friedrich Karl Freiherr 
von Eyb, der mit dieſem Amte ſeit dem Jahre 1748 bekleidet war). 
Früherhin nämlich hatte ein Komthur dieſer Ballei ſich theils durch 
Lieferung beſtimmter Naturalien aus ſeiner Komthurei, theils von 
einem ihm zukommenden mäßigen Gelddeputat in ſeinen Bedürfniſſen 
unterhalten müſſen. Dieſes letztere war nach und nach bis zu 
1000 Gulden geſtiegen. Der genannte Landkomthur glaubte nun 
aber in dieſer Anordnung die Quelle vieler Mißbräuche und der 
von mehren Komthuren vernäcgäffigten wirthſchaftlichen Verwaltung 
zu finden, die er in manchen Komthureien bemerkt hatte. Er traf 
daher, ohne weitere Anfrage beim Hochmeiſter oder dem General⸗ 
Kapitel, die Einrichtung, daß ein Komthur außer ſeinem Komthur⸗ 
deputat ſtatt der bisherigen Naturalien⸗Lieferung die Hälfte des 
ganzen Komthurei⸗Ertrags zu ſeinem Unterhalt erhalten ſolle. Der 
Landkomthur mochte allerdings wohl meinen, auf dieſe Weiſe am 
leichteſten eine beſſere Verwaltung der Komthureien erwirken zu 
können, da ja bei jeder Verbeſſerung zugleich immer auch das In⸗ 
tereſſe des Komthurs mit im Spiel war. ö 
Davon aber abgeſehen, daß dieſe völlig willkührliche Anordnung 
mit der Verfaſſung des Ordens durchaus im Widerſpruch ſtand 
und es gar nicht in eines Landkomthurs Befugniß lag, eine ſo tief 
eingreifende Umgeſtaltung der Verwaltungs⸗Verhältniſſe in ſeiner 
Ballei geltend zu machen ), traten bald überall die verderblichſten 
Folgen hervor. In einer Komthurei von etwa 12,000 Gulden Ein⸗ 
künfte mußten davon zuerſt alle nothwendigen Adminiſtrations⸗Aus⸗ 
gaben und was die Erhaltung des Haufes in ſeinem Aeußern und 
Innern koſtete, im Betrag von 4000 Gulden beſtritten werden. 
Von den noch übrigen 8000 Gulden kam dem Komthur zuvörderſt 
die Hälfte und dann von den noch übrigen 4000 ſein Komthur⸗ 
deputat von 1000 Gulden zu. Der auf der Komthurei liegende 
Ballei⸗Anſchlag betrug ungefähr 1500 Gulden. Sonach verblieb 


fein Vermögen teſtamentariſch verfügen zu dürfen u. f. w. — Sehr vollſtandig 
befinden ſich die Verhandlungen dieſes am 10. October 1764 geſchloſſenen Ka⸗ 
pitels im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Er war im J. 1730 in den Orden getreten. 

) Man findet auch die Angabe, daß der Streit des ganbkemthare mit 
ſeinen Nathsgebietigern durch die Aufführung großer Gebäude und dadurch ver⸗ 
urſachte außerordentliche Ausgaben veranlaßt ſei. 


— 503 — 


dem Haufe nach Abzug der an den Hochmetiſter zu entrichtenden 
Hofverpflegungs⸗Gelder nur die höchſt unbedeutende, zur Beſtreitung 
der Bedürfniſſe deſſelben völlig unzureichende Summe von etwa 
1000 Gulden. Die Folge war ein äußerſt nachtheiliges Sparſyſtem. 
Um den Komthurei⸗Ertrag in möglichſter Höhe zu erhalten oder ſo 
viel nur möglich zu ſteigern, ſparte man, wo zu ſparen pflichtwidrig 
war. Man ſcheute Baukoſten und die Gebäude der Komthureien 
geriethen mehr und mehr in Verfall, man ſchränkte milde Stiftun⸗ 
gen ein, kargte mit Almoſen⸗Spenden, drückte die Unterthanen der 
Häuſer mit neuen Steuern und Abgaben u. ſ. w. Es waren, ſeit⸗ 
dem dieſe Verhältniſſe dem Hochmeiſter näher bekannt geworden, 
mehrmals von dieſem Verordnungen und Ermahnungen „mehr väter⸗ 
lich als fürſtlich“ an den Landkomthur ergangen, jedoch ſtets ohne 
Erfolg geblieben). | 

Es konnte ihm nicht unbekannt fein, welche Strafe wegen fel- 
nes Ungehorſams das Ordensgeſetz über ihn verhängen könne. Er 
hatte ſich daher noch vor der Verſammlung des General⸗Kapitels 
mit einer bedeutenden Geldſumme, mehren Pretiofen aus ſeiner und 
andern Komthureien und ſogar mit dem Balleiſiegel in die Schweiz 
geflüchtet und bereits unter allerlei Anſchuldigungen bei der dortigen 
Nuntiatur einen Proceß gegen den Orden eingeleitet). Das Or⸗ 
denskapitel hielt jetzt Gericht über ihn. Er wurde, nachdem ſein 
bisheriges geſetzwidriges Verhalten in ſeinem Amte den Kapitularen 
vorgelegt war, zuerſt von dem Amte ſuspendirt und dann wegen 
ſeines trotzigen Ungehorſams gegen den Meiſter der dritten und 
höheren Strafe nach dem Ordensgeſetz ſchuldig erklärt). Von 
dieſem Beſchluß ward er ſofort benachrichtigt und ihm eine Friſt 
von ſechs Wochen geſtellt, binnen welcher er vor dem Hochmeiſter 
zur Verautwortung erſcheinen oder widrigenfalls gewärtigen ſolle, 
daß über ihn die vierte und höchſte Strafe des Ordensgeſetzes er⸗ 
kannt werde. So weit die Verhandlungen des Kapitels über ihn. 
Es übertrug das erledigte Amt dem Freiherrn Franz Sigmund von 
Schreiben des Hochmeiſters, dat. Matiemont 17. September 1765. 

2) Vgl. Faber Nene Europäiſche Staats⸗Canzlei XXIII. 292. 

) Das Urtheil lautete: „Daß er der ihm anvertraut geweſenen Landkom⸗ 
Murei und übrigen in der Ballei Franken und Heſſen beſeſſenen Komthureien 
verluſtig, auch vor das künftige zu allen Ordens⸗Beneſicien unfähig erklärt; fe 
weiter wegen ſeines ärgerlichen Verbrechens zu einem Perſonal⸗Arreſt condem⸗ 
nirt worden. 


— 504 — 


Lehrbach vorläufig als Statthalter und ſpäterhin als Landkeen⸗ 
thur ). 

Der Ordensritter folgte jedoch der Vorladung nicht, Der 
Hochmeiſter ſah ſich vielmehr durch deſſen fortwährende Umtriebe 
und Anfechtungen gegen ihn und den Orden bald darauf genöthigt, 
das ganze bisherige geſetzwidrige Verhalten des ungehorſamen Rit⸗ 
ters zur Kenntniß des Kaiſers zu bringen, ihm zugleich meldend: 
der von Eyb habe ſich überdieß ſeit kurzer Zeit ſo weit vergangen, 
daß er ſich ſogar erdreiſtet, „ſeine hoch⸗ und dentſchmeiſterliche 
rechtmäßige Wahl zu verdächtigen, ihn ſomit von dem Reichsfürſten⸗ 
Stuhl herunter zu fegen und wo möglich den ganzen Ritter⸗Orden 
umzuſtürzen“ ). Nach einiger Zeit aber kam dem Meiſter auf 
zuverläſſigem Wege die Nachricht zu, der von Eyb habe ſogar am 
kaiſerl. Hofe ſich den Titel eines kaiſerl. Geheimen Raths erbeten 
und er ſtehe auch wirklich ſchon auf der Liſte derer, die beſtätigt 
werden ſollten. Der Meiſter ſäumte nicht, den Kaiſer ſofort aufs 
dringendſte zu erſuchen, „die Beſtätigung wenigſtens ſo lange an⸗ 
ſtehen zu laſſen, bis ſich der ungehorſame Ordensritter ihm als 
ſeinem Hoch- und Deutſchmeiſter unterworfen habe, dieweil es den 
Kurfürſten und Fürſten des Reichs ſonſt ſcheinen dürfte, als wäre 
derſelbe wegen ſeines an ihm begangenen groben Frevels vom Kaiſer 
ſogar noch belohnt worden“). In denſelben Tagen erhielt nun 
Eyb auf die Anklage des Meiſters, daß er ſich nicht nur durch 
verfaſſungswidrige Steuererhebung in ſeiner Ballei unrechtmäßige 
Eingriffe in die Rechte des Hochmeiſters erlaubt, ſondern auch nach 
ſeiner Amtsentſetzung und. feiner Flucht in ſeiner verbrecheriſchen 
Sache einen ordnungswidrigen Recurs an den päpſtlichen Hof ge⸗ 
nommen und einen Proceß gegen den Orden eingeleitet babe *), ein 
ſcharfes kaiſerliches Mandat, worin ihm unter ſtrenger Strafe ge⸗ 
boten wurde, von ſeinem ungerechtfertigten Recurs un Rom ns 


1 Kapitel⸗BVerhandlung vom 8. October 1764 im 88 zu Stutt⸗ 
gart. Faber a. a. O. 313. 

2) Dieſes Schreiben des Meiſters erging an den Raifer in der Mitte ga- 
nuar 1766. Der Kaiſer erwähnt einer ſolchen Anklage in einem Mandat an 
den von Eyb; ſ. Faber Neue Europäiſche Staats⸗Canzlei XX. 263. 

) Schreiben des Hochmeiſters an den Kaiſer, dat. Brüſſel 23. April 1786 
im Reichs⸗Archiv zu Wien. 

J Vgl. Eingabe des Anwalts des Hochmeiſters beim . bei. eben 
a. a. O. XXIII. 272. 


— 505 — 


ſeinem Proceß ſofort abzuſtehen, an einem beſtimmten Gerichtstage 
aber entweder ſelbſt oder durch einen bevollmächtigten Anwalt am 
kaiſerlichen Hofe vor Gericht zu erſcheinen, um ſich wegen ſeines 
geſetzwidrigen Verfahrens zu verantworten ). Er erſchien jedoch 
nicht. Es wurde ihm eine erbetene Friſt nach der andern bewilligt. 
Sein Anwalt trat ſogar mit der Behauptung auf: „der Landkom⸗ 
thur befinde ſich durch ſein Schickſal in ſo leidigen Umſtänden und 
in einer ſo betrübten Lage, daß er, nachdem er um einer gerechten 
Sache und um des Rechts Gebrauch willen von und aus der Ballei 
Franken vertrieben und bis auf das äußerſte verfolgt ſei, zur Ret⸗ 
tung ſeiner Perſon in der Schweiz bei der hohen Nuntiatur zu Lu⸗ 
cern ſich aufhalten müſſe, anbei ſich auch genöthigt befunden, bei 
dem heil. apoſtoliſchen Stuhl in Rom zu Erflehung der allerhöchſt 
richterlichen Einſicht des heiligſten Vaters in des hohen Deutſchen 
Ordens geiſtliches Verfaſſungsweſen ſeine rechtliche Zuflucht zu neh⸗ 
men“ ). Eyb fand auch manche Gönner und Vertheidiger, vor 
allem bot fort und fort ſein eben erwähnter Anwalt alle möglichen 
Künſte auf, den Angeklagten zu rechtfertigen). So zog ſich der 
Streit noch mehre Jahre hindurch. Endlich erfolgte auf eine ſehr 
ausführliche Darſtellung des Sachverhältniſſes von Seiten des An⸗ 
walts an den Kaiſer ) die von dieſem beſtätigte Entſcheidung des 
kaiſerlichen Reichshofraths, in deren Folge dem Meiſter die Wei⸗ 
ſung ertheilt wurde: kaiſerl. Majeſtät habe aus den ihr gemachten 
Mittheilungen mißfällig vernommen, daß der Deutſche Orden auf 
Grund ſeines erneuerten Statuten⸗Buches ganz unbefugt und nichtig 
ſich angemaßt, alle Appellationen und Recurſe von den Ausſprüchen 
eines Großkapitels zu einem ſolchen Verbrechen zu machen, welches 
die dritte und höhere Ordensſtrafe nach ſich ziehen ſolle und daß 
er in vorkommenden Fällen wohl auch kein Bedenken trage, dieſes 
nichtige Princip ſelbſt gegen den Kaiſer und deſſen Reichs⸗Gerichte 
in der Anwendung zur Geltung zu bringen. Der . könne 


) Kaiſerliches Mandat, dat. 8 21. April 1766 bei Beben, a. a. 0 
XXIII. 262. 326. 8 
2) Faber a. a. O. XXIV. 231. i 
) Vgl. e ſeine Eingabe beim e bei geber a. d. o. v. 
„ 
) Man findet he, bat, 19. Mai 1767 van bei deer a. a. o. 
XXVII. 396 ff. 2 


7 


— 806 — 


ſolche Ungebühr keineswegs geſtatten, werde mit Caſſation, biefes 
Artikels im Ordensbuche deſſen Anwendung, ſo viel fie ihn betreffe, 
mit aller Schärfe ahnden laſſen und wolle ihn hiemit für künftig 
aufs nachdrücklichſte verboten haben). Dem Orden war ſomit alle 
Hoffnung entnommen, den Streit mit Erfolg weiter zu verfolgen. 
Es glückte dem von Eyb ſogar, daß er als „jubilirter Landkomthur“ 
mit einer Penſion von 12,000 Gulden auf ſeine Familiengüter ver⸗ 
ſetzt wurde, wo er mit dem Titel eines kaiſerlichen und hoch⸗ und 
deutſchmeiſterlichen wirklichen Geheimen Raths im J. 1773 als Greis 
von ſiebenzig Jahren ſtarb ). 

Im Verlauf dieſes Streits erfolgte noch eine wichtige Verän⸗ 
derung in den finanziellen Verhältniſſen des Meiſterthums und der 
Ballei Franken, die wir nicht unerwähnt laſſen dürfen. Schon 
mehrmals war der Hochmeiſter von dem dortigen Provinzial⸗Kapitel 
erſucht worden, der Ballei in ihrem Umkreiſe das Steuer⸗Regal 
abzutreten. Man hatte dagegen versprochen: die Ballei wolle als⸗ 
dann dafür beſtändig die Hälfte der Beiſteuern der Ballei auf fi 
nehmen und dieſelbe für immer aus den zu erhebenden Steuermit⸗ 
teln beim Hochmeiſterthum vertreten; man werde ſich ferner aufs 
bündigſte von ſieben zu ſieben Jahren reverſiren, daß die Ballei die 
Zulaſſung der Steuererhebung nur als eine ihr zugewieſene höchſte 
Gnade anerkennen, niemals aber deren Genuß als ein ihr gebüh⸗ 
rendes Recht ſich zueignen wolle. Man erbot ſich auch noch zu der 
Verpflichtung, zur beſſern Subſiſtenz des Hochmeiſters aus den Ballei⸗ 
mitteln jährlich eine Summe von 10,000 Gulden zahlen zu laffen. 
Die Sache kam jetzt in einem im November 1764 zu Ellingen ge⸗ 
haltenen Provinzial⸗Kapitelgeſpräch von neuem zur Sprache und da 


9) Concinſum des Reichs hofraths von 11. April 1768 bei Faber . a. O. 
XXVII. 452. Ich fand außerdem über dieſen langwierigen Streit auch im 
Reichs⸗Archiv zu Wien mehre große Acten⸗Stöße aus den Jahren 1767—1770 
mit der Ueberſchrift: Teutſch⸗Ordens acta von Eyb illiciti recursus ad Curiam 
Romanam. N 

)) Der günftige Ausgang feines Streits wird der Einwirkung des Neichs⸗ 
hofraths zugeſchrieben. Noch im General⸗Kapitel im J. 1769 beklagt der Hoch⸗ 
meiſter den fortwährenden ſtarren Ungehorſam des von Eyb, wodurch er in die 
driite, härtere Ordensſtrafe verfallen ſei. Der Kaiſer und die Kaiſerin hätten 
mehrmals feine Begnadigung gewünſcht; er könne aber nur dann Guade vor 
Nicht ergehen laſſen, meun ſich der Ungehorfame dem Orden unterwerſe, fo habe 
er dem Kaiſer geantwortet. 


* 


— 507 — 


man von hier aus dem Hochmeiſter auch noch das Anerbieten machte, 
ihm mit Rückſicht auf die vom letzten Meifter Clemens Auguſt zu 
ſeiner ſtandesmäßigen Subſiſtenz geſtellten Forderung einer jährlichen 
Beiſtener von 6— 7000 Gulden bei ſeiner Rückkunft von Wien die 
Summe von 6000 Ducaten überreichen zu laffen, ſo gab er jetzt, 
in der Hoffnung, der dermalige Statthalter Freiherr von Lehrbach 
und die ihm anvertraute Ballei würden wie ſchon jetzt, fo auch fer⸗ 
ner ſich angelegen ſein laſſen, ſich um ihn und das Meiſterthum 
verdient zu machen, die Erklärung ab: das Steuer⸗Regal in der 
Ballei Franken ſolle hinfort unter den obgenannten zugeſicherten 
Bedingungen dem Statthalter und künftigen Landkomthur, ſo wie 
deſſen Ballei übertragen und zugeſtanden ſein ). Der Landkomthur 
ſtellte dann nachmals den zugeſagten Revers aus ). 

Der Hochmeiſter hielt ſich ſeitdem mehre Jahre meiſtens in 
Brüffel auf und es ſcheint in dieſer Zeit nichts von irgend welcher 
Wichtigkeit in und für den Orden geſchehen zu ſein. Außer ſeinen 
Kriegsämtern — er war kaiſerlicher General⸗Feldmarſchall und 
Oberſt über zwei Regimenter zu Fuß — beſchäftigte ihn dert zu⸗ 
meiſt fein hoher Poſten als Statthalter und General» Gouverneur 
der Oeſterreichiſchen Niederlande in der Landesverwaltung ). 

Dorthin berief er in den letzten Tagen des Septembers 1769 
ein General⸗Kapitel; es war ſehr zahlreich aus allen Balleien (nur 
mit Ausnahme Thüringens) beſucht theils von den Landkomthuren 
ſelbſt, theils von Rathsgebietigern, die zum Theil als ſtellvertretende 
Bevollmächtigte erſchienen ). Nachdem es am 30. September mit 


) Extractus resolutionum Magistralium über das am 22. November 1764 
angefangene und am 5. December geendigte Provinzial⸗Kapitelgeſpräch (zu Ellin⸗ 
gen) dat. Wien den 27. December 1764 im Archiv zu Breslau. Der Meiſter 
verlangt in ſeiner Erklärung, daß der jährliche Beitrag von 10,000 Gulden 
zum Meiſterthum von Martini 1764 ſofort anfangen ſolle. 

2) Der Revers des Landkomthurs Freiherrn von Lehrbach, dat. München 
3. Sannar 1779 im Archiv zu Breslau. Es war vielleicht aber nicht der erſte 
Revers. 

7 Außer den bekannten Ordenswürden führte er die Titel: berzog von 
Lothringen und Bar, Marquis, Herzog zu Calabrien, Geldern, Montferat, in 
Schleſien zu Teſchen, Fürſt zu Charleville, Markgraf zu Pont à Mousson und 
Nomeny, Graf zu Provence, Vaudemont, Blankenburg, Zütphen, 8 
Salm und Falkenſtein, Herr zu Freudenthal und Eulenberg. 

) Außer den beiden Rathsgebietigern Rudolf Heinrich von Werbenßein N 
aus Franken und Clement Freiherr von Plettenberg aus Alten⸗Bitſen, die nur 


— 5086 — 


den gewöhnlichen Feierlichkeiten und vorgeſchriebenen Förmlichkeiten 
eröffnet war, trat zunächſt der Landkomthur vom Elſaß Graf 
Chriſtian Moritz Eugen Franz von Königsegg-Rothenfels, ohne 
Zweifel auf Anlaß des Hochmeifters, mit dem Antrag auf, den 
jungen Erzherzog Maximilian Franz Joſeph von Oeſterreich, des 
Kaiſers Franz I und der Maria Thereſia jüngſten Sohn, in den 
Orden aufzunehmen. Es hieß in der darüber vorgelegten Pro⸗ 
poſition: der genannte Prinz habe ſich bereits durch eine ganz be⸗ 
ſondere Liebe und Zuneigung zum Deutſchen Ritter⸗Orden ausge⸗ 
zeichnet. Der Kaiſer wünſche daher deffen Aufnahme, weshalb ſich 
auch eine kalſerliche Botſchaft beim Kapitel einfinden werde. Seine 
Aufnahme, hatte der Hochmeiſter erklärt, hänge allerdings von dem 
Willen und der Geneigtheit des Groß⸗Kapitels ab; er wolle es 
barin nicht im mindeſten beſchränken. Jedoch wünſche auch er, daß 
nach ſeinem Tode der Orden von einem Oberhaupt geleitet werde, 
deſſen Regierungsweiſe nach Klugheit und Weisheit abgemeſſen zu⸗ 
gleich Stärke und Nachdruck genug habe, ſein Anfehen aufrecht zu 
erhalten. Ohne aber durch dieſen Wunſch, einen ſolchen künftigen 
Nachfolger im Meiſteramte gewählt zu ſehen, der freien Wahl des 
Kapitels vorgreifen zu wollen, könne er jedoch nicht umhin, auf die 
dermaligen Umſtände des Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthums aufmerk⸗ 
ſam zu machen, vor Allem daß ein Hochmeiſter mit den ihm zu⸗ 
kommenden Renten und Gefällen ſeinen fürſtlichen, ſtandesmäßigen 
Unterhalt nicht beſtreiten könne, weshalb er es gern ſehe, wenn das 
Kapitel fein Augenmerk auf einen Candidaten richte, dem es an 
Mitteln zu ſeinem Unterhalt nicht gebreche und der zugleich dem 
Orden in ſo gefahrvollen Zeiten auch den nöthigen Schutz gewähren 
könne. Man werde auch nicht verkennen, daß der Orden ſich bis⸗ 
her unter dem Schirm des Oeſterreichiſchen Hauſes ſtets wohl be⸗ 
funden. Dazu komme, daß der Erzherzog Maximilian Joſeph mit 
ausnehmend fürſtlichen Tugenden und Eigenſchaften, einem vortreff⸗ 
lichen Gemüth begabt, ganz dazu geeignet ſei, dem Orden „mit 
großer Vernunft“ vorzuſtehen ). | I 

So die Weiſung an das Kapitel. Das Ordensgeſetz ſtand ihr 
allerdings entgegen; der junge Erzherzog, am 8. December 1756 


„Hochwürdige Gnaden, titulirt werden, erhalten alle übrige das Prädicat . Hoch⸗ 
wilrden Excellenz. , | Ä 
2... Die: Propoſttion, bat. Brüſſel 29. September 1709. 


— 500 — 


geboren, zählte erſt das dreizehnte Lebensjahr. Der Landkomthur 
vom Elſaß ſtellte jedoch den Antrag: man möge den jungen Prinzen 
wegen ſeines noch nicht ſtatutenmäßigen Alters und der in ſeinem 
Stammbaum etwa vorhandenen nichtdeutſchen Familiengliedex, des⸗ 
gleichen wegen Abhaltung des vorgeſchriebenen Novitiats und Ab⸗ 
legung der drei Ordensgelübde bis zum 20. Jahre dispenſiren, bis 
dahin auch die Ausſtellung der üblichen Reverſale ausſetzen und es 
als genügend betrachten, wenn unterdeſſen der Kaiſer, wie es ſchon 
beim Ritterſchlag des Erzherzogs Karl Joſeph (1662) geſchehen ſei, 
vor der Einkleidung des jungen Erzherzogs die Reverſale ausſtelle. 
Dann könne mit dem Ritterſchlag wie damals nach dem Ordens⸗ 
buch verfahren werden. Das Kapitel ſtimmte dem Vorſchlag bei 
und auch der Hochmeiſter genehmigte ihn. ö 

Man ſchritt jedoch nicht ſofort zur Coadjutor⸗Wahl. Es ward 
zuvor am folgenden Tage der bereits angelangte kaiſerliche Com⸗ 
miſſarins Geheime Rath Graf von Cobenzl)), bevollmächtigter Mi⸗ 
niſter in den Niederlanden, Ritter des goldenen Bließes, mit ſtatt⸗ 
lichem Geleite zu einer geheimen Audienz zum Hochmeiſter eingeführt 
und dann am Tage darauf in einer glänzend feierlichen Auffahrt 
zu einer öffentlichen Audienz ins Kapitel geleitet, wo er mit einer, 
bündigen, wohlgeſetzten Rede demſelben fein Commiſſorinm in Bez 
treff der bevorſtehenden Wahl eines hoch⸗ und deutſchmeiſterlichen 
Coadjutors überreichte, worauf er dann, nachdem ihm der Ordens⸗ 
Kanzler in geziemender Weiſe geantwortet, in gleicher feierlicher 
Weiſe ans dem Kapitel wieder entlaſſen und zurückgeleitet ward). 

220) Der Graf hatte von der Kaiferin Maria Thereſia den Anftrag (dat. 
Wien 29. Aug. 1769): „was bei der Coadjutor⸗Wahl das Intereffe unſeres 
Erzhaufes betreffen kann, forgfältig zu beobachten und zu befördern, und wenn 
die Wahl auf unſern geliebteſten Sohn, den Erzherzogen M. J. ausfallen ſollte, 
ſolche in Unſerem als Mutter und Chef des Erzhauſes Namen anzunehmen.“ u 
Das Ereditiv des Kaiſers für den Commiſſarius, dat. Wien 17. Aug. 1769. 

) Ueber das erwähnte, nicht unintereſſante Ceremoniell ſpricht außer dem 
Protocoll über die Kapitel⸗Sitzungen im Fol. im Reichs⸗Archtv zu Stuttgart 
eine ebendaſelbſt befindliche Beſchreibung mit dem Titel: Note de ce qui a tc 
observé pour la Tenue du Chapitre General de l’Ordre Teutonique lars da. 
Election de S. A. Roy. Monseigneur l’Archiduc Maximilien pour Coad- 
juteur à la Grande Maistre, abgefaßt von J. T. Maleck de Werthenfaldt, 
fourrier de la Chambre de Son Alt. Royale. Wir finden darin auch eine 
genaue Angabe der Sitze, welche im Kapitel und in der Ordenskirche der Meiſter, 
die Landkomthure und übrigen Kapitulare ihrem Range nach einnahmen 


— 510 — 


Zuvörderſt ließ nun der Meiſter durch den 8 Bericht 
abſtatten, was bisher in der damals noch nicht beendigten Steak 
ſache des Ordensritters von Eyb in Wien und Nom vorgegangen 
fei; man hielt für gut, da der Strafbare von ſeinem Ungehorſam 
noch nicht ablaſſe, die Sache vorerſt auf ſich beruhen zu laſſen; doch 
warnte der Meiſter, den „verkleinerlichen Reden,“ die zum Nachtheil 
ves Ordens hie und da verlauteten, kein weiteres Gehör zu geben. 

Sodann fand ſich der Meiſter wiederum veranlaßt, das ſchon 
früher erlaſſene kapitulariſche Verbot der Empfehlungen, die ſich 
Komthure und Ordensritter zur Erlangung beſſerer Kommenden bei 
Fürſten und hohen Herren auszuwirken pflegten, abermals zu er⸗ 
nenern, mit dem Auftrag an die Landkomthure, ſolchen Mißbrauch 
ernſtlich zu verpönen und außer der Strafe jedem, der ſich deſſen 
ſchuldig mache, für alle Zeit jede Hoffnung auf weitere Beförderung 
zu entnehmen. Mit gleicher Strenge mußte auch das für die Ehre 
des Ordens ſo „ſchimpfliche und ſchädliche Schuldenmachen“ auf 
Grund früherer Verbote unter geſchärfter Strafe von neuem unter⸗ 
ſagt werden). | 

Auch mancher andern Unbill und Geſetzwidrigkeit mußte wieder 
geſteuert werden. Es muß ein nicht geringes Vergehen verſchuldet 
worden ſein, wenn im Kapitel der Hochmeiſter dem Komthur zu 
Oettingen den Auftrag ertheilt, ſofort nach Würzburg zu eilen und 
den dortigen Komthur Johann Philipp von Milchling, genannt 
Schutzbar in Arreſt zu nehmen, fich ſeiner Schriften zu bemächtigen 
und ihn nach Mergentheim abzuführen, wenn er ihn aber unpäßlich 
finde, ihn in ſicherem Verwahrſam zu halten ). Die Landkomthure 
werden aufgefordert, mit ſtrengerem Ernſt darauf zu ſehen, daß die 
ſtatutenmäßige Subordination bei den unterworfenen Ordensperſonen 
pünktlicher beobachtet und keine muthwilligen Uebertretungen der laud- 
komthurlichen Anordnungen und Befehle ferner mehr ungeahndet 
gelaſſen werden. Mit tiefem Bedauern zeigt dann der Meiſter dem 
Kapitel an, wie er mit großem Mißfallen vernommen habe, „daß 
ein und der andere Ordens⸗Cavalier mit dem weiblichen Geſchlecht 
allzu vertrauten Umgang pflege, Frauensperſonen nicht nur in fremden 


) Schon in früheren Verboten von 1740, 1750 und 1766 war für die 
Uebertreter Entſetzung von ihren Komthurämtern, auch wohl n . 
en oder kürzere Zeit angedroht worden. Ä 

) Wir find über die Sache ſelbſt nicht näher unterrichtet, finden aber den 
Remihur im J. 1773 in Würzburg 1 in ſeinem Amte. 


— 511 — 


Wohnungen, fondern ſogar bei ſich unter einem Dach unterhalte 
und ſo großes Aergerniß errege.“ Die Landkomthure erhalten Be⸗ 
fehl, die ihnen Untergebenen vor ſolchen pflichtwidrigen Dingen aufs 
ernſtlichſte zu warnen und wenn nicht Güte fruchte, ohne Rückſicht 
nach dem Ordensgeſetz gegen fie zu verfahren ). 

Am 3. October in ſeiner dritten Sitzung ſchritt nun das Ka⸗ 
pitel zur Coadjutor Wahl. Der Kaiſer ließ zuvor durch feinen 
Commiſſarius verkündigen: Er habe vom Hochmeiſter den Wunſch 
vernommen, einen Coadjutor an ſeiner Seite zu ſehen, und er billige 
ihn, um künftigen Irrungen vorzubeugen, obgleich er die Fortführung 
ſeiner ſo wohlthätigen und ruhmvollen Regierung über den Orden 
noch für viele Jahre wünſche. Aus Fürſorge für des Ordens Er⸗ 
haltung wolle er als deſſen oberſter Schutzherr die Kapitulare er⸗ 
mahnen, bei der vorhabenden Wahl die dem Kaiſer und dem Orden 
ſchuldige Treue und Pflichten ſorgſam vor Augen zu haben und 
„ihre Nathſchläge nach Maaßgabe der kaiſerlichen Verleihungen und 


Ordnungen dahin zu wenden, daß dem Orden nebſt ſeinen Landen 


und Leuten wohl vorgeſtanden werde und es zugleich auch zu des 
Kaiſers und des Reiches Nutzen gereiche.“ Dagegen verſpreche er 
dem Orden feinen fernern Schutz und Schirm ). 

Das Kapitel verſtand, was der Kaiſer wünſchte. Es ließ dem 
Commiſſarius zwar erklären: „Es werde ein ſolcher Beſchluß ge⸗ 
faßt werden, der mit den Statuten, Großkapitelſchlüſſen und det 
Ordens Grundregeln vereinbarlich und ähnlich ſei.“ Man wußte 
jedoch bereits, daß nicht nur der Hochmeiſter den jungen Erzherzog 
Maximilian Joſeph als Coadjutor gewählt wünſchte, ſondern auch 
der Kaiſer in einem Schreiben an den Meiſter dieſen Wunſch aus⸗ 
geſprochen habe), und fo fiel nun auch die „canoniſche Wahl“ 
(ſo nannte man ſie) einſtimmig auf den genannten Erzherzog, zur 


1) Kapitel⸗ Verhandlungen vom Jahre 1769 im Bot. im Reichs⸗Archiv zu 
Stuttgart. 

) Propoſition des kaiſerl. Commiſſarius an das General⸗Kapitel. 

) Handſchreiben des Kaiſers Joſeph II. an den Hochmeiſter, dat. Wien 
17. Ang. 1769. Schon in einem Schreiben vom 31. Juli hatte der Meiſter 
dem Kaifer den jungen Prinzen als erwünſchten Coadjutor bezeichnet, und der 
Kaiſer bezeugt nun in ſehr huldvollen und für den Meiſter ſehr ſchmeichelhaften 
Worten, »zu welchem danknehmigen Vergnügen ihm dieß gereiche.“ Er hoffe, 
das Großkapitel werde wohl nicht Auſtand N mit ihm 8 dem . 
darin a Ei So 


— 812 — 


„unausſprechlichen Freude“ des Hoͤchmeiſters, wie dieſer alsbalb dem 
Kaiſer meldete, und als „durch Einſprechung des heiligen Geiſtes 
geſchehen, ſowie aus Rückſicht auf die ausgezeichneten Eigenſchaften 
und Tugenden des Erzherzogs,“ wie das Kapitel dieſem anzeigte ). 
Das Kapitel fertigte alsdann ſofort ein Meldungsſchreiben an den 
Kaiſer ab, mit der Bitte: den gewählten Coadjutor zugleich als un⸗ 
bezweifelten Nachfolger im Hoch- und Deutſchmeiſterthum anzu⸗ 
erkennen, wenn er das zwanzigſte Jahr erreicht und nach erlangter 
Mündigkeit bei der jetzt noch nicht erfolgten Aufnahme in den Or⸗ 
den die drei Gelübde abgelegt, die gewöhnlichen Reverſale ausge⸗ 
ſtellt, nach des jetzigen Meiſters Tod die Wahlcapitulation, wie die 
bisherigen Hochmeiſter, mit leiblichem Eid beſchworen und er als⸗ 
dann nach geſchehener ſtatutenmäßiger Inthroniſation die Regierung 
wirklich angetreten habe, ihm die mit dem Hochmeiſterthum verbun⸗ 
denen Regalien und weltlichen Rechte zu ertheilen ). 

Hiemit waren die wichtigſten Geſchäfte des General⸗Kapitels 
abgethan. Der kaiſerliche Commiſſarius legte ihm noch im Na⸗ 
men des Kaiſers den Antrag vor: dem erwählten Coadjutor zu er⸗ 
lauben, einſt über ſein Vermögen durch Teſtament nach ſeinem Willen 
verfügen zu dürfen. Das Kapitel willigte einſtimmig auch in dieſes 
Geſuch: es ſolle ihm völlig frei ſtehen, über ſeine Patrimonial⸗ 
Güter, ſowie über andere außer dem Orden erworbenen Einkünfte, 
Renten und Gefälle teſtamentariſch Beſtimmungen zu treffen, wie 
es ihm beliebe. An ſeinen einſtigen Nachlaß werde der Orden außer 
dem, was er dieſem etwa gutwillig zuweiſe, keinen weitern Anſpruch 
machen. 

Nachdem man endlich noch vom Grafen von Cobenzl kraft der 
ihm ertheilten Vollmacht die Zuſicherung erhalten hatte, daß er 
binnen zwei Monaten die von Seiten des Kaiſers und der Kaiſerin 


f . 


1) Schreiben des Hochmeiſters an den Kaiſer uns des Kapitels an den Erz⸗ 
Bass, dat. Brüſſel 3. October 1769. 

2) Schreiben des General⸗Kapitels mit den eigenhändigen unterſchriſten und 
den Siegeln der Landkomthure von Elſaß und Franken, dat. Brüſſel 3. October 
1769 im Reichs⸗Archiv zu Wien (Original) und im Fol. im Reichs⸗Archiv zu 
Stuttgart. Wir wiſſen nicht, wiefern es begründet iſt, wenn De Wal VIII. 
608 jagt: La o6rdmonie de la reception de Son Altesse Royale (Archid.) 
Maximilien) comme Chevalier et comme Coadjuteur, se > fit a Vienne dans 
l’eglise des Peres Augustins, le 9 juillet de l'an 1770. 


— 513 — . 


Maria Thereſia ausgefertigten Reversbriefe) für den jungen Erz⸗ 
herzog an den Hochmeiſter einzuliefern verpflichtet ſein wolle, ward 
das General⸗Kapitel am 6. October mit den herkömmlichen Ge⸗ 
bräuchen und den gewöhnlichen gottesdienſtlichen Feierlichkeiten ge⸗ 
ſchloſſen !). Den kaiſerlichen Commiſſarius beehrte es mit einem 
Geſchenk von 2000 Ducaten. 

Die Thätigkeit des Hochmeiſters nahmen ſeine vielſeitigen Ge⸗ 
ſchäfte der Statthalterſchaft in den Niederlanden, wo er ſich des 
Volkes allgemeine Liebe erwarb, und überdieß ſein wichtiges Amt 
als kaiſerl. und Reichs⸗Feldmarſchall, ſowie ſein Heerbefehl über 
ſeine Regimenter noch Jahre lang ſo ſehr in Anſpruch, daß wir 
ihn nur ſelten in die Verhältniſſe des Ordens eingreifen ſehen. 

Werfen wir jetzt einen Blick auf den damaligen Zuſtand des 
Ordens, ſo finden wir über den elf noch vorhandenen Balleien (mit 
Ausſchluß der von Utrecht) überall noch als oberſte Ordensbeamte 
die Landkomthure und in den Ordenshäuſern der Balleien ſaßen 
als Verwalter noch Komthure, meiſt freilich ſchon in ſehr vermin⸗ 
derter Zahl. Die Ballei Elſaß zählte damals noch 9 (mehre Häuſer 
ſtanden unter einem Komthur), Oeſterreich nur noch 2, Koblenz 
noch 6, die an der Etſch noch 3, Franken noch 11, Heſſen 4, Alten⸗ 
Bieſen 11, Weſtphalen 4, Lothringen nur 3 und Sachſen noch 5. 
Außerdem aber gab es, mit Ausnahme der Landkomthure von Heſſen 
und Thüringen, keinen einzigen, der nicht zugleich auch über ein 
oder zwei, ſelbſt ſogar über drei Ordenshäuſer Komthur war, deren 
Verwaltung und Einkünfte unter des Landkomthurs unmittelbarer 


1) Der Kaiſer ſollte darin die Verſicherung ausſtellen, „daß der junge Erz⸗ 
herzog ſeiner Vernunft und Glieder mächtig, geſchickt und an Leib ganz unge⸗ 
brechlich ſei, und ſich verobligier, verbinden und verpflichten ſolle, des Ordens 
Statuten, Ordnungen und Satzungen ſeines äußerſten und beſten Vermögens 
nachzuleben, wie auch ſonſt alles das zu thun und zu laſſen, was einer gehor⸗ 
ſam ergebenen Ordensperſon zuſteht, mit ausdrücklicher Verzeihung und Bege⸗ 
bung des Reichs⸗Abſchieds vom J. 1558, ſoviel nämlich die Religion betrifft. — 
Die Kaiſerin ſollte als Mutter und Chef des Erzhauſes für ihn gutſagen, daß 
er die hochmeiſterliche Regierung künftig antreten, die wegen der Minderjährig⸗ 
keit noch unterbliebene Ablegung der Ordensgelübde noch vor der Inthroniſation 
wirklich vollführen, und die Wahlcapitulation wie im J. 1761 mit einem leib⸗ 
lichen Eid beſchwören werde. 

2) Ein ſehr ausführliches, Protocoll über dieſes General-⸗Kapitel nebſt den 
betreffenden Documenten im Fol. des Reichs⸗Archivs zu Stuttgart. N 


Voigt, d. Deutſche Orden. II. 


| 0 54 — 


Oberaufſicht und zu ſeiner Verfügung ſtanden). Man würde ſich 
aber ſehr täuſchen, wollte man meinen, in dieſen Landkomthuren 
und Komthuren das Bild der alten Ordensbeamten gleiches Namens, 
wie wir es in früheren Jahrhunderten kennen gelernt, in dieſen 
Zeiten wieder zu finden. Es waren jetzt nicht mehr jene alten 
Gebietiger, die ihre ganze Lebensthätigkeit einzig nur dem Orden 
weihten, die unter dem Geſetz und in den Pflichten, die er ihnen 
vorſchrieb und auferlegte, ausſchließlich nur in der Förderung ſeines 
Gedeihens, feiner Ehre und feines Ruhmes das ſchönſte Ziel ihres 
Lebens erkannten, die aus dem Weltleben ausgeſchieden und ſei⸗ 
nen Freuden entſagend die Stunden ihrer Lebenstage zumeiſt nur 
dem Dienſte Gottes und der Milderung menſchlicher Leiden wid⸗ 
meten. Dieſes hehre Bild der alten Zeit dürfen wir nicht mehr 
in den Ordensgebietigern dieſer Zeit erwarten wollen. Die wilden 
Stürme, die ſchweren Schickſale, die unſäglichen Opfer und Verluſte, 
die der Orden ſeit Jahrhunderten erduldet, hatten längſt ſein ganzes 
Weſen und damit zugleich auch das Leben aller ſeiner Glieder in 
aller Hinſicht umgeſtaltet. Die beſchränkende Abgeſchloſſenheit des 
Ordenslebens war aufgelöſt und die Glieder des Ordens höheren 
und niedern Ranges, aus den einſtigen einſam⸗ſtillen Conventshallen 
in das Weltleben hinausgetrieben, lebten nun auch nothwendig in 
und mit und für die Welt. 

Und ſo ſtehen jetzt die oberen Gebietiger des Ordens, die dan 
komthure und Komthure zumeiſt, man möchte jagen, wie in einem 
Doppelbilde da, im Bilde eines Ordensgliedes unter des Ordens 
Geſetzen und Regeln, und im Bilde eines Dieners in ſtaatlichen 
Aemtern mit Pflichten und Obliegenheiten ſeiner weltlichen Thätig⸗ 
kett. Wie dieſes gemeint ſei, mögen einige Beiſpiele zeigen. Der 
Landkomthur von Oeſterreich, auch Komthur zu Wien und hoch⸗ 
und deutſchmeiſterlicher wirklicher geheimer Rath ſteht als ſolcher 
unter den Ordnungen und Geſetzen des Ordens, aber zugleich als 
kaiſerlicher geheimer Rath, General-Feldmarſchall, Lieutenant und 
Oberſter über ein Regiment auch im Dienſt des Kaiſers mit hohen 
amtlichen Pflichten. Eine gleiche Stellung hat der Landkomthur vom 
Elſaß, Komthur zu Altshauſen. Der von Alten⸗Bieſen, auch Komthur 


) Wir ſehen dieß in einem Verzeichniß aus dem J. 1778, wo wir z. B. 
den Landkomthur von Lothringen zugleich als Komthur zu Trier, Recklingen 
und Saarbrück, den von Franken auch als Komthur zu Ellingen, Mainz und 
Kloppenheim genannt finden u. ſ. w. 


— 515 — 


zu Maſtricht, bekleidet dabei das Amt eines kurfürſtlich⸗kölniſchen 
Geheimen Raths, Staats- und Conferenz-Miniſters. In gleicher 
Weiſe führt der Landkomthur von Weſtphalen, Komthur zu Mühl⸗ 
heim, den Titel und das Amt eines kurfürſtlich⸗kölniſchen, hoch⸗ und 
deutſchmeiſterlichen Geheimen und Conferenz-Raths, hochfürſtlich⸗ 
münſterſchen General⸗Lieutenants und Geheimen Kriegsraths; des⸗ 
gleichen wird der von Lothringen auch kurfürſtlich-trieriſcher und 
kurfürſtlich⸗pfälziſcher wirklicher Geheimer Rath und General⸗Major 
der Cavallerie genannt ). | 

In gleicher Weiſe erſcheinen die Komthure meift in einer ſolchen 
Doppel⸗Stellung. Wir finden ſie zugleich bald als wirkliche Geheime 
und Conferenz⸗Räthe, kaiſerliche und königliche Kämmerer, kurfürſt⸗ 
liche Kammerherren, Oberſt⸗Stallmeiſter, Erb⸗Landjägermeiſter, ge⸗ 
heime Hofkriegs⸗ und kaiſerlich⸗königliche Commercien⸗Hofräthe, bald 
den einen als Feldmarſchall und Oberſt eines Franzöſiſchen Schweizer⸗ 
Regiments, einen andern als General⸗Feldmarſchall des Fränkiſchen 
Kreiſes, wieder andere als General⸗Majore, Oberſte, Majore und 
Capitäne genannt. Es gab in manchen Balleien faſt keinen Kom⸗ 
thur, der nicht irgend eine höhere militäriſche Charge bekleidete. 
Selbſt unter den nichtbeamteten Ordensrittern finden wir (1773) 
einen General eines Baden⸗Badenſchen Cavallerie⸗Regiments, einen 
Oberſt des Harrachiſchen Regiments u. ſ. w. 

Bei ſolcher Umgeſtaltung des Ordensweſens waren auch die 
einſtigen Pflichten und Obliegenheiten der Landkomthure und Kom⸗ 
thure in allen Zweigen der Verwaltung der Ordensämter ihnen 
mehr und mehr entfremdet oder ganz entnommen und auf andere, 
meiſt ſolche Beamte übergegangen, die nicht mit im Verbande des 
Ordens und nur in ſeinem Dienſtſold ſtanden. Wir finden alſo in den 
verſchiedenen Kommenden⸗Aemtern, die früherhin nur von Ordens⸗ 
brüdern bekleidet wurden, jetzt allerlei beſoldete Beamte, Hof⸗ und 
Balleiräthe, Oeconomieräthe, Rechnungs⸗Reviſionsräthe, Hausmeiſter, 
Schaffner, Obervögte, Rentmeiſter, Amtmanne, Amtsvögte, Amts⸗ 
verwalter, Amtskämmerer, Pfleger, Caſtner, Trappanei⸗ und Hos⸗ 
pital⸗Verwalter u. ſ. w. Alle dieſe Beamte waren faſt ohne Aus⸗ 
nahme der Lateiniſchen Sprache, häufig auch noch der Franzöſiſchen, 
zuweilen ſelbſt der Italieniſchen mächtig. Ueber die amtlichen Ver⸗ 
hältniſſe dieſer verſchiedenen Beamten zu den Landkomthuren und 


9 Vgl. Büſching Neue Erdbeſchreibung II. Th. III. 539. 540. 
| = 


— 516 — 


Komthuren als ihren vorgeſetzten Betzörden haben wir jedoch keine 
nähere Kunde gewinnen können. 

In den meiſten Balleien, mit Ausnahme von Heſſen, Thüringen 
und Sachſen, ſtehen jetzt immer noch Ordensprieſter dem Gottes⸗ 
dienſt und der Abhaltung der vorgeſchriebenen gottesdienſtlichen Zei⸗ 
ten vor, faſt überall freilich in ſehr bedeutend verminderter Zahl ). 
Sie heißen bald Pfarrer, Pfarr⸗Verweſer, Vicare, Beneficiate, 
Stipendiare, bald führten ſie die höhern Titel von hoch⸗ und 
deutſchmeiſterlichen geiſtlichen Räthen, Kapitulare⸗Canonici, Groß⸗ 
paſtore, Rectore u. ſ. w. 

Auch in den finanziellen Verhältniſſen der Balleien hatte die 
Umgeſtaltung des Ordensweſens bedeutende Veränderungen zur Folge 
gehabt. Es fehlen uns zwar aus den einzelnen Balleien darüber 
nähere Nachrichten. Wie aber der Zuſtand der Dinge damals in 
der Ballei Franken war, ſo mag er in ähnlicher Weiſe auch in den 
übrigen verhältnißmäßig geweſen fein. Es beſtand bei der Ballei⸗ 
kaſſe, der „Tryſolei,“ ein für manche Ausgaben feſtbeſtimmter, für 
andere dagegen wechſelnder Ausgabe⸗Etat, der aus dem reinen Er⸗ 
trag der Balleieinkünfte beſtritten werden mußte. Die Ordens⸗ 
beamten bezogen daraus ihre beſtimmten jährlichen Deputate, der 
Landkomthur 2000 Gulden, der Hauskomthur 700, der Schatzmeiſter 
(Trysler) 500, der Haushofmeiſter 350, desgleichen auch die Or⸗ 
densritter ihre feſtgeſetzten Deputate, ſowie die Beamten ihre Be⸗ 
ſoldungen. Dieſer feſte Deputats⸗ und Beſoldungs⸗Etat betrug in 
Franken jährlich die regelmäßige Summe von 4,300 Gulden ). 
Manche Ausgaben wechſelten dagegen in ihrem Betrage oft ſo be⸗ 
deutend, daß innerhalb zehn Jahren im Ausgaben⸗ Betrage eine 
Differenz von 12,434 bis zu 26,591 Gulden entſtand. Im Rech⸗ 
nungsjahre 1777 bis 1778 ſtieg die Summe bis zu 31,444 Gulden 
und im Jahre 1774 bis 1775 ſogar bis zu 51,288 Gulden). 


1) Auffallend, daß wir in einem Verzeichniß vom J. 1773 in der Ballei 
Oeſterreich keine Ordensprieſter genannt finden. Alten ⸗Bieſen hatte noch die 
größte Zahl von 21, die Ballei an der Etſch noch 11, Franken eben ſo viel, 
Elſaß 7, Weſtphalen nur 2, Lothringen nur 1, jedoch mehre Säcular⸗Prieſter. 
9 So nach Rechnungen ganz regelmäßig in den Jahren 1774 bis 1786. 
Breslauer Archiv. 

) Der Bau⸗Etat war jährlich nur auf 4000 Gulden feſtgeſtellt; die Bau⸗ 
Ausgaben betrugen aber im J. 1774 die Summe von 21,548 Gulden. Ebenſo 
variirten die Ausgaben für Hausrath und Hauseinrichtung u. a. Specielle An⸗ 
gaben über dieſe Finanz⸗Verhältniſſe im Breslauer Archiv. 


— 517 — 


Die finanziellen Verhältniſſe mancher Balleien berührte zum 
Theil auch der zwiſchen dem Hochmeiſter und dem Könige Ludwig XV 
am 17. April 1774 zu Brüſſel abgeſchloſſene Vertrag, wodurch 
dieſer in Frankreich, jener in den vom Reich unmittelbar abhän⸗ 
gigen Ordensbeſitzungen zu Gunſten ihrer gegenſeitigen Unterthanen 
das Recht des Heimfalls der Verlaſſenſchaft eines Fremden an den 
Landesherrn aufhoben ). | 

Seitdem gingen mehre Jahre in den Deutſchen Balleien in 
faſt völlig thatloſer Ruhe hin, ſo daß ſie nur hie und da durch 
einzelne Streithändel auf kurze Zeit unterbrochen wurde und ſelbſt 
dieſe waren von keiner ſonderlichen Bedeutung. So meldet der 
Landkomthur von Franken dem Reichs⸗Vice⸗ Kanzler Fürſten von 
Colloredo, daß der Magiſtrat von Nürnberg, mit dem er eine Zeit⸗ 
lang wegen des nothwendigen Baues und der Erweiterung der dor⸗ 
tigen Ordens⸗Kapelle immer noch im Streit gelegen, ſich nun end⸗ 
lich zur Ausgleichung der Differentien geneigt zeige). Um dieſelbe 
Zeit walten auch einige Irrungen zwiſchen dem Hochmeiſter und 
dem Kurfürſten von Mainz ob, weil dieſer nicht geſtatten will, daß 
die zur Kommende Mainz gehörige und zur Unterhaltung eines 
Ordensritters unwiderruflich beſtimmte Kellerei Kloppenheim einge⸗ 
zogen und wie der Meiſter beabſichtigte, dem Hoch⸗ und Deutſch⸗ 
meiſterthum einverleibt werden ſollte ). Auch die alten Streithändel 
mit dem Hauſe Heſſen⸗Caſſel waren wieder aufgewacht. Der Hoch⸗ 
meiſter findet die Zeitumſtände günſtig, ſie jetzt gütlich auszugleichen 
und bittet den Kaiſer, feinen am Ober⸗Rheiniſchen Kreis accredi⸗ 
tirten Miniſter, den Landkomthur von Franken Freiherrn von Lehr⸗ 
bach in Betreff der Streitſache dem Hofe zu Heſſen⸗Caſſel beſonders 
zu empfehlen. Es wird jedoch bedenklich gefunden, weil dieſer Or⸗ 
densritter dem Hofe als parteiiſch erſcheinen müſſe und die Empfeh⸗ 

lung des Kaiſers ſomit ohne Wirkung fein werde ). 


1) Wir kennen den Vertrag nur nach einer kurzen Andeutung bei De Wal 
VIII. 608. Er betraf le droit d’aubaine en faveur des sujets respectifs. 

2) Schreiben des Landkomthurs von Franken, dat. Nürnberg 26. N 
1774 im R.⸗Archiv zu Wien. 

3) Schreiben des Kurfürſten von Mainz an den Reichs - Bicelanzler von 
Colloredo, dat. Mainz 24. April 1774 im R.⸗Archiv zu Wien. 
9 Schreiben des Hochmeiſters an den Kaiſer, dat. Brüſſel 28. Juni 1775. 
Schreiben des Reichs⸗Vicekanzlers an den Hochmeiſter, dat. Wien 27. Juli 1775 
im Reichs⸗Archiv zu Wien. . 


— 518 — 


Da trat im J. 1776 ein. Vorfall ein, der ein altes Gefetz des 
Ordens in Frage ſtellte, ſo daß der Hochmeiſter allein darüber nicht 
entſcheiden konnte. Man hatte einſt, wie bereits früher erwähnt 
iſt, in einem General⸗Kapitel aus dankbarer Geſinnung gegen den 
erſten Hochmeiſter und Mitſtifter des Ordens das gräfliche Ge⸗ 
ſchlecht der Walpot von Baſſenheim mit der Auszeichnung beehrt, 
daß, ſo lange der Orden beſtehen werde, ein Sprößling dieſes Stam⸗ 
mes ſich mit der Zierde des Ordenskreuzes ſolle ſchmücken und ſtets 
den Ehrentitel eines Erbritters des Deutſchen Ordens führen dür⸗ 
fen. Dieſe Ehre genoß jetzt der kaiſerl. Geheime Rath und Kammer⸗ 
gerichts⸗Präſident Graf Walpot von Baſſenheim. Er hatte nun 
aber zugleich als ein von ſeinen Urahnen her geborener Burgmann 
und Mithausgenoſſe der kaiſerl. und Reichsburg Friedberg auch das 
Recht, an allen dieſer Burg zuſtehenden Gerechtſamen und den ihr 
von Kaiſern zugewieſenen Vorrechten und Privilegien in der Art 
Theil zu nehmen, daß es nur von der Stimmenmehrheit abhing, 
um die wichtigen Stellen eines Regiments⸗Burgmannes, eines Bau⸗ 
meiſters und eines Burggrafen erhalten zu können. Mit ſolcher 
Burgmannſchaft waren bedeutende Einkünfte verbunden, denn ſie 
hatte in der Umgegend einen zahlreichen Güterbeſitz. Kaiſer Joſeph II 
hatte nun aber ihr zum Schmuck (1768) einen ihr ausſchließlich 
eigenen Orden, den S. Joſephs⸗Ritterorden geſtiftet, ſich ſelbſt zum 
Großmeiſter erklärt, dem jederzeitigen Burggrafen das Ordens⸗Groß⸗ 
priorat und dem Baumeiſter und Regiments⸗Burgmanne den Schmuck 
eines Komthurkreuzes zuertheilt, ſo daß der Inhaber einer ſolchen 
Amtswürde ſtets auch verbunden war, das ihr zugewieſene Ordens⸗ 
zeichen anzunehmen. 

Nun hatte der genannte Graf, vor kurzem zum Regiments⸗ 
Burgmann erwählt, ſichere Hoffnung, durch die Gunſt des Kai⸗ 
ſers bald auch zu den höheren Burgämtern gelangen. zu können, 
war jedoch verpflichtet, auch den mit dieſen Aemtern verbundenen 
Joſephs⸗Orden anzunehmen. Durfte er dieß als Ritter des Deut⸗ 
ſchen Ordens nach deſſen uraltem Geſetz? Er wußte wohl, daß 
dieß nicht zuläſſig ſei und ſuchte daher beim Hochmeiſter um die 
Erlaubniß nach, nebſt dem Ordenskreuz auch das Ehrenkreuz des 
Joſephs⸗Ordens tragen zu dürfen, ihm vorſtellend, „daß ja die Mit⸗ 
hausgenoſſenſchaft bei der Reichsburg Friedberg mit keiner andern 

Verpflichtung als mit der des Deutſchen Ordens beſchwert ſei, dem 


— 519 — 


Kaiſer und Reich nämlich lebenslänglich mit Treue und Huld zuge⸗ 
than zu ſein.“ 

Der Hochmeiſter war unſchlüſſig, ob er das Geſuc gewähren 
dürfe. Es war dem Grafen mit dem ihm ertheilten Ritter⸗Diplom 
zugleich das ausdrückliche Verbot bekannt gemacht, daß er ſich nie⸗ 
mals weder um einen andern Orden bewerben, noch je einen ſol⸗ 
chen annehmen dürfe. Er ſelbſt hatte bei feiner Meiſter⸗ Wahl, 
und ebenſo der jüngſt gewählte Coadjutor beim Empfang des 
Deutſch⸗Ordenskreuzes alle ihre bisherigen Ordenszeichen abgelegt 
und damit den Beweis gegeben, daß mit jenem kein fremdes Or⸗ 
denszeichen vereinbar ſei. Und doch dagegen: ſollte nicht das dem 
Grafen „aus alleiniger Rückſicht auf die von ſeinem Vorfahr beim 
Urſprung des Ordens geleiſteten Dienſte“ ertheilte Erb-Ritterkreuz 
ein bloßes Ehrendenkmal ſein? Hatte man ihm damit nicht bloß 
eine ausgezeichnete Begünſtigung erzeigen wollen, ohne zu meinen, 
daß ſolche Gunſt ihm einſt zum Schaden gereichen würde? Brachte 
es ihm nicht jetzt und künftig feiner ganzen Nachkommenſchaft ım- 
verwindlichen Verluſt, wenn ihm die Annahme der Amtswürden im 
Joſephs⸗Orden unterſagt und ſomit er und alle ſeine Nachkommen 
zu ewiger Zeit für unfähig zu ſolchen Würden erklärt würden? 

In ſolchen Erwägungen ſchwankte der Meiſter eine Zeitlang 
ohne Entſchluß hin und her ). Er ſchien endlich geneigt, der Sache 
eine für den Grafen günſtige Deutung zu geben. Man dürfe nicht 
überſehen, meinte er, daß der Joſephs⸗Orden zur Zeit der Verlei⸗ 
hung des Erb⸗Ritterkreuzes an den Grafen noch nicht beſtanden, 
folglich auch die damit verbundenen beſondern Umſtände damals 
noch nicht ſtatt gefunden hätten. Anders aber beurtheilte die Sache 
der Landkomthur von Franken, den der Hochmeiſter unter tiefſter 
Verſchwiegenheit um ſeine Meinung befragte. Er kenne nur einen 
Fall, daß einmal einem Herrn von Rochau, der nicht Ordensbruder 
geweſen, erlaubt worden ſei, das Ordenskreuz in einer Medaille zu 
tragen. Niemals aber ſei daſſelbe, ſo viel er nachgeforſcht, mit 
einem andern Orden vereinbart worden. Alle Hochmeiſter hätten 
ſtets ihre früheren Ordenszeichen abgelegt und ſeit Hunderten von 


) Wir erfahren dieß alles aus einem Schreiben des Hochmeiſters au den 
Landkomthur von Franken aus dem N des Jahres 1776 im Reichs⸗Archiv 
zu Wien. 


— 580 — 


Jahren ſich nicht erlaubt, von dem unveränderten Ordensgeſetz ab⸗ 
zuweichen, denn darin unterſcheide ſich eben der Deutſche Orden auf 
ausgezeichnete Weiſe. Die Kaiſerin Maria Thereſia habe mit allen 
ihren Miniſtern ſehr gewünſcht, der zum einſtigen Coadjutor ge⸗ 
wählte Erzherzog Maximilian möge davon dispenſirt und ihm er⸗ 
laubt werden, feine übrigen Orden wenigſtens fo lange behalten zu 
dürfen, bis er durch Ablegung der Ordensgelübde in des Ordens 
Regular⸗Verbindlichkeiten treten werde. Vergebens, man habe be⸗ 
harrlich am Ordensgeſetz feſtgehalten. Als bei der Stiftung des 
Maria⸗Thereſien⸗Ordens die Frage entſtanden ſei, ob ein Deutſcher 
Ordensritter für eine etwanige Heldenthat wohl auch das Ehren⸗ 
zeichen dieſes Ordens annehmen dürfe, ſei nach großkapitulariſcher 
Berathung darüber im J. 1758 eine verneinende deutſchmeiſterliche 
Entſcheidung erfolgt. Ungeachtet des für den Grafen Walpot be⸗ 
treffenden Falls unvermeidlichen Verluſts der bei der Burg Fried⸗ 
berg zu erwartenden Vortheile, bleibe es immer für den Orden 
höchſt bedenklich, um ſolcher Privatvortheile des Grafen wegen von 
der Ordens⸗Grundverfaſſung abzuweichen und ohne Beifpiel bei ihm 
eine Ausnahme zuzulaſſen, die ſelbſt bei Mitgliedern des Erzhauſes 
Oeſterreich nie ſtatt gefunden habe). Ein Auskunftsmittel, fügt 
der Landkomthur hinzu, möchte wohl ſein, wenn der Graf beim 
kaiſerl. Hofe die Dispenſation von der Annahme des Joſephs⸗Ordens 
zu erwirken ſuche, ſo daß er ohne denſelben zu allen Aemtern der 
Burg Friedberg nach wie vor als fähig zu achten fein würde ). 


) Der Landkomthur macht dabei noch folgenden Umſtand geltend: Im 
Jahr 1429 habe der D. Orden vom König Sigismund die Gnade erhalten, 
daß alle und jeglicher Komthur zu Frankfurt ein Erb⸗Burgmann zu Friedberg 
und Gelnhauſen ſein, auch alle Burgmannsrechte und Freiungen haben ſolle, 
wie andere Erb⸗Burgmanne in demſelben Burglehen geſeſſen. Dieſes Erb⸗Burg⸗ 
mannsrecht ſei einſtmals von Seiten der Burg beſtritten, dem Orden aber, der 
es ſtandhaͤft behauptet, im J. 1503 wieder feierlich zuerkannt worden und habe 
es ſeitdem in ruhigem Beſitz gehabt. In gleicher Weiſe ſtehe daſſelbe dem jeder⸗ 
zeitigen Landkomthur von Heſſen zu und zwar mit dem beſondern Prärogativ 
eines perpetui collectoris votorum bei der Burggrafenwahl. Im Fall nun der 
Graf Walpot neben dem Ordenskreuz den Joſephs⸗Orden als weſentliches Er⸗ 
forderniß zu den Burgämtern tragen müſſe, ſo würde folgen, daß die beiden 
Gebietiger von der Regiment⸗Burgmannsſtelle und dem Burgpriorat auf ewig 
ausgeſchloſſen wären, weil ihnen die Annahme des Joſephs⸗Ordens nie erwilligt 
werden könne. 

) Schreiben des Laudkomthurs von Franken an den ee dat. Mainz 
28. Februar 1776 im R.⸗Archiv zu Wien. 


— 521 — 


Da mittlerweile aber beim Hochmeiſter auch die Gutachten an⸗ 
derer Großkapitularen über die Sache eingegangen waren und die 
Stimmenmehrheit dafür entſchied, daß dem Grafen nicht verweigert 
werden könne, mit dem Ordenskreuz auch das Zeichen des Joſephs⸗ 
Ordens zu tragen, ſo meldete er dem Landkomthur: er habe nun 
nicht Anſtand genommen, auch feiner Seits diefem Beſchluſſe bei⸗ 
zuſtimmen und dem Grafen ein Reſcript zugehen zu laſſen, worin 
ihm dieſe Begünſtigung als einem geborenen Burgmanne der Reichs⸗ 
burg Friedberg für alle Zeiten zugeſichert ſei ). 

Nur unter Umftänden, wie fie damals im ganzen Orden be- 
ſtanden, ſowohl beim Hochmeiſter wie bei den Großgebietigern, 
konnten Sachen ſolcher Art als ſo wichtig betrachtet, mit ſolcher 
Beſorglichkeit verhandelt werden. Denn als im Anfang des Jahres 
1777 die Zeit nahte, wo nach Verlauf von ſieben Jahren nach 
Inhalt der Wahlcapitulation der Meiſter verpflichtet war, ein Ge⸗ 
neral⸗Kapitel auszuſchreiben, und er dieſer Verpflichtung nachkommen 
wollte, wandte er ſich zuvor, mit Rückſicht auf die beträchtlichen 
Koſten und allerlei große Beſchwerden, die eine ſolche Verſammlung 
in Brüſſel für die Kapitulare aus entfernten Balleien verurſachen 
würde, an die Landkomthure mit der Anfrage: ob ſo wichtige Ordens⸗ 
Angelegenheiten vorhanden und zu berathen ſeien, die nothwendig 
die Berufung eines Groß ⸗Kapitels erforderten? Er erhielt von 
allen die Erklärung: es liege nichts von irgend welcher Wichtigkeit 
vor; einzelne vorfallende Ordens⸗Geſchäfte könnten füglich entweder 
vom Meiſter ſelbſt oder durch die gewöhnliche Circular⸗Berathung 
abgethan werben ). 

Es bot ſich im ganzen Orden, wie er damals daſtand, alſo 
gar nichts von Wichtigkeit dar, was zur Aenderung und Beſſerung 
einer gemeinſamen Berathung bedurft hätte. Man ſieht demnach, 
mit welcher Befriedigung man in den Zuſtänden, wie ſie eben waren, 
ſorglos dahinlebte. Je weniger nun aber im Verlauf der Jahre 
etwas von Bedeutung für und in dem Orden geſchah und je ſel⸗ 
tener er nun ſchon im öffentlichen Volksleben in irgend einer Weiſe 

wirkſam und eingreifend erſcheint, um ſo mehr verödet und um ſo 


) Schreiben des Hochmeisters an den Landkomthur von Franken, dat. 
Brüſſel 12. März 1776 im R.⸗Archiv zu Wien. 

2) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur von e dat. 
Brüſſel 14. Jan. und 16. April 1777. Schreiben des letztern an 985 N 
meiſter, dat. Trier 9. Februar 1777 im N⸗Archid zu Stuttgart. N 


— 322 — ; 


inhaltsleerer wird auch oft Jahre lang das Feld feiner Gefchichte '), 
Nicht als ob die edlen Männer, die an feiner Spitze ſtanden, nur 
im Genuſſe deſſen, was er ihnen darbot, ihr Leben thatenlos ver⸗ 
träumt hätten. Wir wiſſen, der Hochmeiſter wirkte in den Nieder⸗ 
landen und in ſeinem hohen Range im Reichsfürſtenrath auf der 
geiſtlichen Bank in dem Kreiſe einer weiteingreifenden Thätigkeit. 
Wir hörten bereits, daß die Landkomthure faſt ſämmtlich und zum 
Theil auch die Komthure mit verſchiedenartigen Aemtern und Wür⸗ 
den im Kriegs⸗ und Staatsverwaltungsweſen betraut waren und 
wer mag bezweifeln, daß ſie hierin nicht ſtets mit Treue und Eifer 
ihren Pflichten obgelegen. Allein was fie hier wirkten, fruchtete 
und frommte nicht dem Orden. Die Fürſten ſahen in ihnen mehr 
nur geſchickte und erfahrene Beamte für Kriegs⸗ oder Staatsgeſchäfte. 
Im übrigen meiſt als Lanudſaſſen betrachtet, wurden fie auch als 
ſolche behandelt. 

Es gingen Jahre hin, in denen kaum einmal ein Fürſt mit 
gnädigem Auge auf den Orden hinblickte. Es tritt als ſeltene Er⸗ 
ſcheinung hervor, wenn im J. 1779 der Kurfürſt Karl Theodor 
von Bayern die drei Kommenden Blumenthal, Regensburg und 
Genghofen von der von ihnen verlangten Decimation als Militär⸗ 
Beitrag frei ſpricht, indem er erklärt: es ſei nicht in der Ordnung 
und habe ſich als unrichtig erwieſen, daß man den Orden in Be⸗ 
treff der drei Kommenden zum Prälaten⸗ oder geiſtlichen Staud 
gezählt; „er ſei je und allezeit dem weltlichen Stand der Ritter⸗ 
ſchaft beigethan und demſelben Leiſtungen und Laſten betreffend durch⸗ 
aus parificirt geweſen; deshalb ſehe er (der Kurfürſt) nicht, wie 
dennoch derſelbe bei dieſen Kommenden mit der dem geiſtlichen Stand 
allein obliegenden Decimation und Landesſchutz⸗Beitrag füglich habe 
belegt und executive dazu angehalten werden können. Man ſolle 
ihn damit verſchonen“ ). 

Der Hochmeiſter verweilte auch noch im Sommer des J. 1780 


) Beiläufig mag erwähnt werden, daß im J. 1779 der damalige Erz⸗ 
biſchof von Mainz Friedrich Karl von Erthal durch Vermittlung der Kaiſerin 
Maria Thereſia auf ſeinen Wunſch vom Hochmeiſter die Erlaubniß erhielt, als 
Zeichen ſeiner Ordens⸗Mitbruderſchaft das Ordenskreuz zu tragen. De Wal 
Recherches II. 233. 

2) Deeret des Kurfürſten von Bayern an die kurfürſtl. Hofkammer, dat. 
München 3. Mai 1779 im Archiv zu Breslau (Abſchrift). Es erfolgte auf 
eine dem Kurfürſten eingereichte Vorſtellung des Ordens⸗Auwalts. 


— 523 — 


in den Niederlanden, wo er auf dem Luſtſchloſſe zu Tervueren un⸗ 
fern von Löwen und Brüſſel Erholung und Erfriſchung ſeiner er⸗ 
ſchöpften Kräfte ſuchte. Dort überfiel ihn aber im Anfang Juli 
eine ſchwere Krankheit, die ihn ſchon nach wenigen Tagen, am 4. Juli 
hinraffte). Wie er als Statthalter in Brüſſel allgemeine Liebe, 
ſo hatte er auch im ganzen Orden ſich hohe Achtung und Vereh⸗ 
rung erworben ). Faſt zwanzig Jahre hatte er als Meiſter an 
deſſen Spitze geſtanden. Er fand ſeine ewige Ruhe in der Kirche 
zu S. Gudula in Brüſſel. | | 


) De Wal Recherch. II. 326. Bachem 63. 

) Ce Prince possedoit le plus heureux de tous les dons, eelui de se 
faire aimer. Nous pourrions lui donner beaucoup d'éloges qu'il a merites; 
mais il semble que ce trait suffit seul pour honorer sa mémoire. De Wal 
VIII. 609. Ueber ihn: Karl Alexander's, Herzogs von Lothringen Lebensgeſch. 
und Thaten. 2 Theile. Leipzig und Frankfurt 1743 und 1758. 


Fünfzehntes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch- und Deutfchmeifter 
Maximilian Franz, Erzherzog von Oeſterreich. 
1780— 1801. 


— — 


Der im letzten General⸗Kapitel zum Coadjutor gewählte Erz⸗ 
herzog Maximilian Franz hatte noch nicht das 24. Jahr vollendet, 
als ihn der unerwartete Tod des letzten Meiſters zur Uebernahme 
der hochmeiſterlichen Würde rief ). Es wurde alsbald ein General⸗ 
Kapitel nach Mergentheim ausgeſchrieben, wo zunächſt, als die Ka⸗ 
pitulare ſich dort eingefunden, am 23. October die eigentliche 
Aufnahme des jungen Fürſten, der Ritterſchlag und die Einkleidung, 
die, wie erwähnt, in dem letzten General⸗Kapitel noch vorbehalten 
worden, vollzogen ward. Nachdem er alsdann am 24. October nach 
geſetzlicher Vorſchrift die Reverſale und die Wahlcapitulation unter⸗ 
ſchrieben und die letztere in Gegenwart ſämmtlicher Kapitulare feier⸗ 
lich beſchworen, erfolgte Tags darauf mit den ſchon früher erwähnten, 
altherkömmlichen Förmlichkeiten die Inveſtitur und Inthroniſation 
des Meiſters in fein hohes Amt ). 

Nun erſt wurde das Kapitel in vorgeſchriebener Weiſe eröffnet, 
indem zunächſt die Führung des immer noch nicht vertretenen Thü⸗ 
ringiſchen Votums dießmal dem Landkomthur von Alten⸗Bieſen 


) Er trat das Amt am 4. Juli, dem Todestage ſeines Vorgängers, an. 
De Wal Recherch. II. 326. 

) Dieß geſchah nach dem Protocoll der Kapitel-Verhandlungen am 25. Oc⸗ 
tober, nicht am 23., wie De Wal VIII. 609 und Bachem 63 anführen. 


übertragen ward. Unter den zur Berathung vorliegenden Gegenftän- 
den betraf der erſte die ſchon früher (1764) angeregte und auch jetzt 
wieder nothwendig befundene Veränderung und Verbeſſerung des 
Ordens⸗Statutenbuchs, wo man ſo oft nähere Aufklärungen und feſtere 
Beſtimmungen vermißt hatte. Man ſchob jedoch die Sache wieder 
auf die Seite, weil man meinte, ſie greife zu ſehr in die innere 
Ordensverfaſſung ein, als daß die Zeit zu einer gründlichen Bera⸗ 
thung darüber zureiche. Und doch traten immer wieder alte Män⸗ 
gel und Gebrechen hervor, die ein ſtrengeres Geſetz unerläßlich machten. 
So nachdrücklich auch ſchon im letzten General⸗Kapitel das geſetz⸗ 
widrige Schuldenmachen unterſagt und verpönt worden war, ſo 
hatten doch wieder nicht ſelten vorkommende Fälle ſo viel Schaden 
und Verdruß veranlaßt, daß man in dieſem Kapitel abermals ge⸗ 
nöthigt war, nicht nur gegen die Pflichtvergeſſenheit der Aſpiranten, 
die, wenn ſie in den Orden eintreten wollten, muthwillig gemachte 
Schulden verheimlichten, ſondern ſelbſt auch gegen Geſetzwidrigkeiten 
mancher Komthure und Landkomthure in dieſem Punkte mit ſtrengen 
Maaßregeln einzuſchreiten ). Ingleichen mußte auch das ſchon 
früher ergangene Verbot fremder Empfehlungen von Fürſten und 
vornehmen Herren zur Verſorgung und Beförderung im Orden, 
weil auch dieſe wieder manchen Verdruß und Unannehmlichkeiten 
verurſacht hatten, jetzt von neuem eingeſchärft und dahin erweitert 
werden, daß es auch von den Recommendationen zu verſtehen ſei, 
die (wie man oft vorgewandt hatte) ohne Vorwiſſen und Willen 
derer, welche ſie beträfen, ergehen würden. 

Außer mehren andern Vorlagen zur Berathung, (die wir hier 
übergehen, theils weil darüber keine allgemein ins Verfaſſungsweſen 
des Ordens eingreifende Beſchlüſſe erfolgten, theils auch nur ein⸗ 
zelne Perſönlichkeiten betrafen )), hatte der Landkomthur von Thü⸗ 
ringen Heinrich Moritz von Berlepſch in einer Zuſchrift an das 
Kapitel ſein Geſuch um Ertheilung des Sitz⸗ und Stimmrechts, 


) Es heißt unter andern: Helfen alle gegebenen Ermahnungen nichts, fo 
ſoll ein ſolcher Schuldenmacher von allen vom Orden zu hoffenden Verſorgungen, 
Kommenden und Würden ſo lange ausgeſchloſſen bleiben, bis er durch Bezah⸗ 
lung ſeiner Schulden und eine mehr öconomiſche und frugale Lebensweiſe Pro⸗ 
ben feiner Beſſerung und feines ordnungsmäßigen Verhaltens giebt. 

) Z. B. die Verhandlungen über Einrichtung von Ballei⸗ und Hauskaſſen, 
über die bedauerlichen und für den Orden höchſt nachtheiligen Folgen der großen 
Schuldenlast des verſtorbenen Komthurs zu Freiburg u. dgl. 


— 526 — 


wie ſchon im letzten General⸗Kapitel, abermals erneuert. Er hatte 
bereits damals nachgewieſen, daß er alle ihm früher auferlegten 
Verpflichtungen erfüllt, namentlich die von ihm verlangte Abzahlung 
einer beſtimmten Geldſumme an die General⸗Ordenskaſſe pünktlich 
vollführt habe). Durch die Umfrage wurde daher beſchloſſen: es 
ſolle ihm bei den Wahl⸗ und Groß⸗Kapiteln das Sitz⸗ und Stimm⸗ 
recht fortan zuſtehen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß er, wie ſein 
Vorgänger, der Landkomthur Freiherr von Stein, ausdrücklich er⸗ 
kläre: er betrachte dieß nur in Bezug auf ſeine Perſon und aus 
beſonderer Gnade geſchehen, er wolle ſich auch ferner beim Sächſiſchen 
Hof und in allen Ordensangelegenheiten zu Dienſten willig ge⸗ 
brauchen laſſen und in ſeinen Verpflichtungen gegen die ä 
Ordenskaſſe jeder Zeit pünktlich erweiſen. 

Endlich ward noch über eine Sache verhandelt, deren wir u 
erwähnen würden, wenn von wichtigeren Dingen in dieſem Kapitel 
die Rede geweſen wäre. Man hielt es eben für wichtig genug, 
auf den von dem genannten Landkomthur von Thüringen eingereichten 
Antrag zur Abänderung der bisherigen, theils zu koſtbaren, theils 
auch dem Geſchmack der Zeit nicht mehr angemeſſenen Uniform der 
Ordensritter einzugehen. Nachdem ſich eine vom Hochmeiſter dazu 
ernannte Commiſſion darüber berathen, ward eine neue Uniform 
beliebt, beſtehend in Bleu de Roi mit gleichem Futter, carmoiſin⸗ 
rothen Aufſchlägen, Weſten und Beinkleidern mit Gold geſtickt, 
einem maſſiven matten Knopf mit einem ſchmal bordirten Ranf und 
in der Mitte das Ordenskreuz. Die der Ritter und Komthure ſolle 
einfach ſein, die der Landkomthure aber an den Aufſchlägen und 
Taſchen eine doppelt geſtickte Einfaſſung haben. Zu täglichem Ge⸗ 
brauch dagegen ſolle eine kleinere gleichartige Uniform ohne Bor⸗ 
dirung der Röcke mit einem Engliſchen Kragen und eine gleiche mit 
goldener Borde beſetzte Wefte dienen. Dem Hochmeiſter wollte das 
Kapitel über ſeine Ordenstracht keine Vorſchrift geben, ſondern 
ſtellte deren Beſtimmung ihm ſelbſt anheim). Damit ward das 
General⸗Kapitel am 1. November geſchloſſen. 

Man ſieht auch aus dieſen kapitulariſchen Verhandlungen 


1) Es betraf die Zahlung der Negotiationsgelder von 3613 Gulden. 

2) Kapitel⸗Verhandl. vom J. 1780 im Fol. im R.⸗Archiv zu Stuttg. Wir 
erfahren, daß der Hochmeiſter dem Kapitel auch eine Bulle in Betreff der vom 
Papſt wegen der Ordensgelübde erhaltenen Diſpenſation vorlegte. Sie betraf 


den Hochmeiſter. 


| — 527 — 


wieder, man kümmerte ſich, je mehr im Orden ſein urſprüng⸗ 
licher, innerer Geiſt entſchwunden und erſtorben, ſeine einſtige ſo 
edle und ſo hohe Beſtimmung Thon faſt ganz vergeſſen war, zur 
Zeit immer nur noch mit einigem Eifer um das äußere Formen⸗ 
weſen, um Aufrechthaltung oder Veränderung dieſer oder jener alt⸗ 


herkömmlichen Aeußerlichkeiten. So legte man auch jetzt noch immer 


einen Werth darauf, daß der Hochmeiſter in dem vom Kaiſer ihm 
ertheilten, in alter Form abgefaßten Lehensbriefe ſtets auch noch 
„Adminiſtrator des Hochmeiſterthums in Preußen“ genannt werde 
und er verſäumte nicht, in feinem Bittſchreiben an den Kaiſer zu⸗ 
gleich um Belehnung mit den Regalien und Beſtätigung der Pri⸗ 
vilegien dieſes Hochmeiſterthums nachzuſuchen ). Zu ſolchen Aeußer⸗ 
lichkeiten ohne innere Bedeutung gehört auch ein von dem neuen 
Hochmeiſter eingeführtes neues Ceremoniel beim Ritterſchlag, wenn 
er ihn in eigener Perſon ertheilte, wobei genau beſtimmt war, 
welche Stellung die anweſenden Ordensritter im Halbkreiſe um den 
Candidaten einnehmen, wann ſie den Degen ziehen und wieder ein⸗ 
ſtecken, wie ſie ſich beim Abſingen des Evangeliums verhalten ſoll⸗ 
ten u. ſ. w. 

Und da nun 115 im Orden nichts Höheres und Wichtigeres 
geſchah, ſo geht die Geſchichte wieder Jahre lang faſt völlig ſchwei⸗ 
gend an ihm vorüber. Der junge Hochmeiſter verweilte meiſt in 
»Bonn, weil er im J. 1784 (15. April) zum Erzbiſchof von Köln 
und zugleich zum Fürſt⸗Biſchof von Münſter gewählt worden war”). 


Von dort aus ertheilte er (1786) dem Landkomthur von Franken 


durch einen ſ. g. Bannbrief auf zwei Jahre, als eins ſeiner Rega⸗ 
lien, die Vollmacht und Befugniß, an allen Orten ſeiner Ballei, 
insbeſondere auch zu Absburg und wo ihm ſonſt das Halsgericht 
zuſtehe, entweder ſelbſt oder durch einen Beauftragten über alle 


Uebelthäter und ſchädliche Perſonen nach eingeholten richterlichen 


* 


Urtheilen der Univerſität zu Ingolſtadt oder Würzburg Gericht üben 


und vollführen zu dürfen, jedoch mit Vorbehalt des dem Hochmeiſter 


1) So ſchon in dem von Joſeph II ertheilten Lehensbriefe, dat. Wien 
24. Juli 1775; ebenſo in dem für den neuen Hochmeiſter, dat. Wien 29. De⸗ 
cember 1781 und in deſſen Bittſchreiben an den Kaiſer vom Jahre 1784, im 
Reichs⸗Archiv zu Wien. 

2) Ueber den Streit in Betreff der Wahl vgl. Mailath Geſchichte des 
Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaats V. 118. 119. Das hier angegebene Jabr 1780 iſt 
unrichtig. 


— 528 — 


gebührenden Begnadigungsrechts in peinlichen Fragen oder Todes⸗ 
ſtrafen ). 

Es ſtand jedoch dieſer Ballei, damals immer noch eine der um⸗ 
fangreichſten, bald eine Veränderung von der größten Wichtigkeit 
in allen ihren innern Verhältniſſen bevor. Werfen wir zuvor noch 
einen Blick auf den Orden im Ganzen und auf die innern Zu⸗ 
ſtände der eben genannten Ballei, wie wir ſie in dieſer Zeit noch 
vor uns finden. 

Der Orden zählte jetzt in ſeinen noch beſtehenden zehn Balleien 
mit Einſchluß der Landkomthure und Komthure noch gegen Hundert 
Ordensritter und zwar im Elſaß und Burgund 14, in Oeſter⸗ 
reich 9, in Koblenz 9, an der Etſch 5—6, in Franken 18, in 
Heſſen 9— 10, in Alten⸗Bieſen 15, in Weſtphalen 6— 7, in Lothrin⸗ 
gen 3—4, in Sachſen 7. Die Komthure hatten aber nicht alle 
und nicht immer, wie in alter Zeit, ihren Wohnſitz in den ihnen 
zugewieſenen Komthurhäuſern, ſondern ſie wählten ihren Aufenthalt, 
wie es ſcheint, mehr nach Belieben oder doch nach gewiſſen oblie⸗ 
genden Umſtänden. So ſehen wir den Komthur von Andlau in 
München, den von Donauwörth in Freudenthal, den von Ruffach 
in Kolmar u. ſ. w. ). Hier bezogen fie aus den Einkünften ihrer 
Komthureien die für ſie beſtimmten Deputate. Dieſe Komthurei⸗ 
Revenüen waren natürlich nach dem Güterumfang und ihrer länd⸗ 
lichen Beſchaffenheit ſehr verſchieden. Während ſie z. B. in der 
Ballei Lothringen (1781), außer den ebenfalls in ihrem Betrag 
ſehr verſchiedenen Natural⸗Lieferungen, an baarem Geld für die 
Kommende Beckingen 6902 Gulden, für die in Trier 3299 Gulden 
und die von Saarbrück 1645 Gulden betrugen, beliefen ſie ſich in 
der Kommende Meinſiedel nur auf 970 und in Luxemburg nur auf 
641 Gulden ). 


) Bannbrief des Hochmeiſters, dat. Bonn 10. Auguſt 1786 in Schöne⸗ 
mann Codex für practiſche Diplomatik II. 255. Er erklärt darin das Bann⸗ 
recht ausdrücklich als eins ſeiner Regalien, als eine vom Kaiſer verliehene 
Freiheit. 

2) Verzeichniß vom J. 1787 im Archiv zu Breslau. 

2) Summariſcher Bericht ſämmtlicher Revenüen der Ballei Lothringen im 
J. 1781 im Archiv zu Breslau. Die Kommenden hatten noch ſehr anſehnliche 
Natural⸗Lieferungen aus ihren Gütern. Außer den verſchiedenen Getreide⸗Lie⸗ 
ferungen erhielten die fünf Kommenden jährlich 145 Kapaunen, 336 Hühner, 
54 Gänſe, 743 Eier, 12 Schweine von 110 bis 200 Pfund, 9 Hüte Zucker u. a. 


— 529 — 


Die Ballei Franken umfaßte damals noch 21 Kommenden ), 
außerdem die Herrſchaft Freudenthal, die Obervogteien Absberg, 
Dinkelsbühl und Eſchenbach nebſt einer anſehnlichen Zahl von Aem⸗ 
tern und Pflegen. Man zählte mit Einſchluß der Kommenden noch 
gegen 50 größere und kleinere Beſitzungen. Ein hochfürſtliches Rent⸗ 
Amt in Mergentheim bezog feine Einkünfte aus ſämmtlichen Balleien 
des Ordens; es befand ſich daſelbſt auch noch eine Trappanei over 
Trapperei. Die Ballei⸗Kaſſe oder Treſolei war dagegen in das 
Haus zu Ellingen verlegt. Sie hatte in den zwölf Jahren von 
1774 bis 1787 eine Geſammt⸗Einnahme von 763,492 Gulden, be⸗ 
ſtritt damit eine Ausgabe von 495,371 Gulden und es verbkieb 
ſonach ein Ueberſchuß von 268,121 Gulden. Es belief ſich während 
dieſes Zeitraums im Durchſchnitt auf ein Jahr die Einnahme auf 
63,624 Gulden, die Ausgabe auf 41,280 Gulden, der Ueberſchuß 
auf 22,343 Gulden ). 

Das geſammte Perſonal der Ballei beſtand im gahre 1787 
1) aus 18 Ordensrittern, deren einer Hauskomthur zu Mergent⸗ 
heim, ein anderer Trappier daſelbſt, ein dritter Treßler, Baus und 
Küchenmeiſter zu Ellingen, einige Rathsgebietiger, die meiſten Kom⸗ 
thure waren. Dieſe letztern, mit Ausnahme der zu Regensburg und 
Genghofen, Ulm, Ramslan und Horneck, ſtanden entweder in Mi⸗ 
litär⸗ oder Civildienſten, als General⸗Majore, Oberfte oder Kam⸗ 
merherren; der von Blumenthal war Fränkiſcher Kreis⸗General⸗ 
Feldmarſchall⸗Lieutenant. 2) aus 10 Ordensprieſtern, meiſt Pfarrer, 
einige auch Doctoren der Theologie). 3) aus 13 Ballei⸗Räthen, 
mehre mit noch andern verſchiedenen Amtstiteln, unter ihnen ein 
Landkomthurei⸗Rath und Obervogt zu Ulm. 4) aus 27 verſchie⸗ 
denen Ballei⸗Beamten, Pflegern, Amtsvögten, Kaſtnern, Stadt⸗ 
vögten u. ſ. w. und 5) aus 6 eee ee 
u. dgl. 9). 


a 


) Mergentheim, Frankfurt, Brotfelden, Horneck, Winnenden, Heidelberg 
und Speier werden ſeit 1444 als Kammer⸗Kommenden des Deutſ ſchmeiſters ber 
zeichnet. 

) Die Einnahme wechſelte von 49,652 Gulden (im J. 1776. 1777) bis 
zur Höhe von 78,965 (im J. 1782. 1788). Die Ausgabe ſchwankte immer nur 
zwiſchen 34,710 und 45,301 Gulden; daher differirte auch der Ueberſchuß > 
ſchen 14,942 und 35,812 Gulden. Breslauer Archiv⸗Nachrichten. u 

) Unter ihnen finden wir auch Johann Michael Höpfner Prieſter und 
Stadt⸗Pfarrer zu Lauchheim genannt. 

) Nach Verzeichniſſen im Archiv zu Breslau. 

Voigt, d. Deutſche Orden. II. 3⁴ 


— 880 — 


Was die Ordensritter ſelbſt betrifft, ſo bezogen ſie ihre De⸗ 
putate und nöthigen Verpflegungsgelder aus der Ballei, ſofern ſie 
nicht im Militär⸗ oder Civildienſt ihren zureichenden Unterhalt 
hatten. So war für den Landkomthur ein Deputat von 5500 Gul⸗ 
den, für den Hauskomthur und Tresler zuſammen ein ſolches von 
1200 Gulden ausgeworfen. Dabei betrugen aber die Ausgaben für 
die landkomthurliche und Cavalier⸗Tafel nebſt den übrigen Haus⸗ 
bedürfniſſen noch eine Summe von 12,000 Gulden. Der Raths⸗ 
gebietiger bezog als ſolcher nur das feſtſtehende Deputat von 500 
Gulden, dagegen der Komthur zu Regensburg, der in keinen Dien⸗ 
ſten ſtand, aus ſeinen Kommenden Regensburg und Genghofen eine 
Summe von 2000 Gulden, wie der zu Ulm 2663). Vom Mei⸗ 
ſterthum ward aus der Ballei eine Summe von 20,500 Gulden 
bezogen. | 

Es war die ſtürmiſche, wild bewegte Zeit der letzten Regierungs⸗ 
jahre Kaiſer Joſeph II, in der wir den Orden und die genannte 
Ballei in den erwähnten Zuſtänden finden: jene Zeit, in der mit 
überſtürzender Haſt mit einemmal Alles anders werden ſollte, jene 
mit Gewaltſamkeiten aller Art überfüllte Zeit rückſichtsloſer Neue⸗ 
rungsſucht, die ohne Schonung alter Sitten und Gewohnheiten, 
urälterlicher Ueberzeugungen und Gebräuche, ohne Beachtung hun⸗ 
dertjähriger Stiftungen und feſtbegründeter Rechte die Vergangen⸗ 
heit ſo zu ſagen mit Füßen trat, um mit einem Schlage in welt⸗ 
lichen und geiſtlichen Dingen, in Kirche und Staat für die Gegen⸗ 
wart und Zukunft eine ganz neue Schöpfung hervorzuzaubern. Es 
iſt bekannt genug, wie Kaiſer Joſeph in Glaubensſachen und in kirch⸗ 
lichen Angelegenheiten, wie er mit geiſtlichen Stiftungen und Pfrün⸗ 
den, mit Klöftern und frommen Brüderſchaften nach ſchonungsloſer 
Willkühr verfuhr. Wir wiſſen nicht, in wiefern der Hochmeiſter, 
der in dieſer Zeit zuweilen in des Kaiſers, ſeines Bruders, Umge⸗ 
bung war, deſſen Verfahren mißbilligte oder billigte. Gewiß aber 
thut man ihm nicht Unrecht, wenn man auch ihn in einem Anflug 
ſolcher Neuerungsſucht befangen findet. Was zunächſt in der Ballei 
Franken geſchah, mag davon als Zeugniß dienen. 

Es ward im Spätherbſt des J. 1788 ein Provinzial⸗Kapitel 
nach Ellingen ausgeſchrieben und am 5. November eröffnet. Man 
fand es jo zahlreich beſucht, daß nur drei Komthure ihre Abweſenheit 


) Specielle Berechnung darüber im Archiv zu Breslau. 


entſchuldigten, denn ausnahmsweiſe waren auch ſämmtliche Ordens⸗ 
ritter zur Verſammlung einberufen ). Der Hochmeiſter hatte ſich 
ſelbſt in ſeine Reſidenz Mergentheim begeben, um den Gang der 
Verhandlungen in der Nähe zu beobachten. Die dem Kapitel zur 
Berathung vorgelegten Gegenſtände betrafen theils Vorſchläge zur 
Wahl eines künftigen Statthalters und Landkomthurs in Stelle des 
im Jahr zuvor verſtorbenen Freiherrn von Lehrbach, theils gewiſſe 
die ganze Ballei betreffende und wie es ausdrücklich hieß, ihr zum 
Beſten gereichende Anordnungen. Man zog dieſe letztern zuerſt in 
Berathung, weil erſt nach ihrer Regelung auch jene demgemäß näher 
zu beſtimmen möglich war. 

Es handelte ſich in dem, was der Meiſter dem Kapitel zur 
Verhandlung vorgelegt, um nichts Geringeres als um eine völlige 
Auflöſung und Umgeſtaltung aller inneren Verhältniſſe der Ballei. 
Es waren dabei ſo viele und ſo höchſtwichtige Intereſſen im Spiel, 
daß es mehre Wochen bedurfte, um den geſammten öconomiſchen 
und politiſchen Zuſtand der Ballei in reifliche Erwägung zu ziehen. 
Erſt am 4. December faßte man, und gewiß nicht ohne Mitwiſſen 
und Mitwirken des Hochmeiſters, den höchſtwichtigen Beſchluß: 
„Sämmtliche Beſitzungen und Güter der Ballei Franken gegen ange⸗ 
meſſene Deputate dem Hochmeiſterthum zu deſſen, der Ballei und 
des ganzen Ordens Nutzen und Frommen, auch aus andern bewe⸗ 
genden Gründen ganz und vollſtändig zu incorporiren und mit dem⸗ 
ſelben zu conſolidiren.“ An den Hochmeiſter erging alsbald die 
Bitte: Er möge die ihm nach Kapitelſchluß angetragene Incorporation 
und Conſolidation der Ballei⸗Güter genehmigen und ſich perſönlich 
nach Ellingen begeben, um mit dem Kapitel die weitern Beſtim⸗ 
mungen und Bedingungen näher zu berathen und feſtzuſtellen. Er 
kam, und es ward nun am 5. Januar 1789 — ſo lange dauerten 
noch die capitulariſchen Verhandlungen darüber — als „ein ewiges 
zwiſchen dem Hochmeiſter und der Ballei Franken feſt ee 
Geſetz“ folgender Hauptvertrag geſchloſſen . 

Das Kapitel der Ballei überträgt mit Einſtimmung aller ihrer 
Ordensglieder dem Hochmeiſterthum auf ewige Zeit alle ihre Be⸗ 
figungen, Güter, Häuſer und Kommenden, nebſt allen ihren Rechten 


1) Es war dieß auf ausdrücklichen Befehl des Hochmeiſters geſchehen, „je⸗ 
doch ohne Conſequenz.« wie er in einem Schreiben an den Statthalter fagt. 
2) Er kann natürlich hier nur in ſeinem weſentlichen Inhalt mitgetheilt 
werden. 5 
34 * 


— 532 — 


und Gerechtigkeiten, ſowie alle ihr zugehörigen Kapitalien und Baar⸗ 
ſchaften, dergeſtalt daß alles dieſes jeder zeitige Meiſter in Kraft 
dieſes Vertrages völlig unbeſchränkt, jedoch ordensverfaſſungsmäßig 
regieren und alle Einkünfte der Ballei von denen des Meiſterthums 
unabgeſondert „nach Sinn und Geiſt des Ordens“ benutzen und 
verwalten kann. Alle Kommenden der Ballei und deren Verwaltung 
durch den Landkomthur und die Komthure werden demnach aufge⸗ 
löſt und dem Hochmeiſter pleno jure überlaſſen. 

Damit jedoch die Ballei durch eine gewiſſe Zahl von Raths⸗ 
gebietigern, Komthuren und Ordensrittern, auch in ihrer innern 
Kapitelverfaſſung, ihren Prärogativen, Würden und Privilegien in 
ihrer Exiſtenz erhalten werde, follen fortan neben dem Landkom⸗ 
thur noch 18 Ordensritter, nämlich 6 Rathsgebietiger, 6 Komthure, 
und 6 Ritter daſelbſt ihren Unterhalt finden und dieſe Zahl nie 
vermindert werden. Zu dieſem ſichern und ſtandesmäßigen Unter⸗ 
halt wird die Summe von 73,000 Gulden feſtgeſetzt, welche jähr⸗ 
lich aus dem hochmeiſterlichen Aerarium nach einer vom Ballei⸗ 
Kapitel zu beſtimmenden Claſſen⸗Vertheilung an die erwähnten Or⸗ 
densritter in vierteljährigen Zahlungen als Deputate entrichtet wer⸗ 
den ſollen, und zwar, wie es ausdrücklich heißt, unvermindert und 
mit Ausſchluß aller etwa eintretenden Unglücksfälle, wie ſie nur 
irgend Namen haben, alſo daß der Hochmeiſter alle nur erdenk⸗ 
lichen Zufälle, Gewinne und Verluſte für immer auf eigene Gefahr 
übernimmt). Die außerhalb der hochmeiſterlichen Lande in aus⸗ 
wärtigen Kriegs⸗ und Civildienſten ſich aufhaltenden Ordensritter 
können ihre Deputate zu Frankfurt, Nürnberg und Ulm in Empfang 
nehmen. 

Zwölf Mitglieder der Ballei ſollen auch fortan das Prädicat 
als Komthure von den beſtehenden Kommenden führen und dem 
Kapitel die Befugniß bleiben, wie und an welche Ordensritter es 
dieſe Prädicate verfaſſungsmäßig ertheilen will. Der Hochmeiſter 
aber giebt dabei für ſich und ſeine Nachfolger die Zuſicherung, daß 
bei Vergebung der Aemter und Stellen im Meiſterthum, als Statt⸗ 
haltereien, Präſidenten⸗, Oberamtmanns⸗, adeliger Hofraths⸗ und 
Militärſtellen bei den Kreiscompagnien auf die Mitglieder der Ballei 
ſtets vorzüglich Rückſicht genommen und nach der Eigenſchaft ihres 


) Diefer Punkt wurde ſpäterhin von beſonderer Wichtigkeit. 


— 533 — 


Amts außer ihrer Claſſen⸗Verſorgung ihnen ein angemeſſener Ge⸗ 
halt ertheilt werden ſolle ). | 

Der Hochmeiſter verpflichtet ſich und feine Nachfolger, ſechs 
von den beſtehenden Kommende⸗Häuſern nach ſeiner Beſtimmung zu 
Wohnungen für die ſechs älteſten Rathsgebietiger und Komthure in 
baulichem Stand zu halten und mit den nöthigen Einrichtungen, 
Mobilien, Tiſchgeſchirre von Silber und Weißzeug zu verſehen. 
Zum Sitz des Landkomthurs wird das Kommende- Haus zu Heil⸗ 
bronn und das Sommer⸗Haus zu Sondheim beſtimmt und es ſoll 
dort auch zu capitulariſchen Verſammlungen eine mit den nöthigen 
Bedürfniſſen verſehene Wohnung eingerichtet werden. 

Zur Unterhaltung des Dienſtperſonals für die Ballei⸗Geſchäfte 
und zu Ausgaben auf Kapitelsreiſen wird eine beſondere Ballei⸗Kaſſe 
errichtet, welche der Hochmeiſter mit einer Summe von 100,000 Gul⸗ 
den in zinstragenden Kapitalien gründet. Als Zuwachs derſelben 
ſoll ihr, wenn die Zahl der 18 Ordensritter nicht vollſtändig iſt, 
das vacante Deputat zufließen. | 

Die innere Kapitular⸗Verfaſſung der Ballei bleibt auch forthin 
in ihrer bisherigen ordensverfaſſungsmäßigen Beſchaffenheit und es 
beſteht demnach das Provinzial⸗Kapitel wie zuvor unabänderlich aus 
dem Landkomthur und ſechs Rathsgebietigern. Die Wahl des Land⸗ 
komthurs und der Rathsgebietiger geſchieht wie vordem nach den 
Statuten und der in der Ballei beſtehenden Obſervanz. Das Pro⸗ 
vinzial⸗Kapitel hat die Vefugniß, mit Zuſtimmung des Hochmeiſters 
in Gemäßheit der Ordensgeſetze nach Rang und Verdienſten zu be⸗ 
ſtimmen, welchem Ritter dieſe oder jene Claſſen⸗Verſorgung gebühre, 
ferner über die Aufnahme der Ritter und Prieſter in den Orden 
zu entſcheiden; es übt auch forthin noch die Gerichtsbarkeit in Unter⸗ 
ſuchung und Beſtrafung der untergeordneten Ritter und andern ge⸗ 
eigneten Fällen. 

Da den Mitgliedern der Ballei ihre bisherigen Würden und 
Prärogative unverändert bleiben, ſo folgt, daß der Landkomthur in 
Franken immer als der erſte Landkomthur des Deutſchen Gebiets 
zu betrachten iſt und er auch ferner das Condirectorium bei Erle⸗ 
digung der Meiſterwürde führt, desgleichen daß auch die Raths⸗ 


— 


) Als Grund dieſer Beſtimmung wird angegeben, daß bisher verſchiedene 
Aemter und Stellen im Meiſterthum wahlcapitulations⸗ und vertragsmäßig 
durch die der Ballei Franken einverleibten Ordensritter beſetzt werden mußten. 


— 534 — 
gebietiger ſich fortan ihrer großcapitnlariſchen beſtimmten Vorrechte 
zu erfreuen haben, mit der Berechtigung, jährlich die deutſchmeiſter⸗ 
lichen Rechnungen abzuhören und vom Zuſtand und der deonomiſchen 
Haushaltung des Hochmeiſterthums Einſicht zu nehmen. 

Es bleibt bei der Wahlcapitulation des Hochmeiſters unab⸗ 
änderlich, daß die Steuern und Schatzungen bei dem Meiſterthum 
und in der Ballei Franken ohne Noth, Vorwiſſen und Willen des 
Landkomthurs und der Rathsgebietiger nicht erhöht, noch der hoch⸗ 
meiſterlichen Kammer zugeeignet, ſondern allein dem Orden und 
gemeiner Landſchaft zum Beſten verwendet, auch ftets beſonders ver⸗ 
waltet werden ſollen, um damit die allgemeinen Reichs⸗ und Kreis- 
leiſtungen beſtreiten zu können. 

Dem Hochmeiſter wird die Aufnahme der Alumnen in das 
hochfürſtliche Seminar zu Mergentheim, ſowie die Beſetzung der 
Pfarreien, Beneficien und Caplaneien im Meiſterthum und der 
Ballei frei und ausſchließlich überlaſſen. 

Zur Sicherheit dieſes Incorporations⸗Vertrags, des darin fest 
geſetzten Beſtandes der Ballei und der vertragenen Deputaten⸗Summe 
beſtellt der Hochmeiſter für ſich und ſeine Nachfolger als eine legale 
und vollgültige Hypothek das ganze hohe Meiſterthum und insbe⸗ 
ſondere das geſammte nun ihm überlaſſene Ballei⸗Vermögen ohne 
Ausnahme, dergeſtalt daß die Ballei, im Fall dieſem Vertrag in 
irgend einem Punkt entgegengehandelt oder nicht Genüge geleiſtet 
würde, ſich daran zu halten befugt ſein ſoll. Zugleich verpflichtet 
ſich der Hochmeiſter, bei dem künftigen Groß⸗Kapitel die Einleitung 
zu treffen, daß dieſer Vertrag als ein ewiges Fundamental⸗Geſetz 
der Wahlcapitulation eines Hochmeiſters einverleibt und von dem 
Neugewählten beſchworen werde. Dieß ſoll auch von jedem Land⸗ 
komthur bei feiner Konfirmation, von jedem Rathsgebietiger bei 
ſeiner Verpflichtung zum Kapitel und jedem in die Ballei aufge⸗ 
nommenen Ritter vor dem Ritterſchlag geſchehen und kein weltliches 
oder geiſtliches Gericht ſoll ſie von ſolchem Eid entbinden können. 
Der Hochmeiſter verſpricht nicht nur, die Beſtätigung dieſes Ver⸗ 
trags auch beim Kaiſer nachzuſuchen, ſondern er verpflichtet ſich zu⸗ 
gleich aufs feierlichſte, ihn ſobald als möglich vom General⸗Kapitel 
beſtätigen zu laſſen und zu bewirken, daß alle Großkapitulare die 
erwähnte conſtituirte Hypothek anerkennten und zur genauen Feſt⸗ 
haltung des Vertrags das Groß⸗Kapitel dadurch befugt und ermäch⸗ 


tigt ſein ſolle, den Hochmeiſter an ſeine Pflicht zu erinnern, wenn 


„ . 
8 95 114 1 


— 535 — 


er es an der ſchulvigen Erfüllung eines Artikels mangeln laſſen 
würde. 

Um einer etwanigen Verſchlechterung des hochmeiſterlichen Kam⸗ 
meral⸗Weſens und ſeines Vermögens vorzubeugen, ſollen die daſſelbe 
betreffenden Rechnungen ſtets in Gegenwart eines Nathsgebietigers 
abgehört und von den aus der Ballei übernommenen Gütern nichts 
verkauft, vertauſcht oder verändert werden können ohne Berathung 
mit dem Ballei⸗Kapitel und ohne der Großkapitulare Einwilligung“). 

Am Schluſſe des Kapitels wurde der bisherige Komthur zu 
Würzburg und Münnerſtadt Freiherr von Zobel zu Giebelſtadt 
vom Hochmeiſter zum Statthalter und Landkomthur erhoben und 
die Komthure Freiherren Reichlin von Meldegg und von Redwitz 
und der Graf von Fugger als erwählte Rathsgebietiger beſtätigt. 

Der Meiſter erließ hierauf an das Oberamt zu Ellingen ein 
Decret, daß in Folge der veränderten Verhältniſſe der Ballei in 
der ihm nun allein zuſtehenden Verwaltung alle Regierungs⸗ und 
Juſtizſachen fortan ausſchließlich auch nur in ſeinem Namen ge⸗ 
führt, alle eigentlichen Regierungs⸗ und Kammeral⸗ Angelegenheiten 
durch feine zu Mergentheim bereits beſtehende Regierung und Hof⸗ 
kammer, Juſtiz⸗Sachen dagegen in erſter Inſtanz bei den Aemtern, 
in zweiter bei den nächſtgelegenen Oberämtern und bei weitern Be⸗ 
rufungen wie bisher bei ſeinem Hofrath in Mergentheim behandelt 
werden ſollten ). | 
| Nach feiner Rückkehr nach Bonn genehmigte er ſodann auch 

die bereits einmüthig beſchloſſene Beſtimmung des landlomthurlichen 
Deputats und der Claſſen⸗Verſorgung der Nitter in folgender Weiſe: 
Für den Landkomthur 15,000 Fl., für die zwei erſten Rathsgebietiger 
je 7000 Fl., für zwei andere je 6000 und für die letzten zwei je 
5000 Fl.; für die ſechs Komthure zwei je 4000, zwei je 3000 und 
zwei je 2000 Fl.; für drei Ordensritter jeder 1000 und für drei 


1) Der Incorporations- und Conſolidations⸗Vertrag, dat. Ellingen 5. Ja⸗ 
nuar 1789 gedruckt im Auszug in der „Sammlung der neuſten Regeln, Sta⸗ 
tuten u. ſ. w. (Wien 1840) S. 140; vollßändig mit den Namens⸗Unterſchriften 
aller Ballei Mitglieder im Archiv zu Breslau. Er umfaßt in feinem ganzen 
Umfang 48 Artikel. Häberlin Staatsarchiv 1801. H. 24. S. 485 —496. 

2) Decret des Hochmeiſters, dat. Ellingen 20. Jannar 1789. Es werden 
darin die Oberämter zu Horneck, Mergentheim und Ellingen und die neue Ber- 
waltung der verſchiedenen Geſchäfts⸗Angelegenheiten, Keen Polizei, Con⸗ 
ſiſtorial⸗Sachen u. |. w. näher beſtimmt. 


— 588 — 


audere jeder 500 Fl. Dieß zuſammen betrug die im Vertrag aus⸗ 
geſetzte Summe von 73,500 Gulden. Er genehmigte ferner den 
Antrag in Betreff der komthurlichen Prädicate, daß der Statthalter 
fortan auch Komthur zu Heilbronn, die ſechs Rathsgebietiger Kom⸗ 
thure zu Blumenthal, Donauwörth, Nürnberg, Kapfenburg, Würz⸗ 
burg und Münnerſtädt, ſechs Ordensritter endlich Komthure zu 
Virnsberg, Mainz und Kloppenheim, Oettingen, Regensburg, Ulm 
und Frankfurt genannt werden ſollten ). Dieß war zugleich die 
Stufenordnung für den Genuß der Deputate. Der Hochmeiſter 
verordnete endlich, die von ihm neugegründete Ballei⸗Kaſſe ſolle ſtets 
unter einem dreifachen Verſchluß des Landkomthurs, des nahege⸗ 
feſſenen Rathsgebietigers und des Rechnungsführers gehalten wer den 
und erſterer nicht befugt ſein, ohne des Kapitels Bewilligung aus 
ihr eine Ausgabe zu beſtreiten )). 

In ſolcher Weiſe hatte durch dieſen Vertrag in der Ballei 
Franken mit einemmal Alles eine Geſtalt gewonnen, die man mit 
Recht als eine völlige Auflöſung derſelben betrachten mußte. Mochten 
immerhin die Prädicate eines Landkomthurs, der Komthure und das, 
was man Kapitel nannte, noch an den Orden erinnern, fie hatten 
für dieſen keine weitere Bedeutung mehr. Wie es nun keine Ver⸗ 
waltung wirklicher Komthureien mehr gab, ſo ſtanden der Land⸗ 
komthur und die Komthure ſeitdem als bloße Penſionäre da, die 
man mit inhaltleeren Titeln ſchmückte. Und was ſollte noch ein 
Kapitel, wo für die höhern Zwecke des Ordens nichts mehr zu 
verhandeln und zu wirken war! 

Das Jahr nach dieſen Ereigniſſen (1790) würde in der Ge⸗ 
ſchichte des Ordens kaum eine Erwähnung finden dürfen, wenn 
nicht der Hochmeiſter die Kaiſerwahl und Krönung Leopolds II zu 
Frankfurt a. M. im Herbſt hätte benutzen wollen, vor dem anwe⸗ 
fenden Kaiſer, der Kaiſerin, dem König und der Königin von Neapel 
und Sicilien, ſämmtlichen Erzherzogen und Erzherzoginnen, dem Erz⸗ 
biſchof von Mainz und einer großen Zahl anderer Reichsfürſten in 


9 Hiernach hatten die Komthure zu Blumentbal und Donauwörth jeder 
7000 Gulden, die zu Nürnberg und Kapfenburg jeder 6000, die zu Würzburg 
und Münnerſtadt jeder 5000, die zu Virnsberg und Mainz jeder 4000, die zu 
Oettingen und Regensburg jeder 3000, die zu Ulm und Frankfurt jeder 2000 
Gulden. Drei Ordensritter erhielten jeder 1000 Gulden. 

2) Schreiben des Hochmeiſters an den nr, dat. Bonn 1. 15 
1789 im Archiv zu Breslau. 


— 537 — 


einer feierlichen Ordens⸗Handlung mit möglichſter Pracht und Pomp 
aufzutreten. Er hatte abſichtlich die Aufnahme eines Freiherrn von 
Andlau in den Orden bis auf dieſe Zeit aufgeſchoben. Da nun 
der Kaifer und mehre Fürſten den Wunſch geäußert, der Feierlich⸗ 
keit beizuwohnen, die dortige Ordenskirche aber in ihrer beengten 
Räumlichkeit die anweſenden Fürſten und Herren nicht faſſen konnte, 
ſo wurde beſchloſſen, ſie in der geräumigen Wahl⸗ und Krönungs⸗ 
kirche zu S. Bartholomäus ſtatt finden zu laſſen. Wenige Tage 
nach der Krönungsfeier, am 12. October, ward zuvor im Ordens⸗ 
hanſe in Anweſenheit vieler Ordensgebietiger das gewöhnliche Re⸗ 
eeptions⸗Kapitel abgehalten, der Prüfung der Ahnenprobe nebſt der 
Aufſchwörung Genüge gethan und die Ordensgelübde abgelegt. Nach⸗ 
dem mittlerweile der Kaiſer mit den Fürſten und Fürſtinnen ſich 
im Gotteshauſe verſammelt, von einer großen Schaar hoher adeliger 
Herren begleitet, ſieht man vom Ordenshauſe voran vier Deutſche 
Ordensprieſter im feſtlichen Ordensgewande zu Roß herüberkommen; 
nach ihnen die prachtvolle Ordens ⸗Fahne von weißem Atlas mit 
ſilbernen Frangen, darauf das Ordenskreuz und der Namenszug des 
Deutſchmeiſters, vom Ordensritter Freiherrn von Maltitz getragen. 
Ihr folgt der Ritter Freiherr von Rabenau mit der hochmeiſterlichen 
Standarte von weißem Silber⸗Moor mit goldenen Frangen, auf 
der einen Seite das hoch⸗ und deutſchmeiſterliche Kreuz, auf der 
andern der kurfürſtliche Namenszug mit Gold geſtickt; alsdann der 
Hochmeiſter in ſeinem Ordensgewand einfach und würdig zu Roß, 
umgeben von acht Schweizer Garden und begleitet von einer großen 
Zahl von Landkomthuren, Komthuren und Ordensrittern Paarweiſe 
zu Roß. Am Gotteshauſe vom Erzbiſchof von Mainz und deſſen 
ganzem Erzſtift empfangen, vollzog hierauf nach abgehaltenem Hoch⸗ 
amt der Hochmeiſter mit allen gebräuchlichen Feierlichkeiten an dem 
jungen Freiherrn den ſolennen Ritterſchlag. Nach der Rückkehr ins 
Ordenshaus beſchloß das Feſt ein glänzendes Mahl. Aber man 
gedachte dabei doch auch der Ordenspflicht der Hospitalität. Sechszig 
arme Männer waren als Gäſte geladen, um auf Koſten des Ordens 
völlig neu gekleidet, jeder mit einem Ducaten beſchenkt und an meh⸗ 
ren Tafeln geſpeiſt zu werden. Die anweſenden Ordensritter ſelbſt 
trugen ihnen die Schüſſeln auf und füllten ihre Gläſer ). 


) Dieß Alles nach einem Bericht des damals dabei anweſenden Komthurs 
zu Frankfurt und Genghoſen Freiherrn von Hettersdorf im Archiv zu Breslau. 


Das Jahr 1791 begann in feinen erſten Tagen für den Orden 
inſofern günſtig, als ihm eins feiner alten, eine Zeitlang aber ent⸗ 
zogene Vorrecht von neuem fefter zugeſichert wurde. Anlaß gab 
ein Streit zwiſchen dem Hochmeiſter und der Regierung zu Freiburg, 
die es ſich erlaubt hatte, auf den Nachlaß des kürzlich dort verſtor⸗ 
benen Rathsgebietigers und Komthurs Freiherrn Stürzel von Buch: 
heim Arreſt zu legen, um nach Gutbefinden darüber zu verfügen. 
Das Haus zu Freiburg hatte ſich zwar aus alter Zeit für ſolchen 
Fall einer beſondern vertragsmäßigen Freiheit zu erfreuen gehabt 
und es war dann auch in Folge ähnlicher Streitigkeiten in den 
Oeſterreichiſchen Erblanden von Seiten der Kaiſerin Maria Therefia 
(1766) die Verordnung ergangen, daß wenn Ordensperſonen ohne 
Schulden ſtürben, ausſchließlich nur der Orden über ihren Nachlaß 
zu verfügen habe und nur bei hinterlaſſenen Schulden auch den 
Landesbehörden eine Verhandlung darüber mit zuſtehen ſolle. Allein 
die Regierung zu Freiburg ſtützte ſich auf das Geſetz Kaiſer Jo⸗ 
feph II vom J. 1784, durch welches alle privilegirten Gerichtsſtellen 
und Exemtionen aufgehoben worden waren. Der Hochmeiſter brachte 
jetzt in einer Klage die Sache zur Entſcheidung an den Kaiſer und 
dieſer verordnete: Dem Orden ſolle auch fortan ſein altes Recht 
verbleiben und das Geſetz der Kaiſerin vom J. 1766 künftig wieder 
zur Richtſchnur dienen, namentlich auch in den in den Oeſterreichi⸗ 
ſchen Erblanden gelegenen Balleien ). | 

Es kamen aber im Verlaufe dieſes Jahres noch weit wichtigere 
Dinge zur Verhandlung. Der Hochmeiſter hatte im Provinzial⸗ 
Kapitel zu Ellingen, wie erwähnt, ſich feierlichſt verpflichtet, den 
Incorporations⸗Vertrag möglichſt bald vom General⸗Kapitel beſtä⸗ 
tigen zu laſſen und zu bewirken, daß alle Großkapitulare die in dem⸗ 
ſelben conſtituirte Hypothek auch ihrer Seits anerkennten. Dieſes 
Kapitel ward im Herbſt nach Mergentheim zuſammenberufen und 
am 18. September eröffnet. Man erledigte zuerſt einige minder 
wichtige perſönliche Dinge. Weil der Landkomthur von Thüringen 
Freiherr von Berlepſch, der meiſt in Dresden verweilend ſich um 
die Ordensangelegenheiten wenig bekümmerte, wieder nicht erſchienen 
war, ſo mußte ſein Votum dem Statthalter zu Mergentheim über⸗ 
tragen werden). Ferner war der Hochmeiſter mit dem Geſuch 

) Bericht im Namen des Kaiſers an den Hochmeiſter und den Kurfürſten 
von Mainz, dat. Wien 2. Januar 1791 im Reichs⸗Archiv zu Wien. 

) Berlepſch mußte auch wieder erinnert werden, ſeinem Revers gemäß 


2 2 * 2 ES 2 


=. 


T Ar 2 Fr r r 0 0.73. = 


— 539 — 


eingekommen, ob ihm als conſecrirten Erzbiſchof die ihm ſchon frü⸗ 
her vorläufig nachgelaſſene Ablegung der Ordensgelübde nicht gänz⸗ 
lich erlaſſen werden könne; das Kapitel willigte ein. Sodann wurde 
zwiſchen den Balleien Sachſen und Lothringen ein Vergleich ge⸗ 
troffen, daß fie im General⸗Kapitel im Rang der Sitze, des Vo⸗ 
tirens u. ſ. w. nicht mehr wöchentlich, ſondern von Kapitel zu Ka⸗ 
pitel mit einander abwechſeln wollten ). 

Hierauf folgte die Verhandlung über den Vertrag. Das Ka⸗ 
pitel erklärte, die in ihm conſtituirte Hypothek als geſetzlich anzu⸗ 
erkennen, den ganzen Inhalt deſſelben als gültig zu beſtätigen, dar⸗ 
über die Garantie zu leiſten, über dieß Alles eine umfafſende Ur⸗ 
kunde ausfertigen, ſolche von allen Großkapitularen unterzeichnen 


zu laſſen und anzuordnen, daß der Vertrag ſelbſt den künftig zu 


errichtenden Wahlcapitulationen als ein ewiges Fundamental⸗Geſetz 
des Ordens beigefügt und von jedem neuerwählten Hochmeiſter mit 
beſchworen werden ſolle. Man fügte jedoch dieſem Beſchluß zwei 


Bedingungen hinzu, einmal nämlich daß die den Nathsgebietigern 
von Franken in dem Vertrag zugeſicherten Rechte, Prärogative und 


Benennungen nicht anders als nach der Beſtimmung der Groß⸗ 
Kapitelſchlüſſe von 1736 und 1764 zu verſtehen ſeien und daß zwei⸗ 
tens die in dem Vertrag den Rittern der Ballei Franken zugeſagte 
vorzügliche Berückſichtigung bei Vergebung der hochmeiſterlichen 
Official⸗Stellen ihnen kein größeres Vorrecht geben ſolle, als ihnen 


bereits auf die von ihnen wahlcapitulations⸗ und vertragsmäßig 


inne gehabten Aemter vorbehalten ſei; keineswegs aber ſolle es als 
ein die Ritter der andern Balleien von andern unter hochmeiſter⸗ 
licher Beſetzung ſtehenden Aemtern ausſchließendes privatives Recht 
angeſehen werden. Endlich beſchloß das Kapitel, daß mit keiner 


wenigſtens einen Ordensritter in die ihm anvertraute Ballei e 
Leitzmann die Ballei Thüringen 135. 

. Die Sache dürfte kaum erwähnt werden, aber man hielt fie damals 
noch für wichtig. Es beſtand im Kapitel eine feſte, beſtimmte Rangorbnung, 
die wir noch bis zum Jahre 1805 beobachtet finden. Wir ſehen ner die Land⸗ 


8 gegenüber ſtehend ſo geordnet: 


Elſaß . . . Oeſterreich. 
Koblenz. . Etſch. 
Franken . . Heflen. 
Alten⸗Bieſen . Thüringen. 
Weſtphalen . . Lothringen. 
Sachſen . (wechſelnd). 


— 540 — 


andern Ballei je ein Gleiches von einem Hochmeiſter aus irgend 
welcher Urſache geſchehen ſolle. Eine kaiſerliche Beſtätigung des 
Vertrags wurde übrigens für nicht nothwendig befunden, wohl aber 
ſollte ein beglaubigtes Verzeichniß des geſammten Güter⸗ und Ver⸗ 
mögensbeſtandes der Ballei angefertigt und fämmtlichen Balleien 
mitgetheilt werden ). Es ermittelte ſich, daß die Spitäler und an⸗ 
dere milde Stiftungen der Kommenden und Güter des Hoch⸗ und 
Deutſchmeiſterthums und der Ballei Franken, außer den Einkünften 
von liegenden Grundſtücken, damals ein Capital⸗ Vermögen von 
792,314 Gulden beſaßen ). 

Das Kapitel aber konnte nicht umhin, auch noch audere Ver⸗ 
hältniſſe des Ordens, für welche die Zeit nothwendig eine Reorga⸗ 
niſation verlangte, in näher prüfende Berathung zu ziehen und zwar 
zunächſt die in dem dermaligen Verwaltungszuſtand immer wichtiger 
hervortretende Stellung der Rathsgebietiger. Man fand es uner⸗ 
läßlich, von der bei ihrer Wahl bisher berückſichtigten Anciennetät 
als geltender Richtſchnur abzuſtehen. Kein im Range ſtehender äl⸗ 
terer Ordensritter folle als Rathsgebietiger gewählt werden, wenn 
er ſich irgendje ſolcher Vergehungen gegen die Statuten ſchuldig ge⸗ 
macht, die ihn von einer Kommende ausſchließen, wenn er ſich nicht 
die zu ſolchem Amte erforderlichen Kenntniſſe in der Verwaltung 
erworben, wenn er nicht eine beſondere Liebe und Anhänglichkeit an 
den Orden bewährt und zugleich eine friedfertige Geſinnung bewieſen, 
desgleichen auch wenn ſein Aufenthalt von der Landkommende, als 
dem Orte der Ballei⸗Verwaltung, zu weit entfernt ſei und endlich 
wenn ihn Civil⸗ oder Militärdienſte außer Stand ſetzten, ſeinem 
Landkomthur mit Rath und That beizuſtehen ). 


) Kapitel⸗Verhandl. von 1791 im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart. Samm⸗ 
lung der neueſten Regeln, Statuten u. ſ. w. S. 140. Das oben erwähnte Ver⸗ 
zeichniß wurde alsbald angefertigt und am 24. October 1791 einer Commiſſion 
zur Prüfung vorgelegt. Es enthielt den geſammten »politiſchen und Cameral⸗ 
Zuſtand der einzelnen Kommenden, Aemter u. ſ. w., namentlich die Zahl der 
Ordensunterthanen, Gülten, Liegenſchaften u. a. Wir fanden es in Abſchrift 
im Archiv zu Breslau. N 

2) Breslauer Archiv. | 

) Kapitel⸗Verhandlung. Sammlung der neueſten Regeln u. ſ. w. S. 80. 
Dabei heißt es noch: Kein Ordensritter, der bei einer ſolchen Wahl umgangen 
iſt, ſoll ſich bei N Strafe des Ungehorſams erlauben, darüber Klage zu 
führen. ur 


— 541 — 


Man fand ferner nothwendig, mehr Aufmerkſamkeit auf die 
Auswahl der in den Orden aufzunehmenden Ritter zu verwenden. 
Nur den mit erprobten guten Eigenſchaften begabten, in wichtigen 
Civil⸗ oder Militärdienſten ſtehenden und mit zulänglichem Ver⸗ 
mögen oder zum ſtandesmäßigen Unterhalt hinreichenden Einkünften 
verſehenen Perſonen ſolle die Gunſt zu Theil werden. Um jedoch 
einer Ueberfüllung der Balleien mit Ordensrittern vorzubeugen, 
wurde beſtimmt: Elſaß ſolle künftig mit Einſchluß des Landkomthurs 
nur 12 unterhalten, Oeſterreich nur 8, Koblenz 7 bis 8, Etſch 5, 
Franken 19, Heſſen 7, Weſtphalen 6, Sachſen 7 bis 8, Lothrin⸗ 
gen 41). Der Landkomthur von Thüringen ſollte zur Aufnahme 
eines Ritters in ſeine Ballei erinnert werden. Man ſolle ſich aber 
bei der Aufnahme in den Orden möglichſt nur auf ſolche beſchränken, 
die ſich als Officiere wirklich in Militärdienſten befänden, ſei es 
beim Kaiſer oder bei Deutſchen Erz⸗ und Hochſtiftern, Fürſten⸗ 
häufern und Reichskreiſen. Jedoch behielt ſich dabei der Hochmeiſter 
nach Umſtänden die Dispenſation vor. Hierbei kam es zur Sprache, 
ob auch Preußiſche Familien, von denen man vermuthen dürfe, daß 
ihre Vorfahren einſt bei dem Abfall vom Orden mit betheiligt ge⸗ 
weſen, in denſelben aufzunehmen ſeien. Das Kapitel beſchloß die 
Ausſchließung aller ſolcher „Original⸗Preußiſchen Familien“; jedoch 
auch hier mit vorbehaltener Dispenſation des Hochmeiſters. 

Die weitere Berathung des Kapitels betrifft ſodann ein Werl, 
deſſen ſich der Orden damals zum erſtenmal erfreute. Es iſt die 
„Geſchichte des Deutſchen Ordens,“ verfaßt von einem Deutſchen 
Ordensritter, dem Freiherrn Wilhelm Eugen Joſeph von Wal, 
welches in Franzöſiſcher Sprache im Jahre zuvor im Druck erſchie⸗ 
nen war)). Das Kapitel erkennt des Verfaſſers Verdienſte, feine 
geſchickte Darſtellung und bewieſene Sachkenntniß rühmend an, be⸗ 
ſchließt jedoch, um es in etwanigen Mängeln zu berichtigen und 
möglichft zu vervollkommnen, durch zwei ſachkundige Männer ) eine 


1) In Heſſen ſollte wegen der vertragsmäßigen Religionsparität die Auf⸗ 
nahme nicht zu ſehr beſchränkt ſein. Kapitel⸗Schluß von 1791. 

2) Es iſt die oft erwähnte Histoire de l’Ordre Teutonique par un Che- 
valier de l’Ordre T. VIII. a Paris et a Rheims 17%. Der Berfaffer Frei⸗ 
herr von Wal war im J. 1787 Ordensritter in der Ballei Alten⸗Bieſen, wo 
er bis zum J. 1805 eine Komthurei verwaltete. In dieſem Jahr bam er nach 
Franken als Kapitular und Komthur zu Münnerſtadt. i 

) Als ſolche werden der damalige Archivar zu Mergentheim dureh Potzer 
und der ee und geiſtliche Rath Simon genannt. 


— 542. — 


Reviſion deſſelben vornehmen und dem Verfaſſer noch unbenutzte 
Hülfsmittel und ſachdienliche Urkunden an die Hand geben zu laſſen. 
In ſolcher Weiſe berichtigt und vervollſtändigt ſolle es alsdann auf 
Koſten der General⸗Ordenskaſſe in einer neuen Auflage in Denut⸗ 
ſcher Sprache mit aller anſtändigen typographiſchen Pracht ausge⸗ 
ſtattet erſcheinen. Zum Zeichen der Erkenntlichkeit und des Wohl⸗ 
gefallens ließ das General⸗Kapitel dem Saar ein Geſchenk von 
tauſend Ducaten überreichen). 

Wir erinnern uns, daß ſchon im J. 1764 mancherlei Vorbe⸗ 
reitungen zu einer nothwendigen neuen Abfaſſung des Ordensbuches 
in einem damaligen General⸗Kapitel getroffen wurden). Es war 
endlich ein zweckmäßiger Entwurf dazu zu Stande gekommen, der 
jetzt dem Kapitel zur Prüfung überreicht wurde). Der große Uns 
fang und die Wichtigkeit der Sache für den ganzen Orden ließen 
es jedoch rathſam finden, dabei mit möglichſter Umſicht und Sorg⸗ 
falt zu Werke zu gehen. Man beſchloß daher, den Entwurf zuvor 
jedem Landkomthur zur nochmaligen Durchſicht, Berichtigung und 
Vervollſtändigung mitzutheilen, um alsdann im nächſten General⸗ 
Kapitel das Ganze in gemeinſame Berathung zu ziehen und darüber 
Beſchluß zu faſſen. 

Nach dieſen allgemeinen Verhandlungen wurden, außer een 
nur perſönlichen Angelegenheiten) noch folgende den ganzen Orden 
betreffende Beſchlüſſe gefaßt. Um dem Hochmeiſter die nöthige Kennt⸗ 
niß der Balleien⸗Verhältniſſe möglich zu machen, follen feiner Re 
gierung von Zeit zu Zeit Berichte über ihre Vorrechte, Privilegien 
und über ihre Stellung zu ihren Landesherren ſowohl in geiſtlichen 
als weltlichen Angelegenheiten eingeſandt werden. Eine ſchon frü⸗ 
here Verordnung in Betreff der Vervollſtändigung des Hauptarchivs 
zu Mergentheim durch Einſendung von Original⸗Urkunden ), be⸗ 
glaubigten Abſchriften und Repertorien aus den Ballei⸗Archiven 
wurde wieder erneuert. In Stelle der früheren Verordnung, die 
von drei zu drei Jahren vorzunehmenden Ballei⸗Viſitationen be⸗ 


) Kapitel⸗Verhandlungen zu Mergentheim 5 20. 21. 

2) S. oben S. 500. 

3) Der Verfaſſer war der ſchon erwähnte geiſtl. Rath Simon. 

) Z. B. auch die Beſtimmung, daß die Prieſterbrüder ihr Ordenskreuz 
forthin nicht mehr an einem ſeidenen Band, ſondern nur an einer Schnur tra⸗ 
gen und ihre Siegel nicht mit einem Helm zieren ſollten. | 

e) Die wichtigſten ſollten in den Ballei-Archiven bleiben. 


— 543 — 


treffend, wurde beſtimmt, daß dieſelben wegen der erforderlichen, zu 
oft wiederkehrenden Koſten nur von fünf zu fünf Jahren, daun aber 
jedesmal unausbleiblich ſtatt finden ſollten. Ein Jahr nach einer 
Viſitation ſolle jeder Zeit ein Provinzial⸗ oder Balleikapitel abge⸗ 
halten und die Gegenſtände der Berathung den Kapitularen zuvor 
mitgetheilt werden. Zu General⸗Kapiteln ſolle man ſich nicht mehr 
wie bisher alle ſieben, ſondern der großen Koſten wegen nur von 
zehn zu zehn Jahren verſammeln, außer in nothdringenden Fällen ). 
In Betreff der in ganz Deutſchland mit päpſtlicher Bewilligung er⸗ 
folgten Beſchränkung der Feiertage erlaubte ſchon der vorige Hoch⸗ 
meiſter, daß man im Orden nur Hauptfeſte, das S. Georgs, Kreuz⸗ 
Erfindung, Kreuz⸗Erhöhung und das der heil. Eliſabeth von Thü⸗ 
ringen (19. November) feiern ſolle. 

Wir übergehen andere, nur einzelne Ballei⸗Angelegenheiten oder 
beſondere perſönliche Verhältniſſe betreffende Berathungen und Be⸗ 
ſchlüſſe) und bemerken nur noch, daß am Schluſſe des Kapitels 
die bereits erwähnte Conſolidations⸗Vertrags⸗Urkunde den Kapitu⸗ 
laren ausgefertigt vorgelegt, von allen unterzeichnet und beſiegelt 
und das Kapitel alsdann vom Hochmeiſter am 20. October in her⸗ 
kömmlicher Weiſe entlaſſen wurde ). 

Somit war alſo in dieſem General⸗Kapitel — - ohne Zweifel 
der wichtigſte aller feiner Beſchlüſſe — der erwähnte Incorporations⸗ 
Vertrag der Ballei Franken kapitulariſch beſtätigt und urkundlich 
garantirt. Es ſchien demnach auch die große Zufriedenheit mit 
dieſer neuen Ordnung der Dinge, von der ſchon vorher die Partei 
des Hochmeiſters viel zu reden und zu rühmen gewußt, eine gewiſſe 
Begründung gefunden zu haben. Allein es waren in dieſem Kapitel 
doch ſchon Aeußerungen laut geworden und in der Ballei Alten⸗Bieſen 


) Dieſe Beſtimmung ward im Jahre 1801 im Groß⸗Kapitel zu Wien er⸗ 
neuert. 

) Dahin gehört z. B. ein Rangſtreit zwiſchen den der Ballei Heſſen ein- 
verleibten, der Augsburgiſchen CTonfeſſion zugethanen Rittern, dem Landkomthur 
von Berlepſch, dem Herrn von Freudenberg und dem reformirten Ordensritter 
Freiherrn von Dörnberg; ferner der immer noch obwaltende Streit und einge⸗ 
leitete Vergleich zwiſchen dem Orden und den Häuſern Heſſen⸗Kaſſel und Darm⸗ 
ſtadt wegen der prätendirten Landeshoheit über die Landkomthurei Marburg und 
die Kommende Schiffenberg u. a. 

) Die ſehr ausführlichen Verhandlungen und Beſchlüſſe dieſes General. 
Kapitels im Fol. im Reichs ⸗ Archiv zu Stuttgart; Auszüge in der . 
der BER Regeln, Statuten u, ſ. w. 


— 544 — 


kam es in eben der Zeit in Betreff dieſer Veränderung im Orden 
zu Auftritten ), die an der vielgerühmten Zufriedenheit ſehr zwei⸗ 
feln ließen. Im Publicum, in höheren Kreiſen, bei Männern, die 
an Staats ⸗Ereigniſſen regen Antheil nahmen, erregte dieſer plöß- 
liche Umſturz der alten Ordnung großes Aufſehen. „Man tadelte 
es öffentlich und ſcharf (ſagt ein Zeitgenoſſe), daß nur Eigennutz 
die Triebfeder geweſen und die Ordensritter nur ihres Privat⸗In⸗ 
tereſſe wegen eine Veränderung begünſtigt und bewilligt hätten, durch 
die nicht nur ihre eigene Selbſtſtändigkeit aufgeopfert und der Zu⸗ 
ſtand ihrer Unterthanen verſchlimmert, ſondern auch die nächſte und 
unmittelbare Veranlaſſung zum Untergang und Verluſt des noch 
übrigen wenigen Glanzes des ganzen Ordens gegeben worden ſei. 
Man hat gleich nach dem Vorgang jener Veränderung öffentlich in 
einer Zeitſchrift') dem Publicum in ſehr giftigen Ausdrücken ge 
fagt, daß fie, durch die ſich vorzüglich auch das fonft jo blühende 
Städtchen Ellingen ins Verderben und an den Bettelſtab gebracht 
ſehe, nur eine Folge der Habſucht der Großen, der niedrigen Eigen⸗ 
nützigkeit oder feigen Schwäche der Ritter ſei, welche ſich dabei ent- 
weder als verächtliche Söldlinge des Hofes oder als unpatriotiſche 
Egoiſten bewieſen hätten“ )). 

Ein höherer Ordensbeamte unternahm es zwar bald darauf, 
dieſe Vorwürfe zurückzuweiſen, die Ordensherren in ihrem Verhalten 
zu rechtfertigen und theils den Beweis zu liefern, daß die vorge⸗ 
nommene Conſolidation der Ballei mit dem Hochmeiſterthum eine 
Nothwendigkeit geweſen ſei, theils den Ungrund irgend einer Gefahr 
für die Selbſtſtändigkeit der übrigen Balleien darzuſtellen. Allein es 
ſcheint nicht, daß dieſe Schrift öffentlich ans Licht getreten ift *). Wir 
werden aber ſpäterhin ſehen, daß auch unter den Ordensgebietigern 
ſelbſt nachmals mancherlei Bedenklichkeiten erwachten, ob den Beſtim⸗ 
mungen des Vertrags immer völlig Genüge geleiſtet werden könne, und 
daß es zu allerlei unangenehmen Erörterungen kam, die ihren Grund 
in der neuen Stellung der Ordensritter zum Hochmeiſter hatten. 


y Wir finden dieſe nur angedeutet, haben aber keinen nähern Aufſchluß 
darüber gewinnen können. | 
) Annalen der Menſchheit J. Bd. Heft I. Juli 1789. 
) Denkſchrift eines Zeitgenoſſen im Archiv zu Breslau. 
) Sie befindet ſich im Archiv zu Breslau, hier aber noch unvollendet. 
Ihr Verfaſſer war ohne Zweifel der damalige Komthur zu Frankfurt Baron von 
Hettersdorf. | 


wu. BAR: zes 


Der Hochmeifter ſuchte jetzt immer noch gewiſſe Rechte feſtzu⸗ 
halten, auf die man, wenn auch alle Ausſicht verſchwunden war, 
ſie jemals wieder zu verwirklichen, doch wenigſtens der Form nach 
noch nicht Verzicht leiſten wollte. Wie er ſchon beim Tode Kaiſer 
Jofeph II deſſen Nachfolger Leopold II in ſeinem Geſuch um die 
Belehnung mit den zum Deutſchmeiſterthum gehörigen Regalien, 
Hoheiten, Privilegien und Rechten, ſowie mit dem Absbergiſchen 
Reichslehen ausdrücklich auch wieder um die Belehnung mit der 
Adminiſtration des Hochmeiſterthums in Preußen gebeten ), jo er⸗ 
neuerte er dieſelbe Bitte nach Leopolds II Tod auch bei dem neuen 
Kaiſer Franz II). Und dieſer genehmigte fie auch, ausdrücklich 
gebietend: „ſeinen Oheim, den Erzherzog zu Oeſterreich als Admi⸗ 
niſtrator des Hochmeiſterthums in Preußen für und als einen Ad⸗ 
miniſtrator des Hochmeiſterthums auf⸗ und anzunehmen, zu halten 
und ihm in ſeinen, ſeines Ordens und der Lande Preußen Ge⸗ 
ſchäften und Sachen als ihrem rechten Herrn unterthänig, gehorſam 
und gewärtig zu ſein“ ). Einige Monate ſpäter erneuerte der 
Kaiſer auch die Belehnung mit dem Absbergiſchen Reichslehen 9 

Dieſe ſorgfältigen Zuſicherungen und Beſtätigungen alter Rechte, 
Anſprüche und Beſitzungen ſchützten jedoch den Orden keineswegs 
vor den ſchmerzlichen Verluſten, die er bald erdulden mußte. Durch 
den Incorporations⸗Vertrag war der Hochmeiſter im Beſitz der 
Ballei Franken der unmittelbare Nachbarfürſt des Markgrafen Karl 
Alexander von Ansbach und Baireuth geworden. Beide Fürſten, 
friedlich geſinnt, kamen ſich in dem Wunſche entgegen, die zwiſchen 
ihren Landen und Unterthanen beſtehenden Irrungen durch Ver⸗ 
gleiche und Einperſtändniſſe fo viel nur möglich zu befeitigen °) 


1) Schreiben des Hochmeiſters an den Kaiſer, dat. Bonn 16. März 1791 
im Reichs⸗Archiv zu Wien. 

2) Schreiben des Hochmeiſters an Kaiſer Franz II., dat. Bonn 30. Auguſt 
1792 im Reichs⸗Archiv zu Wien. 

3) Lehnsbrief des Kaiſers Franz II., dat. Wien 11. März 1793 im Reichs⸗ 
Archiv zu Wien; gedruckt in Brandenburg. Uſurpat. Geſchichte Nro. 80 S. 152. 
Die Gebühren für den Lehnsbrief oder Muthſchein betrugen damals für das 
Libell ſelbſt 2162 Gulden, für Kapſel und Siegel 14 Gulden 30 Kreuzer, für 
Indult von 33 Monate 55 Gulden, im Ganzen 2231 Gulden 30 Kr. Die 
Zahlung geſchah an das Reichstaxamt. 

) Der Lehnsbrief, dat. Wien 9. Juli 1793 in Schönemann Codex für 
pract. Diplomatik II. 260. 

) Brandenb. Uſurpat.⸗Geſchichte 13— 18. Beilagen Nr. 13— 16. 

Voigt, d. Deutſche Orden. II. 35 


— 546 — 


und ſo blieb dieſer friedliche Zuſtand noch einige Jahre ungeſtört. 
Da der Markgraf der letzte ſeines Stammes war, ſo waltete ſchon 
früher und namentlich auch in König Friedrich II der Gedanke ob, 
die beiden Fürſtenthümer der Brandenburgiſchen Seitenlinie mit 
der Preußiſchen Königskrone möglichſt bald zu vereinigen. Die 
Verhandlungen darüber zogen ſich unter Friedrichs Nachfolger Fried⸗ 
rich Wilhelm II, zum Theil am Wiener Hofe geführt, nachdem 
in einem geheimen Artikel des Reichenbacher Vertrags (2. Auguſt 
1790) Oeſterreich ſeine Zuſtimmung zur Vereinigung der Fürſten⸗ 
thümer mit der Krone Preußen zugeſagt, bis ins Jahr 1791 hin. 
Da übertrug zuerſt am 9. Juni der Markgraf aus Gründen und 
Anläſſen, die wir hier nicht zu erörtern haben, angeblich wegen einer 
längern Abweſenheit aus ſeinen Fürſtenthümern, die Regierung der⸗ 
ſelben dem Preußiſchen Staatsminiſter von Hardenberg unter Preu⸗ 
ßens Schutz und Oberleitung, trat ſie dann aber am 2. December 
gegen eine lebenslängliche Penſion an die Krone Preußen förm⸗ 
lich ab. a 

Preußen nahm alsbald im Anfange des Jahres 1792 von den 
Fürſtenthümern Beſitz und es war ſomit auch in nachbarliche Ver⸗ 
hältniſſe und Berührungen mit dem Orden und zwar zunächſt mit 
dem Hochmeiſter gekommen. Die Fürſten und Stände des Frän⸗ 
kiſchen Kreiſes erhielten zwar von Seiten des Königs Friedrich 
Wilhelm ſogleich die Zuſage: „Man wolle ſich äußerſt angelegen 
ſein laſſen, eine aufrichtige nachbarliche Freundſchaft und gutes Ein⸗ 
verſtändniß zu unterhalten; man ſchmeichle ſich dagegen gleiche Ge⸗ 
ſinnungen bei den Fürſten und Ständen dieſes Kreiſes erwidert zu 
finden). Das augenblickliche Vertrauen aber, welches dieſe Worte 
erweckten, wurde nur zu bald erſchüttert, zuerſt ſchon als man den 
Inhalt der Patente kennen lernte, wodurch die Preußiſche Beſitz⸗ 
nahme publicirt wurde, die man wie anderwärts in den Fürſten⸗ 
thümern, ſogar auch häufig in Beſitzungen des Ordensgebietes an⸗ 
geheftet fand, denn es befremdete nicht wenig, daß darin auch in 
Beziehung auf das Eigenthum des Ordens von Landes-Herrſchaft, 
Unterthanen⸗Pflicht, Gehorſam und künftiger Erbhuldigung die Rede 
war. Es erfolgte nun zwar bald ein königl. Befehl, der dieſe Ein⸗ 
ſchreitungen nicht allein mißbilligte, ſondern auch die Erklärung ent⸗ 


) Kur⸗ Brandenburg. Notificationsſchreiben, dat. Berlin 16. Januar 1792 
in Brandenb. Uſurpat.⸗Geſchichte Beilage 4. 


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hielt: Seine Majeſtät wären keineswegs geſonnen, veraltete An⸗ 
ſprüche aufzuſuchen und darauf ein Syſtem von Vergrößerung zu 
bauen, noch weniger durch Gewalt und Anſehen Mindermächtige zu 
Aufopferungen zu nöthigen, welche ihnen ſchwer fallen würden und 
worauf Se. Majeſtät kein gegründetes Recht hätten!). Allein es wal⸗ 
teten zwiſchen den Fürſtenthümern und dem Ordensgebiet immer noch 
allerlei Irrungen ob und der König ließ zu deren Beilegung in 
einem Promemoria an die Deutſche Ordens-Geſandtſchaft unter 
andern auch erklären: Seine Abſicht ſei keineswegs auf Vergrößerung 
gerichtet, ſondern blos auf Rundung, auf möglichſte Auseinander⸗ 
ſetzung und Abtheilung ſeiner eigenen Gerechtſame und der ſeiner 
Nachbarn, mit einem Worte: ſich ſelbſt und dieſen einen völlig ru⸗ 
higen Beſitz zu verſchaffen und eben dadurch das Freundſchaftsver⸗ 
hältniß zu begründen ). So friedlich aber ein Theil dieſer Worte 
lautete, ſo ließen doch andere wieder eine Deutung zu, die neues 
Mißtrauen gegen die Abſichten des Königs anregte. Nun leitete 
zwar der Hochmeiſter noch im Sommer des J. 1792 zur Beſeiti⸗ 
gung der noch obwaltenden Irrungen eine Vergleichs-Verhandlung 
mit dem Regenten der Fürſtenthümer ein, indem er ſeinem Kreis⸗ 
Geſandten den Auftrag ertheilte: dem dirigirenden Miniſter Frei⸗ 
herrn von Hardenberg und dem Brandenburgiſchen Miniſter und 
Geſandten Grafen von Soden ſeine volle Geneigtheit zu einer güt⸗ 
lichen Ausgleichung aller noch ſchwebenden Streitpunkte zu ver⸗ 
ſichern und ſie zu erſuchen, entweder ſelbſt oder durch Bevollmächtigte 
einen Präliminar⸗Receß abzuſchließen und darin ſowohl die Art, 
wie das Vergleichs- oder ein etwaniges Austauſch⸗Geſchäft am ſchick⸗ 
lichſten zu behandeln ſei, als auch die Punkte feſtzuſetzen, über welche 
der Vergleich ſtatt finden könne ). | 

Der wilde Sturm aber, der eben damals von Frankreich aus, 
das Deutſche Reich mit ſo ſchwerem Unheil bedrohend, im J. 1793 
ſchon gegen den Rhein herantobte und zu ungleich wichtigeren Ver⸗ 
handlungen, bald auch zu kriegeriſchen Rüſtungen gegen den Reichs⸗ 
feind zwang, die Maſſe der dem Miniſter von Hardenberg in ſeiner 
hohen Stellung obliegenden Geſchäfte ließen erſt im J. 1794 zwiſchen 


) Königl. Verfügung vom 17. März 1792 ebendaſ. Beil. 5. 
2) Brandenburg. Promemoria und Erklärung, Nürnberg 21. April 1792 
ebendaſ. Beil. 7. 8. 
3) Reſeript des Hochmeiſters an den geheimen Rath und Kreis- „Geſandten 
Kleudgen, dat. Frankfurt 17. Juli 1792 ebendaſ. Beil. 16. 
35 * 


— 548 — 


den beiderſeitigen Abgeordneten eine ſ. g. Präliminar⸗Vergleichs⸗Punk⸗ 
tation im Entwurf zu Stande kommen ). 

Somit war zwar die Bahn zu einer gütlichen Ausgleichung 
ſo viel nur möglich geebnet. Der Hochmeiſter, unter den damaligen 
Stürmen der Zeit nichts ſehnlicher wünſchend, als die Sache aufs 
baldigſte zum Abſchluß zu bringen, ernannte fofort zur nähern Prü- 
fung des für ihn fo wichtigen Vergleichs⸗Entwurfs eine beſondere 
Deputation. Allein es ſtellten ſich dieſer in den Jahren 1794 und 
1795, in denen die alte Ordnung der Dinge aller Orten ſo tief 
erſchüttert und Vieles aus ſeiner alten Bahn herausgeriſſen ward, 
Schwierigkeiten aller Art und Hinderniſſe auf Hinderniſſe entgegen. 
Das Prüfungsgeſchäft auf beiden Seiten konnte keinen geregelten 
Fortgang gewinnen, gerieth immer wieder ins Stocken. Mittler⸗ 
weile war König Friedrich Wilhelm durch den Separatfrieden mit 
der Franzöſiſchen Republik zu Baſel aus der Theilnahme an den 
Kriegsſtürmen zurückgetreten und hatte ſeine überrheiniſchen Länder 
einſtweilen bis zum Abſchluß eines allgemeinen Friedens mit dem 
Deutſchen Reiche in der Gewalt der Franzoſen gelaſſen. Dieſer 
Friede kam jedoch nicht zu Stande. Das Jahr 1796 kam heran. 
Anfangs Juli brachen die Franzöſiſchen Heerhaufen in das ſüdliche 
Deutſchland ein, drangen über die Lahn vor und überſchwemmten 
faſt ganz Frankenland unter Gräuel und Miſſethaten aller Art. 
Die plötzlich überfallenen Kreisſtände ſahen ſich gezwungen, in aller 
Eile mit ſchweren Opfern einen Waffenſtillſtand zu erkaufen. Da 
geſchah nun um dieſelbe Zeit, daß eines Tages im Auguſt ein Preu⸗ 
ßiſcher Reiterhaufe unerwartet vor Ellingen erſchien, das Schloß, 
Rathhaus und die Thore beſetzte und daß unter dieſem militäriſchen 
Schutz Abgeordnete zugleich auch die Brandenburgiſchen Wappen 
und andere Zeichen der Brandenburgiſchen Landeshoheit aufrichteten. 
Nachdem alsdann der Huldigungs⸗Eid geleiſtet war, erfolgte der Be⸗ 
fehl, daß künftig die Landes⸗Steuern von allen in 49 Ortſchaften 
befindlichen Ordens⸗Unterthanen nach Ansbach abgeliefert werden 
ſollten). Aehnliches und Gleiches geſchah darauf auch in dem 
Absbergiſchen Reichslehen, in der Vogtei Eſchenbach, in den 
Ordens⸗Aemtern zu Nürnberg, Virnsberg, Oettingen, Dinkelsbühl, 


) Sie hat das Datum: Nürnberg 31. März 1794 ebendaſelbſt Beil. 17. 
Schönemann Codex für pract. Diplomatik II. 265. 
) Brandenburg. Uſurpat.⸗Geſchichte 32. 


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Stopfenheim, Poſtbauer, Ritzenhauſen und Gellheim. Ueberall ward 
Alles der Brandenburgiſchen Landeshoheit untergeordnet, allenthalben 
mußte ihr gehuldigt werden). Und nun verſtand und empfand 
man auch, was der König in dem erwähnten geſandtſchaftlichen Pro⸗ 
memoria vor einigen Jahren unter der von ihm gewünſchten und 
angeſtrebten „Ründung“ ſeiner neuen Fränkiſchen Beſitzungen ge⸗ 
meint hatte. In gleicher Weiſe erhob er Anſprüche auf bedeutende 
Theile des Bamberger und Würzburger Gebiets und ließ auch dieſe 
ohne weiteres in Beſitz nehmen ). 

Es erfolgten zwar alsbald von Seiten der Fränkiſchen Kreis⸗ 
Verſammlung zahlreiche Proteſtationen, Verwahrungen und drin⸗ 
gende Vorſtellungen wie an den Kaiſer und die Reichs⸗-Verſammlung, 
jo wiederholt auch an den König von Preußen, worin man in mög- 
lichſter Ausführlichkeit das Ordnungs⸗ und Geſetzwidrige, das Ver⸗ 
nichtende und Verderbliche ſolcher gewaltthätigen Eingriffe für Alles, 
was Eigenthumsrecht und feſtbegründeter Beſitz heiße, das höchſt 
Gefahrdrohende für den Fortbeſtand der geſetzlichen Reichs-Ordnung 
und Reichs⸗Verfaſſung vor Augen ſtellte. „Wenn die geſetzlichen 
Wirkungen des althergebrachten Beſitzſtandes aufhören ſollen, hieß 
es in einer Vorſtellung an den König, wenn feierliche Verträge der 
ältern Landesregenten und reichsgerichtliche, in geſetzmäßigem Wege 
erwirkte Erkenntniſſe durch die bloße Vermuthung, daß ſie erſchlichen 
ſein möchten, umgeſtoßen werden können, wenn der reichsgerichtliche 
Weg nicht mehr betreten und an deſſen Statt die Selbſthülfe ein⸗ 
geführt werde, ſo iſt ganz unmißkenntlich, daß damit alle Sicherheit 
ſtändiſcher Eigenthumsrechte aufhörte, daß der geſetzloſe Zuſtand der 
Vorzeiten, vor Errichtung des allgemeinen Landfriedens zurückkehren 
müßte, der das Deutſche Vaterland Jahrhunderte hindurch verwüſtet 
hat und in feiner Geſchichte das ſchrecklichſte Bild darſtellt“ ). 

Bei dem Könige aber blieben dieſe Vorſtellungen ohne Wirkung. 


1) Ueber die einzelnen Vorgänge das Nähere in dem Promemoria an die 
Fränkiſche Kreisverſammlung von der Hoch- und Deutſchmeiſteriſchen Kreis⸗Ge⸗ 
ſandtſchaft. Nürnberg vom 20. Februar 1797. Die von Seiten Kur⸗Branden⸗ 
burgs ſich zugeeignete Landeshoheit über mehre dem hohen Deutſchen Orden 
zugehörigen Beſitzungen und Unterthanen betreffend. In Brandenb. Uſurpat.⸗ 
Geſchichte Beil. 18. 

2) Würzburger Chronik II. 543. 

) Sämmtliche Proteſtationen und Vorſtellungen in Brandenb. Ujurpat.- 
Geſchichte Beil. 19 — 26. 


— 550 — 


Er ließ der Kreis⸗Verſammlung antworten: Seine gegenwärtigen 
Schritte hätten blos die Ausübung ſeiner Landeshoheit und beſon⸗ 
dere Staats⸗Verhältniſſe mit einzelnen Nachbarn zum Gegenſtand; 
dieß könne alſo in keinem Fall zu einer Kreis⸗Sache qualificirt 
werden. Er werde ſich demnach über dergleichen Angelegenheiten 
am Kreiſe ſchlechterdings nicht äußern ). Ebenſo erfolglos blieben 
auch die noch im nächſten Jahr 1797 fortgeſetzten Verhandlungen 
und erneuerten Vorſtellungen an den Kaiſer, die Reichs⸗Verſammlung 
und den König von Preußen ). 

Noch vor dieſen traurigen Ereigniſſen in Franken hatte ſich 
der Hochmeiſter nach Mergentheim begeben und verweilte dort auch 
noch im Jahre 1799. Es ſtanden ihm ſchon in den erſten Jahren 
ſeiner dortigen Anweſenheit in ſeinem Hochmeiſterthum ſo bedeutende 
Verluſte in feinen Einkünften bevor ') und er hatte in dem Incor⸗ 
porations⸗Vertrag, alſo noch vor dieſen drohenden Verluſten, wie 
wir wiſſen, ſo wichtige Verpflichtungen übernommen, daß nothwendig 
ſeine ganze Thätigkeit, ſo viel es die ſtürmiſchen Ereigniſſe der Zeit 
geſtatteten, der Regelung und Ordnung ſeiner finanziellen Verhält⸗ 
niſſe zugewendet werden mußte. Und es ſtand ihm dort ein Mann 
zur Seite, der mit eben ſo viel Freimuth und Offenheit ihm die 
bisher in der Verwaltung und Stellung der Unterbeamten noch obs 
waltenden Mängel und Gebrechen aufdeckte, als er mit Umſicht, 
Erfahrung und Geſchäftskenntniß ihn zugleich auf die Veränderungen 
und Anordnungen hinwies, wodurch die finanziellen Zuſtände des 
Meiſterthums mehr geregelt, geſichert und verbeſſert werden konnten. 
Es war der Komthur und Oberamtmann zu Ellingen, Freiherr von 
Hettersdorf. Schon früher als Hauskomthur zu Mergentheim und 
dann als Komthur zu Frankfurt und Genghofen über zehn Jahre 
lang in die Geſchäftsführung mehrer Aemter eingeweiht, kannte keiner 
den Verwaltungszuſtand der Ballei ſo genau wie er. Mit ihm ver⸗ 
handelte daher der Hochmeiſter ſchon ſeit dem J. 1795 fort und 
fort über die einer Verbeſſerung bedürfenden Gegenſtände der Ad⸗ 


1) Promemoria an die Fränkiſche Kreis⸗Verſammlung, dat. Nürnberg 
3. Juli 1796, ebendaf. Beil. 27. 

2) Ebendaſ. Beil. 28—31. 

5) Wir finden die Angabe, daß durch die militäriſche Beſitznahme von mehr 
als hundert Dorfſchaften in der Ballei Franken von Seiten Preußens in den 
Jahren 1796 und 1797 dem Orden ein Steuerbeitrag von 273,077 Gulden 
entzogen wurde und ihm nur noch 820,622 Gulden verblieben. 


— 551 — 


miniſtration ). Er ſchrieb ihm im Juni 1797: Er habe aus dem 
ihm zugefertigten Bericht über die letzte Rechnungslegung ſeinen der 
Verwaltung zugewandten Eifer mit großem Wohlgefallen erkannt 
und ſeine Hofkammer angewieſen, über die ihm gemachten Vorſchläge 
zu einer beſſern und nutzbarern Einrichtung des Deconomie-Wefens 
in Ellingen ein Gutachten abzuſtatten. Er fügte zugleich die Auf⸗ 
forderung hinzu, ihm die gerügten Mängel näher zu bezeichnen, 
gegen die nothwendig eingeſchritten werden müſſe ). Dieß geſchah 
zwar auch, allein es waren großen Theils Unordnungen, die eine 
gründliche Unterſuchung erforderten und zu deren Abſtellung, wie 
der Hochmeiſter ſelbſt erklärte, eine ruhigere Zeit abgewartet werden 
mußte ). 

Um eine genaue Kenntniß des ganzen Zuſtandes der innern 
Verwaltung der Ballei zu gewinnen, ließ er ſich von den einzelnen 
Komthuren eine überſichtliche Nachweiſung über eine achtjährige Ein⸗ 
nahme und Ausgabe in zwei beſondern Zeiträumen, nämlich vom 
J. 1790 bis 1792 und vom J. 1793 bis 1797 vorlegen. Es er⸗ 
gab ſich hieraus, daß in der Komthurei Ellingen, immer noch einer 
der bedeutendſten, im erſten Zeitraum die Geſammteinnahme 50,462, 
die Geſammtausgabe dagegen 50,686 Gulden, oder im Durchſchnitt 
erſtere jährlich 16,820, die letztere aber 16,895 Gulden betragen 
hatten. Im zweiten Zeitraum von fünf Jahren belief ſich zwar die 
Geſammteinnahme auf 124,921, die Geſammtausgabe auf 124,834 
Gulden, oder erſtere jährlich durchſchnittlich auf 24,984, letztere auf 
24,966 Gulden. Dabei befremdete es aber dennoch, daß nicht nur 
das geſammte Einkommen der reichen Komthurei ihrem Güterum⸗ 
fange nicht entſprach, ſondern auch in manchen Jahren die Ausgabe 
durch die Einnahme nicht einmal beſtritten worden war“). Der 
Hochmeiſter ſchrieb daher an Hettersdorf: Er habe mißfällig ver⸗ 
nommen, daß nicht allein das Oeconomie⸗Weſen zu Ellingen unge⸗ 


1) Schreiben des Hochmeiſters an Hettersdorf, dat. Mergentheim 12. Oc- 
tober 1795 im Archiv zu Breslau. 

) Schreiben des Hochmeiſters an Hettersdorf, dat. Mergentheim 19. Juni 
1797. 

) Schreiben des Komthurs v. Forſtmeiſter an Hettersdorf, dat. Frankfurt 
6. October 1798. 

) Die Nachweiſung giebt im Einzelnen eine klare Einſicht in den ücono- 
miſchen Zuſtand der Komthurei. Im J. 1791 betrug die Einnahme 17,108 
Gulden, die Ausgabe 17,304, im J. 1796 die Einnahme 33,875, die Ausgabe 
33,920. So groß waren Beide vorher nie geweſen. 


— 552 — 


achtet ſeines großen Umfanges und innern Reichthums kaum den 
Erſatz der jährlich darauf verwendeten Koſten abwerfe, ſondern daß 
ſogar in manchen Jahren bei einzelnen Beſtandtheilen deſſelben die 
Ausgabe die Einnahme übertroffen habe. Er trug ihm deshalb 
auf, eine gründliche Unterſuchung des dermaligen Zuſtandes des 
dortigen Oeconomie⸗Weſens in allen ſeinen Beſtandtheilen anzuordnen, 
die Urſachen des erwähnten Mißverhältniſſes zu ermitteln und ihm 
die Ergebniſſe darüber nebſt Vorſchlägen zur Abhülfe der vorgefun⸗ 
denen Mißverhältniſſe vorzulegen). Dieß geſchah nun zwar auch 
noch im Verlaufe des J. 1799. Hettersdorf fand es ſelbſt befrem⸗ 
dend, daß ein ſolcher Güterumfang unter ſo vortheilhaften Verhält⸗ 
niſſen einen ſo geringen Ertrag abwerfe und ſchlug daher dem Hoch⸗ 
meiſter vor, die bisherige Adminiſtration ganz aufzuheben und eine 
Verpachtung der einzelnen Güter anzuordnen ). Wir können jedoch 
nicht ſagen, ob und in wie weit eine Veränderung in der Verwal⸗ 
tung ſtatt gefunden habe ). 

Aus dem Allem aber geht hervor, daß die Verwaltung der 
Ordensgüter noch in den Händen der Ordensbeamten war. Wir 
erſehen dieß auch aus einer andern vorliegenden Angabe der Ein⸗ 
künfte in den dem Hochmeiſter und der Ballei Franken gehörigen 
Gütern und Kommenden. Sie betrugen in den Jahren 1789 bis 
1798 nach einer zehnjährigen Durchſchnitts⸗Rechnung noch 498,416 
Gulden. An Kapitalien waren noch vorhanden 970,515 Gulden, 
an Baarſchaft 58,292, an Rückſtänden 443,065 und an Naturalien- 
Vorrath 365,737 Gulden. Man hatte noch ein Silber⸗Inventar 
von 8839 Mark ). 

Der Orden betrachtete alſo, wie man ſieht, die von den Preußen 
beſetzten Kommenden noch als ſein rechtmäßiges Eigenthum. Der 
Hochmeiſter verweilte ſelbſt im Sommer des J. 1799 eine Zeitlang 
in Ellingen. Im Frühling des J. 1800 aber begab er ſich nach 
Wien ), von wo er dem Oberamtmann von Hettersdorf, dem er 


) Schreiben des Hochmeiſters, dat. Ellingen 10. Inni 1799. Archiv zu 
Breslan. | 

2) Bericht Hettersdorfs. Er ſpricht von 42,000 Gulden, die man in den 
letzten 8 Jahren als Ertrag hätte erwarten können. 

) Die uns zur Hand liegenden Quellen geben darüber keinen Aufſchluß. 

Nach einer Zuſammenſtellung des Barons von Buddenbrock im Archiv 
zu Breslau. 

) Seine Abreiſe aus Ellingen erfolgte nach einem Schreiben an Hetters⸗ 
dorf (19. April) am 20. April 1800. 


— 553 — 


zur Aufrechthaltung guter Zucht und Ordnung die Oberaufſicht über 
ſein zurückgelaſſenes Hofperſonal übertragen hatte, die Erlaubniß 
ertheilte, den aus den Rheinlanden in Ellingen angekommenen Emi⸗ 
granten ſo viel nur möglich paſſende Wohnungen anzuweiſen. Nur 
den ebenfalls dorthin geflüchteten Hechinger Fürſten Hermann Fried⸗ 
rich Otto mochte er nicht gern im dortigen Schloſſe aufgenommen 
ſehen; „er ſei, bemerkte er, keine beſondere Acquiſition und würde 
beſſeren und würdigeren Emigranten den Raum benehmen“ ). Wahr⸗ 
ſcheinlich um dem vorzubeugen, meldete er wenige Tage nachher, 
daß er das Schloß in Ellingen mit allen ſeinen Zubehörungen dem 
Kurfürſten von Trier, der ſich in der Gegend von Eichſtädt auf⸗ 
halten ſolle, und deſſen Schweſter der Prinzeſſin Kunigunde (von 
Sachſen) habe anbieten laſſen, weil ſie dort den Verlauf der Kriegs⸗ 
ſtürme am ruhigſten abwarten könnten. „Sonſt würde, fügte er 
hinzu, das Haus Ellingen, ſowie Absberg in ihrem dermaligen Ver⸗ 
hältniß vorzüglich für flüchtende Ordensglieder, z. B. den Landkom⸗ 
thuren von Elſaß und Franken oder auch den aus Schwaben ver⸗ 
triebenen Commandeurs dienen können, wobei um unangenehme 
Colliſionen, vielleicht gar Schadenfreude der Preußen zu vermeiden, 
keine andere Fremde in den mit dem Preußiſchen Adler umzingelten 
Deutſchen Ordens⸗Landen aufzunehmen wären, als ſolche, welche 
die Erlaubniß, ſich in Preußiſchen Landen aufzuhalten, bereits von 
der Preußiſchen Behörde erhalten haben“ ). 

Wie man im Sommer des J. 1800 faſt ganz Bayern den 
Franzoſen hatte Preis geben müſſen, ſo war auch Mergentheim von 
ihnen beſetzt und wie ſie überall in Stadt und Land unerſchwing⸗ 
liche Geldcontributionen und Leiſtungen aller Art erpreßten, ſo ſtell⸗ 
ten fie auch an den Ordens⸗Miniſter Freiherrn von Forſtmeiſter, 
dem damals die dortige Verwaltung übertragen war, die unmäßig⸗ 
ſten Forderungen. Auf ſeine Anfrage beim Hochmeiſter um Rath, 
wie er ſich in ſeinen ſchweren Bedrängniſſen zu verhalten habe, er⸗ 
widerte ihm dieſer: Vor allem ſei nothwendig, daß keiner der Ober⸗ 
Amtleute und Unterbeamten ſein Amt verlaſſe. Man müſſe es ſo 
ſchwer wie möglich machen, Gelder aufzutreiben und keine Schulden 
aufhäufen. Die jetzige Unzufriedenheit und ſelbſt Erpreſſungen ſcha⸗ 


) Schreiben des Hochmeiſters, dat. Wien 20. Mai 1800. Bresl. Archiv. 

2) Verfügung an die Hoch⸗ und Deutſchmeiſterliche Hofkammer, verordnete 
ſtatthalteriſche Stellvertreter, Kanzler, Hofkammer⸗Director, Geheime und Hof⸗ 
kammer⸗Räthe, dat. Wien 23. Mai 1800. 


— 554 — 


deten viel weniger, als die künftigen Nachwehen. Jetzt ſehe und 
fühle jeder Unterthan die Uebermacht des Feindes, die Leiden des 
Krieges. Dieſe ihm jetzt erleichtern zu wollen, ſei vergebene Mühe. 
Künftig aber werde man ſorgen müſſen, daß die Folgen des Krieges 
möglichſt bald vergeſſen würden. Jetzt Küche und Hausgeräthe zu 
exequiren ſei allerdings hart, aber eine augenblickliche Folge des 
Krieges. Man werde die Summen, die man jetzt gegen Wucher⸗ 
zinſen aufnehme und woran man dann lange abzahlen müſſe, nach 
dem Frieden bei wieder hergeſtellter Ordnung und geſichertem Cre⸗ 
dit unter viel leichteren Bedingungen erhalten und zur Entſchädi⸗ 
gung des Kriegsſchadens verwenden können. Jetzt gelte es, „den 
Credit zu ſchonen und viel Schreien über die Franzöſiſchen Er⸗ 
preſſungen zu erregen“ ). 

Er wollte nicht eher nach Mergentheim zurückkehren, als bis 
ein feſter Friede geſchloſſen ſei. Nun ſchien zwar in Franken durch 
den Waffenſtillſtand zu Parsdorf ſeit der Mitte Juli zwiſchen den 
Oeſterreichiſchen und Franzöſiſchen Heeren vorerſt einige Ruhe in 
kriegeriſchen Unternehmungen einzutreten; allein der Hochmeiſter 
fürchtete auch während dieſer Zeit allerlei Unordnungen und Ex⸗ 
ceſſe, zumal da man in den von den Franzoſen beſetzten Komthu⸗ 
reien noch vor ihrer Ankunft das beſte Hausgeräth, Betten u. dgl. 
hinweggenommen und in Sicherheit gebracht hatte, indem man hoffte, 
daß man, weil auf dieſe Weiſe die Häuſer faſt ganz unbewohnbar 
geworden, auch um jo eher der Einquartirungs⸗ und Verpflegungs⸗ 
koſten des feindlichen Kriegsvolks überhoben fein werde). Ohne⸗ 
dieß aber würden ihn auch das während der Kriegszeit überall, be⸗ 
ſonders in Ellingen und Mergentheim eingeriſſene Sittenverderbniß, 
das dort im Publicum üblich gewordene Schmähen und Schimpfen 
über die Ordensherren wegen der von ihnen veranlaßten oder doch 
geduldeten Incorporation der Ballei, die Kränkungen, denen die 
Oberbeamten durch Pasquille u. dgl. faſt täglich ausgeſetzt waren: 
dieſer ganze widerwärtige Zuſtand der Verhältniſſe in Franken würde 
ihn kaum daran haben denken laſſen, in feine Reſidenz zurückzukehren). 


) Schreiben des Hochmeiſters, dat. Wien 30. Juli 1800. Bresl. Archiv. 

2) Der Hochmeiſter billigte dieſe Maaßregel in einem Schreiben an den 
Oberamtmann von Hettersdorf, dat. Wien 27. Auguſt 1800. 

) Den oben erwähnten Zuſtand der Dinge in Franken ſchildert Hetters⸗ 
dorf in einem Schreiben an den Hochmeiſter, dat. Ellingen 22. September 1800 
und in einem andern ohne Datum (1800) im Archiv zu Breslau. 


=, Bode 


Er verweilte alſo fortan noch in Wien. Mittlerweile aber 
traf den Orden ein neuer harter Schickſalsſchlag; es kam nach den 
Verhandlungen der feindlichen Mächte am 9. Februar 1801 der 
Lüneviller Friede zu Stande, nach welchem durch die Abtretung 
ſämmtlicher Deutſcher Beſitzungen auf dem linken Rhein-Ufer an 
Frankreich dem Orden drei ſeiner Balleien und mehre andere ſehr 
beträchtliche Gebiete ſeines bisherigen Beſitzthums entriſſen wurden. 

Da kam im Hochmeiſter, durch dieſen ſchweren Verluſt von 
neuem tief niedergebeugt, je mehr und mehr der Entſchluß zur Reife, 
ſich der troſtloſen Ordensangelegenheiten, an denen er keine Freude 
mehr fand, ſo viel als möglich zu entſchlagen. Er ſchrieb darüber 
an die abweſenden Rathsgebietiger und Komthure im April: „Es 
ſind nunmehr an zwei und dreißig Jahre, daß Wir das Glück ha⸗ 
ben, dem hohen Deutſchen Ritterorden einverleibt zu ſein und in 
die ein und zwanzig Jahre führen Wir nunmehr die Verwaltung 
des Hoch⸗ und Deutſchmeiſteriſchen Amtes. In dieſer langen Zeit 
war ſtetshin Unſer eifrigſtes Beſtreben dahin gerichtet, ſowohl Un⸗ 
ſers ritterlichen Deutſchen Ordens Wohlfahrt, Nutzen und Auf⸗ 
nahme nach Kräften zu befördern, als auch jene Obliegenheiten und 
Pflichten treulichſt zu erfüllen, die Wir in Unſerer Eigenſchaft als 
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Ihro Römiſch⸗kaiſerlicher Majeſtät und 
dem Deutſchen Reiche ſchuldig ſind. Unſer ſehnlichſter Wunſch iſt 
aber auch, Unſere Geſinnungen auf Unſern dereinſtigen Nachfolger 
in der Hoch⸗ und Deutſchmeiſteriſchen Würde noch bei Unſern 
Lebenszeiten fortpflanzen zu können und gleichſam vererbt zu ſehen. 
In dieſem Wunſch gründet ſich Unſer dermaliges Verlangen, durch 
eine feierliche, freie und weiſe Wahl Unſerer Herren, Großkapitulare 
einen Coadjutor und dereinſten Nachfolger am Hoch- und Deutſch⸗ 
meiſterthum zu erhalten, von dem ſich hoffen laſſen wird, daß er 
Unſerm ritterlichen Orden mit Würde und Nutzen vorſtehen, auch 
ſeine reichsſtändiſchen Obliegenheiten genau und redlich mit treuſter 
Ergebenheit an Ihro Römiſch⸗kaiſerliche Majeſtät zu erfüllen ſich 
ſtetshin beeifern und übrigens durch ſeine perſönlichen Eigenſchaften, 
ſein Anſehen und ſeine Verbindungen im Stande ſein werde, Un⸗ 
ſerm Deutſchen Ritterorden einen mächtigen Schutz zu gewähren. 
Was aber dieſes Unſer Verlangen noch lebhafter macht, ſind die 
Betrachtungen, daß die tiefen Wunden, welche der erſt ſeit kurzem 
beendigte Krieg Unſerm Deutſchen Ritterorden geſchlagen hat und 
die deſſen allgemeinen Wohlſtand, den Wir Unſern Herren Groß⸗ 


— 556 — 


kapitularen bei Gelegenheit des letzten Großkapitels im Jahre 1791 
ſo blühend darſtellen konnten, leider in eine allgemeine Zerrüttung 
und Erſchöpfung verwandelt haben, eine mit angeſtrengter Aufmerk⸗ 
ſamkeit zu führende Verwaltung erfordern, um auch nur in etwas 
nach und nach wieder geheilt werden zu können; Wir hingegen 
wegen Unſerer übrigen ſo weit entlegenen reichsſtändiſchen Beſitzun⸗ 
gen, beſonders weil Uns Unſere Geſundheits-Umſtände das öftere 
Hin⸗ und Herreiſen ſehr beſchwerlich machen, nur mit Mühe im 
Stande ſind, bei der Verwaltung Unſeres Hoch- und Deutſchmei⸗ 
ſteriſchen Amtes jene thätige und perſönliche Aufmerkſamkeit fort⸗ 
zuſetzen, die Wir bei derſelben anzuwenden Uns bisher beſtrebt haben. 
Wir müſſen ſofort um ſo mehr wünſchen, durch die Beigebung 
eines würdigen Coadjutors erleichtert zu werden, als der jetzige Zeit⸗ 
punkt für Unſern Ritterorden von der größten Wichtigkeit iſt. Der⸗ 
ſelbe hat nicht nur durch den zwiſchen dem Deutſchen Reich und 
Frankreich am 9. Februar dieſes Jahres zu Lüneville abgeſchloſſenen 
Frieden drei Balleien und mehre andere ſehr beträchtliche Beſitzungen 
verloren, ſondern theilt auch noch mit den ſämmtlichen geiſtlichen 
Staaten in Deutſchland die Gefahr, zu den Entſchädigungen ver⸗ 
wendet zu werden, welche in dem beſagten Frieden den erblichen 
Fürſten zugeſichert worden ſind. Um nun ſowohl das letztere Uebel 
zu entfernen, als auch Unſerm ritterlichen Deutſchen Orden für das 
Verlorene wo möglich einigen Erſatz zu verſchaffen, ſcheint Uns kein 
Mittel zweckmäßiger zu ſein, als die Wahl eines Coadjutors, von 
deſſen perſönlichen Eigenſchaften, Anſehen und Einfluß ſich der hohe 
Orden zu ſeiner künftigen Wiederemporbringung und fernern Fort⸗ 
dauer eine günſtige und mächtige Einwirkung würde verſprechen 
können. Wir haben Uns daher entſchloſſen, Uns mit Unſern Herren 
Großkapitularen in einem auf den 1. des kommenden Monats Juni 
abzuhaltenden Groß⸗Kapitel über den Euch hierdurch gnädigſt eröff⸗ 
neten, ſo wichtigen Gegenſtand, nämlich die Wahl eines Coadjutors 
und Unſeres dereinſtigen Nachfolgers im Hoch- und Deutſchmeiſter⸗ 
thum zu berathſchlagen und derſelben Meinung darüber zu ver⸗ 
nehmen. Wir gedenken die großkapitulariſche Verſammlung in Un⸗ 
ſers Ordens Landkommende dahier abzuhalten, weil eines Theils 
mehre Herren Großkapitulare ſchon hier anweſend oder doch nicht 
weit von hier entfernt ſind, andern Theils aber wir noch zur Zeit 
zuverläſſig nicht wiſſen können, ob bis zum Juni hin die politiſchen 
Umſtände ſich ſo werden entwickelt haben, daß die großkapitulariſche 


\ ’ 


— 557 — 


Verſammlung zu Mergentheim oder in einem andern in dem hohen 
Meiſterthum gelegenen Ordenshaus mit Ruhe hätte abgehalten wer⸗ 
den können.“ Der Hochmeiſter ladet hierauf die Großkapitulare 
ein, zu beſtimmter Zeit in Wien zu erſcheinen !). 

Das General-Kapitel ward nun auch, wie der Hochmeiſter an⸗ 
geordnet, zu Wien am 1. Juni mit gewöhnlichen Feierlichkeiten er⸗ 
öffnet ). Auf feinen Antrag wurde zuvörderſt der Erzherzog Karl 
Ludwig, zweiter Bruder Kaiſer Franz II und dritter Sohn Kaiſer 
Leopold II in den Orden aufgenommen, ein Prinz, der damals 
zwar noch nicht volle dreißig Jahre zählte, ſich aber bereits als 
Krieger durch Tapferkeit, Muth und gründliche Kenntniß des Kriegs⸗ 
weſens ſo ausgezeichnet, daß das Kapitel von einigen in ſeinem 
Stammbaum vorkommenden nichtdeutſchen Familien abſehen ') und 
ihn auch von Abhaltung des vorgeſchriebenen Noviziats entbinden 
zu dürfen glaubte. Selbſt die Ablegung der drei Ordensgelübde 
ward auf eine ſpätere Zeit verſchoben, „wo ein wirklicher Ordens⸗ 
genuß ſie erfordern würde.“ 

Hierauf ward dem Kapitel in Betreff der Coadjutor⸗Wahl die 
Frage vorgelegt: Ob ſie dießmal nicht ohne das ſonſt herkömmliche 
Scrutinium vorgenommen werden könne? Sie wurde bejaht und 
nachdem man alsdann beſchloſſen, daß der neugewählte Coadjutor 
nach erhaltenem Ritterſchlag und vollzogener Einkleidung die ihm 
vorgelegte Wahlcapitulation ſofort zu beſchwören habe, fielen nach 
kurzer Berathung am 3. Juni die Stimmen einmüthig auf den eben 
in den Orden aufgenommenen Erzherzog Karl Ludwig, dem auch 
alsbald durch Abgeordnete, ſowie dem Kaiſer durch das gewöhnliche 
Präſentations⸗Schreiben die einſtimmige Wahl bekanut gemacht ward. 
Diefer Vorgang der Dinge *) entſprach jedoch keineswegs des Hoch⸗ 
meiſters Wünſchen. Es wird uns berichtet: er habe ſchon mehre 
Jahre ſich mehrmals vergebens an den Kaiſer gewandt, um von 


1) Schreiben des Hochmeiſters an den Rathsgebietiger und Komthur Frei⸗ 
herrn von Hettersdorf, dat. Wien 21. April 1801 im Archiv zu Breslau. Daß 
ſolche Schreiben auch an die übrigen Kapitulare ergingen, geht aus einer Mit⸗ 
theilung des Landkomthurs von Franken Freiherrn von Zobel an Hettersdorf, 
dat. Mergentheim 10. Mai 1801 hervor. 

2) Das Thüringiſche Ballei⸗Votum mußte auch jetzt wieder dem Coadjutor 
der Ballei Heſſen übertragen werden. 

) Seine Mutter Marie Louiſe war eine Spanierin, Tochter König Karl III. 

) Nach dem Protocoll des General⸗Kapitels im Reichs⸗Archiv zu Stuttg. 


— 558 — 


ihm zu vernehmen, wen er ſich zu ſeinem einſtigen Nachfolger im 
Hochmeiſterthum wählen laſſen ſolle. Gleichfalls ohne Erfolg habe 
er dann nochmals zu demſelben Zweck zwei außerordentliche Geſandte 
an den Kaiſer und zu näherer Nachfrage in die kaiſerliche Staats- 
kanzlei abgefertigt. Seine unerfreulichen Geſundheitsumſtände hätten 
ihn endlich genöthigt, den längſt von ihm gehegten Wunſch auszu⸗ 
ſprechen, den Sohn des Erzherzogs Ferdinand von Oeſterreich-Eſte 
Maximilian Joſeph, ſeinen Neffen und Taufpathen, ſich als Coadjutor 
an die Seite geſetzt zu ſehen. Kaum aber ſei dieß lautbar gewor⸗ 
den, als ſich der Erzherzog Karl um dieſe Würde habe bewerben 
müſſen, nicht ohne ſchmerzliche Kränkung des Hochmeiſters, der nun 
ſeiner Hoffnung, dem Sohne ſeines durch den Verluſt von Modena 
unglücklich gewordenen Bruders das Coadjutor⸗- und einſtige Hoch⸗ 
meiſter⸗Amt übertragen zu ſehen, entſagen mußte. Er mußte es, 
weil ohne Zweifel bei der Wahl des Erzherzogs Karl Triebfedern 
in Bewegung waren, deren geheime Wirkungen er nicht füglich hem⸗ 
men durfte ). 

Nun entſtand aber die bedenkliche Frage: Wie ſollte es mit 
dem Groß⸗Kreuz des Maria Thereſien-Ordens, welches bereits die 
Bruſt des neuen Coadjutors ſchmückte, nunmehr gehalten werden? 
Wir wiſſen, was nach früherem Kapitel-Schluß darüber geſetzliche 
Beſtimmung war. Jetzt dagegen beſchloß das Kapitel: „In Erwä⸗ 
gung, daß Deutſchland in dem mit Frankreich geführten Kriege feine 
Rettung vornehmlich den Heldenthaten Sr. königlichen Hoheit zu 
verdanken habe, aus eigener Bewegung dem neuen Coadjutor als 
Dankopfer zu überlaſſen und zu bewilligen, mit und unter dem 
Ordens⸗ und einſtigen Hoch- und Deutſchmeiſter-Kreuz auch das 
Groß ⸗Kreuz des Maria Thereſien-Ordens beibehalten zu können, 
doch unter der Vorausſetzung, daß dem Ordens-Kreuz als dem in 
Stand und Würden ſich auszeichnenden Haupt-Orden überall der 
gebührende Vorzug gelaſſen und mit dem Vorbehalt, daß dieſe Aus⸗ 
nahme von der ordensgeſetzlichen Verfaſſung und altem Herkommen 
nur ausſchließlich auf die Perſon des Coadjutors beſchränkt und 
für keinen andern als Beiſpiel angenommen werden ſolle.“ Es 
wurde daher auch das Geſetz erneuert, daß mit und neben dem 
Ordens⸗Kreuz kein anderes Ordens⸗Zeichen getragen werden dürfe; 


) So berichtet der Rathsgebietiger von Hettersdorf. 


dieſes Verbot ſolle ausdrücklich auch in die Reverſalien der jungen 
Ritter mit aufgenommen werden, und da man in Erfahrung brachte, 
daß der Komthur von Mainz Graf von Merveldt den Maria The⸗ 
reſien⸗ Orden angenommen und trage, fo erhielt der Landkomthur 
von Franken den Auftrag, den Grafen anzuweiſen, dieſen Orden 
ſofort abzulegen ). 

Bei der Berathung über den einzuſchlagenden Weg, um den 
Orden wieder in freien Beſitz der von Brandenburg uſurpirten Lande 
zu bringen, kam man nur zu dem Beſchluß, die Wiedererlangung 
dieſer Ordensbeſitzungen ſolle in der Wahlcapitulation fortan jedem 
Hochmeiſter als Pflicht ſeines Amtes auferlegt werden. 

Nachdem hierauf dem neugewählten Coadjutor auf ſein ein⸗ 
gereichtes Geſuch die Befugniß ertheilt war, über ſeine ſämmtlichen 
Patrimonial⸗Beſitzungen, fein ganzes Vermögen und alle feine vom 
Orden unabhängigen Einkünfte, nach ſeinem Belieben, frei teſtamen⸗ 
tariſch verfügen zu können, legte der Hochmeiſter dem Kapitel ein 
an ihn gerichtetes Geſuch wegen Aufnahme ſeines ſchon erwähnten 
Neffen, des jungen Erzherzogs Maximilian Joſeph in den Orden 
vor, ohne Zweifel, um ihm für künftige Zeiten damit die Bahn zu 
eröffnen, auf der er ihn jetzt ſchon zu ſehen gewünſcht. Es ward 
einſtimmig der auch vom Hochmeiſter „von Amts wegen“ genehmigte 
Beſchluß gefaßt: „Obgleich alle wichtigen, aus der urſprünglichen 
Verfaſſung des für den Deutſchen Adel geſtifteten Ordens abgelei- 
teten Gründe, nach welchen, auch auf Grund großkapitulariſcher Be⸗ 
ſchlüſſe, fürſtlichen Perſonen die Aufnahme in den Orden verſagt 
werden ſolle, auch hier in Anwendung kommen würden, ſo wolle 
man doch von General-Kapitels wegen in Erwägung ziehen, daß 
der Kaiſer des Ordens oberſter Schutzherr ſei, daß der Orden von 
den Röm. Kaiſern und Königen ſeine ſtattlichſten Privilegien erhal⸗ 
ten, beim Oeſterreichiſchen Erzhauſe ſtets Schutz und Unterſtützung 
gefunden und der Kaiſer ihm jetzt neue Beweiſe ſeiner Gunſt und 
ſeines Schutzes gegeben habe; darum wolle man einwilligen, daß 
der Erzherzog Maximilian, durch ausgezeichnete Tugenden, Geiſtes⸗ 
und Gemüthsgaben bekannt, in den Orden aufgenommen werde, 
doch dergeſtalt, daß derſelbe Alles, was ein anderer in den Orden 
eintretende Adeliger leiſten müſſe, ebenfalls zu erfüllen habe, daß er 


1) Kapitel⸗Verhandlungen von Wien 1801 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 


— 560: — 


alſo (jedoch unbeſchadet des dem Hochmeiſter verfaſſungsmäßig ge⸗ 
bührenden Dispenſations⸗ Rechts) die vorgeſchriebenen drei Feldzüge 
zu verrichten, das Noviziat zu beſtehen, die Reverſalien vor dem 
Ritterſchlag auszuſtellen, die drei Hauptgelübde in gehöriger Zeit 
abzulegen, auf eine Accommodation oder Verſorgung beim Orden 
und in der Ballei (ſie geſchehe denn mit hochmeiſterlicher Ratification 
von Kapitels wegen) keinen Anſpruch zu machen und ſich überhaupt 
nach den Ordensregeln, Statuten, Geſetzen und Kapitelſchlüſſen zu 
benehmen und zu richten, ſowie Alles und Jedes gleich einem an⸗ 
dern Ordensritter zu verrichten, zu leiſten und zu befolgen haben 
ſolle. Werde ſich der Erzherzog unter Verbürgung und Vertretung 
ſeines Vaters zur Erfüllung alles deſſen verbindlich erklären, ſo ſolle 
ihm nach Kapitelſchluß die Aufnahme bewilligt fein“ ). 

Zugleich aber faßte das Kapitel doch den Beſchluß, daß künftig 
außer einem Hochmeiſter und deſſen Coadjutor, wenn hierzu Fürſten 
aus mächtigen Häuſern erwählt würden, keine fürſtlichen Perſonen 
weiter in den Orden aufgenommen und hiervon in der Folge nie 
wieder abgewichen, ſonach alſo das bisher ſo lange dießfalls nur an 
Geſetzes ſtatt beobachtete Herkommen nunmehr zum förmlichen und 
unverbrüchlichen ewigen Geſetz erhoben werden ſolle. 

An demſelben Tage noch, am 14. Juni, wurden die Be⸗ 
rathungen des Kapitels mit den gewöhnlichen Feierlichkeiten ge⸗ 
ſchloſſen ). | | 

Der Hochmeiſter hatte den Berathungen dieſes Kapitels noch 
in ziemlich feſter Geſundheit beigewohnt). Er ſtand auch noch in 
dem kräftigſten Mannesalter, welches ihn noch eine lange Lebens⸗ 
dauer hoffen ließ, denn er hatte noch nicht das 45. Jahr vollendet. 
Allein als habe er doch ſchon geahnet, daß ihm nicht mehr viele 
Tage des zeitlichen Daſeins beſchieden ſeien, machte er bereits am 
24. Juni, zehn Tage nach dem Schluß des Kapitels, ſein Teſta⸗ 
ment, worin er ſeinen ſo innig geliebten Neffen, den Erzherzog 
Maximilian zu feinem Univerſal⸗Erben einſetzte und außer andern 


) Kapitel⸗Verhaudl. im R.⸗Archiv zu Stuttgart. 

) Sämmtliche Verhandlungen dieſes Groß-Kapitels im Reichs⸗Archiv zu 
Stuttgart. 

) Er jagt ſelbſt in ſeinem Teſtament (vom 24. Juni 1801): er ſei „an⸗ 
noch bei guten Leibes⸗ und vollkommenen Seelen- und Geiſteskräften.“ 


— 561 — 


näheren Beſtimmungen über ſeinen anderweitigen Nachlaß, zugleich 
auch anordnete, daß man ihm feine einſtige ewige Ruhe in der 
erzherzoglichen Familien⸗Gruft zu Wien bei den Kapuzinern bereiten 
möge. Und er fand ſie dort ſchon nach wenigen Wochen. Er 
ſtarb in der Nacht vom 26. zum 27. Juli 1801), wie es ſcheint, 
plötzlich und ohne eine ſchwere Krankheit, zu Hetzendorf auf dem 
dortigen kaiſerlichen Luſtſchloſſe bei Wien. 


) De Wal Recherches II. 326. Bachem 63. 


Voigt, d. Deutſche Orden. II. | 36 


Sechszehntes Kapitel. 


Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern 
Karl Ludwig und Anton Victor, Erzherzogen 
von Oeſterreich. 

1801 — 1835. 


Es wird zweckmäßig ſein, jetzt zuvor einen Blick auf den Um⸗ 
fang der Beſitzungen zu werfen, in denen der Orden um dieſe Zeit 
noch unbeſtritten Eigenthümer war oder auf deren Eigenthum er 
doch immer noch fein gut begründetes Recht behauptete '). 

In der Ballei Elſaß zählte der dortige Landkomthur noch 
9 Kommenden: Altshauſen, wo er ſelbſt Komthur war, Beuggen ), 
Maynau, Freiburg, Hitzkirch, Rohr, Waldſtetten, Achberg und Hohen⸗ 
fels, außerdem eben fo viel Pfarreien; erſtere waren jedoch nicht 
mehr einzeln von Komthuren beſetzt, ſondern zum Theil unter einem 
Komthur vereinigt. ö 

Die Ballei Oeſterreich umfaßte wie in früherer Zeit noch 
10 Kommenden: Wien, Neuſtadt, Gräz, Laibach, Großſonntag, Frie⸗ 
ſach, Sandhof, Möttling, Tſchernembel und Linz, dazu noch 7 Pfar⸗ 
reien. Auch hier ſtanden die Kommenden zu Neuſtadt, Gräz und 
Linz unter dem Komthur zu Wien und die zu Sandhof unter dem 
Komthur zu Frieſach. 


) Wir entnehmen dieſen Ueberblick zum Theil aus einer handſchriftlichen 
Mittheilung eines Freundes in Wien, deren Richtigkeit wir vorausſetzen müſſen. 

) Dieſes beſaß der Orden nach einer andern Angabe um dieſe Zeit . 
nicht mehr. 


— 563 — 


In der Ballei Franken beſtanden dem Namen nach noch 
18 Kommenden: Ellingen, Nürnberg, Regensburg, Virnsberg, Do⸗ 
nauwörth, Kapfenburg, Münnerſtadt, Mergentheim, Ulm, Oettingen, | 
Heilbronn, Frankfurt, Genghofen, Blumenthal, Mainz, Kloppenheim, 
Würzburg und Namslau; zudem noch 12 Pfarreien. Wir wiſſen 
aber, in welchem Verhältniß die Komthure hier zum Hochmeiſter 
ſtanden und hörten auch ſchon, daß ein Theil dieſer Kommenden 
von Seiten Preußens in Beſitz genommen war ). 

In der Ballei Heſſen zählte man zwar noch 6 Kommenden: 
Marburg, Griffſtädt, Fritzlar, Wetzlar, Friedberg und Gießen; allein 
nur die drei erſtgenannten waren mit Komthuren beſetzt und der 
dortige Landkomthur zugleich auch Komthur zu Marburg, Ra 
und Weddingen (in der Ballei Sachen). 

Die Ballei Thüringen hatte zwar noch ihre drei Kom⸗ 
menden zu Zwetzen, Liebſtädt und Nägelſtädt und auch dem Namen 
nach einen Landkomthur, aber ſchon längſt keine Komthure mehr. 

In der Ballei Alten-Biefen dagegen finden wir neben einem 
Landkomthur immer auch noch mehre Komthure genannt; es ſcheinen 
jedoch dort keine eigentlichen Kommenden mehr beſtanden zu haben. 
Die einſtigen dortigen Komthureien, wie Siersdorf, Bekefort, Gem⸗ 
mert u. a. waren, wie es ſcheint, in bloße Pfarreien und Rectorate 
umgewandelt, deren man in der Ballei jetzt 13 zählte ). 

An der Ballei Weſtphalen beſaß der Orden noch 6 Kom⸗ 
menden: Münſter, Mühlheim, Mahlenburg, Brakel, Welheim und 
Osnabrück, daneben noch 3 Pfarreien; mehre der erſtern aber waren 
auch hier unter einem Komthur vereinigt. 

Die Ballei Sachſen beſtand damals noch aus 5 Kommen⸗ 
den: Burow, Göttingen, Langeln, Lucklum und Weddingen; der 
Landkomthur war zugleich Komthur zu Lucklum und Langeln, und 


der von Heſſen zugleich Komthur zu Weddingen. 


Die Ballei an der Etſch und im Gebirg mit ihren 5 alten 
Kommenden: Botzen, Sterzing, Lengmoos, Schlanders und Weggen⸗ 
ſtein hatte zwar noch ihren Landkomthur und einige Komthure, 
außerdem auch 5 Pfarreien, war aber eine Zeitlang aufgehoben und 
wurde erſt feit dem Pariſer Frieden reſtituirt. . 


) Auch Mainz, Speier, Weißenburg, der Hof Oppau und Weinheim waren 
für die Ballei Franken oder für das Hochmeiſterthum verloren. 
) Dieſe Ballei verlor am meiſten in ihren am linken Weinuer liegenden 
Kommenden und Beſitzungen. 5 
36 * 


au. TER 

Die Balleien Koblenz und Lothringen hatte der Orden 
durch die Abtretung des linken Rhein⸗Ufers an Frankreich völlig 
verloren. Durch den Verluſt der erſtern entgingen ihm jetzt an 
Einkünften 84,667 Gulden, durch den der andern 38,335 Gulden. 
Außerdem waren auch in den übrigen Balleien ein großer Theil 
ihrer Kommenden und andere Beſitzungen in Folge der für den 
Orden ſo unheilvollen Kriegswirren ſo bedeutend verringert, daß 
man den Verluſt an Einkünften im Deutſchmeiſterthum auf 45,370 
Gulden, den in der Ballei Elſaß auf 42,754, den in der Ballei 
Heſſen, wo die Kommende Ober⸗Flörsheim verloren war, auf 7,586, 
den in der Ballei Alten⸗Bieſen auf 176,892, überhaupt den ge⸗ 
ſammten Verluſt auf 395,604 an jährlichen Einkünften anſchlug -). 

Bei dieſen in allen Balleien ſo ſehr geſchmälerten Einkünften 
konnte auch in den Kommenden, wo ſie noch beſtanden, verhältniß⸗ 
mäßig nur eine geringe Zahl von Ordensrittern unterhalten werden. 
Die Landkomthure und Komthure bekleideten faſt ohne Ausnahme, 
wie ſchon früher bemerkt, entweder hohe Civil⸗Aemter oder ſie ſtan⸗ 
den in Militär⸗Dienſten höheren Ranges. Man nahm ſchon ſo 
wenig wie möglich Novizen auf. Am bedeutendſten war noch die 
Zahl der Ordensprieſter; ſie konnte wegen der noch vorhandenen 
Pfarreien nicht mehr beſchränkt werden ). 

Dazu kam, daß die Komthureien, wo ſie noch vorhanden waren, 
durch Verheerung und Verwüſtung in den letzten Kriegsjahren faſt 
überall außerordentliche Verluſte im Ertrag ihrer Güter und Be⸗ 
ſitzungen erlitten. Man darf nur auf die Ballei Franken blicken. 
Das Oberamt Horneck z. B. umfaßte mit der Kommende und der 
Stadt Gundelsheim in ſeinen fünf Aemtern noch die Stadt Neckars⸗ 
Ulm und 19 Dörfer nebſt mehren Höfen. Aber ſie waren ſämmt⸗ 
lich ſo verarmt und verheert, daß nur ein ſehr ſpärliches Einkom⸗ 
men von ihnen erwartet werden konnte. Der Landkomthur von 
Franken zählte damals noch 838 erbgehuldigte Ordens⸗Unterthanen 
in 51 Ortſchaften (über die der Orden freilich nur zum Theil die 


j So finden wir die Angaben in einer bei der Reichs⸗Deputation zu Re⸗ 
gensburg eingereichten Vorſtellung des bei ihr acereditirten Geſandten des Hoch⸗ 
meiſters, dat. Regensburg 30. Auguſt 1802. De Wal Recherches II. 329 
ſagt: L’Ordre perdit par la seule cession de la rive gauche du Rhin un re- 
venu annuel de trois cent quatre vingt quinze mille six cent quatre florins 
d' Allemagne, faisant plus de huit cent soixante-trois mille livres de France. 

) De Wall. e. 


— 565 — 


alleinige und unbeſtrittene Dorfherrſchaft führte); allein überall 
hatten Brand der Gebäude, Plünderungen, Verheerungen der Felder 
und anderes vielfältiges Unglück während der Kriegsjahre den frü⸗ 
hern Wohlſtand völlig untergraben und eine troſtloſe Armuth zur 
Folge gehabt. 

In ſolch traurigem Zuſtand des Ordens übernahm jetzt der ſchon 
als Coadjutor mit dem Recht der Nachfolge gewählte Erzherzog 
Karl alsbald nach dem Hinſcheiden ſeines Vorgängers (27. Juli) ohne 
weiteres das hohe Meiſteramt ), ein Fürſt, der ſich um das Reich 
und das Oeſterreichiſche Kaiſerhaus die glänzendſten Verdienſte er⸗ 
worben und im Kriegsfelde dem mächtigſten Feinde gegenüber mit 
einem Siegerruhm umſtrahlt war, wie ihn bisher noch kein Hoch⸗ 
meiſter auf ſeinem Namen getragen. Allein für den in ſeinem 
Wohlſtand ſo tief geſunkenen und in ſolcher Ermattung daſtehenden 
Orden brachte dieß Alles jetzt kein Frommen. Wir möchten auch 
nicht behaupten, daß ein beſonderer innerer Trieb, ein lebendiges 
innerliches Intereſſe für den Orden dem Erzherzog den Wunſch 
eingegeben habe, in denſelben als Ritter aufgenommen zu werden 
oder daß er mit der ſichern Hoffnung an ſeine Spitze getreten ſei, 
ihn wo möglich wieder zu frifcherem. Gedeihen und zur Wohlhaben⸗ 
heit emporheben, in dem ermatteten Körper neue Lebenskräfte er⸗ 
wecken zu können. Wir finden in der Geſchichte, ſo viel ſie uns 
bekannt iſt, keine Spur, daß er es auch nur verſucht habe, eine in 
die allgemeinen Zuſtände und Verhältniſſe des Ordens eingreifende 
Veränderung und Verbeſſerung herbeizuführen oder in irgend einer 
Weiſe eine im Geiſte des Ordens gedachte, erneuernde Schöpfung 
hervorzurufen. 

Im Orden ſelbſt und zwar zunächſt in Franken, wo die Or⸗ 
dens herren, wie wir wiſſen, zum Hochmeiſter in einem weit abhän⸗ 
gigeren Verhältniß ſtanden, beſchäftigte man ſich ebenfalls nur mit 
allerlei Aeußerlichkeiten, von denen nichts Heilbringendes für den 
Orden im Ganzen zu erwarten war. Die für den verſtorbenen 
Hochmeiſter angeordneten Trauerfeierlichkeiten und Exequien waren 
„kaum vorüber, als, während ein dießmal auf ein ganzes Vierteljahr 
verlängertes Trauergeläute täglich an ſein Hinſcheiden erinnern ae, 


1) De Wal Recherches II. 326. 

) Der Landkomthur von Franken zeigt aus Mergentheim am 7. Auguſt 
1801 an, daß das ſonſt nur auf 10 Tage angeordnete Trauergeläute „aus be⸗ 
wegenden Urſachen⸗ eine Trauerzeit von einem Vierteljahr anzeigen ſolle. 


— 566 — 


ſein bekannt gewordenes Teſtament unter den dortigen Ordensherren 
viel von ſich zu reden gab. Man fand es zwar ganz angemeſſen, 
daß er darin verordnet hatte: dem kurkölner Erzſtifte, dem Hoch⸗ 
ſtifte Münſter und dem Deutſchen Orden ſollten alle in der Landes⸗ 
Rentkammer und in allen ſonſtigen zu den Stiftern und dem Orden 
gehörigen Kaſſen am Tage ſeines Ablebens ſich vorfindlichen Gelder, 
Forderungen, Reſtanten und überhaupt Alles, was er bis zu ſeinem 
Sterbetage nicht ſchon an ſich und in ſeine Privatkaſſe genommen 
habe, zufallen und gelaſſen werden, „um alle Stockung im Fort⸗ 
gang der Geſchäfte und in den gewöhnlichen Zahlungen zu ver⸗ 
meiden.“ Sonſt aber hatte er den Orden gar nicht weiter bedacht, 
während er doch zur Stiftung ſeines Jahrestags an ſeinem Sterbe⸗ 
tage für das Heil ſeiner Seele jedem der beiden genannten Stifter 
eine Summe von 10,000 Gulden zugewieſen hatte. Man fand es 
ferner ſehr befremdend, daß er außer einem Kammerdiener, dem er 
wegen ſeiner langjährigen Dienſte ein jährliches Gnadengehalt von 
1200 Gulden ausgeſetzt hatte, für feine übrige Dienerſchaft nicht im 
mindeſten geſorgt habe. „Es wäre ſehr zu wünſchen, meinte man, 
er möge lieber kein Teſtament gemacht haben; man würde dann ge⸗ 
ſagt haben: er habe Gutes thun wollen, der Tod aber habe ihn 
überraſcht. Nun ſei er in der Ewigkeit und man hoffe, ſeine dort 
gefundene Dienerſchaft, die in Elend zur Ewigkeit gewandert, werde 
ihn zum Thron des Allerhöchſten begleitet haben“ ). 

Bald fürchtete man auch von neuem gewaltthätige Eingriffe von 
Seiten Preußens in altgeheiligte Ordnungen und Rechte. Nicht 
ohne Beſorgniß und mit geſpannter Erwartung ſah man deshalb 
auf Köln und Münſter hin, wo der erzbiſchöfliche und fürſtbiſchöf⸗ 
liche Stuhl durch den Tod des Erzherzogs Maximilian erledigt 
waren. Man wollte hinter den Bemühungen Preußens am kaiſerl. 
Hofe, bei den obwaltenden Veränderungen im Deutſchen Reiche die 
neue Wahl in die Länge hinauszuſchieben oder wohl ganz zu ver⸗ 
hindern, allerlei gefährliche Plane verſteckt finden. Um ſo mehr 
eilten die Domkapitel, mit Unterſtützung des Kaiſers, ihre Wahl zu 
vollziehen. Sie fiel auf deſſen Bruder, den Erzherzog Anton Bictor 
zuerſt zum Fürſtbiſchof von Münſter, dann auch trotz der Proteſta⸗ 
tion Preußens zum Erzbiſchof von Köln. Wie groß die Beſorg⸗ 


) Aeußerungen aus einem Schreiben des Hrn. v. Diericke, dat. nber 
heim 15. Auguſt 1801 im Archiv zu Breslau. f 


— 567 — 


niſſe geweſen, bewies der allgemeine Jubel bei der Nachricht von 
der geſchehenen Wahl ). 

Nun ward noch im Herbſt des J. 1801 zur Löſung der Ent⸗ 
ſchädigungsfrage in Betreff der Verluſte für die dabei betheiligten 
Fürſten eine außerordentliche Reichsdeputation angeordnet, beſtehend 
aus den fünf Kurfürſten von Mainz, Böhmen, Brandenburg, Sach⸗ 
ſen und Pfalzbayern, den Fürſten von Wirtemberg und Heſſen⸗ 
Kaſſel und dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter. In zwei entgegengeſetzte 
Parteien getheilt, in deren einer der Hochmeiſter mit Oeſterreich 
zuſammenſtand, konnte ſie erſt am 24. Auguſt 1802 eröffnet wer⸗ 
den ). Bald darauf reichte der bei der Deputation accrebitirte 
Geſandte des Hochmeiſters Freiherr Gottfried von Ulrich eine Vor⸗ 
ſtellung ein, worin er zur Berückſichtigung bei gegenwärtiger Berich⸗ 
tigung des Lüneviller Friedens erklärte: „Der Deutſche Orden habe 
unbezweifelt durch die Abtretung des linken Rhein⸗Ufers an Frank⸗ 
reich verhältnißmäßig am meiſten verloren. Sein Verluſt betrage 
an jährlichen Einkünften nach genauer Berechnung die Summe von 
395,604 Gulden, ohne die vielen niedergebrannten Gebäude und die 
ungeheuren Kriegskoſten. Der Hochmeiſter verliere gegen 50,000 
Gulden jährlichen Einkommens und der Orden überhaupt die Hälfte 
der für ſeine Mitglieder beſtimmten Verſorgungsmittel, außerdem 
anſehnliche Prärogative und Gerechtſame, mehre ſehr bedeutende 
Stiftungen und Beneficien“ ). 

„Die Folge des Verluſtes von drei Balleien und elf andern 


1) Schreiben des Herrn v. Diericke, dat. Mergentheim 28. Auguſt und 
10. September 1801. In einem Schreiben des Herrn v. Wreden, dat. Arns⸗ 
berg 12. September 1801 heißt es: Die Pracht der Feierlichkeiten übertraf Alles, 
was in ähnlichen Fällen ſonſt üblich war; aber auch dieß ward übertroffen durch 
den Jubel, die Theilnahme und den Enthuſiasmus des Volks. Herr v. Dohm 
(Preuß. Unterhändler in den Entſchädigungs⸗ Angelegenheiten) war zwar kurz 
vor der Wahl in Münſter, hielt ſich aber ſtill und entfernte ſich vor der An⸗ 
kuuft des kaiſerl. Geſandten. Seine ftille Abreiſe und das glückliche Reiſe wün⸗ 
ſchen des Volks, das auch die wachſamſte Policei nicht hindern konnte, contra⸗ 
ſtirte ſehr mit dem jubelnden Empfang des Grafen von Weſtphalen, dem man 
die Pferde ausſpannte und unter ſtetem Freudengeſchrei an ſein Haus brachte. 

) Wir können uns hier natürlich auf die ſpeciellen Verhandlungen nicht 
weiter einlaſſen und nur das berühren, was das Intereſſe des Ordens betrifft. 
Vgl. Gaspari der Deputations⸗Receß 107. 

) Gaspari II. 235, wo der Verluſt am Einkommen des zu 
auf 45,310 ee angegeben wird. 5 


— 5686 — 


Kommenden jenſeits des Rheins, des ohnedieß ſehr geſchwächten 
Meiſterthums und der durch die langen, ſchweren Kriegslaſten ver⸗ 
urſachten Entkräftung der noch übrig gebliebenen Beſitzungen konne 
keine andere ſein, als eine in demſelben Verhältniß zunehmende Ver⸗ 
minderung der Zahl der Ordensritter, gerade jetzt, wo bei bevor⸗ 
ſtehender Aufhebung ſo vieler Domſtifte und der damit verbundenen 
Verſorgungen der Orden, ein in ſo mancher Rückſicht ſo wichtiges 
National⸗Inſtitut, für den Deutſchen Adel als ein allgemeiner Zu⸗ 
fluchtsort angeſehen werden müſſe, auf welchen jeder von ritterlicher 
Herkunft aus allen Gegenden Deutſchlands und in drei Balleien 
auch proteſtantiſche Glaubensgenoͤſſen Anſpruch machen, worin zu⸗ 
gleich Militär⸗ und Civildienſt vereinigt und ſo jeder Ritter für 
den Staat um fo nützlicher und brauchbarer werden könne“ ). 
„Vertrauend auf die patriotiſchen Geſinnungen der Reichs⸗De⸗ 
putation hoffe der Hochmeiſter, ſie werde bei dem Entſchädigungs⸗ 
Geſchäft Mittel finden, um das uralte, ſo ganz Deutſche und für 
den Deutſchen Adel ſo wohlthätige Inſtitut zu deſſen Beſten mit⸗ 
telſt einer angemeſſenen Entſchädigung wenigſtens wieder in den 
Stand zu ſetzen wie vor dem Ausbruch des letzten Krieges. Der 
Hochmeiſter könne nicht zweifeln, daß die Reichs⸗Deputation nicht 
willfährig ſein ſolle, die in dem Entſchädigungs⸗Vorſchlag der Re⸗ 
publik Frankreich und des Ruſſiſchen Hofes enthaltene Rückſicht für 
das Deutſche Großpriorat des Malteſer Ordens auch auf einen bloß 
Deutſchen National⸗Orden nach dem Verhältniß ſeines ſo großen 
Verluſtes um ſo mehr anzuwenden, da die Ausmittlung dadurch ſehr 
erleichtert werde, daß dem Deutſchen Orden, deſſen Beſitzungen in 
mehren Reichs⸗Kreiſen zerſtreut ſeien, nicht allein einzelne, wo im⸗ 
mer in Deutſchland gelegene reichsunmittelbare, ſondern auch mittel⸗ 
bare Entſchädigungs⸗Gegenſtände zugewieſen werden könnten“ ). 
Der Einfluß Oeſterreichs, mit dem, wie erwähnt, der Hoch⸗ 
meiſter zuſammenſtand, war jedoch bekanntlich in den Entſchädigungs⸗ 
Angelegenheiten durch das Zuſammenwirken Frankreichs und Ruß⸗ 
lands außerordentlich zurückgedrängt und abgeſchwächt. Dieſe faſt 


1) Gaspari II. 235. 236. 

) Die Eingabe, dat. Regensburg 30. Auguſt 1802, gedruckt im Archiv zu 
Breslau. Sie wurde nebſt einer „allgemeinen Ueberſicht derjenigen Befigungen 
und Einkünfte, welche der Deutſche Ritter⸗Orden durch Abtretung des linken 
Rhein⸗Ufers an . verloren hat, 1 bei der R am 31. Au⸗ 
guſt eingereicht. 


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ganz allein hatten dabei die entſcheidenden Stimmen ). Sie hatten 
auch den Entſchädigungs⸗Plan feſtgeſtellt. Er enthielt in Betreff 
des Deutſchen Ordens die Beſtimmung: „Der Deutſche und Mal⸗ 
teſer⸗Orden ſollen in Betracht der Kriegsdienſte ihrer Mitglieder 
der Säcnulariſation (anderer geiſtlicher Fürſtenthümer) nicht unter⸗ 
worfen fein und nach Verhältniß ihrer Verluſte am linken Rhein⸗ 
Ufer Entſchädigung erhalten“ ). 

Nun war aber nach den wiederholten Veränderungen des Ent⸗ 
ſchädigungs⸗Plans endlich ein Deputations⸗Hauptſchluß erforderlich, 
der dem Kaiſer vorgelegt werden ſollte. Bevor er indeß noch zu 
Stande kam, erließ der Hochmeiſter (Nov. 1802) an die Reichs⸗ 
Deputation das Geſuch, daß in den Deputations⸗Schluß auch die 
ausdrückliche Verwahrung aufgenommen werde, welche dem Deut⸗ 
ſchen Orden die unverletzliche Erhaltung bei allen ſeinen Beſitzungen 
in ihren bisherigen reichsverfaſſungsmäßig anerkannten und zu Recht 
beſtehenden Verhältniſſen zuſichere). Als jedoch im Anfange des 
J. 1803 der Deputations-Hauptſchluß vollendet erſchien, war dem 
erwähnten Geſuch keineswegs befriedigend Genüge geſchehen. Der 
Hochmeiſter ließ daher Anfangs März bei der damals ſtatt finden⸗ 
den Reichsverſammlung zu Regensburg eine neue Vorſtellung ein⸗ 
reichen, worin er erklärte: „Es könne zwar bei den wohlwollenden 
Geſinnungen der vermittelnden Mächte, die den Deutſchen Orden 
aus Rückſicht der Kriegsdienſte ſeiner Glieder nicht nur erhalten, 
ſondern ihm auch eine Vergütung für ſeine Verluſte zugedacht hätten, 


) Gaspari der Deputations⸗Receß I. 100. Ueber die Thätigkeit und 
Theilnahme des Deutſchmeiſters an den Verhandlungen S. 111. 159. 163 ff. 

) Reichs⸗Deputations⸗Hauptſchluß, 25. Februar 1803: Les Ordres Teu- 
tonique et de Malte sont, en consideration des services militaires de leurs 
membres, soustraits à la sécularisation, et à raison de leurs pertes & la 
rive gauche du Rhin, ils regoivent en compensation, savoir: Le Grand- 
Maitre et l’Ordre Teutonique, les chapitres, abbayes et convents mediats du 
Vorarlberg, de la Souabe Autrichienne et gendralement tous les convens 
mediats des dioceses d’Augsbourg et de Constance en Souabe, dont il n'a 
pas été disposé, hors ceux de Brisgau. Deutſch bei Gaspari II. 232. 
De Wal Recherch. II. 335. 

) Acht Stimmen nämlich hatten ſich bei der Berathung gegen das Geſuch 
des Deutſchmeiſters erklärt. Gas pari a. a. O. S. 249. In einer Sitzung 
wurde unter andern der Vorſchlag gemacht, dem jedesmaligen Deutſchmeiſter die 
Kurwürde zu ertheilen, S. 258. 274 II. 266. In der Aufrufordnung der alten 
und neuen Stimmen im Reichsfürſtenrath erhielt der Orden die 9. Stimme. 


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kein Zweifel ſein, daß ſeine Erhaltung bei ſeinen dermaligen Be⸗ 
ſitzungen, Rechten und Zuſtändigkeiten ſich von ſelbſt verſtehe und 
eine nothwendige Folge von der durch den Entſchädigungs⸗ Plan 
der vermittelnden Mächte und den darauf erfolgten Deputations⸗ 
Hauptſchluß ſichergeſtellten Fortdauer ſeiner reichsverfaſſungsmäßigen 
Exiſtenz ſei. Die zerſtreute Lage feiner Beſitzungen aber, die Ver⸗ 
ſchiedenheit der Verhältniſſe der Länder, in denen ſie lägen, und 
die in Deutſchland bevorſtehenden nachbarlichen und landesherrlichen 
Veränderungen machten im Orden immer noch den Wunſch lebendig 
rege und veranlaßten den Hochmeiſter, die ſchon der Reichs⸗Depu⸗ 
tation vorgetragene Bitte nun auch bei den mit ihrem Oberhaupt 
verſammelten Reichsſtänden dahin zu erneuern: es möge in dem an 
den Kaiſer zu erſtattenden Gutachten auf die Ertheilung folgender 
ſalvatoriſcher Clauſel für den Deutſchen Orden angetragen werden: 
„Daß des hohen Deutſchen Ritterordens im Deutſchen Reich gele⸗ 
gene ſämmtliche Beſitzungen in ihren reichsverfaſſungsmäßig an⸗ 
erkannten und zu Recht beſtehenden Verhältniſſen behalten, ſomit 
beſonders in den Ländern, welche als Entſchädigungen an neue Be⸗ 
ſitzer und Landesherren übergehen würden, von dieſen nicht nur ganz 
ungeſtört und ungekränkt in den Verhältniſſen gelaſſen werden ſollen, 
in welchen ſie reichsconſtitutionsmäßig und zu Recht beſtehend gegen 
die vorigen Beſitzer und Landesherren geſtanden ſind, daß hingegen 
rückſichtlich der neuen Beſitzungen, welche dem Orden als Entſchä⸗ 
digungen zufallen werden, ſolche an denſelben in dem nämlichen 
Ordensverhältniſſe übergehen ſollen, welches bei feinen andern der⸗ 
maligen Mediatbeſitzungen beſteht“ ). Als Entſchädigung für ſeine 
Verluſte beſtimmte man für den Orden die mittelbaren Stifter, 
Abteien und Klöſter im Vorarlberg, im Oeſterreichiſchen Schwaben 
und überhaupt alle Mediat⸗Klöſter der Augsburger und Konſtanzer 
Diöceſen in Schwaben, worüber noch nicht disponirt worden, mit 
Ausnahme der im Breisgau gelegenen. Der Hochmeiſter lehnte je⸗ 
doch einen Theil dieſer Entſchädigung ab und erklärte, nur die⸗ 
jenigen Beſtandtheile derſelben annehmen zu können, die in ſolchen 
Landen gelegen ſeien, welche ſelbſt in die allgemeine Eutſchädigungs⸗ 
maſſe gezogen worden, nicht aber diejenigen, welche in den alten 


) Eingabe des Geſandten des Hochmeiſters bei der Reichs⸗Deputation an 
den Reichstag zu ä dat. ä 9. nn 1803, N im 
Archiv zu Breslau. in 


— 571 — 


Erblanden lägen. Durch dieſe großmüthige Entſagung wurde frei⸗ 
lich die Entſchädigung für den Orden bedeutend verringert). 
Einige Zeit nachher wandte ſich der Erzherzog Anton Bictor 
von Oeſterreich an ſeinen Bruder, den Hochmeiſter (ohne Zweifel 
nicht ohne deſſen Vorwiſſen) mit der Bitte um Aufnahme in den 
Dentfchen Orden, verſichernd, er habe durch längere Selbſtprüfung 
die Ueberzeugung gewonnen, daß er feſten Willens alle Obliegen⸗ 
heiten des Ordens aufs gewiſſenhafteſte erfüllen werde). Dadurch 
veranlaßt ſäumte der Hochmeiſter nicht, alsbald ein General⸗Kapitel 
auf den 10. October auszuſchreiben und zwar nicht, wie die Wahl⸗ 
capitulation verlangte, nach Mergentheim, ſondern nach Wien, weil 
ſeine Dienſtverhältniſſe zum Kaiſer eine Reiſe dorthin unmöglich 
machten. Als Hauptgegenſtände der Berathung meldete er den 
Großkapitularen die Aufnahme ſeines Bruders Anton in den Orden, 
die Wahl eines Coadjutors, die Lage der Dinge in den verlorenen 
Balleien jenſeits des Rheins und die Ermittlung eines erforderlichen 
Erſatzes für die verlorenen Beiträge dieſer Balleien zu der General⸗ 


Ordenskaſſe. In Betreff des zweiten Punkts hob er beſonders hervor, | 


daß die Ernennung eines würdigen Coadjutors gewiß am geeignet- 
ſten ſei, das Wohl des Ordens am ſicherſten zu begründen ). 
Am beſtimmten Tage ward das Kapitel in herkömmlicher Weiſe 
eröffnet. Außer mehren Großkapitularen war auch der Landkom⸗ 
thur von Franken Freiherr von Zobel zu Giebelſtadt“) dießmal 
nicht erſchienen, an ſeiner Stelle aber als Bevollmächtigter der Erz⸗ 
herzog Maximilian, damals Coadjutor deſſelben. Auch der Land⸗ 
komthur von Koblenz und Elſaß Karl Friedrich Freiherr von Forſt⸗ 
meiſter war anweſend, dagegen mußte die Führung des Thüringiſchen, 
Votums wegen des auch dießmal abweſenden Landkomthurs von 
Berlepſch an den Rathsgebietiger von Franken Freiherrn Reutner 
von Weyl übertragen werden ). 

Zuerſt erhob ſich jetzt die Frage: wie es in Betreff der N 


') Gas pari I. 222. 223. II. 236. 237. 

) Schreiben des Erzherzogs Anton, dat. Wien 7. Anguſt 1808, Archiv zu 
Breslau (in Abſchrift). 

) Ausſchreiben des Hochmeiſters an die Großlapitulare, dat. Wien 10. Au⸗ 
guſt 1803. 

) Er war erblindet. 

) Merkwürdig iſt, daß das ſchon ungß verlorene landkomthurliche Amts⸗ 
ſiegel von Thüringen bis jetzt nicht wieder erneuert worden war. 


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Nachſicht wegen der vom Hochmeiſter noch nicht vollzogenen Able⸗ 
gung der Ordensgelübde und der verfaſſungsmäßigen Inthroniſation 
gehalten werden ſolle und ob in Rückſicht der erſtern eine päpſtliche 
Dispenſation nachzuſuchen nöthig ſei? Das Kapitel beſchloß: weil 
gewiſſe Verhältniſſe und darin begründete wichtige Urſachen, durch 
welche jenes Beides bisher unthunlich geweſen, noch fortdauerten, 
ſolle es dem Hochmeiſter kraft der kapitulariſchen Einwilligung über⸗ 
laſſen ſein, in einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden Zeit die 
päpſtliche Dispenſation einzuholen und dem Großfapitel zur An⸗ 
nahme vorzulegen. 

Die hierauf verhandelte Frage: ob ein Coadjutor mit der Hoff⸗ 
nung der Nachfolge im Hochmeiſter⸗Amte zu wählen ſei, fiel dem 
Wunſche des Hochmeiſters gemäß bejahend aus). Man ergänzte 
zuerſt die erforderlichen Wahlſtimmen und beſtimmte den 18. October 
als Wahltag. Nachdem an dieſem Tage zunächſt ein die Wahl be⸗ 
treffender Vortrag des Hochmeiſters in Berathung gezogen war 
(wir wiſſen nicht, ob dabei auch der im letzten Kapitel gefaßte Be⸗ 
ſchluß in Betreff der beſchränkten Aufnahme fürſtlicher Perſonen in 
den Orden zur Sprache kam) ), vereinigten ſich die dreizehn Wahl⸗ 
ſtimmen insgeſammt in der Wahl des Erzherzogs Anton Victor. 
Als er die ihm angetragene Würde angenommen, ward ihm als⸗ 
bald auch die Aufnahme in den Orden zuerkannt, indem man ihn 
nicht nur von den in ſeinem Stammbaum etwa vorkommenden nicht⸗ 
deutſchen Familiengliedern ), ſondern auch vom vorſchriftsmäßigen 
Noviziat ſofort dispenſirte. Obgleich er am 31. Auguſt erſt das 
zum Eintritt ins Noviziat erforderliche 24. Jahr und ſomit noch 
‚ nicht das zur Gelübde⸗Ablegung geſetzliche Alter bon 25 Jahren er- 
reicht“), fo nahm man doch an, daß, weil bei den Erzherzogen das 
18. Jahr als das der Großjährigkeit beſtimmt war, eine Dispen⸗ 
ſation eintreten und in dem vor dem Ritterſchlag abzuhaltenden 
Receptions⸗Kapitel die drei Hauptgelübde von ihm abgelegt werden 
könnten. Seine Aufnahme, die feierliche Einkleidung und der Ritter⸗ 


) Die Bevollmächtigten der Balleien Franken, Alten⸗Bieſen, Thüringen 
und Sachſen übergaben ihre ſchriftlich abgefaßten Vota verſchloſſen; fie wurden 
im Kapitel erbrochen. 

2) Wenigſtens war dieſer Beſchluß bei Eröffnung des Kapitels durch Vor⸗ 
leſung der Beſchlüſſe des letzten General⸗Kapitels wieder in Erinnerung gebracht. 

3) Seine Mutter war eine Spanierin, Tochter Karls III. von Spanien. 

) Es fehlten daran noch 10 Monate. 


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ſchlag erfolgten ſodann am 26. October, ſowie zugleich ſeine In⸗ 
ſtallation als Coadjutor, nachdem er zuvor die ihm vorgelegte Wahl⸗ 
capitulation und den vollſtändig in ihr aufgenommenen Fränkiſchen 
Ballei⸗Incorporations⸗Vertrag feierlich beſchworen hatte. Von nun 
an ſchmückte ihn zugleich das hoch⸗ und deutſchmeiſterliche Kreuz ). 

Der zweite Hauptgegenſtand der Berathungen betraf die Ver⸗ 
hältniſſe der ehemaligen Balleien Koblenz, Alten⸗Bieſen, Lothringen, 
Elſaß und Burgund. Das Kapitel fand rathſam, die bisherigen 
Benennungen derſelben vorerſt noch beſtehen zu laſſen und von dem 
gemachten Vorſchlag, den noch verbliebenen Beſitzſtand in eine ein⸗ 
zige Ballei zu vereinigen, vorläufig noch abzuſtehen. Binnen Jahres⸗ 
friſt ſollten ſie, beſonders Koblenz und Alten⸗Bieſen ihren derma⸗ 
ligen Vermögensſtand ausweiſen und hiernach das Maximum zum 
Unterhalt und zur Verpflegung eines Landkomthurs, Rathsgebieti⸗ 
gers und Komthurs der andern Valleien nach dem Verhältniß des 
hergeſtellten Vermögens feſtgeſetzt werden. Der Landkomthur von 
Koblenz verzichtete auf alle Einkünfte, um damit die Ordensritter 
ſeiner Ballei verſorgen zu können. Der von Lothringen erklärte, 
ſich vorläufig bis in beſſere Zeitumſtände mit dem geringen Genuß 
ſeiner Ballei⸗Einkünfte begnügen zu wollen. Für den von Alten⸗ 
Bieſen ſollte einſtweilen ein Maximum von 5000 Gulden, ſowie 
für einen Rathsgebietiger dieſer Ballei und der von Lothringen 
2400 Gulden und für einen Komthur beider Balleien 1500 Gulden 
aus Beiträgen der nicht in Verluſt geralienen Balleien ermittelt 
werben. 

In Betreff der Frage endlich, wie der General⸗ „Ordenskaſſe 
und dem fürſtlichen Rentamt der Abgang der Beiträge der eben 
genannten drei verlorenen Balleien erſetzt werden ſolle, beſtimmte 
das Kapitel, daß er von den übrigen Balleien übernommen werden 
ſolle, wenigſtens ſo lange, bis jene ſelbſt wieder zu einem vermö⸗ 
genden Zuſtand gelangt oder ein anderer, für die Balleien erleich⸗ 
ternder Coneurrenz⸗Maaßſtab ermittelt fein werde. 

Hierauf wurde nach Beſeitigung einiger minder wichtiger An⸗ 
gelegenheiten das Kapitel am 15. November 1803 geſchloſſen ). 


) Außer dem Kapitel⸗Protocoll eine genaue Beſchreibung der Aufnahme⸗ 
Feierlichkeiten, der Angaben der Aufſchwörer u. ſ. w. im Archiv zu Breslau. 
Es wird ausdrücklich geſagt, daß das landkomthurliche Kreuz dem Erzherzog ab⸗ 
genommen und das Hoch⸗ und Deutſchmeiſterliche angehängt werden ſolle. 

) Die Kapitel⸗Verhandlungen, dat. Wien 15. November 1803. im Reichs ⸗ 


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Offenbar aber hatte dieſes General⸗Kapitel im Weſentlichen 
zugleich einen gewiß ſchon damals vom Hochmeiſter gefaßten Ent⸗ 
ſchluß vorbereiten ſollen, den er im Vorſommer des J. 1804 zur 
Ausführung brachte. Er erließ zunächſt am 27. Mai an den Land⸗ 
komthur von Franken ein Schreiben folgendes Inhalts: 

„Die einſtimmige Wahl Unſerer Herren Großkapitulare, welche 
Uns im J. 1801 als Coadjutor zur Nachfolge der hoch⸗ und deutſch⸗ 
meiſterlichen Würde berief, war Uns einer der angenehmſten Be⸗ 
weiſe von beſonderem Zutrauen eines durch den Geiſt ſeiner Stif⸗ 
tung und durch das Anſehen ſeines alterworbenen Ruhmes vor allen 
übrigen ausgezeichneten Orden und hatte in dieſer Hinficht für Uns 
den höchſten Werth.“ 

„Bald darauf näherte ſich die Kriſis, welche dem Deutſchen 
Reiche eine andere Geſtalt geben ſollte. Unſerem ritterlichen Orden 
drohte hierbei insbeſondere Vernichtung ſeiner politiſchen Exiſtenz. 
Beides forderte Uns auf das Dringendſte auf, jenem Zutrauen zu 
entſprechen und es war für Uns das angenehmſte Ereigniß, daß 
Wir ſo glücklich waren, mit dem Schutze Sr. Majeſtät des Kaiſers 
Unſern ritterlichen Deutſchen Orden jener Gefahr zu entziehen und 
ihn neben fo vielen dahin ſinkenden Stiftungen e erhalten 
zu ſehen.“ 1 

„Die frohe Empfindung, welche Uns die Erinnerung hieran ge⸗ 
währt, kann Uns jedoch nicht ganz über das täglich in Uns ſich er⸗ 
neunernde Gefühl beruhigen, daß Wir bei den äußerſt wichtigen Ge⸗ 
ſchäften und der faſt ausſchließlichen Aufmerkſamkeit, welche der 
Dienſt Sr. Majeſtät des Kaiſers, in Unſerer Eigenſchaft als Kriegs⸗ 
und Conferenzminiſter, von Uns fordert, nicht in der Lage ſind, den 
Angelegenheiten des ritterlichen Deutſchen Ordens nur eine getheilte 
Sorgfalt widmen zu können.“ 

„Unter dieſen Verhältniſſen haben Wir Uns bis jetzt nicht ein⸗ 
mal der Unſerm Herzen ſo theuren und angenehmen Pflicht, Uns 
in Unſerer Reſidenzſtadt Mergentheim inthroniſiren zu laſſen und 
die Huldigung dort zu empfangen, entledigen können und auch für 
das laufende Jahr ſehen Wir Uns daran gehindert, da die ſtete 
Aufſicht, welche die von Sr. Majeſtät Uns anvertraute Militär⸗ 
verwaltung erheiſcht und insbeſondere mehre Uebungslager, welche 


Archiv zu Stuttgart. Dem Rathsgebietiger und Bevollmächtigten der Ballei 
Alten⸗Bieſen, der von allen Einkünften entblößt war, mußten die kapitulariſchen 
Neiſekoſten aus der General- Ordenskaſſe mit 1000 Gulden vergütet werben. 


55 — 


während dieſes Sommers der Bildung der Truppen gewidmet find, 
Unſere Gegenwart hier in Wien und in den beſtimmten Lagerplätzen 
nothwendig machen. Wir ſehen zugleich voraus, daß für die nächſt⸗ 
folgenden Jahre nicht nur gleiche Hinderniſſe eintreten, ſondern auch 
die Bereiſungen mehrer Provinzen, welche mit Unſerer Dienſtpflicht 
verbunden ſind und periodiſch wiederkehren, Uns ſogar oft längere 
Zeit von Wien entfernt halten und Uns ſomit die Geſchäfte des 
Deutſchen Ordens ſehr erſchweren werden.“ 

„Unſere theilnahmvolle Neigung für Unſern ritterlichen Orden 
müßte minder ſtark und lebhaft ſein, wenn dieſe wichtigen Rückſichten 
nicht den Gedanken in Uns erregt und bei näherer Erwägung zur 
Reife gebracht hätten, einen Schritt zu thun, wodurch den mit jenen 
Hinderniſſen nothwendig verbundenen Nachtheilen zuvorgekommen 
werden und der Orden einer ganz ungetheilten Leitung der Regie⸗ 
rungsgeſchäfte ſich erfreuen könne.“ 

„„Schon vorher hatte einzig und allein die Neigung und Sorg⸗ 
falt für Unſern ritterlichen Orden Uns bewogen, die Wahl eines 
Coadjutors zu verlangen, welche zu Unſerer innigſten Freude auf 
Unſers Herrn Bruders Erzherzogs Anton Liebden gefallen iſt. Auch 
haben Wir Hochdenſelben ſeitdem zu den Regierungsgeſchäften ge⸗ 
zogen und Uns vorzüglich angelegen ſein laſſen, ihn ſowohl mit der 
Verfaſſung als den Verhältniſſen des Ordens vertraut zu machen.“ 
„Dieſer glückliche Umſtand erleichtert Unſer nach langem Nach⸗ 

denken gereiftes Vorhaben, da Wir Uns der beruhigenden Hoffnung 
überlaſſen können, daß Unſers Herrn Bruders des Erzherzogs Lieb⸗ 
den von gleichen Geſinnungen und Gefühlen gegen den Deutſchen 
Orden, wie Wir, belebt, deſſen Angelegenheiten die größte Aufmerk⸗ 
ſamkeit widmen und ſich beſtreben wird, dieſelbe in allen Vorfallen⸗ 
heiten zu beweiſen.“ ö 

„Wir wollen daher länger nicht entſtehen, Euch zu eröffnen, 
daß Wir entſchloſſen ſind, die Regierung des Deutſchen Ordens und 
die hoch⸗ und deutſchmeiſteriſche Würde an Unſers Herrn Bruders 
Erzherzogs Anton Liebden zu übergeben, um für die Angelegenheiten 
des Ordens eine ſtets ungeſtörte Leitung zu erzielen und zugleich 
für Unſere Perſon durch Unſern Austritt aus dem Orden für die 
Erfüllung Unſerer Pflichten gegen Se. Majeſtät den Kaiſer, die 
Uns bei ihrer außerordentlichen Wichtigkeit und ſelbſt nach den 
Banden des Bluts vor allen andern die theuerſten ſein ie | 
eine völlige Freiheit von andern Verbindlichkeiten zu. gewinnen.“ 


— 576 — 


„Wir verbinden mit dieſer Eröffnung die Verſicherung, daß das 
Andenken an das Uns bezeigte Vertrauen und die während Unſerer 
Regierung Uns bewieſene Anhänglichkeit Uns immer unvergeßlich 
ſind, daß Wir dieſe mit dem lebhafteſten Dank erkennen und bei 
jeder Gelegenheit, wo es Uns möglich ſein wird, etwas für das 
Beſte des Ordens zu thun, dieſes zu bewirken, ſtets befliffen fein 
werden“ ). | 

Nachdem die Aeußerungen der Großkapitulare über den Ent⸗ 
ſchluß des Hochmeiſters, wozu er ſie aufgefordert, beiſtimmig lautend 
bei ihm eingegangen waren, fand an dem von ihm beſtimmten Tag, 
am 30. Juni 1804, zu Wien, wohin er mehre Großgebietiger zu ſich 
berufen, die feierliche Uebergabe des hochmeiſterlichen Amtes an den 
bisherigen Coadjutor, Erzherzog Anton, in der Weiſe ſtatt, daß der 
Hochmeiſter zur Anzeige der Niederlegung ſeiner Regierung und 
ſeines Austritts aus dem Orden in der Verſammlung der hohen 
Ordensherren das hoch⸗ und deutſchmeiſterliche Kreuz, den Ordens⸗ 
mantel und das Statuten⸗Buch den beiden Landkomthuren von Oeſter⸗ 
reich und Heſſen übergab, um ſie dem neuen Hochmeiſter einzuhän⸗ 
digen. Zum Zeugniß ſeiner fortdauernden wohlwollenden Geſin⸗ 
nungen gegen den Orden verſprach er eine eigene Urkunde abfaſſen 
und dem neuen Oberhaupte deſſelben überreichen zu laſſen ). 

„Heute, ſprach er dann zu den Verſammelten, wo ich Sie, 
meine Herren, zum letztenmal in meiner bisherigen Eigenſchaft als 
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter bei mir verſammelt ſehe, kann ich Sie 
nicht entlaſſen, ohne Ihnen meine Gefühle bei dem Schritt, den ich 
gethan, auszudrücken. Die Geſchäfte, die ich als Oberhaupt des 
Ordens zu leiten und zu entſcheiden hatte, gewährten meinem Her⸗ 
zen ſehr oft das angenehme Gefühl, eine Wohlthat erweiſen und 

Gutes verbreiten zu können. Ich habe in ſehr vielen Gliedern des 
Ordens die ſchöne Erfahrung beſtätigt geſehen, daß ein Inſtitut, 
ſeine Errichtung ſei noch ſo ehrwürdig und der erworbene Ruhm 
noch ſo allgemein anerkannt, den ſchönſten Glanz durch das perſön⸗ 
liche Verdienſt ſeiner Glieder erhält. Ich fand in der öffentlichen 


1) Schreiben des Hochmeiſters Erzherzog Karl an den Landkomthur von 
Franken Freiherrn Zobel von Giebelſtadt, dat. Wien 27. Mai 1804. Abſchrift 
im Archiv zu Breslau. 

2) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur von Franken, dat. Wien 
30. Juni 1804. Des Hochmeiſter⸗Ringes wird dabei nicht erwähnt. De Wal 
Recherches II. 326. | 


— 577 — 


Verwaltung die wichtige Lehre practiſch bewährt, daß kleine Hülfs⸗ 
quellen durch ſtrenge Verwendung und ordentliche Adminiſtration 
erhalten, ſelbſt vermehrt und ſo geſchont werden können, daß ſie in 
drangvollen Zeiten eine außerordentliche Anſtrengung möglich machen. 
Vor Allem ward mir der für jeden Fürſten unſchätzbare Vortheil 
zu Theil, mich von Männern umgeben zu ſehen, die durch ihre 
Anhänglichkeit, Klugheit und Rechtſchaffenheit mein ganzes Vertrauen 
eben ſo ſehr erwarben, als ſie es verdienten, deren Rath in allen 
Angelegenheiten Kraft mit der gehörigen Mäßigung verband und 
mir bei jedem Vorfall eine beruhigende Richtſchnur zu meinen Ent⸗ 
ſchließungen an die Hand gab.“ 

Nachdem er dann dem Landkomthur von Oeſterreich Grafen 
von Zinzendorf mit wärmſtem Dank ſeine ganze Erkenntlichkeit für 
die Bereitwilligkeit bezeugt, womit dieſer beinahe ſeit drei Jahren 
die Stelle eines Meiſters bei den Conferenzen in den Angelegen⸗ 
heiten des Ordens vertreten hatte, fügte er hinzu: „Der ſtets be- 
währte allerhöchſte Schutz Sr. Majeſtät des Kaiſers, die Geſinnungen 
meines Herrn Nachfolgers und das vollkommene Vertrauen, daß 
Sie, meine Herren, die guten Abſichten, welche derſelbe gegen den 
Orden und die Unterthanen des Hochmeiſterthums ſtets hegen wird, 
eben ſo redlich als die meinigen unterſtützen werden, ſind es allein, 
welche bei der Niederlegung meiner Regierung mir völlige Beruhi⸗ 


gung einflößen.“ 


„So zuverſichtlich aber dieſe iſt, ſo muß ich doch meine eigene 
perſönliche Obliegenheit erfüllen, indem ich meinem Herrn Nach⸗ 
folger und geliebtem Bruder hiemit die größte Sorgfalt für das 
Beſte ſeines Ordens, Vertrauen auf die Rathſchläge ſo geprüfter 
Diener, als ich zu finden fo glücklich war, und eine eben fo vor- 
ſichtige Erwägung als ſtandhafte Behauptung ſeiner Entſchließungen, 

Ihnen aber, meine Herren, gleiche Anhänglichkeit an denſelben und 
gleiche Thätigkeit für die Geſchäfte anempfehle.“ | 

„Ich wünſche alle Glieder und Unterthanen des Ordens zu Zeus 
gen machen zu können, mit welchem Antheil für ihr Wohl ich die 
Sorge dafür in die Hände meines Nachfolgers übergebe und wie 
wahr die Verſicherung iſt, daß ich nie aufhören werde, gleiche Ge⸗ 
finnungen für ihr Glück zu unterhalten ).“ N 


) Der Erzherzog Karl trug dem neuen Hochmeiſter auf, feine Abſchieds⸗ 
worte allen Großkapitularen und der Regierung zu Mergentheim bekannt zu 
machen. Eine Abſchrift im Archiv zu Breslau. | 

Voigt, d. Deutſche Orden. I. 37 


— 578 — 


Es war der Stolz des hohen Deutſchen Ordens, erwiverte 
unter andern der Landkomthur von Oeſterreich, einen Fürſten an 
ſeiner Spitze zu ſehen, deſſen mit Herzensgüte und Biederſinn ver⸗ 
bundenem Heldenmuth alle Fürſten Deutſchlands, ja alle Mächte 
von Europa eine freiwillige Verehrung zollen. Mit Recht erwartete 
der Orden die gedeihlichſten Folgen von einer ſo glücklich getroffenen 
Wahl und ſeine Erwartung wurde nicht getäuſcht. Das Beſtreben, 
den Beifall eines allgemein geliebten und verehrten Fürſten zu ver⸗ 
dienen, verbreitete Schnellkraft und Zweckmäßigkeit in alle Geſchäfte. 
Nie war man mit ſo anhaltendem Ernſt befliſſen geweſen, den Re⸗ 
gierungsangelegenheiten zu Mergentheim mehr Ordnung und Häus⸗ 
lichkeit einzuflößen und den in der Verwaltung der Einkünfte des 
Meiſterthums eingeſchlichenen Mißbräuchen einen haltbaren Damm 
entgegenzuſetzen. 

Somit ſchied jetzt der weitgefeierte Fürſt aus dem Verband 
des Ordens und deſſen hohem Meiſteramt aus, nachdem er dieſes 
noch ag ganz drei Jahre bekleidet. 


— 519 — 


Eine dringende Ermahnung, die in der Verſammlung zu 
Wien an den neuen, noch jugendlichen Hochmeiſter gerichtet ward, 
wies ihn vornehmlich auf die Pflicht hin, mit männlicher Kraft und 
ritterlichem Muthe das fortzuſetzen, was ſein ruhmgekrönter Vor⸗ 
gänger mit ſo eifriger Sorge für die Erhaltung und das fernere 
Gedeihen des Ordens eingeleitet und bereits bewirkt hatte. Und 
gewiß der junge Fürſt, der damals erſt 25 Jahre zählte, übernahm 
das hohe Meiſteramt auch mit dem feſten Willen, dieſer Pflicht 
aufs gewiſſenhafteſte Folge zu leiſten, damals noch nicht ahnend, daß 
die Zeit fo nahe ſei, in der ein gewaltiger, wilder Sturm ben alt- 
ehrwürdigen, nun ſchon über ſechs Jahrhunderte daſtehenden Ordens⸗ 
bau faſt gänzlich auseinanderreißen würde. 

Schon im erſten Jahre ſeiner Regierung — es war noch eine 
friedliche Zeit, denn Napoleon befand ſich eben in Italien, um ſich 
als König dieſes Landes in Mailand die Krone aufs Haupt zu 
ſetzen — am 10. April 1805 ſchrieb der Hochmeiſter ein General⸗ 
Kapitel nach Mergentheim aus, wo es am 6. Auguſt eröffnet ward. 
Der Landkomthure waren nur wenige erſchienen, denn die von Oeſter⸗ 
reich, Alten⸗Bieſen, Thüringen, Weſtphalen und Sachſen ließen ſich 
durch Rathsgebietiger oder andere Bevollmächtigte, ſich entſchuldigend, 
vertreten. Am 8. Auguſt fand zunächſt mit allen gebräuchlichen Feier⸗ 
lichkeiten in der dortigen Hofkirche die Inthroniſation des Hochmei⸗ 
ſters ſtatt, indem er in herkömmlicher Weiſe mit dem hochmeiſter⸗ 
lichen Kreuz, Ring und Mantel geſchmückt und die goldenen Schlüffel‘ 
und Ordensſiegel ihm von den Landkomthuren von Elſaß und Fran⸗ 
ken eingehändigt wurden. 

Der Hochmeiſter zeigte ſodann dem Kapitel an, daß er dem 
alten, erblindeten Landkomthur von Franken Freiherrn von Zobel 
erlaubt habe, ſein Amt niederzulegen und die Verwaltung ſeinem 
bisherigen Coadjutor Erzherzog Maximilian von Oeſterreich⸗Eſte zu 
37 * 


— 580 — 


übertragen, der auch zugleich durch Ertheilung des großen landkom⸗ 


thurlichen Kreuzes als Landkomthur verpflichtet und beſtätigt ward. 

Man machte hieranf dem Kapitel die ſeit dem Frühling dieſes 
Jahres mit Kurpfalz» Bayern gepflogenen Unterhandlungen in Be⸗ 
treff eines beabſichtigten wechſelſeitigen Purificationg- und Austauſch⸗ 
Vertrags bekannt und theilte auch die ſchon Anfangs Auguſt 1804 


darüber abgeſchloſſenen Präliminarien mit, um die Frage entſcheiden 


zu laſſen: ob dieſe Verhandlungen nach Maaßgabe der Prälimina- 
rien⸗Punctation ferner noch fortgeſetzt oder unterbrochen werden foll- 
ten? Man erwog die Vortheile, welche nicht nur in politiſcher und 
kameraliſtiſcher Hinſicht, ſondern auch in Betreff der Verwaltungs- 
Koſten zu gewinnen ſeien, wenn man ſeine Beſitzungen von der 
Einmiſchung anderer, beſonders mehr mächtiger Staaten befreien 


oder ſie näher an einander reihen und hierdurch zugleich der Um⸗ 


zingelung eines Stärkeren entziehen könne. Man zog nach vorlie— 
genden Erfahrungen ferner in Betracht, welchen Mißhelligkeiten, 
Umgriffen und Zudringlichkeiten man ausgeſetzt ſei, wenn ein Stär⸗ 
kerer im Gebiet eines Mindermächtigen gemeinſchaftliche Rechte habe 
oder doch in Anſpruch nehme. Das Kapitel beſchloß demnach, die 
ſchon im Frühling mit Kurpfalz⸗Bayern vereinbarten Puncte hin⸗ 
ſichtlich der theilweiſen Purification zu genehmigen und den Hoch- 
meiſter zu bevollmächtigen, die weitern Unterhandlungen nach Maaß⸗ 
gabe der Präliminar-Artikel und mit Rückſicht auf die in dem 
Fränkiſchen⸗Incorporations⸗Vertrage liegenden Verbindlichkeiten fort⸗ 
zuſetzen. Beim Abſchluß eines definitiven Vertrages aber ſollte 
dieſer zuvor dem Kapitel der Ballei Franken zur Prüfung des 
daraus hervorgehenden Gewinnes oder Schadens und Verluſtes vor⸗ 
gelegt werden ). u 

Hierauf nahmen die verſchiedenen Verhältniſſe der Balleien jen- 
ſeits des Rheins die Berathungen des Kapitels mehre Tage in An⸗ 
ſpruch. Es wurde darüber Folgendes beſtimmt. 

Die Balleien Koblenz und Alten⸗Bieſen ſollten nach dem aus⸗ 
gewieſenen und durch den Antheil aus der Entſchädigungsmaſſe noch 
vermehrten Vermögensſtand, desgleichen auch Elſaß und Burgund 
unter ihren bisherigen Benennungen noch ferner beſtehen. 

Das ſämmtliche noch übrig gebliebene Vermögen der Ballei 
Lothringen ſollte, da ſie nur noch dem Namen nach ſelbſtſtändig 


10 Kapitel⸗Verhaudlungen im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart. 


= 


— 581 — 


bleiben könne, der General-Ordenskaſſe einverleibt und aus dieſer 
die noch übrigen Ritter dieſer Ballei, mit Ausſchluß des anderweitig 
verſorgten Landkomthurs, mit lebenslänglichen Deputaten von 2400 
und 1500 Gulden jährlich bedacht werden. Übrigens ſollten auch 
in dieſer Ballei die Benennung und das Disciplinar-Verhältniß 
der Ritter zum Landkomthur ferner wie bisher beſtehen. 

Die Balleien Koblenz und Alten-Biefen ſollten eine ihren jetzi⸗ 
gen Kräften angemeſſene Real- und Perſonal⸗Eintheilung für künf⸗ 
tige Zeiten feſtſetzen und dem Hochmeiſter und Großkapitel vorlegen, 
wobei ſie weſentlich auf die Beibehaltung eines Landkomthurs, eines 
Rathsgebietigers, eines Komthurs als Kapitularen, allenfalls auch 
eines Ritters und auf die hinlängliche Dotirung einer Ballei-Kaffe 
zu ſehen hätten, theils zur Unterhaltung der Ballei- Diener, theils 
zur Beſtreitung der Kapitels⸗ und anderer Ausgaben, ſowie für die 
Beiträge zur General⸗Ordenskaſſe und zum fürſtlichen Rentamt ). 

In Rückſicht des Verhältniſſes zwiſchen dem Preußiſchen und 
Deutſchen Gebiet, ſowie der hochmeiſterlichen Kammer⸗Ballei Koblenz 
ſolle es bei dem bisherigen Stand verbleiben. 

Nachdem hierauf beſtimmt war, wie es nach Abſterben des 
Landkomthurs und der andern Ritter der Ballei Lothringen mit 
deren Stimmführung bei Wahlen und Kapitel⸗Berathungen gehalten 
werden ſolle und welche Mittel zu ergreifen ſeien, um den Mängeln 
und Mißbräuchen in der Verwaltung des der Ballei Alten-Bieſen 
noch übrig verbliebenen Vermögens zu begegnen, ging man zu der 
Berathung über: wie nach den jetzt beſtehenden Verhältniſſen und 
der nunmehrigen Selbſtſtändigkeit der drei genannten Balleien die 
Beiträge zu der General-Ordenskaſſe und zum Rent⸗ und Contri⸗ 
butions⸗Amt zu ordnen ſeien. Man beſchloß zuerſt eine proviſoriſch 
zu ermittelnde Matricular⸗Moderation auf die nächſten zehn Jahre; 
ſodann wurde für die zu leiſtenden Beiträge eine Durchſchnittsſumme 
von 8284 Gulden angenommen und dieſe ebenfalls auf zehn Jahre 
auf das Meiſterthum und neun Balleien verhaltnißmäßig vertheilt *). 


) Wir bemerken hierbei, daß die Koſten des bisher mit Brandenburg ge⸗ 
führten Proceſſes ſich ſchon auf 9790 Gulden beliefen. Der Hochmeiſter ſtand 
von deren Erſtattung aus der General⸗Ordenskaſſe ab, weil jede Ballei ihre 
Proceßkoſten ſelbſt zu beſtreiten habe. 

2) Die Verhandlungen hierüber find ſehr ſpeciell. Wir bemerken hier nur, 
daß die repartirten Beiträge für das Meiſterthum 1584 Gulden, für die Balleien 


— 582 — 


In Betreff gewiſſer Irrungen in der Ballei Heſſen wurde rath⸗ 
ſam befunden, daß, wenn es dem dortigen Landkomthur von Secken⸗ 
dorf gelingen und er ausweiſen werde, daß Kurheſſen in der Land⸗ 
kommende Marburg weder die Verrichtung des Ritterſchlags fortan 
mehr hindern, noch auch durch Abordnung eines Commiſſarius oder 
ſonſtwie in dieſelbe ſich einmiſchen würde, der Hochmeiſter ferner 
kein Bedenken tragen wolle, zu bewilligen, daß daſelbſt die Ritter⸗ 
ſchläge und Einkleidungen Heſſiſcher Rittercandidaten verrichtet wer⸗ 
den könnten. ö 

In der auch jetzt wieder zur Sprache gebrachten Reformation 
des Ordensbuchs kam man wiederum nicht weiter, als daß der 
ſchon gefaßte Beſchluß abermals erneuert wurde. 

Das Kapitel genehmigte ferner, daß zur Aufbringung legaler 
Abſchriften von verlorenen Ordens⸗Urkunden, beſonders päpftlicher 
Bullen 100 Ducaten ausgeſetzt und dem Komthur und, Kapitular 
Freiherrn von Wal die ihm ſchon gegebene Zuſicherung von 4—500 
Gulden zum Druck ſeines Werkes über die Geſchichte des Ordens 
aus der General⸗Ordenskaſſe ausgerichtet werden ſolle. Dem Ver⸗ 
faſſer ſolle die Fortſetzung und Vollendung deſſelben unter dem frü⸗ 
her beſtimmten Vorbehalt von neuem anempfohlen und „das Werk 
dann ſelbſt mit typographiſcher Schönheit auf alle Weiſe verherr⸗ 
licht werden“ ). ö 

Mit großer Befriedigung nahm alsdann das Kapitel des Hoch⸗ 
meiſters Verſicherung entgegen, daß das in einem früheren Kapitel⸗ 
ſchluß (1791) enthaltene Dispenſations⸗Prärogativ wegen undeutſchen 
Geblüts zum Beſten des Deutſchen Adels nur höchſt ſelten und 
nicht ohne die wichtigſten Urſachen ausgeübt werden ſolle, zumal da 
in der jetzigen kritiſchen Lage der Dinge dem Adel durch Auflöſung 
fo vieler Erz- und Domſtifte manche reichliche Verſorgung und Hülfs⸗ 
quellen entzogen würden und dadurch der Zudrang zum Orden ſehr 
bedeutend werden müſſe. 

In Betreff der Aufnahme in den Orden ſollten fortan die 
Worte: „auch wolle er (der Candidat) des Ordens Geheimniſſe 


Elſaß 988, Oeſterreich 803, Koblenz 145, Etſch 240, Franken 3439, Heſſen 313, 
Alten⸗Bieſen 145, Weſtphalen 311 und Sachſen 311 Gulden betrugen. 
) Der Orden legte damals auf das Werk (wovon im Jahr 1790 der 
8. Band erſchienen, damit aber noch nicht ganz beendigt war) einen ſehr großen 
Werth. Es ſollte mit dem hochmeiſterlichen Porträt, Kupfertafeln, Münzab⸗ 
drücken, Wappen u. ſ. w. ausgeſtattet werden. 


— 583 — 


Niemand offenbaren“ dahin abgeändert werden: „auch wolle er die 
nöthige Verſchwiegenheit in den Ordens⸗Angelegenheiten beobachten.“ 
Desgleichen ſolle auch die darin enthaltene Entſagung auf den Re⸗ 
ligionsfrieden von 1555 zur Vermeidung aller Bedenklichkeiten weg⸗ 
fallen und hinſichtlich der Proteſtanten nach den von den Balleien 
Heſſen, Thüringen und Sachſen eigens abgegebenen Erklärungen es 
bei dem belaſſen werden, was bisher üblich geweſen. 

Mit Bezug auf die ſchon im J. 1791 gefaßten Kapitelſchlüſſe 
erneuerte und ergänzte man die Vorſchriften über die eingeforderten 
ſtatiſtiſchen Ueberſichten der Vermögenszuſtände der Balleien, über 
die Vervollſtändigung des Hauptarchivs zu Mergentheim und die 
Anordnung der Balleiarchive, über Viſitationen und anderes, was 
damals ſchon zur Sprache gebracht war. 

Es ward hierauf die Frage erörtert: ob nicht ebenſo wie in 
Franken in andern Balleien die Deputaten⸗Ordnung einzuführen ſei? 
Man beſchloß jedoch: es ſolle dem Ermeſſen jedes Landkomthurs 
und ſeines Balleikapitels überlaſſen werden, ob eine ſolche Einrich⸗ 
tung für eine Ballei angemeſſen und vortheilhaft ſei. Jeden Falls 
ſolle ſie zuvor dem Hochmeiſter zur Entſchließung vorgelegt werden. 

Wir übergehen mehre Anordnungen und Beſchlüſſe dieſes Kar 
pitels, theils weil ſie nur einzelne Perſönlichkeiten betrafen, theils 
auch kein beſonderes Intereſſe darbieten, z. B. die Einführung der 
Stempel⸗Taxe, die Anordnung einer neuen Ordens⸗Uniform u. dgl. 
Wir erwähnen nur ſchließlich noch des Beſchluſſes, daß forthin in 
allen Balleien katholiſcher Religion bei der Aufnahme eines Prieſter⸗ 
candidaten pünktlich dieſelbe verfaſſungsmäßige Ordnung, wie bei 
der eines Rittercandidaten beobachtet werden ſolle. Zuerſt ſolle er 
dem Landkomthur in einem Kapitelgeſpräch oder durch Umlauf⸗ 
ſchreiben in Vorſchlag gebracht und zu ſeiner Aufnahme und Ein⸗ 
berufung in das Noviziat die Einwilligung des Hochmeiſters nach⸗ 
geſucht, ſodann nach zurückgelegter erſten Hälfte des Noviziats über 
ſein Betragen Bericht erſtattet, dieſer nach Vollendung deſſelben 
wiederholt und zugleich um die Erlaubniß zur Einkleidung und Ver⸗ 
leihung des Ordenskreuzes gebeten werden. 

Faſt ein ganzer Monat war ſeit Eröffnung dieſes Kapitels 
vorüber. Am 4. September bezeugte der Landkomthur vom Elſaß 
Freiherr von Forſtmeiſter im Namen der Kapitulare dem Hoch⸗ 
meiſter den gebührenden Dank für die bewieſene weiſe Leitung der 
Geſchäfte des Kapitels und für die Mäßigung, Milde und den Adel 


— 584 — 


ſeiner Geſinnungen. Nachdem alsdann nach altem Brauch den 
Ordensgebietigern ihre Ballei⸗Siegel wieder eingehändigt waren, 
wurde das Kapitel in gewöhnlicher feierlicher Weiſe geſchloſſen ). 

Es war im Umfang ſeiner Verhandlungen eins der umfaſſend⸗ 
ſten und gehaltreichſten General⸗Kapitel, die jemals in Mergentheim 
ſtatt gefunden. Man hatte mit Umſicht und Beſonnenheit Vieles 
berathen, beſchloſſen und geordnet, was unter glücklicheren Verhält⸗ 
niſſen das Heil und Gedeihen des Ordens, ſo weit ihm ſolches noch 
möglich war, wieder mehr hätte fördern können). Noch ahnete 
damals Keiner den gewaltigen, unheilvollen Schlag, der ihn ſchon 
nach wenigen Monden niederſchmettern ſollte. 

Aber ſchon während der letzten Tage, als das Kapitel in der 
hochmeiſterlichen Reſidenz noch verſammelt war, thürmte ſich im 
Weſten Deutſchlands das ſchwere Ungewitter auf, welches auch über 
den Deutſchen Orden Unheil und Verderben brachte. Am 27. Auguſt 
hatte bereits Napoleon ſeinen Heereshaufen den Befehl ertheilt, ſich 
nach dem Rhein hin in Bewegung zu ſetzen, wo ſeine ganze Streit⸗ 
macht, „die große Armee,“ verſammelt werden ſollte und nach einem 
Monat brach er mit ihr von Strasburg auf, um Oeſterreich, weil 
dieſes fich -feinen Machtgeboten nicht hatte fügen wollen, feinen Zorn 
und ſeine Rache fühlen zu laſſen. Das Schreckenswort des Macht⸗ 
habers an die Deutſchen Fürſten von Baden und Wirtemberg: 
„Wer nicht mit mir iſt, der iſt wider mich,“ traf auch den Deut⸗ 
ſchen Orden; er war und blieb dem Kaiſer treu. Während die 
Fürſten ſich dem Willen des mächtigen Gebieters ergeben mußten, 
empfand jener bald im Verlauf des Krieges die ganze Schwere 
jenes zornigen Wortes. „Die großen Verheerungen, ſchrieb nach 
einiger Zeit ein Rathsgebietiger an den Hochmeiſter, welche die 
Lande Ew. Königl. Hoheit in verfloſſener Woche durch die Fran⸗ 
zöſiſche Invaſion erlitten haben, erfüllen jedes patriotiſche Herz mit 
dem tiefſten Kummer. Sie müſſen auch unter der ſchmerzlichen 
Wunde, die ſie dieſen Augenblick dem Lande verſetzten, von noch 
ſchmerzlicheren und traurigeren Folgen ſein, wenn auf das zu achten 
iſt, was die erſten kaiſerlich Franzöſiſchen Generale öffentlich erklärten. 


) Die Verhandlungen dieſes General⸗Kapitels ſehr vollſtändig in einem 
Protocoll, dat. Mergentheim 4. September 1805 im Archiv zu Breslau und im 
Reichs ⸗Archiv zu Stuttgart. | 

) Wir haben uns im Auszug über die oft in ſehr fpecielle Verhältniſſe 
eingehenden Kapitel⸗Verhandlungen nur auf das Weſentlichſte beſchränken müſſen. 


N * 


— 585 — 


Dieſe begnügten ſich nämlich nicht damit, den hoch- und deutſch⸗ 
meiſterlichen Beſitzungen allgemeines Verderben zu weiſſagen, ſon— 
dern ſie kündigten ſogar auch laut dem geſammten Orden ſeine ent⸗ 
ſchiedene Auflöſung an“ . 

Es bewährte ſich in der That nur zu bald, was der Raths⸗ 
gebietiger vernommen. Am ſiebenzehnten Tag nach der Drei⸗Kaiſer⸗ 
ſchlacht bei Auſterlitz, am 19. December erließ Napoleon im voraus 
an alle Franzöſiſchen Commandanten den Tagesbefehl, den Truppen 
und Agenten der Kurfürſten von Bayern, Wirtemberg und Baden 
in der Beſitzergreifung der Güter des Deutſchen Ordens in ihren 
Landen bewaffnete Hülfe zu leiſten, weil ihnen die vollkommene und 
gänzliche Souverainetät ihrer Staaten garantirt ſei. Wirtemberg 
hatte bereits einen Monat früher durch ein Patent befohlen, daß 
ſowohl die Güter der Reichsritterſchaft, als die des Deutſchen und 
Johanniter⸗Ordens vorläufig occupirt werden ſollten ). 

Und ſchon ſieben Tage nach jenem Befehle Napoleons wurde 
dem Orden im Presburger Friedensſchluß am 26. December 1805, 


* 


man kann wohl ſagen, das letzte Urtheil über ſein ferneres Daſein 


gefprochen, nach einer Dauer von 615 Jahren ). Der Kaiſer ſelbſt 
machte es dem Hochmeiſter durch folgendes Schreiben vom 17. Fe⸗ 
bruar 1806 bekannt. „Der zwiſchen Mir und dem Kaiſer der Fran⸗ 
zoſen, König von Italien, zu Presburg am 26. December 1805 ab⸗ 
geſchloſſene, beiderſeits ratificirte und am 1. Januar l. J. in Wien 
ausgewechſelte Friedensſchluß, wovon Ich Euern Liebden in der An⸗ 
lage einen Abdruck beifüge, enthält in ſeinem zwölften Artikel, Be⸗ 
ſtimmungen, die ſowohl das Hoch- und Deutſchmeiſterthum, als 
auch den geſammten ritterlichen Deutſchen Orden betreffen. In 
Folge DIE Artikels ſollen „„Die Würde eines Hoch- und Deutſch⸗ 


) Schreiben des Komthurs und Rathsgebietigers von Hettersdorf, dat. 
Eichſtädt im December 1805. Breslauer Archiv. . 
2) Pfiſter Geſchichte der Deutſchen V. 654. — Auch die Kommende Nams- 
lan ſtand nicht mehr unabhängig da. Der Hochmeiſter ernannte zwar noch die 
Komthure, jedoch nur, „unter gehoffter Genehmigung des Königs von Preußen 


und dieſer ertheilte die Beſtätigung jedesmal erſt nach abgelegtem Eid der Treue. 
So im J. 1751 und 1772. 


) De Wal Recherches II. 327 ſagt: C'est done au 26. de Decembre 
de l'an 1805, que l'on doit marquer la chüte de cet Ordre illustre, qui a 


asubsisté avec gloire, pendant 615 ans, qui a rendu de si grands services 


à la religion, et qui a été une si grande ressource pour la noblesse de 
Empire Germanique. ' 


3 


meiſters, die Rechte, Domainen und Einkünfte, welche vor dem 
gegenwärtigen Kriege von Mergentheim, dem Hauptſitz des Deutſchen 
Ordens, abhingen, die andern Rechte, Domainen und Einkünfte, 
die zur Zeit der Ratification und Auswechſelung des gegenwärtigen 
Friedenstractats mit dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthum verbunden 
ſind, ſowie die Domainen und Einkünfte, die beſagter Orden zu der 
nämlichen Zeit beſitzen wird, nach der Ordnung der Erſtgeburt in 
der Perſon und der geraden männlichen Abſtammung desjenigen 
Prinzen Meines kaiſerlichen Hauſes erblich werden, der von Mir 
dazu auserſehen werden wird.““ 

Ew. Liebden belieben daraus zu entnehmen, bar: ſowohl alle 
Rechte, Domainen und Einkünfte des Hoch⸗ und Deutſchmeiſter⸗ 
thums, als auch alle Domainen und Einkünfte des D. Ordens 
überhaupt, welche nach dem eben angeführten Inhalt des 12. Artikels 
des Friedens entweder vor dem gegenwärtigen Kriege von Mergent⸗ 
heim abgehangen haben, das iſt, von den dortigen Dicaſterien ver⸗ 
waltet wurden, oder zur Zeit der Ratifications⸗Auswechſelung, näm⸗ 
lich am 1. Januar d. J. mit dem Hoch- und Deutſchmeiſterthum 
verbunden oder im Beſitz des Deutſchen Ordens waren, mit allen 
der Würde eines Hoch- und Deutſchmeiſters anklebenden Gerecht⸗ 
ſamen an Mein Kaiſerliches Haus zu Gunſten eines von Mir zu 
beſtimmenden Prinzen als ein erbliches Eigenthum gekommen ſind. 

Dieſe Verfügungen geben Mir für jetzt die ſehr angenehme 
Gelegenheit, Ew. Liebden von neuem das aufrichtige, brüderliche 
Wohlwollen zu beſtätigen, mit welchem Ich derſelben zugethan bin. 

Aus Achtung und Rückſicht gegen Ew. Liebden als Meinen 
vielgeliebten Bruder belaſſe Ich nicht allein dieſelbe in dem Stand, 
der Würde und dem Amt eines Hoch- und Deutſchmeiſters mit 
allen Rechten, Vorzügen und Einkünften, die mit dieſer Eigenſchaft 
verbunden find, ſondern um auch den noch lebenden Ordens-Mit⸗ 
gliedern ſowohl, als dem Deutſchen Adel überhaupt einen neuen 
Beweis Meiner wohlwollenden Geſinnungen zu geben, finde Ich mich 
bewogen, noch zur Zeit den Deutſchen Ritter-Orden in ſeinem Stand 
dergeſtalt zu belaſſen, daß in ſeiner nunmehrigen Verfaſſung nur 
diejenigen Beſtimmungen getroffen werden ſollen, welche die Pflichten 
gegen Mein kaiſerl. Haus und die neuen Verhältniſſe des Hoch⸗ 
und Deutſchmeiſters gegen daſſelbe von Mir fordern. 

Dieſe Beſtimmungen, hinſichtlich welcher es immerhin in Meiner 
Macht ſtehen ſoll, dieſelben nach Gutbefinden zu beſchränken, aus⸗ 


— 587 — 


zudehnen und überhaupt abzuändern, ſind nun während der Zeit, 
als Ew. Liebden das Amt, die Würde und den Rang eines Hoch⸗ 
und Deutſchmeiſters führen und bis zur nachherigen Beſtimmung 
des Prinzen aus Meinem kaiſerl. Hauſe, der dieſes Amt nach dem 
Friedensſchluß erblich beſitzen ſoll, folgende: 

1. Da das oberſte Eigenthum, welches zuvor dem Hoch- und 
Deutſchmeiſter und dem geſammten Orden und resp. deſſelben Groß⸗ 
kapitel zuſtand, vermöge des mehrgedachten 12. Friedens⸗Artikels 
Meinem kaiſerl. Hauſe zugewieſen worden iſt, ſo gehen nunmehr 
alle Beziehungen, Gerechtſame und Verbindlichkeiten, in welchen der 
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter gegen das Großkapitel im Allgemeinen 
und gegen die Ballei Franken insbeſondere geſtanden, in allen wich⸗ 
tigen, nicht eigentlichen Ordens, ſondern mehr in die Verwaltung 
einſchlagenden Angelegenheiten, welche gemäß der Großkapitel⸗Schlüſſe, 
der hoch⸗ und deutſchmeiſterlichen Wahlkapitulationen und des In⸗ 
corporations⸗ und Conſolidations-Vertrags vom 5. Januar 1789 
zur Berathung oder Einwilligung des Großkapitels oder der Ballei 
Franken geeigenſchaftet waren, auf Mein kaiſerl. Haus dergeſtalt 
über, daß der nunmehrige Hoch⸗ und Deutſchmeiſter in allen dieſen 
angeführten Fällen ſich an das Haupt des erh Oeſterreichiſchen 
Hauſes zu wenden verbunden iſt. 

2. In deſſen Gemäßheit bleibt es von nun an dem Gutbe⸗ 
finden des Hoch⸗ und Deutſchmeiſters anheimgeſtellt, die jährliche 
Rechnungsabhöre vorzunehmen und die erforderlichen Verfügungen 
zu treffen, um das Rechnungsweſen auf eine zweckmäßige Art ſicher 
zu ſtellen. | 

3. Sowie der Hoch- und Deutſchmeiſter für jetzt, fo verbleibt 
auch jeder Ordens⸗Ritter, Komthur, Rathsgebietiger und Landkom⸗ 
thur bei ſeinen Gelübden ſowohl, als in der Verwaltung der ihm 
anvertrauten Kommende, Landkommende oder in dem Genuß der ihm 
angewieſenen Ordens⸗Einkünfte und ſoll aus dieſer Verwaltung und 
dieſem Genuß nicht anders, als aus verfaſſungsmäßigen Urſachen 
entſetzt werden. 

4. Die Vorrückungen in den Kommenden oder zu einträg⸗ 
licheren Deputaten ſollen nach der bisherigen Verfaſſung auch ferner, 
jedoch dergeſtalt ſtatt haben, daß ſie nur von dem Betragen der be⸗ 
treffenden Ordens⸗Mitglieder gegen den Orden und deſſen Ober⸗ 

haupt und von deſſen Entſcheidung abhängen ſollen. 
5. Die in den Orden in aufgenommenen Candidaten 


— 588 — 


können zwar zum Noviziat zugelaſſen werden und die es bereits 
angefangen haben, können es vollenden und den Ritterſchlag erhal⸗ 
ten; jedoch hat der Hochmeiſter keine neue Aufnahme zu geſtatten, 
ohne zuvor des Kaiſers Einwilligung eingeholt zu haben. 

Der Kaiſer macht es dann dem Hochmeiſter zur beſondern 
Pflicht, auf die Erhaltung und zweckmäßige Verwaltung und Be⸗ 
nutzung ſämmtlicher durch den Presburger Frieden zum Eigenthum 
des kaiſerlichen Hauſes gewordenen Gegenſtände um ſo gewiſſen⸗ 
hafter zu ſehen und alle zu dieſem Zweck dienlichen Mittel mit um 
ſo mehr Eifer anzuordnen, als er dadurch am ſchönſten das Ver⸗ 
trauen belohnen werde, welches der Kaiſer in ihn ſetze, indem er 
ihn von neuem in ſeiner Würde beibehalten habe. Er beauftragt 
ihn, dieſe Beſtimmungen auch den übrigen Ordensgliedern zu ihrer 
Beruhigung und Nachachtung als Beweiſe ſeiner Gnade bekannt zu 
machen, fügt aber hinzu: er werde nächſtens, durch die neuen Ver⸗ 
hältniſſe des Hochmeiſters und der Ordensbeſitzungen veranlaßt, 
einen Commiſſarius nach Mergentheim ſenden, um dort für das 
kaiſerl. Haus ſeine Rechte, Domainen und Einkünfte in Beſitz neh⸗ 
men zu laſſen. Da dieſer Commiſſarius auch den Auftrag erhalten 
werde, das hochmeiſterliche Dienſtperſonal in Mergentheim in kaiſer⸗ 
liche Pflicht zu nehmen und die dortige Bürgerſchaft den Huldigungs⸗ 
eid an ihn und das kaiſerl. Haus ablegen zu laſſen, ſo erſuche er 
den Hochmeiſter, beide ihrer Pflicht und ihres Huldigungseides zu 
entbinden, womit ſie bisher ihm und dem Orden zugethan geweſen, 
ingleichen auch für die übrigen Ordensdiener und Unterthanen * 
Mergentheim ſolches zu veranlaſſen ). 

Wenige Tage nach Empfang dieſer Verordnung des Kaiſers 
erließ der Hochmeiſter ein Schreiben an den Landkomthur von Fran⸗ 
ken, Erzherzog Maximilian, worin er ſich über den Eindruck aus⸗ 
ſpricht, den die eben erwähnte kaiſerliche Mittheilung auf ihn ge⸗ 
macht habe. „Es wird, ſchrieb er ihm, Ew. Liebden aus Unſerem 
höchſten Reſeript vom 23. December v. J. erinnerlich ſein, wie ſehr 
Wir Uns beſtrebt haben, die Gefahren, mit denen Unſer hoher Orden 
bedroht war, von ihm abzuwenden und mit welchem Eifer und 
warmer Anhänglichkeit Wir befliſſen waren, alle Mittel anzuwenden 
und alle Schritte zu thun, die Uns zweckmäßig ſchienen, um die 


) Schreiben des Kaiſers an den Hoch- und Deutſchmeiſter, dat. Wien 
17. Februar 1806 im Archiv zu Breslau. 


— 589 — 


Erhaltung und Fortdauer Unſers hohen Ordens zu ſichern. Zu 
Unſerem innigſten Troſt und zu Unſerer wahren Beruhigung ſind 
auch dieſe Unſere Bemühungen bereits von Ew. Liebden und von 
den Herren Landkomthuren, Herrn von Forſtmeiſter, Grafen von 
Zinzendorf, Grafen von Colloredo, Herrn von Seckendorf, Grafen 
von Kaunitz, Herrn von Zweyer und Freiherrn von Münchhauſen 
mit Dank anerkannt worden.“ 

„Indeſſen je mehr ſich der Krieg ſeinem Ende zu nähern ſchien, 
deſto mehr mußten, Wir können es Ew. Liebden nicht bergen, Unſere 
Beſorgniſſe wegen des künftigen Schickſals Unſeres Ordens wachſen, 
da die unglücklichen Umſtände, unter denen der Friede unterhandelt 
wurde, Uns die gänzliche Auflöſung Unſers hohen Ordens höchſt⸗ 
wahrſcheinlich machten. Mit banger Furcht erhielten Wir die Nach⸗ 
richt von dem am 26. December 1805 zu Presburg abgeſchloſſenen 
Frieden. Unſere Beſorgniſſe verwandelten ſich aber bald in Hoff⸗ 
nung und Freude, als Wir vernahmen, daß durch den 12. Artikel 
des Presburger Friedensſchluſſes das ganze Schickſal Unſers ritter⸗ 
lichen D. Ordens den gnädigſten Beſtimmungen Ihrer Kaiſerl. 
Königl. Majeſtät überlaſſen worden ſei.“ 

„Höchſtderen Uns ſchon ſo oft bewieſene brüderliche Zuneigung, 
ſowie überhaupt Höchſtderen bei jeder Gelegenheit an den Tag ge- 
legten milden und großmüthigen Geſinnungen gaben Uns die ge— 
gründetſten Hoffnungen, daß Unſere Verwendungen zu Gunſten Un- 
ſers hohen Ordens nicht ohne Erfolg bleiben würden. Dieſe Hoff⸗ 
nungen ſind nun auf das Vollkommenſte erfüllt worden. Ihro 
Kaiſerl. Königl. Majeſtät haben, wie Ew. Liebden aus dem gnä⸗ 
digſten kaiſerl. Schreiben, das Wir denſelben abſchriftlich hier bei- 
ſchließen, des Mehren erſehen werden, gnädigſt geruhet, nicht allein 
Uns in dem Stand, der Würde und dem Amt eines Hoch- und 
Deutſchmeiſters mit allen Rechten, Vorzügen und Einkuͤnften, die mit 
dieſer Eigenſchaft verbunden ſind, ſondern auch Unſern D. Orden 
in ſeinem Stand dergeſtalt zu belaſſen, daß in ſeiner nunmehrigen 
Verfaſſung nur jene Beſtimmungen getroffen werden ſollen, welche 
die Pflichten gegen Höchſtihr kaiſerliches Haus und die neuen Ver⸗ 
hältniſſe des Hoch⸗ und Deutſchmeiſters gegen daſſelbe von Höchſt⸗ 
Ihnen fordern.“ 

„Der Beweis des brüderlichen Wohlwollens und der allerhöchſten 
Gnade, den Se. Kaiſerl. Königl. Majeſtät Uns und Unſerm ge⸗ 
ſammten ritterlichen D. Orden hierdurch gegeben haben, erheiſchet 


— 590 — 


Unſern und Unſers geſammten D. Ordens ehrerbietigſten, tiefſten 
Dank, den Wir Ihrer Kaiſerl. Königl. Majeſtät mit der Verſiche⸗ 
rung unterthänigſt zu erſtatten nicht ermangeln werden, daß es Un⸗ 
ſere und der ſämmtlichen Mitglieder Unſers hohen Ordens heiligſte 
Pflicht ſein ſolle, Höchſtderoſelben ſowohl jetzigen, als künftigen An⸗ 
ordnungen und Beſtimmungen den ſchuldigen Gehorſam jeder Zeit 
unverbrüchlich zu leiſten. Daß aber Ew. Liebden und die denſelben 
untergebenen Ordensglieder dieſe Unſere Verſicherung ehren, auch 
ſich ſchuldig und verbunden halten werden, die Höchſten Entſchlie⸗ 
ßungen mit aufrichtigem, redlichem Gehorſam zu befolgen, welche in 
dem beigeſchloſſenen kaiſerlichen Schreiben enthalten ſind und die 
Wir Ew. Liebden zu Dero Nachricht und Nachachtung hierdurch 
ausdrücklich mit dem Auftrag bekannt machen, daß Ew. Liebden die⸗ 
ſelben den ſämmtlichen Ihnen untergebenen Ordensgliedern eben⸗ 
falls zu ihrer Nachricht und Nachachtung ſammt Unſerm gegen⸗ 
wärtigen höchſten Reſcript mittheilen ſollen, verbürgen Uns Ew. 
Liebden biedern, ehrliebenden Geſinnungen und die Regungen der 
Dankbarkeit, von der Dieſelben für die ausgezeichnete, preiswürdigſte 
Großmuth beſeelt fein werden, die Se. Kaiſerl. Königl. Majeſtät 
Uns allen zu bezeigen gnädigſt geruht haben“ ). 

Anfangs März machte der Landkomthur von Franken das kaiſer⸗ 
liche Edict den betreffenden Rathsgebietigern und Komthuren, dem 
erwähnten Befehl gemäß, bekannt. Allein es fand nicht überall die 
befriedigende Aufnahme, wie ſie der Hochmeiſter erwartet zu haben 
ſcheint. Es wurden über die Art und Weiſe, wie der Kaiſer manche 
Punkte des Presburger Friedens gedeutet hatte und über manche 
ſeiner Beſtimmungen allerlei Bedenklichkeiten und Beſorgniſſe rege. 
Warum, fragte man, hat der Kaiſer die Worte im Friedensſchluß: 
nes ſolle Alles Genannte bei demjenigen Prinzen des kaiſerl. Haufes, 
den er dazu auserſehen werde, erblich ſein,“ in die Worte umge⸗ 
ſetzt: „es ſei Alles an Mein kaiſerl. Haus zu Gunſten eines 
von mir zu beſtimmenden Prinzen als erbliches Eigenthum gekom⸗ 
men?“ Hat er auf dieſe gefliſſentliche Verſetzung der Worte etwa 
die Verfügungen gründen wollen, die er dem Orden in ſeinem 
Schreiben ertheilt? Dem Kaiſer iſt, ſagte man, in dem erwähnten 


) Reſeript des Hochmeiſters Anton Victor an den Landkomthur von Fran⸗ 
ken Erzherzog Maximilian, dat. Wien 21. Hornung 1806 im Archiv zu Bres⸗ 
lau (in Abſchrift). 


— 591 —. 


- 


Friedensartikel kein Recht weiter zugeſtanden, als nur das, einen 
Prinzen ſeines Hauſes zu ernennen, welcher die Würde eines Hoch⸗ 
meiſters und alle des Ordens Beſitzungen für ſich und feine Deſcen⸗ 
denz erblich erhalten ſoll. Wenn aber dem Kaiſer, wie jeder zugeben 
muß, nur dieſes und kein anderes Recht eingeräumt worden iſt, ſo 
muß man ſich wundern, wie er erklären kann, daß er „noch zur 
Zeit den D. Orden in ſeinem Stand belaſſen wolle.“ Der von 
ihm zu ernennende Deutſchmeiſter hat durch den Friedensſchluß zwar 
wohl das Eigenthums⸗Recht an die Ordensbeſitzungen, keineswegs 
aber das alleinige Nutznießungs⸗Recht an ſie erhalten, ſo lange die 
noch lebenden Nutznießer von den Paciſcenden des Friedensſchluſſes 
ihrer bisherigen Nutznießung nicht gewaltſam entſetzt ſind. Wenn 
ferner der Kaiſer ſich vorbehalten hat, „ſeine Beſtimmungen zu be⸗ 
ſchränken, auszudehnen und überhaupt abzuändern,“ mit Bezug auf 
feine Worte, „noch zur Zeit den Orden in feinem Stand zu be- 
laſſen,“ ſo muß jedes Mitglied des Ordens mit Schrecken an ſeine 
künftigen Lebenstage denken, da ihm dadurch keine andere als nur 
eine precäre Exiſtenz bevorſteht. Durch die Beſtimmung, daß nun⸗ 
mehr der Hochmeiſter in allen die Verwaltung betreffenden Fällen 
ſich an das Haupt des kaiſerl. Hauſes zu wenden habe, ſind zugleich 
alle Ordens verbindungen in ihren beſtandenen bürgerlichen Wirkun⸗ 
gen aufgehoben, die Ordensgüter ſäculariſirt und der ſonſt geiſtlich 
geweſene Deutſchmeiſter iſt von den ihm obliegenden Pflichten gegen 
den Orden freigeſprochen. Da ſeine auf die Statuten des Ordens 
gegründete Verbindlichkeit, dem Orden von der Verwaltung des ihm 
anvertrauten geiſtlichen Gutes Rechenſchaft abzulegen, aufgehoben iſt, 
ſo wird er von einem Theil ſeines geiſtlichen Mönchshabits ent⸗ 
kleidet und ſomit von den Gelübden des Gehorſams und der Ar⸗ 
muth entledigt. Es iſt kein Fall denkbar, daß dieſer nunmehr halb⸗ 
geiſtliche Deutſchmeiſter dem Orden ſeinen Gehorſam erweiſen kann, 
da er von der Erfüllung der Statuten entbunden iſt. Man kann 
nicht abſehen, wie der Erzherzog Anton, der nur als Repräſentant 
oder Statthalter des künftigen Erbfürſten des Deutſchmeiſterthums 
zu betrachten iſt, zu den Ordensgelübden verpflichtet werden kann. 
Von allen Verbindungen gegen den Orden frei erklärt, iſt er als 
Adminiſtrator des erblichen Hochmeiſterthums in die Pflichten des 
Oeſterreichiſchen Kaiſers getreten. 

So ſprach ſich über die neue Geſtaltung der Dinge damals 
ein Mann aus, der als Rathsgebietiger und Komthur noch von 


— 592 — 


innigſter Anhänglichkeit gegen den Orden beſeelt war, den das 
Schickſal, welches denſelben getroffen, aufs tiefſte erſchüttert hatte!). 

Die Beſorgniſſe über die traurigen Folgen des letzten Krieges 
und des Presburger Friedensſchluſſes häuften ſich bald noch mehr, 
als man ſah, daß die in dem letztern dem Orden vorbehaltenen 
Rechte und Einkünfte keineswegs überall geltend gemacht werden 
konnten, zumal in den Deutſchen Staaten, welche das Deutſche Reich 
nicht mehr anerkannten und in den Rheinbund übertraten. Dadurch 
veranlaßt, erließ der Hochmeiſter im April an die fürſtliche Hof⸗ 
kammer ein Reſcript, worin es hieß: Da dem Rentamte wenigſtens 
für jetzt die Einkünfte ſo vieler Aemter entzogen ſeien, welche Bayern, 
Wirtemberg und Baden in Beſitz genommen, ſo ſei daſſelbe, beſon⸗ 
ders bei der dermaligen geringen Baarſchaft, welche für den Monat 
Februar nur in 63,429 Gulden 41 Kr. beſtand, offenbar ganz außer 
Stand, ohne die eigene hochmeiſterliche Competenz zu gefährden, die 
auf den erſten Mai fälligen Deputate für die Mitglieder der Ballei 
Franken vollſtändig auszuzahlen. Die Hofkammer erhielt daher den 
Auftrag, die Deputate nur nach Raten des dermaligen Beſitzſtandes 
auszahlen zu laſſen ). Indem der Hochmeiſter auch den Landkom⸗ 
thur von Franken mit dieſer Verfügung bekannt machte, erinnerte 
er ihn zugleich, daß die während des letzten Kriegs durch Bayern, 
»Wirtemberg und Baden dem Meiſterthum durch Entreißung des 
beträchtlichſten Theils ſeiner Beſitzungen zugefügten Verluſte nach 
einem ermittelten Durchſchnitt an jährlichen reinen Einkünften die 
Summe von 226,015 Gulden betrügen. Er habe zwar gehofft, 
fügte er hinzu, daß in Folge des Presburger Friedens die entriſſe⸗ 
nen Beſitzungen, weil ſie ſämmtlich vor dem Kriege von Mergent⸗ 
heim abgehangen hätten, wieder zurückgegeben werden würden. Da 
dieß aber bis jetzt noch nicht habe bewirkt werden können, ſo ſei er 
zu ſeinem innigſten Bedauern zu der erwähnten Verfügung gend- 
thigt geweſen. Sobald jedoch günſtigere Umſtände einträten, werde 
er mit deſto größerer Freude und Bereitwilligkeit dieſe Maaßregel, 
die zu ergreifen ſeinem Herzen ſo ſchwer geworden ſei, wieder 
zurücknehmen ). | 


) Es iſt der Rathsgebietiger und Komthur zu Namslau Freiherr von 
Hettersdorf, aus deſſen Bemerkungen über das kaiſerliche Edict das oben Geſagte 
im Auszuge entnommen iſt. 

) Reſceript des Hochmeiſters an die Hofkammer, dat. Wien 11. April 1806. 

3) Schreiben des Hochmeiſters, dat. Wien 11. April 1806. 


— 593 — 


Sobald dieſe Verfügung den Komthuren der Ballei bekannt 
ward, rief ſie überall Mißbilligung und Unzufriedenheit hervor. 
„Man fertigt die Ordensritter in Franken, äußerte einer der Be⸗ 
theiligten, mit der Weiſung auf „günſtigere Umſtände“ ab. Kennt 
man aber Mergentheim und das dort herrſchende Syſtem, ſo er⸗ 
wartet man gewiß nicht günſtigere Umſtände von dort zu erhalten; 
da weiß man zwar Millionen zu verſchlingen, aber keinen Kreuzer 
zu produciren. Wenn man erwägt, wer und was die Auflöſung des 
Ordens veranlaßt hat und warum derſelbe in Armuth geſtorben iſt, 
dann wird man finden, daß ich damit nicht zu viel geſagt habe. 
Wir haben zwar durch die kaiſerliche Erklärung vom 17. Februar 
unſere Deputate aufs neue beſtätigt bekommen; allein da wir ver⸗ 
möge unſerer verlorenen Selbſtſtändigkeit keinen activen, ſondern nur 
einen paſſiven Antheil an der Verwaltung der ehemaligen Ordens⸗ 
güter haben, wer aſſecurirt uns die richtige Bezahlung unferer De⸗ 
putate? Geht auch Mergentheim mit deſſen Beſitzungen verloren, 
ſo iſt an eine Penſion vom Kaiſer nicht zu denken, denn man wird 
alsdann dieſen Verluſt als den unſrigen erklären, weil wir uns dort 
die Deputate haben bezahlen laſſen ). | 

Der Rathsgebietiger und Komthur zu Namslau von Hetters⸗ 
dorf nahm jetzt im Namen ſämmtlicher Betheiligten die Sache in 
ſeine Hand. Er ſtellte zuerſt dem Landkomthur von Franken vor, 
wie an ſich ſchon jeder Verluſt, den die Ordensritter in Franken 
an ihren ohnehin geringen Deputaten für die zum allgemeinen Be⸗ 
ſten des Ordens dem Meiſterthum überlaſſenen Kommenden erdulden 
müßten, ihnen äußerſt ſchmerzlich falle, dann ferner auch, daß ſie 
durch den Verluſt ihrer eigenen Güterverwaltung mehr als eine 
Million Gulden verloren, welche ſie aus dem Ertrag nach einer im 
J. 1803 angefertigten Berechnung würden zurückgelegt haben und 
wie ſie ſich leicht durch ihren nun verſchleuderten Hausrath und 
das dem Meiſterthum (1799) aufgeopferte Silber an Werth von 
100, 000 Gulden einen Nothpfennig hätten verſchaffen können. „Be⸗ 
herzigen Ew. Königl. Hoheit, fügte er dann hinzu, daß die Ritter 
Ihrer Ballei die eherne Hand ihres Verhältniſſes härter fühlen, 
als alle im J. 1802 ſäculariſirt gewordenen Kloſtergeiſtlichen, denen | 
nach dem Deputations⸗Abſchluß doch eine ſichere Penſion ertheilt 
werden mußte. Geruhen Höchſtdieſelben zu erwägen, daß die Ein⸗ 


) Aeußerungen eines Komthurs. Breslauer Archiv. 
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 38 


— 594 — 


künfte von den dermalen noch vorhandenen, der Ballei Franken als 
Spectal- Hypothek gehörigen Kommenden und Güter nach einem 
vierjährigen Rechnungsdurchſchnitt (1794— 1797), mit Ausſchluß der 
Zinſen von ausgelehnten und den Kommenden gehörigen Kapitalten, 
noch 98,925 Gulden betragen, wobei zu bemerken iſt, daß dieſe vier 
Jahre in die Verwaltungszeit von drei eines großen Betrugs über⸗ 
führten Beamten fallen und der Feind in den J. 1795 und 1796 
die meiften Beſitzungen ruinirt hatte, wodurch die Einnahme um 
viele Tauſende zu gering erſcheint. Nach dieſen noch vorhandenen 
Ballei⸗Einkünften fehlt es alſo ſo wenig an den Mitteln, den Mit⸗ 
gliedern der Ballei die vertragsmäßigen Deputate zu bezahlen, als 
es an dem Willen des Hochmeiſters fehlen kann, deſſen Herz nicht 
fähig ift, jemand zu betrüben.“ 

„Nur die in Mergentheim ſchon oft gewagten Vorſchläge, die 
Deputate der Ritter zu ſchmälern, die der Kurfürſt Maximilian im 
Auguſt 1799 mit Verachtung zurückwies, ſind die Urſache, daß man 
dermalen dieß durchzuſetzen ſucht. Sollen aber die Ritter nach der 
kaiſerl. Erklärung in ihren alten Verhältniſſen verbleiben, ſo bleiben 
auch ihre errichteten Verträge nach wie vor in ihrer Kraft und 
Wirkung. Dieſes Alternativ ſcheint entweder noch nicht entſchieden 
zu ſein, oder man will ſie nach Umſtänden mit einander verwech⸗ 
ſeln. Ew. Königl. Hoheit geruhen daher ſich dahin zu verwenden, 
daß entweder das Eine oder das Andere nicht dem Namen nach, 
ſondern nach feinen natürlichen und rechtlichen Folgen feſtgeſetzt 
wird“ ). | 

Der Landkomthur, Erzherzog Maximilian, der ſich ſeit dem 
Frühling in Wien befand, nahm ſich der Sache, wie zu erwarten 
war, mit dem rühmlichſten Eifer an. Da noch einige andere Ballei⸗ 
Mitglieder im Namen der übrigen ähnliche Vorſtellungen bei ihm 
eingereicht hatten, ſo legte er dieſe dem Hochmeiſter mit der Erklä⸗ 
rung vor: Es fordere von ihm ſeine Pflicht für das Wohl der 
ihm anvertrauten Ballei, es offen auszusprechen, in welche mißliche 
Lage ſich die meiſten Ritter der Ballei durch die Entbehrung von 
mehr als zwei Drittel der zu ihrem Unterhalt beſtimmten Deputate 
verſetzt ſähen. In dem Incorporations-⸗Vertrag heiße es ausdrück⸗ 


) Schreiben des Komthurs und Rathsgebietigers Freiherrn von Hetters⸗ 
dorf an den Landkomthur von Franken, dat. Namslau 5. Mai 1806 im Archiv 
zu Breslau. 


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lich: Die Abtretung der Ballei⸗Beſitzungen ſei unter der einzigen 
Gegenbedingung geſchehen, „daß die feſtgeſetzten ritterlichen Deputate 
auf des hohen Meiſterthums alleinige Koſten, unabhängig und un⸗ 
vermindert, mit Ausſchluß aller etwa eintretenden Unglücksfälle, wie 
das ſowohl nach den politiſchen, als Cameral⸗Verhältniſſen Namen 
haben mag, entrichtet werden ſollen, ſo daß von dem hohen Meiſter⸗ 
thum alle nur immer erdenkliche und eintretende Zufälle, Gewinn 
und Verluſt auf eigene Gefahr für jetzt und für die Zukunft über⸗ 
nommen werden.“ Dieß ſei die einzige aus dem Vertrag dem 
Meiſterthum zuwachſende Bedingung. Seit 16 Jahren habe es 
daraus einen beträchtlichen Ueberſchuß gezogen, ſie gehöre zur Weſen⸗ 

heit der Handlung, denn ohne ſie wäre die Ballei einen ihr ſo 
nachtheiligen Vertrag nie eingegangen. Außerdem bekräftige die hin⸗ 
zugefügte Hypothek der Fränkiſchen Ballei⸗Beſitzungen und die des 
ganzen Meiſterthums die Wirkung dieſer Bedingung noch mehr und 
zwar dergeſtalt, daß die Hofkammer unter allen Umſtänden ver⸗ 
pflichtet ſei, alle von den vormaligen Ballei⸗Beſitzungen percipirten 
Einkünfte zur Ergänzung der ritterlichen Deputate zu verwenden 


und nach Erſchöpfung dieſer Hypothek die Abgänge aus der Hypo⸗ 


thek des Meiſterthums zu erſetzen. „Aus dieſer Lage der Dinge, 
fügt er dann hinzu, möge Ew. Königl. Hoheit entnehmen, daß ich 
durch die als Ballei⸗Vorſteher aufhabenden Pflichten gezwungen bin, 
mich Namens der ganzen Ballei in jedem Falle an Höchſtdieſelbe 
als den unmittelbaren Schuldner zu halten und ſomit aus ange⸗ 
führten Gründen die unterthänigſte Vorſtellung und Bitte zu unter⸗ 
legen, damit die Deputate der Ritter der Ballei Franken von Höchſt⸗ 
dero Hofkammer für das verfloſſene Quartal ergänzt und in der 
Zukunft ohne allen Abzug in der feſtgeſetzten Summe verabfolgt 
werden.“ Am Schluß ſeiner Vorſtellung ſtimmt der Landkomthur 
auch dem von ſämmtlichen Ballei⸗Mitgliedern gemachten Vorſchlag 
bei, ein aufs billigſte gegründetes Geſuch an die Könige von Bayern 
und Wirtemberg im Namen der Ballei zu richten, damit ven ihnen 
ein ihrem Beſitzſtand der ehemaligen Ordens⸗Veſitzungen verhältniß⸗ 
mäßiger Beitrag zu den Deputaten übernommen werden möge ). 


1) Vorſtellung des Landkomthurs von Franken an den Hochmeiſter, dat. 
Wien 22. Juli 1806, im Archiv zu Breslau. Zuletzt heißt es: „Gleichwie nun 
die Ballei blos aus beſonderer Schonung gegen das höchſte Aerarium und aus 
jener innigen Ergebenheit, die jedes Ordensglied an die höchſtverehrte Perſon 
Ew. königl. Hoheit feſſelt, dieſe Schritte einſtweilen wagt, ſo finde ich mich in 

38 


— 


* 


— 596 — 


Der Landkomthur fügte dieſer Vorſtellung zugleich auch Ab⸗ 
ſchriften der im Namen der Ballei an die beiden genannten Könige 
gerichteten Schreiben hinzu. Der Hochmeiſter billigte ſie, indem er 
bemerkte, daß, wenn es auch noch unentſchieden ſei, ob Bayern und 
Wirtemberg ſich im Beſitz deſſen, was ſie dem Presburger Frieden 
zuwider dem Hochmeiſterthum entriſſen und ſich zugeeignet hätten, 
würden behaupten können, ſo dürfe man doch mit Recht verlangen, 
daß ſie in Betreff der Beſitzungen, von denen ſie jetzt die Einkünfte 
bezögen, auch die darauf haftenden Laſten übernehmen müßten. Er 
erließ ſofort an ſeine Hofkammer auch den Befehl: Es ſolle nach 
dem Verhältniß des jetzigen Beſitzſtandes eine Repartition des ſo⸗ 
wohl das Hochmeiſterthum, als Bayern und Wirtemberg treffenden 
Antheils an den Deputaten entworfen werden, die er alsdann dem 
Landkomthur zufertigen laſſen wollte, um davon Gebrauch zu machen, 
ſobald ſich die Könige zu den Wagen Beiträgen bereit erklärt 
haben würden. | 

So weit ging ber Hochmeifter auf die Vorſtellung des Land⸗ 
komthurs bereitwillig ein. In Rückſicht der Verbindlichkeiten da⸗ 
gegen, welche dieſer für ihn aus dem Conſolidations⸗Vertrag her⸗ 
geleitet und wonach er ihn als unmittelbaren Schuldner zur Erlan⸗ 
gung der gebührenden Deputate betrachten zu können glaubte, erklärte 
der Hochmeiſter: „Wir müſſen darüber Unſere Entſcheidung aus 
dem Grunde noch ausgeſetzt laſſen, weil die Beurtheilung des Be⸗ 
ftandes der angeführten Verbindlichkeit für Uns und der eingelegten 
Verwahrung, Uns weſentlich von der Entſcheidung der Vorfrage 
abzuhängen ſcheint, ob der Incorporations⸗ und Conſolidations⸗Ver⸗ 
trag noch einige rechtliche Wirkung habe, nachdem das Vermögen 
des Hochmeiſterthums und des geſammten Ordens ein erbliches 
Eigenthum des kaiſerlich Oeſterreichiſchen Hauſes geworden iſt und 
ſomit die Anſprüche, welche rückſichtlich des Hochmeiſterthums den 
Rittern der Ballei Franken auf die von ihnen bisher bezogenen 


die Nothwendigkeit verſetzt, die aus dem Conſolidations⸗Vertrag entſpringenden 
Gerechtſame der Ballei hiemit ausdrücklich zu verwahren, damit beſonders aus 
dieſen Schritten keine nachtheilige Folgerung für die Ballei ſelbſt hergeholt werde, 
welche das ihr zuſtehende Recht, ſich an Ew. königl. Hoheit als unmittelbaren 
Schuldner zur Erhaltung der gebührenden Deputate zu halten, keineswegs ver⸗ 
geben kann und ſich daſſelbe ſelbſt dann noch vorbehält, wenn die Könige von 
Bayern und Wirtemberg ſich zu den verhältnißmäßigen Beiträgen herbeilaſſen 
ſollten. 


— 597 — 


Deputate zuſtehen, allein in des Kaiſers Entſchließung vom 17. Fe⸗ 
bruar, „den Deutſchen Orden noch zur Zeit in ſeinem Stand be⸗ 
laſſen zu wollen,“ begründet fein mögen“). 

Mittlerweile trat in Paris geſchloſſen (12. Juli 1806) der 
Rheinbund auf, auch für den Deutſchen Orden in ſeinem Inhalt 
unheilvoll und verderblich. Dem Könige von Bayern ward nun in 
der Bundesacte außer der Stadt und dem Gebiet von Nürnberg 
der Beſitz der Deutſchen Komthureien Rohr und Waldſtetten feſt 
und förmlich zugewieſen, desgleichen dem Könige von Wirtemberg 
die Komthureien Kapfenburg, Lauchheim und Alſchhauſen (Alts⸗ 
hauſen) und dem Großherzog von Baden die Komthureien Beuggen 
(einſt Buckein) und Freiburg ). Sie waren ſeitdem ſämmtlich ine 
den Orden unwiederbringlich verloren. j 

Und nun thürmte ſich bald auch jenes ſchwere Ungewitter auf, 
welches Preußens Exiſtenz faſt völlig vernichtete. Es ift bekannt, 
wie weit nach allen Richtungen hin ganz Deutſchland im October 
dieſes Jahres von Kriegsheeren durchzogen und mit Gräueln und 
Miſſethaten aller Art heimgeſucht war. Wie damals der Land⸗ 
komthur von Sachſen aus Beſorgniß, feine Komthurei Lucklum möge 
von Franzöſiſchen Heerhaufen beſetzt und geplündert werden, ſich 
dadurch zu ſchützen ſuchte, daß er den 12. Artikel des Presburger 
Friedens publiciren und den Franzöſiſchen Truppenführern ſeine 
Ballei als ein Beſitzthum des Kaiſers von Oeſterreich bezeichnen 
ließ), fo mögen ähnliche Rettungsmittel auch für andere Ordens⸗ 
häuſer, wo ſie noch beſtanden, ergriffen worden ſein. 

Kein Wunder, daß unter den damaligen Kriegsſtürmen die Kö⸗ 
nige von Bayern und Wirtemberg, ohnedieß im Beſitz der einge⸗ 
zogenen Ordensgüter jetzt vollkommen geſichert, die an ſie gerichteten 
Geſuche lange Zeit gar nicht weiter zu beachten ſchienen. „Sie 
ſagen durch ihr Schweigen, daß ſie nichts geben wollen,“ ſchrieb im 
December der Landkomthur von Franken dem Hochmeiſter, „aber 
damit könnten die ihres nöthigen Lebensunterhalts beraubten Ritter 
fich nicht beruhigen, es erwecke in ihnen die kümmerlichſten Beſorg⸗ 
niſſe, ihn aber treibe in der kummervollen Lage der Dinge ſein 


) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur von Franken, dat. 
Wien 26. Juli 1806. 

2) Die Rheinbundsacte Artikel 17. 18. 19. 

3) Publicandum auf Befehl des Landkomthurs von Sachſen, dat. Lucklum 
20. October 1806. Archiv zu Breslau. 


— 598 — 


Pflichtgefühl, feine frühere Vorſtellung beim Meiſter nochmals zu 
wiederholen. Er wolle es deſſen Urtheil überlaſſen, ob der Sinn 
der kaiſerlichen Verfügung dahin gehe, etwas von den beſtehenden 
vertragsmäßigen Verhältniſſen zwiſchen dem jetzigen Hochmeiſter und 
der Ballei Franken zu ändern, oder ob nicht vielmehr jene Ent⸗ 
ſchließung vom 17. Februar: „Jeder Ordensritter ſolle im Genuß 
der ihm angewieſenen Ordens⸗Einkünfte belaſſen und dieſes Genuſſes 
nicht anders als aus verfaſſungsmäßigen Urſachen entſetzt werden,“ 
und ob demnach der Incorporations⸗ Vertrag in feiner ehemaligen 
Rechtsgültigkeit verbleibe. Der Landkomthur erneuerte dann noch⸗ 
mals ſein dringendes Geſuch um eine Verfügung an die fürſtliche 
Hofkammer, die ritterlichen Deputate, wo nicht in dem feſtgeſetzten 
Maaße, doch wenigſtens nach einem den jetzigen Einkünften des gan⸗ 
zen Meiſterthums angemeſſenen Verhäͤltniſſe entrichten zu laſſen. 
„Die Pflichten, fügte er endlich hinzu, die mir als Ballei⸗Vorſteher 
obliegen, ſind mir zu heilig, als daß ich dieſe meine 88 
hätte unterdrücken können“ ). 

Dieß dringende Wort des Landkomthurs hatte wenigftens den 
Erfolg, daß ihm der Hochmeiſter erwiderte: „Mit wahrem Bedauern 
haben Wir aus Ew. Liebden Vorſtellung zu erſehen gehabt, daß 
von den Königen von Bayern und Wirtemberg auf das an Höchſt⸗ 
dieſelben gebrachte Anſuchen bis jetzt keine Entſchließung ertheilt 
worden iſt. Noch mehr aber müſſen Wir bedauern, daß nunmehr, 
da auch die im Anſpachiſchen gelegenen hoch⸗ und deutſchmeiſteriſchen 
Beſitzungen ſeit Ende Juli von Seiten Bayerns Uns entriſſen wor⸗ 
den ſind, für Unſer Rentamt ſogar die Unmöglichkeit eingetreten ſei, 
die Deputate an die Ritter nach dem im Mai angenommenen Maaß⸗ 
ſtab fortzubezahlen. Um indeſſen dieſe Ritter, welche ihren Unter⸗ 
halt allein oder doch größten Theils aus den Deputaten bezogen 
haben, nicht ganz hülflos zu laſſen, geben Wir Ew. Liebden an- 
heim, dieſelben aus den Mitteln der Ballei⸗Kaſſe zu unterſtützen und 
hierzu jene Gelder und Kapitalien zu verwenden, welche in gedachter 
Kaſſe in dem urſprünglichen Stiftungsfonds von 100,000 Gulden 
vorhanden ſind.“ 

„Dieſe Maaßregel ift die einzige, die die nothwendige augen⸗ 
blickliche Hülfe gewähren kann und ſcheint auch in der Betracht 


) Schreiben des Landkomthurs von Franken an den Hochmeiſter, dat. Wien 
17. December 1806. 


— 596 — 


zweckmäßig zu ſein, weil nach den jetzigen Umſtänden zu hoffen iſt, 
daß des hohen Ordens Verhältniſſe eine endliche Entſcheidung bald 
erhalten werden“ ). | 

Der Landkomthur theilte jetzt, im Anfang des J. 1807, den 
Komthuren ſeiner Ballei ſämmtliche bisher gepflogenen Verhandlun⸗ 
gen mit, theils um ſie zu überzeugen, daß er ſeiner Seits Alles, 
was in ſeiner Macht geſtanden, erſchöpft habe, um das höchſttraurige 
Schickſal der Ballei nach Möglichkeit abzuwenden, theils um ihre 
Meinung zu vernehmen, welches Verfahren nunmehr für die nöthige, 
bei einigen ſogar höchſtdringende Verſorgung der Ballei⸗ Mitglieder 
einzuleiten ſei. Er meldete ihnen, daß der Hochmeiſter zwar erlaubt 
habe, den urſprünglichen Kapital⸗Fonds von 100,000 Gulden in 
der Ballei⸗Kaſſe zur Unterſtützung zu benutzen, bemerkte aber, daß 
zwei bedeutende Kapitalien dieſes Fonds jetzt nicht zinsflüſſig ſeien, 
von andern die Zinſen in Wiener Banko⸗Zetteln ausgezahlt würden. 
„Es iſt hieraus leicht zu entnehmen, fügt er hinzu, wie ſehr die 
Einkünfte dieſer Kaſſe geſchwächt ſind und wie gering jene Summen 
ausfallen werden, auf welche zu dem vorliegenden Zweck gerechnet 
werden kann. Dieſe Betrachtungen würden die größte Bangigkeit 
für die Möglichkeit erregen, hieraus den nöthigſten Unterhalt für 
diejenigen Ritter zu ſchöpfen, welche von andern Hülfsmitteln faſt 
gänzlich entblößt find, wenn nicht die bekannten uneigennützigen und 
wahrhaft ordensbrüderlichen Geſinnungen, welche jedes Ballei⸗Glied 
beſeelen, mich hierüber vollkommen beruhigten und mit Zuverſicht dar⸗ 
auf rechnen ließen, daß jene Mitglieder, die ein günſtigeres Geſchick 
in eine beſſere Lage verſetzt hat, mit zuvorkommender Bereitwilligkeit 
auf jeden Antheil an dieſer Vertheilung der Ballei⸗Kaſſen⸗Erſpar⸗ 
niſſe zum Vortheil derjenigen Ordensbrüder, welche deren ſo ſehr 
bedürfen, Verzicht leiſten werden.“ Der Landkomthur legte dem⸗ 
nach zur Beantwortung drei Fragen vor: 1) Worin eigentlich die 
zu vertheilende Summe beſtehen ſolle, ob bloß der ſehr kleine Kaſſen⸗ 
Reſt hierzu zu verwenden ſei, oder ob Kapitalien aufzukündigen, 
Obligationen zu verkaufen oder gar Kapitalien in Leibrenten zu ho⸗ 
hen Procenten durch beſondere Accorde mit den Schuldnern zu ver⸗ 
wandeln wären? 2) Ob dieſer oder jener Ordensbruder auch ſelbſt 
an der Vertheilung Theil nehmen wolle? 3) Ob dieſe Vertheilung 


) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur von Franken, dat. Wien 
27. December 1806. 


\ 


— 600 — 

in gleichen Theilen geſchehen ſolle oder ein anderer Maaßſtab anzu⸗ 
nehmen jei? !). | 

Wir wiſſen nicht, wie die verſchiedenen Komthure dieſes Schrei- 
ben des Landkomthurs beantwortet haben mögen. Wir kennen nur 
die Antwort des Rathsgebietigers und Komthurs zu Namslau, Frei⸗ 
herrn von Hettersdorf. Er hatte eine Zeitlang die drückendſten 
Requiſitionen und Brandſchatzungen, um Execution zu vermeiden, 
aus eigener Baarſchaft beſtreiten, endlich aber wegen der unerträg⸗ 
lichſten Kriegslaſten ſeine Kommende verlaſſen müſſen. Faſt völlig 
verarmt, hatte er zwei Monate fein Leben nur durch die Großmuth 
des Vice⸗Statthalters zu Burſcheidt gefriſtet, von wo er ſich an 
den Kaiſer von Oeſterreich mit der Bitte gewandt, ihm wenigſtens 
fo viel Hülfe zu gewähren, daß er nothdürftig leben könne )). 
Seine Antwort an den Landkomthur von Franken eröffnet uns einen 
zu klaren Blick in die damaligen Verhältniſſe des Ordens, als daß 
wir es uns verſagen könnten, das Weſentlichſte hier mitzutheilen. 

„Die aus Ew. Königl. Hoheit höchſtem Reſcript vom 10. vo⸗ 
riges Monats mit innigſter Rührung entnommene gnädigſte Ver⸗ 
wendung für die Milderung des Schickſals der ſchuldlos unglücklich 
gewordenen Ordensritter Hochdero Ballei Franken wird ein Denk⸗ 
mal des Ruhms in der Geſchichte eben ſo gewiß verbleiben, als die 
Zerſtörung einer ſeit Jahrhunderten anerkannten Verſorgungs⸗An⸗ 
ſtalt des Deutſchen Adels durch das Plündern und durch die Ein⸗ 
ziehung der Deutſch⸗Ordens⸗Kommenden in dieſer nämlichen Ge⸗ 
ſchichte ohne Glimpf erwähnt werden müßte, wenn die Verfaſſung 
des Deutſchen Ordens bei ſeiner Erlöſchung noch die nämliche ge⸗ 
weſen wäre, wie ſie mehre Jahrhunderte zuvor geweſen iſt. Be⸗ 
kanntlich wurde bei dem Orden das größte, das wahrſte Intereſſe 
um eines chimäriſchen, um die Begründung eines fonveränen Fürſten⸗ 
thums willen vergeſſen. Damit das allgemeine Intereſſe des Or⸗ 
dens einem beſondern Intereſſe deſto zuverſichtlicher geopfert werden 
mußte, wurde derſelbe, ein ſonſt in brüderlichem Verband geſtan⸗ 
dener, in allen Theilen und in allen Rückſichten gemeinſchaftlich 
vereinigter Körper, nach und nach ein Gegenſtand fremder Leiden⸗ 
ſchaft von Neid und Mißgunſt, indem ſich ein anderer Stand, der 


) Sendſchreiben des Landkomthurs von Franken, dat. Wien 10. Januar 
1807. Archiv zu Breslau. | 

?) Darüber fein Schreiben an den Landkomthur von Franken, ohne Datum. 
(Jan. 1807.) 


— 601 — 


ſich ſo gern zu dem ſeinwollenden Verdienſt⸗Adel rechnen will, in 
die Verfaſſung des Ordens als unentbehrlich eingezogen ſah und 
vielleicht gar als die Stütze des Ordens betrachtete. Hätte hier⸗ 
durch die Verfaſſung des Ordens eine Befeſtigung erhalten, ſo 
würde es gleich viel geweſen ſein, ob der bemeldete oder erbliche Adel 
den edelmüthigen Zweck erreicht hätte, den die Stifter bei der reichen 
Beſchenkung ihrer Beſitzungen an den Orden gehabt haben mögen. 
Allein nun hat dieſer lange geherrſchte Neid Bankerott gemacht. 
Jeder Angehörige, beſeelt von der Anhänglichkeit und dem Eifer für 
das Beſte des Ordens, mußte ſeine über kurz oder lang eintretende 
Auflöſung ahnden, denn dieſe mußte theils durch die ſchädliche Ein⸗ 
richtung bei der Verwaltung der Ordens⸗Güter und das Wohl ganz 
untergrabende Unordnungen, theils dadurch erreicht werden, daß 
jeder Landesherr auf die in ſeinem Lande gelegenen Kommenden 
keinen Ritter des Ordens mehr verſorgt und dagegen die Verwal⸗ 
tung in den Händen übermüthiger, ja oft betrügeriſcher Beamten 
ſah, die die Einkünfte außer Landes ſchickten, wogegen ſonſt durch 
ihre Verzehrung im Lande mit der Nachbarſchaft eine Gaſtfreund⸗ 
ſchaft gepflogen und der Ueberfluß der Revenüen unter die Noth⸗ 
leidenden vertheilt, auch andere dem Lande nützliche Ausgaben be⸗ 
ſtritten wurden, womit man ſich bei Hohen und Niedern beliebt 
machte. Die Geſchichte wird demnach die Einziehung der Ordens⸗ 
Kommenden der Ballei Franken damit rechtfertigen, daß man einer 
nicht mehr vorhandenen Geſellſchaft nichts hat wegnehmen können. 
Nur den noch lebenden Penſioniſten von dieſen ehemals Ballei⸗Frän⸗ 
kiſchen Kommenden tritt man durch die Ungerechtigkeit zu nahe, daß 
man dieſe Penſionen nach Raten nicht bezahlen will. Allein giebt 
man bei dem Orden nicht ſelbſt das verführeriſche Beiſpiel dazu? 
Aus den von Ew. Königl. Hoheit mir gnädigſt mitgetheilten Vor⸗ 
ſtellungen und Antworten habe ich mit Verwunderung erſehen, daß 
obſchon der Deutſche Orden durch die allerhöchſte kaiſerl. Erklärung 
vom 17. Februar v. J. noch zur Zeit mit allen ſeinen Würden 
und Verträgen verbleiben ſoll, doch dieſe nicht gehalten werden 
wollen und die Mitglieder der Ballei Franken allein den Verluſt 
der eingezogenen Kommenden tragen ſollen, die nicht ſie, ſondern 
andere beſeſſen haben. Dabei ſoll die der Ballei Franken bei der 
Incorporation ihrer Güter in das Hochmeiſterthum ihr conſtituirte 
General⸗Hypothek nicht in Anſpruch genommen werden können, unter 
welcher die Kommende Mergentheim ſich befindet, die heute noch 


— 602 — 


nicht insbeſondere, ſo wenig als ein Theil von Freudenthal an das 
hohe Meiſterthum von der Ballei Franken abgetreten worden iſt. 
Beide Beſitzungen ſind ihr theils durch Schenkung, theils durch Auf⸗ 
wendung ihres Vermögens acquirirt worden, wovon man ihr nicht 
einmal eine Schenkung zum Unterhalt der ihrer Subſiſtenz beraubten 
Mitglieder machen will, wozu man doch aus mehren Rückſichten ver⸗ 
pflichtet iſt. Ich muß freimüthig bekennen, daß bei dieſem unver⸗ 
ſchuldet überkommenen harten Schickſal die Ballei Franken glücklich 
geweſen ſei, wenn ſie im J. 1802 mit andern geiſtlichen Orden 
ſäculariſirt worden wäre.“ Der Komthur ſtellt ſodann anheim, 
zur Regulirung einer Penſion für die Mitglieder der Ballei eine 
Vorſtellung und Bitte an den Kaiſer als den Erbeigenthümer der 
Deutſchen Ordensgüter zu richten. „Dieß würde, ſagt er, um ſo 
angemeſſener ſein, da nach dem Presburger Frieden dem Meiſter⸗ 
thum noch gegen 90,000 Gulden jährliche Einkünfte aus den ehe⸗ 
maligen Ballei⸗Fränkiſchen Gütern übrig geblieben waren, welche 
zwar mittlerweile vom Könige von Bayern auch eingezogen worden, 
jedoch wohl nicht anders als mit allerhöchſt kaiſerlicher Einwilligung.“ 
In Rückſicht der Vertheilung der in der Ballei⸗Kaſſe erſparten 
Summe von 29,400 Gulden giebt der Komthur ſein Gutachten 
dahin ab: ſie möge unter ſämmtliche Ballei⸗Mitglieder zu gleichen 
Theilen vertheilt werden; jedem bleibe alsdann überlaſſen, welchen 
Gebrauch er von feinem Antheil machen wolle !). 

Um dieſelbe Zeit langte bei dem Landkomthur endlich auch die 
längſt erwartete Antwort des Königs von Bayern an. Sie ent⸗ 
hielt die Zuſicherung einer vorläufigen verhältnißmäßigen Beihülfe 
zum Unterhalt derjenigen Ordens⸗ Glieder, die darauf Anſpruch 
machen könnten). Mit großer Freude erkannte der Landkomthur 


) Schreiben des Komthurs Freiherrn von Hettersdorf an den Landkom⸗ 
thur von Franken, Erzherzog Maximilian, dat. N. Februar 1807 im Archiv zu 
Breslau. 
| ?) Das Schreiben lautet: Monsieur mon Cousin. Jai regu la lettre que 
Votre Altesse Royale m'a écrité en date du 26 du mois passé pour me re- 
commander de nouveau les interöts des Chevaliers de l’Ordre Teutoniqne de- 
pendans du Baillage de Franconie. Si je n'ai point fait jusqu' ici de re- 
ponse Monsieur mon Cousin, à celle que Vous m'aviés adressée sur le mäme 
sujet au mois de Juillet de année derniére, c'est que j'ai eru qu' avant de 
statuer definitivement sur les indemnités a / accorder aux Chevaliers, il fal- 
loit d’abord constater l’6tat et les rapports de celles des possessions de 
Ordre qui sont dchus à la Bavißre. Les discussions qui se sont dlevdes 


— 603 — 


in dem wohlwollenden Schreiben des Königs ſeine darin bewieſene 
Gerechtigkeitsliebe und in Vertrauen darauf ſäumte er nun auch 
nicht, die geeigneten Mittel zu ergreifen, um den König zur Feſt⸗ 
ſtellung einer beſtimmten verhältnißmäßigen Beiſteuer zu den Depu⸗ 
tatenzahlungen zu veranlaſſen. In Folge der kaiſerlichen Erlaubniß 
zur Benutzung der in der Ballei⸗Kaſſe vorhandenen erſparten Summe 
nahm er ſofort damit eine Theilung vor und zwar dergeſtalt, daß 
billiger Weiſe die älteren Ordens⸗Mitglieder in größern Antheilen 
den Vorrang hatten und jedem Rathsgebietiger, Komthur und Or⸗ 
densritter die Hälfte des ihm gebührenden Deputats angewieſen 
wurde. Sonach erhielt z. B. der ältefte Rathsgebietiger Freiherr 
von Truchſeß ſtatt ſeines vollen Deputats von 7000 Gulden nur 
3500, der Komthur Freiherr von Wal ſtatt 2000 nur 1000, und 
der Ordensritter Freiherr von Zobel ebenfalls nur 1000 Gulden. 
Es waren unter die damaligen 11 Mitglieder der Ballei im Ganzen 
23,000 Gulden zur Vertheilung gekommen ). 

Damit aber war die Noth nur für kurze Zeit beſeitigt; ſie 
kehrte ſchon im Anfang des nächſten Jahres 1808 an allen Orten 
von neuem zurück und es gebrach bald wieder an den nöthigen Mit⸗ 
teln, ihr auch nur einigermaßen auf längere Zeit zu ſteuern. Der 
Kaſſenverwalter zu Mergentheim, der einem Rathsgebietiger an ſei⸗ 
nem Deputat das Sümmchen von 88 Gulden zuſendet und ihm 


entre les differentes Cours interessdes sur le partage de ces terres ont mis 
aussi des obstacles à ce travail: et il n'est point entierement terminé à 
Theure qu'il est. Cependant pour rendre ce retard moins penible aux in- 
dividus qui sont dans le cas d'aspirer à des pensions, je viens de donner 
les ordres necessaires pour qu'il leur soit assigné provisairement des se- 
cours proportionds anx traitemens qui peuvent leur etre düs depuis l’epoque 
de la prise de possession des objéts aux quels ces charges devront rester 
affeotdes. J’eprouve d’autant plus de satisfaction en annoncer cette mesure 
& Votre Altesse Royale que je puis me flatter qu’ Elle voudra bien la re- 
garder comme un gage des sentimens qne je lui ai voués et du prix que 
j’attache à sa recommendation sur ce etc. 
Münich le 6. Fevrier 1807. Max Joseph. 

1) Schreiben des Landkomthurs von Fraulen, dat. Wien 14. April 1807. 
Der Vertheilungsplan vom nämlichen Datum, im Archiv zu Breslau. Die 
11 Mitglieder der Ballei waren der Aneiennetät nach: Freiherr von Truchſeß, 
Graf von Thürheim, die Freiherren von Hettersdorf, von Reutner, von Enzen⸗ 
berg und von Rabenau, ſämmtlich Rathsgebietiger, die Komthure Freiherren 
von Burſcheidt und von Wal, und die beiden Ordensritter Freiherren von Groß 
und von Zobel. 


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meldet, daß er zu Ende April eine gleiche Summe zu erwarten 
habe, fügt jedoch hinzu: „Ich glaube nicht, daß annoch ſo viel Geld 
zuſammengebracht werden kann, als zur Zahlung der Deputate, Be⸗ 
ſoldungen u. ſ. w. erforderlich iſt. Wer hätte bei letztem Groß⸗ 
Kapitel denken können, daß fo bald hernach die hoch- und deutſch⸗ 
meiſteriſchen Beſitzungen und Einkünfte ſo ſehr zuſammenſchmelzen 
würden. Es ſteht ſehr zu fürchten, daß auch noch die einzige Kom⸗ 
mende Frankfurt und Kloppenheim mit den Balleien Heſſen und 
Weſtphalen bald, vielleicht nächſtens werden geſpeiſt werden und 
dann gar nichts mehr übrig bleibt, als nur die drei in ihren Re⸗ 
venüen ſehr unbedeutenden Aemter Neuhaus, Balbach und Wachbach, 
womit das Meiſterthum mit dem ganzen hohen Orden von ſelbſt 
erlöſchen muß“ )). 

Und es bedurfte wohl keines ſcharfen Blickes, um dieſen Aus⸗ 
gang der Dinge vorauszuſehen. Man ſah ja überall den alten 
Ordensbau, wo er noch in ſeinen Ruinen vorhanden war, im troſt⸗ 
loſeſten Zuſtande. Es gab. Viele, die behaupteten, der eigentliche 
Orden beſtehe überhaupt nicht mehr, ſchon mit dem Pres burger 
Frieden habe er ſeine Exiſtenz verloren, denn ſeitdem die Würde 
des Hochmeiſters faſt ausſchließlich von einem Prinzen des Oeſter⸗ 
reichiſchen Hauſes bekleidet worden und in einigen Jahren nicht 
weniger als drei Prinzen aus dieſem Hauſe Aufnahme in dem Or⸗ 
den gefunden hätten, ſomit alſo die Abſicht klar an den Tag ge⸗ 
treten ſei, man wolle in ihm aus ſeinen beträchtlichen Einkünften 
nur eine Verſorgungsanſtalt für Prinzen des genannten Hauſes be⸗ 
gründen, ſeitdem alsdann durch den bekannten Artikel des Pres⸗ 
burger Friedens dieſer Plan zum Theil auch wirklich in Ausführung 
gekommen ſei, hätten die Fürſten, in deren Staaten die Ordensgüter 
gelegen, wegen des unangenehmen und ihren Landen leicht nachthei⸗ 
ligen Beſitzes eines fremden Prinzen beſorgt, den Orden in ihren 
Gebieten als nicht mehr vorhanden und durch den Presburger Frie⸗ 
den in ſeinem urſprünglichen Weſen als aufgelöſt betrachtet. Andere 
1) Schreiben des Hofkammer ⸗Raths Lindner, dat. Mergentheim 25. April 

1808. Das volle Deputat des Rathsgebietigers und Komthurs von Hetters⸗ 

dorf betrug 6000 Gulden und nach der Ermäßigung im J. 1807 noch 3000. 

Er hätte ſonach vom 1. Mai bis Martini 1808 1500 Gulden erhalten ſollen, 

erhielt aber nur 176 Gulden, 15 Kreuzer. Im J. 1802 quittirte er noch über 

1250 Gulden Deputat pro Quartal Lichtmeß und über 375 Gulden Ober⸗Amt⸗ 
mannsgehalt für daſſelbe Quartal. 


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gaben zwar zu, daß der Orden noch beftehe, die Ordensritter aber 
weder an ihre alten ſtrengen Pflichten und Gelübde gebunden, noch 
auch als Nutznießer und Ordens⸗Eigenthümer, ſondern nur als Pen⸗ 
ſionairs anzuſehen ſeien. Noch andere meinten, daß er wenigſtens 
aufgehört habe, ein geiſtlicher Orden zu ſein, weil ſeine Beſitzungen 
in dem Kaiſerhauſe erblich geworden, er jetzt außer Stand geſetzt 
ſei, ſeinen urſprünglichen Verpflichtungen nachzukommen und ſomit 
ſeine Exiſtenz und Verfaſſung eine ganz andere Geſtalt angenommen 
hätten. 

Im Orden ſelbſt hielt man noch feſt an der Annahme und 
der Landkomthur von Heſſen, Freiherr von Seckendorf ſprach ſie 
auch noch als allgemein geltend aus, daß 1) der Orden wirklich 
noch beſtehe, weil man ſich kein Haupt ohne Glieder, keinen Erb⸗ 
Hochmeiſter ohne den Orden denken könne; er ſei aber jetzt ein welt⸗ 
licher Orden, deſſen Exiſtenz allein vom allerhöchſten Willen des 
Hauſes Oeſterreich abhänge, welches ſeine Verfaſſung abändern und 
modificiren, ſeine Exiſtenz verlängern und verkürzen, auch den ganzen 
Orden gegen Penſionirung der Nutznießer über kurz oder lang auf⸗ 
heben könne. 2) Die Exiſtenz deſſelben ſei auch deshalb unbezwei⸗ 
felt, weil, wenngleich alle ſeine Beſitzungen dem Hauſe Oeſterreich 
erblich übergeben ſeien, in dem Presburger Frieden kein Laut zu 
finden ſei, der auf die Aufhebung des Ordens hindeute. Es giebt 
zwar, fügt der Landkomthur 3) hinzu, mehre Souveraine, die aus 
Eigennutz den Orden als aufgehoben anſehen wollen; dieſe Anſicht 
aber iſt unrichtig, denn ſie können nicht in Abrede ſtellen, daß der 
Orden mit allen ſeinen Beſitzungen durch den Presburger Frieden 
dem Hauſe Oeſterreich als Eigenthum übergeben worden iſt und 
daß es nur dieſem Hauſe frei ſteht, die Nutznießer der Ordens⸗ 
Beſitzungen, ſo lange es ſolches für gut findet, beſtehen zu laſſen 
oder unter welchen Modificationen, wie es die Zeitumſtände, ſeine 
und des Ordens Intereſſe und Convenienz erfordern, völlig aufzu⸗ 
heben und die Verſorgung der noch lebenden Mitglieder zu über⸗ 
nehmen. 4) Fordert es des Hauſes Oeſterreich höchſtes Intereſſe, 
den Orden, ſo lange noch Willkühr in Deutſchland an der Tages⸗ 
ordnung iſt, nicht aufzuheben, um ſich ſeine noch übrigen Beſitzungen 
zu ſichern, denn es iſt nicht zu bezweifeln, daß ſobald der König 
von Weſtphalen die Hand auf die Ordens⸗Beſitzungen in feinem 
Königreiche legt, auch alle übrigen Souveraine dieſem Beiſpiel folgen 
werden. Aus gleichem Intereſſe muß 5) das Haus Oeſterreich den 


— 606 — 


Grundſatz aufftellen, daß der Orden durch die erbliche Uebernahme 
ſeiner Beſitzungen die Qualität einer geiſtlichen Stiftung verloren 
habe, wenngleich ſeine Ritter perſönlich noch ſo lange an ihre geiſt⸗ 
lichen Pflichten gebunden ſind, bis man ſie förmlich davon dispenſirt. 
Sieht man den Orden noch als eine geiſtliche Stiftung an, ſo 
unterliegt er mit allen ſeinen Beſitzungen dem Schickſal aller ſolcher 
Stiftungen, d. h. der Willkühr der conföderirten Souveraine. Ich 
habe, fügt der Landkomthur hinzu, bei den im Königreich Weſt⸗ 
phalen erlaſſenen, die geiſtlichen Stiftungen betreffenden Verordnun⸗ 
gen mich ſo ruhig verhalten, als wenn ſie die Ballei gar nicht be⸗ 
träfen. Erfolgt aber darüber an mich eine eigene Inſinuation, ſo 
werde ich den Grundſatz zu behaupten ſuchen, daß der Orden mit 
dem Presburger Frieden aufgehört habe, eine geiſtliche Stiftung und 
Corporation zu ſein ). 


So begegnen wir in dieſer Zeit den verſchiedenſten Anſichten 


vom Orden, einer Seits bei vielen, vielleicht den meiſten mit ein⸗ 
ander übereinſtimmenden Deutſchen Fürſten, anderer Seits im Or⸗ 
den ſelbſt. Der Hochmeiſter billigte vollkommen, wie ſich der er⸗ 
wähnte Landkomthur von Heſſen über ihn ausgeſprochen. „Ihr 
habt, erwiderte er ihm, in Euerem unterthänigen Bericht die Ver⸗ 
hältniſſe ſowohl der Ordens⸗Glieder, als auch der Ordens⸗Beſitzun⸗ 
gen, welche durch den Presburger Frieden herbeigeführt worden find, 
ſo richtig beurtheilt und eine ſo deutliche Anſicht darüber aufgeſtellt, 
daß dieſe Euch ſelbſt zu der Inſtruction dienen kann, welche Ihr 
von Uns zu erhalten wünſchet. Als ſehr günſtig betrachte ich den 
Umſtand, daß das Decret vom 5. Februar in Anſehung der geiſt⸗ 
lichen Stiftungen in der Ballei Heſſen bis jetzt nicht bekannt ge⸗ 
macht worden iſt und es war ſehr klug von Euch, daß Ihr von 
dieſem Decret gar keine Kenntniß genommen und Euch überhaupt 
in Bezug auf daſſelbe ſo benommen habt, als wäre der Fall gar 
nicht denkbar, daß ſolches die Beſitzungen der Ballei Heſſen betreffen 
könnte. Damit aber nicht ſelbſt dieſſeits durch ein ungleiches Ver⸗ 
halten oder durch von einander abweichende Aeußerungen der Anlaß 
gegeben werde, die jetzigen Verhältniſſe der Ordens⸗Beſitzungen aus 
einem unrichtigen Geſichtspunkt zu beurtheilen, ſo halte ich für voll⸗ 


) Schreiben des Landkomthurs von Heſſen, Freiherrn von Seckendorf an 
den Hochmeiſter, dat. Wien 21. April 1808. Er war damals im Begriff, in 
ſeine Landcommende zurückzukehren. 5 | 


— 607 — 


kommen zweckmäßig, daß die betroffenen Balleien zu einer gleich⸗ 
mäßigen Sprache und einem gleichförmigen Benehmen angewieſen 
werden, daß Ihr demnach auch, weil Wir nicht wiffen, ob eine un⸗ 
mittelbare Weiſung von Uns Unſeres Ordens Landkomthur der 
Ballei Sachſen Herrn von Münchhauſen, der am meiſten in der 
Sache befangen iſt, ſicher zukommen werde, demſelben nicht allein 
von dem ganzen Inhalt Eueres an Uns (21. April) erſtatteten 
Berichts, ſondern auch von Unſerer gegenwärtigen höchſten Ent⸗ 
ſchließung Kenntniß gebet“ ). 

Der Hochmeiſter ahnete wohl damals nicht, daß es ſein letztes 
Wort ſein werde, welches er zur Erhaltung ſeines Ordens in den 
Deutſchen Balleien ſprach. So ſehr er bisher immer noch mit 
allem Eifer bemüht geweſen, die letzten Ueberreſte des alten Ordens⸗ 
baues gegen die Stürme, die ihn ſo oft bedrohten und erſchütterten, 
aufs möglichſte noch zu ſchützen und zu retten, ſo nahete nun doch 
die Zeit ſeines faſt völligen Unterganges. Es begann das auch für 
ihn ſo verhängnißvolle Jahr 1809, das traurigſte und unheilvollſte 
in ſeiner ganzen Geſchichte. Schon im Februar und März war es 
gewiß, daß ein neuer Krieg zwiſchen Oeſterreich und dem Kaiſer 
von Frankreich nicht mehr zu vermeiden ſei und am 6. April kün⸗ 
bigte auch bereits ein Tagsbefehl des Erzherzogs Karl von Oeſter⸗ 
reich dem Heere ſeinen Wiederausbruch an. Der Orden zählte 
damals noch gegen 60 Ritter). Die meiſten, denen es Alter und 
Kraft geſtatteten, ſtanden unter den Fahnen ihres Kaiſers, des ober⸗ 
ſten Hauptes ihres Ordens. Es iſt bekannt genug, wie ungünſtig 
in faſt allen Kämpfen die Entſcheidung der Waffen für Oeſterreich 
fiel, und am letzten Tage des fünftägigen, mörberifchen Kampfes bei 
Abensberg und Eckmühl (20 — 24 April) ward auch das Schickſal 
des Ordens für alle Zeit entſchieden. Napoleon ſprach in Regens⸗ 
burg am 24. April über ihn das gebieteriſche Machtwort aus: 


1) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur Herrn von Seckendorf, 
dat. Wien 30. April 1808. Der Hochmeiſter zog in die Sache auch den Staats- 
Miniſter der auswärtigen Geſchäfte Grafen von Stadion zu Rathe, der ſeinen 
Erlaß an den Landkomthur von Heſſen vollkommen angemeſſen fand. 

) De Wal Recherches II. 335: On ne doit point ötre surpris de voir 
l’Ordre reduit à un si petit nombre des chevaliers: dans le tems qu'il fai- 
soit des pertes journalieres et où il risquoit souvent de tout perdre, les an- 
ciens payoient le tribut & la nature, et la prudence ne permettoit point de 
recevoir des novices, il y avoit deja trop de malheureux aux besoins des- 
quels il etoit difficile de pourvoir. | 


\ 
* 


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1. Der Deutſche Orden iſt in allen Staaten des Rheinbundes 
aufgehoben (supprimé) ). 

2. Alle Güter und Domainen des Ordens werden mit der Do⸗ 
maine der Fürſten, in deren Staaten ſie liegen, vereinigt. 

3. Die Fürſten, mit deren Domaine die erwähnten Güter ver⸗ 
einigt werden, werden denjenigen ihrer Unterthanen, die als 

Mitglieder des Ordens in ihrem Nießbrauch waren, Penſionen 

bewilligen. 
Ausgeſchloſſen von gegenwärtiger Beſtimmung ſind diejenigen 

Mitglieder des Ordens, die während des gegenwärtigen Krie⸗ 

ges die Waffen tragen werden, ſei es gegen uns oder gegen 

die Bundesſtaaten oder die von der Kriegserklärung an in 
Oeſterreich bleiben werden. 

4. Das Gebiet von Mergentheim mit den an das Großmeiſter⸗ 
thum geknüpften Rechten, Domainen, Revenüen, deren im 
12. Artikel des Presburger Tractats erwähnt iſt, wird mit 
der Krone Wirtemberg vereinigt '). 

So war der 24. April, der Tag nach der Feſtfeier des heil. 
Albertus, der letzte Tag der Geſchichte des Deutſchen Ordens in 
ſeinen Deutſchen Balleien. Es blieben ihm jetzt nur noch ſeine 
Beſitzungen im Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat. Faſt überall ging nun 
die Umwandlung der Dinge völlig friedlich und ruhig vor. In der 
Ballei Thüringen z. B., der älteſten des Ordens, fielen die Beſitzun⸗ 
gen der einſtigen Komthureien Zwetzen, Liebſtädt und Lehſten an 
das herzogliche Haus Weimar, die der Komthurei Nägelſtädt da⸗ 
gegen an die Krone Sachſen. Sie überließ jedoch den Nießbrauch 
davon ſowie den der Heſſiſchen Komthurei Griffſtädt auf Lebens⸗ 
zeit dem letzten Landkomthur, dem oft genannten Freiherrn von 
Berlepſch' ). Nicht jo in Mergentheim. Wirtemberg hatte zwar 


) De Wal erklärte noch im Jahre 1807: L' Ordre n'est pas su p- 
prime: nous avons les mémes obligations à remplir qu’auparavant; et 
dans notre malheur, nous ne saurions rendre assés d’actions de & sa Majesté 
l’Empereur d’Autriche pour nous avoir laissé, jusqu’& present, le chef en 
qui nous avons mis notre amour et notre confiance. 

2) Das Decret, dat. En notre camp imperial de Ratisbonne le 24. avril 
1809 im Moniteur 23. Mai 1809, abgedruckt bei Hennes Cod. diplom. Ord. 
Theut. 439. Statuten des D. Ritterordens von 1839 in der Vorerinnerung. 
Venturini Chronik des 19. Jahrhunderts VI. 119. 

3) Er ſtarb ſchon am 3. December 1809. Leitzmann, die Ballei Thü⸗ 
ringen in Förſtemann Neue Mitth. hiſt.⸗antiq. Forſchungen IV. H. 4. S. 136. 


— 609 — | 


die Stadt in Beſitz genommen und militäriſch beſetzt; allein man 
wollte ſich dem neuen Herrn nicht fügen; im Grimm über den Ver⸗ 
luſt alter Freiheiten und Rechte griff die Bürgerſchaft zu den Waffen, 
nahm im Aufruhr die Beſatzung gefangen, vertrieb die neuen Be⸗ 
amten und ſetzte wieder das alte deutſchmeiſteriſche Regiment ein. 
Bald jedoch rückte ein ſtarker Wirtembergiſcher Heerhaufe heran 
und umlagerte die Stadt nach allen Seiten. Die Bürger verthei⸗ 
digten ſie zwar eine Zeit lang mit muthigſter Kraft; allein bei einem 
Sturmangriff ſprengten die Wirtemberger die Thore, drangen wuth⸗ 
entbrannt in die Stadt und es erfolgte nun Stunden lang in allen 
Straßen ein fürchterlicher Kampf, bis endlich die Anführer der em⸗ 
pörten Bürger theils gefallen, theils zur Flucht genöthigt waren. 
Es erging nun aber über die Stadt, zumal über die Schuldigſten 
ein ſchweres, hartes Strafgericht durch Kerker und Schwert). Man 
ließ auf dem Schloßhofe die hochmeiſterlichen Wappen verbrennen; 
das fürſtliche Reſidenzſchloß wurde völlig ausgeplündert und Alles, 
was brauchbar und beweglich war, Oefen, Gemälde, Lampen u. ſ. w. 
nach Stuttgart weggeführt. Der Frevel fchonte ſelbſt der Ruhe⸗ 
ſtätten der Todten nicht. Die Gebeine der alten, hochverdienten 
Hochmeiſter wurden aus den kupfernen und bleiernen Särgen weg⸗ 
geworfen, um aus dem Metall Gewinn zu ziehen. Das ſchöne 
Grabmahl des Deutſchmeiſters Walter von Cronberg, weil es von 
Erz war, ward weggeriſſen und das Monument des Meiſters Jo⸗ 
hann Kaspar von Stadion aufs ſchnödeſte verſtümmelt, indem man 
das darauf befindliche, verhaßte Ordenskreuz hinwegmeißelte ). 

So endigt die Geſchichte der einſt fo reichen und blühenden 

Ordens⸗Ballei in Franken mit Miſſethat und Frevel! 


) Ven turini a. a. O. 231. 232. 
) Holzapfel (Ordensprieſter) der Deutſche Ritter⸗Orden in feinem Wir⸗ 
ken für Kirche und Reich 136. 


Voigt, d. Deutfche Orden. II. 39 


Von den zwölf Deutſchen Balleien, in denen ſich einſt der 
Orden in der Blüthe ſeines aufſtrebenden Jugendlebens mit dem 
Reichthum ſeiner Beſitzungen über das ganze Deutſche Reich ver⸗ 
zweigt und trotz den vielfachen, ſeine Exiſtenz bald hier bald dort 
oft ſo ſchwer bedroheuden Stürmen der Zeit fein Daſein doch im⸗ 
mer noch erhalten hatte, waren ihm jetzt nur noch zwei verblieben, 
die Ballei Oeſterreich und die Ballei Utrecht, die jedoch ſchon längſt 
aus dem engern Verband mit den Schweſter-Balleien in Deutſch⸗ 
land ausgeſchieden und getrennt daſtand, vom Hoch- und Deutſch⸗ 
meiſter in allen Dingen unabhängig. Obgleich aber nur noch letzte 
Trümmer des einſtmaligen großartigen Baues des altehrwürdigen 
Ordens » Staates find fie doch noch heute die redenden Fundament⸗ 
ſteine, die fort und fort haben Zeugniß geben und auch kommenden 
Zeiten immer wieder beweiſen und verkündigen ſollen, was einſt 
Germaniſcher Geiſt durch den Deutſchen Orden für Deutſche Eigen⸗ 
thümlichkeit und volksthümliches Leben erſtrebt, bewirkt und voll⸗ 
bracht hat. Darum darf man wohl ſagen, ein günſtiges Geſchick 
habe ſie als redende Zeugen aus allen Stürmen der Jahrhunderte 
bis dieſen Tag erhalten. 

Wie ſie ſelbſt aber nur noch als Trümmer aus dem Ruin des 
einſtigen großen Baues daſtehen, ſo beſchränkt ſich nunmehr auch 
die Geſchichte des Ordens nur auf die engeren Gränzen ihrer Schick⸗ 
ſale bis auf unſere Tage. Dabei tritt jedoch mit allem Recht die 
Ballei Oeſterreich im Geſammtumfange ihrer dermaligen Beſitzungen 
im Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat in jeder Hinſicht entſchieden in den 
Vordergrund, denn es ſteht in ihr nicht nur noch ein erhabenes 
Oberhaupt an der Spitze des Ordens, der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter 
als leitender und ordnender Regent für alle Verhältniſſe, welche das 
Intereſſe des Ordens in irgend einer Weiſe berühren, ſondern es 
walten und gelten in ihr auch noch alte Sitte und alter Brauch, 


= el > 


altes Geſetz und alte Ordnung, wenngleich auch fie im Fortgange 
der Zeitrichtungen, im Drange gebieteriſcher Weltverhältniſſe hin 
und wieder zeitgemäßen Umwandlungen und Reformen haben unter⸗ 
liegen müſſen. Ihre Geſchichte jedoch, wenn wir ſie jetzt näher be⸗ 
trachten, wird Zeugniß geben, daß auch hierbei den Forderungen der 
Zeit in Allem, was in der Ordnung und Verfaſſung des Ordens 
geſchah, ſtets mit tiefer Einſicht und Beſonnenheit Rechnung getragen 
ward, daß man mit kluger Umſicht und weiſer Mäßigung aufrecht 
erhalten, ſchonend bewahrt und als Regel und Geſetz Alles geſichert 
hat, was zum fernern Fortbeſtand des Ordens gleich einem heiligen 
Vermächtniß unangetaſtet bleiben und in vollgültiger Kraft feſtge⸗ 
halten werden mußte. 


Die Ballei Oeſterreich nebſt Tirol. 


Der Wiener Friedensſchluß vom Jahre 1809 entzog dem Orden, 
wie erwähnt, zwar ſeine ſämmtlichen, in den Rheiniſchen Vundes⸗ 
ſtaaten gelegenen Beſitzungen, ließ ihn jedoch im Oeſterreichiſchen 
Kaiſerſtaat unberührt. Hier beſtand die Ballei jetzt noch aus der 
Landkomthurei Oeſterreich, nämlich den Commenden Wien, Wiene⸗ 
riſch⸗Neuſtadt und Linz, die zur Nutznießung und Dotation des 
jederzeitigen Landkomthurs beſtimmt waren, ferner aus den Steieri⸗ 
ſchen Commenden bei Grätz, zu Meretingen und zu Groß⸗Sonntag, 
aus denen zu Frieſach und Sandhof und endlich aus den Com— 
menden Laibach, Möttling, Tſchernembel und dem Ordenshauſe zu 
Neuſtadtl '). Außerdem verblieb dem Orden auch feine Landkom⸗ 
thurei an der Etſch und im Gebirg in den dortigen bereits bekannten 
Beſitzungen, wo namentlich zu Lengmoos noch ein Komthur die Ver⸗ 
waltung führte. Es wurde ihm auch die bei Frankfurt gelegene 
einſtige Commende Sachſenhauſen wieder zurückgeſtellt. In Oeſter⸗ 
reichiſch Schleſien gehörten ihm noch die Herrſchaften Freudenthal 
und Eulenberg nebſt ſeinen Beſitzungen und Pfarreien in der Um⸗ 
gegend von Troppau. Endlich beſaß er damals auch noch in Preu⸗ 
ßiſch Schleſien die TCommende Namslau mit mehren in der Nähe 
dieſer Stadt liegenden Gütern. Sie gehörte indeß dem Orden nur 
noch einige Jahre. Seit dem Tod des letzten Komthurs (1799) 


1) Hormayr, Wien, feine Geſchichte u. ſ. w. II. 110. 
39% 


— 612 — 


war fie drei Jahre unbeſetzt geblieben, weil fich kein Ordensritter 
fand, der die Verwaltung übernehmen mochte. Da nun ein Ver⸗ 
kauf derſelben nicht zu Stande kam, das Miniſterium der auswär⸗ 
tigen Angelegenheiten zu Berlin jedoch nachdrücklich verlangte, daß 
der Orden die Commende ordnungsmäßig mit einem Komthur be⸗ 
ſetzen ſolle, ſo erhielt der Freiherr von Hettersdorf, der ſich bereits 
ſeit achtzehn Jahren in mehren Civil⸗ und Kameral⸗Aemtern die 
vollſte Zufriedenheit ſeiner Vorgeſetzten erworben, höhern Orts den 
Auftrag, ſeine Stelle als Chef des oberamtlichen Collegiums zu 
Ellingen aufzugeben und die Commende Namslau zu eigener Be⸗ 
uutzung und Genuß zu übernehmen. Er fand fie bei der Ueber⸗ 
nahme im J. 1802 in einem äußerſt verwahrloſten Zuſtande, be⸗ 
ſonders in den Gebäuden, auf deren Ausbau er aus eigenen Mit⸗ 
teln namhafte Summen verwenden mußte ). Es gelang jedoch im 
Verlauf von 8 Jahren feiner Umſicht und unermüdlichen Thätigkeit, 
den Ertrag der Commende von 4000 Thaler bis auf 8400 zu er⸗ 
höhen ). Da erfolgte nun aber am 30. October 1810 das königl. 
Edict, durch welches die Güter des Johanniter- und des Deutſchen 
Ordens, wie überhaupt ſämmtliche Beſitzungen geiſtlicher Stifter 
und Klöſter in der Monarchie ſäculariſirt und für Staatsgüter er⸗ 
klärt wurden). In Folge deſſen ward am 12. December 1810 
auch die Commende Namslau als geiſtliches Gut dem Freiherrn 
von Hettersdorf abgenommen, dagegen eine angemeſſene Entſchädi⸗ 
gung zugeſichert, jedoch von Seiten der Säculariſations⸗Commiſſion 
ihm zugleich auch eröffnet, daß ſeine Widerſetzlichkeit bei der Ueber⸗ 
gabe des Grund⸗ und baaren Vermögens der Commende ihn vom 
Genuß einer Entſchädigung ausſchließen würde. Er leiſtete daher 
der landesherrlichen Anordnung ohne weiteres Folge, zumal da er 
ſchon ſeit dritthalb Jahren ohne alle Verbindung mit dem Orden 
in Oeſterreich geblieben und von dort aus gleichſam für verloren 
gegeben war ). 

Während der Kriegsſtürme der folgenden Jahre trat in den 


) Er erwähnt beiläufig, ſein Eintritt in, den Orden habe ihm 8000 Gul⸗ 
den gekoſtet. | 

) Bericht des Komthurs von Hettersdorf aus dem J. 1810 im Archiv zu 
Breslau. n N 

) Das königl. Edict vollſtändig bei Wedekind Geſchichte des Johanniter⸗ 
Ordens 145 — 147. 

) Bericht des Komthurs von Hettersdorf a. a. O. 


— 613 — 


Staatsgeſchäften die Regulirung der Entſchädigungen Anfangs tief 
in den Hintergrund. Im Februar 1813 aber erhielt der Komthur 
von Hettersdorf vom Staatskanzler von Hardenberg die Anzeige: 
der König habe genehmigt, daß die Komthure des Deutſchen und 
Johanniter⸗Ordens in Schlefien für die ganze Nutzung ihrer einge⸗ 
zogenen Commenden nach dem Anſchlags⸗ und etatsmäßigen Ertrag 
entſchädigt und diejenigen, welche es vorziehen würden, ſtatt der 
ihnen zu dieſem Behuf zu bewilligenden Penſion eine Abfindung in 
geiſtlichen Gütern anzunehmen, nach den auch in andern Fällen gel⸗ 
tend gewordenen Grundſätzen befriedigt werden ſollten. Durch Ca⸗ 
binets⸗Verfügung vom 20. Januar ſei ihm als Komthur von Nams⸗ 
lau eine Penſion von 6,300 Thalern oder bei feinem 52jährigen 
Alter eine Abfindung in Gütern von 73,000 Thalern mit der Be⸗ 
ſtimmung bewilligt, daß ihm die Penſion vom Tage der Einziehung 
der Commende⸗Revenuen bis zu dem Tage, wo die Annahme der 
Abfindung für die Penſion ſtatt finde, ausgezahlt, dagegen aber die 
Abfindungsſumme in dem Falle, daß ſolche erſt fpäter angenommen 
würde, principienmäßig vermindert werden ſolle. Da ſich der Kom⸗ 
thur, zur Entſcheidung aufgefordert, zur Annahme des Vorwerks 
Glauche als Abfindung unter Bedingungen bereit erklärte, die dem 
Fiscus annehmlich waren, ſo unterließ nun der Staatskanzler nicht, 
die Ueberlaſſung dieſes Guts an ihn möglichſt zu beſchleunigen ). 
Einige Jahre nachher genehmigte auch der König von Bayern, daß 
dem genannten Komthur die von ihm geforderte rückſtändige Ordens⸗ 
Penſion bis zum 1. Februar 1813 ausgezahlt werden ſolle, mit der 
Erlaubniß, fie auch im Ausland ohne Abzug genießen zu dürfen )). 

Nach dem Verluſt dieſer Komthurei in Schleſien mochte man 
unter den günſtigen und ruhmreichen Ereigniſſen in den Jahren 
1814 und 1815 im Orden eine Zeitlang wohl die Hoffnung hegen, 
er werde ſeine verlorenen Beſitzungen in Deutſchland zurückerhalten; 
allein ſie wurde nicht erfüllt. Er blieb daher auch fernerhin nur 
auf ſein Beſitzthum im Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat beſchränkt. In 
Wien, dem nunmehrigen Sitz des Meiſters, war man im Ver⸗ 
lauf der Zeit um ſo mehr darauf bedacht, ſeine Fordauer und 


) Decret des Staatskanzlers v. Hardenberg, dat. Breslau 13. Febr. 1813. 

2) Schreiben der Finanzdirection des Retzat⸗Kreiſes im Namen des Königs 
von Bayern an den Komthur Freiherrn von Hettersdorf in Breslau, dat. An⸗ 
ſpach 1. und 11. November 1815 im Archiv zu Breslau. Die Penſions⸗Summe 
betrug 18,864 Gulden. N 


— 614 — 


ſeine alte Verfaſſung zeitgemäß unter des Kaiſers Schutz aufrecht zu 
erhalten und zu ſichern. 

Näheren Anlaß zu einer zeitgemäßen Reorganiſtrung des Or⸗ 
dens gab ein Handſchreiben Sr. Majeſtät des Kaiſers vom 20. Fe⸗ 
bruar 1826 an den Fürſten Metternich, indem darin die Frage 
aufgeworfen ward: ob es nicht an der Zeit ſei, den Deutſchen Or⸗ 
den in den Oeſterreichiſchen Staaten in ſeine vorige Exiſtenz herzu⸗ 
ſtellen und die Befugniſſe des Großkapitels den Oeſterreichiſchen 
Komthuren zu übertragen. Es knüpfte ſich daran der unmittelbare 
Befehl, im Einverſtändniß mit dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter die 
dießfälligen Anträge auszuarbeiten ). Die Sache verzögerte ſich je⸗ 
doch noch mehre Jahre, bis es endlich im Frühling des J. 1834 
dem Orden glückte, wieder eine ungleich freiere Stellung zu erhalten. 
Am 8. März dieſes Jahres nämlich erſchien ein allerhöchſtes Deeret, 
worin der Kaiſer auf die durch den Presburger Frieden (Artikel XII.) 
erlangten Rechte zu Gunſten des Deutſchen Ordens Verzicht leiſtete, 
in Folge deſſen die im kaiſerl. Handſchreiben vom 17. Februar 1806 
erlaſſenen, den Orden beſchränkenden Beſtimmungen außer Wirkung 
ſetzte, ſich ſelbſt als deſſen beſtändigen Schutz⸗ und Schirmherrn er⸗ 
klärte und ihn in den Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaaten „als ein ſelbſt⸗ 
ſtändiges, geiſtlich⸗militäriſches Inſtitut“, jedoch unter dem Bande 
eines unmittelbaren kaiſerlichen Lehens den Umſtänden gemäß reha⸗ 
bilitirte ), deſſen Beſtand auf das Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthum, 
die Ballei Oeſterreich und die wiederherzuſtellende Ballei an der 
Etſch und im Gebirg feſtgeſetzt ward. Es wurde zugleich das der⸗ 
malige Großkapitel beſtimmt ), dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter dabei 
jedoch das Recht eingeräumt, die Anzahl der Großkapitulare nach 
Umſtänden zu vermehren. Im Fall des Ablebens oder der Reſig⸗ 


) Mittheilung aus Wien. 

2) Es ſollten daher die in die Oeſterreichiſchen Balleien eintretenden Ordens⸗ 
ritter auch nicht befugt ſein, ohne beſondere Erlaubniß des Kaiſers, als oberſten 
Lehens⸗Herrn des Ordens, in die Dienſte auswärtiger Souveraine und Staaten 
zu treten. 

) Das Großfapitel bildeten folgende fünf Ordensmitglieder: Der jeweilige 
Landkomthur der Ballei Oeſterreich, der jeweilige Landkomthur an der Etſch und 
im Gebirg, der damalige Landkomthur der ehemaligen Ballei Franken, Erzherzog 
Maximilian, der Rathsgebietiger der ehemaligen Ballei Franken, Freiherr von 
Enzenberg und der Rathsgebietiger der ehemaligen Ballei Weſtphalen Freiherr 
von Wydenbruck. 


— 


— 615 — 
nation des Hochmeiſters ſollte, ſofern kein Coadjutor vorhanden fei, 
das Directorium während der Vacanz der Meiſterwürde den beiden 
Landkomthuren von Oeſterreich und Tirol übertragen ſein, mit der 
Verpflichtung, alsbald ein neues Wahlkapitel auszuſchreiben. Die 
Ausübung des freien Wahlrechts bei einer neuen Meiſterwahl ſollte 
zwar fortan unbeſchränkt ſein; man ſprach jedoch im Vertrauen auf 
des Ordens Dankbarkeit die Erwartung aus, daß, wenn zur Zeit 
ein oder mehre Prinzen des Kaiſerhauſes ſich unter den Ordens⸗ 
mitgliedern befänden, auf dieſe vorzügliche Rückſicht genommen werde 


und zwar „nach Thunlichkeit auf jenen Prinzen, der dem Aller⸗ 


höchſten Chef des Kaiſerhauſes am nächſten ſteht.“ Der Kaiſer 
behielt ſich zugleich das Recht vor, im Nothfall hierauf entſcheiden⸗ 
den Einfluß zu nehmen. Von Wichtigkeit war auch noch die Be⸗ 


ſtimmung, daß dem Orden, der nun in ſeine Rechte und Pflichten 


eingeſetzt ward, fortan geſtattet fein ſolle, von der durch den Papſt 
Innocenz IV erlangten Machtvollkommenheit, in ſeinen Regeln und 
Statuten diejenigen Veränderungen vorzunehmen, welche ſeinen gegen⸗ 
wärtigen Verhältniſfen und dem Bedürfniß der Zeit angemeſſen 
ſeien, fernerhin den gehörigen Gebrauch zu machen). Der Kaiſer 
behielt ſich jedoch die Einſicht ſolcher Beſtimmungen vor deren Voll⸗ 
ziehung in der Abficht vor, ſolche Verfügungen, welche etwa mit 
den Geſetzen und Intereſſen ſeiner Staaten unverträglich ſeien, aus⸗ 
zuſchließen. Er fügte außerdem noch folgende Anordnungen hinzu: 
Das Oberhaupt des Deutſchen Ordens ſoll fortan den Titel: „Hoch⸗ 
und Deutſchmeiſter des Deutſchen Ritter⸗Ordens“ führen. Der 
dermalige Hoch⸗ und Deutſchmeifſter Erzherzog Anton wird in den 
Oeſterreichiſchen Staaten forthin als Souverain behandelt und ge⸗ 
nießt in dieſer Eigenſchaft für ſich und für die bei ihm unmittelbar 
angeſtellten Beamten und Diener alle bis jetzt denſelben zugeſtan⸗ 
denen Immunitäten. Die nachfolgenden Hoch⸗ und Deutſchmeiſter 
haben als ſolche vor dem Antritt ihres Amtes und bei jeder Ver⸗ 
änderung des Oeſterreichiſchen Regierungs⸗Oberhaupts die Beleh⸗ 
nung für ſich und den ganzen Ordenskörper vom Kaiſer nachzu⸗ 
ſuchen und falls ſie nicht ausdrücklich davon dispenſirt werden, 
feierlich zu empfangen. Sie werden als Oeſterreichiſch geiſtliche 


) Es bezieht ſich dieß auf die Bulle des Papſts Inuocenz IV. dat. Late- 
rani V. Idus Februar. pont. nostri anno I (1244) bei Hennes 118. 119. 


— 616 — 


Lehenfürſten gehalten und genießen den Rang vor allen geiſtlichen 
und weltlichen Fürſten, deren Fürſtenwürde jünger, als die Zeit 
der erſten Gründung des Deutſchen Ritter⸗Ordens iſt. Die Prinzen 
aus dem kaiſerlich Oeſterreichiſchen Hauſe behalten den Rang und 
die Rechte ihrer Geburt.“ 

N Dem Deutſchen Orden, heißt es ferner, ſteht in den taiſerlich 
Oeſterreichiſchen Staaten in Abſicht auf die Verwaltung ſeines be⸗ 
weglichen und unbeweglichen Vermögens der Inbegriff aller Rechte 
und Pflichten zu, welche die Geſetze und die Landesverfaſſungen 
jedem Privat⸗Eigenthümer einräumen und rückſichtlich auferlegen. 
Insbeſondere wird der Deutſche Orden von der allgemeinen Ober⸗ 
aufſicht eximirt, welche den Oeſterreichiſch landesfürſtlichen Behörden 
über geiſtliche Gemeinden und ihre Zubehörden übertragen iſt. Da 
jedoch dem Kaiſer als oberſtem Lehens⸗, Schutz⸗ und Schirmherrn 
des Ordens die Oberaufſicht auf die Erhaltung des Ordensvermö⸗ 
gens, die inneren Einrichtungen und die Verwaltung deſſelben zu⸗ 
ſteht, ſo behält er ſich vor, von dem Ordens⸗Oberhaupt, ſo oft er 
es für nöthig findet, die nöthigen Nachweiſungen und Auskünfte 
ſich vorlegen zu laſſen. 

Die Glieder des Deutſchen Ordens werden nach ihren auf⸗ 
habenden Ordenspflichten als Religioſe angeſehen; ſie unterſtehen 
in Disciplinarfällen den Verfügungen ihres Ordens⸗Oberhaupts, in 
allen übrigen Beziehungen aber den landesfürſtlichen Behörden. Der 
Orden bleibt berechtigt, die ihm incorporirten Pfarren wie bisher 
mit ſeinen eigenen Ordensprieſtern zu beſetzen und die Unterhaltung 
derſelben nach ſeinem eigenen Ermeſſen zu ordnen. Es bleibt ihm 
ferner unbenommen, in allen Provinzen der Oeſterreichiſchen Mon⸗ 
archie ungehindert ſein bewegliches und unbewegliches Ordensver⸗ 
mögen zu vermehren, auch bei bedingten Dotationen hierüber von 
dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter mit Einverſtändniß feines Groß⸗ 
kapitels verbindliche Urkunden ausſtellen zu laſſen. Die Güter des 
Ordens ſind wie die Realitäten eines weltlichen Grundbeſitzers zu 
behandeln und gehören ſomit in Abſicht auf Beſteuerung und aller 
ſonſtigen Staats⸗ und Provinziallaſten in die Kategorie der welt⸗ 
lichen Güter. Wenn der Orden durch Verfügungen der landes⸗ 
fürſtlichen Behörden ſich beſchwert glaubt, ohne im ordentlichen Wege 
Abhülfe zu erwirken, ſo ſteht ihm das Recht zu, ſich unmittelbar 
an den Kaiſer zu wenden und Abhülfe zu erbitten. Tritt der Fall 


"ae BIT. = 


ein, daß der Hochmeiſter über Gegenſtände von Wichtigkeit ſich mit 
dem Großkapitel nicht einigen könnte, ſo behält ſich, da für dieſen 
Fall in den Ordens ⸗Statuten nichts beſtimmt iſt, der Kaiſer hier⸗ 
über die Entſcheidung vor ). 

So lauteten im Weſentlichen die Beſtimmungen, welche der 
Kaiſer über die Art und Weiſe der Reorganiſirung des Ordens 
dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog Anton zufertigte. Sie bil⸗ 
deten die Grundlage der Berathungen des Großkapitels, welches dieſer 
am 27. Mai nach Wien zuſammenberief. Bei der großen Wichtigkeit 
ſeiner Verhandlungen blieb es bis zum 5. Juni verſammelt. Außer 
den Berathungen über die betreffenden Modificationen wurde auch 
die Wiederherſtellung der Ballei Tirol beſchloſſen. Im Kapitelſchluß 
ſprachen alsdann die Großkapitulare dem Kaiſer für den von ihm 
dem Orden verliehenen Schutz, für die demſelben gewährte Fort⸗ 
dauer und die ihm in den kaiſerlichen Staaten für die Zukunft an⸗ 
gewieſene ehrenvolle Stellung im Namen des geſammten Ordens 
den ehrfurchtsvollen Dank aus. In Betreff der zeitgemäßen Modi⸗ 
ficationen in den Regeln und Statuten des Ordens ward aus Pietät 
für die alten, Jahrhunderte hindurch geſetzlich beſtandenen Vorſchrif⸗ 
ten das alte Ordensbuch vom Jahre 1606 als Grundlage beibe⸗ 
halten und es wurden ihm nur ſolche Zuſätze hinzugefügt, welche 
durch die neuen äußern Beziehungen und innern Einrichtungen des 
Ordens nothwendig geworden ). 

Man darf wohl ſagen, Kaiſer Franz. hatte durch das, was 
er mit kaiſerlicher Huld in den erwähnten Anordnungen für den 
Deutſchen Orden gethan, ihm von neuem das Leben gefriſtet, ihn 
aus der tiefen Niederlage, in die er verfallen war, zu neuer Lebens⸗ 
thätigkeit emporgehoben. Aber nicht minder groß waren die Ver⸗ 
dienſte des hochherzigen Hochmeiſters Erzherzogs Anton Victor. 
Er hatte den Orden ſeit dreißig Jahren durch die gewaltigen, Alles 
erſchütternden Zeitſtürme mit ſchützender Hand hindurchgeführt und 


y Diefe vom Kaiſer am 8. März 1834 an den Hoch⸗ und Deutſchmeiſter 
Erzherzog Anton erlaſſenen Beſtimmungen über die Art und Weiſe der Reor⸗ 
ganiſirung des Ordens in der Sammlung der neueſten Regeln, Statuten und 
Verwaltungsvorſchriften S. 7— 10. 

2) Sammlung der neueſten Regeln u. ſ. w. S. 11 ff. Holzapfel der 
Deutſche Ritter⸗Orden 138. 


6. 


— 619 — 


aus Gefahren, die ihn mehrmals mit völligem Untergang bedrohten, 
mit Vorſicht und Weisheit zu fernerem Leben gerettet. Und als 
wenn ein höheres Geſchick ſie Beide im Leben vereint ſo lange habe 
erhalten wollen, bis auch dieſe ihre Aufgabe der Wiedererhebung 
des Deutſchen Ordens gelöſt ſei, ſegneten fie auch Beide das Zeit⸗ 
liche bald nach einander, zuerſt der Kaiſer am 2. März 1835 und 
einen Monat fpäter, am 2. April, auch der Hoch⸗ und Deutſch⸗ 
meiſter. 


Siebenzehntes Kapitel. 


Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter 
Erzherzog Maximilian von Oeſterreich⸗Eſte. 
1835—1858. 


— — 


Nach altem Geſetz und den eben erwähnten Beſtimmungen des 
Kaiſers ward alsbald nach des letzten Hochmeiſters Hinſcheiden zur 
neuen Meiſter⸗Wahl ein Großkapitel nach Wien berufen, wo es am 
21. April feierlich eröffnet wurde. Es wählte ſofort in freier, un⸗ 
beſchränkter Wahl nach altgeſetzlichem Gebrauch aus ſeiner Mitte 
den Landkomthur der einſtigen Ballei Franken, Se. königl. Hoheit 
den Erzherzog Maximilian Joſeph Johann Ambroſius Karl von 
Oeſterreich⸗Eſte, dritten Sohn des Erzherzogs Ferdinand von Oeſter⸗ 
reich⸗Eſte, zum Oberhaupt des Deutſchen Ordens). Am 14. Juli 
1782 geboren ſtand er damals eben im Lebensalter voller männ⸗ 
licher Kraft. Seit ſeinem 19. Lebensjahr (1801) ſchmückte ihn 
ſchon das Ordenskreuz und ſchon in dieſer ſeiner Jugendzeit rühmte 
man bei feiner Aufnahme in den Orden im General- Kapitel zu 
Wien „die ausgezeichneten Tugenden, Geiſtes⸗ und Gemüthsgaben, 
durch die er vor Vielen ſeines Alters hervorglänzte.“ Vier Jahre 
nach ſeinem Eintritt in den Orden (ſeit 1805) vertraute man ihm 
— ein Beweis der frühen Reife ſeines Geiſtes — auch ſchon die 


) Die noch jetzt geltende Wahlkapitulation, die ein neugewählter Hochmei⸗ 
ſter eigenhändig unterſchreiben, beſiegeln und dem Ordenskanzler zur Verwah⸗ 
rung übergeben mußte, mit dem Auftrage, vidimirte Abſchriften den beiden 
Balleien Oeſterreich und an der Etſch zuzuſtellen, in der Sammlung der neueſten 
Regeln u. ſ. w. S. 165. 


— 620 — 


Verwaltung der Ballei Franken und er bekleidete ſeitdem das Amt 
und die Würde eines Landkomthurs von Franken volle dreißig Jahre 
hindurch, ſtets der treuſte, einſichtvollſte Rathgeber des damaligen 
Oberhaupts des Ordens. Nun er zum Hochmeiſter erkoren war, 
lag in ſeinem Geiſte ein reicher Schatz vielfältiger Lebenserfahrun⸗ 
gen, denn die ſchweren Schickſale, die im Verlauf dieſer Zeit ſeinen 
Orden getroffen, hatten auch ihn oftmals aufs tiefſte erſchüttert; 
aber ſie waren für ihn zugleich eine lehrreiche Schule für das Leben 
geweſen. 

So trat er jetzt nach vielfachen, oft ſchweren Prüfungen auf 
ſeiner Lebensbahn mit froher und feſtbegründeter Zuverſicht auf das 
fernere gebeihliche Fortbeſtehen des Ordens als Hochmeiſter an deſſen 
Spitze und die Zahl ſeiner Mitglieder vermehrte ſich nun auch ſchon 
in den Jahren 1835 und 1836 in erfreulicher Weiſe durch die Auf⸗ 
nahme mehrer hervorragender Männer von hohem Adel, wie des 
Fürſten Franz Georg von Lobkowitz u. a., wobei wir auch jetzt noch 
die altgebräuchlichen Feierlichkeiten beobachtet und die anweſenden 
Aufſchwörer, Schildträger und Polſterträger mit dem Ordens⸗Mantel, 
Kreuz, Degen und Sporen die ihnen obliegenden Pflichten und Ge⸗ 
bräuche verrichten ſehen ). 

Und nun gab im nächſten Jahre (1837) auch Se. Majeſtät 

Kaiſer Ferdinand I, dem erhabenen Beiſpiel feines kaiſerlichen Va⸗ 
ters folgend, dem Orden einen Beweis ſeines hohen Wohlwollens, 
indem er durch ein an den Hoch- und Deutſchmeiſter erlaſſenes 
allerhöchſtes Handſchreiben vom 30. Juni die erwähnten Großkapitel⸗ 
Schlüſſe vom J. 1834 in Betreff der innern und äußern Geſtal⸗ 
tung des Ordens im Weſentlichen und nur mit einigen nothwendig 
befundenen Modificationen genehmigte ). 

Es bedurfte jedoch noch einiger Zeit, um alles das, was bis⸗ 
her über die veränderte Geſtaltung des Ordens ſo vielfach berathen 
und reiflich beſchloſſen war, in feſte, geſetzliche Formen zu faſſen. 
Es entſtand in ſolcher Weiſe das neue, noch jetzt geſetzlich geltende 


) Bei der Aufnahme des Fürſten von Lobkowitz im J. 1835 war einer 
der drei Aufſchwörer der Staatskanzler Fürſt von Metternich. Eine ausführ⸗ 
liche Beſchreibung der Gebräuche bei der Aufſchwörung, dem Ritterſchlag und 
der Einkleidung eines in den D. Orden aufzunehmenden Novizen (aus einer 
Handſchrift entnommen) findet man in Meiners und Spittlers Götting. 
Hiſtor. Magazin Bd. VI. S. 513 —521. 

) Mittheilung aus Wien. Holzapfel a. a. O. 


7 [4 


— 621 — 


Ordens⸗Buch oder „Sammlung der neueſten Regeln, Statuten und 
Verwaltungsvorſchriften des Deutſchen Ritterordens 1606 bis 1839.“ 
Es umfaßt folgenden Inhalt: Voran die Statuten des Deutſchen 
Ritterordens. Erſte Abtheilung: Die von Sr. Majeſtät dem Kaiſer 
und Könige unterm 8. März 1834 Sr. k. k. Hoheit, dem Herrn 
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog Anton mitgetheilten Beſtim⸗ 
mungen über die Art und Weiſe der Reorganiſirung des Deutſchen 
Ritterordens. Zweite Abtheilung: Die Regeln der Brüder vom 
Deutſchen Hauſe St. Mariens zu Jeruſalem, in 19 Kapiteln. Dritte 
Abtheilung: Die Statuten der Brüder vom Deutſchen Hauſe St. 
Mariens zu Jeruſalem, in 15 Kapiteln. Vierte Abtheilung: Die 
inneren Einrichtungen des Deutſchen Ritterordens, dann die Ver⸗ 
waltung des Ordens⸗Vermögens, in 26 Paragraphen. 

In dieſer Anordnung ward das neue Ordens⸗Buch einem am 
26. Februar 1839 zu Wien verſammelten Großkapitel vorgelegt, 
von demſelben genehmigt und von Sr. königl. Hoheit dem Erzher⸗ 
zog Maximilian als Hoch⸗ und Deutſchmeiſter, dem Grafen Eugen 
Haugwitz als Landkomthur der Ballei Oeſterreich, dem Grafen Jo⸗ 
ſeph Attems als Landkomthur der Ballei an der Etſch und im Ge⸗ 
birg, dem Fürſten F. G. von Lobkowitz als Rathsgebietiger der 
Ballei Oeſterreich und Komthur zu Großſonntag und dem Land⸗ 
grafen K. M. Fürſtenberg als Rathsgebietiger der Ballei an der 
Etſch und im Gebirg, Komthur zu Lengmoos zu geſetzlicher Gültig⸗ 
keit eigenhändig unterzeichnet). Der Kaiſer erließ hierauf am 
16. Juli nachfolgende Beſtätigungs⸗Urkunde: 

Wir Ferdinand der Erſte, von Gottes Gnaden Kaiſer von 
Oeſterreich, König zu Hungarn und Böhmen, dieſes Namens der 
Fünfte u. f. w. Bekennen für Uus und Unſere Nachkommen: 

Nachdem Unſeres in Gott ruhenden Herrn Vaters des Kaiſers 
Franz Majeſtät mittelſt Seiner Entſchließung vom 8. März 1834 
den ritterlichen Deutſchen Orden in den öſterreichiſchen Staaten 
nicht nur zu erhalten, ſondern auch mit neuen Rechten und Vor⸗ 
zügen auszuſtatten und dergeſtalt auf das Neue zu begründen be⸗ 
funden, auch demſelben in 8. 3. der dieſerhalb erlaſſenen Directiven 
die Befugniß ertheilt haben, in ſeinen Regeln und Statuten jene 
Veränderungen vorzunehmen, die ſeinen gegenwärtigen Verhältniſſen 
und den Bedürfniſſen der Zeit angemeſſen ſein könnten; 


) Sammlung der neueſten Regeln u. |. w. S. 11—48. 


— 622 — 


Nachdem in Folge deſſen Unſers Herrn Vetters des Hochwür⸗ 
digſt Durchlauchtigſten Erzherzogs Maximilian von Oeſterreich⸗Eſte 
Hoch- und Deutſchmeiſters Liebden, in Gemeinſchaft mit dem ver⸗ 
ſammelten Ordens⸗Großkapitel die bisher beſtandenen Ordens⸗Regeln 
und Statuten in reifliche Erwägung gezogen haben, und auf den 
Grund derſelben, ſo wie mit ſtetem Hinblick auf die Directiven Sr. 
Majeſtät des Kaiſers Franz vom 8. März 1834 und auf die von 
dem Orden in dem öſterreichiſchen Staate in Folge derſelben künftig 
einzunehmende Stellung, mittelſt des Kapitelſchluſſes vom 26. Fe⸗ 
bruar 1839 ein Statut entworfen worden, welches unter dem Titel: 
„Statuten des Deutſchen Ritter⸗Ordens“ in vier Abtheilungen die 
von des Kaiſers Franz Majeſtät am 8. März 1834 dem Orden 
gegebenen Directiven, dann die Regeln der Brüder vom Deutſchen 
Hauſe St. Mariens zu Jeruſalem, die Statuten eben dieſer Brüder, 
endlich die, die inneren Einrichtungen des Deutſchen Ritter⸗Ordens 


umd die Verwaltung des Ordensvermögens betreffenden Beſtimmun⸗ 


gen enthält, und von dem Hoch- und Deutſchmeiſter, den beiden 
Landkommenthuren, Eugen Graf Haugwitz und Joſeph Graf Attems, 
und den Rathsgebietigern Franz Georg Fürſt Lobkowitz und Karl 
Max Landgraf Fürſtenberg gefertigt und beſiegelt iſt; 

Und nachdem Uns vorgedacht Unſers Herrn Vetters des Hoch⸗ 
und Deutſchmeiſters Liebden dieſe mit ſeinen Großkapitularen ge⸗ 
meinſam entworfenen Satzungen vorgelegt, auch Uns um deren lan⸗ 
desfürſtliche Beſtätigung unterthänigſt gebeten haben; So haben Wir 
den in vier Abſchnitten des eben erwähnten Statutes enthaltenen 
Beſtimmungen, als wären ſelbe wörtlich hier eingeſchaltet, Unſere 
landesfürſtliche Beſtätigung in Gnaden zu ertheilen befunden, beſtä⸗ 
tigen und genehmigen ſelbe hiemit und befehlen zugleich, daß die⸗ 
ſelben dem Orden für immerwährende Zeiten als Geſetz und Regel 
zu gelten haben, und daß ſie nicht minder von Unſeren landesfürſt⸗ 
lichen Behörden, von einer jeden, in ſo weit der Gegenſtand ihren 
Wirkungskreis angehen mag, beachtet, und in allen den ritterlich 
Deutſchen Orden betreffenden Angelegenheiten zur Richtſchnur ge⸗ 
nommen werden ſollen. 

Urkund deſſen haben Wir gegenwärtige Beſtätigungs⸗ Urkunde 
in doppelter Ausfertigung, wovon eine dem ritterlich Deutſchen Or⸗ 
den übergeben, die andere in Unſerem geheimen Haus⸗Hof⸗ und 
Staatsarchive hinterlegt werden ſoll, eigenhändig unterzeichnet und 
mit dem größeren Staatsinſiegel verſehen laſſen. 


— 628 — 


So geſchehen zu Schönbrunn den 16. Juli im Jahre des Herrn 
Eintaufend achthundert neun und dreißig, Unſerer Reiche im fünften. 
Unterzeichnet: 

Ferdinand m. p. 
C. W. L. Fürſt von Metternich m. p. 
Auf Allerhöchſteigenen Befehl Sr. kaiſerlich 
königlichen apoſtoliſchen Majeſtät: 
Joſeph Freiherr von Werner m. p. ). 
Sollte aber der altehrwürdige, durch ein Alter von vielen Jahr⸗ 
hunderten geheiligte Geiſt und Character des Deutſchen Ordens ſo 
viel als möglich den Abwandlungen und Richtungen der Zeit gemäß 
noch aufrecht erhalten und durch Ordnung und Geſetz auch noch für 
künftige Zeiten gefichert werden, jo galt es die Aufgabe, die älteren 
Ordens⸗Statuten und Satzungen, in denen jener ehrwürdige Ordens⸗ 
geiſt gleichſam erzogen und erſtarkt war, mit den neuern Anord⸗ 
nungen und Vorſchriften, die im Verlauf der Zeiten als Ergän⸗ 
zungen, Veränderungen und Verbeſſerungen der alten Geſetze ſich 
als nothwendige Erforderniſſe ergeben hatten, in der Art zu einem 
Ganzen zu vereinigen, daß es zugleich als ein altes und neues Ge⸗ 
ſetzbuch mit gleich geltender geſetzlicher Kraft aufgeſtellt werden 
kounte. Dieß geſchah, indem man das im Jahr 1606 neu ver⸗ 
faßte Ordensgeſetz im Weſentlichen als Grundlage zu fernerer Gel⸗ 
tung aufrecht hielt, jedoch zugleich auch den vielfachen Reformen, 
Ergänzungen und Umwandlungen, die in vielen ſeiner Regeln und 
Statuten ſeitdem durch die General⸗Kapitelſchlüſſe von mehr als 
zwei Jahrhunderten erfolgt waren, volle geſetzliche Geltung für alle 
Zeiten zuſchrieb. In ſolcher Form ward das neue Werk als Er⸗ 
gänzung der im Februar dieſes Jahres unterzeichneten Ordens⸗ 
Statuten dem am 18. April (1839) abermals in Wien verſammelten 
Großkapitel vorgelegt und von demſelben „als ein integrirender 
Theil der jetzt beſtehenden Verfaſſung des Deutſchen Ritterordens“ 
auch genehmigt und beſtätigt. Es wurde daher als „Anhang zu 
den Statuten des Ordens“ in die erwähnte „Sammlung der neueſten 
Regeln, Statuten und Verwaltungsvorſchriften“ mit aufgenommen )). 
Nachdem in ſolcher Weiſe die inneren Verhältniſſe des Ordens 


9) Gedruckt in der Sammlung der neueſten Regeln u. ſ. w. S. 51. 52. 
und bei Hennes Codex diplomat. 439. 
) Sammlung der neueften Regeln u. ſ. w. S. 53— 155. 


— 624 — 


mit ihren nothwendigen zeitgemäßen Abänderungen geordnet waren, 
ward es rathſam befunden, auch die dem Orden durch ſeine Sta⸗ 
tuten in ſtaats⸗ und privatrechtlicher Beziehung jetzt angewieſene 
Stellung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Der Kaiſer erließ 
darüber am 28. Juni 1840 ein allerhöchſtes Patent, welches wir 
nicht umhin können zur klaren Einſicht in den dermaligen ſtaat⸗ 
lichen Zuſtand des Deutſchen Ordens hier vollſtändig folgen zu laſſen. 
Es lautet alſo: 

Wir Ferdinand der Erſte von Gottes Gnaden Kaiſer von 
Oeſterreich u. ſ. w. Unſeres in Gott ruhenden Vaters des Kaiſers 
Franz Majeſtät haben zur Ausführung Ihrer zu jeder Zeit auf 
Schutz und Erhaltung des Deutſchen Ritter⸗Ordens gerichteten Ab⸗ 
ſichten durch Handſchreiben vom 17. Februar 1806, den damaligen 
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog Anton in ſeiner Würde, und 
den Orden in dem Beſitze ſeiner in dem Preßburger Friedens⸗ 
Schluſſe der Verfügung des Oberhauptes des Erzhauſes Oeſterreich 
anheimgegebenen Güter beſtätiget, das Verhältniß des Ordens gegen 
den Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat beſtimmt, und nachdem erſterer in 
der Folge in den Genuß ſeiner Güter in Illirien und Tirol und 
der Commende zu Frankfurt am Main wieder eingetreten war, ihn 
zu derjenigen Berichtigung und Ergänzung der Orbens- Statuten 
vom Jahre 1606 auffordern laſſen, welche durch die Auflöſung der 
Deutſchen Reichsverfaſſung und durch die neue Stellung des Or⸗ 
dens gegen das Oberhaupt des Oeſterreichiſchen Kaiſerthums noth⸗ 
wendig geworden, und zu welcher er durch die ihm vom Papſt In⸗ 
nocenz IV verliehenen Privilegien berechtiget war. Dem zu Folge 
ſind die Statuten des Ordens mittelſt einhelligen Beſchluſſes ſeines 
Groß⸗Kapitels erneuert und durch mehre den dermaligen Zeitum⸗ 
ſtänden angemeſſene Abänderungen und Zuſätze näher beſtimmt wor⸗ 
den. Wir haben in voller Uebereinſtimmung mit den von des höchſt⸗ 
ſeligen Kaiſers Franz Majeſtät gegen den Orden geäußerten wohl⸗ 
wollenden Geſinnungen den auf ſolche Art errichteten neuen Statuten 
Unſere landesfürſtliche Genehmigung ertheilt, und wollen, um die⸗ 
jenigen Verfügungen derſelben, welche ſich auf die ſtaats⸗ und pri⸗ 
vatrechtlichen Verhältniſſe des Ordens und ſeiner einzelnen Mit⸗ 
glieder beziehen, zur allgemeinen Kunde und Nachachtung zu bringen, 

hiemit Folgendes verordnen. 
| 8. 1. Der Deutſche Orden ſoll in Unſeren Staaten als ein 
ſelbſtſtändiges geiſtlich ritterliches Inſtitut, jedoch unter dem Bande 


— 625 — 


eines unmittelbaren taiſerlichen Lehens angeſehen und EN 
werben. 

8.2. Wir erklären Uns für uns und Unſere Nachfolger zum 
beſtändigen Schutz⸗ und Schirmherrn des Deutſchen Ritter⸗Ordens. 

§. 3. Demſelben werden in Unſeren Staaten in Rückſicht der 
Verwaltung ſeines beweglichen und unbeweglichen Vermögens alle 
Rechte eingeräumt und alle Pflichten auferlegt, welche jedem Privat⸗ 
Eigenthümer nach den Geſetzen und Landesverfaſſungen zuſtehen. 

Der Orden wird von der allgemeinen Oberaufſicht der landes⸗ 
fürſtlichen Behörden, unter welcher geiſtliche Gemeinden und ihre 

Güter ſtehen, befreit. Da Uns jedoch als oberſtem Lehen⸗, Schutz⸗ 

und Schirmherrn des Deutſchen Ordens die Oberaufſicht über die 
innere Einrichtung des Ordens, ſo wie über die Erhaltung ſeines 
Vermögens und die Verwaltung deſſelben gebührt, ſo behalten Wir 
Uns vor, Uns, fo oft Wir es nöthig finden werden, von dem 
Ordens⸗Oberhaupte die erforderlichen Nachweiſungen und Auskünfte 
vorlegen zu laſſen. 

§. 4. Alle zur Dotation des Oberhauptes des Ordens be⸗ 
ſtimmten oder zur Erhaltung der Ordensglieder gewidmeten Güter, 
Capitalien, Rechte, Gefälle und Einkünfte bilden das mit dem Le⸗ 
henbande gegen Unſer Kaiſerhaus behaftete Geſammteigenthum des 
Deutſchen Ritter⸗Ordens. Seine unbeweglichen Güter ſowohl, als 
die zu dem Stammvermögen deſſelbigen gehörigen Capitalien können 
ohne landesfürſtliche Genehmigung weder verpfändet noch veräußert 
werden. Die Capitalien des Ordens ſind nach den in dem allge⸗ 
meinen bürgerlichen Geſetzbuche für die Gelder der Mündel und 
Pflegebefohlenen ertheilten Vorſchriften zu verſichern. Die Anlegung 


erſparter oder baar eingegangener Capitalien kann nur mit Geneh⸗ | 


migung des Ordens⸗Oberhauptes erfolgen. 


8.5. Dem Deutſchen Orden bleibt unbenommen, in allen 


Provinzen der Oeſterreichiſchen Monarchie ſein bewegliches und un⸗ 
bewegliches Vermögen ungehindert zu vermehren; auch können über 


bedingte Dotationen von dem Ordens⸗Oberhaupte mit Einverſtänd⸗ 


niß des Groß⸗Kapitels verbindliche Urkunden ausgeſtellt werden. 
§. 6. In Rückſicht der Steuern und aller anderen Staats⸗ 


und Provinzial⸗Laſten ſind die Güter des Deutſchen Ordens den 


weltlichen Gütern gleich zu halten. 
§. 7. Das Oberhaupt des Ordens führt den Titel: * 
und Deutſchmeiſter des Deutſchen Ritter⸗Ordens. | 
Voigt, d. Deutſche Orden. II. | 40 


— 626 — 


8. 8. Die Hoch⸗ und Deutſchmeiſter haben als ſolche vor dem 
Antritt ihres Amtes und bei jeder Veränderung in der Perſon des 
Landesfürſten die landesfürſtliche Belehnung für ſich und den ganzen 
Orden anzuſuchen und, falls ſie nicht ausdrücklich davon dispenſirt 
werden, feierlich zu empfangen. Sie werden als Oeſterreichiſche, 
geiſtliche Lehenfürſten behandelt und genießen den Rang vor allen 
geiſtlichen und weltlichen Fürſten, deren Fürſtenwürde jünger als 
die Zeit der erſten Gründung des Deutſchen Ritter⸗Ordens iſt. 

8.9. Der dermalige Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog 
Maximilian jo wie auch in Zukunft alle Hoch- und Deutſchmeiſter 
und Ordensglieder aus Unſerem kaiſerlichen Hauſe genießen den 
Rang und die Rechte ihrer Geburt. Dem zu Folge gelten insbe⸗ 
ſondere in Anſehung des Gerichtsſtandes für ſie und ihre Diener⸗ 
ſchaft die für andere Mitglieder des kaiſerlichen Hauſes, die keine 
Landesfürſten ſind, und ihre Diener ertheilten Vorſchriften. 

§. 10. Die Ordensritter und Prieſter werden nach ihren Or⸗ 
densgelübden als Religioſe angeſehen. Sie bleiben jedoch im Ge⸗ 
nuſſe ihres Vermögens. Sie können auch nach dem Eintritt in den 
Orden durch Handlungen unter Lebenden ſowohl, als durch Erb- 
ſchaften nicht nur freieigenes Vermögen, ſondern auch Lehen und 
Fideicommiſſe, ſo weit es der Inhalt der Fideicommiß⸗Inſtitute ge⸗ 
ſtattet, erwerben. Sie haben zwar freie Macht durch Handlungen 
unter Lebenden über ihr Eigenthum zu verfügen, doch muß bei 
Schenkungen, welche den Betrag von dreihundert Ducaten über⸗ 
ſteigen, hierzu früher die Einwilligung des ee und N 
meiſters eingeholt werden. 

8. 11. Kein Mitglied des Ordens kann eine Vormundſchaft 
oder eine Bürgſchaft übernehmen, in ſo fern ihm dieſes nicht von 
dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter durch eine Dispenſation von den 
Ordensgeſetzen geſtattet wird. 

§. 12. Letzte Willenserklärungen und Schenkungen von Todes⸗ 
wegen der Mitglieder des Ordens ſind null und nichtig, wenn nicht 
der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter entweder die beſondere Genehmigung 
hierzu ertheilt, oder dem Ordensmitgliede im Allgemeinen das Recht 
zur Errichtung eines letzten Willens eingeräumt hat. Die Erlaub⸗ 
niß zur Errichtung eines letzten Willens oder einer Schenkung von 
Todeswegen kann einem Ordensmitgliede nur bei Lebzeiten deſſelben 
ertheilt, ſie wird aber ohne beſondere Gründe nie verweigert werden. 
Die vor dem Eintritt in den Orden bereits errichteten letztwilligen 


— 


— 627 — 


Anordnungen find nur dann gültig, wenn der Erblaſſer die Erlaub- 
niß zu teſtiren nach ſeinem Eintritt von dem Hoch- und Deutſch⸗ 
meiſter erhalten hat. Das Ordens-Oberhaupt hat, wenn es einen 
letzten Willen zu errichten geſonnen iſt, das Großkapitel des Ordens 
um die Ermächtigung dazu anzugehen. 

8. 13. Stirbt das Oberhaupt oder ein Mitglied des Ordens 
ohne gültigen letzten Willen, ſo fällt deſſen freieigenes Vermögen 
dem Orden zu. Nur muß den Notherben deſſelben der ihnen allen— 
falls gebührende Pflichttheil verabfolgt werden. Der Orden haftet 
für keine Schulden des Erblaſſers. Er iſt aber berechtigt, für Ver⸗ 
nachläſſigungen an Gebäuden, Abgang am fundus instructus und 
für andere Verkürzungen oder Beſchädigungen an der Ordens-Sub⸗ 
ſtanz ſich den Erſatz aus dem Nachlaſſe des Verſtorbenen zu ver— 
ſchaffen. | 

8. 14. Nach dem Ableben eines Mitgliedes des Ordens haben 
ein Ordensritter und ein Ordensbeamter auf deſſen Nachlaß die 
enge Sperre anzulegen. Findet ſich bei einem Ordensmitgliede, 
welches die Erlaubniß zur Errichtung eines letzten Willens erhalten 
hatte, eine letzte Willenserklärung, ſo hat der Landkomthur dieſelbe 
dem Hoch- und Deutſchmeiſter zu übergeben, damit derſelbe die 
Richtigkeit dieſer dem Erblaſſer ertheilten Erlaubniß zur Errichtung 
eines letzten Willens beſtätigen könne. 

8. 15. Der Deutſche Orden iſt über das freieigene Vermögen 
des Hoch- und Deutſchmeiſters, der Ordensritter und Ordensprieſter 
in ſo fern die Abhandlung zu pflegen berechtigt, als dadurch keine 
mit der Ausübung der ſtreitigen Gerichtsbarkeit zuſammenhängende 
Gerichtshandlung unternommen wird. 

Der Orden kann Sperren anlegen, Erbserklärungen annehmen, 
Inventarien errichten, Convocations-Edicte ausfertigen, Erbſchafts⸗ 
und Teſtaments⸗Ausweiſungen erledigen, Abhandlungs-Gebühren, un⸗ 
beſtrittene Schulden und Vermächtniſſe berichtigen laſſen und die 
Erbſchaft dem anerkannten Erben oder der Ordens -Caſſe einant- 
worten. Dagegen iſt über Klagen der Erbſchaftsgläubiger oder 
Vermächtnißnehmer, über Verbote und andere rechtliche Vorfichts- 
mittel, über gerichtliche Execution, oder über die verhältnißmäßige 
Vertheilung einer zur Berichtigung der Schulden nicht hinreichenden 
Verlaſſenſchafts⸗Maſſe, ſo wie über alle ſtreitigen Erbſchafts-Ange⸗ 
legenheiten bei der Gerichtsbehörde, welcher über die Perſon des 
Erblaſſers die Jurisdiction zugeſtanden hat, zu verhandeln und zu 

| 40? 


— 628 — 


entſcheiden. Das dem Orden eingeräumte Recht der Abhandlung 
erſtreckt ſich weder auf Fideicommiſſe und Subſtitutions⸗Maſſen, 
noch auf die Verlaſſenſchaften der Beamten und Diener des Ordens 
oder der Beamten und Diener der einzelnen Ordensmitglieder. Die 
Ordens⸗Kanzleien haben bei den Verlaſſenſchafts⸗Abhandlungen die 
Geſetze genau zu beobachten und ſtehen in dieſen Geſchäften unter 
dem Appellations⸗Gericht des Landes. 

8. 16. Die Mitglieder des Ordens ſtehen nur in Ordens⸗ 
Angelegenheiten unter den Ordens⸗Oberen, in jeder andern Rückſicht 
unter den Behörden, welchen ſie nach ihren übrigen Verhältniſſen 
unterworfen ſind. Die Vernachläſſigung der durch den Eintritt in 
den Orden gegen denſelben übernommenen, beſondern Pflichten wird 
von den Ordens⸗Oberen geahndet. Die Unterſuchung und Beſtra⸗ 
fung aller andern Vergehen und Verbrechen gehört vor die von dem 
Staate dazu beſtellten Behörden. Sollte ſich ein Mitglied des Or⸗ 
dens muthwillig in Schulden ſtürzen, ſo kann das ordentliche Gericht 
von den Ordens⸗Oberen angegangen werden, daſſelbe öffentlich für 
einen Verſchwender zu erklären. 

Kraft des Uns zuſtehenden Schutz⸗ und Schirmrechtes wird 
Unſere geheime Haus⸗, Hof⸗ und Staatskanzlei als diejenige Be⸗ 
hörde beſtimmt, welche in Unſerem Namen über die Vollziehung der 
von Uns bei der Reorganiſation des Deutſchen Ritter⸗Ordens er⸗ 
laſſenen Beſtimmungen zu wachen hat. 

So geſchehen in Unſerer Haupt⸗ und Reſidenzſtadt Wien am 
acht und zwanzigſten Junius nach Chriſti Geburt im Ein Tauſend 
acht Hundert vierzigſten, Unſerer Reiche im Sechſten Jare. 

Ferdinand. 5 
Anton Friedr. Graf Mittrowsky von Mittrowiz und un 
Oberſter Kanzler: 
Carl Graf von Ingaghi, 
Hofkanzler. 
Franz Freiherr von Pillersdorf, 
Kanzler. 
Johann Limbeck Freiherr v. Lilienau, 
Vice⸗Kanzler. | 
Nach Sr. k. k. apoſtol. Majeſtät 
höchſt eigenem Befehle: 
Joſeph Edler von Fölſch ). 


) Gedruckt in der Sammlung der neueſten Regeln u. ſ. w. S. 169—173 
und bei Hennes 441—446. 


— 629 — 


In dieſer ſtaatlichen Stellung und ſeiner innern Verfaſſung 
beſteht nun der Orden im Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat noch bis dieſen 
Tag ohne weſentliche Veränderungen. Spätere Verfügungen be⸗ 
treffen theils lediglich nur Abänderungen in der Dotation der Or⸗ 
densmitglieder, theils verſchiedene innere Anordnungen, die kein ge⸗ 
ſchichtliches Intereſſe bieten. Auch im Bereiche ſeiner Beſitzungen 
gingen ſeitdem, ſo viel wir wiſſen, keine merklichen Veränderungen 
vor. Im Jahre 1845 finden wir jedoch eines zwiſchen dem Kaiſer 
von Oeſterreich und dem Hoch- und Deutſchmeiſter Erzherzog Maxi⸗ 
milian von Oeſterreich⸗Eſte einer, und der Stadt Frankfurt a. M. 
anderer Seits am 28. September abgeſchloſſenen Vertrages erwähnt, 
worin die Verhältniſſe des dem Deutſchen Orden dort noch zugehö⸗ 
rigen Deutſchen Hauſes und ſeiner Zugehörungen zur Stadt feſt⸗ 
geſtellt und dem Hauſe dadurch damals geſandtſchaftliche Rechte 
zuertheit wurden. Die auf dem Gebiete Frankfurts gelegenen Güter 
des Ordens hatte die Stadt bereits an ſich gebracht). 

Im Jahre nachher (1846) feierte der Orden ein ſeltenes Feſt, 
die Aufnahme Sr. kaiſerl. Hoheit des Erzherzogs Wilhelm Franz 
Karl in den Deutſchen Orden. Der jüngſte Prinz des ehemaligen 
Hoch- und Deutſchmeiſters Karl Ludwig Erzherzog von Oeſterreich 
war damals, als er in feierlicher altherkömmlicher Weiſe zum 
Ritter geſchlagen und mit dem Ordensmantel und Ordenskreuz ge⸗ 
ſchmückt ward, erſt im 19. Lebensjahr. Er bekleidet ſeitdem zu⸗ 
gleich auch die Würde eines Coadjutors im Orden ). 

Sonach beſtand der Orden im Jahre 1847 mit Einſchluß des 
Hoch⸗ und Deutſchmeiſters und des eben erwähnten Coadjutors noch 
aus 19 Ordensrittern; unter ihnen der Graf Eugen von Haugwitz 
als Landkomthur von Oeſterreich und Georg Franz Fürſt von Lob⸗ 
kowitz als Rathsgebietiger dieſer Ballei, der Graf Joſeph von Attems 
als Landkomthur an der Etſch und im Gebirg, und Karl Maximi⸗ 
lian Landgraf von Fürſtenberg als Rathsgebietiger in Tirol. Zur 
Ballei Oeſterreich gehörten außer dem Landkomthur und dem Raths⸗ 
gebietiger noch der Freiherr Franz Ludwig von Ulm auf Erbach, 
Graf Chriſtoph von Cavriani, Graf Maximilian von Coudenhoven, 
Graf Guſtav von Breda, der Freiherr Johann von Vernier⸗Rouge⸗ 


y Allgemeine Preuß. Zeitung vom 14. December 1845. Nähere Kennt⸗ 
niß von dem erwähnten Vertrag haben wir nicht erhalten. a 
) Mittheilung aus Wien. Holzapfel 139. 140. 


— 630 — 


mont, der Freiherr Anton Dobrzensky und Graf Guſtav von Rins⸗ 
maul; zur Ballei a. d. Etſch dagegen außer dem Landkomthur und 
dem Rathsgebietiger noch der Freiherr Theodor von Rieſenfels, 
Graf Philipp von Stadion, Graf Heinrich von Coudenhoven, Graf 
Leopold von Stürgkh und der Freiherr Rudolf von Gemmingen. 
Die beiden Letzteren jtarben aber noch im Verlauf des J. 1847. 
Sämmtliche Ordensritter bekleideten hohe Chargen in Militär-Dien⸗ 
ſten und kämpften beſonders im Jahre 1848 während des Aufruhrs 
und in den wilden Kriegsſtürmen in Ungarn und Italien in den 
Reihen des kaiſerlichen Heeres für Kaiſer und Reich, für Ordnung 
und Geſetz mit ruhmvoller Tapferkeit. An dieſe Ritterbrüder ſchloſſen 
ſich noch 30 Ordensprieſter nebſt 7 Prieſternovizen zur Verrichtung 
der geſetzlich vorgeſchriebenen gottesdienſtlichen Anordnungen. Man 
zählte demnach damals im ganzen Orden 56 Ordensglieder. 
Lioüngſt aber trug der hochſinnige Meiſter des Ordens, „einge⸗ 
denk des doppelten Berufes des Deutſchen Hauſes und Hospitals 
Unſerer lieben Frau zu Jeruſalem, für die Erhaltung der Kirche 
zu ſtreiten und zugleich Werke chriſtlicher Barmherzigkeit zu üben,“ 
den edlen Gedanken in ſeiner Seele, ein Inſtitut wieder ins Leben 
zu rufen, welches ſchon früher im Orden beſtanden, lange Zeit höchſt 
wohlthätig und ſegensreich gewirkt hatte und vom Papſt Innocenz VI 
durch eine beſondere Bulle genehmigt und beſtätigt worden war ): 
die Wiedereinführung der Deutſchen Ordens-Schweſtern, die ſich 
theils mit der Krankenpflege, theils mit der Erziehung und dem 
Unterricht der weiblichen Jugend beſchäftigen ſollten. Der Plan zu 
dieſer neuen Anordnung war auf den Wunſch des Hochmeiſters ſchon 
im Jahre 1840 entworfen und ſodann Verſuchsweiſe unter beſtimm⸗ 
ten Regeln und Statuten auch bereits in Ausführung gekommen. 
Es beſtanden ſeitdem zwei ſolcher Schweſter-Inſtitute zu Troppau 
in Schleſien und zu Lana in Tirol :). Sie hatten ſich in ihrer 
wohlthätigen Wirkſamkeit vollkommen erprobt, wurden daher in einem 
Großkapitel zu Wien am 15. December 1855 nun auch förmlich 
als feſtbeſtehend dem Orden affiliirt, durch die Munificenz Sr. königl. 


1) Nach einer Bulle des Papſts Innocenz VI. vom 11. December 1357. 

2) So finden wir die Nachricht in einem Artikel in der Preuß. Staats- 
Zeitung, aus Wien dat. am 24. November 1843, wo erwähnt wird: Die erſte 
Einrichtung des Inſtituts der Ordensſchweſtern ſei auf den Wunſch des Hoch⸗ 
meiſters im J. 1840 erfolgt. Es heißt jedoch ausdrücklich, ſie ſei zu Lana in 
Tirol und zu Troppau in Schleſien „probeweiſe⸗ getroffen. 


— 631 — 


Hoheit des Erzherzogs Maximilian ausreichend dotirt und dem 
jederzeitigen Hoch- und Deutſchmeiſter unmittelbar untergeordnet ). 
So beſteht dieſes wohlthätige und ſegensreich wirkende Inftitift im 
Orden noch bis dieſen Tag. 

Die neueſte Aufnahme in den Orden geſchah am 1. September 
1857 durch die feierliche Ertheilung des Ritterſchlags an den Grafen 
Anton Leopold von Auersperg durch den Hochmeiſter in Anweſenheit 
des Coadjutors Erzherzog Wilhelm und ſämmtlicher Ordensritter ). 

So ſteht alſo der altehrwürdige Deutſche Orden, wenn wir es 
in wenigen Worten zuſammenfaſſen, jetzt im Jahre 1858 vor uns 
in folgendem Bilde da: 

An der Spitze als Oberhaupt der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter 
Erzherzog Maximilian von Oeſterreich⸗Eſte, ihm zur Seite als Coad⸗ 
jutor der Erzherzog Wilhelm von Oeſterreich; dieſen untergeordnet 
zwei Landkomthure in den beiden Balleien Oeſterreich und Tirol; 
erſtere zählt jetzt noch ſieben Komthure und zwei Ritter, letztere 
noch vier Komthure und zwei Ordensritter. Den Ritterhrüdern 
ſchließen ſich die Prieſter an, theils dem Meiſterthum einverleibt, 
wo fie die dem Orden incorporirten Pfarren verſehen )) und zu⸗ 
gleich die unmittelbare Aufſicht und Leitung der Schweſterhäuſer zu 
beſorgen haben, theils gehören ſie zur Ausführung gottesdienſtlicher 
Obliegenheiten den beiden Balleien Oeſterreich und Tirol. Den 
Schluß bilden die wieder ins Leben gerufenen Ordens⸗Schweſtern. 


) Mittheilung aus Wien. 

2) Spenerſche Zeitung 1857 Nro. 206. 

) Ueber die Ordens⸗Pfarren ſagt Hormayr Geſchichte Wiens II. 110: 
„Die Verhältniſſe bei den Ordens⸗Pfarren find dieſelben, wie bei den Regular⸗ 
Pfarren anderer Stifte und Klöſter. Sie werden gewöhnlich mit Ordens⸗Prie⸗ 
ſtern beſetzt. In deren Ermangelung ſchlägt das Ordinariat dem Landkomthur 
Prieſter aus dem Säcularclerus vor, aus denen er einen nach Belieben wählt 
und als Pfarr ⸗Verweſer einſetzt, indem die e Rechte ſelbſt dem 
zu Orden zuftehen.« 


Die Ballei Utrecht 
ſiit dem Jahre 1637. 


Die Ballei Utrecht, ſeit ihrer im Jahre 1637 erfolgten Tren⸗ 
nung von dem Verbande mit den Schweſter⸗Balleien in Deutſch⸗ 
land ) völlig ſelbſtſtändig und vom Hoch⸗ und Deutſchmeiſter unab⸗ 
hängig, beſtand damals noch aus der Landkomthurei Utrecht, deren 
Verwaltung bis zum Jahre 1640 Graf Heinrich von Naſſau führte, 
und aus neun Komthureien, nämlich 1) zu Maasland, 2) zu Thiel 
an der Waal, 3) zu Rhenen am Rhein, ſüdöſtlich von Utrecht, 
4) zu Leyden und Katwyk, 5) zu Schooten in Friesland, 6) zu 
Doesburg an der Yſſel, 7) zu Schalunen, 8) zu Middelburg und 
„Dieren auf der Inſel Walcheren und 9) zu Schoonhoven ). 

Der Verwaltung dieſer Komthureien ſtanden damals noch Kom⸗ 
thure vor, die von ihnen ihre Namen führten. Ihr nächſter oberſter 
Vorſtand war der jederzeitige Landkomthur. Ihm leiſteten die Ritter 


bei ihrer Aufnahme in den Orden den Eid). Zur Seite ſtand 


ihm als Amtsgehülfe der Coadjutor, mit der Anwartſchaft, im Falle 
ſeines Todes in ſeine Stelle zu treten. 

Die Verwaltung der Ballei⸗Güter durch Komthure, wobei jeder 
die Einkünfte aus den zu ſeiner Komthurei zugehörigen Liegenſchaften 
ſelbſt einzog, verwendete und berechnete, dauerte noch fort bis zum 
J. 1760 und bis dahin war es herkömmlich, daß beim Tode eines 
Komthurs der ihm nächſtſtehende aufgenommene Ritter als N 


1) S. oben 308. 

) De Wal VIII. 539. Mittheilung aus dem Ordens Archie zu u Utrecht 
(durch Gefälligkeit mir zugelommen). 

) Wir erfahren nur, daß „auquel les Chevaliers en serment“; ben 
Inhalt des Eides kennen wir nicht. 


— 633 — 


folger in ſeine Stelle eintrat, die ihm dann ebenfalls auf Lebenszeit 
verblieb. Mancherlei Nachtheile dieſes lebenslänglichen Beſitzes in 
der Hand eines Komthurs veranlaßten jedoch in dem genannten 
Jahre die zweckmäßigere Anordnung einer General⸗Adminiſtration 
ſämmtlicher Ordensgüter, wobei die Einkünfte ae nunmehr in 
eine gemeinſchaftliche Kaffe floſſen “). 

Aus dieſer General⸗Balleikaſſe erhielten von jetzt an die Kom⸗ 
thure, welche nun ebenſo, wie es in der Ballei Franken geſchah, 
nur noch die Titel ihrer Komthureien führten ), die für fie aus⸗ 
geſetzten, nach dem Zuſtand der Ballei, von der einer ſeinen Titel 
hatte, verſchieden zugemeſſenen Deputate jedes Jahr ausgezahlt. 
Da ſchon öfter in dieſer Ballei ebenfalls Ordensgüter zu andern 
Zwecken eingezogen oder ſonſt für den Orden verloren gegangen 
waren, ſo hatten ſich auch die Einkünfte der Komthureien im Ver⸗ 
lauf der Zeit merklich verringert; es waren daher die Deputate 
der Komthure auch nicht ſonderlich bedeutend. Wir finden ſie in 
folgender Weiſe bejtimmt. Der Landkomthur erhält 5500 Gulden, 
der Coadjutor, zugleich auch Komthur von Dieren 5000, der von 
Maasland 1600, der von Thiel 1300, der von Rhenen 1000, der 
von Leyden und Katwyk 800, der von Schooten 600, der von Does⸗ 
burg 500, der von Schalunen 400, der von Middelburg 300, der 
von Schoonhoven 200 und der erſte und zweite Ritter (ſie heißen 
Jungherren '), haben das Recht der Decoration und Sitz im Ka⸗ 
pitel, aber keine Stimme) jeder 100 Gulden. Beim Tode eines 
Vorgängers rückt der zunächſt folgende Komthur ſtets an deſſen 
Stelle und in deſſen Deputat ein. Der Mehrbetrag an Einkünften 
wird jeder Zeit unter ſämmtliche Komthure vertheilt, jedoch ſo daß 
der Landkomthur und Coadjutor bei jeder Vertheilung je hundert 
Holländiſche Gulden voraus bekommen müſſen ). 

Beim Tode des Landkomthurs folgt regelmäßig der Coadjutor | 
in beffen Amt und Würde. Dieſen aber wählt das Kapitel. Die 
Wahl fällt jedoch faſt immer auf den älteſten Komthur. Die im 
Kapitel neu ernannten Komthure bedürfen ſtets erſt der landes⸗ 


) Baczko in den Beiträgen zur Kunde Preußens III. 312. 

2) Les Commandeurs ne sont que titulaires-. De Wall. e. Les neuf 
Commandeurs s’appellent d' apres d’anciennes stations ou ea: terri- 
toriales. Mittheilung aus Utrecht. 

) Jon kheren, écuyers. 

) So Baczko a. a. O. De Wal I. o. 


— 634 — 


herrlichen Beſtätigung, desgleichen die Kapitelſchlüſſe zu ae Gel⸗ 
tung der landesherrlichen Genehmigung. 

Wer in den Orden aufgenommen zu werden wünſcht, läßt ſich 
durch einen Komthur auf die Liſte der Expectanten bringen, wobei 
100 Ducaten zu entrichten ſind. Es findet dabei noch keine Ahnen⸗ 
probe ſtatt und niemand wird bei ſolcher Anmeldung zurückgewieſen. 
Sie geſchieht ſelbſt auch für Kinder in der Wiege oder im Knaben⸗ 
alter. Tritt alsdann in der Zahl der Ritter eine Vacanz ein, ſo 
wird der Aelteſte auf der Expectanten⸗Liſte aufgefordert, ſich nach 
dem Geſetz über ſeine Perſönlichkeit näher auszuweiſen. Die im 
Jahre 1740 modificirten alten Statuten erfordern nämlich haupt⸗ 
ſächlich zweierlei: einmal das Glaubensbekenntniß der reformirten 
Kirche; es dürfen demnach nur Bekenner dieſer Confeſſion zur Auf⸗ 
nahme in den Orden gelangen ') und dann die Ausweiſung von 
wenigſtens vier Ahnen, zwei von Vater⸗ und zwei von Mutter⸗Seite, 
deren Adel zweihundert Jahre zurückreichen muß. Iſt die Ahnen: 
probe richtig befunden und hat der König die Aufnahme des Can⸗ 
didaten genehmigt, ſo wird dieſer als Ritter aufgenommen, entrichtet 
zum Eintritt in den Orden 760 Gulden und erwirbt ſomit das 
Recht, in die Reihe der Komthure einzurücken ). 

Der eingeſchriebene Expectant trägt zuerſt, nach erhaltener lan⸗ 
desherrlicher Genehmigung, das kleine Ordenskreuz; fie iſt auch er⸗ 
forderlich, wenn er in die Zahl der Ritter aufgenommen das 
goldene Kreuz mit ſchwarzer Emaille, wie die Ordensritter in 


— 


— 


!) Yan Giessenburg De Duitsche Orde p. 166: De leden der orde 
moeten steeds ingevolge de oude bepalingen tot de Hervormde kerk be- 
hooren. — Die Angabe Baczko's a. a. O., daß nur geborene Holländer auf⸗ 
genommen werden könnten, ſcheint nicht richtig. Im J. 1850 ſtarb Karl Wil⸗ 
helm Georg Johann Theodor Baron Bodelſchwingh⸗Plettenberg als Landkomthur 
der Ballei Utrecht und zur Zeit iſt der Kammerherr und Ober-Hofmeifter Ihrer 
Majeſtät der Königin von Preußen Herr Graf von Dönhoff auch Deutſcher 
Ordensritter in Utrecht. 

9) In der erwähnten Mittheilung aus Utrecht heißt es: Moyennant paye- 
ment de cent ducats en or un chacun a le droit, de se faire inscrire comme 
aspirant. Les interessés font inscrire leurs fils en bas age, puisqu'on a 
entre au chapitre que par droit d’anciennete. Si les preuves sont trouvdes 
valables et que le Roi a agree, on paye f. 760 comme droit d’entree. Ceci 
a fait dire qu'au fond ce n’dtait plus guere qu'une tontine avec une deco- 
ration. 


— 635 — 


Deutſchland, tragen darf). Das ſchwarze, mit Silberſchnur ein⸗ 
gefaßte Kreuz, wie es die Deutſchen Ordensritter auf ihren Kleidern 
tragen, war bei den Rittern der Ballei Utrecht ſeit ihrer Trennung 
außer Gebrauch gekommen; die Komthure haben es jedoch nachmals 
wieder angenommen. Ordens⸗Gelübde legen die dortigen Ordens⸗ 
ritter nicht mehr ab; ſie verpflichten ſich nur, auf die Erhaltung 
der Privilegien und die Förderung des gemeinen an der Ballei 
zu wachen. 

Zur Zeit der Gewaltherrſchaft Napoleons ward im J. 1811 
auch dieſe Ballei mit allen ihren Gütern und Einkünften eingezogen 
und dem Staate zugeeignet. Als indeß die Niederlande im Jahre 


1813 ihre Unabhängigkeit wieder erlangten, verwandten ſich der da⸗ 


malige Landkomthur Volkier Rudolf Baron Bentinck von Schoon⸗ 
heten und das aufgehobene Kapitel im Anfange des Jahres 1814 
bei dem neuen ſouverainen Fürſten Wilhelm Friedrich mit allem 
Eifer um die Wiederherſtellung des Ordens; und ſie erfreuten ſich 
des Glücks, die Ballei durch ein Geſetz vom 8. Auguſt 1815 ebenſo 
wieder ins Leben treten zu ſehen, wie ſie bei ihrer Aufhebung im 
Jahre 1811 dageſtanden hatte ). Jedoch behielt ſich der Fürſt, 
der nun als Wilhelm J den königlichen Thron der Niederlande be⸗ 
ſtiegen, gewiſſe Rechte und namentlich auch die Befugniß vor, der 
Ballei von Zeit zu Zeit noch anderweitige, zweckmäßigere Einrich⸗ 
tungen zu geben, wie er ſie für gut finden werde. Er verordnete 
zugleich, daß die ihr wieder zurückgegebenen, ihr vormals zugehö⸗ 
rigen Güter und Beſitzungen, ſofern ſie in Natura noch vorhanden 
waren, nunmehr durch die Domainen⸗Adminiſtration mit verwaltet 
werden ſollten ). 

Man hatte zwar damals ſchon dem Könige auch einen Ent⸗ 
wurf zur Abänderung der Statuten durch das Kapitel überreichen 
laſſen; man iſt jedoch höhern Orts darauf nicht eingegangen und 


) De Wal 1. c. bemerkt: Quelques-uns d’eux (Chevaliers) ayant neglige 
anciennement de porter cette croix, il fut ordonné, sous peine d' amende, 
de la porter toujours, par une resolution capitulaire de l'an 1676. 

2) Mittheilung aus Utrecht: Apres 1795 et sous le regime Francais l’or- 
dre s’evertua à passer inapercu; a telle enseigne que les biens n’ayant pas 
été alienés le Roi Guillaume I put prendre un arreté en 1815, qui recon- 
noisait l’ordre et lui assurait ses proprietes; souf & exiger l’agreation pour 
V’entrde dans le Chapitre et les avancements subsequents. 

) Van Giessenburg I. e. | 


+ 


— 636 — 
ſomit Alles noch auf dem alten Fuß geblieben. Ueber die Art der 
Finanzverwaltung iſt des Königs Genehmigung erforderlich und jähr⸗ 
lich wird darüber Bericht erſtattet, desgleichen über alle Kapitel⸗ 
Verhandlungen und die entworfenen Veränderungen in den geſetz⸗ 
lichen Anordnungen. | 

So tft der Zuſtand der Dinge in dieſer Ballei, fo viel wir 
wiſſen, noch bis dieſen Tag. Noch jetzt ſteht ihr ein Landkomthur 
als Oberſter der dortigen Ordensritter vor. Die Würde bekleidet 
zur Zeit ſeit dem Jahre 1857 Herr Boudewyn Reint Wolter Baron 
Sloet von Hagendorp, der 59. in der geſammten Reihe der Land⸗ 
komthure von Utrecht. 


_ 


Beilage. 


=; 
Alphabetifches Verzeichniß 
| der 


vornehmſten Deutſchen Ordensritter, Landkomthure, Komthure, 
Hauskomthure und anderer höherer Ordens⸗Beamte. 


Bemerkung. 


Die Namen der ah in nachſtehendem Verzeichniß find dem größten 
Theile nach aus Urkunden entlommen. Wer mit Urkunden zu thun hat, wird 
wiſſen, daß in ihnen oft ein und derſelbe Name ſehr verſchieden geſchrieben vor⸗ 
kommt. Die den Namen hinzugefügten Zahlen bezeichnen das erſte und letzte 
Jahr, in welchem ein Ordensritter in dem genannten Amte gefunden worden 
iſt. Bei Amtsveränderungen kehrt derſelbe Name oftmals wjeder. Häufig findet 
man in älterer Zeit nur die Taufnamen der Komthure; ſie ſind jedoch auf⸗ 
genommen, um vollſtändige Komthurliſten für die Ordenshäuſer möglich zu 
machen. 


A. 


Aosberg, Stephan v., Komthur, Aichach und Blumenthal. 1352. 1353. 
Absberg, Stephan v., Komthur, Meſſingen. 1380. 

Adelmann, Hans v. Adelmannsfelden, Komthur, Virnsberg. 1496. 
Adelmann, Hans v. Adelmannsfelden, Komthur, Blumenthal. 1499. 1508. 
Adelmann, Hans v. Adelmannsfelden, Komthur, Heilbronn. 1500. 
Adelmann, Johann v. Adelmannsfelden, Komthur, Mergentheim. 1508. 1510. 
Asbeke, Reinhold v., Komthur, Osnabrück. 1435. 

Aſthauſen (Aſchhauſen) Konrad v., Ballei⸗Pfleger, Ellingen. 1362. 1370. 
Appels, Dietrich, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1429. 

Albert, Komthur, Schweinfurt. 1297. 

Arnold, Komthur, Horneck 1416. 

Amendorf, Albert v., Landkomthur, Thüringen und Sachſen. 1271. 1283. 
Amendorf, Albert v., Komthur, Griffſtädt. 1277. 

Amendorf, Albert v., Komthur, Schillen. 1294. 

Amera, Dietrich genannt v., Komthur und Pfarrer, Weimar. 1310. 
Amera, Heinrich v., Hofmeiſter, Zwetzen. 1457. i | 
Auer, Chriſtoph v. Herrnkirchen, Landkomthur, Oeſterreich. 1513. 1524. 
Archoltzheim, Beringer v., Komthur, Aichach. 1400. 1428. 

Archoltzheim, Beringer v., Komthur, Blumenthal. 1405. 1408. 

Albrecht, Komthur, Ellingen. 1294. | 

Athimis (Atthumis) Ludwig v., Komthur, Frieſach. 1554. 1557. 

Attems, Johann Jacob Reichsgraf, Ordensritter, Oeſterreich. 1679. 7 1684. 
Attems, Ignaz Franz Reichsgraf, Komthur, Möttling u. Tſchernembel. 1782. 1787. 
Attems, Joſeph Aloys Graf v., Komthur, Frieſach. 1819. 

Attems, Joſeph Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Laibach. 1834. 
Attems, Joſeph Graf v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1847. 1858. 
Auersperg, Aloys Graf v., Novize, Oeſterreich. 1773. 

Auersperg, Aloys Graf v., Komthur, Groß⸗Sonntag. 1780. 

Auersperg, Aloys Graf v., Komthur, Frieſach und Sandhof. 1787. 
Auersperg, Aloys Graf v., Rathsgebietiger, Oeſterreich. 1801. 1804. 
Auersperg, Aloys Graf v., Komthur, Laibach. 1805. 

Auersperg, Anton Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1857. 

Alexander, Komthur, Weißenburg. 1312. 

Ahr, Gotthard v., Komthur, Beckenfort. 1566. 1572. 

Ahr, Gotthard v., Komthur, Gemmert. 1572. 1593. 


— 640 — 


Ahr, Philipp Arnold v., Komthur, Einſiedel. 1606. 

»Ahr, Philipp Arnold v., Landkomthur, Lothringen. 1625. 1629. 

Aſſeburg, Friedrich v. der (in Hindenburg), Stallmeiſter des Deutſchmeiſters, 
Mergentheim. 1667. 

Aſſeburg, Friedrich v. der, Komthur, Blumenthal. 1687. 

Aſſeburg, Friedrich v. der, Komthur, Ulm. 1689. 

Aſſeburg, Heinrich v. der, Ordensritter, 7 1694. 

Awe, Ludwig v., Komthur, Regensburg. 1305. 

Awe, Sebaſtian v., Komthur, Ulm. 1548. 1557. 

Awe (Owe), Maximilian Adam v., Trapier des Deutſchmeiſters, Mergentheim. 
1667. 1671. 

Awe, Maximilian Adam v., Komthur, Horneck. 1679. 

Awe (Owe), Maximilian Adam v., Komthur, Ulm. 1682. 1687. 

Awe, Maximilian Adam Baron v., Landkomthur, Franken. 1690. f 1702. 

Aurach, Wolfram v., Komthur, Münnerſtadt. 1403. 

Aurach, Wolfart v., Hauskomthur, Nürnberg. 1414. 

Andlau, Balthaſar v., Komthur, Ruffach. 1572. 

Andlau, Philipp Heinrich v., Bau⸗ und Küchmeiſter, Mergentheim. 1671. 

Andlau, Philipp Heinrich v., Hauskomthur, Frankfurt. 1677. 1687. 

Andlau, Baron v., Hauskomthur, Ellingen. 1746. 

Andlau, Baron v., Komthur, Mainz und Kloppenheim. 1796. 

Andlau, Johann Baptiſt Chriſtoph v., Komthur und Rathsgebietiger, Kapfen⸗ 
burg. 1787. 

Andlau, Johann Baptiſt Simon Chriſt. Baron, Komthur und Rathsgebietiger, 
Ulm. 1770. 1805. 1807. 

Anewill, Hans v. (Anweiler), Landkomthur und Komthur, Oeſterreich, Wien. 
1424. 1437. f 1438. 

Albrecht, Komthur, Brotfelden. 1450. 

Anſelm, Komthur, Sachſenhauſen. 1280. 1297. 

Arnold, Komthur, Virnsberg. 1313. 

Arthrem, Johannes v., Komthur, Altenburg. 1292. 

Amſteradt, Johann v., Komthur, Bernsheim. 1524. 

Amſteradt, Johann v., Coadjutor, Bieſen. 1526. 1 1530. 

Amſteradt, Nicolaus Huyn v., Komthur, Bernsheim. 1549. f 1584. 

Amſteradt, Emond Huyn v., Komthur, Bernsheim. 1604. 1606. 

Amſteradt, Emond Huyn v., Landkomthur, Bieſen. 1606. 1625. 

Amſteradt, Emond Huyn v., Komthur, Maſtricht. 1612. 

Arch, Prosper, Graf v., Komthur, Brixenei. 1569. 

Angeloch, Georg v., Komthur, Freiburg. 1569. 

Adolzhauſen, Ulrich v., Hauskomthur, Ellingen. 1532. 

Arnold, Komthur, Main:. 1277. | 

Allmendingen, Johann Marquard Renner, Komthur, Ulm. 1696. 

Altfrauenberg, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1749. 

Altmannshauſen, Hans Jacob v., Ueberreiter u. Baumeiſter, Mergentheim. 1606. 

Arnſtein, Walther v., Landkomthur, Sachſen. 1310. 


— 641 — 


Alochus, Landkomthur, a. d. Etſch. 1257. 

Auhalt, Bernhard Fürſt v., Statthalter, Thüringen. 1591. f 1596. 

Anhalt, Karl Ludwig Prinz v., Landkomthur, Utrecht. + 1806. 

Aurat, Landkomthur, Lothringen. 1245. 

Aſpach, Heinrich Stumpf v., Landkomthur, Lothringen. 1420. 1428. 

Alckemade, Heinrich v., Landkomthur, Utrecht. F 1373 oder 1375. 

- Ambringen, Johann Kaspar v., Statthalter, Freudenthal u. Eulenberg. 1654. 

Ambringen, Johann Kaspar v., Hauskomthur, Mergentheim. 1650. 1653. 

Ambringen, Johann Kaspar v., Komthur, Freudenthal. 1654. 

Ambringen, Johann Kaspar v., Landkomthur, Oeſterreich. 1661. 1663. 

Amſtel, Walther (v. Minden), Landkomthur, Utrecht. 1529. + 1539. 

Angreth, Cöleſtin Octavins Kempf v., Komthur, Baſel n. Mühlhauſen. 1773. 
1787. 

Angreth, Cöleſtin Octavius Kempf, v., Komthur, Rixheim. 1787. 

Amſchwag v., Komtbur, Hitzkirch. 1787. f 

Amerongen, Jacob Taets v., Landkomthur, Utrecht. 1592. f 1612. 

Amerongen, Floris Borre v., Landkomthur, Utrecht. 7 1675. 

Amerongen, Gotthard Baron v. Reede, Landkomthur, Utrecht. F 1703. 

Amerongen, Friedrich Borre v., Landkomthur, Utrecht. f 1722. 

Amelunx, Lnpold v., Komthur, Griffſtädt. 1302. 


B. 


Bocksberg, Siegfried Marſchall v., Hauskomthur, Ellingen. 1345. 1346. 
Berthold, Komthur, Wien. 1305. 1309. 
Bibra, Wilhelm v., Komthur, Regensburg. 1409. 1410. 
Bibra, Mathes v., Hauskomthur, Nürnberg. 1453. 1458. 
Bibra, Mathes v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1468. 1469. 
Bibra, Wolfgang v., Hauskomthur, Nürnberg. 1500. 1514. 
Bibra, Wolfgang v., Komthur, Virnsberg. 1517. 1524. 
Bibra, Wolfgang v., Komthur, Mergentheim. 1524. 1534. 
Bubenberg, Vincentius v., Landkomthur, Elſaß. 1379. 
Bubenberg, Vincentius v., Hauskomthur, Buckheim (Beuggen). 1379. 1386. 
Bubenberg, Marquard v., Komthur, Sunniswald. 1394. 
Baden, Marquard v., Komthur, Buckheim. 1394. 
Baden, Marquard v., Statthalter, Elſaß. 1394. 
Baden, Johann Friedrich v., Komthur und Nathsgebietiger, Freiburg. 1662. 
1671. 
Baden, Johann Friedrich v., Komthur, Buckheim. 1671. 1683. 
Baden, Johann Friedrich v., Landkomthur, Elſaß. 1684. f 1688. 
Baden, Franz Benedict v., Komthur, Freiburg. 1679. 
Baden, Franz Benedict v., Landkomthur, Elſaß. 1694. f 1707. 
Brensbach, (Breusbach) Voltz v., Komthur, Frankfurt. 1359. 1362. 
Bronsbach, Friedrich v., Komthur, Heilbronn. 1396. 
Voißt, d. Deutſche Orden. I. - 41 


— 642 — 


Bronsbach, Friedrich v., Landkomthur, Lothringen. 1419. 1420. 

Brandis, Mangold v., Landkomthur, Franken. 1354. 1355. 

Brandis, Werner v., Komthur, Sunniswald. 1386. 

Brandis, Mangold v., Landkomthur, Elſaß. 1350. 1357. 

Brandis, Andreas v., Ordensritter, a. d. Etſch. 1542. 

Brandis, Andreas v., Komthur, Lengmoos. 1548. 1554. 

Brandis, Karl Graf, Ordensritter, Oeſterreich. 1733. 

Brandis, Ignaz Judas Thaddäus Adam Graf, Komthur und Nathsgebletiger, 
Sterzing und Slanders. 1773. 1787. 

Brandis, Ignaz Judas Thaddäus Graf v., Coadjutor und Landkomthur, a. d 
Etſch. 1801. 1805. 

Brandis, Anton Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1787. 

Brandis, Adam Franz Anton Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Groß⸗ 
Sonntag. 1805. 

Breitenbach (Breidbach), Konrad v., Komthur, Sachſenhauſen. 1391. 1394. 

Beclyn, Laurenz, Komthur, Aachen 1419. 

Babenberg, Konrad v., Landkomthur, Franken. 1288. 1289. 

Babenberg, Konrad v., Komthur, Frankfurt. 1294. 

Bruel (Bruwel) Konrad v., Komthur, Würzbürg. 1329. 

Brühl, Moritz Graf v., Landkomthur, Thüringen. 1734. + 1755. 

Bruneck, Gottfried v., Komthur, Argshofen. 1333. 

Brüneck, Heinrich v., Komthur, Mergentheim. 1340. 

Burchard, Komthur, Münnerſtadt. 1292. 1303. 

Bertram, Komthur, Münnerſtadt. 1274. 

Bißcopnich, Lubbert, Komthur, Münſter. 1426. 

Bergenrode, Jordan v., Komthur, Frieſach ? 

Bergenrode, Jordan v., Landkomthur, Oeſterreich. 1522 (7). 

Bichlingen, Nicolaus v., Komthur, Erfurt. 1333. 

Bachlo, Dietrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1310. 1324. 

Bodelſchwing, Heinrich v., Landkomthur und Komthur, le Osnabrück. 
1499. 1515. 

Berg, Philipp Schelm v., Ueberreiter, Mergentheim. 1577. 

Berg, Philipp Schelm v., Hauskomthur, Weinheim. 15888. 

Bergen, Culmann v., Komthur, Sachſenhauſen. 1314. 

Bergen, Johann v., Komthur, Osnabrück. 1566. 

Bergen, Johann auf dem, Komthur, Brakel. 1569. 1588. 

Bergen, Arnold v., Komthur, Beckenfort. 1604. 1606. 

Berg, Giſelbert auf dem, Komthur, Osnabrück und Othmarſen. 1615. 

Baer, Hermann Otto der, Komthur, Osnabrück. 1664. 

Bobenhauſen, Heinrich v., Komthur, Mergentheim. 1548. 1549. 

Bobenhauſen, Heinrich v., Komthur, Frankfurt. 1549. 1557. 

Bobenhauſen, Heinrich v., Landkomthur, Franken. 1558. 1561. 

Bobenhauſen, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1566. 

Bobenhauſen, Heinrich v., mann und Rathsgebietiger, . 1566. 
1571. 


— 643 — 


Buſeck, Ernſt v. genannt Mönch, Komthur, Virusberg. 1594. 

Buſeck, Johann Chriſtoph v., Landkomthur, Franken. 1750. 

Bubenhofen, Wilhelm v., Komthur, Oettingen. 1601. 1606. 

Bubenhofen, Hans Wilhelm v., Komthur, Virnsberg. 1612. 1618. 

Bubenhofen, . . . v., Komthur, Ulm. 1646. 

Bubenhofen, Lothar Franz Johann Ignaz v., Ordensritter. Franken 1773. 

Bubenhofen, Lothar Franz Johann Ignaz v., Komthur, Virnsberg. 1787. 1789. 

Bruno, Komthur, Mainz. 1308. 1312. 

Berthold, Komthur, Mühlhauſen. 1291. 

Brueling, Georg, Komthur, Eger. 1488. 

Brunhauſen, Hans v., Komthur, Altenburg. 1509. 

Blankenfels, Hans v., Hauskomthur, Kapfenburg. vor 1505. 

Blankenfels, Hans v., Hauskomthur, Virnsberg. 1505. 

Blankenfels, Hans v., Hauskomthur, Blumenthal. 1510. 

Bock, Heinrich der, Baumeiſter, Nürnberg. 1344. 

Bock, Heinrich der, Ueberreiter, Eſchenbach. 1351. 

Bock, Chriſtoph, Komthur, Wien. 1491. 

Berthold, Komthur, Nürnberg. 1242. 

Berenger (Bernger), Komthur, Regensburg. 1269. 

Beppenhofen, Reinhart v., Komthur, Pitzenburg. 1458. 1463. 

Bruno, Komthur, Hof zu Gleine (Glehn). 1274. 

Beldersheim, Konrad v., Landkomthur, Thüringen. 1379. 1386. 

Baldersheim, Konrad v., Landkomthur, Lothringen. 1392. 1394 (7). 

Baldersheim (Beldersheim) Konrad v., Komthur, Marburg. 1396. 1407. 

Bellersheim, Hans Georg v., Hauskomthur, Heilbronn. vor 1545. 

Bellersheim, Hans Georg v., Komthur, Winnenden. 1545. 1553. 

Ventzke, Nicolaus v., Landkomthur, Sachſen. 1475. 1489. 

Brantlicht (Brannicht) Hermann v., Landkomthur, Weſtphalen. 1392. 1396. 

Büdingen, Konrad v., Komthur, Marburg. 1244. 1248. ö 

Baſtheim, Albert v., Komthur, Mergentheim. 1245. 

Bertram, Komthur, Aichach. 1268. 

Burchard, Komthur, Würzburg. 1312. 

Buches, Berthold v., Komthur, Marburg. 1313. 1319. 

Bucheck, Berthold v., Komthur, Koblenz. 1324. 

Buchis, Ludwig v., Hauskomthur, Weinheim. 1534. 

Berndorf, Philipp Albrecht v., Komthur, Altzhauſen u. Mainau. 1640. 1662 

Berndorf, Philipp Albrecht v., Rathsgebietiger, Elſaß. 1649. ä 

Berndorf, Philipp Albrecht v., Komthur, Mühlhauſen. 1651. 

Berndorf, Philipp Albrecht, Laundkomthur, Elſaß. 1660. 1666. 

Berndorf, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1745. 

Bülandt, Johaun Adrian Freiherr, Komthur, Gruitrad. 1662. 

Bylandt, Otto Anna Graf v., Landkomthur, Utrecht. f 1857. 

Bynsfeld, Chriſtian v., Komthur, Koblenz. 1356. 

Bern, Konrad v., Trapier, Mergentheim. 1379. 1383. 

Berlichingen, Kilian v., Baumeiſter u. Ueberreiter, Mergentheim. 1529. 1531. 
41? 


— 644 — 


Berlichingen, Kilian v., Hauskomthur, Mergentheim, 1536. 

Berlichingen, Kilian v., Komthur, Münnerſtadt. 1538. | 

Berlichingen, Hans Hercules v., Ueberreiter, Mergentheim. 1548. 

Bevering (Beverden), Bernhard v., Komthur, Othmarsheim. 1564. 1584. 

Bönen, Bakheim v, (Bünen), Hauskomthur, Nürnberg. 1557. 

Bönen, Bachem v. (Bünen, Backe), Komthur, Blumenthal und Due: 
1566. 1568. 

Bönen, Bachem v., Komthur, Heilbronn. 1569. 1577. 

Beruhard, Komthur, Gräz. 1360. 

Britzkau, Kurt v., Komthur, Burow. 1585. 

Britzgo, Henning v., Komthur, Burow. 1395. 

Britzgow, Heuning v., (Britzke), Landkomthur, Sachſen. 1606. 

Briezke, Franz Damian v., Treßler, Ellingen. T 1703. 

Baumgart, Adolf v., Baumeiſter, Koblenz. 1588. 

Baumgart, Adolf v, (Bongard) Komthur, Koblenz. 1588. 1628. 

Baumgarten, Hans Werner v., Komthur, Koblenz. 1606. 1625. 

Belaſy, Hercules Khun zu, Trapier, Mergentheim. 1593. 

Beccarden, Bernhard v., Komthur, Othmarsheim. 1557. 1558. 

Bartenheim, Hans Wolf v., Komthur, Ulm. 1630. 1642. 

Baldenſtein, Chriſtoph Rink v., Komthur, Straßburg und Ruffach. 1667. 

Baldenſtein, Chriſtoph Rink v., Komthur, Mainau. 1683. 

Blumenau, Johann v., Komthur, Saarburg. 1382. 1390. 

Bernhauſen, Chriſtoph v., Komthur, Straßburg. 1618. 

Bullesheim, Werner Spieß v., Landkomthur und * Koblenz und Köln 
1499. 1501. 

Bullesheim, Werner Spieß v., Komthur, Muffendorf. 1618. 1625. 

Bernhauſen, Volmar v., Landkomthur, Franken. 1268. 1276. 

Bocholz, Emund Gottfried v. Gruitrode Baron, Statthalter, Ramersdorf. 1638. 

Bocholz, Egmund Gottfried v., Komthur, Ramersdorf. 1642. 1646. 

Bocholz, Egmund Gottfried v., Komthur, Köln. 1649. 

Bocholz, Egmund Gottfried v., Landkomthur, Bieſen. 1658. 1687. 

Boickholt, Gelis v., Komthur, Bedenfort. 1466. 

Blankenburg, Otto v., Komthur, Langeln. 1577. 

Beynenburg, Johann, gen. v. Hohenſtein, Tiel. 1571. 

Bayer, Hans, Pietanzmeiſter, Aichach. 1534. 

Billew, Johann Friedrich v., Ordensritter, ? 1662. 

Burſcheidt, Karl Joſeph Maria Baron, Komthur, Regensburg. 1799. 1808. 

Berlepſch, Heinrich v., Komthur. Ober⸗ Flörsheim. 1787. 

Berlepſch, Heinrich Moritz Baron, Landkomthur, Thüringen. 1755. 1805. 11809. 

Berlepſch, Heinrich Moritz Baron, Komthur, Griffſtädt. 1805. 

Beneſſys, Gerhard v., Komthur, Koblenz. 1420. 1427. 

Bickin, Gottfried v., Komthur, Koblenz. 1379. 

Brun, Herold v., Komthur, Ulm. 1354. 

Baumbach, Karl Friedrich Reinhold Baron, Komthur, Ober⸗Flörsheim. 1773. 

Baumbach, e v., Ordensritter, Heſſen. 1787. 


— 645 — 


Baumbach, Ernſt Baron v., Hauskomthur, Marburg. 1805. 

Benixen, Bethmann Franz v., Ordensritter, ? 1671. 

Berthold, Komthur, Laibach. 1277. 

Bentinck, Friedrich Wilhelm Joſeph Salvius v., Sibenik Bieſen. 1773. 

Bentinck, Friedrich Wilhelm Joſeph Baron v., Komthur, Ramersdorf. 1787. 

Bentinck, Friedrich Wilhelm Joſeph Baron v., Komthur, Ballei Bieſen. 1805. 

Bentinck, Volkier Rudolf Baron v., Landkomthur, Utrecht. 7 1820. | 

Braunſchweig, Heinrich v., Ordensritter, 7 1315. 

Braunſchweig, Erich Herzog v., Komthur, Koblenz. 1527. 1532. 

Bruningsheim, Marquard v., Komthur, Mainz. 1303. 

Berthold Wilhelm, Biſchof Sigenensis, Komthur, Münnerſtadt. 1354. 

Buttelsdorf, Otto v., Komthur, Sachſenhauſen. 1416. 

Bickenbach, Philipp v., Komthur, Mergentheim. 1352. 1361. 

Bickenbach, Philipp v., Landkomthur, Franken. 1358. 1360. 

Bodenrode, Lndolf v., Landkomthur, Sachſen. 1339. 

Belderbuſch, C. Anton v., Coadiutor und Landkomthur, Bieſen. 1761. 1780. 

Belderbuſch, Johann Theodor Baron v., Komthur und Coadjutor, Sterzing. 
1773. 1791. 

Brügnoys, Adolf v., Komthur, Koblenz. 1388. 

Battenburg, Werner v., Komthur, Marburg. 1252. 1 8 

Barby, Burkard Graf v., Landkomthur, Thüringen, 1570. 1577. 

Beckenhauſen, Dietrich v., Landkomthur, Bieſen. 1438, + 1440. . 

Breil, Weinand v., Landkomthur und Komthur, Bieſen. Maſtricht. 1536. 1551. 
+ 1554. 

Botwyl (Baldewül), Hartmann, Landkomthur, Lothringen. 1354. 1355. 

Bunne, Leopold v., Landkomthur, Utrecht. + 1288. 

Blaſſenburg, Hans v., Komthur, Regensburg. 1564. ‚ 

Byevern, Friedrich v. (Bevern), Komthur, Othmarsheim. 1444. 1449. 

Berthold (Berchtold), Komthur, Groß⸗Sonntag. 1273. 

Beroldingen, Leopold Pelagius Aloys, Novize, Kapitular, a. d. Etsch. 1773. 
1787. 

Borchgrave, Nicolaus Bernhard Graf, Komthur und Rathsgebietiger, Gemmert. 
1773. 

Bucheim, Alexander Joſeph Stürzel v., Komthur und Rathsgebietiger, Frei⸗ 
burg. 1787. f 1790. | | 

Brökhuyſen, Lucas Wilhelm Baron, Landkomthur, Utrecht. 7 1748. 

Bandwyl, Franz Steven Karl Baron, Landkomthur, Utrecht. 7 1785. 

Breda, Guſtav Graf v., Ordensritter, Komthur, Oeſterreich. Möttling. 1836. 
1847. 1857. | 

Boos, Freiherr, Rathsgebietiger, Franken. 1761. a 

Boos⸗Waldeck, Phil. Hermann Johann Anton Graf, Ordensritter, Oeſterreich. 
1836. 1847. 1857. ö 

Berthold, Komthur, Wien. 1305. 

Berdenburg, Konrad v., Komthur, Sonntag. 1342. 1343 

Berghauſen, Balthaſar v., Komthur, Gräz. 1479. 


— 646 — 


Berthold, Komthur, Sonntag. 1273. 

Bernhard, Komthur, Sonntag. 1341. 1351. 35 
Baſſenheim v. Walbot, Johann Maria, Erbritter des Ordens. 1764. 
Braunſchweig, Herzog Albrecht v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1338. 
Boyenburg, Hans Heinrich v., Ordensritter, Heſſen. 1687. 

Beuer, Bernhard v., Komthur, Othmarſen. 1557. 
Biſſingen⸗Nippenburg, Cajetan Graf, Ordensritter, Oeſterreich. 1855. 


C. 


Cronberg, Walther v., Komthur, Frankfurt. 1506. 1526. 

Cruthem (Crautheim) Kraft v., Komthur, Heilbronn. 1288. 1293. 

Carlsbach, Johann v., Hauskomthur, Breitbach. 1510. 

Carlsbach, Johann v., Komthur, Münnerſtadt. 1519. 

Chlieber, H. der, Komthur, Lengmoos. 1308. 1316. 

Czitz, Johann, Komthur, Reichenbach. 1418. 

Chatzelsdorfer, Eberhard der, Komthur, Regensburg. 1415. 

Caſtell, Jacob v., Komthur, Saarbrück. 1352. 1358. | 

Cobenzl, Hans Graf v. Projed, Komthur, Laibach und Grätz. 1569. 1592 

Crawinkel, Heinrich v., Komthur, Altenburg. 1504. 

Czernim, Wenzel Wilhelm Baron v., Ordensritter, 2 1672. 

Czernim, Johann Procop Camillus Graf, Ordensritter ? 1790. 

Chriſtian, Komthur, Gruytrode (Gruitreud). 1261. 

Caſtell, Heinrich Schenk v., Komthur, Ruffach. 1618. 1625. 

Caſtell, Heinrich Schenk v., Komthur, Freiburg. 1627. 1628. 

Caſtell, Schenk v., Landkomthur, Elſaß. 1651. 

Cleen, Dietrich v., Landkomthur, Marburg. 1489. 1515. 

Cartiels Librecht Horn v., Komthur, Bernsheim. 1510. 

Cardick (Carndick), Jacob, Komthur, Domitſch. 1566. 

Caſtell, Schenk v., Komthur, Beuggen. 1649. 

Cronberg, Ulrich v., Ueberreiter, Odenwald. 1584. 1589. 

Cronberg, Ulrich v., Komthur, Trier. 1595. 

Capellen, Jacob v., Komthur, Schalunen. 1537. | 

Capell, Gisbert, v. der, Ordensritter, Weſtphalen. 1625. 

Colmar, Wolf Andreas Baron v., Ordensritter, ? 1694. 

Colloredo, Karl Anton Graf zu, Landkomthur, Oeſterreich. 1761. 1780. 7 1786. 

Colloredo, Wenzel Graf, Konithur, Pitzenburg in Mecheln. 1773. 1787. 

Colloredo, Wenzel Johann Nepomuk Graf, Komthur u. Rathsgebietiger, Koblenz. 
1801. 1809. 

Culmann, Komthur, Mainz. 1328. 

Cronberg, Eberhard v., Komthur, Mainz. 1500. 

Crutheim (Crautheim) Walther, Komthur, Mergentheim. 1268. 1269. 

Cronheim, Hans Georg v., Statthalter, Franken. 1545. 


* 


— 647 — 


Cloſen, Konrad v., Komthur, Marburg. 1637. 

Corner (der Corner) Gottfried v., Landkomthur, Thüringen. 1302. 1308. 
Creutzer, Gabriel, Statthalter u. Landkomthur, Oeſterreich. 1542. 1566. + 1568. 
Cloth, Freiherr v., Komthur, Rheinberg. 1720. 

Croix, Franz Theodor Marquis de, Komthur, Ordingen. 1773. 

Croix, Franz Theodor de, Komthur, Gruitrode. 1787. 

Cavriani, Chriſtian Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1836. 1857. 
Coudenhoven, Max Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1836. 1847. 
Coudenhoven, Heinrich Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1847. 
Coudenhoven, Heinrich Graf v., Komthur, Sterzing. 1857. 
Coudenhoven, Maximilian Graf v., Komthur, Tſchernembel. 1857. 


D. 


Dalheim, Ulrich v., Komthur, Bergen (Magdeburg). 1339. 

Dalem (Dalheim) Heinrich v., Komthur, Langelen. 1339. 

Diemar, Georg v., Komthur, Brotfelden. 1469. 

Diemar, Georg v., Komthur, Heilbronn. 1470. 

Diemar, Georg v., Komthur, Virnsberg. 1479. 

Diemar, Georg v., Komthur, Kapfenburg. 1490. 

Diemar, Alexius v., Komthur, Blumenthal, Kapfenburg. 1540. 1543. 
Diemar, Alexius v., Komthur, Oettingen. 1542. 

Diemar, Alexius v., Komthur, Virnsberg. 1543. 1545. 


- 


Diemar, Alexius v., Komthur, Heilbronn. 1545. 1565. 


Diemar, Alexius v., Komthur, Frankfurt. 1566. 

Diemar, Alexius v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1572. 

Diemar, Ernſt Hartmann v., Komthur und Rathsgebietiger, Marburg. 1754. 

Diemar, Adam Alexander Baron v., Komthur und Rathsgebietiger, Griffſtädt. 
1761. 1773. 

Ditzeſtau, Marquard v., Komthur, Genghofen. 1444. 

Dulken, Rüdiger v., Hauskomthur, Weißenburg. 1382. 

Dulken, Rüdiger v., Komthur, Speier. 1389. 

Dulken, Rüdiger v., Spitalmeiſter, Brotfelden. 1396. 

Dirolff, Peter, Komthur, Beckingen. 1397. 

Drockow, Ulrich v., Komthur, Nürnberg. 1311. 

Dietrich, Komthur, Rotenburg. 1343. 

Dietrich, Komthur, Münſter. 1307. 1310. 

Diepenbrok, Sweder v., Komthur, Münſter. 1446. 1447. 


Diepenbrok, Sweder v., Landkomthur, Weſtphalen. 1464. 1472. 


Diepenbrok, Sweder v., Komthur, Osnabrück. 1475. 1502. 
Dorth (Dört), Adrian v., Landkomthur, Weſtphalen. 1475. 1492. 
Dudelsheim, Auton v., Ueberreiter, Nürnberg. 1549. 
Dudelsheim, Anton v. „Komthur, Heilbronn, Donauwörth. 1566 


— 643 — 


Dudelsheim, Anton v., Komthur, Frankfurt. 1577. 

Dreſchirch (Dreskirch) Ortolf v., Komthur, Frieſach. 1250. 

Dille, Friedrich v., Ordensritter, Lothringen. 1254. 

Dietrich, Komthur, Botzen. 1278. 

Dalwigk, Elger v., Ordensritter, ? 1514. 

Dalwigk, Georg v., Ordensritter? 1522. 

Dalwigk, Chriſtoph v., (Dellweg) Komthur, Welheim. 1593. 1606. 
Dietrich, Komthur, Aichach und Blumenthal. 1296. 1307. 

Duitenberger, Konrad der, Baumeiſter, Aichach. 1330. 

Dermo (Termo), Melchior, Hauskomthur, Rotenburg. 1557. 

Dermo, Melchior, Hauskomthur, Nürnberg. 1559 (?). 

Dermo, Melchior, Komthur, Sachſenhauſen. 1565. 1566. 

Dermo, Melchior, Komthur, Donauwörth. 1572. 

Dachenhauſen, Hans Georg v., Komthur, Münnerſtadt. 1575. 
Dachenhauſen, Hans Georg v., Komthur, Frankfurt. 1587. 1588. 
Dachenhauſen, Hans Georg v., Komthur, Speier und Weinheim. 1593. 1596. 
Dankersweil, Michael v., Hauskomthur, Nürnberg. 1618. 1620. 

Dhaun, Johann Jacob Graf v. u. zu, Landkomthur, Oeſterreich. 1642. 7 1660. 
Dhaun, Johann Jacob Graf v. u. zu, Komthur, Groß⸗Sonntag. 1651. 
Dhann, Johann Jacob v., Komthur, Weggenſtein. 1662. 

Düſſen (Duſſen), Claus v. der, Komthur, Gemmert. 1451. 1453. 
Düſſen, Claus v. der, Landkomthur, Bieſen und Utrecht. 1464. 1466. 7 1467. 
Derenbach, Wolfram v., Landkomthur, Lothringen. 1371. 1382. 
Dernbach, Melchior v., Komthur, Donauwörth. 1570. 

Dernbach (Dermbach) Wilhelm v., (Greuet) Komthur, Ulm. 1564. 1570. 
Dernbach, Wilhelm v., gen. Gravel (7) Komthur, Oettingen. 1584. 1585. 
Dorf, Arnold v., Komthur, Nägelſtädt. 1235. 

Dachröden, Chriſtoph v., Hauskomthur, Horneck. 1566. 1572. 

Dachröden, Chriſtoph v., Komthur, Winnenden. 1577. 

Dachröden, Chriſtoph v., Komthur, Sachſenhauſen. 1599. 

Debelin, Chriſtian, Trapier, Mergentheim. 1572. 

Diez, Haus Koer v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1548. 

Dettenheimer, Martin, Trapier, Mergentheim. 1531. 

Dettenheimer, Martin, Komthur, Rotenburg. 1540. 

Dobe, Ferdinand v., Ordensritter, 7 1694. 

Diet (Dietrich), Komthur, Groß⸗Sonntag. 1277. 
Direltzſtein, Anton v., Komthur, Sachſenhauſen. 1579. f 1587. 
Dienheim, Wilhelm Ludwig Baron v., Ordensritter, Lothringen. 1773. 
Dienheim, Wilhelm Ludwig Baron v., Komthur, Luxemburg. 1787. 1805. 
Droſte, Jobſt Moritz Baron zu Senden, Komthur, Koblenz. 1720. 1782. 
Droſte, Heinrich Johann Baron v., Komthur, Ramersdorf. 1773. 
Droſte, Heinrich von, zum Hülfshof, Komthur, Petersfuren. 1787. 
Didenhauſen, Gerlach v., Komthur, Marburg. 1272. 1288. 

Dollendorf, (Dudillendorf) Cuno v., Komthur, Marburg. 1320. 1330. 
Drefurt (Drivort), Friedrich v., Landkomthur, Thüringen. 1347. 1362. 


Drongelen, Heckeren v., Landkomthur, Utrecht. 71825. 

Drongelen, Johann v., Landkomthur, Utrecht. 1478. F 1492. 

Dobeneck, Georg v., Komthur, Liebſtädt. 1543. 1558. 1 

Dörnberg, Karl Ludwig Freiherr v., Komthur und Rathsgebietiger, Fritzlar u. 
Schiffenberg. 1787. 1805. 

Dobrzensky, Anton Freiherr v. Dobrzenz, Ordensritter, Oeſterreich. 1847. 

Dobrenski von Doberitz, Hauskomthur, Wien. 1857. 

Deutſch, Johann Chriſtoph v. (Kanlen), Komthur, Saarbrück. 1648. 


E. 


Eybe, Ludwig v., Hauskomthur, Nürnberg. 1326. 

Eybe (Ibe, Iben), Martin v., Komthur, Virnsberg. 1446. 1462. 

Eyb, Hans Joachim v., Ueberreiter, Frankfurt. 1618. 

Eyb, Johann Joachim v., Komthur, Ulm. 1626. | 

Eyb, Johann Joachim v., Komthur, Sachſenhauſen. 1629. 

Eyb, Friedrich Karl Freiherr v., Landkomthur, Franken. 1748. 1764. f 1778. 

Eyb, Franz Ludwig Chriſt. Alexander, Komthur, Virnsberg. 1773. 

Eyb, Franz Ludwig Chriſt. Alexander, Hauskomthur, Ellingen. 1773. 

Eyb, Heinrich Adam Baron, Komthur, Aachen. 1773. | 

Eyb, Heinrich v., Komthur, Köln. 1787. 

Egloffſteiner, Ueberreiter, Ellingen. 1375. 

Egloffſtein, Friedrich v., Komthur, Ellingen. 1391. 

Egloffſtein, Friedrich v., Pfleger der Ballei Franken. 1371. 1385. 

Egloffſtein, Friedrich v., Komthur, Virusberg. 1371. 1394. 

Egloffſtein, Friedrich v., Komthur, Mergentheim. 1376. 

Egloffſtein, Friedrich v., Landkomthur, Franken. 1383. 1392. 

Egloffſtein, Wolfgang v., Hauskomthur, Virnsberg. 1381. 

Egloffſtein, Wolfram v., Komthur, Meſſingen. 1383. 1386. 

Egloffſtein, Wolfram v., Landkomthur, Franken. 1398. 1405. 

Egloffſtein, Konrad v., Komthur, Virnsberg. 1383. 1386. 

Egloffſtein, Konrad v., Komthur, Ellingen. 1392. 1394. 

Egloffſtein, Konrad v., Komthur, Nürnberg. 1390. 1392. 

Egloffſtein, Konrad v., Landkomthur, Franken. 1396. 

Egloffſtein, Johann v., Komthur, Virnsberg. 1417. 1419. 

Egloffſtein, Hartung v., Komthur, Nürnberg. 1451. 1460. 

Egloffſtein, Hartung v., Statthalter und Komthur, Franken, Ellingen. 1455. 
1461. | 

Ehingen, Eberhard v., Küchmeiſter, Horneck. 1500. 

Ehingen, Eberhard v., Komthur, Horneck. 1519. 

Ehingen, Eberhard v., Komthur, Heilbronn. 1522. 1536. 

Ehingen, Eberhard v., Komthur, Blumenthal. 1537. 

Ehingen, Eberhard v., e und e Franken, a 1543. 

1549. 7 1549. 


— 650 — 


Ehingen, Hans v., Hauskomthur, Weinheim. 155. 

Ehingen, Haus v., Komthur, Kapfenburg. 1529. 1531. 
Ehingen, Hans v., Hauskomthur, Regensburg. 1534. 1538. 
Ehingen, Hans v., Komthur, Rotenburg. 1538. 1540. 

Ehingen, Hans v., Komthur, Münnerſtadt. 1540. 1543. 
Ehingen, Hans v., Komthur, Blumenthal. 1545. 1552. 
Engelhard, Komthur, Horneck. 1297. 

Engelhard, Landkomthur, Elſaß. 1296. 

Espelbach, Peter v., Komthur, Marburg. 1419. 1420. 
Espelbach, Peter v., Komthur, Weißenburg. 1416. 

Espelbach, Peter v., Komthur, Frankfurt. 1420. 1428. 
Eichelsheim, Beringer, Komthur, Blumenthal. 1419. 1438. 
Erlichheim, Philipp v., Komthur, Weinheim. 1515. 
Ewershofen, Stephan v., Hauskomthur, Mergentheim. 1496. 
Ewershofen, Stephan v., Hauskomthur, Horneck. 1501. 
Ewershofen, Stephan v., Komthur, Regensburg. 1515. 

Eger, Heinrich v., Hauskomthur, Weinheim. 1404. 1416. 
Espenfeld, Otto v., Komthur, Würzburg. 1282. 

Espenfeld, Friedrich v., Komthur, Regensburg. 1334. 
Espenfeld, Friedrich v., Komthur, Münnerſtadt. 1338. 1340. 
Eſchenbach, Heinrich v., Komthur, Sterzing. 1303. 

Eſchenbach, Heinrich v., Komthur, Trient. 1308. 1316. 
Eſchenbach, Siegfried v., Komthur und Pfarrer, Rotenburg. 1398. 
Eberwein (Eberswyn), Komthur, Mergentheim. 1276. 1291. 
Eberwein, Komthur, Würzburg. 1292. 

Eberwein, Hauskomthur, Ellingen. 1323. 

Eiſenberg, Wilhelm Graf v., Komthur, Koblenz. 1524. 
Eiſenberg, Wilhelm Graf v., Komthur, Mainz. 1535. 
Ehrenberg, Dietrich v., Komthur, Würzburg. 1319. 1339. 
Ehrenberg, Mathis v., Komthur, Breitenbach. 1500 (7). 
Eitenftater, Hans der, Hauskomthur, Regensburg. 1383. 
Eligen, Hermann v., Komthur, Donauwörth. 1299. 

Erich, Ordens⸗Pfarrer, Schillen. 1347. 

Elxleiben, Berthold v., Komthur, Griffſtädt. 1333. 

Eltz, Georg v., Hauskomthur, Köln. 1499. 1501. 

Eltz, Georg v., Landkomthur, Elſaß. 1518 (2). 1523. 

Eltz, Georg v. Groß⸗Marſchall, Komthur, Mainz. 1529. 1531. 
Eltz, Georg v., Komthur, Koblenz. + 1532. 

Eltz, Johann v., Landkomthur und Komthur, Lothringen, Trier. 1544. 
Eltz, Johann v., Komthur, Saarbrück. 1577. 

Eltz, Johaun v., Statthalter und Landkomthur, Lothringen. 1584. 1598. 
Eltz, Adam v., Komthur, Ulm. 1574. 

Eltz, Heinrich Georg v., Komthur, Saarbrück. 1588. 1594. 
Eltz, Bachorn zu, Romihur, Einſiedel. 1627. 

Eltz, Karl Friedrich Freiherr v., Rathsgebietiger, Franken. 1761. 


— 651 — 


Eltz, Karl Friedrich Freiherr v., Komthur u. Rathsgebietiger, Heilbronn. 1769. 


1773. 

Eptingen, Johann Baptiſta nn v., Komthur u. Rathsgebietiger, Beuggen. 
1764. 1780. 

Eptingen, Karl Ludwig Joſeph v., „Komthur und Rathsgebietiger, Blumenthal. 
1773. 1780. a 

Erbach, Chriſtian Graf zu, Ordensritter, Heffen. 1773. 

Erbach, Chriſtian Graf zu, Komthur, Möttling (?). 1787. 

Erbach, Chriſtian Graf zu, Statthalter, Mergentheim. 1791. 

Enſchringen, Jacob v., Komthur, Kaufmanns⸗Saarburg. 1548. 1554. 

Enſchringen, Jacob v., Komthur, Einſiedel. 1557. 1572. 

Enſchringen, Jacob v., Statthalter und Landkomthur, Lothringen. 1577. 

Enſchringen, Johann Dietrich v., Komthur, Einſiedel. 1572. 1581. 

Enſchringen, Johann Ludwig v., Komthur (letzter), Saarbrück. 1618. 

Eckart, Komthur, Trient. 1423. 1427. 

Egk (Egg, Eck), Marquard Freiherr zu Hungersbach, Komthur, Möttling. 1585. 
1593. \ 


Egk, Marquard Freiherr, Komthur, Laibach. 1598. 

Egk, Marquard Freiherr, Landkomthur, Oeſterreich. 1596. 1606. f 1618. 

Eckſtein, v., Spitalmeiſter, Mergentheim. 1500. 

Ebenbach, Leopold Joſeph Baron Zweyer, Komthur und Statthalter, Trier und 
Beckingen. 1781. 

Ebenbach, Leopold Joſeph Baron Zweyer, Landkomthur, Lothringen. 1791. 1806. 

Ebenbach, Franz Zweyer, Ordensritter, Lothringen. 1787. 

Ebenbach, Franz Sigmund Baron Zweyer, Komthur, Lothringen. 1805. 

Eglinger, Georg, Landkomthur, a. d. Etſch. 1419. 1420. 

Enghuſen (Zughuſen), Dietrich v., Landkomthur, Utrecht. 1438. 1455. f 1463. 

Erthal, Veit Dietrich v., Komthur, Virnsberg. 1731. 

Erthal, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1735. 


Eynatten (Eynotten), Mathlian, Statthalter und Landkomthur, Bieſen. 1502. 


1 1512. 

Eynatten, Hendrich v, Komthur, Gemmert. 1536. 

Eynatten, Wynant (Vainant) v., Komthur, Gemmert. 1560. 1569. 

Eynatten, Johann v., Schaffner, Petersfuren. 1604. 1606. 

Eynatten, Johann v., Komthur, Gruitrad. 1618. 1625. 

Eynatten, Johann v., Komthur, Siersdorf. 1527. 1646. 

Elkershauſen (Elrichshauſen), Georg Wilhelm v., Komthur, Oettingen. 1628. 

Elkershauſen, Georg Wilhelm v., Statthalter, Freudenthal. bis 1641. 

Elkershauſen, Georg Wilhelm gen. Klüppel, Komthur, Ellingen und Nürnberg. 
1636. 1649. 

Elkershauſen, Georg Wilhelm, Statthalter und Landkomthur, Franken. 1636. 
1649. f 1654. 

Einbeck, Balthar v., Coadjutor und Komthur, Sachſen. Weddingen. 1618. 

Ebert, Georg Marſchall v., Hauskomthur, Rotenburg. 1531. 

Elffingen, Phipel v., Komthur, Luxemburg. 1429. 


* 


— 652 — 


Elgaſt, Komthur, Mainz. 1344. 1346. 

Eiſenheim, Marfilins Eiſeler Häußlein, Komthur, Ulm. 1699. 1701. + 1702. 

Ebern, Nicolaus v., Komthur, Münnerſtadt. 1472. 

Engen, Gerhard Splinder aus der, Komthur, Utrecht. 1383. 1392. F 1405. 

Erlach, Hermann v., Komthur, Hitzkirch. 1442. 1444. 

Eller, Johann v. (zu Oofft), Statthalter, Koblenz. 1642. 

Enſenberg (Enzberg), Julius Cäſar v., Ordensritter, Franken. 1787. 1789. 

Enſenberg, Julius Cäſar v. (Enzenberg), Trapier, Mergentheim. 1789. 

Enſenberg, Julius Cäſar Freiherr v., Komthur und Rathsgebietiger, Münner⸗ 
ſtadt, Franken. 1796. 1808. 1835. 

Epenberg, Daus Freiherr v., Rathsgebietiger, Franken. 1805. 

Engelhard, Hauskomthur, Slanders. 1534. 1539. 

Erthal, Friedrich Karl Jofeph, Erzbiſchof von Mainz, Confrater. 1779. 


F. 
Frankfurt, Konrad v., Komthur, Marburg. 1343. 
Frankfurt, Konrad v., Komthur, Mainz. 1354. 1381. 
Frankfurt, Konrad v., Landkomthur, Bieſen. 1349. 
Frankfurt, Mathes v., Landkomthur, Bieſen. 1271. 
Fuchs, Gottfried der, Komthur, Nürnberg. 1359. 1369. 
Fuchs, Gottfried (Gözze) der, Komthur, Schweinfurt. 1383. 
Fuchs, Iring (Georg), Komthur, Münnerſtadt. 1376. 1377. 
Fuchs, Johann, Komthur, Griffſtädt. 1618. 1625. 
Fuchs, Johann, Komthur, Marburg. 1627. 1631. 
Frankenſtein, Johann v., Komthur, Brotfelden. 1417. 
Frankenſtein, Johann v., Komthur, Nürnberg. 1427. 
Frankenſtein, Johann v., Komthur, Mergentheim. 1419. 
Frankenſtein, Karl Philipp Ferdinand Georg, Komthur, Mainz und Kloppen⸗ 
heim. 1789. 
Friedrich, Komthur, Virnsberg. 1299. 
Foctzo, Komthur, Frankfurt. 1351. 
Freiberg, Heinrich v., Komthur, Stertzing. 1461. 
Freiberg, Heinrich v., Statthalter u. Komthur, a. d. Etſch, Botzen. 1456. 1463. 
Freiberg, Heinrich v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1469. 1484. f 1486. 
Freiberg, Georg v., Küchmeiſter, Virnsberg. 1510. 
Fortſch, Albrecht, Komthur, Frankfurt. 1441. 
Furbach, Ditmar v., Komthur, Reichenbach. 1300. 
Fels, Johann v. der, Komthur, Saarbrück. 1529. 
Fels, Johann v. der, Komthur, Trier. 1544. 
Fels, Johann v. der, Komthur, Saarburg. 1557. 
Fels, Johann v. der, Statthalter und Landkomthur, Lothringen. 1536. 1566. 
Friedrich, Komthur, Stertzing. 1271. 
Friedrich, Komthur, Wien. 1825. 


— 653 — 


Frodtſtädt, Hans v., Komthur, Altenburg. 1522. 

Forſtmeiſter, Philipp v. (Gelnhauſen), Hauskomthur, Regensburg. 1501. 

Forſtmeiſter, Philipp v., Hauskomthur, Frankfurt, ſeit 1501. 

Forſtmeiſter, Philipp Benedict v., Statthalter, Mergentheim. 1687. 

Forſtmeiſter, Karl Franz Friedrich Baron, Coadjutor und Komthur, Koblenz. 
1773. 1805. 

Forſtmeiſter, Karl Friedrich v., Coadjutor und Komthur, Gelnhauſen. 1787. 

Forſtmeiſter, Karl Franz Friedrich Baron, Landkomthur, Elſaß. 1803. 1806. 

Feuchtwangen, Konrad v., Landkomthur, Franken. 1283. 1289. 

Feuchtwangen, Konrad v., Komthur, Regensburg. 1289. 

Felde, Johann v. dem, Schaffner, Maſtricht. 1466. 

Felde, Johann v. dem, Landkomthur, Bieſen. 1473. 1479. f 1481. 

Flersheim, Konrad v., Komthur, Sachſenhauſen. 1312. 

Flersheim, Johannes v., Landkomthur, Lothringen. 1479. 1489. 

Fugger, Maximilian, Komthur, Stertzing. 1569. 1577. 

Fugger, Anſelm Joſeph Graf v., Trapier, Mergentheim. 1773. 

Fugger, Anſelm Joſeph Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Horneck a 
Münnerſtadt. 1787. 71794. 

Frenz, Johann Raitz v., Ordensritter, Horneck. 1625. 

Flachs, Haus Paul v., Ueberreiter, Franken. 1625. 

Fechenbach, Baron v., Komthur, Münnerſtadt. 1721. 

Friedrich, Komthur, Mainz. 1396. 1401. 

Flachsland, Hans Kaspar v., Komthur, Ulm. 1612. 

Flachsland, Hans Kaspar v., Hauskomthur, Mergentheim. 1606. 

Friedberg, Johann, Komthur, Mainz. 1433. 

Friedrich, Landkomthur, a. d. Etſch. 1234. 1247. 

Fürſtenberg, Franz Wilhelm Baron, Landkomthur, Elſaß. 1671. 

Fürſtenberg, Franz Wilhelm Baron, Landkomthur, Weſtphalen. 1671. 1687. 

Fridingen, Rudolf v., Landkomthur, Elſaß. 1518. 1536. 

Falkenſtein, Adam Graf v., Komthur, Heilbronn. 1649. 

Falkenſtein, v., Landkomthur, Elſaß. 71719. 

Froberg, Philipp Joſeph Euſebius Graf, Landkomthur, Elſaß. 1736. 1737. 

Frymen, Adolf v., Komthur, Koblenz. 1392. 

Freundſtein, Ludwig Hermann Auguſt Waldner, Komthur, Göttingen. 1773. 

Freundſtein, Ludwig Hermann Auguſt Waldner, Komthur und Rathsgebietiger, 
Burow. 1787. 

Fouxmaigne, Heinrich Graf Reinach, Ordensritter, Elſaß. 1787. 

Flimersheim (Vlimersheim) Rüdiger v., Landkomthur, Bieſen. 1358. 

Flimersheim (Vrymersheim) Rüdiger v., Landkomthur, Utrecht. 1361. 

Frimersheim, Rüdiger v., Komthur, Koblenz. 1361. 1374. 

Fürſtenberg, Karl Max Landgraf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1835. 

Fürſtenberg, Karl Max Landgraf v., Komthur und Rathsgebietiger, Lengmoos. 
1847. 1857. | 

Formentin, v., Komthur, Sonntag. 2 

Friedrich, Komthur, Wien. 1421. 


— 654 — 


Fleckenſtein, Rudolf v., Komthur, Tann. 1312. 
Fetzer, Rudolf, Hauskomthur, Ellingen. 1403. 
Foreeſt, Adrian, Komthur, Mäsland. 1444. 


G. 


Gundelsheim, Heinrich v., Komthur, Oettingen. 1361. 
Gundelsheim, Johann v., Komthur, Blumenthal. 1385. 
Gundelsheim, Peter v., Hauskomthur, Ulm. 1528. 1545. 
Gundelsheim, Konrad Frey v., Komthur, Ulm. 1436. 
Gundelsheim, Leonhard v., Statthalter, Franken. 1548. 
Gundelfingen, Konrad v., Landkomthur, Franken. 1303. 1323. 
Gundelfingen, Konrad v., Komthur, Blumenthal. 1315. 
Gundelfingen, Konrad v., Komthur, Würzburg. 1319. 
Gundelfingen, Konrad v., Komthur, Nürnberg. 1305. 
Gebſattel, Martin v., Komthur, Virnsberg. 1420. 1423. 
Gebſattel, Martin v., Komthur, Mergentheim. 1424. 1451. 
Gebſattel, Albrecht v., Komthur, Brotfelden. 1447. 

Gebſattel, Albrecht v., Komthur (Statthalter), Frankfurt (Sachſenhauſen). 1449. 
Gebſattel, Albrecht v., Komthur, Mergentheim. 1450. 1455. 
Gültlingen, Ernſt v., Spitalmeiſter, Rürnberg. 1496. 
Gumpenberg, Johann der, Komthur, Regensburg und Wörth. 1414. 1428. 
Gumpenberg, Heinrich v., Komthur, Blumenthal. 1462. 1483. 
Gumpenberg, Sebaſtian v., Hauskomthur, Kapfenburg. 1505. 
Grumbach, Andreas v., Komthur, Regensburg. 1461. 1462. 
Grumbach, Andreas v., Komthur, Mergentheim. 1468. 1489. 
Grumbach, Andreas v., Komthur, Heilbronn. 1486. 

Geisler, Kaspar, Komthur und Prieſter, Mainz. 1506. 1515. 
Gatir, Johann, Komthur, Speier. 1377. 

Gerſt, Johannes v., Komthur, Könitz. 1386. 

Göcph, Albrecht v., Komthur, Gebweiler. 1386. 

Gurre, Erasmus, Komthur, Genghofen. 1419. 

Graw, Johannes, Komthur, Botzen. 1386. 

Günther, Komthur, Stertzing. 1386. 

Glanecker (Glanegger) Thomas, Komthur, Slanders. 1454. 1455. 
Gruel, Heinrich der, Komthur, Aichach. 1330. 1336. 

Gruel, Dietrich der, Komthur, Aichach. 1250. 1287. 1311. 
Gruel, Dietrich der, Komthur, Nürnberg. 1303. 

Gerung, der Truchſeß, Komthur, Virnsberg. 1337. 

Gingen, Friedrich v., Komthur, Ulm. 1277. 

Gorix, Nicolaus der, Hauskomthur, Zwetzen. 1367. 

Gruter, Walther der, Komthur, Diedern. 1443. 1444. 

Gilich (Gillich), Egyd, Hauskomthur, Wien. 1360. 1379. 
Gedolf, Komthur, Siersdorf. 1348. ni 


— 655 — 


Grune, Jan v., Komthur, Luklum. 1339. 

Günther, Heinrich, Komthur, Altenburg. 1347. 

Graforſt, Hildebrand v., Komthur, Bergen. 1310. 

Gottfried, Komthur, Regensburg. 1280. 

Güße, Wilhelm, Komthur, Blumenthal. 1444. 

Grünenberg, Konrad, Komthur, Weißenburg. 1287. 1290. 

Gallenberg, Johann v., Komthur, Laibach. 1550. 

Gent, Simon v. (de Gandavo), Komthur, Ramersdorf. 1264. 

Guil, Wilhelm v., Komthur, Aichach. 1330. 

Gich, Georg v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1449. 

Gich, Georg v., Komthur, Regensburg. 1538. 

Gich, Georg v., Hauskomthur, Nürnberg. 1534. 1559. 

Gelnhauſen, Werner Forſtmeiſter, Hauskomthur, Koblenz. 1539. 

Gelnhauſen, Philipp Forſtmeiſter, Hauskomthur und Ueberreiter, Mergentheim. 
1679. 

Gelnhauſen, Philipp Benedict v., Komthur, Horneck. 1687. 

Gelnhauſen, Philipp Benedict v., Komthur, Sachſenhauſen. 1685. 1694. 

Gelnhauſen, Phil. Benedict Forſtmeiſter, Landkomthur, Franken. 1702. F 1716. 

Gerlach, Hennmann v., Komthur, Hitzkirch. 1444. 

Gerlach, Komthur, Mergentheim. 1261. 

Gunnisheim, Arnold v., Komthur, Mergentheim. 1313. 

Goldſtein, Heinrich Theobald v., Komthur und Coadjntor, Laibach. 1694. 

Goldſtein, Heinrich Theobald Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1694. 1700. 
1 1720. | 

Geilsdorf, Claus v., (Anſen), Komthur, Koblenz. 1446. 1461. 

Grorodt, Hans v., Komthur, Virnsberg. 1545. 1549. 

Grorodt, Hans v., Komthur, Winnenden. 1544. 

Galen, (Galer) Ottmar v., Komihur, Schiffenberg. 1593. 1606. 

Gleichen, Johann v., Komthur, Rotenburg. 1572. 1578. 

Gleichen, Johann v., Komthur, Sachſenhauſen. 1579. 

Gleichen, Johann v., Komthur, Heilbronn. 1592. 1596. 

Gleichen, Johann v., Komthur, Winnenden. 1605. 

Ghemert, Derik (Dietrich) v., Komthur, Bernsheim. 1466. 

Goer (Ghoyr) Johann v., Komthur, Siersdorf. 1547. 1550. 

Goer, Johann v., Coadjntor, Bieſen. 1551. 

Goer, Johann v., Landkomthur, Bieſen. 1554. 1569. 4 1572. 

Gor, Gabriel v., Komthur, Thiel. 1548. 

Goͤr, Daniel v., Komthur, Thiel. 1554. 

Grüsberg, Wilhelm v., Komthur, Gruitrode. 1550. 

Güns, Otto v., Komthur, Koblenz. 1557. 1577. 

Grien, Wolfgang v. der, Hauskomthur, Rotenburg. 1537. 

Gwarckh, Johann, Komthur, Luxemburg. 1548. 

Sam, Heinrich, Hanskomthur, Langeln. 1554. 1566. 

Gerhard, Komthur, Sachſenhauſen. 1257. 

Grießheim, Mordian v., Ordensritter, ? 1663. 


— 


Grandmont, Melchior Heinrich Baron v., Komthur, Bafel. 1685. 1694. 

Greifenklau, Karl Adolf Baron, Komthur, Rheinberg. 1773. 1787. 

Greifenklau, Karl Adolf Baron, Rathsgebietiger, Koblenz. 1791. 

Giebelſtadt, Franz Adam Zobel v., Komthur, Ulm. 1733. + 1734. 

Giebelſtadt, Franz Konrad Philipp Zobel, Treßler, Bau⸗ u. Küchmeiſter, Ellin⸗ 
gen. 1773. . | 

Giebelſtadt, Franz Konrad Philipp Zobel, Komthur und Statthalter, Münner⸗ 
ſtadt und Würzburg. 1756. 1789. 

Gottfried, Komthur, Mainz. 1280. 1282. . 2 

Giſeler, Kaspar, Komthur, Mainz. 1514. 

Goldingen, Sixt Werner v., Komthur, Ulm. 1617. 

Graveneck, Wilhelm Freiherr, Komthur, Ulm. 1623. 

Graveneck, Wilhelm Freiherr, Komthur, Sachſenhauſen. 1626. 

Graveneck, Philipp Graf v., Statthalter u. Landkomthur, Franken. 1663. 1664. 

Großſchlag, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1727. 

Grumenau, Wilhelm v., Komthur, Sachſenhauſen. 1373. 

Gam, Heinrich, Statthalter, Sachſen. 1566. 1669. 

Gebzenſtein, (Getrzenſtein) Berthold, Landkomthur, Elſaß. 1288. 

Grandmont, Statthalter, Elſaß. 7 

Grüningen, Dietrich v., Landkomthur, Franken. 1248 (?). 

Goldbach, Helwig v., Landkomthur, Thüringen. 1292. 1294. 

Getzen, Eberhard, Lanblomthur, Thüringen. ? 

Germar, Hans v., Statthalter und Landkomthur, Thüringen. 1548. 1558. 

Gleina, Heinrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1298. 1299. | 

Göldelin, Heinrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1316. 

Graunberg, (Gravenberg), Ulrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1386. 

Gemmingen, Johann v., Trapier, Mergentheim. 1584. . 

Gemmingen, Johann Rudolf v., Statthalter und Landkomthur, Oeſterreich. 
1618. 1628. f 1638. 

Gottfried, Landkomthur, Bieſen. 1248. 

Goye, Giſebrecht v. der, Landkomthur, Utrecht. f 1286. 

Gärner, Goswin (Goſen) v., Landkomthur, Utrecht. 1340. 1347. f 1357. 

Gottfried, Landkomthur, a. d. Etſch. 1287. 

Gottfried, Komthur, Griffſtädt. 1288. 

Gaugreben, Ferdinand Theodor Baron, Ordensritter, Weſtphalen. 1773. 

Goldſtein, Ernſt Jan Benjamin Baron, Landkomthur, Utrecht. f 1744. 

Groß, Freiherr v., Ordensritter, Franken. 1807. 

Geleen (Geelen), Gottfried Huyn Graf, Landkomthur, Bieſen. 1635. 1646. 
+ 1657. N 

Giebelſtadt, Zobel zu, Baron, Ordensritter, Franken. 1769. 

Giebelſtadt, Leopold Zobel Baron, titul. Landkomthur, Franken. 1786. 1808. 

Gemmingen, Rudolf Freiherr v., Ordensritter, Oeſterreich. 1847. 

Gallenſtein, Andreas Gall v., Ordensritter, Oeſterreich. 1436. 

Gregorius, Komthur, Gräz. 1342. 

Gerſtungen, Johannes v., Komthur, Geweiler. 1394. 


— 657 — 


5. 


Heidenreich, Komthur, Altenburg. 1250. 

Hund, Georg, Komthur, Sachſenhauſen. 1560. 

Hund (Hunth), Heinrich genannt, Komthur, Halle. 1308. 

Heinrich, Komthur, Halle. 1250. 

Heinrich, Komthur, Oettingen. 1311. 

Hayn, Johann v. (Heyn) Komthur, Marburg. 1355. 1371. 

Hain, Johann v., Hauskomthur, Sachſenhauſen. 1394. 

Hayn, Johann v., Komtbur, Frankfurt. 1396. 1410. 

Hayn, Daniel v., Komthur, Halle. 1511. f 

Holzhauſen, Hans Philipp Schütz v., Hauskomthur, Mergentheim. 1593. 

Holzhauſen, Johann Adolf Rau v., Komthur, Münnerſtadt. 1679. 

Holzhauſen, Johann Adolf Rau v., Komthur, Regensburg. 1687. 

Holzhauſen, Georg Eitel Rau v., Komthur, Virnsberg. 1663. 1687. 

Holzhauſen, Georg Eitel Rau v., Komthur, Sachſenhauſen. 1686. 

Hoheneck, Hans Cuno v., Trapier, Horneck. 1572. | 

Hoheneck, Hans Cuno v., Hauskomthur, Horneck. 1577: 1584. 

Hohenegg, Wolfgang v., Komthur, Freiburg. 1548. 1553. 

Hoheneck, Johann Friedrich Baron v., Trapier, Mergentheim. 1679. 1687. 

Hohenegg, Philipp Heinrich v., Statthalter, Freudenthal. 1687. 

Hohenegg, Philipp Adolf Baron, Ordensritter, ? 1694. 

Hedesdorf, Georg Eberhard, Hauskomthur, Nürnberg. 1687. 

Hürnheim, Lndwig v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1486. 1494. 

Hohenfels, Johann v., Vogt, Marburg. 1479. 

Hohenfels, Johann v., Komthur, Kirchhain. 1480. 

Hohenfels, Johann v., Komthur, Siersdorf. 1490. 

Hardeck, Albrecht v., Landkomthur, Oeſterreich. 1470. 1484. f 1485. 

Has, Hans (Häes), Komthur, Straßburg. 1442. 1444. 

Hohenhorſt, Heinrich v., Landkomthur, Utrecht. 1373. 1379. 

Hohenhorſt, Heinrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1383. 3 

Hohenhorſt, Johann v., Landkomthur, Bieſen. 1328. 1333. 

Hohenhorſt, Johann v., Landkomthur, Utrecht. 1328. f 1340. 

Hufen (Haufen), Reinhard, Landkomthur, Bieſen. 1383. 1397. 1 1410. 

Hauſen, Ulrich v., Komthur, Ellingen. 1275. 1278. 1280. 

Holland, Derick (Dietrich) v., Komthur, Koblenz. 1298. 1303. 

Holland, Derick v., Landkomthur, Utrecht. 1303. f 1312. 

Holland, Derick v., Landkomthur, Bieſen. 1317. 

Heinrich (vermuthlich der nachherige Deutſchmeiſter), Komthur, Mergentheim. 

1221. f 

Homburg, Georg v. (Homberg), Komthur, Mühlhauſen. 1492. 

Hausberg, Franz Rudolf Graf v., Komthur, Ulm. 1652. 1679. 

Hendel, R... Freiherr v., Komthur, Laibach und Möttling. 1627. 

Hundelshauſen, Philipp v., Komthur, Griffſtädt. 1627. 1628. 
Voigt, d. Deutſche Orden. II. N 42 


— 658 — 


Hundbiß, der v., Komthur, Mainau. 1624. 1642. 

Hundbiß, Johann Werner, Komthur, Ruffach. 1627. 

Hundbiß, Johann Theobald, Komthur, Winnenden. 1627. 1628. 
Hundbiß v., Komthur, Straßburg. 1641. 1642. 

Hoppingen, Stephan v., Komthur, Horneck. 1444. 

Hoppingen, Stephan v., Komthur, Winnenden. 1447. 1448. 

Hoppingen, Stephan v., Mergentheim. 1449. 1450. 

Hohenſtein, Philipp v., Komthur, Würzburg. 1515. 

Hohenſtein, Philipp v., Komthur, Regensburg. f 1526. 

Heiſſenſtein, Walther v., Hauskomthur, Kapfenburg. 1529. 1530. 
Heiſſenſtein, (Heußenſtein), Walther v., Hauskomthur, Weißenburg. 1531. 
Heiſſenſtein, Walther v., Komthur, Koblenz. 1532. 1548. 

Heiſſenſtein (Heußenſtein) Philipp v., Hauskomthur, Regensburg. 1526. 
Holdermannsſtetten, Sigmund Stettner, Komthur, Münnerſtadt. 1526. 1531. 
Holdermannsſtetten, Sigmund Stettner, Komthur, Weißenburg. 1536. 1541. 
Holdermannsſtetten, Sigmund Stettner, Komthur, Winnenden. 1542. 1543. 
Helmhorſt, v., Komthur Mainau. 1506. 1 
Henneberg, Poppo Graf v., Komthur, Schweinfurt. 1331. 1361. 
Henneberg, Poppo Graf v., Komthur, Nürnberg. 1344. 

Henneberg, Poppo Graf v., Komthur, Münnerſtadt. 1345. 1359. 
Henneberg, Poppo Graf v., Landkomthur, Franken. 1349. 1350. 
Henneberg, Heinrich v., Hauskomthur, Neubronn. 1328. 1329. 

Henneberg, Berthold v., Komthur, Nürnberg. 1318. 1329. 

Henneberg, Georg Graf v., Komthur, Heilbronn. 1479. 

Henneberg, Georg Graf v., Komthur, Brotfelden. 1479. 

Henneberg, Georg Graf v., Komthur, Mergentheim. 1483. 1499. + 1508. 
Henneberg, Poppo (?) Graf v., Landkomthur, Franken. 1492. 

Hatzfeld, Franz v., Komthur, Flörsheim. 1554. | 

Hatzfeld, Franz v., Komthur, Griffſtädt. 1557. 1572. 

Hatzfeld, Kaspar v. (Hesfeldt), Hauskomthur, Zwetzen. 1577. 1579. 
Hatzfeld, Kaspar v., Komthur, Leeſten. 1584. 1585. ö 

Hatzfeld, Carſilius v., Komthur, Rheinberg. 1577. 

Hördt, Johann v., Komthur⸗Verwalter, Mergentheim. 1571. 

Hördt, Johann v., Komthur, Kapfenburg. 1584. 1585. 

- Hördt, Johann v., Komthur, Heilbronn. 1588. 

Hördt, Johann v., Komthur, Blumenthal. 1593. 1594. 

Hördt, Wilhelm v., Trapier, Frankfurt. 1569. 

Hördt (Hürdt) Wilhelm v., Komthur, Frankfurt. 1572. f 1573. 

Hördt, Georg v., Komthur, Griffſtädt. 1584. 

Hördt, Georg v., Komthur, Marburg. 1588. 1591. 

Hördt (Hörde), Alhart v., Komthur und Coadjutor, Marburg. 1569. 1586. 
Hördt (Hörde), Friedrich v., Komthur, Marburg. 1612. 1626. 

Holdrax, Heinrich v., Komthur Gemmert. 1604. 1606. 

Heß, Wilhelm v. u. zu, Komthur, Frankfurt. 1616. 1625. 

denningen, Gebhard v., Komthur, Oettingen. 1618. 


* 


— 659 — 


Haſe, Friedrich v., Komthur, Liebſtädt. 1427. 

Heſſe, Herrmann der, Komthur, Mühlheim. 1426. 

Hulsberg, Johann v., Komthur, Aachen. 1604. 1606. 

Hochheim, Heinrich v., Komthur, Nägelſtädt. 1284. 1294. 

Hochheim, Heinrich v., Landkomthur, Thüringen. 1288. 

Hohenlandsberg, Dietrich, Komthur, Freiburg (Breisgau). 1577. 

Hohenlandsberg, Dietrich, Landkomthur, Elſaß. 1578. 1593. F 1600. 

Habsburg, Hans Ludwig v., Komthur, Freiburg. 1557. 

Hergern, Wilhelm Halber v., Ueberreiter, Frankfurt. 1531. 

Hergern, Wilhelm Halber v., Komthur, Oettingen. 1537. 1538. 

Hergern, Wilhelm Halber v., Komthur, Weißenburg. 1538. 

Hergern, Wilhelm Halber v., Komthur, Köln. 1542. 1543. 

Hergern, Wilhelm Halber v., Coadjutor u. Landkomthur, Koblenz. 1544. 1557. 

Haberkorn, Kaspar, Baumeiſter, Heilbronn. 1537. 

Hadersdorf, Hermann v., Zinsmeiſter, Weißenburg. 1548. 

Harpfen, Hans v., Küchmeiſter, Ellingen. 1548. 

Helmſtadt, Wiprecht v., Komthur, Würzburg. 1410. 

Helmſtadt, Philipp v., Hauskomthur, Mergentheim. vor 1505. 

Helmſtadt, Philipp v., Komthur, Oettingen und Wörth. 1505. 1515. 

Helmſtadt, Daniel v., Küchmeiſter, Virnsberg. vor 1505. 

Helmſtadt, Daniel v., Komthur, Kapfenburg. 1505. 

Helmſtadt, Georg v., Hauskomthur, Rotenburg. 1545. 

Helmſtadt, Georg v., Hauskomthur, Winnenden. 1548. 

Herden, Andreas v., Komthur, Schillen. 1543. 

Haußler, Franz Reinhard v., Ordensritter, Koblenz. 1662. 

Hornſtein, Sigmund v., Komthur, Mainau. 1543. 1554. 

Hornſtein, Sigmund v., Landkomthur, Elſaß. 1549. 1577. 

Hornſtein, Karl Heinrich Freiherr, Landkomthur, Franken. 1716. 1729. f 1745. 

Hornſtein, Anton Fidelis Anſelm, Ordensritter, Elſaß. 1773. 

Hornſtein, Anton Fidelis Anſelm, Komthur, Andlan. 1787. 

Hornſtein, Fidel Freiherr, Rathsgebietiger u. Komthur, Freiburg. Elſaß. 1803. 
1808. 

Hornſtein, Adam Baron v. Göffingen, Komthur, Ulm. 1765. 

Hornſtein, Adam Baron v. Göffingen, Komthur, Sterzing. 1805. 

Horuſtein, Friedrich Ferdinand Joſeph Baron, Komthur, Würzburg. 1805. 1807. 

Heyden, Johann v., Komthur, Mühlheim und Brakel. 1521. 1542. 

Heyden, Johann v., Küchmeiſter, Maſtricht. 1662. 

Heyden, Dietrich v., Komthur, Mühlheim. 1543. 

Heyden, Dietrich v., Komthur, Mühlhauſen. 1554. 

Heyden, Dietrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1554. 1558. 

Heppenheim, Johan. v., Komthur, Saarburg. 1408. 1440. 

Heppenheim, Johann v., Komthur, Luxemburg. 1449. 

Hagen, Johann Nicolaus v., Ordensritter, Lothringen. 1626. 

Hagen, Johann Nicolaus v., Komthur, Saarbrück. 1628. 

Hoven, Hans v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1345. 


— 660 — 


Heideck, Otto v., Landkomthur, Franken. 1340. 1343. 

Heideck, Otto v., Komthur, Ellingen. 1339. 1352. 

Heideck, Wolfram v., Komthur, Virnsberg. 1324. 1325. 

Heideck, Albrecht v. (Hardeck ?), Landkomthur, Oeſterreich. 1470. 1485. 
Häften, (Haiften), Johann v., Komthur, Thiel. 1446. 

Häften, Johann v., Landkomthur, Utrecht. 1456. 1466. f 1467. 
Hagenbeke, Tbomas v., Hauskomthur, Münſter. 1439. 1440. 
Hagenbeke, Thomas v., Komthur, Osnabrück, 1452. 1456. 

Hirsberg, Gebhard Graf v., Landkomthur, Franken. vor 1248. 
Hirsberg, Arnold v., Landkomthur (Pfleger), Franken. 1420. 1446. 
Hirsberg, Arnold v., Komthur, Ellingen. 1424. 1444. 

Hirsberg, Arnold v., Komthur, Nürnberg. 1412. 1422. 

Hirsberg, Adam Georg Karl, Komthur, Ellingen. 1769. 

Herdegen, Spitalmeiſter, Nürnberg. 1306. . 
Hütingen, Berthold v., Komthur, Meſſingen. 1306. 

Heinrich, Komthur, Regensburg. 1354. 

Holzſchuher, Friedrich, Spitalmeiſter, Nürnberg. 1376. 1408. 
Hanebeck, Pilgrimm v., Komthur, Speier. 1382. 

Hertenſtein, Eberhard v., Komthur, Nürnberg. 1309. 1339. 
Hertenſtein, Eberhard v., Komthur, Würzburg. 1320. 1323. 
Hertenftein, Eberhard v., Hauskomthur, Mergentheim. 1330. 1336. 
Hertenſtein, Eberhard, Komthur, Marburg. 1349. N 
Hirtzenſtein, Peter v., Komthur, Frankfurt. 1377. 1383. 

Hanau, Gottfried v., Komthur, Mergentheim. 1348. 1350. 

Hanau, Gottfried v., Landkomthur, Franken. 1356. 1357. 

Hanau, Gottfried v., Komthur, Brotfelden. 1361. 

Hanau, Gottfried v., Komthur, Heilbronn und Ulm. 1369. 1371. 
Herbort, Komthur, Aichach. 1301. 

Herbort, Komthur, Wörth. 1320. 

Hervort, Komthur, Wien. 1332. 

Hachelſtädt, Friedrich v., Komthur, Meſſingen. 1311. 

Hayr, Adam, Komthur, Berk. 1499. 

Hönolte, Berndt v., Komthur, Osnabrück. 1426. 

Heinrich, Komthur, Frankfurt. 122 .. 1231. 

Heinrich (Graf v. Henneberg), Komthur, Münnerſtadt. 1315. 

Halle, Adolf v., Komthur, Berk. 1498. 

Hoytz, Eberhard, Statthalter und Landkomthur, Thüringen. 1432. 1468. 
Hegi, Regk v., Landkomthur, Elſaß. 1364. 

Hammerſtein, Johann v., Komthur, Münſter. 1318. 

Hanxleben, Georg v., Statthalter und Landkomthur, Weſtphalen. 1593. 1606. 
Heinrich, Komthur, Eger. 1291. 

Heinrich, Komthur, Wörth. 1294. 

Hotzfeld, Baumeiſter, Frankfurt. 1549. 1554. 

Heldrop, Ulrich v., Hauskomthur, Oettingen. 1549. 

Hermann, Komthur, Genghofen. 1280. 


— 661 — 


Helnſtein, Hartmann v., Komthur, Regensburg. 1299. 

Heinrich, Komthur, Nürnberg. 1262. 

Herda, Johann v., Komthur, Virnsberg. 1590. 

Holdingen, Sixt Werner v., Hauskomthur, Ellingen. 1609. 

Hirzo (Hirzel), Komthur, Wien. 1250. 1262. 1272. 

Hohenlohe, Andreas v., Komthur, Mergentheim. f 1269 (2). 

Hohenlohe, Gottfried v., Landkomthur, Franken. 1290. 1293. 

Hohenlohe, Johann Graf v., Komthur, Kapfenburg. 1527. 1538. 7 1540. 
Hohenlohe, Friedrich Graf v., Landkomthur, Thüringen. 1586. 
Hornburg, Rudolf v., Landkomthur, Böhmen und Mähren. 1355. 
Heinrich, Komthur, Köln. 1256. 

Harſtall, Anton v., Komthur, Altenburg. 1517. 1531. 

Harſtall, Anton b., Statthalter und Landkomthur, Thüringen. 1543. 
Harrſtall, Friedrich Wilhelm v., Komthur, Sachſenhauſen. 1706. 
Harrach, Joſeph Graf v., Komthur, Frieſach. 1719. 

Harrach, Joſeph Philipp Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1 1764. 
Harrach, Alois Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1773. 

Harrach, Graf v., Rathsgebietiger, Oeſterreich. 1780. 

Harrach, Alois Leonhard Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1780. 1791. + 1800. 
„Harrach, Alois Leonhard Graf v., Komthur, Möttling. 1805. 

Harrach, Alois Leonhard Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1818. 
Harrach, Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1806. 

Hewgi (Hegi), Heinrich Regk, Komthur, Ulm. 1359. 

Hohen⸗Rad, Johann zum v. Frankfurt, Komthur, Mainz. 1377. 

Haller, Wilhelm, Komthur, Sachſenhauſen. 1530. | 

Hün, Reinhard, Landkomthur, Sachen. 1361. 

Holtzſadel, Wigand v. Naſſen⸗Erfurt, Statthalter, Sachſen. 1515. 
Haneberg, Pilgrim v., Landkomthur, Weſtphalen. 1379. 

Holſtein, Dominik v., Statthalter, a. d. Etſch. 1486. 

Haynenberg, Gottfried v., Komthur, Botzen. 1333. 

Hartmud, Komthur, Marburg. 1261. 

Habell, Georg Daniel v., Komthur und Statthalter, Marburg. 1639. 1652. 
Holdingshauſen, Wilhelm v., Verweſer, Thüringen. 1559. 1568. 

Haslau, Otto v., Landkomthur, Oeſterreich. 1260 (2). 

Hölzel, Konrad, Statthalter, Oeſterreich. 1466. | 

Heuniken (Hüneken), Chriſtoph Baron v., Landkomthur, Oeſterreich. 1672. 1687. 
Herd, Johann v., Landlomthur, Bieſen. 1493. + 1503. 

Hoen (Hoyn) Hoensbröch, Reynier v., Landkomthur, Bieſen. 1359. 1367. 
Hoen, Reynier v., Landkomthur, Utrecht. + 1371. 

Horſt, Derick v., Landkomthur, Utrecht. F 1284. 

Hackfort, Heinrich v., Landkomthur, Utrecht. 1467. 1477. f 1478. 
Hergern, Halber v., Komthur, Mergentheim. 1542. 

Hallweil, Hartmann v., Verwalter, Straßburg. 1578. 

Herberſtein v., Komthur, Wien und Neuſtadt. 1686. 

Hallenberg, Albert v., Komthur, 2 1248. 


— 662 — 


Hacke, Franz Anton Joſeph v., Ordensritter, Elſaß. 1773. 

Haxthauſen, Raban Heinrich Baron v., Komthur und Rathsgebietiger, Welheim. 
1773. 1787. 

Hönsbröck, Franz Heinrich Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Bernsheim. 
1773. 1787. 

Hönsbröck, Friedrich Melchior Marquis v., Komthur und Rathsgebietiger, Ein⸗ 

f ſiedel. 1773. 1787. 

Hoorn, Nicolaus v., Landkomthur, Bieſen. 1278. 

Haugwitz, Graf v., Ordensritter ? 1806. 

Hardenberg, Georg Wilhelm Baron, Komthur, Schiffenberg. 1773. 

Hardenberg, Gottlob Friedrich Wilhelm v., Komthur, Weddingen. 1773. 

Hardenberg, Auguſt Georg Ulrich v., Coadjutor, Thüringen. 1803. 1805. 

Hardenberg, Gottlob Friedrich Wilhelm v., Landkomthur, Sachſen. 1780. 1791. 

Hettersdorf, Heinrich v., Ordensritter, Franken. 1787. 

Hettersdorf, Franz Heinrich Philipp, Hauskomthur, Ellingen. 1785. 1789. 

Hettersdorf, Freiherr, Hauskomthur, Mergentheim. 1785. a 

Hettersdorf, Freiherr, Komthur, Mergentheim. 1790. | 8 

Hettersdorf, Freiherr Franz Heinrich, Komthur, Genghoſen u. Frankfurt. 1789. 
1799. 1805. N 

Hettersdorf, Franz Freiherr, Rathsgebietiger, Franken. 1799. 1805. 1808. 

Hettersdorf, Franz Heinrich Freiherr, Komthur, Namslau. 1811. 

Hagendorp, Boudewyn Reint Wolter Baron, Landkomthur, Utrecht. 1857. 

Haugwitz, Eugen Graf v., Landkomthur u. Komthur, Oeſterreich. Wien. 1834, 
1858. 

Herwort, Komthur, Sonntag. 1360. 

Heinrich, Komthur, Frankfurt. 1231. 

Heinrich, Komthur, Bieſen. 1231. 

Has, gen. der Junge, Hauskomthur, Neuſtadt. 1260. 

Höltzel, Konrad, Komthur, Laibach. 1462. 1468. 

Huyter, Philipp (Graumäntler), Hauskomthur, Mainau. 1394. 

Homburg, Rudolf v., Komthur, Mainau. 1371. 

Horn, Werner v., Hauskomthur, Wien. 1504. 


J. 


Iſenhofen (Eiſenhofen), Wolfgang v., Komtbur, Ellingen. 1487. 1489. 
Iſenhofen, Wolfgang v., Statthalter, Franken. 1496. 

Iſenhofen, Wolfgang v., Landkomthur, Franken. 1513. 1515. f 1516. 
Jung, Konrad, Komthur, Trient. 1450. 1456. 

Johann, genannt Iheſus, Komthur, Ramersdorf. 1366. 

Johannes, Komthur, Slanders. 1456. 

Johann, Komthur, Laibach. 1350. 

Johann, Komthur und Prieſter, Judenrode. 1281. 

Itterſumb, Heinrich, Komthur, Osnabrück. 1628. 


— 


— 663 — 


Ingelheim, v., Treßler, Nürnberg. 1508. 

Ingenhof, Hugo zu Glindt, Komthur, Köln. 1566. 

Jungingen, Jacob Gremlich v., Komthur, Straßburg. 1593. 

Jungingen, Jacob Greimblich v., Komthur, Mainau. 1606. 

Impeln, Johann v. Empeln v. der, Komthur, Thiern (2). 1548. 
Ingolſtadt, Heinrich v., Komthur, Speier. 1401. 

Ingelnheim, Martin Beuſer v., Komthur, Ulm. 1524. 1525. 

Jagiſtorf, Albrecht v., Komthur, Sachſenhauſen. 1438. 

Jacob, Komthur, Koblenz. 1331. a 

Jonatas, Komthur, Bieſen. 1272. 

Immerlohe, Konrad v., Landkomthur, Oeſterreich. 1250. 1272. 

Jacob, Landkomthur, Lothringen. 1315. 1317. 

Iſenburg, Chriſtian Ludwig Graf v., Landkomthur, Marburg. 1751. 1773. 
Iſſelmude, Hendrich Baron, Landkomthur, Utrecht. f 1751. N 
Iſſelmude, Rudolf Hendrich Baron, Landkomthur, Utrecht. 7 1834. 
Johannes, Komthur, Mergentheim. 1246. 


K. 


Kielholz, Heinrich der, Komthur, Münnerſtadt. 1331. 

Kielholtz (Keylholz), Heinrich, Komthur, Nürnberg: 1344. 

Krebsberger, Konrad, Hauskomthur, Brotfelden. 1329. 

Klingenfels, Michel, Hauskomthur, Neuſtadt. 1451. 

Kemp, Gottſchalk, Pfleger, Muffendorf. 1499. 

Kempf (Krampf), Johann (von Piuguia), Komthur u. Prieſter, Speier. 1510. 
1516. 

Kirchberg, Johannes v., Komthur, Virnsberg. 1306. 

Kirchberg und Weiſenhorn, Anſelm Joſeph Graf, Komthur u. Rathsgebietiger, 
Horneck. 1789. 

Kropsberg, Johann v., Komthur, Saarbrück. 1403. 

Kropsberg, Johann v., Komthur, Beckingen. 1404. 

Kropsberg, Johann v., Komthur, Weißenburg. 1395. 

Königeck, Eberhard v. (Königsegg), Komthur, Mainau. 1385. 

Königeck, Eberhard v., Komthur, Mühlhauſen. 1386. f 

Königseck, Marquard v. (Königsegg), Komthur, Mainau. 1437. 1443. 

Königseck, Marquard v., Landkomthur, Elſaß. 1411. 1437. 

Königseck, Chriſtian Moritz Graf v., Landkomthur, Elſaß. 1761. 1773. 

Kittelsdorf (Kottelsdorf), Otto v., Komthur, Frankfurt. 1515. 1517. 

Knöringen, Heinrich v., Komthur, Sterzing. 1498. 

Knöringen, Heinrich v., Komthur und Statthalter, Lengmoos. 1499. 1503. 

Knöringen, Heinrich v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1504. 1535. | 

Knöringen, Jacob v., Verweſer, Trient. 1518. | 

Knöringen, Bartholomäus v., Hauskomthur, Slanders. 1518. 1521. 

Knöringen, Bartholomäus v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1539. f 1541. 


— 664 — 


Knöringen, Georg v., Hauskomthur, Ellingen. 1508. 

Knöringen, Georg v., Komthur, Virnsberg. 1526. 1538. 
Knöringen, Georg v., Komthur, Blumenthal. 1540. f 1543. 
Knöringen, Johann Friedrich v., Ordensritter, ? 1664. 1671. 
Knöringen, Johann Freiherr v., Komthur, Ulm. 1707. 
Küchmeiſter, Hermann v. Nürnberg, Pfleger, Eſchenbach. 1343. 
Küchmeiſter, Konrad, Landmeiſter, Lothringen. 1396. 1402. 
Kyttler, Heinrich der, Hauskomthur, Ulm. 1349. 1357. 
Kronberger, Eberhard, Trapier, Mainz. 1499. 

Konrad, Komthur, Würzburg. 1274. 1289. 

Kanderus, Komthur, Neß (in Friesland). 1451. 

Krevet, Engelbert, Komthur, Braclo. 1426. 

Kulin, Heinrich, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1349. 

Korff, Moritz, Komthur, Osnabrück. 1699. 

Kobbing, Sweder, Landkomthur, Weſtphalen. 1411. 1424. 
Kobbing, Sweder, Landkomthur, Utrecht. 1419. 1422. (1440). 
Kobbing, Sweder, Komthur, Othmarſen. 1424. 1426. 1456. 
Kobbing, Sweder, Komthur, Thiel. 1437. 1453. aa 
Klingenberg, Wolfgang v., Landkomthur, a. d Etſch. 1495. 
Klingenberg, Wolfgang v., Landkomthur, Elſaß. 1481. 1517. 
Kortenbach, wan v., Landkomthur, Bieſen. 1411. 1433. f 1434. 
Kortenbach, Johann v., Komthur, Feucht. 1549. 

Kortenbach, Johann v., Komthur, Petersfuren. 1566. 
Kortenbach, Johann v., Komthur, Aachen. 1567. 1580. 
Kortenbach, Wilhelm v., Komthur, Grnitrat. 1604. 1606. 
Kortenbach, Wilhelm v., Komthur, Bernsheim. 1642. 

Königsfeld, Otto v., Komthur, Wien. 1455. 

Königsfeld, Otto v., Landkomthur, Oeſterreich! 1461. 

Königsfeld, Heinrich v., Komthur, Frieſach. 1490. 

Konrad, Komthur, Münnerſtadt. 1289. 

Knorr, Komthur, Sterzing. 1506. 

Katzenzungen, Ehrenreich Breyſach, Komthur, Lengmoos. 1680. | 
Knebel, Wilhelm v. Katzenelnbogen, Komthur, Weißenburg. 1544. f 1552. 
Knebel, Wilhelm v. Katzenelnbogen, Ordensritter, Franken. 1539. 
Knebel, Wilhelm v. Katzenelnbogen, Hauskomthur, Regensburg. 1542. 
Kerle, Gotthard v., Komthur, Siersdorf. 1331. 

Konrad, Komthur, Oettingen. 1254. | 
Katzenſtein, Jacob Kaſimir Graf v., Komthur, Frieſach. 1687. 
Kumunt, Komthur, Nürnberg. 1348. 

Kurwitz, Heinrich v., Komthur, Eger. 1301. 

Konrad, Komthur, Sachſenhauſen. 1316. 

Kreuz, Philipp v., Rentmeiſter, Mecheln. 1500. 

Kelner, Johann, Komthur, Slawitz. 1456. 

Keppel, Hermann v., Landkomthur, Weftphalen. 1419. 1420. 
Keppel, Hermann v., Landkomthur, Utrecht. 1427. f 1443. 


==: 660. = 


Kegel, Heinrich, Landkomthur, Sachſen. 1382. 1394. 

Konrad, Komthur, Porſendorf (2). 122. N 

Kloß, Konrad, Komthur, Flörsheim. 1627. 

Königseck, Ernſt Freiherr, Komthur, Heilbronn. 1662. 

Kaltenthal, Walther v., Landkomthur, Lothringen. 1383. 

Kaltenthal, Philipp Jacob v., Komthur u. Rathsgebietiger, Blumenthal. 1662. 
1664. 

Kendenich, Philipp v., Komthur, Koblen;. 1430. 1435. 

Kendenich, Philipp v., Komthur, Berg. 1443. ; 

Krawinkel (Kraenwinkel), Heinrich v., Komthur, Altenburg. 1504. 

Krawinkel, Heinrich v., Landkomthur, Thüringen. 1510. 1515. 

Kirskorb, Berthold, Komthur, Koblenz. 1383. 1386. 

Korner, Hieronymus v., Hauskomthur, Oettingen. 1527. 1529. 

Kothe, Hans, Baumeiſter, Horneck. 1529. 

Knipping, Konrad v., Komthur, Mergentheim. 1577. 1585. 

Knipping, Konrad, Komthur, Heilbronn. 1588. 

Kerpen, Johann Nicolaus v., Komthur, Thann. 1588. 

Kerpen, Johann Nicolaus v., Komthur, Einſiedel. 1593. 

Kerpen, Wilhelm v., Ordensritter, Bieſen. 1787.; 

Kerpen, Wilhelm Freiherr v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1801. 1805. 

Kerpen, Karl Anton Ferdinand Baron, Komthur und Rathsgebietiger, Koblenz. 
1803. 1805. 

Kerpen, Karl Anton Leopold Baron, Komthur, Koblenz. 1773. 1787. 

Kitſcher, Georg v., Hauskomthur, Altenburg. 1571. 

Kitſcher, Georg v., Komthur, Altenburg. 1588. 

Klingelbach (Klingenbach), Adam v., Ueberreiter, Mergentheim. 1570. 1571. 

Klingelbach, Adam v., Komthur, Sachſenhauſen. 1596. N 

Klingelbach, Adam v., Komthur, Heilbronn. 1601. 

Khün, Wilhelm v., Ordensritter, 7 1625. 

Kramb, Burchard v., Ordensritter, ? 1671. 

Karpfen, Eberhard v., Komthur, Sachſenhauſen. 1601. 

Kleiſt, Ferdinand Kaspar Baron, Komthur, in der Ballei Koblenz. 1773. 1787. 
1805. | 

Kleift, Freiherr v., Ordensritter, Koblenz. 1769. 

Kageneck, Johann Heinrich Hermann Baron, Komthur, Sachſenhauſen. 1705. 

Kageneck, Johann Heinrich Hermann v., Komthur, Ulm. 1705. 1706. 

Kageneck, Johaun Heinrich Hermann v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1717. 

Kriech, Johann, Spitalmeiſter, Mergentheim. 1473. 

Küdorfer, Hermann, Landkomthur, Oeſterreich. 1335. 1337. 

Karl, Landkomthur, Lothringen. 1298. 1307. 

Konrad, Präceptor, Lothringen. 1254. 

Kawiler, Johann v., Landkomthur, Lothringen. 1264. 1275. 

Kenswieler (Kenswäler), Johann v., Landkomthur, Utrecht. + 1360. 

Kalſchau (Katſchau), Qnirin v., Trapier, Frankfurt, 1565. 

Konrad, Komthur, Trient. 1295. 1302. 


„ 


— 666 — 


Konrad, Komthur, Trient. 1381. 

Konrad, Komthur, Goslar. 1293. 

Kolff, Franz Nicolaus Baron v., Komthur, Petersfuren. 1773. 

Kolff, Franz v., Komthur und Rathsgebietiger, Beckefort. 1787. 

Kreith, Clement Auguſt Graf v., Komthur, Waldbreitbach. 1787. 

Kottwitz, Konrad v., Landkomthur, Oeſterreich. 1505. f 1513. 

Kottwitz, Albrecht v., Komthur, Gräz. 1515. 

Kopkorff, Ernſt Leopold v., Landkomthur, Sachſen. 1642. 

Kaldenberg, Rütiger v., Landkomthur, Bieſen. 1325. 

Kaulen, Konrad v. der, Landkomthur, Bieſen. 1348. 

Könsbröch, Kaspar Ulrich Baron, Komthur, Gemmert. 1642. 

Kaunitz⸗Rittberg, Franz Wenceslaw Graf, Novize, Weſtphalen. 1769. 

Kaunitz⸗Rittberg, Franz Wenceslaw Graf, an und Komthur, Weftphafen, 
Münſter. 1773. 1805. 

Kaunitz⸗Rittberg, Graf, Landkomthur, Weſtphalen. 1803. 1809. 

Kürwitz, Heinrich v., Komthur, Plauen. 1313. 

Ketz, Johann v., (Kecze), Landkomthur, Elſaß. 1394. 

Kotz, Hans v., Hauskomthur, Freiburg. 1394. 

Karle, Albrecht, Komthur, Sontheim. 1394. 

Kirchheim, Hermann v., Ordensritter, 1193. N 

Königsbrunn, Anton Freiherr v., Ordensritter, Oeſterreich. 1857. 


L. 


Liningen, Johann v., Komthur, Weißenburg. 1361. 

Leiningen, Johann Hercules v., Komthur, Ulm. 1589. 

Löbel, Hans (Lobl) Komthur, Laibach. 1498. 1505. 

Leonrode, Simon v., Komthur, Oettingen. 1419. 

Leonrode, Simon v., Komthur, Kapfenburg. 1425. 1462. 
Leonrode, Simon v., Komthur, Ulm und Heilbronn. 1444. 1469. 
Leonrode, Simon v., Komthur, Ellingen. 1446. 

Leonrode, Simon v., Statthalter, Franken. 1446. 1447. 
Leonrode, Simon v., Komthur, Nürnberg. 1449. 1450. 
Leonrode, Hans v., Komthur, Regensburg. 1543. 1545. 
Ludwig (v. Schwalbach), Komthur, Sachſenhauſen. 1273. 1279. 
Lentersheim, Ulrich v., Komthur, Wörth. 1438. 

Lentersheim, Ulrich v., Komthur, Nürnberg. 1444. 1448. 
Lentersheim, Ulrich v., Komthur, Ellingen. 1453. 

Lentersheim, Ulrich v., Landkomthur, Franken. 1449. 1455. 
Luft, Johann, Komthur, Rotenburg. 1499. 1506. 

Liebsberg, Friedrich v., Hauskomthur, Nürnberg. 1382. 1383. 
Liebsberg, Friedrich v., Landkomthur, Thüringen. 1383. 
Liebsberg, Friedrich v., Komthur, Wörth. 1396. 

Lanz, Nicolaus, Komthur, Dömitz. 1419. 


Lanſe, Ludwig v., Landlomthur, Elſaß. 1436. 1443. 

Lanſe, Ludwig v., Landlomthur, a. d. Etſch. 1443. 1450. f 1451. 

Limburg, Engelhard Pincerna v., Komthur, Horneck. 1298. 

Ludwig, Komthur, Eſchenbach. 1295. 1296. 

Leonſtein, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1325. 

Lewenſtein, Heinrich v., Komthur, Mergentheim. 1335. 

Lewenſtein, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1335. 1338. 

Lerreghe u. v. Bureke, Gottfried, Komthur, Siersdorf. 1327. 

Lenz, Johann v., Landkomthur, Oeſterreich. 1413. 1414. 

Lutherus (v. Pirmont), Komthur, Sachſenhauſen. 1285. 1288. 

Ludwig, Komthur, Ellingen. 1288. 1289. 

Lachen, Wilhelm Michel Schliederer, Hauskomthur, Horneck. 1618. 1625. 

Lachen, Schliederer Freiherr v., Komthur, Virnsberg. 1620. 1626. 

Lachen, Wilhelm Michel Schliederer v., Komthur, Heilbronn. 1628. 

Lamberg, Georg Gottfried Freiherr v., Komthur, Frieſach. 1662. 1664. 

Lamberg, Georg Gottfried Baron v., Komthur, Sonntag. 1664. 

Lamberg, Georg Gottfried Baron, Landkomthur, Oeſterreich. 1664. 1666. 

Lamberg, Raimund Caſimir Graf, Bevollmächtigter, Bieſen. 1764. 

Lamberg, Raimund Caſtmir Graf, Komthur und Rathsgebietiger, ö 
1773. + 1775. 

Leopold, Komthur, Lengmoos. 1423. 1427. 

Landaur, Johann v., Komthur, Einſiedel. 1390. 1393. 

Lichtenſtein, Balthaſar v., Baumeiſter, Ellingen. 1531. 

Lichtenſtein, Balthaſar v., Hauskomthur, Virnsberg. 1540. 

Lichtenſtein, Balthaſar v., Hauskomthur und Treßler, Oettingen. 1542. 

Lichtenſtein, Balthaſar v., Komthur, Oettingen. 1548. 1549. 1552. 

Lichtenſtein, Hans Konrad v., Hauskomthur u. Ueberreiter, Mergentheim. 1625. 
1627. 

Lichtenſtein, Johann Konrad v., Komthur, Kapfenburg. 1645. 1649. 

Lichtenſtein, Johann Konrad v., Landkomthur, Franken. f 1656. 

Lichtenſtein, Anguſtin Oswald v., Komthur, Horneck. 1641. 

Lichtenſtein, Auguſtin Oswald v., Statthalter, Freudenthal u. Eulenberg. 1641. 

Lichtenſtein, Auguſtin Oswald v., Komthur, Regensburg. 1645. 

Lichtenſtein, Auguſtin Oswald v., Statthalter, Mergentheim. 1662. 

Lichtenſtein, Anguſt Oswald v., Landkomthur, Weſtphalen. 1662. 

Lichtenberg, Philipp Blick v., Komthur, Koblenz. 1498. 1499. 

Lichtenberg, Framlich Bock v., Komthur, Petersfuren. 1580. 1585. 

Lichtenberg, Framlich Bock v., Komthur, Aachen. 1584. a 

Lichtenberg, Framlich Bock v., Coadjutor und Landkomthur, Bieſen. 1584. 
+ 1605. 

Lichtenberg, Framlich Bock v., Komthur, Bernheim. 1589. 

- Linden, Johannes v., Ordensritter, Marburg. 1263. 

Linden, Kaspar v. Baron, Landkomthur, Utrecht. 1619. f 1620. 

Landswer, Wolf Hartwich v., Hanslomthur, Regensburg. 1394. 1397. 

Leiche, Hermann genannt v., Landkomthur, Franken. 1297. 1300. 


— 666 — 


Leſche, Hermann v., Landkomthur, Oeſterreich. 1305. 1306. 

Leſche, Gottfried gen. v., Landkomthur, Oeſterreich. 1282. 1285. 

Löſch, Johann Adam v. Hilderhauſen, Komthur, Winnenden. 1649. 

Löſch, Johann Adam v. Hilderhauſen, Landkomthur, Franken. 1662. f 1663. 

Löſcher, Johann Adolf, Hauskomthur, Nürnberg. 1635. 

Luternow, Hermann v., Landkomthur, Elſaß. 1476. 1481. 

Lupold, Komthur, Griffſtädt. 1306. 

Lehrbach, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1729. 

Lehrbach, Konrad Chriſtoph v,, Komthur, Kapfenburg. 1750. 

Lebrbach, Konrad Chriſtoph Baron v., Rathsgebietiger und Komthur, Franken. 
Nürnberg. 1764. f 1767. 

Lehrbach, Franz Sigmund Adalbert, Landkomthur, Franken. 1764. f 1787. 

Lauingen, Hoyer v., Komthur, Langeln. 1606. 

Lammingen, Wolf Ferdinand v., Komthur, Ellingen. 1667. 

Lammingen, Wolf Ferdinand v., Komthur, Regensburg u. Genghofen. f 1682. 

Lewenſtein, Johann Ludwig v., Komthur, Laibach. 1645. 

Lauterbach (Lehrbach), Daniel v., Komthur, Marburg. 1515. 1529. 

Lochinger, Wilhelm, Komthur, Rotenburg. 1526. 1531. 

Lochinger, Wilhelm, Hauskomthur, Weißenburg. 1529. 1531. 

Lochinger, Wilhelm, Komthur, Mergentheim. 1537. 

Lochinger, Wilhelm, Komthur, Heilbronn. 1538. 1543. 

Lochinger, Wilhelm, Statthalter u. Landkomthur, Ellingen u. Nürnberg. 1544. 
1557. f 1558. 

Lochinger, Wilhelm, Komthur, Oettingen. 1536. 

Lochinger, Chriſtoph, Hauskomthur, Speier, 1548. 

Liebenſtein, Hans v., Hauskomthur, Kapfenburg. 1510. 

Landſchaden, Georg, Hauskomthur und Treßler, Oettingen. 1510. 

Landſchaden, v., Ordensritter, Franken. 1539. 

Loe (Lohe) Franz v. der, Landkomthur, Utrecht. 1557. 1579. 

Loe, Franz v. der, Komthur, Diedern. f 1592. 

Loe, v. der, Baron, Komthur, Ramersdorf. 1671. 1697. 

Loe, Johann Wilhelm Baron v. Wießen, Komthur, Welheim. 1805. 

Lansberg, Dietrich d., Komthur, Bieſen. 1604. 1606. ö 

Landsberg, Karl Friedrich Heinrich Baron, Ordensritter, Elſaß. 1773. 

Landsberg, Karl Friedrich v., Komthur, Rohr in Waldſtetteu. 1787. 

Landsberg, Karl Friedrich Heinrich, Komthur, Beuggen. 1805. 

Langeln (Langen), Georg v., e und Landkomthur, Lothringen. 1490. 
1501. 

Lew, Georg, Komthur, Genghofen. 1543. 1545. 

Lipnil, Heinrich v., Ordensritter, 2 1292. 

Leibelfingen, Franz Ludwig Graf, Komthur, Ulm. 1694. 

Loſſau (Laſſaw), Johann, Landkomthur Sachſen. 1577. 1585. 

Lichtenhain, Konrad v., Statthalter, a. d. Etſch. 1478. 

Linnenbach, Friedrich v., Landkomthur, Franken. 7 

Langenreth, Johann v., Komthur, Koblenz. 1343. 1344. 


— 669 — 


Luternberg, Werner v., Komthur, Marburg. 1298. 

Liederbach, Johannes v., Komthur, Marburg. 1420. 1431. 

Lyntzer, Petrus, Landkomthur, Oeſterreich. 1407. 

Los (Lohn), Gerhard Graf v., Landkomthur, Bieſen. 1321. 1322. 

Lewenberg (Lawenberg), Heinrich v., Landkomthur, Bieſen. 1373. 1379. 

Larheim, . Ortlipp Denner v., Landkomthur, Lothringen. 1510. 1512. 

Ludwig, Komthur, Koblenz. 1231. 

Lippe, Auguſt Graf v., Komthur, Marburg. 1688. 1702. 

Lipp, Friedrich Heinrich Baron v., Komthur, Mahlenburg (Mahlsburg ?). 1773. 
1787. 

Lonzen, Philipp Bernhard, gen. Roben, Landkomthur, Lothringen. 1642. 1645. 
erſchoſſen. 

Lederſake, Anton v. Prinshagen, Landkomthur, Utrecht. 1258. f 1266. 

Lerode (Lehrode), Sigmund v., Komthur, Nürnberg. 1449. 

Leoben, Chriſtoph v., Komthur, Regensburg .1568. 

Lebnich, Heinrich, Komthur, Flörsheim. 1451. 

Lerchenfekd, Franz Joſeph Petrus de Alcantra, Komthur, Beuggen. 1773. 1787. 

Lützerode, Heinrich v., Ordensritter, Bieſen. 1787. 

Lintelo, Wilhelm Baron v., Landkomthur, Utrecht. f 1732. 

Lobkowitz, Franz Georg Fürſt v., Ordensritter, Oeſterreich. 1835. 

Lobkowitz, Franz Georg Fürſt v., Komthur n. Rathsgebietiger, Groß⸗Sonntag. 
1847. 1857. 

Ludwig, Landkomthur, Oeſterreich. 1266. 

Ludwig, Komthur, Speier. 1258. 

Ludwig, Komthur, Sonntag. 1315. 


| M. 


Mitterbach, Hans v., Hauskomthur, Neuſtadt. 1516. 1523. 

Mitterbach, Hans v., Hauskomthur, Laibach. 1523. 

Mitterbach, Hans v., Komthur, Neuſtadt. 1523. 

Mosheim, Andreas, Komthur, Gräz. 1497. 

Mosheim, Andreas v., Hauskomthur, Wien. 1500. i 

Mosheim (Mosham), Andreas v., Landkomthur, Oeſterreich. 1501. + 1504. 

Münſter, Hermann v., Komthur, Münnerſtadt. 1349. N 

Münſter, Wilhelm v., Komthur, Mühlheim. vor 1440. 

Münſter, (Mönſter), Friedrich v., Komthur und Rathsgebietiger, Schiffenberg. 
1787. 1 1805. 

Mühlinen, Hans Albert v., Komthur, Hitzkirch. 1517. 

Mensheim, Mathes v., Komthur, Regensburg. 1457. 

Mensheim, Mathes v., Komthur, Brotfelden. 1462. 

Mülhauſen (Mölhauſen) Niclas v., Trapier, Frankfurt. 1462. 1464. 

Mülhauſen, Niclas v., Komthur, Mainz. 1462. 1484. 

Mühlhauſen, Konrad v., Komthur und Pfarrer, Weimar. 1457. 


— 670 — 


Mülhauſen, Dietrich v., Komthur, Speier. 1499. 

Münnerſtadt, Marx v., Komthur, Würzburg. 1499. 

Molitoris, Nicolaus, Komthur, Münnerſtadt. 1490. 1515. 

Muir, Trapier, Frankfurt. 1494. 

Moiger, Konrad, Komthur, Freiburg. 1386. 

Mackeneye, Johann, Komthur, Burow. 1419. a 

Marchwardus, Komthur, Mainz. 1303. 

Mathis (Mathäus) Komthur, Slanders. 1334. 1386. 

Michel, Komthur, Wien. 1389. 1399. 1414. 

Münnerſtadt, Hermann v., Komthur, Schweinfurt. 1283. 

Mergentheim, Konrad gen. v., Komthur, Hittenheim. 1295. 

Mergentheim, Martin v., Komthur, Regensburg. 1379. 1382. 

Moſenauer (Moſauer), Johaun, Landkomthur u. Komthur, a. d. Etſch. Sterzing. 
1438. 1456. 

Montabauer, Johann v., Komthur Würzburg. 1438. 1451. 

Montabauer, Hermann v., Komthur, Speier. 1470. 

Montabauer, Hermann v., Küſter, Köln. 1499. 

Maynsheim, Friedrich v., Komthur, Brotfelden. 1462. 

Muerzer, Kaspar (Würzer ?), Komthur, Wien. 1434. 1488. 

Mezzingen, Heinrich v., Komthur, Ellingen. 1267. 1269. 

Mezzingen, Heinrich v., Landkomthur, Franken. 1273. 1280. 

Mezzingen, Marquard v., Komthur, Ellingen. 1283. 1287. 

Mezzingen, Marquard v., Komthur, Nürnberg. 1291. 1295. 

Mezzingen, Marquard v., Landkomthur, Franken. 1296. 

Meſſiugen, Marquard v., Komthur, Marburg. 1303. 1804. 

Meckingen, Kaspar v., Komthur,, Sontheim. 1442. 1444. 

Meinhard, Komthur, Eger. 1294. 

Merſeburg, Johann v., Komthur und Pfarrer, Weimar. 1358. 1366. 

Merode, Reinhard Schiffart v., Komthur, Koblenz. 1570. 1589. 

Merode, Reiner v., Statthalter, Petersfuren. 1572. f 1573. 

Merode, Goswin Scheiffart v., Komthur, Koblenz. 1676. 1687. 

Mallinkrot, Gerd v., Komthur, Osnabrück. 1525. 1537. 

Meſchede, Gerhard v., Komthur, Osnabrück. 1576. | 

Mengerfen, Ferdinand Moritz v., Landkomthur, Weſtphalen. 1761. 1787. 

Mergerſen, Ferdinand Moritz Franz v., Komthur, Osnabrück. 1765. 

Mengerßen, Fritz Chriſtian Freiherr, Komthur und Rathsgebietiger, Mecheln. 
1761. | 

Milchling, Hartmann, Komthur, Nägelſtädt. 1456. 

Milchling, Wolfgang gen. Schutzbar, Komthur, Marburg. 1529. 1543. f 1566. 

Milchling, Johann Konrad gen. Schutzbar, Komthur, Virnsberg. 1598. 

Milchling, Johann Konrad gen. Schutzbar, Komthur, Blumenthal. 1601. 

Milchling, Johann Konrad gen. Schutzbar, Statthalter und Landkomthur, Fran⸗ 
ken. 1606. 1612. f 1613 (7). 

Milchling, Baron v., Komthur, Blumenthal. 1746. 


— 671 — 


Milchling, Johann Philipp Hartmann gen. Schutzbar, Komthur und Naths⸗ 
gebietiger, Würzburg. 1761. 1769. 1773. 

Mulek, Erhard, Komthur, Trient. 1427. 1430. 

Metzenhauſen, Johann Wilhelm v., Komthur, Koblenz. 1667. 1685. 

Metzenhauſen, Johann Friedrich v., Ordensritter, ? 1671. 

Metzenhauſen, Johann Heinrich v., Komthur, Luxemburg. 1679. 

Metzenhauſen, Johann Kaspar v., Landkomthur, Lothringen. 1694. 

Malſen, Robert v., Komthur, Beckenfort. 1571. 1589. 

Maſchtereel (Marſereel), Floris v., Komthur, Feucht. 1574. 1606. 

Mainz, Konrad v., Komthur, Breitbach. 1367. 

Moler, Hermann, Komthur, Rotenburg. 1308. 

Mathias, Komthur, Koblenz. 1274. 1294. 

Muringen, Bernhard v., Komthur, Wien. 1318. 

Milaw, Ludolf v., Komthur und Pfarrer, Reichenbach. 1317. 

Masbach, Apel v., Komthur, Würzburg. 1335. 

Melkenrode, Gerhard, Statthalter, Weſtphalen. 1518. 

Mauchenheim, Philipp gen. v. Buchholzheim, Komthur, Ulm. 1566. 1567. 

Mauchenheim, Philipp gen. v. Buchholzheim, Komthur, Sachſenhauſen. 1575. 

Mauchenheim, Philipp v., gen. v. Buchholzheim, Komthur, Blumenthal. 1584. 
1588. 

Mauchenheim, Philipp v., geu. Buchholzheim, Komthur, Würzburg. 1593. 

Mülheim, Georg Mörle v., Komthur, Slanders. 1593. 

Molardt, Ludwig v., Freiherr zu Reineck, Komthur Gewalthaber), Slanders. 
1606. 

Metternich, Wilhelm v., Komthur, Köln. 1642. 1646. 

Metternich, Johann Bernhard v., Komthur, Blumenthal. 1649. 

Moſeborn, Berthold v., Komthur, Nägelſtädt. 1317. 

Maretſch, Lucas Römer v., Komthur, Sterzing. 1554. 1557. 

Maretſch, Lucas Römer v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1566. 1572. 

Milbz, Eckart v., Ordensritter, Altenburg. 1292. 

Meldegg, Reichlin v., Komthur, Ulm. 1718. 

Meldegg, Reichlin (Soſeph) v., Komthur u. Adminiſtrator, Oettiugen. f 1764. 

Meldegg, Reichlin Adolf Baron, Ordensritter, Franken. 1773. 

Meldegg, Reichlin Adolf Baron, Komthur, Ulm. 1787. 1789. | 

Meldegg, Reichlin v., Komthur u. Rathsgebietiger, Kapfenburg. 1789. f 1799. 

Merveld, Max Friedrich Franz Graf, Komthur, Mainz u. Kloppenheim. 1799. 

Trat 1807 aus. 

Mülhofen, Otto v., Komthur, Sachſenhauſen. 1348. 

Muterſtatt, Dietrich v., Komthur, Sachſenhauſen. 1370. 

Memmingen, Gebhard v., Komthur, Sachſenhauſen. 1600. 

Meringen (wahrſcheinlich mengen, Heinrich, Komthur, Mergentheim. 1279. 
1287. 

Münchhauſen, Philipp Otto v., Ordensritter, Sachſen. 1787. 

Münchhausen, Philipp Otto Baron, Komthur, Lucklum und Langeln. 1805. 

Münchhauſen, Philipp Otto Baron, Landkomthur, Sachſen. 1805. 1806. 


17 


— 672 — 


Merl (Mörl), Georg, Statthalter, a. d. Etſch. 1601. 1606. 

Mindelberg, Siegfried v., Landkomthur, Franken. 1335. 

Mandern, Konrad v., Komthur, Marburg. 1288. 1295. 

Mundelheim, Theodorich v., Komthur, Marburg. 1302. | 

Manſtoh (Manſtokh), Heinrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1289. 1299. 

Matſchau, Jeske v., Landkomthur, Oeſterreich. 2 

Mörenſtein, Albert Egmont v., Statthalter und Landkomthur, Utrecht. 1539. 
1558. f 1560. 

Mörenſtein, Kaspar Egmont v., Coadjutor, Utrecht. 1577. 

Montani, Thomas v., Hauskomthur, Trient. 1543. 

Müller, Anton, Trapier, Frankfurt. 1554. | 

Myle, Johann v., Hauskomthur, Köln. 1438. 

Mornshauſen, Konrad v., Komthur, Regensburg. 1465. 

Mutſchedeker, Heinrich, Komthur, Oettingen. 1411. 

Mönsler, Friedrich Elmico v., Komthur, Fritzlar. 1773. 

Marſchall, Heinrich Auguſt zu Oſtheim, Komthur, Oettingen (Oerdingen). 1787. 

Marſchall, Heinrich Auguſt zu Oſtheim, Ordensritter, Bieſen. 1778. 

Maltitz, Friedrich v., Ordensritter, Heſſen. 1787. 

Menelighofen, Dietrich v., Landkomthur, Bieſen. 1292. 

Mürzer, Kaspar, Komthur, Laibach. 1421. 

Mörsberg, Andreas v., Hauskomthur, Alzhauſen. 1394. 

Mindelberg, Siegfried v., Komthur, Alzhauſen, 7 

Midebach, Gottfried v., Prior, Marburg. 1362. 


N. 


Nothhaft, Johann der, Landkomthur, a. d. Etſch. 1353. 1357. 

Nothhaft, Hans, Amtmann, Heilbronn. 1490. 

Nothhaft, Hans, Komthur, Oettingen. 1494. 1500. 

Nothhaft, Hans, Komthur, Kapfenburg. 1500. 1510. 

Nothhaft, Johann, Komthur, Mergentheim. 1514. 1515. 

Nothhaft, Wilhelm, Komthur, Horneck. 1545. 1549. 

Nothhaft, Hans Jacob, Hauskomthur, Oettingen. 1534. 1542. 

Nothhaft, Hans Wilhelm (v. Hohenburg), Hauskomthur, Mergentheim. 1549. 
1557. 

Nothhaft, Hans Wilhelm (v. Hohenburg), Komthur, Blumenthal. 1558. 

Neuenhaus (Neuhäuſer), Wolfgang v., Komthur, Laibach. 1484. 1485. 

Neuhäuſer, Wolfgang v., Hauskomthur, Lengmoos. 1490. 8 

Neuhaus, Wolfgang v., Landkomthux, a. d. Etſch. 1498. f 1503. 

Neuenhauſen, Werner v., Komthur, Oettingen. 1444. 1462. 

Newhuſen (Neuhauſen), Hans v., Komthur, Kunitz und Bern. 1442. 1444. 

Nuhuſen (Neuhauſen), Georg v., Komthur, Mainau. 1468. 

Neuhauſen, Wilhelm v., Komthur, Kapfenburg. 1515. 1526. 

Neuhauſen, Wilhelm v., Hauskomthur, Ellingen. 1500. 


* 


— 673 — 


Neuhauſen, Wilhelm v., Komthur, Regensburg. 1508. 

Neuhauſen, Wilhelm v., Landkomthur und Komthur, Franken. Ellingen. 1527. 
1537. (T 1538 2). 

Neuneck, Melchior v., Komthur, Horneck. 1450. 1455. 

Neuneck, Melchior v., Komthur, Mergentheim. 1462. 

Neuneck, Melchior v., Komthur, Ellingeu. 1463. 

Neuneck, Melchior v., Landkomthur, Franken. 1463. 1490. 

Neuneck, Melchior v., Komthur, Nürnberg. 1479. 1487. 

Neuneck, Heinrich v., Hauskomthur, Ellingen. 1499. 

Neuneck, Heinrich v., Hauskomthur, Oettingen. 1500. 1508. 

Neuneck, Heinrich v., Komthur, Winnenden. 1506. + 1541. 

Neuhanſen, Reinhard v., Hauskomthur, Frankfurt. 1500. 

Nellenburg, Wolfram v., Komthur, Freiburg (Breisgau). 1364. 

Nippenberg, Hans v., Komthur, Horneck. 1424. 1450. 

Nippenberg, Hans v., Komthur, Heilbronn. 1438. 1448. 

Neipperg, Reinhard v., Komthur, Blumenthal. 1479. 

Nackheim, Eberhard v., Komthur, Koblenz. 1435. 1442. 


Nackheim, Eberhard v., Komthur, Frankfurt. 1446. 1447. 


Nackheim, Eberhard v., Komthur, Mainz. 1444. 1451. 
Nicolaus, Komthur, Genghofen. 1354. ö 

Nürnberg, Ulrich v., Münnerſtadt. 1419. 1426. 

Nenſchen, Mathes v., Brotfelden. 1462. 

Naſſau, Landolf v., Komthur, Pitzenburg. 1499. 

Naſſau, Dietrich Graf v., Statthalter, Lothringen. 1518. 1532. 


Naſſau, Dietrich v., Komthur, Trier. 1536. 1539. 


Naſſau, Balthaſar Graf v., Komthur, Horneck. 1543. 

Naſſau, Balthaſar Graf v., Komthur, Kapfenburg u. Oettingen. 1544. 1558. 
Naſſau, Heinrich Graf v., Laudkomthur, Utrecht. 1619. 1640. 

Naſſau, Wilhelm Prinz v., Landkomthur, Utrecht. 1642. + 1664. 

Naſſau, Caſimir Wilhelm Heinrich, Landkomthur, Utrecht. 7 1696. 
Nortenberg, Hermann, Küchmeiſter, Pfleger, Eſchenbach. 1343. 
Nortenberg, Hermann, Küchmeiſter, Komthur, Blumenthal. 1365. 
Niederhäuſer, Gottfried, Komthur, Sterzing und Lengmoos. 1416. 1451. 
Niederhäuſer, Gottfried, Landkomthur, a. d. Etſch. 1420. 1439. 
Narrenberg, Hans v., Landkomthur, Oeſterreich. 1414. 1418. 
Narrenberger, Johann, Komthur, Lengmoos. 1420. 

Nürnberg, Friedrich Burggraf v., Komthur, Virnsberg. 1296. 7 1303. 
Nürnberg, Konrad Burggraf v., Komthur, Virnsberg. 1304. + 1304. 


Nürnberg, Berthold Burggraf v., N und ene Franken. Virns⸗ 


berg. 1342. 1350. 
Nicolaus, Komthur, Botzen. 1423. 1427. 
Nicaftel, Ludwig v., Komthur, Speier. 1258. 
Nürnberg, Gottfried Burggraf v., Ordensritter, Nürnberg. 1317. 1318. 
Nordeck, Walther v., Ordensritter, Marburg. 1287. 
Nordeck, Ludwig v. u. zu Rabenau, Statthalter u. Komthur, Marburg. 1472. 1486. 
Voigt, d. Deutſche Orden. II. - 43 j 


— 


— 614 — 


Nordeck, Adolf Eytel v. u. zu Rabenau, Komthur, Marburg. 1652. 1664. 
Nordeck, Moritz v. u. zu Rabenau, Adminiſtrator, Marburg. 1671. 

Nordeck, Karl Philipp v. u. zu Rabenau, Treßler, Ellingen. 1789. 1808. 
Nordeck, Karl Philipp Ernſt zu Rabenau, Komthur u. Rathsgebietiger, Donau⸗ 

wörth. 1799. 1805. 

Neuhof, Wilhelm v., Komthur, Beckenfort. 1642. 1646. 

Neuhof, Philipp Leopold v., Komthur, Griffſtädt. 1662. 1664. 

Neuhof, Philipp Leopold v., Komthur, Marburg. 1668. 1669. 
Neuhof, Wilhelm v., Ordensritter, 2 1671. 
Neuhof, v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1671. 

Neuhof, Kaspar Chriſtian v., Ordensritter, 2 1664. 
Neuhoff, Johann Georg v., Ordensritter, ? 1694. 
Neuhoff, Stephan Franz v., Komthur, Griffſtädt. 1691. (1694 . 
Naſſen⸗Erfurt, Wigand v., Statthalter, Sachſen. 1515. 

Neuburg, Chriſtoph Thumb v., Komthur, Freiburg. 1588. 1593. 

Neuburg, Chriſtoph Thumb v., Komthur, Alzhauſen. 1618. 1622. 
Neuburg, Chriſtoph Thumb v., Landkomthur, Elſaß. 1606. 1625. f 1626. 
Nideggen, Heinrich Schenk v., Komthur, Gruitrad. 1642. 1646. 
Nideggen, Kaspar Schenk v., Ordensritter und Komthur, Siersdorſ. 1671. 
| 1685. 

Nideggen, Otto Schenk v. (Rydeck), Komthur, Muffendorf. 1571. 1585. 
Neuenheim, Lucas, Komthur, Gruitrad. 1515. 
Neuburg, Ehrenfried, v., Komthur, Altenburg. 1235. 
Neuburg, Thum v., Komthur, Ruffach. 1649. 
Neuneck, Hans Eitel v., Hauskomthur, Würzburg. 1538. 
Nenningen, Gebhard v., Ordensritter, ? 1625. 
Neſſelrode, Johann Karl Goswin v., Landkomthur, Thüringen. 1694. 
Nein, Anton Ing. Graf Reecordin, Landkomthur, a. d. Etſch. 1761. 
Nenningen, Gebhard v., Landkomthur, Franken. 1627. 1628. 
Nordhauſen, Berthold v., Landkomthur, Lothringen. 1287. 
Nüwirt, Ludwig, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1456. 
Neu feld (Nypelt), Stephan Zuylen, Landkomthur, Utrecht. 1499. 1527. f 1528. 
Narrenberg, Hans v., Komthur, Laibach. 1408 
Nältwyck, Simon v., Komthur, Leyden. 1444. 
Nältwyck, Johann v., Komthur, Doesburg. 1444. 


O. 


Oſterna, Pen v., Landkomthur, Oeſterreich. 1247. 1249. 
Oſterna, Poppo v., Komthur, Regensburg. 1260. 1265. 
Oberburg, Heinrich Spitalmeiſter, Nürnberg. 1344. 1350. 
Offenheim, Peter v., Komthur, Speier. 1438. 

Offenheim, Peter v., Komthur, Mainz. 1447. 

Ottendorfer, Erhard, Komthur und Pfarrer, Lengmoos. 1456. 


— 675 — 


Oweleyben, Friedrich v., Komthur, Zwetzen. 1369. 

Ovelacker (Uebelacker), Rabe Dietrich, Landkomthur, Weſtphalen. 1610. 
Oettingen, Heinrich v., Komthur, Oettingen. 1276. 1288. 

Otterſtein, Adam v., Hauskomthur, Würzburg. 1549. 

Otto, Komthur, Sonntag. 1219. 

Organ, Anton v., Komthur, Frieſach. 1573. 

Ogr, Nicolaus v., Komthur, Möttling. 1437. 

Otterſtetten, Ortolf v., Komthur, Wien. 1264. 1285. 

Oeſtrum, Bernhard v., Komthur, Köln. 1679. 

Oeſtrum, Bernhard v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1679. 

Otto, Pfleger des Hospitals, Nürnberg. 1336. f 
Oynhauſen, Wilhelm v., Statthalter und Komthur, Marburg. 1593. 1609. 
Oynhauſen, Eitel Schönberg, Zinsmeiſter, Schiffenberg. 1625. 
Obentraudt, Michael v., Komthur⸗Verwalter, Mergentheim. 1584. 1585. 
Obendorf, Weinand Schellert zu, Baumeiſter, Köln. 1593. 

Ohren, Eberhard v., Komthur, Thann. 1593. 

Ore, Herold v., (Om), Komthur, Mergentheim. 1348. 

Oynhaufen, Wilhelm v., Komthur, Flörsheim. 1584. 1585. 
Obernenheim, Johann Nebel v., Komthur, Saarbrück. 1451. 

Oberſtolz, Werner, Komthur, Koblenz. 1463. 1478. 

Ortenburg, Adolph Graf v., Ordensritter, Heſſen. 1787. 

Oſthauſen, Hans v., Landkomthur, Franken. 2 

Oxburen, Bernier (Bernaer) v., Landkomthur, Utrecht. 1407. 
m Maximilian I, Erzherzog, Coadjutor (erſter des Hochmeiſtere), 1585. 


Sn * Wilhelm Erzherzog, Coadjutor des Hochmeiſters. 1639. 1641. 

Oeſterreich, Karl Joſeph Erzherzog, Coadjutor des Hochmeiſters. 1662. 

Oeſterreich, Maximilian Ernſt Erzherzog, Landkomthur, Oeſterreich. 1615. 11616. 

Oeſterreich, Karl Erzherzog, Coadjutor. 1618. \ 

Oeſterreich, Maximilian Joſeph Erzherzog, Komthur, Heilbronn. 1805. 

Oeſterreich, Maximilian Erzherzog, Coadjutor, Köln. 1780. 

Oeſterreich, Maximilian Joſeph Erzherzog, Landkomthur, Franken. 1805. 1809. 
1834. 

Oeſterreich, Karl Ludwig Erzherzog, Coadjutor. 1801. 

Oeſterreich, Wilhelm Franz Karl Erzherzog, Coadjutor, Oeſterreich. 1847. 1858 

Ottocar, Komthur, Gräz. 1306. 1329. 

Offenbach, Johann v., Trapier, Mainz. 1441, 

Otto, Komthur, Laibach. 1320. 

Oiver, Röloff v., Komthur, Bunne. 1444. 


43 * 


— 676 — 


P. 


Pairsberger, Friedrich der, Hauskomthur, Ellingen. 1350. 

Paulsdorf, Albrecht v., Komthur, Würzburg. 1345. 

Paulsdorf, Albrecht v., Komthur, Aichach und Blumenthal. 1350. 

Puſtar, (Poſtar) Nicolaus, Komthur, Altenburg. 1461. 1462. 

Papenheim, Dietrich v., Komthur, Bieſen. 1271. 

Pappenheim, Heinrich Marſchall v., Hauskomthur, Weißenburg. 1510. 1515. 

Pappenheim, Heinrich Marſchall v., Komthur, Wörth. 1529. 1534. 

Pappenheim, Heinrich Marſchall v., Komthur, Mergentheim. 1534. 1536. 

Pappenheim, Burchard v., Statthalter u. Landkomthur, Sachſen. 1528. 1548. 
+ 1554. 

Pragenhofen, Peter genannt Vetzer, Hauskomthur, Ulm. 1500. 1515. 

Pauli, Nicolaus, Komthur, Goslar und Wedding. 1419. 

Prele, Heinrich, Komthur, Münnerſtadt. 1312. 1324. 

Parkſtein, Heinrich Willbrant v., Komthur, Regensburg. 1359. 1372. 

Parkſtein, Heinrich Chraul v., Komthur, Blumenthal. 1336. 

Prüß, Nicolaus, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1471. 

Preiſinger, Heinrich der, Komthur, Regensburg. 1379. 

Preiſingen, Heinrich v., Komthur, Ulm. 1396. 

Preiſingen, Hans Wolf v., Komthur, Münnerſtadt. 1591. 1594. 

Preiſingen, Hans Wolf v., Hauskomthur, Nürnberg. 1596. 

Plettenberg, Dietrich v., Landkomthur, Sachſen. 1420. 

Plettenberg, Dietrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1420. 1426. 

Plettenberg, Walther v., Komthur, Schiffenberg. 1571. 1572. 

Plettenberg, Walther v., Komthur, Griffſtädt. 1577. 

Plettenberg, Johann Hunold v., Komthur, Osnabrück. 1662. 1663. 1671 (2). 

Plettenberg, Wilhelm Freiherr v., Landkomthur, Weſtphalen. 1694. 

Plettenberg, Clement Auguſt Freiherr v., Komthur und Wat ee Bieſen. 
Beckenfort. 1769. 1773. 

Plettenberg, Clement Auguſt Freiherr, Komthur und Rathsgebietiger, Gemmert. 
1787. 

Plettenberg⸗Bodelſchwing, Karl Wilhelm Georg, Landkomthur, Utrecht. f 1850. 

Pincerna, Heinrich genannt, Komthur, Rotenburg. 1290. 

Peter, Magiſter iurisperitus, Komthur, Mainz. 1290. 1326. 

Perngerus, Komthur, Regensburg. 1269. 

Perkhauſer, Balthaſar, Komthur, Grätz. 1470. 1472. 

Penhauſen, Johannes, Komthur, Altenburg. 1491. 

Pommersheim, Johann v., Landkomthur, Oeſterreich. 1438. 1458. 

Polenz, Friedrich v., Statthalter, Sachſen. 1447. 1464. 

Philipp, Komthur, Halle. 122. | 

Policz Johann v., Statthalter, Sachſen. 1450. 

Plötſch, Georg Balthaſar Findler zu, Komthur, Slanders. 1662. 

Priort, Johann Daniel v., Komthur, Luculum. 1662. 


— 677 — 


Priort, Johann Daniel v., Landkomthur, Sachſen und Heſſen. 1662. 1679. 

Priort, Johann Daniel v., Komthur, Marburg. 1679. 1687. 

Preiſingshaus, Hans Wolf v, Komthur, Horneck. 1588. 

Palant, Dierike v., Komthur, Petersfuren. 1547. 1550. 

Peccadell, Matthias (Beckhatel), Komthur, Aachen. 1577. 1593. 

Proſegg, Johann Cobenzl v., Komthur, Laibach und Brixen. 1569. 1577. 

Proſegg, Johann Cobenzl v., Komthur, Grätz. 1584. 1585. 

Prasberg, Hans Heinrich v., Komthur, Mühlhauſen. 1529. 

Preiſach, Ehrenreich v. Katzenzungen, Ordensritter, Komthur, Lengmoos. 1671. 
1680. 

Pichau, Wedege (Wittich) v., Landkomthur, Sachſen. 1419. 1428. 1433. 

Pavakart, Werner v., Komthur, Sonntag. 1250. 

Partenheim, Johann Wolf v., Komthur, Virnsberg. 1649. 

Pechenbach, Johann Chriſtoph v., Küchmeiſter, Ellingen. + 1691. 

Plathen, Georg Nicolaus Vintler, Landkomthur, a. d. Etſch. 1642. 1655. 

Papenhofen, Walther v., Landkomthur, Bieſen. 1300. 

Printhagen, Gerhard v., Landkomthur, Bieſen. 2 

Paul, Komthur, Grätz. 1348. 1351. 

Paunkart, Werner v., Komthur, Sonntag. 1250. | 

Pöttinger, Ortlieb zu Perfing, Komthur, am Leche. 1606. 


Q. 


Quadt, Wilhelm v., Komthur, Peiersfuren. 1642. 1646. 


R. 


Rindsmaul, Heinrich v., Komthur, Nürnberg. 1356. 1357. 

Rindsmaul, Heinrich der, Komthur, Oettingen. 1375. 

Rindsmaul, Max Pantaleon Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Groß⸗ 
Sonntag. 1761. 1773. 

Rotenſtein, Hermann v., Hauskomthur, Meſſingen. 1358. 

Rotenſtein, Hermann v., Komthur, Mühlhauſen. 1362. 

Rotenſtein, Johannes v., Komthur, Bugheim (Beuggen). 1350. 1361. 

Rotenſtein, Johannes v., Pfleger, Baſel. 1350. 1361. 

Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Komthur, Ellingen und Ulm. 1357. 

Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Komthur, Mergentheim. 1360. 1383. 

Rotenftein, Marquard Zöllner v., Pfleger der Ballei Franken. 1361. 1363. 

Rotenftein, Marquard Zöllner v., Landkomthur, Thüringen. 1366. 1367. 

Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Komthur, Blumenthal. 1378. 1379. 

Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1386. 

Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Komthur, . 1386. 1396. | 

Rodenſtein, v., Küchmeiſter, Nürnberg. 1505. 


— 678 — 


Rodenſtein, Georg v., Komthur, Ulm. 1521. 

Rodenſtein, Georg v., Komthur, Horneck. 1526. 

Rodenſtein, Georg v., Komthur, Oettingen. 1529. 

Rodenſtein, Georg v., Komthur, Frankfurt. 1535. 1545. f 1549. 

Rotenſtein, Hans Heinrich v., Ueberreiter, Franken. 1584. 

Rulkho, Melchior, Komthur, Grätz. 1513. 1521. ö 

Reichwitz, Hans, Ordensritter, Oeſterreich. 1513. 

Reidnitz, Hans v. (Reichwitz 2), Hauskomthur, Laibach. 1522. 1524. 

Rinkenberg, Heinrich v., Landkomthur und Komthur, Lothringen. Trier. 1332. 
1352. 

Rinkenberg, Heinrich v., Komthur, Bugheim. 1351. 1359. 

Rinkenberg, Heinrich v., Komthur, Straßburg. 1361. 

Rinkenberg, Heinrich v., Landkomthur, Elſaß. 1351. 1359. 

Rinkenberg, Hans v., Landkomthur, Oeſterreich. 1342. 1346. 1358. 

Rin .. . . . g, Jacob v., Komthur, Mühlhauſen. 1350. 

Rot, Konrad v., Komthur, Wörth. 1418. 

Rot, Konrad v., Hauskomthur und Komthur, Regensburg. 1422. 1435. 

Rechberg, Konrad v., Komthur, Winnenden. 1419. 

Rechberg, Rudolf v. Hohenrechberg, Komthur, Sunniswald. 1442. 1444. 

Rechberg, Rudolf v. Hohenrechberg, Komthur, Altzhauſen. 1446. 1457. 

Rechberg, Rudolf v. Hohenrechberg, Landkomthur, Elſaß. 1468. f 1476. 

Reinſtein, Pangraz v., Hauskomthur, Sachſenhauſen. 1476. 1499. f 1504. 

Reinſtein, Hans Georg v., Komthur, Münnerſtadt. 1606. 

Reinſtein, Hans Georg v., Komthur, Virnsberg. 1610. 

Reinſtein, Hans Georg v., Komthur, Sachſenhauſen. 1612. 

Raubtaſch, Rüdiger v., Komthur, Ellingen. 1303. 1322. 

Röder, Friedrich, Hauskomthur, Genghofen. 1515. 

Röder, Friedrich, Hauskomthur, Winnenden. 1527. 

Röder, Friedrich, Baumeiſter, Heilbronn. 1531. 

Rotenburg, Wilhelm v., Komthur, Oettingen. 1392. 

Rotenburg, Konrad Smyt v., Komthur, Rotenburg. 1419. 

Rotenburg, Jacob v., Hauskomthur, Mergentheim. 1545. 1548. 

Rotenburg, Jacob v., Hauskomthur, Genghofen. 1548. 

Rüſt (Rüß), Engelhard v., Verweſer, Sterzing. 1518. 

Rüſt, Engelhard v., Komthur, Slanders. 1539. 

Rüſt, Engelhard v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1541. 1559. 

Rüdiger, Komthur, Ellingen. 1320. 

Roggenbach, v., Komthur, Freiburg. 1658. 1660. 

Roggenbach, Johann Hartmann v., Komthur, Brügge. 1663. 1664. 

Roggenbach, Johann Hartmann v., Landkomthur, Elſaß. 1666. 1685. 

Roggenbach, Johann Ludwig v., Hauskomthur, Nürnberg. 1662. 1664. 

Roggenbach, Johann Ludwig v., Komthur, Virnsberg und Rotenburg. 1667. 

Roggenbach, Johann Ludwig v., Coadjutor, Franken. 1667. 

Roggenbach, Johann Ludwig v., Landkomthur, Franken. 1669. f 1682. 

Roggenbach, Johann Ludwig v., Komthur, Ellingen. 1677. 


Ryndorf Winrich v., Komthur, Köln. 1410. 

Reuſchenberg, Heinrich v., Komthur u. Coadjutor,, Ramersdorf. Bieſen. 1554. 
1571. E 

„Renſchenberg, Heinrich v., Landkomthur, Bieſen. 1566. 1601. + 1603. 

Reuſchenberg, (Ruiſchenberg), Emond v., Statthalter, Siersdorf. 1580. 

Ruiſchenberg, Emond v., Komthur, Ramersdorf. 1580. 1589. 

Ruiſchenberg, Emond v., Komthur, Siersdorf. 1604. 1606. 

Ruiſchenberg, Johann v., Komthur, Gruitrode. 1576. 1585. 

Ruiſchenberg, Johann v., Komthur, Ramersdorf. 1604. 1606. 

Ruiſchenberg, Dietrich Stephan v., Komthur, Ordingen und Holt. 1642. 

Reiſchenberg, Heinrich Freiherr v., Komthur, Köln. 1662. 

Reiſchenberg, Heinrich Freiherr v., Komthur, Koblenz. 1662. 1671. 

Roßwurm, Hans, Komthur, Wien. 7 

Rüßer, Friedrich der, Komthur, Nägelſtädt. 1367. 

Rüßer, Friedrich, Landkomthur, Thüringen. 1369. 1382. 

Randeck (Randegg), Rudolf v., Komthur, Regensburg. 1384. 

Randegg, Rudolf v., Landkomthur, Elſaß. 1386. 1392. 

Randegg, Rudolf v., Komthur, Baſel und Bugheim. 1391. 

Randegg, Rudolf v., Komthur, Mainau und Hitzkirch. 1394. 

Remagen, Johann v., Elemoſinarius, Köln. 1459. 

Ryenern, Friedrich v., Komthur, Othmarſen. 1449. 5 

Runtheit, Gerhard v., Komthur, Siersdorf. 1321. 1322. 

Ramung, Sigismund v., Komthur, Laibach. 1416. 1426. 

Ramung, Sigismund b. Landkomthur, Oeſterreich. 1418. 1424. 

Ramung, Georg, Landkomthur, a. d. Etſch. 1486. 8 

Reed, Arnold v., Komthur (Prieſterbruder), Ramersdorf. 1457. 

Ricke, Wilhelm v. der, Komthur, Osnabrück. 1543. 1558. 

Recke, Neveling v. der, Komthur, Münſter. 1566. 

Recke, Neveling, v. der, Landkomthur, Weſtphalen. 1566. 1590. 

Riedern Peter v., Hauskomthur, Nürnberg. 1469. ö 

Reiſchach, Hans Werner v., Landkomthur, Elſaß. 1543. 1554. 

Reiſach, Freiherr v., Hauskomthur, Mergentheim. 1769. 

Reiſach, Anton Chriſtoph Erdmann Baron, Komthur, Oettingen. 1773. 

Reiſchach, Franz Johann Nepomuk Baron, Komthur, Gruitrode. 1773. 

Reiſchach, Franz Joſeph Nepomuk Baron, Landkomthur, Bieſen. 1787. 1805. 

Reiſchach, Ludwig, v., Komthur, Bugheim. 2 

Riedheim, Max. Taver Philipp Baron, Komthur und Rathsgebietiger, Donau⸗ 
wörth. 1780. f 1799. | 

Riedheim, Max. Xaver Philipp Baroo, Statthalter, Freudenthal. 1791. 

Rabino, Komthur, Oettingen. 1289. 

Rhein, Jchann Wilhelm in, Hauskomthur, Ellingen. 1687. 

Remich, Claus v. (Ramich), Landkomthur, Lothringen. 1436. 1457. 

Reinach, Johann Franz Freiherr v., Komthur, Andlau. 1679. 1683. 

Reinach, Franz Joſeph Claudi Baron, Küchmeiſter, Ellingen. 1679. 1687. 

Reinach, Franz Joſeph Freiherr, Komthur u. Rathsgebietiger, Heilbronn. f 1717. 


— 680 — 


Reinach, Baron v., Statthalter, Elſaß. 1729. 
Reinach, Joſeph Caſimir Wilhelm v., Ordensritter, Franken. 1773. 1789. 
Reinach, Franz Joſeph v., Ordensritter, Elſaß. 1787. . 
Reinach, Franz Joſeph Graf zu Fouxmaigne, Ordensritter, a. d. Etsch 1787. 
Reinach, Freiherr v., Komthur, Regensburg. 1789. f 1795. 
Reinach, Franz Joſeph Anton Graf, Rathsgebietiger, a. d. Etſch. 1805. 
Reinach, Franz Joſeph Anton Graf, Komthur, Slanders. 1805. 
Reinach, Franz Heinrich Karl Graf, Komthur, Altzhauſen. 1805. 
Roſenberg, Wolfgang v., Hauskomthur, Virnsberg. 1523. 
Roſenberg, Wolfgang v., Hauskomthur, Mergentheim. 1527. 
Roſenberg, Wolfgang v., Komthur, Münnerſtadt. 1533. 
Roſenberg, Wolfgang v., Komthur, Oettingen. 1536. 
Roſenberg, Wolfgang v., Komthur, Horneck. 1537. 1540. 
Roſenberg, Wolfgang Graf, Ordensritter, Bieſen. 1787. 
Ruſenburg, Franz v., Komthur, Siersdorf. 1524. 
Rellehofen, Heinrich Kolff, Komthur, Ramersdorf. 1627. 1628. 
Richowe, Heinrich v., Komthur, Halle. 1270. 
Richowe, Otto v., Landkomthur, Thüringen und Sachſen. 1270. 
Richele, Hermann v., Landkomthur, Bieſen. 1269. 1272. 
Ryele, Hermann v., Komthur, Köln. 1281. 
Rychenſtein, Chriſtoph Rych v., Komthur, Kunitz. 1485. 1492. 
Reichenſtein, Konrad Joſeph Reich v., Ordensritter, Elſaß. 1787. 
Reichenſtein⸗Brombach, Konrad Reich v., Komthur, Rohr u. Waldſtetten. 1805. 
Rheinfelden, Heinrich Humprecht Truchſes v., Komthur, Nürnberg. 1667. 
Rheinfelden, Heinrich Humprecht Truchſes v., Komthur, Sachſenhauſen. 1669 
Rheinfelden, Wilhelm Baptiſt Truchſes v., Ordensritter, Franken. 1769. 1773. 
Rheinfelden, Johann Baptiſt Truchſes v., Komthur und Rathsgebietiger, Hel⸗ 
bronn. 1787. 1789. 
Rheinfelden, Chriſtian Friedrich Truchſes v., Ordensritter, Elſaß. 1773. 
Rheinfelden, Friedrich Truchſes v., Komthur, Ruffach. 1787. 
Rheinfelden, Wilhelm Baptiſt Truchſes v., Komthur, Nürnberg. 1805. 
Rumpenheim, Johann v., Landkomthur, Oeſterreich. 1358. 1375. 
Rüdesheim, Friedrich v., Küchmeiſter, Horneck. 1510. 
Rüdesheim, Friedrich v., Küchmeiſter, Blumenthal. 1527. 
Rüdigtheim, Bernhard v., Küchmeiſter, Frankfurt. 1554. 
Ramſchwag, Dieboldt v., Komthur, Ruffach. 1554. 1558. 
Ramſchwag, Dieboldt v., Komthur, Freiburg. 1564. 
Ramſchwag, Franz Ferdinand Siegfried, Komthur n. Rathsgebietiger, Hitzkirch. 
1773. 1791. 
Riedt, Joachim v., Komthur, Nägelſtädt. 1588. 
Roſt, Heinrich, Komthur, Varila. 1347. 
Rolßhauſen, Komthur, Petersfuren. 1669. 
Rolßhauſen, Komthur, Beckenfort. 1669. 
Roedt, Johann v., Komthur, Aachen. 1549. 
Nockenbrunn (Roggabrunn), Claudius v., Komthur, Trient. 1577. 


— 681 — 


Rockenbrunn, Claudius v., Komthur, Lengmoos. 1584. 

Rietmüller, Konrad, Treßler, Wörth. 1540. 

Reder, Georg, Komthur, Plauen. 1536. 

Reiffenberg, Friedrich v., Landkomthur, Sachſen. 1526. 

Reiffenberg, Georg v., Komthur, Einſiedel. 1527. 1531. 

Reiffenberg, Franz Wilhelm Adolf Baron, Komthur, Ulm. 1660. 

Rezze, Walther v., Komthur, Mergentheim. 1328. 1337. 

Reitenau, Johann Ulrich Edler auf, Komthur und Statthalter, Mergentheim. 
1606. 

Rüde, Konrad der, Komthur, Mergentheim. 1366. 1371. 

Rüde, Konrad der, Landkomthur, Franken. 1377. 1378. 

Rüde, Wiprecht, Pfleger der Ballei Franken. 1379. N 

Remchingen, Johann v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1457. 4 

Roll, Ignatius Felix Baron zu Bernau, Komthur, Koblenz. 1761. 1772. 

Reimbold, Komthur, Marburg. 1314. 1317. 

Rehen, Johann v., Komthur, Marburg. 1543. 1570. 

Reckerodt, Chriſtoph v., Landkomthur, Thüringen. 1535. 1537. 

Roſſum, Goswin v., Landkomthur, Utrecht. 1496. f 1504. 

Ryle, Heinrich v., Rentmeiſter, Mecheln. 1447. 

Ryll, Wynant v., Zinsmeiſter, Köln. 1499. 

Rennenberg, Konrad v., Schaltmeiſter, Koblenz. 1499. 

Riech, Heinrich, Komthur, Altenburg. 1456. 

Richenbach, Heine, Ordensritter, Franken. 1219. 

Richenbach, Heinrich, Werner und Gottfried, Ordensritter, Franken. 1219 

Redwitz, Wilhelm Caſimir v., Komthur und Rathsgebietiger, Namslau. 1772. 
1789. 

Rothberg, Anton Sigmund Leopold, Komthur, Freiburg. 1773. 

Ruſini u. Roſenberg, Wolfgang Philipp Graf, Ordensritter, Bieſen. 1773. 

Repe, W. v., Präceptor, Bieſen. 1246. 

Rondorf, Dietrich v., Landkomthur, Bieſen. 1340. 

Raesfeld, Arend Baron v. Elfen, Landkomthur, Utrecht. + 1807. 

Rindsmaul, Graf, Komthur und Rathsgebietiger, Laibach. 1770. 

Rinsmaul, Guſtav Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1847. 

Rieſenfels, Theodor Freiherr, Hauskomthur, Weggenſtein. 1847. 1857. 

Reinhard, Komthur, Würzburg. 1299. 

Riedern, Walther v., Komthur, Brotfelden. 1320. 

Rensburg, Nicolaus v., Komthur, Schoonhoven. 1444. 

Recordin, Freiherr v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1761. 

Rabenau, Freiherr v., Rathsgebietiger, Franken. 1803. 


— 682 — 


S. 


Stein, Hilpold v., Komthur, Ellingen. 1311. 

Stein, Dietrich v., Komthur, Virnsberg. 1421. 

Stein, Dietrich v., Komthur, Heilbronn. 1469. 

Stein, Dietrich v., Komthur, Wörth. 1475. 5 

Stein, Dietrich v., Komthur, Virnsberg. 1487. 1489. 

Stein, Siegfried v., Küchmeiſter, Horneck. vor 1500. 

Stein, Siegfried v., Ueberreiter, Mergentheim. 1500. 

Stein, Siegfried v. u. zu Altenſtein, Hauskomthur, Horneck. 1510. 

Stein, Siegfried v. u. zu Altenſtein, Komthur, Rotenburg. 1537. 

Stein, Siegfried v., Hauskomthur, Genghofen. 1537. 1540. 

Stein, Hans Jacob von, Komthur, Bentheim. 1628. 

Stein, Johann von dem, Baumeiſter, Bieſen. 1588. 

Stein, Johann Jacob v., Landkomthur, Elſaß. 1642. f 1649. 

Stein⸗Callenfels, Damian Friedrich v., Stallmeiſter des Deutſchmeiſters, Mer⸗ 
gentheim. 1679. 

Stein⸗Callenfels, Damian Friedrich v. „Hauskomthur, Freudenthal. 1687. 

Stein, Freiherr v., Komthur, Burow. 1684. 1697. 

Stein, Karl Freiherr v., Landkomthur, Thüringen. 1731. 7 1733. 

Stein⸗Callenfels, Philipp Baron v., Landkomthur, Lothringen. 1735. 

Stein, Ludwig Freiherr v. u. zum, Ordensritter, Heſſen. 1787. 

Stein, Johann Friedrich v. u. zum, Komthur, Wedding. 1787. 

Stein, Freiherr v., Komthur, ? 1790. 

Smähingen, Herbrand v., Komthur, Ellingen. 1330. 1345. 

Smähingen, Herbrand v., Landkomthur, Franken. 1336. 1338. 

Smähingen, Herbrand v., Komthur, Regensburg. 1340. 

Staufeneck v., Komthur, Ulm. 1311. 1318. 

Staufeneck, Rudolph v., Komthur, Ellingen. 1340. 1343. 

Staufeneck, Rudolph v., Komthur, Nürnberg. 1350. 

Schauenſtein, Ulrich v., Landkomthur, Franken. 1280 (7). 

Schauenſtein, Konrad v., Komthur, Meſſingen. 1329. 1335. 

Schauenſtein, Konrad v., Komthur, Regensburg. 1331. 

Schauenſtein, Konrad v., Hauskomthur, Mergentheim. 1339. 

Schauenſtein, Konrad der Loter v., Hauskomthur, Nürnberg. 1341. 

Schauenſtein, Konrad v., Komthur, Genghofen. 1350. 1352. 

Streitberg, Berthold v., Hauskomthur, Ellingen. 1351. 

Streitberg, Berthold v., Komthur, Wörth. 1374. 

Swinckreiß (Schwenckreiß), Wilhelm v., Hauskomthur, Wien. 1447. 1453. 

Swinckreiß, Wilhelm v., Komthur, Wien. 1453. + 1455. 

Schellenberg, Burkard v., Komthur, Bugheim. 1442. 

Schellenberg, Burkard v., Landkomthur, Elſaß. 1443. 1457. 

Schellenberg, Hans v., Komthur, Sterzing. 1486. 1488. 

Scharfenberg, Walrabe v., Landkomthur, Oeſterreich. 1393. 1399. 


— 683 — 


Scharfenberg, Walrabe v., Komthur, Wien. 1395. 1415 (2). 
Stockem, Egbert v., Landkomthur, Bieſen. 1283. 

Stocheim, Gottfried v., Komthur, Siersdorf. 1274. 

Stockheim, Eberhard v., Komthur, Sachſenhauſen. 1446. 

Stockheim, Hartmann v., Komthur, Horneck. 1488. 1494. f 1510. 
Stockheim, Hartmann v. (Deutſchmeiſter), Komthur, Kapfenburg. 1499. 
Stockheim, Diether v., Küchmeiſter, Ellingen. 1500. 

Sturmfeder, Friedrich, Hauskomthur, Regensburg. 1501. 1506. 
Sturmfeder, Friedrich, Komthur, Blumenthal. 1515. 1530. 
Schonenbeke, Claus v., Komthur, Welheim. 1430 — 1439. 

Schuren, Gheryt zur, Komthur, Braclo. 1430. 1439. 

Seckendorf, Arnold v., Komthur, Virnsberg. 1308. 1318. 
Seckendorf, Wilhelm v. (Hörauf), Komthur, Meſſingen. 1416. 1419. 
Seckendorf, Wilhelm v., Komthur, Wörth. 1429. 

Seckendorf, Konrad v., Komthur, Meſſingen. 1438. 1444. 
Seckendorf, Burkard v., Komthur, Virnsberg. 1498. 1515. 
Seckendorf, Hans Chriſtoph v., Baumeiſter, Horneck. 1588. 


Seckendorf, Sigmund Friedrich Baron, Komthur und Rathsgebietiger, Bergen. 


1773. 

Seckendorf, Wilhelm Friedrich Baron, Rathsgebietiger, Sachſen. 1764. 

Seckendorf, Alexander v., Ordensritter, Sachſen. 1787. 

Seckendorf, Alexander Baron, Bevollmächtigter, Thüringen. 1801. 

Seckendorf, Alexander Friedrich v., Komthur, Weddingen. 1805. 

Seckendorf, Alexander Friedrich Wilhelm, Komthur, Marburg u. Wetzlar. 1803. 
1806. 

Sägendorf (2), Wilhelm v., Komthur, Blumenthal. 1398. 

Spiegelberg, Ymer v., Hauskomthur, Alzhauſen. 1420. 

Sleten (Schleten), Heinrich v., Komthur, Bugheim. 1384. 1411 (2). 

Sleten, Heinrich v., Landkomthur, Elſaß. 1384. 

Sleten, Heinrich v., Komthur, Alzhauſen. Mainau. 1394. 

Sleten, Götz v., Komthur, Schweinfurt. 1419. 

Sleten, Gottfried v., Komthur, Sachſenhauſen. 1420. 

Sleten (Schletten), Gottfried v., Komthur, Münnerſtadt. 1430. 

Stetten, Zürich v., Komthur, Nürnberg. 1316. 1317. 

Stetten, Eberhard v., Komthur, Virnsberg. 1423. 

Stetten, Eberhard v., Komthur, Nürnberg. 1424. 1443. 

Stetten, Lienhard v., Komthur, Bugheim. 1492. 

Steten, Hans v., Landkomthur, Oeſterreich. 1443. 1444. 

Stetten, Hans Konrad v., Küchmeiſter, Frankfurt. 1310. 

Stetten, Martin v., Ordensritter, ? 1539. 

Stettner, Komthur, Mergentheim. 1538. 

Stettner, Komthur, Winnenden. 71545. 

Stetten, Maximilian Wilhelm Sigmund v., Ordensritter, Heſſen. 1758. 1773. 

Stetten, Max Wilhelm Baron, Komthur u. Rathsgebietiger, Griffftäbt. 1780. 
1787. 


— 684 — 


Sachſenheim, Hermann v., Komthur, Oettingen. 1427. 1438. 

Sachſenheim, Johann v., Komthur, Winnenden. 1438. 

Sachſenheim, Berthold v., Komthur, Blumenthal. 1483. 

Sachſenheim, Berthold v., Komthur, Wörth. 1490. 1500. 

Süß, Peter, Komthur, Würzburg. 1494. N 

Schutz (Schug 2), Johann, Komthur, Rotenburg. 1515. 

Stalberg, Chriſtian v., Ordensritter, ? 1292. 

Stalberg (Stahlberg), Berthold v., Komthur, Eger. 1306. 

Sachſenheim, Johann v., Komthur, Ulm. 1417. 1419. 

Schenk, Heinrich genannt (pincerna), Komthur, Rotenburg. 1290. 

Schenk, Albrecht der, Komthur, Eſchenbach. 1306. 

Schenk v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1671. 

Seny, Franz, Komthur, Straßburg. 1386. 1392. 

Saunsheim, Arnold v., Komthur, Mergentheim. 1311. 1317. 

Saunsheim, Arnold v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1415. 1420. 

Saunsheim, Eberhard v., Komthur, Heilbronn und Würzburg. 1419. 1420. 

Sainsheim (Sensheim) Ludwig v., Komthur, Koblenz. 1502. 1524. 

Seinsheim, Wolfgang v., Komthur, Würzburg. 1511 (7). 

Stockhuſen, Dietrich v., Komthur, Göttingen. 1419. 

Suzelize (2), Johann, Komthur, Domſtorf. 1419. 

Spaur (Sparer), Wilhelm v., Komthur, Lengmoos. 1478. 

Spaur, Georg v., Hauskomthur, Sterzing. 1505. 1506. 

Spaur, Georg v., Hauskomthur, Lengmoos. 1518. 1529. 

Spaur, Andreas Joſeph Freiherr, Komthur, Coadjutor, Lengmoos. 1572. 1577. 

Spaur, Andreas Joſeph Freiherr, Coadjutor u. Landkomthur, a. d. Etſch. 1572. 
1584. 

Spaur, Georg Friedrich v., Komthur, Slanders. 1694. 

Sparr, Nicolaus v., Trapier, Mergentheim. 1664. 

Sparr, Nicolaus v. Baron, Komthur, Heilbronn. 1679. 1687. 

Sparr, Nicolaus v., Landkomthur, Thüringen. 1671. 1679. 

Sparr, Liborius Chriſtian Baron v., Komthur, Ulm. 1667. 

Sparr, Liborius Chriſtian Baron, Komthur, Kapfenburg. 1679. 1687. 

Smihen, Johann v., Komthur, Regensburg. 1322. 

Schoder, Johann der (Scheder), Komthur, Ellingen. 1337. 1339. 

Schoder, Johann, Komthur, Mergentheim. 1342. 

Sparneck, Kunmunt (Chunwert) v., Hauskomthur, Ellingen. 1338. 

Sparneck, Kunmunt v., Komthur, Meſſingen. 1343. 

Sparneck, Ernſt v., Baumeiſter, Heilbronn. 1510. 

Salza, Friedrich v., Landkomthur, Thüringen. 1339. 1340. 

Salza, Friedrich v, Ordensbruder, Eger. 1340. 

Salza, Heinrich v., Komthur und Pfarrer, Weimar. 1944. 1347. 

Salza, Hermann (7) v., Pfarrer, Weimar. 1347. a 

Sigenhoven, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1296. 1297. 

Simon, Komthur, Ramersdorf. 1268. 1276. 

Siegfried, Komthur, Horneck. 1379. 


— 685 — 


Selpwelde, Friedrich, Hauskomthur, Liebſtädt. 1367. 

Salmen, Otto v., Komthur, Siersdorf. 1333. 

Scherve, Johann v., Komthur, Siersdorf. 1341. 

Salhute, Berthold, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1397. 

Stebo, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1333. | 

Schwarze, Konrad, Komthur und Pfarrer, Zwetzen. 1457. 

Stetpeck, Hans, Komthur, Slanders. 1420. 

Schweinsberg, Martin Schenk v., Komthur, Marburg. 1450. 1466. 

Schweinsberg, Eberhard Magnus Schenk, Komthur, Kapfenburg. 1566. 

Straißen (Sträßen, Straten), Mathis v., Landkomthur, Bieſen. 1447. 1459. 
+ 1460. 

Stauchwitz, Konrad v., Landkomthur, Oeſterreich. 1487. 1499. + 1500. 

Stael, Jobſt, Komthur, Osnabrück. 1561. 

Schiller, Johann, Komthur, Osnabrück. 1644. 1651. 

Schieller, Gottſchall, Komthur, Langeln. 1536. 

Senden, Johann v., Komthur, Osnabrück. 1578. 1585. 

Schaden, Friedrich v., Komthur, Osnabrück. 1717. 

Schwalbach, Ludwig v., Komthur, Sachſenhauſen. 1273. 

Swalbach, Gernant v. (Schwelbach), Komthur, Marburg. 1379. 1394. 

Schwalbach, Bernhard v., Hauskomthur, Ellingen. 1549. 

Schwalbach, Bernhard v., Ueberreiter, Frankfurt. 1554. 

Schwalbach, Volprecht v., Hauskomthur, Horneck. 1556. 

Schwalbach, Volprecht v., Komthur, Heilbronn. 1566. 

Schwalbach, Volprecht v., Landkomthur, Franken. 1566. 1601. + 1602. 

Schwalbach, Volprecht v., Landkomthur, Oeſterreich. 1569. f 

Sulz, Walther v., Komthur, Mergentheim. 1255. 1257. 

Sulz, Heinrich Graf v., Komthur, Grätz. 1366. 

Schreckenſtein, Joſeph Roth v., Komthur u. Rathsgebietiger, Horneck u. Weißen⸗ 
burg. 1773. 1780. 

Schyn, Konrad v., Komthur, Lengmoos. 1306. 

Sencknecht, Heinrich, Komthur, Slanders. 1437. 

Sigelo, Komthur, Weinheim. 1277. 

Schrickede, Hartmann v., Komthur, Griffſtädt. 1344. 

Stern, Nicolaus, Komthur, Botzen. 1431. 

Stern, Nicolaus, Pfarrer, Lena. 1456. 

Steinfurt, Wiprecht Leo v., Komthur, Brotfelden. 1458. 

Steinfurt, Wiprecht Lewe v., Komthur, Marburg. 1463. 1471. 

Steinfurt, Georg Lewe v., Hauskomthur, Genghofen. 1540. 

Süchen, Johannes v. „ Hauskomthur, Aichach. 1339. 

Schärfenberg, Nicolaus v., Komthur, Groß⸗Sonntag. 1288. 

Schrattenbach, Gottfried Freiherr v., Komthur, Frieſach. 1614. 

Sadl, Gottfried Freiherr, Komthur, Frieſach. 1587. 

Steinbacher, Friedrich der, Komthur, Wien. 1324. 

Seifried, Burkard, Komthur, Altenburg. 1514. 

Schönborn, Hans v., Baumeiſter, Ellingen. 1540. 


— 686 — 


Schönborn, Damian Hugo Graf v., Komthur, Marburg. 1707. 1716. 
Schönborn, Damian Hugo Graf v., Landkomthur, Biefen. 1713. 1715. 
Schönborn, Philipp Graf v. (Buchhaim), Komthur, Frieſach. 1836. 
Scheftersheim, Gottfried v., Komthur, Heilbronn. 1324. 

Schönhals, Werner, Hauskomthur, Koblenz. 1344. 

Schlegel, Konrad, Komthur, Wörth. 1425. 

Stauph, Gottfried v., Komthur, Regensburg. 1280. 

Stauf, Freiherr v., Ordensritter, 7 1539. 

Sickershauſen, Konrad v., Komthur, Virnsberg. 1319. 

Sprungil, Heinrich, Komthur, Halle. 1383. 

Schütze, Erhard, Komthur, Halle. 1431. 

»Seifried (Siffridi), Burkard, Hauskomthur, Zwetzen. 1511. 

Schlaithen, Johann Melchior Keller v., Hauskomthur, Nürnberg. 1601. 
Schlaithen, Johann Melchior Kellner v., Komthur, Mergentheim. 1601. 
Schlaithen, Johann Melchior Keller v., Komthur, Blumenthal. 1606. 
Sandizell, Johann Franz Freiherr v., Komthur, Virnsberg. 1679. n 
Sandizell, Johann Franz Freiherr v., Komthur, Oettingen und Wörth. 1687. 
Sandizell, Johann Franz Freiherr v., Komthur und Rathsgebietiger, Speier. 


+ 1698. 
Sickingen, Karl Suicard v., Hauskomthur, Mergentheim. 1687. 
Sickingen, Karl Huniard v., Ordensritter, ? 1694. 


Sebenburg, (Sevenberg), Hugo v., Komthur, Siersdorf. 1466. 1473 (7). 

Schwandorf, Melchior Kechler v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1488. 

Splinder, Gerhard v. der Engen, Landkomthur, Utrecht. 1383. T 1405. 

Schoneberg, Alexander v., Komthur, Mainz. 1313. 1320. 

Sleinz (Sleunz), Ortolf v., Komthur, Wien. 1259. 

Saxo, Johannes, Komthur, Mergentheim. 1246. 1248. 

Siburg, Johann Richard v., Komthur, Olhmarsheim. 1628. 

Saur, Franz Erasmus, Komthur, Möttling. 1645. 

Sauer, Leopold Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1787. 

Schraß, Emerich v. (ſ. Ulversheim), Landkomthur, Lothringen. 1456. 1464. 

Steinhauſen, Gerhard, Komthur, Schiffenberg. 1588. 

Schmidberg, Gisbert Schenk v., Komthur, Saarbrück. 1554. 1558. 

Schmidberg, Gisbert Schenk v., Coadjutor u. Landkomthur, Lothringen. 1556. 
1572. 

Schmidberg, Ulrich Srein Baron zu Schwarzau, Komthur, Saarbrück. 1558. 

Schmidtburg, Lothar Braun v., Komthur, Trier und Beckingen. 1662. 

Schmidtburg, Lothar Braun v., Landkomthur, Lothringen. 1655. 1687. 

Stein, Ulrich v. Schwarzenau, Komthur, Lengmoos. 1566. 1569. 

Streithagen, Gerhard v., Laudkomthur Bieſen. 1512. f 1536. 

Slenderhain, Eberhard Thyn v., Komthur, Koblenz. 1442. 1447. 

Scheler (Schaler), Arnold, Landkomthur, Elſaß. 1383. 

Sehel, Georg, Komthur, Weddingen. 1543. 1554. f 

Sehel (Seel, Selen), Georg, Landkomthur, Sachſen. 1554. 1558. 

Scharpfenſtein, Kuno Kraz v., Komthur, Mecheln und Breitbach. 1566. 1588. 


— 687 — 


Staufenberg, Werner Schenk v., Komthur, Straßburg. 1566. 

Staufenberg, Werner Schenk v., Komthur, Mainau. 1571. 1578. 

Steinhauſen, Bernhard v. (Gerhard), Komthur, Griffſtädt. 1606. 

Stadion, Hans Kaspar v., Komthur, Freiburg. 1606. 1625. 

Stadion, Hans Kaspar v., Landkomthur u. Komthur, Elſaß. Altzhauſen. 1627. 
+ 1641. 

Siburg, Haus Richard v., Komthur, Brakel. 1618. 

Sibrig, Philipp v. zu Diſtorf, Komthur Saarburg. 1618. 

Sievel, Wilhelm v., Komthur, Vorren. 1466. 

Schönau, Hans Martin Edelbert v., Komthur, Ulm. 1598. 

Schönau, Hans Martin Edelbert v., Komthur, Sachſenhauſen. 1615. 

Schönau, Hans Martin Edelbert v., Komthur, Regensburg. 1618. 

Schönau, Nicolaus Franz Karl Baron, Komthur, Rohr u. Waldſtetten. 1773. 

Schönau, Nicolaus Franz Karl Baron, Komthur, Mainau. 1787. 

Scharsburg, Jaspar, Komthur, Bedenfurt. 1549. 1560. 

Spitznaß, Wolf Ludwig, Ordensritter, ? 1662. 

Staudach, Georg Andreas v., Ordensritter, ? 1671. 

Spiegel, Friedrich Eruſt Baron v., Ordensritter, Weſtphalen. 1773. 1787. 

Spiegel, Friedrich Ernſt Baron v. Deſenberg, Komthur, Mahlenburg. 1805. 

Spiegel, Friedrich Wilhelm Rabe Baron v. Pückelheim, Komthur, Luclum. 
1805. 

Schäsberg, Joſeph Franz Anton Graf, Ordensritter, Bieſen. 1769. 1773. 

Schäsberg, Joſeph Franz Anton Graf, Komthur, Aachen. 1787. 

Schäsberg, Joſeph Franz Anton Graf, Komthur, Bieſen. 1805. 

Schulenburg, Daniel Chriſtian Georg Graf, Landkomthur, Sachſen. 1761. 1773. 

Stammer, Eckard Auguſt v., ee u. Komthur, Sachſen. Burow. 1773. 
1 1774. | 

Schedelich (Schädlich), Bernhard v., Statthalter und Landkomthur, Weſtphalen. 
1536. 1554. 

Schaffhauſen, Rudolf v., Landkomthur, Elſaß. 1272. 

Schlatten, Hans v., Landkomthur, Elſaß. 1402. 

Seveler, Konrad, Landkomthur, a. d. Etſch. 1415. 

Schlierſtatt, Konrad, Landkomthur, a. d. Etſch. 1303. 

Salzburg, Eberhard v., Landkomthur, Franken. 2 

Sazenhofen, Franz Sigmund Friedrich Graf, Landkomthur, Franken. 1730. 
1 1748. . 

Scherffchen, Hans, Komthur, Koblenz. 1491. 

Siechen, Johann v., Komthur, Marburg. 1569. 

Spangenberg, Hermann v., Landlomthur, Thüringen. 1361. N 

Sommerlate, Hartmann v., Landkomthur, Thüringen. 1482. 1499. 

Sommerlate, Hartmann v., Landkomthur, Lothringen. 1490. 

Sachſen, Johann Ernſt Herzog v., Statthalter, Thüringen. 1597. f 1626. 

Sachſen, Albrecht Herzog v., Landkomthur, Thüringen. 1626. f 1644. 

Sachſen, Moritz Herzog v., Statthalter, Thüringen. 1645. 1648. 7 1681. 

Sachſen, Moritz Wilhelm Herzog v., Adminiſtrator, Thüringen. 1687. 


— 688 — 


Sachſen⸗Zeitz, Chriſtian Auguſt Herzog v., Landkomthur, Thüringen. 1688. 
1 1725. 

Ströbein, Stephan (Strewein), Landkomthur, Oeſterreich. 1388. 1389. 

Sachſenhauſen, Jobſt v., Landkomthur, Oeſterreich. 1402. 

Schrottenbach, Gottfried v., Landkomthur, Oeſterreich. 1637. + 1641. ö 

Saurau, Freiherr v., Landkomthur, Oeſterreich. 1671. N 

Saurau, Siegfried Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1685. F 1700. 

Stahremberg, Guidobald Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1719. f 1737. 

Stahremberg, Max Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1787. 

Sluyſe, Seger v. der Huesdere, Landkomthur, Utrecht. 1 1279. 

Sande, Johann v. dem, Landkomthur, Utrecht. f 1437. 

Solms, Heinrich Graf v., Landkomthur, Utrecht. F 1693. 

Smihärs, der, Komthur, Regensburg. 1322. ü 

Schraß, Emerich v., Komthur, Einſiedel. 1451. 

Smelles, Johann, Komthur, Slanders. 1436. 

Stadel, Gottfried Freiherr, Hofmarſchall des Deutſchmeiſters. 1679. 

Stürzel, Alexander Joſeph v. Buchheim, Komthur, Ruffach. 1773. 

Straſoldo, Cajetan Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1778. 

Schlammersdorf, Karl Wilhelm Baron, Komthur, Brakel. 1773. 1787. 

Schilder, Rab Luther, Landkomthur, Weſtphalen. 1642. N 

Spaubeck, Winand v., Komthur, Bieſen. 1333. 

Spaubeck, Winand v., Landkomthur, Bieſen. T 1343. 

Soinbreff, Gerhard v., Landkomthur, Bieſen. + 1482. . 

Sinderen, Adrian Wolter Baron v. Sloet, Landkomthur, Utrecht. F 1824. 

Strenwyk, Godert Wilhelm Baron de Vos, Landkomihur, Utrecht. 7 1830. 

Schauburg, Albert Karl Baron Snoukärt, Landkomthur, Utrecht. 7 1841. 

Schönborn, Philipp Franz Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1835. 

Stadion, Philipp Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1836. 1847. 

Stadion⸗Thanhauſen Philipp Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Slanders. 
1857. 

Stürgkh, Leopold Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. + 1847. 

Schlüſſelburg, Heinrich v., Komthur, Argshofen. 1312. 

Stumpf, Heinrich, Komthur, Frankfurt. 1431. 

Saunsheim, Arnold v., Komthur, Heilbronn. 1321. 

Steinbacher, Friedrich der, Komthur, Laibach. 1337. 

Sinzendorf, Karl Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. f 1818. 

Suelen, Stene v., Landkomthur, Utrecht. 1508. 


T. 


Tettingen, Ulrich v., Komthur, Freiburg (Breisgau). 1257. 1364. 
Tettingen, Ulrich v., Landkomthur, Elſaß. 1360. 1362. 
Tottenleuben (Totleben), Konrad v., Komthur, Altenburg. 1429. 
Totleben, Konrad v., Landkomthur, Statthalter, Thüringen. 1432. 


— 689 — 
Thüme (Thun 7), Hermann, Komthur, Schillen. 1429. 1456. 
Thun, Hartmann (?) v., Komthur, Schillen. 1432. 1456. 
Thun (Thunnen), Albrecht v., Komthur, Koblenz. f 1410. | 
Thun, Johann Jacob Graf v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1662. 1694. 
Thornauwe (Turnau), Albrecht Fortſche v., Komthur, Frankfurt. Brotfelden. 
1438. 1455. 
Thornauwe, Albrecht Fortſche v., Statthalter, Bieſen. 1443. 
Tetilnbach (Tettelbach), Konrad v., Landkomthur und Komthur, a. d. Etſch. | 
Boten. 1274. | 
Thetelbach, Konrad v., Landkomthur, Oeſterreich. 1286. N | 
Tetilbach, Konrad v., Komthur, Würzburg. 1295. f | 
Tierberg, Borchard v., Komthur, Mühlhanſen. 1442. | 
Thurn, Asmus v., Komthur, Laibach. 1524. | 
Thurn u. zum Kreuz, Erasmus v., Coadjutor, Oeſterreich. 1532. 1540. 
Theodorich, Komthur, Plauen. 1294. 
Tübingen, Egon Graf v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1319. 1350. 1363. 
Tübingen, Heinrich Graf v., Komthur, Freiburg. 1490 (2). 
Thörring, Ferdinand Freiherr v. Stein, Komthur, Münnerſtadt. 1597. | 
Thörring (Törring), Freiherr v. u. z. Stein, Komthur, Virnsberg. 1601. 
Thörring, Ferdinand Freiherr v. u. z. Stein, Landkomthur, Lothringen. 1606. 
1618. 
Thörring, Ferdinand v. Freiherr z. Stein, Komthur, Beckingen. 1618. 
Thüngen, Adolf v., Hauskomthur, Horneck. 1499. ö 
Thüngen, Adolf v., Komthur, Würzburg. 1500. 
Thüngen, Eberhard v., Landkomthur, Franken. 1547. 
Tempel, Simon v. dem, Komthur, Köln. 1344. 
Tempel, Simon v. dem, Komthur, Ramersdorf. 1352. 1359. 
Troggau, Ulrich v., Komthur, Mergentheim, 1304. 
Troggau (Troggowe, Trokau) v., Komthur, Nürnberg. 1311. 1313. 
Thierheim (Thürheim), Kaspar Moritz v., Hauskomthur u. Trapier. Mergent- 
heim. 1618. 1625. 
Thierheim, Kaspar Moritz v., Hauskomthur, Nürnberg. 1624. 
Thierheim, Kaspar Moritz v., Komthur, Blumenthal. 1627. 1628. 
Thierheim, Franz Joſeph Bilpelm Cajetan, ee Frankfurt. 1773. 
1780. 


Thierheim, Franz Joſeph Wilhelm Graf, Komthur, Frankfurt. 1787. 1789. 

Thierheim, Franz Joſeph Wilhelm Graf, Komthur u. ee Oettin⸗ 
gen. 1789. 1808. 

Tuchel, Auguſtin, Komthur, Plauen. 1511. 

Truchſeß, Gottfried, Komthur, Mergentheim. 1396. 1400. 

Truchſeß, Wilhelm Freiherr v., Komthur u. Rathsgebietiger, Nürnberg. 1789. 

1808. 

Truchſeß, Graf v., Ordensritter, Elſaß. 1769. 

Truchſeß, Baron v., Großkapitular, Elſaß. 1801. 

Trier, Karl v., Komthur, Saarburg. 1295. 


Voigt, d. Deutſche Orden. II. ö 44 


— 690 — 


Trier, Heinrich v., Komthur, Trier. 1323. 

Trier, Dietrich v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1320. 1323. 

Thwern, Gerlach v., Komthur, Marburg. 1256. 1266. 

Theoderich, Komthur, Caſtell (a. Rhein). 1268. 

Tanneuberg, Burchard v., Komthur, Münnerſtadt. 1298. 

Tzevel, Johann v., Komthur, Gruitrad. 1572. 

Tzevel, Johann v., Komthur, Petersfuren. 1572. 1584. 

Trohe, Johann Valentin v., Trapier, Horneck. 1577. 

Trohe, Johann Valentin v., Komthur, Oettingen. 71591. 

Teuffenbach, Balthaſar v., Komthur, Grätz. 1556. 

Tann, Trabold v. der, Komthur, Münnerſtadt. 1363. 

Tann, Karl v. der, Komthur, Flörsheim. 1566. 

Toffern (2), Martin v. (Toppherrn), Landkomthur, Sachſen. 1508. 1510. 

Talhuſen, Adam v., Landkomthur, Weſtphalen. 1361. \ 

Thüring, Heinrich, Komthur, Marburg. 1305. 

Treberin, Eckard v., Landkomthur, Thüringen und Sachſen. 1250. 

Topſtädt, Barthold v., Landkomthur, Thüringen. 1332. 

Thulmein, Leonhard Formentin v., Statthalter u. Coadjutor, Oeſterreich. 1566. 
1585. 

Treslang (Freslong), Dietrich de Blois, Landkomthur, Utrecht. 7 1619. 

Thomas, Komthur, Trient. 1485. 

Torck, Friedrich Wilhelm Baron v., Landkomthur, Utrecht. 7 1761. 

Truchſeß, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1784. 

Thomas, Komthur, Wien. 1407. 

Traiskirchen, Ortolf v., Komthur, Frieſach. 1250. 

Traiskirchen, Ortolf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1253. 

Traiskirchen, Ortolf v., Komthur (2), Wien. 1267. 1271. 1284. 

Theoderich, Komthur, Mainz. 1271. 

Tettingen, Heinrich v., Komthur, Mainau. 1350. 


U. 


Uebelsheim (Ibelsheim), Werner v., Landkomthur, Oeſterreich. 1382. 1383. 
Uebesheim, Franz v., Hauskomthur, Bugheim. 1359. 

Utringen, Merklin v., Komthur, Weißenburg. 1308. = 

Ulm, Ulrich (von Frankfurt), Komthur, Speier. 1443. 1454. 

Ulm, Ulrich v., Komthur, Nürnberg. 1272. 

Ulrich, Komthur, Regensburg. 1257. 

Ulrich, Komthur, Eſchenbach. 1275. 

Ulm, Heinrich v., Komthur, Andlau. 1444. 

Ulm, Johann Baptiſta Freiherr v., Komthur, Sterzing. 1761. 

Ulm, Johann Baptiſta Freiherr v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1764. 1787. 
Ulm, Joſeph Bero Baron, Hauskomthur Mergentheim. 1770. 

Uden, Goddert v., Komthur, Beckenfort. 1499. 


— 691 — 


Urſall (Urſele), Heinrich v., Komthur, Pitzenburg. 1471. 1472. 
Urſall, Heinrich v., Rentmeiſter, Mecheln. 1491. 
Urſenſulm (Urſenſol), Konrad v., Komthur, Nürnberg. 1284. 1286. 
Ueberlingen, Heinrich v., Komthur, Meſſingen. 1302. 
Ulversheim, Emrich Schroiß v., Landkomthur, Lothringen. 1456. 1464. 
Ulversheim, Emrich Schroiß v., Komthur, Trier. 1462. 
Ulversheim, Emrich Schroiß v., Komthur, Einſiedel. 1477. 1481. 
Urbach, Anshelm v., Komthur, Horneck. 1330. 
Urbach (Aurbach) Friedrich v., Landkomthur, Franken. 1339. 1340, 
Urbach, Wolf v., Komthur, Brotfelden. 1396. 
Uttenrode, Klaus v., Statthalter, Sachſen. 1505. 
Uttenrode, Klaus v., Komthur, Nägelſtädt. 1515. 
Uttenrode, Klaus v., Statthalter, Thüringen. 1518. 1528. 
Uebelacker, Hermann, Komthur, Welheim. 1554. 
Uebelacker, Rüdiger, Komthur, Welheim. 1577. 
Uebelacker, Rab Dietrich b., Komthur, Mühlheim. 1618. 
Uebelacker, Rab Dietrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1618. 1628. 
Unterſtetten, Hans Konrad Schenk v., Hauskomthur Breitbach. 1558. 
Urſini, Wolfgang Philipp Joſeph Graf, Komthur, Bieſeu. 1805. 
Uttenhofeu, Konrad v., Landkomthur, Thüringen und Sachſen. 1499. 1502. 
Uttenhofen (Uttenrode ), Klaus v., Stellvertreter, Thüringen. 1515. 
Ulm, Franz Ludwig auf Erbach Baron, ä und Rathsgebietiger, Frieſach 
und Sandhof. 1835. 1857. 

n Ueberlingen, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1311. 
Ungar, Walther genannt der, Komthur, Sonntag. 1278. 1288. 

Ulrich, Komthur, Wien. 1342. 


N V. 
Venningen, Siegfried v., Komthur, Weißenburg. 1371. 
Venningen, Siegfried v., Komthur, Weinheim. 1422. 
Venningen, Gottfried v., Komthur, Horneck. 1379. 
Venningen, Johann v., Komthur, Kapfenburg. 1396. 1416. 
Venningen, Johann v., Komthur, Virnsberg. 1409. 1410. 
Venningen, Johann v., Komthur, Ulm. 1426. 
Venningen, Johann v., Verweſer, Thüringen. 2° 
Venningen, Johann v., Landkomthur, Lothringen. 7 
Venningen, Dietrich v., Landkomthur, Elſaß. 1371. | 
Venningen, Dietrich v., Komthur, Mergentheim. 1379. 1392. 
Venningen, Dietrich v., Landkomthur Franken. 1392. 1394. 
Venningen, Dietrich v., Komthur, Weißenburg. 1396. 
Venningen, Jobſt v., Komthur, Mergentheim. 1437. 1447. 
Venningen, Gebhard v., Komthur, Speier und Oettingen. 1618. 
Volrat, Heinrich, Komthur, Breitbach. 1488, 

44 


T rn an don a nsi. aa ae. a mer Bess une nme ang 


— 692 — 


Viltzhut, Ulrich, Komthur, Rotenburg. 1438. 1444. 
Vinſterlohe, Hans v., Hauskomthur, Kapfenburg. 1462. 
Vehingen, Poppo v., Komthur, Brotfelden. 1342. 
Volleveld, Johann, Komthur, Bergen. 1419. 
Vrazmann, Johann (?) (Vretzmann), Komthur, Laibach. 1350. 1355. 
Vilſche, Peter v., Komthur und Pfarrer, Eger und Plauen. 1367. 1369. 
Verbensheim, Franz v., Hauskomthur, Bugheim. 1351. N 
Vorndorf, Hermann Küchmeiſter v., Komthur, Aichach. 1371. 

Vörde, Sweder v., Komthur, Münſter. 1406. ü 

Volkelin, Komthur, Würzburg. 1288. 1291. 

Virneburg, Eberhard v., Komthur, Ramersdorf. 18328. 

Vyrnen, Eberhard v, Hauskomthur, Koblenz. 1367. 

Voxsberg, Siegfried Marſchall v., Hauskomthur, Nürnberg. 1336. 

Veyt, Johannes, Komthur, Plauen. 1456. 

Volbrück, Bernhard v., Komthur, Saarbrück. 1584. 

Vinſterter, Johann v., Komthur, Ulm. 146. 

Veltheim, Friedrich Wilhelm Baron v., Ordensritter, Sachſen. 1773. 
Veltheim, Friedrich Wilhelm v., Komthur, Bergen. 1787. i 
Veltheim, Friedrich Wilhelm v., Rathsgebietiger, Sachſen. 1790. 1791. 
Veltheim, Friedrich Wilhelm v., Landkomthur, Sachſen. 1801. f 1803. 
Vrannicht, Hermann (Vrantlicht), Landkomthur, Weſtphalen. 1392. 
Varila (Vargela), Heinrich v., Komthur, Marburg. 1308. 1310. 

Varila, Heinrich v., Landkomthur, Thüringen. 1313. 1315. 

Vörſt, Albert, Landkomthur (Statthalter 2), Utrecht. + 1452. 

Vohenſtein, Ludwig v., Küchmeiſter, Mergentheim. 1584. 

Velſenburg, Heinrich v., Komthur (preceptor), Botzen u. Leugmoos. 1268. 
Virmundt, Ambroſius v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1671. 

Virmundt, Ambroſius Baron v., Komthur und Treßler, Maſtricht. 1642. 
Vernier⸗Rougemont, Johann Freiherr v., Ordensritter, Oeſterreich. 1847. 
Vernier⸗Rougemont, Johann Freiherr v., Komthur, Neuſtadtl. 1857. 
Voltz (ſ. Brensbach) Komthur, Frankfurt. 1359. 

Völkermarkt, Otto v., Landkomthur, Oeſterreich. 1334 (7). 


U 


W. 


Willbrant, Heinrich der, Komthur, Aichach und Blumenthal. 1339. 1342. 
Willbrant, Heinrich der, Komthur, Regensburg. 1342. 1371. 

Würzburg, Johannes v., Komthur, Speier. 1298. | 

Würzburg, Friedrich v., Hauskomthur, Nürnberg. 1339. 1351. 
Würzburg, Konrad v., Zinsmeiſter, Nürnberg. 1341. 

Waidecker, Philipp, Komthur (Hauskomthur), Sonntag. 1506. 1523. 
Waidecker, Philipp, Statthalter, Oeſterreich. 1513. f 1525. 

Wyler (Weiler), Beringer v., Komthur, Freiburg en 1442. 1456. 
Wyler, Beringer v., dan, Mainau. 1444. 


— 693 — 


Wildenſtein, Franz v., Komthur, Virnsberg. 1401. 1405. 

Wildenſtein, Franz v., Komthur, Ellingen. 1416. 1420. 

Wildenſtein, Franz v., Statthalter, Franken. 1419. 1420. 

Wildenſtein, O. M., Rathsgebietiger, Franken. 1761. 1764. 

Werdenau, Wilhelm v., Komthur, Donauwörth. 1406. 1469. 

Werdenau, Wilhelm v., Komthur, Virnsberg. 1424. 1438. 

Wittershuſen (Weitershuſen) Dietrich v., Komthur, Marburg. 1416. 

Wittershuſen, Dietrich v., Mainz. 1420. 1428. i 

Wittershauſen, Friedrich, Komthur, Münnerſtadt. 1418. 

Weitershauſen, Johann Philipp Wilhelm v., Komthur, Frankfurt. 1773. 

Weitershauſen, Johann Philipp Wilhelm v., Komthur, Regensburg. 1787. 

Würße, Wilhelm, Komthur, Blumenthal. 1444. 

Weſterſtetten, Burchard v., Komthur, Winnenden. 1444. 1450. 

Weſterſtetten, Eitel v., Küchmeiſter, Nürnberg. 1508. 

Weſterſtetten, Eitel v., Ueberreiter, Frankfurt. 1510. 

Welden, Hans v., Hauskomthur, Heilbronn. 1494. 1510. 

Welden (Velden), Hans v., Komthur, Heilbronn. 1499. 1518. 

Wanzleven, Botho v., Komthur, Luclum. 1275. | 

Waldeck, Georg Truchſeß gen. Heymertunger, Komthur, Winnenden. 1499. 

Waldecker, Philipp Karl Baron, Komthur und Rathsgebietiger, Wörth. 1731. 

Waldeck, Boos Freiherr v., Landkomthur, Lothringen. 1764. 1780. 

Wertheim, Rudolf v., Komthur, Würzburg. 1329. 

Wertheim, Ludwig Graf v., Komthur Nürnberg. 1371. 1415. 

Wertheim, Ludwig Graf v., Komthur, Würzburg. 1392. 

Wertheim, Ludwig Graf v., Pfleger und Landkomthur, Franken. 1407. 1419. 

Weſſenberg, Berchold v., Komthur, Sundheim. 1306. 

Wolf, Hauskomthur, Regensburg. 1397. 

Waltershuſen, Karl v., Komthur, Mainz. 1402. 1407. 

Winberg, (Winberger), Konrad, Treßler, Lengmoos. 1386. 

Wemding, Leopold v., (Windingen 2), Landkomthur, a. d. Al 1305. 1309. 

Wemding, Friedrich v. Komthur, Meſſingen. 1322. N 

Wemding, Wolf v., Ueberreiter, Frankfurt. 1569. 

Wemding, Wolf v., Komthur, Ulm. 1582. 

Wemding, Johann Georg v., Statthalter, Bafel. 1571. 

Wirsberger, Kument der, Hauskomthur, Meſſingen. 1370. 

Wirsberg, Vincenz v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1439. 1440. 1442 (7). 

Wirsberg, Vincenz v., Komthur, Münnerſtadt. 1449. 

GBeſternach, Johann Euſtach v., Komthur, Sachſenhauſen. 1577. 
Weſternach, Johann Euſtach v., Statthalter, Mergentheim. 1585. 1625. 

Weſternach, Johann Euſtach v. Komthur, Kapfenburg. 1592. 1622. 

Weſternach, Johann Euſtach v., Komthur, Ellingen. 1618. 1619. 

Weſternach, Johann Euſtach v., Komthur, Nürnberg. 1618. 1622. 

Weſternach, Johann Euſtach v., Landkomthur, Franken. 1618. 1625. 

Weſternach, Maximilian Rudolf v., Komthur, Sachſenhauſen. 1704. 

Werdern, Gerhard v., Komthur, Burow. 1310. 


— 694 — 


Walther, Komthur, Genghofen. 1327. 
Werterde, Tylo v., Komthur, Altenburg. 1367. 
Werterde, Tylo v., Komthur, Nägelſtädt. 1369. 
Wurnitz, Ottov., Komthur, Varila. 1367. 
Windegk, Ulrich, Komthur, Freiburg. 1472. 1492. 
Wiſe, Konrad, Komthur, Magdeburg. 1339. 
Wolfenreuter, Wolfgang v., Komthur, Frieſach. 1452. 
Weffigel, Georg, Komthur, Eger. 1456. 
Wulner (Wullener), Kerſtien, Komthur, Osnabrück. 1469. 8 
Weyr (Weiher, Wayr), Anton zu Nickendich, Hauskomthur, Koblenz. 1547. 
Weyr, Anton zu Nickendich, Komthur, Köln. 1554. 1557. 
Weyr, Anton zu Nickendich, Statthalter, Koblenz. 1557. 1558. 
Wickerau, Friedrich v., Landkom thur, a. d. Etſch. 1416. 1417. 

Winningen, Wilhelm v., Komthur, Koblenz. 1410. 
Weſtram (Weſtrom), Johann Winoldt v., Komthur, Brakel. 1662. 
Weſtram, Johann Winoldt v., Landkomth ur, Weſtphalen. 1664. F 1671. 
Weſtram v., Komthur, Osnabrück. 1730. 
Wedege, Johann, Komthur, Brakel. 1386. ö 
Wambach (Wambold), Ulrich, Komthur, Mergentheim. 1408. 1416. 
Wollenſchläger, Philipp v. Altdorf, Hauskomthur, Ellingen. 1548. 1549. 
Wollenſchläger, Philipp v. Altdorf, Hauskomthur, Horneck. 1549. 1552. 
Wollenſchläger, Philipp v. Altdorf, Komthur, Virnsberg. 1554. 1560. (15672). 
Wollenſchläger, Philipp v. Altdorf, Komthur, Kapfenburg. 1566. 
Weil, Brat Konrad Baron Reutner v., Komthur, Mainau. 1761. 1773. 
Weil, Brat Konrad Reutner v., Rathsgebietiger, Elſaß. 1764. 
Weil, Brat Konrad Reutner v., Komthur, Ulm. 1789. 1808: 
Weil, v., Komthur, Kapfenburg. 1799. 
Weil, Brat Konrad Reutner, Landkomthur, Marburg. 1790. 1801. 
Weil, Brat Konrad Philipp Friedrich e Coadjutor, Rathsgebietiger, 

Heſſen. Elſaß. 1770. 1773. 
Weil, Karl Reutner v., Ordensritter, Franken. 1787. 
Weil, Kaspar Karl Ludwig Reutner, Hauskomthur, Mergentheim. 1789. 
Weil, Kaspar Karl Baron Reutner, Rathsgebietiger, Franken (Thüringen). 
1801. 1805. 

Weil, Kaspar Karl Baron Keutner, Komthur, Kapfenburg. 1805. 
Weil, Konrad Philipp Baron Rentner, Landkomthur, Elſaß. 1780. 1801. 
Wiedenſtein, v., Komthur, Virnsberg. 1769. 
Wizelnisdorf, Heinrich v. (Wetzelsdorf), Komthur, Reuſtadt. 1250. 
Welhoven, Reinhard v., Komthur, Siersdorf. 1344. 5 
Werner, Komthur, Horneck. 1277. ö 
Werner, Komthur, Schweinfurt. 1287. 
Wolkenſtein, Kaspar Mathes Baron, Komthur, Sterzing. 1584. 1618. 
Wolkenſtein, Karl Freiherr, Komkhur, Heilbronn und Horneck. 1606. 1625. 
Wolkenſtein, Karl Freiherr, Komthur, Sachſenhauſen. 1625. 
Wolkenſtein, Karl Freiherr, Landkomthur, Frauken. + 1626. 


Wolkenſtein, Ulrich Freiherr v., Komthur, Ulm. 1621. 

Wolkenſtein, Ulrich Freiherr v., Komthur, Virnsberg. 1627. 1628. 

Wolkenſtein, Ulrich Baron v. Rodenegg, Komthur, Oettingen. 1628. 

Wolkenſtein, Johann Gaudenz Baron, Landkomthur, a. d. Etſch. 1627. 1628. 

Wolkenſtein, Adam Freiherr, Komthur, Donauwörth. 1625. 1628. 

Wachſenſtein, Franz Xaver Reinhard, Komthur, een 1765. m 

Wichmann (Wismann), Komthur, Würzburg. 1231. N 

Wichmann, Komthur, Regensburg. 1247. 

Walborn, Philipp v., Ueberreiter, Mergentheim. vor 1500. 

Walborn, Philipp v., Baumeiſter, Horneck. 1500. 

Walborn, Philipp v., Hauskomthur, Virnsberg. 1500. 

Walborn, Philipp v. gen. Ganß, Treßler, Nürnberg. 1505. 

Walborn, Philipp v. gen. Ganß, Spitalmeiſter, Nürnberg. 1508. 

Walborn, Meinhard v., Hauskomthur, Weißenburg. 1542. 

Walborn, Meinhard v., Hauskomthur, Nürnberg. I 1549. 

Werde, Hans v., Treßler, Wörth. 1502. 

Weſterburg, Gerhard v., Komthur, Ramersdorf. 1292. 

Wolfersdorf, Hans v., Hauskomthur, Pietanzmeiſter, Nürnberg. 1391. 

Wyla, Wilhelm v., Komthur, Reichenbach. 1274. 

Wöllwarth, Auguſt Friedrich Wilhelm Baron, Komthur, Göttingen. 1805. 

Wöllwarth, Wilhelm Freiherr v., Bevollmächtigter, Sachſen. 1805. 

Wöllwarth, Freiherr v. (Wölrath), Komthur, Luclum. 1803. 1806. 

Werner, Komthur, Muffendorf (Ramersdorf). 1254. 

Woffe, Komthur, Halle. 1353. 

Weingarten, Philipp v., Trapier, Mergentheim. 1531. 

Weingarten, Philipp v., Ueberreiter, Nürnberg. 1534. 

Weingarten, Philipp = Hauskomthur, Nürnberg. 1542. 

Weingarten, Philipp v., Komthur, Rotenburg. 1548. 1549. 

Weingarten, Johann Friedrich v., Komthur, Ulm. 1658. 

Weingarten, Johann Friedrich v., Komthur, Frankfurt. 1660. 1664. 

Weingarten, Johann Friedrich v., Komthur, Kapfenburg. 1671. 

Witzleben, Albrecht v., Landlomthur, Thüringen. 1392. 1420. 

Witzleben, Heinrich v., Landkomthur, Thüringen. 1420. 1429. 

Winkel, Herbort (Heinrich), Komthur, Wien. 1327. 1331. 

Wald, Franz Wilhelm Mohr v., Marſchall u. Baumeiſter, Mergentheim · 1625. 

Wallenrod, Georg v., Komthur, Oettingen. 1526. 1530. 

Wullenrod, Georg v., Hauskomthur, Horneck. 1529. 1532. 

Werder, Friedrich v., Spitalmeiſter, Gundelfingen. 1593. 

Wishaupt, Heinrich, Komthur, Zwetzen. 1347. 

Weſterhold, Hermann v., Ordensritter, Weſtphalen. 1557. 

Wenkheim, Georg Hund v., Baumeiſter, Heilbronn. 1548. N 

Wenkheim, Georg Hund v. 55 . und > vnde 
1556. 1557. 

Wenkheim, Georg Hund ., Komthur, Fraukfurt. 1558. 

Wenkheim, Georg Hund v., Statthalter, Franken. 1565. 1566. 


— 696 — 


Waſen, David v., Komthur, Mörſtadt. 1569. 

Waſen, David v., Komthur, Kapfenburg. 1571. 1572. 

Waſen, David v., Komthur, Blumenthal. 1577. 

Wandereißen, Friedrich, Treßler, Donauwörth. 1534. 

Wandereißen, Friedrich, Trapier. Mergentheim. vor 1540. 

Wandereißen, Friedrich, Treßler, Oettingen. 1540. 

Wandereißen, Friedrich, Komthur, Breitbach. 1542. 

Wallenrod, Georg v., Komthur, Münnerſtadt. 1536. 

Wiederſtein, Heinrich v., Komthur, Griffſtädt. 1548. 

Waldmannshauſen, Hans v., Hauskomthur, Koblenz. 1529. 

Winrich, Komthur, Sachſenhauſen. 1300. 

Waldraun, Hundbiß v., Komthur, Mainau. 1649. 

Waldraun, Hundbiß v., Landkomthur, Elſaß. 1651. F 1658. 

Weſtphalen, Alhard Joſt v., Komthur, Heſſen. 1671. 

Wolframsdorf, Georg Friedrich v., Komthur, Sachſen. 1694. 

Werdenſtein, Rudolf Baron v., Komthur, Namslau. 1751. 

Werdenſtein, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1756. 

Werdenſtein, Rudolf Karl Aloys Baron, Komthur und ee, Kapfen⸗ 
burg. 1761. 1773. 

Werdenſtein, Rudolf v., Rathsgebietiger, Franken. 1780. 

Wurzach, Truchſeß Graf v., Rathsgebietiger, Elſaß. 1803. 

Wydenbruck, Johann Philipp Wilhelm Baron, Komthur, Brakel. 1805. 

Wydenbruck, Wilhelm Freiherr v., Rathsgebietiger, Weſtphalen. 1803. 1805. 
1835. | 

Wartenſee, Franz Philipp Ignaz Blarer, Ordensritter, Elſaß. 1773. 

Wartenſee, Franz Philipp Ignaz v., Komthur, Hitzkirch. 1805. 

Weichs, Friedrich Joſeph Adolf Baron, Ordensritter, Koblenz. 1773. 

Weichs, Ferdinand Joſeph Baron v. Rösberg, Komthur, Ballei Koblenz. 1805. 

Waldſtein, Johann Karl Graf v., Komthur und a Lothringen. 
1773. 

Waldſtein, Ferdinand Ernſt Graf v., Ordensritter, Franken. 1789. 

Waldſtein, Ferdinand Joſeph Graf v., Komthur, n 1799. 1808. 

Waldenſtein, Ulrich v., Komthur, Um. 1333. 

Wal, Wilhelm Eugen v., Ordensritter, Bieſen. 1787. 

Wal, Wilhelm Eugen Joſeph v., Komthur, Ballei Bieſen. 1805. 

Wal, Wilhelm Eugen Joſeph v., Komthur, Münnerſtadt. 1805. 

Wal, Freiherr v., Komthur und Kapitular. 1805. 1809. f 1818. 

Waldener, Louis Hermann Baron v. Freunſtein, Komthur, Burow. 1805. 

Wilhelm, Komthur, Mainz. 1429. | 

Winnigſtede, Burchard v., Landkomthur, Sachſen. 1315. 

Walther, Komthur, Koblenz. 1248. 1269. . 

Winrich, Komthur, Marburg. 1236. 1240. 

Weis, Konrad, Komthur, Marburg. 1332. 1342. 

Weis, Anllinio v., Rathsgebietiger, Franken. 1799. 1805. 

ene Aemme v., Komthur, Marburg. 1438. 1447. 


— 697 — 


Wobarth, Friedrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1378. 

Wayzichenſtein, Rudolf v., Landkomthur, Lothringen. 1323. 

Wolf, Bernhard v., Komthur, Göttingen. 1542. 

Wörtzberg, Adolf Holzapfel v., Schaffner, Herrn⸗Flörsheim. 1544. 

Waldburg, Franz Fidel Anton Truchſeß, Ordensritter, Elſaß. 1773. 

Wurmbrand, Ignaz Graf v., Komthur, Koblenz. 1773. 1787. 

Wreden, Franz Ludwig Baron v, Ordensritter, Heſſen. 1773. 

Weinheim, Lothar Franz Baron Horner v., Komthur u. Rathsgebietiger, Köln. 
1773. 


Weinheim, Lothar Franz Baron Horneck v., Komthur u. Rathsgebietiger, Siers⸗ 
dorf. 1787. 

Wolzogen, Karl Friedrich, Ordensritter, Sachſen. 1787. 

Warmelo, Floris Wilhelm Baron Sloet, Landkomthur, Utrecht. T 1808. 

Waſſenger, Unico Wilhelm Graf, Landkomthur, Utrecht. f 1766. 

Welderen, Jan Walraad Graf, Landkomthur, Utrecht. 7 1807. 

Wetzhauſen, Jobſt Truchſeß v., Landkomthur, Oeſterreich. 1523. 1536. 

Wetzhauſen, Jobſt Truchſeß v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1531. 

Wetzhauſen, Ludwig, Gotthard Truchſeß, Ordensritter, Lothringen. 1773. 

Werner, Komthur, Sonntag. 1247. 

Wirt, Albrecht, Komthur, Tſchernembl. 1381. 

Wiebelchoven, Diatrich (Dietrich) v., Landkomthur, a. d. =. 1269. 

Walensdorp, Dieck v., Komthur, Katwyk. 1444. 

Wit, Jacob v., Komthur, Rhenen. 1444. 

Wolgemut, Franz Jacob, Komthur, Wien. 1466. 

Weltz, Bernhard v., Komthur, Wien und Neuſtadt. f 1636. 


1 3. 
Zollner, Heinrich, Komthur, Andlau. 1386. 
Zollner (Zoller) Wilhelm, Komthur, Regensburg. 1438. 1444. 
Zipplingen (Züpplingen), Heinrich v., Komthur, Ellingen. 1323. 1328. 
Zipplingen, Heinrich v., Komthur, Oettingen. 1324. 2 
Zipplingen, Heinrich v., Tandlonsigur; Franken. 1329. 1332. 
Zipplingen, Heinrich v., Komthur, Ulm und Donauwörth. 1334. 1343. 
Zipplingen, Fuchs v., Komthur, Nürnberg. 1332. 
Zocha, Johann Wilhelm v., Komthur, Horneck. 1662. 1664. 
Zocha, Johann Wilhelm v., Komthur, Würzburg. 1679. 
Zocha, Johann Wilhelm v., Statthalter, Freudenthal. 1679. 
Zocha, Johaun Wilhelm v., Landkomthur, e 1682. 1687. f 1690. 
Zocha, der v., Komthur, Elingen. 1685. i 
Ziech, Heinrich, Komthur, Altenburg. 1456. 
Zſchadriß, Leutold, Komthur, Altenburg. 1487. 
Zinſendorf, Graf v., Novize, Oeſterreich. 1769. 
Zinſendorf und Pottendorf, Karl, . Oeſterreich. 1773. 


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Zinſendorf und Pottendorf, Karl Graf, Komthur und Rathsgebietiger, Groß⸗ 
Sonntag. 1787. 1805. 

Zinſendorf, Karl Graf, Komthur, Wien. 1801. 1805. | 

Zinſendorf und Pottendorf, Karl Graf, Landkomthur, Oeſterreich. 1801. 1806. 
+ 1813. 

Zinſendorf, Johann Franz Graf v., Komthur, Frieſach und e 1805. 

Zebinger, Georg, Komthur, Grätz. 1569. 

Zebinger, Georg, Komthur, Neuſtadt. 1572. 

Zevel, Johann v., Komthur, Petersſuren. 1584. 

Zweyer, Joſeph Leopold Sebaſtian zu Evenbach, Ordensritter, Lothringen. 1769. 
1773. 

Zweyer, Joſeph Leopold Sebaſtian zu Ebenbach, Landkomthur, Lothringen. 1781. 
1805. 1806. 

Zeilwurzach, Franz Fidel Erbtruchſeß, Hauskomthur, Altzhauſen. 1787. 

Zierberg, Ulrich v., Komthur, Wien. 1343. 1345. 8 

„Zierberg, Ulrich v., Komthur, Grätz. 1331. 
Zobel, Freiherr, Landkomthur, Franken. 1803 (ſ. G.).